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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230337
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230337 vom 06.12.2023 (ZH)
Datum:06.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
Schlagwörter : Berufung; Berufungs; Verfahren; Amtlich; Schuldig; Amtliche; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Privatkläger; Urteil; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Verteidigung; Geschäfts; Bundesgericht; Beschuldigten; Vollumfänglich; Verfahrens; Amtlichen; Erstinstanzliche; Entschädigung; Verteidigerin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Honorar; Staat; Bundesgerichts; Aufzuheben
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 158 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 248; 139 IV 261;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230337-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 6. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Oktober 2020 (DG200041)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 (SB210163)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 10. Mai 2023 (6B_203/2022)

Anklage

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. Februar 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Oktober 2020

(Urk. 69 S. 61 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

  4. Die Privatklägerin B. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

  5. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 34'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren,

    Fr. 21.60 Zeugenentschädigung

    Fr. 34'000.– Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. AG für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  10. [Mitteilung]

  11. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (SB210163):

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 94 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 3)

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzu- heben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der vorliegende Fall an die Vorinstanz bzw. subeventualiter an die Beru- fungsbeklagte zurück zu weisen.

    2. Es sei Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

      15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin B. AG auf Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung sei vollumfänglich abzuweisen, so- fern darauf einzutreten ist.

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Anklägerin und der Berufungsbeklagten.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Privatklägerschaft:

(Urk. 95 S. 2; vgl. auch Urk. 78)

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 (DG200041) sei vollumfänglich zu bestätigen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021:

(Urk. 100 S. 29 ff.)

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.

  2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Vertei- digerin auferlegt.

  3. [Mitteilung]

  4. [Rechtsmittel]

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäfts-besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

  4. Die Privatklägerin B. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, über welche mit voranste- hendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

    AG für das

    Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  9. [Mitteilung]

  10. [Rechtsmittel]

Urteil des schweizerischen Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2023:

(Urk. 120 S. 26 f.)

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.

Die Verfahren 6B_203/2022 und 6B_298/2022 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Okto- ber 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

5.

Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

6.

Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegt.

7.

Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- auferlegt.

8.

Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben Rechtsanwältin X. für das bun- desgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.

9.

Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

10.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schrift- lich mitgeteilt.

Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB230337):

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 127 S. 3 ff.)

    1. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr.

    DG200041, und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich freizuspre- chen.

    1. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr.

      DG200041, und es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichts- als auch für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rückwei- sung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, vollumfänglich der Berufungsbe- klagten 2 aufzuerlegen.

    2. Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr. DG200041, und es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichts- als auch für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rück- weisung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, vollumfänglich der Beru- fungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

    3. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beru- fungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, Geschäfts Nr. DG200041, eine Parteientschädigung von Total Fr. 73'268.75 (inkl. ef- fektive Barauslagen von Fr. 738.10 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Okto- ber 2020 zu bezahlen.

    4. Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Berufungsbeklagte l und die Berufungsbeklagte 2 unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, Geschäfts Nr. DG200041, eine Parteientschädigung von Total Fr. 73'268.75 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 738.10 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2020 zu bezah- len.

    5. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beru- fungsbeklagte 2 weiter zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor Ergehen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163, eine Parteientschädigung von Total Fr. 17'094.70 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 294.00 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2021 zu bezahlen.

    6. Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Berufungsbeklagte 1 und die Berufungsbeklagte 2 unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor Ergehen des Rückwei- sungsentscheids des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163, eine Parteientschädigung von Total Fr. 17'094.70 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 294.00 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2021 zu bezahlen.

    7. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020, Geschäfts Nr. DG20004 l, und die Forderungen der Berufungsbeklagten 2 und der Beru- fungsbeklagten 1 auf Schadenersatz und/oder auf Prozessentschädigung für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren seien vollumfänglich abzuweisen.

    8. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Forderungen der Berufungsbeklagten 2 und der Berufungsbeklagten 1 auf Schadenersatz und/oder auf Prozessentschädigung seien fernerhin für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rückweisung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, vollumfäng- lich abzuweisen.

    9. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere Dispositiv Ziffer 5 und Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020, Geschäfts Nr. DG200041, nach Obsiegen des Berufungsklägers im Hauptverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ersatzlos aufzuheben bzw. abzuschreiben.

      1. Es sei die Beschwerde der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, wegen Obsiegen des Berufungsklägers im Hauptverfahren als gegenstandslos aufzuheben bzw. abzuschreiben.

      2. Sämtliche Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, seien wegen Gegenstandslo- sigkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      3. Der Beschwerdeführerin sei weiter für ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren in der ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337 wegen Gegen- standslosigkeit eine Parteientschädigung von Total Fr. 4'473.10 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 54.80 und 7.7% MWST) zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die zugesprochene Entschädigung in der ehemals Geschäfts Nr. SB210163 im Beschwer-

        deverfahren mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Entschädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin zu verrechnen.

      4. Es seien ferner die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen den nunmehr aufgehobenen abweisenden Beschwerdeentscheid gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars vom 25. Oktober 2021 wegen Gegenstandslosigkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die bereits bezahlten Ge- richtskostenvorschüsse in der Geschäfts Nr. 68_ 203/2022, mit Geschäfts Nr. 68_298/2022 vereinigt, mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Entschädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zu verrechnen.

      5. Der Beschwerdeführerin sei fernerhin für Ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren gegen den nunmehr aufgehobenen abweisenden Beschwerdeentscheid gegen die erstin- stanzliche Festsetzung ihres Honorars vom 25. Oktober 2021 wegen Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 6'555.50 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 34.30 und 7.7% MWST) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Oktober 2021 aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die zugesprochene Entschädigung im Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. 68_203/2022, mit Geschäfts Nr. 68_298/2022 vereinigt, mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Ent- schädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zu verrechnen.

    10. Nach Eingang sämtlicher Parteientschädigungen (inkl. teilweise Zins) sowie Verrechnung mit den bereits bezahlten Gerichtskostenvorschüssen gemäss obigen Anträgen Ziffer 4 bis und mit Ziffer 7, Anträge Ziffer 10.3 bis und mit Ziffer 10.5. sowie nachstehend Antrag Ziffer 12 sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die darüber hinausgehenden erhaltenen Be- träge als ehemals amtliche Verteidigerin des obsiegenden Berufungsklägers an die Ge- richtskasse zurück zu zahlen.

    11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich effektive Barauslagen und 7.7% MWST) antragsgemäss zu Lasten der Berufungsbeklagten 2 bzw. eventualiter unter solida- rischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2.

  2. Der Privatklägerin: (Urk 132 S. 2 )

1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

  1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (Nr. DG200041-L/ U)

    1. seien dem Berufungskläger, dessen Rechtsvertretung sowie dem Kanton aufzuerlegen;

    2. eventualiter: seien dem Kanton aufzuerlegen.

  2. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Nr. SB210163-O/U/jv) sowie des Rückweisungsverfahrens (Nr. SB230337-O/Z2/sb)

    1. seien dem Berufungskläger, dessen Rechtsvertretung sowie dem Kanton aufzuerlegen;

    2. eventualiter: seien dem Kanton aufzuerlegen.

  3. Der Berufungskläger und die Rechtsvertretung des Berufungsklägers seien zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung (zzgl. MwSt) zu entrichten.

  4. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 100 S. 5 f. und Urk. 120 S. 2 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 124/1-3), wurde am 30. Juni 2023 verfügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 31. August 2023 stellten der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechts- anwältin lic. iur. X. , ihre Berufungs- und Beschwerdeanträge (Urk. 127 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 129). Mit Eingabe vom 11. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keine Anträge und verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 131). Mit Eingabe vom 26. September 2023 beantwortete die Privatklägerin die Berufung (Urk. 132). Mit Verfügung 28. September 2023 ging die Berufungsantwort an den Beschuldig- ten und wurde diesem Frist zur Replik angesetzt (Urk. 134). Mit Eingabe vom 24.

    Oktober 2023 liess der Beschuldigte seine Replik erstatten (Urk. 136). Mit Verfü- gung 26. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungsreplik zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 138). Mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 140). Mit Eingabe vom 14. November 2023 liess sich die Privatklägerin vernehmen (Urk. 141). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Rückweisung, Bindungswirkung und Umfang der Neubeurteilung

    1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beur- teilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des ent- sprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Ur- teil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2).

    2. Was die Beschwerde des Beschuldigten betrifft, so erwog das Bundesgericht im Ergebnis, was folgt (Urk. 120 S. 21 f.): 8.7. Die Beschwerde des Beschwerde-

      führers 2 ist in Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 StGB daher gutzuheissen. […] Da die angeklagten Täuschungshandlungen nicht erstellt sind und keine anderweitigen, strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 angeklagt sind, ist dieser vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird. Was die Beschwerde der amtli- chen Verteidigerin des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Festsetzung ih- res Honorars betrifft, so wurde diese vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 22 ff. E. 9.).

    3. Neu zu regeln sind damit der Schuldpunkt (wobei die Vorgaben des Bundes- gerichts klar sind), die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten und des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfah- rens. Nicht mehr zur Diskussion steht die Höhe des Honorars der amtlichen Ver- teidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, darüber befand abschliessend das Bundesgericht (Urk. 120 S. 22 ff. E. 9.). Da das Bundesgericht den obergerichtli- chen Entscheid in diesem Punkt nicht beanstandete, hat es auch bei der im ers- ten Berufungsverfahren für den Beschwerdeentscheid betreffend die vorinstanzli- che Honorarfestsetzung festgesetzten Gebührenauflage zulasten der amtlichen Verteidigerin sein Bewenden (Urk. 100 S. 27 E. V.1.6.; Urk. 120 S. 25 E. 10). Nicht mehr zur Diskussion steht weiter die Höhe des Honorars der amtlichen Ver- teidigerin für das erste Berufungsverfahren (Urk. 100 S. 28 E. V.2.4.), da dieser Entscheid unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwuchs (Urk. 120 S. 6

    1. 2.). In diesem Zusammenhang ist die amtliche Verteidigerin drauf hinzuweisen, dass sie von der Privatklägerin keine Differenz zum ordentlichen Honorar ver- langen kann: Mit dem Freispruch wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwi- schen Verteidigung und Mandanten. Die amtliche Verteidigung besitzt nicht die Rechte einer Verfahrenspartei. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; vgl. dazu statt Weiterer auch ZK StPOLIEBER, Art. 135 N 22 f.). Für ein Einfordern der Differenz zum „vollen Honorar sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber der Privatklägerschaft besteht keine gesetzliche Grundlage, was vom Gesetzgeber so beabsichtigt ist (vgl. im zi- tierten BGE sowie dazu LIEBER, a.a.O., N 21 b; in diesem Sinne zum zitierten BGE auch DIETHELM in forumpoenale 2/2014 S. 115 ff., Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung). Dies gilt umso mehr, als der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz für eine amtliche Verteidi- gung bereits als volles Honorar gilt, womit insoweit kein Raum für die nachträgli- che Geltendmachung einer Differenz verbleibt (LIEBER, a.a.O., N 22 ff.). Entspre- chend kann auch nicht neu eine Parteientschädigung geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für das vorliegende Berufungsverfahren, da der Beschuldigte noch immer amtlich verteidigt ist. Im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen sodann die vom Bundesgericht für das bundesgerichtliche Verfahren ab- schliessend geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 120 S. 25 f. E. 11.). Dies hat zur Folge, dass die Anträge des Beschuldigten bzw. seiner amtli- chen Verteidigung, soweit damit die erwähnten Punkte zur Diskussion gestellt werden, ohne Weiteres abzuweisen sind, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Konkret betrifft dies die Berufungsanträge 4.-7. und 10. bzw. 10.1.-10.5., soweit es darin nicht um die Kostenauflage geht. Im Übrigen ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil, dessen Aufhebung immer wieder verlangt wird, aufgrund des beschrittenen Instanzenzuges längst aufgehoben ist.

  3. Schuldpunkt

    Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB freizusprechen.

  4. Zivilpunkt

    Die Privatklägerin machte zuletzt einen Schaden von Fr. 312'027.13, zuzüglich Zins seit 4. Mai 2018, geltend (Urk. 54 S. 2), ohne diesen jedoch hinreichend zu substantiieren (a.a.O., S. 6 ff. Rz. 17 ff.), weshalb ihr Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Einen entsprechenden Antrag stellt auch die Privatklägerin (Urk. 132 S. 16 Rz. 49). Dies

    erscheint auch deshalb angezeigt, da gemäss Darstellung sowohl des Beschul- digten als auch der Privatklägerin offenbar diverse zivilrechtliche Fragen, die auf das im vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Rechtsverhältnis zurückzu- führen sind, nach wie vor strittig sind (vgl. dazu u.a. Urk. 127 S. 6 Rz. 4 sowie Urk. 132 S. 15 f., 6.).

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Untersuchung- und erstinstanzliches Verfahren

      Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

      Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanz- lichen Entscheids steht nicht zur Diskussion und ist zu bestätigen, was wie bereits ausgeführt auch hinsichtlich des Honorars für die amtliche Verteidigung gilt. Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin damit keine Entschädigung zu.

      Soweit der Beschuldigte beantragen lässt, die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen, Folgendes: Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatkläger- schaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Nimmt der Staat die privatklä- gerischen Anträge an und setzt er sie prozessual um, so werden diese zu behörd- lichen Verfahrenshandlungen, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich ist. Bei Einstellung oder Freispruch soll deshalb grundsätzlich der Staat die Verfahrens- kosten tragen, unabhängig davon, von welcher Seite der Anstoss zu den fragli- chen Verfahrenshandlungen gekommen ist (vgl. dazu statt Weiterer BSK StPO,

      DOMEISEN, N 2 zu Art. 427, mit Verweisen, insbesondere auf BGE 138 IV 248, 255). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt (Art. 122 ff. StPO) kausal verursacht worden sind. Unter Berücksichtigung der Grundtendenz von Art. 427 StPO sollen die Privatkläger jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., N 4, mit Verweisen). Die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zivilforderung entstandenen Aufwände sind vernachlässigbar, entsprechend auch die damit einhergehenden Verfahrenskosten, so sie sich überhaupt ausscheiden liessen. Im Vordergrund des Verfahrens stand immer eine mögliche strafrechtli- che Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin hät- te das vorliegende Strafverfahren mit direkter Schädigungsabsicht, wider besse- res Wissen und im vollen Bewusstsein der Unschuld des Beschuldigten eingelei- tet (Urk. 127 S. 9 E. IV.1.). Eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerin recht- fertigt sich deshalb nicht.

      Soweit die Privatklägerin beantragen lässt, die Kosten seien dem Beschuldigten bzw. seiner Rechtsvertretung aufzuerlegen und sie sei zu entschädigten (Urk. 132

      S. 11 ff.), Folgendes: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung hat Ausnahmecharakter. Die Privatklägerin begründet ihren Antrag hauptsächlich unter Hinweis auf die im gesamten Verfahren ausufernde Prozess- führung der amtlichen Verteidigung, was seine Berechtigung hat, jedoch nicht da- zu führen darf, dass dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, die er sonst nicht zu tragen hätte. Gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Kostenauflage jedenfalls nicht. Ebenso wenig kann er beim vorliegenden Verfahrensausgang verpflichtet werden, die Privatklägerin zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).

    2. Kosten der beiden Berufungsverfahren

      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine Kostenpflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht besteht und er im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, sind die gesamten Kosten beider Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra- rio; Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Obschon die Privatklägerin im ersten Berufungsverfahren unterliegt, ist ihr ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr auf- zuerlegen, da sie im zweiten Berufungsverfahren Aufwendungen hatte, die bei ei- ner wenigen aufwändigen Prozessführung seitens des Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren (vgl. dazu sogleich unter V.3.) beträchtlich geringer ausge- fallen wären. Auch für die beiden Berufungsverfahren lässt sich keine gegenseiti- ge Entschädigungspflicht des Beschuldigten und der Privatklägerin begründen.

    3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren

Die amtliche Verteidigerin reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 28'306.15 ein (Urk. 137/2). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführun- gen im Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 69

S. 58 E. VII.3.1.). Wie bereits eingangs ausgeführt, ging es im vorliegend nota bene schriftlich durchgeführten zweiten Berufungsverfahren lediglich noch um die Freisprechung des Beschuldigten und entsprechend um die Neuregelung der gel- tend gemachten Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wo- bei die Vorgaben des Bundesgerichts klar waren und das verbleibende Prozess- thema absolut überschaubar war (vgl. dazu vorne E. III. f.). Vor diesem Hinter- grund können der von der amtlichen Verteidigerin betriebene Aufwand und das dafür geltend gemachte Honorar bei aller Zurückhaltung nur als krass überrissen

bezeichnet werden. Namentlich das Verfassen einer rund fünfundzwanzigseitigen Berufungserklärung war durch nichts gerechtfertigt, zumal die darin gemachten Ausführungen wie aufgezeigt grossmehrheitlich an der Sache vorbeigehen. Die von ihr dadurch generierten Kosten sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Angemessen ist, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'000.-- zu entschä- digen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Die Privatklägerin B.

    AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf

    den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  3. Der Antrag des Beschuldigten, die Privatklägerin und eventualiter solidarisch mit ihr die Staatsanwaltschaft Zürich seien für das erstinstanzliche Verfahren und die beiden Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  4. Der Antrag der amtliche Verteidigung auf Neufestsetzung ihres Honorars als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  5. Der Antrag der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten auf Neurege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren (Prozess Nr. 6B_203/2022 bzw. 6B_298/2022 ) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  6. Die für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. SB210163 festgesetzte Gebühr beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.

  7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    10'000.--

    amtliche Verteidigung Prozess Nr. SB210163

    Fr.

    4'000.--

    amtliche Verteidigung Prozess Nr. SB230337

  9. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren sowie die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom- men.

  10. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

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