Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230337 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung |
Zusammenfassung : | Madame A______ hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, in dem es um Forderungen ging, die sie gegen Herrn B______ geltend machte. Das Gericht entschied, dass Herr B______ nicht verpflichtet war, die geforderten Beträge zu zahlen, und wies die Forderungen von Frau A______ ab. Frau A______ wurde zu den Gerichtskosten und den Verfahrenskosten verurteilt. Herr B______ reichte eine Klage ein, um die Nichtexistenz der Schulden festzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten von Herrn B______. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten wurden Frau A______ auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass die Klage von Herrn B______ berechtigt war. |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungs; Verfahren; Beschuldigte; Verfahren; Privatkläger; Urteil; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Verteidigung; Geschäfts; Bundesgericht; Beschuldigten; Verfahrens; Entschädigung; Verteidigerin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Honorar; Staat; Bundesgerichts; Kanton; Parteien; Ziffer; Rückweisung; Berufungsbeklagten; Staatsanwalt; Honorars |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 158 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 248; 139 IV 261; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230337-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 6. Dezember 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenb?hl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
Anklage
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. Februar 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Oktober 2020
(Urk. 69 S. 61 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatklägerin B. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 34'000 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'000; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100 gebühr für das Vorverfahren,
Fr. 21.60 Zeugenentschädigung
Fr. 34'000 Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
BerufungsAnträge im ersten Berufungsverfahren (SB210163):
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 94 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 3)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der vorliegende Fall an die Vorinstanz bzw. subeventualiter an die Berufungsbeklagte zurück zu weisen.
Es sei Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin B. AG auf Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Anklägerin und der Berufungsbeklagten.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Der Privatklägerschaft:
(Urk. 95 S. 2; vgl. auch Urk. 78)
1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 (DG200041) sei vollumfänglich zu bestätigen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021:
(Urk. 100 S. 29 ff.)
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.
Die gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Vertei- digerin auferlegt.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäfts-besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatklägerin B. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 10'000 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.
AG für das
Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
Urteil des schweizerischen Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2023:
(Urk. 120 S. 26 f.)
Die Verfahren 6B_203/2022 und 6B_298/2022 werden vereinigt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen und im übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-auferlegt.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 200.-auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.-auferlegt.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben Rechtsanwältin X. für das bun- desgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'250.-zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.
Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-zu bezahlen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
BerufungsAnträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB230337):
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 127 S. 3 ff.)
1. Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr.
DG200041, und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr.
DG200041, und es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichtsals auch für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rückweisung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, vollumfänglich der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen.
Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, Geschäfts Nr. DG200041, und es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichtsals auch für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rückweisung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, vollumfänglich der Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, Geschäfts Nr. DG200041, eine Parteientschädigung von Total Fr. 73'268.75 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 738.10 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2020 zu bezahlen.
Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Berufungsbeklagte l und die Berufungsbeklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, Geschäfts Nr. DG200041, eine Parteientschädigung von Total Fr. 73'268.75 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 738.10 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2020 zu bezahlen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte 2 weiter zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor Ergehen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163, eine Parteientschädigung von Total Fr. 17'094.70 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 294.00 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2021 zu bezahlen.
Eventualiter sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Berufungsbeklagte 1 und die Berufungsbeklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor Ergehen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163, eine Parteientschädigung von Total Fr. 17'094.70 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 294.00 und 7.7% MWST) zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2021 zu bezahlen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020, Geschäfts Nr. DG20004 l, und die Forderungen der Berufungsbeklagten 2 und der Berufungsbeklagten 1 auf Schadenersatz und/oder auf Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien vollumfänglich abzuweisen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Forderungen der Berufungsbeklagten 2 und der Berufungsbeklagten 1 auf Schadenersatz und/oder auf Prozessentschädigung seien fernerhin für das Berufungsverfahren, inklusive Weiterführung des Berufungsverfahrens nach Rückweisung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 10. Mai 2023, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, vollumfänglich abzuweisen.
Es sei das Urteil vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere Dispositiv Ziffer 5 und Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020, Geschäfts Nr. DG200041, nach Obsiegen des Berufungsklägers im Hauptverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ersatzlos aufzuheben bzw. abzuschreiben.
Es sei die Beschwerde der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, wegen Obsiegen des Berufungsklägers im Hauptverfahren als gegenstandslos aufzuheben bzw. abzuschreiben.
sämtliche Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars, ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337, seien wegen Gegenstandslosigkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführerin sei weiter für ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren in der ehemals Geschäfts Nr. SB210163 und neu Geschäfts Nr. SB230337 wegen Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Total Fr. 4'473.10 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 54.80 und 7.7% MWST) zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die zugesprochene Entschädigung in der ehemals Geschäfts Nr. SB210163 im Beschwer-
deverfahren mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Entschädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin zu verrechnen.
Es seien ferner die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren der ehemals amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers gegen den nunmehr aufgehobenen abweisenden Beschwerdeentscheid gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars vom 25. Oktober 2021 wegen Gegenstandslosigkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die bereits bezahlten Gerichtskostenvorschüsse in der Geschäfts Nr. 68_ 203/2022, mit Geschäfts Nr. 68_298/2022 vereinigt, mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Entschädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zu verrechnen.
Der Beschwerdeführerin sei fernerhin für Ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren gegen den nunmehr aufgehobenen abweisenden Beschwerdeentscheid gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars vom 25. Oktober 2021 wegen Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 6'555.50 (inkl. effektive Barauslagen von Fr. 34.30 und 7.7% MWST) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Oktober 2021 aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin berechtigt erklärt werden soll, die zugesprochene Entschädigung im Beschwerdeverfahren in der Geschäfts Nr. 68_203/2022, mit Geschäfts Nr. 68_298/2022 vereinigt, mit den bereits erhaltenen und nunmehr aufgehobenen Entschädigungen als ehemals amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zu verrechnen.
Nach Eingang sämtlicher Parteientschädigungen (inkl. teilweise Zins) sowie Verrechnung mit den bereits bezahlten Gerichtskostenvorschüssen gemäss obigen Anträgen Ziffer 4 bis und mit Ziffer 7, Anträge Ziffer 10.3 bis und mit Ziffer 10.5. sowie nachstehend Antrag Ziffer 12 sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die darüber hinausgehenden erhaltenen BetRüge als ehemals amtliche Verteidigerin des obsiegenden Berufungsklägers an die Gerichtskasse zurück zu zahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich effektive Barauslagen und 7.7% MWST) antragsgemäss zu Lasten der Berufungsbeklagten 2 bzw. eventualiter unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2.
Der Privatklägerin: (Urk 132 S. 2 )
1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (Nr. DG200041-L/ U)
seien dem Berufungskläger, dessen Rechtsvertretung sowie dem Kanton aufzuerlegen;
eventualiter: seien dem Kanton aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Nr. SB210163-O/U/jv) sowie des Rückweisungsverfahrens (Nr. SB230337-O/Z2/sb)
seien dem Berufungskläger, dessen Rechtsvertretung sowie dem Kanton aufzuerlegen;
eventualiter: seien dem Kanton aufzuerlegen.
Der Berufungskläger und die Rechtsvertretung des Berufungsklägers seien zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung (zzgl. MwSt) zu entrichten.
Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen:
Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 100 S. 5 f. und Urk. 120 S. 2 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 124/1-3), wurde am 30. Juni 2023 verfügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine BerufungsAnträge zu stellen und zu begründen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 31. August 2023 stellten der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , ihre Berufungs- und BeschwerdeAnträge (Urk. 127 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 129). Mit Eingabe vom 11. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keine Anträge und verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 131). Mit Eingabe vom 26. September 2023 beantwortete die Privatklägerin die Berufung (Urk. 132). Mit Verfügung 28. September 2023 ging die Berufungsantwort an den Beschuldigten und wurde diesem Frist zur Replik angesetzt (Urk. 134). Mit Eingabe vom 24.
Oktober 2023 liess der Beschuldigte seine Replik erstatten (Urk. 136). Mit Verfügung 26. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungsreplik zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 138). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 140). Mit Eingabe vom 14. November 2023 liess sich die Privatklägerin vernehmen (Urk. 141). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der überPrüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausDrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand Gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprängliche kantonale Urteil insgesamt nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2).
Was die Beschwerde des Beschuldigten betrifft, so erwog das Bundesgericht im Ergebnis, was folgt (Urk. 120 S. 21 f.): 8.7. Die Beschwerde des Beschwerde-
fährers 2 ist in Bezug auf die gerägte Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 StGB daher gutzuheissen. [...] Da die angeklagten Täuschungshandlungen nicht erstellt sind und keine anderweitigen, strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 angeklagt sind, ist dieser vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird. Was die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihres Honorars betrifft, so wurde diese vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 22 ff. E. 9.).
Neu zu regeln sind damit der Schuldpunkt (wobei die Vorgaben des Bundesgerichts klar sind), die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten und des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens. Nicht mehr zur Diskussion steht die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, darüber befand abschliessend das Bundesgericht (Urk. 120 S. 22 ff. E. 9.). Da das Bundesgericht den Obergerichtlichen Entscheid in diesem Punkt nicht beanstandete, hat es auch bei der im ersten Berufungsverfahren für den Beschwerdeentscheid betreffend die vorinstanzliche Honorarfestsetzung festgesetzten gebührenauflage zulasten der amtlichen Verteidigerin sein Bewenden (Urk. 100 S. 27 E. V.1.6.; Urk. 120 S. 25 E. 10). Nicht mehr zur Diskussion steht weiter die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin für das erste Berufungsverfahren (Urk. 100 S. 28 E. V.2.4.), da dieser Entscheid unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwuchs (Urk. 120 S. 6
2.). In diesem Zusammenhang ist die amtliche Verteidigerin drauf hinzuweisen, dass sie von der Privatklägerin keine Differenz zum ordentlichen Honorar verlangen kann: Mit dem Freispruch wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Die amtliche Verteidigung besitzt nicht die Rechte einer Verfahrenspartei. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; vgl. dazu statt Weiterer auch ZK StPOLIEBER, Art. 135 N 22 f.). Für ein Einfordern der Differenz zum vollen Honorar sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber der Privatklägerschaft besteht keine gesetzliche Grundlage, was vom Gesetzgeber so beabsichtigt ist (vgl. im zitierten BGE sowie dazu LIEBER, a.a.O., N 21 b; in diesem Sinne zum zitierten BGE auch DIETHELM in forumpoenale 2/2014 S. 115 ff., Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch Verfahrenseinstellung). Dies gilt umso mehr, als der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz für eine amtliche Verteidigung bereits als volles Honorar gilt, womit insoweit kein Raum für die nachträgliche Geltendmachung einer Differenz verbleibt (LIEBER, a.a.O., N 22 ff.). Entsprechend kann auch nicht neu eine Parteientschädigung geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für das vorliegende Berufungsverfahren, da der Beschuldigte noch immer amtlich verteidigt ist. Im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen sodann die vom Bundesgericht für das bundesgerichtliche Verfahren abschliessend geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 120 S. 25 f. E. 11.). Dies hat zur Folge, dass die Anträge des Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung, soweit damit die erwähnten Punkte zur Diskussion gestellt werden, ohne Weiteres abzuweisen sind, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Konkret betrifft dies die BerufungsAnträge 4.-7. und 10. bzw. 10.1.-10.5., soweit es darin nicht um die Kostenauflage geht. Im übrigen ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil, dessen Aufhebung immer wieder verlangt wird, aufgrund des beschrittenen Instanzenzuges längst aufgehoben ist.
Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB freizusprechen.
Die Privatklägerin machte zuletzt einen Schaden von Fr. 312'027.13, zuzüglich Zins seit 4. Mai 2018, geltend (Urk. 54 S. 2), ohne diesen jedoch hinreichend zu substantiieren (a.a.O., S. 6 ff. Rz. 17 ff.), weshalb ihr Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Einen entsprechenden Antrag stellt auch die Privatklägerin (Urk. 132 S. 16 Rz. 49). Dies
erscheint auch deshalb angezeigt, da gemäss Darstellung sowohl des Beschul- digten als auch der Privatklägerin offenbar diverse zivilrechtliche Fragen, die auf das im vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, nach wie vor strittig sind (vgl. dazu u.a. Urk. 127 S. 6 Rz. 4 sowie Urk. 132 S. 15 f., 6.).
Untersuchung- und erstinstanzliches Verfahren
fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids steht nicht zur Diskussion und ist zu bestätigen, was wie bereits ausgefährt auch hinsichtlich des Honorars für die amtliche Verteidigung gilt. Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin damit keine Entschädigung zu.
Soweit der Beschuldigte beantragen lässt, die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen, Folgendes: Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen auf den Zivilweg verwiesen wird. Nimmt der Staat die privatklägerischen Anträge an und setzt er sie prozessual um, so werden diese zu behürdlichen Verfahrenshandlungen, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich ist. Bei Einstellung Freispruch soll deshalb grundsätzlich der Staat die Verfahrenskosten tragen, unabhängig davon, von welcher Seite der Anstoss zu den fraglichen Verfahrenshandlungen gekommen ist (vgl. dazu statt Weiterer BSK StPO,
DOMEISEN, N 2 zu Art. 427, mit Verweisen, insbesondere auf BGE 138 IV 248, 255). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt (Art. 122 ff. StPO) kausal verursacht worden sind. Unter BeRücksichtigung der Grundtendenz von Art. 427 StPO sollen die Privatkläger jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., N 4, mit Verweisen). Die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zivilforderung entstandenen Aufwände sind vernachlüssigbar, entsprechend auch die damit einhergehenden Verfahrenskosten, so sie sich überhaupt ausscheiden liessen. Im Vordergrund des Verfahrens stand immer eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin hätte das vorliegende Strafverfahren mit direkter Schädigungsabsicht, wider besseres Wissen und im vollen Bewusstsein der Unschuld des Beschuldigten eingeleitet (Urk. 127 S. 9 E. IV.1.). Eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerin rechtfertigt sich deshalb nicht.
Soweit die Privatklägerin beantragen lässt, die Kosten seien dem Beschuldigten bzw. seiner Rechtsvertretung aufzuerlegen und sie sei zu entschädigten (Urk. 132
S. 11 ff.), Folgendes: Wird das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung hat Ausnahmecharakter. Die Privatklägerin begründet ihren Antrag Hauptsächlich unter Hinweis auf die im gesamten Verfahren ausufernde Prozessführung der amtlichen Verteidigung, was seine Berechtigung hat, jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, die er sonst nicht zu tragen hätte. gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Kostenauflage jedenfalls nicht. Ebenso wenig kann er beim vorliegenden Verfahrensausgang verpflichtet werden, die Privatklägerin zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
Kosten der beiden Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine Kostenpflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht besteht und er im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, sind die gesamten Kosten beider Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Obschon die Privatklägerin im ersten Berufungsverfahren unterliegt, ist ihr ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen, da sie im zweiten Berufungsverfahren Aufwendungen hatte, die bei ei- ner wenigen aufwündigen Prozessführung seitens des Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren (vgl. dazu sogleich unter V.3.) beträchtlich geringer ausgefallen wären. Auch für die beiden Berufungsverfahren lässt sich keine gegenseitige Entschädigungspflicht des Beschuldigten und der Privatklägerin begründen.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren
Die amtliche Verteidigerin reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 28'306.15 ein (Urk. 137/2). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 69
S. 58 E. VII.3.1.). Wie bereits eingangs ausgefährt, ging es im vorliegend nota bene schriftlich durchgefährten zweiten Berufungsverfahren lediglich noch um die Freisprechung des Beschuldigten und entsprechend um die Neuregelung der geltend gemachten Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Vorgaben des Bundesgerichts klar waren und das verbleibende Prozessthema absolut überschaubar war (vgl. dazu vorne E. III. f.). Vor diesem Hintergrund können der von der amtlichen Verteidigerin betriebene Aufwand und das dafür geltend gemachte Honorar bei aller zurückhaltung nur als krass überrissen
bezeichnet werden. Namentlich das Verfassen einer rund fänfundzwanzigseitigen BerufungsErklärung war durch nichts gerechtfertigt, zumal die darin gemachten Ausführungen wie aufgezeigt grossmehrheitlich an der Sache vorbeigehen. Die von ihr dadurch generierten Kosten sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Angemessen ist, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'000.-zu entschä- digen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. wird vollumfänglich freigesprochen.
Die Privatklägerin B.
AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf
den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Antrag des Beschuldigten, die Privatklägerin und eventualiter solidarisch mit ihr die Staatsanwaltschaft Zürich seien für das erstinstanzliche Verfahren und die beiden Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag der amtliche Verteidigung auf Neufestsetzung ihres Honorars als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten auf Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren (Prozess Nr. 6B_203/2022 bzw. 6B_298/2022 ) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die für das Beschwerdeverfahren im Prozess Nr. SB210163 festgesetzte gebühr beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Die Kosten der beiden Berufungsverfahren sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (unter Beilage von Urk. 140 und 141)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage von Urk. 141)
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (unter Beilage von Urk. 140)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 VOSTRA mittels Kopie von Urk. 123
das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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