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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230325
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230325 vom 25.08.2023 (ZH)
Datum:25.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Bundesgericht; Berufung; Amtlich; Verteidigung; Verfahren; Staat; Amtliche; Sozialhilfe; Gericht; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Soziale; Dienste; Bezug; Bundesgerichtes; Amtlichen; Busse; Rich; Zürich; Sinne; Berufungsverfahren; Leichte; Verfahrens; Unrechtmässig
Rechtsnorm: Art. 104 StGB ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 148a StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 32 StReG ; Art. 369 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ;
Referenz BGE:143 IV 214;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230325-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. Bezgov- sek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 25. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kloiber,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. Mai 2019 (GG180278); Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2021 (SB190346); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 27. April 2023 (6B_1108/2021)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Dezember 2018 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 38 S. 21 f.)

  1. Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 431.25 Dolmetscherkosten

    Fr. 2'000.– Gebühr für die Untersuchung

    Fr. 14'390.– Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal (inkl. MwSt. und Barauslagen)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen pauschal mit Fr. 14'390.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten aufer- legt und im Übrigen, wie die Dolmetscherkosten, definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

Soweit dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, werden sie einstweilen auf die Gerichtkasse genommen und es erfolgt eine Nachforderung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 2)

    1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Vergehens gegen

      Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen und stattdessen wegen eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;

    2. es sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;

    3. es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung in Abänderung von Dispositiv- ziffer 8 des angefochtenen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 1 f.)

Es sei der Beschuldigte wegen eines leichten Falles von unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Korrigierend ist lediglich fest- zuhalten, dass entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil von Seiten der Stadt Zürich, Soziale Dienste, niemand zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung erschienen ist (Prot. I S. 7; vgl. auch Urk. 49). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 38 S. 21 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess er mit Eingabe vom 20. Mai 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 12. Juli 2019 zugestellt (Urk. 37/2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 19. August 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 45/1; Urk. 46). Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juli 2021 statt (Urk. 71

      S. 6 ff.). Mit Urteil vom 6. Juli 2021 wurde der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Es wurde eine Landesverwei- sung von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 72 S. 52).

    2. Gegen das Urteil vom 6. Juli 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

      20. September 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 79/2). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 27. April 2023 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen. Das Urteil vom 6. Juli 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 85 S. 12).

    3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um die Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 87). Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 zog die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zu- rück, und stellte ihre Anträge im Berufungsverfahren (Urk. 89). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Juli 2023 die Berufungsbegründung einreichen

      (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Stadt Zürich, Soziale Dienste, zugestellt (Urk. 93). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Er- wägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November

      2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber

      – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – ab- gesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen waren. Wie weit die Gerich- te und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachen- feststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1; BGE 135 III

      334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen).

    2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen. Im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 6. Juli 2021 wurde sodann festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 72 S. 51). Daran hat sich nichts geändert. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die vorer- wähnten Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

  3. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste

Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom

26. Januar 2018 als Privatklägerin im Strafverfahren (Urk. 1 S. 4). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Inte- ressen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das Sozial- amt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich,

d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentli- che und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil des Bundesgerichtes 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Die Stadt Zü- rich, Soziale Dienste, kann im vorliegenden Strafverfahren daher keine Geschä- digtenstellung beanspruchen, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten kann. Gemäss der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich haben die Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB jedoch volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (§ 48c SHG). Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, gilt daher als Verfahrensbeteilig- te.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

  1. Sachverhalt

    Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht, er sei wegen eines leichten Fal- les des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen (Urk. 79/2 S. 2; Urk. 85 S. 2). Auf die Erhebung von Sachverhaltsrügen wurde im bundesgerichtlichen Verfahren ausdrücklich verzich- tet (Urk. 79/2 S. 5). In Bezug auf die Sachverhaltserstellung kann daher vollum- fänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 6. Juli 2021 verwiesen werden (Urk. 72

    S. 7 ff.).

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe vorliegt (Urk. 85 S. 3). Das Bundesgericht erwog diesbe- züglich, bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.– liege stets ein leichter Fall vor. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 sei anhand der gesamten Tat- umstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert sei,

      dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfer- tige. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Fal- les grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentli- che, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten. Der vorliegende Deliktsbetrag in der Höhe von

      Fr. 13'735.30 sei nach dem Gesagten im unteren Mittelbereich einzuordnen, und es sei zu eruieren, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt sei, dass die Anwendung des privilegierten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt er- scheine. Dies sei zu bejahen. Der Beschuldigte habe den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaft- licher Verhältnisse, konkret der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 18'393.15, erfüllt. Die Dauer des Verschweigens und damit des un- rechtmässigen Sozialhilfebezugs belaufe sich auf sieben Monate. Sie weise somit eine gewisse Erheblichkeit auf. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen und keine weite- ren Verschleierungshandlungen vorgenommen habe. Vielmehr sei den Sozialen Diensten das Freizügigkeitsguthaben bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass das Guthaben respektive die Auszahlung bei der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werde. Erstellt sei zudem, dass er die entsprechenden Belege anlässlich dieser Überprü- fung auf entsprechende Nachfrage hin freiwillig offengelegt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten falle ferner ins Gewicht, dass er nicht direkt- sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Insgesamt sei die von ihm aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig gering einzustufen. Im Ergebnis liege so- weit ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 85 S. 10 f.).

    2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Beschuldigte daher des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

  1. Anwendbares Recht

    Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach dem- jenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird als Übertretung mit Busse bestraft. In Bezug auf diese Sanktionsart brachte das neue Recht keine Änderungen mit sich.

  2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse

    Fr. 10‘000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).

  3. Tatkomponente

    1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 hat auszah- len lassen, ohne die Sozialen Dienste darüber zu orientieren. Dadurch wurden ihm insgesamt Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt. Dieser Deliktsbetrag kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, auch wenn im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe regelmässig höhere Be- träge vorliegen dürften. Gemäss Bundesgericht ist die deliktisch erlangte Summe im unteren Mittelbereich einzuordnen (Urk. 85 S. 10). Die Dauer des Verschwei- gens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs beläuft sich auf rund sie- ben Monate. Sie weist damit eine gewisse Erheblichkeit auf (Urk. 85 S. 10). Kenntnis von der erfolgten Auszahlung erhielten die Sozialen Dienste über das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV. Sie wurden nicht vom Beschuldigten dar- über informiert. Dass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch ausgefallen ist, ist damit nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unter- lassen der Meldung verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse erfüllte (Urk. 85

      S. 10). Zweck der Meldepflicht ist es zu verhindern, dass Personen, bei denen ei- ne Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, von der Sozialhilfe und damit von der Allgemeinheit unterstützt werden. Indem der Beschuldigte die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens nicht meldete, erreichte er, dass ihm trotz eigener finanzieller Mittel weiterhin Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet wurden. Dies auch nach Bekanntwerden der Auszahlung des Guthabens, da er nicht mehr über die entsprechenden Mittel verfügte (vgl. Entscheid der Zentrums- leitung vom 25. September 2017; Urk. 2/4). Vor diesem Hintergrund lässt der Um- stand, dass die Sozialen Dienste vom Bestand des Freizügigkeitsguthabens Kenntnis hatten und es sich dabei um angespartes Altersguthaben des Beschul- digten handelte, sein Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Nach- dem der Beschuldigte von den Sozialen Diensten ausdrücklich zur Einreichung von Unterlagen über die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgefordert wur- de (Urk. 2/5 S. 55 f.; Urk. 3/10), ist zudem nicht ganz nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht von einem freiwilligen Offenlegen der Belege ausgeht (Urk. 85

      S. 10). Innerhalb des leichten Falles ist das objektive Tatverschulden als keines- falls leicht einzustufen.

    2. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten in jedem Fall even- tualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigte stellte den Bezug des Freizügigkeitsguthabens stets in den Zusammenhang mit seinen Ferien in Peru im Februar 2017 (u.a. Urk. 6/1 S. 2, 5 f.; Urk. 6/2 S. 2 f. und 10; Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 13 f.). In Anbetracht seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass er sich das Guthaben in erster Linie ausbezahlt hat, um sich diese Ferien zu finan- zieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er schliesslich, Fr. 4'500.– des Freizügigkeitsguthabens für seine Ferien in Peru verwendet zu haben (Prot. II

      S. 22). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus als egoistisch einzustufen, zumal es gerade im Zusammenhang mit Ferienreisen des Beschuldigten immer wieder zu Diskussionen mit den Sozialen Diensten kam (vgl. Urk. 2/5 S. 4 ff., 19 f., 27 f., 34, 43, 45 und 48). Der Beschuldigte brachte weiter vor, mit dem bezogenen Geld Schulden abbezahlt zu haben. Er habe damals in Peru einen Unfall gehabt und eine Kaution bezahlen müssen. Einen Teil des Gel- des habe er für die Reparatur des Fahrzeugs seines Kollegen verwendet. Zudem habe er andere Rechnungen bezahlen müssen. Damals habe er seiner damaligen Partnerin Fr. 8'000.– geschuldet. Vom Freizügigkeitsguthaben seien ca.

      Fr. 2'000.– übriggeblieben, wovon er vielleicht Lebensmittel bezahlt habe (Prot. II

      S. 23). Sodann gab er an, er habe damit die Wohnungsmiete im April 2017 be- zahlt, da ihm aufgrund seiner verspäteten Rückkehr aus den Ferien die Sozialhil- feleistungen gekürzt worden seien (Urk. 6/2 S. 11 f.; Prot. I S. 13). Dass sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt in einer finanzielle Notlage befunden hätte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er jeweils nach Peru reist, um seine kranke Mutter zu besuchen und zu unterstützen, ist ihm zwar zu Gute zu halten. Die Reisen nach Peru unternahm er jedoch bereits früher, un- abhängig davon, wie er diese finanzieren konnte. Auch der Umstand, dass er da- mit seine Altersvorsorge reduzierte, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Dadurch, dass ihm dieses Guthaben fehlt, ist er umso mehr auf Ergänzungsleis- tungen und somit wiederum auf den Staat angewiesen. Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht wesentlich zu kompensieren. Die

      Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Ziffer III.4.1) auf Fr. 3'000.– Busse anzusetzen.

  4. Täterkomponente

    1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Jahr 1954 in Peru geboren wurde. In der Schweiz verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. In Peru besuchte er die Primar- und Se- kundarschule und studierte Wirtschaft. Das Studium beendete der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht, da er im Jahr 1978 seine erste Ehefrau kennen- gelernt habe. Im gleichen Jahr kam er in die Schweiz, wo er zunächst in einem Hotel (Urk. 6/2 S. 12) bzw. einem Restaurant (Prot. I S. 10) und dann in einem Spital arbeitete. Vor allem aufgrund der Sprache sei es für ihn schwierig gewesen, an die Universität zu gehen. Zudem sei seine Frau mit seiner Tochter schwanger gewesen, weshalb er zu arbeiten habe anfangen müssen (Prot. II S. 10). In den folgenden Jahren übte der Beschuldigte diverse Erwerbstätigkeiten in verschie- denen Branchen aus. Nach einem Arbeitsunfall und des darauffolgenden Verlusts der Arbeitsstelle arbeitete er temporär. Ab dem Jahr 2004 wurde er von den Sozi- alen Diensten unterstützt. Im Jahr 2017 wurde der Beschuldigte pensioniert. Er erhält aktuell eine AHV-Rente von Fr. 1'116.– sowie Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'356.– pro Monat. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht. Er hat Schulden im Umfang der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe. Der Beschuldigte war zweimal verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die Tochter lebt in Australien, der Sohn in Peru. Der Beschuldigte gab an, mit seiner Tochter bestehe ein sehr guter Kontakt. Zu seinem Sohn habe er wenig bis gar keinen Kontakt. Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, seine Mutter lebt in Peru und werde vom Beschuldigten, soweit möglich, finanziell unterstützt. In Peru leben noch weitere Verwandte bzw. Bekannte des Beschuldigten (Urk. 6/2 S. 11 ff.; Urk. 14/2; Urk. 90 S. 3 f.; Urk. 91/1-6; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Der Beschuldigte lebt in einer festen Beziehung mit B. (Urk. 6/3 S. 4; Prot. I

      S. 10 f.). Im Juni 2019 zog er zu ihr nach C. (Urk. 43/3; Urk. 48/6). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich –

      abgesehen von der bereits berücksichtigten finanziellen Situation des Beschuldig- ten – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

    2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 86). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2014 wurde er we- gen Betrugs mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestraft. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, gegenüber den Sozi- alen Diensten verschwiegen zu haben, dass er einen (weiteren) Mitbewohner hat- te, wodurch sich sein Grundbedarf reduzierte (Beizugsakten der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl, 2013/6664). Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht nur ein- schlägig, sondern betrifft identisches Verhalten. Auch im vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, die Sozialen Dienste nicht über veränderte Verhältnisse orientiert zu haben. Die Verurteilung aus dem Jahr 2014 sowie die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer einschlägiger Delinquenz abzu- halten. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 ist mittlerweile nicht mehr im Strafregister eingetragen und darf dem Beschuldigten daher nicht mehr entgegengehalten werden (aArt. 369 Abs. 7 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.3.1 f.).

    3. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. Die Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachver- halts, welche aufgrund der vorhandenen Beweismitteln offenkundig waren. Ein Bestreiten wäre wenig aussichtsreich gewesen. Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, wel- ches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu be- rücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nachtatverhalten deshalb neutral zu gewichten.

  5. Verfahrensdauer / Zeitablauf

    Seit der Deliktsbegehung sind rund sechs Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich seither wohlverhalten (Urk. 86). Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 48

    lit. e StGB eine leichte Reduktion der Strafe vorzunehmen, welche die vorerwähn- te Straferhöhung kompensiert.

  6. Fazit

Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 3'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 30 Tagessätze festzusetzen.

  1. Landesverweisung

    Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

    Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

    Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss

    Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten.

  2. Kosten des Berufungsverfahrens

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Juli 2021 aufgehoben hat, sind die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu regeln. Im Berufungsverfahren bean- tragte der Beschuldigte zunächst einen vollumfänglichen Freispruch mit den ent- sprechenden Nebenfolgen (Urk. 68 S. 1), die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre (Urk. 67 S. 1). Zufolge Rückzugs der Anschlussberufung gilt die Staatsanwaltschaft als unterliegend (Art. 428

Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, obsiegt indes im Eventualstandpunkt, nachdem er wegen eines leichten Falls von Art. 148a StGB mit einer Busse bestraft und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens SB190346, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorzubehalten ist. In Bezug auf die Festsetzung des Honorars der Verteidigung für das Berufungsverfahren SB190346 ist auf die Erwägungen im Urteil vom 6. Juli 2021 zu verweisen, welche weiterhin Geltung haben (Urk. 72

S. 50 f.). Dass das Urteil vom 6. Juli 2021 vom Bundesgericht aufgehoben und ein weiteres Verfahren nötig wurde, haben nicht die Parteien zu vertreten. Die Kosten für das (zweite) Berufungsverfahren SB230325, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtli- che Verteidigung ist gestützt auf die von ihr eingereichte Honorarnote (Urk. 92) und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für die Nachbe- sprechung des Urteils (rund eine halbe Stunde) mit Fr. 820.– zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht als Privatklägerin zugelassen.

  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  5. Gegen die Ziffern 1 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 3'000.– Busse.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

  4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverwei- sung wird nicht eingetreten.

  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscher- kosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190346 wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB190346, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

  8. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB230325 fällt ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 820.– amtliche Verteidigung

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB230325 werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 25. August 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

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