Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230325 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 25.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Bundesgericht; Berufung; Amtlich; Verteidigung; Verfahren; Staat; Amtliche; Sozialhilfe; Gericht; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Soziale; Dienste; Bezug; Bundesgerichtes; Amtlichen; Busse; Rich; Zürich; Sinne; Berufungsverfahren; Leichte; Verfahrens; Unrechtmässig |
Rechtsnorm: | Art. 104 StGB ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 148a StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 32 StReG ; Art. 369 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; |
Referenz BGE: | 143 IV 214; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230325-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. Bezgov- sek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
in Sachen
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kloiber,
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Dezember 2018 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 38 S. 21 f.)
Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 431.25 Dolmetscherkosten
Fr. 2'000.– Gebühr für die Untersuchung
Fr. 14'390.– Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal (inkl. MwSt. und Barauslagen)
Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 2)
Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen und stattdessen wegen eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;
es sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 1 f.)
Es sei der Beschuldigte wegen eines leichten Falles von unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
S. 6 ff.). Mit Urteil vom 6. Juli 2021 wurde der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Es wurde eine Landesverwei- sung von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 72 S. 52).
Gegen das Urteil vom 6. Juli 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
20. September 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 79/2). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 27. April 2023 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen. Das Urteil vom 6. Juli 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 85 S. 12).
(Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Stadt Zürich, Soziale Dienste, zugestellt (Urk. 93). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber
– im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – ab- gesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen waren. Wie weit die Gerich- te und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachen- feststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1; BGE 135 III
334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen).
Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom
26. Januar 2018 als Privatklägerin im Strafverfahren (Urk. 1 S. 4). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Inte- ressen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das Sozial- amt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich,
d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentli- che und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil des Bundesgerichtes 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Die Stadt Zü- rich, Soziale Dienste, kann im vorliegenden Strafverfahren daher keine Geschä- digtenstellung beanspruchen, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten kann. Gemäss der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich haben die Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB jedoch volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (§ 48c SHG). Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, gilt daher als Verfahrensbeteilig- te.
S. 7 ff.).
dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfer- tige. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Fal- les grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentli- che, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten. Der vorliegende Deliktsbetrag in der Höhe von
Fr. 13'735.30 sei nach dem Gesagten im unteren Mittelbereich einzuordnen, und es sei zu eruieren, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt sei, dass die Anwendung des privilegierten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt er- scheine. Dies sei zu bejahen. Der Beschuldigte habe den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaft- licher Verhältnisse, konkret der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 18'393.15, erfüllt. Die Dauer des Verschweigens und damit des un- rechtmässigen Sozialhilfebezugs belaufe sich auf sieben Monate. Sie weise somit eine gewisse Erheblichkeit auf. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen und keine weite- ren Verschleierungshandlungen vorgenommen habe. Vielmehr sei den Sozialen Diensten das Freizügigkeitsguthaben bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass das Guthaben respektive die Auszahlung bei der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werde. Erstellt sei zudem, dass er die entsprechenden Belege anlässlich dieser Überprü- fung auf entsprechende Nachfrage hin freiwillig offengelegt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten falle ferner ins Gewicht, dass er nicht direkt- sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Insgesamt sei die von ihm aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig gering einzustufen. Im Ergebnis liege so- weit ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 85 S. 10 f.).
Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach dem- jenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird als Übertretung mit Busse bestraft. In Bezug auf diese Sanktionsart brachte das neue Recht keine Änderungen mit sich.
Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse
Fr. 10‘000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
S. 10). Zweck der Meldepflicht ist es zu verhindern, dass Personen, bei denen ei- ne Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, von der Sozialhilfe und damit von der Allgemeinheit unterstützt werden. Indem der Beschuldigte die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens nicht meldete, erreichte er, dass ihm trotz eigener finanzieller Mittel weiterhin Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet wurden. Dies auch nach Bekanntwerden der Auszahlung des Guthabens, da er nicht mehr über die entsprechenden Mittel verfügte (vgl. Entscheid der Zentrums- leitung vom 25. September 2017; Urk. 2/4). Vor diesem Hintergrund lässt der Um- stand, dass die Sozialen Dienste vom Bestand des Freizügigkeitsguthabens Kenntnis hatten und es sich dabei um angespartes Altersguthaben des Beschul- digten handelte, sein Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Nach- dem der Beschuldigte von den Sozialen Diensten ausdrücklich zur Einreichung von Unterlagen über die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgefordert wur- de (Urk. 2/5 S. 55 f.; Urk. 3/10), ist zudem nicht ganz nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht von einem freiwilligen Offenlegen der Belege ausgeht (Urk. 85
S. 10). Innerhalb des leichten Falles ist das objektive Tatverschulden als keines- falls leicht einzustufen.
S. 22). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus als egoistisch einzustufen, zumal es gerade im Zusammenhang mit Ferienreisen des Beschuldigten immer wieder zu Diskussionen mit den Sozialen Diensten kam (vgl. Urk. 2/5 S. 4 ff., 19 f., 27 f., 34, 43, 45 und 48). Der Beschuldigte brachte weiter vor, mit dem bezogenen Geld Schulden abbezahlt zu haben. Er habe damals in Peru einen Unfall gehabt und eine Kaution bezahlen müssen. Einen Teil des Gel- des habe er für die Reparatur des Fahrzeugs seines Kollegen verwendet. Zudem habe er andere Rechnungen bezahlen müssen. Damals habe er seiner damaligen Partnerin Fr. 8'000.– geschuldet. Vom Freizügigkeitsguthaben seien ca.
Fr. 2'000.– übriggeblieben, wovon er vielleicht Lebensmittel bezahlt habe (Prot. II
S. 23). Sodann gab er an, er habe damit die Wohnungsmiete im April 2017 be- zahlt, da ihm aufgrund seiner verspäteten Rückkehr aus den Ferien die Sozialhil- feleistungen gekürzt worden seien (Urk. 6/2 S. 11 f.; Prot. I S. 13). Dass sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt in einer finanzielle Notlage befunden hätte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er jeweils nach Peru reist, um seine kranke Mutter zu besuchen und zu unterstützen, ist ihm zwar zu Gute zu halten. Die Reisen nach Peru unternahm er jedoch bereits früher, un- abhängig davon, wie er diese finanzieren konnte. Auch der Umstand, dass er da- mit seine Altersvorsorge reduzierte, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Dadurch, dass ihm dieses Guthaben fehlt, ist er umso mehr auf Ergänzungsleis- tungen und somit wiederum auf den Staat angewiesen. Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht wesentlich zu kompensieren. Die
Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Ziffer III.4.1) auf Fr. 3'000.– Busse anzusetzen.
S. 10 f.). Im Juni 2019 zog er zu ihr nach C. (Urk. 43/3; Urk. 48/6). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich –
abgesehen von der bereits berücksichtigten finanziellen Situation des Beschuldig- ten – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
Seit der Deliktsbegehung sind rund sechs Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich seither wohlverhalten (Urk. 86). Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 48
lit. e StGB eine leichte Reduktion der Strafe vorzunehmen, welche die vorerwähn- te Straferhöhung kompensiert.
Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 3'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 30 Tagessätze festzusetzen.
Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.
Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten.
Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, obsiegt indes im Eventualstandpunkt, nachdem er wegen eines leichten Falls von Art. 148a StGB mit einer Busse bestraft und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens SB190346, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorzubehalten ist. In Bezug auf die Festsetzung des Honorars der Verteidigung für das Berufungsverfahren SB190346 ist auf die Erwägungen im Urteil vom 6. Juli 2021 zu verweisen, welche weiterhin Geltung haben (Urk. 72
S. 50 f.). Dass das Urteil vom 6. Juli 2021 vom Bundesgericht aufgehoben und ein weiteres Verfahren nötig wurde, haben nicht die Parteien zu vertreten. Die Kosten für das (zweite) Berufungsverfahren SB230325, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtli- che Verteidigung ist gestützt auf die von ihr eingereichte Honorarnote (Urk. 92) und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für die Nachbe- sprechung des Urteils (rund eine halbe Stunde) mit Fr. 820.– zu entschädigen.
Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht als Privatklägerin zugelassen.
Gegen die Ziffern 1 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Der Beschuldigte A. ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverwei- sung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190346 wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
Fr. 820.– amtliche Verteidigung
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Stadt Zürich, Soziale Dienste
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 25. August 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
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