E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230301: Obergericht des Kantons Zürich

Die Firma A______ SA hat gegen das Urteil des Erstgerichts vom 9. Dezember 2019 Berufung eingelegt, da sie mit den geforderten Beträgen nicht einverstanden war. Das Gericht entschied, dass A______ SA die Rechnungen von B______ SA bezahlen muss, da die bestellte Ware geliefert wurde. A______ SA konnte nicht konkret darlegen, welche Rechnungen bestritten wurden. Das Gericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und verurteilte A______ SA zur Zahlung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten von B______ SA.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230301

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230301
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230301 vom 29.11.2023 (ZH)
Datum:29.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Sachbeschädigung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Asservat-Nr; Marihuana; Beschuldigten; Dossier; Gramm; Ziffer; Freiheitsstrafe; Dispositiv; Verteidigung; Vergehen; Vorinstanz; Gericht; Berufung; Jugend; Minigrip; Dispositiv-Ziffer; Tatschwere; Urteil; Sinne; Sachbeschädigung; Verfahren; Verschulden; Täter; Unterbringung; Kantons; Vergehens; Betäubungsmittelgesetz; Beobachtung
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:136 IV 55; 138 IV 113; 142 IV 265; 144 IV 313; 146 IV 297; 147 IV 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB230301

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230301-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. K?nzle

Urteil vom 29. November 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Jugendgericht, vom 7. Oktober 2021 (DJ210002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 18. Juni 2021 (Urk.

38) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 71 S. 51 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjährung definitiv eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8);

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20);

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17);

    • des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14).

  3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18).

  4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.

  5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.

  6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.

  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon 3 Monate als durch stationüre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.

  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Ziffern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen.

  9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Softairpistole Pietro Beretta, (Asservat-Nr. A012'176'475);

    • 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486);

    • Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362);

    • Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373);

    • Ca. 10 Minigrips, tw. mit MarihuanaRückständen, (Asservat-Nr. 012'176'384);

    • Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'395);

    • Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'408);

    • Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'419);

    • Minigrip mit ca. 5,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'420);

    • Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'431);

    • Ritalin in Pulverform ca. 1,1 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'453);

    • Minigrip mit Marihuana ca. 4,9 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'464);

    • Tupperware-Behälter, (Asservat-Nr. A012'176'500);

    • Feinwaage, (Asservat-Nr. A012'176'555).

  10. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

  12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

  13. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'614.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

  15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 1 und 2 keine Prozessentschädigung gefordert haben.

  16. (Mitteilungen)

  17. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

(Prot. II S. 3)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84)

    1. Das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sei einzustellen.

    2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche durch die stationüre Beobachtung und Unterbringung erstanden ist, zu bestrafen. Von ei- ner Busse sei abzusehen, evt. sei eine solche von höchstens CHF 100 auszuFällen.

    3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschreiben.

      Eventuell: A. seien die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, je- doch vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, und eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JstPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO sei in der Höhe von höchstens CHF 1'000 vorzubehalten.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte
        1. Am 11. Oktober 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil anmelden (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 69 = Urk. 71) am 25. April 2023 (Urk. 70/2) liess der Beschuldigte dem Obergericht am 5. Mai 2023 fristgerecht seine BerufungsErklärung einreichen (Urk. 72).

        2. Mit präsidialVerfügung vom 24. Mai 2023 wurden der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberjugendanwaltschaft) und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO ei- ne Kopie der BerufungsErklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete ausDrücklich auf eine An-

          schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77). Die Privatkläger liessen die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 76).

        3. Am 11. August 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. November 2023 vorgeladen (Urk. 78). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).

    2. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung Dispositiv-Ziffer 2 Lemma 4 (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Sanktion und Vollzug) und Dispositiv-Ziffer 14 (Kostenauflage amtliche Verteidigung) an (Urk. 72, Urk. 84). Dispositiv-Ziffer 1 (Einstellung Dossier 8 betr. Zeit-

    raum vom 14.9.2018 bis 7.10.2018), Dispositiv-Ziffer 2 Lemma 1-3 (Schuldspräche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG), Dispositiv-Ziffer 3 (Freispruch Sachbeschädigung), Dispositiv-Ziffern 4-6 (Anordnung von Schutzmassnahmen), Dispositiv-Ziffer 9 (Beschlagnahmung und Vernichtung von Gegenständen), Dispositiv-Ziffer 10 (Zivilforderungen), Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenfestsetzung), Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenauflage), Dispositiv-Ziffer 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositiv-Ziffer 15 (Vormerknahme Prozessentschädigung Privatkläger) sind demnach nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen.

  2. Anwendbarkeit des StGB, des JStG und der JStPO

    Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 18. Juni 2021 Straftaten über den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 12. März 2021 vorgeworfen (Urk. 38). Der Beschuldigte war zu den inkriminierten Straftaten zwischen 15 und 18 Jahre alt. Die Vorinstanz hielt folglich zutreffend fest, dass das Erwachsenenstrafrecht betreffend die auszuFällende Strafe (Sanktion) zur Anwendung kommt, da Taten zu beurteilen sind, welche sich vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs ereignet haben (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Es bleibt jedoch das Jugendstrafverfahren an-

    wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG), weil das Strafverfahren gegen den Beschul- digten eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begange- ne Tat bekannt wurde. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann überdies ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.).

  3. Verfolgungsverjährung

    1. Das Jugendstrafrecht sieht für Vergehen (Taten, die nach dem Erwachse- nenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht sind) eine Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Jahren vor (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Für übertretungen (Art. 103 ff. StGB, Sanktionierung mit einer Busse bis Fr. 10'000) ist fer- ner eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr massgeblich (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG).

    2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorwürfe in Dossier 7 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von 9. August 2018 bis 10. November 2018) als naTürliche Handlungseinheit zu würdigen sind, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit der letzten Verkaufshandlung am 10. November 2018 zu laufen begann. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.). Die Vorwürfe in Dossier 7 sind folglich nicht verjährt.

    3. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 14) indes verjährt ist. Dem Beschuldigten wird dort zur Last gelegt, an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Juni 2018 eine Softair- Pistole Pietro Baretta 92 gekauft und diese an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. Dezember 2018 zu sich nach Hause gebracht zu haben. Im Gegensatz zu den Vorwürfen in Dossier 7 handelt es sich vorliegend um ein einzelnes Delikt zu einem unbestimmbaren Tag im genannten Zeitraum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Softair-Pistole bereits vor dem 7. Oktober 2018 zu sich nach Hause verbracht haben könnte, weshalb die Verfolgungsverjährung spätestens am 7. Oktober 2021 eintrat. Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz ist deshalb einzustellen.

  4. Formelles

Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die EntscheidBegründung hat dabei die wesentlichen überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). Ferner untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

III. Sanktion
  1. Allgemeines zur Strafzumessung und Strafrahmen

    1. Wie bereits eingangs erwähnt, kommt vorliegend das Sanktionsrecht des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Bezüglich des abstrakten Strafrahmens der erfällten Delikte und der Vorgehensweise der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 24 ff.). Im übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2

      und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

    2. Mit der Vorinstanz ist es ferner aufgrund der psychischen STürungen und beeinträchtigten persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten gemäss Psychiatrisch-Psychologischem Gutachten der PUK Zürich, Gutachtenstelle Kinder- und Jugendforensik, vom 12. Dezember 2019 (vgl. Urk. 24/5 S. 80) angemessen, für die zu beurteilenden Delikte von einer leichtgradig verminderten Schuldfühigkeit

      infolge eingeschränkter Steuerungsfühigkeit des Beschuldigten auszugehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ergänzend verwiesen werden (Urk. 71 S. 25 f.).

    3. Als schwerstes Delikt und damit Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Dossier 17 festzulegen und die festgelegte Einsatzstrafe soweit die gleiche Straftart vorliegt in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu Erhöhen. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist entgegen der Vorinstanz zudem von Gesetzes wegen zwingend die Sanktionierung mit einer Geldstrafe vorgesehen (Art. 286 StGB).

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 17)

      1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

        zusammen mit C.

        dem Handel mit Marihuana nachging, wobei von einer

        professionalisierten und geplanten Vorgehensweise auszugehen ist. Der Beschuldigte portionierte und verpackte das Marihuana und verkaufte es nach Absprache zwischen den Kunden und C. an den jeweiligen Endabnehmer. Das ganze dauerte über einen mehrmonatigen Zeitraum in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, was freilich eine gewisse gefährdung der Gesundheit Dritter darstellt. Das sichergestellte Marihuana in der Höhe von 89.2 Gramm fällt indessen vergleichsweise als Drogenmenge tief aus. Als Orientierungshilfe lassen sich auch die Strafmassempfehlungen von Schlegel/Jucker heranziehen, wonach in dieser Grössenordnung in etwa eine Strafe von 5 Strafeinheiten und ab 100 Gramm eine bis 30 Strafeinheiten empfohlen wird (Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Rz. 43). Da der Beschuldigte wiederholt dem Marihuanahandel nachging, ist das Verschulden jedoch höher als empfohlen zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt eher leicht.

      2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Mit den Erlösen finanzierte sich der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt. Dies zeugt von einem Rücksichtslosen und egoistischen Verhalten

        gegenüber der Gesundheit Dritter. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfühigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.

      3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen.

      4. Die Wahl der Strafart beurteilt sich nach dem Ausmass des Verschuldens, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der prävention (BGE 147 IV 241 E. 3 m.w.H.).

      5. Zur Strafart lässt sich vorliegend festhalten, dass sich der Beschuldigte bisher von (bedingten) Geldstrafen unbeeindruckt zeigte und trotz pendenter Strafuntersuchung weiterhin (einschlägig) delinquierte (Urk. 83). Zudem lebt er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 47 S. 8 und Urk. 84A S. 3), weshalb eine Geldstrafe wohl von Vornherein uneinbringlich wäre. Es ist dem- nach auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Einsatzstrafe beträgt demnach 2 Monate Freiheitsstrafe.

    2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 7)

      1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte

        zusammen mit C.

        dem regelmässigen Verkauf von Marihuana nachging.

        Der Beschuldigte portionierte, verpackte und verkaufte das Marihuana nach Ab-

        sprache zwischen den Kunden und C.

        an den jeweiligen Endabnehmer.

        Dabei kam es innerhalb von zwei Monaten zu mindestens 10 VerKäufen von insgesamt mindestens 75 Gramm Marihuana. Dies zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die Drogenmenge fällt hingegen noch vergleichsweise tief aus. Das objektive Verschulden wiegt eher leicht.

      2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte konnte sich im Gegenzug nach Gutdünken zum Eigenkonsum am Marihuana bedienen und wurde regelmässig von C. zum Essen eingeladen. Auch konnte er sich durch den Erlös aus den Marihuana

        VerKäufen eine PlayStation PS4 finanzieren. Dies zeugt von einem Rücksichtslosen und egoistischen Verhalten gegenüber der Gesundheit Dritter. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfühigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.

      3. Insgesamt ist bei einem leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgefährte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).

      4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu Erhöhen.

    3. Erste Sachbeschädigung (Dossier 8)

      1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum

        zusammen mit C.

        mittels blauer Sprayfarbe eine Aussenwand des ...-

        hauses in D.

        mit den Graffiti ACAB, 1312, 666, einem umgedrehten

        Kreuz sowie einer Swastika besprayte. Dadurch entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

      2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte gab an, aus den Emotionen heraus gesprayt zu haben, da er high gewesen sei (Urk. 8/3 F/A 16), was auf eine spontane Aktion schliessen lässt. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfühigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.

      3. Insgesamt erscheint bei einem sehr leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgefährte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).

      4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 0.5 Monat zu Erhöhen.

    4. Zweite Sachbeschädigung (Dossier 8)

      1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an Hal-

        loween 2018 erneut zusammen mit C.

        und einen weiteren, unbekannten

        Jugendlichen mit roter/oranger Sprayfarbe 2 Aussenwände des ...-hauses, den dazuGehörigen Stromkasten, einen Robidog sowie eine Baustellentafel und einen Baustellen-Werbebanner in D. , mit dem Graffiti ACAB, 1312 und FUCK COPS besprayte. Zudem wurde eine vor dem ...-haus stehende Sitzbank mit der Aufschrift FUCK E. verschmiert und vor dem Eingang zum ...-haus etwas in Brand gesetzt, wodurch Brandspuren an der Türe entstanden und verrusste Rückstande auf den Treppenstufen zurückblieben. Dadurch entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

      2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Auch hier ist wohl davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss stand, als er die Sprayaktion ausführte. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfühigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.

      3. Insgesamt erscheint bei einem eher leichten Verschulden eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen, zumal der Beschuldigte innerhalb eines Monats eine weitere Sachbeschädigung beging. Betreffend die Wahl der Strafart kann auf das oben Ausgefährte verwiesen werden (Ziff. 2.1.5).

      4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu Erhöhen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten resultiert.

    5. täterkomponente

      1. persönliche Verhältnisse

        Bezüglich der täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71

        S. 35 ff.), die sich im Wesentlichen auf das Psychiatrisch-Psychologische Gutachten vom 12. Dezember 2019 stätzen, sowie auf die Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 48) verwiesen werden. Ferner absolvierte der Beschuldigte im Sommer 2023 in der F. [sozialpädagogische Institution] in G. eine Malerlehre (Urk. 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er dreieinhalb Monate bei der H. AG als Maler gearbeitet und rund Fr. 3'600 netto verdient habe (Urk. 83A und vgl. auch Urk. 85/a und c). Ihm sei dort gekündigt worden, da er über zu wenig Spezialwissen für die Denkmalschutzpflege verfügt habe. Zurzeit sei er auf der Suche nach einer Temporürstelle als Maler. Er habe ein Vermögen von etwa Fr. 400 bis Fr. 500 und lebe wieder bei seinen Eltern (Urk. 83A). Leicht strafmindernd fällt mit der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 71 S. 40 ff.) die schwierige Jugend des Beschuldigten ins Gewicht. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.

      2. Verurteilungen

        Der Beschuldigte erwirkte seit Oktober 2021 drei Verurteilungen, welche alle einschlägig sind (Urk. 83). Der Beschuldigte wurde demnach trotz pendenten Strafverfahrens wiederholt straffällig. Dieser Umstand fällt deutlich strafErhöhend ins Gewicht.

      3. Geständnis

        Der Beschuldigte zeigte sich grossmehrheitlich gestündig (Urk. 23/40 und Urk. 47), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist.

      4. Besondere Strafempfindlichkeit

        Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

      5. Zwischenfazit zur täterkomponente

        Insgesamt heben sich die strafmindernden und strafErhöhenden Faktoren gegenseitig auf, weshalb die täterkomponente im Ergebnis neutral zu würdigen ist. Nach BeRücksichtigung der täterkomponente resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten .

    6. Beschleunigungsgebot

      Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 wurde den Parteien erst rund 1 Jahre später im April 2023 zugestellt (Urk. 70/2). Darin ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken, was eine merkliche Strafreduktion im Umfang von 1 Monat rechtfertigt.

    7. Fazit zur auszuFällenden Freiheitsstrafe

      Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu belegen.

    8. Hinderung einer Amtshandlung

      1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht als Sanktion eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor.

      2. Der Beschuldigte entzog sich trotz wiederholten Rufen Stopp Polizei einer Polizeikontrolle und betitelte die Polizisten als Scheissbullen. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht.

      3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, da er die Kontrolle als Schika- ne empfand (vgl. Urk. 23/40 S. 4). Dies zeugt von einer gewissen Geringschätzung gegenüber der Staatsgewalt. Zu seinen Gunsten fällt die leichtgradige Verminderung der Schuldfühigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafmindernd zu beeinflussen.

      4. Bezüglich der täterkomponente kann auf das oben Ausgefährte verwiesen werden (Ziff. 2.6.1 ff.). Die täterkomponente wirkt sich im Ergebnis neutral aus.

      5. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem eher leichten Verschulden angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist unter BeRücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30 festzusetzen.

      6. Die zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung wurde im März 2021 begangen. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte seit Oktober 2021 dreimal ver- urteilt (Urk. 83), weshalb aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (Geldstrafen) ei- ne Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

  3. Oktober 2021 auszusprechen ist.

      1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung hat im Wesentlichen zum Ziel, das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zu Gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 m.w.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu Erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu Erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtsKräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. m.H.).

      2. Vorliegend ist die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 3. Oktober 2021 als schwerste Straftat zu eruieren. Der Beschul- digte wurde dort ebenfalls für eine Hinderung einer Amtshandlung bestraft und mit der dafür vorgesehenen Höchststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert. Der maximal gesetzlich vorgesehene Strafrahmen wurde demnach bereits ausgeschöpft. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigen würden. Demnach wäre es der urteilenden

        Instanz nicht möglich gewesen, eine Höhere Strafe als eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen, wenn beide Delikte gemeinsam beurteilt worden wären. Für die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung kann folglich keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2021 mehr ausgefällt werden. Es ist nach dem Gesagten von der Ausfällung einer Zusatzstrafe abzusehen.

    1. Anrechnung Beobachtung / vorsorgliche Schutzmassnahmen

      1. Das Gericht rechnet die vom täter während diesem einem anderen Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 2 JStPO ist zudem eine stationüre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Ferner rechnet es die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung ebenfalls an, soweit die Unterbringung aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 3 JStG).

      2. Der Beschuldigte befand sich aufgrund einer stationüren Beobachtung (Art. 9 JStG) vom 31. Dezember 2018 bis 17. Januar 2019 im Gefängnis

        Limmattal und vom 18. Januar 2019 bis 18. April 2019 im Jugendheim I. (Urk. 22/1-2 und Urk. 22/13 S. 2). Danach wurde eine vorsorgliche Schutzmass- nahme (Art. 5 JStG) angeordnet und der Beschuldigte per 18. Juni 2019 in die Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal eingewiesen, wobei er sodann in

        die Stiftung J.

        und schliesslich in die F.

        versetzt wurde

        (Urk. 22/17+24+28). Mit VollzugsVerfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 15. September 2023 wurden die mit Urteil des Jugendgerichtes Andelfingen vom 7. Oktober 2021 angeordnete Unterbringung, die ambulante Behandlung sowie die persönliche Betreuung Rückwirkend per 31. Juli 2023 aufgehoben (Urk. 82).

      3. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es vorliegend angemessen erscheint, insgesamt 3 Monate der stationüren Beobachtung an die auszuFällen- den Freiheitsstrafe anzurechnen, sind zu teilen und zu übernehmen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 71 S. 42 ff.). Zudem ist dem Beschuldigten

        aufgrund der Beendigung der (vorsorglichen) Unterbringung auch die Dauer der Schutzmassnahme vom 18. Juni 2019 bis 31. Juli 2023 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

      4. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 Monaten gilt nach dem Gesagten ohne Weiteres bereits durch stationüre Beobachtung und Unterbringung als erstanden.

    2. übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Zudem wird dem Beschuldigten im Dossier 17 der Eigenkonsum von Amphetami- nen zur Last gelegt. Die am 18. Juni 2019 sichergestellten 22 Portionen Amphetamin (total 13.8 Gramm) (Dossier 17) seien zum ausschliesslichen Eigenkonsum gedacht gewesen (Urk. 38). Hierbei handelt es sich entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch Vergehen (vgl. Urk. 71 S. 51) um eine übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Entsprechend kommt eine einjährige Verfolgungsverjährungsfrist zur Anwendung. Der Vorwurf war demnach zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom

7. Oktober 2021 bereits verjährt. Die Vorinstanz sprach daher zu Unrecht eine Busse für den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum aus (vgl. Urk. 71 S. 34), was es (zumindest im Sanktionspunkt) zu korrigieren gilt. Es ist demnach keine Busse auszuFällen.

2.11. Schlussfazit zur Sanktion

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe gilt bereits durch stationüre Beobachtung und Unterbringung vollumfänglich als erstanden.

  1. Strafvollzug
    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

    2. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die Freiheitsstrafe bereits durch stationäre Beobachtung und Unterbringung vollumfänglich erstanden, weshalb die Frage des Strafvollzugs hinfällig ist.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die entsprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Demnach sind die Verfahrenskosten dem verurteilten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung hiervon ausgenommen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der StrafBehörde gestundet unter Be- Rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 425 StPO).

  2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 14) grundsätzlich zu übernehmen, wo- nach die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'614.75 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und im Interesse der Resozialisierung ist praxisgemäss der Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO auf Fr. 2'000 zu reduzieren.

  3. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt grossmehrheitlich. Die Festlegung der Höhe der auszusprechenden Strafe liegt im Ermessen des Gerichts. Im übrigen ist die Freiheitsstrafe von 3.5 Monaten ohnehin bereits abgegolten. Die Gerichtskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2'032.55 geltend (Urk. 86), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 2'800 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Jugendgericht, vom 7. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjährung definitiv eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8);

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20);

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17);

    • ...

  3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18).

  4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.

  5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.

  6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. ...

  1. ...

  2. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Softairpistole Pietro Beretta, (Asservat-Nr. A012'176'475);

    • 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486);

    • Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362);

    • Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373);

    • Ca. 10 Minigrips, tw. mit MarihuanaRückständen, (Asservat-Nr. 012'176'384);

    • Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'395);

    • Minigrip mit ca. 2,9 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'408);

    • Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'419);

    • Minigrip mit ca. 5,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'420);

    • Minigrip mit ca. 3,3 Gramm Marihuana, (Asservat-Nr. A012'176'431);

    • Ritalin in Pulverform ca. 1,1 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'453);

    • Minigrip mit Marihuana ca. 4,9 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'464);

    • Tupperware-Behälter, (Asservat-Nr. A012'176'500);

    • Feinwaage, (Asservat-Nr. A012'176'555).

  3. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

  5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

  6. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'614.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

  7. ...

  8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 1 und 2 keine Prozessentschädigung gefordert haben.

  9. (Mitteilungen)

  10. (Rechtsmittel)

2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 14) wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe,

    welche durch die stationüre Beobachtung und Unterbringung des Beschuldigten bereits vollumfänglich erstanden sind.

  3. Von der Ausfällung einer Zusatzgeldstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2021 sowie von der Ausfüllung einer Busse wird abgesehen.

  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 9'614.75 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135

    Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'000. Der Restbetrag wird definitiv abgeschrieben.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'800 amtliche Verteidigung.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt)

    • die Privatklägerin Politische Gemeinde D. (versandt)

    • den Privatkläger B. (versandt)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Jugendanwaltschaft Winterthur

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG) betreffend Ziffer 1

    • die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, betr. erstinstanzl. Ziff. 9.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. K?nzle

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.