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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230297
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230297 vom 27.11.2023 (ZH)
Datum:27.11.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_62/2024
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Lichen; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Verteidigung; Tagessätze; Kanton; Kantons; Grobe; Verletzung; Tagessätzen; Obergericht; Sinne; Probezeit; Vollzug; Bedingte; Prot; Strasse; Dispositiv; Staatsanwalt; Geschwindigkeit; Bodenmarkierung; Gelte
Rechtsnorm: Art. 1 SVG ; Art. 13 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 307 StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 333 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 4a VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:132 II 234; 143 IV 508;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230297-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie

Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber

Urteil vom 27. November 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2022 (GG220237)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 23 S. 18 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der

    Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Art. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 2'500.– (entsprechende Fr. 37'500.–).

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 ausgefällten Strafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.– (ent- sprechend Fr. 27'360.–) wird widerrufen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 1 f.)

      1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1. des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

      1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Berufungskläger sei nicht mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 2'500.- zu bestrafen (Probezeit 4 Jahre).

      2. Es sei Dispositiv-Ziffer 4. des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 ausgefällten Stra- fe von 16 Tagessätzen zu CHF 1'710.– sei nicht zu widerrufen.

      3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6. aufzuheben und die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens seien nicht dem Beru- fungskläger aufzuerlegen.

      4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

  1. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 28; schriftlich)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Prozessuales

      1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

      16. Dezember 2022 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

      16. Dezember 2022 Berufung anmelden (Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 22. Mai 2023 die Berufungser- klärung ein (Urk. 25; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 28; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

      4. Juli 2023 wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien (Urk. 29). Während sich die Staatsanwaltschaft damit einverstanden erklärte, liess der Beschuldigte mittei- len, dass er um Durchführung eines mündlichen Verfahrens ersuche (Urk. 31 und Urk. 32). Die Parteien wurden sodann zur Berufungsverhandlung auf den

      27. November 2023 vorgeladen (Urk. 33). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X. (Prot. II S. 5).

        1. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 4 (Widerruf) und 6 (Kostenauflage) an (Urk. 25 S. 2; vgl. auch Urk. 37 S. 1). Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 wird dem- nach nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

        2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefochtenen Punkte steht das Urteil – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition.

      3. Mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 3 f.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 15

      S. 2 f.; Urk. 37 S. 3 Rz. 13) ist festzuhalten, dass die effektiven Verhältnisse vor Ort und die Gestaltung der Strasse mit den vorliegenden Beweismitteln (Übersichtsfotos des Blitzkastens, beschriftete Kartenausschnitte, Foto des Beschuldigten und google maps-Ausdrucke der Untersuchungsbehörde) hinreichend ausgewiesen sind. Von der Vornahme eines Augenscheins ist abzusehen.

    2. Schuldpunkt

      1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. September 2021, um

      19.01 Uhr an der B. -strasse … in … Zürich sein Motorrad mit einer Ge- schwindigkeit von 59 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) gelenkt zu haben, wobei er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h überschritten habe (Urk. 11).

        1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Sachverhalt und räumt ein, mit seinem Motorrad zur besagten Zeit an der B. -strasse … mit einer Ge- schwindigkeit von 59 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2 ff. Fragen 4 ff.; Prot. I

          S. 10; Urk. 36 S. 2). Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, er sei im Glauben, dass an dieser Stelle ein Geschwindigkeitslimit von 50 km/h gelte, dort durchge- fahren (Urk. 3 S. 2 Frage 6; Prot. I S. 11; Urk. 36 S. 2 und 5).

        2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte nicht gutgläubig von einem Geschwindigkeitslimit von 50 km/h ausgegangen sei. Er habe es zu- mindest in Kauf genommen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h zu überschreiten (Urk. 23 S. 9 f.).

        3. Die Verteidigung argumentiert, dass sich der Beschuldigte in einem Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB befunden habe. Er sei davon ausgegan- gen, die Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h. Man könne an der fraglichen Stelle nicht erkennen, dass eine 30er-Zone bestehe. Der Beschuldigte habe da- her sicher nicht in Kauf genommen, Dritte zu gefährden (Urk. 16 S. 1 Rz. 17; Urk. 37 S. 2-4 Rz. 2-14).

      3. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und die theoretischen Grund- lagen der Beweiswürdigung zutreffend aufgeführt (Urk. 23 S. 5 f.). Darauf ist grundsätzlich zu verweisen. Mit der Verteidigung (Urk. 37 S. 4 Rz. 17) kann den Ausführungen der Vorinstanz zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass er als beschuldigte Person nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet gewesen sei. Er dürfte als direkt vom Aus- gang des vorliegenden Verfahrens Betroffener ein nachvollziehbares Interesse

      daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher mit einer gewissen kritischen Zurück- haltung zu würdigen (Urk. 23 S. 6). Diese häufig so oder ähnlich in Entscheiden verwendete Formulierung hält genauerer Betrachtung nicht stand. Eine besondere Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist nicht angezeigt. Die Würdigung hat stets unvoreingenommen zu erfolgen. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200134 vom 8. Juli 2021 E. III./1.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich aber ohnehin um ein untergeordnetes Detail – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel.

        1. Der Beschuldigte führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

          10. Juni 2022 aus, er sei davon ausgegangen, dass an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Dies sei jahrelang so gewesen (Urk. 3

          S. 2 Fragen 6 und 8). Die in der Nähe liegende Bushaltestelle sei neu gemacht worden und er sei der Ansicht, dass dabei eine Bodenmarkierung mit 50 übermalt worden sei (Urk. 3 S. 2 Frage 8). Im Übrigen habe es an der fraglichen Strasse keine Beschilderung, sondern einzig Bodenmarkierungen gehabt (Urk. 3 S. 3 Fra- ge 10). Auf Frage der Staatsanwältin räumte er ein, dass auf den Bildern des Blitzkastens eine 30er Bodenmarkierung zu sehen sei, wobei der Beschuldigte darauf hinweist, dass diese nur in der Gegenrichtung angebracht sei (Urk. 3 S. 3 Frage 15). Auf Frage, ob er denn schon jemals eine Strasse mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten für entgegengesetzte Spuren gesehen habe, gab er zu Protokoll, er habe es suspekt gefunden, dass es so ist (Urk. 3 S. 3 f. Frage 16).

          Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsver- handlung blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt, er habe gedacht, dass an der fraglichen Stelle, eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte (Prot. I

          S. 11; Urk. 36 S. 2) bzw. wieder gelte, weil es keine Signalisation mehr gegeben habe (Prot. I S. 12; Urk. 36 S. 5).

        2. Den aktenkundigen Bildern des Blitzkastens kann entnommen werden, dass an der Stelle, an welcher der Beschuldigte geblitzt wurde, auf der Gegenfahrbahn eine Bodenmarkierung mit einer 30 angebracht wurde (Urk. 2).

          Eine 30er-Zone wird eingangs des entsprechenden Bereichs mit dem Signal Tempo-30-Zone (2.59.1 Zonensignal, Anhang 2 b. zur Signalisationsverord- nung; SR 741.21; SSV) ausgeschildert (Art. 22a SSV). Dieses kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a SSV). Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal (Art. 2a Abs. 3 SSV i.V.m. Ziff. 2.59.1 des Anhangs 2 zur SSV).

          Nach Auskunft der Dienstabteilung Verkehr wurde die B. -strasse durch Anbringung der entsprechenden Signalisation am 17. Mai 2019 als Tempo-30- Zone signalisiert (Urk. 7/5). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Signalisation im Tatzeitpunkt nicht (mehr) den Vorschriften entsprochen hätte.

          Dem Beschuldigten war die Verkehrsregel, dass das angezeigte Geschwindig- keitslimit bis zu dessen Aufhebung gilt, unbestrittenermassen bekannt (Urk. 37

          S. 4 f. Rz. 18). Ausserdem räumte der Beschuldigte ausdrücklich ein, die Boden- markierung mit der 30 auf der Gegenfahrbahn gesehen zu haben (Urk. 3 S. 3 Frage 15). Eine Bodenmarkierung mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h stellt zwar keine eigentliche Signalisation dar. Doch sie dient immerhin dazu, die Verkehrsteilnehmer insbesondere bei Zonen mit einer grossen räumli- chen Ausdehnung an die geltende Höchstgeschwindigkeit zu erinnern (Art. 5 Abs. 2 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszo- nen; SR 741.213, vgl. auch Ziff. 3 der Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn des UVEK). In Bezug auf den vorliegenden Fall spielt es dem- nach keine Rolle, ob die Bodenmarkierung auch in der Fahrtrichtung des Beschuldigten angebracht war. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass Signale gene- rell für die ganze Fahrbahn gelten, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der

          Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergäbe, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten (Art. 101 SSV).

          Der Beschuldigte räumte – wie bereits erwähnt – ein, die Bodenmarkierung auf der Gegenfahrbahn wahrgenommen zu haben (Urk. 3 S. 3 Frage 15). Weiter gab er zu Protokoll, es sei ihm suspekt vorgekommen, dass die Fahrbahnen unter- schiedliche Geschwindigkeitslimits hätten (Urk. 3 S. 3 f. Frage 16). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschuldigte spätestens für den Zeitpunkt nach dem Passieren mehrerer Bodenmarkierungen auf der Gegenfahrbahn nicht mehr da- rauf berufen, er habe die geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht ge- kannt. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die fragliche Strasse – so die Verteidi- gung (Urk. 15 S. 2 und Urk. 37 S. 5 Rz. 18) – von der Gestaltung her einer 50er- Zonen-Strasse entsprechen soll. Nach den Akten (Urk. 2 und Urk. 4) handelt es sich beim gegenständlichen Strassenabschnitt der C. - und B. -strasse klarerweise um eine fortlaufende Quartierstrasse in einer Wohnzone. Demnach ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte darauf habe vertrauen kön- nen, dass an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Im Übrigen kann aus dem Vorbringen des Beschuldigten, dass dort früher eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe (Urk. 3 S. 2 Frage 8; Prot. I

          S. 11; Urk. 36 S. 2), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die Erinnerung des Beschuldigten betrifft nach seiner Angabe vor der Vorinstanz die Zeit vor 1989 und damit eine Jahrzehnte zurückliegende Zeit (Prot. I S. 11). Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt demnach – entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 16 und Urk. 37) – nicht vor.

          Wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes weiter zu erörtern sein wird, kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 10) – aber auch nicht von einem eventual- vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden. Aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des Beschuldigten ist zu dessen Gunsten vielmehr davon auszugehen, dass er bei der besagten Bushaltestelle aus Gewohnheit be- schleunigte und in diesem Moment aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht da- rauf Rücksicht nahm, ob die 30er-Zone aufgehoben wurde.

        3. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht er- stellt. Auf die Frage des inneren Sachverhalts sowie des Vorliegens einer erhöh- ten abstrakten Gefahr für andere ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

    3. Rechtliche Würdigung

      1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das in der Anklage- schrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 5 VRV (Urk. 11; Urk. 23 S. 10). Die Verteidigung geht von einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB aus und argu- mentiert ferner, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung ausser Frage stehe, da die Tatbestandselemente einer Fahrlässigkeit nicht genügend umschreiben seien (Urk. 37 S. 2 ff. Rz. 2 ff., S. 5 Rz. 21).

        1. Die rechtliche Würdigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 5 VRV erweist sich in objektiver Hinsicht als zutreffend und die vorinstanzliche Erwägungen (Urk. 23 S. 10 f.) sind insoweit zu übernehmen.

          Entgegen dem Verteidiger (Urk. 16 S. 5 Rz. 20; Urk. 37 S. 5 Rz. 20) sind nach ständiger Rechtsprechung die objektiven – und grundsätzlich auch die subjekti- ven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der kon- kreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit inner- orts um 25 km/h oder mehr überschritten sind (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1). Der Beschuldigte ist vorliegend in einer Tempo-30-Zone mit netto 59 km/h gemessen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt eine Über- schreitung der zulässigen Geschwindigkeit in einer Ortschaft um 25 km/h unge- achtet der konkreten Umstände objektiv einen schweren Fall im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar (BGE 132 II 234 E. 3.2). Einhergehend mit der Rechtsprechung ist entsprechend festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer herbeigeführt hat (vgl. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB220333-O vom 17. Januar 2023 E. IV./2.-2.1).

        2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG). In subjektiver Hinsicht kann entgegen der vorinstanzlicher Erwägungen nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eventualvorsätzlich handelte und somit in Kauf nahm, das heisst damit rechnete und sich damit abgefunden hat, die signalisierte Höchst- geschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h zu überschreiten. Es wäre zwar denkbar, dass der Beschuldigte bei der genannten Bushaltestelle damit spekulierte, dass weiterhin Tempo-30 gelten könnte und er das ihm bekannte Risiko sodann in Kauf nahm. Es fehlen jedoch rechtsgenügende Hinweise in seinem Verhalten und seinen Aussagen für eine solch bewusste Inkaufnahme. Zu Gunsten des Beschuldigten muss vielmehr angenommen werden, dass er bei der fraglichen Stelle aufgrund früherer Gewohnheit beschleunigte und somit in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fahrlässig handelte. Anzumerken gilt es, dass der Beschuldigte sich selbst bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums der fahrlässigen Begehung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hätte, zumal der von ihm geltend gemachte Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht im Strassenverkehr vermeidbar gewesen wäre.

      Die Annahme einer Fahrlässigkeit zugunsten des Beschuldigten ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 16 S. 5 Rz. 20 und Urk. 37 S. 5 Rz. 21) – nach dem Grundsatz minus in maiorem vom Anklagesachverhalt gedeckt. Anzumerken gilt es, dass der Beschuldigte als Alternative nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – wegen Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen wäre, sondern die Anklage wäre in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO, allenfalls Art. 333 Abs. 1 StPO, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und das Verfahren gegebenenfalls zu sistieren.

      1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

      2. Der Beschuldigte ist demnach einer fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.

    4. Sanktion

      1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend aufgeführt (Urk. 23

        S. 12 f.). Dies ist zu übernehmen.

      2. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die signalisierte Geschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h überschritt und damit fast doppelt so schnell unterwegs war, als erlaubt gewesen wäre. Die Verkehrsteilnehmer und Anwohner in einer 30er-Zone rechnen selbstredend nicht damit, dass jemand die Strasse mit fast 60 km/h befährt, weshalb durch die massive Geschwindigkeits- überschreitung des Beschuldigten eine nicht unerhebliche abstrakte Gefahr ge- schaffen wurde.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte dabei in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres an die Verkehrsregeln halten können. Dies tat er nicht, mutmasslich um etwas schneller voranzukommen, mithin aus einem egoistischen Motiv. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahr- lässig handelte und die verursachte Gefährdung nicht Ziel seines Verhaltens war.

        Insgesamt ist die Tatschwere – im Rahmen der denkbaren Tathandlungen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln – mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 14) als noch leicht zu bewerten. Die Einsatzstrafe ist gestützt auf die Tatkomponente auf 15 Tagesssätze festzusetzen.

      3. Die Vorinstanz hielt gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen fest, er habe während 40 Jahren als Selbständigerwerbender eine Galerie betrieben. Dabei habe sein durchschnitt- liches monatliches Einkommen Fr. 6'000.– betragen. Heute sei er pensioniert, er- halte eine AHV-Rente und lebe von seinen Ersparnissen. Aus seinem Vermögen

      von netto Fr. 60 Mio. erziele er pro Monat ungefähr Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– Rendite. Er lebe alleine und seine Wohnungsmiete betrage Fr. 5'000.– monatlich,

      wobei dieser Betrag nach wie vor durch seine Firma, die D.

      AG, bezahlt

      werde (Urk. 23 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 7 ff. und Urk. 3 S. 5 f. Frage 2 ff.). Die Verteidigung ergänzte die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz da- hingehend, dass er während 40 Jahren auch medizinisch tätig gewesen sei (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hat vier Töchter. Er machte im Winter 2021/2022 eine schwere Corona-Infektion durch (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 10/7/4). An der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich seit der Verhandlung vor der Vorinstanz bei seinen privaten und beruflichen Verhältnissen nichts verändert habe (Urk. 36 S. 1).

      Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er am

      15. Oktober 2019 vom Obergericht des Kantons Bern wegen einer groben Verlet- zung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 6'840.– verurteilt wurde (Urk. 24). Der Beschuldigte beging das vorliegend zu prüfende Delikt während der mit ge- nanntem Urteil vom 15. Oktober 2019 angesetzten dreijährigen Probezeit. Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich ebenso wie die Delinquenz während laufender Probezeit merklich straferhöhend aus.

      Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen kann auf- grund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB nicht erhöht werden. Die nach der Tatkomponente festgelegte Sanktion von 15 Tagessätzen Geldstrafe kann aufgrund der einschlägigen Vorstrafe daher nicht weiter erhöht werden. Es ist demnach auch zweitinstanzlich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen.

        1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

        2. Der Beschuldigte bezieht nach den erwähnten Angaben eine AHV-Rente und erzielt Vermögenserträge von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– pro Monat. Angesichts der von der Firma finanzierten Mietzinsen von Fr. 5'000.– gibt das ausgewiesene Einkommen nicht den Lebensstandard des Beschuldigten wieder. Der Beschuldigte verfügt – wie ausgeführt – über ein Vermögen in Höhe von ca. Fr. 60 Mio. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich damit ausserordentlich gut. Steht ein grosses Vermögen einem verhältnismässig geringen Einkommen gegenüber, so ist das Vermögen bei der Bemessung der Tagessätze in Ausübung des gerichtlichen Strafzumessungsermessens mit zu berücksichtigen (vgl. PraxKomm StGB-TRECHSEL/KELLER, 4. Auflage 2021, Art. 34 N 14). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Vermögen die jährlichen Nettoeinkünfte bei weitem übersteigt (BSK Strafrecht I-DOLGE, 4. Auflage 2019, Art. 34 N 65). Allerdings bezweckt die Geldstrafe eine Beschränkung des Lebensstandards und einen Konsumverzicht, nicht aber eine Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf daher keinen konfiskatorischen Charakter aufweisen. Daher können höchstens 10% des Vermögens einbezogen werden, was bei 360 möglichen Tagessätzen eine Anrechnung von höchstens 0,028% pro Tagessatz ergibt (vgl. CAN 2023 Nr. 27 E. 4.7, sowie DOLGE, a.a.O., Art. 34 N 66). Der resultierende Betrag liegt im Fall des Beschuldigten weit über der maximalen Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.–. Es wäre somit auch ein über der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von Fr. 2'500.– liegender Tagessatz vertretbar. Das Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Erhöhung des Tagessatzes indes entgegen.

    5. Vollzug und Widerruf

      1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die neu auszufällende Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 23 S. 15 f.). Dies ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB ohne weiteres zu bestätigen. Die von der Vorinstanz auf 4 Jahre angesetzte Probezeit erweist sich angesichts der aufgrund der einschlägigen Vorstrafe verbleibenden Bedenken als angemes- sen und ist ebenfalls zu bestätigen.

        1. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat während der mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern von 15. Oktober 2019 angesetzten Pro- bezeit von 3 Jahren beging, ist ein Widerruf zu prüfen. Die Vorinstanz hat die the- oretischen Grundlagen betreffend den Widerruf zutreffend aufgeführt (Urk. 23

          S. 16 f.), worauf zu verweisen ist.

        2. Beim vorliegend zu prüfenden Delikt handelt es sich ebenso wie bei der Vor- tat im Kanton Bern um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschul- digte hat demnach einschlägig erneut delinquiert und damit den Tatbeweis er- bracht, dass er sich durch die bedingte Strafe nicht ausreichend von weiterer De- linquenz abhalten liess. Echte Einsicht oder Reue ist weiterhin nicht zu erkennen, weshalb von einem erheblichen Risiko ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Verkehrsregeln missachten und auf diese Weise er- neut straffällig werden könnte. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.– (entsprechend Fr. 27'360.–) zu vollziehen.

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die marginale Änderung in der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der fahrlässigen Begehung ändert nichts an der Kostenfestsetzung, zumal der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung steht dem Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

    16. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-4. (…)

    5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (…)

    1. (Mitteilungen)

    2. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung

    der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Art. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 2'500.– (entsprechend Fr. 37'500.–).

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019 ausgefällten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 1'710.– (entsprechend Fr. 27'360.–) wird widerrufen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. November 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Sieber

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

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