Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230274 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 16.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einfache Körperverletzung und Widerruf |
Zusammenfassung : | Der Mann A______ hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 9. April 2019 Berufung eingelegt, das die Unterhaltsbeiträge für sein Kind und seine Ex-Frau festlegt. Er argumentiert, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage ist, die festgelegten Beiträge zu zahlen. Das Gericht bestätigt die Beiträge für das Kind, reduziert jedoch den Beitrag für die Ex-Frau aufgrund der finanziellen Situation beider Parteien. Das Gericht hebt auch die Zuweisung des ehelichen Wohnsitzes an die Ex-Frau auf, da sie bereits umgezogen ist. Die Gerichtskosten für die Berufung belaufen sich auf 800 CHF und werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Körper; Berufung; Körperverletzung; Gericht; Geldstrafe; Gericht; Sinne; Verletzung; Recht; Einvernahme; Privatklägers; Staatsanwalt; Verteidigung; Bundesgericht; Entscheid; Tätlichkeit; Staatsanwaltschaft; Urteils; Täter; Winterthur; Bundesgerichts; Widerruf; Gerichtskasse; Faust; Vorinstanz; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 126 StGB ; Art. 126 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 83 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 IV 25; 127 IV 59; 133 IV 222; 134 IV 140; 134 IV 189; 134 IV 1; 134 IV 73; 134 IV 82; 136 IV 55; 139 IV 25; 141 IV 249; 141 IV 423; 143 III 65; 144 IV 217; 144 IV 383; 147 IV 241; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230274-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. K?nzle
Urteil vom 16. Oktober 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 60 S. 47 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne
Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschat Winterthur/Unterland vom 1. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30 (entsprechend Fr. 5'400) wird verzichtet.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernde Keramikteller (A016'306'700) wird der Berechtigten B. auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmöchtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der LagerBehörde abzuholen.
Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen. Die LagerBehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer Polizei 83059794, ES-Nr.22-03003, aufbewahrten Asservate, Spuren und SpurentRüger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (C. ) wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (D. ) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden hingegen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
(Prot. II S. 4 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)
Es seien die Dispositivziffern 1, 4, 5, 9 und 11 des Urteils vom 6. Januar 2023 des Bezirksgerichts Winterthur (GG220101) sowie die dazuGehörigen Erwägungen aufzuheben.
Mein Klient sei der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
Eventualiter sei mein Klient des leichten Falls einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.
Die Zivilklage von D. sei abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 4).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 6. Januar 2023
wurde der Beschuldigte A.
der einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Auf den Widerruf einer Vorstrafe wurde verzichtet. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft. Zudem wurde über diverse sichergestellte Asservate, Spuren und SpurentRüger entschieden. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wurde abgewiesen. In Bezug auf den Privatkläger 2 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wurde der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen unter dem Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 60 S. 47 f.).
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 die Berufung an (Urk. 52). Mit Eingabe vom
Mai 2023 reichte der Beschuldigte die BerufungsErklärung ein, worin er das Urteil teilweise anficht (Urk. 62). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern mit Verfügung vom 25. Mai 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 fristgerecht mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichte auf das Stellen von BeweisAnträgen (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszuFällen und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 64). Beidem kam der Beschuldigte bis heute nicht nach. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv Ziffer 1), die Bestrafung (Dispositiv Ziffer 4 und
5), den Entscheid über die ZivilAnsprüche des Privatklägers 2 (Dispositiv Ziffer 9) sowie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11) (Urk. 71 S. 2).
Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Berufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu Gehört unter anderem die Bemessung der Strafe. Damit sind sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Strafzumessung gemeint (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht, gleich wie bei der Strafzumessung, auch diese nicht angefochtenen Teile der Bemessung der Strafe überprüfen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012, E. 3; BGE 144 IV 383 E. 1.1). Deren eingehende überPrüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlüsslich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid ergehen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen der Frage des Wi- derrufs eines zuvor Gewährten bedingten Strafvollzugs im Falle eines Rückfalls ein enger Zusammenhang zur Strafzumessung, weshalb eine Berufung grundsätzlich nicht auf das eine andere dieser Elemente beschränkt werden kann (BGE 144 IV 383). Vorliegend hemmt somit die Berufung die Rechtskraft sämtlicher im Zusammenhang mit der Strafzumessung ergangenen Anordnungen. Mithin steht auch Dispositiv Ziffer 3 zur überPrüfung (vgl. dazu Prot. II S. 5).
Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 2 (Freispräche), 6 und 7 (Entscheid über sichergestellte Asservate, Spuren und SpurentRüger), 8 (Entscheid über das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte BeweisAnträge stellen. Es seien D. (Privatkläger 2), E.
und F.
parteiöffentlich zu befragen (Urk. 69). Die BeweisAnträge wurden
nach einer Zwischenberatung abgewiesen (Prot. II S. 6; vgl. zur Verwertbarkeit auch hernach Ziff. II/2.2. ff.).
Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die überPrüfung des angefochtenen Urteils insoweit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Der entsprechende Strafantrag des Privatklägers 2 liegt vor (Urk. 2/2).
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 11), anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, den Privatkläger 2 am 28. Juni 2022 um ca. 19.55 Uhr im Wohnzimmer des Beschuldigten mehrfach, mindestens 5 Mal, mit der rechten Faust kraftvoll gegen den Kopf- und Nackenbereich geschlagen zu haben, sodass dieser kurze Zeit bewusstlos geworden sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 vom Sofa zu Boden gerissen und erneut auf ihn eingeschlagen. Eventualiter habe der Beschuldigte sich eines Keramiktellers vom Salontisch behündigt und den Privatkläger 2 damit gegen die Stirn geschlagen. Der Privatkläger 2 habe aufgrund der Schlüge tatsächlich eine leichte Verletzung an der
linken Hand, eine Schürfung am Schlüsselbein sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes und eine Schürfung an der Stirn erlitten.
Die Anklage stätzt sich als Beweismittel auf die Einvernahmen des Beschul- digten (D2/3/1; D2/3/2; Prot. I S. 7 ff.), die Einvernahmen des Privatklägers 2 (D2/4/1; D2/4/2), die Einvernahmen von E. (D2/5/2; D2/5/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend Auswertung der DNA-Spuren am Teller (D2/7/7), diverse medizinische Unterlagen zum Privatkläger 2 (D2/4/3; D2/6/2; D2/6/3) und diverse Fotos (D2/2/2; D2/2/4). Weiter befindet sich in den Akten eine polizeiliche Einvernahme von B. , der Ehefrau des Beschuldigten (D2/5/1). Nachdem B. am 19. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft mitteilte, sie mache von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und werde keine Aussagen gegen den Beschuldigten machen (D2/10/2), wurde auf eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verzichtet. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, dürfen die Früheren Aussagen von B. nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden.
Die amtliche Verteidigung machte in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2022 und anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung die Unverwertbarkeit der Aussagen sämtlicher einvernommenen Personen (mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten) geltend und beantragte deren Einvernahme durch das Gericht, da zwischen den betroffenen Personen und dem Beschuldigten keine Konfrontation im Sinne von Art. 147 StPO in Verbindung mit Art. 6 EMRK stattgefunden habe und für einen Verzicht eine eindeutige VerzichtsErklärung vorliegen müsse (Urk. 36; Urk. 46, Urk. 69 und Urk. 71).
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2
StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 1.1 ff.; 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
E. 4.2.2). Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig auch im Nachhinein ausDrücklich stillschweigend (bzw. konkludent) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3).
Im Selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ist eine formelle und parteiöffentliche Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Sollen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das sich aus der EMRK ergebende Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst aber nachträglich Gewährt werden (WOHLERS, SK StPO, Art. 147 N 2).
Der Beschuldigte wurde in seiner Vorladung zur Einvernahme vom 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass weitere Einvernahmen stattfinden würden (D2/10/1: Dauer Ca. 1,5 Std. (ohne Gewähr), im Anschluss an Ihre Befragung finden weitere Einvernahmen statt, bei welchen Sie teilnehmen können). Dazu gilt es zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache
nicht möchtig ist und die UntersuchungsBehörde von sich aus für die Einvernahme vom 28. Juli 2022 eine dolmetschende Person beizog. Zudem war dem Beschuldigten nicht bekannt, welche Personen einvernommen werden sollen. Es ist nicht aktenkundig, dass dem Beschuldigten Kopien der Vorladungen der anderen einzuvernehmenden Personen zugestellt worden sind. Auch aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten (D2/3/2) geht nicht hervor, dass der Beschuldigte über sein Fragerecht in den nachfolgenden Einvernahmen informiert worden ist. Demzufolge war dem Beschuldigten nicht bekannt, wer einvernommen werden sollte. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ist anzu- nehmen, dass er den Hinweis in der Vorladung, wonach er an weiteren Einver- nahmen teilnehmen könnte, nicht verstanden hat. Ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte auch Zusatzfragen an die weiteren einzuvernehmenden Personen stellen könnte, fehlt der Vorladung gänzlich. Mithin wurde der in diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschuldigte nicht korrekt zur Teilnahme an weiteren Einver- nahmen vorgeladen. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, stellte dieser innert nützlicher Frist mit Eingabe vom
23. Dezember 2022 (Urk. 36) unter anderem den Antrag auf parteiöffentliche Einvernahme des Privatklägers 2 und von E. . Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 38). Seinen Antrag wiederholte der Verteidiger anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (Urk. 46 und Urk. 69). Mithin kann dem Beschuldigten nicht ein Verzicht auf die Einvernahme von E. und dem Privatkläger 2 entgegengehalten werden. Die Einvernah-
men von E.
und des Privatklägers 2 sind folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Ebenfalls nicht verwertbar sind die Einvernahmen des Beschuldigten in jenen Teilen, in welchen ihm die nicht verwertbaren Aussagen des Privatklägers 2, von E. und von B. vorgehalten werden.
Der Beschuldigte ist gestündig, dass es zu einem Streit mit dem Privatkläger 2 gekommen ist. Dabei habe er ihn mindestens fänf Mal mit der rechten Faust gegen den Kopf- und Nackenbereich geschlagen, dann vom Sofa auf den Boden gezogen und erneut auf den Privatkläger 2 eingeschlagen. Der Privatkläger 2 habe sich eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes zugezogen. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Privatkläger 2 mit einem Teller geschlagen zu haben, dass der Privatkläger 2 im Rahmen dieser Auseinandersetzung bewusstlos geworden sei sowie die Verletzung des Privatklägers an der Hand (D2/3/1; D2/3/2; Prot. I S. 19 ff. und Urk. 70 S. 4 ff.).
Dieses Geständnis steht in Einklang mit der Fotodokumentation sowie dem Bericht des Spitals G. , welche die Verletzungen des Privatklägers festhält (D2/2/4; D2/6/2). Was die Verletzung des Privatklägers an den linken Hand anbelangt, so geht aus den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen hervor, dass diese offenbar am 28. Mai 2022 entstanden ist (D2/4/3 Blatt 4). Gemäss Bericht des Spitals G. vom 28. Juni 2022 hatte der Privatkläger 2 eine Stunde nach dem Vorfall Schmerzen über dem linken Daumengrundgelenk, wobei kein Hinweis auf eine frische Fraktur bestand (D2/6/2 und 3). Weitere Beweismittel, welche zulasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, gibt es nicht. Aus der polizeilichen Einvernahme von B. , der Ehefrau des Beschuldigten, vom
28. Juni 2022 ergibt sich, dass sich der Privatkläger 2 die Verletzung am linken Daumen beim Fussballspielen zugezogen hat (D2/5/1 S. 2). Auch E. spricht von einer vorbestehenden Verletzung des Privatklägers 2 an der Hand (D2/5/3
S. 4). Selbst der Privatkläger 2 spricht von einem vorbestehenden Bänderriss an der linken Hand (D2/4/1 S. 2 und 5). Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass die Verletzung des Privatklägers 2 an der linken Hand vom Beschuldigten stammt.
Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, der Privatkläger 2 sei aufgrund seiner Schlüge bewusstlos geworden. Gemäss Bericht des Spitals G. vom 28. Juni 2022 verneinte der Privatkläger 2 bei seiner Zuweisung nach dem inkriminierten Vorfall eine Bewusstlosigkeit (D2/6/2). Weitere Beweismittel zu dieser Frage, die zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, gibt es nicht. Es ist daher nicht erstellt, dass der Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten bewusstlos geworden ist.
Der Beschuldigte bestreitet, dem Privatkläger 2 mit einem Keramikteller gegen die Stirn geschlagen zu haben. Eine Untersuchung des Keramiktellers lieferte keine verwertbaren Spuren (D2/7/6 und 7). Weitere zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel gibt es nicht. Es kann daher nicht erstellt werden, dass
der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mit einem Keramikteller gegen die Stirne geschlagen hat.
Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 zu- nächst mindestens fänf Mal mit der rechten Faust gegen den Kopf- und Nackenbereich schlug, diesen anschliessend vom Sofa auf den Boden zog und dort er- neut auf den Privatkläger 2 einschlug. Durch diese Handlungen des Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes. Der subjektive Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und sprach den Beschuldigten entsprechend schuldig (Urk. 60 S. 34 ff.). Der Beschuldigte machte in seiner BerufungsErklärung und vor Vorinstanz geltend, die vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzungen würden lediglich tätlichkeiten darstellen (Urk. 47; Urk. 62).
Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. In anderer Weise schädigt der täter jemanden an Körper Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, OFK StGB, Art. 123 N 1). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die Körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand
der tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwun- den, Quetschwunden bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 3 f.). Die tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge hat (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stüsse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 3 f.). Als ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die Körperliche Integrität des Menschen in der untersten Brandbreite des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/ BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die Abgrenzung zwischen tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 6 mit Verweisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (ROTH/ KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 5.). tätlichkeiten sind einerseits nach unten abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien sowie gegen oben zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen. Damit nur schon eine tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht wer- den (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 2 f.).
Bezüglich des Kriteriums des Erfordernisses einer Behandlung und des Kriteri- ums der Heilungszeit ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 nach dem Vorfall notfallmässig rettungsdienstlich ins Spital G. überführt wurde. Dort schilderte er Schmerzen im Gesicht und dem Thorax links (D2/6/2). An äusseren Spuren hinterliess der Angriff je eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie
eine Beule an der linken Seite des Kopfes. Eine gewisse Heilungszeit zogen die Verletzungen nach sich, wenn auch nur eine kurze. Sodann ist nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen, sondern auf die gesamten Umstände der Tat.
An dieser Stelle ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zu- nächst mindestens fänf Faustschläge gegen den Kopf- und Nackenbereich und ihm anschliessend auf dem Boden weitere Schlüge versetzt hat. In der Untersuchung führte der Beschuldigte aus, er sei sehr wütend geworden, habe seine Selbstbeherrschung verloren und habe überall und mit voller Wut zugeschlagen. Er habe gedacht, komme was wolle, er schlage jetzt zu. Auf die Frage, mit wieviel Kraft er zugeschlagen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe so viel Kraft gehabt und die Schlüge seien kraftvoll gewesen (D2/3/1 S. 3; D2/3/2 S. 3 ff.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausführte, es sei nicht so schwerwiegend gewesen, wie es beschrieben werde und er habe nicht so kraftvoll geschlagen (Prot. I S. 19 f.), so handelt es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, mit der der Beschuldigte versuchte, sein Handeln zu relativieren. Obwohl der Beschuldigte aussagte, es sei nicht so schwerwiegend gewesen, führte er ergänzend aus, er sei sehr sehr wütend gewesen beim Schlagen (Prot. I S. 20). Entsprechendes gab er auch heute zu Protokoll, wonach er sehr wütend gewesen sei (Urk. 70 S. 6). Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sehr wütend war und kraftvoll zugeschlagen hat. Dass die Verletzungen des Privatklägers 2 trotz der kraftvollen Schlüge des Beschuldigten nicht gravierender waren, sieht selbst der Beschuldigte darin, dass der Privatkläger 2 seinen Kopf zwischen seine Arme genommen und die Schlüge mit seinen Armen abgeblockt hat (D2/3/2 S. 5).
Gemäss stündiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige Faustschläge im Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu Schätzen versucht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018
E. 3.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom
13. Mai 2016 E. 4.1). Beim menschlichen Kopf handelt es sich um einen beson- ders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Das Opfer kann bei Einwirkungen gegen den Kopf Hirnschädigungen erleiden mit dem Kopf auf den Boden aufprallen, was zu lebensgefährlichen Verletzungen bis hin zum Tod führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.).
Das Bundesgericht hat bei einem Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen), ei- nem harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom
18. Mai 2004 E. 3) und bei einem Faustschlag ins Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf und Nase führte und zumindest auf ein Unwohlsein und eine gewisse Beeinträchtigung hindeutete, als einfache Körperverletzung eingestuft. Im letzteren Fall hielt das Bundesgericht auch fest, dass die objektiven Verletzungsfolgen zwar eher als leicht zu qualifizieren seien. Die Grenze zwischen tätlichkeiten und Körperverletzung sei jedoch trotzdem überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.4). Als einfache Kürperverletzung können auch Beeinträchtigungen bzw. STürungen der geistigen Gesundheit gelten, die einem eigentlichen Krankheitszustand gleichkommen. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189 E. 1.4).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unverhältnismässig auf die Anwesenheit des Privatklägers 2 in seiner Wohnung reagierte. Er schlug dem Privatkläger 2 die rechte Faust ohne Vorwarnung unvermittelt mehrmals gegen den Kopf (und den Nackenbereich). Als der Privatkläger 2 dann auf dem Bo- den lag erfolgten weitere Schlüge. Diese wiesen eine gewisse Wucht auf. Insgesamt überschreiten die Verletzungen das Mass eines bloss vorübergehenden Missbehagens. Die Tathandlung geht weit über eine einfache Rempelei hinaus. Sodann konnte der Beschuldigte nicht einSchätzen, welche Verletzungen er genau mit seinen Faustschlägen bewirkt. Auch wenn die Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich sind, ist die Grenze zwischen tätlichkeit und Körperverletzung überschritten. Die Handlungen des Beschuldigten sind aufgrund der erwähnten Umstände der Tat im Rahmen des dem Gericht zustehenden grossen Ermessens als eine einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Diese kann trotz der wenig gravierenden Verletzungsfolgen aufgrund des unvermittelten Angriffs nicht mehr blosse tätlichkeit bzw. als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach stündiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wusste, dass Schlüge gegen den Kopfbereich zu schweren Schäden führen können (D2/3/1 S. 3 f.). Er wurde auch bereits einmal wegen einfacher Körperverletzung bestraft (Urk. 63). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 2 wiederholt seine Faust gegen den Kopf- und Nackenbereich. Zudem schlug er zu komme was wolle (D2/3/2 S. 5). Entsprechend ist auf den Willen des Beschuldigten, den Privatkläger 2 am Kopf zu treffen, zu schliessen. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass sich die ihm bekannte Folge verwirklichte. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.
Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 38 f.). Im übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Strafrahmen Beläuft sich für die einfache Körperverletzung auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Strafschürfungsoder StrafmilderungsGründe, die vorliegend eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben unten rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.
Konkrete Beurteilung
2.1. Tatkomponenten
Auf der objektiven Seite der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger 2 losging und diesem mindestens fänf Mal mit der rechten Faust auf den Kopf- und Nackenbereich schlug und nachdem dieser auf dem Boden lag weitere Schlüge versetzte. Der Privatkläger 2 hatte eine Verletzung an der linken Hand. Er wehrte sich daher nicht, sondern begab sich sogleich in eine Schutzposition, indem er seinen Kopf zwischen seine Arme nahm. Dies ermöglichte es dem Beschuldigten, mehrmals ungehindert auf den in diesem Moment wehrlosen Privatkläger einzuschlagen. Andererseits verpasste er dem Privatkläger mehrere Faustschläge an den Kopf- und Nackenbereich. Seine Schlüge erfolgten mithin gegen einen besonders empfindlichen und verletzlichen Körperbereich, bei welchem auch stumpfe Gewalteinwirkungen unter Umständen schwerwiegende Verletzungen verursachen können. Mit seinem Vorgehen offenbarte der Beschuldigte einige kriminelle Energie. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für den Privatkläger 2 mit je einer Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirne sowie einer Beule an der linken Seite des Kopfes nicht allzu gravierend waren und mittlerweile vollständig verheilt sein dürften. Verschuldensrelativierend zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgte. Das objektive Tatverschulden erweist sich nach dem Gesagten als noch leicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was sich in der Strafzumessung leicht verschuldensrelativierend auswirkt. Der Privatkläger 2 ist der Schwager des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus einer gewissen Verzweiflung handelte, die sich über längere Zeit angebahnt hatte. Sein Beweggrund scheint gewesen zu sein, den andern zu zeigen, wer der Chef in seinem Haus sei und dass er nicht der Feigling sei, für den ihn alle scheinbar hielten. Er fühlte sich in seiner Ehre verletzt. So stellte der Beschuldigte seinen Stolz und seine Empfindungen über die Körperliche Integrität des Privatklägers 2 und wählte Körperliche Gewalt zur Durchsetzung seines Hausrechts, obwohl ihm gewaltfreie Lösungsansätze offen gestanden hätten, so beispielsweise, den Privatkläger 2 aus seiner Wohnung zu bitten. Dem Beschuldigten war es egal, mit welchen Konsequenzen der Privatkläger 2 zu rechnen hatte. Obwohl die Tat eine hohe Vermeidbarkeit aufweist, wirken sich die subjektiven Tatkomponenten relativierend auf die objektive Tatschwere aus.
Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz ermittelte Tatverschulden mit gerade noch leicht und einer Einsatzstrafe von acht Monaten als zu hoch. Vielmehr ist das Tatverschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf drei Monate bzw. 90 Tage anzusetzen.
täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass der Beschuldigte am tt. März 1984 in Äthiopien geboren und dort auch aufgewachsen ist. Er ging 12 Jahre zur Schule und wurde dann Profifussballer. Im Jahre 2011 kam er in die Schweiz. Er ist verheiratet. In Äthiopien hat er aus einer anderen Beziehung eine 15-jährige Tochter. Für sie leistet er in unregelmässigen Abständen Unterhaltszahlungen, wobei dies im Jahr etwa Fr. 1'000 sind (Urk. 70 S. 4). Er ist berufstätig und verdient pro Monat netto rund Fr. 2'300 (Urk. 31/1). Vermögen hat er nicht. Jedoch bestehen aus seiner Zeit in H. noch Schulden in unbekannter Höhe, die er mit monatlichen Raten von Fr. 30 abzahlt (Prot. I S. 10 ff.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Biografie des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu beurteilen ist.
Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist. Mit Entscheid des Tribunal de police Lausane vom 9. März 2015 wurde der Beschul- digte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30 und einer Busse von Fr. 540 verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30 und einer Busse von Fr. 500 verurteilt (Urk. 63). Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind moderat strafErhöhend zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat bzw. 30 Tage zu Erhöhen.
Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines täter zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines täters bei der Aufklürung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (WIpräCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 169).
Der Beschuldigte war von Anfang an gestündig und zeigte Einsicht und Reue, was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der täterkomponente ist insgesamt eine moderate Strafminderung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt.
Unter BeRücksichtigung sämtlicher massgebender StrafzumessungsGründe erscheint für das vorliegend vom Beschuldigten begangene Delikt insgesamt eine
Strafe von 90 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.
Wahl der Strafart
Die Wahl der Strafart beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der prävention Rechnung. Dabei beRücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewöhlt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022
E. 2.6).
Der Beschuldigte ist für die einfache Körperverletzung mit einer Strafe von 90 Tagen zu bestrafen. Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geldwie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Verschulden des Beschuldigten ist als eher leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte weist eine acht Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung auf, für welche er zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Zudem wurde er im Jahre 2021 wegen Widerhandlung gegen das AIG (rechtswidriger Aufenthalt) ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (Urk. 63). Bis heute wurde keine dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafen widerrufen, weshalb sich der Beschuldigte noch nie mit einer unbedingten Geldstrafe konfrontiert sah. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abhalten wird und er sich bisher nicht von Geldstrafen beeindrucken liess. Da der Geldstrafe der Vorrang als mildere Strafe zukommt, ist der Beschuldigte für das vorliegend zu beurteilende Delikt mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Widerruf
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemüsser Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten StrafFälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des täters ist anhand einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die Frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Innerhalb dieser Probezeit, am 28. Juni 2022, beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung. Bei der Prognose ist zu berücksichtigen, dass die beiden Delikte Völlig unterschiedlich sind. Auch wenn der Beschuldigte bereits im Jahre 2015 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, so ist zu berücksichtigen, dass diese bereits längere Zeit zurückliegt und in Bezug auf die Prognose betreffend Begehung von weiteren Widerhandlungen gegen das AIG nur marginal zu berücksichtigen ist. Für die Prognose betreffend Vollzug der heute auszusprechenden Strafe hat die einschlägige Vorstrafe mehr Gewicht. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte heute erstmals mit einer unbedingten Geldstrafe zu bestrafen, was für den Beschuldigten eine Warnwirkung haben wird und er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Unter diesen Umständen kann auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet werden. Der Verzicht auf Widerruf wurde im übrigen von der Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht angefochten (vgl. Urk. 71).
Da vorliegend auf den Widerruf der Vorstrafe verzichtet wird, ist trotz Gleichartigkeit der Strafen keine Gesamtstrafe auszuFällen. Für die einfache Körperverletzung ist der Beschuldigte daher mit einer eigenstündigen Strafe zu bestrafen.
Die Vorinstanz ordnete trotz Verzicht auf den Widerruf keine Ersatzmassnahme (Verwarnung bzw. Verlängerung der Probezeit) an. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist vorliegend auf die Anordnung einer Ersatzmassnahme zu verzichten.
Tagessatzbemessung
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'300 (Urk. 31/1; Urk. 70 S. 3). Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich Fr. 253 (Urk. 31/9). Die Steuerbelastung des Beschuldigten zusammen mit seiner Ehefrau belief sich im Jahre 2022 auf Fr. 1'306 (Urk. 31/5). Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig. Sie verdient rund doppelt so viel wie der Beschul- digte (Urk. 31/3; Urk. 31/4 und Urk. 70 S. 3). Der auf den Beschuldigten entfallen- de Anteil an den Steuern beträgt somit jährlich Fr. 435. An seine in Äthiopien lebende Tochter schickt der Beschuldigte unregelmässig Geld in unbekannter Höhe, wenn er gerade über Geld verfügt (Prot. I S. 11). Im Jahr sind es etwa
Fr. 1'000 (Urk. 70 S. 4). Der mit seiner Ehefrau zusammenlebende Beschuldigte lebt weder nahe noch unter dem Existenzminimum, bezahlt er doch gemäss eige- nen Angaben Fr. 700 pro Monat für Miete, Internet, Strom und Krankenkasse (D1/3/2 S. 11). Das Nettoeinkommen des Beschuldigten ist aus diesem Grund nicht herabzusetzen. Jedoch erfolgt eine Reduktion, da die vorliegende Geldstrafe über 90 Tagessätzen liegt (BGE 134 IV 73). Insgesamt erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30 festzusetzen.
Fazit
Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30 zu bestrafen. Auf einen Widerruf der Vorstrafe ist zu verzichten.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der täter werde weitere Verbrechen Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden. Die günstige Prognose wird vermutet.
Bei der Prüfung des Künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2).
Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist. Er wurde mit Entscheid des Tribunal de police Lausanne vom 9. März 2015 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30 bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Entscheid des Tribu- nal de police Lausanne ausgesprochenen Geldstrafe um zwei Jahre verlängert (Urk. 63). Wohl liegt die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung bereits einige Zeit zurück, doch ist sie einschlägig und es bestehen Vorbehalte für ein könftiges Wohlverhalten. Zudem delinquierte er bereits zum zweiten Mal während laufender Probezeit.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf Ziffer IV 2.2.1 vorstehend verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte soweit in geregelten Verhältnissen lebt. Zum Arbeitsverhalten des Beschuldigten ist festzustellen, dass er nicht in der Lage ist, einen Job über längere Dauer auszuüben, sondern diesen nach kurzer Anstellung wechselt, dann keine Anstellung hat und Arbeitslosengel- der bezieht. So arbeitete er im September 2021 als Küchenhilfe im Stundenlohn
beim I.
in J.
und erzielte einen Verdienst von Fr. 2'000 (D1/3/1
4). Im Juli 2022 arbeitete er bereits seit zwei Monaten nicht mehr beim I. , sondern bezog eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'700 (D1/3/2 S. 10). Seit dem 15. Oktober 2022 arbeitet er nunmehr beim Hotel K. in Zürich als Office Mitarbeiter und erzielt bei einer Vollzeitanstellung einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'336.25 (Urk. 31/1).
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Frage des Widerrufs einer Vorstrafe unter Hinweis auf die nötige Warnwirkung der vorliegend zu vollziehenden Geldstrafe gestellt werden konnte.
Insgesamt muss dem Beschuldigten daher eine Schlechtprognose gestellt und die vorliegende Strafe unbedingt ausgefällt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat können entweder adhäsionsweise durch schriftliches Mändliches Begehren im Strafverfahren Selbständig beim zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden (Art. 122 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand in Konnex stehen. Primür handelt es sich um Schadenersatz- und Ge- nugtuungsAnsprüche (Art. 41 ff. OR). Da die Geltendmachung von Zivilansprächen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche genügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht in hinreichender Weise, so ist diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b ZPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (DOLGE, BSK StPO, Art. 123 N 13).
Das Strafgericht kann die Zivilklage auch nur dem Grundsatze nach entscheiden und im übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein unverhältnismössiger Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen (DOLGE, BSK StPO, Art. 126 N 45).
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wurde der Beschuldigte auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 60, Dispositiv Ziffer 9). Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, die ZivilAnsprüche des Privatklägers 2 abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 und Urk. 71). Der Privatkläger 2 hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
Der Privatkläger 2 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'500 zuzüglich Zins und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500 ebenfalls zuzüglich Zins geltend. Die Begründung des Schadenersatzes erfolgte mit Ambulanz, Psychiatrie, Spitalkosten, Verfahrenskosten und Operation (Handgelenk) (D2/9/3). Betreffend die Ambulanzkosten liegt eine Rechnung über Fr. 637.50 in den Akten
(D2/4/3). Ansonsten erfolgte weder eine Begründung noch eine genaue Bezifferung der einzelnen Schadenspositionen. Wie sich der Betrag von Fr. 7'500 zusammensetzt, bleibt Ungeklärt. Kommt hinzu, dass die ZivilAnsprüche des Privatklägers 2 zumindest teilweise durch eine Versicherung gedeckt wurden (D2/9/3). Weiter gilt es festzuhalten, dass der Privatkläger 2 auch Schadenersatz für Positionen verlangt, für welche der Beschuldigte nicht verantwortlich gemacht wird, womit sich zweifelsohne auch die Frage des Verschuldens stellt. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, die Schadenersatzklage des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen. In Bezug auf seine Genugtuungsforderung macht der Privatkläger 2 diverse psychische Auswirkungen des auf ihn erfolgten Angriffs geltend (D2/9/3). Wohl liegen zwei Arztzeugnisse des Privatklägers 2 in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten und eine Behandlung durch einen Psychiater belegen (D2/4/3 letzte zwei Seiten). Da der Privatkläger 2 weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf der Entscheid betreffend Zivilanspräche nicht zulasten des Beschuldigten geändert werden. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 ist somit mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Verteidigung monierte an der Berufungsverhandlung, dass die Kosten für das IRM-Gutachten (Fr. 670) und die Kosten vom FOR (Fr. 280) sich auf den Vorwurf beziehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit einem Keramikteller geschlagen haben soll (D2/7/6+10). diesbezüglich sei der Beschuldigte freigesprochen worden, weshalb diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 71 S. 12). Der Einwand der Verteidigung ist begründet. Die Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670) und den Bericht des FOR (Fr. 280) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im übrigen ist die vorinstanzliche Kostenauflage ausgangsgemäss zu bestätigen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670) und den Bericht des FOR (Fr. 280) dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Entscheid über die Auflage
der Kosten der amtlichen Verteidigung ging im Mändlich eröffneten Dispositiv so- dann offensichtlich vergessen, was es hiermit von Amtes wegen zu berichtigen bzw. zu ergänzen gilt (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beim Schuldspruch sowie mehrheitlich bei der Sanktion. Er obsiegt bei den Zivilansprächen marginal. Insgesamt rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Drittel aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind antragsgemäss auf Fr. 7'176.70 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Urk. 72) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
6. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
...
Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3.-5. ...
Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernde
Keramikteller (A016'306'700) wird der Berechtigten B. herausgegeben.
auf erstes Verlangen
Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmöchtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefo- nischer Voranmeldung, bei der LagerBehörde abzuholen.
Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er der Lager- Behörde zur Vernichtung überlassen. Die LagerBehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer Polizei 83059794, ES-Nr.22-03003, aufbewahrten Asservate, Spuren und SpurentRüger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- Behörde zur Vernichtung überlassen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (C. ) wird abgewiesen. 9. ...
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 gebühr Vorverfahren;
Fr. 670.00 Auslagen Gutachten;
Fr. 280.00 Auslagen Polizei:
Fr. 11'621.80 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt
MLaw X. ab 10. Oktober 2022;
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
...
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatklägerin 1.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der einfachen Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30. Die Geldstrafe wird vollzogen.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30 wird verzichtet.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670) und den Bericht des FOR (Fr. 280) dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670) und den Bericht des FOR (Fr. 280) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'176.70 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfange von 2/3 auferlegt und 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)
den Privatkläger 2 (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. K?nzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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