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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230274
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230274 vom 16.10.2023 (ZH)
Datum:16.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Körper; Berufung; Gericht; Perverletzung; Körperverletzung; Einfache; Geldstrafe; Gericht; Sinne; Verletzung; Einvernahme; Bedingte; Privatklägers; Bedingten; Staatsanwalt; Verteidigung; Bundesgericht; Amtlich; Entscheid; Tätlichkeit; Wiesen; Staatsanwaltschaft; Urteils; Amtliche
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 126 StGB ; Art. 126 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 83 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:119 IV 25; 127 IV 59; 133 IV 222; 134 IV 140; 134 IV 189; 134 IV 1; 134 IV 73; 134 IV 82; 136 IV 55; 139 IV 25; 141 IV 249; 141 IV 423; 143 III 65; 144 IV 217; 144 IV 383; 147 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230274-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 16. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 6. Januar 2023 (GG220101)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 60 S. 47 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der

  3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschat Winterthur/Unterland vom 1. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) wird verzichtet.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  6. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernde Keramikteller (A016'306'700) wird der Berechtigten B. auf erstes Verlangen herausgegeben.

    Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen.

    Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

  7. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer Polizei 83059794, ES-Nr.22-03003, aufbewahrten Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (C. ) wird abgewiesen.

  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (D. ) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr.

    1'800.00;

    die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    1'100.00

    Gebühr Vorverfahren;

    Fr.

    670.00

    Auslagen Gutachten;

    Fr.

    280.00

    Auslagen Polizei:

    Fr.

    11'621.80

    Entschädigung amtliche MLaw X. ab 10. Oktober

    Verteidigung, 2022;

    Rechtsanwalt

    Fr.

    15'471.80

    Total

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden hingegen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  12. (Mitteilungen)

  13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)

    1. Es seien die Dispositivziffern 1, 4, 5, 9 und 11 des Urteils vom 6. Januar 2023 des Bezirksgerichts Winterthur (GG220101) sowie die dazugehörigen Erwägungen aufzuheben.

    2. Mein Klient sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.

      Eventualiter sei mein Klient des leichten Falls einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu bestrafen.

    3. Die Zivilklage von D. sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

      1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 4).

      2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 6. Januar 2023

        wurde der Beschuldigte A.

        der einfachen Körperverletzung im Sinne von

        Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Auf den Widerruf einer Vorstrafe wurde verzich- tet. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft. Zudem wurde über diverse sichergestellte Asservate, Spuren und Spurenträger entschieden. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wurde abgewiesen. In Bezug auf den Privatkläger 2 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wurde der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen unter dem Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 60 S. 47 f.).

      3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 die Berufung an (Urk. 52). Mit Eingabe vom

      4. Mai 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein, worin er das Ur- teil teilweise anficht (Urk. 62). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern mit Verfügung vom 25. Mai 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung bean- tragen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 fristgerecht mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichte auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 64). Beidem kam der Beschuldigte bis heute nicht nach. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ge- gen den Schuldspruch (Dispositiv Ziffer 1), die Bestrafung (Dispositiv Ziffer 4 und

      5), den Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers 2 (Dispositiv Ziffer 9) sowie die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11) (Urk. 71 S. 2).

      1. Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Be- rufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem die Bemessung der Strafe. Damit sind sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Strafzumessung gemeint (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend ver- tretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Beru- fungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet al- lerdings nur, dass das Berufungsgericht, gleich wie bei der Strafzumessung, auch diese nicht angefochtenen Teile der Bemessung der Strafe überprüfen und gege- benenfalls ändern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012, E. 3; BGE 144 IV 383 E. 1.1). Deren eingehende Überprüfung kann unter- bleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Beru- fungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offen- sichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid erge- hen.

        Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen der Frage des Wi- derrufs eines zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs im Falle eines Rückfalls ein enger Zusammenhang zur Strafzumessung, weshalb eine Berufung grund- sätzlich nicht auf das eine oder andere dieser Elemente beschränkt werden kann (BGE 144 IV 383). Vorliegend hemmt somit die Berufung die Rechtskraft sämtli- cher im Zusammenhang mit der Strafzumessung ergangenen Anordnungen. Mit- hin steht auch Dispositiv Ziffer 3 zur Überprüfung (vgl. dazu Prot. II S. 5).

      2. Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Entscheid über sichergestellte Asservate, Spuren und Spurenträger), 8 (Entscheid über das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1) und 10 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzu- stellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte Beweisanträge stellen. Es seien D. (Privatkläger 2), E.

        und F.

        parteiöffentlich zu befragen (Urk. 69). Die Beweisanträge wurden

        nach einer Zwischenberatung abgewiesen (Prot. II S. 6; vgl. zur Verwertbarkeit auch hernach Ziff. II/2.2. ff.).

      3. Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

      4. Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Der ent- sprechende Strafantrag des Privatklägers 2 liegt vor (Urk. 2/2).

      5. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

    2. Sachverhalt

      1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 11), anlässlich einer zunächst ver- balen Auseinandersetzung, den Privatkläger 2 am 28. Juni 2022 um ca. 19.55 Uhr im Wohnzimmer des Beschuldigten mehrfach, mindestens 5 Mal, mit der rechten Faust kraftvoll gegen den Kopf- und Nackenbereich geschlagen zu haben, sodass dieser kurze Zeit bewusstlos geworden sei. Im Anschluss habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 vom Sofa zu Boden gerissen und erneut auf ihn eingeschla- gen. Eventualiter habe der Beschuldigte sich eines Keramiktellers vom Salontisch behändigt und den Privatkläger 2 damit gegen die Stirn geschlagen. Der Privat- kläger 2 habe aufgrund der Schläge tatsächlich eine leichte Verletzung an der

      linken Hand, eine Schürfung am Schlüsselbein sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes und eine Schürfung an der Stirn erlitten.

        1. Die Anklage stützt sich als Beweismittel auf die Einvernahmen des Beschul- digten (D2/3/1; D2/3/2; Prot. I S. 7 ff.), die Einvernahmen des Privatklägers 2 (D2/4/1; D2/4/2), die Einvernahmen von E. (D2/5/2; D2/5/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend Auswertung der DNA-Spuren am Teller (D2/7/7), diverse medizinische Unterlagen zum Privatkläger 2 (D2/4/3; D2/6/2; D2/6/3) und diverse Fotos (D2/2/2; D2/2/4). Weiter befindet sich in den Akten eine polizeiliche Einvernahme von B. , der Ehefrau des Beschuldigten (D2/5/1). Nachdem B. am 19. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft mitteilte, sie mache von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und werde keine Aussagen ge- gen den Beschuldigten machen (D2/10/2), wurde auf eine Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten verzichtet. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, dürfen die früheren Aussagen von B. nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden.

        2. Die amtliche Verteidigung machte in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2022 und anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung die Unverwertbarkeit der Aussagen sämtlicher einvernommenen Personen (mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten) geltend und beantragte deren Einvernahme durch das Gericht, da zwischen den betroffenen Personen und dem Beschuldigten keine Konfrontation im Sinne von Art. 147 StPO in Verbindung mit Art. 6 EMRK stattgefunden habe und für einen Verzicht eine eindeutige Verzichtserklärung vorliegen müsse (Urk. 36; Urk. 46, Urk. 69 und Urk. 71).

        3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2

          StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017

          E. 1.1 ff.; 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erho- ben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeu- genaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele- genheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022

          E. 4.2.2). Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend (bzw. konkludent) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3).

        4. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ist eine formelle und parteiöffentliche Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Sollen Einvernahmen von Aus- kunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das sich aus der EMRK ergebende Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernah- me selbst oder aber nachträglich gewährt werden (WOHLERS, SK StPO, Art. 147 N 2).

        5. Der Beschuldigte wurde in seiner Vorladung zur Einvernahme vom 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass weitere Einvernahmen stattfinden würden (D2/10/1: Dauer Ca. 1,5 Std. (ohne Gewähr), im Anschluss an Ihre Befragung finden weitere Einvernahmen statt, bei welchen Sie teilnehmen können). Dazu gilt es zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache

      nicht mächtig ist und die Untersuchungsbehörde von sich aus für die Einvernah- me vom 28. Juli 2022 eine dolmetschende Person beizog. Zudem war dem Beschuldigten nicht bekannt, welche Personen einvernommen werden sollen. Es ist nicht aktenkundig, dass dem Beschuldigten Kopien der Vorladungen der anderen einzuvernehmenden Personen zugestellt worden sind. Auch aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten (D2/3/2) geht nicht hervor, dass der Beschuldigte über sein Fragerecht in den nachfolgenden Einvernahmen informiert worden ist. Demzufolge war dem Beschuldigten nicht bekannt, wer einvernom- men werden sollte. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ist anzu- nehmen, dass er den Hinweis in der Vorladung, wonach er an weiteren Einver- nahmen teilnehmen könnte, nicht verstanden hat. Ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte auch Zusatzfragen an die weiteren einzuvernehmenden Personen stellen könnte, fehlt der Vorladung gänzlich. Mithin wurde der in diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschuldigte nicht korrekt zur Teilnahme an weiteren Einver- nahmen vorgeladen. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, stellte dieser innert nützlicher Frist mit Eingabe vom

      23. Dezember 2022 (Urk. 36) unter anderem den Antrag auf parteiöffentliche Ein- vernahme des Privatklägers 2 und von E. . Dieser Antrag wurde mit Verfü- gung vom 30. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 38). Seinen Antrag wiederholte der Verteidiger anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung (Urk. 46 und Urk. 69). Mithin kann dem Beschuldigten nicht ein Verzicht auf die Einvernahme von E. und dem Privatkläger 2 entgegengehalten werden. Die Einvernah-

      men von E.

      und des Privatklägers 2 sind folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Ebenfalls nicht verwertbar sind die Einvernahmen des Beschuldigten in jenen Teilen, in welchen ihm die nicht verwertbaren Aussagen des Privatklägers 2, von E. und von B. vorgehalten werden.

        1. Der Beschuldigte ist geständig, dass es zu einem Streit mit dem Privatkläger 2 gekommen ist. Dabei habe er ihn mindestens fünf Mal mit der rechten Faust ge- gen den Kopf- und Nackenbereich geschlagen, dann vom Sofa auf den Boden gezogen und erneut auf den Privatkläger 2 eingeschlagen. Der Privatkläger 2 ha- be sich eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes zugezogen. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Privatkläger 2 mit einem Teller geschlagen zu haben, dass der Privat- kläger 2 im Rahmen dieser Auseinandersetzung bewusstlos geworden sei sowie die Verletzung des Privatklägers an der Hand (D2/3/1; D2/3/2; Prot. I S. 19 ff. und Urk. 70 S. 4 ff.).

        2. Dieses Geständnis steht in Einklang mit der Fotodokumentation sowie dem Bericht des Spitals G. , welche die Verletzungen des Privatklägers festhält (D2/2/4; D2/6/2). Was die Verletzung des Privatklägers an den linken Hand anbe- langt, so geht aus den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen hervor, dass diese offenbar am 28. Mai 2022 entstanden ist (D2/4/3 Blatt 4). Gemäss Bericht des Spitals G. vom 28. Juni 2022 hatte der Privatkläger 2 eine Stunde nach dem Vorfall Schmerzen über dem linken Daumengrundgelenk, wobei kein Hin- weis auf eine frische Fraktur bestand (D2/6/2 und 3). Weitere Beweismittel, wel- che zulasten des Beschuldigten verwertet werden könnten, gibt es nicht. Aus der polizeilichen Einvernahme von B. , der Ehefrau des Beschuldigten, vom

          28. Juni 2022 ergibt sich, dass sich der Privatkläger 2 die Verletzung am linken Daumen beim Fussballspielen zugezogen hat (D2/5/1 S. 2). Auch E. spricht von einer vorbestehenden Verletzung des Privatklägers 2 an der Hand (D2/5/3

          S. 4). Selbst der Privatkläger 2 spricht von einem vorbestehenden Bänderriss an der linken Hand (D2/4/1 S. 2 und 5). Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass die Verletzung des Privatklägers 2 an der linken Hand vom Beschuldigten stammt.

        3. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, der Privatkläger 2 sei auf- grund seiner Schläge bewusstlos geworden. Gemäss Bericht des Spitals G. vom 28. Juni 2022 verneinte der Privatkläger 2 bei seiner Zuweisung nach dem inkriminierten Vorfall eine Bewusstlosigkeit (D2/6/2). Weitere Beweismittel zu die- ser Frage, die zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, gibt es nicht. Es ist daher nicht erstellt, dass der Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten bewusstlos geworden ist.

        4. Der Beschuldigte bestreitet, dem Privatkläger 2 mit einem Keramikteller gegen die Stirn geschlagen zu haben. Eine Untersuchung des Keramiktellers lieferte keine verwertbaren Spuren (D2/7/6 und 7). Weitere zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel gibt es nicht. Es kann daher nicht erstellt werden, dass

          der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mit einem Keramikteller gegen die Stirne ge- schlagen hat.

        5. Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 zu- nächst mindestens fünf Mal mit der rechten Faust gegen den Kopf- und Nacken- bereich schlug, diesen anschliessend vom Sofa auf den Boden zog und dort er- neut auf den Privatkläger 2 einschlug. Durch diese Handlungen des Beschuldig- ten erlitt der Privatkläger eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie eine Beule an der linken Seite des Kopfes. Der subjektive Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.

    3. Rechtliche Würdigung

      1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und sprach den Beschuldigten entsprechend schuldig (Urk. 60 S. 34 ff.). Der Beschuldigte machte in seiner Berufungserklärung und vor Vorinstanz geltend, die vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzungen würden lediglich Tätlichkeiten darstellen (Urk. 47; Urk. 62).

      2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, OFK StGB, Art. 123 N 1). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand

        der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hin- weisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwun- den, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kür- zester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 3 f.). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Be- werfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbeha- gen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 3 f.). Als ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten Brandbreite des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/ BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objekti- ven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 6 mit Verweisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (ROTH/ KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 5.). Tätlichkeiten sind einerseits nach unten abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien sowie gegen oben zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht wer- den (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 2 f.).

      3. Bezüglich des Kriteriums des Erfordernisses einer Behandlung und des Kriteri- ums der Heilungszeit ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 nach dem Vorfall notfallmässig rettungsdienstlich ins Spital G. überführt wurde. Dort schilder- te er Schmerzen im Gesicht und dem Thorax links (D2/6/2). An äusseren Spuren hinterliess der Angriff je eine Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirn sowie

        eine Beule an der linken Seite des Kopfes. Eine gewisse Heilungszeit zogen die Verletzungen nach sich, wenn auch nur eine kurze. Sodann ist nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen, sondern auf die gesamten Umstände der Tat.

      4. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zu- nächst mindestens fünf Faustschläge gegen den Kopf- und Nackenbereich und ihm anschliessend auf dem Boden weitere Schläge versetzt hat. In der Untersu- chung führte der Beschuldigte aus, er sei sehr wütend geworden, habe seine Selbstbeherrschung verloren und habe überall und mit voller Wut zugeschlagen. Er habe gedacht, komme was wolle, er schlage jetzt zu. Auf die Frage, mit wieviel Kraft er zugeschlagen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe so viel Kraft ge- habt und die Schläge seien kraftvoll gewesen (D2/3/1 S. 3; D2/3/2 S. 3 ff.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausführte, es sei nicht so schwerwiegend gewesen, wie es beschrieben werde und er habe nicht so kraftvoll geschlagen (Prot. I S. 19 f.), so handelt es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, mit der der Beschuldigte versuchte, sein Handeln zu relativieren. Obwohl der Beschuldigte aussagte, es sei nicht so schwerwiegend gewesen, führte er ergänzend aus, er sei sehr sehr wütend ge- wesen beim Schlagen (Prot. I S. 20). Entsprechendes gab er auch heute zu Pro- tokoll, wonach er sehr wütend gewesen sei (Urk. 70 S. 6). Insgesamt muss da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sehr wütend war und kraftvoll zugeschlagen hat. Dass die Verletzungen des Privatklägers 2 trotz der kraftvollen Schläge des Beschuldigten nicht gravierender waren, sieht selbst der Beschuldig- te darin, dass der Privatkläger 2 seinen Kopf zwischen seine Arme genommen und die Schläge mit seinen Armen abgeblockt hat (D2/3/2 S. 5).

      5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige Faustschläge im Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchti- gungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018

      E. 3.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom

      13. Mai 2016 E. 4.1). Beim menschlichen Kopf handelt es sich um einen beson- ders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Das Opfer kann bei Einwir- kungen gegen den Kopf Hirnschädigungen erleiden oder mit dem Kopf auf den Boden aufprallen, was zu lebensgefährlichen Verletzungen bis hin zum Tod füh- ren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.).

      Das Bundesgericht hat bei einem Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen), ei- nem harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom

      18. Mai 2004 E. 3) und bei einem Faustschlag ins Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf und Nase führte und zumindest auf ein Unwohlsein und eine gewisse Beeinträchtigung hindeutete, als einfache Körperverletzung eingestuft. Im letzteren Fall hielt das Bundesgericht auch fest, dass die objektiven Verlet- zungsfolgen zwar eher als leicht zu qualifizieren seien. Die Grenze zwischen Tät- lichkeiten und Körperverletzung sei jedoch trotzdem überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.4). Als einfache Kör- perverletzung können auch Beeinträchtigungen bzw. Störungen der geistigen Ge- sundheit gelten, die einem eigentlichen Krankheitszustand gleichkommen. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewis- ses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beein- trächtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers ab- gestellt werden (BGE 134 IV 189 E. 1.4).

      1. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unverhältnismässig auf die Anwesenheit des Privatklägers 2 in seiner Wohnung reagierte. Er schlug dem Privatkläger 2 die rechte Faust ohne Vorwarnung unvermittelt mehrmals ge- gen den Kopf (und den Nackenbereich). Als der Privatkläger 2 dann auf dem Bo- den lag erfolgten weitere Schläge. Diese wiesen eine gewisse Wucht auf. Insge- samt überschreiten die Verletzungen das Mass eines bloss vorübergehenden Missbehagens. Die Tathandlung geht weit über eine einfache Rempelei hinaus. Sodann konnte der Beschuldigte nicht einschätzen, welche Verletzungen er genau mit seinen Faustschlägen bewirkt. Auch wenn die Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich sind, ist die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung überschritten. Die Handlungen des Beschuldigten sind aufgrund der erwähnten Umstände der Tat im Rahmen des dem Gericht zustehenden grossen Ermessens als eine einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Diese kann trotz der wenig gravierenden Verletzungsfolgen aufgrund des unvermittelten Angriffs nicht mehr blosse Tätlichkeit bzw. als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

      2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E 5.3 mit Hinweisen).

        Der Beschuldigte wusste, dass Schläge gegen den Kopfbereich zu schweren Schäden führen können (D2/3/1 S. 3 f.). Er wurde auch bereits einmal wegen ein- facher Körperverletzung bestraft (Urk. 63). Der Beschuldigte schlug dem Privat- kläger 2 wiederholt seine Faust gegen den Kopf- und Nackenbereich. Zudem schlug er zu komme was wolle (D2/3/2 S. 5). Entsprechend ist auf den Willen des Beschuldigten, den Privatkläger 2 am Kopf zu treffen, zu schliessen. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass sich die ihm bekannte Folge verwirklichte. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.

      3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    4. Sanktion

  1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

    1. Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 38 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Be- gründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

    2. Der Strafrahmen beläuft sich für die einfache Körperverletzung auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die vorliegend eine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder unten rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.

  2. Konkrete Beurteilung

2.1. Tatkomponenten

Auf der objektiven Seite der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger 2 losging und diesem mindestens fünf Mal mit der rechten Faust auf den Kopf- und Nackenbereich schlug und nachdem dieser auf dem Boden lag weitere Schläge versetzte. Der Privatkläger 2 hatte eine Verletzung an der linken Hand. Er wehrte sich daher nicht, sondern be- gab sich sogleich in eine Schutzposition, indem er seinen Kopf zwischen seine Arme nahm. Dies ermöglichte es dem Beschuldigten, mehrmals ungehindert auf den in diesem Moment wehrlosen Privatkläger einzuschlagen. Andererseits ver- passte er dem Privatkläger mehrere Faustschläge an den Kopf- und Nackenbe- reich. Seine Schläge erfolgten mithin gegen einen besonders empfindlichen und verletzlichen Körperbereich, bei welchem auch stumpfe Gewalteinwirkungen unter Umständen schwerwiegende Verletzungen verursachen können. Mit seinem Vor- gehen offenbarte der Beschuldigte einige kriminelle Energie. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für den Privatkläger 2 mit je einer Schürfung am Schlüsselbein und an der Stirne sowie einer Beule an der lin- ken Seite des Kopfes nicht allzu gravierend waren und mittlerweile vollständig verheilt sein dürften. Verschuldensrelativierend zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgte. Das objek- tive Tatverschulden erweist sich nach dem Gesagten als noch leicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was sich in der Strafzumessung leicht verschuldensrelativierend auswirkt. Der Privatkläger 2 ist der Schwager des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus einer gewissen Verzweiflung handelte, die sich über längere Zeit angebahnt hatte. Sein Beweggrund scheint gewesen zu sein, den andern zu zeigen, wer der Chef in seinem Haus sei und dass er nicht der Feigling sei, für den ihn alle scheinbar hielten. Er fühlte sich in seiner Ehre verletzt. So stellte der Beschuldigte seinen Stolz und seine Empfindungen über die körperliche Integrität des Privat- klägers 2 und wählte körperliche Gewalt zur Durchsetzung seines Hausrechts, obwohl ihm gewaltfreie Lösungsansätze offen gestanden hätten, so beispielswei- se, den Privatkläger 2 aus seiner Wohnung zu bitten. Dem Beschuldigten war es egal, mit welchen Konsequenzen der Privatkläger 2 zu rechnen hatte. Obwohl die Tat eine hohe Vermeidbarkeit aufweist, wirken sich die subjektiven Tatkomponen- ten relativierend auf die objektive Tatschwere aus.

Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz ermittelte Tatverschulden mit gerade noch leicht und einer Einsatzstrafe von acht Monaten als zu hoch. Vielmehr ist das Tatverschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf drei Monate bzw. 90 Tage anzusetzen.

    1. Täterkomponenten

      1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass der Beschuldigte am tt. März 1984 in Äthiopien geboren und dort auch aufgewachsen ist. Er ging 12 Jahre zur Schule und wurde dann Profifussballer. Im Jahre 2011 kam er in die Schweiz. Er ist verheiratet. In Äthiopien hat er aus einer anderen Beziehung eine 15-jährige Tochter. Für sie leistet er in unregelmässigen Abständen Unterhaltszahlungen, wobei dies im Jahr etwa Fr. 1'000.– sind (Urk. 70 S. 4). Er ist berufstätig und verdient pro Monat netto rund Fr. 2'300.– (Urk. 31/1). Ver- mögen hat er nicht. Jedoch bestehen aus seiner Zeit in H. noch Schulden in unbekannter Höhe, die er mit monatlichen Raten von Fr. 30.– abzahlt (Prot. I S. 10 ff.).

        Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Biografie des Beschuldigten strafzu- messungsneutral zu beurteilen ist.

      2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist. Mit Entscheid des Tribunal de police Lausane vom 9. März 2015 wurde der Beschul- digte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.– verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 wegen rechtswidrigen Auf- enthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 63). Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind moderat straferhöhend zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat bzw. 30 Tage zu erhöhen.

      3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täter zu be- achten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ins- besondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, Art. 47 N 169).

        Der Beschuldigte war von Anfang an geständig und zeigte Einsicht und Reue, was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist.

      4. Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine moderate Strafminderung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Einsatz- strafe angezeigt.

    1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für das vorliegend vom Beschuldigten begangene Delikt insgesamt eine

      Strafe von 90 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen an- gemessen.

    2. Wahl der Strafart

      Die Wahl der Strafart beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täter- schaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022

      E. 2.6).

      Der Beschuldigte ist für die einfache Körperverletzung mit einer Strafe von 90 Tagen zu bestrafen. Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Verschulden des Beschuldigten ist als eher leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte weist eine acht Jahre zurückliegende ein- schlägige Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung auf, für welche er zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Zudem wurde er im Jahre 2021 wegen Widerhandlung gegen das AIG (rechtswidriger Aufenthalt) ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (Urk. 63). Bis heute wurde keine dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafen widerrufen, weshalb sich der Beschuldigte noch nie mit einer unbedingten Geldstrafe konfrontiert sah. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur die Ausfällung einer Freiheits- strafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten wird und er sich bisher nicht von Geldstrafen beeindrucken liess. Da der Geldstrafe der Vorrang als mildere Strafe zukommt, ist der Beschuldigte für das vorliegend zu beurteilende Delikt mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    3. Widerruf

      Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

      Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3).

      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Innerhalb dieser Probezeit, am 28. Juni 2022, beging der Beschuldigte die vorliegend zu beur- teilende einfache Körperverletzung. Bei der Prognose ist zu berücksichtigen, dass die beiden Delikte völlig unterschiedlich sind. Auch wenn der Beschuldigte bereits im Jahre 2015 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, so ist zu be- rücksichtigen, dass diese bereits längere Zeit zurückliegt und in Bezug auf die Prognose betreffend Begehung von weiteren Widerhandlungen gegen das AIG nur marginal zu berücksichtigen ist. Für die Prognose betreffend Vollzug der heu- te auszusprechenden Strafe hat die einschlägige Vorstrafe mehr Gewicht. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte heute erstmals mit einer unbedingten Geldstrafe zu bestrafen, was für den Beschuldigten eine Warnwirkung haben wird und er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Unter diesen Umständen kann auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet werden. Der Ver- zicht auf Widerruf wurde im Übrigen von der Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht angefochten (vgl. Urk. 71).

      Da vorliegend auf den Widerruf der Vorstrafe verzichtet wird, ist trotz Gleichartig- keit der Strafen keine Gesamtstrafe auszufällen. Für die einfache Körperverlet- zung ist der Beschuldigte daher mit einer eigenständigen Strafe zu bestrafen.

      Die Vorinstanz ordnete trotz Verzicht auf den Widerruf keine Ersatzmassnahme (Verwarnung bzw. Verlängerung der Probezeit) an. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes ist vorliegend auf die Anordnung einer Ersatzmassnahme zu verzichten.

    4. Tagessatzbemessung

      Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).

      Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'300.– (Urk. 31/1; Urk. 70 S. 3). Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich Fr. 253.– (Urk. 31/9). Die Steuerbelastung des Beschuldigten zusammen mit seiner Ehefrau belief sich im Jahre 2022 auf Fr. 1'306.– (Urk. 31/5). Die Ehefrau des Beschuldig- ten ist ebenfalls erwerbstätig. Sie verdient rund doppelt so viel wie der Beschul- digte (Urk. 31/3; Urk. 31/4 und Urk. 70 S. 3). Der auf den Beschuldigten entfallen- de Anteil an den Steuern beträgt somit jährlich Fr. 435.–. An seine in Äthiopien le- bende Tochter schickt der Beschuldigte unregelmässig Geld in unbekannter Hö- he, wenn er gerade über Geld verfügt (Prot. I S. 11). Im Jahr sind es etwa

      Fr. 1'000.– (Urk. 70 S. 4). Der mit seiner Ehefrau zusammenlebende Beschuldigte lebt weder nahe noch unter dem Existenzminimum, bezahlt er doch gemäss eige- nen Angaben Fr. 700.– pro Monat für Miete, Internet, Strom und Krankenkasse (D1/3/2 S. 11). Das Nettoeinkommen des Beschuldigten ist aus diesem Grund nicht herabzusetzen. Jedoch erfolgt eine Reduktion, da die vorliegende Geldstrafe über 90 Tagessätzen liegt (BGE 134 IV 73). Insgesamt erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

    5. Fazit

Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Auf einen Widerruf der Vorstrafe ist zu verzichten.

  1. Vollzug

    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden. Die günstige Prognose wird vermutet.

    Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Rele- vante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbio- graphie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Ein- schlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2).

    Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist. Er wurde mit Entscheid des Tribunal de police Lausanne vom 9. März 2015 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2021 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Entscheid des Tribu- nal de police Lausanne ausgesprochenen Geldstrafe um zwei Jahre verlängert (Urk. 63). Wohl liegt die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung bereits eini- ge Zeit zurück, doch ist sie einschlägig und es bestehen Vorbehalte für ein künfti- ges Wohlverhalten. Zudem delinquierte er bereits zum zweiten Mal während lau- fender Probezeit.

    In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf Ziffer IV 2.2.1 vorstehend verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte soweit in geregelten Verhältnissen lebt. Zum Arbeitsverhalten des Beschuldigten ist festzustellen, dass er nicht in der Lage ist, einen Job über längere Dauer auszuüben, sondern diesen nach kurzer Anstellung wechselt, dann keine Anstellung hat und Arbeitslosengel- der bezieht. So arbeitete er im September 2021 als Küchenhilfe im Stundenlohn

    beim I.

    in J.

    und erzielte einen Verdienst von Fr. 2'000.– (D1/3/1

    1. 4). Im Juli 2022 arbeitete er bereits seit zwei Monaten nicht mehr beim I. , sondern bezog eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'700.– (D1/3/2 S. 10). Seit dem 15. Oktober 2022 arbeitet er nunmehr beim Hotel K. in Zürich als Office Mitarbeiter und erzielt bei einer Vollzeitanstellung einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 2'336.25 (Urk. 31/1).

      Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Frage des Wider- rufs einer Vorstrafe unter Hinweis auf die nötige Warnwirkung der vorliegend zu vollziehenden Geldstrafe gestellt werden konnte.

      Insgesamt muss dem Beschuldigten daher eine Schlechtprognose gestellt und die vorliegende Strafe unbedingt ausgefällt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).

  2. Zivilansprüche

      1. Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat können entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden (Art. 122 StPO). Gegen- stand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftat- bestand in Konnex stehen. Primär handelt es sich um Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche (Art. 41 ff. OR). Da die Geltendmachung von Zivilansprü- chen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche genügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht in hinreichender Weise, so ist diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b ZPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Sub- stantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (DOLGE, BSK StPO, Art. 123 N 13).

        Das Strafgericht kann die Zivilklage auch nur dem Grundsatze nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein unverhältnismäs- siger Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen (DOLGE, BSK StPO, Art. 126 N 45).

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sowie mit seinem Genugtuungsbegehren wurde der Beschuldigte auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 60, Dispositiv Ziffer 9). Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, die Zivilansprüche des Privatklägers 2 abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 und Urk. 71). Der Privatkläger 2 hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

      3. Der Privatkläger 2 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– ebenfalls zuzüglich Zins geltend. Die Begründung des Schadenersatzes erfolgte mit Ambulanz, Psychiat- rie, Spitalkosten, Verfahrenskosten und Operation (Handgelenk) (D2/9/3). Betref- fend die Ambulanzkosten liegt eine Rechnung über Fr. 637.50 in den Akten

    (D2/4/3). Ansonsten erfolgte weder eine Begründung noch eine genaue Beziffe- rung der einzelnen Schadenspositionen. Wie sich der Betrag von Fr. 7'500.– zu- sammensetzt, bleibt ungeklärt. Kommt hinzu, dass die Zivilansprüche des Privat- klägers 2 zumindest teilweise durch eine Versicherung gedeckt wurden (D2/9/3). Weiter gilt es festzuhalten, dass der Privatkläger 2 auch Schadenersatz für Positi- onen verlangt, für welche der Beschuldigte nicht verantwortlich gemacht wird, womit sich zweifelsohne auch die Frage des Verschuldens stellt. Insgesamt recht- fertigt es sich vorliegend, die Schadenersatzklage des Privatklägers 2 auf den Zi- vilweg zu verweisen. In Bezug auf seine Genugtuungsforderung macht der Privat- kläger 2 diverse psychische Auswirkungen des auf ihn erfolgten Angriffs geltend (D2/9/3). Wohl liegen zwei Arztzeugnisse des Privatklägers 2 in den Akten, wel- che eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten und eine Behandlung durch einen Psychiater belegen (D2/4/3 letzte zwei Seiten). Da der Privatkläger 2 weder Beru- fung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf der Entscheid betreffend Zivilan- sprüche nicht zulasten des Beschuldigten geändert werden. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 2 ist somit mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Verteidigung monierte an der Berufungsverhandlung, dass die Kosten für das IRM-Gutachten (Fr. 670.–) und die Kosten vom FOR (Fr. 280.–) sich auf den Vorwurf beziehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit einem Keramik- teller geschlagen haben soll (D2/7/6+10). Diesbezüglich sei der Beschuldigte frei- gesprochen worden, weshalb diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 71 S. 12). Der Einwand der Verteidigung ist begründet. Die Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670.–) und den Bericht des FOR (Fr. 280.–) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenauflage aus- gangsgemäss zu bestätigen.

    Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670.–) und den Be- richt des FOR (Fr. 280.–) dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Entscheid über die Auflage

    der Kosten der amtlichen Verteidigung ging im mündlich eröffneten Dispositiv so- dann offensichtlich vergessen, was es hiermit von Amtes wegen zu berichtigen bzw. zu ergänzen gilt (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beim Schuldspruch sowie mehrheitlich bei der Sanktion. Er obsiegt bei den Zivilansprü- chen marginal. Insgesamt rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Drittel aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind antragsgemäss auf Fr. 7'176.70 (inkl. 7.7 % Mehrwert- steuer) festzusetzen (vgl. Urk. 72) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der

  1. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernde

    Keramikteller (A016'306'700) wird der Berechtigten B. herausgegeben.

    auf erstes Verlangen

    Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ange- setzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtig- te Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefo- nischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen.

    Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

  2. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer Polizei 83059794, ES-Nr.22-03003, aufbewahrten Asservate, Spuren und Spuren- träger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

  3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (C. ) wird abgewiesen. 9. …

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren;

    Fr. 670.00 Auslagen Gutachten;

    Fr. 280.00 Auslagen Polizei:

    Fr. 11'621.80 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt

    MLaw X. ab 10. Oktober 2022;

    Fr. 15'471.80 Total

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  2. (Mitteilungen)

  3. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatklägerin 1.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im

    Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 1. März 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet.

  4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670.–) und den Bericht des FOR (Fr. 280.–) dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten des IRM (Fr. 670.–) und den Bericht des FOR (Fr. 280.–) werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'176.70 amtliche Verteidigung.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfange von 2/3 aufer- legt und 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

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