E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230251
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230251 vom 04.12.2023 (ZH)
Datum:04.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche Tierquälerei etc.
Zusammenfassung : Madame A______ hat gegen Herrn B______ eine Beschwerde eingereicht, in der sie eine zusätzliche Prozesskostenpauschale von 18'000 CHF für das Berufungsverfahren fordert. Der Richter hat entschieden, dass Herr B______ diese Summe innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Urteils zahlen muss. Zusätzlich muss Herr B______ 400 CHF für die Gerichtskosten aufgrund des Vorfalls der Prozesskostenpauschale zahlen. Die Gerichtskosten für den Vorfall der Prozesskostenpauschale für das Berufungsverfahren wurden auf 400 CHF festgelegt und Herr B______ wurde zur Zahlung dieses Betrags an die Finanzdienste der Justizbehörde verurteilt. Es wurde auch festgelegt, dass Frau A______ 400 CHF für die Auslagen im Zusammenhang mit dem Vorfall der Prozesskostenpauschale für das Berufungsverfahren erhält.
Schlagwörter : Beschuldigte; Hunde; Beschuldigten; Fuchs; Dossier; Übertretung; Richt; Vorinstanz; Zeuge; TSchG; Aussage; Recht; Aussagen; Zeugen; Berufung; Busse; Zeugin; Anklage; Hundegesetz; Tierquälerei; Hundegesetzes; Urteil; Fuchses; Geldstrafe; Hundes; Verbindung; Angriff; Jagdgesetz
Rechtsnorm:Art. 1 OBG ; Art. 10 StPO ; Art. 104 StGB ; Art. 104 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 11 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 335 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 OBG ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:102 IV 138; 120 Ia 31; 124 IV 86; 133 IV 1; 134 IV 82; 137 IV 1; 139 IV 282; 141 IV 132; 144 IV 217; 146 IV 145; 146 IV 297;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230251-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber

Urteil vom 4. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft See/Oberland,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche Tierquälerei etc.

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 25. Februar 2022 (GG210017)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. Juli 2021 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz:

    (Urk. 63 S. 54 ff.)

    Das Einzelgericht erkennt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      • der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV (Dossier 1);

      • der mehrfachen übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (Dossier 1 und 3), sowie

      • der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes im Sinne von 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit 27 HuG (Dossier 1 und 3).

    2. Mit Bezug auf Dossier 2 ist der Beschuldigte

      • der übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (Dossier 2);

      • der übertretung des Hundegesetzes im Sinne von 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit 27 HuG (Dossier 2);

        nicht schuldig und wird freigesprochen.

    3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260 (entsprechend CHF 20'800) sowie mit einer Busse von CHF 5'000.

    4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

    5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

      CHF 3'000; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000 gebühren für das Vorverfahren CHF 5'000 Total

    7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen.

    9. (Mitteilungen)

    10. (Rechtsmittel).

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 89 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei nach TSchG und TSchV freizusprechen.

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen übertretung des JSG [Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und V?gel] freizusprechen.

    2. Die Geldstrafe und die Busse seien aufzuheben.

    3. Eventualiter seien die Geldstrafe und die Busse angemessen zu reduzieren, unter BeRücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

    4. Die Kosten und gebühren seien zulasten der Staatskasse zu verlegen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich; Urk. 69)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Vertreterin des Veterinüramtes des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 73)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte und Prozessuales
  1. Prozessgeschichte

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Februar 2022 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. März 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 56 und Urk. 58). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X. , am 17. April 2023 zugestellt (Urk. 62/1). Am 8. Mai 2023 erstattete der Verteidiger des Beschuldigten sodann innert Frist die BerufungsErklärung und stellte BeweisAnträge, welche mit Verfügung vom 26. Mai 2023 abgewiesen wurden (Urk. 66 und Urk. 70).

    2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärten die Staatsanwaltschaft See / Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) sowie das Veteri- nüramt des Kantons Zürich (fortan Veterinüramt) je den Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 69 und Urk. 73).

    3. In der Folge wurde am 17. August 2023 auf den 4. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen und den Parteien gleichzeitig die Besetzung

      der Kammer angezeigt, wobei der Staatsanwaltschaft sowie dem Veterinüramt die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 76). Mit Eingabe vom 22. August 2023 teilte das Veterinüramt den Verzicht auf persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit und erinnerte daran, dass das Veterinüramt als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte innehabe (Urk. 78).

    4. Nachdem es der Beschuldigte trotz entsprechender Aufforderung mit präsidialVerfügung vom 15. Mai 2023 (vgl. Urk. 67) unterliess, ein Datenerfassungsblatt auszuFällen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen, ersuchte das Berufungsgericht androhungsgemäss direkt bei den Steuerämtern B. und Zürich um Zustellung der Steuerunterlagen des Beschul- digten für die Jahre 2020 bis 2022 (Urk. 79 und Urk. 80). Am 6. Oktober 2023 reichte das Steueramt B. die vom Beschuldigten eingereichte, noch ungepröfte SteuerErklärung für das Jahr 2022 ein (Urk. 81/2). Am 9. Oktober 2023 reichte sodann das Steueramt Zürich diverse Steuerunterlagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau für die Jahre 2020 und 2021 ins Recht (Urk. 82/1-9).

    5. Am 4. Mai 2023 sowie am 8. November 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 65 und Urk. 83). In der Folge wurde bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland und dem Bezirksgericht Meilen bezüglich der weiteren hängigen Strafuntersuchungen (B-9/2021/43325 und B-2/2022/36385) sowie bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich des Strafbefehls vom 4. Juli 2022 (S-6/2022/19071) Auskunft über den jeweiligen Verfahrensstand eingeholt (Urk. 84-87), wobei der rechtsKräftige Strafbefehl vom

      4. Juli 2022 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 86).

    6. An der heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. M. X. (Prot. II S. 5). Vorfragen und weitere BeweisAnträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt.

    2. Der Beschuldigte beantragte mit BerufungsErklärung durch seinen Vertei- diger im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch und die vollständige Kostentragung durch die Staatskasse (Urk. 67 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen übertretung des kantonalen Hundegesetzes (vgl. Urk. 89

S. 2 f.; Prot. II S. 7).

Damit liess der Beschuldigte mit Ausnahme des Schuldspruchs der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes gemäss Dispositivziffer 1 (Dossier 1 und 3), des Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2 (Dossier 2) sowie der Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Februar 2022 ist somit unter BeRücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius

i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 (bezüglich der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes), 2 und 6, deren Rechtskraft vorzumerken ist, umfassend zu prüfen.

II. Sachverhalt
  1. Anklagesachverhalte

    1. Verfahrensgegenstand sind somit nur noch zwei von drei VorFällen, die sich laut Anklage am 2. Februar 2021, ca. um 11:15 Uhr (Dossier 1) und am

      16. Dezember 2020, ca. um 11:00 Uhr (Dossier 3) ereignet haben sollen.

      Zusammengefasst wird dem Beschuldigten einerseits vorgeworfen, seinen Hund C.___ (Kishu-Rasse, R?de, geb. tt. August 2019) am 2. Februar 2021, ca. um 11:15 Uhr, am D.___-weg in E.___ am Waldrand spazierend ungenügend beaufsichtigt zu haben, sodass sein Hund zusammen mit dem Hund von F.___ einen Jungfuchs gejagt, ca. während zwei bis drei Minuten von beiden Seiten aggressiv gebissen und diesen mit Bissen an der Schnauze

      und am Hals so stark verletzt habe, dass der Fuchs vom Jagdaufseher habe erschossen werden müssen (Urk. 31 S. 2 f.; Dossier 1).

      Andererseits wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, seinen Hund am 16. Dezember 2020, ca. um 11:00 Uhr, im Wald in der Nähe der

      G. -strasse in H.

      ungenügend beaufsichtigt zu haben, sodass sein

      Hund im Wald auf der G. -strasse ein Reh und dessen Rehkitz gejagt habe (Urk. 31 S. 4; Dossier 3).

      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten jeweils die (eventual-)vorsätzliche und eventualiter die Fahrlässige Begehung respektive Unterlassung seiner Hun- dehalterpflichten vor. Hinsichtlich der genauen TatVorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 1. Juli 2021 zu verweisen (vgl. Urk. 31 S. 2 ff.).

    2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der vorsätzlichen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV (Dossier 1) und der mehrfachen übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; JSG) i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG sowie der mehrfachen übertretung des kantonalen Hundegesetzes (HuG) i.S.v. 27 i.V.m. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG (Dossier 1 und 3) schuldig gesprochen.

    3. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 durchgehend bestritten. Insbesondere bestritt der Beschuldigte, dass die Hunde dem Fuchs mit Kampfbissen Leid hätten zufügen wollen. Gemäss Ansicht des Beschuldigten hätten die Hunde bloss mit Spielbissen mit dem Fuchs spielen wollen (vgl. bspw. Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13, S. 11 F/A 50; Prot. I S. 25 und 29). Im übrigen machte der Beschuldigte geltend, dass der Fuchs nicht schwer verletzt worden sei, sondern dieser womöglich vorerkrankt gewesen sei und/oder sich in einem Schockzustand befunden habe (vgl. bspw. Urk. D1/3/2 S. 4 F/A 13; Urk. D1/3/3

      S. 3 F/A 3; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass spezielle Umstände vorgelegen seien, zumal er und die Hunde-

      halterin F.

      zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort bei der I. -weid und

      dieser Gelegenheit mit den spielenden Hunden keine Wildtiere erwartet hätten (Urk. 88 S. 8 f.). Der Beschuldigte räumte gleichzeitig ein, dass er seinem Hund in den ersten ein bis eineinhalb Jahren zu viel Freiraum und Freiheiten gegeben habe (Urk. 88 S. 6 f. und 9). Ferner berichtete er davon, wie er sein Verhalten als Hundehalter seither verändert habe (Urk. 88 S. 9 f.) und reichte diesbezüglich ei- nen gutachterlichen Bericht einer vom Veterinüramt akkreditierten Gutachterin vom 3. Dezember 2023 ein (Urk. 90/2). Durch seinen Verteidiger liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts Rügen (Urk. 89 S. 3) und vorbringen, dass nach den Berechnung der Verteidigung der Sichtverlust der Hunde bis zum Trennen der Hunde mit dem Fuchs insgesamt viereinhalb Minuten und das Zusammentreffen mit dem Fuchs höchstens zwei Minuten gedauert haben könne (Urk. 89 S. 6 f.). Letztlich wurde erneut geltend gemacht, dass aufgrund der Zeitverhältnisse ein Aufspüren und Wildern des Fuchses unwahrscheinlich sei, es viel wahrscheinlicher sei, dass der Fuchs bereits durch eine Krankheit Verletzung durch ein Fahrzeug beeinträchtigt gewesen sei und die Hunde spielend auf den Fuchs gestossen seien (Urk. 89 S. 8).

      Hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 3 hat der Beschuldigte die

      vom Jagdaufseher und Zeugen J.

      geschilderte Verwarnung bestätigt und

      das Jagen seines Hundes von Rehen mit Nichtwissen bestritten, jedoch für möglich gehalten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 f. F/A 15 f. und 23; Urk. D1/3/2 S. 10 f. F/A 42 und 47; Prot. I S. 33 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, den Vorfall selber nicht gesehen zu haben und deshalb nicht viel dazu sagen zu können, was der Hund gemacht habe. Aus anderen Umständen wisse er jedoch, dass der Hund bloss eine kurze Zeit verfolge und dann zurück zu ihm komme. Der Hund sei damals 1,2 Jahre alt gewesen und der Jagdaufseher habe ihm danach Tipps gegeben, wie man das Nachrennen vermeiden könne, welche er heute noch umsetze (Prot. II S. 9). Durch die Verteidigung wurde die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gemäss Dossier 3 im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht beanstandet (vgl. Urk. 89 S. 3).

      Nachdem die eingeklagten Sachverhalte gemäss Dossier 1 und 3 auch in zweiter Instanz umstritten blieben, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der BeweisWürdigung in BeRücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

  2. Beweismittel und Beweisgrundsätze

    Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel aufgefährt, deren Verwertbarkeit gepröft und die Grundsätze der BeweisWürdigung dargelegt (Urk. 63

    S. 10, 12 ff. und S. 31 ff.), worauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist rekapitulierend festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdRückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage Aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c).

    Im übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.H.).

  3. BeweisWürdigung betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1

    1. Beweisfundament des Vorfalls vom 2. Februar 2021 sind einerseits die Aussagen der Zeugin K.___ (Urk. D1/6), des Zeugen J.___ (Urk. D1/5), des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-3; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 88 S. 8 f.) und der Beschuldigten F.___ (sep. Verfahren GG210016-G; Urk. D1/4/1-3; Prot. I S. 11 ff.). Andererseits liegen neben den Personalbeweisen als objektive Beweismittel die durch die Zeugen am Tatort aufgenommenen Fotografien (Urk. D1/2

      S. 2-4) und die Nachricht des Zeugen J.___ vom 2. Februar 2021 im JG B.___ E.___-WhatsApp-Chat (Urk. D1/8/1) im Recht.

    2. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschuldigten und der Zeugen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 63 S. 15-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie der Zeugen können übernommen werden (Urk. 63 S. 20-22). Sodann ist festzuhalten, dass a priori nichts gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der verschiedenen Befragten spricht, auch wenn naTürlich offensichtlich ist, dass gerade für die Beschuldigten einiges auf dem Spiel steht. Ohnehin aber kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu.

    3. Die objektiven Beweismittel hat die Vorinstanz lediglich aufgelistet und rudimenTür beschrieben (Urk. 63 S. 20). Ergänzend ist festzuhalten, dass vier Fotografien bei den Akten liegen (Urk. D1/2 S. 2 ff., Foto 1-3 und 5), welche durch die Zeugin K.___ und den Zeugen J.___ am 2. Februar 2020 direkt am Tatort auf der Wiese der (vorderen) I.___-weid in E. aufgenommen wurden (vgl. Urk. D1/1 S. 5; sowie die Aussagen der Zeugen dazu in Urk. D1/5

      S. 3 F/A 9 und Urk. D1/6 S. 4 F/A 14-16). Foto 1 zeigt, wie sich die beiden Hunde je in gebückter Haltung nebeneinander dem am Boden liegenden Fuchs zuwenden, wobei sich der (weisse) Hund des Beschuldigten noch hinter dem (schwarzen) Hund der Beschuldigten F.___ befindet. Foto 2 wurde aus derselben Perspektive, jedoch näher am Geschehen und vermutlich einen Augenblick später gemacht. Darauf ist ersichtlich, wie die Hunde den Fuchs von bei- den Seiten angehen. Der Fuchs ist gar nicht ersichtlich, da die Hunde je mit gebeugtem Kopf mit der Schnauze über dem am Boden befindlichen Fuchs stehen. Foto 3 zeigt den Beschuldigten, wie er sich sodann zwischen den am Boden liegenden Fuchs und seinen Hund stellt. Foto 5 zeigt schliesslich eine Nahaufnahme des am Boden liegenden Fuchses, wobei dessen Haltung im Vergleich mit Foto 3 unverändert erscheint. Das Fell des Fuchses ist zerzaust und seine Haltung in unnaTürlicher Weise verstellt (das linke Hinterbein des

      Fuchses ist gerade nach hinten gestreckt, während das rechte Hinterbein sowie sein VorderKörper und -beine seitlich nach rechts abgedreht sind). Ausser- dem liegt mit Foto 4 die durch den Zeugen J.___ am 16. Dezember 2019 (Dossier 3) aufgenommene Fotografie des Hundes C.___ des Beschuldigten im Recht (Urk. D1/2 S. 3; vgl. auch Urk. D1/8/4 sowie die Aussage des Beschuldigten in Urk. D1/3/2 S. 10 f. F/A 42 und 47).

      Ferner liegt eine am 2. Februar 2021 um 13:17 Uhr verfasste Nachricht des Zeugen J.___ samt seiner beigefügten Fotografien (Urk. D1/2 S. 3 f., Foto 3 und 5) in einem WhatsApp-Gruppenchat JG B.___ E.___ bei den Akten (Urk. D1/8/1). Darin schilderte der Zeuge J.___, wie er den bereits von L.___ im Bereich M.___ am 23.01.2021 und von ihm dem Zeugen J.___ am 16.12.2020 in H.___ beim Wildern beobachteten Hund in flagranti beim Reissen eines jungen Fuchsrüden angetroffen habe. Ausser- dem habe er dem Halter, Herrn A.___, erneut die Konsequenzen erläutert und eine erneute Anzeige mitgeteilt. Im übrigen ist der Nachricht zu entnehmen, dass er den Fuchs mit Bisswunden am Hals und am Kopf mit Schrot erläst und entsorgt habe und als weiteres Vorgehen eine erneute Anzeige und eine schriftliche Verwarnung vorschlage, worauf das Chatmitglied N.___ um 13:30 Uhr antwortete, dies erledigt zu haben (vgl. Urk. D1/8/1).

    4. Aufgrund sich deckender Aussagen sämtlicher Befragter und der vorhan- denen Beweismittel ergibt sich vorab unbestrittenermassen und anklagegemäss, dass der Beschuldigte und die Beschuldigte F. zusammen mit ihren Hun- den C. und O. am 2. Februar 2021, ca. um 11:15 Uhr, in E. vom E. er ... herkommend über die Wiese der (vorderen) I. -weid über den P. -weg sodann in den Wald Q. spazieren gegangen sind. Dabei haben die beiden Hundehalter ihre Hunde nicht an der Leine gefährt und diese auf der (vorderen) I. -weid zusammen spielen lassen und sodann aus den Augen verloren. Ausserdem schilderten beide Beschuldigte, wie sie, nach- dem sie im Wald Q. auf dem P. -weg einen gefallenen Baumstamm überquerten, aus der Ferne von der überquerten Wiese ein Hundegebell und ein Schreien wahrnahmen, worauf sie der Beschuldigte der Beschuldigten F.

      voran zurück zur Wiese rannten (vgl. die Aussagen der Beschuldigten Urk. D1/3/1 S. 5 F/A 31; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13; Urk. D1/4/1 S. 2 F/A 10;

      Urk. D1/4/2 S. 2 F/A 7; Urk. D1/4/3 S. 2 F/A 3; Prot. I S. 12 und 23 f.; Urk. 88

      S. 8 f.; Urk. 89 S. 5 und Prot. II S. 7 f.).

    5. Was die ?-rtlichkeit und Zeit anbelangt, in welcher die Hunde unbeaufsich-

      tigt waren, so beschrieb die Beschuldigte F.

      fortwährend, wie sie beim

      Waldrand gestanden seien, wo ihre Hündin zum Anleinen normalerweise warte, und die Hunde nicht mehr auf der Wiese gesehen hätten, worauf sie dann dort und im Wald nach den Hunden gerufen und gepfiffen hätten (Urk. D1/4/1 S. 2 f. F/A 10 und 17; Urk. D1/4/2 S. 2 F/A 5 und 7; Prot. I S. 12). Auch der Beschuldigte erklärte, dass sie gedacht hätten, die Hunde seien zusammen vor ihnen in den Wald gegangen (vgl. Urk. D1/3/1 S. 5 f. F/A 31 und 35; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13). Entgegen der Aussage der Beschuldigten F. führte der Beschuldigte hingegen einmal aus, dass ihnen erst im Wald aufgefallen sei, dass sie ihre Hunde nicht sehen würden (vgl. Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 35). Bei der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte sodann auf entsprechende Frage, dass er nicht mehr sagen könne, in welchem Moment er gemerkt habe, dass die Hunde nicht mehr da gewesen seien. Die Hunde seien auf der Wiese spielend hinter vor ihnen gerannt. Ausserdem betonte der Beschuldigte, wie er jedoch sonst bei seinen töglichen mehrstündigen Spaziergängen seine Aufmerksamkeit vollkommen auf seinen Hund richte (Prot. I S. 30). Hinsichtlich des Zeitraums, in welchem die Hunde am

      2. Februar 2021 unbeaufsichtigt waren, erklärte die Beschuldigte F.

      zunächst, dass es ca. fänf bis zehn Minuten gewesen seien, davon ca. fänf Minuten der Strasse nach in den Wald und danach kurz durch den Wald (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15). Bei der Vorinstanz erklärte sie, dass es maximal vier Minuten gewesen sein Müssten, es jedoch schwierig sei, das im Nachhinein zu beurteilen (Prot. I S. 12 f.). Der Beschuldigte schilderte ebenfalls, dass sie ein paar Minuten im Wald gewesen und nach ca. 100 Metern zu einem über den Weg gelegenen Baumstamm angelangt seien (Urk. D1/3/1 S. 5 f. F/A 31 und 35; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13). Im Berufungsverfahren wurde sodann geltend gemacht, dass die Hunde vor ihnen in den Wald gelangt seien und gemäss Berechnungen der Verteidigung der Sichtverlust der Hunde bis zum Trennen der Hunde vom Fuchs insgesamt viereinhalb Minuten gedauert haben musste (Urk. 89 S. 5 f. und Prot. II S. 8). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Geschehensablauf, wie er von der Zeugin K. geschildert wurde, auch ausgehend von den vom Beschuldigten geltend gemachten viereinhalb Minuten Sichtverlust der Hunde zeitlich plausibel wäre; die Zeugin schilderte, dass die Hunde den Fuchs ca. zwei bis drei Mi- nuten gebissen hätten und es auch ca. zwei bis drei Minuten gedauert habe, bis der Beschuldigte beim Fuchs gewesen sei (vgl. Urk. D1/6 S. 3 F/A 10).

      Aus den zitierten Aussagen beider Beschuldigten lässt sich somit anklagegemäss erstellen, dass die Hundebesitzer ihre Hunde auf der I. -weid nicht an der Leine gefährt und diese das letzte Mal auf der Wiese spielend und herumrennend wahrgenommen haben. Ausserdem geht aus den Aussagen der Hundebesitzer klar hervor, dass sie ihre von ihnen versicherte übliche Aufmerksamkeit gar nicht auf ihre jungen, spielenden Hunde gerichtet haben. Vielmehr haben sie ihren Spaziergang in den Wald Q. fortgesetzt und entsprechend der Anklageschrift ihre Hunde für mehrere Minuten unbestritten für sicherlich viereinhalb Minuten (vgl. Urk. 89 S. 6) aus den Augen verloren, sie jedoch vor sich im Wald vermutet. Ausserdem ist erstellt, dass sie ihre Hunde auch nicht mehr abrufen konnten.

    6. Ferner ist aufgrund übereinstimmender Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen sowie der im Recht liegenden Fotografien unbestritten und es gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte nachdem er aus dem Wald gerannt bei der (vorderen) I. -weid angelangt ist die Hunde vom am Boden liegenden Fuchs trennen musste, wobei der Fuchs nach dem Vorfall noch lebte und hechelnd und ohne zu fliehen über längere Zeit am Boden lag, bis er vom Jagdaufseher erschossen wurde (vgl. insb. Urk. D1/2 S. 3 f., Foto 3 und 5; Urk. D1/3/1 S. 5 F/A 31 und 33; Urk. D/1/4/1 S. 2 F/A 10; Urk. D1/5 S. 3 F/A 9; Urk. D1/6 S. 3 f.

      F/A 10).

    7. Was hingegen den eingeklagten Angriff der beiden Hunde angeht, welcher bloss durch die Zeugin K. beobachtet worden sei (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen), so bestritt der Beschuldigte vehement, dass die Hunde den Fuchs gewittert und sodann mehrfach von beiden Seiten aggressiv gebissen und gerissen hätten. Vielmehr habe der Beschuldigte, bevor er die Hunde getrennt habe, gesehen, wie die Hunde am Bauch des Fuchses Spielbisse gemacht hätten, wie es die Hunde auch untereinander der Hund mit ihm machen würden. Die Hunde hätten weder Tütungs- noch Verletzungsabsicht gehabt (Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13, vgl. auch Urk. D1/3/2 S. 11 F/A 50; Prot. I S. 25 und 29). Zum Zustand des Fuchses führte der Beschuldigte aus, dass dieser hechelnd am Boden gelegen sei und entgegen den Aussagen der Zeugen K. und J. kei- nerlei Verletzungen Bisswunden zu sehen gewesen seien (Urk. D1/3/1 S. 5 F/A 31 und 33; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13). Nach seiner Wahrnehmung habe sich der Fuchs in einem Schockzustand befunden. Ausserdem befand der Beschuldigte, dass sich der Fuchs unnaTürlich verhalten habe, weshalb von einer Vorerkrankung auszugehen sei (Urk. D1/3/2 S. 4 F/A 13; Urk. D1/3/3 S. 3 F/A 3; Prot. I

      S. 26; Urk. 89 S. 8). Die Beschuldigte F. teilte die Ansicht des Beschuldigten, dass sich der Fuchs im Schockzustand befunden haben müsse (vgl. Prot. I

      S. 13 f.) und gab ebenfalls an, dass der Fuchs noch gelebt, sie keine Bisswunden gesehen und der Wildhüter den Fuchs schnell erschossen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 10; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7; Urk. 4/3 S. 2 F/A 3).

    8. Hinsichtlich des eingeklagten Angriffs der beiden Hunde auf einen Jungfuchs basiert die Anklage zunächst auf den Aussagen der Zeugin K. , die als Einzige den Vorfall und das Verhalten der Hunde bis zum Eintreffen des Beschul- digten beobachtet hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 24) ist festzuhalten, dass die

      Zeugin K.

      anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

      20. Mai 2021 (Urk. D1/6 S. 2 ff. F/A 10 ff.) sehr ausführlich und detailliert und in sich stimmig aussagte. So schilderte sie nachvollziehbar, wie sie mit ihrem Mann aus dem Wald gekommen sei, zunächst noch gedacht habe, dass Hunde auf dem Feld miteinander spielen würden und dann relativ schnell begriffen habe, dass die Hunde auf einen jungen Fuchs losgehen würden (Urk. D1/6 S. 2 f. F/A 10). Sie sei aus einer anfänglichen Entfernung von 300 Meter zu den Hunden und dem Fuchs gerannt und habe dabei Fotos vom Angriff gemacht, ihr Mann hingegen habe ei- nen Ast gesucht, um die Tiere trennen zu können und sei erst zurückgekommen, als es schon zu spät gewesen sei (Urk. D1/6 S. 3 F/A 10, S. 4 f. F/A 14 ff. und S. 6 F/A 32). Zum Angriff schilderte sie der Anklage entsprechend, dass die Hunde

      parallel auf den Fuchs zugelaufen seien, der Fuchs fauchend zumindest teilweise Rückwürts (vgl. Urk. D1/6 S. 9 F/A 55) weggelaufen sei und die Tiere sich über ca. 130 bis 150 Meter fortbewegt hätten. Weiter führte die Zeugin konstant aus, dass die Hunde in gebückter Haltung auf den Fuchs losgegangen seien, zuerst noch geschnappt, dann aber aggressiv und mit den Zähnen voll zugebissen

      und sie die Zeugin K.

      • keine Sekunde angeschaut hätten, obwohl sie

        geschrien und gepfiffen habe (vgl. Urk. D1/6 S. 3 F/A 10, S. 4 f. F/A 14 ff. und S. 9 F/A 51 ff.). Dass es nur ein Spielen der Hunde gewesen sei wie es die Hundebesitzer annehmen , schloss die Zeugin vehement aus; sie könne das Spielen und Beissen gut unterscheiden, da sie auf einem Bauernhof mit Hunden aufgewachsen sei. Sie habe es aus eineinhalb bis zwei Metern Entfernung als ein aggressives Zurespektive Reinbeissen wahrgenommen (Urk. D1/6 S. 6 F/A 30). Sie habe ziemliche Bisswunden und so glaube sie auch Blut am Fuchs gesehen, wobei sie jedoch nicht näher zum Fuchs gegangen sei, da es ihr so weh getan habe (Urk. D1/6 S. 10 F/A 57).

    9. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 24 f.) und entgegen der Ansicht der Vertei- digung, welche die Darstellung der Zeugin als sehr narrativ, reisserisch und als massiv überzeichnet bezeichnete (Prot. I S. 39 f. und Urk. 89 S. 4), ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Zeugin K. in sich stimmig und frei von übertreibungen sind und insgesamt sehr glaubhaft erscheinen. Vielmehr legte die Zeugin auch Erinnerungslücken offen und sagte aus, dass sie aufgrund des Schocks nicht mehr wisse, welcher Hund zuerst geschnappt gebissen habe und wo der Fuchs am Körper genau gebissen worden sei (Urk. D1/6 S. 5 F/A 19 und 24 und S. 10 F/A 59). Ihr Schreien und lautes Pfeifen, als erfolgloser Versuch, die Tiere auseinander zu halten, wurde ebenfalls von den beiden Beschul- digten wahrgenommen (vgl. die Aussagen der Beschuldigten Urk. D1/3/1 S. 5 F/A 31; Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13; Urk. D1/4/1 S. 2 F/A 10; Urk. D1/4/2 S. 2 F/A 7;

      Prot. I S. 12), was die Darstellungen der Zeugin und ihren Schock über den aggressiven Angriff der Hunde auf den Fuchs umso glaubhafter erscheinen lassen. Ausserdem ist auch auf den von ihr während des Vorfalles beim Heranrennen aufgenommenen Fotografien (Urk. D1/2 S. 2, Foto 1 und 2) ersichtlich, wie die Hunde je in gebückter Haltung mit der Schnauze voran den am Boden liegenden

      Fuchs wie von der Zeugin K. beschrieben von beiden Seiten angehen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K. spricht ferner die Tatsache, dass sogar der Beschuldigte bestätigte, gesehen zu haben, wie beide Hunde am Bauch des Fuchses (Spiel-) Bisse gemacht hätten (Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 13).

    10. Die Beschreibungen des Jagdaufsehers und Zeugen J.

      fügen sich

      ebenfalls stimmig in die Darstellung der Zeugin K. ein: Der Zeuge J. , der zufällig ebenfalls vor Ort war, berichtete davon, dass er beobachtet habe, wie der Beschuldigte aus dem Wald quer über die Wiese gerannt sei und seinen Hund vom Fuchs weggenommen habe. Er habe vernommen, wie die Zeugen des Vorfalls gesagt hätten, es müsse sofort ein Wildhüter kommen, weil ein Fuchs zerrupft werde, worauf er sich als Solchen zu erkennen gegeben habe (Urk. D1/5

      S. 3 F/A 9). Die Zeugin K. sei in Tränen aufgeläst gewesen und habe gesagt, dass sie noch nie im Leben so etwas habe mitansehen müssen (Urk. D1/5

      S. 7 F/A 24). Zum Zustand des Fuchses bestätigte der Zeuge J. die Wahr- nehmung der Zeugin K. , die den Fuchs als halb tot beschrieb (Urk. D1/6 S. 3 F/A 10). Der Fuchs habe nur noch schwach geatmet und es sei nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis der Fuchs selber sterbe. Da der Fuchs nicht mehr zu retten gewesen sei, habe er ihn erschiessen müssen (Urk. D1/5 S. 4 F/A 15). Weiter versicherte der Zeuge J. , dass er den Fuchs zwar nur oberflächlich (gemeint: von aussen, im Gegensatz zu einem Aufbrechen des toten Tieres im Sinne einer Obduktion), aber genau angeschaut und Bissverletzungen an der Schnauze und dem Hals festgestellt habe. Ausserdem sei ein Wildtier, das bei umstehenden Personen und Hunden nicht flüchtet, in einem sehr schweren Zustand (Urk. D1/5 S. 4 f. F/A 16 ff.). Dass sich der Fuchs, wie von den beiden Beschuldigten ausgefährt, in einer Schockstarre befunden haben könnte, könne er aufgrund seiner zehnjährigen Erfahrung als Jäger und dreijährigen Erfahrung als Wildhüter Völlig ausschliessen (Urk. D1/5 S. 5 F/A 20).

    11. Die Schilderungen des Zeugen J.

      sind ebenfalls schlüssig und

      lassen sich mit der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Zeugin K. in

      Einklang bringen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) liegen

      keine Anzeichen vor, welche ernsthafte Zweifel an der professionellen Einschätzung des Zeugen J. über den Gesundheitszustand des verletzten Fuchses hervorrufen würden, zumal auch die übrigen Beteiligten beschrieben haben, wie der Fuchs nach dem Vorfall gehechelt respektive schwach geatmet hat und über längere Zeit am Boden liegen blieb. Ausserdem ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 und Prot. I S. 40) der Umstand, dass es zu keiner

      Obduktion des Tierkadavers kam, kein Indiz dafür, dass J.

      das Tier

      unSorgfältig untersucht hat, sondern spricht viel eher dafür, dass eine Obduktion zur Abklärung der Verletzungsursache gar nicht mehr nötig und die Diagnose für den Jagdaufseher klar war. Der Verteidigung ist jedoch insoweit zu folgen, als dass auf der im Recht liegenden Aufnahme des Fuchses (Urk. D1/2 S. 4, Foto 5) weder Bisswunden noch Blut direkt ersichtlich sind. Der Umstand, dass keine Nahaufnahmen der Verletzungen an der Schnauze und am Hals des Fuchses vorliegen, bedeutet hingegen auch nicht, dass es nicht zu den von den Zeugen glaubhaft beschriebenen Bissen gekommen ist. Das im Recht liegende Foto des

      Fuchses entspricht schliesslich der Umschreibung der Zeugen K.

      und

      J. eines quasi regungslosen, halb toten und leidenden Tieres. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge J. aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als Jäger und Jagdaufseher seiner Amtspflicht entsprechend gehandelt, mithin den Gesundheitszustand des Fuchses richtig eingeschätzt und sodann das verletzte und leidende Tier erläst hat.

    12. Im übrigen ist dem Zeugen J. folgend das eingeklagte Verhalten der Hunde auch gar nicht derart abwegig und unerwartet, wie es die Hundebesitzer schildern. So handelte es sich bei C. (geb. tt. August 2019; vgl. Urk. D1/3/2 S. 4 F/A 14) wie auch bei O. (geb. im Sommer 2019; vgl. Urk. D1/4/2 S. 3 F/A 12) zum Tatzeitpunkt um einen jungen Hund im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren mit einem ausGeprägten Spieltrieb (so auch die Verteidigung, Urk. 89 S. 4). Obwohl der Beschuldigte in der Untersuchung wie auch vor der Vorinstanz jeweils zu betonen bemüht war, wie er bei seinen töglichen mehrstündigen Spaziergängen seine Aufmerksamkeit vollkommen auf seinen Hund richte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten auch klar hervor, dass er seinem jungen Hund, der als japanischer Jagdhund (unbestritten) über einen

      ausGeprägten Jagdinstinkt verfügt, beim Spazieren zu viel Freiraum und Freiheiten gegeben hat (vgl. Urk. 88 S. 6 f. und 9), obwohl er seinen Hund nicht immer abrufen konnte. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom

      3. Februar 2021 gab er zu Protokoll, dass er seinen Hund praktisch nie an die Leine nehme und der Meinung sei, dass es dem Wesen der Hunde nicht gerecht sei (Urk. D1/3/1 S. 4 F/A 21, S. 6 F/A 42). Er bestätigte, dass es auch schon vorgekommen sei, dass sein Hund mehrere Minuten im Wald verschwunden sei (Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 36). überdies bestätigte der Beschuldigte, am

      16. Dezember 2020 (Anklagevorwurf gemäss Dossier 3) bereits durch den Jagdaufseher und Zeugen J. verwarnt worden zu sein, nachdem dieser seinen Hund beim Jagen von Rehen gesehen habe (Urk. D1/3/1 S. 3 F/A 15). Konfrontiert mit dem Vorwurf des Vorfalls vom 16. Dezember 2020 räumte der Beschul- digte ein, dass er seinen Hund im Wald rennen lasse und ihm die Freiheiten zum Stübern, zum Nachrennen von Eichhürnchen gebe. Der Hund renne manchmal den Rehen und auch Eichhürnchen nach (Urk. D1/3/1 S. 3 f. F/A 16 und 25). Gemäss Aussagen des Beschuldigten blieb sein Hund jedoch bisher erfolglos, wobei der Beschuldigte weiter einräumte, dass es zu Situationen gekommen sei, dass er seinen Hund zu spät zurückgerufen habe, was nicht mehr passieren dürfe (vgl. Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 41). Im Rahmen der Untersuchung revidierte der Beschuldigte seine Aussagen und präzisierte, dass er seinen Hund von April bis Juli im Wald an der Leine führe, wie er auch müsse, ansonsten er seinen Hund meistens nicht anleine, da er gut auf ihn hüre (Urk. D1/3/2 S. 8 F/A 29), wobei er gleichzeitig einräumte, dass er seinen Hund nicht jederzeit abrufen könne und sein Hund einen GPS-Tracker am Halsband zur Sicherheit trage, damit er ihn wiederfinde (vgl. Urk. D1/3/2 S. 9 f. F/A 32 ff.). Vor der Vorinstanz betonte der Beschuldigte jedoch, dass sein Hund noch nie ein Wild angegriffen habe (Prot. I S. 28).

      Aus den Aussagen des Beschuldigten ist einerseits eindeutig zu entnehmen, dass er seinen jungen Hund, der damals weder die obligatorischen Welpen- noch vollstündig die Junghundekurse besucht hat (Urk. D1/3/1 S. 2 F/A 9 f.; Urk. D1/3/2

      S. 6 f. F/A 20), bereits mehrfach ausser Blickfeld im Wald rennen liess, im Wissen darum, dass dieser Wildtieren nachjagt. Andererseits wird aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten klar ersichtlich, dass dieser bemüht war, sich trotz seiner liberalen Hundehaltung als Hundehalter in einem guten Licht darzustellen und das ausGeprägte Jagdverhalten seines jungen Hundes zu verharmlosen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der glaubhaften Aussagen der Zeugin K. sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, dass es sich bei den Bissen der Hunde höchstens um Spielbisse gehandelt und der Fuchs sich bloss in einem Schockzustand befunden haben Müsste, als blosse Schutzbehauptungen eines bezüglich des gefährdungspotentials seines Hundes ungläubigen Hundebesitzers zu werten. Die Erklärung des Beschuldigten, dass sich der Fuchs nicht bewegt habe, weil er sich in einer Schockstarre befunden habe, wird durch die nachvollziehbare Einschätzung des Gesundheitszustandes des Fuchses durch den Jagdaufseher widerlegt und passt auch nicht zu den bei den Akten liegenden Fotografien des Fuchses (insb. Urk. D1/2 S. 3 f., Foto 3 und 5). Was die angebliche Wahrnehmung des Beschuldigten von Spielbissen anbelangt, so ist dies ebenfalls angesichts der glaubhaften Schilderungen der Zeugin K. , welche im Gegensatz zu den übrigen Befragten die Bisse der Hunde aus Nächster Nähe mitverfolgt hat, auszuschliessen.

      Den Vorbringen des Beschuldigten ist jedoch insofern beizupflichten, als dass der vor dem Angriff der Hunde vorbestehende Zustand des Fuchses nicht beurteilt

      werden konnte. Immerhin konnte der Zeuge J.

      dazu zu Protokoll geben,

      dass er äusserlich keine anderen Krankheitszeichen beim Fuchs gesehen habe (Urk. D1/5 S. 5 F/A 21). Es ist jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht auszuschliessen, dass das Tier womöglich geschwächt war, was den Angriff der Hunde auf den Jungfuchs erleichtert haben könnte. Im übrigen kann im Einklang mit der Vorinstanz ein Wittern des Fuchses im Wald nicht erstellt werden, da dies auch nicht durch die Zeugin K. beobachtet wurde.

    13. Im Rahmen einer GesamtWürdigung ist zusammenfassend festzuhalten,

      dass die detailreichen Aussagen der Zeugin K.

      zum Angriff der beiden

      Hunde auf den Jungfuchs insgesamt sehr glaubhaft und der von ihr geschilderten Sachverhalt als real erlebt erscheinen, zumal ihre Sachverhaltsschilderung auch durch die im Recht liegenden Fotografien und die ebenso glaubhaften Schilderungen des Zeugen J. gestützt wird. Entgegen der Vorinstanz, die aufgrund

      fehlender Dokumentation der Bisswunden des Fuchses in dubio pro reo offengelassen hat, dass die Hunde dem Fuchs mehr als blosse Spielbisse zugefügt haben (vgl. Urk. 63 S. 27), sind aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin K. zum Vorfall sowie der mit der Zeugin übereinstimmenden Einschätzung der Bissverletzungen und des Gesundheitszustandes des Fuchses durch den Jagdaufseher und Zeugen J. die aggressiven Bisse der Hunde gemäss Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. Insgesamt kann der in der Anklageschrift beschriebene Vorwurf des Angriffes der beiden ungenügend beaufsichtigten Hunde auf den Fuchs vom 2. Februar 2021 mit Ausnahme des Witterns im Wald erstellt werden.

      Der innere Sachverhalt, ob der Beschuldigte als Hundehalter um die Möglichkeit eines Angriffes seines Hundes wusste respektive eine solche in Kauf nahm pflichtwidrig unvorsichtig gewesen ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

    14. Anzumerken bleibt, dass eine zur Vorinstanz abweichende Sachverhaltserstellung mit dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vereinbar ist, zumal das vorinstanzliche Dispositiv, nicht die UrteilsErwägungen massgebend ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Berufungsgericht jedoch eine Verschürfung der Sanktion sowie auch eine Qualifikationsverschürfung im Schuldpunkt verwehrt (vgl. hierzu L IEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 10; BGE 139 IV 282

      E. 2.5 und 2.6; BGE 141 IV 132 E. 2.7.3; m.w.H.).

  4. BeweisWürdigung betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3

    1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Dezember 2020 stätzt sich die Anklage auf die Aussagen des Zeugen J.___ (Urk. D1/5 insb. S. 5 ff. F/A 22 f.) sowie diejenigen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1 S. 3 f. F/A 15 ff.; Urk. D1/3/2 S. 10 f. F/A 42 ff. i.V.m. F/A 47 ff.; Prot. I S. 33 f.; Urk. 88 S. 9) sowie auf die im Recht liegende Nachricht des Beschuldigten an den Zeugen J.___ vom

      16. Dezember 2020 (Urk. D1/8/3) und die gleichentags aufgenommene Fotografie des Hundes C.___ des Beschuldigten (Urk. D1/8/4).

    2. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten und des Zeugen J.___ zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 3 zutreffend zusammengefasst und die objektiven Beweismittel richtig umschrieben, worauf verwiesen wird (Urk. 63 S. 31-33; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J. und des Beschuldigten sowie der bei den Akten liegenden Nachricht und Fotografie ist erwiesen, dass der Zeuge J. den Beschuldigten am 16. Dezember 2020, ca.

      um 11:15 Uhr, im Wald in H.

      anhielt und ihm mitteilte, den Hund des

      Beschuldigten zuvor beim Jagen von Rehen gesehen zu haben. Der Zeuge J. hat sich sodann als Jagdaufseher ausgewiesen, den Hund C. fotografiert und den Beschuldigten Mändlich verwarnt, worauf der Beschuldigte dem Jagdaufseher um 11:28 Uhr seine Personalien zusandte (vgl. die Aussagen des Beschuldigten und Zeugen J.___ in Urk. D1/3/1 S. 3 F/A 15; Urk. D1/3/2

      S. 10 f. F/A 42 ff. i.V.m. F/A 47; Prot. I S. 33; Urk. D1/5 S. 5 f. F/A 22; sowie die Fotografien Urk. D1/8/3-4).

    4. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall mit Nichtwissen, zumal er gemäss eigenen Aussagen das eingeklagte Jagen eines Rehes und dessen Rehkitzes durch seinen Hund nicht gesehen habe. Wie bereits geschildert (siehe hierzu voranstehende Ausführungen gemäss Ziffer II.3.12.), geht aus den Aussagen des Beschuldigten, insbesondere anlässlich seiner ersten Einvernahme auf Konfrontation mit dem Vorwurf des Vorfalles vom 16. Dezember 2020 hervor, dass der Beschuldigte seinen jungen Hund im Wald des ?-fteren nicht an die Leine nahm und ihm Freiheiten gab. Der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten Einvernahme im Besonderen, dass sein Hund manchmal Rehen auch Eichhürnchen nachrenne und über einen Jagdinstinkt verfüge, weshalb er damals dem Jagdaufseher geglaubt habe (Urk. D1/3/1 S. 3 f. F/A 15-25). Vor der Vorinstanz negierte der Beschuldigte sodann, gegenüber dem Jagdaufseher und Zeugen J. gesagt zu haben, dass sein Hund öfters abginge. Er habe einzig gesagt, dass sein Hund sehr aktiv sei und sich in der Sturm und Drang-Phase befinde. Der Beschuldigte

      räumte aber ein, dass, obwohl er seinen Hund normalerweise auf Sichtdistanz habe, es vorkomme, dass man den Hund nicht sehe, weil es ein naTürliches Tier sei und das Umfeld sich ändern könne (vgl. Prot. I S. 33 f.). Letztlich räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber ein, dass er seinem Hund im Alter von ein bis eineinhalb zu viel Freiheiten gegeben und am Anfang Fehler in der Erziehung gemacht habe (Urk. 88 S. 6 f. und 9).

    5. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 33) kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Zeugen J.___ zum Vorfall vom 16. Dezember 2020 detailliert sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen J.___ zu zweifeln, zumal auch der Beschuldigte die Verwirklichung des vom Zeugen geschilderten Sachverhalt für möglich hielt und zugab, seinen Hund im Wald bereits aus den Augen verloren zu haben. Mithin lässt sich der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellen. Auf den in- neren Sachverhalt gilt es im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.

  5. Fazit

Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel lassen sich beide Anklagesachverhalte (Dossier 1 und 3) gemäss obiger Erwägungen in objektiver Hinsicht erstellen.

Aus dem vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bericht vom 3. Dezember 2023 einer vom Veterinüramt akkreditierten Gutachterin, Frau R. , geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte wie auch gemäss seiner eigenen Einschätzung anlässlich der Berufungsverhandlung sei- nem Hund C. entsprechend seinem Credo, dass Hunde eigentlich nicht angeleint werden sollten, viel zu früh zu viel Freiheit gelassen hat, bevor er den Hund richtig lesen konnte und der Hund über genügend Selbstbeherrschung verfügte (vgl. die Diagnose in Urk. 90/2 S. 11 Frage 32). Diese Diagnose der Gutachterin deckt sich auch mit den erstellten Anklagesachverhalten gemäss Dossier 1 und 3.

Es bleibt indes zu erwähnen, dass gemäss gutachterlichem Bericht der inzwischen ausgewachsene Hund mittlerweile über eine bessere Selbstbeherrschung verfügt und bei Erhöhter Erregung in Anwesenheit von Reizen wie Katzen- und Wildgeruch für den Beschuldigten ansprech- und lenkbar bleibt. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschuldigte die ersten Anzeichen von jagdlichem Interesse seines Hundes gut lesen kann und ihm die verantwortungsvolle Einschätzung des Geländes bezüglich Wild- und Katzenvorkommen zugesprochen wurde (Urk. 90/2 S. 12 f.).

III. Rechtliche Würdigung
  1. Tierquälerei

    1. Der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlüssigt dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der Tatbestandsvariante der Misshandlung handelt es sich um ein Verletzungs- und Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung bei einem Tier Belastungen wie Schmerzen, Leiden, Schäden ängste verursacht wer- den. Die Bestimmung steht somit in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 TSchG, der das ungerechtfertigte Zufügen entsprechender Belastungen untersagt. Durch die Belastungen muss das Wohlergehen des betroffenen Tieres erheblich eingeschränkt werden, wobei ein schlichtes Unbehagen nicht ausreicht (B OLLIGER/RICHNER/R?TTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Band/Nr. 1, 2. Aufl. 2019,

      S. 120 f.; K?NZLI, Stellung des Tieres im Strafrecht, im Strafprozessrecht und in der Kriminologie, SZTIR Band/Nr. 20, 1. Aufl. 2021, S. 40 f.). In der Literatur und Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Misshandlung in der Regel nur dann bejaht, wenn die ZuFügung der Belastungen in unnötiger bzw. ungerechtfertigter Weise erfolgt, mithin im Rahmen einer VerhältnismässigkeitsPrüfung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/R?TTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 122).

      Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unterlassung möglich, sofern der T?-

      ter gemäss Art. 11 StGB eine Garantenstellung innehat und gestützt auf diese verpflichtet ist, die gefährdung Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Die Garantenstellung des täters kann sich bei unechten Unterlassungsdelikten gestützt auf das Gesetz, einen Vertrag, eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft durch die Schaffung einer Gefahr (Ingerenz) ergeben (vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB). Dem Tierhalter obliegt die Garantenpflicht gestützt auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 TSchG für das Tier übertragene Sorgfaltspflicht und Verantwortung zur angemessenen Pflege, einschliesslich angemessener medizi- nischer Versorgung, Ernährung und Gewährung der notwendigen Beschöftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. BOLLIGER/RICHNER/R?TTIMANN/STOHNER, a.a.O.,

      S. 123 f.; K?NZLI, a.a.O., S. 40 f. und FN 130 m.w.H.). Die Tierschutzverordnung (TSchV), welche u.a. den Umgang und die Haltung von Haustieren regelt (vgl. Art. 1 TSchV und Art. 31 ff. TSchV), konkretisiert die Verantwortung der Hundehalter sowie -ausbildner in Art. 77 TSchV, wonach sie Vorkehrungen zu treffen haben, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

    2. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) ist gemäss Lehre und Rechtsprechung auf ähnliche Fälle der ungenügenden Beaufsichtigung von Hunden i.S.v. Art. 77 TSchV, bei welchen mangelhaft beaufsichtigte Hunde andere Tiere angreifen, als anwendbare Strafnorm der Tatbestand der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG der Tatbestand der übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzuwenden (vgl. hierzu Fälle zu Art. 26 TSchG

      i.V.m. Art. 77 TSchG: TIR-Datenbank ZH21/013: Der im Garten unbeaufsichtigte Hund überwindet die beschädigte Umfriedung des Gartens und verletzt vier Schafe auf einer Weide mit Bisswunden dermassen stark, dass diese notgeschlachtet werden müssen [Fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [Fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG

      i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine gefährte Hund konnte sich losreissen und auf der gegenüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierürztlich behandelt werden musste [Fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [Fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K?NZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV).

      Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- Behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu K ?NZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfülle von Art. 28 TSchG ist stets zu präfen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung gelangen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Strafbestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer strafrechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/ R?TTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; K?NZLI, a.a.O., S. 63).

    3. Aufgrund des zuvor erstellten Anklagesachverhalts gemäss Dossier 1 erlitt der Fuchs durch den Angriff und die Bisse der Hunde der Beschuldigten Bissverletzungen an der Schnauze und am Hals und musste aufgrund seines Gesundheitszustandes nach den Bissen der Hunde durch einen Schuss des Jagdaufsehers erläst werden. Durch den Angriff der Hunde erlitt der Fuchs unnötigerweise und ungerechtfertigt erhebliche Belastungen, namentlich Stress, Schmerzen und Leiden in der für die Misshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG notwendigen Intensität. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 6 und Prot. I S. 39 f.) lassen sich die Schmerzen des Fuchses durch die aggressiven Bissen durchaus erstellen. Zum einen konnte mit dem

      Jagdaufseher eine Fachperson vor Ort feststellen, dass der nach dem Angriff am Boden liegende und hechelnde Fuchs aufgrund der Bissverletzungen kurz vor dem Ableben stand. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass Reize

      • wie die erstellten Bisse der Hunde , die auch beim Menschen schwere Schmerzen und Leiden verursachen, bei Tieren ähnliche Empfindungen hervorrufen (vgl. hierzu auch BOLLIGER/ RICHNER/R?TTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 87). Der Angriff respektive die Misshandlung des Fuchses war einzig möglich, weil die Hundehalter es unterlassen hatten, ihre Hunde entsprechend ihrer Verpflichtung zu beaufsichtigen. Der Beschuldigte, dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 10) als Halter eine Garantenstellung für seinen Hund zukommt, kam seiner Verpflichtung gemäss Art. 77 TSchV nicht nach und unterliess es, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund C. keine Tiere gefährdet. Insbesondere hat der Beschul- digte es unterlassen, seinem nicht angeleinten Hund die volle Aufmerksamkeit zu schenken und ihn von einem Angriff auf einen Fuchs abzuhalten. Die Pflichtverletzung des Hundehalters war geeignet, ein Unterlassungsdelikt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu begründen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV erfüllt.

    4. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im ge- nannten Sinn ist somit gegeben, wenn der täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). Beim subjektiven Tatbestand handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des täters sowie allenfalls weiterer Umst?n- de geschlossen werden kann.

    5. Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Urk. 63 S. 37). Entgegen der Verteidigung, welche vorbrachte, der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass sich sein Hund derart verhalten und zudem an diesem Ort auf ein Wildtier stossen würde (Urk. 89 S. 11), geht aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte (unbestritten) vom ausGeprägten Jagdinstinkt seines Hundes C. wusste, der ohnehin von Natur aus als Hund der japanischen Jagdrasse Kishu über einen äusserst starken Jagdtrieb verfügt. Mit der liberalen Hundehaltung des Beschul- digten (vgl. die voranstehenden Erwägungen gemäss Ziffer II.3.12.) wurde der Jagdtrieb seines jungen, noch nicht ausgewachsenen Hundes mit freiem Lauf im Wald und in Waldnähe wie vom Beschuldigten zugegeben ausserdem gera- dezu gefürdert; so erklärte der Beschuldigte, dass er seinen Hund auch ausser Sichtweite minutenlang frei laufen lasse, ihn auf dem GPS-Tracker beobachte und ihn auch nicht immer abrufen könne und sein Hund auch in der Vergangenheit Rehen und Eichhürnchen nachgerannt sei (Urk. D1/3/1 S. 3 F/A 16-18, S. 4 F/A 25 und S. 6 F/A 36-41). Ausserdem wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Dezember 2020 (Dossier 3) durch den Jagdaufseher erst kurz zuvor aufgrund des Nachjagens seines Hundes von Rehen verwarnt. Somit kann nicht bloss von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB gesprochen werden. Der Beschuldigte wusste um die Möglichkeit, dass sein Hund im Wald und in Waldnähe auf Wildtiere treffen kann und diesen nachjagt, ohne dass er als Hundehalter seinen Hund jederzeitig vom Nachjagen abhalten kann. Damit musste er wissen zumindest in Kauf nehmen, dass sein Hund bei entsprechendem Freiraum Wildtiere fangen und reissen kann. So gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei sogar an, dass ihm bewusst sei, dass Wildtiere im Winter geschwächt und deshalb auch leichtere Beute seien (Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 42). Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte schockiert zeigte, dass sein Hund etwas reissen könne (vgl. Urk. D1/3/1 S. 5 F/A 31) und der Hund bis zum Vorfall vom 2. Februar 2021 keinen Jagderfolg verzeichnen konnte, zumal bereits das Hetzen eines Wildtiers, ohne Riss, selbstbelohnend wirkt und den Jagdinstinkt versTürkt. Der Beschuldigte hat um die Möglichkeit eines Angriffs auf ein Wildtier gewusst und diesen billigend in Kauf genommen. Die Aussage der

      Zeugin K. , dass der Beschuldigte beim Trennen der Hunde vom Fuchs gesagt habe, dass dies Natur sei und passieren könne (Urk. D1/6 S. 7 F/A 36), bestätigt die billigende Haltung des Beschuldigten gegenüber dem Jagdverhalten seines Hundes vom 2. Februar 2021. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt.

  2. übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz respektive Jagdgesetzes

    1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die gleichzeitige Bestrafung des Beschuldigten aufgrund einer mehrfachen übertretung des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) i.S.v. 56 Abs. 1 i.V.m. 32 und 32 bis Abs. 1 JVG sowie einer mehrfachen übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (nachfolgend Jagdgesetz) i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die kantonale Strafbestimmung gemäss

      ? 56 Abs. 1 JVG nicht zur Anwendung kommt, da die Strafbestimmung des Bun- des i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG den Anwendungsbereich der kantonalen Bestimmung mitumfasst (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Art. 335 Abs. 1 StGB).

    2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt. Das unter Strafe gestellte Wildern-Lassen-von-Hunden bedeutet das illegale Jagenlassen ei- nes Hundes von unter dem Jagdgesetz Geschützten, wildlebenden Tieren. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 63 S. 38), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund zu verstehen, unbekümmert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat nicht, zumal das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschätzt werden soll. So ist belanglos, ob der Hund dies nach Art eines Jagdhundes und während längerer Dauer tut ob er in der Lage wäre, das gehetzte Wild zu erlegen. Ausserdem setzt der Tatbestand des Jagenlassens von Hunden neben der jagdlichen tätigkeit des Tieres eine schuldhafte Unterlassung des Hundebesitzers voraus, Nämlich den Hund nicht am Ausleben seines Wildverfolgungstriebs ge-

      hindert zu haben (vgl. zum Ganzen BGE 102 IV 138 E. 4, zum altrechtlichen Art. 45 JVG).

    3. Aufgrund der zuvor erstellten Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1 und 3 ist das tatbestandsmässige Wildern des Hundes C. am 16. Dezember 2020 (Dossier 3; Nachjagen von Rehen im Wald) und am 2. Februar 2021 (Dossier 1; Nachjagen und Beissen eines Jungfuchses auf einer Weise am Waldrand) sowie jeweils die schuldhafte Unterlassung des Beschuldigten als Hundehalter, seinen Hund am Ausleben seines Wildverfolgungstriebes zu hindern, erwiesen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG erfüllt.

    4. Zu Recht bringt die Verteidigung jedoch vor, dass eine kumulative Anwen- dung der beiden Straftatbestände der Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz und der Wilderei nach dem Jagdgesetz weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre zu finden sind (vgl. Urk. 89 S. 9). Zwischen den StraftatBeständen besteht unechte Konkurrenz, wobei das Hunde-wildern-Lassen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG als Vorstufe des tierischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird, zumal beide Normen tierschätzerischen Zwecken dienen (vgl. hierzu ein Urteil des Bundesgerichts zu einer ähnlichen Frage der nötigen Nachsuche gemäss Art. 14 Abs. 2 JWG/BE in 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016, E. 1., 1.2. und 2.3). Demzufolge wird in Bezug auf Dossier 1 das Wildern der Hunde durch den Schuldspruch der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV abgegolten und konsumiert.

    5. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Tierquälerei gemachten Erwägungen zum Eventualvorsatz des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. voranstehend Ziffer III.1.5). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht eindeutig hervor, dass er wusste, dass sein Hund C. auch bereits vor dem Vorfall vom 16. Dezember 2020 im Wald und in Waldnähe Wildtieren nachrennt. Ausserdem gab der Beschuldigte zu, dass er seinen Hund selten an die Leine nahm und ihn nicht vom Nachjagen von Wildtieren abhielt respektive abhalten konnte. Dadurch, dass der Beschuldigte seinen Hund am 16. Dezember 2020 (Dossier 3) für einige Zeit aus den Augen verlor, nahm er mindestens billigend in Kauf, dass sein Hund seinen ausGeprägten Jagdtrieb auslebt und Wildtieren nachrennt. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 JSG erfüllt.

  3. Mehrfache übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich

    1. Die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene rechtliche Würdigung hinsichtlich der mehrfachen übertretung des kantonalen Hundegesetzes (Urk. 63

      S. 41 f.) liess der Beschuldigte nicht mehr beanstanden (Urk. 89 S. 2 f.), weshalb der Schuldspruch der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes i.S.v. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c i.V.m. 27 HuG hinsichtlich der Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1 und 3 bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. voranstehende Erwägungen in Ziffer I.2.2).

    2. Anzumerken bleibt, dass nach dem Hundegesetz Hunde so zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen in der bestimmungsgemüssen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen ( 9 Abs. 1 lit. a HuG). In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurze Distanz zu halten ( 9 Abs. 2 HuG). Schliesslich ist es verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen ( 9 Abs. 3 lit. c HuG).

    3. Gegen diese Verhaltensnormen hat der Beschuldigte, welcher seinen Hund am 16. Dezember 2020 (Dossier 3) und am 2. Februar 2021 (Dossier 1) beim Spaziergang im frei zugänglichen und bewaldeten Gebiet ausserhalb seiner Sichtweite frei laufen liess, verstossen. Der Beschuldigte wusste über den ausgeprägten Jagdtrieb seines Hundes Bescheid und somit auch von der Möglichkeit, dass dieser unbeaufsichtigt Tiere bedrängen gefährden kann. Dennoch beaufsichtigte der Beschuldigte seinen Hund mangelhaft. Damit hat er wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich gegen die Verhaltensnormen des kantonalen Hundegesetzes verstossen.

  4. Fazit

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte, da weder Rechtfertigungs- noch SchuldausschlussGründe ersichtlich sind, zusätzlich hinsichtlich des Anklagesa-

chverhalts gemäss Dossier 1 der (eventual-) vorsätzlichen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 3 der übertretung des Jagdgesetzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion
  1. Ausgangslage

    Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 260 sowie einer Busse von Fr. 3'000 (Urk. 31

    S. 6). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte wegen Tierquälerei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 260 und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000 sowie wegen mehrfacher übertretung des Jagdgesetzes mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300 und wegen mehrfacher übertretung des kantonalen Hundegesetzes mit einer übertretungsbusse von Fr. 700 zu bestrafen sei. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Tierquälerei hat die Vorinstanz als nicht mehr leicht und hinsichtlich der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes als schwer bewertet (vgl. Urk. 63 S. 45-52). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 260 sowie einer Gesamtbusse von Fr. 5'000 (Urk. 63 S. 54). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, stellt die vorinstanzliche Sanktion aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Höchstgrenze dar.

  2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

    1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 S. 43 f.). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Hinsichtlich des Strafrahmens gilt es sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

    2. Beim Strafrahmen der vorsätzlichen Tierquälerei ist von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren auszugehen (vgl. Art. 26 Abs. 1

      TSchG). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kommt eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend kann hier die Strafart bereits vorweggenommen werden und es erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.

      Zur übertretung des Jagdgesetzes hält die Vorinstanz zunächst zutreffend fest (Urk. 63 S. 45 und 50), dass die im Jagdgesetz aufgefährten übertretungen mit Ordnungsbusse bestraft werden können (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 15 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren darf jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Tatbestand in den Bussenlisten nach OBV Anhänge 1 und 2 aufgelistet ist (OFK StGB JStG- MAURER, Art. 1 OBG N 22; SJZ 75 [1979] 62, 226). während

      die Fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 JSG (Fahrlässiges Wildernlassen von Hunden) in der Bussenliste 2 genannt und dafür als Strafe eine Ordnungsbusse von Fr. 150 vorgesehen ist (OBV, Bussenliste 2, XII., 12002.), sieht das Jagdgesetz für die vorliegend zu beurteilende (eventual-)vorsätzliche übertretung gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (vorsätzliches Wildernlassen von Hunden) als Strafe Busse bis zu Fr. 20'000 vor. Damit ist eine Busse i.S.v. Art. 333 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und somit eine übertretungsbusse gemeint, zumal die Höchstgrenze für eine Ordnungsbusse ohnehin bloss Fr. 300 darstellt (Art. 1 Abs. 4 OBG). Bei der übertretungsbusse sind im Gegensatz zur Ordnungsbusse bei der Festsetzung des Bussenbetrags sodann auch das individuelle Verschulden und die persönlichen Verhältnisse zu prüfen (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG).

      Für die mehrfache übertretung der Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes

      i.S.v. 27 HuG ist ebenfalls eine (übertretungs-)Busse, jedoch ordentlich bis zu Fr. 10'000 (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB), auszuFällen, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden könnte. Vorwegnehmend ist jedoch festzuhalten, dass mangels eines leichten Falls kein Verweis als Sanktion in Frage kommt, zumal der Beschuldigte mehrere Vorschriften des Hundegesetzes und diese dazu mehrfach vorsätzlich übertreten hat und anlässlich eines Vorfalls (Dossier 1) aufgrund der mangelnden Beaufsichtigung ein Tier tatsächlich schwer verletzt wurde.

    3. Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 2022 ist eine neue Verurteilung hinzugekommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2022 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170 sowie einer Busse von Fr. 600 verurteilt (Urk. 69). Da der rechtsKräftige Strafbefehl vom 4. Juli 2022 einen Tatzeitraum vom 30. April bis 2. Mai 2022 und mithin eine Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 2022 betrifft, erübrigt sich die Frage der retrospektiven Konkurrenz sowie einer Ausfällung einer Zusatzstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB).

  3. Strafzumessung betreffend die Tierquälerei

    1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Hund des Beschuldigten und der Hund der Beschuldigten F. einen Jungfuchs, nach- dem sie ihn über eine längere Strecke verfolgt und mehrfach nach ihm geschnappt hatten, ihn während mehr als einer Minute von beiden Seiten in die Enge getrieben und gebissen und ihm dabei Bisswunden an der Schnauze und am Hals zugefügt haben, sodass der Fuchs mit einem Schuss durch den Jagdaufseher erläst werden musste. Der Angriff und die damit verbundenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen sowie das Ableben des Fuchses hätten vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen noch jungen Hund C. in Kenntnis dessen ausGeprägten Jagdtriebs entweder an der Leine gefährt ihn gemäss seiner Hundehalterpflichten in Sichtweite auf kurze Distanz und bei entsprechender Erziehung jederzeit abrufbar gehalten hätte, sodass dieser weder Menschen noch Tiere gefährdet. Ausserdem ist zu beachten, dass der mehrminötige Angriff auf den Fuchs einzig deshalb unterbrochen werden konnte, weil die Zeugin K. den Angriff beobachtet und geschrien hat, worauf der Beschuldigte der seinen Hund eigentlich im Wald vermutet hat aus dem Wald gerannt die Hunde vom Fuchs trennen konnte. Davon ausgehend und unter strafmildernder BeRücksichtigung, dass die Tat durch ein Unterlassen und nicht durch ein aktives Tun des Beschuldigten verwirklicht wurde, erscheint sein Verschulden dennoch als noch leicht.

    2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte bezüglich der Verletzungen und der dadurch resultierenden Schmerzen des Fuchses zwar keinen direkten Vorsatz hatte, diese aber mit seiner äusserst liberalen Hundehaltung und unter Missachtung seiner Pflichten als Hundehalter in Kauf nahm. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des Jagdinstinkts seines Hundes und des Umstands, dass sein Hund bereits in der Vergangenheit im Wald ausser Sichtweite verschwunden und Wildtieren nachgerannt ist nicht gross um den Aufenthalt seinen Hundes Gekümmert und seinen Spaziergang in den Wald fortgesetzt hat. Aufgrund dessen erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte ein gewisses Mass an Entscheidungsfreiheit hatte, weshalb der Eventualvorsatz des Beschuldigten nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

    3. Bei gesamthafter Betrachtung der Tatkomponenten erscheint im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden und den in Art. 26 Abs. 1 TSchG statuierten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen.

    4. Hinsichtlich der täterkomponente kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 46 f.). Zu seiner Person und seinem Vorleben gab der Beschuldigte zunächst zu Protokoll, als Geschäftsführer für sei- ne eigene Stiftung S. zu arbeiten. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhält- nisse führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Februar 2021 noch aus, monatlich Fr. 8'000 bis Fr. 10'000 zu verdienen und aufgrund der Finanzierung seiner Stiftung Schulden in Höhe von Fr. 300'000 zu haben (Urk. D1/3/1 S. 7 F/A 49 ff.). gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er sodann an, ein monatliches Einkommen von Fr. 15'000 und wenn möglich einen

      13. Monatslohn zu erhalten, jedoch Schulden in Höhe von Fr. 500'000 zu haben. Ausserdem halte er freiwillige VortRüge zu Klima und Biodiversität, welche manchmal bezahlt seien (Urk. D1/3/2 S. 12 f. F/A 52 ff., 65). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seiner finanziellen Lage u.a. aus, dass er sich mangels Liquidität seiner Stiftung in einer preküren finanziellen Situation befinde, praktisch kein Einkommen auszahlen und somit die Wohnkosten nicht vollständig begleichen könne sowie Schulden in Höhe von ca. Fr. 600'000 bis Fr. 700'000 bei seiner Mutter und weitere Schulden in Höhe von ca. Fr. 350'000 habe (Prot. I

      S. 18 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben (Urk. D1/3/2 S. 12 F/A 58-60). während er zunächst noch angab, regelmässig mit seiner Ehefrau in einem Haushalt in Zürich und meistens aber bei seiner Mutter, die er pflege, in B. zu leben (Urk. D1/3/2 S. 12 F/A 58), erklärte er vor der Vorinstanz, sich in der Trennung von seiner Ehefrau zu befinden und in Zukunft bei seiner Mutter

      in B.

      zu leben und gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig zu sein

      (Prot. I S. 21 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung Ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnissen, dass er aus der Stiftung seit 2021 praktisch keine Einkünfte mehr erhalte und deshalb einen zusätzlichen Job als Hilfsmonteur von ...-anlagen angenommen habe. Sein monatliches Einkommen von Fr. 2'600 werde aufgrund der seit der Trennung von seiner Frau noch offenen Schulden (Steuerschulden und Schulden der ehelichen Mietwohnung) gepfändet. Er lebe auf dem Existenzminimum mit seiner 89-jährigen Mutter und seinem Hund (Urk. 88 S. 1 f.). Mangels eigenst?n- diger Einreichung von Unterlagen wurden vom Gericht Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten der letzten drei Jahren bei den zuständigen SteuerBehörden eingeholt. Den Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten sowie seiner Ehefrau mangels Einreichung einer SteuerErklärung im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 180'000 angerechnet wurde (Urk. 82/1-8) und die Eheleute gemäss den von ihnen eingereichten, noch nicht gepröften SteuerErklärungen im Jahr 2021 insgesamt ein Einkommen von Fr. 130'234 (Urk. 82/9 S. 2) und im Jahr 2022 von Fr. 35'790 versteuerten (vgl. Urk. 81/2 S. 5, aus Erwerb und Verkauf von Eigentum). Dabei wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in den letzten drei Jahren zwar durchschnittlich im Jahr ein Einkommen von ca. Fr. 115'000 erzielt hat (seine Ehefrau erzielte praktisch kein Einkommen), er im Jahr 2022 jedoch entsprechend seinen Aussagen ein sehr tiefes Einkommen von nur insgesamt Fr. 35'790 mehrheitlich durch den Verkauf von Eigentum erwirtschaftete. Dem zur SteuerErklärung vom Jahr 2022 beigelegten Schuldenverzeichnis sind Schulden in Höhe von Fr. 725'035 zu

      entnehmen (Urk. 81/2, vgl. S. 9 und angehängtes Schuldenverzeichnis). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der vorliegenden Belege ist jedoch heute von schlechteren finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen, als dies noch anlässlich der erstinstanzlichen Urteilsfällung der Fall war (vgl. Urk. 63 S. 48), was nachfolgend in Bezug auf die Höhe der Tagessätze zu berücksichtigen ist.

      Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 2022 weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 83) neu zwei einschlägige hängige Strafverfahren sowie eine Verurteilung vom 4. Juli 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen Kontrollschildern auf. Der Beschul- digte verfügt somit nach wie über keine (rechtsKräftigen) einschlägigen Vorstrafen, was bei der Strafzumessung neutral zu würdigen ist.

      Der Vorinstanz folgend (Urk. 63 S. 46 f.) verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren entgegen der Ansicht seiner Verteidigung weder besonders kooperativ noch zeigte er Reue Einsicht. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschuldigten, wie beispielsweise vor Vorinstanz, dass so etwas passieren könne (Prot. I S. 28) den Eindruck entstehen, dass er weiterhin der Auffassung war, sich nicht an die Verhaltensvorschriften gemäss Hundegesetz halten zu müssen. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und dem gutachterlichen Bericht vom 3. Dezember 2023 mittlerweile sein Verhalten als Hundehalter reflektiert und geändert hat (vgl. Urk. 88 S. 7 und 9 f.; Urk. 90/2 S. 11 ff.), ist das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung als neutral zu bewerten.

    5. Sodann ist der Tatsache, dass das vorinstanzliche Einzelgericht über 13 Monate für die Ausfertigung der UrteilsBegründung benötigte, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt, strafmindernd Rechnung zu tragen.

    6. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit auf 100 Tagessätze festzusetzen.

    7. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 StGB N 50). Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Bei Selbstündigerwerbenden mit stark schwankenden Einkönften ist ein repräsentativer Durchschnitt der letzten Jahre massgebend. Zukönftige EinkommensverÄnderungen dürfen dabei einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 StGB N 54).

      Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung aus seiner Stiftung zurzeit kein Einkommen erzielt und sein zusätzliches Einkommen als Hilfsmonteur von ...-anlagen bis zum Existenzminimum verpfändet wird (Urk. 88

      S. 1 f.). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes neu auf Fr. 30 festzusetzen.

    8. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 52). Der Beschuldigte weist heute zwar eine rechtsKräftige Verurteilung auf, was in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine abweichende Einschätzung erlauben würde. Indessen fusst diese Verurteilung in nicht einschlägigen Verletzungen von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, weshalb daraus (noch) nicht auf eine grundsätzlich schlechte Legalprognose zu schliessen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen.

      Bedingte Geldstrafen können gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Hiervor hat die Vorinstanz Gebrauch gemacht und in der Erwägung, dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen sei, zusätzlich eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 4'000 ausgesprochen (Urk. 63 S. 48 f.). Dem ist dem Grundsatze nach zu folgen. Zwar kann vorliegend hinsichtlich der vorsätzlichen Tierquälerei nicht von einer Massendelinquenz gesprochen werden, jedoch liegt mit Blick auf den subsidiür anwendbaren Art. 28 TSchG eine Schnittstellenproblematik vor (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, BGE 134 IV 82 E. 8.3). Zudem drängt sich vorliegend auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlich zu bezahlenden Busse auf, da es mit Blick auf das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten hinsichtlich seiner liberalen Hundehaltung gilt, ihm einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen und zugleich zu zeigen, was ihm bei Nichtbewährung droht.

      Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen, wobei die Verbindungsbusse höchstens einen fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse betragen darf (6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3, BGE 146 IV 145 E.2.2, BGE 135 IV

      188 E. 3.4.4). Demzufolge ist bei Ausfällung einer Verbindungsbusse die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Vorliegend bedeutet das, dass der Beschul- digte für sein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30 (total Fr. 2'400) und zusätzlich zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600 (entsprechen 20 x Fr. 30) zu verurteilen ist.

  4. Strafzumessung betreffend die übertretung des Jagdgesetzes und die mehrfache übertretung des kantonalen Hundegesetzes

    1. Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes, die die Würde und das Wohlergehen des Tieres als Individuum schätzt (Art. 1 TSchG), schätzt der Straftatbestand des Jagdgesetzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (vorsätzliches Wildernlassen von Hunden) darüber hinaus die Erhaltung der Artenvielfalt und Lebensräume der wildlebenden Tiere (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG). Dagegen dienen die vom Beschuldigten verletzten, sicherheitspolizeilich motivierten Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes gemäss 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    2. Wie vorgängig geschildert, sieht der im Jagdgesetz normierte Straftatbestand des vorsätzlichen Wildernlassens von Hunden entgegen der Erwägungen

      der Vorinstanz als Strafe eine (übertretungs-)Busse bis zu Fr. 20'000 vor, wohingegen die übertretung i.S.v. 27 HuG mit einer (übertretungs-)Busse bis zu Fr. 10'000 zu sanktionieren ist. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 3 StGB).

      Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente der übertretung des Jagdgesetzes betreffend den Vorfall vom 16. Dezember 2020 (Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Hund, den er nicht an der Leine führte, beim morgendlichen Spaziergang im Wald aus den Augen verlor, worauf sein Hund Wildtiere (Rehe) jagte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Hund von der Leine liess, im Wissen darum, dass sein Hund der japanischen Jagdrasse Kishu über einen ausgeprägten Jagdtrieb verfügt und er seinen jungen Hund nicht jederzeit abrufen kann. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.

      Bei der subjektiven Tatkomponente ist entsprechend der Tierquälerei nur leicht strafmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte bezüglich des Wilderns seines Hundes nur eventualvorsätzlich handelte. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht klar hervor, dass er das Ausleben des ausGeprägten Jagdverhaltens seines Hundes und somit das Nachjagen von Wildtieren für ein naTürliches Verhalten hielt, dem Raum zu geben ist. In Kenntnis darum, dass sein Hund Wildtieren im Wald nachrennt, nahm der Beschuldigte das Wildern seines Hundes somit bewusst in Kauf. Er zeigte durch sein Verhalten eine gewisse Geringachtung gegenüber dem Wohlergehen und der Erhaltung des Lebensraums von Wildtieren.

      Hinsichtlich der täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Tierquälerei verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss Ziffer IV.3.4.); die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist strafreduzierend zu berücksichtigen.

      Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der übertretung um eine nicht mehr leichte Verletzung des unter Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG Geschützten Rechtsguts. Unter BeRücksichtigung der hohen Strafandrohungen des Tatbestandes des vorsätzlichen Wildernlassens, der weiteren Umstände sowie der heute schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe in Höhe von Fr. 600 (Dossier 3) .

    3. Hinsichtlich der mehrfachen übertretung des kantonalen Hundegesetzes ist aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung (Idealkonkurrenz zur vorsätzlichen Tierquälerei betreffend Dossier 1 und zur übertretung des Jagdgesetzes betreffend Dossier 3) bezüglich Tat- und täterkomponente vorab auf das bereits bezüglich der vorsätzlichen Tierquälerei sowie der übertretung des Jagdgesetzes Ausgefährte zu verweisen (vgl. voranstehende Erwägungen Ziffer IV.3. und IV.4.2.).

      Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen übertretung des kantonalen Hundegesetzes wiegt erschwerend, dass vom Hund C. des Beschuldigten, ei- nem jungen, wilden Hund der Kishu-Rasse, welche von Natur aus als Jagdhunde über einen ausGeprägten Jagdinstinkt verfügen, ein Erhöhtes gefährdungspotential ausging. Entsprechend wären Erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Hundehalters zu stellen. Aufgrund des Gefahrenpotentials seines Hundes C. wäre es umso notwendiger gewesen, dass der Beschuldigte die Verhaltensvorschriften gemäss 9 HuG einhält, um die Sicherheit von Tier (und Mensch) zu wahren. In subjektiver Hinsicht wiegt erschwerend, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Ausserdem gilt es zu beRücksichtigen, dass der Beschuldigte bei beiden VorFällen vom 16. Dezember 2020 sowie vom 2. Februar 2021 gegen mehrere Verhaltensnormen des Hundegesetzes ( 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c i.V.m. 27 HuG) vorsätzlich verstossen hat, am 2. Februar 2021 sogar trotz ausDrücklicher Mändlicher Verwarnung vom 16. Dezember 2020.

      Nach dem Gesagten sind die beiden übertretungen der Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 51 f.) als eher schwere Verletzungen der Verhaltensnormen einzuordnen. Unter BeRücksichti-

      gung der strafmindernden Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint bei isolierter Betrachtung die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500 (Dossier 1) und Fr. 300 (Dossier 3) als angemessen.

    4. Gesamtbussenbildung

      Sind mehrere Bussen auszusprechen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 104 StGB eine Gesamtbusse, wobei die einzelnen Strafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die schwerste Straftat lediglich angemessen zu Erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).

      Auch Verbindungsbussen sind gemäss ausDrücklicher gesetzlicher Normierung (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB) Bussen nach Art. 106 StGB (so ausDrücklich auch BGE 146 IV 145 E. 2.8), weshalb auch sie mangels spezieller Anordnungen analog Art. 9 VStrR Art. 5 Abs. 1 OBG bei der Gesamtstrafenbildung nach dem allgemeinen Grundsatz der Asperation (statt Kumulation) miteinzubeziehen sind. Da Verbindungsbussen in Vergehen Verbrechen Gründen, sind sie überdies als schwerstes Delikt der Gesamtbussenbildung ungekürzt zu Grunde zu legen.

      Vorliegend ist die Verbindungsbusse von Fr. 600 aufgrund der übertretungsbusse für den Verstoss gegen das Jagdgesetz um Fr. 300 zu Erhöhen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der übertretung des Jagdgesetzes und dem Verstoss gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigt sich eine nur moderate Straferhöhung, zumal auch die Geschützten Rechtsgüter gewisse überschneidungen aufweisen. Sodann ist eine weitere Erhöhung um Fr. 400 infolge der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes angemessen. Auch hier rechtfertigt sich lediglich eine moderate Erhöhung, da die Verstösse in Idealkonkurrenz erfolgten und ein eher geringer Gesamtschuldanteil zu verzeichnen ist, auch wenn das geschätzte Rechtsgut eigenstündige Bedeutung hat.

      Damit ist die Gesamtbusse auf total Fr. 1'300 festzusetzen.

    5. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

  5. Fazit

Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen Tierqulerei, übertretung des Jagdgesetzes sowie mehrfacher übertretung des kantonalen Hundegesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30 (total Fr. 2'400) und einer Busse von insgesamt Fr. 1'300 zu bestrafen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. 16 Abs. 1 und 14 der gebührenverord- nung des Obergerichts).

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt einzig mit seinem eventualiter gestellten Antrag hinsichtlich der Reduktion der Busse durch, da unter anderem seine aktuell schlechteren finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist daher für das Berufungsverfahren im Umfang von 9/10 kostenpflichtig zu erklären. Im Umfang von 1/10 sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten ist ihm bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Im übrigen wurde seitens der Verteidigung auch kein Antrag auf Entschädigung gestellt (vgl. Urk. 89 S. 2).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Das Einzelgericht erkennt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      - (...)

      - (...)

      • der mehrfachen übertretung des Hundegesetzes im Sinne von 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit 27 HuG (Dossier 1 und 3).

    2. Mit Bezug auf Dossier 2 ist der Beschuldigte

      • der übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (Dossier 2);

      • der übertretung des Hundegesetzes im Sinne von 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit 27 HuG (Dossier 2);

        nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. - 5. (...)

        6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

        CHF 3'000; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000 gebühren für das Vorverfahren CHF 5'000 Total

        7. - 8. (...)

        1. (Mitteilungen)

        2. (Rechtsmittel).

  2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV (Dossier 1),

    • der übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (Dossier 3).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben);

    • die Staatsanwaltschaft (versandt);

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinüramt, 8090 Zürich (versandt);

    • das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinürwesen, 3003 Bern (versandt);

    • das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten;

    • die Staatsanwaltschaft;

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinüramt, 8090 Zürich;

    • das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinürwesen, 3003 Bern;

    • das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern;

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;

    • das Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung, 8090 Zürich.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 4. Dezember 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Sieber

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missacht et.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.