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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230246: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 2. Oktober 2023 in einem Fall von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, und die weiteren Kosten betrugen Fr. 2'000.00. Die Kosten der Untersuchung wurden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Der Beschuldigte hat 26 Tage Untersuchungshaft erstanden, die auf die Geldstrafe angerechnet wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigte kann gegen diesen Entscheid eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230246

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230246
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230246 vom 02.10.2023 (ZH)
Datum:02.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Geldstrafe; Vorinstanz; Staatsanwalt; Busse; Staatsanwaltschaft; Sinne; Urteil; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Recht; Verfahren; Über; Beamte; Gericht; Tagessätzen; Verfahrens; Gewalt; Drohung; Behörden; Entschädigung; Freiheit; Probezeit; Untersuchungshaft; Verhältnisse; Berufungsverhandlung; Höhe
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 126; 138 IV 120; 141 IV 236;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB230246

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230246-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann

Urteil vom 2. Oktober 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Januar 2023 (GG220199)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juli 2022 (Urk. D1/47) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 71 S. 22 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30 (entsprechend Fr. 450) sowie einer Busse von Fr. 300.

  4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe Gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Busse wird vollzogen.

  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 27 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Dadurch gelten sowohl die Geldstrafe als auch die Busse als vollständig erstanden.

  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'000.00 gebühr für das Vorverfahren

    140.00 Zeugenentschädigung B.

    Fr. 17'445.70 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  8. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000 auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

    Dem Beschuldigten werden Fr. 4'275 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Mai 2021 als Schadenersatz und Fr. 1'800 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. April 2021 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

    Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  10. [Mitteilungen]

  11. [Rechtsmittel]

BerufungsAnträge:

  1. Der Staatsanwaltschaft:

    (Urk. 72, Urk. 87; Prot. II S. 5)

    • 1. Bestrafung mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400.

      1. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

      2. Anrechnung der erstandenen Haft auf die ausgesprochene Geldstrafe.

      3. Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten.

      4. Es seien weder Entschädigung noch Genugtuung auszurichten.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88; Prot. II S. 6)

    • 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      gegen A.

      beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/47).

      Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. Januar 2023 (Urk. 71 E. I/1 S. 4).

    2. Das eingangs wiedergegebene Urteil vom 12. Januar 2023 wurde den Parteien gleichentags Mändlich eröffnet (Urk. 71; Prot. I S. 17 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 16. Januar 2023 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 64 und 65).

    3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 68 und 70/1-2) reichte die Staatsanwaltschaft am 23. April 2023 fristgerecht die BerufungsErklärung ein (Urk. 72). Der Beschuldigte liess seine Berufung vom 19. Januar 2023 mit Eingabe vom 3. Mai 2023 zurückziehen (Urk. 74).

    4. Mit präsidialVerfügung vom 10. Mai 2023 wurde dem Beschuldigten ein Doppel der BerufungsErklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszuFällen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 76). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, liess aber mit Eingabe vom

      8. Juni 2023 das ausgefällte Datenerfassungsblatt einreichen (vgl. Urk. 78 und 79).

    5. Am 6. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 2. Oktober 2023 vorgeladen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Staatsanwalt. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.).

      Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II

      S. 9 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der BerufungsAnträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-B ?HLER, Art. 402 N 1 f.).

    2. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer BerufungsErklärung auf die Bemessung der Strafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe, die Anrechnung der Haft sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung beschränkt (Urk. 72 S. 2). Der Beschuldigte liess die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 88; Prot. II S. 4).

    3. Somit ist im Berufungsverfahren die Bemessung der Strafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe, die Anrechnung der Haft sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 3 bis 6, 8 und 9) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

Im angefochtenen Punkt ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

II. Sanktion
  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 71 S. 22).

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie mit einer

      Busse in der Höhe von Fr. 400 zu bestrafen sei (Urk. 87; Prot. II S. 4 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2). Der Beschuldigte verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung.

  2. Strafrahmen / Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 aStGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe abgesteckt (Urk. 71 E. IV/1.1 S. 15 f.). Eine Anwendung des mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; Inkrafttreten: 1. Juli 2023) angepassten Strafrahmens von Art. 285 Abs. 1 StGB kommt vorliegend sofern überhaupt relevant nicht in Betracht, da das neue Recht nicht zu einem milderen Ergebnis für den Beschuldigten führen würde. Es sind überdies keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

    2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und täterkomponenten wurden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Urk. 71 IV/1.2 f. S. 15 f.).

    3. Die (mehrfache) übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Busse bestraft, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000 beträgt (Art. 106 StGB).

  3. Strafart

    1. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegt sich die konkret auszuFällende Strafe für das hier zu beurteilende Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheitsals auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewöhlt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. diesen am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

    2. Mit der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Folglich ist der Beschuldigte diesbezüglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

    3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass als nicht gleichartige Strafe die Busse für die mehrfache übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zwingend zusätzlich zur auszuFällenden Geldstrafe auszusprechen ist (BSK StGB-A CKERMANN, Art. 49 N 94; vgl. nachfolgend E. II/7).

  4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

    1. Tatkomponenten

      1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass das geschätzte Rechtsgut der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das Funktionieren staatlicher Organe ist. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung zweifelsohne eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erFällen. Dieser gegenüber der Normalperson? versTürkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtstr?ger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine gefährdung des eigentlich Geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die physische Integrität und die Freiheit der AmtstRüger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen einen Rettungsdienstmitarbeiter und zwei Polizeifunktionüre. Der Beschuldigte zog seine Hygienemaske herunter und spuckte danach den Rettungs- dienstmitarbeiter und die zwei Polizeifunktionüre an, wobei er alle traf, den Rettungs- dienstmitarbeiter gar in dessen Auge. Der Rettungsdienstmitarbeiter wurde alarmiert, um die Platzwunde oberhalb des Auges, das blutige Gesicht sowie die blutigen H?n- de des Beschuldigten zu behandeln. Aufgrund seines unkooperativen und alkoholisierten Verhaltens mussten sodann die Polizeifunktionüre welche per Zufall am Geschehen vorbeifuhren hinzugerufen werden. Der Beschuldigte spuckte aus nichtigem Grund gegen drei ihm helfende Personen. Das Spucken insbesondere in das Gesicht eines Menschen dRückt Ablehnung und Verachtung besonders drastisch aus und ist für die betroffene Person überaus ekelerregend. Hinzu kommt, dass die

        Spuckattacke wie die Vorinstanz zutreffend erwog während der COVID-19- Pandemie erfolgte und auf diesem Wege gleichsam ein zusätzliches Ansteckungsrisiko für die drei geschädigten Personen geschaffen wurde. Das Anspucken von AmtstRügern ist verwerflich, vor allem vor dem Hintergrund, dass die drei Beamten dem Beschuldigten zur Hilfe geeilt sind, um seine medizinische Versorgung sicherzustellen. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher Übergriffe auf Beamte wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen scheint damit angemessen.

      2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB handelte. Die Anklageschrift umschreibt jedoch lediglich, dass der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe, dass er die Beamten während der Amtshandlung tätlich angreife (Urk. D1/47). Der Beschuldigte wusste jedoch um die hindernde und gewaltsame Wirkung seines Handelns. Anders kann man das aktive Spucken des Beschuldigten in Richtung des Kopfes des Rettungsdienstmitarbeiters und der beiden Polizeifunktionüre nicht beurteilen. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar respekt- und Rücksichtslos, der Beschuldigte handelte jedoch unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von 2.08 ?) und Medikamenten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Verminderung der Schuldfühigkeit kann verwiesen werden (Urk. 71 E. III/1.3 Abs. 1

        S. 13). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 E. III/1.3 Abs. 2 S. 13 und E. IV1.4 Abs. 2 S. 16) ist beim Beschuldigten jedoch lediglich von einer leichten Verminderung der Schuldfühigkeit auszugehen, da der Beschuldigte den vom Bundesgericht festgesetzten Wert der Blutalkoholkonzentration (2.0 ?), ab welchem die Verminderung der Schuldfühigkeit angenommen wird (vgl. BGE 122 IV 49

        E. 1. b), lediglich leicht überschritten hat.

      3. Das objektive Tatverschulden wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte relativiert, wobei es bei einem leichten Tatverschulden bleibt. Nach dem Gesagten erweist sich in Bezug auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

    2. täterkomponenten

      1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV/1.5.1 S. 17) verwiesen wer- den. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich dazu noch, dass sich der Beschuldigte noch immer in psychiatrischer Behandlung befindet. überdies arbeite er stundenweise als Nachhilfelehrer, wobei er diese berufliche tätigkeit auszubauen versuche (Urk. 86 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, und mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte der Werdegang des Beschuldigten Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich wie die Vorinstanz zutreffend festhielt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

      2. Was das Vorleben des Beschuldigten angeht, ist festzuhalten, dass dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March des Kantons Schwyz vom 22. April 2013 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 120 sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'600 verurteilt wurde. Dabei wurde ein Vorfall vom 15. Juni 2011 abgeurteilt (Urk. 59). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass aufgrund des langen zurückliegens der Vorstrafe diese nur marginal zu berücksichtigen sei (Urk. 71 E. IV/1.5.2 S. 17). Die Vorstrafe des Beschuldigten lag bei der Tatbegehung der hier zu beurteilenden Tat rund acht Jahre und mittlerweile über zehn Jahre zurück (Urk. 73). Aufgrund des langen zurückliegens der Vorstrafe erscheint es mit der Vorinstanz angemessen, die Strafe unter diesem Titel lediglich marginal zu Erhöhen.

      3. Der Beschuldigte legte in der Untersuchung nicht ein vollumfängliches, aufrichtiges Geständnis ab, welches als Bekundung von Einsicht und Reue praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd beRücksichtigt werden könnte. Dem Beschuldigten ist jedoch zu Gute zu halten, dass er immer wieder bekundete, dass ihm das Vorgefallene leid tue (Prot. I S. 15, S. 17; Prot. II S. 9; Urk. 86 S. 7). Entsprechend ist die Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens leicht zu reduzieren.

      4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Eine Re- duktion der Strafe unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 88 S. 4; Prot. II S. 7) ist vorliegend nicht angezeigt.

    3. In Anbetracht aller relevanten StrafzumessungsGründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Be- Rücksichtigung der täterkomponenten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen.

    4. Tagessatzhöhe

      1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe verwiesen werden (Urk. 71 E. IV/1.6 S. 17). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

      2. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass er ausgesteuert und in Verhandlungen mit der AHV-Stelle betreffend übergangsleistungen sei, da er infolge Auszahlung der 3. Säule über genügend Vermögen verfüge. Er erhalte monatliche Unterhaltszahlungen von seiner Ex-Frau in der Höhe von Fr. 1'500, ansonsten lebe er vom Vermögensverzehr. Sein Vermögen belaufe sich auf Fr. 40'000 bis Fr. 50'000, und abgesehen von der noch nicht bezahlten Steuerrechnung habe er keine Schulden (Prot. I. S. 9 f.; Urk. 71 E. IV/1.6 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sein BVG-Guthaben beinahe aufgebraucht sei, er von seiner Ex- Frau bis Mai 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge in unveränderter Höhe erhalte und er mit Nachhilfeunterricht ein paar hundert Franken pro Monat verdiene. überdies beantrage er nun AHV-überbRückungsleistungen. über Vermögen verfüge er nicht, er habe jedoch Steuerschulden in der Höhe von ca. Fr. 2'000. Sein Mietzins

        betrage monatlich Fr. 1'490, zuzüglich Fr. 210 Nebenkosten (Urk. 86 S. 3 und 5 f.; vgl. auch Urk. 79).

      3. Auch unter BeRücksichtigung, dass für die Bemessung der Tagessatzhöhe die Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB), erweisen sich die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 30 noch immer als angemessen.

  5. Vollzug der Geldstrafe

    Der Vollzug der Geldstrafe wurde von der Staatsanwaltschaft materiell nicht angefochten (vgl. Urk. 72 und Urk. 87). Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 71 E. V/1 f. S. 19). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion. Mit der Vorinstanz erscheint eine Probezeit von 3 Jahren aufgrund der länger zurückliegenden Vorstrafe des Beschuldigten als angemessen.

  6. Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB

    Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400 im Sinne einer Verbindungsbusse wie auch im Sinne einer übertretungsbusse (Urk. 87 S. 4; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/7). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Vorliegend ist weder eine Schnittstellenproblematik auszumachen noch ist das Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu Erhöhen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erstand der Beschuldigte doch bereits 26 Tage der auszuFällenden Geldstrafe durch Untersuchungshaft. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist vorliegend nicht angezeigt.

  7. Mehrfache übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

    1. Die (mehrfache) übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Busse bestraft. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen

      zur Bemessung der Busse korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 71 E. IV/2.1 S. 18).

    2. Der Beschuldigte konsumierte sowohl im Februar 2021 als auch im März 2021 je einmal Kokain durch Rauchen, wobei er vorsätzlich handelte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als leicht zu werten. Die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten wurden vorstehend bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. II/4.4). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnissen und unter BeRücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Festsetzung der Busse durch die Vorinstanz auf Fr. 300 als angemessen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  8. Fazit

    1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt.

    2. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist dabei primür auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundür auf Allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen).

    3. Der Beschuldigte befand sich vom 1. April 2021, 18.35 Uhr, bis zum 27. April 2021, 14.05 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. D1/26/1; Urk. D1/26/16). Erstreckt sich die Untersuchungshaft über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft

      24 Stunden überschreitet (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 35; vgl. auch Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach der Tag 24 aufeinanderfolgende Stunden hat). Dem- nach befand sich der Beschuldigte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV/3.1 S. 19) 25 Tage und 20 Stunden, aufgerundet 26 Tage (und nicht 27 Tage) in Untersuchungshaft. An die Geldstrafe sind somit 26 Tage erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

    4. Eine Anrechnung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) wurde nicht beantragt und erscheint vorliegend auch nicht angezeigt (Urk. D1/26/20; Urk. D1/26/25). Einschneidende Beschränkungen,

die mit dem Betretungsverbot in Bezug auf den Bezirk C.

bzw. dem

Kontaktverbot in Bezug auf D.

sowie E.

einhergingen, brachte der

Beschuldigte nicht vor. Deshalb ist nicht von einer wesentlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit, die eine Anrechnung an die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB gebieten würde, auszugehen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

    1. Die Vorinstanz hat die Kostentragungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 71 E. VI/1.1 S. 20).

    2. Die Vorinstaz erwog sodann zutreffend, dass der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen wurde. Aufgrund dessen, dass der Freispruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen einen kleinen Nebenpunkt im Verfahren betroffen habe bzw. der Untersuchungsaufwand der StrafBehörden lediglich marginal auf diesen Punkt entfallen sei, rechtfertige es sich, die Kosten des Verfahrens für diejenigen Sachverhalte, welche zur Anklage gekommen seien, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 71 E. VI/1.1

      S. 20). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden.

    3. Nachvollziehbar erwog die Vorinstanz weiter, dass davon auszugehen sei, dass knapp die Hälfte der Kosten der gebühr für das Vorverfahren auf die eingestellte Untersuchung betreffend Erpressung etc. entfallen sei, weshalb dem Beschuldigten Kosten im Umfang von Fr. 1'000 der gebühr für das Vorverfahren aufzuerlegen seien (Urk. 71 E. VI/1.1 S. 20 f.). Mit EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Februar 2022 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erpressung etc. eingestellt. überdies wurde verfügt, dass die auf diesen Teilvorwurf entfallenden Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, auf die Staatskasse genommen werden (Urk. D1/36). Aus den Akten bzw. dem Kostenblatt der Staatsanwaltschaft geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft diejenigen Kosten, die das Verfahren wegen Erpressung etc. betroffen haben, bereits ausgesondert hätte (Urk. D1/46). Solches wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht vorgebracht (Urk. 87 S. 5). Nach dem Gesagten sind dem Beschuldigten im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 1'000 aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind ebenfalls zutreffend und überzeugend (Urk. 71 E. VI/1.2 S. 21). Aus den Akten geht nicht hervor, dass eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das eingestellte Verfahren betreffend Erpressung etc. bereits erfolgt wäre. Des Weiteren ergibt sich aus der sich im Recht befindlichen Honorarnote des amtlichen Verteidigers betreffend das erstinstanzliche Verfahren, dass die Aufwendungen in Bezug auf das Verfahren betreffend Erpressung etc. darin noch immer aufgefährt waren (Urk. 57/2; vgl. auch Urk. D1/30/11). Wie bereits vorstehend ausgefährt, wurde mit EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Februar 2022 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erpressung etc. eingestellt und festgesetzt, dass die auf diesen Teilvorwurf entfallenden Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, auf die Staatskasse genommen werden (vgl. vorstehend E. III/1.3). Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffenden Ausführungen, dass rund die Hälfte der Kosten für die eingestelle Untersuchung betreffend Erpressung etc. entstanden seien

      (Urk. 71 E. VI/1.2 S. 21), sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens demnach zur Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Allfällige Rückerstatttungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    5. Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 71 S. 23, Dispositivziffern 8 und 9 Abs. 1) zu bestätigen.

  2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung

    1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000 festzusetzen ( 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 16 Abs. 1 GebV OG).

    2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-D OMEISEN, Art. 428 N 6).

    3. Die Staatsanwaltschaft dringt im Berufungsverfahren beinahe vollumfänglich mit ihren Anträgen durch. Der Beschuldigte unterliegt. Der Rückzug der Berufung des Beschuldigten während laufender Frist zur Einreichung der BerufungsErklärung hat praxisgemäss keine weiteren Kosten für den Beschuldigten zur Folge (Urk. 74). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X. , ist für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 85) unter BeRücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) mit pauschal Fr. 3'600 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

  3. Entschädigung und Genugtuung

    1. Wie vorstehend ausgefährt, ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen vollumfänglich an die Geldstrafe anzurechnen (vgl. vorstehend E. II/8.2 f.). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3; dies auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Einbussen, vgl. S CHMID/JOSITSCH, DIKE-Praxiskommentar-StPO, Art. 429 N 9). Wie bereits erwähnt ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Das Bundesgericht hielt dazu fest, es sei für die Anrechnung lediglich erforderlich, dass eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führe (Urteil 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Erpressung etc. angeordnet, das Verfahren diesbezüglich eingestellt und der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu verurteilen und mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

    2. Demnach ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschul- digten abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie

      • der mehrfachen übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

    2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.-6. [...]

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'000.00 gebühr für das Vorverfahren

140.00 Zeugenentschädigung B.

Fr. 17'445.70 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. [...]

  1. [Mitteilungen]

  2. [Rechtsmittel]

3. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.

  2. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe Gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  3. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und Ziff. 9 Abs. 1) wird bestätigt.

  6. a) Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

    b) Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600 amtliche Verteidigung.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- Gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw J. Stegmann

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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