Zusammenfassung des Urteils SB230175: Obergericht des Kantons Zürich
Der Richter hat in einem Scheidungsverfahren über die Unterhaltsbeiträge für die Kinder entschieden. Der Vater hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Unterhaltsbeiträge zu hoch seien und die aussergewöhnlichen Kosten für die Kinder geteilt werden sollten. Der Richter bestätigt jedoch das Urteil und entscheidet, dass der Vater ein hypothetisches Einkommen von 6000 CHF haben sollte. Auch die gesamten Unterhaltskosten der Kinder werden dem Vater auferlegt, da die Mutter bereits einen Grossteil der Kosten übernimmt. Die Gerichtskosten für die Berufung belaufen sich auf 1250 CHF und werden vom Vater getragen. Es wird keine Änderung am Urteil vorgenommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230175 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 27.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aufenthalt; Anklage; Berufung; Aufenthalts; Recht; Mitbeschuldigten; Verteidigung; Schweiz; Geldstrafe; Befehl; Ausländer; Verfahren; Einsprache; Bewilligung; Tagessätze; Sinne; Einvernahme; Beschäftigung; Probezeit; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ;Art. 116 AIG ;Art. 117 AIG ;Art. 318 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 5 AIG ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 AIG ; |
Referenz BGE: | 130 IV 77; 134 IV 1; 137 IV 153; 144 IV 277; 146 IV 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230175-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet
Urteil vom 27. Oktober 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenb?hl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend wiederholte Beschöftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (GG210116-L Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 49 S. 35 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie
der wiederholten Beschöftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG, mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG und mit Art. 91 Abs. 1 AIG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 gebühr für das Vorverfahren;
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren werden der [recte: dem] Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): (schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 49 S. 3 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A. wurde unter der Geschäftsnummer GG210117-L und
das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B.
unter der Geschäftsnummer
GG210116-L gefährt. Die Verfahren wurden vom Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gemeinsam verhandelt (GG210117-L Prot. I S. 7; GG210116-L Prot. I S. 5).
Das erstinstanzliche Urteil vom 28. September 2022 wurde im Dispositiv der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Verteidigung am 6. Oktober 2022 zugestellt (GG210117-L Prot. I S. 9 ff.; Urk. 43; Urk. 44/1 und 44/3).
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an. Gleichzeitig teilte sie der Vorinstanz mit, dass sie neu auch von der
Mitbeschuldigten B.
mandatiert worden sei und bereits vorsorglich für sie
Berufung erhebe (GG210117-L Urk. 45). Das begründete Urteil wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft am 2. März 2023 sowie der Verteidigung am 9. März 2023 zugestellt (GG210117-L Urk. 46 und 48/1-2). Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Verteidigung fristgerecht die BerufungsErklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 52). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit präsidialVerfügung vom 31. März 2023 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen, u.a. Lohnausweise der letzten drei Monate, und das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom
12. April 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde (Urk. 55). Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 1. Mai 2023 das Datenerfassungsblatt in Bezug auf den Beschuldigten sowie eine bestätigung der SteuerBehörde seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die letzte Steuer- Erklärung aus dem Jahr 2019 ein (Urk. 56 und 57/1-2).
In der Folge beantragte die Verteidigung im Rahmen der telefonischen Terminabfrage durch das hiesige Gericht für die Ansetzung einer Berufungsverhandlung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und erklärte, dass die BerufungsErklärung vom 27. März 2023 erschöpfend und gleichzeitig als BerufungsBegründung zu betrachten sei (Urk. 58). Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft reichte bis heute keine Berufungsantwort ein, was als Verzicht gilt.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte A. lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragt ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 52 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.
Im übrigen steht der angefochtene Entscheid, da nur der Beschuldigte
A.
Berufung erhoben hat, unter BeRücksichtigung des Verschlechterungs-
verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
Formelles
Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die EntscheidBegründung hat dabei die wesentlichen überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
Strafbefehlsverfahren
Die Verteidigung verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung, dass dieses aufgrund der unzulässigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gar nicht hätte ergehen dürfen. Sowohl Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als auch das Eintreten auf die Anklage durch die Vorinstanz verletzten strafprozessuale Grundsätze (Urk. 52 S. 2 f.).
Mit Blick auf den Verfahrensablauf ergibt sich, dass die AnklageBehörde bereits kurz nach den polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten A. und der Mitbeschuldigten B. vom 26. Juni 2020 und ohne weitere Beweisabnahmen je einen Strafbefehl (mit Datum vom 27. Juni 2020) erliess (GG210116-L Urk. 13 und 14). Aufgrund der Einsprachen des Beschuldigten
(Urk. 8/1) und der Mitbeschuldigten B.
(Urk. 7/2) erfolgten am
18. Februar 2021 deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (GG210116-L
Urk. 5 und 6). Als Sachbeweismittel wurden diverse E-Mails zwischen der Staatsanwaltschaft und der Botschaft der Republik Albanien sowie dem Eidgenössischen Departement für auswürtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) betreffend Reisebeschränkungen, Rückholaktionen und AusreiseMöglichkeiten in den Monaten Januar bis Juni 2020 bzw. im Jahr 2020 sowie die Migrationsakten in Bezug auf die Mitbeschuldigte B. zu den Akten ge- nommen (GG210116-L Urk. 15/1-2; 16/1-3). Den Parteien wurde in der Folge gemäss Art. 318 StPO der bevorstehende Abschluss der Verfahren mittels Anklage angekündigt und es wurde ihnen Frist zum Stellen von BeweisAnträgen angesetzt (GG210116-L Urk. 7/7 und 8/8). Am 31. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A. und die Mitbeschuldigte B. beim Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) Anklage (GG210116-L Urk. 19 und 22). Mit E-Mail bzw. mit Eingabe vom 10. September 2021 zogen die Verteidigung des
Beschuldigten A.
sowie die ehemalige Verteidigung der Mitbeschuldigten
die jeweiligen Einsprachen gegen die Strafbefehle zurück (GG210117-L Urk. 26 und GG210116-L Urk. 27). Nach einem Schriftenverkehr zwischen der Verteidigung des Beschuldigten A. und der Vorinstanz, wonach die Vertei- digung vorbrachte, es dürfe mangels zulässigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft nicht auf die Anklage gegen den Beschuldigten A. eingetreten wer- den, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2021 auf die Anklage
ein. Nachdem weder der Beschuldigte A.
sich zur angesetzten Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 vorführen liess noch die Mitbeschuldigte B. zu dieser erschien, wurde zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 28. September 2022 vorgeladen. In der Folge sprach die Vorinstanz anlässlich der am
28. September 2022 durchgefährten Hauptverhandlung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. StPO sowohl die Beschuldigte B. als auch den Mitbeschuldigten A. schuldig (GG210117-L Urk. 28- 32; Prot. I S. 9 ff.).
Wurde gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Einsprache bewirkt, dass das Verfahren in die zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurückfällt und dass diese nach Abnahme der Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO vorzugehen hat: Sie kann am Strafbefehl festhalten (lit. a), das Verfahren einstellen (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlassen (lit. c) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben (lit. d). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl erhebt sie Anklage, ist sie nicht an ihren urspränglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in ihrem Vorgehen nicht frei. Namentlich ist sie verpflichtet, Anklage zu erheben, wenn sie aufgrund der abgenommenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. Ergibt sich namentlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage, sind aber die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht mehr gegeben (Art. 352 StPO), ist eine Anklage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Damit wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgeläst (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.; SK StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., 2020, Art. 355 N 6).
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageerhebung eine der vier gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten gewöhlt, was insofern nicht zu beanstanden ist. Die Verteidigung macht geltend, im Einspracheverfahren habe keine veränderte Sachoder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vorgelegen. Deshalb sei das Vorgehen mittels Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen. Die einzig zulässige Art, das Einspracheverfahren abzuschliessen, hätte für sie darin bestanden, am Strafbefehl festzuhalten und diesen als Anklageschrift dem Gericht zu überweisen. In diesem Fall wäre es dem Beschuldigten gestützt auf Art. 356 Abs. 3 StPO möglich gewesen, seine Einsprache bis zum Abschluss der ParteivortRüge zurückzuziehen, was ihm durch die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen zu Unrecht abgeschnitten worden sei (Urk. 52 S. 3 ff.).
Im Einspracheverfahren brachte die Mitbeschuldigte B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Februar 2021 vor der Staatsanwaltschaft (erstmals) vor, dass sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 vom Dolmetscher gedrängt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben und sie nie
gesagt habe, dass sie als Putzfrau bzw. wenn die Putzfrau keine Zeit gehabt ha-
be, für den Beschuldigten A.
gearbeitet habe. Sie habe nur drei Stunden
den Bus freiwillig geputzt; sie habe sich beschöftigen wollen, da sie sonst nichts zu tun gehabt habe. Ferner stimme es auch nicht, dass sie für Kost und Logis gearbeitet habe (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und 10). Das dreimalige Staubsaugen sei lediglich eine GeFälligkeitshandlung gewesen und stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG dar (GG210116-L Urk. 7/2). Vor der Polizei hatte sie hingegen noch ausgesagt, sie habe gratis gearbeitet, d.h. gegen Kost und Logis bzw. sie habe geholfen, den Car ihres Freundes zu reinigen, wenn die Putzfrau nicht konnte und sie sehe ein, unter anderem gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 11 Abs. 1 AIG verstossen zu haben (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Die Mitbeschuldigte B. bestritt damit ihre urspränglich getätigten und sowohl sie als auch den Beschuldigten A. belastenden Aussagen. Der Vorinstanz ist vorweg zu folgen, dass die Behauptung der Mitbeschuldigten B. , der Dolmetscher habe ihre Aussagen falsch übersetzt, wenig überzeugend und vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So hatte die Mitbeschul- digte noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen und auch später während der Einvernahme nie etwas Gegenteiliges vorgebracht (vgl. Urk. 49 S. 12). Die Sachlage änderte sich im Einspracheverfahren somit dahingehend, dass die Mitbeschuldigte B. den Tatvorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bestritt bzw. ihr ursprängliches Geständnis, welches sie bei der Polizei noch deponiert hatte, bei der Staatsanwaltschaft widerrief. Damit entfiel auch die massgebliche Beweisgrundlage für die Beurteilung des damit zusammenhängenden Tatvorwurfs der Beschöftigung von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung in Bezug auf den Beschuldigten A. . Der Sachverhalt war daher da auch der Beschuldigte A. nicht gestündig war nicht mehr anderweitig ausreichend geklürt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO, sondern es war vielmehr von einer bestrittenen Beweislage auszugehen. Da somit im Einspracheverfahren die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO nicht (mehr) gegeben waren, hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an ihrem Strafbefehl fest.
Insgesamt ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen den Beschuldigten Anklage erhob. Damit ist auch das Eintreten auf die Anklage nach summarischer Prüfung der Prozessvoraussetzungen (BSK StPO- STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER, Art. 329 N 1) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt und war der Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten A. irrelevant bzw. gar nicht möglich. Denn mit der Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen. Die Einsprache kann nur und erst dann zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft sich entscheidet, am urspränglichen Strafbefehl festzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023
E. 1.2.; vgl. Urk. 49 S. 3 f.). Dies war vorliegend wie erwähnt nicht möglich gewesen.
Allgemeines
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 49 S. 5 f., 10 f., 17 f.). Zu Recht kommt sie zum Schluss, dass es sich bei den Vorbringen der Mitbeschuldigten B. gegen den an der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetscher um Schutzbehauptungen handelt. Auf die Aussagen der Mitbeschuldigten B. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 kann somit abgestellt werden, zumal auch die Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend macht (Urk. 49 S. 12; Urk. 52).
Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A. und der Mitbeschuldigten B. detailliert wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 49 S. 7- 19), worauf verwiesen werden kann.
Wiederholte Beschöftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten A.
im Wesentlichen vor, die
Mitbeschuldigte B. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Monat Februar 2020 mehrere Male, gesamthaft während mindestens drei Stunden, auf dem Car-
parkplatz C.
an der D. -strasse 1 in ... Zürich als Reinigungskraft
gegen Kost und Logis beschöftigt zu haben, obschon sie weder über das hierfür erforderliche (Arbeits-)Visum noch über die erforderliche (Arbeits-)Bewilligung verfügt habe, was er gewusst habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst in Kauf genommen, die Mitbeschuldigte illegal an obgenannter ?-rtlichkeit zu beschöftigen (GG210116-L Urk. 22 S. 2).
Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten EinspracheRückzugs seitens des Beschuldigten nicht mehr auf die UrteilsBegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese der guten Ordnung in allen Punkten (Urk. 52 S. 2 und S. 6).
Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Mitbeschuldigte B. im Februar 2020 an vereinzelten Tagen zu insgesamt drei Stunden einen Bus der Firma des Beschuldigten A. gereinigt bzw. staubgesaugt hat. Ebenfalls erstellt ist,
dass der Beschuldigte A.
während des Aufenthalts der Mitbeschuldigten
B.
in der Schweiz für diese die Hotelübernachtungen und das Essen bezahlte. Die Mitbeschuldigte selber war lediglich mit EUR 1'000 in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte bestritt im Wesentlichen, gewusst bzw. bemerkt zu haben, dass die Mitbeschuldigte den Bus gereinigt habe (GG210116-L Urk. 6 S. 2 und S. 4).
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 wurde die Mitbeschuldigte B. zunächst darauf hingewiesen, dass sie ihre visumsfreie Zeit um 88 Tage überzogen habe und sich folglich illegal im Schengenraum aufhalte.
Auf die Frage, ob sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet habe, antwortete sie Nein. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe zwischendurch meinem Freund beim Reinigen seines Cars geholfen. Auf die Frage, wie oft sie ihm geholfen habe und für welche Gegenleistung, antwortete sie, sie habe gratis gearbeitet, also für Kost und Logis. Wenn die Putzfrau nicht konnte habe ich geholfen. (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Nicht ersichtlich ist, wieso sich die Mitbeschuldigte mit ihren Aussagen selber belasten und auf die Frage nach einer Allfälligen Arbeitstätigkeit in der Schweiz von sich aus erwähnen sollte, sie habe beim Putzen der Reisebusse geholfen (und dies für Kost und Logis; vgl. GG210116-L Urk. 3 S. 2), wenn sie dies lediglich als GeFälligkeit angesehen bzw. nur getan habe, weil sie sich habe beschöftigen wollen und nichts zu tun gehabt habe (GG210116-L Urk. 7/2 und Urk. 5 S. 9). Ferner konnte sich die Mitbeschuldigte, obwohl diese tätigkeit nach ihrer Darstellung sinngemäss nur eine belanglose und unbedeutende Beschöftigung gewesen sei, daran erinnern, dass sie dies ca. drei Mal und für jeweils eine ganze Stunde im Februar 2020 auf dem Carparkplatz von
E.
gemacht habe (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Wenn die Verteidigung und
der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellen, Letzterer habe von der tätigkeit der Mitbeschuldigten nichts gewusst (vgl. GG210116-L Urk. 8/9), ist dies nicht überzeugend. So sagte der Beschuldigte bei der Polizei zunächst aus, der Vorwurf gegen die Mitbeschuldigte stimme nicht, sie sei mit ihm spazieren gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte er sich dann dahingehend, dass nur er am Spazieren gewesen sei und er deshalb nie gesehen habe, dass die Mitbeschuldigte geputzt habe (vgl. GG210116-L Urk. 6 S. 2 und S. 4). Den- noch wollte er wissen, dass die Mitbeschuldigte lediglich ihren eigenen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem sie dort gegessen habe (GG210116-L Urk. 4 S. 1 und
S. 3). Jedenfalls geht die Version des Beschuldigten nicht auf, hätte doch das Reinigen ihres eigenen Sitzplatzes sicherlich nicht eine ganze Stunde in Anspruch genommen (vgl. GG210116-L Urk. 4 S. 2). Die zeitliche Komponente hatte die Mitbeschuldigte jedoch mehrmals bestätigt (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und S. 9). Im übrigen macht es einen Unterschied, ob die Mitbeschuldigte, wie sie bei der Polizei selber angegeben hatte, beim Reinigen der Busse geholfen bzw. den Boden gereinigt hat, wenn die Putzfrau nicht konnte, oder, wie es der Beschuldigte
A.
darstellte, jeweils nur ihren eigenen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem
sie dort gegessen habe. Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten A. sind alles andere als konstant und widerspruchsfrei. So gab er an, die Mitbeschuldigte habe gar nie in der Schweiz gearbeitet; dies sei immer auf Auslandsreisen gewesen (GG210116-L Urk. 6 S. 5 f.). Die Auslandsreisen seien im Jahr 2019 und sicher nicht 2020 gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er hingegen aus, sie hätten diese Reisen sicher von Januar bis Mitte Februar 2020 gemacht (GG210116-L Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 6). Mit der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte mit seiner Aussage immerhin, dass er als Geschäftsführer eines Carunternehmens die Mitbeschuldigte als Arbeitskraft bei sich im Betrieb arbeiten liess (vgl. Urk. 49 S. 12; vgl. auch nachstehend Ziff. 2.2.), dies obwohl er wusste, dass sie hierfür nicht die notwendige Bewilligung besass. Die Argumentation, dass der Beschuldigte von der tätigkeit der Mitbeschuldigten nichts gewusst habe bzw. ihr nicht gesagt habe, dass sie putzen solle, ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu qualifizieren und mithin zu verwerfen. Im Gegenzug für ihre Arbeitstätigkeit erhielt die Mitbeschuldigte vom Beschuldigten, wie sie bei der Polizei deponierte, Kost und Logis (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5
S. 7 f.). Auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie erneut, dass der Beschul- digte die Hotelübernachtungen und das Essen für sie bezahlt hatte, was dieser zwar nicht direkt bestätigen wollte, jedoch auch nicht in Abrede stellte (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5 S. 7 f.; Urk. 6 S. 8 f.). Bezüglich des Ortes der Handlung ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich dieser mangels konstanter Angaben der Mitbeschuldigten nicht mit Sicherheit erstellen lässt. Gab sie bei der Polizei noch an, sie habe auf dem Carparkplatz von E. geputzt, konnte sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur daran erinnern, dass die Reisebusse auf dem Parkplatz gestanden hätten; wo dies genau gewesen sein sollte, konnte die Mitbeschuldigte nicht mehr sagen (GG210116-L Urk. 3
S. 2 und Urk. 5 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch gestützt auf ihre Aussagen davon auszugehen, dass sie die Reinigungsarbeiten in der Schweiz getätigt hat (vgl. Urk. 49 S. 14).
Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
Rechtliche Würdigung
gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass der Beschul- digte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG erfällt hat, indem er als Geschäftsführer einer Buslinie die Mitbeschuldigte für die Reinigung in seinen Reisebussen einsetzte, obwohl er wusste, dass sie über kei- ne Arbeitsbewilligung verfügte (vgl. Urk. 49 S. 25). Namentlich hielt die Vorinstanz zum objektiven Tatbestand zutreffend fest, dass es sich bei der Reinigungsarbeit ohne Weiteres um eine tätigkeit handelt, die üblicherweise entschädigt wird (Urk. 49 S. 25). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitbeschuldigten ein Lohn ausbezahlt sie durch kostenfreie Verpflegung und Logis entlohnt wurde, stellt doch beides letztendlich eine Erwerbstätigkeit dar.
Entgegen der Vorinstanz ist jedoch seitens des Beschuldigten nicht nur von einem reinen Dulden der Arbeitstätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 49 S. 29), würde dies doch den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG nicht erFällen (BGE 137 IV 153
E. 1.5.). Vielmehr ist anhand des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mitbeschuldigte aktiv beschöftigte, indem er sie mit der Rei- nigung seiner Reisebusse betraute, wenn die Chauffeure bzw. die Putzfrauen dies nicht übernehmen konnten.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte ohne Weiteres vorsätzlich (Urk. 49 S. 26).
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der wiederholten Beschöftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung
mit Art. 117 Abs. 2 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG schuldig zu sprechen.
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. im Wesentlichen vor, er habe die Mitbeschuldigte B. beherbergt bzw. bei sich respektive in den von ihm
gemieteten bzw. bezahlten Hotelzimmer, zuletzt im F.
Hotel an der
G. -strasse 1 in ... Zürich, wohnen lassen. Dies, obschon er gewusst habe,
dass die Mitbeschuldigte B.
mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch seit dem 1. April 2020, nach Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, nicht über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und sich entsprechend rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe (GG210116-L Urk. 22 S. 2 f.).
Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten EinspracheRückzugs seitens des Beschuldigten nicht mehr auf die UrteilsBegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese der guten Ordnung in allen Punkten (Urk. 52 S. 2 und S. 6).
Der Beschuldigte A.
räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 ein, dass er gewusst habe, dass die Mitbeschuldigte B. , wie diese selber bestätigt hatte, seit dem 1. Januar 2020 im Schengenraum sei und seit Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer illegal im Land weile. Er machte jedoch geltend, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht habe ausreisen können. Auch seit der ?-ffnung der Schweizer Grenzen am
15. Juni 2020 sei es für sie nicht möglich gewesen, auszureisen, da man in Slowenien gestoppt worden wäre und die führe von Italien nach Albanien geschlossen gewesen sei. Ferner habe sie auch am 22. Juni 2020 nicht mit ihm mit dem Bus nach Albanien ausreisen können, da es keinen Platz mehr gehabt habe. Der
Beschuldigte gab an, sowohl beim Bundesamt für Verkehr als auch bei der Grenzwache in Slowenien und Kroatien Abklärungen betreffend Ausreisemöglichkeiten getätigt zu haben, doch habe es keine solchen gegeben. Er habe nicht gewusst, dass das kantonale Migrationsamt eine mögliche Anlaufstelle für ausl?n- derrechtliche Fragen sei. während des Aufenthalts der Mitbeschuldigten in der Schweiz hätten sie immer gemeinsam gewohnt und gegessen (GG210116-L Urk. 4 und 6; Urk. 5 S. 7 f.).
Wenn die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel zum Schluss kommt, dass es der Mitbeschuldigten B. trotz Reisebeschränkungen des Luft- und Bodenverkehrs zwischen März 2020 und Juni 2020 möglich gewesen wäre, den am 14. Mai 2020 durch das SEM organisierten Charterflug nach Albanien zu nehmen spätestens nach ?-ffnung der Schweizer Grenzen am 15. Juni 2020 aus der Schweiz auszureisen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 19). Wie das SEM bestätigt hatte, war der Flug am 14. Mai 2020 nicht ausgebucht gewesen und sämtliche Personen, welche die Botschaft von Albanien betreffend eine Ausreise kontaktiert hatten, waren auf diese Flugmöglichkeit hingewiesen worden (GG210116-L Urk. 16/3). Des Weiteren hätte der Beschuldigte früh genug einen Platz für die Mitbeschuldigte auf seinem Bus für die Reise nach Albanien am 22. Juni 2020 reservieren können. Sodann war es gemäss Weisung des SEM in der Fassung vom 24. März 2020 möglich gewesen, sich bereits vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu melden. Für die betroffenen ausländischen Personen galten spezielle Bedingungen, sodass sie auch nach Ablauf der maximal zulüssigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bleiben konnten, ohne dass der Aufenthalt unrechtmässig wurde (Weisung des SEM zur Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) sowie zum Vorgehen bezüglich Aus-/Einreise aus dem, resp. in den Schengenraum vom 24. März 2020, Ziff. 1.7 und 3.1.).
Die Mitbeschuldigte B. hielt sich einerseits bereits mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 (vgl. vorstehend Ziff. 2) sowie andererseits ab
1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts unrechtmässig, d.h.
ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in der Schweiz auf. Sie nahm einerseits verschiedene AusreiseMöglichkeiten nicht wahr und andererseits erkundigte sie sich auch nicht beim kantonalen Migrationsamt nach einer Allfälligen Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Dem Beschuldigten war dies alles bewusst und den- noch kam er auch nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 bzw. nach Ablauf ihrer bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer vom 1. April 2020 bis zu ihrer Verhaftung am 26. Juni 2020 für ihren Aufenthalt auf, indem er der Mitbeschuldigten, wie diese mehrfach bestätigt hatte, die Hotelübernachtungen und das Essen bezahlte (vgl. auch vorstehend Ziff. 2; GG210116-L Urk. 3 und 5). Zuletzt namentlich sie gemeinsam im F. Hotel an der G. -strasse 1 in ... Zürich. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, dass das kantonale Migrationsamt eine mögliche Anlaufstelle für ausländerrechtliche Fragen sei, ist dies nicht nachvollziehbar und ferner mit der Vorinstanz auch nicht glaubhaft, besitzt er doch unter anderem die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 49
S. 19). Eine kurze Internetrecherche hätte jedenfalls zur Klürung dieser Frage gereicht. Der Anklagesachverhalt betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.
Rechtliche Würdigung
Zunächst kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG verwiesen werden (Urk. 49 S. 21). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 116 AIG nicht jede GeFälligkeit zugunsten eines illegal anwesenden Ausländers von dieser Strafnorm erfasst ist, selbst wenn die geFälligkeitserweisende Person um die illegale Anwesenheit weiss. Strafbar sind nur Handlungen, mit denen der täter den Erlass den Vollzug von Verfügungen gegenüber der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). Die Gewährung von Unterkunft nur für wenige Tage wird nicht als Erleichterungshandlung betrachtet, weil behürdliche Interventionen dadurch nicht erschwert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2019 vom 13. August 2020 E. 2.2; 6B_128/2009 vom
17. Juli 2009 E. 2.2). Als tatbestandsmässig gilt dagegen das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer deren Beherbergung für eine längere Dauer, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2).
gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass der Beschul- digte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 AIG erfüllt hat, indem er der Mitbeschuldigten B. Kost und Logis bezahlte, dies obwohl er wusste, dass sie sich bereits mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2020 ohne eine entsprechende Bewilligung (vgl. vorstehend Ziff. 2), und sodann nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit von 90 Tagen ab dem 1. April 2020, rechtswidrig, da ohne Aufenthaltstitel, in der Schweiz aufhielt. Der Mitbeschuldigten war es dabei nicht unmöglich gewesen, aus der Schweiz auszureisen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4.). Der Beschuldigte hat mit sei- nem Verhalten den rechtswidrigen Aufenthalt der Mitbeschuldigten für eine längere Dauer gefürdert. Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 24).
Zu Recht kommt die Vorinstanz sodann zum Ergebnis, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat (Urk. 49 S. 24).
Der Beschuldigte A. ist der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
Allgemeines
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A. mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50. Sie verzichtete auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verlängerte die fänfjährige Probezeit um ein Jahr (Urk. 49 S. 35).
Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren einen Bestätigungsantrag des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 55). Die Verteidigung rägt die ausgesprochene Sanktion nicht explizit, sondern verlangt vielmehr die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 52).
Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 49 S. 26 ff.). Dieser beträgt sowohl für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch für die Beschöftigung von Ausländern ohne Bewilligung drei Tage bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG sowie mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 AIG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB), wobei der Strafrahmen beim Tatbestand der wiederholten Beschöftigung von Ausländern Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe beträgt (Art. 117 Abs. 2 AIG). Zu Recht betrachtete die Vorinstanz deshalb diesen Tatbestand als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe (Urk. 49 S. 27). Ferner liegen keine Strafschürfungsoder -milderungsGründe vor, welche ein Verlassen des Strafrahmens in AusnahmeFällen erlauben könnten. Wenn die Vorinstanz bei der Wahl der Sanktionsart (Geldstrafe Freiheitsstrafe) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie vor dem Hintergrund der geringen Tatschwere (vgl. nachfolgend Ziff. 2) auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 49 S. 27 f.) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Wiederholte Beschöftigung von Ausländern ohne Bewilligung
Tatkomponente
In objektiver Hinsicht beschöftigte der Beschuldigte A.
die Mitbeschuldigte B. an einzelnen Tagen im Februar 2020 während insgesamt drei Stunden, indem Letztere die Reisebusse des Beschuldigten reinigte. Dabei verfügte sie als albanische StaatsanGehörige über keine Arbeitsbewilligung, was der Beschuldigte wusste. Allerdings umfasste die unzulässige Beschöftigung der Mitbeschuldigten bloss einen kurzen Zeitraum, Nämlich insgesamt die erwähnten drei
Stunden. Dem Beschuldigten ist keine besonders hohe kriminelle Energie anzurechnen. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu qualifizieren (Urk. 49 S. 29).
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Mitbeschuldigte keine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz besass und gab ihr trotzdem die Möglichkeit zur Leistung von Reinigungsarbeit. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden dadurch nicht.
Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen und zu übernehmen.
2.2. täterkomponente
Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auch Erürterungen zur täterkomponente vorgenommen (Urk. 49 S. 29). Bei der Beurteilung mehrerer Straftaten ist dies in Konstellationen angezeigt, bei denen sich die täterkomponenten bei Einsatz- und Einzelstrafen erheblich voneinander unterscheiden. In den übrigen Fällen sind die täterkomponente und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2.). So auch vorliegend.
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
Tatkomponente
Zur objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zu folgen, dass es für die
Mitbeschuldigte B.
trotz erschwerten Bedingungen während der CoronaPandemie möglich gewesen wäre, aus der Schweiz auszureisen bzw. ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Nichtsdestotrotz bezahlte der Beschuldigte, auch nachdem die Mitbeschuldigte im Februar 2020 rechtswidrig eine Erwerbstätigkeit ausübte und ab 1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts oh- ne Aufenthaltstitel in der Schweiz verweilte, die Hotelübernachtungen und das
Essen für sie. Die Zeitdauer der Tathandlung ist jedoch nicht als übermässig lang zu bezeichnen. Ferner waren der Beschuldigte und auch die Mitbeschuldigte insofern in einer ungewöhnlichen Lage, als im Jahr 2020 die Corona-Pandemie ausbrach, was alle Beteiligten vor grosse Schwierigkeiten stellte. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz insgesamt als leicht zu qualifizieren.
Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass sich die Mitbeschuldigte rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Trotzdem beherbergte er sie und zahlte ihr auch weiterhin das Essen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhält, handelt es sich bei der Mitbeschuldigten um die Lebenspartnerin des Beschuldigten, weshalb sein Verhalten aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar erscheint (Urk. 49 S. 31). Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu werten.
Die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 25 Tagessätzen und die in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips Erhöhte Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf insgesamt 75 Tagessätze (Urk. 49 S. 31), erweisen sich ohne Weiteres als angemessen.
täterkomponente
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten A.
korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden
(Urk. 49 S. 29 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte offenbar seit
September 2021 nicht mehr Geschäftsführer der H.
GmbH, sondern nur
noch Gesellschafter mit Einzelunterschrift ist (vgl. Handelsregisterauszug H. GmbH, SHAB Publikation vom tt.mm 2021). Ferner befindet sich der Beschuldigte seit knapp zwei Jahren aufgrund eines anderen Tatverdachts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Urk. 56; GG210117-L Urk. 36B). Die Verteidigung reichte im schriftlichen Berufungsverfahren das Datenerfassungsblatt zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein. Danach erzielt er zur Zeit kein Einkommen und besitzt kein Vermögen. Gemäss letzter Steuerveranlagung im Jahr 2019 betrug das gemeinsame Rein-Einkommen von ihm und seiner Ehefrau Fr. 51'380. Mit seiner Ehefrau ist zur Zeit ein Eheschutzverfahren hängig
(Urk. 57/1-2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Insgesamt weist er fänf Vorstrafen auf, wobei er am 5. August 2016 bereits wegen Beschöftigung von Ausl?n- dern ohne Bewilligung mittels Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70 verurteilt wurde. Ferner beging er die vorliegend zu beurteilende Tat während laufender fänfjähriger Probezeit gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018. Sodann wurde am
12. März 2021, d.h. noch während laufender Strafuntersuchung wegen den vorliegend zu beurteilenden Delikten, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aarau eröffnet (Urk. 50), weshalb er sich wie erwähnt in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.). All dies zeigt, dass der Beschuldigte ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt. Die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich strafErhöhend aus.
Das Nachtatverhalten bietet keinen Anlass zu einer Strafminderung, zeigte der Beschuldigte doch weder Reue noch Einsicht in sein Verhalten.
Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der täterkomponente eine Straferhöhung von 15 Tagessätzen vornimmt (Urk. 49 S. 30), ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der diversen Vorstrafen mehr als wohlwollend. Allerdings ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Korrektur zu Lasten des Beschuldigten möglich.
Insgesamt ergibt dies somit eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe.
Höhe des Tagessatzes
Die Vorinstanz legte angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50 fest. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte zwar in Untersuchungshaft sitze, dies jedoch den Betrieb seines
Carunternehmens nicht vollständig zum Erliegen gebracht haben dürfte (Urk. 49 S. 32).
Gemäss den Angaben der Verteidigung und des Beschuldigten geht Letzterer aufgrund seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Auch habe der Beschuldigte keine anderweitigen Einkünfte (Urk. 57/1). Aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10 zu reduzieren.
Ergebnis
Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10 zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 26. Juni 2020 bis
27. Juni 2020 in Haft (GG210116-L Urk. 10/1 und 10/5). Ihm sind demzufolge zwei Tagessätze Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der täter innerhalb der letzten fänf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer GesamtWürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh-
men (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1
E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen).
Die objektiven Voraussetzungen für einen Strafaufschub sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist und während laufender Probezeit von fänf Jahren delinquiert hat. Insbesondere wurde er bereits im Jahr 2016 wegen Beschöftigung von Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Ferner wurde er mit Urteil vom
25. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nebst einer unbedingten Geldstrafe) verurteilt. Er hat sich offensichtlich durch diese Sanktionen nicht beeindrucken lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden, wenn sie festhält, unter den gegebenen Umständen sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (vgl. Urk. 49 S. 34). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem günstigeren Licht darstellen würden, zumal der Beschuldigte nach wie vor keine Einsicht Reue in sein Verhalten zeigt. Die Prognose für sein zukönftiges Wohlverhalten fällt deshalb negativ aus, weshalb die heute auszusprechende Geldstrafe zu vollziehen ist.
Vorliegend ist auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend Widerruf und Verlängerung der Probezeit zu verweisen (Urk. 49 S. 32 f.). Der Beschuldigte hat während der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 angesetzten Probezeit von 5 Jahren delinquiert und sich entsprechend nicht bewährt. Unter BeRücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 1 StPO) fällt der Widerruf jedoch ausser Betracht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verlängerung der Probezeit um ein Jahr erscheint angesichts der verbleibenden legalprognostischen Bedenken ohne Weiteres als gerechtfertigt und ist mithin zu bestätigen (vgl. Urk. 49 S. 33; Art. 46 Abs. 2 StGB).
Bezüglich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 5 und 6) unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 35) zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600 festzusetzen.
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen BerufungsAnträgen grundsätzlich vollumfänglich, verlangte er doch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. Juni 2020. Die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil erzielte Reduktion der Geldstrafe von Fr. 50 auf Fr. 10 ist als unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. Urk. 52 S. 8).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie
der wiederholten Beschöftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AIG, mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG und mit Art. 91 AIG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2018 (nebst einer unbedingten Geldstrafe) ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, 8090 Zürich
das Obergericht des Kantons Aargau, ad acta SST.2018.36, Urteil vom
25. April 2018.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Jacomet
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