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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230174: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigten A. wird vorgeworfen, sich nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz rechtswidrig aufgehalten zu haben sowie ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Vorinstanz verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Beschuldigte muss die Busse bezahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Gerichtskosten und Untersuchungskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Beschuldigte kann gegen das Urteil beim Bundesgericht in Strafsachen Beschwerde einlegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230174

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230174
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230174 vom 27.10.2023 (ZH)
Datum:27.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtswidriger Aufenthalt etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Aufenthalt; Mitbeschuldigte; Anklage; Schweiz; Urteil; Berufung; Recht; Mitbeschuldigten; Aufenthalts; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Geldstrafe; Einsprache; Tagessätze; Einvernahme; Sinne; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; ätigt
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 11 AIG ;Art. 115 AIG ;Art. 318 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 180; 146 IV 297;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB230174

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230174-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet

Urteil vom 27. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenb?hl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend rechtswidriger Aufenthalt etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2022 (GG210116)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (GG210116-L Urk. 19).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 48 S. 31 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig

    • des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie

    • der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Fr. 120 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'100.00 gebühr für das Vorverfahren; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  8. (Mitteilung)

  9. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 50 S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2022 sei aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 53): (schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 3 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen

        die Beschuldigte A.

        wurde unter der Geschäftsnummer GG210116-L und

        das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B. unter der Geschäftsnummer GG210117-L gefährt. Die Verfahren wurden vom Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gemeinsam verhandelt (GG210116-L Prot. I S. 5; GG210117-L Prot. I S. 7).

      2. Das erstinstanzliche Urteil vom 28. September 2022 wurde am 3. Oktober 2022 im Dispositiv der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Verteidigung zusätzlich in albanischer übersetzung am

      18. Oktober 2022 zugestellt (GG210116-L Prot. I S. 9 ff.; Urk. 35; Urk. 36/2; Urk. 40; Urk. 42/A).

      1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 meldete die Verteidigung des Mitbe-

        schuldigten B.

        fristgerecht die Berufung an. Gleichzeitig teilte sie der Vo-

        rinstanz mit, dass sie neu auch von der Beschuldigten A. mandatiert worden sei und bereits vorsorglich für diese Berufung erhebe (GG210116-L Urk. 41 und 42). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 meldete die Verteidigung, wie bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 angekündigt, fristgerecht die Berufung

        für die Beschuldigte A.

        an (GG210116-L Urk. 43). Das begründete Urteil

        wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft am 2. März 2023 sowie der Verteidigung am 9. März 2023 zugestellt (GG210116-L Urk. 45 und 47/1-2). Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Verteidigung fristgerecht die BerufungsErklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 50). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit präsidialVerfügung vom 3. April 2023 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen, u.a. Lohnausweise der letzten drei Monate, und das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde (Urk. 53). Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 1. Mai 2023 das Datenerfassungsblatt in Bezug auf die Beschuldigte A. ein (Urk. 54 und 55).

      2. In der Folge beantragte die Verteidigung im Rahmen der telefonischen Terminabfrage durch das hiesige Gericht für die Ansetzung einer Berufungsverhandlung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und erklärte, dass die BerufungsErklärung vom 27. März 2023 erschöpfend und gleichzeitig als BerufungsBegründung zu betrachten sei (Urk. 56). Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft reichte bis heute keine Berufungsantwort ein, was als Verzicht gilt.

      3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte

      A.

      lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragt

      ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 50 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.

    2. Im übrigen steht der angefochtene Entscheid, da nur die Beschuldigte

      A.

      Berufung erhoben hat, unter BeRücksichtigung des Verschlechterungs-

      verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

  2. Formelles

    Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die EntscheidBegründung hat dabei die wesentlichen überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).

  3. Strafbefehlsverfahren

    1. Die Verteidigung verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung, dass dieses aufgrund der unzulässigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gar nicht hätte ergehen dürfen. Sowohl Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als auch das Eintreten auf die Anklage durch die Vorinstanz verletzten strafprozessuale Grundsätze (Urk. 50 S. 2 f.).

    2. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ergibt sich, dass die AnklageBehörde bereits kurz nach den polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten A. und

      des Mitbeschuldigten B.

      vom 26. Juni 2020 und ohne weitere Beweisabnahmen je einen Strafbefehl (mit Datum vom 27. Juni 2020) erliess (GG210116-L Urk. 13 und 14). Aufgrund der Einsprachen der Beschuldigten A. (Urk. 7/2) und des Mitbeschuldigten B. (Urk. 8/1) erfolgten am 18. Februar 2021 deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (GG210116-L Urk. 5 und 6). Als Sachbeweismittel wurden diverse E-Mails zwischen der Staatsanwaltschaft und der Botschaft der Republik Albanien sowie dem Eidgenössischen Departement für auswürtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) betreffend Reisebeschränkungen, Rückholaktionen und AusreiseMöglichkeiten in den Monaten Januar bis Juni 2020 bzw. im Jahr 2020 sowie die Migrationsakten in Bezug auf die Beschuldigte zu den Akten genommen (GG210116-L Urk. 15/1- 2; 16/1-3). Den Parteien wurde in der Folge gemäss Art. 318 StPO der bevorstehende Abschluss der Verfahren mittels Anklage angekündigt und es wurde ihnen Frist zum Stellen von BeweisAnträgen angesetzt (GG210116-L Urk. 7/7 und 8/8). Am 31. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte A. und den Mitbeschuldigten B. beim Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) Anklage (GG210116-L Urk. 19 und 22). Mit E-Mail bzw. mit Eingabe vom

      10. September 2021 zogen die ehemalige Verteidigung der Beschuldigten A. sowie die Verteidigung des Mitbeschuldigten B. die jeweiligen Einsprachen gegen die Strafbefehle zurück (GG210116-L Urk. 27 und GG210117-L Urk. 26). Nach einem Schriftenverkehr zwischen der Verteidigung des Mitbeschuldigten B. und der Vorinstanz, wonach die Verteidigung vorbrachte, es dürfe mangels zulässigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft nicht auf die Anklage gegen den Mitbeschuldigten eingetreten werden, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2021 auf die Anklage ein. Nachdem weder der Mitbe-

      schuldigte B.

      sich zur angesetzten Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022

      vorführen liess noch die Beschuldigte A. zu dieser erschien, wurde zu einer neuen Hauptverhandlung auf den 28. September 2022 vorgeladen. In der Folge sprach die Vorinstanz anlässlich der am 28. September 2022 durchgefährten Hauptverhandlung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 ff. StPO sowohl den Mitbeschuldigten B. als auch die Beschuldigte A.

      schuldig (GG210117-L Urk. 28-32; GG210116-L Urk. 30/1-5 und 32/1-3; Prot. I

      S. 9 ff.).

    3. Wurde gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Einsprache bewirkt, dass das Verfahren in die zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurückfällt und dass diese nach Ab- nahme der Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO vorzugehen hat: Sie kann am Strafbefehl festhalten (lit. a), das Verfahren einstellen (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlassen (lit. c) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben (lit. d). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl erhebt sie Anklage, ist sie nicht an ihren urspränglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in ihrem Vorgehen nicht frei. Namentlich ist sie verpflichtet, Anklage zu erheben, wenn sie aufgrund der abgenommenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. Ergibt sich namentlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage, sind aber die Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht mehr gegeben (Art. 352 StPO), ist eine Anklage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Damit wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgeläst (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.; SK StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., 2020, Art. 355 N 6).

    4. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageerhebung eine der vier gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten gewöhlt, was insofern nicht zu beanstanden ist. Die Verteidigung macht geltend, im Einspracheverfahren habe keine veränderte Sachoder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vorgelegen. Deshalb sei das Vorgehen mittels Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen. Die einzig zulässige Art, das Einspracheverfahren abzuschliessen, hätte für sie darin bestanden, am Strafbefehl festzuhalten und diesen als Anklageschrift dem Gericht zu überweisen. In diesem Fall wäre es der Beschuldigten gestützt auf Art. 356 Abs. 3 StPO möglich gewesen, ihre Einsprache bis zum Abschluss der ParteivortRüge zurückzuziehen, was

      ihr durch die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen zu Unrecht abgeschnitten worden sei (Urk. 50 S. 3 ff.).

    5. Im Einspracheverfahren brachte die Beschuldigte A.

      anlässlich ihrer

      Einvernahme vom 18. Februar 2021 vor der Staatsanwaltschaft (erstmals) vor, dass sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 vom Dolmetscher gedrängt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben und sie nie gesagt habe, dass sie als Putzfrau bzw. wenn die Putzfrau keine Zeit gehabt habe, für den Mitbeschuldigten B. gearbeitet habe. Sie habe nur drei Stunden den Bus freiwillig geputzt; sie habe sich beschöftigen wollen, da sie sonst nichts zu tun gehabt habe. Ferner stimme es auch nicht, dass sie für Kost und Logis gearbeitet habe (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und 10). Das dreimalige Staubsaugen sei lediglich eine GeFälligkeitshandlung gewesen und stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG dar (GG210116-L Urk. 7/2). Vor der Polizei hatte sie hingegen noch ausgesagt, sie habe gratis gearbeitet, d.h. gegen Kost und Logis bzw. sie habe geholfen, den Car ihres Freundes zu reinigen, wenn die Putzfrau nicht konnte und sie sehe ein, unter anderem gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 11 Abs. 1 AIG verstossen zu haben (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Die Beschul- digte A. bestritt damit ihre urspränglich getätigten und sowohl sie als auch den Mitbeschuldigten B. belastenden Aussagen. Der Vorinstanz ist vorweg zu folgen, dass die Behauptung der Beschuldigten, der Dolmetscher habe ihre Aussagen falsch übersetzt, wenig überzeugend und vielmehr als nachgeschobe- ne Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So hatte die Beschuldigte noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen und auch später während der Einvernahme nie etwas Gegenteiliges vorgebracht (vgl. Urk. 48 S. 16). Die Sachlage änderte sich im Einspracheverfahren somit dahinge-

      hend, dass die Beschuldigte A.

      den Tatvorwurf der Erwerbstätigkeit ohne

      Bewilligung bestritt bzw. ihr ursprängliches Geständnis, welches sie bei der Polizei noch deponiert hatte, bei der Staatsanwaltschaft widerrief. Damit entfiel auch die massgebliche Beweisgrundlage für die Beurteilung des damit zusammenhängenden Tatvorwurfs der Beschöftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung in Bezug auf den Mitbeschuldigten B. . Der Sachverhalt war daher da auch der Mitbeschuldigte B. nicht gestündig war nicht mehr anderweitig ausreichend geklürt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO, sondern es war vielmehr von einer bestrittenen Beweislage auszugehen. Da somit im Einspracheverfahren die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO nicht (mehr) gegeben waren, hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an ihrem Strafbefehl fest.

    6. Insgesamt ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen die Beschuldigte Anklage erhob. Damit ist auch das Eintreten auf die Anklage nach summarischer Prüfung der Prozessvoraussetzungen (BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 329 N 1) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt und war der Rückzug der Einsprache durch die Beschuldigte A. irrelevant bzw. gar nicht möglich. Denn mit der Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen. Die Einsprache kann nur und erst dann zurückgezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft sich entscheidet, am urspränglichen Strafbefehl festzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.; vgl. Urk. 48 S. 4). Dies war vorliegend wie erwähnt nicht möglich gewesen.

III. Schuldpunkt
  1. Allgemeines

    1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 48 S. 4 f., 9 f., 15). Zu Recht kommt sie zum Schluss, dass es sich bei den Vorbringen der Beschuldigten A. gegen den an der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetscher um Schutzbehauptungen handelt.

      Auf die Aussagen der Beschuldigten A.

      anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 kann somit abgestellt werden, zumal auch die Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend macht (Urk. 48 S. 16; Urk. 50).

    2. Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten A. und des Mitbeschuldigten B. detailliert wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 48 S. 6- 18), worauf verwiesen werden kann.

  2. Rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

    1. Sachverhalt

      1. Die Anklage wirft der Beschuldigten A. im Wesentlichen vor, sich ab dem 1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts bis zu ihrer Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich am 26. Juni 2020 um 09:15 Uhr, ohne einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, zuletzt an ihrem Logisort im

        C.

        Hotel an der D. -Strasse 1 in ... Zürich, aufgehalten zu haben,

        obschon sie gewusst habe, dass sie für den legalen Aufenthalt in der Schweiz über einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel hätte verfügen müssen, worüber sie sich jedoch bewusst hinweggesetzt habe (GG210116-L Urk. 19 S. 2).

      2. Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten EinspracheRückzugs seitens der Beschuldigten nicht mehr auf die UrteilsBegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese der guten Ordnung in allen Punkten (Urk. 50 S. 2 und S. 6).

      3. Die Beschuldigte A.

        räumte ein, am 1. Januar 2020 unter anderem

        mit einem Autobus in den Schengenraum und weiter in die Schweiz eingereist zu sein. Ferner bestritt sie nicht, sich auch nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthaltes, d.h. ab dem 1. April 2020, in der Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Sie macht jedoch geltend, dass es ihr unmöglich gewesen sei, auszureisen, da aufgrund der Corona- Pandemie weder Flug- noch andere AusreiseMöglichkeiten bestanden hätten, was sie im Kosovo und in Albanien abgeklürt habe. Zudem habe sie die erste Möglichkeit, als wieder Busreisen nach Albanien möglich gewesen seien, genutzt, doch sei der Bus von ihrem Freund, dem Mitbeschuldigten B. , bereits ausgebucht gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich beim Migrationsamt des

        Kantons Zürich der albanischen Botschaft hätte informieren können. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz habe der Mitbeschuldigte B. die Hotelübernachtungen und das Essen für sie bezahlt (GG210116-L Urk. 3 und Urk. 5

        S. 5 ff.).

      4. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel zum Schluss kommt, dass es der Beschuldigten trotz Reisebeschränkungen des Luft- und Bodenverkehrs zwischen März 2020 und Juni 2020 möglich gewesen wäre, den am 14. Mai 2020 durch das SEM organisierten Charterflug nach Albanien zu nehmen spätestens nach ?-ffnung der Schweizer Grenzen am

        15. Juni 2020 aus der Schweiz auszureisen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 48 S. 9 ff.). Wie das SEM bestätigt hatte, war der Flug am 14. Mai 2020 nicht ausgebucht gewesen und sämtliche Personen, welche die Botschaft von Albanien betreffend eine Ausreise kontaktiert hatten, waren auf diese FlugMöglichkeit hingewiesen worden (GG210116-L Urk. 16/3). Sodann war es gemäss Weisung des SEM in der Fassung vom 24. März 2020 möglich gewesen, sich bereits vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu melden. Für die betroffenen ausländischen Personen galten spezielle Bedingungen, sodass sie auch nach Ablauf der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bleiben konnten, ohne dass der Aufenthalt unrechtmässig wurde (Weisung des SEM zur Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) sowie zum Vorgehen bezüglich Aus-/Einreise aus dem, resp. in den Schengenraum vom 24. März 2020, Ziff. 1.7 und 3.1.).

      5. Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass sich die Beschuldigte A. ab

1. April 2020 nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts unrechtmässig, d.h. ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in der Schweiz aufhielt. Weder nahm sie eine der erwähnten AusreiseMöglichkeiten wahr noch erkundigte sie sich beim kantonalen Migrationsamt nach einer Allfälligen Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Wollte die Beschuldigte tatsächlich ausreisen und keine Gesetze verletzen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch hierzulande Abklärungen trifft. Wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht gewusst, dass die albanische Botschaft in der Schweiz das kantonale Migrationsamt eine mögliche Anlaufstelle für ausländerrechtliche Fragen seien, ist dies nicht nachvollziehbar. So hätte eine kurze Internetrecherche zur Klürung dieser Frage gereicht. Dies wäre ihr, zumal ihr Freund, der Mitbeschuldigte B. , Inhaber einer Nie- derlassungsbewilligung C ist und die Sprache beherrscht, ohne Weiteres zumutbar gewesen. Zwar sagte die Beschuldigte aus, sie habe sich unter anderem im

Kosovo und in Albanien informiert und auch der Mitbeschuldigte B.

habe

überall nachgefragt. Bei welcher Behörde Institution dies gewesen sei, konnte sie dann aber doch nicht angeben. Die Beschuldigte kann im Endeffekt nichts zu ihren Gunsten vorbringen. Der Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat, indem sie sich nach Ablauf der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer, d.h. ab dem 1. April 2020, rechtswidrig, da ohne Aufenthaltstitel, in der Schweiz aufhielt. Dabei war es für die Beschuldigte objektiv nicht unmöglich gewesen, die Schweiz zu verlassen, hätte sie doch den Charterflug am 14. Mai 2020 nehmen auf dem Landweg nach ?-ffnung der Schweizer Grenzen am

        15. Juni 2020 ausreisen können (Urk. 48 S. 19 ff.). Des Weiteren hätte sie gemäss Weisung des SEM ihren Aufenthalt in der Schweiz bereits vor Ablauf der bewilligungsfreien Dauer legalisieren bzw. verlängern können (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.4.). Die Beschuldigte wäre in der Pflicht gewesen, sich über ihre möglichkeiten zu informieren. Wenn die Vorinstanz darauf hinweist, dass die Beschuldigte bereits im Februar 2020 ohne entsprechende Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, indem sie Reinigungsarbeiten für den Mitbeschuldigten

        B.

        getätigt hatte (vgl. nachstehend Ziff. 3), und damit bereits seit Februar

        2020 rechtswidrig in der Schweiz war, ist dies zwar richtig. Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, dass dieser Umstand nicht vom Anklagesachverhalt gedeckt ist und daher auch nicht Teil des Schuldspruchs sein kann, da die Anklage von einem rechtswidrigen Aufenthalt der Beschuldigten (erst) ab dem 1. April 2020 ausgeht (vgl. Urk. 48 S. 22; GG210116-L Urk. 19 S. 2).

      2. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG direktvorsätzlich erfüllt hat. Ihr war bewusst, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz seit Ablauf der bewilligungsfreien Zeit rechtswidrig geworden war und dennoch unterliess sie es, sich bei den zuständigen Behörden nach ihren Möglichkeiten zu informieren, was ihr trotz sprachlichen Hindernissen mit Hilfe des Mitbeschuldigten B. ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

      3. Die Beschuldigte A. ist des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

  1. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG

    1. Sachverhalt

      1. Die Anklage wirft der Beschuldigten A.

        im Wesentlichen vor, im

        Februar 2020 zu nicht näher bekannten Zeitpunkten gegen Kost und Logis einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen zu sein, indem sie mehrere Male, gesamthaft jedoch mindestens drei Stunden, auf dem E. -Platz an der F. -strasse 1 in ... Zürich abgestellte Reisecars der Firma G. GmbH gereinigt bzw. staubgesaugt habe, obwohl sie als ausländische StaatsanGehörige nicht über die hierfür erforderliche Arbeitsbewilligung verfügt habe, was sie gewusst und worüber sie sich bewusst hinweggesetzt habe (GG210116-L Urk. 19 S. 3).

      2. Im Berufungsverfahren ging die Verteidigung aufgrund des bereits (aus prozessökonomischen Gründen) getätigten EinspracheRückzugs seitens der Beschuldigten nicht mehr auf die UrteilsBegründung der Vorinstanz ein, doch bestritt sie diese der guten Ordnung in allen Punkten (Urk. 50 S. 2 und S. 6).

      3. Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte A. im Februar 2020 an vereinzelten Tagen zu insgesamt drei Stunden einen Bus der Firma des Mitbeschuldigten B. gereinigt bzw. staubgesaugt hat. Ebenfalls erstellt ist,

        dass der Mitbeschuldigte B.

        die Hotelübernachtungen und das Essen für

        die Beschuldigte A. bezahlte, als diese bei ihm in der Schweiz war. Die Beschuldigte selber war lediglich mit EUR 1'000 in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, dass sie die Arbeit im Gegenzug für Kost und Logis getätigt bzw. ausgeholfen habe, wenn die Putzfrau keine Zeit gehabt habe. Sie habe dies freiwillig bzw. als GeFälligkeit gemacht, da sie sich habe beschöftigen wollen (GG210116-L Urk. 5 S. 8 ff. und Urk. 7/2).

      4. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2020 wurde die Beschul- digte zunächst darauf hingewiesen, dass sie ihre visumsfreie Zeit um 88 Tage überzogen und sich folglich illegal im Schengenraum aufhalte. Auf die Frage, ob sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet habe, antwortete sie Nein. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe zwischendurch meinem Freund beim Reinigen seines Cars geholfen. Auf die Frage, wie oft sie ihm geholfen habe und für welche Gegenleistung, antwortete sie, sie habe gratis gearbeitet, also für Kost und Logis. Wenn die Putzfrau nicht konnte habe ich geholfen. (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Nicht ersichtlich ist, wieso sich die Beschuldigte mit ihren Aussagen selber belasten und auf die Frage nach einer Allfälligen Arbeitstätigkeit in der Schweiz von sich aus erwähnen sollte, sie habe beim Putzen der Reisebusse geholfen (und dies für Kost und Logis; vgl. GG210116-L Urk. 3 S. 2), wenn sie dies lediglich als GeFälligkeit angesehen bzw. nur getan habe, weil sie sich habe beschöftigen wollen und nichts zu tun gehabt habe (GG210116-L Urk. 7/2 und Urk. 5 S. 9). Ferner konnte sich die Beschuldigte, obwohl diese tätigkeit nach ihrer Darstellung sinngemäss nur eine belanglose und unbedeutende Beschöftigung gewesen sei, daran erinnern, dass sie dies ca. drei Mal und für jeweils eine ganze Stunde im Februar 2020 auf dem H. -Platz gemacht habe (GG210116-L Urk. 3 S. 2). Die Aussagen des Mitbeschuldigten B. können ebenfalls nichts zur Entlastung der Beschuldigten beitragen. So sagte der Mitbeschuldigte B. bei der Polizei zunächst aus, der Vorwurf gegen die Beschul- digte stimme nicht, sie sei mit ihm spazieren gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte er sich dann dahingehend, dass nur er am Spazieren gewesen sei und er deshalb nie gesehen habe, dass die Beschuldigte geputzt habe (vgl. GG210116-L Urk. 6 S. 2 und S. 4). Dennoch wollte er wissen, dass die

        Beschuldigte lediglich ihren eigenen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem sie dort gegessen habe (GG210116-L Urk. 4 S. 1 und S. 3). Jedenfalls geht die Version des Mitbeschuldigten nicht auf, hätte doch das Reinigen ihres eigenen Sitzplatzes sicherlich nicht eine ganze Stunde in Anspruch genommen (vgl. GG210116-L Urk. 4 S. 2). Die zeitliche Komponente hatte die Beschuldigte jedoch mehrmals bestätigt (GG210116-L Urk. 5 S. 4 und S. 9). Im übrigen macht es einen Unterschied, ob die Beschuldigte, wie sie bei der Polizei angegeben hatte, beim Reinigen der Busse geholfen bzw. den Boden gereinigt hat, wenn die Putzfrau nicht konnte, oder, wie es der Mitbeschuldigte B. darstellt, jeweils nur ihren eige- nen Sitzplatz gereinigt habe, nachdem sie dort gegessen habe. Auch die weiteren Aussagen des Mitbeschuldigten B. sind alles andere als konstant und wi- derspruchsfrei. So gab er an, die Beschuldigte habe gar nie in der Schweiz gearbeitet; dies sei immer auf Auslandsreisen gewesen (GG210116-L Urk. 6 S. 5 f.). Die Auslandsreisen seien im Jahr 2019 und sicher nicht 2020 gewesen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er hingegen aus, sie hätten diese Reisen sicher von Januar bis Mitte Februar 2020 gemacht (GG210116-L Urk. 4

        S. 2; Urk. 6 S. 6). Mit der Vorinstanz bestätigte der Mitbeschuldigte mit seiner Aussage immerhin, dass er als Geschäftsführer eines Carunternehmens die Beschuldigte als Arbeitskraft bei sich im Betrieb arbeiten liess (vgl. Urk. 48 S. 17), dies obwohl er wusste, dass sie hierfür nicht die notwendige Bewilligung besass. Im Gegenzug erhielt sie vom Mitbeschuldigten, wie sie bei der Polizei deponierte, Kost und Logis. Auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Beschuldigte er- neut, dass der Mitbeschuldigte die Hotelübernachtungen und das Essen für sie bezahlt hatte, was dieser zwar nicht direkt bestätigen wollte, jedoch auch nicht in Abrede stellte (GG210116-L Urk. 3 S. 2 und Urk. 5 S. 7 f.; Urk. 6 S. 8 f.). Bezüglich des Ortes der Handlung ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich dieser mangels konstanter Angaben der Beschuldigten nicht mit Sicherheit erstellen lässt. Gab sie bei der Polizei noch an, sie habe auf dem H. -Platz geputzt, konnte sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur daran erinnern, dass die Reisebusse auf dem Parkplatz gestanden hätten; wo dies genau gewesen sein sollte, konnte die Beschuldigte nicht mehr sagen (GG210116-L Urk. 3

        S. 2 und Urk. 5 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch gestützt auf ihre Aussagen

        davon auszugehen, dass sie die Reinigungsarbeiten in der Schweiz getätigt hat (vgl. Urk. 48 S. 17 f.).

      5. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt kam die Vorinstanz mit Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zutreffend zum Schluss, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, indem sie ohne entsprechende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz für insgesamt drei Stunden die Reisebusse des Mitbeschuldigten

        B.

        gereinigt bzw. staubgesaugt habe (Urk. 48 S. 23). Namentlich hielt sie

        zum objektiven Tatbestand zutreffend fest, dass es sich bei der Reinigungsarbeit ohne Weiteres um eine tätigkeit handelt, die üblicherweise entschädigt wird (Urk. 48 S. 23). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigten ein Lohn ausbezahlt sie durch kostenfreie Verpflegung und Logis entlohnt wurde, stellt doch beides letztendlich eine Erwerbstätigkeit dar.

      2. Die Vorinstanz geht von einem mindestens eventualvorsätzlichen Tatvorgehen der Beschuldigten aus (Urk. 48 S. 24). Auch wenn in der Anklage ein direktvorsätzliches Handeln umschrieben wird (vgl. GG210116-L Urk. 19), ist ein eventualvorsätzliches Handeln nach dem a maiore ad minus-Grundsatz ebenfalls als von der Anklageschrift umfasst anzusehen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann ohne Weiteres übernommen werden.

      3. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion
  1. Allgemeines

    1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte A. mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30 und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an. Gleichzeitig auferlegte sie der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 300 (Urk. 48 S. 31).

    2. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren einen Bestätigungsantrag des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 53). Die Verteidigung rägt die ausgesprochene Sanktion nicht explizit, sondern verlangt vielmehr die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 50).

    3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 48 S. 24 ff.). Dieser beträgt sowohl für rechtswidrigen Aufenthalt als auch für Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung drei Tage bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Es liegen keine Strafschürfungsoder -milderungsGründe vor, welche ein Verlassen des Strafrahmens in AusnahmeFällen erlauben könnten. Wenn die Vorinstanz bei der Wahl der Sanktionsart (Geldstrafe Freiheitsstrafe) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, vorliegend auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 48 S. 25 f.) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

    4. Die Vorinstanz qualifizierte die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als schwerer wiegendes Delikt, ohne dies näher zu begründen (vgl. Urk. 48 S. 25). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts verweilte die Beschuldigte, nachdem ihr bewilligungsfreier Aufenthalt abgelaufen war, noch knapp drei Monate rechtswidrig in der Schweiz. Dies wiegt um einiges schwerer als der Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, ging sie doch lediglich drei Stunden einer Putztätigkeit nach. Nach dem Gesagten ist der rechtswidrige Aufenthalt als schwerer wiegendes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zu betrachten.

  2. Rechtswidriger Aufenthalt

    1. Tatkomponente

      1. Zur objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zu folgen, dass es für die Beschuldigte trotz erschwerten Bedingungen während der Corona-Pandemie möglich gewesen wäre, per Charterflug am 14. Mai 2020, spätestens nach ?-ffnung der Schweizer Grenzen am 15. Juni 2020, per Landverkehr aus der Schweiz auszureisen. Zudem hätte sie bei den Behörden eine Verlängerung ihres zulässigen Aufenthalts beantragen können (vgl. vorstehend Ziff. III.2). Die Beschuldigte informierte sich jedoch nicht bei den zuständigen Stellen. Die Zeitdauer des rechtswidrigen Aufenthalts ist insgesamt nicht als übermässig lang zu bezeichnen. Ferner waren die Beschuldigte A. und auch der Mitbeschuldigte

        B.

        insofern in einer ungewöhnlichen Lage, als im Jahr 2020 die CoronaPandemie ausbrach, was alle Beteiligten vor grosse Schwierigkeiten und Unsicherheiten stellte. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz als leicht einzustufen (Urk. 48 S. 27 f.).

      2. Subjektiv wusste die Beschuldigte, dass ihre bewilligungsfreie Aufenthalts- dauer abgelaufen war und sie sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten durfte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre sie in der Pflicht gewesen, sich entsprechend zu informieren, was sie trotz Sprachbarrieren mit Hilfe des Mitbeschul-

        digten B.

        ohne Weiteres hätte bewältigen können. Insgesamt wiegt das

        subjektive Verschulden mit der Vorinstanz leicht (vgl. Urk. 48 S. 28).

      3. Die Vorinstanz erachtete für den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (Urk. 48 S. 28). Dies erscheint, trotz leichten Verschuldens seitens der Beschuldigten, als zu tief.

        Nach BeRücksichtigung der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen.

        2.2. täterkomponente

        Die Vorinstanz hat nach Festlegung der Einsatzstrafe auch Erürterungen zur täterkomponente vorgenommen (Urk. 48 S. 27). Bei der Beurteilung mehrerer Straftaten ist dies in Konstellationen angezeigt, bei denen sich die täterkompo- nenten bei Einsatz- und Einzelstrafen erheblich voneinander unterscheiden. In den übrigen Fällen sind die täterkomponente und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

        E. 2.3.2.). So auch vorliegend.

  3. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

    1. Tatkomponente

      1. In objektiver Hinsicht führte die Beschuldigte an einzelnen Tagen im Februar 2020 während insgesamt drei Stunden eine Arbeitstätigkeit aus, indem sie die Reisebusse des Mitbeschuldigten reinigte. Dabei verfügte sie als albanische StaatsanGehörige über keine Arbeitsbewilligung. Allerdings umfasste die unzulüssige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bloss einen sehr kurzen Zeitraum, Nämlich insgesamt die erwähnten drei Stunden. Ihr ist keine hohe kriminelle Energie anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 27) wiegt das objektive Verschulden sehr leicht.

      2. Selbst wenn die Beschuldigte allenfalls wie die Vorinstanz ausführt in subjektiver Hinsicht auch ihrem Freund, dem Mitbeschuldigten B. , habe helfen wollen (Urk. 48 S. 27), führte sie die Reinigungsarbeit dennoch in Kenntnis ihrer fehlenden Arbeitsbewilligung und, wie sie selber sagte, im Gegenzug für Kost und Logis aus. Insgesamt kann der Vorinstanz jedoch ohne Weiteres gefolgt wer- den, wenn sie das subjektive Tatverschulden als sehr leicht qualifiziert (Urk. 48 S. 27).

      3. Ausgehend von einem insgesamt sehr leichten Verschulden erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als zu hoch. Es rechtfertigt sich nach BeRücksichtigung der Tatkomponenten eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 65 Tagess- Sätze zu Erhöhen.

  4. täterkomponente

    1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der

      Beschuldigten A.

      korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden

      (Urk. 48 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im schriftlichen Berufungsverfahren reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ein. Die Beschuldigte ist weiterhin nicht erwerbstätig und hat kein Einkommen. Sie erhält keine RentenEinkünfte ähnliches, muss aber auch keine Miete Krankenkasse sowie Steuern bezahlen. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 55). Die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten sind insgesamt weder strafErhöhend noch strafmindernd zu beRücksichtigen.

    2. Die Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft (Urk. 49).

    3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von sich aus anlässlich der polizeilichen Einvernahme ein (Teil-)Geständnis ablegte, indem sie angab, ihrem Freund beim Reinigen der Busse geholfen zu haben, wenn die Putzfrau nicht konnte und sie hierfür Kost und Logis erhalten habe. Allerdings stellte sie diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder in Abrede und brachte vielmehr vor, der Dolmetscher habe ihre Aussagen nicht richtig übersetzt. Insofern kann dieses (erste) Teilgeständnis nur minim strafmindernd beRücksichtigt werden.

    4. Unter BeRücksichtigung der vorstehenden Erwägungen resultiert aus der täterkomponente eine leichte Strafminderung von 5 Tagessätzen. Insgesamt ergibt dies somit eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

  5. Höhe des Tagessatzes

    1. Die Vorinstanz legte aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30 fest (Urk. 48 S. 29).

    2. Gemäss Angaben der Beschuldigten ist sie arbeitslos und erhält kein Einkommen (Urk. 55). Sie wird von ihrer Familie unterstätzt (GG210116-L Urk. 5

      S. 16). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch für mittellose täter ein Mindesttagessatz von Fr. 10 notwendig, um der Ernsthaftigkeit der Sanktion Ausdruck zu verleihen (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10 festzusetzen.

  6. Busse

    Vorliegend erachtete die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300 im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als täter-, tat- und schuldangemessen (Urk. 48 S. 29). Dies ist, nachdem die Geldstrafe bedingt auszusprechen sein wird (vgl. Ziff. V), sachgerecht und entsprechend zu übernehmen.

  7. Ergebnis

Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300 zu bestrafen. Die Beschul- digte befand sich vom 26. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 in Haft (GG210116-L Urk. 9/1 und 9/7). Ihr sind demzufolge zwei Tagessätze Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

  1. Vollzug

    Die Vorinstanz legte die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit

    auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Urk. 48 S. 29 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin steht die Anordnung eines unbedingten Vollzuges einer Verlängerung der Probezeit aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenso zu bestätigen ist die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Urk. 48 S. 30; Art. 106 Abs. 2 StGB).

  2. Beschlagnahme

    Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände Vermögenswerte beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte gestützt auf diese Bestimmung die bei der Beschuldigten anlässlich ihrer Verhaftung vom

    26. Juni 2020 bei sich gefährten Fr. 120, mit der Begründung, dass es zur Sicherung der Künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten erscheine. Die Beschuldigte habe Nämlich in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und die Urteilsvollstreckung wäre daher kaum möglich (GG210116-L Urk. 9/8). Die Vorinstanz entschied, das beschlagnahmte Geld zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 48 S. 31). Dies ist zu bestätigen. Entsprechend sind die Fr. 120 zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bezüglich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6 und 7) unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 31) zu bestätigen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600 festzusetzen.

  3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

    Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihren BerufungsAnträgen grundsätzlich vollumfänglich, verlangte sie doch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. Juni 2020. Die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil erzielte Reduktion der Geldstrafe von Fr. 30 auf Fr. 10 ist als unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, weshalb ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.

  4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten auch keine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. Urk. 50 S. 8).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie

    • der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlag- nahmten Fr. 120 werden zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  9. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Jacomet

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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