Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230147 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Kokain; Aussage; Aussagen; Urteil; Berufung; Betäubungsmittel; Waffen; BetmG; Sinne; Person; Amtlich; Sonen; Recht; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Vorinstanzliche; Personen; Amtliche; Übertretung; Werden; Probe; Quarzsand; Gericht; Vorinstanzlichen |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 21 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 391 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 124 IV 186; 146 IV 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230147-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Februar 2022 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 59 S. 64 ff.)
Holster zu Schlagstock (A014'414'814),
- Minigrip (A014'415'419).
Fr. 4'600.– Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 13'220.90 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70):
1. Der Beschuldigte sei schuldig der Übertretung des BetmGs im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 64): (schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
21. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 65). An dieser erschienen der Beschuldigte zusammen mit seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugesendet (Urk. 71).
einer Bestrafung im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG sowie die Übernahme sämt- licher Kosten auf die Staatskasse beantragt (Urk. 61; Urk. 70). Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), der Einziehung (Dispositivziffer 5) sowie der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen, wovon mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargelegt (Urk. 59 S. 4 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berück- sichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 m.w.H.).
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Anklagesachverhalt Standpunkt der Parteien
B.
eine Portion von 5 Gramm Kokain zur vorgängigen Qualitätsprüfung
übernommen zu haben und danach Fr. 170'000.– zum Erwerb von 50 Kilogramm Kokain beigesteuert zu haben, wobei von einem Lieferanten in einem Lieferwagen der Firma C. statt dem Kokain Mehl an den Übergabeort bei der Raststätte D. geliefert worden sei.
Erwägungen zum vorinstanzlichen Urteil
In ihrer Urteilsbegründung fasste die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von E. , F. , B. , G. , H. ,
I. , J. , K. , L.
(auch die Konfrontationseinvernahme vom
14. September 2020 zusammen mit M. sowie N. ), O. , P. und Q. zusammen. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 15 ff.).
Die Vorinstanz führte aus, dass aus den Aussagen L. s hervorgehe, dass er das Bindeglied zwischen den übrigen Teilnehmern und den Drogenliefe- ranten gewesen sei, da er der einzige gewesen sei, der zu beiden Seiten Kontakt gehabt habe. Er habe Schilderungen hervorbringen können, welche den übrigen Beteiligten nicht möglich gewesen seien und er habe sich dabei nicht in Wider- sprüche verstrickt. Der Beschuldigte sei in den Schilderungen von L. regel- mässig vorgekommen, wobei dieser von ihm nicht in übertriebener Weise belastet worden sei. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Aussagen von
L. S. 30 ff.).
glaubhaft seien, so kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden (Urk. 59
erwog die Vorinstanz, dass der von ihm
geschilderte Ablauf mit demjenigen übereinstimme, welcher bereits von L. dargelegt worden sei. Es lasse sich feststellen, dass sich L. und E. in ihren Aussagen auch belasten würden, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhöhe. Ihre Aussagen würden auch bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten
übereinstimmen. So sei dieser zur Übergabe in D.
mit einem orangen
R. -Auto gekommen und sie hätten sich nach dem Deal noch mit ihren Vätern zur Besprechung in S.
getroffen. E.
haben den Beschuldigten
den T. genannt. Die Vorinstanz stellte dann zutreffend fest, dass sich sei- ne Aussagen mit diversen Chatverläufen oder Aufnahmen der Telefonkontrolle abstimmen liessen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, die die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von E.
mindern würden (Urk. 59 S. 33 ff.). Auf diesbezüglichen Einwand der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wird nach- folgend eingegangen (vgl. Ziff. 2.3.8.).
Zu den Aussagen F. s erwog die Vorinstanz, dieser habe den Beschuldigten A'. oder A. genannt und in seinen Aussagen liesse sich erkennen, dass der Beschuldigte den grossen Teil des Geldes gebracht ha- be. Sie kam hier zum Schluss, dass sich in seinen Aussagen keine Anhaltspunkte finden liessen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Auf den diesbezüglichen Einwand der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wird wiederum nachfolgend ein- gegangen (vgl. Ziff. 2.3.2.).
Zu B. s Aussagen erwog die Vorinstanz zutreffend, diese seien de- tailreich und ausführlich und würden zu denjenigen der übrigen Beteiligten pas- sen. Er habe angegeben, dass der Beschuldigte Fr. 171'000.– beigesteuert habe. Er habe nicht nur den Beschuldigten, sondern auch seine Kollegen belastet.
Eine Absprache zuungunsten des Beschuldigten verneinte die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung. Im Wesentlichen führte sie hierzu aus, dass eine Absprache nicht möglich gewesen sei, weil die übrigen Beteiligten einvernommen worden seien, als L. in Untersuchungshaft gewesen sei und dass alle Aus- sagen in der chronologischen Reihenfolge sowie in den Details übereinstimmen
Zentrales und von der Vorinstanz benanntes Beweismittel ist die Schuld- anerkennung, worin zu lesen ist, dass 200'000 an U. den Gläubiger zu übergeben seien. Diese Schuldanerkennung wurde sowohl auf dem Computer der E. G. H. J. K. s, welche Datei am 28. Juli 2020 um 5.30 Uhr erstellt und seither nicht mehr verändert wurde, wie auch ausge-
druckt, mit den Unterschriften von E. , F.
und B.
datiert vom
28.06.2020, aufgefunden (vgl. Urk. D1/16/16 S. 5 ff.). Zusammen mit der Vo- rinstanz ist es zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und der dort bezeichneten U. ein und dieselbe Person sind (Urk. 59 S. 42). Anderwei- tige Hinweise sind den Akten keine zu entnehmen.
L. , E.
und B.
als mit Klebeband umwickelte Pakete beschrieben worden. Wenn die Vorinstanz dann schlussfolgerte, die Schuldanerkennung, die Chats und die Bilder bzw. Videos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, wo grössere Geldmengen zu sehen seien, liessen sich zweifelsfrei mit dem Betäu- bungsmitteldelikt in Verbindung bringen, so ist dem ohne Weiteres zuzustimmen. Anzumerken ist schliesslich, – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat – dass der Beschuldigte selber eingestanden hat, dass er zum Zeitpunkt
der Übergabe auf der Raststätte D.
anwesend gewesen sei, wobei er im
Restaurant gesessen sei und nichts gesehen habe (Urk. 59 S. 43).
taurant der Raststätte D. nach Hause gefahren sei, sondern auch mitgehol- fen habe, das C. -Fahrzeug (welches statt Kokain Mehl geliefert habe) zu suchen. Die Rufnummer dieses Mobiltelefons sei ebenfalls auf L. s Mobilte- lefon unter U. gespeichert gewesen und es seien darauf ein gespeicherter Kontakt C. gefunden worden und zwei Bilder mit dem Hinweis VD 1 so- wie mit dem Hinweis VD C. 2, letzteres habe sich als Kontrollschildnum-
mer eines C. -Lieferwagens herausgestellt, welcher U.
zur Zeit vom
27. Juni 2020 zugeordnet gewesen sei. Auch habe die Rufnummer und zwei Bil- der von U. auf dem Mobiltelefon gefunden werden können. Eine auf dem Mobiltelefon befindliche Audio-Datei weise darauf hin, dass der Beschuldigte nach Rickenbach gefahren sei, wo U. wohne. Mit den auf dem Mobiltelefon auf- gefundenen Daten können auch gezeigt werden, dass der Beschuldigte mit den übrigen Beteiligten rund um das Übergabedatum Kontakt gehabt habe. Der Vo- rinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dies alles zeige, dass der Beschuldigte nach dem C. -Lieferwagen und dessen Fahrer gesucht habe, was fraglos ein zusätzlicher Hinweis auf eine Beteiligung des Beschuldigten an der ganzen Sache ist.
Den Vorwurf, der Beschuldigte habe von B. im Juni 2020 und vor- gängig zur Übergabe auf der Raststätte D. 5 Gramm Kokain als Probe zur Qualitätsprüfung erhalten sah die Vorinstanz aufgrund der Aussagen von B. als erstellt an, zumal dies auch von Aussagen am Drogengeschäft beteiligten Personen gestützt werde. Eine Übergabe einer gewissen Menge Kokain zur Qua- litätsprüfung an den Beschuldigten kann zusammen mit der Vorinstanz zweifellos erstellt werden. Hingegen bleibt fraglich, ob es sich tatsächlich um eine Menge von 5 Gramm gehandelt hat, vor dem Hintergrund, dass nach der Prüfung des Kokains die Restmenge von B. vernichtet worden sei. Die Mengenangabe wird nachfolgend zu korrigieren sein (vgl. dazu Ziff. 2.3.14.).
Im Umstand, dass das Kokain vorgängig geprüft worden sei, erkannte die
Vorinstanz zudem den Grund, weshalb es auf der Raststätte D.
möglich
gewesen sei, Mehl statt Kokain zu übergeben. Ausserdem habe bei der Übergabe eine gewisse Hektik geherrscht und die Übergabe sei durch den Fahrer und nicht
durch die Hauptbeteiligten erfolgt. So habe man nicht bemerkt, dass vom C. -Fahrer Mehl statt Kokain angeliefert worden sei (Urk. 59 S. 43, S. 47). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keinerlei weiterer Ausführungen.
Einwände der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung
Die Verteidigung rügte, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unhaltbar. Wie der Beschuldigte hätten auch die Mitbeschuldigten ein Interesse gehabt, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihnen sei von der Staatsanwaltschaft für ein Geständnis für einen angeblichen 50-Kg-Kokain-Deal ein äusserst günstiges Angebot – nämlich nur ein Strafbefehl – offeriert worden, wodurch sie den eigenen Tatbeitrag kleingeredet und den angeblichen Tatbeitrag des Beschuldigten möglich gross gemacht hätten (Urk. 70 S. 3 f.). Dem kann entgegengehalten werden, dass nicht die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ausschlaggebend ist, denn grundsätzlich haben alle Tatbeteiligten ein Interesse, sich in einem guten Licht zu präsentieren. Vorliegend ist davon auszu- gehen, dass alle einvernommenen Personen gleich glaubwürdig, bzw. gleich unglaubwürdig sind, weil sich alle gegenseitig belastet haben und darum bemüht waren, ihre jeweilige Rolle kleinzureden. Letztendlich wurden die Aussagen aller einvernommen Personen von der Vorinstanz einlässlich gewürdigt und es wurde von ihr aufgezeigt, weshalb eine Aussage glaubhaft ist oder weshalb sie es nicht ist. Der Einwand der Verteidigung findet hier keinen Halt.
Die Vorinstanz führte aus, dass es nach einem Treffen in der Bar V.
(V.
Shisha Bar Club Lounge in W. ) zu einem weiteren Treffen zwischen E. , L. , dem Bekannten sowie einem Kollegen und einem T. gekommen sei, bei welchem L. sein Angebot wiederholt und das Gelingen des Deals garantiert habe (Urk. 59 S. 17). Die Verteidigung zitierte diese Passage und schlussfolgerte, dass an diesem Treffen der Beschuldige nicht dabei
gewesen sei. E. habe neben sich und L. nur noch zwei weitere Per-
sonen identifiziert, womit am Treffen E. , L. , B.
und F.
(insgesamt vier Personen) teilgenommen hätten (Urk. 70 S. 17). Die Vorinstanz habe nach dieser Auslegung fälschlicherweise eine fünfte Person (einen T. ) erwähnt. Die Verteidigung verkennt hier jedoch, dass es offensichtlich zwei Tref-
fen gab, in unterschiedlichen Bars (V.
Shisha Bar und AA.
Shisha
Bar) und dass der Beschuldigte selber angab, dass er an einem Treffen dabei gewesen sei, wo B. mit ein paar Männern über einen Drogendeal gespro- chen habe (Urk. D1/6/1 F8). B. sagte dazu, dass es neben einem Treffen in der V. Shisha Bar in W. ein Treffen in der AA. Shisha Bar an
der AB. -strasse in AC.
gegeben habe, wo er, L. , F. ,
E.
und der Beschuldige (U. ) sich getroffen hätten (insgesamt fünf
Personen). Dort habe L. dem Beschuldigten (U. ) die ganze Geschich- te erzählt (Urk. D1/8/7 F19).
Die Vorinstanz gab eine Aussage von E. wieder, wo dieser aussag-
te, dass L.
die Planung der Übergabe der Betäubungsmittel aufgenommen habe (Urk. 59 S. 17). Die Verteidigung zitierte diese Passage mit dem Ver- merk Lead (Urk. 70 S. 4). Ebenfalls zitierte die Verteidigung zwei weitere Passagen des vorinstanzlichen Urteils mit dem Vermerkt Lead (Seite 20 und Seite 19). Dabei blieb unklar, was die Verteidigung hier sagen wollte und in wel- cher Weise die von der Verteidigung zitierten Passagen den Beschuldigten ent- lasten könnten, vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten von der Anklage keine übergeordnete Rolle – d.h. Leaderrolle oder Anführerrolle – vorgeworfen wurde.
Von der Verteidigung wurde gerügt, dass sich E. und L. in Be- zug auf die Frage, wer das Geld beschafft habe, widersprochen hätten (Urk. 70
S. 3). Sie zitierte dabei eine Passage aus einer Einvernahme von L. (Urk. D1/9/3 F4). Dies Passage betrifft jedoch die Anfangsphase der Planung des Drogendeals. Der Beschuldigte war hier noch nicht involviert und es wurden ledig- lich verschiedene Möglichkeiten genannt, wie das Geld hätte beschafft werden
können. Widersprüche, die hier vorkommen, sind jedenfalls nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten.
Gemäss der im vorinstanzlichen Urteil zitierten Aussagen von E.
seien dieser und L.
von AD.
im Verlauf der Suche nach dem
C. -Fahrzeug nach AE.
oder AF.
zum Polizeiposten geschickt
worden, wo sie sich hätten stellen sollen (Urk. 59 S. 17 f.). Die Verteidigung wies auf eine Chatnachricht hin, aus welcher hervorgeht, dass diese Aufforderung von einem AG. gekommen sei (Urk. 70 S. 5; Urk. D1/11/11 S. 3). Wer genau
L.
und E.
zum Polizeiposten nach AE.
oder AF.
geschickt hat, wo sie sich hätten stellen sollen (AD. oder AG. ) tut nichts zur Sache. Es sind Unschärfen, die korrigiert werden können, ohne dass sie das Ergebnis zu ändern vermögen.
Die Verteidigung brachte zu Recht vor, F.
habe nur gehört, dass
U. den grösseren Geldbetrag beigetragen habe. Das stehe dem vorinstanzlichen Urteil entgegen, nach welchem F. gesagt habe, den gröss- ten Betrag habe der Beschuldigte beigetragen (Urk. 70 S. 5; Urk. 59 S. 18; vgl. dazu Urk. D1/8/4 F6). Hier kann die Vorinstanz korrigiert werden, wobei diese Richtigstellung am Ergebnis nichts zu ändern vermag.
Die Verteidigung brachte vor, dass nicht immer klar sei, wen E. _
meinte, als er vom T. gesprochen habe. Er habe auch F.
als
T. bezeichnet (Urk. 70 S. 6). Hierzu kann gesagt werden, dass E. aussagte, dass ein grosser T. an der AB. -strasse im AA. dabei gewesen sei (Urk. D1/8/1 F15). In derselben Einvernahme nennt er F. bei seinem Vornamen (F. ), als er diesen auf dem Fotowahlbogen Identifizierte (F17). Er nannte ihn nicht den T. oder ähnlich. E. gab weiter zu Pro- tokoll, der T. sei mit dem R. -Auto zum Treffen auf der Raststätte
D.
gekommen (Urk. D1/8/1 F28). Von L.
wurde bestätigt, dass
U. mit dem R. -Auto zu Treffen gefahren sei (Urk. D1/9/4 F33; Urk. D1/9/5 F65). Überhaupt benannte E. F. überwiegend bei seinem Vornamen und bezeichnet ihn nicht etwa als den T. (Urk. D1/8/1 F29). Er hielt stets die als den grossen T. bezeichnete Person sowie F. auseinander, indem er letzteren bei seinem Vornamen nannte (Urk. D1/8/1 F32, F33, F37 etc.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass E. mit der T. den Beschuldigten meinte und nicht etwa F. .
Soweit die Verteidigung die Glaubwürdigkeit von E.
in Frage stellt
(Urk. 70 S. 6), kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.3.2.).
Woher das Geld des Beschuldigten stammte, welches er in das Drogen- geschäft einbrachte, tut nichts zur Sache. Tatsächlich ist es – wie die Verteidi- gung vorbrachte (Urk. 70 S. 6, S. 16) – unklar, ob der Beschuldigte das Geld sel- ber hatte oder ob er es von seinem Onkel bekam. Nun ist es aber spitzfindig, dar- aus etwas zu seinen Gunsten ableiten zu wollen, denn das Geld stammte fraglos von Seiten des Beschuldigten. Er brachte dieses in das Drogengeschäft ein.
Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil soll B. den Beschuldigten vor dem Delikt nur von der Shisha Bar V. her gekannt haben (Urk. 59 S. 35). Die Verteidigung ersah hier einen Widerspruch, denn F. habe gesagt, der Beschuldigte sei ein Bekannter von B. (Urk. 70 S. 7). Inwieweit die Vertei- digung daraus etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, bleibt unklar. Ein Bekannter ist kein geschlossener Begriff und es entsteht kein Widerspruch
zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wenn F. kannten von B. bezeichnete.
den Beschuldigten als Be-
befand sich vom 28. Juli 2020 bis zum 23. September 2020 in
Untersuchungshaft (vgl. Strafbefehl 2020/10023318 vom 2. Februar 2022; Urk. 47/1). Insofern muss der Verteidigung widersprochen werden, wenn diese
vorbrachte, aus den Akten ergebe sich nicht, wann L.
aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (Urk. 70 S. 7). Wenn die Verteidigung weiter ei- ne mögliche Kollusion mit einer Vielzahl von aussagenden Personen wittert, muss ihr auch in diesem Punkt widersprochen werden. Von den von der Verteidigung
aufgezählten Personen (Urk. 70 S. 7) hätten sich faktisch nur B.
und
F. mit L. absprechen können (deren erste Einvernahmen fanden am
8. Oktober 2020 und damit nach der Haftentlassung von L. statt). Es sind
jedoch keine derart aufeinander abgestimmten Aussagen ersichtlich, aus denen auf eine Absprache geschlossen werden könnte. Zu erwähnen ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass die unterschiedlichen Depositionen dabei einen derart ungewöhnlichen und komplexen Sachverhalt betrafen, dass allein schon deswe- gen keine Anhaltspunkte für einen Komplott auszumachen sind. Je komplexer die Aussagen, desto eher wäre bei einem Komplott zum Nachteil des Beschuldigten mit Widersprüchen und offenkundigen Ungereimtheiten zu rechnen. Doch solche lassen sich in Bezug auf den Kern des Anklagevorwurfs praktisch nicht ausma- chen. Auch ein Motiv für einen Komplott und gezielte Falschbelastungen sind nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich die nachmaligen Beschuldigten und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten mit ihrem Aussageverhalten allesamt selbst der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben. Anhaltspunkte für eine Kollusion liegen nicht vor.
übergeben hätten. Nur B.
habe gesagt, dass er alleine die Probe an den
Beschuldigten übergeben habe (Urk. 70 S. 8). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass mehrere Personen am Deal beteiligt gewesen seien und dass sich der Ablauf der Übergabe der Kokain-Probe mit den Aussagen von weiteren Personen decken würde (Urk. 59 S. 46). So hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig er- stellt.
Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte 5 Gramm Kokain getestet und den Rest danach wieder an B. zurückgegeben. Dieser habe es dann vernichtet (Urk. 59 S. 41, S. 46 f.). Diese Darstellung sei in hohem Masse un- glaubwürdig, so die Verteidigung (Urk. 70 S. 8, S. 15). Dass die Übergabe der Kokain-Probe an den Beschuldigten erstellt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr (vgl. Ziff. 2.2.11.). Hingegen ist der Verteidigung insofern zu- zustimmen, dass es lebensfremd ist, dass etwas weniger als 5 Gramm Kokain einfach entsorgt werden. Zugunsten des Beschuldigten ist von 1 Gramm Kokain auszugehen, welches ihm zum Zweck der Qualitätsprüfung übergeben worden ist.
S. 8). Hierzu kann auf vorstehende Erwägungen Ziff. 2.3.3. verwiesen werden. Soweit hier die Verteidigung erneut geltend machte, der Beschuldigte sei nicht der T. , kann ebenfalls auf vorstehende Erwägungen Ziff. 2.3.8. verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim T. um den Beschuldigten handelte.
Was an den beiden Treffen im Anschluss an die missglückte Kokainüberga- be (bei E. 's Familie zu Hause und das Treffen mit den Beteiligten und ihren Vätern) genau gesagt wurde, bleibt weitestgehend im Dunkeln. Unbestritten ist, dass es diese Treffen gab. Erstellt ist ebenfalls, dass anlässlich des ersten Treffens bei den E. G. H. J. K. 's eine Schuldaner- kennung unterschrieben wurde, worin der Beschuldigter als Gläubiger genannt wird (vgl. Ziff. 2.2.8.). Aus einem angeblichen Desinteresse des Beschuldigten an- lässlich des Treffens mit den Vätern (Urk. 70 S. 12), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
S. 17), müssten die meisten Wirtschaftskriminellen (White-Collar-Delinquenten) freigesprochen werden, denn diese leben überwiegend in geordneten und gutsitu- ierten Verhältnissen.
Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 6)
S. 8; Urk. 70 S. 20 ff.). Dass er die dafür erforderliche Bewilligung hatte, wurde vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.
Der entsprechende Hinweis sei durch die Polizei in der Fotodokumentation ange- bracht worden. Auf den Handschuhen resp. auf deren Verpackung hätten sich keinerlei Hinweise befunden (Urk. 70 S. 20).
Wie auf dem Foto der Handschuhe klar ersichtlich ist, weisen die Hand- schuhe im Bereich der Grund- und Mittelglieder – mit Ausnahme des Daumens –
je einen markanten, eckigen mehrere Millimeter T.
Aufsatz auf
(Urk. D1/15/5 S. 7; Urk. D1/15/6 S. 2). Aufgrund der Beschränkung der Aufsätze auf den Bereich, welcher ausschliesslich die zur Faust geballte vordere Handseite schützt, ist deren Zweck offensichtlich. Eine andere Funktion als die Schlagkraft zu erhöhen, um jemanden physisch zu schädigen, kann diesen Aufsätzen nicht zukommen, zumal sie auch zu Einbussen im Tragekomfort führen. Zum Wärme der Hände oder etwa zum Motorradfahren, wie dies der Beschuldigte vorbrachte (Urk. 96 S. 8), sind diese Handschuhe offensichtlich ungeeignet.
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Vergehen gegen das Waffengesetz
S. 20; Urk. 70 S. 20). Damit machte er sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Es darf das Wissen vorausgesetzt werden, dass der Besitz von Gegen- ständen, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind, in der Schweiz gesetz- lich geregelt ist. Es ist ohne Weiteres mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, wie Waffen behandelt (vgl. BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.3). Der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die Quarzsandhandschuhe möglicher- weise rechtlichen Regelungen unterliegen und er hätte sich dementsprechend in- formieren müssen. Dies gilt insbesondere, weil die Quarzsandhandschuhe auf- grund ihrer Beschaffenheit nicht als herkömmliche Handschuhe erkannt und be- nutzt werden können (vgl. vorne II. Ziff. 3.4.). Dasselbe gilt selbstverständlich auch, wenn man Quarzsandhandschuhe als Geschenk erhält, wie das der Beschuldigte vorbrachte (Urk. 69 S. 9; Urk. 70 S. 20). Dementsprechende Abklärung erfordern einen geringen Aufwand. Bereits eine einfache Internetrecherche ergibt mehrere Hinweise, dass es sich bei den Quarzsandhandschuhen möglicherweise um einen der Waffengesetzgebung unterliegenden Gegenstand handelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt werden musste und von ihm auch deshalb zu erwarten wäre, dass er entsprechende Abklärungen trifft. Tut er dies nicht, muss er sich zumindest Eventualvorsatz anrechnen lassen.
2.1 Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Verschulden auf eine Strafe von 9 Monaten Freiheits- strafe erkannt (Urk. 59 S. 59).
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sind grundsätzlich zu- treffend und es kann darauf verwiesen werden. Bei der Tatkomponente und dort bei der objektiven Tatschwere ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Die vom Beschuldigten vorab übernom- mene Menge von 1 Gramm war zwar klein, doch ging es beim Ganzen letztlich um die Planung eines Geschäfts über weitere 50 Kilogramm Kokain, einer ver- gleichsweise beträchtlichen Menge. Dass es sich bei den angelieferten Drogen lediglich um Mehl handelte, ändert nichts am Umstand, dass die Absicht des Beschuldigten auf ein Geschäft mit Kokain zielte. Auch die vom Beschuldigten be- reitgestellten Fr. 170'000.– sind ein vergleichsweise hoher Betrag. Beides zeugt davon, dass der Beschuldigte bereit war, sich im grossen Stil im Betäubungsmit- telhandel zu betätigen. Obwohl der Beschuldigte nicht der Anführer war, so kam ihm doch durch seinen eingebrachten Geldbetrag eine massgebende Rolle zu. Das ist Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie. Hätte es sich bei der ge- lieferten Ware tatsächlich um Kokain gehandelt, so wäre eine mehrjährige Strafe im oberen einstelligen Bereich in Betracht zu ziehen gewesen. Dass es sich in- dessen lediglich um Mehl gehandelt hat, von welchem keine Gefahr für Drogen- konsumenten ausging, wirkt sich mindernd aus.
Die Vermutung, der Beschuldigte habe aus finanziellem Interesse gehandelt, liegt in Anbetracht dessen, dass er selber nicht süchtig war und ein sehr hohes fi- nanzielles Engagement an den Tag gelegt hat, nahe. Das subjektive Tatverschul- den vermag das objektive Tatverschulden jedoch nicht zu relativieren.
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Wesentliche angeführt (Urk. 59
S. 60). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts aktualisiert (Urk. 69). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neut- ral aus.
4. Der gesamte Sanktionspunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils ist somit zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
X.
mit einer Honorarpauschale von Fr. 6'900.– (inkl. Barauslagen und
MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- […]
- […]
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Holster zu Schlagstock (A014'414'814),
- Minigrip (A014'415'419).
Fr. 4'600.– Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 13'220.90 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Bar- auslagen und MwSt.).
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist überdies schuldig
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'900.– amtliche Verteidigung
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Bundesamt für Polizei fedpol
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Zuber
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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