Zusammenfassung des Urteils SB230137: Obergericht des Kantons Zürich
Die Firma PROLITTERIS, eine Schweizer Gesellschaft für Urheberrechte in der Literatur und Bildenden Kunst, hat eine Klage gegen die Firma A______ SA eingereicht, um die Zahlung von 30 Franken und 75 Rappen plus Zinsen zu fordern. Nach Einreichung der Klage zahlte die Beklagte den geforderten Betrag, und die Klägerin verzichtete auf Zinsen. Es gab Uneinigkeiten über die Verfahrenskosten, wobei die Klägerin 1200 Franken forderte, was die Beklagte für übertrieben hielt. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Verfahrenskosten tragen muss. Der Richter Ivo BUETTI und die Richterinnen Ursula ZEHETBAUER GHAVAMI und Nathalie RAPP fällten das Urteil. Die Gerichtskosten wurden auf 200 Franken festgesetzt und von der Beklagten getragen. Die Klägerin erhielt 100 Franken zurück und die Beklagte musste 200 Franken zahlen. Es wurden keine weiteren Forderungen anerkannt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230137 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 09.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Raufhandel |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Raufhandel; Auseinandersetzung; Haare; Person; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Haaren; Berufung; Raufhandels; Verletzung; Personen; Verfahrens; Schaden; Genugtuung; Entschädigung; Aussage; Verteidigung; Mitbeschuldigte; Bundesgericht; Verfahren; Sinne; Zeugin; Vorwurf |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StGB ;Art. 133 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 307 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 5 StPO ;Art. 50 OR ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 60; 136 IV 55; 137 IV 1; 137 IV 352; 141 IV 244; 141 IV 454; 142 IV 265; 143 IV 373; 143 IV 49; 144 IV 217; 144 IV 313; 146 IV 88; 147 IV 409; 147 IV 534; |
Kommentar: | -, 21. Auflage, Zürich, Art. 133 StGB, 2022 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230137-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Dr. iur. Bezgovsek sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Gitz
Urteil vom 9. Oktober 2023
in Sachen
,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
,
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Raufhandel
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2021 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Die Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freigesprochen.
Die Beschuldigte A. ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art.
133 StGB.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 70, entsprechend Fr. 7'700, wovon bis und mit heute ein Tagessatz durch einen Tag Haft erstanden ist.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte zusammen mit der Beschuldigten C. (separates Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Beschuldigte wird mit der Beschuldigten C. (separates Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000 nebst Zins zu 5% seit
16. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die gemäss Spurenbericht des FOR vom 19. September 2018 sowie Kurzbericht des FOR vom 30. Juli 2019 aufgelisteten Sicherstellungen, Asserva-
te, Spuren und SpurentRüger (K180916-008 / 73680894) werden nach rechtsKräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y. für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 3'606.90 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Umfang von gerundet Fr. 1'803.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'200; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500 gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'529.95 Auslagen (Gutachten)
Fr. 50 Auslagen
Fr. 109 Entschädigung Zeuge
Fr. 3'606.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermössigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.
Die Kosten und gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und im restlichen Umfang definitiv abgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang der Hälfte zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigten wird eine (um die Hälfte) reduzierte Entschädigung von Fr. 9'644.54 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Aufwendungen
ihrer erbetenen Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)
Die Ziffern 2 - 6 sowie Ziff. 9, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Mai 2022 seien aufzuheben.
Namentlich sei die Beschuldigte auch von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB freizusprechen und es sei von der Auferlegung von Genugtuung und Schadenersatz abzusehen.
Die Verfahrenskosten und die Entschädigung für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung seien von der Staatskasse zu tragen und der Beschuldigten sei eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
Das Verfahrensprotokoll sei in vollem Umfang zu den Verfahrensakten zu nehmen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 72, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Mai 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv des Raufhandels schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wurde sie freigesprochen (Urk. 67). Das Urteil wurde gleichentags Mändlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 18-22). Die Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 63). Die BerufungsErklärung liess sie mit Eingabe vom 1. Februar 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 6. März 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersucht um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72). Die Privatklägerin verzichtet auf Anschlussberufung (Urk. 73). Die Parteien wurden am 20. April 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 4. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 75), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3).
Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016
E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Nicht angefochten ist der Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Dispositivziffer 1), die Anordnung der Vernichtung von Asservaten etc. (Dispositivziffer 7), die Entschädigungsregelung in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispositivziffer 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
Anklagevorwurf
Zum Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 37). Zu beachten ist, dass der Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung unangefochten blieb. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Beschuldigte der Privatklägerin mit der Faust bzw. dem Absatz eines Schuhs die schwere Augenverletzung zufügte. Der Sachverhalt ist demnach einzig noch im Hinblick auf den Vorwurf des Raufhandels relevant. Im Wesentlichen geht es darum, dass sich zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin am 16. September 2018 bei einem Konzert beim Tanzen vor der Bühne eine Auseinandersetzung entwickelt habe. Die Beschuldigte habe mit ihrem linken Oberarm gegen die Schulter der Privatklägerin gestossen. Die Beschuldigte habe sich mit einer Geste entschuldigt und ihre Handgelenke auf die Schultern der Privatklägerin gelegt und sie mit dem linken Handgelenk nach unten gedRückt. Die Privatklägerin meinte, die Beschuldigte solle aufpassen und habe dieser eine zwei Ohrfeigen verpasst und sie im Gesicht gekratzt. Die Beschuldigte habe ihr daraufhin ein Getränk ins Gesicht geleert. Gemäss Anklage habe die Beschuldigte dann der Privatklägerin mit der Faust aufs rechte Auge geschlagen, was indessen gemäss Vorinstanz nicht erstellt ist. Die Privatklägerin habe die Beschuldigte erneut geohrfeigt und gekratzt, woraufhin die Beschuldigte diese an den Haaren gepackt habe. Daraufhin hätten sich weitere Kolleginnen eingemischt und die beiden nach hinten auseinandergezogen. Schliesslich seien C. , D. , die Privatklägerin und die Beschuldigte weil sie die Privatklägerin nach wie vor an den Haaren festgehalten habe zu Boden gesTürzt. Am Boden habe die Beschuldigte die Privatklägerin auf den Boden gedRückt und geboxt, während die Privatklägerin die Beschuldigte weiter gekratzt und nach ihr getreten habe. In der Folge habe die Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Schuhabsatz aufs Auge geschlagen, was indessen gemäss Vorinstanz als nicht erstellt gilt. Dann seien weitere Perso-
nen hinzugekommen (E. , F.
und G.
sowie ein unbekannter
Mann), um die am Boden liegenden Frauen zu trennen. Derweil hätten G. und C. sich gegenseitig an der Hand bzw. am Handgelenk und den Haaren
gepackt und sie seien durch das gegenseitige Zerren an den Haaren erneut gemeinsam zu Boden gegangen. Die Privatklägerin habe eine bleibende Augenverletzung erlitten, die Beschuldigte mehrere Kratzwunden. Die Beschuldigte habe sich dadurch des Raufhandels schuldig gemacht (vgl. im Einzelnen Urk. 37 S. 3- 4).
Standpunkt Beschuldigte
Die Beschuldigte erklärte in der Schlusseinvernahme auf den Vorhalt des Anklagesachverhaltes, dass es keine Benützung eines Schuhes und kein Boxen gegeben habe (Urk. 11/8 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte wiederum an, ihre beiden Schuhe die ganze Zeit angehabt zu haben (Prot. II S. 11). Weiter führte sie aus, sie habe die Privatklägerin nachdem sie dieser den Whisky ins Gesicht gegossen und diese ihr eine Ohrfeige gegeben habe an den Haaren gepackt und an den Haaren gezogen (Prot. II S. 12). Die Verteidigung macht hinsichtlich dem vorgeworfenen Raufhandel geltend, die Beschuldigte habe sich lediglich reflexartig verteidigt. Sie habe sich namentlich an den Haaren der Privatklägerin gehalten. Dann seien weitere Personen hinzugekommen, welche die Beschuldigte und die Privatklägerin an den Haaren gezogen hätten und es sei namentlich die Privatklägerin gewesen, welche die Beschuldigte auf den Boden mitgerissen habe. Die Beschuldigte habe in dieser Konstellation nur auf der Privatklägerin landen können (Urk. 58 S. 8f., Urk. 85 S. 5).
Ausgangslage
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, die Beschuldigte habe sich bezüglich des eingeklagten Sachverhalts insoweit mehrheitlich gestündig gezeigt. Die Beschuldigte habe sich nicht nur reflexartig verteidigt, sondern aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Dafür spreche (auch) der Umstand, dass sich die Beschuldigte nach dem Sturz auf der Privatklägerin befunden hat und damit Oberhand über das Geschehen hatte, was von der (polizeilichen) Auskunftsperson E. und der Zeugin F. bestätigt worden sei. Weiter sei in der Videoaufnahme ersichtlich, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin durch mindestens zwei Personen habe getrennt werden müssen. Diese hätten die Beschul- digte weggezogen bzw. weggestossen und anschliessend zurückgehalten, weil die Beschuldigte den Anschein machte, auf die Privatklägerin losgehen zu wollen. Dieser Versuch der aktiven Einbringung in das Geschehen spreche gegen ein reines Abwehrverhalten und gehe sichtlich über eine reine Abwehr hinaus. Es sei daher erstellt, dass es sich um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen gehandelt habe (Urk. 67 S. 36-39).
Anzufügen ist, dass die Mitbeschuldigte C. ebenfalls mit Urteil vom 16. Mai 2022 des Raufhandels schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Weiter wurde sie solidarisch mit der Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung zu bezahlen. Die von ihr erhobene Berufung gegen dieses Urteil hat sie mit Eingabe vom 6. Februar 2023 zurückgezogen (vgl. Prozessnummer SB230138). G. wurde mit Strafbefehl vom 11. November 2021 ebenfalls des Raufhandels schuldig gesprochen (Urk. 40). Weiter liegt eine Anklage gegen die Privatklägerin wegen Raufhandels bei den Akten (Urk. 35). Von diesem Vorwurf wurde sie offenbar freigesprochen (Urk. 85 S. 2).
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nachvollziehbar bzw. stossend, dass die Privatklägerin vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen wurde, während ein Schuldspruch der Beschuldigten betreffend Raufhandel erfolgte (Urk. 85 S. 6). diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Urteil unabhängig vom Entscheid betreffend die Privatklägerin mit dem Tatvorwurf gegenüber der Beschuldigten zu befassen hat und der Vorwurf gegen die Privatklägerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Beweismittel und Beweisgrundsätze
Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen, so insbesondere die Aussagen der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C. , der Mitbeschuldigten G. , der Privatklägerin und der Zeugin F. , sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 67 S. 21-29). Weiter hat sie die Sachbeweismittel (Videoaufnahmen, Fotoaufnahmen, Chatnachrichten, DNAGutachten sowie die medizinischen Unterlagen) Verständlich und korrekt dargelegt und erläutert sowie deren Beweisaussage zutreffend dargelegt (Urk. 67
S. 13-20). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen.
Zu den allgemeinen BeweisWürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 8-12) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Schliesslich hat sich die Vorinstanz zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Personen geäussert (Urk. 67 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei relativierend festzuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeord- nete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33
E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Würdigung
Rechtliche Grundlagen Raufhandel
Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr Streitschlichtung als Beteiligung (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1 und 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; STEFAN MAEDER, Basler Kommentar Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019 (nachfolgend BSK StGB- MAEDER), Art. 133 N 13 mit Hinweisen). Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt die Streiten- den scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt die Streitenden scheidet. Keine straflose Beteiligung liegt etwa vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: Eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäß auf den Kopf des Opfers setzt, wehrt nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen. Nicht auf die Straflosigkeit berufen kann sich überdies die Partei, die den Streit bewusst provoziert angeheizt hat, danach aber nur abwehrt. Dies wird damit begründet, dass nur derjenige straflos bleibe, der ausschliesslich abwehrt die streitenden scheidet (BSK-StGB-MAEDER, Art. 133 N 18-19). Beteiligt sind diejenigen Perso- nen, welche sich wechselseitig bekämpfen. Zu diesen gehören die Personen, welche Schlüge etc. austeilen, die mindestens einer tätlichkeit entsprechen (AN- DREAS DONATSCH in: StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022 (nachfolgend OFK StGB-DONATSCH), Art. 133 N 2). Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung gefordert ist (BSK StGB- MAEDER, Art. 133 N 12). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist weiter vorausgesetzt, dass der Raufhandel zum Tod zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Teilnehmers eines Dritten führt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25.
Februar 2021 E.3.1.1 und 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6). Auch derjenige, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, ist Beteiligter, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreu- digkeit der Beteiligten gesteigert hat, sodass die dadurch Erhöhte gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Perso- nen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Raufhandel, dass der täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden ist. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2;
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.; OFK StGB-DONATSCH, Art. 133 N 56).
tätliche Auseinandersetzung / aktive Teilnahme Beschuldigte
Vorab hat die Beschuldigte selber ausgesagt, der Privatklägerin den Inhalt eines Bechers Whisky-Cola ins Gesicht geschättet zu haben (Urk. 11/3 Frage 51; Urk. 11/1 S. 17; Prot. II S. 9 f., 12), was eine tätlichkeit darstellt. Dies war gemäss eigener Darstellung der Beschuldigten eine Reaktion auf eine Ohrfeige der Privatklägerin und Kratzer in ihrem Gesicht (Urk. 11/3 Fragen 46-49, Urk. 11/1 S. 17; Prot. II S. 10), welche wiederum als tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist die Beschuldigte auf dieser Schilderung zu behaften. Es wurden denn auch DNA-Spuren der Beschuldigten unter den Fingernägeln der Privatklägerin festgestellt (Urk. 13/13 S. 2). Würde man verneinen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte vorgängig ohrfeigte und kratzte, Müsste ohnehin davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit dem Schätten des Drinks in das Gesicht der Privatklägerin den Streit bewusst provoziert zumindest angeheizt hat. Sodann hat die Beschuldigte wiederum selber angeführt, sie sei dann erneut von der Privatklägerin auf die Nase geschlagen worden und sie habe dann von vorne die Haare der Privatklägerin gepackt und daran gezogen (Urk. 11/3 Fragen 63 und 71; Urk. 11/1 S. 17; Prot. II S. 12). In der Untersuchung sagte sie dazu: Zuerst hat Frau B. [die Privatklägerin] mich geschlagen, auf die Nase, dann hat es mir weh getan. Dann habe ich das Getränk aus meinem Becher ausgeschättet, habe sie an ihren Haaren gepackt und daran gezogen und dann hat sie mich gekratzt. (Urk. 11/1, S. 23). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie dazu an, mit ihren Händen fest an die Haare der Privatklägerin gefasst und sie an den Haaren gezerrt zu haben (Urk. 53 S. 7). In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte diesbezüglich aus, sie habe die Privatklägerin an den Haaren gepackt und gezogen. Als sie zu Boden gefallen seien, habe sie die Haare immer noch in der Hand gehabt. Sie habe die Haare nicht loslassen können, es sei wie ein Krampf gewesen. Es könne sein, dass sie aufgrund der Aufregung der Wut nicht habe loslassen können (Prot. II S. 12). Entgegen der Beschädigung der Verteidigung hat die Beschuldigte die Privatklägerin nicht an den Haaren gehalten, sondern die Haare gepackt und daran gezogen bzw. gezerrt, wie sie mehrfach ausführte. Abgesehen davon, dass auch dieses Verhalten eine tätlichkeit darstellt, muss hier von einem festen Zupacken und Zerren an den Haaren der Privatklägerin gesprochen werden, führte der Fall der Privatklägerin dann wegen dem Haarehalten nach eigenen Angaben der Be-
schuldigten doch zu ihrem Hinfallen (Prot. II S. 11 f.). C.
hat denn auch
ausgesagt, gesehen zu haben, dass die beiden körperlichen Kontakt hatten und sie dazwischen gegangen sei. Sie habe mit der rechten Hand nach der Privatklägerin gegriffen und diese zurückgezogen. Auch D. habe versucht, die bei- den zu trennen und es seien eigentlich alle vier zusammen gesTürzt (Urk. 11/1
S. 15 f.). Auch die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus,
D.
habe sie und die Privatklägerin trennen wollen. Durch die Bewegung
seien sie alle zu Boden gegangen (Prot. II S. 12). Es besteht kein Anlass, nicht
auf diese Zugaben abzustellen. Weiter hat C.
durchaus glaubhaft ausgesagt, am Boden von der anderen Frau (G. ) an den Haaren gezogen worden zu sein. Sie hätten sich dann gegenseitig an den Haaren gezogen und zu Fall gebracht. Sie habe versucht, sich mit Händen und Füssen zu befreien (Urk. 11/1
S. 18-19; Urk. 11/2 Frage 32). Ob sie dieser anderen Frau wie von ihr beschrieben am Boden auch noch einen Fusstritt versetzte, kann offen gelassen werden. Das gegenseitige Zerren an den Haaren dieser beiden wird auch durch die Zeugin F. bestätigt (Urk. 12/4 Fragen 46 und 52). Die Beschuldigte selber hat in einer Chatnachricht an C. am 17. September 2018 um 19.01 Uhr und 19.02
Uhr geschrieben, dass C.
G. (G. ) an den Haaren gezogen
und ins Gesicht geschlagen habe. Weiter schreibt sie dort: Wohin man C. gezogen hat, kam die G. auch mit, da die Haaren von G. in den H?n- den von C. waren (Urk. 15/8; Urk. 53 S. 8). Die Beschuldigte spricht darin
klar auch von einem Schlagen durch die Mitbeschuldigte C.
gegenüber
G. . In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz schilderte sie, gesehen zu haben, dass C. mit der Faust Richtung G. zeigte (Urk. 53 S. 8). Weiter ist anzuführen, dass die Privatklägerin durchaus glaubhaft und in übereinstimmung mit der Beschuldigten ausgesagt hat, dass sie von hinten also einer Drittperson am Hals gepackt worden und zu Boden gefallen sei (Urk. 11/1 S. 17;
Urk. 54 S. 6). Dies passt denn auch zu der unbestrittenen Tatsache, dass die Privatklägerin auf dem Rücken auf dem Boden lag. Sodann geht auch die Verteidigung der Beschuldigten davon aus, dass dort bis zu zehn Personen mehr weniger ringsum beteiligt waren (Urk. 58 S. 4; Urk. 85 S. 2). Die Beschuldigte selber spricht davon, dass mehr als sechs Personen an diesem Vorfall beteiligt waren (Urk. 53 S. 8). Die Ausführungen der Verteidigung, die Beschuldigte habe in dieser Auseinandersetzung lediglich reflexartig gehandelt bzw. sich verteidigt, erweisen sich als nicht überzeugend, führte doch die Beschuldigte selbst aus, sie habe die Privatklägerin an den Haaren gepackt und gezogen und diese aus Aufregung Wut während längerer Zeit krampfühnlich festgehalten bzw. nicht losgelassen (Prot. II S. 12). Sodann befand sich die Beschuldigte gemäss Aussagen der Zeugin F. gebückt über der Privatklägerin und machte Schlagbewegungen (Urk. 12/4 Fragen 34-36; Urk. 12/5 Frage 19). Schliesslich kann der Videoaufnahme entnommen werden, dass sich die Beschuldigte am Boden auf der Privatklägerin befunden hat und sie durch mindestens zwei Personen haben getrennt werden müssen. So musste die Beschuldigte zurückgehalten und mit ei- nigem Kraftaufwand weggezerrt werden, da sie nicht freiwillig von der PrivatKlägerin abgelassen hatte (Urk. 11/9 00:05). Auch die Beschuldigte selbst spricht davon, sie habe bemerkt, dass eine Person sie weggezerrt habe (Prot. II S. 11). Die Beschuldigte wollte somit offensichtlich weiterhin an der Auseinandersetzung teilnehmen (Urk. 11/9 00:05). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Fotos von Kratzspuren bei den Akten liegen (Urk. 15/3; Urk. 15/8 S. 1; Urk. 53 S. 9/10). Es ist somit eine aggressive Haltung der Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C. gegenüber der Privatklägerin ersichtlich.
Schliesslich ist belegt, dass die Privatklägerin eine Augenverletzung erlitt. Klar ist auch, dass sie diese Verletzung im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung erlitt. Auch wenn nicht erstellt ist, dass ihr die Beschuldigte diese Verletzung (mittels eines Faustschlags eines Schlages mit einem Schuhabsatz aufs Auge) zufügte, muss sich die Privatklägerin diese Verletzung wie die Verteidigung selber ausführt irgendwann im Getümmel zugezogen haben (Urk. 58 S. 4) bzw. ihr diese zugefügt worden sein. Ob die Beschuldigte vor der ZuFügung dieser Verletzungen von der Auseinandersetzung weggezerrt wurde, ist unerheblich, da bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt ist.
Ergänzend ist auf die Aussage der Zeugin F. (nachfolgend F. ) hinzuweisen, die entgegen der Vorinstanz durchaus glaubhaft wirkt. Vorab hat F. unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB notabene in Anwesenheit der Privatklägerin, der Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten
C.
und G.
und deren Rechtsvertreter ausgesagt (Urk. 12/5 S. 1).
Des Weiteren ist sie gemäss eigenen Angaben sowohl mit der Beschuldigten wie auch mit der Privatklägerin befreundet bzw. bekannt (Urk. 12/4 Fragen 5-6, Urk. 12/5 Frage 10). Sie hat übereinstimmend mit den Erkenntnissen aus der Vi- deoaufnahme ausgesagt, dass die Privatklägerin am Boden gelegen und die Beschuldigte und die Mitbeschuldigte C. über der Privatklägerin gebückt gewesen seien (Urk. 12/4 Frage 14). In übereinstimmung mit anderen Aussagen
schilderte F.
das gegenseitige an den Haaren ziehen zwischen G.
(G. ) und C.
(C. ) (Urk. 12/4 Fragen 46 und 52; Urk. 12/5 Fra-
ge 25). Sodann hat die Zeugin F.
konstant ausgesagt, nicht gesehen zu
haben, dass die Privatklägerin mit einem Schuhabsatz geschlagen worden sei (Urk. 12/4 Fragen 33 und 49-50; Urk. 12/5 Frage 42). Auch hat sie bei der Polizei letztlich erklärt, sie könne nicht sagen, welche der beiden (die Beschuldigte die Mitbeschuldigte C. ) der Privatklägerin Verletzungen zugefügt habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass sie angibt, die Privatklägerin habe sie bei ihrer Aussage beeinflussen wollen, erscheint ihre Aussage, sie habe ihr (der Privatklägerin) gleich gesagt, sie werde nur aussagen, was sie gesehen habe, überzeugend (Urk. 12/5 Fragen 54-55). Gleiches gilt auch vor dem Hintergrund des Chats zwischen ihr und C. , wo sie schreibt: Ich habe gesagt, was ich Gehört habe (Urk. 12/5 S. 9-12). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeugin F. sich hinsichtlich Faustschlägen der Kontrahenten nicht immer gleichbleibend geäussert habe (Urk. 67 S. 33). In der polizeilichen Einvernahme führte die Zeugin F. aus, gesehen zu haben, wie sich die Beschuldigte und die Mitbeschuldigte C. mit den Fäusten geschlagen hätten. Die Beschuldigte habe sicher mehr als zwei Mal auf die Privatklägerin eingeschlagen (Urk. 12/4 Fragen 34-36). Anlässlich der Zeugeneinvernahme erklärte sie dann zur Frage,
ob sie Schlüge beobachtet habe: Ich habe einfach diese Handbewegungen gesehen, von beiden, von allen aber ich habe nicht gesehen, welche Hand zu welcher Person Gehörte. In einer Protokollnotiz wurde festgehalten, dass sie während dieser Aussage Faustschläge mit beiden Händen nach vorne in die Luft mache (Urk. 12/5 Frage 18). Die Anschlussfrage, ob alle drei diese Schlagbewegungen gemacht hätten, bejahte die Zeugin. Sie gab weiter auch an, dass sich sowohl C. wie auch die Privatklägerin mit den Füssen wehrten (Urk. 12/5 Fragen 19-21). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann hier nicht von eigentlichen widersprächlichen Aussagen der Zeugin gesprochen werden, welche sie als unglaubhaft erscheinen lassen. Es ist vielmehr so, dass die Zeugin ihre Früheren Schilderungen anlässlich der Zeugenbefragung lediglich relativierte und sehr vorsichtig und zurückhaltend aussagte. Dies ist auch angesichts der Umstände anlässlich der Einvernahme nachvollziehbar, waren doch sämtliche Kontrahenten, mit denen sie allesamt befreundet ist, anwesend. Weiter wurde sie auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Entscheidend ist indessen, dass sie letztlich übereinstimmend mit ihren Früheren Aussagen bei der Polizei im Kern bestätigte, dass die drei am Boden liegenden Frauen (die Beschuldigte auf dem Rücken, die Privatklägerin und die Mitbeschuldigte C. über ihr) Schlagbewegungen machten. Auch wenn die Zeugin F. Faustschläge von
C.
und der Beschuldigten nicht mehr bestätigte, kann vor diesem Hintergrund auf ihre Aussage abgestellt werden, dass alle drei Schlagebewegungen machten und sich C. sowie die Privatklägerin mit den Füssen wehrten. Es sind somit zwar keine Faustschläge aufs Auge erstellt, aber doch Schlüge bzw. Schlagbewegungen.
2.3 In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschuldigten als nicht per se unglaubhaft und diejenigen der Privatklägerin als wechselhaft, inkonsistent und widersprächlich gewürdigt (Urk. 85 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltserstellung wie vorstehend ausgeführt vorwiegend auf den Aussagen der Beschuldigten, der Videoaufnahme sowie ergänzend und das Bild abrundend auf der Zeugenaussage der Zeugin
F.
basiert. Die Sachverhaltserstellung betreffend die Tathandlungen der
Beschuldigten stätzt sich somit nicht auf die Aussagen der Privatklägerin.
2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich mehr als drei Personen aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligten, mit Ohrfeigen, Kratzen, Haare reissen und mit Schlägen. Weiter ist erstellt, dass auch die Beschuldigte aktiv an dieser Auseinandersetzung teilnahm. Sie goss der PrivatKlägerin Whisky-Cola ins Gesicht, packte und zerrte diese Kräftig an den Haaren und liess aufgrund der Aufregung Wut auch nicht los, als diese auf den Rücken
zu Boden fiel. Weiter waren sie und die Mitbeschuldigte C.
gebückt über
der auf dem Rücken am Boden liegenden Privatklägerin und machten Schlagbewegungen. Diese zumindest als tätlichkeiten zu qualifizierenden Handlungen der Beschuldigten stellen eine aktive Teilnahme dar und gehen klarerweise über ein reines Abwehren hinaus. Es kann nicht mehr von einem ausschliesslichen Abwehren gesprochen werden. Insbesondere wäre es der Beschuldigten möglich gewesen, sich von selber von der am Boden liegenden Privatklägerin zu entfer- nen. Schliesslich musste sie von Drittpersonen weggezogen und zurückgehalten werden, sich nicht erneut ins Gerangel bzw. Getümmel zu werfen, was wie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (ebenfalls) zeigt, dass keineswegs mehr von einem reinen Abwehrverhalten der Beschuldigten bzw. einem reflexartigen Verteidigen der Beschuldigten gesprochen werden kann.
Es ist daher erstellt, dass die Beschuldigte aktiv an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen teilnahm und es sich dabei nicht mehr um reine Abwehrhandlungen handelte. Damit hat sie den objektiven Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt.
Objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung
Die Verteidigung hat nicht angezweifelt, dass vorliegend schon nur aufgrund der Augenverletzung der Privatklägerin (verschobener Bruch des Augenhöhlenbo- dens und Zerreissung des rechten Ober- und Unterlides etc. mit längerer Arbeits- unfähigkeit) die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung erfüllt ist (vgl. Urk. 14/1-17). Es kann hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 38).
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigten war spätestens mit dem Eingreifen von C. bewusst, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen und war offensichtlich damit einverstanden, indem sie trotzdem weiter an der Ausei- nandersetzung durch Haarereissen und Schlagbewegungen teilnahm. Da sie sich weiter im Zentrum der Auseinandersetzung aufhielt, ist aufgrund der konkreten Umstände darauf zu schliessen, dass sie zumindest in Kauf nahm, dass sich weitere Personen der Auseinandersetzung anschliessen. Durch ihre weitere aktive Teilnahme ist auf Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels zu schliessen.
Fazit
Die Beschuldigte ist demnach des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Grundsätze
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe auszugehen.
Konkrete Strafzumessung
Tatkomponente
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschul- digte sich zwar wie erstellt durchaus aktiv an der Auseinandersetzung beteiligte, sie indessen keine grübere Gewalt anwendete. Es ist nicht erstellt, dass die Auseinandersetzung geplant war. Diese dauerte auch nicht lange. Weiter ist zu ihren
Gunsten davon auszugehen, dass sie zuerst geohrfeigt und gekratzt wurde. Im Wesentlichen hat sie selber vor allem der Privatklägerin Whisky-Cola ins Gesicht geschättet und diese fest an den Haaren gepackt und gezerrt. Ob die erstellten Schlagbewegungen heftig waren und überhaupt etwas bewirkten, lässt sich nicht sagen. Andererseits musste sie von Dritten zurückgehalten werden, um sich nicht weiter an der Rangelei zu beteiligen. Insgesamt hat sie sich gemäss erstelltem Sachverhalt nur in geringem Mass beteiligt. Sie hat mit ihrem Verhalten aber je- denfalls dazu beigetragen, dass es zur Eskalation der Auseinandersetzung kam. Immerhin wurde sodann im Rahmen dieser Auseinandersetzung derart Gewalt ausgeübt, dass es zur Verletzung der Privatklägerin kommen konnte. Insgesamt wiegt das Verschulden innerhalb des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe umfassenden Strafrahmens noch leicht.
Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung der Beschuldigten an der Auseinandersetzung spontan erfolgte und offenbar von mehreren Beteiligten Alkohol getrunken worden war. Ein Motiv für diese Ausei- nandersetzung, in welche sie letztlich hineingezogen wurde, ist nicht ersichtlich. Zu betonen ist auch, dass ihr nicht angelastet wird, die Verletzung der Privatklägerin beabsichtigt zu haben. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive leicht und es erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.
täterkomponente
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der heute 39-jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass sie in H. [Staat in Asien] geboren ist und im Jahr 2007 in die Schweiz kam (Urk. 53 S. 1-5; Prot. II S. 4, 6). Sie ist Schweizer Bürgerin mit Heimatort I. /.... Bei der Polizei sprach sie von einem Bruder, der (in H. ) studiere und den sie unterstätze (Urk. 11/3 S. 17), anlässlich der Hauptverhandlung meinte sie, zwei jüngere Geschwister zu haben, eine habe die Ausbildung abgeschlossen, die andere sei noch in der Ausbildung. Sie unterstätzte sie monatlich mit BeitRügen zwischen Fr. 200 und Fr. 300 (Urk. 53 S. 3). Weiter ist bekannt, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei Töchtern im Alter von zwölfeinhalb und 15 Jahren in J. wohnt. Seit einem Jahr
führe sie eine traditionelle ...-Massage in Zürich ..., womit sie ca. Fr. 1'500 netto pro Monat verdiene. Ihre vorherige Anstellung bei K. Gastronomie habe sie aufgegeben, da die Massage in einer ruhigen Atmosphüre stattfinde, wohingegen es in der Gastronomie hektisch zu und her gehe. Wie viel ihr Ehemann verdient, wisse sie nicht. Dies gehe sie nichts an. Ihr Ehemann bezahle die Miete sowie ihre Krankenkasse. Sie kümmere sich um ihre eigenen Lebenshaltungskosten. Ersparnisse habe sie keine, die Darlehensschulden in Höhe von Fr. 20'000, welche sie gemeinsam mit ihrem Ehemann gehabt habe, hätten sie vollständig zu- Rückbezahlt (Urk. 53 S. 2-4; Prot. II S. 6 ff.). Diese Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.
Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), was ebenfalls neutral zu werten ist.
Die Beschuldigte hat sich hinsichtlich der hier noch relevanten ihr vorgeworfenen Handlungen, die als aktive Teilnahme zu werten sind, gestündig gezeigt. Weiter hat sie nicht bestritten, dass es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben hat. Ihr halbherziges Geständnis ist lediglich leicht strafmindernd zu beRücksichtigen, da die Beweislage angesichts der Aussagen der Zeugin F. sowie der Videoaufnahme doch deutlich ist. Reue und Einsicht hat sie nicht gezeigt (Urk. 53
S. 10). Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des Nachtatverhaltens die Strafe um 10 Tagessätze auf 110 Tagessätze zu reduzieren.
Beschleunigungsgebot
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die StrafBehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehür- den, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49
E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur befürderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden Müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373
E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die lange Verfahrensdauer im Umfang von 10 Tagessätzen als strafmindernd erachtet (Urk. 67 S. 43 f.). Vorliegend geht es um eine am
16. September 2018 begangene Straftat. Die Polizei ist damals ausgeRückt und hat erste Ermittlungen getätigt (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 13. November 2020 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 7). Am 23. November 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die spezialisierte Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versuchte schwere Körperverletzung) gestellt (Urk. 26/1). Dieses Gesuch wurde am 11. Dezember 2018 abgelehnt mit der Bemerkung, dass die von der Kantonspolizei Zürich der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abgelieferten Ermittlungen gelinde ausgedRückt mager bzw. absolut ungenügend seien (Urk. 26/2). Das Strafverfahren dauerte dann bis zum erstinstanzlichen Urteil rund vier Jahre. Die Verfahrensdauer von fänf Jahren bis zum heutigen Urteil erscheint für das vorliegende Verfahren nicht gerechtfertigt, auch wenn viele Befragungen unter Beizug von Dolmetschern mit Konfrontationen
von mehreren durch Verteidiger vertretene Personen erforderlich waren, Gutachten eingeholt werden mussten und übersetzungen von Chatverläufen etc. notwendig waren (vgl. Urk. 9-46). Es ist auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts zugunsten der Beschuldigten die insgesamt lange Dauer der Untersuchung und des Verfahrens überhaupt zu berücksichtigen. Dabei dauerte insbesondere die Untersuchung bis zur Anklageerhebung im November 2021 eine unverhältnismässig lange Zeit, die mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren ist. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass diese Verfahrensverzögerung die Beschuldigte durchaus belastet hat. Es erscheint mithin in Beachtung des Beschleunigungsgebotes angemessen, die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu reduzieren.
Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB, BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6.1). Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 70 erscheint angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse eher hoch (vgl. Urk. 67 S. 44). Die Beschuldigte führte betreffend ihre finanziellen Verhält- nisse aus, sie verdiene monatlich Fr. 1'500 netto, wobei die Kosten für die Miete und die Krankenkasse von ihrem Ehemann getragen würden (Prot. II. S. 8). Schliesslich wurden weder von der Beschuldigten noch von der Verteidigung Auslagen geltend gemacht, weshalb zur Berechnung der Tagessatzhöhe das gesamte von der Beschuldigten erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 1'500 heranzuziehen ist. Somit ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 50 festzusetzen.
Fazit
In Würdigung aller massgeblichen StrafzumessungsGründe erweist sich eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50 als den Taten und der täterin angemessen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestande-
ne Haft von einem Tag ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen.
Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 44 f.) der bedingte Strafvollzug zu Gewähren. Die Vorinstanz hat die theoretischen rechtlichen Grundlagen zum Vollzug dargetan. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte Ersttäterin ist und keine Vorstrafen aufweist, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren und die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch zusammen mit der Mitbeschuldigten C. schadenersatzpflichtig ist und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte solidarisch zusammen mit der
Mitbeschuldigten C.
zur Bezahlung einer Genugtuung im Umfang von
Fr. 5'000 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2018 und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrumfang ab (Urk. 67 S. 45-48).
Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung geltend, dass sich in Anbetracht der Beweislage nicht kausal erstellen lasse, wer für die Verletzung der Privatklägerin verantwortlich sei. Die Verletzung sei einzig eine objektive Strafbarkeitsbe- dingung des Raufhandels, die beschuldigte Person hafte jedoch nicht für diese. Diese Beweisschwierigkeiten Müssten auch im Rahmen der ZivilAnsprüche gewürdigt werden. Betreffend die von der Privatklägerin geltend gemachte Scha- denersatzforderung könne namentlich nicht nachgewiesen werden, ob die Handlungen der Beschuldigten conditio sine qua non für die Verletzungen gewesen
seien. Daher sei eine Schadenersatzforderung deren Anerkennung nicht angemessen. darüber hinaus werde der Kausalzusammenhang bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung unterbrochen. Vorliegend habe die Privatklägerin die Auseinandersetzung nicht nur gefürdert, sondern gar provoziert. Auch bezüglich der Genugtuung fehle es am Kausalzusammenhang. Aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen nicht auf eine einzelne Person zurückzuführen seien und die Privatklägerin auch für das Zustandekommen des Raufhandels mitverantwortlich erscheine, müsse ein Anspruch auf Genugtuung dahinfallen. Zudem sei auch bei der Genugtuung ein Selbstverschulden der Privatklägerin zu berücksichtigen. Ohnehin fehle aufgrund des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der schweren Körperverletzung das Fundament für eine Genugtuung (Urk. 85 S. 9-11).
Haftungsvoraussetzungen und konkrete Prüfung
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder Selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses adhäsionsweise durch schriftliches Mändliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 41 OR ist jener, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Nach Art. 49 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass sich die Beschul- digte an der in der Anklage beschriebenen wechselseitigen Auseinandersetzung dahingehend beteiligte, dass sie der Privatklägerin einen Becher mit Whisky-Cola ins Gesicht schättete, sie fest an den Haaren zerrte, mit und auf ihr zu Boden fiel und zusammen mit der Mitbeschuldigten C. gebückt über der Privatklägerin war. Die Anklage ging im Rahmen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon aus, dass die Beschuldigte in der Folge einen ihrer Schuhe, welcher einen breiten, mit Strass-Steinen besetzten Absatz von ca. 5 cm bis 6 cm aufwies, in die Hand nahm und damit der Privatklägerin gezielt ins Gesicht schlug und zwar auf dieselbe Stelle am rechten Auge, auf welche die Beschuldigte zuvor mit der Faust geschlagen hatte sowie gegen das linke Auge, wodurch es zu den Augenverletzungen der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 37 S. 3 f.). Gemäss dem in diesem Punkt unangefochten gebliebenen Urteil der Vorinstanz sind weder der Faustschlag aufs linke Auge noch das Schlagen mit dem Schuhabsatz auf die gleiche Stelle erstellt.
Ein Allfälliger aus dieser Beteiligung am Raufhandel durch die Beschuldigte (mit-)verursachter Schaden und materielle Unbill gilt im Sinne von Art. 41 OR als rechtswidrig zugefügt, hat die Beschuldigte doch einerseits durch ihr Verhalten Art. 133 Abs. 1 StGB verletzt, welcher als geschätzte Rechtsgüter die Körperliche Integrität der Teilnehmer am Raufhandel auch von unbeteiligten Dritten umfasst (vgl. BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 7), andererseits stellen (insofern gemeinsam mitverursachte) Körperschaften (inkl. seelischer Schden) und Sachbeschädigungen eine Verletzung absolut geschätzter Rechtsgüter dar, was ohnehin für sich bereits rechtswidrig ist. Es ist zu prüfen, ob der von der Privatklägerin geltend gemachte Körperliche und seelische Schaden von der Beschuldigten kausal verursacht wurde. Es stellt sich dabei die Frage, ob bereits die Beteiligung am Raufhandel durch die Beschuldigte genügt, damit diese für den im Rahmen des Raufhandels entstandenen Schaden bzw. die seelische Unbill haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann ob die Beschuldigte, nachdem ihr hinsichtlich der Schädigung (insbesondere der Augenverletzung) der PrivatKlägerin keine direkte Beteiligung nachgewiesen werden kann, entsprechend auch nicht haften muss.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm verlangt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss jedenfalls wissen könnte. Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Betei-
ligten verabredet haben. Indem Art. 50 Abs. 1 OR den Anstifter und Gehilfen erw?hnt, anerkennt die Bestimmung auch die psychische Mitverursachung (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teiloder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert wer- den kann (K?TTEL, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, Gemeinsame Verschuldung eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320 ff., S. 322). Das Bundesgericht verpflichtete in einem Fall, der eine tätliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hatte, in welcher zwei Gruppierungen aufeinandertrafen und schliesslich einer der Beteiligten durch einen Messerstich getätet wurde, sämtliche an der als Raufhan- del qualifizierten Auseinandersetzung Beteiligten zur solidarischen Haftung für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Hinterbliebenen des Getäteten. Dies, obwohl der Messerstich einem einzelnen der involvierten täter zugerechnet werden konnte, welcher schliesslich auch der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig erkannt wurde. Es erwog, die Bejahung der Solidarhaftung durch die Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und weiter: Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 3 ist nicht massgeblich, dass einzig der Beschwerdeführer 1 der eventualvorsätzlichen Tütung [Anmerkung: von ....] schuldig erkannt wurde und er (der Beschwerdeführer 3) in der letzten Phase des Kampfes sich nicht am unmittelbaren Ort des Geschehens (Waschküchenbereich) aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 ging von Anfang an mit offenem Messer, für seine Mitstreiter erkennbar und von ihnen gebilligt in die tätliche Auseinandersetzung. Diese mussten mit dem Einsatz der Waffe und mit dem konkreten Schaden rechnen. Wer sich an einer Rauferei beteiligt, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, haftet nach einhelliger Lehre ebenfalls und unabhängig davon, ob er selbst bewaffnet war [...]. Unmassgeblich ist, dass der Beschwerdeführer 3 einzig des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Die im Gesetz verwendeten Begriffe Anstifter, Urheber und Gehilfe sind losgelöst von ihrem strafrechtlichen Sinn zu verstehen [...]. Ein gemeinsames Verschulden wäre allenfalls zu verneinen. [...]. Das Gesetz sieht Solidarhaftung für alle täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren [...]. Ein untergeordneter Tatbeitrag wäre bei der richterlichen Festsetzung der Regressquote von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014, E. 7.4, mit Hinweisen auf diverse Lehrmeinungen). In einem ähnlich gelagerten Fall hob das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls hervor, es sei zwar nicht der Beschul- digte gewesen, welcher diese Verletzungen eigenhändig verursacht habe, doch sei der Beschuldigte von Beginn der Auseinandersetzung an zumindest physisch präsent gewesen und habe die ersten Schlüge gegen den Privatkläger, aufgrund welcher dieser zu Boden ging, mitbekommen. Weiter habe der Beschuldigte selber hündisch in die Schlägerei eingegriffen, indem er einem weiteren Privatkläger einen Faustschlag verabreichte. Durch diese Beteiligung habe er nicht nur aus strafrechtlicher Sicht den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, sondern gemäss Lehre und Rechtsprechung, wonach sämtliche Beteiligten durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzung einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen eingetretenen Schaden geleistet haben, sich auch in zivilbzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers beteiligt und bejahte eine zivilrechtliche Haftung gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB210238 vom
23. November 2021).
Die Privatklägerin erlitt infolge des Raufhandels ein leichtes Schädelhirntrauma, ein retrobulbüres Hämatom rechts, eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts (verschobener Bruch des Augenhöhlenbodens) sowie eine Lazeration (Zerreissung) des Unter- und Oberlides mit Beteiligung der Tränenwege rechts (Urk. 14/4; Urk. 14/13 S. 2), woraufhin eine operative Versorgung sowie ein 4tägiger Spitalaufenthalt notwendig waren (Urk. 14/2; Urk. 14/13 S. 2). Sodann war die Privatklägerin vom 19. September 2018 bis 31. Oktober 2018 sowie aufgrund
der Augenoperation vom 15. August 2020 bis 23. August 2020 mithin während insgesamt 52 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/2; Urk. 14/8; Urk. 14/15). Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Auge erholen und ist wieder funktionsfühig, dennoch seien die Tränenleiter weiterhin so stark beschädigt, dass das Auge der
Privatklägerin andauernd Träne und somit eine Einschränkung im Alltag darstelle (Urk. 55 S. 10, 12, 15).
In casu erschöpfte sich der Beitrag der Beschuldigten auf das Schätten von Whisky-Cola ins Gesicht der Privatklägerin und ein festes Zerren an den Haaren. Faustschläge ins Gesicht bzw. aufs Auge und insbesondere ein Zuschlagen mit einem Schuhabsatz auf die Augen der Privatklägerin durch die Beschuldigte sind nicht erstellt. Die Beschuldigte hat sich jedoch von Beginn der Auseinandersetzung an aktiv beteiligt und war für die Eskalation mitverantwortlich. Sie hat selber in das Gerangel eingegriffen und dieses angeheizt. Durch diese Beteiligung hat die Beschuldigte nicht nur aus strafrechtlicher Sicht den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, sondern sich gemäss Lehre und Rechtsprechung, wonach sämtliche Beteiligten durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Ausei- nandersetzung einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen eingetretenen Schaden leisten, auch in zivilbzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung der Privatklägerin beteiligt. Denn die Folgen des Raufhandels gehen vorliegend nicht über das hinaus, womit bei einer solchen Rangelei gerechnet werden musste. Da die Beschuldigte somit mit Verletzungen, wie sie die Privatklägerin erlitten hat, rechnen musste, ist eine zivilrechtliche Haftung der Beschul- digten grundsätzlich gegeben. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte
zusammen mit der Mitbeschuldigten C.
(separates Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Im Zivilprozess wäre dann auch dem Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten schädigenden Handlungen und den von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen näher nachzugehen. Die definitive Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerin mit der entsprechenden Sperrwirkung für die Anstrengung eines dahingehenden Zivilprozesses erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft.
Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin ist festzuhalten, dass die vorgenannten Verletzungen eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellen, die Privatklägerin während insgesamt 52 Tagen arbeitsunfähig war, es sich beim verletzten Auge um ein wichtiges Organ handelt und zunächst unklar war, ob die Sehfühigkeit der Privatklägerin aufgrund der Verletzung allenfalls dauerhaft eingeschränkt ist. An der Verletzungssituation der Privatklägerin hat sich seit den Ausführungen ihres Vertreters anlässlich der Hauptverhandlung nichts geändert. Angesichts dieses Verletzungsbildes erscheint es angemessen, die Beschuldigte im Umfang von Fr. 3'000 zuzüglich 5 % Zins seit
16. September 2018 solidarisch mit der Mitbeschuldigten C.
(separates
Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) zur Bezahlung einer Genugtuung zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
Vorinstanzliches Verfahren
gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft.
Die seitens der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach der Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Dispositivziffer 11), ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden und insoweit zu bestätigen. Dies gilt entsprechend für die Zusprechung einer (um die Hälfte) reduzierten Entsch?- digung für die Aufwendungen der Beschuldigten für ihre erbetene Verteidigung (Dispositivziffer 12). Nicht zu beanstanden ist weiter die Regelung der Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zur Hälfte
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und im restlichen Umfang definitiv abgeschrieben werden und im Weiteren die Verpflichtung der Beschuldigten vorzubehalten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang der Hälfte zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Widerspruch dazu hat die Vorinstanz indessen angeordnet, dass die Beschuldigte verpflichtet wird, der Privatklägerin eine (auf die Hälfte reduzierte) Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Umfang von gerundet Fr. 1'803.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Diese Dispositivziffer ist entsprechend aufzuheben.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abge?n- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Darunter fallen auch die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 555.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 84). Unter BeRücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Nachbesprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 700 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO von der Beschuldigten zurückzufordern, sollte sie später in ihrem Leben in bessere wirtschaftliche Verhältnisse kommen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. ?? 16 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter BeRücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600 festzusetzen.
Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 85 S. 1) an die Beschuldigte.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
16. Mai 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung), 7 (Anordnung der Vernichtung von Asservaten etc.), 8 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) sowie 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte A.
133 Abs. 1 StGB.
ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte zusammen mit der Beschuldigten C. (separates Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Beschuldigte wird im Umfang von Fr. 3'000 zuzüglich 5 % Zins seit
16. September 2018 solidarisch mit der Beschuldigten C. (separates Verfahren mit der Geschäftsnummer GB210036-D) zur Bezahlung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin verpflichtet. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. Dispositivziffer 9 wird aufgehoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 700 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2023
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Gitz
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