Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230134 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 22.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betrug etc. |
Zusammenfassung : | Der Fall handelt von einem Ehepaar, das sich trennte und über die finanziellen Folgen stritt. Der Mann wurde dazu verurteilt, monatliche Unterhaltszahlungen an seine Frau und die Kinder zu leisten. Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden wurde der Mann aufgefordert, eine Vorschusszahlung von 20.000 CHF zu leisten, um die Anwaltskosten seiner Frau zu decken. Der Mann legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass seine Frau genug Geld habe, um die Kosten selbst zu tragen. Letztendlich wurde die Entscheidung des Gerichts bestätigt, und der Mann wurde verpflichtet, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten seiner Frau zu tragen. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 11 VRV ; Art. 135 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 182 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 33 VRV ; Art. 35 SVG ; Art. 398 StPO ; Art. 42 SVG ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ; Art. 959a OR ; |
Referenz BGE: | 134 IV 85; 147 IV 16; 147 IV 9; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230134-O/U/sm-nk
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger
Urteil vom 22. November 2023
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
,
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , betreffend Betrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte, A. , ist schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV;
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 VRV;
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B. _) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150'000 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2020 zu bezahlen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. September 2021 beschlagnahmten Fr. 135'930.58 werden der Privatklägerin (B. ) zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 zugesprochen.
Die C. AG, Postfach, ... Zürich, wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre (Konto IBAN CH1, lautend auf D. GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und der Privatklägerin
(B. , E. -str. ..., F. ) aus dem entsprechenden Kontoguthaben den Betrag von Fr. 135'930.58 auszubezahlen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'700 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500 gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'930 Auslagen (Gutachten),
Fr. 60 Auslagen Polizei,
Fr. 23.10 Entschädigung Zeuge.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Auslagen für das Gutachten in der Höhe von Fr. 1'930 sowie die Auslagen der Polizei von Fr. 60 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung Zeuge) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemöhungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 19'552.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B. _) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 10)
Der Beschuldigte A. sei in änderung von Dispositiv Ziff. 1, 3, 4 und 5 freizusprechen.
unter geänderter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in änderung von Dispositiv 10 2 und 12).
Die Zivilforderungen seien in änderung von Dispositiv Ziff. 6, 7 und 8 abzuweisen.
Es sei A. eine Entschädigung für die voramtlichen Verteidigerkosten (inkl. MwSt und Barauslagen) von Fr. 6'647.90 sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 56 S. 1, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Die Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 53 S. 1, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
26. April 2022 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der groben und einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500 bestraft. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 150'000 (zzgl. 5 % Zins) sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen, wobei der Schadenersatz teilweise aus der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 135'930.58 gedeckt wurde. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahmen der Gutachtensaufwendungen dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 bzw. 47 S. 62 f.).
2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 43). Nach Erstattung der BerufungsErklärung vom 10. Februar 2023 (Urk. 48) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie die Privatklägerschaft (Urk. 51) verzichteten diese auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 + 56). In der Folge wurde auf den
22. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung am 13. November 2023 die Begründung der Berufung (Urk. 60 f.) ein, welche anlässlich der Berufungsverhandlung als verlesen zu Protokoll genommen wurde (Prot. II S. 5). Mit Eingabe vom
17. November 2023 stellte die Verteidigung weitere BeweisAnträge (Urk. 62). Zur Berufungsverhandlung vom 22. November 2023 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).
Der Beschuldigte lässt mit seiner BerufungsErklärung einen vollumfänglichen Freispruch mit Abweisung der geltend gemachten Zivilforderung beantragen (vgl. Urk. 48 S. 2; Urk. 60 S. 10 f.). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen, während in den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 und 3 - 12) gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO eine umfassende über- Prüfung zu erfolgen hat.
Mit der BerufungsBegründung vom 13. November 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens betreffend
die Buchhaltung der D.
GmbH (Urk. 60 S. 7). Zudem beantragte er mit
Eingabe vom 17. November 2023 die Einvernahme von G. als den für den Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung zuständigen Sachbearbeiter bei der H. als Zeugen (vgl. Urk. 62 S. 2). Auf diese Anträge wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer III./1.7.c). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren BeweisAnträge gestellt (Prot. II S. 5) und es drängen sich im Berufungsprozess
? abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen mehr auf.
Vorwurf betreffend Betrug / Urkundenfälschung (Dossier 2)
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 27. September 2021 mit Bezug auf Dossier 2 zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer der D. GmbH (nachfolgend: Kreditnehmerin) am 27. März 2020 das Formular Covid-19- Kredit betreffend einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung für eine Laufzeit von fänf Jahren ausgefällt, unterschrieben und bei der C. AG eingereicht zu haben, wobei er bewusst sowohl eine falsche Mitarbeiterzahl als auch einen falschen
Umsatzerläs angegeben habe, um auf diese Weise der Bank unrechtmässig vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in der Höhe von Fr. 150'000. Die Bank habe in der Folge am 6. bzw. 9. April 2021 (recte: 2020) der Kreditnehmerin den Kreditbetrag gutgeschrieben, wobei die KreditGewährung dem Bund infolge von dessen eingegangener Solidarbürgschaft zumindest in einem Teilbetrag von Fr. 134'969.15 zum Schaden gereicht habe, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen jedenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 4 ff.).
Der Beschuldigte hat zu diesem Anklagepunkt im Verlauf des Verfahrens im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020 rudimenTüre Aussagen gemacht (vgl. Urk. D1/4/2). Er hat dabei nicht bestritten, dass er namens seiner Gesellschaft einen Kredit von Fr. 150'000 beantragt und diesen in der Folge auch erhalten hat. Allerdings stellt er über seine Verteidigung in Abrede, auf dem Covid-Kreditformular bewusst falsche Angaben gemacht zu haben. Er habe den Umsatz nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und sich dabei auf Fachspezialisten verlassen. Im Weiteren habe er die erhaltenen Kreditgelder wie- der in seine Geschäftstätigkeit investiert und auf diese Weise die Liquidität seines Unternehmens gesichert, was der eigentliche Sinn der seinerzeitigen Gewährung der Covid-Kredite gewesen sei (Urk. 37 S. 13 ff.; Urk. 49/3 S. 13 ff.; Urk. 60 S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. In diesem Zusammenhang erläuterte er das Geschäftsmodell der D. GmbH, wonach diese Hauptsächlich auf Auftragsbasis Fahrzeuge an- und verkaufe und dabei die Finanzierung vermittle, weshalb kein Sale-and-lease-back-Modell vorliege. Weiter gab er zu Protokoll, er habe das inkriminierte Kreditantragsformular mit seinem Buchhalter ausgefällt, der ihm den anzugebenden Umsatz vorgegeben habe. überdies brachte der Beschuldigte vor, er habe sich auch von seinem Bankberater bei der C. AG bezüglich des Covid- 19-Kredites beraten lassen, wobei ihm schriftlich bestätigt worden sei, dass auf dem Formular der Bruttoerlös anzugeben sei (Prot. II S. 10 ff.).
Der Sachverhalt ist demnach soweit umstritten in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüg-
lich geltenden Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 47 S. 7 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Gleichermassen werden die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und in der Folge ausführlich zusammengefasst (Urk. 47 S. 8 f. + 19 ff.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht.
1.4.
Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerläses hielt die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsanalyse fest, gemäss dem im Recht liegenden Bericht des Wirtschaftspröfers I. habe der Beschuldigte im Jahr 2018 lediglich einen Umsatz von Fr. 150'308.55 erzielt und damit den Umsatzerläs in seinem Kre- ditantrag vom 27. März 2020 um Fr. 1'349'691.45 zu hoch angegeben, so dass der diesbezügliche äussere Sachverhalt erstellt sei (Urk. 47 S. 30). Betreffend den in- neren Sachverhalt wurde erwogen, der Beschuldigte habe auf dem Kreditantrag bewusst falsche Angaben betreffend den übErhöhten Umsatz gemacht. Er habe zudem gewusst, dass er mit dem Einsetzen des unrichtigen Betrages beim Umsatzerläs einen Höheren Kreditbetrag erwirken konnte, als wenn er die wahren Umsatzzahlen angibt (Urk. 47 S. 46).
Der im anklagegegenständlichen Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerläses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zusammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Verordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerläs dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und Debitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2019, S. 89). Mit der Vorinstanz ist mithin davon
auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der einschlägigen Lehre überwiegende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerläses der Nettoumsatz als massgebend zu gelten hatte, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können.
Diese herrschende Lehrmeinung hätte im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung (vgl. S. 11: Er ist folglich auch in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt.) grundsätzlich auch den Fachvertretern der Rechnungslegungspraxis bekannt sein müssen. Nichtsdestotrotz vertrat
J.
als damaliger Treuhänder des Beschuldigten (mit eidgenössisch anerkanntem Fachausweis) zu jener Zeit offenbar die Ansicht, dass im Zusammenhang mit der KreditGewährung im Rahmen der Covid-Nothilfe ein anderer Umsatzbegriff Platz zu greifen habe, welcher im Sinne eines Gesamtumsatzes neben den gesamten Produktionseinnahmen auch die Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel (inkl. Provisionen) einbezog, wobei er diese Ansicht im Vorfeld der das vorliegende Verfahren einleitenden MROS-Meldung im Mai 2020 nachDrücklich gegenüber der (misstrauisch gewordenen) Kreditgeberin verteidigte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Die konkreten HinterGründe dieses anderweitigen Verständnisses des Treuhänders sind unklar. Weshalb er in casu in seiner entsprechenden Einvernahme vom 10. September 2021 zur Sache schwieg (vgl. Urk. D1/5/3), wurde von ihm nicht offengelegt, könnte jedoch den Grund haben, dass er zu Allfälligen eigenen vom beigezogenen Wirtschaftspröfer I. in seinem Bericht thematisierten Versäumnissen im Zusammenhang mit der Buchführung für den Betrieb des Beschuldigten nicht Stellung nehmen wollte, denn unbestrittenermassen war es J. , welcher den vorliegend massgebenden Jahresabschluss für das Jahr 2018 für die D. GmbH erstellt hat.
Die Anklägerin stätzt sich für den Nachweis der falschen Umsatzangabe insbesondere auf den vorstehend erwähnten Bericht des Wirtschaftspröfers I. vom 6. September 2021, welcher nicht als Sachverstündiger im Sinne von Art. 182 StPO, sondern lediglich punktuell zur fachlichen Unterstätzung der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde (vgl. Urk. D2/18/9 S. 1). Der Wirtschaftspröfer hat den
Jahresabschluss 2018 einer eingehenden Prüfung unterzogen und dabei festgehalten, dass der Produktionserlös richtig verbucht worden sei, hinsichtlich des Han- delserlöses indessen diverse Verbuchungsfehler erkennbar seien und der Korrektur bedürften, so dass sich für das Jahr 2018 am Ende ein bereinigter Umsatz von Fr. 150'308.55 ergebe, weshalb der Kreditnehmer (bei objektiver Betrachtung) um Fr. 1'349'691.45 zu hohe Umsatzzahlen angegeben und insofern gegen Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBV verstossen habe (Urk. D2/18/9 S. 7 f.). Dem Bericht können in- dessen keine Angaben dazu entnommen werden, inwiefern die Verbuchungspraxis des Treuhänders derart von der Norm abweicht, dass sie nur bewusst falsch ausgestaltet worden sein kann. Mangels anderweitiger stringenter Hinweise kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Treuhänder J. im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 in der Erfolgsrechnung vorgängig nachträglich zum inkriminierten Kreditantrag bewusst falsche Buchungsregeln angewandt hat, damit sein Klient gestützt darauf irgendwelche Vorteile für sich herauszuschlagen vermochte. Auch wenn sein Verständnis des jeweils gültigen Umsatzbegriffs und der weiteren Verbuchungsregeln offensichtlich nicht mit der damals herrschenden Doktrin übereinstimmte, so erscheint dieses mit Blick auf den vom Treuhänder angeführten Verweis auf die Mehrwertsteuer, bei deren Berechnung der Bruttoumsatz massgebend ist (vgl. dazu die Mehrwertsteuerabrechnung gemäss Urk. 61/2), zumindest nicht gänzlich abwegig, zumal auch die C. AG in ihrer entsprechen- den Korrespondenz mit dem Beschuldigten vom Bruttoumsatz ausging (vgl. Urk. 36
S. 15). Hinzu kommt, dass sich der vom Beschuldigten im Kreditantrag angegebene Bruttoumsatz (Fr. 1'500'000) nicht nur in der Jahresrechnung 2018 (Fr. 1'514'337.60) wiederfindet, sondern auch durch die von der H. gepröften Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 61/2) als richtig bestätigt wird. Mithin handelt es sich beim angegebenen Umsatzerläs gerade nicht um eine Phantasiezahl, welche jeglicher Grundlage entbehrt.
Der Beschuldigte hat den Covid-19-Kreditantrag am 27. März 2020 persönlich ausgefällt und unterschrieben (vgl. Urk. D2/2), wovon auch die Verteidigung ausgeht und was vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls bestätigt wurde (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17). Angesichts der engagierten Stellungnahmen seines Treuhänders gegenüber der C. AG im
Zusammenhang mit der von dieser initiierten MROS-Meldung, erscheint es indessen nicht aus der Luft gegriffen, wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, er habe den Antrag zusammen mit diesem bzw. auf dessen Beratung hin ausgefällt (Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 17), zumal sich aus dem Mail vom
8. Mai 2020 ergibt, dass der Treuhänder vom Beschuldigten sofort beigezogen wurde, nachdem die C. AG den Beschuldigten um weitere Auskönfte ersucht hatte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, es Beständen keine Hinweise, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des AusFällens des Covid-19-Kreditantrages irgendwelche Informationen beim Treuhänder eingeholt habe, da der Treuhänder die Mails vom 8. bzw. 20. Mai 2020 mehr als zwei Monate nach der Beantragung des Kredites verschickt habe (Urk. 47 S. 42), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die besagte Zeitspanne lediglich etwas mehr als einen Monat betrug. Ferner läuft diese Argumentation aber auch darauf hinaus, dass vom Beschuldigten ein direkter Mailverkehr im Tatzeitpunkt und damit ein nahezu direkter Beweis betreffend die behauptete Involvierung des Treuhänders verlangt wird, was definitiv eine verpönte Beweislastumkehr zur Folge hätte, da nicht der Beschuldigte die massgebenden Tatumstände zu beweisen hat, sofern seine Behauptungen diesbezüglichen nicht vollends unplausibel erscheinen.
Die Anklägerin hat im übrigen keine näheren Nachforschungen darüber angestellt, ob die Jahresrechnung für das Jahr 2018 im Tatzeitpunkt vom 27. März 2020 bereits vorlag nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten entsprechend dessen Standpunkt (vgl. Urk. 49/3 S. 14; Urk. 60 S. 6; Prot. II S. 17) davon auszugehen, dass dies der Fall war und die inkriminierte Umsatzzahl gestätzt auf die damals aktuellsten Geschäftsbücher festgelegt wurde, zumal der Treuhänder des Beschuldigten am 8. Mai 2020 der C. AG die Zahlen der Jahresrechnung für das Jahr 2018 bereits vorweisen konnte (vgl. Urk. D2/5/9+11). Dort ist in der Erfolgsrechnung für den Fahrzeughandel zwar ein Nettoertrag von Fr. 68'786.35 festgelegt, doch verweist die Erläuterung E1 gleichzeitig explizit auf Bruttoeinnahmen aus dem Fahrzeughandel in der Höhe von Fr. 1'357'815.40 (vgl. Urk. D2/5/12 S. 2 f.), welche bereits im Jahr zuvor in ähnlicher Höhe generiert wur- den (vgl. Urk. 61/2 Anhang 2). Auch wenn der Beschuldigte als Geschäftsinhaber einer GmbH durchaus über Kenntnisse seiner Buchhaltung und der darin enthaltenen massgeblichen Kennzahlen verfügen musste, so erscheint angesichts des vielschichtigen UmsatzVerständnisses ferner nicht abwegig, dass er trotz seiner Grundkenntnisse hinsichtlich des im Kreditformular verwendeten Begriffes des Umsatzerläses, welcher sich weder im Formular noch in der einschlägigen Verordnung den dazu ergangenen Erläuterungen definiert findet, nicht sattelfest war und diesbezüglich seinen Treuhänder um Rat bzw. Auskunft bat. Dass es sich anders verhielt, kann dem Beschuldigen aufgrund der Akten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, zumal der Treuhänder diesbezüglich als Auskunftsperson die Aussage verweigerte und der Sachverhalt mithin auch insofern unklar bleibt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen des Treuhänders zum als massgebend erachteten Umsatz in dessen Mail vom 8. Mai 2020, welches von der C. AG ihrer MROS- Meldung beigelegt wurde, ein Indiz, dass er an der inkriminierten Umsatzangabe mitwirkte (vgl. Urk. D2/5/11). Wenn der Treuhänder dem Beschuldigten nun aber gemäss dessen Sachdarstellung beschieden hat, er könne als Umsatzerläs den Betrag von Fr. 1'500'000 aufführen, so durfte sich der Beschuldigte auf die Auskunft dieser Fachperson verlassen, ohne weitere Informationen einzuholen in der entsprechenden Fachliteratur nachzuschlagen, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Beschuldigte in der besagten Zeit regelmässig mit diesem Treuh?n- der zusammenarbeitete.
Anzumerken bleibt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Treuhänder habe dem Beschuldigten im Rahmen seiner Auskönfte mit dessen Wissen absichtlich falsche Zahlen angegeben, nachdem gemäss dem vorstehend Dargelegten davon ausgegangen werden kann, dass die Angabe der Umsatzzahlen korrekt war, weshalb nichts dafür spricht, es seien wissentlich falsche Umsatzzahlen verbucht worden, um der D. GmbH bzw. ihrem Inhaber das Fortkommen zu erleichtern (vgl. vorstehend lit. c).
Nach dem Gesagten kann mithin nicht rechtsgenügend geklürt werden, inwiefern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft hätte damit rech- nen müssen, dass die von ihm im Kreditantrag angegebene Umsatzzahl falsch sein könnte. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zusammenhang mit seiner tätigkeit als Selbstündigerwerbender mit eigener GmbH
grundsätzlich bekannt sein, doch ist im vorliegenden Zusammenhang mit Fug zu bezweifeln, dass der Begriff des Umsatzerläses zu den Grundkenntnissen der Buchführung Gehört, welche auch dem Geschäftserfahrenen Laien bekannt sein müssen. Wenn mithin geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe deshalb in dieser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen Auskönften gestützt auf die Buchhaltung gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst zu sein, so erscheint diese Argumentation angesichts der Tatumstände glaubhaft. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich ausführte, er habe auch gestützt auf seine Nachfrage bei seinem Bankberater gutgläubig auf den Bruttoumsatz abgestellt (Prot. II S. 16), findet dieser Umstand in der E-Mail der C. AG vom 8. Juni 2020 eine entsprechende Bestätigung (Urk. 36 S. 15), weshalb diese Darstellung durchaus glaubhaft erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemüsse Angaben betreffend den Umsatz machte. Der subjektive Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenügend erstellt.
1.5.
Mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Angabe der Mitarbeiterzahl führt die Vorinstanz aus, den Akten sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2019 und 2020 bei der D. GmbH lediglich ein Mitarbeiter (Nämlich der Beschuldigte) angestellt gewesen sei, weshalb die Angabe einer Höheren Mitarbeiterzahl objektiv falsch gewesen sei (Urk. 47 S. 30). In subjektiver Hinsicht wird ausgefährt, der Beschuldigte habe auch betreffend die Mitarbeiterzahl bewusst falsche Angaben gemacht, wobei er gewusst habe, dass insbesondere die unrichtige Angabe des Umsatzerläses den Erhalt eines Höheren Covid-19-Kredites zur Folge haben würde (Urk. 47 S. 45 f.).
Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe beim AusFällen des Formulars irrtümlicherweise auch die weitere Gesellschafterin der GmbH miteinberechnet, ohne in dieser Hinsicht indessen einen Schädigungsvorsatz bzw. eine Vorteilsabsicht zu verfolgen (Urk. 49/3 S. 19). diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Gesellschafter eines Unternehmens miteinzubeziehen,
wenn diese nicht aktiv im Betrieb mitarbeiten, wobei in casu aber einschränkend festzuhalten ist, dass die Mitgesellschafterin als Geschäftsführerin der D. GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, so dass ihr offenbar keine ausschliesslich passive Rolle zukam, auch wenn für sie keine SozialversicherungsbeitRüge abgefährt wurden. Insofern erscheint die Argumentation der Verteidigung mithin nicht Völlig abwegig, zumal wenn man in Rechnung stellt, dass der Begriff des Mitarbeiters im Wirtschaftsleben mitunter auch recht allgemein gefasst wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nicht recht zu erschliessen vermag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, welchen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kre- ditformulars von der Angabe einer Höheren Mitarbeiterzahl erhoffte, zumal er ja später von sich aus die Bilanz und Erfolgsrechnung einreichte, woraus sich der effektive Lohnaufwand leicht ersehen lässt. Den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Covid-KreditGewährung ist im übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Einzelunternehmung keine geringere KreditAnsprüche zur Disposition gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbeiterzahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Vielmehr bleibt die valable Möglichkeit, dass er tatsächlich irrtümlich die Mitgesellschafterin in die Mitarbeiterzahl miteinbezog, zumal das im Kreditformular bei der entsprechenden Frage in Klammern angehängte Kürzel VZÜ (entsprechend Vollzeitäquivalent) etwas kryptisch anmutet und für den Laien nicht ohne Weiteres Verständlich ist. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht nur eingeschränkt Gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Rahmen der Behandlung des subjektiven Betrugstatbestandes festhält,
der Beschuldigte habe gewusst, dass insbesondere die falsche Angabe des Umsatzerläses einen zu hohen Kredit auslösen würde (vgl. vorstehend lit. a), so steuert ihre Argumentation letztlich in dieselbe Richtung.
1.6.
Dem Beschuldigten wird schliesslich auch vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrechtmässig verwendet zu haben, indem er die Gelder nicht für laufende Liquiditätsbedürfnisse, sondern für den Kauf zweier Fahrzeuge sowie zur Bezahlung pri- Vater Rechnungen verwendet habe (Urk. 15 S. 7). Die Vorinstanz vertritt hierzu die Ansicht, der Beschuldigte habe das ausbezahlte Geld belegtermassen (auch) zur Beschaffung neuer Fahrzeuge verwendet, womit der äussere Sachverhalt insofern erstellt sei. Demgegenüber sei die Bezahlung von privaten Rechnungen im Umfang von Fr. 7'000 nicht nachgewiesen, da der einmalige Bezug einer solchen Summe am 14. April 2020 im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten keine Seltenheit darstelle und ansonsten keine Anhaltspunkte für eine private Verwendung der Gelder existierten (Urk. 47 S. 31). Im Weiteren bestehe unter BeRücksichtigung der gesamten Umstände kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschuldigte bereits bei der Beantragung des Kredites die Absicht gehegt habe, das Geld für den Kauf von neuen Fahrzeugen und nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der GmbH zu verwenden, weshalb auch der innere Sachverhalt erwiesen sei (Urk. 47 S. 43).
Vorliegend kann mit der Vorinstanz vorweg festgestellt werden, dass die anklägerische Behauptung der teilweise rein privaten Verwendung des Kredites nicht als erstellt gelten kann, da sich dafür in den Akten schlicht keine genügenden Anhaltspunkte finden lassen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte die am 14. April 2020 von seinem Konto bei der C. abgehobenen Fr. 7'000 zur Bestreitung priVater Rechnungen brauchte, zumal er sich auch zu dieser Thematik nicht äussern wollte. Ebenso möglich ist indessen mangels konkreter anderweitiger Hinweise die Variante der Verteidigung, der Beschuldigte habe die besagten Gelder für eine (Geschäftliche) Anzahlung an einen Fahrzeugmotor verwendet (Urk. 49/3 S. 21).
Unbestritten und belegt ist dagegen die Verwendung eines Teils der übrigen Kreditgelder für die Anschaffung zweier Fahrzeuge in den BetRügen von EUR 67'000 und Fr. 33'963.75. Es handelte sich dabei um zwei Autos der Marke Mercedes AMG, welche grundsätzlich in die übliche Geschäftstätigkeit des Beschuldigten im Rahmen von dessen Fahrzeughandel mit leistungsstarken Boliden passen. Wenn der Beschuldigte nun in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, er habe die inkriminierten Fahrzeuge im Rahmen seines Geschäftsmodells nach dem besagten Kauf umgehend (an die Leasinggesellschaft direkt an seine Endkunden) weiterveräussert (Urk. 49/3 S. 21), so erscheint diese Hypothese nicht Völlig unplausibel, zumal der Beschuldigte sein Geschäftsmodell anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals erläuterte und seine entsprechenden Darlegungen mit den Früheren Angaben übereinstimmen (vgl. Prot. II S. 15). Die Vorinstanz geht dem Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs im Rahmen ihrer Erwägungen insofern nicht auf den Grund, als sie die mögliche Motivation der beiden AutoKäufe nicht näher beleuchtet, sondern pauschal davon ausgeht, der Erwerb von Fahrzeugen habe nie etwas mit der Sicherung von Liquiditätsbedürfnissen zu tun. Zuzustimmen ist ihr insoweit, als der Kauf von Waren regelmässig keine vorhandenen Liquiditätsengpässe unmittelbar zu beheben vermag, da auf diese Weise noch keine ausstehenden Löhne bezahlt, kurzfristige Geschäftsschulden beglichen Kontoüberzüge ausgeglichen werden. Indem der Beschuldigte die beiden Fahrzeuge offensichtlich mit der Absicht des zeitnahen Weiterverkaufes erwarb, strebte er indessen auf diese Weise die Beschaffung weiterer Liquidität an, welche wiederum zur Bestreitung von Liquiditätsbedürfnissen hätte verwendet werden kön- nen, was dem Erhalt des Geschäftsbetriebes ebenfalls gedient hätte. Nicht unbe- Rücksichtigt bleiben darf sodann, dass das Geschäftsmodell des Beschuldigten nebst dem An- und Verkauf mit Allfälligen Modifizierungen darauf fusst, über die im Rahmen der Vermittlung der Finanzierung erhaltenen Provisionen weitere Einnahmen zu generieren (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 49/3 S. 8 ff.). Indem der Beschuldigte die erwähnten Fahrzeuge kaufte, verwendete er folglich den Covid-19-Kredit im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit. Dementsprechend liegt keine penalisierte Zweckentfremdung des Kredits vor, auch wenn die dargelegte indirekte Liquiditätsbeschaffung auf den ersten Blick weniger effizient erscheinen mag.
Entscheidend kommt es indessen auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage an, ob dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände bewusst war bzw. sein musste, dass er mit seiner Vorgehensweise gegen die Verwendungsvorschriften im Zusammenhang mit der Covid-KreditGewährung verstiess. Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klürung der Sachlage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen verbunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primür danach zu fragen, ob der Beschuldigte aus seiner Laienperspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstossen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder unwiderlegbar in sein herkömmliches Geschäftsmodell investierte und es für die Frage der zulässigkeit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die relativ komplexe Abgrenzung der Investition in Anlageoder Umlaufvermögen geht, ist eher zu verneinen, dass sich dem Beschuldigten die mögliche Illegalität seines Vorgehens derart Aufdrängen musste, dass er sie geradezu in Kauf nahm. Die kurzfristige Beschaffung von Waren zwecks Weiterverkauf ist jedenfalls nicht mit einer längerfristigen (Anlage-)Investition in den Betrieb mit der Absicht der Schaffung eines dauernden Mehrwertes zu vergleichen. Angeschaffte Vermögensgegenstände, welche zum Verbrauch zur (Weiter-)Veräusserung innerhalb des betrieblichen Produktionsprozesses bestimmt sind, sind in der Geschäftsrechnung denn auch regelmässig beim Umlaufvermögen zu bilanzieren (GUTSCHE, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., S. 342 ff. + 346 ff.; EBER- LE/BUCHMANN, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2022, N 7 + 9 zu Art. 959a OR). Insofern lässt sich die Ansicht der Verteidigung, dass die beiden angeschafften Fahrzeuge eben gerade keine verpönten Investitionen in das Anlagevermögen darstellten (Urk. 60 S. 7), ohne Weiteres vertreten, so dass dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden kann, er habe gegen einen der im Kreditformular erwähnten BeispielFälle unzulässiger Verwendungen verstossen. Es ist somit fraglich, ob der Beschuldigte
überhaupt den Verwendungsvorschriften gemäss der damals geltenden Covid-Verordnung zuwider gehandelt und damit im Rahmen des Kreditprozesses falsche Angaben gemacht hat, wenn er bestätigte, keine neuen Investitionen in das Anlagevermögen vornehmen zu wollen. Selbst wenn aber in objektiver Hinsicht davon ausgegangen würde, ginge es in der vorliegenden Konstellation zu weit, vom Beschul- digten als Geschäftsführer eines Einzelunternehmens (mit Realabschluss) zu verlangen, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Weiterführung seines Geschöftsmodells gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Der Wirtschaftspröfer I. hat sich im übrigen mit dieser Frage in seinem Bericht nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern in seinem Bericht lediglich festgehalten, dass gemäss Meldung der MROS (Money Laundering Report Office Switzerland) im vorliegenden Fall durch Beschaffung eines Fahrzeuges ein Missbrauch begangen worden sei (vgl. Urk. D2/18/9 S. 9). Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unSorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das gewöhlte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch Fahrlässige Handlungsweise wäre jedoch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Variante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine Fahrlässige übertretung der Covid-Verordnung ist nicht strafbar. Die Erläuterungen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausDrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Gesuche neu seien und es beim AusFällen für den ungeüben Gesuchsteller durchaus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
Nachdem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Covid-19-Kredit weder die Insolvenz der GmbH gegeben ein Konkursverfahren hängig war (dieses war seit mehreren Monaten abgeschlossen), ist zusammenfassend festzustellen, dass zumindest der subjektive Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellt ist und dem Beschuldigten namentlich nicht die Inkaufnahme einer missbräuchlichen Verwendung des Covid-Kredites nachgewiesen werden kann.
1.7.
Was die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betreffend Dossier 2 betrifft, so kann mit Bezug auf die theoretischen überlegungen zu den TatBeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB prinzipiell auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 36 ff. + 46 f.). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht der Unrechtmässigkeit der Bereicherung bzw. des Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich falsche Angaben machte bzw. machen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte.
Der Beschuldigte ist demzufolge mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im übrigen auch eine Bestrafung wegen einer übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht in Betracht.
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, näher auf die BeweisAnträge der Verteidigung betreffend die Einholung eines unabhängigen Gutachtens bzw. die Befragung von G. als Zeugen einzugehen (vgl. Urk. 60 S. 7; Urk. 62 S. 2), doch ist den diesbezüglichen Erwägungen mit Bezug auf das Gutachten insofern zu folgen, als die Vorinstanz im Vorfeld ihres Schuldspruches in der Tat hätte prüfen müssen, ob als Grundlage nicht (von Amtes wegen) ein von einer unabhängigen Drittperson verfasstes und hinsichtlich des Verwendungsmissbrauchs vervollst?n- digtes Gutachten hätte beigezogen werden müssen, nachdem die Schlussfolgerungen des internen Experten von der Verteidigung teilweise fundiert kritisiert worden waren.
Vorwurf betreffend grobe und einfache Verkehrsregelverletzung (Dossier 1)
Mit Bezug auf Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklage soweit im Berufungsverfahren noch relevant vorgeworfen, am 29. April 2020 seinen Perso- nenwagen BMW M2 49G in K. in Richtung der L. -strasse gelenkt zu haben, wobei er auf der Kreuzung M. -weg/L. -strasse ein korrekt vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches den Blinker nach links gestellt gehabt habe, in waghalsiger Weise überholt habe, worauf er bei der Weiterfahrt sein Fahrzeug massiv beschleunigt und dadurch einen erheblichen Lürm verursacht habe, ohne dafür einen notwendigen Grund gehabt zu haben. Mit seiner Fahrweise habe der Beschuldigte eine Erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und namentlich für den Lenker des überholten Fahrzeuges geschaffen, welcher nicht damit habe rechnen müssen, in diesem Bereich unvermittelt von einem anderen Fahrzeug überholt zu werden, weshalb er sich leicht zu einer Fehlreaktion hätte hinreissen lassen können, was der Beschuldigte bei seinem Manöver zumin- dest in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 3 f.).
Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2020 mit Bezug auf das ihm vorgeworfene Überholmanöver den äusseren Sachverhalt insofern nicht bestritten, als er einräumte, mit dem besagten Fahrzeug an jenem Abend im Bereich der inkriminierten Kreuzung unterwegs gewesen zu sein und dabei einen ihm bekannten Lenker links passiert zu haben (Urk. D1/4/1 S. 3). Er stellt allerdings ein waghalsiges Fahren im Rahmen des Überholmanövers auf der Kreuzung sowie die unnötige Beschleunigung in den Kurven bzw. nach der Kreuzung in Frage, indem er geltend macht, an jenem Abend normal nach Hause gefahren zu sein und das vor ihm befindliche Fahrzeug ordnungsgemäss überholt zu haben (Urk. D1/4/1 S. 4).
Nach dem Gesagten ist mithin auch mit Bezug auf dieses Dossier der Sachverhalt soweit bestritten nochmals zu würdigen.
Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zunächst geltend, die aktenkundige Videoaufnahme betreffend die inkriminierte Fahrt sei unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erstellt worden, weshalb es sich um ein
von einem Privaten rechtswidrig erhobenes Beweismittel handle, das gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 37 S. 4 ff.). Bei durch Privatpersonen rechtswidrig beschafften Beweisen ist derselbe Massstab anzuwenden wie bei rechtswidrig erhobenen staatlichen Beweisen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die StrafBehörden in strafbarer Weise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklürung schwerer Straftaten unerlüsslich. Diese Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen).
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO indessen nicht generell auf einzelne Straftatbestände und deren abstrakte Strafandrohung abzustellen, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten Falles unter BeRücksichtigung der Schwere der zu beurteilenden Tat in Rechnung zu stellen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschätzte Rechtsgut, das Ausmass der konkreten gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des täters das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16
E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht qualifizierte mit dem zitierten Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 ein Überholmanöver mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit und entsprechender Fahrt auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve, bei welchem es im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, während im gleichen Entscheid andere zu beurteilende recht hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts ohne besondere Vorkommnisse nicht die nötige Schwere erreichten, um die Verwertung des fraglichen Beweismittels zu rechtfertigen. In BGE 147 IV 16, welchem ein Überholmanöver ohne Gegenverkehr und einem anschliessenden unvermittelten Abbremsen des überholenden zu Grunde lag, hat das Bundesgericht ebenfalls eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verneint.
Vorliegend soll der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt abends um ca. 21:37 Uhr ein korrekt vor ihm fahrendes und nach links blinkendes Fahrzeug in waghalsiger Weise im Kreuzungsbereich überholt haben. Eine weitergehende gefährdungssituation, etwa durch ein unmittelbar von rechts nahendes Fahrzeug, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben (und auch vom Zeugen N. nicht geschildert). Nachdem in casu bereits eine genaue Beschreibung des Vorfalls
durch den Zeugen N.
vorliegt, kann indes offenbleiben, inwiefern dieses
Überholmanöver eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt und die Videoaufnahme folglich zusätzlich zu Lasten des Beschuldigten zu beRücksichtigen ist, auch wenn das Manöver durchaus eine gewisse Dreistigkeit mit erhöhter abstrakter gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beinhaltete (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.4./a). Jedenfalls sind die Videoaufzeichnung und die entsprechenden Bilder 5 - 10 der Fotodokumentation bezüglich des zur Disposition stehenden Überholmanövers aber wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.) als entlastendes Beweismittel heranzuziehen.
2.4.
Was die Würdigung des grundsätzlich eingestandenen Überholmanövers betrifft, so besteht diesbezüglich mit der Vorinstanz kein Anlass, an den präzisen und stimmigen Angaben des Zeugen N. zu zweifeln. Zwar konnte dieser das Tatgeschehen lediglich aus einiger Entfernung beobachten, doch liess er in der Befragung keine Zweifel daran, dass er den Tathergang konkret wahrgenommen hat, auch wenn er einräumte, weder das Kontrollschild noch die Aufkleber auf dem Fahrzeug im Einzelnen erkannt zu haben (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3). Es ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die beiden anklagegegenständlichen Fahrzeuge trotz der späten Abendstunde aufgrund ihrer Beleuchtung zumindest in ihren Umrissen noch gut sichtbar waren. Im übrigen geht es in casu auch nicht um die Wahrnehmung von Details, welche einer besonders genauen Beobachtung be- durft hätten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes
Fahrzeug, welches den Blinker bereits nach links gestellt hatte, tatsächlich auf der gleichen Seite überholt und damit eine Erhöht abstrakte Gefahr für dessen Lenker (und Allfällige weitere Insassen) geschaffen hat, worauf nach dem Gesagten gestätzt auf die Angaben des Zeugen ohne relevante Zweifel geschlossen werden kann, zumal der Beschuldigte weite Teile dieses Geschehens selber eingeräumt hat. Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2020 kann im übrigen nicht entnommen werden, dass der den Beschuldigten damals einvernehmende Polizeibeamte, welcher zuvor (als Privatperson) das inkriminierte Geschehen beobachtet hatte und in der Folge diesbezüglich auch in den Zeugenstand berufen wurde, bei der Befragung in irgendeiner Weise nicht objektiv nicht unparteiisch war, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren erstmals geltend macht (Urk. 60 S. 4). Vielmehr ist ein sachliches Verhür ohne tendenziöse suggestive Fragen ersichtlich, welches Gewähr für eine saubere Sachverhaltsabklärung und damit ein in jeder Hinsicht faires Ermittlungsverfahren bot.
Der Beschuldigte führte in der entsprechenden polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht sowie links und rechts geblickt, ehe er dann angefahren und das vor ihm fahrende Auto, welches sich noch nicht auf der Kreuzung befunden habe, überholt habe (Urk. D1/4/1 S. 4). Diese Darstellung steht im Gegensatz zur glaubhaften Aussage des Zeugen N. , wonach der Beschuldigte das abbiegende Auto mitten im Kreuzungsbereich überholt hat (Urk. D1/5/1 S. 3), doch zeigt sich in der Videoaufnahme immerhin, dass der Beschuldigte vor dem Überholmanöver zumindest merklich abbremste, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz musste der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges als Linksabbieger in eine quer zu seiner Fahrbahn verlaufende Strasse nicht damit rechnen, dass er gleichzeitig von einem anderen Fahrzeug links überholt würde, selbst wenn dessen Lenker zuvor die Fahrbahn nach beiden Seiten überschaut haben sollte. Der Sachverhalt der Anklage ist demzufolge zumindest insofern erstellt.
2.5. Betreffend die weiter vorgeworfene Verursachung von unnötigem erheblichem Lürm kann schliesslich ohne Weiteres auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, wo unter Bezug auf die auch in diesem Punkt überzeugenden Angaben des Zeugen N. zu Recht festgehalten wird, dass der Beschuldigte in den Kurven bzw. nach der Kreuzung jeweils ohne ersichtlichen Grund stark beschleunigt hat, was unnötigen Lürm verursachte (vgl. Urk. 47 S. 17
+ 35). Der Zeuge war sich zwar nicht sicher, welcher Teil des Lürms auf das unnötige Beschleunigen des Fahrzeuges zurückging, doch hielt er gleichzeitig klar fest, dass bei den Kurven jeweils stark beschleunigt, abrupt gebremst und dann wieder stark beschleunigt wurde, was unnötig gewesen sei, da man grundsätzlich konstant hätte fahren können, ohne immer wieder auf das Gas und die Bremse treten zu müssen (Urk. D1/5/1 S. 6). Dass die verursachte Lürmbelästigung letztlich sehr erheblich war, hat der Zeuge N. ebenfalls anschaulich beschrieben, wobei gemäss seiner glaubhaften Darstellung gar sein schlafendes Kind darob aufgewacht ist (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). Der Sachverhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin vollumfänglich erstellt.
2.6.
In rechtlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit den Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG befasst und in diesem Zusammenhang namentlich die Kriterien der Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und der Verursachung ei- ner Erhöht abstrakten gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche die naheliegende Möglichkeit einer konkreten gefährdung indiziert, herausgestrichen (vgl. Urk. 47 S. 32 f.). Diesen überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt, indem er auf einer Strassenkreuzung das Vortrittsrecht des vor ihm blinkenden Fahrzeuges missachtete (vgl. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG). Mit seinem Manöver schuf er zudem erstelltermassen ein Erhöht abstraktes Risiko für den vor ihm fahrenden Lenker und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Gleichermassen zutreffend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche unter zutreffender Rezitierung der einschlägigen Verkehrsregeln von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es den Beschul-
digten entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht von der Einhaltung der besagten Vorschriften entlastet, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug mit sämtlichen Fahrzeugteilen zugelassen war, da dieser auch mit einem solchen Fahrzeug insbesondere in den Abendstunden im Bereich eines Wohnquartiers zwingend gehalten war, vermeidbaren Lürm, welcher bei einem unnötigen Beschleunigen zwecks Imponiergehabe entsteht, definitiv zu unterlassen (Urk. 47 S. 34 f.).
2.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lürmver- ursachung) schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend geäussert (vgl. Urk. 47 S. 48 ff.), wobei infolge des Wegfalls der Schuldspräche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. Angesichts der verbleibenden groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafen von drei Jahren (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist als übertretung separat mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG).
Betreffend die objektive Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung ist mit der Vorinstanz von einem äusserst gefährlichen Überholmanöver im Kreuzungsbereich auszugehen, bei welchem eine konkrete gefährdung nur durch Zufall ausblieb. Zwar wurden abgesehen vom überholten Lenker offensichtlich keine an- deren Verkehrsteilnehmer gefährdet, doch ereignete sich die Tat bei Dunkelheit im Rahmen einer nicht sonderlich übersichtlichen Kreuzung, was das gefährdungspotential des Manövers tendenziell noch Erhöhte. Insgesamt ist aber von einem eher noch leichten Verschulden auszugehen, zumal dem Beschuldigten immerhin zu
Gute zu halten ist, dass er beim Überholmanöver eine gewisse Vorsicht walten liess und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mit übErhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, da er wie in der Videoaufnahme zu dessen Gunsten erkennbar das Tempo vor dem Überholmanöver jedenfalls merklich reduzierte und den Linksabbieger mithin nicht gänzlich ungebremst im Kreuzungsbereich passierte (vgl. vorne Ziffer III./2.4.b).
Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden aber nicht zu relativieren, da absolut kein Grund für das waghalsige Manöver auf dem Kreuzungsbereich ersichtlich ist und der Beschuldigte die Situation mit vollem Wissen und Wollen provozierte.
Angesichts des Verschuldens gerade noch im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten noch eine Geldstrafe als mildere Strafart ausgesprochen werden, zumal er bis anhin lediglich mit Administrativmassnahmen zu belegen war und die erstmalige Geldstrafe mithin die erhoffte Warnwirkung auf den Beschuldigten zeitigen sollte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (vgl. BGE 134 IV 85). Diese Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Tatschwere auf 90 Tagessätze festzulegen.
Die täterkomponente bringt in casu keine änderung der Sanktion mit sich, nachdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 47 S. 55) neutral zu gewichten sind, der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und die Administrativmassnahmen Grösstenteils schon längere Zeit zurückliegen, während sich der Beschuldigte an- dererseits auch nicht gestündig einsichtig zeigte, womit sich eine Reduktion der Sanktion verbietet.
Was die Festlegung der Tagessatzhöhe anbelangt, so ist im vorinstanzlichen Urteil ein Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 6'500 pro Monat festgehalten (vgl. Urk. 47 S. 55), welches sich durch den eingeholten Auszug aus dem Steuerregister (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2021) grundsätzlich bestätigt findet (Urk. 64) und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei mittlerweile
bei der O. AG als Projektleiter in der Baubranche tätig (Prot. II S. 10). Was die anrechenbaren Auslagen des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig, hat zwei Kinder im unterstätzungsbedürftigen Alter und lebt mit seiner Partnerin zusammen (Prot. II S. 5 f. + 16). Im übrigen hat er weder Vermögen noch Schulden und es ist auch nichts über weitere regelmässige Abzahlungsverpflichtungen bekannt. Be- Rücksichtigt man zudem seine monatlichen Krankenkassenprämien (von rund Fr. 500) und Steuerverbindlichkeiten (von rund Fr. 1'000 inkl. direkte Bundessteuer), so ergibt sich in der Gesamtschau ein angemessener Tagessatz im Bereich von Fr. 100, welcher aufgrund der Strafhöhe von 90 Tagessätzen nicht weiter zu reduzieren ist.
Die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500 ist angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 47 S. 56). Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verursachung von unnötigem starkem Lürm mittels unvermitteltem Beschleunigen eines leistungsstarken Fahrzeuges kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern bei den jeweils Betroffenen einen erheblichen Schrecken sowie eine dauernde Schädigung des Gehörs zur Folge haben kann.
Der Vollzug der Geldstrafe kann in casu ohne Weiteres aufgeschoben wer- den. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter, welcher vorliegend für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bezahlen hat, was ihm durchaus aufzeigen dürfte, dass Fehlverhalten im Strassenverkehr sanktioniert wird und er sich innerhalb der Probezeit, welche auf zwei Jahre anzusetzen ist, definitiv nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf, ansonsten ihm eine weitere empfindliche Geldzahlung droht. Ob der Beschuldigte darüber hinaus aufgrund seiner doppelten Verfehlung im Strassenverkehr den führerausweis abzugeben hat, werden im übrigen die StrassenverkehrsBehörden im Rahmen des Administrativerfahrens zu entscheiden haben.
Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), ansonsten dem Beschul- digten bei schuldhafter Versäumnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen droht (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Hinsichtlich des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruches fehlt es nach dem zweitinstanzlichen Freispruch betreffend Dossier 2 an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von deliktsrechtlichem Ausgleich des geltend gemachten Schadens. Nicht ausgeschlossen ist in- dessen, dass sich die Privatklägerin in einem entsprechenden Zivilprozess aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung schadlos halten kann. Die definitive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zuKünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft, weshalb die Privatklägerin betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches vorliegend auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen ist.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend die Konten IBAN CH1 und IBAN CH2, lautend auf die D. GmbH, eine Kontosperre an (Urk. D2/9/1). Der auf ersterem Konto befindliche Betrag in Höhe von Fr. 135'930.58 wurde sodann von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 8. September 2021 beschlagnahmt (Urk. D2/8/1+5). Nachdem der Beschuldigte vom Betrugsvorwurf freizusprechen ist, besteht kein Anlass für die Annahme einer deliktischen Herkunft des Geldes. Eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB fällt damit nicht in Betracht. Eine Heranziehung des beschlagnahmten Buchgeldes zur Deckung der dem Beschuldigten (teilweise) auferlegten Verfahrenskosten (vgl. hinten Ziffer VII.) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO fällt aufgrund der Interessen der Mitgesellschafterin der D. GmbH und den nicht gegebenen Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff beim Beschuldigten ausser Betracht.
Dementsprechend sind die angeordneten Kontosperren betreffend die Konten IBAN CH1 und CH2 mit Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben und die
C. AG ist anzuweisen, den Kontosaldo des beschlagnahmten Kontos IBAN CH1 der Kontoinhaberin zu überlassen.
1.
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten einen Grösseren Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 10 Absatz 2 sowie Ziffer 11 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
In den übrigen Punkten des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 9, übernahme von Auslagen auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 10 Absatz 1 sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 11 Absatz 1) ist das Urteil der Vorinstanz hingegen ohne Weiteres zu bestätigen.
2.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der BerufungsErklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom
11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 4'000 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu ei- nem erheblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine massgebliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, da der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Verkehrsdelikte heute zu bestätigen ist. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten mithin die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen, während sie im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemöhungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'639.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter BeRücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Infolge des zweitinstanzlichen Verfahrensausganges ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betreffend die erbetene voramtliche Verteidigung (bis zum
24. November 2020) gestützt auf die eingereichte Honorarnote seines Vertreters (vgl. Urk. 38/3+4) eine (um einen Viertel) reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei allerdings das Verrechnungsrecht des Staates gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Die Zusprechung der überdies geforderten Genugtuung rechtfertigt sich demgegenüber nicht, da diesbezüglich weder die erlittene immaterielle Unbill des Beschuldigten in der erforderlichen Schwere genügend substantiiert wurde, noch der Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und den von der Verteidigung zur Begründung der Unbill ins Feld gefährten Ereignissen (vgl. Urk. 60 S. 9) durch schriftliche Dokumente anderweitige Belege hinreichend ausgewiesen wurde. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für deren Aufwendungen im Verfahren ist infolge des ihr Dossier betreffenden Freispruches nicht geschuldet.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung) und 10 Abs. 1 (Kosten Gutachten/Auslagen Polizei) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A.
wird ferner von den Vorwürfen des Betruges im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte ist schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV (Überholmanöver) sowie
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV (Lürmverursachung).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100 sowie mit einer Busse von Fr. 500.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH1 wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben und die C. AG wird angewiesen, den Kontosaldo der Kontoinhaberin zu überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto IBAN CH2, C. AG, wird mit Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
Das vorinstanzliche Kostendispositiv wird betreffend Ziffer 9 und Ziffer 11 Absatz 1 bestätigt.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von
Fr. 5'000 für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG)
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich
die C. AG, Rechtsdienst, Postfach, ... Zürich, hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 8
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 22. November 2023
Die Präsidentin:
lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
M.A. HSG Eichenberger
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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