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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230113
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230113 vom 25.01.2024 (ZH)
Datum:25.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Anklage; Digten; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Schaft; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Gericht; Lichen; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; MwSt; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Partei; Inkl; Über; Hauptverhandlung
Rechtsnorm: Art. 102 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 30 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 333 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 68 StPO ; Art. 9 StPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:103 Ia 6; 114 Ia 278; 118 Ia 462; 134 I 238; 138 IV 214; 142 II 218; 143 III 65; 143 IV 408; 143 IV 450; 143 IV 453; 143 IV 63; 144 IV 97; 145 IV 197; 147 IV 167; 148 IV 155; 149 IV 128;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230113-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing

Beschluss vom 25. Januar 2024

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

3. †C. ,

  1. D. ,

  2. E. ,

  3. F. ,

  4. G. ,

Beschuldigte und I. Berufungskläger (7. Rückzug) sowie Anschlussberufung von Beschuldigter 7 (G. )

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2. , 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3. , 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X4. ,

3, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X5. , 5 verteidigt durch Fürsprecher LL.M. X6. ,

6 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X7. , 6 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X8. , 7 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X9. ,

und

H. ,

Erbin des Beschuldigten 3, †C. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3.

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, (gegen 1. - 7.) vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Marc Jean-Richard-dit Bressel,

Anklägerin und II. Berufungsklägerin

sowie

1. I. AG (vormals: I1. AG),

2. ...

3. ...

4. J. Genossenschaft, Privatklägerinnen und III. Berufungsklägerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3. , 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4. ,

und

1.-5. …

  1. K. ,

  2. L. SA, vertreten durch D. ,

  3. M. AG, vertreten durch D. ,

  4. N. ,

  5. ...

andere Verfahrensbeteiligte und IV. Berufungsklägerinnen sowie Anschluss- berufung von Verfahrensbeteiligter 9 (M. AG), (6. Rückzug,

8. Nichteintreten, 10. Nichteintreten)

6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Z1.

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung,

vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022 (DG200213)

Erwägungen:

  1. Rückweisungsanträge

  1. Ausgangslage / Vorbemerkungen

    1. Die Beschuldigten Dr. A. (nachfolgend: A. ), B. , D. ,

      E.

      und F.

      beantragen die Rückweisung des Verfahrens an die

      Staatsanwaltschaft bzw. eventualiter an die Vorinstanz (Urk. 1728, 1731, 1734, 1749, 1771, 1784, 1845, 1849 und 1874). Die Staatsanwaltschaft und die

      Privatklägerinnen I.

      AG sowie J.

      Genossenschaft beantragen die

      Abweisung der Rückweisungsanträge (Urk. 1778, 1786, 1795, 1868 und 1871).

    2. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das alte Recht massgebend.

    3. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungs- beschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rück- weisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Män- geln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts,

      unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 StPO bejahte das hiesige Gericht beispielsweise in Fällen, in denen im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Erkennt- nisse abgestellt wurde, welche dem Beschuldigten nicht vorgehalten wurden (Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2015, SB140568), im Berufungsver- fahren zahlreiche neue Beweise erhoben wurden respektive zu erheben waren (Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018, SB150349; Beschluss des Ober- gerichts vom 1. Oktober 2019, SB190190) oder im Rahmen der Hauptverhand- lung ein Zeuge ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft einvernommen worden war (Beschluss des Obergerichts vom 28. Juni 2016, SB150338).

  2. Vollständigkeit der Akten

    1. Zunächst macht insbesondere der Beschuldigte B. geltend, die Un- tersuchungsakten seien unvollständig und es sei ihm nur teilweise Akteneinsicht gewährt worden. Die Aktenordnung sei nicht nachvollziehbar und zudem sei die Triage der sichergestellten Akten nicht korrekt erfolgt, zumal er nachträglich auf nicht berücksichtigte, obwohl entlastende und offensichtlich verfahrensrelevante Aktenstücke gestossen sei. Es sei auch nicht klar, anhand welcher Stichworte ei- ne Triage durchgeführt worden sei, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die Akten vollständig seien. Zudem seien beschlagnahmte Dokumente trotz ihrer offensichtlichen Sachverhalts- respektive Vorwurfsrelevanz nicht zu den Akten erhoben worden. Es sei unklar, wo diese bei ihm beschlagnahmten und entsiegel- ten, aber nicht in die Verfahrensakten aufgenommenen Unterlagen seien. Der Bestand der Beiakten sei mithin nicht ersichtlich (Urk. 1728 und 1749).

    2. Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme zu den Rückwei- sungsanträgen, dass sie eingehend dargelegt habe, wie die Aktenordnung zu verstehen sei und den Parteien die Suchstrategien betreffend die digitalen Auf- zeichnungen verschiedentlich erläutert worden seien. Der Umstand, dass die Ak- teneinsicht selektiv gewährt worden sei, beruhe einzig auf dem Widerstand der

      von den Sicherstellungen betroffenen Personen, insbesondere auch des Beschuldigten B. , und der Umsetzung der Vorschrift von Art. 102 Abs. 1 StPO. Zum Verhältnis der Sicherstellungen und der Akten führte die Staatsanwaltschaft aus, es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht alle an einer Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen zu den parteiöffentli- chen Untersuchungsakten genommen würden. Sämtliche an zahlreichen Hausdurchsuchungen sichergestellten Papierakten seien potentiell verfahrensre- levant und deshalb vollständig gescannt, akturiert und in die Verfahrensakten überführt worden. Auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich über 7.4 Millionen einzelne textbasierte Dateien. Wenn diese zuhanden der Akten physisch produziert worden wären, hätte dies im Minimum 30'000 Bundesordner gefüllt. Ei- ne solche Massenproduktion sei unsinnig. Gerade der Beschuldigte B. ha- be sich zudem vehement gegen eine Akteneinsicht der übrigen Beschuldigten zur

      Wehr gesetzt. Die Triage sei anders als vom Beschuldigten B.

      insinuiert

      nicht mittels eines vordefinierten Suchalgorithmus, sondern in monatelanger Handarbeit erfolgt. Die Herkunft der Dateien lasse sich lückenlos nachvollziehen. Letztlich seien die sichergestellten Datenträger nach erfolgter Datenspiegelung umgehend, respektive nach dem Entsiegelungsverfahren, retourniert worden, wodurch es den Beschuldigten ermöglicht worden sei, allfällige entlastende Be- weismittel zu nennen und einzureichen oder andernfalls bei der Staatsanwalt- schaft die Suche nach spezifischen entlastenden Dateien zu beantragen. Ent- sprechend gebe es keine Akten, die den Beschuldigten vorenthalten worden sei- en. Die Beschuldigten verfügten jeweils über ein vollständiges Bild der Beweisla- ge. Es lasse sich aber nicht verhindern, dass bei der Suche nach relevantem Ma- terial etwas übersehen werde, das andere Parteien beim zweiten Hinsehen als re- levant beurteilten (Urk. 1786).

    3. Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt hat, bestehen vorlie- gend keine relevanten Unklarheiten über die Vollständigkeit der Akten oder deren Ordnung. Einerseits ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass den Beschuldigten alle sichergestellten Datenträger zur Verfügung standen und es ihnen daher jederzeit offenstand und -steht, aus ihrer Sicht verfahrensrelevante Akten- stücke nachzureichen. Da das Berufungsgericht über volle Kognition verfügt, würde es auch nicht zwingendermassen einen Rückweisungsgrund darstellen, sollten die Parteien tatsächlich erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf relevante neue Aktenstücke gestossen sein. Es steht ihnen jederzeit frei, diese zu den Akten zu reichen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen. Ein (schwerwiegender) Verfahrensmangel betreffend Vollständigkeit der Akten bzw. unvollständige Akteneinsicht ist nicht ersichtlich.

  3. Befangenheit der Vorinstanz

    1. Weiter macht insbesondere der Beschuldigte B.

      Befangenheit der

      Vorinstanz geltend. In ihrem Beschluss vom 29. März 2021 habe die Vorinstanz betreffend Zuständigkeit festgehalten, die Beschuldigten hätten die Anklage- vorwürfe begangen (Urk. 1728 S. 23).

    2. Ein diesbezüglich von den Beschuldigten A. und B. gestelltes Ausstandsgesuch wurde bereits durch das Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 25. Juni 2021 abgewiesen, da es sich bei der Verwendung des Indikativs um ein sprachliches Versehen gehandelt habe (Urk. 996; Geschäfts- Nr. des Beschwerdeverfahrens UA210015). Eine andere Beurteilung erscheint auch heute nicht angezeigt, weshalb auf die Erwägungen der III. Strafkammer im genannten Beschluss zu verweisen ist. Die fragliche Formulierung begründet demnach keinen Anschein der Befangenheit bzw. keinen Rückweisungsgrund.

    3. Weiter macht der Beschuldigte B.

      geltend, die Befangenheit der

      Vorinstanz zeige sich auch daran, dass die Verteidigung ersucht worden sei, das Plädoyer zu verdichten. Zudem seien zu wenige Tage für die Hauptverhandlung eingeplant worden, was darauf hinweise, dass die Vorinstanz den staatsanwalt- schaftlichen Schilderungen der Geschehnisse geglaubt habe und kein Bedürfnis mehr gehabt habe, die Beschuldigten nennenswert anzuhören. Zudem habe der erstinstanzliche Referent teilweise Fragen gestellt, die auf eine vorgefasste Meinung hingedeutet hätten. Auffallend sei auch, dass der Beschuldigte B. etwa gleich lang wie der Beschuldigte D. befragt worden sei, obschon dem Beschuldigten B. deutlich mehr Vorgänge vorgeworfen würden. Weiter zei- ge sich die Befangenheit der Vorinstanz daran, dass sie den bereits bei ihr gestellten Rückweisungsantrag abgewiesen habe, obwohl spätestens bei der Be- handlung der Vorfragen belegt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft einen Teil der von ihr beschlagnahmten Akten nicht an die Vorinstanz überwiesen habe.

      Sodann weist der Beschuldigte B.

      auf die Dauer der Urteilsberatung hin,

      welche lediglich 2 Tage gedauert habe, was darauf hindeute, dass das Urteil

      längst gefällt gewesen sei. Insbesondere bringt der Beschuldigte B.

      aber

      wiederholt vor, dass der Hinweis des Vorsitzenden der Vorinstanz anlässlich der Urteilseröffnung, wonach die Urteilsbegründung bereits 500 Seiten umfasse, eine Befangenheit belege, da demzufolge ein Teil – der Beschuldigte B. vermu- tet, dass es sich um die Ausführungen zum Sachverhalt gehandelt haben müsse

      • bereits vor der Hauptverhandlung geschrieben gewesen sei (Urk. 1728). Weiter führt er aus, im vorinstanzlichen Urteil werde nur unwesentlich auf das Plädoyer der Verteidigung verwiesen, wobei er als Beleg eine mithilfe von künstlicher Intel- ligenz erstellte Auswertung einreicht (Urk. 1749 und 1750/1). Diese Argumentati- on des Beschuldigten B. wird von den Beschuldigten A. (Urk. 1731), D. (Urk. 1771), E. (Urk. 1734) und F. (Urk. 1784) teilweise auf- genommen.

    4. Hinsichtlich der Organisation der Hauptverhandlung ist festzuhalten, dass letztendlich ausreichend Verhandlungstage zur Verfügung standen und keiner Partei eine Redezeitbeschränkung auferlegt wurde. Der letzte der vorgesehenen Verhandlungstage, der 23. März 2022, wurde nicht in Anspruch genommen, wo- bei alle Parteien ihre Ausführungen ohne Einschränkungen halten durften und die Hauptverhandlung am 22. März 2022 innerhalb der – zusätzlich angesetzten – Verhandlungstage abgeschlossen wurde. Aus dem Umstand, dass ursprünglich weniger Verhandlungstage eingeplant waren, lassen sich daher keine Schlüsse hinsichtlich der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz ziehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Tatsache, dass die Urteilsberatung nur 2 Tage gedauert habe. Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitglieder der Vorinstanz bereits vorgängig, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, sowie während und nach der Haupt- verhandlung, für die Urteilsberatung vorbereitet haben, so dass während einer Beratungsdauer von 2 Tagen ohne Weiteres ein gründlicher Diskurs im Richterkollegium möglich war. Aus der Dauer der Urteilsberatung lässt sich mithin nichts Gegenteiliges ableiten.

    5. Soweit der Beschuldigte B.

      die Befangenheit der vorinstanzlichen

      Richter aus deren Äusserungen anlässlich der Hauptverhandlung herleitet, er- weist sich der Einwand zum einen als verspätet. Ausstandsgründe sind nach de- ren Entdeckung ohne Verzug geltend zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO) und können nicht für den Fall des Eintritts eines ungünstigen Verfahrensausgangs vorbehalten werden (BGE 114 Ia 278 E. 3.e mit Hinweisen). Zum anderen wäre den diesbezüglichen Rügen auch in der Sache kein Erfolg beschieden, denn die Formulierung der Fragen durch den vorinstanzlichen Referenten lässt keine Vor- eingenommenheit erkennen. Gleiches gilt in Bezug auf die Dauer der einzelnen Einvernahmen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es den Parteiver- tretern offenstand, den einvernommenen Personen Ergänzungsfragen zu stellen, wodurch noch nicht aufgeworfene Aspekte hätten thematisiert bzw. erfragt wer- den können.

    6. Was die Bemerkung des Vorsitzenden der Vorinstanz anlässlich der Urteilseröffnung, wonach die Urteilsbegründung bereits 500 Seiten aufweise (Prot. I S. 211), betrifft, kann daraus ebenfalls keine Befangenheit der Vorinstanz abgeleitet werden. Das erstinstanzliche Verfahren beruht auf dem sog. Referen- tensystem. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Richter der zum Ent- scheid berufenen Abteilung als Referent bezeichnet wird. In dieser Funktion sich- tet und studiert dieser die vollständigen Akten und macht sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur. Diese vorläufige Meinungsbildung stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auf- fassung beruht einzig auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behält ebenso die Hauptverhandlung (mit der persönli- chen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer der Rechtsvertretungen) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung bzw. Beratung im Richterkollegium vor.

      Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an das Kollegium bildet insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen und kann nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an das Kollegium bringen für sich genommen keinerlei Vorein- genommenheit zum Ausdruck und sind mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3). Aus der Be- merkung des vorinstanzlichen Vorsitzenden erschloss sich den Parteien, dass die internen Vorbereitungen des Gerichts umfangreich gewesen seien und auch eine umfangreiche Urteilsbegründung zu erwarten sei. Soweit der Beschuldigte B. vorbringt, es müsse sich bei den genannten 500 Seiten um jene betref- fend den Sachverhalt handeln, erschöpft sich seine Argumentation in blosse Spe- kulation. Das vorinstanzliche Urteil umfasste nach der Endredaktion 1'200 Seiten, woran bereits erkennbar ist, dass die internen Vorbereitungen nach Durchführung der Hauptverhandlung auf mehr als das Doppelte ergänzt wurden. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht sorgfältig auf ein Verfahren vorzubereiten hat, wobei hierfür umfangreiche bzw. ausformulierte schriftliche Notizen/ Arbeitspapiere regelmässig unabdingbar sind. Das vorliegende, ausser- ordentlich umfangreiche und komplexe Verfahren macht gerade deutlich, dass ohne (schriftliche) Vorbereitungen keine sorgfältige Befragung und Beratung mög- lich wäre. Aus der Bemerkung des Vorsitzenden der Vorinstanz hinsichtlich des Umfangs der internen Vorbereitungsarbeiten lässt sich daher keine Befangenheit ableiten.

    7. Der Beschuldigte B.

      argumentiert in Bezug auf die vorinstanzliche

      Urteilsbegründung weiter, es zeige sich aufgrund der wenigen Verweise auf die Plädoyers der Verteidigungen bzw. die dort zitierten Aktenstellen, dass das Urteil bereits vor der Hauptverhandlung verfasst worden sei (Urk. 1749 S. 2 f.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung augen- scheinlich an zahlreichen Stellen auf die Plädoyers der Verteidigungen eingegan- gen und zahlreiche Aktenstücke zitiert wurden. Andererseits eignet sich eine quantitative Analyse der Verweise bzw. Aktenzitate in der Urteilsbegründung von vornherein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht zu belegen: Das

      Gericht ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- derzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Mit der Anzahl an Verweisen ist nichts über die Gründlichkeit der Auseinandersetzung mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten gesagt. Schliesslich steht es den Parteien frei, im Berufungsfahren aus- zuführen, auf welche ihrer Vorbringen oder Beweismittel die Vorinstanz zu wenig eingegangen sei. Die Berufung bietet als vollkommenes Rechtsmittel die Gele- genheit, sämtliche Argumente nochmals vorzubringen oder neue Aspekte vorzu- tragen. Ein Ausstands- bzw. Rückweisungsgrund ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen.

    8. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rückwei-

      sungsantrag des Beschuldigten B.

      abgewiesen hat, wobei diesbezüglich

      auf die vorstehenden Ausführungen unter E. I.2 zu verweisen ist. Ein Befangen- heits- bzw. Rückweisungsgrund liegt auch diesbezüglich nicht vor.

  4. Anklageprinzip

    1. Die Verteidigung des Beschuldigten †C.

      rügte vor Vorinstanz unter

      anderem, die Anklageschrift mit einem Umfang von 356 Seiten erfülle die Anforderungen des Bundesgerichts an eine möglichst kurze, aber genaue Umschreibung des Sachverhalts nicht. Die Staatsanwaltschaft erzähle etwa

      betreffend den Anklagesachverhalt O.

      auf fast 60 Seiten in einer Art

      Plädoyer eine Geschichte, ohne dass dem Leser klar werde, welcher Teil davon ein strafbares Verhalten darstellen solle. Darüber hinaus umschreibe die Anklage den subjektiven Sachverhalt der einzelnen Vermögensdelikte und das behauptete wettbewerbsverzerrende Verhalten nur ungenügend (Urk. 1408 S. 14 ff.). Auch

      die Verteidigung des Beschuldigten B.

      rügte eine Verletzung des

      Anklageprinzips. Sie hielt fest, die einzelnen Voraussetzungen für die Qualifikation einer Privatbestechung seien ungenügend umschrieben (Urk. 1361

      S. 7). Zudem gehe betreffend P.

      aus der Anklageschrift nicht hinreichend

      hervor, ob die Staatsanwaltschaft die Q. , die R. Gesellschaften als geschädigt erachte (Urk. 1322 S. 7).

      oder beide

    2. Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich auf- grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht erge- hen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche bzw. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3 S. 170 f. mit Hinweisen) weist eine Anklage zur Er- gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht ent- spricht (Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; VIKTOR LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 379 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 329 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1878; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023,

      N. 63b zu Art. 9 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pé- nale, 2. Aufl. 2016, N. 4a zu Art. 333 StPO). Artikel 329 StPO ist gestützt auf Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1. mit Hinweisen).

    3. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Umstände, welche für die Sub- sumtion nicht erforderlich sind, sind in der Anklageschrift nicht aufzuführen. Unter Umständen drängt sich der Verständlichkeit halber eine kurze Erwähnung einer relevanten Vorgeschichte auf (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar,

      Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 325 StPO).

    4. Die 356-seitige Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 ist in sechs Teile gegliedert (Ingress, Sachverhalt, Rechtliche Würdigung, Weitere Angaben, Anträge, Endnoten). Unter dem Titel Sachverhalt finden sich im Sinne einer Übersicht eine kursorische Darstellung der verschiedenen Gesellschaften, der von den Beschuldigten A. und B. ausgeübten Funktionen und der von ihnen laut Anklage unrechtmässig erzielten Gewinne. Weiter fasst die Anklage die den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen privaten Auslagen zum

      Nachteil der J.

      Genossenschaft und der I.

      AG sowie die ihnen zur

      Last gelegten Unternehmenstransaktionen grob zusammen (Anklageschrift S. 22 ff.). Nach weiteren allgemein gehaltenen Erörterungen zum subjektiven Sachver- halt, zum Handlungsort, zu den besonderen Pflichten betreffend die J. Ge- nossenschaft und die Q. -Gruppe (Anklageschrift S. 35 ff.) folgt eine detail- lierte Darstellung der den Beschuldigten vorgeworfenen privaten Auslagen (An- klageschrift S. 47 ff.) und der Unternehmenstransaktionen (Anklageschrift S. 119 ff.). Dabei nimmt die Anklageschrift im Anschluss an die einzelnen Unterneh- menstransaktionen jeweils eine rechtliche Würdigung vor (Anklageschrift S. 145 ff., S. 201 ff., S. 269 ff., S. 318 ff. und S. 341 f.). Es folgen die laut Anklage von den Beschuldigten erfüllten Straftatbestände und die Anträge (Anklageschrift

      S. 343 ff. und S. 351 ff.). Abschliessend führt die Anklageschrift in vier Anhängen die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte tabellarisch auf. Vor Schranken reichte die Staatsanwaltschaft schliesslich zur Anklageschrift ihre Endnoten ein (Prot. I S. 111 und Urk. 1348).

    5. Wie ausgeführt, muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies kann nicht nur eine zu knapp gehaltene, sondern auch eine ausschwei- fende Anklageschrift verunmöglichen. Zwar ist es Aufgabe des Gerichts, gestützt auf die Anklageschrift die wesentlichen Punkte für die rechtliche Subsumtion zu benennen. Gleichwohl müssen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte genügend konkretisiert werden, damit er sich effektiv dagegen zur Wehr setzen

      kann. Eine allzu hohe Umschreibungsdichte verletzt den Anklagegrundsatz und ist abzulehnen. Auf Weitschweifigkeit ist zu verzichten, um zu vermeiden, dass das Gericht durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung zum Nachteil des Beschuldigten beeinflusst werde (BGE 103 Ia 6 E. 1b).

    6. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 1713 S. 106), sprengt die An- klageschrift mit ihrem Detaillierungsgrad den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen augenscheinlich bei weitem; eine möglichst kurze, aber genaue Um- schreibung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) liegt nicht vor. Die Anklageschrift ist nicht nur – was bereits ihr Aufbau zeigt – teilweise wiederholend, sie führt regelmässig auch nicht relevante Ereig- nisse, Vorgeschichten und Hintergrundinformationen an. Diese Umstände rücken die Anklageschrift in die Nähe einer unzulässigen Begründung und verleihen ihr den Charakter einer in der StPO so nicht vorgesehenen Rechtsschrift. Zudem ist sie stellenweise unnötig ausschweifend. Als Beispiel (anstatt vieler) kann fest- gehalten werden, dass die Anklageschrift ausführt, wie die S._____ AG durch den Vertrieb von Terminalgeräten zwar einen Wachstum verzeichnete, gleich- wohl aber mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. Diese Behauptung be- dingt nicht, dass über 25 Monate die pro Monat erfolgten Bestellungen von Terminalgeräten einzeln aufgeführt (und erstellt) werden (Anklageschrift S. 126 f.). Von einer zu weitschweifigen Anklage geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie festhält: […] in tatsächlicher Hinsicht einen weitumspannenden chronologischen Ablauf der Geschehnisse darstellt, welcher für die konkrete Würdigung des Falles nicht in allen Punkten relevant erscheint (vgl. act. 10103119 ff.). Es wird demnach im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eine der zentralen Aufgaben des Gerichts sein, die für die rechtliche Beurteilung massgebenden Geschehnisse des jeweils eingeklagten Sachverhaltes zu eruieren und diese in der Folge mit Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe einer näheren Würdigung zu unterziehen […] (Urk. 1713 S. 106; vgl. auch Urk. 1713 S. 75). Damit aber räumt bereits die Vor- instanz ein, dass die hier angeklagten Delikte unbestimmt bleiben und erst aus der Anklage herauszuschälen sind (vgl. aber auch die gemäss Vorinstanz teils pauschalen Vorwürfe: Urk. 1713 S. 855, 905, 941, 942, 978). Solches ist nicht

      Aufgabe der Beschuldigten und letztlich auch nicht des Gerichts. Insgesamt ge- nügt die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht.

    7. Nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit Endnoten versieht. Es handelt sich dabei um zusätzliche rund 100 Seiten. Diese enthalten nicht nur Hinweise auf die Untersuchungsakten, sondern darüber hinaus wörtliche Wiedergaben von Schriftstücken und Parteiausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Beweiswürdigung obliegt aber dem Gericht. Die Anklage- schrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; abweichend Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2, wonach Fussnoten als blosse Belegstellen den Anklagegrundsatz nicht verletzen). Vor- liegend wurden die Endnoten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Bestandteil des Parteivortrags eingereicht (Prot. I S. 111 und Urk. 1348). Dies ist zulässig und die Endnoten sind als Teil des Parteivortrags entgegenzuneh- men. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass nebst der erwähnten Weit- schweifigkeit auch die Fussnoten in ihrer Anzahl (930) die Anklageschrift an ein eigentliches erstes Plädoyer respektive an eine Rechtsschrift der Staatsanwalt- schaft grenzen lassen.

4.8.

      1. Wie bereits ausgeführt, nimmt die Anklageschrift im Anschluss an die einzelnen Unternehmenstransaktionen jeweils eine umfangreiche 76-seitige rechtliche Zuordnung vor (Anklageschrift S. 145 ff., S. 201 ff., S. 269 ff., S. 318 ff. und S. 341 f.). Auch damit verlässt sie die strafprozessualen Vorgaben (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO).

      2. Die Anklägerin führte zu den unter dem Sachverhalt angebrachten recht- lichen Zuordnungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung was folgt aus: Der Titel D der Anklageschrift beschreibt die fünf Transaktionen je in einem eigenen römisch nummerierten Untertitel, der sich in einen Teil klein a betreffend

        «Sachverhalt» und einen Teil klein b betreffend «rechtliche Zuordnung» gliedert.

        Es handelt sich bei diesen rechtlichen Zuordnungen nicht um Rechtserörterun- gen, sondern lediglich um eine Verdeutlichung der rechtlichen Würdigung gemäss Artikel 325 Absatz 1 g StPO. Die rechtliche Würdigung bezweckt, die beschuldigte Person darüber zu informieren, wie die Anklägerin den Sachverhalt in strafrecht- licher Hinsicht einordnet. Traditionellerweise beschränkt sich die rechtliche Wür- digung in den Anklageschriften auf die pauschale Nennung der Straftatbestände. Im vorliegenden Fall genügt dies dem Informationszweck jedoch nicht. Deshalb hat die Anklägerin ihre rechtliche Würdigung durch die Zuordnungskapitel ver- deutlicht. Diese Zuordnungskapitel sind strafprozessual ein Bestandteil der recht- lichen Würdigung und damit für das Gericht gemäss Artikel 350 Absatz 1 StPO nicht bindend. Die Anklägerin hält an den rechtlichen Zuordnungen gemäss der Anklageschrift fest und verweist hiermit darauf. Die folgenden Rechtserörterungen beschränken sich auf diejenigen Aspekte, bei denen sich ein über die blosse Zuordnung hinausgehender Begründungsbedarf nicht ausschliessen lässt (Urk. 1347 S. 29). Im Rahmen einer Fussnote präzisierte die Anklägerin die rechtliche Zuordnung wie folgt: Für S. in Rz. 302-340, für P. in Rz. 423-504, für O. in Rz. 613-652, für T. in Rz. 738-788 und für U. in Rz. 799-804 der Anklage (Urk. 1347 S. 29).

      3. Zum Umfang der rechtlichen Zuordnungen ist weiter Folgendes zu be- merken: Der konkrete Umfang der rechtlichen Zuordnung geht weit über den ge- mäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO angestrebten Informationszweck hinaus. Grund- sätzlich sind primär die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genau anzugeben (inkl. Ziffern und Absätze). Der Inhalt des Tatbestands ist – im Unterschied zum früheren Bundesstrafverfahren (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP) und einzelnen alten kantonalen StPO – ebenso wenig anzuführen wie es diesbezügliche rechtliche Ausführungen sind (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 42). Gerade dies tut aber die vorliegende Anklage. Gemäss den referenzierten Stellen der Staatsanwaltschaft umfassen diese Ver- deutlichungen immerhin rund 70 Seiten der Anklageschrift, was zwangsläufig mit erheblichen Wiederholungen des Sachverhalts verbunden ist (S. 145-158 betr. S. , S. 201-22 betr. P. , S. 269-284 betr. O. , S. 318-336 betr.

        T. , S. 341-342 betr. U. ) und aufgrund der Ausführlichkeit einem Plädoyer entspricht. Rechtliche Erörterungen gehören wie gesagt nicht in die Ankla- ge; die genaue Bezeichnung der Gesetzesbestimmungen unter dem jeweiligen Sachverhaltstitel hätte – auch dem Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör – genügt. Daran ändert nichts, dass die Anklage diese Passagen als für das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO (richtigerweise) als nicht bindend be- zeichnet (Urk. 1347 S. 29). Das Gericht kann die in der Anklage umschriebenen Vorhalte gestützt auf den Grundsatz «iura novit curia» grundsätzlich frei rechtlich beurteilen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

        3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 350). Soweit die Ausführungen über die Bezeichnung der verletzten Gesetzesbestimmungen hinausgehen, gehören diese Verdeutli- chungen der rechtlichen Würdigung in den Parteivortrag.

      4. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem Titel Sachverhalt nicht nur rechtli- che Zuordnungen vorgenommen, sondern in diesem Rahmen den Sachverhalt auch noch teilweise ergänzt, beispielsweise bei der Processing Fee für die R. (Anklageschrift S. 197 mit dem Hinweis: vgl. ausführlich zum diesbezüg- lichen Sachverhalt und der rechtlichen Zuordnung: Rz. 480 ff. der Anklage). Dies veranlasste die Vorinstanz, auf die jeweiligen Passagen – soweit erforderlich – erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen, allerdings auch nur, so- fern die Anklägerin im Rahmen der eingeklagten Sachverhalte nicht ausnahms- weise explizit auf weitere in diesen Passagen enthaltene Tatsachenbehauptungen verweise (Urk. 1713 S. 106).

      5. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet mithin die Darstellungen ab den Rand- ziffern 480 als Sachverhalt. Damit aber wären die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie unter dem Titel rechtliche Zuordnung figurieren, als Teil des angeklagten Sachverhalts zu qualifizieren, was zu einer Erweiterung des Anklagesachverhalts über den eigentlichen Anklagetext hinaus führt. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Aufbau der Anklage und insbesonde- re zu den – bereits erwähnten – Ausführungen des Staatsanwalts vor Schranken, wonach die Zuordnungskapitel als Bestandteil der rechtlichen Würdigung für das Gericht nicht bindend seien (Urk. 1347 S. 29 Rz. 104 f.). Auch diesbezüglich ist die Anklageschrift mangelhaft und durch die Staatsanwaltschaft zu verbessern.

    1. Die Staatsanwaltschaft erhebt mehrere Versionen von Alternativanklagen sowie (rechtliche) Eventualstandpunkte und Sub-Eventualstandpunkte. Die Vor- instanz hält dazu fest, Eventual- und Subeventualstandpunkte bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt stellten keine Eventual- respektive Subeventualanklagen im Sinne der zweiten Variante von Art. 325 Abs. 2 StPO dar. Ein solches Vorgehen sei der Staatsanwaltschaft gleichwohl unbenommen, auch wenn sich fragen las- se, ob aufgrund des grundsätzlich identischen Sachverhaltes ein solches aufwän- diges Konstrukt zu bilden gewesen sei (Urk. 1713 S. 679). Dieses mit der Vor- instanz grundsätzlich zulässige Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist auf jeden Fall nicht notwendiger Bestandteil der Anklage. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Hingegen verlässt die Anklage- schrift mit den rechtlichen Eventualstandpunkten auf rund 18 Seiten (Anklage- schrift S. 72 ff., S. 112 ff., S. 156 f., S. 215 ff., S. 228, S. 280 ff. und S. 325 ff.) ein weiteres Mal den von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO: Die Anklageschrift bezeichnet die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Ge- setzesbestimmungen). Insgesamt genügt die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO nicht.

    2. Die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 genügt aus den oben genannten Gründen den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 und 2 StPO nicht. Im Rahmen einer Verbesserung der Anklageschrift wird die Anklagebehörde zudem die Gele- genheit haben, die Einwände des Beschuldigten B. in Bezug auf die Ankla- geschrift (vgl. vorstehend E. I.4.1.) zu prüfen und allenfalls eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen.

  1. Übersetzung der Anklageschrift

    1. Der Beschuldigte F. macht mit Eingabe vom 30. Juni 2023 unter an- derem geltend, die Anklageschrift sei ihm nicht übersetzt worden. Die Überset- zung eines Entwurfs der Anklageschrift vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Indem die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift nicht übersetzt habe, habe sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprochen. Da er sich vor dem Bezirksgericht Zürich einem Gerichtsverfahren habe stellen müssen, ohne dass ihm die Anklageschrift auf Französisch übersetzt worden sei, sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sowie die Wahrung seiner Verteidigungsrechte nicht eingehalten worden. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 habe er vor Vor- instanz (unter anderem) die Übersetzung der Anklageschrift beantragt (Urk. 645), was die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. März 2021 abgewiesen habe (Urk. 823). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Obergericht am 10. Mai 2021 nicht eingetreten und das Bundesgericht habe den Nichteintretensent- scheid am 7. April 2022 (Urteil 1B_334/2021 vom 7. April 2022) bestätigt

      (Urk. 1784 S. 6 ff.).

    2. Die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten liessen sich zur Einga-

be des Beschuldigten F.

vom 30. Juni 2023 vernehmen (Urk. 1845,

Urk. 1849, Urk. 1868, Urk. 1871 und Urk. 1874) respektive verzichteten auf eine

Stellungnahme (Urk. 1844 und Urk. 1855).

5.3.

      1. Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfah- renshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugeste- hen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; 143 IV 117 E. 3.1 S. 120; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Zu

        den wichtigsten Verfahrenshandlungen gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1). Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen, etwa die Befragung von Zeugen. Demnach müssen wichtig er- scheinende prozedurale Vorgänge und Akten übersetzt werden. Dem Beschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vor- würfe zu verteidigen (BGE 118 Ia 462 E. 2a S. 464 f.; Urteil 6B_722/2011 vom

        12. November 2012 E. 2.4). Zumindest der Anklageschrift ist grundsätzlich eine

        schriftliche Übersetzung beizufügen (KARPENSTEIN/MAYER, EMRK-Kommentar,

        3. Aufl. 2022, N. 192 zu Art. 6 EMRK). Selbst wenn Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK nicht einen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung umschreibt, unterstreicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der Anklage eine wesentliche Rolle zukommt und der Beschuldigte durch eine fehlende Übersetzung einen Nachteil erleiden kann (Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte vom 18. Oktober 2006 in Sachen Hermi gegen Italien, 18114/02, Ziff. 68, sowie vom 19. Dezember 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, 9783/82, Ziff. 79). Im Urteil Kamasinski gegen Österreich hielt der Gerichtshof eingangs fest, dass die Anklageschrift eine zentrale Rolle im Strafverfahren spielt und mit ihrer Eröffnung der Beschuldigte offiziell und schriftlich über die rechtliche und tatsächliche Grundlage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werde. Ein Angeklagter, dem die Gerichtssprache nicht geläufig sei, könne faktisch benach- teiligt sein, wenn ihm nicht zusätzlich eine Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache übergeben werde. Im konkreten Fall gelangte der EGMR zum Schluss, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigung trotz fehlender schriftlicher Übersetzung der Anklage nicht eingeschränkt gewesen sei. Zur Be- gründung verwies der Gerichtshof auf die konkreten Umstände, wonach dem Beschuldigten die Anklage mündlich (auf Englisch) erklärt worden sei und die Ankla- ge sechs Seiten umfasse, wobei die Anklagepunkte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewesen seien. Im Übrigen sei nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte im zugrundeliegenden Verfahren eine schriftliche Überset- zung der Anklageschrift verlangt habe (a.a.O., Ziff. 79 ff.).

      2. Nicht erforderlich für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ist für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass aufgezeigt wird, welche Verteidigungsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer konkret entgan- gen sind und ob ein Verteidigungsvorbringen überhaupt hätte Erfolg haben kön- nen (KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., N. 194 zu Art. 6 EMRK; Urteil des Europäischen

        Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. März 2013 in Sachen Varela Geis ge- gen Spanien, 61005/09, Ziff. 52).

      3. Die Anklage gehört zweifelsohne zu den zentralen Handlungen in einem Strafprozess. Laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Recht auf Unter- richtung ergibt sich als Konkretisierung der Garantie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aus Art. 32 Abs. 2 BV. Dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, durch eine schriftliche Anklage schon vor der Hauptverhandlung über die Vorwürfe gegen ihn informiert zu werden, schreibt die Strafprozessordnung klar vor (Art. 325 Abs. 1 StPO).

    1. Dem Beschuldigten F._ wurde im Untersuchungsverfahren am 2. Juni 2020 die französische Übersetzung eines Anklageentwurfs betreffend P. vom 21. Mai 2020 (Urk. 51602007 und Urk. 51602164 ff.) sowie am 9. Juni 2020

      die französische Übersetzung eines Anklageentwurfs betreffend T.

      vom

      29. Mai 2020 (Urk. 51502007) zugestellt. In den folgenden Schlusseinvernahmen vom 8. Juni 2020 (betreffend P. ) und 22. Juni 2020 (betreffend T. ), in

      deren Rahmen dem Beschuldigten F.

      die Entwürfe vorgehalten wurden,

      verweigerte er sämtliche Aussagen (Urk. 51602001 ff. sowie Urk. 51502001 ff.). Die Anklage vom 26. Oktober 2020 wurde weder als Ganzes noch teilweise je- mals übersetzt. Ebenso wenig wurden die übrigen Teile des Anklageentwurfs

      übersetzt, die zwar nicht unter dem Titel P. Beschuldigten F. aber gleichwohl betreffen.

      oder T.

      stehen, den

    2. Indem dem Beschuldigten F.

die Anklageschrift vom 26. Oktober

2020 nicht übersetzt wurde, wurde Art. 68 Abs. 2 StPO nicht Rechnung getragen sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.6.

      1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).

      2. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. I.1.3.), ist die in Anwendung von Art. 409 StPO kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 S. 159 f.; 143 IV 408 E. 6.1 S. 412 f.; Urteile 6B_1084/2019 vom 9. September

        2020 E. 2.4.2; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; 6B_798/2020 vom 16.

        September 2020 E. 2.1; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_528/2012

        vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch MOREILLON/PAREIN- REYMOND, CCP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 409 StPO; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 409 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des

        schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1576 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2022,

        N. 2 zu Art. 409 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 4 ff. zu Art. 409 StPO; KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019,

        N. 4 ff. zu Art. 409 StPO).

      3. Die Aufhebung erfolgt mithin bei erheblichen Verfahrensmängeln, die zur Folge haben, dass den Parteien in erster Instanz kein ordnungsgemässes Verfah- ren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hät-

        te, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Die Botschaft unterstreicht, in erster Linie handle es sich um Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Die Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V

        117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

      4. Fehlerhafte Beweisaufnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz stellen demgegenüber keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO explizit die Möglichkeit ei- ner nachträglichen Heilung vorsieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 S. 417; a. M. STE- PHANIE ZEHNDER, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, 2016, N. 377 ff., wonach auch bei Mängeln in der Beweiser- hebung die Kassation einzig aufgrund von neuen Beweisen respektive Behaup- tungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen sei). Ebenso wenig liegt ein we- sentlicher Verfahrensmangel vor, wenn im erstinstanzlichen Urteil die Strafzu- messung nicht begründet wurde (Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2).

      5. Die Hauptverhandlung fand statt, ohne dass dem Beschuldigten F. die Anklage übersetzt worden wäre, obwohl er dies mehrfach gefordert und ge-

rügt hatte. Es blieb für den Beschuldigten F. deshalb unklar, inwiefern die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 mit den (auszugsweise übersetzten) Ent- würfen vom 21. Mai 2020 und 29. Mai 2020 übereinstimmt und inwiefern die Staatsanwaltschaft von ihrer Anklage vom Frühjahr 2020 abwich. Entgegen der unzutreffenden Behauptung der Privatklägerin 1 wurde die Anklageschrift mithin nicht (auch nicht auszugsweise) übersetzt (Urk. 1871 S. 8). Damit aber wurde das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Das vorinstanzliche Gerichtsver- fahren leidet an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel. Daran ändert

nichts, dass der Beschuldigte F.

durch zwei deutschsprachige Rechtsan-

wälte verteidigt ist, muss er doch persönlich in die Lage versetzt werden, sich ge- gen die Vorwürfe zu verteidigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4). Er muss den Inhalt der Anklage im Detail ken- nen und sich damit eingehend befassen können. Dies ist Voraussetzung dafür, um seinem Verteidiger die notwendige Instruktion zu geben, die über eine rechts- technische Verteidigung hinausgeht (LUKAS STAFFLER, Das Recht auf Sprachunter- stützung im Strafverfahren nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, ZStrR 138/2020 S. 43 f.). Der Beschuldigte ist französischer Muttersprache und verfügt nicht über aus- reichend Deutschkenntnisse, um den komplexen Prozessstoff ohne Übersetzung nachvollziehen zu können, was auch die Staatsanwaltschaft mit der Verdolmetschung von Einvernahmen sowie der Übersetzung von Akten offenbar

anerkennt. Ebenso wenig gereicht dem Beschuldigten F.

zum Nachteil,

dass er vor Schranken laut einer Protokollnotiz pauschal bestätigte, die Anklage- schrift erhalten, verstanden und mit seiner Verteidigung besprochen zu haben, und im Gerichtssaal auf das Verlesen der Anträge der Staatsanwaltschaft verzich- tete (Urk. 1341 S. 2). Dies kann nicht etwa als Verzicht auf eine Übersetzung ver- standen werden. Zum einen hielt die Verteidigung vor und anlässlich der Haupt- verhandlung am Anspruch auf Übersetzung ausdrücklich fest. Zum anderen kann mit Fug angenommen werden, dass die Vorinstanz selbst bei wiederholter Rüge des Beschuldigten F. , die Anklageschrift und weitere Unterlagen nicht auf Französisch übersetzt erhalten zu haben, wie bereits im Vorfeld der Hauptver- handlung (Urk. 823) und auch anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der

aufgeworfenen Vorfragen dem Protest des Beschuldigten F.

ein weiteres

Mal nicht gefolgt wäre. Im Beschluss vom 29. März 2021 erwog die Vorinstanz dazu, die den Beschuldigten F. betreffende Anklageschrift sei ihm vor den Schlusseinvernahmen vom 2. und 9. Juni 2020 schriftlich übersetzt und zugestellt worden. Damit hat die Vorinstanz dem Beschuldigten F. gegenüber kund- getan, dass sein Anspruch auf eine Übersetzung der Anklage nach ihrem Dafür- halten nicht über die (nota bene auszugsweise) Übersetzung zweier Entwürfe vom 21. Mai 2020 und 29. Mai 2020 hinausgehe. Zu Beginn der Hauptverhand- lung beanstandete die Verteidigung gleichwohl wiederholt, dem Beschuldigten

F.

sei nicht einmal die Anklage auf Französisch übersetzt worden

(Urk. 1330 S. 2, 3, 4 und 6; Prot. I S. 93), weshalb das Verfahren an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz hielt unverändert an ihrem Standpunkt fest (Prot. I S. 100 f. und Urk. 1713 S. 83 f.). Die pauschale Bestäti- gung des Beschuldigten F. gereicht ihm deshalb wie ausgeführt nicht zum Nachteil. Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob eine (mündliche) Übersetzung anlässlich der Hauptverhandlung in Beachtung von Komplexität und Umfang der Anklage sowie des Grundsatzes der Waffengleich- heit nicht ohnehin verspätet gewesen wäre (vgl. THOMAS BRAITSCH, Gerichtsspra- che für Sprachunkundige im Lichte des fair trial, Bern 1991, S. 139, 383 ff. mit

Hinweisen). Auch war es nicht am Beschuldigten F.

oder seiner Verteidigung, aus mehreren Hundert Seiten die Modifikationen zwischen Entwurf und An- klage herauszuschälen. Dazu war er mangels Übersetzung nicht in der Lage und entgegen der Argumentation der Privatklägerin 4 (Urk. 1868 S. 3) auch nicht in der Pflicht. ACKERMANN/VETTERLI bezeichnen die Informationspflicht des Staates ab Abschluss der Untersuchung zutreffend als Bringschuld (ACKERMANN/VETTERLI, a.a.O., S. 204). Nicht relevant ist schliesslich, ob die Modifikationen zwischen Entwurf und Anklage zahlreich oder (wie die Staatsanwaltschaft vor Schranken pauschal behauptete; Prot. I S. 95) gering ausfielen. So oder anders blieb für den Beschuldigten F. die endgültige Formulierung der Anklage im Dunkeln und damit das Prozessthema unbestimmt. Daran ändert die Befragung des Beschul- digten F. an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung nichts. Diese Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt schwer. Der Mangel ist mit einer unzureichenden oder unterbliebenen Befragung oder einer fehlerhaften Beweisabnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht vergleichbar. Eine entspre- chende Befragung respektive Beweisabnahme kann durch die Rechtsmitte- linstanz vorgenommen werden (Art. 389 StPO) und der Mangel ist ohne Weiteres heilbar. Dass der beschuldigten Person dadurch faktisch eine Instanz entgeht, entspricht der gesetzlichen Konzeption. Gleiches gilt etwa, wenn ein erstinstanzli- cher Freispruch aufgehoben wird und sich die Rechtsmittelinstanz erstmals zur Strafzumessung äussert. Anders präsentiert sich die Situation eines Beschuldig- ten, für den letztlich nicht eindeutig feststeht, welche Anklage Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Die Teilnahme an einer ordnungsgemässen Hauptver- handlung bleibt ihm damit verwehrt (le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance; Urteil 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013

E. 3.1.1). Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren respektive erstinstanzli- chen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlungen durch das Berufungsgericht (durch die Übersetzung der Anklageschrift) hätte den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Rückweisung, die re- gelmässig mit einer Verfahrensverzögerung einhergeht, ist in diesem Fall mithin kein blosser formalistischer Leerlauf. Sie ist vielmehr materielle Voraussetzung, dass der Beschuldigte zwei (kantonale) Gerichtsinstanzen anrufen kann.

  1. Rückweisung

    1. Während Art. 409 StPO die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich erwähnt, gilt Art. 329 StPO (Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens) kraft Verweises in Art. 379 StPO auch im Berufungs- verfahren (vgl. vorstehend E. I.4.2.). Art. 329 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).

    2. Das Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 der Vorinstanz sind aufzuheben. Die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 ist zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwalt-

      schaft einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO). Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die di- rekte Rückweisung an die Staatsanwaltschaft als geboten, auch wenn eine Ver- jährungsproblematik mit Blick auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis, wo- nach ein beurteilter Sachverhalt nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (BGE 143 IV 450 E. 1.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.4.3. mit Hinweisen), nicht im Vordergrund steht. Die Rechtshängigkeit geht zur Wahrung des Instanzenzugs an die Staats- anwaltschaft zurück. Die Staatsanwaltschaft wird die verbesserte Anklageschrift zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neu- en Urteils an das erstinstanzliche Gericht einzureichen haben. Weiter wird die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz sicherzustellen haben, dass dem Beschuldigten F. vor der Hauptverhandlung die vollumfängliche französische Übersetzung der Anklageschrift vorliegt.

    3. Es bleibt festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung infolge der Rück- weisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft ausser Betracht fällt. Im Übri- gen wäre eine Verfahrenstrennung selbst dann nicht möglich, wenn eine Rück- weisung (alleine) aufgrund der unterlassenen Übersetzung der Anklageschrift er- folgt wäre: Der Beschuldigte F. ist betreffend die Unternehmenstransaktion P. laut Anklage Gehilfe der Beschuldigten A. und B. zum ge- werbsmässigen Betrug, eventualiter zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Weiter soll er den Beschuldigten B. zur ungetreuen Geschäftsbesorgung angestif-

tet haben. Zudem wird ihm zur Last gelegt, die Beschuldigten A.

und

B. bestochen respektive in Bezug auf den Beschuldigten A. dazu Hil- fe geleistet zu haben. In der Unternehmenstransaktion T. soll der Beschul- digte F. dem Beschuldigten E. Hilfe geleistet haben, den Beschuldig-

ten B.

zu bestechen. Ist aber aus diesen Umständen die Trennung und

Fortsetzung der Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. , B.

und

E. nicht opportun, tangiert dies auch die Strafverfahren gegen die Beschul-

digten †C. , D.

und G. , welche die Unternehmenstransaktion

O. (†C. und D. ) respektive die private Auslagen (G. ) zum

Gegenstand haben. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112 mit Hinweisen). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Cha- rakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatori- sche Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2

S. 219 mit Hinweisen). Unterliess die Staatsanwaltschaft respektive die Vor- instanz, dem Beschuldigten F. die Anklageschrift zu übersetzen, stellt diese behördliche Unterlassung einen organisatorischen Umstand dar, der eine Verfah- renstrennung nicht rechtfertigt.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1.

      1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

      2. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte Berufungsverfahren ausser Ansatz. Über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) sowie über die weiteren Entschädigungsfolgen des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens wird die Vorinstanz erneut zu befinden haben.

    2.

      1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Parteien mit ihren Anträgen obsiegen (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2.

        Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 436 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014,

        N. 4 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023,

        N. 6 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 436 StPO).

      2. Entschädigungsfähig sind primär die Kosten der Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich im Kan- ton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Verordnung sieht für die Führung des Berufungsverfahrens eine Pauschalentschädigung vor, wobei die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls als Bemes- sungsgrundlagen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Rahmen der Pauschalentschädigung ist auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, eine Kontrollrechnung mit einem bestimmten Stundenansatz oder die Auseinan- dersetzung mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ist nicht erforderlich (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Grundgebühr für die Führung eines Berufungsverfahrens beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei massgebend ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wur- de (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entspre- chend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV).

      3. Ausgehend von den erwähnten Bemessungskriterien ist vorliegend von einem besonders aufwändigen Verfahren auszugehen. Die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Vertretung und die Schwierigkeit bewegen sich im sehr hohen Bereich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Urteil 1'200 Seiten umfasste. Soweit das im Hinblick auf die relevanten Kriterien erfor- derlich erscheint, ist dem erhöhten Aufwand mit einer Überschreitung der regulä- ren Grundgebühr von Fr. 28'000.– Rechnung zu tragen, wie es bereits die Vor- instanz praktizierte. Ebenfalls ausnahmsweise zu berücksichtigen sind im vorlie- genden Fall die Aufwendungen, die im Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Beru-

    fungsverfahrens anfielen, zumal zwischen der Eröffnung des Urteils vom 11. April 2022 und des Nachtragsurteils vom 22. August 2022 sowie dem Versand des be- gründeten Urteils am 10. Januar 2023 (und dem nachfolgenden Aktenversand an das Obergericht) eine beträchtliche Zeitdauer verstrich und den Rechtsvertretern die Vorwegnahme möglicher Aufwendungen für diesen Zeitraum nicht zumutbar erscheint. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist unter Berücksichtigung des bisher wenig fortgeschrittenen Berufungsverfahrens von einem notwendigen Aufwand von ca. 100 Stunden auszugehen, welches bei einem der Komplexität des Falls angemessenen Stundenansatz von Fr. 350.– einer Entschädigung von Fr. 35'000.– (zzgl. MwSt.) entsprechen würde. Eine Grundgebühr in dieser Höhe steht auch im Einklang mit den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidi- gung des Hauptbeschuldigten A. , der (zusammen mit dem Beschuldigten B. ) die meisten Vorwürfe zu gewärtigen hatte, was im Vergleich mit den an- deren Parteien, die (abgesehen vom Beschuldigten B. ) lediglich von Teilsachverhalten betroffen waren, höhere Aufwendungen rechtfertigt. Den bisher unterschiedlich fortgeschrittenen Vorarbeiten für die Berufungsverhandlung ist je- doch in Beachtung der entsprechenden Honorarnoten mit einem Zuschlag ge- genüber der Grundgebühr von Fr. 35'000.– Rechnung zu tragen, zumal die zeitli- che Einteilung der Vorarbeiten – selbst wenn die Berufungsverhandlung noch in beträchtlicher Ferne liegt – grundsätzlich im Ermessen der Parteivertretungen steht. Festzuhalten ist indes, dass angesichts der noch langen Dauer bis zur ur- sprünglich geplanten Berufungsverhandlung im Juli 2024 die deutlich schwerge- wichtigsten Aufwendungen im Berufungsverfahren (Vorbereitung der Berufungs- begründung) noch bevorstanden. Dem Umstand, dass sich das Berufungsverfah- ren noch im Anfangsstadium befindet, ist damit deutlich entschädigungsmindernd Rechnung zu tragen, zumal noch nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde und bislang erst und eindeutig über prozessuale Fragen zu befinden war.

    2.4.

    2.4.1 Der Verteidiger des Beschuldigten A. , Rechtsanwalt Dr. X1. , weist im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von 92.05 Stunden (Fr. 34'698.25 inkl. 7.7 % MwSt.) aus (Urk. 1885+1886), was angemessen er-

    scheint. Dem Beschuldigten A.

    ist eine Entschädigung von Fr. 34'698.25

    (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X1. im Berufungsverfahren zuzusprechen.

        1. Der Verteidiger des Beschuldigten B. , Rechtsanwalt Dr. X2. , macht Aufwendungen im bisherigen Berufungsverfahren von 347.7 Stunden für anwaltliche Dienstleistungen sowie Fr. 41'766.– (inkl. MwSt.) für den Beizug von Datenanalyse-Experten geltend (Urk. 1909+1910/1-11). Die Aufwendungen sind dem bisherigen Stand des Berufungsverfahrens nicht angemessen, zumal bisher

          • wie erwähnt – erst über vorgelagerte prozessuale Fragen zu entscheiden war und die gewichtigsten Aufwendungen im Berufungsverfahren (insbesondere die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, zu der noch nicht vorgeladen wurde) erst noch anstanden. Die Aufwendungen erscheinen auch in Gegenüberstellung mit denen der Verteidigung des anderen Hauptbeschuldigten A. als über- höht. Nicht zu entschädigen sind die Auslagen für den Beizug von Experten zur Analyse des vorinstanzlichen Urteils bzw. des Aktenbestandes: Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Aktenbestand nicht mit den vorläufigen Sicherstel- lungen übereinstimme, hätte anders belegt werden können und die Relevanz der genauen zahlenmässigen Differenz für die Beweisführung ist nicht ersichtlich. Schliesslich wurde der Umstand, dass eine Differenz zwischen den fraglichen Da- tenbeständen vorliegt, seitens der Anklagebehörde gar nicht bestritten. Des Wei- teren taugt eine quantitative Analyse von Verweisen in einem Urteil – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.3.7.) – nicht, um eine Rüge der Verletzung der Be- gründungspflicht zu belegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Beizug von Experten zwecks Analyse der Datenbestände bzw. des vorinstanzlichen Urteils nicht als zielführender und notwendiger Aufwand. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte B. relativ umfangreiche Rückweisungsanträge stell- te, welche sich indes teilweise mit früheren Vorbringen überschnitten, rechtfertigt sich ein Zuschlag gegenüber dem Aufwand des zweiten Hauptbeschuldigten A. , der bei vergleichbaren Vorwürfen ebenfalls vollumfänglich appelliert hat.

          Dem Beschuldigten B.

          ist eine Pauschalentschädigung von Fr. 60'000.–

          zzgl. 7.7 % MwSt. (Fr. 64'620.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2. im Berufungsverfahren zuzusprechen.

        2. Der Verteidiger des Beschuldigten †C. , Rechtsanwalt X3. , weist im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von 149.75 Stunden aus (Urk. 1900+1901). Im Hinblick auf den beschränkten Prozessstoff, der den Beschuldigten †C. nach der Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren be- trifft, erweist sich der Aufwand dem Verfahrensstand und im Vergleich mit den Verteidigungen der Hauptbeschuldigten nicht als angemessen. Der zusätzliche Aufwand der Rechtsvertretung in Zusammenhang mit dem Tod des Beschuldigten sowie der Regelung der Beschlagnahmungen ist indes aufwandserhöhend zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte †C. ist mit Fr. 30'000.– zzgl. 7.7 % MwSt. (Fr. 32'310.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X3. im Berufungsverfahren pauschal zu entschädigen.

        3. Der erste Verteidiger des Beschuldigten D. , Rechtsanwalt Dr. X4. , weist im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von 263.6 Stunden aus (Urk. 1903+1904), während der zweite Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X5. , 128.75 Stunden geltend macht (Urk. 1907+1908). Der Aufwand erweist sich mit Blick auf die Anzahl und Schwere der Vorwürfe im Vergleich zu den Hauptbeschuldigten als überhöht. Zudem geniesst der Beschuldigte D. eine Doppelvertretung, weshalb diesbezüglich von einem reduzierten Aufwand beider Vertreter, insbesondere demjenigen, der für das Adhäsionsverfahren verantwortlich zeichnet, auszugehen ist. Insgesamt erweist sich mit Blick auf die gemäss den eingereichten Belegen gegenüber den anderen Parteien eher fortgeschrittenen Vorbereitungsarbeiten im Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung von Fr. 70'000.– zzgl. 7.7 % MwSt. als angemessen. Dem Beschuldigten D. ist im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 50'000.– zzgl. MwSt. (Fr. 53'850.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X4. und Fr. 20'000.– zzgl. MwSt. (Fr. 21'540.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X5. zuzusprechen.

        4. Der Verteidiger des Beschuldigten E. , Rechtsanwalt X6. , weist im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von 70 Stunden (Fr. 26'399.60 inkl. 7.7 % MwSt.) aus (Urk. 1902), was angemessen erscheint. Der Beschuldigte

          E.

          ist mit Fr. 26'399.60 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch

          Rechtsanwalt X6. im Berufungsverfahren zu entschädigen.

        5. Der erste Verteidiger des Beschuldigten F. , Rechtsanwalt Dr. X7. , weist im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von 242 Stunden aus, während der zweite Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X8. , einen Aufwand von 65.15 Stunden geltend macht (Urk. 1911+1912). Im Vergleich mit den Aufwendungen der Verteidigung der beiden Hauptbeschuldigten ist ange- sichts der Minderzahl an Vorwürfen von einem deutlich reduzierten Aufwand aus- zugehen. Im Hinblick auf die Begründung der Rückweisungsanträge ist ein Mehr- aufwand der Verteidigung ausgewiesen, der sich aufgrund der Wiederverwertung von Argumenten aus früheren Eingaben wiederum relativierte. Insgesamt erweist sich im Berufungsverfahren eine Pauschalentschädigung von Fr. 60'000.– (zzgl.

          7.7 %MwSt.) als angemessen. Dem Beschuldigten F. ist im Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 48'000.– zzgl. MwSt. (Fr. 51'696.– inkl.

          MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X7.

          und

          Fr. 12'000.– zzgl. MwSt. (Fr. 12'924.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X8. zuzusprechen.

        6. Der Verteidiger des Beschuldigten G. , Rechtsanwalt Dr. X9. , weist im bisherigen Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 9'601.05 (inkl.

          7.7 % MwSt.) aus (Urk. 1891+1892), was angemessen erscheint. Dem Beschul- digten G. ist eine Entschädigung von Fr. 9'601.05 (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X9. im Berufungsverfahren zuzu- sprechen.

        7. Die Vertreter der Privatklägerin I.

          AG, die Rechtsanwälte

          Dr. Y1.

          und Y2. , weisen im bisherigen Berufungsverfahren einen

          Aufwand von 263 Stunden aus (Urk. 1905+1906), was im Vergleich mit den Auf- wendungen der Verteidigungen – insbesondere des Hauptbeschuldigten A. – überhöht erscheint. Da die Privatklägerin einen hohen Involvierungs- grad in das Verfahren aufweist, rechtfertigt sich indes eine Pauschalentschädi- gung von Fr. 60'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.). Der Privatklägerin I. AG ist mit Fr. 60'000.– zzgl. MwSt. (Fr. 64'620.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung

          durch Rechtsanwälte Dr. Y1. und Y2. im Berufungsverfahren zu ent- schädigen.

        8. Die Vertreter der Privatklägerin J. Genossenschaft, die Rechtsanwäl-

    te Dr. Y4.

    und Y3. , weisen im bisherigen Berufungsverfahren Aufwendungen von 731 Stunden aus (Urk. 1898+1899). Die Aufwendungen erweisen sich im Vergleich mit den Aufwendungen der beiden Hauptbeschuldigten als auch der Privatklägerin 1 als überhöht. Aus der Honorarnote gehen denn auch umfang- reiche Aufwendungen hervor, die im bisherigen Berufungsstadium nicht erforder- lich waren, so beispielsweise in Zusammenhang mit der unaufgeforderten Einga- be vom 19. Dezember 2023 betreffend Vermögensabschöpfung (Urk. 1893), zu- mal die Berufungsbegründung vor Schranken und nicht vorab zu erfolgen hat. Die

    Privatklägerin J.

    Genossenschaft ist mit Fr. 60'000.– zzgl. 7.7 % MwSt.

    (Fr. 64'620.– inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwälte Dr. Y4. und Y3. im Berufungsverfahren zu entschädigen.

  2. Rechtsmittel

  1. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischen- entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzu- machende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein.

  2. Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber na- mentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer

    eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfah- rensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Pra- xis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: BGE 148 IV 155 E. 2.1 ff. und E. 2.5).

  3. Der vorliegende Beschluss ist damit aus Sicht des Obergerichts nicht an- fechtbar. Gleichwohl ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen, zumal der Entscheid, ob ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist, dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (Urteil 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3).

Es wird beschlossen:

  1. Das Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückgewiesen.

    Die Rechtshängigkeit geht an die Staatsanwaltschaft zurück.

  2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230113) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

  5. Dem Beschuldigten A.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 34'698.25 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X1. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Dem Beschuldigten B.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 64'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  7. Dem Beschuldigten †C.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 32'310.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X3. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  8. Dem Beschuldigten D.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 53'850.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt

    Dr. X4.

    und Fr. 21'540.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung

    durch Rechtsanwalt Dr. X5. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Dem Beschuldigten E.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 26'399.60 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X6. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  10. Dem Beschuldigten F.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 51'696.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt

    Dr. X7.

    und Fr. 12'924.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung

    durch Rechtsanwalt Dr. X8. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  11. Dem Beschuldigten G.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 9'601.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X9. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  12. Der Privatklägerin I.

    AG wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 64'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. Y1. und Y2. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  13. Der Privatklägerin J. Genossenschaft wird eine Prozessentschädigung von Fr. 64'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung durch die Rechts- anwälte Dr. Y4. und Y3. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  14. Schriftliche Mitteilung an

  15. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2024

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw W. Dharshing

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