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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230096
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230096 vom 14.11.2023 (ZH)
Datum:14.11.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_382/2024
Leitsatz/Stichwort:Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Lichen; Droge; Drogen; Bungsmittel; Betäubungsmittel; Kokain; Lande; Landes; Landesverweisung; Gramm; Recht; Vorinstanz; Sinne; BetmG; Verteidigung; Anwaltschaft; Staatsanwalt; Gericht; Lager; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Hinweis; Beweis; Handel
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 113 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 25 BV ; Art. 263 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 51 StGB ; Art. 62 StPO ; Art. 66a StGB ; Art. 66c StGB ; Art. 66d StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 75 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 86 StGB ; Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:110 IV 67; 117 IV 314; 118 IV 200; 119 IV 266; 119 IV 59; 121 IV 206; 122 IV 211; 125 IV 90; 127 I 38; 127 IV 20; 128 IV 117; 131 I 476; 133 IV 187; 133 IV 256; 133 IV 82; 135 II 110; 136 IV 188; 136 IV 55; 138 IV 120; 138 IV 47; 138 V 74; 139 I 31; 143 IV 361; 144 IV 345; 144 IV 172; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 345; 145 IV 312; 145 IV 335; 146 IV 105; 146 IV 297; 147 IV 176; 147 IV 241; 147 IV 340; 147 IV 453; 149 IV 231;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230096-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 14. November 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und I. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser,

Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend qual. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung,

vom 7. November 2022 (DG220049)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 65 S. 56 ff.)

«Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b,

    • des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des- sen Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c,

    • des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG,

    • der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 64 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 343 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. 1) (Asservat Nr. A015'081'080)

    • Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. 2) (Asservat Nr. A015'081'137)

    • Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. 3) (Asservat Nr. A015'081'182)

    • Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. 4) (Asservat Nr. A015'081'466)

    • Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. 5) (Asservat Nr. A015'079'831)

    • Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr. 6) (Asservat Nr. A015'079'853)

    • Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)

    • SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)

    • SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)

    • SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)

    • SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985)

    • Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)

    • 6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)

    • Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)

    • div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)

    • div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)

    • div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)

    • 1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232)

    • Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389)

  6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten, unter der BM-Lagernummer B01408-2021 lagernden Be- täubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:

    • Kokain-Vortest (Asservat Nr. A015'080'872)

    • 280 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'295)

    • 2 Plastiksackreste (Asservat Nr. A015'081'319)

    • Feinwaage mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'320)

    • 2 Küchenmesser mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'342)

    • div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A015'081'353)

    • Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'364)

    • Vakumiergerät (Asservat Nr. A015'081'375)

    • Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'081'386)

    • 337 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'433)

    • 15.6 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'444)

    • 19.9 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'081'455)

    • Marihuana-Schnelltester (Asservat Nr. A015'081'795)

    • Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'819)

    • 1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat Nr. A015'081'875)

    • 15.3 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'897)

    • Plasitksäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A015'081'944)

    • div. leere Knistersäcke (Asservat Nr. A015'081'988)

    • div. Plastikhandschuhe (Asservat Nr. A015'082'005)

    • div. leere Plastikbeutel (Asservat Nr. A015'082'027)

    • 2'958 Gramm Marihuna (Asservat Nr. A015'082'038)

    • 1'996 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'061)

    • 6'920 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'083)

    • Streckmittel für Heroin (Asservat Nr. A015'082'094)

    • Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'082'152)

    • 4'168 Gramm Haschisch (Asservat Nr. A015'082'185)

    • 2'567 Gramm MDMA (Ectasy) (Asservat Nr. A015'082'196)

    • 165 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'209)

    • 432 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'538)

    • 497 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'561)

    • 996 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'583)

  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:

    • 2 falsche Banknoten à CHF 100 (Asservat Nr. A015'080'907)

    • Fingernagelränder (Asservat Nr. A015'082'107)

    • 1 weisser Züri-Sack mit div. Inhalt (Asservat Nr. A015'082'118)

    • Tresor (Asservat Nr. A015'082'254)

    • Geldzählgerät (Asservat Nr. A015'082'265)

    • Bademantel mit vernähtem Ärmel (Asservat Nr. A015'082'287)

  8. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 und 24. März 2022 beschlagnahmten Barschaften werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben:

     Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)

     Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)

     Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)

     Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)

     Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)

     Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015)

  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100'000.– (Asservat Nr. A015'115'501) wird ein- gezogen und verfällt als deliktisch erlangter Erlös nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Staat.

  10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210603-081 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt des Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

  11. Von einer erneuten Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten wird abgesehen.

  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 10'169.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'645.00 Auslagen Polizei

    Fr. 16'312.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 17'701.15 amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , wird insgesamt mit Fr. 34'013.45 aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon 16'312.30 (inkl. MwSt.) be- reits bezahlt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  15. [Mitteilungen] 16./17. [Rechtsmittel]»

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 ff.)

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 81 S. 1):

    « 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung vom

    7. November 2022 sei teilweise aufzuheben und es sei A. vom Vor- wurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizuspre- chen.

    2. Disp. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung vom

    7. November 2022 sei aufzuheben und es sei A. Freiheitsstrafe von maximal 40 Monaten zu bestrafen,

    mit einer

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 1 f.):

    Hauptanträge:

    « 1. Schuldigsprechung von A. im Sinne der Hauptanklage

    1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG,

    2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG sowie

    3. der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

  1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

  2. Vollzug der Freiheitsstrafe.

  3. Anrechnung der erstandenen Haft.

  4. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren.

  5. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.

  6. Einziehung zugunsten der Staatskasse der mit Beschlagnahmeverfügun- gen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. und 24. März 2022 bei A. beschlagnahmten Barschaften und des Goldbarrens.

  7. Einziehung und Vernichtung der mit Beschlagnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegen- stände, soweit im Verfahren gegen B. noch nicht darüber befunden worden ist.

Eventualanträge:

« 1. Bestätigung der Schuldigsprechung von A. im Sinne des vorinstanz- lichen Urteils, mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte anstelle des ‹Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz› wegen ‹mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz› schuldig zu sprechen sei.

  1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten.

  2. Anordnung einer Landesverweisung von 11 Jahren.

  3. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.

  4. Mitteilung vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des Kantons Zürich über das nicht deklarierte Einkommen von A. .

  5. Einziehung zugunsten der Staatskasse der nachgenannten mit Beschlag- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. und

    24. März 2022 bei A. beschlagnahmten Barschaften a) Fr. 3'000.– (Asservate-Nr. A015'082'378)

    b) Fr. 3'600.– (Asservate-Nr. A015'082'732)

    1. Fr. 100'000.– (Asservate-Nr. A015'115'501) sowie des

    2. Goldbarrens (Asservate-Nr. A015'082'389).

  6. Verwendung der weiteren mit Beschlagnahmeverfügungen der Staats-

    anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. und 24. März 2022 bei A.

    be-

    schlagnahmten Barschaften zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) und Herausgabe des Restbetrages an das Steueramt des Kantons Zürich zur gutscheinen- den Verwendung

  7. Vollständige und umgehende Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 12'000.–).»

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Nach polizeilichen Ermittlungen ab Anfang Juni 2021 wegen des Verdachts auf Drogenhandel («Aktion C. », konzentriert auf einen Drogenbunker in Zü- rich-… mit Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch und Ecstasy, Urk. D1/1/1) und nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 24. März 2022 Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. D1/18).

    2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, A. , mit Urteil vom 7. No- vember 2022 verschiedener, teils qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig. Im Rahmen der Sanktionie- rung fällte die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 64 Monaten aus, wo- von 343 Tage bereits durch Haft erstanden seien. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Bezüglich der diversen beschlagnahmten Gegenstände fällte die Vorinstanz einen differenzierten Entscheid teils auf Herausgabe, teils auf Einzie- hung und/oder Vernichtung. Im Detail lassen sich diese und die übrigen Entschei- dungen der Vorinstanz dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv entneh- men (Urk. 72 S. 60 ff.).

    3. Gegen das zunächst mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 43, Urk. 58) meldeten anderntags und damit fristgerecht, am 8. Novem- ber 2022 sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung an (Urk. 59 f.). Am 31. Januar 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 62 = Urk. 65) an die Parteien und an weitere berechtigte Stellen versandt, welche es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 64/1–4).

    4. Die Berufungserklärungen sowohl des Beschuldigten als auch der Staats- anwaltschaft erfolgten am 21. Februar 2023 (Datum der Poststempel) und damit je innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 67 f.).

      Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 wurden Kopien der Berufungser- klärungen je der Gegenpartei zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen. Ausserdem wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zur Gebotenheit der amtli- chen Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Zu letzterem Punkt nahmen sowohl der amtliche Verteidiger selber (Rechtsanwalt lic. iur. X1. ) als auch die erbetene Verteidigerin (Rechtsanwältin Dr. X2. _) Stellung (Urk. 71 f.). Da diese dahin- gehend lauteten, dass Rechtsanwältin Dr. X2. spezifisch und ausschliesslich für die Frage der Landesverweisung beigezogen worden sei, wurde mit Präsidial- verfügung vom 3. April 2023 entschieden, die amtliche Verteidigung nicht zu wider- rufen (Urk. 73).

      Am 18. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei angekündigt wurde, dass an der Sitzung auch gerade in der Strafsache betreffend D. (Ver- fahren Nr. SB220350-O) verhandelt werde (Urk. 75).

      Zur Berufungsverhandlung erschienen am 13. November 2023 der Beschuldigte und seine beiden Verteidiger, sodann der im Rubrum genannte Vertreter der Anklägerin und schliesslich auch der im Verfahren Nr. SB220350-O Beschuldigte D. samt dessen Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. Y. ; Prot. II S. 4). Vor- fragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der jeweiligen Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 67 S. 2, Urk. 81 S. 1) richtet sich

      • gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (4. Lemma von Dispositiv-Ziffer 1) sowie

      • gegen die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2).

        Die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 68 S. 1 f.) beschränkt sich auf

      • die ausgebliebene Verurteilung im Sinne der Hauptanklage (Dispositiv-Ziffer 1),

      • die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) sowie auf

      • mehrere Nebenfolgen des erstinstanzlichen Entscheids, nämlich

        • das Absehen von der Landesverweisung und von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 4),

        • die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten sowie im Falle ausbleibender Abholung des Goldbarrens dessen Vernichtung (Dispositiv- Ziffer 5),

        • die Herausgabe von Barschaften (soweit nicht verwendet zur Deckung von Verfahrenskosten) an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8),

        • das Absehen von der direkten Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13),

        • das Unterlassen der Mitteilung des Dispositivs bereits vor Rechtskraft des Urteils an die zuständige Steuerbehörde (Dispositiv-Ziffer 15).

    2. Die Frage des Vollzugs der Strafe (Dispositiv-Ziffer 3) ist zwar nicht explizit angefochten. Da jedoch zwischen der in ihrer Höhe angefochtenen Strafe und der Frage des Vollzugs eine enge Konnexität besteht, ist Dispositiv-Ziffer 3 mit in die Überprüfung einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).

    3. In Rechtskraft erwachsen sind damit die Entscheide über die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien (Dispositiv-Ziffer 6) und weiterer Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 7), die Vermögenseinziehung (Dispositiv-Ziffer 9), die Vernichtung von Spurenasservaten und Spurenträgern (Dispositiv-Ziffer 10), das Absehen von einer erneuten DNA- Probe (Dispositiv-Ziffer 11) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12, inklusive Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren).

    4. Die Mitteilungsanordnung (Dispositiv-Ziffer 15) stellt eine geschäftsführende Tätigkeit zur Gewährleistung einer gesetzmässigen und geordneten Durchführung des Verfahrens dar (Art. 62 Abs. 1 StPO). Solche verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. zum Ganzen BSK StPO-FRISCHKNECHT/REUT, Art. 62 N 2 und 9). Dennoch unterliegen im Rahmen

      eines Berufungsverfahrens an sich auch solche Nebenpunkte (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. f StPO) der Überprüfung (BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 N 3), sodass die Korrektur einer Mitteilungsanordnung durchaus denkbar wäre, wenn damit § 121 Abs. 1 StG ZH (i.V.m. Art. 75 Abs. 4 StPO) nicht (rechtzeitig) Folge geleistet würde. Vorliegend kann eine Klärung der Frage indes offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – der Hauptanklage zu folgen sein wird.

    5. Der Eintritt der in E. I/2.3 aufgezählten, in Rechtskraft erwachsenen An- ordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

      In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

  3. Formelles

    1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. Sep- tember 2019 E. 4.2 m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 143 III 65 E. 5.2, 141 IV 249 E. 1.3.1,

      BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, je mit Hinweisen).

  4. Anklagegrundsatz

    1. Auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325

      StPO; abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) zielend kritisiert die Verteidigung, dass die Anklagebehörde aus den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen Chats den Schluss zie- hen wolle, dass er den Drogenhandel orchestriert habe bzw. in die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel involviert gewesen sei. Dies alles sei aber nicht angeklagt. Die Kommunikation sei von keinerlei Relevanz (Prot. II S. 13, Bezug nehmend auf Urk. 80 S. 5 f.).

    2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage Drogenhandel vorgeworfen (zum Anklagevorwurf sogleich mehr). Die Chatverläufe werden von der Staatsanwaltschaft als Beweise dafür angeführt. Beweismittel gehören nicht zum erforderlichen Inhalt einer Anklageschrift (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO, BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6).

Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.

II. Sachverhalt

  1. Ausgangslage

    1. Die Anklage (Urk. D1/18) umfasst im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO eine Hauptanklage und eine Eventualanklage. Kurz umrissen geht es um die beiden folgenden Sachverhaltsvarianten:

      Hauptanklage:

      Dem Beschuldigten wird (1.) vorgeworfen, seit einem nicht genau bekannten Zeit- punkt, jedenfalls nach dem 3. Mai 2020, bis zu seiner Verhaftung am 3. Juni 2021 dem Drogenhandel nachgegangen zu sein (eingeklagt als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG). Er habe dafür an der E. -strasse … in Zürich-… einen Kellerraum als Lagerraum (Bunker) genutzt. Im Rahmen dieser Machenschaften habe er wissentlich und willentlich und im Be- wusstsein um die damit einhergehenden gesundheitlichen Gefahren

      • D. am 3. Juni 2021 (ca.) auf die Bestellung von 50 Gramm Kokainge- misch hin 49.8 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 93% (entsprechend 46.2 g reines Kokain) zum Preis von Fr. 3'000.– übergeben;

      • F. am 3. Juni 2021 auf Bestellung hin 49.9 g Kokaingemisch ebenfalls mit einem Reinheitsgehalt von 93% (entsprechend 46.4 g reines Kokain) zum Preis von Fr. 3'700.– übergeben;

      • in besagtem, abgeschlossenen Lagerraum die in der Anklage spezifizierten Substanzen gelagert, dies in verschiedenen Formen, Behältnissen und Ver- packungen:

        • Kokaingemisch mit unterschiedlichem Reinheitsgrad (mehrheitlich 91– 93%, in einer vergleichsweise geringen Menge 72%), entsprechend ins- gesamt 1,5124 Kilogramm reines Kokain;

        • Heroingemisch mit variierendem Reinheitsgrad (mehrheitlich 39%, teils auch 2.5% bzw. 19%), entsprechend insgesamt 607.1 g reines Heroin;

        • Marihuana von insgesamt 11,874 kg;

        • Haschisch von 4,168 kg;

        • MDMA (Ecstasy) von 2,567 kg;

        • Streckmittel (Paracetamol/Coffein-Gemisch) von insgesamt 12,0488 kg; wobei er sich diese Gegenstände beschafft habe mit der Absicht und der

          ständigen Bereitschaft, die Substanzen an eine Vielzahl von Abnehmern zu

          verkaufen.

          Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden wird dem Beschuldigten weiter (2.) vorgeworfen, er habe im erwähnten Raum wissentlich und willentlich grössere Bar- geldsummen versteckt (CHF 34'070.–, € 4'965.–, CHF 100'000.–, CHF 435'000.– und € 15'000.–; teils im Tresor eingeschlossen; teils lose, teils verschweisst), um das Auffinden und Abführen durch die Strafverfolgungsbehörden zu vereiteln, nachdem er gewusst bzw. in Kauf genommen habe, dass die Gelder aus einem Verbrechen, namentlich dem schweren Handel mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gestammt hätten (eingeklagt als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

          Eventualanklage:

          Subsidiär, für den Fall dass sich die Hauptanklage nicht beweisen lässt, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er (1./A) als faktischer und alleiniger Mieter den erwähnten Lagerraum einem ihm Bekannten («Kollege G. ») gegen ein

          Entgelt von Fr. 5'000.– pro Monat zur Nutzung als Lagerraum für Drogen und Geld zur Verfügung gestellt habe. Vorausgegangen sei, dass der Kollege G. den Beschuldigten ca. im März 2021 angefragt habe, ob er (der Beschuldigte) jemanden kenne, der bis im Sommer 2021 Drogen und Geld lagern könne und wolle. Der Kollege G. habe daraufhin mit Wissen und Willen und der Bereitschaft des Beschuldigten, den Handel mit harten Drogen zu ermöglichen resp. zu fördern, die oben bereits erwähnten Substanzen an Kokain- und Heroingemisch und MDMA/Ecstasy sowie Streckmittel) – ohne aber das erwähnte Marihuana und Ha- schisch (dazu sogleich) –, in dem ihm (G. _) frei zugänglichen Raum (inkl. Tre- sor) aufbewahrt. In der Folge habe auch der Beschuldigte den Raum mehrmals frequentiert, sodass er die Substanzen auch selber wahrgenommen habe (einge- klagt als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG).

          Sodann soll der Beschuldigte wie oben bereits umschrieben die Verkäufe von

          49.8 g Kokaingemisch (46.2 g reines Kokain) für Fr. 3'000.– an D. (1./C) so- wie von 49.9 g Kokaingemisch (46.4 g reines Kokain) für Fr. 3'700.– an F. (1./D) getätigt haben (eingeklagt als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a

          i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

          Weiter soll der Beschuldigte seit Anfang 2021 bis zum 3. Juni 2021 im erwähnten Lagerraum wissentlich und willentlich Marihuana und Haschisch (drei Asservate mit insgesamt 11,874 kg Marihuana und ein Asservat mit 4,168 kg Haschisch) gelagert haben, wobei er über die Absicht und die ständige Bereitschaft verfügt habe, diese Betäubungsmittel einer Vielzahl von Dritten gegen Entgelt zugänglich zu machen (1./B). Zudem habe der Beschuldigte, so die Eventualanklage weiter, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Verhaftung am 3. Juni 2021, an nicht näher eruierbare Abnehmer, bei zahlreichen Gelegenheiten, Marihuana und Haschisch (je mindes- tens 1 Kilogramm insgesamt) verkauft (1./E; eingeklagt wurden Lit. B und E als mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG).

          Schliesslich wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, er habe (2.) zugelassen, dass der Kollege G. im Zuge dessen Einlagerns von sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln im Tresor im erwähnten Raum CHF 100'000.– (in einem Vakuumbeutel) versteckt habe. Der Beschuldigte habe den Raum und den Tresor wis- sentlich und willentlich zur Verfügung gestellt, wobei er um die verbrecherische Her- kunft (namentlich den umfangreichen Handel mit harten Betäubungsmitteln) ge- wusst oder diese zumindest in Kauf genommen habe (eingeklagt als Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

    2. Wie auch schon vor Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte den Vorwurf ent- sprechend der Eventualanklage insoweit, als er bloss den Vorwurf der Geld- wäscherei (Ziff. 2) bestreitet sowie dass er Marihuana und Haschisch in Mengen von insgesamt mindestens je 1'000 Gramm gehandelt habe (Prot. I S. 19, Urk. 81

      S. 2 Ziff. I/2). Die weitergehenden Vorwürfe namentlich der Hauptanklage weist der Beschuldigte hingegen nach wie vor von sich (Prot. I S. 18, Urk. 81 S. 2 Ziff. I/4).

      Die Staatsanwaltschaft demgegenüber beharrt weiterhin darauf, dass der Beschul- digte im Sinne der Hauptanklage schuldig zu sprechen sei, da sich die ent- sprechenden Sachverhalte rechtsgenügend erstellen liessen (Urk. 80 S. 3 ff. Ziff. III/2).

    3. Die Vorinstanz sah das Teilgeständnis vom Untersuchungsergebnis gedeckt und betrachtete die eingestandenen Sachverhalte insoweit als erstellt an (Urk. 65

      E. I/A und I/B S. 7, E. I/D S. 31). Was die bestrittenen Teile angeht, ging die Vor- instanz grundsätzlich – «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) – von der Sachdarstellung des Beschuldigten aus; weitergehend lasse sich der Sach- verhalt trotz gewisser belastender Indizien nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 65 E. I/C/3/10 S. 30 f., E. I/D/2 S. 31). Was sodann den Geldwäschereivorwurf anbelangt, sah die Vorinstanz den in die Eventualanklage aufgenommenen Sach- verhalt entgegen der Bestreitung als rechtsgenügend erstellt an: Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 100'000.– aus dem Drogenhandel stammten (Urk. 65 E. I/E/3 S. 33).

    4. Rechtlich würdigte die Vorinstanz das Lagern von Betäubungsmitteln für und mit einer Drittperson (Eventualanklage Ziff. 1/ A) als «Lagern» und schloss auf eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urk. 65 E. II/1.3 f. S. 34 f.).

      Die beiden Kokainverkäufe an D.

      und F.

      (Eventualanklage Ziff. 1/C

      und 1/D) würdigte die Vorinstanz als mehrfache qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urk. 65 E. II/2.3 f.

      S. 35 f.). Beim Lagern und Verkaufen von Marihuana und Haschisch (Eventualan- klage Ziff. 1/B und 1/E) ging sie von einem einheitlichen Geschehen aus und schloss auf eine einfache, nicht mehrfache Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG (Urk. 65 E. II/3.2 f. S. 36; a.M. die Staatsanwaltschaft [Urk. 68 S. 3 oben; Urk. 80 S. 8 Ziff.III/3.2]).

      Das Zurverfügungstellen eines Tresors in einem Kellerraum zur Lagerung von Drogengeldern (Eventualanklage Ziff. 2) schliesslich würdigte die Vorinstanz als Geldwäschereihandlung, welche dazu geeignet sei, die Einziehung zu vereiteln bzw. zu erschweren. Der Beschuldigte habe – so die Vorinstanz – damit rechnen müssen, dass die Fr. 100'000.– aus dem Drogenhandel stammten, und er habe den Taterfolg zumindest in Kauf genommen (Urk. 65 E. II/4.3 f. S. 38).

    5. Nicht mehr näher einzugehen braucht auf die vom Beschuldigten anerkann- ten Sachverhaltsabschnitte. Insoweit genügt, mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich das Geständnis mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt.

      Die Anklagesachverhalte sind dessen ungeachtet in wesentlichen Teilen bestritten, und es ist vor der rechtlichen Würdigung zu untersuchen, ob bzw. inwieweit sich die vorgeworfenen Verhaltensweisen gemäss der Hauptanklage dem Beschuldig- ten trotz seiner Bestreitungen nachweisen lassen.

  2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 65 E. I/C/2.1 f. S. 8 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizien- beweis nachfolgend noch näher beleuchtet:

Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschulds- vermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 40; 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom

11. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).

Wenn – wie vorliegend und überhaupt sehr häufig – für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen resp. möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien (Anzeichen), das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Beim Indi- zienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit – einander ergänzend und ver- stärkend – ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste- hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_1427/2016 vom 27. April

2017 E. 3; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen las- sen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schlies- sen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamt- hafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS,

Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4).

Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte nichts und auch nicht die Eventualanklage zu beweisen habe, dass er keine Hinweise zu bringen habe (Prot. II S. 11). An sich ist dies zutreffend. Wenn jedoch für den Tatvorwurf eine überzeugend sprechende Indizienlage besteht, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu liefern vermag oder wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen fehlen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47).

  1. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit den harten Drogen im Kellerraum (Lagern zum Verkauf gemäss Hauptanklage Ziff. 1/A versus Lagern für und mit einer Drittperson gemäss Eventualanklage Ziff. 1/A)

    1. Vorliegende Beweismittel und deren Verwertbarkeit

      Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel genannt (Urk. 65 E. I/C/2.3 S. 9). Es sind dies namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1, D1/3/1, D1/2/8, D1/2/12, D1/3/3, D1/2/13, D1/3/8; Prot. I S. 18 ff., neu auch Urk. 79 S. 4 ff.) samt einem Schreiben der Verteidigung (Urk. D1/11/10) sowie die Aussagen ver-

      schiedener weiterer Personen (H.

      [CBD-Händler, Urk. D1/3/6 f.]; D.

      und F. [mutm. Abnehmer, Urk. D1/2/4, D1/2/5, D1/2/7, D1/3/2]; B. [Va- ter des Beschuldigten, Urk. D1/2/2, D1/2/3, D1/2/9, D1/2/11]; I. [mutm. Ab- nehmer, Urk. D1/3/4]; J. [mutm. Abnehmer, Urk. D1/2/10], K. [mutm. Kurier, Urk. D1/2/14], L. [offiz. Mieter des Lagerraums, Urk. D1/2/15]), dann aber auch die Erkenntnisse aus verdeckten Überwachungsmassnahmen (Urk. D1/5/31), diverse Sicherstellungen (Urk. D1/6/12, Urk. D1/6/14), Spurenaus- wertungen (Urk. D1/9/7 und D1/9/13) sowie die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D1/6/13 und D1/6/26). Schliesslich sind, was die Sachum- stände betrifft, auch die Polizeirapporte (Urk. D1/1/1–6) mit in die Würdigung ein- zubeziehen.

      Die Vorinstanz hat den Inhalt und die Ergebnisse der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben (sprachlich integriert in die Beweiswürdi- gung; Urk. 65 E. I/C/3.1.1–3.1.5 S. 9–17, E. I/C/3.2–3.6 S. 19–28). Auch hat die

      Vorinstanz zutreffend erkannt, dass zum Teil Aussagen von befragten Personen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da dessen Teilnahmerechte nicht gewahrt worden waren (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es betrifft dies die Aussagen

      von D. , F.

      sowie K.

      (vgl. Urk. 65 E. I/C/3.2.2 S. 21 und

      E. I/C/3.2.6 S. 22; an der heutigen Berufungsverhandlung machte D. keine Aussagen zur Sache [Urk. 48/SB220350-O]).

      Ebenfalls nicht belastend verwertbar ist der polizeiliche Wahrnehmungsbericht vom

      22. Juli 2021, welcher sich um den Vorfall vom 7. April 2021 dreht, nämlich das Beobachten einer Übergabe zwischen dem Beschuldigten und K.

      (Urk. D1/5/30; diskutiert von der Vorinstanz in Urk. 65 E. I/C/3.7 S. 28 f.). Dies liegt daran, dass der Polizeibeamte Wm M. seine Beobachtungen nicht auch noch anlässlich einer Zeugeneinvernahme bestätigte, an welcher die Teilnahme-/Mitwir- kungsrechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden können (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022

      E. 1.1.1; BGE 131 I 476 E. 2.2).

    2. Beweiswürdigung

      1. Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augen- zeugen für die Täterschaft des Beschuldigten im Sinne der Hauptanklage. Es liegen indes mehrere doch deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten sprechende objektive Indizien vor:

        1. Dem Beschuldigten stand als Untermieter des Lagerraums das alleinige Nutzungsrecht daran zu. Er ging dort ein und aus, teils Einweghandschuhe tragend und Behältnisse in der Hand haltend (Urk. D1/5/31; 30. Mai 2021, 15:36 Uhr, und

          2. Juni 2021, 14:08 und 18:59 Uhr; vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 62 E. I/C/3.5

          S. 25).

        2. Der Beschuldigte verkaufte eingestandenermassen am 3. Juni 2021 in zwei separaten Vorgängen Kokaingemisch von je 50 Gramm, nämlich an D. und F. . Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die beiden Abnehmer unter sich eine Verbindung hatten. Es ist nun doch sehr unwahrscheinlich, dass ein bis dahin Ungeübter im Handel mit harten Drogen so kurz aufeinander, gleichsam zu- fällig, die Gelegenheit für solch grosse Verkaufshandlungen bekommt. Der Schluss liegt daher nahe, dass schon vorher solche Handelsgeschäfte an der Tagesord- nung waren (ähnlich schon die Vorinstanz in Urk. 65 E. I/C/ 3.8 S. 29), dass es sich dabei um typische Vorgänge handelte.

        3. Die Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 5, Urk. 80 S. 6) weist in diesem Zusam- menhang zutreffend darauf hin, dass mit den zwei singulären Kokainverkäufen für den Beschuldigten ein Risiko einherging, das er unter der Hypothese seiner Darstellung und vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Vorstrafen, aber auch seiner finanziellen Mittel aus dem CBD-Handel kaum eingegangen wäre.

        4. Weiter stellen die Chatverläufe mit N.

          sowie «O. » vom

          23. April 2021 – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 65 E. I/C/3.6.3 S. 26 samt Zitaten von Urk. D1/6//26 Beilage 24) – belastende Indizien dar: Daraus geht hervor, wie sich die Gesprächsteilnehmer des Beschuldigten über mangelhafte Ware beklagen. Recht deutlich scheint, dass der Beschuldigte als Zwischenhändler sie mit Be- täubungsmitteln belieferte, welche in der Endverbraucherszene Reklamationen auslösten. Dabei ist die Rede vom «glänzenden», was vermutlich die Substanz beschreiben sollte. Weiter wird konkret das Streckmittel kritisiert. Und die Endab- nehmer werden als «jänks» bezeichnet, vermutlich eine Kurzform für Junkies, was wiederum eine drogenabhängige Person bezeichnet (dem Beschuldigten vorgehal- ten, vgl. Urk. 79 S. 8). All dies deutet auf eine andauernde Beteiligung am Handel mit harten Drogen hin (ebenso die Staatsanwaltschaft in Urk. 80 S. 5 f.). Die Ver- wendung von Streckmitteln ist im CBD-Handel unwahrscheinlich.

          Ebenso deutet der Chatverlauf mit I. (Urk. D1/6/26 Beilage 27) auf einen Han- del mit harten Drogen hin. Einerseits ging es da, am 14. Mai 2021 (14:51 Uhr) um Reklamationen wegen des Geschmacks und der Qualität. Andererseits liegt nahe, dass es sich um Preisverhandlungen in einer Bandbreite zwischen Fr. 2'750.– und Fr. 3'250.– handelt, was mit Blick auf die Kokainverkäufe an D. und F. (wo für 50 g Kokaingemisch Preise von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'700.– bezahlt wurden) auffällig scheint. In der Kombination spricht dies dafür, dass es auch im Chat mit

          I.

          um harte Drogen (Kokain) ging. Wenn der Beschuldigte dann erwidert,

          dass er wegen des Preises Rücksprache mit dem Partner nehmen müsse, so spricht dies nicht per se gegen den Vorwurf der Beteiligung im Drogenhandel ge- mäss der Hauptanklage, sondern nur, aber immerhin, für eine Modifikation in dem Sinne, dass es noch Mitinvolvierte (z.B. Mittäter) gab.

          Weiter deutet – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 65 E. I/C/3.6.6 S. 28) – auch die am

          11. Mai 2021 um 18:31 Uhr begonnene Konversation mit «P. _» über einen Wechsel, über einen weggefallenen Fahrer sowie über einen Vorrat von 20 Stk. darauf hin, dass es mit «colo» um Kokain ging.

          Bezüglich der weiteren untersuchten Chatverläufe (u.a. mit Q. [Urk. D1/ 6/26 Beilage 25], R. [Urk. D1/6/26 Beilage 26], S. [Urk. D1/6/26 Beilage 12])

          sind – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 65 E. I/C/3.6.4 S. 26 und E. I/C/3.6.7 S. 28) keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen Handel mit harten Betäubungsmitteln schliessen lassen.

        5. Die vorgefundenen daktyloskopischen Spuren ab einem Knittersack Kokain, einem weiteren Knittersack und zwei Plastikbeuteln, welche sich dem Beschuldigten zuordnen lassen (Urk. D1/9/7 S. 16 i.V.m. S. 4), indizieren eine Be- teiligung des Beschuldigten am Handel auch mit harten Betäubungsmitteln. Dass er die Gegenstände versehentlich berührte, namentlich beim Verschieben an einen andern Ort, könnte zwar sein (so die Verteidigung in Urk. 54 Rz 17 S. 8). Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung aber im Drogenhandel (Vorstrafe) und auch ange- sichts dessen, dass er nachweislich teils den Raum mit Einweghandschuhen betrat

          • er offensichtlich also sensibilisiert war (vgl. auch Urk. 79 S. 6) –, ergibt sich durchaus der Verdacht, dass die Spuren nicht bloss zufällig entstanden, sondern aufgrund weitergehender Beteiligung als der eingeräumten.

        6. Etwas suspekt wirkt schon der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz mehrerer gebrauchsfähiger Mobiltelefone war (Urk. D1/6/13). Vor allem aber spricht für ein Alarmkonzept, das geradezu typisch für den organisierten Handel mit (harten) Drogen ist, wenn im Flugmodus befindliche Geräte mit ausländischen SIM- Karten via ausländische Rufnummern ferngelöscht werden, so wie es hier laut den polizeilichen Ermittlungen erfolgte (vgl. Urk. D1/1/4 S. 17).

      1. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen.

      2. Die Darstellung des Beschuldigten basiert massgeblich auf einer Erklärung, welche die Verteidigung im Vorfeld einer Einvernahme der Staatsanwaltschaft am

        21. Oktober 2021, also rund viereinhalb Monate nach der Verhaftung des Beschul- digten, in schriftlicher Form der Untersuchungsbehörde einreichte (Urk. D1/11/10). Bis dahin hatte der Beschuldigte im Wesentlichen die Aussage verweigert (Urk. D1/2/1, D1/3/1, D1/2/8, D1/2/12), was nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).

        Die Besonderheit, dass der Beschuldigte in den darauffolgenden Einvernahmen

        (Urk. D1/3/3, D1/2/13, D1/3/8; Prot. I S. 18 ff., ebenso in Urk. 79 S. 4 ff.) eng bei jenen Zugaben bleibt, die bereits die erwähnte Erklärung der Verteidigung enthielt, darf indes durchaus mit in die Würdigung einbezogen werden. Und hier fällt auf, dass die Antworten des Beschuldigten, insoweit sie das rechtlich relevante Kern- geschehen um den Handel mit harten Betäubungsmitteln betrifft, oberflächlich, ein- silbig und auch ausweichend ausfielen (Urk. D1/3/3 F/A 34 ff., aber auch Urk. D1/3/ 8 F/A 15, 27 f., 57 f.). Spontane, bildhafte Erweiterungen, etwa zu prägnanten Nebensächlichkeiten, fehlen gänzlich. Es wirkt deutlich so, dass diese Aussagen gesteuert sind – dass der Beschuldigte darauf bedacht war, sich möglichst nicht in Widerspruch mit der vorbesprochenen Verteidigungsstrategie zu begeben.

        Gegenüber den Ausführungen zum CBD-Handel besteht insofern ein Struktur- bruch, als jene Ausführungen gerade die zu erwartenden spontanen Erweiterungen und anschaulichen Details enthalten, welche für eine erlebnisbasierte Schilderung sprechen (so in Urk. D1/3/3 F/A 10 ff., aber auch Prot. I S. 20 ff.). Aber auch hier werden Geschäftspartner, Lieferanten etc. nicht genannt (Urk. D1/3/3 F/A 22 f., Prot. I S. 21, Urk. 54 Rz 3 S. 5), sodass die Aussagen letztlich nicht überprüfbar sind. Jemand, der reinen Tisch macht, sagt anders aus, nimmt angesichts der drohenden Sanktion in Kauf, sich berufliche Perspektiven (hier die Tätigkeit im CBD-Handel) zu verbauen. Es wirkt verdächtig, wenn der Beschuldigte zwar aus- führlich über das CBD-Geschäft spricht, letztlich zur Überprüfung aber nur gerade einen Geschäftspartner nennt, der gleichzeitig ein persönlicher Bekannter, ja sogar Freund ist, nämlich H. (vgl. Urk. D1/3/6 F/A 12; vgl. auch die Staatsanwalt- schaft in Urk. 80 S. 4).

      3. Leicht abgeschwächt wird die Glaubhaftigkeit der Version auch durch das anpassende Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Siegelung des im Kellerraums sichergestellten Tresors. Das entsprechende Gesuch liess er am

        9. Juni 2021 mit der Begründung zurückziehen, der Tresor gehöre nicht ihm (Urk. D1/11/9). Diese Version liess er später aber, zeitlich nach Bekanntwerden der Abklärungen zum Tresorkauf (vgl. Urk. D1/1/4 S. 16 ff., Rapport vom 30. August 2021) dahingehend anpassen, dass der Tresor doch ihm gehöre und er aus Angst, stärker in die Sache hineingezogen zu werden, unrichtigerweise gesagt habe, der Tresor gehöre nicht ihm (Urk. D1/11/10 S. 3). Ein solcher Wechsel des Standpunkts an sich sollte zwar nicht überbewertet werden; er nährt tendenziell aber be- stehende Zweifel an der Version des Beschuldigten (vgl. auch die Staatsan- waltschaft in Urk. 53 S. 5 und Urk. 80 S. 4 f. und die Vorinstanz in Urk. 65 E. I/C/3.1.6 S. 18).

      4. Verwunderlich ist weiter auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe den Tresor im Frühjahr 2021 gekauft und im Bastelraum positioniert, um dort die nach dem Einbruch des CBD-Geschäfts von den Produzenten zusammengezo- genen Gelder einzulagern (Urk. D1/11/10 S. 3). Ungefähr zeitgleich begann der Beschuldigte nämlich unbestritten auch wieder mit Marihuana und Haschisch zu handeln (Urk. D1/11/10 S. 3). Nun wirkt es doch reichlich unvernünftig, wenn man legalen CBD-Handel und illegalen Betäubungsmittel-Handel im selben Raum abwickelt und grosse Bargeldsummen aus legaler Herkunft just dort, in einem Keller-/Lagerraum, einlagert, wo man auch illegalen Machenschaften nachgeht. Gerade wenn man wie der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ist man kaum so unvorsichtig.

      5. Noch viel mehr erscheint lebensfremd, dass man einen solchen Kellerraum einem Bekannten zur Verfügung stellt, um fortan eine Mischnutzung dergestalt zu betreiben, dass der eine (hier der Kollege G. ) in grossem Stil Handel mit har- ten Betäubungsmitteln betreibt und Drogen, Drogen- und Schwarzgelder in grossen Mengen einlagert, während der andere (hier der Beschuldigte) weiterhin frei ein- und ausgeht und selber weiterhin bloss Bargeld (legaler Herkunft, aus CBD- Handel) sowie Marihuana und Haschisch im selben Raum aufbewahrt. Ein solches Nebenher würde einerseits ein nahezu grenzenloses Vertrauen voraussetzen. Dass dies im Drogengeschäft eher ungewöhnlich ist, darf als notorisch gelten. Andererseits würde es auch an jeglichem Verständnis für Risikodiversifizierung fehlen. Dass vorliegend beim Beschuldigten und auch beim Kollegen G. gleich beides zutraf, scheint wenig plausibel.

      6. Eine Vermischung von Geldern legaler Herkunft mit Drogengeld ist daher wenig glaubhaft. Ebenso wenig überzeugt, dass das Einschweissen von Geld als Abgrenzungskriterium gedient haben soll bezüglich der Herkunft bzw. wem was gehört. Vielmehr ist einzig plausibel, dass schlicht das gesamte im Lagerraum

gefundene Geld aus dem Drogenhandel stammte (a.M. die Verteidigung, Urk. 81

S. 5 f. und Prot. II S. 11 unten).

3.2.7.1. Als ganz wesentlich festzuhalten ist nochmals, dass der Beschuldigte un- eingeschränkten Zugang zum Lagerraum hatte, den er angemietet hatte. Er hatte folglich zumindest Mit-Besitz an allem, was im Raum gelagert wurde, auch an den harten Drogen. Von diesen hat er eingestandenermassen verkauft (unbestrittener- massen an D. und F. _).

    1. Gesamtwürdigung

      1. Es besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten überzeugend spre- chende Indizienlage, für die der Beschuldigte letztlich keine glaubhaften Erklärun- gen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. oben E. II/2).

        Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsychologie als Warn- signale bezeichneten Momenten auf. Die Summe der den Beschuldigten be- lastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel zurück, dass der Beschuldigte nicht erst am 3. Juni 2021 zu Verkäufen harter Drogen überwechselte, sondern dass er sich – grundsätzlich wie in der Hauptanklage umschrieben – selber aktiv am Drogenhandel im grossen Stil betätigte.

        Die Vorinstanz vermochte sich nicht zu dieser Würdigung durchzuringen. Nach ihrer (an sich sehr sorgfältigen) Würdigung der einzelnen Indizien verblieben ihr mehrfach Zweifel, welche sie jeweils beim Behandeln des einzelnen Indizes be- nennt (vgl. exemplarisch Urk. 65 E. I/C/3.6.4 S. 27 oder auch E. I/C/3.8.2 und 3.9

        S. 30; ebenso die Verteidigung bspw. in Urk. 81 S. 6 unten). Dies greift jedoch insoweit zu kurz, als der Grundsatz «in dubio pro reo» – wie oben ausgeführt (E. II/2) – auf das einzelne Indiz, isoliert, keine Anwendung findet, sondern seine Wirkung erst bei der Beweiswürdigung als Ganzes entfaltet. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage führt vorliegend zum Schluss, dass es mit der nach- stehenden Ausnahme so passiert sein muss, wie es Eingang in die Hauptanklage

        fand.

      2. Nicht zweifelsfrei erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte dem Handel mit harten Drogen als Alleintäter nachging:

        Einerseits zeigen die Bilder aus der Videoüberwachung (Urk. D1/5/31), dass der Kellerraum neben dem Beschuldigten und dessen Vater auch von drei weiteren, unbekannten männlichen Personen betreten wurde bzw. sich diese im Vorraum aufhielten (so am 30. Mai 2021, 15:21 Uhr sowie am 1. Juni 2021, 11:53 Uhr und

        17:14 Uhr).

        Andererseits erwähnt der Beschuldigte im Chat-Verlauf mit I. einen Partner, mit dem er den Preis noch abklären wolle (Urk. D1/6/26 Beilage 27, ab 14:51 Uhr; zitiert von der Vorinstanz in Urk. 65 E. I/C/3.6.5 S. 27). Auch dies spricht dafür, dass der Beschuldigte nicht gänzlich autonom handelte, was denn auch beim organisier- ten Drogenhandel in der Natur der Sache liegt.

        Schliesslich macht es auch psychologisch durchaus Sinn, dass der Beschuldigte

        diesen Kollegen G.

        nicht komplett frei erfand, sondern dass eine weitere,

        dem Beschuldigten an sich nahestehende Person mitwirkte, welche er nun nicht verraten will, welcher er nun gleichzeitig aber möglichst viel an Tatverantwortung übertragen möchte.

        Es ist demzufolge vom Tatsachenfundament her zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit mindestens einem Mit- täter – gemeint ist der besagte «Kollege G. » – die vorgeworfenen Machen- schaften beging.

        Eine solche Tatsachenwürdigung kommt übrigens einer Abschwächung des Ankla- gesachverhalts gleich und berührt den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrund- satz jedenfalls dann nicht, wenn sich wie hier eine solche Teilnahmeform gemäss dem Anklagesachverhalt (Urk. D1/18) als reale Möglichkeit aufdrängt (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Ob und inwiefern eine strafbare Handlung im Zusammenwirken mit weiteren Tätern begangen wurde, betrifft die Frage der Teilnahmeform. Das Gericht ist mithin frei, in Abweichung von der Anklage auf die tatsächlich zutreffende Teilnahmeform zu erkennen, wenn und soweit die der Anklage und dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Handlungen im Wesentlichen übereinstimmen (Entscheid der Kammer SB200048-O/U E. IV/2.3 S. 17; BGer 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2).

      3. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anklage gebrachte Sachverhalt im Sinne von Ziff. 1 der Hauptanklage ist damit mit der vorstehenden Abschwächung in Bezug auf die Teilnahmeform erstellt.

4. Zum Vorwurf der Geldwäscherei (Hauptanklage Ziff. 2 / Eventualankl. Ziff. 2)

Was den Vorwurf der Geldwäscherei betrifft, fusst die Beweiswürdigung weitge- hend auf dem Tatsachenfundament in Bezug auf den Handel mit harten Drogen (siehe vorstehend E. II/3). Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte selber regel- mässig Handel mit weichen und mit harten Drogen betrieb (entsprechend der Hauptanklage) und er – allenfalls mit Mittätern – den fraglichen Kellerraum dafür nutzte, besteht eine klare Indizienlage dafür, dass es sich bei den im Raum befind- lichen Geldern um Einnahmen aus den in Umlauf gebrachten Drogen handelt. Auch die Stückelung passt dazu.

Letztlich kann offenbleiben, wie intensiv und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg sich der Beschuldigte im legalen CBD-Handel betätigte. Dass er auf diese Weise legal erzielte Einnahmen gegebenenfalls im fraglichen Kellerraum einlagern würde, in welchem sich mit seinem vollen Wissen grosse Mengen an Drogen und auch Drogenerlös befanden, scheint aber nachgerade lebensfremd und damit unglaub- haft (siehe schon oben E. II/2). Es ist deshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.

Vielmehr lässt die Beweislage – namentlich die Art des Aufbewahrens, aber auch die Stückelung – keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Geld aus dem Drogenhandel im Kellerraum und dort teils im Tresor aufbewahrte. Nachdem die in die Anklage aufgenommenen Barschaften so sicher- gestellt wurden im fraglichen Raum (Urk. D1/6/14), ist der Anklagesachverhalt ge- mäss Ziffer 2 der Hauptanklage erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

  1. Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

    1. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel (u.a.) unbefugt lagert (lit. b), veräussert (lit. c), besitzt oder aufbewahrt (lit. d). Eine quali- fizierte Wiederhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Grenze für die Annahme eines sogenannten schweren Falles liegt gemäss Bundesgericht bei 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 Trips LSD oder 36 Gramm Amphetamin, wobei jeweils die Menge des reinen Stoffes massgebend ist (BGE 145 IV 312

      E. 2.1; 109 IV 143 E. 3b). Keine Anwendung findet die Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Cannabis (wie Haschisch oder Marihuana; BGE 117 IV 314), ebenso wenig bei MDMA/Ecstasy (BGE 125 IV 90).

      Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Hand- lungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGer 6B_1008/2022 vom 10. Mai 2023 E. 2.1, 6B_1226/2015 vom 5. August

      2016 E. 3.3.2; BGE 133 IV 187 E. 3.2).

    2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung meint Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz setzt die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache voraus und das Wissen darum, wo sie sich befindet (Herrschaftsmöglichkeit), sowie den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit nach zu beherrschen (Herrschaftswillen; BGE 119 IV 266

      E. 3c mit Hinweisen; BGer 6B_1008/2022 vom 10. Mai 2023 E. 2.1.1). Es kommt nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu brin- gen (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, BetmG 19 N 69). Dass der Beschuldigte über

      diese Möglichkeit verfügte, ist zu bejahen. Unerheblich bleibt, ob weitere Personen Zugang zum Lagerraum hatten (vgl. BGer 6B_120/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1 und 3.2). Folglich erlangte der Beschuldigte Besitz an den inkriminierten Sub- stanzen.

    3. Unter Lagern wird gemeinhin das Aufbewahren zur späteren Verwendung, insbesondere zu Handelszwecken verstanden (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, BetmG 19 N 41; FIOLKA, AJP 2011, 1276). Dem Vorgang des Aufbewahrens der verschiedenen Substanzen (Bunkern von Betäubungsmittel und Streckmittel) im Lagerraum, im Sinne eines eigentlichen Vorrats mit der Bereitschaft, stets genug an Lager zu haben, kommt hier eigenständige Bedeutung zu, sodass über den blos- sen Besitz hinaus auch die Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllt wurde (a. M. die Verteidigung, vgl. Urk. 54 Rz II/1 f. S. 13).

    4. Mit dem Drogenhandel im Allgemeinen und namentlich mit den Verkäufen von Kokaingemisch an D. und F. im Speziellen erfüllte der Beschul- digte klarerweise auch die Tatbestandsvariante des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

    5. Die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung, wenn die (harte) Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Bereits der Besitz einer qualifizierten Menge an harten Drogen kann eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni

      2020 E. 1.3.5).

    6. Eine bandenmässige Tatbegehung (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) wirft die An- klage dem Beschuldigten nicht vor. Erstellt wurde jedoch, dass noch eine weitere Person mit dem Beschuldigten in massgebender Weise mitgewirkt hat (BGE 133 IV 82), nämlich der ominöse «Kollege G. _». Bei der Gewichtung des Tatver- schuldens wird im Rahmen der Strafzumessung insofern Rechnung zu tragen sein,

      als es auf den Tatbeitrag bzw. die hierarchische Stellung des Beschuldigten an- kommt (vgl. E. IV/3.1 unten).

    7. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG wirft die An- klage dem Beschuldigten ebenfalls nicht vor. Die erwähnten Grenzwerte für schwere Fälle wurden erfüllt, dort wo sie überhaupt zur Anwendung gelangen – hier konkret bezüglich Heroin und Kokain. Angesichts der mehreren Tatbestands- varianten (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG) gilt es, mehrere qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ahnden. Wie die Vorinstanz in Urk. 65 E. II/ 2.1–2.3 S. 35 zutreffend klarstellte, gilt es ausserdem, die beiden kon- kreten Kokainverkäufe als zwei Einzelhandlungen und nicht als Handlungseinheit zu sehen. Auf die umgeschlagene Gesamtmenge wird im Rahmen der Strafzu- messung einzugehen sein (vgl. E. IV/3.1 und IV/4.1–4.3 unten).

    8. Zusätzlich liegt auch ein minderschwerer Verstoss gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG vor, indem Marihuana, Haschisch und Ecstasy (sog. weiche Drogen) – offensichtlich für Dritte bestimmt – umgeschlagen wurde. Diesbezüglich kann von einem einheitlichen Willensakt und einem einheitlichen zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natür- lichen Handlungseinheit ausgegangen werden (vgl. hierzu BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3 sowie BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).

    9. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte demnach des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG und des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG schuldig zu sprechen.

  2. Geldwäscherei

    1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) herrühren. Es handelt sich dabei (wie schon bei den Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforder- lich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020

      E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129

      IV 322 E. 2.2.4; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

      Das nach Art. 305bis StGB strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die ver- brecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144

      IV 172 E. 7.2.2; 136 IV 188 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung können selbst einfachste Tathandlungen den Tatbestand erfüllen. Komplizierte Finanztransaktionen oder eine erhebliche kriminelle Energie sind nicht voraus- gesetzt (BGE 128 IV 117 E. 7a; 122 IV 211 E. 3b.aa; BGer 6B_1201/2019 vom

      1. Mai 2020 E. 3.3). Ob solch tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt, ist im Einzel- fall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BGE 122 IV 211 E. 2). Als Vereitelungshandlungen kommen gemäss Rechtsprechung etwa das Ver- stecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59

      E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.2), das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen; BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000; vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur («paper trail») – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei

      vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Ver- mögenswerte dort noch einziehbar sind.

    2. Solche eigentlichen Verschleierungshandlungen mit eigenem Gehalt fehlen vorliegend. Von der rechtlichen Ausgangslage her unterscheidet sich die Kon- stellation von jener, wie sie von der Vorinstanz basierend auf der Eventualanklage beurteilt wurde. Die aus dem Drogenhandel deliktisch erlangten Gelder wurden vom Beschuldigten und seinem vermuteten Mittäter, dem «Kollegen G. », im selben Lagerraum aufbewahrt, wo auch die Betäubungsmittel versteckt waren. Die Gelder verblieben somit im engeren Bereich der deliktischen Tätigkeit. Daran ändert nichts, wenn diese Gelder noch in einem Vakuumbeutel verpackt respektive in einem Tresor eingeschlossen waren, welcher schliesslich von den Polizeikräften gewaltsam, mittels Trennscheibe geöffnet werden musste. Ein Tresor in einem Drogenbunker kann nicht als separates Versteck gesehen werden, durch das der Zugriff der Behörden noch wesentlich erschwert wäre.

    3. Mangels einer Geldwäschereihandlung (oder dahingehenden Intention) ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen.

IV. Strafe

  1. Ausgangslage, Grundsätze

    1. Die Anklagebehörde fordert wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Urk. 80 und Urk. 52, je S. 1). Auch die Verteidigung bleibt auf ihrem bisherigen Standpunkt und beantragt weiterhin eine Bestrafung von maximal 40 Monaten Freiheitsstrafe (3 1/3 Jahre; Urk. 81 S. 1 und Urk. 54 S. 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – basierend auf der Eventualanklage – mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten (= 5 1/3 Jahre; Urk. 65 S. 56, Disp.-Ziff. 2). Die Strafe steht im Be- rufungsverfahren zur Disposition.

    2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 2 f., 142 IV 265 E. 2.3 ff.,

141 IV 61 E. 6.1.2, 136 IV 55 E. 5.4; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 7B_181/2022 vom

27. September 2023; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 65 E. III/1.1 und III/2 S. 38 ff.) kann verwiesen werden.

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 144 IV 313

E. 1.1.3; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

  1. Wahl Sanktionsart, Strafrahmen

    1. Für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG sieht das Gesetz eine Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG enthält eine Strafan- drohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

    2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).

      Während für die mehreren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b – d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) wie gesehen, von Gesetzes wegen stets eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, käme für den minderschweren Verstoss (Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG) von der abstrakten Strafandrohung her an sich auch bloss eine Geldstrafe in Frage (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für

      den betriebenen Handel mit MDMA/Ecstasy, Marihuana und Haschisch wäre angesichts des angelegten Lagers im Drogenbunker aber auch der einschlägigen Vorstrafen eine Geldstrafe weder schuldangemessen noch wäre von einer solchen eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erwarten. Da somit für alle vorliegend zu beurteilenden Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen sind, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer einzigen Gesamt- Freiheitsstrafe gegeben.

    3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen, hier nicht gegebenen Umstände dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe (mehr- fache Tatbegehung, Deliktsmehrheit) sind aber straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Strafrahmen reicht deshalb gegen oben bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden sein kann (so schon die Vorinstanz in Urk. 65 E. III/1 S. 38 f.).

  2. Hauptdelikt: Besitz/Lagern von harten Drogen zur Weitergabe

    1. Tatverschulden

      Die objektive Tatschwere ist in Relation zu setzen zum breiten Spektrum von denkbaren qualifizierten Drogendelikten.

      Zusammen mit einem Komplizen («Kollege G._____») lagerte der Beschuldigte harte Betäubungsmittel, Kokain und Heroin, in beträchtlichen Mengen: insgesamt 1'649.9 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 72% und 93%, total 1'512.4 Gramm reines Kokain), 2'109.9 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad

      zwischen 2.5% und 39%, total 607.1 Gramm reines Heroin) nebst über 12 Kilo- gramm Streckmittel. Die Betäubungsmittelmengen überschreiten die vom Bundes- gericht festgelegten Grenzwerte, ab welchen ein schwerer Fall angenommen wird, um ein Vielfaches (dazu oben E. III/1.1 und 1.5).

      Zwar ist die Drogenmenge nicht in jedem Fall das ausschlaggebende Straf- zumessungskriterium. So hat beispielsweise ein beauftragter Drogentransporteur manchmal gar keine Ahnung, welche Menge ihm zwecks Transport übergeben wurde oder wird. In solchen Fällen hat die Menge in einem gewissen Rahmen einen eher zufälligen Charakter. Deshalb spielt es in Bezug auf das Verschulden einer solchen Person häufig auch keine Rolle, ob es 100 Gramm mehr oder weniger sind. Andere Faktoren als die Menge können im Einzelfall bei der Strafzumessung ein deutlich grösseres Gewicht haben. Handelt es sich allerdings wie hier um den klassischen Fall eines Drogenhändlers, kommt der Drogenmenge doch mass- gebliche Bedeutung für das Strafmass zu. So haben Gesetzgebung und Rechtsprechung den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr unter anderem allein an das Element der Menge, beispielsweise 12 Gramm reines Heroin oder 18 Gramm reines Kokain, geknüpft (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), unabhängig von weiteren Strafzumessungskriterien. Dies ist auch kohärent mit allgemeinen Strafzumessungsregeln, nach welchen sich das objektive Tatverschulden massgeblich nach dem Ausmass des Erfolgs der Tat richtet und unbestreitbar ist, dass umso mehr Personen in ihrer Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt werden, je grösser die Drogenmenge ist.

      Anerkannt ist in der Rechtsprechung auch, dass je höher die Menge der ge- handelten Drogen ist, desto weniger linear sich die Menge zum Verschulden verhält (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 121 IV 206; vgl. zum Ganzen OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, StGB Art. 47 N 44 und N 45 [Tabelle]). Zu der soeben zitierten Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER ist festzuhalten, dass diese zwar eine grobe Vergleichsgrösse geben kann, bei der Bemessung der Strafe jedoch die gesamten strafzumessungsrelevanten Umstände zu würdigen sind. Bezieht sich die Tat wie vorliegend auf verschiedene Betäubungsmittelarten, erscheint es angemessen, als Vergleichswert eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem Verhältnis der Grenzmengen vorzunehmen (vgl. OFK/BetmGSCHLEGEL/JUCKER, StGB Art. 47 N 45a). Vorliegend (12 g Heroin entsprechen 18 g Kokain) bedeutet dies, dass umgerechnet von einer Menge gut 2,8 Kilogramm Kokain auszugehen ist, was von der Tabelle her zu einem Strafmass von rund 5 Jahren führen würde.

      Die diversen sichergestellten Substanzen verschiedener Reinheit zeugen von einer grösseren Anzahl an Operationen und erhöhter deliktischer Intensität.

      Zugunsten des Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die sichergestellten gelagerten Drogen noch zu keiner Weitergabe ge- kommen ist. Allerdings wäre dies nur eine Frage der Zeit gewesen: Der Beschul- digte hat nicht von sich aus mit dem Drogenhandel aufgehört; seinem Treiben wurde erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt.

      Ebenfalls einen sehr wichtigen Faktor bei der Strafzumessung bildet die Hierarchie- stufe im Drogenhandel. Denn diese Stellung repräsentiert letztlich die gesellschaft- liche Gefährlichkeit des Täters. Auf der untersten Stufe eingeordnet werden primär stark Süchtige, welche mit dem Drogenhandel ihre Sucht finanzieren wollen oder müssen. Diese Täter auf unterster Stufe handeln in der Regel mit Kleinmengen und ihr Betäubungsmittelhandel hört auf, sobald die Quelle der Lieferanten versiegt. Sie sind bloss abhängige, ausführende Werkzeuge ohne eigene Entscheidungsbefug- nis und ohne grossen kriminellen Einfluss. Auch Nichtsüchtige können im Einzelfall auf der untersten Stufe angesiedelt werden, so beispielsweise wenn es sich um eine einmalige Drogenabgabe handelt und die Menge gering ist, oder wenn der Täter aus existenziellen Gründen beispielsweise als billiger Drogentransporteur

      «missbraucht» wurde. Von alledem kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschul- digte gab an, bei ihm selbst seien Drogen kein Thema (Prot. I S. 12; Urk. D1/3/3

      S. 6). Die im Lagerraum des Beschuldigten sichergestellte Menge an Drogen ver- schiedener Art und in verschiedenen Mengen und Reinheitsgraden, die beschlag- nahmten Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaage, Portionierungsmittel und Ver- packungsmaterial bis hin zur Geldzählmaschine sowie das sichergestellte Bargeld dokumentieren, dass es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen «Gassen- Dealer» oder «Verteiler» bloss unter Kollegen handelt. Nach den Typologisierung

      der Hierarchiestufen von EUGSTER/FRISCHKNECHT (in AJP 2014 S. 327, 335) wäre der Beschuldigte der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen.

      Dem Beschuldigten ist im Zweifel zuzugestehen, dass der Komplize «G. _» innerhalb des Duos dominierte und ihm selber eine eher untergeordnete Rolle zu- kam. Dennoch aber ist der Beschuldigte angesichts der ihm anvertrauten, beacht- lichen Mengen Betäubungsmittel als Mittelsmann mit einer bereits gewissen Be- deutung einzustufen. Seine Stellung innerhalb der Hierarchiestufen des Drogen- handels hebt sich jedenfalls deutlich ab von den unteren Bereichen. Das Duo ist im Zwischenhandelsbereich anzusiedeln, womit ihm eine wichtige und tragende Rolle im Drogenhandel im grösseren Stil zukommt. Der Beschuldigte war wohl nicht der grosse Organisator im Hintergrund, der systematisch andere Personen für seine kriminellen Absichten einspannte. Ebenso sind ihm keine internationalen Verbin- dungen zur organisierten Kriminalität nachzuweisen. Es kommt ihm deshalb noch keine Stellung im mittleren Bereich zu. Nichts desto trotz war er in die Organisation integriert und handelte relativ selbständig und ohne Zwang oder Bedrängnis, wes- halb er zwar noch im unteren Bereich der Drogenhandelshierarchie, jedoch nicht am untersten Rand der Distributionskette anzusiedeln ist. Letzteres zeigen denn auch die beiden Kokainverkäufe, bei welchen schon beachtliche Mengen weiterge- geben wurde. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie.

      In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste um die Betäubungsmittel und war dabei, sie in Verkehr zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass er aus rein finanziellen, egoistischen Motiven handelte. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive nicht zu relativeren.

      Im ganzen Spektrum denkbarer qualifizierter Drogendelikte wiegt das Tatver- schulden nicht mehr leicht. Für sich betrachtet wäre eine Einsatzstrafe von 4 Jahren angemessen.

    2. Täterkomponenten

      1. Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grund- sätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 E. III/3.1.2 lit. a

        S. 41 f.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er inzwischen sein Pensum bei der T. GmbH von 50 auf 80 Prozent aufgestockt habe und nun Fr. 4'900.– netto pro Monat verdiene (Urk. 79 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.

      2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus (Urk. 66). Am 20. Januar 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Fahrens ohne Berechtigung und wegen In-Verkehr-Bringens (und Konsums) von Marihuana im Frühling 2013 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Aktenzeichen B-1/ 2013/2073). Ausserdem fällte das Bezirksgericht Zürich,

  3. Abteilung, am 2. Mai 2016 eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wovon 6 Monate zu vollziehen waren und 8 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurden) sowie eine Busse von Fr. 300.– aus, nachdem der Beschuldige von August 2014 bis Februar 2015 Handel mit Marihuana im Kilo- bereich betrieben, selber auch solches konsumiert und überdies unerlaubte Wurfmesser und Schlagringe besessen hatte (Aktenzeichen DG160095-L/U). Diese Vorstrafen sind einschlägig (Betäubungsmitteldelikte). Kaum war die vierjährige Probezeit der Strafe von 2016 abgelaufen, setzte die neue, noch deutlich schwerere Delinquenz ein. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019 N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

    Vorliegend ist angezeigt, aufgrund der Vorstrafen die Einsatzstrafe (analog zur Vor- instanz [vgl. Urk. 65 E. III/3.1.2 lit. b S. 42]) um sechs Monate auf 54 Monate zu erhöhen.

      1. Was das Teilgeständnis des Beschuldigten angeht, kann keine Rede sein von Einsicht und/oder Reue. Angesichts der Beweislage blieb nicht viel anderes übrig, als wenigstens das zuzugeben, was durch die Sicherstellungen erwiesen war. Seine eigene Beteiligung am Drogenhandel spielte der Beschuldigte herunter. Immerhin haben die Zugeständnisse das Verfahren aber erheblich vereinfacht. Die

        von der Vorinstanz (vgl. Urk. 65 E. III/3.1.2 lit. c S. 43) dafür gewährte Strafminde- rung von 3 Monaten erscheint dem angemessen und ist zu übernehmen.

    1. Zwischenfazit

Was das Gesamtverschulden für das Hauptdelikt betrifft, erscheint dafür (mit Blick auf einen ordentlichen Strafrahmen bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) eine Strafe von 51 Monaten (= 4 ¼ Jahren) als angemessen.

  1. Nebendelikte: Die beiden Kokainverkäufe und das BetmG-Vergehen

    1. Kokainverkauf auf D._____

      Der Beschuldigte verkaufte und übergab am 3. Juni 2021 an D._____

      49.8 Gramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von 93%, ent- sprechend 46.2 Gramm reines Kokain, zum Preis von Fr. 3'000.–. Diese Menge überschritt den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert zum schweren Fall um ca. das Zweieinhalbfache (dazu oben E. III/1.1 und 1.5). Die weiteren Elemente entsprechen im Wesentlichen jenen des Hauptdelikts. Für sich betrachtet wäre die Strafe für diesen einen Kokainverkauf im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. Die Vorinstanz war mit 14 Monaten noch eher mild (Urk. 65 E. III/3.2.1

      S. 43). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch hier nicht zu relati- vieren; es ist von direktem Vorsatz sowie von finanziellen, egoistischen Motiven auszugehen.

      Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Den erwähnten einschlägigen Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung in etwa gleich grosses Gewicht zu wie dem Umstand, dass der Beschuldigte diesen Verkauf bei erdrückender Beweislage gestanden hat.

      Für sich betrachtet wäre damit für den einen Kokainverkauf eine Strafe von 16 Monaten angemessen.

    2. Kokainverkauf auf F._____

      Am selben Tag, dem 3. Juni 2021, verkaufte und übergab der Beschuldigte an F._____ 49.9 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ebenfalls 93%, entsprechend 46.4 Gramm reines Kokain, zum Preis von Fr. 3'700.–. Was

      die Strafzumessung betrifft, unterscheidet sich dieser Drogenverkauf von jenem an D. nur minim. Auch für diesen Vorfall wären, für sich betrachtet, 16 Monate Freiheitsstrafe eine angemessene Sanktion.

    3. BetmG-Vergehen (MDMA/Ecstasy, Cannabis-Produkte)

      Zur objektiven Tatschwere lässt sich hier festhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten in beträchtlichen Mengen weitere Betäu- bungsmittel – 2'567 Gramm MDMA (Ecstasy), 11'874 Gramm Marihuana sowie 4'168 Gramm Haschisch – zum Verkauf besass.

      Auch wenn das Gefährdungspotential dieser Substanzen im Vergleich zu den harten Drogen Heroin und Kokain wesentlich tiefer ist und es sich um Drogen mit tieferem Abhängigkeitspotential handelt (BGE 125 IV 90, 117 IV 314), ist an- gesichts der verschiedenen Behältnisse, der Vorgehensweise (Lagerraum, Vorsichtsmassnahmen, Utensilien etc.) und auch im Gesamtkontext mit den harten Drogen nicht zu übersehen, dass diesem Geschäftszweig ebenfalls eine erhebliche Bedeutung zukam. Die weiteren Elemente entsprechen im Wesent- lichen jenen des Hauptdelikts. Insgesamt kann mit Fug von einem organisierten Gemischtwarenladen gesprochen werden.

      Wiederum vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren; es ist von direktem Vorsatz sowie von finanziellen, egoistischen Motiven auszugehen.

      Im Spektrum denkbarer Verstösse gegen den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt das Tatverschulden hier im mittleren Bereich und muss als erheblich bezeichnet werden. Für sich betrachtet wäre eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.

      Die persönlichen Verhältnisse zeitigen wiederum keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung. Das bei erdrückender Beweislage abgegebene Geständnis vermag hier die direkt einschlägigen Vorstrafen (Handel mit Cannabis) nicht auszugleichen. Einer leichten Strafminderung steht eine deutlich spürbare Straferhöhung gegen- über, sodass unter dem Strich eine Straferhöhung von 3 Monaten resultieren würde.

      Als Einzelstrafe für das BetmG-Vergehen wären 21 Monate Freiheitsstrafe ange- messen.

  2. Gesamtstrafenbildung, angemessene Strafe

    Den beiden direkt nachgewiesenen Kokainverkäufen und dem minderschweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen zwar verschuldensmässig je selbstständige Bedeutung zu, handelt es sich doch um eigenständige Tathand- lungen bzw. Straftatbestände mit spezifischen Strafandrohungen. Gleichwohl be- steht bei den mehreren Betäubungsmitteldelikten jeweils ein besonders enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Der «Gesamtschuldbeitrag» der Nebendelikte ist eher gering.

    Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt zu folgender Rechnung:

    Delikt mit Freiheitsstrafe:

    Einsatz- bzw. Einzelstrafe

    asperiert

    Besitz/Lagern von harten Drogen zur Weitergabe

    51 Mt.

    (51 Mt.)

    Kokainverkauf an D.

    16 Mt.

    6 Mt.

    Kokainverkauf an F.

    16 Mt.

    6 Mt.

    BetmG-Vergehen (MDMA, Cannabis)

    21 Mt.

    9 Mt.

    104 Mt.

    72 Mt. (= 6 J.)

    Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, die erst jetzt, über alles gesehen, be- urteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu belegen.

    Bei dieser Strafhöhe kommt bereits in objektiver Hinsicht sowohl der voll- als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

  3. Anrechnung der Haft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juni 2021, 13.45 Uhr (Urk. D1/12/2), bis 11. Mai

2022, 17 Uhr (Urk. 41B), somit 343 Tage in Untersuchungshaft. Diese sind ihm an die Strafe anzurechnen (so bereits die Vorinstanz in Urk. 65 E. III/4 S. 46).

V. Landesverweisung / SIS-Eintrag

  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab (Urk. 65 Disp.-Ziff. 4 S. 56). Sie hielt dazu – auf den Kern zusammengefasst – fest, dass die vom Beschuldigten verübten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB darstelle (Urk. 65 E. V/2 S. 47). Der Beschuldigte sei aber ein anerkannter Flüchtling, der sich auf die Flüchtlingskonvention stützen könne. Es werde daher ein schwerer persönlicher Härtefall «gleichsam vorausgesetzt» (Urk. 65 E. V/2 und V/4 S. 47 und 49). Ein solcher Flüchtling dürfe nur unter der Voraussetzung einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wobei gleich wie bei einer ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden Aufenthaltstitels sämtliche wesent- lichen Aspekte, mithin auch asylrechtliche Voraussetzungen und die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland in die Interessenabwägung miteinzubeziehen seien. Eine abschliessende Beurteilung sei allerdings nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil seien; bis zum späteren Vollzug noch eingetretene Tatsachenänderungen würden stets vorbe- halten bleiben (Urk. 65 E. V/3.2 S. 48). Bei ihrer Interessenabwägung erkannte die Vorinstanz die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts seiner Verwurzelung und Integration hierzulande und des geringen Bezugs zum Iran als erheblich. Im Übrigen sei wegen der Gefährdungs- lage für den Beschuldigten im Iran eine Wegweisung des Beschuldigten auch unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt (Urk. 65 E. V/5.1 S. 49 f.). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung demgegenüber erschien der Vorinstanz (knapp) als weniger gewichtig. Der Beschuldigte habe zwar eine schwere Straftat begangen und das Bundesgericht zeige sich bei Be- täubungsmitteldelikten besonders streng; ausserdem sei er einschlägig vorbestraft

    und kurz nach Ablauf einer Probezeit erneut und nun mit harten Betäubungsmitteln straffällig geworden. Andererseits müsse aber auch beachtet werden, dass sich der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wohl verhalten habe, dass er inzwischen beruflich wieder Fuss gefasst habe und dass das vorliegende Strafverfahren und die Freiheitsstrafe wohl eine genügend grosse Warnwirkung haben dürften. Der Beschuldigte müsse sich allerdings bewusst sein, dass im Falle erneuter Delinquenz die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfallen könne (Urk. 65 E. V/5.2 f. S. 50 f.).

    Die Anklagebehörde fordert (wie schon vor Vorinstanz im Rahmen der Hauptan- klage [Urk. 52 S. 1]) eine Landesverweisung von 12 Jahren, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 80 S. 1). Die Verteidigung hält (wie schon vor Vorinstanz [Urk. 56 S. 1]) dafür, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (Urk. 83 S. 1). Die Landesverweisung und gegebenenfalls eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem steht im Berufungsverfahren zur Disposition.

  2. Landesverweisung

    1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor.

      Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrati- onsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte sei- nen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt.

      Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger. Dass eine Katalogtat begangen wurde, ist unbestritten. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind damit grundsätzlich gegeben.

    2. Vor dem Hintergrund, dass die Massnahme der Landesverweisung einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landes- verweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnis- mässig sind. Die Härtefallklausel dient also der Umsetzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Dabei hatte der Gesetzgeber namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande auf- halten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder ent- schuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vorausset- zungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 231 E. 2.1, 144 IV 332 E. 3.3).

    3. Art. 66d StGB regelt an sich den Vollzug der obligatorischen Landesver- weisung. Der Vollzug kann nach Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB auf- geschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen bestimmter, im Gesetz genannter Eigenschaften gefährdet wäre. Vor- behalten bleiben hier Fälle nach Art. 5 Abs. 2 AsylG (Gefährdung der Sicherheit der Schweiz, Gemeingefährlichkeit), bei welchen man sich nicht auf das sog. flüchtlingsrechtliche Non-refoulment-Prinzip berufen kann. Das flüchtlings- rechtliche Non-refoulment-Prinzip stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft.

      Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Zu denken ist hier namentlich an Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom

      10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) oder Art. 3 EMRK. Dieses soge- nannte menschenrechtliche Non-refoulment-Prinzip gilt absolut und verhindert un- abhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und zum Ganzen BGE 149 IV 231 E. 2.1.3 oder auch BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 je mit Hinweisen).

      Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafrechtlichen Prüfung einer Landesverweisung, bei der nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Interessen- abwägung eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Vollzugshindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat das Sachgericht auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGer 6B_1367/ 2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zur Prüfung allfälliger Voll- zugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, sind im Übrigen aber die Vollzugsbehörden zuständig (BGer 6B_1367/2022 vom

      7. August 2023 E. 1.3.2; mit Hinweisen; einlässlich dazu die Verteidigung in Urk. 83 Rz 25–27).

    4. Die Verteidigung wendet gegen eine Landesverweisung ein, dass eine solche erstens im Sinne der Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB unver- hältnismässig und deshalb unzulässig sei und dass zweitens bereits eine Anordnung sowohl die Flüchtlingskonvention als auch das menschenrechtliche Non-refoulment-Prinzip nach Art. 3 EMRK verletzen würde (Urk. 83 S. 1).

    5. Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)

      Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1, 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 f.; BGer 6B_1494/2021 vom 13. September

      2023 E. 1.4.1).

      Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landes- verweisung zweigeteilt: Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, ent- scheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der

      «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1494/2021 vom 13. September 2023 E. 1.4.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).

      Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten zu beachten.

    6. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten sowie den Akten von früheren Verfahren ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten:

      Der Beschuldigte ist im Frühjahr 1990 in U. in Griechenland geboren und kam noch im selben Jahr als Säugling in die Schweiz (Urk. 84/1), wo die Familie aufgrund politischer Verfolgung in ihrem Heimatland Iran um Asyl ersuchte und bekam. Der Beschuldigte ist das zweitjüngste von sieben Geschwistern (Urk. 83 Rz 1 i.V.m. Urk. D1/3/8 F/A 87 und Urk. 79 S. 3). Aufgewachsen ist er dann im Wesentlichen hier in Zürich, wo er die Primar- und die Sekundarschule B absol- vierte und dann eine Lehre als Maurer begann, welche er aber nach zweieinhalb

      Jahren, im Jahr 2008, abbrach (Urk. 79 S. 2). In der Folge übte er bis heute – mit Unterbrüchen, wo er arbeitslos war (Urk. 79 S. 2) – verschiedene berufliche Tätig- keiten aus. So war er Verkäufer bei V. oder bei W. und Versicherungs- berater. Aus dieser Zeit sind noch die erwähnten zwei Vorstrafen wegen Verstös- sen gegen das Betäubungsmittel-, das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz verzeichnet (Urk. 66). Im Jahr 2017 bekam der Beschuldigte eine Festanstellung als Fahrer für die AA. AG. Anfangs 2020 machte er sich mit einer …-Bar selbstständig, wobei ihm aber die Corona-Pandemie in die Quere kam, sodass er sich erneut als Fahrer betätigte und vermehrt in den CBD-Verkauf/Handel einstieg (Urk. 83 Rz 4; Urk. D1/3/8 F/A 59). Heute ist der Beschuldigte als Kundenberater bei der T. GmbH in einem 80%-Pensum im CBD-Handel tätig (Urk. 84/2), wo er pro Monat netto knapp Fr. 5'000.– (x 12) verdient (Urk. 84/2, Urk. 79 S. 2). Sozi- alhilfe bezieht der Beschuldigte nicht; auch bestehen keine Betreibungen (Urk. 84/3). Schulden aus den früheren Strafverfahren ist der Beschuldigte am Ab- zahlen (Urk. 84/4). Der Beschuldigte ist alleinstehend (Prot. I S. 10); enge Bande verbinden ihn vor allem mit seiner grossen Familie (Urk. 79 S. 2, Urk. D1/3/8 F/A 87 f.). Zu Hause sprechen sie Farsi (Urk. 79 S. 1, vgl. auch Urk. 83 Rz 5); ansons- ten spricht er perfekt Schweizerdeutsch. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und Bekannten (vgl. Urk. 84/5), betreibt Fitness oder geht spazieren (Prot. I S. 12). Einer Religion sieht sich der Beschuldigte nicht angehörig (Urk. 79 S. 1); die Familie orientiert sich an der Lehre Zarathustras (Urk. 84/6), ist namentlich nicht muslimisch (Urk. 83 Rz 13). Die Mehrheit der Geschwister besitzt offenbar das Schweizer Bür- gerrecht; der Beschuldigte selber aber habe sich aus jugendlicher Nachlässigkeit nie um dessen Erhalt gekümmert (Urk. 83 Rz 6).

      Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier; sein Lebensmittelpunkt liegt seit jeher in der Schweiz. Mit dem Iran, dem Herkunftsland seiner Eltern, verbindet ihn dagegen wenig. Nach seinen Angaben war er zeit- lebens nie im Iran. Zwar soll der Beschuldigte einmal die Idee gehabt haben, es einem Freund in Belgien gleichzutun und ein Unternehmen zu gründen, das Güter in den Iran exportiert; das Projekt sei aber letztlich nicht zustande gekommen (Prot. I S. 16 f., Beizugsakten DG160095-L/Prot. S. 10). Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Kontakte oder sonstige Beziehungen in den Iran pflegt der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 14 f.). Dass er hier familiär und sozial verwurzelt ist, kann ihm nach dem Gesagten nicht abgesprochen werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 65 E. V/5.1 S 49). Ob ihm auch bereits eine gelungene Integration in berufli- cher Hinsicht attestiert werden kann, erscheint angesichts der diversen Wechsel und längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit fraglich, ist letztlich aber nicht entschei- dend. So oder anders weist der Beschuldigte eindeutig einen starken Bezug zur Schweiz auf. Er hält sich seit Jahrzehnten hier auf und hat kaum noch Beziehungen zum Iran.

      Der Beschuldigte hat den Status eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30; Urk. 84/1). Er hat im Jahr 1991 als Kind seiner aus dem Iran geflüchteten Eltern Asyl in der Schweiz erhalten. Hintergrund der Flucht sind die vom Beschuldigten (Prot. I S. 17), seinem Vater (Urk. 84/6) und seiner Verteidigung (Urk. 83 Rz 8) geschilderten Umstände, an welchen kein Anlass zu Zweifeln besteht: Ein Onkel des Beschuldigten, AB. , sei ein hochrangiger Freiheitskämpfer der sog. Volks-Mujahedin gewesen und habe Widerstand gegen das im Iran seit der Islamischen Revolution von 1979 an der Macht stehende autoritäre Khomeini-

      Regime geleistet. Deshalb sei die ganze Familie verfolgt worden. AB.

      sei

      verhaftet und hingerichtet worden. Der Vater des Beschuldigten, der seinen Bruder unterstützt gehabt habe, habe sich nach Haft und Folter gezwungen gesehen, mit der Familie zu flüchten (Urk. 83 Rz 8). Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Fundstellen im Internet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse, «Iran Tribunal» etc.) stichhaltig darauf hin, dass die Familien von oppositionellen Exil-Iranern auch heute noch gefährdet sind bei einer Rückkehr ins Land und dass die Hinrichtungen in den 80er-Jahren auch heute noch Thema sind (Urk. 83 Rz 9 f.). Das hohe Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 a.E.). Eine Übersiedlung des Beschuldigten in den Iran, das Land seiner Staatsangehörigkeit, ist damit derzeit nicht zumutbar.

      Dass der Beschuldigte von der Schweiz aus ungehindert in einen Drittstaat

      • ausserhalb des Schengenraums, aber nicht in den Iran – emigrieren könnte (wie

      es die Staatsanwaltschaft als Möglichkeit erwähnt [Urk. 80 S. 22]), dafür bestehen keine Hinweise. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.4) ginge es nicht an, ohne konkrete Hinweise darauf die Erhältlichkeit eines Aufenthaltsrechts in einem solchen Drittstaat zu vermuten.

      Die Landesverweisung würde den Beschuldigten damit derzeit in eine migrations- rechtlich geradezu ausweglose Situation bringen. Darin ist mit Blick auf das menschenrechtliche Non-refoulment-Prinzip nach Art. 3 EMRK jedenfalls eine schwere persönliche Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu sehen. Ob dies anders wäre, wenn der Beschuldigte ungehindert in einen Drittstaat ausserhalb des Schengenraums emigrieren könnte, weil er dort ein Aufenthaltsrecht hätte (wofür hier wie erwähnt keine Hinweise vorliegen) – ob auch dann, wegen flüchtlings- bzw. asylrechtlichen Gewährleistungen (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.2.1) ein schwerer persönlicher Härtefall überhaupt zu bejahen wäre, kann hier offengelassen werden. Das Bundesgericht scheint diese Ansicht teils zu vertreten, nämlich wenn es bei anerkannten Flüchtlingen den Härtefall «gleichsam voraussetzt» (so in BGer 6B_747/ 2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen; darauf Bezug nehmend die Vorinstanz in Urk. 65 E. V/ 3.2 und V/4 S. 48 f.).

    7. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.2).

      Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel verstanden wird als Ausbreitung dieser «Geissel der Menschheit» (vgl. BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2),

      überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_555/2020 vom

      12. August 2021 E. 1.3.3 mit Nachweisen). Bei Drogenhandel, wie ihn der Beschuldigte zu verantworten hat, überwiegen regelmässig die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (BGer 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.4 mit Hinweis)

      Vorliegend steht den privaten Interessen des Beschuldigten eine ganz erhebliche Delinquenz gegenüber, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit schon mehrfach verletzte. Der Beschuldigte zeigte sich durch die bisherigen Sanktionen und gegen ihn laufenden Verfahren offensichtlich nicht hinreichend beeindruckt. Er hat als Anlasstat ein besonders schweres Verbrechen (im Sinne auch von Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) begangen, das hochwertige Rechtsgüter be- trifft (vgl. BGer 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1, BGE 139 I 31 E. 2.1 f.). Angesichts der einschlägigen Vorstrafen muss zudem von einer erheblichen Rück- fallgefahr ausgegangen werden.

      Unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägung vermögen die privaten Inte- ressen des Beschuldigten demnach das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung nicht zu überwiegen.

    8. Wie einleitend ausgeführt (vgl. E. V/2.3), können Vollzugshindernisse unter Umständen schon bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung aus- schlaggebend sein. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die recht- liche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte persönlich im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung aus- gesetzt wäre, so kann deswegen die Interessenabwägung dazu führen, dass schon das Strafgericht von einer Landesverweisung absieht (BGer 6B_1042/2021 vom

      24. Mai 2023 E. 5.3.3, mit Hinweisen). Es ist aber nicht so, dass die Flüchtlings- eigenschaft des Betroffenen der Anordnung einer Landesverweisung per se entge- genstünde (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Nicht zu übersehen ist auch, dass sich die Zustände im Zielland rasch ändern können.

      Das Bundesgericht hat jüngst, am 24. Mai 2023, in seinem Urteil 6B_1042/2021 entschieden, dass bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem aufgrund seiner regierungskritischen Aktivitäten und seines Kontakts zu Dissidenten politische Inhaftierung und unter Umständen sogar Folter drohen würde und bei dem der ordentliche Strafrest noch ca. 16 Monate betrug, nicht von einer relativ bedeu- tenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung gesprochen werden könne, innert welcher sich die Umstände für ihn als Betroffenen ändern könnten. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner christlichen Glaubens- zugehörigkeit, welche seine Situation im Iran zusätzlich erschwere. Bei dieser Ausgangslage befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Prüfung des Rückweisungsverbots im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung hätte prüfen müssen und auf eine Anordnung der Landesverweisung hätte verzichten müssen, weil die Garantie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entgegen gestanden habe

      (a.a.O. E. 5.4.3, eingehend diskutiert von der Verteidigung in Urk. 83 Rz. 29 ff.).

      Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von jener in BGer 6B_1042/2021: Der hier Beschuldigte war selber nie politisch aktiv im Iran. Überhaupt war er noch gar nie in seinem Leben im Iran, er gehört der zweiten Generation an, und die Familie pflegt nach seinen Angaben schon lange keine Kontakte mehr dorthin. Die Gefahr einer eigentlichen Sippenhaft und von politischer Verfolgung soll hier nicht verkannt werden, doch die Exposition dürfte doch etwas geringer sein als beim oben erwähnten Vergleichsfall. Was die Glaubenszugehörigkeit betrifft, ist der Beschuldigte nicht zum westlich assoziierten Christentum konvertiert. Entscheidend aber ist, dass – sollte dieser zweitinstanzliche Strafentscheid dereinst vollstreckbar sein – der Beschuldigte dann eine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, wobei er noch mindestens rund drei Jahre Freiheitsstrafe effektiv wird verbüssen müssen bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 Abs. 1 StGB) und dem darauffolgendem Vollzug der Landesverweisung (Art. 66c Abs. 3 StGB; bei Art. 86 Abs. 1 StGB gilt die angerechnete Haft als ver- büsste Strafzeit, vgl. BGE 110 IV 67). Damit muss hier von einer relativ bedeuten- den Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug der Landesverweisung gesprochen werden, sodass die Vollzugsbehörden zuständig und entsprechend aufgerufen sind, dereinst das Rückweisungsverbot zu prüfen.

      Nach dem Gesagten vermag also auch das Non-Refoulement-Prinzip die Anord- nung einer Landesverweisung nicht zu verhindern. Ob sie dereinst vollzogen wer- den kann, wird sich weisen müssen. Sollte sich die Lage im Iran nicht verbessern, wird der Vollzug nach hier vertretener Ansicht wohl aufgeschoben werden müssen, doch dies wird dereinst von den Vollzugsbehörden beurteilt werden müssen.

    9. Die Landesverweisung kann für eine Dauer von 5 bis 15 Jahre ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Die Dauer hat dabei dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu entsprechen, und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Beschuldigten ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.; vgl. auch DE WECK, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Art. 66a StGB N 38).

      Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 80 S. 1 und 25).

      Das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der möglichen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde für das Hauptdelikt vor dem Hintergrund des weiten massgebenden Strafrahmens als nicht mehr leicht eingestuft, wobei zusätzlich noch drei Nebendelikte hinzu kamen und sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zu bilden war (vgl. vorstehend E. IV/3.1 und 5).

      In Anbetracht der Schwere der Taten, aber auch dem Umstand, dass die Landes- verweisung den hier aufgewachsenen und mit seinem Heimatland kaum verbunde- nen Beschuldigten einschneidend persönlich trifft, rechtfertigt sich, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

  3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Eine Landesverweisung gegenüber Drittstaatsangehörigen wie hier dem Beschul- digten als iranischem Staatsangehörigen ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und im Sinne einer kumulativen Voraussetzung von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 Bst. a SIS-II-Verordnung;

vgl. auch Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer «ge- wissen Schwere» sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen sind (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 6 Jahren wegen mehrfachen, auch qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar erfüllt.

Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist damit anzuordnen.

  1. Beschlagnahmte Gegenstände, Einziehung

    1. Allgemeines

      Über die gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen etc. oder zu Einziehungszwecken beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. Urk. D1/6/27) ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

    2. Blosse Beweismittel

      Das Gericht hebt die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlag- nahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO).

      Die nachstehend aufgelisteten Gegenstände werden nach der Rechtskraft dieses Entscheides nicht mehr als Beweismittel benötigt (vgl. BSK StGB-BOMMER/GOLD- SCHMID, Art. 69 N 8). Der Grund für ihre Beschlagnahme ist somit weggefallen und demgemäss sind diese Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- auszugeben, resp. nach Ablauf einer angemessenen Abholfrist der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:

      • Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)

      • Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)

      • 6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)

      • Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)

      • div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)

      • div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)

      • div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)

      • 1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232).

    3. Mobiltelefone, SIM-Karten etc.

      Gemäss Art. 69 StGB kann das Gericht anordnen, dass Gegenstände oder Ver- mögenswerte, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, und eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung darstellen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Kann dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung oder andere Massnahmen genommen werden, so ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurück- zugeben (BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 14). Eine «Entschärfung» der Mobil- telefone wäre zum einen mit erheblichem administrativen und technischem Aufwand verbunden, welcher auch mit Blick auf die dadurch entstehenden Kosten nicht verhältnismässig ist. Zum anderen kann nicht mit hundertprozentiger Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Daten auf den Mobiltelefonen unwiderruflich entfernt werden können. Was die nachstehend aufgeführten Mobiltelefone, SIM-Karten etc. betrifft, so ist ein Deliktskonnex klar zu bejahen. Es kann auf die Ausführungen zur Sachverhaltserstellung verwiesen werden (vgl. oben E. II/3.2.6 f.). Daher sind nachfolgende Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der gutscheinenden Verwendung der Lagerbehörde zu überlassen, wobei sie wohl sachgerecht zu entsorgen sein werden:

      • Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. 1) (Asservat Nr. A015'081'080)

      • Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. 2) (Asservat Nr. A015'081'137)

      • Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. 3) (Asservat Nr. A015'081'182)

      • Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. 4) (Asservat Nr. A015'081'466)

      • Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. 5) (Ass. Nr. A015'079'831)

      • Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr. 6) (Ass. Nr. A015'079'853)

      • SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)

      • SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)

      • SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)

      • SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985).

    4. Beschlagnahmte Barschaften und Goldbarren

      Die beschlagnahmten Barschaften und der Goldbarren weisen ebenfalls klarer- weise einen Konnex zum Drogenhandel auf, handelt es sich doch um Deliktserlös oder aber als der Tatausführung dienliche Gegenstände/Mittel. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Sachverhaltserstellung verwiesen werden (vgl. oben E. II/3.2.6 f.). Demzufolge sind die nachstehend aufgelisteten Barschaften und der Goldbarren gestützt auf Art. 69 f. StGB einzuziehen:

       Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)

       Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)

       Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)

       Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)

       Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)

       Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015)

      • Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliche Kostenauflage

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss deren Dispositiv-Ziffer 13 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), inklusive dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

  2. Kosten des Berufungsverfahrens

    Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. DieKostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei, von welchem er zweitinstanzlich freigeprochen wird. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung – zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/4) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückfor- derung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

      Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1. _, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend ge- machten Aufwandspositionen (Urk. 82), der tatsächlichen Dauer der Berufungsver- handlung (inkl. An- und Rückfahrt, Urteilseröffnung und Nachbesprechung; total ca. 8 Stunden) – pauschal mit Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht schliesslich kein Raum für eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die Kosten der hinsichtlich der Fragen aus dem Ausländer-, Ausländer- und Völkerrecht beigezogenen erbetenen Verteidigung.

Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf die Landesverweisung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Abgesehen davon muss jedem amtlichen Verteidiger zuge- mutet werden können, dass er sich selber den – zugegebenermassen komplexen – Rechtsfragen annimmt, die sich aufgrund der gemischten Rechtsnatur der Landes- verweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, annimmt.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    «Es wird erkannt:

    1.–5. […]

    1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

      9. März 2022 beschlagnahmten, unter der BM-Lagernummer B01408-2021 lagernden Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien werden einge-

      zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:

      • Kokain-Vortest (Asservat Nr. A015'080'872)

      • 280 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'295)

      • 2 Plastiksackreste (Asservat Nr. A015'081'319)

      • Feinwaage mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'320)

      • 2 Küchenmesser mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'342)

      • div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A015'081'353)

      • Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'364)

      • Vakumiergerät (Asservat Nr. A015'081'375)

      • Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'081'386)

      • 337 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'433)

      • 15.6 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'444)

      • 19.9 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'081'455)

      • Marihuana-Schnelltester (Asservat Nr. A015'081'795)

      • Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'819)

      • 1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat Nr. A015'081'875)

      • 15.3 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'897)

      • Plasitksäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A015'081'944)

      • div. leere Knistersäcke (Asservat Nr. A015'081'988)

      • div. Plastikhandschuhe (Asservat Nr. A015'082'005)

      • div. leere Plastikbeutel (Asservat Nr. A015'082'027)

      • 2'958 Gramm Marihuna (Asservat Nr. A015'082'038)

      • 1'996 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'061)

      • 6'920 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'083)

      • Streckmittel für Heroin (Asservat Nr. A015'082'094)

      • Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'082'152)

      • 4'168 Gramm Haschisch (Asservat Nr. A015'082'185)

      • 2'567 Gramm MDMA (Ectasy) (Asservat Nr. A015'082'196)

      • 165 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'209)

      • 432 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'538)

      • 497 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'561)

      • 996 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'583)

    2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

      9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:

      • 2 falsche Banknoten à CHF 100 (Asservat Nr. A015'080'907)

      • Fingernagelränder (Asservat Nr. A015'082'107)

      • 1 weisser Züri-Sack mit div. Inhalt (Asservat Nr. A015'082'118)

      • Tresor (Asservat Nr. A015'082'254)

      • Geldzählgerät (Asservat Nr. A015'082'265)

      • Bademantel mit vernähtem Ärmel (Asservat Nr. A015'082'287) 8. […]

        1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100'000.– (Asservat Nr. A015'115'501) wird eingezogen und verfällt als deliktisch erlangter Erlös nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids dem Staat.

        2. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210603-081 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt des Rechts- kraft dieses Entscheids vernichtet.

        3. Von einer erneuten Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe des Beschul- digten wird abgesehen.

        4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

        Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

        Fr. 10'169.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'645.00 Auslagen Polizei

        Fr. 16'312.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 17'701.15 amtliche Verteidigung

        Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. […]

        1. […]

        2. [Mitteilungen]

        3. [Rechtsmittel Berufung]

        4. [Rechtsmittel Beschwerde]»

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG,

    • des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG.

  2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 343 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

    9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder hernach der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen:

    • Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)

    • Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)

    • 6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)

    • Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)

    • div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)

    • div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)

    • div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)

    • 1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232).

  8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

  9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung oder gutscheinenden Verwendung überlassen:

  • Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. 1) (Asservat Nr. A015'081'080)

  • Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. 2) (Asservat Nr. A015'081'137)

  • Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. 3) (Asservat Nr. A015'081'182)

  • Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. 4) (Asservat Nr. A015'081'466)

  • Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. 5) (Asservat Nr. A015'079'831)

  • Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr. 6) (Asservat Nr. A015'079'853)

  • SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)

  • SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)

  • SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)

  • SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985).

  1. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

    9. März 2022 und 24. März 2022 beschlagnahmten Barschaften und der Ver- mögensgegenstand werden eingezogen:

     Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)

     Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)

     Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)

     Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)

     Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)

     Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015)

    • Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389).

  2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die erbetene Verteidigung

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,

    • die erbetene Verteidigung,

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    • das Bundesamt für Polizei, fedpol,

    • das Bundesamt für Polizei, MROS,

    • die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

    • das Steueramt des Kantons Zürich (Ref. …)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG])

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (betr. TVEG gem. Ziff. 9 und VI-Ziff. 9)

    • das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (betr. TVEG gem. Ziff. 9 und VI-Ziff. 9)

    • die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Ziff. 9 und VI-Ziff. 9

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gem. Ziff. 7 und 8 sowie VI-Ziff. 6 und 7

    • die amtliche Verteidigung betr. Fristenlauf betr. Ziff. 7

    • das Steueramt des Kantons Zürich (Ref. …).

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

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