Zusammenfassung des Urteils SB230061: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Mann aus Genf hat gegen eine gerichtliche Anordnung Berufung eingelegt, die ihm untersagt, über einen Betrag von 307.500 CHF zu verfügen, der aus dem Verkauf einer Immobilie stammt. Der Sohn und die Tochter des Mannes haben eine Aktion zur Aufteilung des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter eingeleitet. Das Gericht hat vorläufige Massnahmen angeordnet, um die Rechte der Erben zu schützen. Das Gericht hat entschieden, dass der Mann nicht insolvent ist und daher keine vorläufigen Massnahmen erforderlich sind. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230061 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 08.09.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1259/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Verweisungsbruch etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Rucksack; Berufung; Verfahren; Urteil; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Geschädigte; Verteidigerin; Gericht; Recht; Entscheid; Aneignung; Entschädigung; Geschädigten; Verweis; Berufungsverfahren; Dispositiv; Verweisungsbruch; Punkt; Bundesgericht; Sinne; Dispositivziffer; Schweiz; Lande |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 113 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 137 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 291 StGB ;Art. 332 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 136 IV 55; 143 IV 453; 144 IV 313; 144 IV 345; 146 IV 297; |
Kommentar: | -, Praxis, 4. Aufl., Zürich, Art. 10 StPO, 2023 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230061-O/U/cs-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter Dr. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Br?lisauer
Urteil vom 8. September 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
betreffend Verweisungsbruch etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Juli 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 53 S. 22 f.)
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB und
der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m.
Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wovon bis heute 211 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Von einer Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
Von der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem wird abgesehen.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
13. April 2022 und vom 29. Juli 2022 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
1 Mobiltelefon der Marke Wiko, sichergestellt ab Person A. (Asservat-Nr. A016'070'501)
2 Seiten des Tages-Anzeigers, datiert vom 02.09.2021 (Asservat-Nr.
A016'070'589)
1 blauer Schlüssel von Mister Minit mit der Nummer 4 (Asservat-Nr.
A016'070'454)
1 Pfefferspray von Body Guard (OC-Spray) (Asservat-Nr.
A016'070'523)
1 Ahle mit rotem Griff (Asservat-Nr. A016'070'534)
1 grün/schwarzer Cutter (Asservat-Nr. A016'070'545)
1 Klappmesser mit Holzgriff samt schwarzem Etui (Asservat-Nr.
A013'070'578).
Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehürde vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400 Gutachten (RTI)
Fr. 15'000 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.).
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermössigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
BerufungsAnträge:
Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 91 S. 11 f.)
In Abänderung des angefochtenen Urteils wird beantragt:
A. sei vom Vorwurf des Vermögensdeliktes freizusprechen; eventuell sei A. der übertretung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 iVm Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, wofür er mit einer Busse von Fr. 200 zu bestrafen sei.
Der Beschuldigte A. sei betreffend Vorwurf des Verweisungsbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
Es sei A. eine angemessene Genugtuung für die überhaft zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64)
Verzicht auf Anschlussberufung. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Am 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten des Verweisungsbruchs sowie der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem wurde abgesehen (Urk. 53). Gleichentags beschloss das Bezirksgericht zudem, den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen (Urk. 42).
Gegen das Mändlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 rechtzeitig Berufung anmel- den (Urk. 45). Am 10. Januar 2023 versandte die Vorinstanz den Entscheid in schriftlich begründeter Ausfertigung an die Parteien (Urk. 51) und übermittelte die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 52). Nach Erhalt der UrteilsBegründung reichte die Verteidigung am 31. Januar 2023 fristgerecht die BerufungsErklärung ein (Urk. 56).
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft See/ Oberland auf eine Anschlussberufung, teilte mit, sich am Berufungsverfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Zustimmung der Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 64). Mit präsidialVerfügung vom 13. Februar 2023 wurde die Fortsetzung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 68).
Gemäss Verfügung der III. Strafkammer vom 23. Februar 2023 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzlich festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, welches diese mit Eingabe vom 30. Januar 2023 eingeleitet hatte (Urk. 71/2), zur Erledigung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren der erkennenden Kammer überwiesen (Urk. 70).
In der Folge wurde auf den 8. September 2023 zu Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). Am 24. Mai 2023 liess der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 74), welches nach Einholen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung (Urk. 78) und eines führungsberichts von der Justizvollzugsanstalt (Urk. 80) sowie nach der abschliessenden Stellungnahme der Vertei- digung (Urk. 83) mit präsidialVerfügung vom 6. Juni 2023 abgewiesen wurde (Urk. 84).
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgefährten Anträge stellen (Prot. II S. 8). Ferner liess er anfänglich ein Haftentlassungsgesuch stellen (vgl. Urk. 91 S. 12), welches nach erfolgter Mändlicher UrteilsEröffnung indes von der Verteidigung wieder zurückgezogen wurde (Prot. II
S. 25).
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der BerufungsAnträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO-B?HLER, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO).
Gemäss BerufungsErklärung bezieht sich die Appellation des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung (Dispositivziffer 1
Spiegelstrich des angefochtenen Entscheids) und den Strafpunkt (Dispositivziffern 2 und 3). darüber hinaus beanstandet die amtliche Verteidigung die Bemessung ihres Honorars durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 7) (Urk. 56 S. 2). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid demnach im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
In den übrigen Punkten wurde das erstinstanzliche Urteil von keiner Seite angefochten. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass neben dem Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch gemäss Dispositivziffer 1 1. Spiegelstrich auch die Dispositivziffern 4 und 5 (Absehen von der Landesverweisung und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem) sowie Dispositivziffer 6 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen
sind, was mit Vorabbeschluss festzustellen ist. Dasselbe gilt zudem mit Aus- nahme der Bemessung des Verteidigungshonorars auch für die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 7.
Obschon nicht ausDrücklich angefochten, bilden schliesslich umgekehrt Dispositivziffer 8, mit denen dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden, sowie Dispositivziffer 9, mit der hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ein Rückzahlungsvorbehalt angebracht wurde, ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal das Berufungsgericht gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO ohnehin von sich aus auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden hat, falls ein reformatorischer Entscheid ergeht.
Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen und zu beurteilenden Strafbestimmung der unrechtmässigen Aneignung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde der erforderliche Strafantrag von der Berechtigten B. form- und fristgerecht gestellt (Urk. 10/1). Damit ist diese Prozessvoraussetzung erfüllt.
Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite BeweisAnträge gestellt Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.).
Mit Bezug auf den Schuldpunkt ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Appellationsverfahren einzig der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch betreffend unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, am 2. März 2022 auf der Fahrt nach C. einen im Zug von der Geschädigten B. versehentlich liegengelassenen Rucksack beh?n- digt zu haben, um über den seiner Absicht nach möglichst wertvollen Inhalt zu verfügen und sich daran zu bereichern, wobei der Beschuldigte in der Folge sich des Rucksacks selber noch auf dem Bahnhofsgelände entledigt haben soll, während er das sich darin befindliche Portemonnaie samt Bargeld und die Lebensmittel für sich einbehalten habe (Urk. 21 S. 4).
In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte den herrenlos gebliebenen Rucksack behündigt und damit aus dem Zug ausgestiegen ist. Eine Aneignung könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, da nicht erwiesen sei, was mit dem Rucksack nach Verlassen des Zuges geschehen sei, und insbesondere auch nicht erstellt sei, dass er es gewesen sei, der den Rucksackinhalt ansichgenommen habe (so die Verteidigung in Urk. 40
S. 2 ff., Urk. 56 S. 4 und Urk. 91 S. 8).
Was die Grundsätze anbelangt, die bei der Sachverhaltserstellung im Strafprozess zu beachten sind, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 4 f.). Zudem hat sich die Vorinstanz mit der Beweislage eingehend auseinandergesetzt und namentlich die vorhandenen Beweismittel einer Sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unterzogen (Urk. 53 S. 8 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der vorinstanzlichen BeweisWürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist auf den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen der im betreffenden Zugwaggon der D. [Bahnlinie] Richtung C. positionierten überwachungskamera zu erkennen, wie die Geschädigte am 2. März 2022 um 15.12 Uhr in E. das Oberdeck
des Eisenbahnwagens betritt (Urk. 8/2 Foto 1), im ersten Zugabteil rechts Platz nimmt und den von ihr getragenen Rucksack neben sich platziert (Urk. 8/2
Foto 2). Weniger als 2 Minuten später steht die Geschädigte von ihrem Sitzplatz auf und verlässt, noch während der Zug in E. steht, die D. wieder; den Rucksack führt sie in diesem Moment nicht mehr mit sich (Urk. 8/2 Foto 3). darüber hinaus ist auf den Videodateien ersichtlich, wie der Beschuldigte, der sich bereits seit 14.17 Uhr im besagten Oberdeck aufhält (Urk. 8/2 Foto 5), um
15.23 Uhr (vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. 8/1 S. 2) die D. bei der Endhaltestelle am Bahnhof C. verlässt, wobei er in der linken Hand den liegengebliebenen Rucksack trägt (Urk. 8/2 Fotos 10-11 sowie Foto 13). Dies korrespondiert mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wo- nach er in F. in die D. eingestiegen gemäss Linienfahrplan führt die D. um 14.15 Uhr ab F. und in C. wieder ausgestiegen sei. Beim Umstand, dass der Beschuldigte teilweise von G. anstelle von
F. sprach, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, da er auf Nachfrage selbst auf den Polizeirapport verwies, woraus klar hervorgeht, dass er in
F. den Zug betreten hat (vgl. Prot. II S. 17 f.; Urk. 1 S. 1). Des Weiteren ist erstellt, dass die Geschädigte den Rucksack kurz darauf bei der SBB-Stelle in
E. als vermisst gemeldet hat. Die SBB in E. hat wiederum entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 17) sofort die SBB-Stelle in C. unterrichtet (vgl. Urk. 1 S. 3), womit das Argument der Verteidigung, dass unklar sei, ob dieser SBB-Schalter überhaupt geöffnet gewesen sei (vgl. Urk. 91 S. 6), widerlegt ist. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Rucksack von einer Drittperson auf dem Bahnhofsareal gefunden und am Folgetag beim Posten der Kantonspolizei Zürich in C. abgegeben wurde (Urk. 1 S. 3). Daraufhin konnte der Rucksack am 3. März 2022 samt führerausweis, Portemonnaie und Schlüssel der Geschädigten zurückgegeben werden (vgl. Urk. 14/2). Insofern kann von vornherein nicht stimmen, dass aus dem Rucksack auch das Portemon- naie selber entwendet wurde, weshalb die Anklageschrift in diesem Punkt
(Urk. 21 S. 4) zu korrigieren ist. Hingegen befanden sich gemäss Angaben der Geschädigten im Rucksack, als sie ihn im Zug liegenliess, noch drei frische Brote
sowie Banknoten im Gesamtbetrag von Fr. 30 und etwas Mänzgeld (Urk. 1 S. 3).
Richtig ist sodann, dass kein direktes Beweismittel dafür vorliegt, wohin sich der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Zug begeben hat, wurde er doch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer überwachungskamera erfasst. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies allerdings keineswegs, dass sich eine Aneignung des Rucksacks der Geschädigten durch den Beschul- digten nicht nachweisen liesse (Urk. 40 S. 4; Urk. 91 S. 8). So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen gefährt werden. Bei diesem sog. In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 m.w.H.; 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). Das Verlassen der D. mit dem Rucksack der Geschädigten in der Hand stellt fraglos ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte diesen ansichgenommen hat. Dabei ist ausgeschlossen, dass er den Rucksack ord- nungsgemäss als Fundsache beim SBB-Schalter am Bahnhof C. abgegeben hat, nachdem sogar eine SBB-Mitarbeiterin eigens losgeschickt wurde, um in der D. nach dem Rucksack zu suchen, als aus E. die Verlustmeldung der Geschädigten eintraf (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist erstellt, dass der Rucksack schliesslich zur Polizei gebracht wurde, nachdem er noch am selben Abend um
18.30 Uhr von einer Drittperson bei den Velostandplötzen auf dem Areal des Bahnhofs C. gefunden worden war (Urk. 1 S. 3). Der Umstand, dass der Rucksack nach Angaben des Finders offen dalag, zeigt zudem deutlich, dass dessen Inhalt eilig durchsucht worden sein muss, bevor der Rucksack selbst, samt den nicht sofort verwertbaren Gegenständen (Ausweis und geleertes Portemon- naie), zurückgelassen wurde. Dies korreliert denn auch mit der Aktenlage, wo- nach bei der Rückgabe des Rucksacks sowohl das Bargeld als auch die Lebensmittel fehlten, die sich nach Angaben der Geschädigten im Rucksack befanden, als sie ihn im Zug hatte liegengelassen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche
Vorgehensweise derjenigen entspricht, die üblicherweise anzutreffen ist, wenn jemand entwendete Behältnisse auf Wertsachen hin durchforstet, um Letztere dann für sich zu behalten. All dies spricht also klar dafür, dass aus dem Rucksack der Geschädigten, wie im Anklagevorhalt umschrieben, drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30 entnommen wurden. Das Deliktsgut wurde vom Beschuldigten denn auch weder im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten.
darüber hinaus ist entscheidend, dass angesichts des sehr engen zeitlichen und örtlichen Konnexes der Rucksack wurde nur wenige Stunden, nach- dem der Beschuldigte in C. aus dem Zug ausgestiegen war, auf dem dortigen Bahnhofsgelände aufgefunden zwangsläufig darauf zu schliessen ist, dass der Beschuldigte derjenige war, der das Bargeld und die Lebensmittel aus dem Innern des Rucksacks der Geschädigten ansichgenommen hat. Wenn die Vertei- digung geltend macht, der Beschuldigte habe, nachdem er aus dem Zug ausgestiegen ist, den Rucksack möglicherweise an jemand anderen übergeben ihn einfach irgendwo deponiert (Urk. 40 S. 5; Urk. 91 S. 5-7), so ist dem vorab zu entgegnen, dass dies einerseits wenig plausibel resp. lebensfremd erscheint und an- dererseits der Beschuldigte selbst von sich aus nie eine solche Version der Geschehnisse zur Sprache gebracht, sondern während des ganzen Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zur Sache verweigert hat (Urk. 9/2; Urk. 9/6; Prot. I S. 14). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise Aussagen zur Sache und erklärte, dass der Reinigungsdienst in C. in den Zug eingestiegen sei, den Rucksack gesehen, diesen aber liegengelassen habe. Er habe sich, nachdem er mit dem Rucksack aus dem Zug ausgestiegen sei, mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst hinsichtlich des Rucksacks besprochen (Prot. II S. 16 ff.). Wenn die Verteidigung daraus ableitet, dass es sich deshalb als naheliegend erweise, dass der Beschul- digte den Rucksack in der Folge einfach liegengelassen habe, weil sich auch der Lokführer und der Reinigungsdienst nicht darum Gekümmert hätten (Urk. 91 S. 7
i.V.m. Prot. II S. 20), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst macht dies denn auch nicht geltend, sondern macht mit Blick auf den Verbleib des Rucksacks lediglich Andeutungen, deren Interpretation er offenlässt. Entgegen
dem Vorbringen des Beschuldigten (Prot. II S. 17) ist auf der Videoaufzeichnung denn auch kein solches Geschehen zu erkennen, namentlich ist nicht ersichtlich, dass er mit dem Lokführer und dem Reinigungsdienst spricht den Rucksack in irgendeiner Form vorzeigt. Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung findet mit anderen Worten keine Grundlage in den Akten und ist insgesamt als Schutzbehauptung zu werten.
Nachdem aufgrund der Beweislage feststeht, dass er alleine unterwegs war und den Rucksack in der Hand hielt, als er die D. verliess, wäre er zu- dem in hohem Masse Erklärungspflichtig, wie es dazu gekommen sein soll, dass er den Rucksack in der Folge einfach einer ihm fremden Person einem Mitarbeiter der SBB übergeben diesen an einem anderen Ort als am SBB- Schalter deponiert hat. Fehlen bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Person entlastend auswirken könnten, plausible und substantiierte Angaben gänzlich, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu erwarten gewesen wäre, darf das Gericht, sofern weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch aus den übrigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Sachverhaltsversion bestehen, in freier Würdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Analog der Regelung, wonach die von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe von den StrafBehörden beweismässig nur zu widerlegen sind, wenn sie mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt wurden, zwingt auch der strafprozessuale in dubio pro reo-Grundsatz (Art. 10 Abs. 3 StPO) die StrafBehörden nicht dazu, jeden aus der Luft gegriffenen Einwand durch einen hieb- und stichfesten Beweis zu widerlegen. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 2a zu Art. 10 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., N 21 zu
Art. 10 StPO). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung als nicht stichhaltig.
Dasselbe gilt für die Auffassung der Verteidigung, wonach die Gesch?- digte den Rucksack absichtlich im Zug zurückgelassen haben könnte (vgl. Urk. 40
S. 5), widerspräche dies doch zum einen diametral dem Umstand, dass die Geschädigte bemüht war, eine Verlustmeldung beim Bahnhof E. abzugeben, sobald sie das Abhandenkommen ihres Rucksacks bemerkt hatte (Urk. 1 S. 3). Zum anderen besteht auch kein Grund, der den Beschuldigten veranlasst haben könnte, zu glauben, dass die Geschädigte ihren Rucksack mit frischen Lebensmitteln im Zug als Abfall entsorgen wollte (so die Verteidigung in Prot. I S. 16). Diese Annahme ist lebensfremd. Schliesslich vermag der Standpunkt der Verteidigung auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie damit argumentiert, dass beim Beschuldigten weder das angeblich mitgenommene Bargeld noch die Lebensmittel gefunden worden seien (vgl. Urk. 40 S. 4). Denn der Beschuldigte konnte erst am 11. April 2022 verhaftet werden (Urk. 15/2) und hatte in den rund 5 Wochen, die seit dem Vorfall am Bahnhof C. vergangen waren, selbstredend hinreichend Zeit, die von ihm entwendeten Waren zu verbrauchen.
Nach dem Erwogenen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen des Zuges den liegengebliebenen Rucksack der Geschädigten ansichgenommen und daraus drei Brote und Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30 entnommen hat, um es für sich zu behalten.
2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte nicht wissen konnte, was er im Rucksack der Geschädigten vorfinden würde, als er diesen ansichnahm (Urk. 53 S. 11). Es ist so gesehen also einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass sich darin lediglich eine geringfügige Menge Bargeld sowie einige Lebensmittel befanden, die er für sich behalten konnte. Anders als dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 40 S. 3; Urk. 91 S. 7 f.), wäre es erfahrungsgemäss jedenfalls durchaus möglich gewesen, dass im liegengelassenen Rucksack sonstige werthaltige Gegenstände zu finden gewesen wären. Dabei ist keineswegs einzig an Geldbürsen zu denken, so wie dies vorliegend der Fall war, befand sich im Rucksack der Geschädigten doch nachgewiesenermassen deren Portemonnaie, womit auch die These der Verteidigung, dass zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls pandemiebedingt praktisch niemand mehr Bargeld mitsichgefährt haben soll (Prot. I S. 16; Urk. 91 S. 7 f.), widerlegt ist, sondern es werden regelmässig auch andere Wertsachen, wie beispielsweise MobiltelefonGeräte, teure Sonnenbrillen Kleidungsstücke, darin verstaut. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass aufgrund der Tageszeit und des äusseren Erschei- nungsbildes von einem Kinderrucksack auszugehen gewesen sei, welcher üblicherweise keinen wertvollen Inhalt aufweise (vgl. Urk. 91 S. 7 f.), verfängt vor dem Hintergrund, dass der Rucksack der zum Tatzeitpunkt 62-jährigen Gesch?- digten B. Gehörte, nicht. Insofern musste auch der Beschuldigte damit gerechnet resp. darauf gehofft haben, dass sich im Rucksack der Geschädigten möglichst viel für ihn Verwertbares befand, als er diesen behündigte.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 53 S. 11 ff.). Dem kann unter Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres gefolgt wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann in Nachachtung des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Verurteilung wegen einer strengeren Norm ergehen. Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift im Hauptstandpunkt eingeklagte Strafbestimmung des Diebstahls (Art. 139 StGB) fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ebenso kann keine Verurteilung wegen Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB erfolgen, da dieser Tatbestand im Rahmen der Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde (vgl.
BBl 2018 S. 2827 ff., 2898 f.). Der vollständigkeit halber ist dennoch zu bemerken, dass die Anwendung von Art. 332 StGB ohnehin ausgeschieden wäre, zumal dieser Tatbestand nur subsidiür gegenüber der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangte (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 5 zu Art. 332 StGB), was vor allem dann gelten musste, wenn der täter, wie der Beschuldigte, es nicht einfach nur unterliess, den Fund der dem Berechtigten abhandengekommenen Sache anzuzeigen, sondern die Fundgegenstände, wie das Bargeld und
die Lebensmittel aus dem Rucksack der Geschädigten, ansichnahm, um sie zu behalten und zu verbrauchen.
Subjektiv musste der Beschuldigte aufgrund der Tatumstände sodann zwingend davon ausgehen, dass die Geschädigte ihren Herrschaftswillen über den im Zug liegengelassenen Rucksack noch nicht aufgegeben hatte, als sie wie- der aus der D. ausstieg (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.4.). Als er in C. mit dem Rucksack der Geschädigten in der Hand den Zug verliess, nahm er folglich in Kauf, dass er eine Sache ansichnahm, welche die berechtigte Eigentümerin nach wie vor für sich beanspruchte. Zudem ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, möglichst viel aus dem Rucksack zu erbeuten (s. dazu vorn Erw. III. 2.3.). Sein Vorsatz war also keineswegs von vornherein auf geringfügige Vermögenswerte beschränkt, sondern richtete sich klar auf eine den Grenzwert für die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB (Fr. 300) überschreitende Summe. Der im Berufungsverfahren eventualiter gestellte Antrag der Verteidigung, wonach der Beschuldigte höchstens wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu verurteilen sei (Urk. 40 S. 5; Urk. 91 S. 7 f.), ist folglich ebenfalls abzulehnen.
Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zum unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB ferner der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
20 Monaten (Urk. 53 S. 22). Demgegenüber plädiert die Beschuldigtenseite, die allerdings nur einen Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch anerkennt, für eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (vgl. Urk. 40 S. 7 ff.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 91 S. 8 ff.). Die von der Verteidigung eventualiter ebenfalls erwähnte Busse
fällt hingegen von vornherein ausser Betracht, da keine Verurteilung wegen eines übertretungstatbestandes zu erfolgen hat, sondern wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB, die ein Vergehen darstellt (s. dazu vorn Erw. III. 3. ff.).
Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.). Im übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler:
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). Das braucht hier nicht wiederholt zu werden. darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Bestimmung von Art. 291 StGB, wie auch jene von Art. 137 StGB, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe vorsehen (Urk. 53 S. 14).
Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, so geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz drei eingetragene Vorstrafen aufweist, bei denen es jedes Mal zur Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe kam. Zuletzt wurde er im Jahr 2019 wegen Begehung mehrerer Einbruchdiebstähle zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit einer Landesverweisung von 10 Jahren belegt (Urk. 79). Der Umstand, dass er nunmehr er- neut eines Vermögendelikts schuldig zu sprechen ist und dass er gleichzeitig auch gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot verstossen hat, offenbart, dass er sich von den bisherigen Verurteilungen in keiner Weise abschrecken liess. Eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, könnte bei ihm also in keiner Art und Weise die angestrebte spezialpräventive Wirkung erzielen. Vielmehr drängt es sich auf, sowohl für den Verweisungsbruch, wie auch für die unrechtmässige Aneignung, eine Freiheitsstrafe auszuFällen. Im übrigen hat auch die Verteidigung mit Bezug auf die Strafart keinen davon abweichenden Antrag gestellt.
Als schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz der Verweisungsbruch anzusehen (vgl. Urk. 53 S. 14 f.).
Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist diesbezüglich zunächst zu berücksichtigen, dass gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 beim Beschuldigten die Anordnung der 10-jährigen Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem u.a. damit begründet wurde, dass es sich bei ihm um einen klassischen Kriminaltouristen bzw. um einen Wiederholungstäter für Einbruchdiebstähle und ähnliche Delikte handle, der nicht nur für die Schweiz, sondern für den ganzen Schengenraum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (Urk. 74 S. 13 in den Beizugsakten SB190042). Bereits unter diesem Gesichtspunkt wirkt der Verstoss gegen das schweizerische Fernhalteinteresse deshalb vergleichsweise schwerer, als es bei einer weniger lang dauernden Landesverweisung der Fall gewesen wäre.
Des Weiteren ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als mangels Kenntnis der Umstände der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz und angesichts des Fehlens von näheren Informationen über dessen Aktivitäten während der anschliessenden Verweildauer keine besondere kriminelle Energie hinsichtlich des Verweisungsbruchs konstatiert werden kann (Urk. 56 S. 5 f.; Urk. 91
S. 9 i.V.m. Prot. II S. 20 f.). Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Tatverschul- den deswegen herabzusetzen wäre. Vielmehr hätte es sich verschuldenserhöhend ausgewirkt, wenn dem Beschuldigten nachzuweisen wäre, dass er beispielsweise mit gefälschten Ausweisen eingereist ist dass er besondere Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verheimlichen. Auch wenn dem Beschuldigten mit den Worten der Verteidigung keine Geheimoperation dergleichen zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urk. 91 S. 9
i.V.m. Prot. II S. 20), setzte seine Einreise in die Schweiz doch zwangsläufig ein Mindestmass an Organisation und Planung voraus. Dasselbe gilt für seinen anschliessenden Aufenthalt von rund 9 Monaten in der Schweiz, möglicherweise im Grossraum Zürich. Die Tathandlung kann somit nicht rein spontan erfolgt sein. Und schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit seines Verweilens nicht etwa nichts zu Schulden kommen liess, sondern straffällig geworden ist, indem er zum Nachteil der Geschädigten B. die unrechtmässige Aneignung begangen hat, wobei diese Tat verschuldensmässig zu bewerten sein wird (s. dazu hinten Erw. IV. 5. ff.).
Eindeutig schwerer als die Vorgehensweise bzw. die aufgewendete krimi- nelle Energie fällt indessen ohnehin die Dreistigkeit ins Gewicht, die der Beschul- digte bei seiner Tat an den Tag gelegt hat. Obschon die gegen ihn angeordnete Landesverweisung erst mit seiner Ausschaffung am 18. November 2019 zu laufen begonnen hatte (vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. 79 S. 4), kehrte er bereits im Juli 2021, also nicht einmal 2 Jahre später, wieder in die Schweiz zurück und verweilte im Lande bis zu seiner Verhaftung im April 2022. In übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt darin eine krasse Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung (vgl. Urk. 53 S. 15). Zudem wird dieser Eindruck noch besTürkt, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte anlässlich der Obergerichtlichen Berufungsverhandlung im Mai 2019 noch vollmundig versichert hatte, er werde das Einreiseverbot für die Schweiz anerkennen (Urk. 17/15 S. 7). Im übrigen ist auch keinerlei nachvollziehbarer Grund erkennbar, der ihn daran gehindert hätte, sich rechtskonform zu verhalten und die geltende Fernhaltemassnahme zu befolgen. Dass bei der Tatbegehung sein Mass an Entscheidungsfreiheit auf irgendeine Art und Weise eingeschränkt gewesen wäre, ist demnach nicht ersichtlich.
darüber hinaus trifft es zu, dass der inkriminierte Zeitraum, der sich von Juli 2021 bis am 11. April 2022 erstreckt (Urk. 53 S. 7 f.), rund 9 Monate beträgt, was für sich betrachtet schon beträchtlich ist. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der rechtswidrige Aufenthalt mit Bestimmtheit weiter angedauert hätte, wäre es nicht zur Verhaftung des Beschuldigten gekommen. Entsprechend kann der Deliktsdauer keine allzu gewichtige Bedeutung bei der Strafzumessung zukommen. Daran ändern auch die von der Verteidigung angefährten Beispiele aus der Gerichtspraxis und der von ihr angestellte Quervergleich mit einem Früheren gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Urteil nichts (Urk. 40 S. 9; Urk. 56
S. 7; Urk. 91 S. 9). diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurteilung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel ohnehin kein taugliches Kriterium darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
20. April 2020 E. 3.3.3 m.w.H.). Beizufügen ist überdies, dass die hier im Vordergrund stehende Frage der Strafzumessung bei einem Verweisungsbruch in kei- nem der von der Verteidigung als Beispiele zitierten Entscheide erürtert wird, son- dern dass darin jeweils Völlig andere Themen abgehandelt werden, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben.
Insgesamt betrachtet erweist sich das objektive Tatverschulden beim Verweisungsbruch nicht zuletzt auch angesichts des anwendbaren Strafrahmens von bis zu 3 Jahren als keinesfalls mehr leicht. Demgegenüber erscheint die vorinstanzliche Einstufung als erheblich sowie die Bemessung einer 16-monatigen Einsatzstrafe (Urk. 53 S. 16) als zu streng. Umgekehrt ist das von der Verteidigung geltend gemachte Strafmass von lediglich 4 Monaten (Urk. 56 S. 8; Urk. 91
S. 9) deutlich zu tief angesetzt. Stattdessen ist es angezeigt, die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass er zweifelsohne Kenntnis der gegen ihn verhängten Lan- desverweisung hatte, als er sich entschloss, wieder in die Schweiz einzureisen und sich über mehrere Monate hinweg hier aufzuhalten, als direktvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist nicht zu hören, wenn er sinngemäss geltend macht, damals gegen die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 angeordnete Landesverweisung bundesrechtliche Beschwerde erhoben und bisher keine Rückmeldung erhalten zu haben (Prot. II
S. 13 f.). Den Migrationsakten ist vielmehr zu entnehmen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2019 auf die zitierte Beschwerde nicht eingetreten ist. Dieser Entscheid ist am 30. Oktober 2019 beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingegangen und gestützt darauf wurde am 18. November 2019 die Ausschaffung des Beschuldigten vollzogen (vgl. Urk. 208 f. und Urk. 289 der elektro- nisch Verfügbaren Beizugsakten), weshalb er selber zwangsläufig ebenfalls davon Kenntnis erhalten haben musste. Da das vorsätzliche Handeln letztlich jedoch tatbestandsimmanent ist, ist dieser Umstand nicht zusätzlich verschuldensErhöhend zu bewerten. Indes kann im Rahmen der subjektiven Tatschwere nicht gänzlich
ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte im Wissen um Frühere illegale Einreisen und deren Konsequenzen ganz bewusst entschied, erneut in die Schweiz einzureisen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 91
S. 8 f.) kann dieses Wissen des Beschuldigten verschuldensErhöhend BeRücksichtigung finden, ohne das Doppelverwertungsverbot mit Blick auf die im Rahmen der täterkomponente zu berücksichtigenden Vorstrafen zu verletzen. Dar- über hinaus hat sich der Beschuldigte zu den Gründen ausgeschwiegen, die ihn dazu bewogen haben, gegen das Einreiseverbot zu verstossen. Folgerichtig lassen sich auch keine Angaben zu seinem tatspezifischen Motiv machen.
Demgemäss führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Erhöhung der objektiven Tatschwere um 1 Monat. Nach umfassender Beurteilung der Tatkompo- nente des Verweisungsbruchs resultiert folglich eine Einsatzstrafe von 11 Monaten.
Was die objektive Tatschwere der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der Geschädigten B. anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte offenkundig keinerlei Respekt für das Eigentumsrecht anderer zeigt. Allerdings blieben die Tatfolgen gering, da es dem Beschuldigten lediglich gelang, drei Brote sowie Bargeld in der Höhe von etwas über Fr. 30 zu erbeuten. Zudem erfolgte die Tatbegehung spontan, indem er die Gelegenheit ergriff, die sich ihm bot, als er bemerkte, dass die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Zug ihren Rucksack liegengelassen hatte, und diesen ansichnahm, um sich an den darin verstauten Waren, soweit sie ihm nützlich erschienen, zu bereichern. Infolgedessen ist das Tatverschulden als leicht einzustufen.
Bei der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der fremden Sache eventualvorsätzlich handelte, indem er nicht sicher wissen konnte, wohl aber in Kauf nahm, dass die Geschädigte noch über einen Herrschaftswillen bezüglich ihres im Zug liegengebliebenen Rucksacks verfügte. Dies vermag jedoch das ohnehin schon leichte Tatverschulden im Ergebnis nicht zu relativieren. Ebenso ist neutral zu werten, dass er mit der Aneignung der im Rucksack enthaltenen Lebensmittel samt Bargeld eine unrechtmässige Bereicherung direkt angestrebt hat, zumal dies mit der Begehung des betreffenden Eigentumsdelikts zwangsläufig einhergeht.
Isoliert betrachtet, käme die Sanktion für die vom Beschuldigten begangene unrechtmässige Aneignung demzufolge auf 45 Tage Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem diese Tat in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang zum Verweisungsbruch steht, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (11 Monate) in Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsgrundsatzes um 2/3 der Strafe für das Nebendelikt, d.h. um 1 Monat, zu Erhöhen. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente somit eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für beide Delikte anzusetzen.
Zur täterkomponente ist betreffend den aktuell 69-jährigen Beschuldigten zunächst anzuführen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter in H. (Serbien) lebt. Zudem ist nach wie vor Ungeklärt, ob ein weiteres Vaterschaftsverhältnis zu einem ebenfalls schon volljährigen, in Serbien wohnhaften Kind besteht (vgl. Urk. 53 S. 17). Weitere nennenswerte Angaben zu seiner Person wollte der Beschuldigte hingegen nicht machen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 ff.), weshalb insbesondere im Dunkeln bleibt, wie er die Zeit nach seiner Ausschaffung in sein Heimatland im November 2019 verbracht hat. Ergänzend ist zu erwähnen, dass er sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft befindet (vgl. Urk. 84 S. 2). Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich mithin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des ganzen Strafverfahrens praktisch keinerlei Aussagen gemacht hat, was sein gutes Recht ist. Allerdings kann ihm diesfalls weder ein Geständnis attestiert werden, noch sind ihm Reue und Einsicht anzurechnen. Praxisgemäss fällt der Umstand, dass er sich gemäss führungsbericht der VollzugsBehörde im bisherigen Haftregime klaglos verhalten hat (Urk. 80), zudem ebenfalls strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafminderung zu Gewähren.
Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem schweizerischen Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2011, 2013 und 2019 aufweist, bei denen es jeweils um teilweise mehrfach begangene Einbruchdiebstähle sowie um rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt ging (Urk. 79). Konkret ist der erste im Strafregister verzeichnete Eintrag ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2011 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten bestraft wurde. Am 16. Januar 2012 wurde er diesbezüglich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2013 erfolgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Der Begehungszeitpunkt war am 15. November 2012, mithin 10 Monate nach der vorerwähnten bedingten Entlassung und innerhalb jener Probezeit. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2019 wurde er schliesslich wegen mehrfachen Hausfriedensbruches, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Diebstahls verurteilt, allesamt begangen im Zeitraum 30. Oktober 2015 bis
15. Oktober 2017. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Ferner wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen, welche noch bis am 18. November 2029 andauert. Er wurde am 15. November 2019 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. Am 18. November 2019 wurde er, wie bereits erw?hnt, ausgeschafft.
Richtig ist zwar, dass die beiden ersten Verurteilungen etwas länger zu- Rückliegen und dass im Vergleich mit der aktuell zu beurteilenden Delinquenz keine einschlägige StrafFälligkeit im engeren Sinne vorliegt. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich gar nie legal in der Schweiz aufgehalten hat, sondern bis jetzt stets als Kriminaltourist in Erscheinung trat, weshalb Phasen zwischenzeitlicher Straflosigkeit keineswegs damit gleichzusetzen sind, dass er sich wohlverhalten hätte. Zudem hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nunmehr wieder einen Verstoss gegen eine Norm aus dem Vermögensstrafrecht sowie eine unrechtmässige Einreise zu Schulden kommen lassen, womit seine aktuellen Taten sehr ähnlich gelagert sind wie seine Frühere Delinquenz. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten wie sich aus den Beizugsakten des Migrationsamtes ergibt auch schon in der Vergangenheit infolge seines Fehlverhaltens ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen für die Schweiz auferlegt werden mussten, welche er konsequent missachtet hat (Urk. 32 bzw. Urk. 38 f. der elektronisch Verfügbaren Beizugsakten). Dies zeugt von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit und Renitenz.
BeRücksichtigt man die hohe strafrechtliche Vorbelastung beim Beschul- digten und das gleichzeitige Fehlen von strafmindernden Faktoren, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der täterkomponente eine merkliche Straferhöhung auf, die auf 50 % zu veranschlagen ist. Im Ergebnis ist die vorstehend im Rahmen der Tatkomponente ermittelte Gesamtstrafe daher um 6 Monate zu Erhöhen.
In Würdigung aller aufgefährten Gründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen.
gestützt auf Art. 51 StGB hat zudem eine Anrechnung der bisher erstan- denen Haft zu erfolgen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. April 2022 ununterbrochen in Untersuchungs- (Urk. 15/18; Urk. 15/23) und Sicherheitshaft (Urk. 25; Urk. 42; Urk. 68; Urk. 84). Zusammengerechnet hat er demnach bis zum heutigen Urteilsdatum 516 Tage erstanden, die ihm an die mit vorliegendem Entscheid auszuFällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
Was den Vollzug der Freiheitsstrafe angeht, ist schliesslich bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum offensichtlichen Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, weshalb die Sanktion zu vollziehen ist (Urk. 53 S. 18). Dem ist nichts beizufügen, zumal besonders günstige Umstände, die nach der Verurteilung aus dem Jahr 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB er-
forderlich wären, um den Beschuldigten in den Genuss eines volloder teilbedingten Strafvollzugs kommen zu lassen, in keiner Weise ersichtlich sind.
Die Vorinstanz hat für die Bemöhungen der amtlichen Verteidigerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 15'000 festgelegt (Urk. 53 S. 21). Dagegen hat die Verteidigerin Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die gegenüber ihrem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben, und sie sei mit Fr. 18'233.40 zu entschädigen (Urk. 71/2 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21).
Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und damit auch jene der amtlichen Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Hauptverfahren grundsätzlich nach dem anwendbaren gebührentarif. Allgemein sind dabei nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).
Gemäss Honorarnote verlangte die amtliche Verteidigerin für ihren Aufwand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'154.60, zuzüglich Barauslagen von Fr. 830.20 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'307.85 (Urk. 38). Im Beschwerdeverfahren konzediert die Verteidigerin diesbezüglich einzig, dass hinsichtlich der Kostenposition Hauptverhandlung die in der Honorarnote enthaltene approximative Zeitschätzung von 4.0 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3.75 Stunden anzupassen sei (vgl. Urk. 71/2 S. 3).
Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar demgegenüber generell als zu hoch, da die Strafsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten geboten habe, weshalb insbesondere der in
Rechnung gestellte persönliche Verkehr zwischen der Verteidigerin und dem Beschuldigten umfangmässig nicht gerechtfertigt sei. gestützt darauf wurde für das gesamte Verfahren die genannte Pauschalentschädigung von Fr. 15'000 festgesetzt (Urk. 53 S. 21).
Freilich übersieht die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen, dass mit Blick auf die Bemessung des Verteidigungshonorars die Festlegung einer reinen Pauschalgebühr gemäss 17 AnwGebV OG einzig für das gerichtliche Verfahren vorgesehen ist, während sich die Entschädigung mit Bezug auf die der Anklageerhebung vorangehende Untersuchung gemäss 16 AnwGebV OG einzig nach dem Aufwand bemisst. Insofern erscheint es als von vornherein unzulässig, über alle Verfahrensstadien hinweg eine Pauschalsumme festzulegen.
Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass die amtliche Verteidigerin für die Zeit bis und mit Kenntnisnahme der Anklageschrift (4. August 2022) einen Zeitaufwand von zusammengerechnet 39.01 Stunden verrechnet (Urk. 38). In diesem Zusammenhang wendet die Vorinstanz konkret ein, dass die Verteidigerin einen übErhöhten Aufwand für Gefängnisbesuche und Schreiben an den Beschuldigten eingesetzt habe (Urk. 53 S. 21). während der Inhaftierung gehören periodische kurze Besuche des Mandanten zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Praxisgemäss ist ein Gefängnisbesuch alle 1 Monate zu entschädigen. Ansonsten ist die in Haft befindliche beschuldigte Person schriftlich über den Stand des Verfahrens zu orientieren (vgl. Leitfaden amtliche Mandate Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2016, S. 56). In der Zeit ab Aufnahme des Mandats vom 12. April 2022 bis zur Anklageerhebung am 29. Juli 2022 sind drei Besuche des Beschuldigten im Gefängnis durch die Verteidigerin verzeichnet (25. April 2022, 13. Juni 2022 und 7. Juli 2022), bei de- nen ein Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden eingesetzt ist (Urk. 38 S. 1 f.). Hinzukommen 13 EintRüge, welche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Verteidigerin betreffen (21./28. April 2022, 9./16./20. Mai 2022, 2./8. Juni 2022, 4./12./15./20./29. Juli 2022), die aufwandmässig mit nochmals 3.26 Stunden zu Buche schlagen (vgl. Urk. 38 S. 1 f.). Angesichts dieses intensiven schriftlichen Verkehrs, den der Beschuldigte und die Verteidigerin pflegten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass drei Gefängnisbesuche innert
3.5 Monaten als übermässig erscheinen. Der Aufwand dafür ist daher um 1/3 zu Kürzen. Demgemäss ist ein Abzug von 2.75 Stunden (entsprechend 1/3 von
8.25 Stunden) vorzunehmen. Damit verbleiben 36.26 verrechenbare Stunden (entsprechend 39.01 Stunden abzgl. 2.75 Stunden).
Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Kritikpunkte an der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin anbringt und die übrigen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung aufgelisteten Kostenpositionen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, resultiert für das Vorverfahren somit ein Zeitaufwand von 36.26 Stunden, der unter Zugrundelegung des zu Recht eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 220 mit insgesamt Fr. 7'977.20 zu entschädigen ist.
Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die führung eines Strafprozesses sodann im Bereich der kollegialgerichtlichen zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen
Fr. 1'000 und Fr. 28'000 ( 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemöhungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt beRücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.
Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist angesichts des von der Anklage urspränglich geforderten Strafmasses von 21 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und einer 4-jährigen fakultativen Landesverweisung unbestritten. Indessen bietet die Strafsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Bei beiden Anklagepunkten handelt es sich um einfache Sachverhalte, und der Aktenumfang gestaltet sich ebenfalls überschaubar. darüber hinaus waren auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hin weder zahlreiche Einvernahmen zu studieren (der Beschul- digte selbst hat ja die Aussagen durchgehend verweigert) noch musste sich die Verteidigung mit einer komplexen Beweislage auseinandersetzen. Ihr Plädoyer vor Vorinstanz umfasste denn auch gerade einmal 14 Seiten (Urk. 40). Unter diesen Umständen ist die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles eindeutig als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grundgebühr im mittleren Bereich des unteren Tarifrahmendrittels auf Fr. 5'500 anzusiedeln.
Als zuschlagspflichtiger Aufwand sind ferner einzig die Bemöhungen der Verteidigerin rund um die Stellungnahme betreffend Anordnung der Sicherheitshaft zu qualifizieren (vgl. Urk. 25). In Anwendung von 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ist die gebühr deswegen auf Fr. 6'000 zu Erhöhen.
In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind überdies notwendige Barauslagen ( 22 AnwGebV OG). Die von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote geltend gemachten Auslagen sind ausgewiesen. Sie hat mithin Anspruch auf den diesbezüglich eingeforderten Betrag von Fr. 830.20 (vgl. Urk. 38 S. 3).
Nach dem Erwogenen setzt sich die der amtlichen Verteidigerin zustehen- de Entschädigung aus der Honorarsumme für das Vorverfahren in Höhe von
Fr. 7'977.20, der Pauschale für das Gerichtsverfahren im Betrag von Fr. 6'000 sowie der Vergütung der Barauslagen von Fr. 830.20 zusammen. Daraus resultiert eine Summe von Fr. 14'807.40. Hinzukommt praxisgemäss der Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %, der (gerundet) Fr. 1'140.15 beträgt. Zusammengerech- net Beläuft sich die Entschädigung mithin auf rund Fr. 16'000. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung demnach entsprechend anzupassen.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. Ebenso hat sie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungspflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 53 S. 20 f.). Nachdem es im Berufungsverfahren bei den Schuldsprächen im Sinne der Anklage bleibt, gibt es kei- nen Anlass, von dieser ausgangsgemüssen Kostenregelung abzuweichen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr unter BeRücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, auf Fr. 3'000 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
? 16 Abs. 1 GebV OG und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte erreicht lediglich, dass die Freiheitsstrafe nunmehr etwas tiefer auszuFällen ist. Davon abgesehen dringt er jedoch mit seinen Berufungsbegehren, wonach er teilweise freizusprechen und mit einer bedeutend tieferen Sanktion zu bestrafen sei, nicht durch, weshalb er letztlich mit der Appellation Grösstenteils unterliegt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der BerufungsantRüge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten und im verbleibenden Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren unter BeRücksichtigung von Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung eine Entschädigung von Fr. 8'853.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 93/1-2), was der Sache nicht angemessen ist. Ihr Honorar ist deshalb erneut nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der geltenden Grundsätze und des anwendbaren Tarifrahmens ist auf vorstehende Erwägungen zur Bemessung der Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, welche gestützt auf 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch im Berufungsverfahren Geltung beanspruchen (vgl. vorstehend Erw. V. 4.2.). Zusätzlich zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten wurde.
Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich die zur Beurteilung stehende Strafsache weder im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex aussergewöhnlich erweist. Ferner kommt hinzu, dass das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhaltlich decken sich die Vorbringen der amtlichen Vertei- digung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000 für das Berufungsverfahren als angemessen, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in diesem Rahmen stattgefundenen HaftPrüfungsverfahren (vgl. Urk. 74 und
Urk. 83) mit zusätzlich Fr. 1'000 zu entschädigen sind. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld gefährten Verfahrensdauer und den Eigenheiten des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 21) als angemessen. Mithin ist der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Berufungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Verteidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten gestützt auf 17 Abs. 2 GebV OG nach 8 GebV OG, was eine Reduktion der ordentlichen gebühr auf die Hälfte bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 3'233.40 zu beziffern ist (entsprechend den von der Verteidigerin beantragten Fr. 18'233.40 abzgl. den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 15'000). Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 350 (entsprechend der gerun- deten Hälfte der ordentlichen gebühr gemäss 4 Abs. 1 GebV OG von gerundet Fr. 697) anzusetzen.
Die amtliche Verteidigerin, welche anstelle der von ihr beantragten
Fr. 18'233.40 eine Entschädigung Fr. 16'000 zugesprochen erhält, dringt mit ihrer Beschwerde im Umfang von Fr. 1'000 durch, womit sie etwa zu 1/3 obsiegt. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 ihr aufzuerlegen und im übrigen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss steht der amtlichen Verteidigerin eine reduzierte Parteientschädigung zu. Die Grundgebühr, welche in Anwendung von 19 Abs. 2 Anw- GebV OG in Verbindung mit 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 808 festzulegen ist, erführt gestützt auf den Verweis auf 9 AnwGebV OG eine erste Ermässigung auf 2/3 und beträgt Fr. 539. Da die Verteidigerin nur zu 1/3 obsiegt, steht ihr davon entsprechend auch nur Fr. 180 (entsprechend 1/3 von Fr. 539) zu, die ihr als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die amtliche Verteidigerin hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihr auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag anzubringen ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch) sowie bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verzicht auf Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 6 (Beschlagnahmungen) und 7 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwältin MLaw
X. in Korrektur von Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. November 2022 für ihre Bemöhungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vor- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 16'000 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 350 angesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 Rechtsanwältin MLaw X. auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwältin MLaw X. wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 180 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
516 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 8. September 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Br?lisauer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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