Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 16.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gefährdung des Lebens etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; DNA-Spur-Wattetupfer; Urteil; Berufung; Verteidigung; Lebens; Privatklägers; Letzung; Sinne; Vorinstanz; Amtlich; Gefährdung; Amtliche; Angriff; Gericht; Kantons; Freiheitsstrafe; Genugtuung; Unentgeltliche; Körper; Urteils; Dispositiv; Hinweise; Vorinstanzlich; Staatsanwaltschaft |
Rechtsnorm: | Art. 129 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 135 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 437 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 107 IV 163; 118 IV 227; 121 IV 202; 121 IV 67; 124 IV 53; 133 IV 1; 134 IV 1; 135 IV 87; 136 IV 55; 141 IV 61; 142 IV 265; 144 IV 277; 144 IV 313; 146 I 105; 148 IV 96; 217 E. 2; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230030-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 (Urk. D1/31/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 60 S. 51 ff.)
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen von den Vorwürfen
Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen werden:
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
Rechtsanwalt lic. iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 20'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Fr. 15'344.55 bereits akonto gleistet wurden.
wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 8'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'525.– Kosten Kantonspolizei Zürich;
Fr. 11'810.95 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.);
Fr. 1'200.– Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UB210006-O); Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Akonto);
Fr. 8'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten
der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
(Prot. II S. 4 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S 1 f.)
Ziff. 1, 3, 4, 9, 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff.1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die 199 Tage Untersuchungshaft seien auf die Strafe anzurechnen.
Die Strafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aus- zusprechen.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B.
sei im Umfang von
Fr. 1'000.– zzgl. 5% Zins seit 13. Juli 2020 gutzuheissen, im Mehrumfang abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien anteilsmässig zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen, im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis seien die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, im Restumfang von 1/5 seien sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StGB auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kostenübernahme der Privatklägerver- tretung gemäss Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteils bleibt unangefochten.
Dem Beschuldigten sei für die erstandene Überhaft eine angemessene Genugtuung, mindestens Fr. 9'800.– zzgl. Zins zu 5% seit 21. Oktober 2020 zu bezahlen.
Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse.
Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 82'400.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2020 zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen.
Am 16. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 72) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Nach der Parteiverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wur- de ebenfalls am 16. November 2023 gefällt (Prot. II S. 10 ff.) und sodann schrift- lich im Dispositiv eröffnet (Urk. 76; Prot. II S. 10 ff.).
Unangefochten blieben mithin der Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 3), die Freisprüche (Dispositiv-Ziff. 2), die Anordnung der ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziff. 5), der Entscheid über die sichergestellten Asservate und die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 6 bis 8), die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 12). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers so-
wie der Auskunftspersonen C. , D.
und E.
zusammengefasst
wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls können dem vorinstanzlichen Urteil die Ergebnisse des Gutach- tens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers entnommen werden (Urk. 60 S. 18 f.).
rechtsmedizinischen Gutachten (Urk. D1/8/4) sowie die teilweisen Zugaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson E. könne der äussere Tathergang
– in Bezug auf die für die rechtliche Würdigung relevanten Punkte – anklagege- mäss erstellt werden (Urk. 60 S. 20 ff.), ist ihr uneingeschränkt zuzustimmen.
des Gehirns bzw. innerer Weichteilverletzungen dienen sollen und wurden nicht etwa – wie die Verteidigung behauptet (Urk. 73 S. 10 f.) – im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Hirnerschütterung angestrebt (Urk. D1/8/4 S. 4). Die von der Verteidigung zitierten Schilderungen des Facharztes Dr. F. zu den Anzei- chen und Symptomen von Hirnerschütterungen (Urk. 73 S. 8) sind sodann – ent- gegen der Verteidigung – in casu nicht einschlägig. Der Privatkläger schilderte die Symptome zeitlich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Würgevorgang. Insge- samt ist mithin die Kritik der Verteidigung am aktenkundigen Gutachten unbe- gründet. Es sind keine erheblichen sachlichen Gründe vorgebracht worden oder ersichtlich, um von der fachkundigen Expertise abzuweichen. Wenn die Verteidi- gung sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, nach dem Grundsatz in dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass das Würgen nicht mit grosser Kraft erfolgt sei und der Beschuldigte den Griff im Zuge des Gerangels mehrfach gelo- ckert habe beziehungsweise er auch abgerutscht sei (Urk. 73 S. 17), hat dies selbst der Beschuldigte nie behauptet. Vielmehr hat er zugegeben, den Privatklä- ger am Hals gepackt und mittelmässig während ca. 20 Sekunden gedrückt bzw. gewürgt zu haben (Urk. D1/5/2 F/A 81 ff.). Dieser Würgegriff des Beschuldigten beim Privatkläger hat – wie in der Anklage umschrieben – zu einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung und einer entsprechend nahen Möglichkeit des Todeseintritts geführt (Urk. 60 S. 22 f.). Daran ändert nichts, dass im Gutach- ten festgehalten wurde, beim Privatkläger hätten keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) festgestellt werden kön- nen (Urk. D1/8/4 S. 4).
Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa mit Hinweis; DO- NATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 129 N 2). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. MAEDER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 16 ff.). Nach der Rechtsprechung ist der Regel bereits von einer un- mittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohn- mächtig wird (Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis; BGE 124 IV 53 E. 2; MAEDER, a.a.O, Art 129 N 16; DONATSCH, a.a.O., Art. 129 N 2).
E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2). Zu
berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (DONATSCH, a.a.O., Art. 129 N 3; MAEDER, a.a.O, Art 129 N 47 ff.; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021
E. 2.2).
12. November 2021 E. 1.4). Der Privatkläger hat als Folge des Würgevorgangs subjektive Symptome wie Sehstörungen [Schwarzwerden vor Augen], Schwindel sowie Übelkeit beschrieben und angegeben, beinahe bewusstlos geworden zu sein. Überdies berichtete er davon, in den folgenden Wochen noch starke Schluckbschwerden gehabt zu haben. Dies wertet die Vorinstanz nachvollziehbar und in Anlehnung an das schlüssige und überzeugende rechtsmezdizinische Gutachten als manifesten Befund einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktions- störung (vgl. Urk. D1/8 S. 4; Urk. 60 S. 22 f., 27). Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss.
dass der Beschuldigte und seine Begleiter den Privatkläger bestehlen bzw. sein Marihuana behändigen wollten (Urk. D1/6/1 F/A 5; Urk. D1/6/2 F/A 12, 76, 84 f.), der Beschuldigte mithin aus nichtigem bzw. verwerflichen Grund handelte. Das Motiv wird denn auch ausreichend aus der Anklage ersichtich (vgl Urk. D1/31/16
S. 3: […] Der Beschuldigte und seine Kollegen sprachen den Geschädigten an und fragten, wer er sei und ob er Marihuana dabei habe, was der Geschädigte verneinte und davonlief. Der Beschuldigte stellte sich dem Geschädigten sodann in den Weg und stiess den Geschädigten mit beiden Händen gegen den Oberkörper […]). Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie gebilligt werden. Indem er den Privatkläger heftig jedenfalls mehrere Sekunden
– er selbst sprach von ca. 20 Sekunden – würgte und erst auf Eingreifen eines Drittens von ihm abliess, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldig- te handelte rücksichts- und hemmungslos. Dass der Privatkläger ihn zu Beginn der Auseinandersetzung auch geschubst haben soll, tritt dabei – gegebenenfalls – gänzlich in den Hintergrund. Das Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sin- ne des Tatbestands zu bezeichnen.
Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf ei- nen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Dabei ist ein Angriff die ein- seitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehreren Menschen. Dieser körperliche Angriff muss von meh- reren, mindestens zwei, Personen ausgehen (DONATSCH, a.a.O., Art. 134 N 1; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 6).
In casu wirkten sowohl der Beschuldigte als auch E. gewaltsam auf den Körper des Privatklägers ein. Dass die beiden dabei mit vereinten Kräften
gegen den Privatkläger vorgingen, mithin zusammenwirkten, wird in der Anklage- schrift – entgegen der Verteidigung (Urk. 42 S. 20) – ausreichend umschrieben und ist gestützt auf das Beweisergebnis – wie die Privatklägervertretung richtig festgehalten hat (Urk. 75 S. 3) – erstellt. Ein tätliches Vorgehen des Privatklägers liegt hingegen nicht vor. Entsprechend ist der objektive Tatbestand erfüllt.
II 49 E. 7.1).
Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen besteht zwischen der einfachen Körperverletzung (im Rahmen des Würgevorgangs), welche in Rechts- kraft erwachsen ist (Ziff. I 2.2), und der Gefährdung des Lebens echte Konkur- renz.
Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe (Urk. 65).
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 60 S. 32 ff.) kann verwiesen werden.
Hinweisen).
E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (3 Tagessätze Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheits- strafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens
Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger, nachdem er ihn gewaltsam zu Boden gebracht hatte, kräftig mit einer Hand würgte. Die von ihm dadurch verursachte Lebens- gefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung mit einer Hand und indem der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Knie auf dem Oberkörper fixierte, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Dabei war der 1.91 Meter grosse und 68 kg schwere Beschuldigte dem 1.68 Meter grossen und ca. 47 kg schweren Privatkläger körperlich klar überlegen. Zudem war er in Begleitung von drei Kollegen, während der Privatkläger alleine unterwegs war. Zwar würgte der Beschuldigte sein Opfer nur einmalig, jedoch tat er dies derart intensiv und lang, bis ihm schwarz vor Augen und alles dumpf um ihm wurde. Der Beschuldigte liess erst auf das Eingreifen eines Drittens vom Privatkläger ab. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ist von einem rund 20-sekündigen Würgevorgang auszugehen. Das Ausmass der Gefährdung war hoch und die Tat zeitigte beim Privatkläger eine spürbare psychische Belastung (D1/6/2/2 F/A 22). Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv keinesfalls mehr leicht.
Gemäss Gutachter habe zum Tatzeitpunkt eine Misch-Intoxikation mit THC und Alkohol bestanden, wobei keine Hinweise auf eine relevante Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegen würden (Urk. D1/26/19 S. 27, 43 ff. und 51). Diesen schlüssigen Ausführungen ist zu folgen und entsprechend – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 42 S. 13) – nicht von einer vermin- derten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Das subjektive Verschulden erfährt lediglich unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten zuzubilligenden Alkoholintoxikation eine geringfügige Relativierung.
2.1.4 verwiesen werden, wonach keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat und die Alkoholintoxikation lediglich marginal relativierend zu berücksichti- gen ist.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5.5 Monate zu erhöhen.
Die Einsatzstrafe von 20 Monate ist um insgesamt 8 Monate auf 28 Monate zu asperieren.
S. 37; vgl. Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend bzw. aktualisierend aus, er habe im August 2023 mit der KV-Ausbildung begonnen (Urk. 72 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
schuldigte schliesslich wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten persönli- chen Leistung von zwei Tagen verurteilt (Beizugsakten 3-Urk. 9).
– entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 21) – keine Reue ersichtlich (Urk. 74/2). Überdies hat der Beschuldigte das Verfahren nicht erleichtert. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis bzw. Nachtat- verhalten – entgegen der Vorinstanz – für sich keine Strafreduktion reklamieren.
Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich.
GARTNER, in: Donatsch, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10).
rung des Sozialverhaltens sowie der Delinquenzgeschichte – von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie auch für allgemeine Delinquenz (Strassen- verkehrsdelikte, Eigentumsdelikte etc.) auszugehen ist (Urk. 60 S. 40; Urk. D1/26/19 S. 46 ff., 51). Die rechtskräftig angeordnete ambulante Massnahme (vgl. Ziff. I 2.2) initiiert überdies ebenfalls eine schlechte Legalprognose. Die rele- vanten Faktoren haben sich denn auch zwischenzeitlich nicht (massgeblich) ge- ändert. Gemäss seinen Angaben hat der Beschuldigte vor ca. 4 Monaten seine KV-Ausbildung begonnen (Urk. 72 S. 2 f.), vermag hierzu indes lediglich einen Einzahlungsschein als Beleg einzureichen (Urk. 74/1). Sodann behauptet er, kei- ne Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (Urk. 72 S. 5 f.). Immerhin zeigt aber der Bericht zur Haaranalyse des IRM vom 11. September 2023, dass der Beschuldigte mit Cannabis zumindest in Kontakt gekommen ist (Urk. 74/4). Er selbst gibt hierzu an, dieses sei in seinem Umfeld konsumiert worden, er sei zweimal dabei gewesen, habe aber selber nicht konsumiert (Urk. 72 S. 10). Nachdem eine Verbesserung der Verhältnisse weder überzeugend dargelegt noch dokumentiert wurde, lässt die Situation den teilbedingten Vollzug nicht zu. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Der Privatkläger liess im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% ab 13. Juli 2020 beantragen (Urk. 41 S. 1 f., 13 f.). Diesen Antrag hiess die Vorinstanz gut und verpflichtete den Beschuldigten entsprechend, dem Privatkläger B. Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 60 S. 46 f., 53).
13. Juli 2020 gutzuheissen, im Mehrumfang abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 61 S. 2; Urk. 72 S. 2).
SB210183 vom 9. Juni 2022) sowie angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins seit dem
13. Juli 2020) angemessen. Sie ist zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 13 und
14) zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wur- den (THOMAS DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER,
StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'796.85 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 70). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1. für seine Aufwendun- gen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'400.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu entschädigen.
ur. Y.
für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und ge-
samthaft mit Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung (vgl. Urk. 61 S. 2).
- (…)
- (…)
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen von den Vorwürfen
Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
wird für seine Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 20'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass Fr. 15'344.55 bereits akonto gleistet wurden.
Rechtsanwalt Dr. iur. Y. wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 8'000.– (pauschal; inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'525.– Kosten Kantonspolizei Zürich;
Fr. 11'810.95 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.);
Fr. 1'200.– Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UB210006-O); Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Akonto);
Fr. 8'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
ist zudem schuldig
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 13. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung
Fr. 2'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 16. November 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
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