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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230029: Obergericht des Kantons Zürich

Herr A hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Genf Berufung eingelegt, das ihn verpflichtet, monatlich 500 CHF an Frau B für den Unterhalt ihrer beiden Kinder zu zahlen. Herr A argumentiert, dass er nicht genug verdienen wird, um diese Summe zu zahlen, und Frau B wird unterstützt und kann die Zahlungen nicht zurückzahlen, falls Herr A gewinnt. Das Gericht entscheidet, dass die Zahlungen nicht ausgesetzt werden und dass die Entscheidung des Bezirksgerichts bestehen bleibt. Die Richterin, die über den Fall entschieden hat, ist Frau Fabienne Geisinger-Mariethoz.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230029

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230029 vom 21.08.2023 (ZH)
Datum:21.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Dossier; Asservate; Asservate-; Kantons; Freiheits; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservate-Nr; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Delikt; Recht; Privatkläger; Diebstahl; Urteil; Entscheid; Vollzug; Geldstrafe; Vorinstanz; Verfügung; Geschädigten; Busse
Rechtsnorm:Art. 10 SVG ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 150 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 60 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 60; 135 IV 146; 142 IV 265; 142 IV 378; 145 IV 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB230029

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230029-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing

Urteil vom 21. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Kr?ttli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (DG220071)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 68 S. 119 ff.)

Es wird vorab erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend geringfügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,

    • des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

    • der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG,

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

    • der übertretung des Personenbefürderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

  2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 Rückversetzt.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018, wobei bis und mit heute 678 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 1 000.00.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  6. Es wird keine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate-

    Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE- BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember

    2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B.

    (Asservate-Nr.

    A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem

    Geschädigten B.

    nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei

    Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Kleidung der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

  9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C. , lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936),

    2. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056),

    3. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078),

    4. 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntnen (Asservate-Nr. A014'343'089)

    werden der Geschädigten C. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbe- nutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072),

    2. 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094),

    3. 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'152)

    werden der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 2 Flaschen Moet Champagne 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619),

    2. 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620),

    3. 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631),

    4. 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642),

    5. 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653),

    werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D. -Genossenschaftsbund, E. , nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin

    herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der Lagerbehürde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden

    Asservate werden der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

  16. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

    1. Privatklägerin 4 (D. Filiale G._ ),

    2. Privatklägerin 5 (D. Markt H. ).

  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I. City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.

  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J. ) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J. ) wird abgewiesen.

  20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._ City) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.

  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K. AG) gemäss sei- ner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.

  22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'800.00 gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'853.00 Auslagen Polizei;

    CHF 13'363.45 Auslagen Gutachten;

    CHF 113.85 Zeugenentschädigung;

    CHF 38'068.75 Entschädigung amtliche Verteidigung.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  23. über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.

  24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und definitiv abgeschrieben.

  25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

  26. (Mitteilungen)

  27. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

Der Verteidigung: (Urk. 92 S. 2)

  1. Das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2022 inkl. Berichtigung der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 15.Nobember 2022 seien die Freispräche, insb. betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, wie auch die Schuldspräche zu bestätigen.

  2. Der Appellant sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von a CHF 10.-- und einer Busse von CHF 200.--, teilweise als Gesamtstrafe (unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung), unter Anrechnung der Haft, resp. der stationüren Behandlungszeit, zu bestrafen.

  3. Die Entscheide betreffend Sicherstellungen und Kostenfolgen (Ziff. 7-22) seien zu bestätigen.

  4. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 meldete der Beschuldigte am Folgetag Berufung an (Urk. 47). Mit Beschluss vom 15. November 2022 berichtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 21 des Urteils (Urk. 62 = Urk. 73), wogegen der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 64). Schliesslich setzte sie mit Beschluss vom 24. November 2022 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest (Urk. 65), was unangefochten geblieben ist.

    2. Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 68 = Urk. 72) wurde dem Beschuldigten am 9. Januar 2023 zugestellt (Urk. 71/2), worauf er am 27. Januar 2023 die BerufungsErklärung einreichen liess (Urk. 76).

    3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und Antragsstellung, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 79). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

    4. Bereits am 19. Januar 2023 und erneut am 18. Juli 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 75 und Urk. 84). Sodann wurde am 3. April 2023 auf den 21. August 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen um Dispensation von der Mändlichen Berufungsverhandlung (Urk. 85), was ihm bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Verteidigung gestattet, das Plädoyer vorab einzureichen und sie wurde sodann von der Teil- nahme an der Mändlichen Berufungsverhandlung ebenfalls dispensiert (Urk. 90). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen an der Mändlichen Berufungsverhandlung bereits anlässlich der Vorladung freigestellt worden (Urk. 81).

  2. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (konkret der erstinstanzlichen Schuld- und Freispräche) sowie einen (zusätzlichen) Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Weiter verlangt er (unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung) eine mildere Bestrafung und eine ausgangsgemüsse Kostenverlegung für das Berufungsverfahren sowie die überPrüfung und Neufestlegung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Urk. 76).

    Hierzu ist vorweg anzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil keine Freispräche enthält. Jedoch ist der Begründung zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die dem Beschuldigten unter Dossier 1 angelasteten Vorwürfe nicht vollständig erstellt ansah (insb. keine Tritte in Richtung des Kopfs des Geschädigten) und so- dann die erstellte Handlung (Faustschlag an den Kopf) mit der Verteidigung (le- diglich) als einfache Körperverletzung gewürdigt hat (Urk. 72 S. 40 ff. und S. 63 f.).

    Damit kann zwar Dispositivziffer 1 insgesamt als unangefochten und damit als rechtsKräftig vorgemerkt werden, jedoch bleibt zu prüfen, ob bei dieser Sachlage Anspruch auf einen zusätzlichen Freispruch wie von der Verteidigung beantragt besteht. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das Voraberkenntnis betreffend Verfahrenseinstellungen, die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung einer stationüren Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Dispositivziffer 6), die Anord- nungen hinsichtlich beschlagnahmter Betäubungsmittel und weiterer Gegenst?n- de (Dispositivziffern 7-15), die Regelung der ZivilAnsprüche der Privatkläger (Dispositivziffern 16-21; Dispositivziffern 21 im Wortlaut gemäss dem Berichtigungsbeschluss vom 15. November 2022 [Urk. 73]) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 22 und 23). Auch dies ist vorzumerken.

  3. Schuldpunkt

    1. Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz mit Ausnahme des Dossiers 1 den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt

      grossmehrheitlich als zutreffend (Blinddossier [BD] Urk. 1/4 S. 32 ff. und Urk. 37

      S. 22 ff.). Im Berufungsverfahren blieb sodann auch die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und Würdigung betreffend Dossier 1 (Urk. 72 S. 28 und S. 41 ff. sowie S. 63 f.) unangefochten (Urk. 76 S. 2 und Urk. 92 S. 2), zumal sie auch inhaltlich überzeugt, weshalb uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Damit ist diesbezüglich in Abweichung von der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte nachdem er dem Geschädigten B. im Rahmen ei- nes zunächst verbalen Streits einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hatte, worauf dieser zu Boden ging und die in der Anklageschrift aufgefährten Verletzungen (Bluterguss am rechten Auge, Schwellung und Blutung der Nase mit klinischen Verdacht eines Nasenbeinbruchs, Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen) erlitten hat dem Geschädigten nicht zwei wuchtige Fusstritte Richtung Kopf versetzt hat, sondern dass dem Geschädigten eine Tabakdose aus der Tasche gefallen ist und der Beschuldigte diese mit dem Fusstritt weggekickt hat. Zu Recht würdigte die Vorinstanz diesen bloss eingeschränkt erstellten Sachverhalt sodann nicht als versuchte schwere, sondern bloss als einfache Körperverletzung (Urk. 72 S. 63 f.). Auch insofern kann uneingeschränkt auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat damit nicht lediglich den ihr zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich anders gewürdigt und dadurch inhaltlich vollständig abgeurteilt (in diesem Fall wäre korrekterweise kein zusätzlicher Freispruch auszuFällen), sondern sie sah massgebende Elemente als nicht erstellt an. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen ein Freispruch geboten sein (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Beschuldigte ist daher vorliegend dem Antrag der Verteidigung folgend vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

    2. Hinsichtlich der übrigen, im Berufungsverfahren noch verbleibenden AnklageVorwürfe (Dossiers 2-9 sowie 11, 13, 15-16, 18-19, 21 und 22) kann sodann für die Strafzumessung unter Einbezug der vereinzelt durch die Vorinstanz vor-

      genommenen präzisierungen (vgl. Urk. 72 S. 23 i.V.m. S. 43 ff.: [Dossier 5: Erstellung des Hauptanklagesachverhaltes mit Entwendung der in der Anklage aufgefährten Gegenstände, Korrektur des Mindestwertes auf Fr. 30'000, Nichterstellen einer Urteilsunfähigkeit bzw. eines Filmrisses infolge Drogenbzw. Medikamentenkonsums]; [Dossier 13: Entwendung von lediglich neun statt zehn

      Flaschen Alkohol und keiner Body Lotion aus dem I.

      City L.

      [Ortschaft]) auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche die vorinstanzliche Bewertung der Deliktssumme betreffend Dossier 5 von Fr. 30'000 in Zweifel zieht, handelt es sich dabei in BeRücksichtigung des von Seiten der Geschädigten angegebenen Wertes von über Fr. 70'000 um eine zurückhaltende Schätzung. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die zahlreichen Gegenstände aufgrund ihres Gesamtvolumens nicht in einem Rucksack hätten fortgeschafft werden können (vgl. Urk. 92

      S. 3 f.), sticht nicht, zumal es sich dabei Grösstenteils um Uhren und kleine Schmuckstücke handelte. Mit Verweis auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich Dossier 5 von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000 auszugehen (vgl. Urk. 68 S. 50 f).

  4. Strafzumessung

    1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung ein tieferes Strafmass. Zur Begründung führt sie das fortgeschrittene Krebsleiden des Beschuldigten und ei- ne damit einhergehende hohe Strafempfindlichkeit an, im übrigen bringt sie keine konkreten Rügen mit Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung vor, sondern bezeichnet die angefochtene Sanktion pauschal und nicht weiter substantiiert als zu hoch (vgl. Urk. 92 S. 4 ff.).

    2. Was die bei der Strafzumessung für die einzelnen Delikte zu beRücksichtigenden Grundsätze und Vorgehensweise angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 77 f., 81 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz weiter dargelegt, dass bei mehrfacher Delinquenz für diejenigen Delikte, für welche eine gleichartige Strafe auszuFällen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe auszuFällen ist, wobei die Strafe innerhalb des ordentli-

chen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen ist. Eine weitere Gesamtstrafenbildung hat sodann gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB betreffend die für vollziehbar erklärte Reststrafe von 270 Tagen Freiheitsstrafe zu erfolgen, sofern für die während der Probezeit begangenen Straftaten eine vollziehbare Freiheitsstrafe resultiert (BGE 135 IV 146 E. 2.4; vgl. Urk. 72 S. 76 ff.). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber kumulativ auszuFällen. Im Berufungsverfahren ist so- dann auch dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 319 Abs. 2 StPO Rech- nung zu tragen, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat.

Soweit zufolge Delinquenz vor dem vom 17. November 2018 datierenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vgl. Dossier 13: Hausfrie- densbruch und Diebstahl am 16. November 2018) teilweise eine Zusatzstrafe auszuFällen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4), ist zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung präzisierend darauf hinzuweisen, dass vorliegend dieser Strafbefehl (als sog. Ersturteil) eine Zensur in dem Sinne bildet, als dass zwischen den Straftaten, die davor bzw. danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. So wird zunächst zu prüfen sein, ob für die vor dem Ersturteil begangenen Taten mit Blick auf die gewöhlte Strafart Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt anzuwenden ist. Wenn dies der Fall ist, so ist zunächst die Höhe der Zusatzstrafe zum Ersturteil zu bestimmen, andernfalls wäre kumulativ zum Strafbefehl eine andersartige Strafe festzulegen. Sodann ist in einem weiteren Schritt für die späteren Taten, allenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine unabhängige (Gesamt-)Strafe festzusetzen. Abschliessend ist sodann die für die vor dem Erst- urteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe (oder separate Strafe) mit derjenigen für die neuen Taten zusammenzufassen (Kumulation; vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil

6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage 2019 N 549 ff.).

terthur/Unterland vom 17. November 2018 wegen Hausfriedensbruch (Betreten

der I.

Filiale M.

trotz bestehendem Hausverbot) und geringfügigem

Diebstahl (fänf Flaschen Whisky im Gesamtwert von Fr. 290.75), beides begangen am 16. November 2018 um ca. 14.00 Uhr, mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 50 Tagen und Fr. 400 Busse bestraft. Zur Wahl der Strafart ist dem Strafbefehl zu entnehmen, dass aufgrund des Verschuldens, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse (sieben Vorstrafe, davon fänf einschlägige) davon ausgegangen werden müsse, dass eine Geldstrafe keine abschreckende Wirkung zeitige, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (BD Urk. 7/20).

Gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 13 betrat der Beschuldigte gleichentags offenbar kurz vor den obgenannten Delikten, spätestens um 13.30 Uhr, auch die I. -Filiale L. und stahl dort gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltserstellung (Urk. 72 S. 52 f.) neun Flaschen Alkohol im Gesamtwert von rund Fr. 550, womit er die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt, wenn auch eher knapp, übertraf. Für diesen Diebstahl wäre bei isolierter Betrachtung angesichts des sehr leichten Verschuldens und des vorsätzlichen Vorgehens eine Einsatzstrafe von 40 Tagen angemessen. Für die Missachtung des bestehenden Hausverbotes wäre angesichts des ebenfalls bloss leichten Verschuldens eine auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe von 30 Tagen auszuFällen gewesen.

Aufgrund der Vorstrafenbelastung (aus heutiger Sicht bestanden damals bereits fänf einschlägige Vorstrafen, vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) und der Tatsache, dass er in der Probezeit der erst am 9. Oktober 2018 verfügten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und zudem bloss wenige Tage nach der effektiven Entlassung aus dem Strafvollzug am 2. November 2018 (vgl. Urk. 84) delinquierte, hat hinsichtlich beider Delikte eine deutlich spürbare Straferhöhung zu erfolgen. Zu seinen Gunsten sind sodann das Geständnis sowie deutlich seine besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, während sich seine persönlichen Verhält- nisse inkl. Suchtproblematik strafzumessungsneutral auswirken (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4.3.2 lit. a und Ziff. 4.3.4). Insgesamt wirken sich die täterkomponenten damit neutral aus.

Mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland kann Geldstrafen angesichts der kriminellen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) keine abschreckende Wirkung zugesprochen werden, nachdem er selbst nach der bloss bedingten Entlassung aus rund 18 Monaten und trotz drohenden weiteren neun Monaten Strafvollzug quasi nahtlos weiterdelinquierte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist damit auf Freiheitsstrafen zu erkennen. Für die Zusatzstrafenbildung bedeutet dies, dass ausgehend vom schwersten Delikt (dem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Dabei wäre die Einsatzstrafe für den Diebstahl aufgrund der beiden Hausfrie- densbr?che um je rund die Hälfte von deren Einsatzstrafen auf insgesamt 80 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. Nach Abzug der rechtsKräftigem Grundstrafe gemäss Strafbefehl verbleibt eine Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe.

    1. Selbststündige Strafe

      1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgefährt hat, droht das Gesetz für die vom Beschuldigten zahlreich begangenen weiteren Vergehen und Verbrechen mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche einzig mit Geldstrafe zu sanktionieren ist (vgl. Art. 286 StGB) wahlweise Geldoder Freiheitsstrafe an. Aufgrund der bereits im Rahmen der Zusatzstrafenbildung erwähnten einschlägigen kriminellen Vorbelastung des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausführungen zu den täterkomponenten, Ziff. 4.3.4) kann vorliegend Geldstrafen jedoch keinerlei spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, nachdem sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch überjährigen Strafvollzug noch durch mehrjährigen stationüren Massnahmenvollzug wiederholte Untersuchungshaft von erneuten Straftaten abhalten liess. Entsprechend ist dort, wo das Gesetz auch Freiheitsstrafen androht, in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. a StGB auf solche zu erkennen (so im übrigen gemäss ihren Anträgen auch die Verteidigung, vgl. Urk. 39 S. 13, Urk. 76 S. 2; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 72

        S. 81 f.). Zudem wäre eine Geldstrafe aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation (BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37 S. 13; Urk. 72 S. 94) und seiner krankheitsbe- dingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 4.3.4 nachfolgend) voraussichtlich auch nicht vollziehbar, weshalb auch aus diesem Grund auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

      2. Tatkomponenten einzelne Delikte

        1. Schwerstes Delikt: Diebstahl

          Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fänf Jahren Geldstrafe bedroht. Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist im Folgenden auch der mehrfachen Deliktsbegehung Rechnung zu tragen, da keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses weiten Rahmens verlangen würden.

          aa) Aufgrund des doch erheblichen Deliktsbetrags von mindestens Fr. 30'000 ist der Diebstahl aus Dossier 5 als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Der Beschuldigte brach dabei zusammen mit einem Mittäter in eine Privatwoh- nung ein und entwendete neben Bargeld und Wertgegenständen auch Bankkarten und Ausweise. Der Eingriff in die Privatsphüre der beiden Geschädigten war beträchtlich, zumal neben dem Verkehrswert auch affektiv wertvolle Gegenstände mitgenommen wurden und insbesondere der Bankkarten- und Ausweisverlust üblicherweise grosse persönliche Umtriebe mit sich bringt. Die täter handelten spontan, gingen aber doch einigermassen systematisch vor, so dass mit der Vorinstanz von einer nicht zu unterSchätzenden kriminellen Energie auszugehen ist. Dem Beschuldigten kam dabei die untergeordnete Aufgabe zu, auf dem Balkon das Diebesgut entgegenzunehmen und wegzutragen, während sein Mittäter tatsächlich in die Wohnung einstieg und dort die Wertgegenstände etc. behündigte. Bei dieser Sachlage ist ihm ein nicht mehr leichtes Verschulden anzulasten.

          Das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschul- digten eine schwere abhängigkeit von Suchtstoffen mit Schwerpunkt von Cannabis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25). Zusätzlich bestehe ei- ne dissoziale persönlichkeitssTürung mit narzisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2. Diese wirke sich in schwerem Grade auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, sein Leben an sinnvollen Zielen und Werten zu orientieren und mit

          der erforderlichen Anstrengungsbereitschaft und Selbstdisziplin prosoziale Herausforderungen und Aufgaben zu bewältigen, aus. Insgesamt resultiere daraus ein weitgehend haltloser Lebensstil mit Ausrichtung auf die Erfüllung augenblicklicher bedürfnisse, die Vermeidung unangenehmer Gedanken und Gefühle, bei Wunsch nach aufregenden Erlebnissen und Vermeidung von mit Unlust einhergehenden Anstrengungsanforderungen, wobei aber keine ausreichenden Hinweise für eine Beeinträchtigung der Steuerungsoder Schuldfühigkeit Beständen (BD Urk. 4/6 S. 80 ff. und S.108 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer suchtoder sTürungsbedingten Verminderung der Schuldfühigkeit (bei diesem und allen weiteren Delikten) auszuschliessen. Nachdem der Beschuldigte überdies vorsätzlich gehandelt hat, relativiert die subjektive Komponente das objektive Tatverschulden nicht, womit insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen ist.

          bb) Sodann drang der Beschuldigte im August 2019 in die Kellerräume der Wohn- und Geschäftsliegenschaft N. -strasse 1 in Zürich ein, wobei er gewaltsam drei Kellerabteile aufbrach. während er in zwei Abteilen keine verwertbaren Gegenstände auffand (Dossiers 6 und 7), womit es beim vollendet versuchten Delikt blieb, konnte er aus einem weiteren Abteil Gegenstände und Alkoholika im Wert von ca. Fr. 760 behündigen (Dossier 8). Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit, indem er die privaten Kellerräume behelligte. Aller- dings war das eigentliche Tatvorgehen dann doch recht simpel (Aufbrechen der Abteile und Behündigen von Verwertbarem). Der Deliktswert blieb nahe an der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb hinsichtlich des erfolgreichen Diebstahls von ei- ner recht leichten Tatschwere zu sprechen ist. Subjektiv handelte er vorsätzlich, um zu liquiden bzw. liquidierbaren Mitteln zu kommen (Beschaffungskriminalität). Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, was bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Dossiers 6 und 7 ist sodann zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da dies aber einzig äusseren Umständen und nicht einer Allfälligen Einsicht des Beschuldigten geschuldet war, sind hier die isolierten Einsatzstrafen auf je 45 Tage anzusetzen.

          Da zwischen den Taten in den Dossiers 6, 7 und 8 ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, ist eine deutliche Asperation angebracht, weshalb die Einsatzstrafe für den Diebstahl in Dossier 5 aufgrund der Einbrüche in der N. -strasse um insgesamt lediglich 70 Tage zu Erhöhen ist.

          cc) Schliesslich stahl er kurz nach den Einbrüchen an der N. -strasse aus einem Warenhaus eine Jacke und eine Sportbrille im Gesamtwert von Fr. 353. (Dossier 16). Sowohl Deliktsbetrag als auch Vorgehensweise (Betreten des Ladens, Behündigen der Waren, Verlassen des Ladens) rechtfertigen eine Einstufung der Tatschwere am untersten Rand bzw. das Verschuldensprädikat sehr leicht. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Strafe von 30 Tagen auszusprechen. Asperierend sind bloss 10 Tage zu berücksichtigen, da die Tat in engem zeitlichem Zusammenhang mit den vorangegangenen Einbruchdiebst?hlen gemäss den Dossiers 6-8 steht.

        2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 1 ist die objektive Tatschwere als nicht allzu gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten im Rahmen eines zunächst verbalen Streits um die verweigerte Rückzahlung von Fr. 50 unerwartet einen heftigen Faustschlag ins Gesicht zu, wodurch jener zu Boden ging (ohne Bewusstlosigkeit) und einen Bluterguss am rechten Auge, eine Schwellung und Blutung der Nase sowie Hautabschürfungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen erlitt. Die Tat war ungeplant und erfolgte spontan aus der Situation heraus. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen ist.

          Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keine Strafenkumulation, sondern lediglich eine angemessene Erhöhung zu erfolgen hat, ist die Einsatzstrafe um rund fänf Monate (160 Tage) zu Erhöhen, nachdem kein besonderer Sachzusammenhang zu weiteren Delikten eine sTürkere Asperation rechtfertigen würde.

        3. Bei der Sachbeschädigung in Dossier 5 wurde ein gekipptes Küchenfenster mit einer Schraubenzieher aufgedRückt, was einen Schaden von ca. Fr. 500 verursachte, welcher nur leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Sachbeschädigung war Mittel, um in eine Privatwohnung einzusteigen und dort Wertgegenstände und Bargeld zu stehlen. Der Beschuldigte und sein Mittäter mussten hierfür zunächst auf einen Balkon klettern, womit insgesamt von einer gewissen Pla- nung und gezieltem Vorgehen und einem verwerflichen Motiv auszugehen ist. Aufgrund der gleichwohl objektiv geringen Tatschwere ist das objektive Verschul- den als sehr leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten bei der rechtlichen Würdigung, dass er einen Schaden lediglich in Kauf genommen habe. Dieser Eventualvorsatz relativiert das Verschulden zusätzlich, womit als Einsatzstrafe 40 Tage festzulegen sind. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl sind davon lediglich 20 Tage im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

        4. Sodann hat der Beschuldigte fänf Mal Warenhausfilialen betreten, für welche er ein Hausverbot hatte und damit Hausfriedensbruch begangen ( Dossiers 2, 15, 16, 18 und 22). Ausser in Dossier 18 machte er dies, um Ladendiebst?hle zu begehen, wobei die Deliktssumme teilweise im geringfügigen Bereich geblieben ist. Mithin ist in den betroffenen Dossiers von einem verwerflichen Motiv auszugehen. Das Vorgehen (Betreten der LadenGeschäfte zu den ?-ffnungszeiten trotz Hausverbot) war simpel, entsprechend ist von leichter Tatschwere und geringem Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 30 (Dossiers 2, 15, 16 und 22) bzw. 20 (Dossier 18) Tagen auszusprechen.

          Sodann beging er im Rahmen der Einbruchdiebstähle in die Kellerabteile der N. -strasse (vgl. lit. a)bb) ebenfalls zwei Hausfriedensbrüche (Dossiers 7 und 8). Hier ist von einem unverfrorenerem Vorgehen und damit etwas Erhöhter krimineller Energie auszugehen, musste er doch in eine private Wohn- und Geschäftsliegenschaft und sodann gewaltsam in die verschlossenen Kellerräume eindringen. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 50 Tagessätzen festzusetzen.

          Betreffend die Dossiers 7, 8 und 16 besteht ein enger Zusammenhang mit durch Freiheitstrafe zu sanktionierenden Diebstahldelikten, was für eine starke Asperation im Umfang der Hälfte der Einsatzstrafen spricht, während dies in den übrigen

          Dossiers nicht der Fall ist, womit hier ca. zwei Drittel der Strafen aufzurechnen sind. Entsprechend ist die Grundstrafe um 140 Tage zu Erhöhen.

        5. Was die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht ( Dossier 9), so hat der Beschuldigte einerseits über mehrere Monate hin als lokaler KleinmengenverKäufer Heroin (mindestens 1 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes) und Kokain (mindestens 8 Gramm unbekannten Reinheitsgehaltes), insgesamt aller- dings nur wenige Gramm, verkauft. Anderseits erlangte bzw. erwarb und besass er am 19. Mai 2020 auch eine kleine Menge Heroin zum Weiterverkauf. Der größere Teil der am 19. Mai 2020 vorgefundenen und zuvor gekauft bzw. gestohle- nen Menge (netto 22.6 Gramm Heroingemisch, 9.12 Gramm Reinsubstanz; vgl. Urk. 72 S. 70) war demgegenüber für den Eigenkonsum bestimmt und ist bei der Strafzumessung somit auszublenden. Die Tatschwere ist bei Drogendelikten massgebend abhängig von der Drogenmenge, welche hier bei beiden Delikten noch nicht erheblich war, wobei die Verkaufstätigkeit doch deutlicher zu Buche schlägt. Auch kam dem Beschuldigten keine entscheidende Rolle in der Drogenhandelshierarchie zu und beging er die Delikte einzig zwecks Finanzierung seines suchtbedingten Eigenkonsums, womit aufgrund des noch leichten (Verkauf) bzw. leichten (Erwerb/ Besitz) Verschuldens isolierte Strafen von sechs und zwei Mo- naten festzusetzen wären.

          Der innere Zusammenhang der beiden Delikte ist nicht zu übersehen, und auch zu den Diebstählen, die als Beschaffungskriminalität zu sehen sind, besteht ein gewisser Sachzusammenhang, welcher im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen ist. Insgesamt sind damit fänf Monate in die Gesamtstrafe einzurechnen.

        6. Zu sanktionieren sind sodann zwei Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Einerseits benutzte der Beschuldigte im September 2019 ein Motorrad in O. von welchem er wusste, dass es dem Eigentümer entwendet worden war (Dossier 19). Anderseits entwendete er im Juli 2020 eigenhändig einen Roller in der Stadt Zürich, indem er den im Helmstaufach deponierten Fahrzeugschlüssel behündigte, und fuhr dann damit auf Stadtgebiet herum, bis er in eine Polizeikontrolle geriet (Dossier 3). Beide Male ist von bloss kurzen Fahrten und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen, womit ein bloss geringes Verschulden vorliegt. Einsatzstrafen von jeweils 40 Tagen erscheinen angemessen. Nachdem diese Taten weder als Beschaffungskriminalität gesehen werden kön- nen, noch untereinander einen engen Zusammenhang aufweisen, sind sie im Umfang von 60 Tagen in die Gesamtstrafe zu asperieren.

        7. Anlässlich der beiden soeben erwähnten Fahrten in O. und Zürich verfügte der Beschuldigte über keine gültige Fahrerlaubnis, da ihm der führerausweis bereits im Jahr 2006 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrten kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden, womit die Einsatzstrafen auf jeweils 30 Tage festzusetzen sind. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den obgenannten Entwendungen rechtfertigt sich bei der Gesamtstrafenbildung eine starke Asperation, sodass die Einsatzstrafe um lediglich total 20 Tage zu Erhöhen ist.

      3. Aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

      4. täterkomponenten

        Hinsichtlich Werdegang und persönlicher Verhältnisse ergibt sich aus den Akten (BD Urk. 4/6, BD Urk. 7/25 S. 8, Urk. 37, Urk. 80) und dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 93 ff.), dass der Beschuldigte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die er teilweise im Rahmen einer Heimplatzierung absolvierte die Lehre zum Elektroinstallateur abgebrochen hat und danach kaum mehr feste Arbeitsstellen innehatte. Bereits ab Teenageralter konsumierte der Beschuldigte Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy. Ab dem Alter von ca. 25 Jahren kamen Heroinkonsum und ein problematischer Alkoholumgang hinzu. Wie bereits erwähnt, wird ihm denn auch gutachterlich eine schwere abhängigkeit von Suchtstoffen mit Schwerpunkt von Cannabis, Heroin, Kokain und Benzodiazepinen (ICD-10 F19.25) sowie zusätzlich eine dissoziale persönlichkeitssTürung mit narzisstischen Anteilen gemäss ICD-10 F60.2 attestiert, die sich jedoch hinsichtlich seiner Delinquenz nicht verschuldensbeeinflussend ausgewirkt hätten. In der Vergangenheit scheiterten sowohl stationüre, als auch ambulante Suchtbehandlungsversuche, wobei er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seinen

        Konsum deutlich reduziert (Kokain) bzw. vollständig substituiert (Heroin) hatte. Seit Jahren lebt er wenn er nicht kurzzeitig eine temporüre Arbeitsstelle innehatte unter preküren finanziellen Verhältnissen und ist hoch verschuldet. Aktuell wird er von der Sozialhilfe unterstätzt und lebt er bei seinem Vater. Im September 2022, kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wurde bei ihm Lungenkrebs in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, wobei er im Universitätsspital Zürich in Behandlung ist, zuletzt von April bis Juli 2023 stationür. Krankheitsbedingt ist er vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Angaben der Verteidigung ist für einen Zeithorizont von einem Jahr lediglich von einer 25bis 50-prozentigen überlebenswahrscheinlichkeit auszugehen (Urk. 93/2).

        Im Strafregister sind derzeit sieben Urteile verzeichnet: am 25. August 2011 wur- de der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Bremgarten wegen Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz zu vier Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben für eine stationüre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, verurteilt, wobei die Mass- nahme mit Entscheid des Aargauer Amts für Justizvollzug vom 4. März 2015 aufgehoben und die Reststrafe (148 Tage) vollzogen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. März 2017 folgte eine Verurteilungen wegen Diebstahls (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, später umgewan- delt in eine Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. April 2017 sanktionierte die gleiche Behürde den Beschuldigten mit 140 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar) wegen Hausfriedensbruch und mehrfachem Diebstahl. Am 11. April 2017 und am

        2. März 2018 folgten Urteile des Bezirksgerichts Zürich wegen zahlreicher Vermögensdelikte etc. (1. Sanktion: 9 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, sowie Fr. 500 Busse; 2. Sanktion als Teilzusatzurteil zum ersten Verdikt: 11 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, und Fr. 600 Busse). Am

        17. November 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den unter Ziff. 4.2 erwähnten Strafbefehl und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen geringfügigem Diebstahl und Hausfriedensbruch zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Fr. 400 Busse verurteilt. Sodann ist dem Strafregister zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 aus dem Vollzug der Strafen vom 16. März 2017, 5. April

        2017, 11. April 2017 und 2. März 2018 unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen wurde. Die effektive Entlassung erfolgte am 2. November 2018. Am 17. November 2018 wurde die Probezeit um sechs Monate bis 3. Mai 2020 verlängert und am 18. März 2019 wurde der Beschuldigte ergänzend verwarnt (Urk. 84).

        während sich aus den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und der latenten, die Schuldfühigkeit gemäss gutachterlichen Angaben nicht beeinflussenden Suchtproblematik und persönlichkeitssTürung keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen, ist die schwere, voraussichtlich stark lebensverKürzende Krebserkrankung als Ausdruck einer besonderen Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 StGB) deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, wie es die Verteidigung mit ihrem einzigen Einwand bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung verlangte (Urk. 92 S. 5 f.). Demgegenüber vermag die Tatsache, dass er seit

        19. Juli 2021 Vater einer Tochter ist, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 96), die Strafe nicht weiter zu mindern, da die Trennung von der Familie für jeden Elternteil mit einer gewissen Hürte verbunden ist und die (zugestan- dene) Strafempfindlichkeit nicht zusätzlich beeinflusst (vgl. Urteil 6B_1036/2018 vom 28. November 2018 E. 3.6). Kommt hinzu, dass die Tochter bei der Kindsmutter lebt, von welcher sich der Beschuldigte mittlerweile getrennt hat. Es ist je- doch davon auszugehen, dass er sich regelmässig um sie kümmert, soweit seine Gesundheit dies zulässt.

        Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte schlussendlich eingestanden und auch diverse ZivilAnsprüche anerkannt, wobei in der Regel aber auch bereits ein überzeugendes Beweisfundament vorlag, weshalb den Geständnissen und den Anerkennungen als Ausdruck von Reue und Einsicht insgesamt nur eine leicht strafmindernde Wirkung zuzugestehen ist.

        Deutlich strafErhöhend sind sodann die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie hinsichtlich der Dossiers 6, 7, 8, 15, 16, 18 und 19 die Delinquenz während laufender (und auch während verlängerter) Probezeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu würdigen, da dies von einer grossen Renitenz und Unbelehrbarkeit zeugt. Ebenfalls zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass der

        Beschuldigte nach Einleitung der aktuellen Strafuntersuchung und trotz mehrfacher Inhaftierung (vgl. die Chronologie im angefochtenen Urteil, Urk. 72 S. 11 ff.) offensichtlich gänzlich unbeeindruckt weitere Straftaten beging.

        Insgesamt heben die einzelnen täterkomponenten sich in ihrer strafErhöhenden und strafmindernden Wirkung auf, womit für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2018 (Ersturteil) begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten auszuFällen ist. Zu dieser Strafe ist nun kumulativ die vorab festgesetzte Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe hinzuzurechnen, wodurch im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.

      5. Was die Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Strafrahmen von drei bis zu 30 Tagessätzen) angeht, so hat die Vorinstanz dazu ausgefährt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Polizeikontrolle die Flucht ergriffen und so die Diensttätigkeit der Polizei erschwert, nach- dem er seine Personalien bzw. zumindest seinen Namen genannt habe, womit von noch leichtem Verschulden auszugehen. Subjektiv habe er vorsätzlich gehandelt, was die objektive Tatschwere nicht relativiere und eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erscheinen lasse (Urk. 72 S. 89). Die täterkomponenten würdigte die Vorinstanz sodann als strafzumessungsneutral (Urk. 72

        S. 93 ff.), was wie soeben dargelegt korrekt ist, sodass im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30 resultierte. Diese Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, zumal der Tagessatz auch bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe gar unter dem Existenzminimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass dennoch die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennbar ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30 verbundene Eingriff ist dem Beschuldigten zumutbar, weshalb die Sanktion zu bestätigen ist.

      6. Bussen sind auszusprechen für die geringfügigen Diebstähle gemäss Dossier 2 (Deliktssumme Fr. 77.35) und Dossier 22 (Deliktssumme 26.30), die geringfügigen betRügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Dossier 4 (Deliktssumme aus vier Bezügen total Fr. 55.35), das gering-

        f?gige Erschleichen einer Leistung gemäss Dossier 11 (Fahren ohne Zugbillett

        von O.

        nach Zürich und Verstecken vor den Billettkontrolleuren) und die

        Widerhandlung gegen das Personenbefürderungsgesetz in Dossier 21 (Fahren ohne gültiges Ticket auf der Strecke P. -Q. ). Angesichts der jeweils geringen Tatschwere und der preküren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wären für die Diebstähle Einzelbussen von jeweils ca. Fr. 200, für das mehrfache unberechtigte Einsetzen der Postcard von je ca. Fr. 75 und für die Fahrten ohne Fahrticket von Fr. 150 (mit Verschleierungsmassnahmen) bzw. Fr. 100 angemessen. Asperierend ist die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 650 anzusetzen. Die Vorstrafenbelastung ist strafErhöhend zu berücksichtigen. Den Geständnissen kann strafreduzierende Wirkung zugebilligt werden, wenn auch in geringem Umfang, ist doch jeweils von einer erdRückenden Beweislast auszugehen. Die Erhöhte Strafempfindlichkeit kann hier sodann nur begrenzt zum Tragen kommen, weshalb in der Gesamtbetrachtung die strafErhöhenden Faktoren leicht überwiegen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zusätzlich mit Fr. 700 Busse zu bestrafen.

    2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die heute zu beurteilenden Delikte mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. November 2018), 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30 und Fr. 700 Busse zu bestrafen.

      Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.1 nachfolgend) sind diese Strafen zu vollziehen. Entsprechend ist aus der Freiheitsstrafe und der infolge Rückversetzung in den Strafvollzug vollziehbaren Reststrafe von 270 Tagen in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ist deshalb aufgrund des Strafrests angemessen um sechs Monate auf 38 Monate zu Erhöhen. Das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie einer Busse von Fr. 200) wäre hingegen keineswegs täter- und tatangemessen.

    3. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind einerseits diejenigen Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie aufgrund von freiheits-

beschränkenden Ersatzmassnahmen in der Klinik K?nigsfelden und in der Sozialtherapie Ulmenhof verbracht hat (Art. 51 StGB), anderseits aber auch die Tage, die er im vorzeitigen Massnahmenvollzug war (Art. 57 Abs. 3 StGB). Insgesamt resultieren somit 691 Tage, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Haft am 13.-14. Juli 2019 [2 Tage, da mehr als 24 Stunden], 24. September bis 7. Oktober

2019 [14 Tage], 19.-20. Mai 2020 [1 Tag, da weniger als 24 Stunden], 28. August

bis 25. September 2020 [29 Tage], 29. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2022 [645 Tage]; vgl. die Chronologie in Urk. 72 S. 11 ff., Urk. 54 und Urk. 74).

  1. Vollzug

    1. Aufgrund ihrer Höhe sind für die heute auszuFällenden Strafen grundsätzlich der vollbedingte (Geldstrafe) bzw. teilbedingte (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Ausschluss der Erhöhung infolge Rückversetzung in den Strafvollzug, vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.) Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Allerdings wären hierfür aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung besonders günstige Umstände vonnöten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind indes nicht zu finden. Im

      Gegenteil attestiert Dr. med. R.

      dem Beschuldigten in seinem Gutachten

      vom 20. Juni 2021 ausDrücklich ein hohes Rückfallrisiko betreffend Eigentumsdelikten, leichteren Straftaten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwenden von Fahrzeugen zum Gebrauch, Handeln mit Drogen zur Finanzierung des Lebensunterhalts/Eigenkonsums sowie übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Ein moderates Rückfallrisiko sieht der Gutachter sodann mit Bezug auf einfache Körperverletzungen (BD Urk. 4/6 S. 107 f. und

      S. 110). In übereinstimmung mit dieser Einschätzung ist denn auch seit dem

      25. April 2023 bereits wieder eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung am Laufen, wobei der Beschuldigte offenbar gestündig ist, wozu sich die Verteidigung in ihrer BerufungsBegründung nicht ver- nehmen liess (Urk. 84, Urk. 88 und Urk. 92).

      Damit sind sowohl die Freiheitsals auch die Geldstrafe vollziehen.

    2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 105 Abs.1 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetze (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

    2. Nachdem heute hinsichtlich des gewichtigsten Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein formeller Freispruch auszusprechen ist, rechtfertigt sich die erstinstanzlich angeordnete vollumfängliche Kostenauflage nicht mehr. Neu sind dem Beschuldigten lediglich vier fünftel der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen und im Umfang von einem fünftel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann sind die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung wie dies bereits die Vorinstanz vorsah (vgl. Urk. 72 S. 118) aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 425 StPO sogleich definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    4. Sodann macht die Verteidigung im Berufungsverfahren basierend auf ihrer Honorarnote Aufwendungen über 27 Stunden und 36 Minuten geltend (Urk. 93/3). Eine Entschädigung für die in der Honorarnote aufgefährten verfahrensfremden Aufwendungen im Zeitraum 22. September 2022 bis 29. November 2022, welche

das vorinstanzliche Verfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren bei der

III. Strafkammer des Obergerichts betreffen (vgl. Urk. 93/3 S. 1+2), fällt vorliegend ausser Betracht. Für ihre diesbezüglichen Aufwendungen wurde die Verteidigung bereits mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. November 2022 (Urk. 65) sowie Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2022 (Urk. 54) entschädigt. Für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die Verteidigung ausgehend von den in der Honorarnote ab 10. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen mit pauschal Fr. 3'500 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; 23 in Verbindung mit 17 f. AnwGebV).

Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hinsichtlich des zusätzlich beantragten Freispruchs vollständig, mit Bezug auf die mildere Bestrafung aber nur in beschränktem Umfang durchdringt, sind ihm die Kosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wiederum rechtfertigt es sich mit Blick auf die schlechte finanzielle Lage und die schlechten gesundheitlichen Perspektiven des Beschuldigten, seinen Kostenanteil sogleich abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2022 (hinsichtlich Dispositivziffer 21 berichtigt gemäss Beschluss vom 15. November 2022) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird vorab erkannt:

    1. Dass Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 6, Dossier 7 und Dossier 8), betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 13) sowie betreffend geringfügiger Diebstahl (Dossier 15 und Dossier 17) wird eingestellt.

    2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,

    • des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des geringfügigen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB,

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

    • der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG,

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

    • der übertretung des Personenbefürderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

  2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des Strafrests von 270 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 Rückversetzt.

3. (...)

4. (...)

5. (...)

  1. Es wird keine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (9 Minigrip mit Heroin, Heroin Vortest+, Asservate-Nr. A013'800'958 und 1 Minigrip mit Heroin, Vortest Heroin+, Asservate-

    Nr. A013'800'970) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM-Lagernummer S00945-2020, zur Vernichtung überlassen.

  3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember

    2021 beschlagnahmte Kleidung des Geschädigten B.

    (Asservate-Nr.

    A014'053'259), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Geschädigten B. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Kleidung der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände der Geschädigten C. , lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Stoffarmband (Asservate-Nr. A014'341'936),

    2. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit braunem Armband (Asservate-Nr. A014'343'056),

    3. 1 Armbanduhr, Daniel Wellington, mit dunklem Armband (Asservate-Nr. A014'343'078),

    4. 1 Sonnenbrille, Vogue, in Brauntnen (Asservate-Nr. A014'343'089)

    werden der Geschädigten C. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Winkelschleifer, Bosch PWS 10-125CE, Nr. 208000539 2012 (Asservate-Nr. A014'343'158) wird eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16.

    Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 1 Paar Sportschuhe, Nike, Grösse 46, schwarz (Asservate-Nr. A012'945'072),

    2. 1 Paar Socken, Falke, grau, weiss, blau, rot (Asservate-Nr. A012'945'094),

    3. 1 Skihandschuh, Burton, Grösse M, blau, schwarz (Asservate-Nr.

      A012'945'152)

      werden der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:

    1. 2 Flaschen Moet Champagne 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'619),

    2. 2 Moet Flaschen Champagne Imperial (Brut), 150 cl (Asservate-Nr. A012'035'620),

    3. 2 Flaschen Moet 2009 Grand Vintage (Extra Brut), 75 cl (Asservate-Nr. A012'035'631),

    4. 1 Flasche Ardbeg Scotch Whisky (Non Chill-Filtered), 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'642),

    5. 2 Flaschen OBAN Single Malt Scotch Whisky, 70 cl (Asservate-Nr. A012'035'653),

    werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der LagerBehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Bodylotion, Versace, 20 cl (Asservate-Nr. A012'035'686) wird der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Herrenjacke, Helly Hansen, schwarz, Grösse XL (Asservate- Nr. A012'035'697), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Geschädigten D. -Genossenschaftsbund, E. , nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Jacke der LagerBehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

  10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200731-100 / 78394862, K200819-082 / 78522573 und K190821-031 / 76144791 lagernden Asser-

    vate werden der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

  11. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

    1. Privatklägerin 4 (D. Filiale G. ),

    2. Privatklägerin 5 (D. Markt H. ).

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (I. City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 150.00 zu bezahlen.

  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J. ) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 70.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (J. ) wird abgewiesen.

  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D. City) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 100.00 zu bezahlen.

  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (K. AG) gemäss seiner Anerkennung Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  18. über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird nachträglich mit separatem Entscheid befunden.

  19. (...)

  20. (...)

  21. (Schriftliche Mitteilung)

  22. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 270 Tagen (Rückversetzung in den Vollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. November 2018, wovon 691 Tage durch Haft, freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30 und mit ei- ner Busse von Fr. 700.

  3. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu vier fünfteln auferlegt und zu einem fünftel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abgeschrieben wird.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'500 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen, wobei der Kostenanteil des Beschuldigten sofort definitiv abgeschrieben wird.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Privatkläger 1 - 6 (im Auszug)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 21. August 2023

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

MLaw W. Dharshing

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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