E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220630
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220630 vom 05.10.2023 (ZH)
Datum:05.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Sachbeschädigung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sachbeschädigung; Recht; Recht; Amtlich; Amtliche; Betrag; Schaden; Kantons; Anklage; Dispositiv; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Dispositivziffer; Urteils; Beschädigt; Verfahren; Wurde; Prot; Beschädigung; Erscheint
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 70 StReG ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 373; 148 IV 155;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220630-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiberin MLaw Boese

Urteil vom 5. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Sachbeschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 8. November 2022 (GG210013)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich vom 4. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von

    Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt III./2.; 1.-3., 5.-7., 9., 12. und 13. Lemma) schuldig. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freige- sprochen.

  2. Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Geldstrafe von

    180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft, welche vollständig als durch Haft geleistet gilt.

  3. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I vom10. August 2020 (act. 11/1) und vom 3. Dezember 2020 (act. 11/4) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

  4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'029.10 Auslagen (Gutachten)

    Fr. 4'252.– Telefonkontrolle

    Fr. 650.– Auslagen Polizei

    Fr. 16.65 Entschädigung Zeuge Fr. 38'012.25 amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  6. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Telefonkontrolle, werden dem Beschuldigten zu einem Neuntel (1/9) auferlegt.

    1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. Dezember 2020 be- schlagnahmte Barschaft (act. 11/4, Disp.-Ziff. 1./l.) im Gegenwert von Fr. 2'108.20 werden zur Deckung der den Beschuldigten gemäss Dis- positivziffer 6a treffenden Verfahrenskosten verwendet. Der verblei- bende Restbetrag wird beim Beschuldigten nachgefordert.

    2. Die Kosten der Telefonkontrolle (Fr. 4'252.–), die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die verbleibenden Kosten von acht Neunteln (8/9) werden auf die Staatskasse genommen.

    3. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt einen Nach- forderung bis zu einem Neuntel (1/9) des in Dispositivziffer 8 festge-

    setzten Honorars (d.h. bis zum Betrag von Fr. 4'223.60) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  7. Dem Beschuldigten wird für 73 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 8'760.– zugesprochen.

  8. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 38'012.25 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 3 f.; Urk. 86 S. 1)

    1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Ein- zelgericht, vom 8. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG210013) hinsicht- lich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Sachbe- schädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freisprüche), 3 bis 5, 6 lit. c und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Der Beschuldigte sei der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und von allen übrigen Vor- würfen freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 20.–, eventualiter von 30 Tagessätzen à Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

    4. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine an- gemessene Genugtuung zuzusprechen. Ferner sei ihm eine angemes- sene Entschädigung zu entrichten.

    5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

      3. Dezember 2020 beschlagnahmte Barschaft im Gegenwert von

      Fr. 2'108.20 sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszuge- ben.

    6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ohnehin ausser Ansatz fallen.

  2. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich:

Keine Anträge.

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Erwägungen:

  1. Verfahren

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

    8. November 2022 wurde der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt

    III.2. Lemma 1-3, 5-7, 9, 12 und 13 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der Anklage wurde er freigesprochen. Für die mehrfache Sachbeschädigung wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei festgestellt wurde, dass diese als durch Haft geleistet gelte. Im Weiteren wurde die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten verfügt und über die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden. Schliesslich wur- den die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt, dies unter Zusprechung ei- ner Genugtuung an den Beschuldigten für die im Verfahren erlittene Überhaft (Urk. 66 bzw. Urk. 69 S. 55 ff.).

    2. Der Beschuldigte reichte gegen das erstinstanzliche Urteil, welches ihm am

    11. November 2022 in begründeter Form schriftlich zugestellt worden war, mit Eingabe vom 25. November 2022 innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 70), was gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung einer rechtskonformen Wahrung der Berufungs- frist gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.). Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Privatklägerin (Urk. 76) liess sich die Staatsanwalt- schaft nicht vernehmen, während die Privatklägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung verzichten liess (Urk. 78).

    3. In der Folge wurde auf den 4. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81). Zu dieser erschienen der Beschuldigte persönlich in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Im Rahmen der Berufungsver- handlung wurden zwei Zeugen einvernommen (vgl. dazu sogleich Ziff. II.1.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine amt- liche Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteilsdispositives einverstanden (Prot. II S. 36 f.). Das Urteil wurde am 5. Oktober 2023 gefällt und den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 38 ff.; Urk. 87).

  2. Formelles

    1. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Bearbeitung des Falles hat sich erge- ben, dass das Datum des angefochtenen Urteils (8. November 2022) nicht mit dem entsprechenden Protokolleintrag betreffend die Beratung und das Urteil (22. November 2022) übereinstimmt (vgl. Prot. I S. 30A und S. 31). Es handelt sich dabei nicht um einen schwerwiegenden prozessualen Mangel, der einer Heilung im Berufungsverfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). Demzufolge wurde die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Zeugenstand berufen, wo bezeugt wurde, dass die Urteilsberatung am 8. November 2022 abgeschlossen wurde, das

    Urteil tatsächlich an diesem Tag erging und es sich beim Protokolleintrag unter dem 22. November 2022 um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. Prot. II S. 9 ff., S. 16 ff.), wofür im Übrigen auch die im Recht liegenden Empfangsscheine sprechen, gemäss welchen das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 10. bzw.

    11. November 2022 zugestellt wurde (vgl. Urk. 67). Der Widerspruch zwischen dem Datum des angefochtenen Urteils und dem entsprechenden Protokolleintrag über die Beratung und Urteilsfällung konnte mithin auf dem Weg der Befragung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung ordnungsgemäss bereinigt bzw. behoben werden, so dass sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2016, Geschäfts- Nr. SB160063, E. II.2.). Demgemäss ist nachfolgend betreffend den erstinstanzli- chen Entscheid nicht vom Protokolleintrag, sondern vom im Zeugenstand bestä- tigten Datum des 8. November 2022 gemäss der schriftlichen Urteilsausfertigung auszugehen (vgl. Urk. 69 S. 1).

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid primär gegen den Schuldspruch wegen der Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer

      III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 (Dispositivziffer 1) sowie die gestützt auf die- sen Schuldspruch verhängte Sanktion (Dispositivziffer 2). Sodann ficht er die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten) gemäss der Dis- positivziffer 6 lit. a, b und d an. Obwohl die Dispositivziffer 6 lit. c von der Beru- fung des Beschuldigten nicht erfasst ist, hat sie aufgrund des engen und un- trennbaren Sachzusammenhangs mit der übrigen Kostenregelung als mitange- fochten zu gelten. Der Beschuldigte rügt schliesslich die Höhe der ihm zugespro- chenen Genugtuung (Dispositivziffer 7). Das angefochtene Urteil des Bezirksge- richtes Horgen ist damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freisprüche), 3 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände), 4 (Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin) sowie 5 und 8 (Festsetzung der

      Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 teil- weise, 2, 6 und 7) ist das Urteil hingegen in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

    2. Seitens des Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- anträge gestellt und es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen mehr auf.

  3. Schuldpunkt

    1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. März 2021 betreffend die im vorliegenden Berufungsver- fahren noch relevanten Vorfälle zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem

    13. und 14. Juli 2020 am Wohnort der Privatklägerin in E. wissentlich diver- se ihr gehörende Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 11'836.– beschädigt zu haben, was er auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 8

    f. [Anklageziffer III.2.]).

    1. Der Beschuldigte hat diese Vorfälle – bis auf die Beschädigung der Wand durch Zerkratzen bzw. Einritzen der Buchstaben F. (Urk. 5/3 S. 5 und

      S. 14; Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/6 S. 3 und S. 9; vgl. auch Urk. 57 S. 4 und S. 8; Urk. 70 S. 3) – in der Untersuchung mit der Argumentation bestritten, dass es sich auch um vorbestehende Beschädigungen handeln könnte, da die Wohnung allgemein viele von den Hunden der Privatklägerin herrührende Defekte aufgewiesen habe (Urk. 5/1 S. 5). In der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest (Prot. II S. 30 ff.).

    2. Nachdem der vorliegend noch massgebliche Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel in Berücksichtigung der gesamten Tatumstände rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Ausführun- gen zum Sachverhalt die geltenden Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben und sich in der Folge auch zutreffend zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten geäussert (vgl. Urk. 69 S. 13 ff.), wobei in der Tat ins Auge sticht, dass beide Seiten aufgrund der höchst problembehafteten Beziehung im Vorfeld der eingeklagten Ereignisse gleichermassen ein Interesse haben, sich selbst in einem möglichst günstigen und den anderen in einem entsprechend un- günstigen Licht erscheinen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aussagen und die sich daraus ergebenden objektiven Umstände abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit der zu Protokoll gegebenen Depositionen steht dabei nicht in Fra- ge, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin abgestellt werden kann.

    3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid können diejenigen eingeklagten Sachbeschädigungen, welche durch die im Recht liegende Fotodokumentation be- legt sind, ausnahmslos dem Beschuldigten zugerechnet werden, so dass der Sachverhalt der Anklage insofern erstellt sei (vgl. Urk. 69 S. 28 ff.). Diese Würdi- gung, welche im Wesentlichen darauf basiert, dass angesichts der zeitlichen Ab- läufe am Tattag keine andere Täterschaft realistisch erscheint, vermag ohne Wei- teres zu überzeugen. Der Beschuldigte selbst hat denn auch eingestanden, dass er am Morgen des 14. Juli 2020 nach Kenntnisnahme eines Chat-Protokolls auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin eifersüchtig geworden sei und in seiner Wut in deren Wohnhaus die Initialen F. an die Wand gekritzt habe (Urk. 5/1 S. 3; Prot. II S. 31). In der Folge konsumierte er gemäss übereinstimmenden Äusserun- gen übermässig Alkohol und schlief dann zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr im Haus ein, während sich die Privatklägerin zur Polizei begab (vgl. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 6/1 S. 2; Prot. II S. 31 f.). Letztere rückte gegen Abend mit einer verstärkten Patrouille zum Tatort aus, wo der Beschuldigte schliesslich um 22.45 Uhr in der Nähe des Wohnhauses der Privatklägerin verhaftet werden konnte (vgl. Urk. 15/1). Auch wenn der Beschuldigte mithin nicht bei der Beschädigung der inkriminierten Gegenstände beobachtet wurde, sondern erst einige Zeit später in der Nähe des

      Tatortes arretiert wurde, ist aufgrund der geschilderten Abläufe am Tattag nur die Täterschaft des Beschuldigten denkbar. Namentlich erscheint es entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 24; Urk. 86 S. 5 ff.) gänzlich unplausibel, dass sich ein anderer Täter während der Abwesenheit der Privatklägerin ins Haus geschli- chen oder gar die Privatklägerin selbst die inkriminierten Gegenstände vor dem Gang zur Polizei beschädigt hat, um sich des Beschuldigten auf diese Art zu ent- ledigen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die bestrittenen Sachbe- schädigungen nach der Verhaftung des Beschuldigten durch eine unbekannte Tä- terschaft verursacht wurden. Daran ändert nichts, dass die Fotodokumentation des Tatorts auf den 15. Juli 2020 datiert (Urk. 3). Es ist nämlich belegt, dass un- mittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten eine Durchsuchung der Woh- nung der Privatklägerin angeordnet und die Polizei damit beauftragt wurde, Be- weismittel sicherzustellen. Diese Hausdurchsuchung dauerte bis in die frühen Morgenstunden des 15. Juli 2020 (01.10 Uhr; Urk. 10/1; Urk. 10/4; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 240). Es ist deshalb ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszuge- hen, dass die angeklagten Sachbeschädigungen im Rahmen der Hausdurchsu- chung vom 14./15. Juli 2020 fotografiert wurden, die Fotodokumentation allerdings erst nach Abschluss der Durchsuchung zusammengestellt und ausgedruckt wer- den konnte, weshalb sie das (Druck-) Datum des 15. Juli 2020 trägt. Es bestehen jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei zu einem späte- ren Zeitpunkt am 15. Juli 2020 nochmals in der Wohnung der Privatklägerin war und die aktenkundigen Fotos erst dann erstellte.

      In diesem Zusammenhang ist denn auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am Tattag eingestandenermassen enttäuscht bzw. wütend auf die Privatklägerin war und in dieser Gefühlslage bereits die Wand im Treppenbereich des Hauses beschädigt hat. Dass er sich in der Folge in seiner besonderen Stimmung unter Alkoholeinfluss zu weiteren Sachbeschädigungen hat hinreissen lassen, liegt demnach nahe. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten sind die dokumentierten Sachbeschädigungen als durchaus frisch einzustufen und können aufgrund ihrer Art und ihres Umfanges grösstenteils nicht von einem Hund stammen. Der vorliegend noch zu beurteilende Sachverhalt betreffend die Beschädigung von diversen Gegenständen am Wohnort der Privatklägerin (namentlich des grossen und kleinen Sofas, der verschiedenen Kleidungsstücke, des Velohelmes bzw. -pneus sowie der Variluxbrille, des Bettes und eines Bildes) durch den Beschuldigten ist demzufolge ohne Weiteres als erstellt zu erachten.

    4. Die Höhe des Sachschadens der besagten Gegenstände ist in der Ankla- geschrift gestützt auf die Angaben der Privatklägerin mit Fr. 11'836.– beziffert (Urk. 21 S. 8 f.; Urk. 14/12; vgl. auch Urk. 1 S. 8 f.). Die Verteidigung moniert, dass der entstandene Sachschaden nicht in der angeklagten Höhe ausgewiesen sei. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hätten höchstens eine Scha- denssumme von Fr. 920.– zur Folge gehabt (Urk. 86 S. 8 ff.).

      Als Sachschaden gelten namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Reparatur der beschädigten Gegenstände. Zum Schaden zählen auch die Folgeschäden (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 100 zu Art. 144 StGB). Im Verlauf der Untersu- chung spezifizierte die Privatklägerin die beschädigten Gegenstände und schätzte den entstandenen Schaden, wobei sie naturgemäss nur ungefähre Angaben ma- chen konnte (Urk. 14/12; vgl. auch Urk. 1 S. 8 f. Urk. 6/2 F/A 241). Diese Angaben sind nachfolgend einer genaueren Prüfung zu unterziehen.

      Das grosse Sofa der Privatklägerin wurde durch einen langen Schnitt beschädigt. Eine Reparatur des Sofas war beim Ausmass der dokumentierten Beschädigung nicht mehr angezeigt, sofern eine solche überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die von der Privatklägerin bezifferten Kosten für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Sofas erscheinen mit Fr. 2'500.– zu hoch. Für den Erwerb eines durchschnittlichen 3-Sitz-Sofas erweist sich vielmehr ein Betrag von Fr. 1'500.– angemessen.

      Beschädigt wurde weiter das kleine Sofa bzw. die Sitzbank der Privatklägerin. Angesichts der zahlreichen Schnitte, mit denen die Sitzfläche verunstaltet wurde, erscheint auch hier eine Reparatur nicht angezeigt. Für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Möbelstücks sind Fr. 500.– zu berücksichtigen, nachdem die von der Privatklägerin angegebenen Kosten von Fr. 574.– zwar als etwas hoch, aber nicht völlig unangemessen erscheinen.

      Der durch das Zerschneiden und Zerreissen diverser Kleidungsstücke (u.a. Dau- nenjacke, T-Shirts und Unterwäsche) entstandene Schaden wurde von der Privat- klägerin mit insgesamt Fr. 2'200.– beziffert. Dieser Betrag erscheint mit der Vertei- digung als übertrieben und nicht mehr angemessen (Urk. 86 S. 9). Bezüglich der zerschnittenen Daunenjacke erweist sich eine Wiederbeschaffung als unumgäng- lich. Dafür ist ein Betrag von Fr. 300.– einzusetzen, was der Privatklägerin ohne Weiteres ermöglicht, eine Jacke von vergleichbarer Qualität zu erwerben. Für die Wiederbeschaffung der weiteren Kleidungsstücke, die zerrissen wurden und des- halb ebenfalls nicht mehr tragbar sind, ist pauschal ein Betrag von Fr. 300.– zu be- rücksichtigen, zumal nicht ersichtlich oder belegt ist, dass es sich bei den beschä- digten T-Shirts und der Unterwäsche um besonders teure Kleidungsstücke han- delte.

      Eine Wiederbeschaffung drängt sich sodann auch beim beschädigten Velohelm der Privatklägerin auf. Dafür machte sie einen Betrag von Fr. 229.– geltend, was bei einem Vergleich mit dem Neuwert von qualitativ ähnlichen Helmen noto- rischerweise als zu hoch erscheint. Für den Erwerb eines durchschnittlichen Velo- helms ist somit lediglich ein Betrag von Fr. 150.– zu berücksichtigen. Gemäss An- gaben der Privatklägerin hatte das Aufschneiden der Pneus an ihrem Velo einen Schaden von Fr. 180.– zur Folge. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der zu dieser Schadensposition eingereichte Beleg den Ersatz von zwei Velopneus und zwei Schläuchen ausweist, allerdings nur ein einziger platter Pneu dokumentiert ist (Urk. 86 S. 10). Für die Reparatur des beschädigten Velo- pneus ist deshalb lediglich ein Betrag von gerundet Fr. 100.– zu berücksichtigen.

      Beschädigt wurde weiter eine Variluxbrille der Privatklägerin. Eine Wiederbe- schaffung erweist sich als unumgänglich, nachdem die gesamte Brille regelrecht zerquetscht wurde, wobei nicht nur das Brillengestell kaputt ging, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die empfindlichen Brillengläser in Mitleiden- schaft gezogen wurden. Für den Kauf einer vergleichbaren Variluxbrille sind Fr. 1'000.– einzusetzen, da der von der Privatklägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'200.– als eher hoch erscheint.

      Für die Reinigung des durch Urin verunreinigten Bettes gab die Privatklägerin ei- nen Betrag von Fr. 470.– an, den sie durch die Quittung einer Bettwarenfabrik be- legte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und berechtigt, dass die Privatklägerin ihr Bett, in welches der Beschuldigte uriniert hatte, professionell und gründlich rei- nigen liess. Die entstandenen Kosten sind durch den eingereichten Beleg ausge- wiesen und somit im vollen Umfang zu berücksichtigen.

      In ihrer detaillierten Aufstellung bezifferte die Privatklägerin den Schaden, der durch die Beschädigung mehrerer Bilder entstanden sein soll, mit Fr. 300.–. Er- stellt ist allerdings nur die Beschädigung eines einzigen Bildes. Für die Wiederbe- schaffung eines ähnlichen Bildes samt eines neuen Rahmens ist deshalb lediglich ein Betrag von Fr. 100.– vorzusehen.

      Der Beschuldigte hat schliesslich den Wandverputz im Treppenbereich des Wohn- hauses durch Zerkratzen bzw. Einritzen der Buchstaben F. beschädigt. Den entstandenen Schaden bezifferte die Privatklägerin mit insgesamt Fr. 1'200.–, welcher Betrag jedoch auch die Ausbesserung eines zerkratzten Fenstersimses umfasst. Dass der Beschuldigte einen Fenstersims in der Wohnung der Privatklä- gerin beschädigte, ist jedoch nicht erstellt. Folglich ist als Schaden ein reduzierter Betrag von rund Fr. 1'000.– zu berücksichtigen, was den voraussichtlichen Kosten für die Ausbesserung und einen neuen Anstrich der zerkratzten Wand entspricht.

      Als Folge der angeklagten Sachbeschädigungen, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist nach den vorstehenden Erwägungen ein Schaden im Bereich von rund Fr. 5'500.– erstellt.

    5. Die rechtliche Würdigung der erstellten Tathandlungen des Beschuldigten gibt zu keinen weiterführenden Erwägungen Anlass. Mit der Vorinstanz kann da- von ausgegangenen werden, dass die inkriminierten Gegenstände in zwei Pha- sen beschädigt wurden, wobei der Beschuldigte in einer ersten Phase die Wand im Treppenbereich des Hauses verunstaltete und in der zweiten Phase dann in eine wahre Zerstörungswut geraten sein muss, als er nach seinem Erwachen wahrnahm, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich das Haus verlassen hatte, was für diese zweite Phase eine einheitliche Betrachtung der Handlungen im Sinne eines unmittelbar miteinander zusammenhängenden Geschehens als gerecht- fertigt erscheinen lässt. Der Beschuldigte muss in beiden Phasen mit direktem Vorsatz gehandelt haben, was sich insbesondere auch anhand des fotografisch dokumentierten Spurenbildes zeigt (vgl. Urk. 3 S. 1 ff.), welches ein derart geziel- tes Vorgehen nahelegt, dass für ein eventualvorsätzliches Handeln kein Raum mehr verbleibt.

    6. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – nebst dem be- reits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betref- fend Anklageziffer III.2. Lemma 2 – einer weiteren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 schuldig zu sprechen.

  4. Strafe

    1. Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung umfassend und korrekt geäussert und auch den anwendbaren Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 69 S. 32 und S. 34). Es ist entsprechend der vorgän- gigen rechtlichen Würdigung von zwei tatbeständlichen Sachbeschädigungen auszugehen, für welche die angemessene Sanktion im Falle von gleichartigen Strafen unter jeweiliger Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente nach den Grund-sätzen der Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzu- legen ist, wobei in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen und diese in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu schärfen ist. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist dabei, dass die Vor-instanz von den verschiedenen Beschädigungen in der zweiten Phase der Delinquenz als schwerster Straftat ausgegangen ist (vgl. Urk. 69 S. 33 f.).

    2. Betreffend die objektive Tatschwere der vorerwähnten Beschädigungen in der von der Privatklägerin bewohnten Liegenschaft ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus niederen Beweggründen in blinder Zer- störungswut handelte und dabei nahezu systematisch zahlreiche Gegenstände im

      persönlichen Eigentum der Privatklägerin unbrauchbar machte, wobei gerade Bil- der auch einen gewissen Affektionswert aufweisen können, was den Verlust umso schwerer verkraftbar macht. Ähnlich schwer zu akzeptieren waren die Sachbe- schädigungen sicherlich auch mit Bezug auf diejenigen Gegenstände, welche die Privatklägerin im regelmässigen Gebrauch hatte. Berücksichtigt man dazu die ge- zielte Verunreinigung durch menschliche Exkremente, wodurch die Privatklägerin offenbar speziell gedemütigt werden sollte, so ist insgesamt von einem keines- wegs mehr leichten Verschulden auszugehen, welches in subjektiver Hinsicht le- diglich durch die Alkoholisierung leicht reduziert zu werden vermag, so dass trotz des insgesamt nicht sehr hohen Schadens im Bereich von rund Fr. 4'500.– im Endeffekt von einem zumindest nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Unter diesen Umständen erscheint die vorinstanzlich angesetzte Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe als zu tief (vgl. Urk. 69 S. 41).

      Dass die Vorinstanz trotz der diversen Vorstrafen des Beschuldigten, welche auch zu teilweise unbedingten Freiheitsstrafen führten, ohne dass sich der Beschuldig- te hiervon im Hinblick auf seine weitere einschlägige Delinquenz hätte beeindru- cken lassen, noch eine Geldstrafe ausgefällt hat, ist nur beschränkt nachvollzieh- bar. Aus Gründen der präventiven Effizienz hätte sich bei dieser Sachlage trotz der noch kurzen Sanktion vielmehr eine Freiheitsstrafe aufgedrängt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist diese Frage indessen nicht mehr weiter zu disku- tieren, so dass es auch in zweiter Instanz bei der Geldstrafe zu bleiben hat. Für die Beschädigung von diversen Gegenständen am Wohnort der Privatklägerin (namentlich des grossen und kleinen Sofas, der verschiedenen Kleidungsstücke, des Velohelmes bzw. -pneus sowie der Variluxbrille, des Bettes und eines Bildes) erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.

    3. Was sodann die Beschädigung der Wand im Treppenbereich anbelangt, so ist für diese einzelne Tat von einem moderateren Verschulden auszugehen, wel- ches sich insgesamt noch im eher leichten Bereich bewegt, zumal hier der negati- ve Einfluss des Alkoholkonsums ausgeprägter gewesen sein muss, wobei in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes auch diesbezüglich eine Geldstrafe

      und keine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Insgesamt rechtfertigt sich hier eine Sanktion im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe, wobei die Einsatzstrafe auf- grund des engen Zusammenhanges der beiden Verfehlungen indessen lediglich zu 50 Prozent im Umfang von 30 Tagessätzen zu asperieren ist, so dass sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponenten eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tages-sätzen rechtfertigt.

    4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 69 S. 35 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass diejenigen Vorstrafen, welche im Zeitpunkt des Berufungsurteils im Strafregister von C. eingetragen wa- ren (Urk. 89), im Rahmen der Strafzumessung nach wie vor berücksichtigt werden dürfen, sofern die entsprechenden Einträge in analoger Anwendung der neuen Be-stimmungen des Strafregistergesetzes (StReG; SR 330) rechtmässig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.3.1; Art. 70 Abs. 1 StReG), was vorliegend zutrifft.

      Aus den persönlichen Verhältnissen und den aktenkundigen Vorstrafen des Beschuldigten ergibt sich das Bild einer Person, welche ihre bereits länger andau- ernden psychischen Instabilitäten trotz offensichtlichem Bedarf nie angegangen und nunmehr bereits zum vierten Mal einschlägig rückfällig geworden ist. Im Jahr 2010 wurde sogar eine empfindliche Freiheitsstrafe von drei Jahren gegen den Beschuldigten ausgesprochen, was diesen jedoch nicht zu einer Abkehr von sei- nem problematischen Lebenswandel bewegen konnte. Zudem erscheint der Beschuldigte nicht zur Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie gewillt, obwohl seine wiederholte Delinquenz teilweise auf die bei ihm diagnostizierte emotional- instabile Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist (vgl. Urk. 17/13 S. 50). Auch wenn die Vorstrafen des Beschuldigten bereits mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt ein solch belastetes Vorleben, welches sich bis in die heutige Zeit hin- einzieht, eine sehr deutliche Erhöhung der Strafe im Bereich von rund 40 Prozent.

    5. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 2021 statt (vgl. Prot. I S. 11 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 8. No- vember 2022 in begründeter Form schriftlich eröffnet (vgl. vorne Ziffer II.2.). Wes- halb es von der Verhandlung bis zur Eröffnung des Urteils rund 11 Monate dauerte, wird – abgesehen von der Anführung einer nicht näher spezifizierten Überlas- tung des Gerichtes (vgl. Urk. 62/1) – weder aus den Akten noch aufgrund der Ur- teilsbegründung ersichtlich. Es ergibt sich daraus auch in Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 StPO eine massgebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes grund- sätzlich in eine Strafminderung münden muss (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; 143 IV 49 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023

      E. 4.4.2; je mit Hinweisen), welche sich vorliegend aufgrund der nicht mehr ge- ringfügigen Zeitlücke zumindest im Umfang von 20 Prozent zu bewegen hat.

    6. Insgesamt ist nach dem Gesagten die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestätigen. Nach seinen Einkünften befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er ab dem 1. November 2023 netto EUR 1'450.– pro Monat verdienen werde. Von seiner Arbeitgeberin werde ihm eine Mitarbeiterwohnung zur Verfügung gestellt, weshalb er künftig kostenlos logiere (Prot. II S. 23 f.; Urk. 86 S. 15). Nachdem sich im Berufungsver- fahren mithin keine Anhaltspunkte für eine massgeblich verbesserte oder ver- schlechterte finanzielle Situation des Beschuldigten ergeben haben, hat es bei der erstinstanzlich anberaumten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu bleiben.

    7. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, so kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht festgehalten wird, dass insbesondere die wiederholt gleichartige Delinquenz des Beschuldigten gegen eine günstige Prognose spricht (Urk. 69 S. 43). Angesichts der weiteren von der Vorinstanz erwähnten Umstände, insbesondere der hohen Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom

    28. Januar 2021 (Urk. 17/13 S. 66) und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach wie vor keine deliktpräventive Behandlung seiner psychischen Störung aufge- nommen hat, ist ihm darüber hinaus eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, welche einem bedingten Strafvollzug entgegensteht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Strafe erweist sich unter diesen Umständen als unabdingbar, woran auch die wenig substantiierten Einwendungen der Verteidigung anlässlich der

    erst- und zweitinstanzlichen Parteivorträge nichts zu ändern vermögen (vgl. Urk. 57 S. 27; Urk. 86 S. 17 f.).

    8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin auch nach durchgeführtem zweitinstanzlichen Verfahren mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Ta- ges-sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, welche indessen aufgrund der verbüssten Haft von 253 Tagen (vgl. Urk. 15/1; Urk. 24) bereits als vollständig geleistet zu gel- ten hat.

  5. Beschlagnahmen

    Die Untersuchungsbehörde hat beim Beschuldigten Bargeld im Betrag von EUR 2'000.– beschlagnahmt (vgl. Urk. 11/4 S. 2). Die Verteidigung wies anläss- lich der Berufungsverhandlung erstmals darauf hin, dass neben diesem Geldbe- trag weitere EUR 390.– aus den Effekten des Beschuldigten sichergestellt wor- den seien, worüber aber bislang noch nicht verfügt worden sei. Dem Beschuldig- ten sei demnach der Gesamtbetrag von EUR 2'390.– auf erstes Verlangen her- auszugeben (Urk. 86 S. 18). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist zu entgeg- nen, dass in den Akten – abgesehen vom Verhaftsrapport – lediglich ein Bar- geldbetrag von EUR 2'000.– vermerkt ist, der bei der Verhaftung des Beschuldig- ten sichergestellt und anschliessend zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft eingezahlt wurde (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 10/3). Gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2020 über diesen Bargeldbetrag von umgerechnet Fr. 2'108.20 liess der Beschuldigte kein Rechtsmittel mit der Rüge der Unvollständigkeit erheben. Folglich ist allein über die Verwendung der be- schlagnahmten Fr. 2'108.20 zu entscheiden, wobei diesbezüglich kein delikti- scher Bezug feststellbar ist. Infolge des zweitinstanzlich bestätigten Schuldspru- ches der Vorinstanz ist dieser Betrag zur Deckung der dem Beschuldigten als Folge der Verurteilung teilweise aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuzie- hen (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO), zumal die Verteidigung diesen Punkt in zweiter Instanz nur für den Fall eines weiteren Freispruches des Beschuldigten moniert (vgl. Urk. 70 S. 4; Urk. 86 S. 18 und S. 21).

  6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6 lit. a, c und

    d) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Im Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (Geschäfts-Nr. UB200128) wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 15/15). Da die zulässige Haftdauer in diesem Verfahren überschritten wurde und dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. nachfolgend Ziff. VI.4.), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

    1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf teilweisen Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 4'991.85

      (inkl. MwSt) geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Unter Berücksichtigung einer zweistündigen Besprechung mit dem Beschuldigten am 3. Oktober 2023 (Prot. II S. 37) und des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 6'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

  4. Der Beschuldigte wendet sich auch gegen die Höhe der ihm vor Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für die erlittene Überhaft und moniert dabei insbe- sondere den festgelegten Entschädigungsansatz von Fr. 120.– pro Tag. Stattdes- sen wird geltend gemacht, es rechtfertige sich vorliegend entgegen der bundes- gerichtlichen Praxis keine Abweichung vom üblichen Regelsatz von Fr. 200.–, da jeder Tag in Haft grundsätzlich gleich schwer wiege (Urk. 57 S. 28; Urk. 86 S. 19 f.).

    1. Der angefochtene Entscheid befasst sich ausführlich mit der aufgeworfe- nen Fragestellung und gibt insbesondere die diesbezüglich geltende Rechtspre- chung des Bundesgerichtes wie auch die dortigen Überlegungen, welche für ein Abweichen vom Regelsatz von Fr. 200.– sprechen können, korrekt wieder (Urk. 69 S. 50 ff.). Es handelt sich dabei um eine mittlerweile langjährige Praxis, welche in einem aktuellen Entscheid vom 8. August 2023 explizit bestätigt wurde, wobei in diesem Fall gar ein Ansatz von Fr. 50.– pro Tag noch nicht als willkürlich einge- stuft wurde. Namentlich wird dabei betont, dass es sich beim Regelsatz von Fr. 200.– nur um ein Ausgangskriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Genugtuung handle. In einem weiteren Schritt seien sodann auch die Auswirkun- gen der Haft auf das Privat-, Sozial- und Berufsleben zu berücksichtigen, wobei insbesondere ins Gewicht fallen könne, dass der Inhaftierte aufgrund der unge- rechtfertigten Haft weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht wesentliche Einbussen erlitten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.4).

    2. Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragen werden. Nebst der Tatsache, dass von einer länger andauernden Haft auszugehen ist, welche überwiegend nicht ungerechtfertigt verbüsst wurde, fällt hier in Betracht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte – wie bereits die Vor-instanz teilweise zutreffend festgehalten hat (Urk. 69 S. 52) – durch die ungerechtfertigte Haftverbüssung in seinem beruflichen Fortkommen behindert oder aus einem intakten sozialen Umfeld gerissen wurde, wobei diesbezüglich auch vor dem Berufungsgericht keine substantiierten und insoweit belegten Aus- führungen erfolgten, welche die damalige Situation des Beschuldigten in ein an- deres Licht zu stellen vermöchten. Stattdessen ergeht sich die Verteidigung in ei- ner allgemeinen Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis zur Haftentschädigung, ohne im Einzelnen die Kausalität zwischen der überlangen Haftverbüssung und dem angeblichen Job- bzw. Wohnungsverlust des Beschuldigten in C. auf- zuzeigen (vgl. Urk. 57 S. 27 f.; Urk. 86 S. 19 f.). Der von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigungsansatz von Fr. 120.– pro Tag ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, was auch in zweiter Instanz zu einer Genugtuung von ins- gesamt Fr. 8'760.– für die ungerechtfertigt erlittene Haft führt. Die Zusprechung eines Zinses ist in dieser Hinsicht weder vor erster noch vor zweiter Instanz ver- langt worden.

  5. Der Beschuldigte beantragt schliesslich die Zusprechung einer angemes- senen Entschädigung für den materiellen Schaden, der ihm aufgrund dieses Strafverfahrens und der erlittenen Haft entstanden sei, was ihm von der Vo- rinstanz zu Unrecht verwehrt worden sei (Urk. 57 S. 27 f.; Urk. 86 S. 20). Wie im zivilen Schadenersatzverfahren trägt der Ansprecher auch nach der Strafpro- zessordnung die Beweislast für die Höhe und das Ausmass des Schadens, der in- folge von erlittener Überhaft entstanden sein und gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entschädigt werden soll (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 9 und N 13 zu Art. 431 StPO). Dazu zählt auch die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden

und dem übermässigen Freiheitsentzug. Der Beschuldigte hat indessen nicht be- legt, dass und in welchem Umfang ihm ein Vermögensschaden entstanden ist durch den Verlust bzw. die Kündigung seiner Wohnung in C. und die Ent- sorgung des dort verbliebenen Mobiliars. Weiter hat er nicht dargetan, dass die besagten Umstände kausal auf die erlittene Überhaft zurückzuführen waren. Ebenso hat der Beschuldigte nicht ausreichend substantiiert bzw. belegt, dass er infolge des übermässigen Freiheitsentzugs seine damalige Anstellung verlor und in welcher Höhe ihm deshalb Erwerbseinkünfte entgingen. Bei dieser Ausgangs- lage trägt der Beschuldigte die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb seine ent- sprechende Schadenersatzforderung abzuweisen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 8. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklagezif- fer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freisprüche), 3 (Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände), 4 (Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerin) sowie 5 und 8 (Festsetzung der Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist ferner schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5 7, 9, 12 und 13.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch die erstandene Haft als vollstän- dig geleistet gilt.

  3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. De- zember 2020 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 2'108.20 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 6 lit. a, c und d) wird bestätigt.

  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB200128) von Fr. 300.– werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  8. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 8'760.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  9. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 5. Oktober 2023

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Boese

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz