Zusammenfassung des Urteils SB220630: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Frau, A______, hat gegen eine Entscheidung des Gerichts vom 2. November 2018 Beschwerde eingelegt, weil zwei gelbe Umschläge mit zusätzlichen Dokumenten von der Gerichtsakte ausgeschlossen wurden. Das Gericht hat die Beschwerde abgelehnt und entschieden, dass die Umschläge nicht wieder in die Akte aufgenommen werden. Die Gegenseite, B______ SA, hat auf die Beschwerde reagiert und ebenfalls aufrechterhalten. Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Richter, Ursula ZEHETBAUER GHAVAMI, hat entschieden, dass die Gerichtskosten 1000 CHF betragen und die Beschwerdeführerin zusätzlich 1500 CHF an die Gegenseite zahlen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220630 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 05.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Sachbeschädigung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sachbeschädigung; Recht; Betrag; Schaden; Kantons; Anklage; Dispositiv; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Dispositivziffer; Urteils; Verfahren; Beschädigung; Sinne; Tagessätzen; Genugtuung; Lemma; Entschädigung; Berufungsverfahren; Sachbeschädigungen; Instanz; Bundesgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 70 StReG ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 373; 148 IV 155; |
Kommentar: | -, Basler Kommentar StPO, Art. 431 StPO, 2023 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220630-O/U/nk
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 5. Oktober 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend mehrfache Sachbeschädigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich vom 4. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt III./2.; 1.-3., 5.-7., 9., 12. und 13. Lemma) schuldig. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je Fr. 30 bestraft, welche vollständig als durch Haft geleistet gilt.
Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I vom10. August 2020 (act. 11/1) und vom 3. Dezember 2020 (act. 11/4) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, IMEI- Nr. 1 / 2 [inkl. beschädigte Hölle]
1 Messer, Marke extrema ratio, Klingenlänge 20 cm, inkl. Holster (A013'992'728)
1 Messer, Marke extrema ratio, Klingenlänge 20 cm, inkl. Holster mit Handschlaufe (A013'992'740)
1 Messer, Marke extrema ratio, Klingenlänge 11 cm, inkl. Holster (A013'992'762)
4 FunkGeräte, Marke Baofeng (A013'992'784)
1 Sackmesser, Marke Viktorinox, inkl. Holster (A013'992'795)
1 Fernglas, Marke Bresser (A013'992'808)
1 Survival Kit UK in Alubox (A013'992'819)
Diverse Abzeichen MiliTür / Polizei (A013'992'820)
1 Schraubenset (A013'992'831)
1 Memory-Stick Holz mit Aufschrift: B. (A013'992'842)
- 1 Zugticket C. -D. vom 11. Juli 2020 (A013'992'853)
Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
Die ZivilAnsprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000 gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'029.10 Auslagen (Gutachten)
Fr. 4'252 Telefonkontrolle
Fr. 650 Auslagen Polizei
Fr. 16.65 Entschädigung Zeuge Fr. 38'012.25 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Telefonkontrolle, werden dem Beschuldigten zu einem Neuntel (1/9) auferlegt.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. Dezember 2020 beschlagnahmte Barschaft (act. 11/4, Disp.-Ziff. 1./l.) im Gegenwert von Fr. 2'108.20 werden zur Deckung der den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6a treffenden Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Restbetrag wird beim Beschuldigten nachgefordert.
Die Kosten der Telefonkontrolle (Fr. 4'252), die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die verbleibenden Kosten von acht Neunteln (8/9) werden auf die Staatskasse genommen.
Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt einen Nachforderung bis zu einem Neuntel (1/9) des in Dispositivziffer 8 festge-
setzten Honorars (d.h. bis zum Betrag von Fr. 4'223.60) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für 73 Tage überhaft eine Genugtuung von Fr. 8'760 zugesprochen.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemöhungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 38'012.25 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 3 f.; Urk. 86 S. 1)
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 8. November 2022 (Geschäfts-Nr. GG210013) hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freispräche), 3 bis 5, 6 lit. c und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschuldigte sei der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und von allen übrigen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen Fr. 20, eventualiter von 30 Tagessätzen Fr. 20, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. Dezember 2020 beschlagnahmte Barschaft im Gegenwert von
Fr. 2'108.20 sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ohnehin ausser Ansatz fallen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich:
Keine Anträge.
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
8. November 2022 wurde der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt
III.2. Lemma 1-3, 5-7, 9, 12 und 13 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der Anklage wurde er freigesprochen. Für die mehrfache Sachbeschädigung wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30 bestraft, wobei festgestellt wurde, dass diese als durch Haft geleistet gelte. Im Weiteren wurde die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten verfügt und über die ZivilAnsprüche der Privatklägerin befunden. Schliesslich wur- den die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt, dies unter Zusprechung ei- ner Genugtuung an den Beschuldigten für die im Verfahren erlittene überhaft (Urk. 66 bzw. Urk. 69 S. 55 ff.).
2. Der Beschuldigte reichte gegen das erstinstanzliche Urteil, welches ihm am
11. November 2022 in begründeter Form schriftlich zugestellt worden war, mit Eingabe vom 25. November 2022 innert der 20-t?gigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO direkt die BerufungsErklärung ein (Urk. 70), was gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung einer rechtskonformen Wahrung der Berufungsfrist gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.). Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Privatklägerin (Urk. 76) liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen, während die Privatklägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung verzichten liess (Urk. 78).
3. In der Folge wurde auf den 4. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81). Zu dieser erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden zwei Zeugen einvernommen (vgl. dazu sogleich Ziff. II.1.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung auf eine Mändliche UrteilsEröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteilsdispositives einverstanden (Prot. II S. 36 f.). Das Urteil wurde am 5. Oktober 2023 gefällt und den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 38 ff.; Urk. 87).
1. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Bearbeitung des Falles hat sich ergeben, dass das Datum des angefochtenen Urteils (8. November 2022) nicht mit dem entsprechenden Protokolleintrag betreffend die Beratung und das Urteil (22. November 2022) übereinstimmt (vgl. Prot. I S. 30A und S. 31). Es handelt sich dabei nicht um einen schwerwiegenden prozessualen Mangel, der einer Heilung im Berufungsverfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). Demzufolge wurde die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Zeugenstand berufen, wo bezeugt wurde, dass die Urteilsberatung am 8. November 2022 abgeschlossen wurde, das
Urteil tatsächlich an diesem Tag erging und es sich beim Protokolleintrag unter dem 22. November 2022 um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. Prot. II S. 9 ff., S. 16 ff.), wofür im übrigen auch die im Recht liegenden Empfangsscheine sprechen, gemäss welchen das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 10. bzw.
11. November 2022 zugestellt wurde (vgl. Urk. 67). Der Widerspruch zwischen dem Datum des angefochtenen Urteils und dem entsprechenden Protokolleintrag über die Beratung und Urteilsfällung konnte mithin auf dem Weg der Befragung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung ordnungsgemäss bereinigt bzw. behoben werden, so dass sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2016, Geschäfts- Nr. SB160063, E. II.2.). Demgemäss ist nachfolgend betreffend den erstinstanzlichen Entscheid nicht vom Protokolleintrag, sondern vom im Zeugenstand bestätigten Datum des 8. November 2022 gemäss der schriftlichen Urteilsausfertigung auszugehen (vgl. Urk. 69 S. 1).
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid primür gegen den Schuldspruch wegen der Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer
III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 (Dispositivziffer 1) sowie die gestützt auf diesen Schuldspruch verhängte Sanktion (Dispositivziffer 2). Sodann ficht er die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten) gemäss der Dispositivziffer 6 lit. a, b und d an. Obwohl die Dispositivziffer 6 lit. c von der Berufung des Beschuldigten nicht erfasst ist, hat sie aufgrund des engen und untrennbaren Sachzusammenhangs mit der übrigen Kostenregelung als mitangefochten zu gelten. Der Beschuldigte rägt schliesslich die Höhe der ihm zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 7). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen ist damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freispräche), 3 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände), 4 (Regelung der ZivilAnsprüche der Privatklägerin) sowie 5 und 8 (Festsetzung der
Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 teilweise, 2, 6 und 7) ist das Urteil hingegen in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
Seitens des Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- Anträge gestellt und es drängen sich in zweiter Instanz abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten auch von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen mehr auf.
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. März 2021 betreffend die im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevanten Vorfälle zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem
13. und 14. Juli 2020 am Wohnort der Privatklägerin in E. wissentlich diverse ihr gehörende Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 11'836 beschädigt zu haben, was er auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 8
f. [Anklageziffer III.2.]).
Der Beschuldigte hat diese Vorfälle bis auf die Beschädigung der Wand durch Zerkratzen bzw. Einritzen der Buchstaben F. (Urk. 5/3 S. 5 und
S. 14; Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/6 S. 3 und S. 9; vgl. auch Urk. 57 S. 4 und S. 8; Urk. 70 S. 3) in der Untersuchung mit der Argumentation bestritten, dass es sich auch um vorbestehende Beschädigungen handeln könnte, da die Wohnung allgemein viele von den Hunden der Privatklägerin herrührende Defekte aufgewiesen habe (Urk. 5/1 S. 5). In der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest (Prot. II S. 30 ff.).
Nachdem der vorliegend noch massgebliche Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel in BeRücksichtigung der gesamten Tatumstände rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die geltenden Grundsätze der BeweisWürdigung vollständig wiedergegeben und sich in der Folge auch zutreffend zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten geäussert (vgl. Urk. 69 S. 13 ff.), wobei in der Tat ins Auge sticht, dass beide Seiten aufgrund der höchst problembehafteten Beziehung im Vorfeld der eingeklagten Ereignisse gleichermassen ein Interesse haben, sich selbst in einem möglichst günstigen und den anderen in einem entsprechend ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aussagen und die sich daraus ergebenden objektiven Umstände abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit der zu Protokoll gegebenen Depositionen steht dabei nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin abgestellt werden kann.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid können diejenigen eingeklagten Sachbeschädigungen, welche durch die im Recht liegende Fotodokumentation belegt sind, ausnahmslos dem Beschuldigten zugerechnet werden, so dass der Sachverhalt der Anklage insofern erstellt sei (vgl. Urk. 69 S. 28 ff.). Diese Würdigung, welche im Wesentlichen darauf basiert, dass angesichts der zeitlichen Abläufe am Tattag keine andere täterschaft realistisch erscheint, vermag ohne Weiteres zu überzeugen. Der Beschuldigte selbst hat denn auch eingestanden, dass er am Morgen des 14. Juli 2020 nach Kenntnisnahme eines Chat-Protokolls auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin eifersüchtig geworden sei und in seiner Wut in deren Wohnhaus die Initialen F. an die Wand gekritzt habe (Urk. 5/1 S. 3; Prot. II S. 31). In der Folge konsumierte er gemäss übereinstimmenden äusserungen übermässig Alkohol und schlief dann zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr im Haus ein, während sich die Privatklägerin zur Polizei begab (vgl. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 6/1 S. 2; Prot. II S. 31 f.). Letztere Rückte gegen Abend mit einer versTürkten Patrouille zum Tatort aus, wo der Beschuldigte schliesslich um 22.45 Uhr in der Nähe des Wohnhauses der Privatklägerin verhaftet werden konnte (vgl. Urk. 15/1). Auch wenn der Beschuldigte mithin nicht bei der Beschädigung der inkriminierten Gegenstände beobachtet wurde, sondern erst einige Zeit später in der Nähe des
Tatortes arretiert wurde, ist aufgrund der geschilderten Abläufe am Tattag nur die täterschaft des Beschuldigten denkbar. Namentlich erscheint es entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 24; Urk. 86 S. 5 ff.) gänzlich unplausibel, dass sich ein anderer täter während der Abwesenheit der Privatklägerin ins Haus geschlichen gar die Privatklägerin selbst die inkriminierten Gegenstände vor dem Gang zur Polizei beschädigt hat, um sich des Beschuldigten auf diese Art zu entledigen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die bestrittenen Sachbeschädigungen nach der Verhaftung des Beschuldigten durch eine unbekannte Täterschaft verursacht wurden. Daran ändert nichts, dass die Fotodokumentation des Tatorts auf den 15. Juli 2020 datiert (Urk. 3). Es ist Nämlich belegt, dass unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten eine Durchsuchung der Woh- nung der Privatklägerin angeordnet und die Polizei damit beauftragt wurde, Beweismittel sicherzustellen. Diese Hausdurchsuchung dauerte bis in die frühen Morgenstunden des 15. Juli 2020 (01.10 Uhr; Urk. 10/1; Urk. 10/4; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 240). Es ist deshalb ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass die angeklagten Sachbeschädigungen im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 14./15. Juli 2020 fotografiert wurden, die Fotodokumentation allerdings erst nach Abschluss der Durchsuchung zusammengestellt und ausgedruckt wer- den konnte, weshalb sie das (Druck-) Datum des 15. Juli 2020 trägt. Es bestehen jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei zu einem späteren Zeitpunkt am 15. Juli 2020 nochmals in der Wohnung der Privatklägerin war und die aktenkundigen Fotos erst dann erstellte.
In diesem Zusammenhang ist denn auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am Tattag eingestandenermassen enttäuscht bzw. wütend auf die Privatklägerin war und in dieser Gefühlslage bereits die Wand im Treppenbereich des Hauses beschädigt hat. Dass er sich in der Folge in seiner besonderen Stimmung unter Alkoholeinfluss zu weiteren Sachbeschädigungen hat hinreissen lassen, liegt demnach nahe. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten sind die dokumentierten Sachbeschädigungen als durchaus frisch einzustufen und können aufgrund ihrer Art und ihres Umfanges Grösstenteils nicht von einem Hund stammen. Der vorliegend noch zu beurteilende Sachverhalt betreffend die Beschädigung von diversen Gegenständen am Wohnort der Privatklägerin (namentlich des grossen und kleinen Sofas, der verschiedenen Kleidungsstücke, des Velohelmes bzw. -pneus sowie der Variluxbrille, des Bettes und eines Bildes) durch den Beschuldigten ist demzufolge ohne Weiteres als erstellt zu erachten.
Die Höhe des Sachschadens der besagten Gegenstände ist in der Anklageschrift gestützt auf die Angaben der Privatklägerin mit Fr. 11'836 beziffert (Urk. 21 S. 8 f.; Urk. 14/12; vgl. auch Urk. 1 S. 8 f.). Die Verteidigung moniert, dass der entstandene Sachschaden nicht in der angeklagten Höhe ausgewiesen sei. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hätten höchstens eine Scha- denssumme von Fr. 920 zur Folge gehabt (Urk. 86 S. 8 ff.).
Als Sachschaden gelten namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung die Reparatur der beschädigten Gegenstände. Zum Schaden Zählen auch die Folgeschäden (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 100 zu Art. 144 StGB). Im Verlauf der Untersuchung spezifizierte die Privatklägerin die beschädigten Gegenstände und schätzte den entstandenen Schaden, wobei sie naturgemäss nur ungefähre Angaben machen konnte (Urk. 14/12; vgl. auch Urk. 1 S. 8 f. Urk. 6/2 F/A 241). Diese Angaben sind nachfolgend einer genaueren Prüfung zu unterziehen.
Das grosse Sofa der Privatklägerin wurde durch einen langen Schnitt beschädigt. Eine Reparatur des Sofas war beim Ausmass der dokumentierten Beschädigung nicht mehr angezeigt, sofern eine solche überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die von der Privatklägerin bezifferten Kosten für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Sofas erscheinen mit Fr. 2'500 zu hoch. Für den Erwerb eines durchschnittlichen 3-Sitz-Sofas erweist sich vielmehr ein Betrag von Fr. 1'500 angemessen.
Beschädigt wurde weiter das kleine Sofa bzw. die Sitzbank der Privatklägerin. Angesichts der zahlreichen Schnitte, mit denen die Sitzfläche verunstaltet wurde, erscheint auch hier eine Reparatur nicht angezeigt. Für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Möbelstücks sind Fr. 500 zu berücksichtigen, nachdem die von der Privatklägerin angegebenen Kosten von Fr. 574 zwar als etwas hoch, aber nicht Völlig unangemessen erscheinen.
Der durch das Zerschneiden und Zerreissen diverser Kleidungsstücke (u.a. Dau- nenjacke, T-Shirts und Unterwäsche) entstandene Schaden wurde von der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 2'200 beziffert. Dieser Betrag erscheint mit der Vertei- digung als übertrieben und nicht mehr angemessen (Urk. 86 S. 9). Bezüglich der zerschnittenen Daunenjacke erweist sich eine Wiederbeschaffung als unumgänglich. Dafür ist ein Betrag von Fr. 300 einzusetzen, was der Privatklägerin ohne Weiteres ermöglicht, eine Jacke von vergleichbarer Qualität zu erwerben. Für die Wiederbeschaffung der weiteren Kleidungsstücke, die zerrissen wurden und deshalb ebenfalls nicht mehr tragbar sind, ist pauschal ein Betrag von Fr. 300 zu berücksichtigen, zumal nicht ersichtlich belegt ist, dass es sich bei den besch?- digten T-Shirts und der Unterwäsche um besonders teure Kleidungsstücke han- delte.
Eine Wiederbeschaffung drängt sich sodann auch beim beschädigten Velohelm der Privatklägerin auf. Dafür machte sie einen Betrag von Fr. 229 geltend, was bei einem Vergleich mit dem Neuwert von qualitativ ähnlichen Helmen notorischerweise als zu hoch erscheint. Für den Erwerb eines durchschnittlichen Velohelms ist somit lediglich ein Betrag von Fr. 150 zu berücksichtigen. Gemäss Angaben der Privatklägerin hatte das Aufschneiden der Pneus an ihrem Velo einen Schaden von Fr. 180 zur Folge. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der zu dieser Schadensposition eingereichte Beleg den Ersatz von zwei Velopneus und zwei Schläuchen ausweist, allerdings nur ein einziger platter Pneu dokumentiert ist (Urk. 86 S. 10). Für die Reparatur des beschädigten Velopneus ist deshalb lediglich ein Betrag von gerundet Fr. 100 zu berücksichtigen.
Beschädigt wurde weiter eine Variluxbrille der Privatklägerin. Eine Wiederbeschaffung erweist sich als unumgänglich, nachdem die gesamte Brille regelrecht zerquetscht wurde, wobei nicht nur das Brillengestell kaputt ging, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die empfindlichen Brillengläser in Mitleidenschaft gezogen wurden. Für den Kauf einer vergleichbaren Variluxbrille sind Fr. 1'000 einzusetzen, da der von der Privatklägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'200 als eher hoch erscheint.
Für die Reinigung des durch Urin verunreinigten Bettes gab die Privatklägerin ei- nen Betrag von Fr. 470 an, den sie durch die Quittung einer Bettwarenfabrik belegte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und berechtigt, dass die Privatklägerin ihr Bett, in welches der Beschuldigte uriniert hatte, professionell und Gründlich rei- nigen liess. Die entstandenen Kosten sind durch den eingereichten Beleg ausgewiesen und somit im vollen Umfang zu berücksichtigen.
In ihrer detaillierten Aufstellung bezifferte die Privatklägerin den Schaden, der durch die Beschädigung mehrerer Bilder entstanden sein soll, mit Fr. 300. Erstellt ist allerdings nur die Beschädigung eines einzigen Bildes. Für die Wiederbeschaffung eines ähnlichen Bildes samt eines neuen Rahmens ist deshalb lediglich ein Betrag von Fr. 100 vorzusehen.
Der Beschuldigte hat schliesslich den Wandverputz im Treppenbereich des Wohnhauses durch Zerkratzen bzw. Einritzen der Buchstaben F. beschädigt. Den entstandenen Schaden bezifferte die Privatklägerin mit insgesamt Fr. 1'200, welcher Betrag jedoch auch die Ausbesserung eines zerkratzten Fenstersimses umfasst. Dass der Beschuldigte einen Fenstersims in der Wohnung der Privatklägerin beschädigte, ist jedoch nicht erstellt. Folglich ist als Schaden ein reduzierter Betrag von rund Fr. 1'000 zu berücksichtigen, was den voraussichtlichen Kosten für die Ausbesserung und einen neuen Anstrich der zerkratzten Wand entspricht.
Als Folge der angeklagten Sachbeschädigungen, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist nach den vorstehenden Erwägungen ein Schaden im Bereich von rund Fr. 5'500 erstellt.
Die rechtliche Würdigung der erstellten Tathandlungen des Beschuldigten gibt zu keinen weiterführenden Erwägungen Anlass. Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangenen werden, dass die inkriminierten Gegenstände in zwei Phasen beschädigt wurden, wobei der Beschuldigte in einer ersten Phase die Wand im Treppenbereich des Hauses verunstaltete und in der zweiten Phase dann in eine wahre ZersTürungswut geraten sein muss, als er nach seinem Erwachen wahrnahm, dass die Privatklägerin zwischenzeitlich das Haus verlassen hatte, was für diese zweite Phase eine einheitliche Betrachtung der Handlungen im Sinne eines unmittelbar miteinander zusammenhängenden Geschehens als gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Beschuldigte muss in beiden Phasen mit direktem Vorsatz gehandelt haben, was sich insbesondere auch anhand des fotografisch dokumentierten Spurenbildes zeigt (vgl. Urk. 3 S. 1 ff.), welches ein derart gezieltes Vorgehen nahelegt, dass für ein eventualvorsätzliches Handeln kein Raum mehr verbleibt.
Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 einer weiteren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und korrekt geäussert und auch den anwendbaren Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 69 S. 32 und S. 34). Es ist entsprechend der vorgängigen rechtlichen Würdigung von zwei tatbeständlichen Sachbeschädigungen auszugehen, für welche die angemessene Sanktion im Falle von gleichartigen Strafen unter jeweiliger BeRücksichtigung der Tat- und täterkomponente nach den Grund-sätzen der Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen ist, wobei in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen und diese in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu schürfen ist. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist dabei, dass die Vor-instanz von den verschiedenen Beschädigungen in der zweiten Phase der Delinquenz als schwerster Straftat ausgegangen ist (vgl. Urk. 69 S. 33 f.).
Betreffend die objektive Tatschwere der vorerwähnten Beschädigungen in der von der Privatklägerin bewohnten liegenschaft ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus niederen BewegGründen in blinder ZersTürungswut handelte und dabei nahezu systematisch zahlreiche Gegenstände im
persönlichen Eigentum der Privatklägerin unbrauchbar machte, wobei gerade Bil- der auch einen gewissen Affektionswert aufweisen können, was den Verlust umso schwerer verkraftbar macht. ähnlich schwer zu akzeptieren waren die Sachbeschädigungen sicherlich auch mit Bezug auf diejenigen Gegenstände, welche die Privatklägerin im regelmässigen Gebrauch hatte. BeRücksichtigt man dazu die gezielte Verunreinigung durch menschliche Exkremente, wodurch die Privatklägerin offenbar speziell gedemötigt werden sollte, so ist insgesamt von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen, welches in subjektiver Hinsicht le- diglich durch die Alkoholisierung leicht reduziert zu werden vermag, so dass trotz des insgesamt nicht sehr hohen Schadens im Bereich von rund Fr. 4'500 im Endeffekt von einem zumindest nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Unter diesen Umständen erscheint die vorinstanzlich angesetzte Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe als zu tief (vgl. Urk. 69 S. 41).
Dass die Vorinstanz trotz der diversen Vorstrafen des Beschuldigten, welche auch zu teilweise unbedingten Freiheitsstrafen führten, ohne dass sich der Beschuldigte hiervon im Hinblick auf seine weitere einschlägige Delinquenz hätte beeindrucken lassen, noch eine Geldstrafe ausgefällt hat, ist nur beschränkt nachvollziehbar. Aus Gründen der präventiven Effizienz hätte sich bei dieser Sachlage trotz der noch kurzen Sanktion vielmehr eine Freiheitsstrafe aufgedrängt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist diese Frage indessen nicht mehr weiter zu diskutieren, so dass es auch in zweiter Instanz bei der Geldstrafe zu bleiben hat. Für die Beschädigung von diversen Gegenständen am Wohnort der Privatklägerin (namentlich des grossen und kleinen Sofas, der verschiedenen Kleidungsstücke, des Velohelmes bzw. -pneus sowie der Variluxbrille, des Bettes und eines Bildes) erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.
Was sodann die Beschädigung der Wand im Treppenbereich anbelangt, so ist für diese einzelne Tat von einem moderateren Verschulden auszugehen, welches sich insgesamt noch im eher leichten Bereich bewegt, zumal hier der negative Einfluss des Alkoholkonsums ausGeprägter gewesen sein muss, wobei in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes auch diesbezüglich eine Geldstrafe
und keine Freiheitsstrafe auszuFällen ist. Insgesamt rechtfertigt sich hier eine Sanktion im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe, wobei die Einsatzstrafe aufgrund des engen Zusammenhanges der beiden Verfehlungen indessen lediglich zu 50 Prozent im Umfang von 30 Tagessätzen zu asperieren ist, so dass sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponenten eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tages-sätzen rechtfertigt.
Zur täterkomponente hat die Vorinstanz das Notwendige ausgefährt (Urk. 69 S. 35 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass diejenigen Vorstrafen, welche im Zeitpunkt des Berufungsurteils im Strafregister von C. eingetragen waren (Urk. 89), im Rahmen der Strafzumessung nach wie vor beRücksichtigt werden dürfen, sofern die entsprechenden EintRüge in analoger Anwendung der neuen Be-stimmungen des Strafregistergesetzes (StReG; SR 330) rechtmässig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.3.1; Art. 70 Abs. 1 StReG), was vorliegend zutrifft.
Aus den persönlichen Verhältnissen und den aktenkundigen Vorstrafen des Beschuldigten ergibt sich das Bild einer Person, welche ihre bereits länger andauernden psychischen InStabilitäten trotz offensichtlichem Bedarf nie angegangen und nunmehr bereits zum vierten Mal einschlägig Rückfällig geworden ist. Im Jahr 2010 wurde sogar eine empfindliche Freiheitsstrafe von drei Jahren gegen den Beschuldigten ausgesprochen, was diesen jedoch nicht zu einer Abkehr von sei- nem problematischen Lebenswandel bewegen konnte. Zudem erscheint der Beschuldigte nicht zur Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie gewillt, obwohl seine wiederholte Delinquenz teilweise auf die bei ihm diagnostizierte emotionalinstabile persönlichkeitssTürung zurückzuführen ist (vgl. Urk. 17/13 S. 50). Auch wenn die Vorstrafen des Beschuldigten bereits mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt ein solch belastetes Vorleben, welches sich bis in die heutige Zeit hineinzieht, eine sehr deutliche Erhöhung der Strafe im Bereich von rund 40 Prozent.
Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 2021 statt (vgl. Prot. I S. 11 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 8. November 2022 in begründeter Form schriftlich eröffnet (vgl. vorne Ziffer II.2.). Weshalb es von der Verhandlung bis zur Eröffnung des Urteils rund 11 Monate dauerte, wird abgesehen von der Anführung einer nicht näher spezifizierten überlastung des Gerichtes (vgl. Urk. 62/1) weder aus den Akten noch aufgrund der UrteilsBegründung ersichtlich. Es ergibt sich daraus auch in BeRücksichtigung der Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 StPO eine massgebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich in eine Strafminderung Mänden muss (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; 143 IV 49 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023
E. 4.4.2; je mit Hinweisen), welche sich vorliegend aufgrund der nicht mehr geringfügigen Zeitlücke zumindest im Umfang von 20 Prozent zu bewegen hat.
Insgesamt ist nach dem Gesagten die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestätigen. Nach seinen Einkünften befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er ab dem 1. November 2023 netto EUR 1'450 pro Monat verdienen werde. Von seiner Arbeitgeberin werde ihm eine Mitarbeiterwohnung zur Verfügung gestellt, weshalb er könftig kostenlos logiere (Prot. II S. 23 f.; Urk. 86 S. 15). Nachdem sich im Berufungsverfahren mithin keine Anhaltspunkte für eine massgeblich verbesserte verschlechterte finanzielle Situation des Beschuldigten ergeben haben, hat es bei der erstinstanzlich anberaumten Tagessatzhöhe von Fr. 30 zu bleiben.
Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, so kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht festgehalten wird, dass insbesondere die wiederholt gleichartige Delinquenz des Beschuldigten gegen eine günstige Prognose spricht (Urk. 69 S. 43). Angesichts der weiteren von der Vorinstanz erwähnten Umstände, insbesondere der hohen Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom
28. Januar 2021 (Urk. 17/13 S. 66) und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach wie vor keine deliktpräventive Behandlung seiner psychischen STürung aufge- nommen hat, ist ihm darüber hinaus eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, welche einem bedingten Strafvollzug entgegensteht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Strafe erweist sich unter diesen Umständen als unabdingbar, woran auch die wenig substantiierten Einwendungen der Verteidigung anlässlich der
erst- und zweitinstanzlichen ParteivortRüge nichts zu ändern vermögen (vgl. Urk. 57 S. 27; Urk. 86 S. 17 f.).
8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mithin auch nach durchgefährtem zweitinstanzlichen Verfahren mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tages-sätzen zu Fr. 30 zu bestrafen, welche indessen aufgrund der verbüssten Haft von 253 Tagen (vgl. Urk. 15/1; Urk. 24) bereits als vollständig geleistet zu gelten hat.
Die UntersuchungsBehörde hat beim Beschuldigten Bargeld im Betrag von EUR 2'000 beschlagnahmt (vgl. Urk. 11/4 S. 2). Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals darauf hin, dass neben diesem Geldbetrag weitere EUR 390 aus den Effekten des Beschuldigten sichergestellt wor- den seien, worüber aber bislang noch nicht verfügt worden sei. Dem Beschuldigten sei demnach der Gesamtbetrag von EUR 2'390 auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 86 S. 18). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist zu entgeg- nen, dass in den Akten abgesehen vom Verhaftsrapport lediglich ein Bargeldbetrag von EUR 2'000 vermerkt ist, der bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt und anschliessend zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft eingezahlt wurde (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 10/3). Gegen die BeschlagnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2020 über diesen Bargeldbetrag von umgerechnet Fr. 2'108.20 liess der Beschuldigte kein Rechtsmittel mit der Rüge der Unvollständigkeit erheben. Folglich ist allein über die Verwendung der beschlagnahmten Fr. 2'108.20 zu entscheiden, wobei diesbezüglich kein deliktischer Bezug feststellbar ist. Infolge des zweitinstanzlich bestätigten Schuldspruches der Vorinstanz ist dieser Betrag zur Deckung der dem Beschuldigten als Folge der Verurteilung teilweise aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO), zumal die Verteidigung diesen Punkt in zweiter Instanz nur für den Fall eines weiteren Freispruches des Beschuldigten moniert (vgl. Urk. 70 S. 4; Urk. 86 S. 18 und S. 21).
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6 lit. a, c und
d) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Im Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (Geschäfts-Nr. UB200128) wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 300 festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 15/15). Da die zulässige Haftdauer in diesem Verfahren überschritten wurde und dem Beschuldigten für die erlittene überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. nachfolgend Ziff. VI.4.), erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der BerufungsErklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf teilweisen Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemöhungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 4'991.85
(inkl. MwSt) geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter BeRücksichtigung einer zweistündigen Besprechung mit dem Beschuldigten am 3. Oktober 2023 (Prot. II S. 37) und des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 6'400 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Der Beschuldigte wendet sich auch gegen die Höhe der ihm vor Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für die erlittene überhaft und moniert dabei insbesondere den festgelegten Entschädigungsansatz von Fr. 120 pro Tag. Stattdessen wird geltend gemacht, es rechtfertige sich vorliegend entgegen der bundesgerichtlichen Praxis keine Abweichung vom üblichen Regelsatz von Fr. 200, da jeder Tag in Haft grundsätzlich gleich schwer wiege (Urk. 57 S. 28; Urk. 86 S. 19 f.).
Der angefochtene Entscheid befasst sich ausführlich mit der aufgeworfe- nen Fragestellung und gibt insbesondere die diesbezüglich geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtes wie auch die dortigen überlegungen, welche für ein Abweichen vom Regelsatz von Fr. 200 sprechen können, korrekt wieder (Urk. 69 S. 50 ff.). Es handelt sich dabei um eine mittlerweile langjährige Praxis, welche in einem aktuellen Entscheid vom 8. August 2023 explizit bestätigt wurde, wobei in diesem Fall gar ein Ansatz von Fr. 50 pro Tag noch nicht als willkürlich eingestuft wurde. Namentlich wird dabei betont, dass es sich beim Regelsatz von Fr. 200 nur um ein Ausgangskriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Genugtuung handle. In einem weiteren Schritt seien sodann auch die Auswirkungen der Haft auf das Privat-, Sozial- und Berufsleben zu berücksichtigen, wobei insbesondere ins Gewicht fallen könne, dass der Inhaftierte aufgrund der ungerechtfertigten Haft weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht wesentliche Einbussen erlitten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.4).
Diese überlegungen können auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragen werden. Nebst der Tatsache, dass von einer länger andauernden Haft auszugehen ist, welche überwiegend nicht ungerechtfertigt verbüsst wurde, fällt hier in Betracht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte wie bereits die Vor-instanz teilweise zutreffend festgehalten hat (Urk. 69 S. 52) durch die ungerechtfertigte Haftverbüßung in seinem beruflichen Fortkommen behindert aus einem intakten sozialen Umfeld gerissen wurde, wobei diesbezüglich auch vor dem Berufungsgericht keine substantiierten und insoweit belegten Ausführungen erfolgten, welche die damalige Situation des Beschuldigten in ein an- deres Licht zu stellen vermöchten. Stattdessen ergeht sich die Verteidigung in ei- ner allgemeinen Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis zur Haftentschädigung, ohne im Einzelnen die Kausalität zwischen der überlangen Haftverbüßung und dem angeblichen Jobbzw. Wohnungsverlust des Beschuldigten in C. aufzuzeigen (vgl. Urk. 57 S. 27 f.; Urk. 86 S. 19 f.). Der von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungsansatz von Fr. 120 pro Tag ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, was auch in zweiter Instanz zu einer Genugtuung von insgesamt Fr. 8'760 für die ungerechtfertigt erlittene Haft führt. Die Zusprechung eines Zinses ist in dieser Hinsicht weder vor erster noch vor zweiter Instanz verlangt worden.
Der Beschuldigte beantragt schliesslich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den materiellen Schaden, der ihm aufgrund dieses Strafverfahrens und der erlittenen Haft entstanden sei, was ihm von der Vorinstanz zu Unrecht verwehrt worden sei (Urk. 57 S. 27 f.; Urk. 86 S. 20). Wie im zivilen Schadenersatzverfahren trägt der Ansprecher auch nach der Strafprozessordnung die Beweislast für die Höhe und das Ausmass des Schadens, der infolge von erlittener überhaft entstanden sein und gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entschädigt werden soll (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 9 und N 13 zu Art. 431 StPO). Dazu zählt auch die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden
und dem übermässigen Freiheitsentzug. Der Beschuldigte hat indessen nicht belegt, dass und in welchem Umfang ihm ein Vermögensschaden entstanden ist durch den Verlust bzw. die Kündigung seiner Wohnung in C. und die Entsorgung des dort verbliebenen Mobiliars. Weiter hat er nicht dargetan, dass die besagten Umstände kausal auf die erlittene überhaft zurückzuführen waren. Ebenso hat der Beschuldigte nicht ausreichend substantiiert bzw. belegt, dass er infolge des übermässigen Freiheitsentzugs seine damalige Anstellung verlor und in welcher Höhe ihm deshalb ErwerbsEinkünfte entgingen. Bei dieser Ausgangslage trägt der Beschuldigte die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb seine entsprechende Schadenersatzforderung abzuweisen ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 2 sowie sämtliche Freispräche), 3 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände), 4 (Regelung der ZivilAnsprüche der Privatklägerin) sowie 5 und 8 (Festsetzung der Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist ferner schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5 7, 9, 12 und 13.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30, welche durch die erstandene Haft als vollst?n- dig geleistet gilt.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 2'108.20 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 6 lit. a, c und d) wird bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB200128) von Fr. 300 werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'400 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für die erlittene überhaft eine Genugtuung von Fr. 8'760 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin G.
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin G.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, unter Hinweis auf Dispositivziffer 3
die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Geschäfts-Nr. UB200128
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 5. Oktober 2023
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Boese
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