Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220611 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 26.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | vorsätzliche Tötung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit |
Schlagwörter : | Antrag; Antrags; Antragsgegner; Richt; Asservat-Nr; Privatkläger; Gerin; Vatklägerin; Privatklägerin; Massnahme; DNA-Spur; Sinne; Vorinstanz; Verlauf; Wattetupfer; Antragsgegners; Verlaufsbericht; Behandlung; Stationär; Messer; Gutachten; Fähig; Stationäre; Drohung; Berufung; Rungen; Recht; Polizist; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 111 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 375 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 51 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 67e StGB ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 115 IV 223; 133 IV 256; 141 IV 236; 145 IV 65; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220611-O/U/sm-as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi
in Sachen
Antragsgegner und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
Antragstellerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B. ,
2.-7. …
Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y. ,
betreffend vorsätzliche Tötung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Antrag auf Anordnung einer Massnahme:
Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. D1/25/5).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 64 S. 43 ff.)
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände
Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (B. ) und der Privatklägerin 7 (C. ) werden infolge fehlender Billigkeitshaftung abgewiesen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
20. April 2022 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei, Asservaten- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80174863 lagernde Messer (Asservat-Nr.
A014'980'951) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, unter der Ge- schäfts-Nr. 80174863 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B. ) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
Werkzeug-/Schartenspur (Asservat-Nr. A014'996'215)
Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80965486 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung überlassen:
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
CHF 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 29'754.55 Gutachten/Expertisen etc. CHF 5'540.– Kantonspolizei Zürich
CHF 827.45 Auslagen Untersuchung
CHF 14'172.– amtliche Verteidigung X. (inkl. Barauslagen und CHF 15'405.75 unentgelt. Vertretung Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge:
Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 93 S. 2)
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 96 S. 1)
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2022 sei vollum- fänglich zu bestätigen; unter Kostenübernahme auf die Staatskasse.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
14. September 2022 wurde entsprechend dem eingangs erwähnten Dispositiv festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- ten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschul- deten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Weiter wur- de eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen; paranoide Schizophrenie) angeordnet. Darüber hinaus wur- den die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 7 infolge fehlender Billig- keitshaftung abgewiesen, über diverse gelagerte Gegenstände befunden sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 64 S. 43 ff.).
2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
14. September 2022, welches dem Antragsgegner, der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern 1-3 mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 13 ff.) sowie den Privatklägern 4-7 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 58/2-6), meldete der Antrags- gegner rechtzeitig Berufung an (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 19. November 2022 zugestellt (Urk. 62/1-8 und Urk. 63), woraufhin der Antragsgegner am 16. November 2022 (Datum Poststem- pel) fristgerecht die Berufungserklärung beschränkt auf die Aufhebung resp. Neu- beurteilung der Dispositivziffern 1 und 2 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein- reichte (Urk. 65).
26. September 2023 vorgeladen (Urk. 80).
26. September 2023 den Antrag auf Einholung eines Verlaufsberichts der Psychi- atrischen Klinik Münsterlingen (Urk. 82-83).
15. September 2023 einen Verlaufsbericht betreffend den Antragsgegner einzu- reichen (Urk. 84). Der Verlaufsbericht vom 22. September 2023 ging hierorts am
25. September 2023 ein (Urk. 89)
8. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Antragsgegner, durch zwei Bereitschaftspolizisten aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt, in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , und der Staatsanwalt Matthias Hugelshofer erschienen. Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 93 und Urk. 96).
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass bei Antragsdelikten das Vor- liegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung darstellt und ent- sprechend von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 30 f. StGB; Urk. 64 S. 12 f.). Der vorgeworfene Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt ein solches Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin 4, D. wie auch die Privat- klägerin 5, E. , stellten am 3. Mai 2021 gegen den Antragsgegner schriftlich und rechtzeitig je Strafantrag wegen Drohung (Urk. D1/1/2).
September 2023 im Vorfeld zur Berufungsverhandlung ein Verlaufsbericht bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen eingholt (Urk. 84) und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 90). Weitere Beweiserhebungen – mit Ausnahme der erneuten Befragung des Antragsgegners anlässlich der Berufungsverhandlung – drängen sich in zweiter Instanz nicht auf.
Vorwurf Dossier 1 (vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung)
ner vorgeworfen, er habe am 3. Mai 2021, um ca. 09.00 Uhr, im Treppenhaus des Erdgeschosses der Liegenschaft F. -strasse 1, … Zürich, mit einem Koch- messer Victorinox (Klingenlänge ca. 15 cm) mehrfach wissentlich und willentlich
heftig auf den Oberkörper von G.
eingestochen, wobei er diesem neben
zahlreichen, teils bis auf den Knochen reichenden Schnittverletzungen an beiden Armen und Händen, eine Stich-/Schnittverletzung an der Brustwandvorderseite zufügte, welche neben Fettgewebe und Muskulatur auch die knorpeligen Über- gänge der Rippen 5 bis 7 rechts als auch die rechte Brustwandschlagader und das Zwerchfell durchtrennten und in einem ca. 5 cm langen Stichkanal der Leber endete. Die Durchtrennung der Brustwandschlagader habe zu einem Verbluten von G. nach innen und aussen geführt, woran er verstorben sei. Der An- tragsgegner habe gewusst, dass er durch solch einen Messereinsatz gegen den
Oberkörper von G.
Blutgefässe oder innere Organe beschädigen und so
G. tödlich verletzen könnte, was er auch gewollt habe.
hätten mehrere Hausbewohner Nach-
schau im Flur gehalten. E.
(Privatklägerin 5) habe ihre Wohnung im
Obergeschoss verlassen, wobei der Antragsgegner sie auf der Treppe ins
Obergeschoss einholte, sie mit seiner linken Hand am linken Handgelenkt ge- packt und sie zu sich herumgerissen habe. Hierbei habe der Antragsgegner mit der rechten Hand das Kochmesser Victorinox vor sich auf seiner Brusthöhe mit der Spitze nach oben gehalten. Nachdem E. den blutverschmierten Pullo- ver sowie das grosse Messer in der rechten Hand des Antragsgegners gesehen habe, habe sie sich in Panik auf die Treppe gesetzt. Der Antragsgegner habe sich neben sie auf die Treppe gesetzt und das Messer in der rechten Hand mit der Spitze nach oben vor seiner Brust gehalten. E. habe derart Todesangst ge- habt, dass sie unwillkürlich Urinabgang gehabt habe. Der Antragsgegner habe gewusst, dass er mit seinem Verhalten, E. mit dem blutverschmierten Pul- lover und dem Kochmesser in der Hand nacheilend, sie auf der Treppe am Hand- gelenk packend und sich mit dem Messer in der Hand neben sie setzend, diese verängstigen würde und habe dies auch gewollt.
Eine weitere Hausbewohnerin, D.
(Privatklägerin 4), habe ebenfalls
nachschauen gehen wollen, da sie männliche Hilfeschreie gehört habe. Sie habe sich zum Treppenhaus begeben, wo sie den Antragsgegner und E. auf der Treppe ins 2. Obergeschoss nebeneinandersitzend gesehen habe. D. habe die Blutspritzer auf dem Pullover des Antragsgegners bemerkt und deshalb ge- dacht, dass E. Hilfe benötige und zum Antragsgegner gesagt, dass sie die
Polizei rufe. Der Antragsgegner sei aufgestanden, wobei D.
das grosse
Messer in dessen Hand gesehen habe, und habe das Messer nun gegen D. gerichtet. Der Antragsgegner sei D. mit dem Messer in der Hand nachge- rannt, wodurch er sie stark verängstigt habe, was der Antragsgegner gewusst und auch gewollt habe.
Vorwurf Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten)
Dem Antragsgegner wird im Antrag weiter vorgeworfen, trotz wiederholter Verhaltensanweisungen des uniformierten Polizisten H. , welcher zusam- men mit der uniformierten Polizistin I. als erstes am Tatort eingetroffen sei, nicht korrekt auf dessen Anweisungen reagiert zu haben, sondern sich rücklings auf den Boden gelegt zu haben. Als der Polizist H. , mit der Dienstwaffe auf den Antragsgegner gerichtet, sich diesem näherte, habe der Antragsgegner mit dem Fuss gezielt von unten gegen die beiden Hände von Polizist H. , in welche er die Dienstwaffe gehalten habe, getreten, worauf die Dienstwaffe zu Bo- den geflogen sei. Gleichzeitig sei der Antragsgegner mit einer wellenartigen
Sprungbewegung aufgestanden. Als Polizistin I.
den Antragsgegner mit
dem Arm um den Nacken gepackt und versucht habe, ihn zu Boden zu führen, hätten die beiden Polizisten erstmals das Kochmesser Victorinox in der rechten
Hand des Antragsgegners gesehen. Polizist H.
sei es hernach gelungen,
dem Antragsgegner das Messer aus der Hand zu nehmen und es wegzuwerfen. Beide Polizisten hätten sodann versucht den Antragsgegner auf dem Bauch auf den Boden zu drücken und zu fixieren. Der Antragsgegner habe sich mit aller Kraft gegen die Festnahme gewehrt, habe versucht, seine Arme zu befreien und auf dem Bauch liegend mit den Füssen gegen hinten oben, um die beiden Polizis- ten zu treffen, getreten. Durch diese massive körperliche Gegenwehr habe er die
Festnahme erheblich erschwert und hierbei den Polizisten H. mit den Füs- sen an dessen Beinen und am Gesäss getroffen. Obwohl der Antragsgegner ge- wusst habe, dass es sich bei I. und H. um Polizisten handelte, die ihn rechtmässig hätten festnehmen wollen, habe der Antragsgegner diese an der Festnahme hindern wollen und während der Festnahme mit Tritten auf sie einwir- ken wollen.
Urk. D1/4/7, Urk. D1/4/11) und des Zeugen J.
(Urk. D1/5/2), ein
Spurenbericht (Urk. D1/9/2), eine Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/9/4), die Auswertung von DNA-Spuren (Urk. D1/9/3) sowie das Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/11/7). Ergänzend festzuhalten ist, dass über den Antragsgegner auch ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung (Urk. D1/10/7) sowie ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (Urk. D1/10/8) des Instituts für Rechtsmedizin vorliegen.
Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 64 S. 18), sind die beiden poilzeilichen Einvernahmen von B. , der Ehefrau des Geschädigten, (Urk. D1/5/3-4) sowie die polizeilichen Einvernahmen der Zeuginnen K. und L. (Urk. D1/5/5-6) gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO – mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Antragsgegners – nicht zu Lasten des Antragsgegeners verwertbar.
14. September 2022 vollständig und korrekt dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 64 S. 15; vgl. auch Erw. Ziff. II.3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schwieg der Antragsgegner hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sachverhalte (Prot. II S. 9 ff.).
gemäss Obduktionsgutachten zu einem todesursächlichen Verbluten nach innen und aussen geführt. Das sichergestellte einschneidige Messer mit Holzgriff und einer Klingenlänge von ca. 15 cm erscheine zwanglos geeignet eine solche Stich- verletzung herbeizuführen. Das Obduktionsgutachten des IRM hält darüber hin- aus weiter fest, dass bezüglich der Todesart ein Tötungsdelikt vorliege (Urk. D1/11/7 S. 5).
S. 18). Darüber hinaus sind an der hinteren Hälfte des Messergriffes DNA Spuren des Geschädigten wie auch des Antragsgegners gefunden worden (Urk. D1/9/3 S. 2).
I.
und H. , wie auch vom Zeugen J. (Urk. D1/5/1 F/A 34 und
Urk. D1/5/2 F/A 37) übereinstimmend ausgesagt (vgl. D1/4/5 F/A 9, 17; Urk. D1/4/7 F/A 1 S. 5; Urk. D1/4/9 F/A 6 und Urk. D1/4/11 F/A 13 S. 4 und F/A 24). Des Weiteren gaben sowohl die Privatklägerinnen E. (Urk. D1/4/1 F/A 3, 7
und Urk. D1/4/2 F/A 15 S. 4) und D.
(Urk. D1/4/3 F/A 10, 24 und
Urk. D1/4/4 F/A 19) wie auch der Zeuge J. (D1/5/1 F/A 10, 21, 32 und Urk. D1/5/2 F/A 15 S. 4, F/A 31, 34) in ihren jeweiligen Einvernahmen an, einen dun- kelhäutigen Mann resp. einen Mann mit dunklem Teint resp. den Antragsgegner mit einem blutverschmierten Pullover und einem Messer in der Hand im Treppen- haus gesehen zu haben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 18 f.). Damit ist der äussere Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtgenügend erstellt.
wirkstoffe im Zeitpunkt der Ereignisse gefunden werden konnten. Der Antrags- gegner handelte somit wissentlich und willentlich.
Der Umstand, dass der Antragsgegner die Tat in einem schizophrenen Wahn (vgl. Erw. IV.4) und somit in einer irrigen Vorstellung über die Realität ver- übte, gleichzeitig aber den Wahn und die Halluzinationen verneint und vom Wahrheitsgehalt sowie der Realität seiner Wahrnehmungen überzeugt ist (vgl. Urk. 45/1 S. 3 und auch Urk. 52 S. 5 mit weiteren Verweisen), führt nicht zu einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Die irrige Annahme einer schuldunfähi- gen Person, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum dar- stellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit füh- rende Erkrankung der Person zurückgeht (BGer 6B_1073/2020 vom
13. April 2021 E. 1.4.6). Es entspricht der Konzeption des Gesetzes, pathologi- sche Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerf- barkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (BGer 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.4 m.w.H.). Auch wenn der Antragsgegner vorliegend in einem schizo- phrenen Wahn handelte, so agierte er dennoch wissentlich und willentlich.
Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E. zutreffenderweise auf deren po- lizeiliche sowie staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (Urk. D1/4/1-2), wie auch
auf die Aussagen der Privatklägerin D. , welche E.
sowie den Antragsgegner im Treppenhaus auf den Treppen nebeneinander sitzend vorgefun- den hat (Urk. D1/4/4 F/A 19, 28-32). Die Vorinstanz gibt die wesentlichen Aussa- gen der Privatklägerin E. sowie der Privatklägerin D. korrekt und vollständig wieder, weshalb auf diese zu verweisen ist (Urk. 64 S. 19 ff.). Insbesonde- re ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin E. , welche den Vorfall detailliert und realistisch schilderte, als glaubhaft ein- zustufen sind, erfolgen sie doch widerspruchsfrei sowie konsistent.
In Abweichung zum Antrag erachtet die Vorinstanz das direktvorsätzliche Handeln zur Herbeiführung der Todesangst als nicht erstellt, sondern geht von ei- ner Inkaufnahme der Herbeiführung der Todesangst aus (Urk. 64 S. 21 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Antragsgegner gegenüber der Privat- klägerin E. keine expliziten verbalen Drohungen ausgesprochen und auch das Messer nie direkt gegen sie gerichtet (Urk. D1/4/1 F/A 4-5 und Urk. D1/4/2 F/A17-18, 21-22, 47). Das Messer habe der Antragsgegner ihr […] nicht an den Hals gehalten oder so […]. Weiter führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus: […] als er mich auf der Treppe […] einholte und packte, da hielt er das Mes- ser in der Hand auf Brusthöhe und die Klinge zeigte nach oben […] (Urk. D1/4/1 F/A 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus: […] aber es gab keine Situation wo er mir das Messer an die Kehle hielt oder derglei- chen. Er hat mit dem Messer nicht auf mich gezielt. Aber als er neben mir sass, mit dem Messer vor seiner Brust nach oben, war es sehr präsent (Urk. D1/4/2 F/A 47). Auch führte die Privatklägerin 5 aus, dass der Antragsgegner verwirrt und aufgewühlt gewirkt habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass er mit sich ringe und kämpfe, ob er zustechen solle oder nicht. Sie habe in seinen Augen erkannt, wie hin- und hergerissen er gewesen sei. Er habe sie zunächst ganz aggressiv angeschaut, habe sich hernach jedoch beruhigt und den Jagdinstinkt verloren (Urk. D1/4/1 F/A 3-4, 11 und Urk. D1/4/2 F/A 15).
Nachdem Ausgeführten kann nicht auf ein direktvorsätzliches Handeln des Antragsgegners geschlossen werden. Der Antragsgegner nahm jedoch in Kauf, Todesängste bei der Privatklägerin E. herbeizuführen, schliesslich eilte er ihr im Treppenhaus mit blutverschmierte Kleidung und einem blutverschmierten Messer in der Hand nach, packte sie am Handgelenk, riss sie herum und setzte sich ihren Körper berührend nahe neben sie. Entgegen dem Antrag und in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist somit davon auszugehen,
dass der Antragsgegner es in Kauf nahm, dass er die Privatklägerin E. mit seinen Handlungen verängstigte.
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin D.
zum vorgeworfenen Sachverhalt vollständig und korrekt wiedergegeben, um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist hierauf zu verweisen (Urk. 64 S. 22 f.). Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dem Umstand, dass die Privatklä-
gerin D.
in der polizeilichen Einvernahme zunächst aussagte, dass sie
ziemliche Angst vor dem Antragsgegner gehabt habe (D1/4/3 F/A 24, 50-51), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch erklärte, keine Angst gehabt zu haben, als der Antragsgegner mit dem Messer gerichtet auf sie zugerannt sei (Urk. D1/4/4 F/A 66-67), keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Massge- bend ist, dass die Privatklägerin D. durch die Handlungen des Antragsgeg- ners, mithin aufgrund des Nachrennens mit dem auf die Privatklägerin D. gerichteten Messer in der Hand, in Angst und Schrecken versetzt wurde, ob dies nun bereits unmittelbar im Treppenhaus, als der Antragsgegner auf sie zurannte, erfolgte oder erst mittelbar in ihrer Wohnung, ist nicht wesentlich.
te, sass er im Treppenhaus neben der Privatklägerin E.
auf der Treppe.
Das Messer hielt er zu diesem Zeitpunkt auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben (Urk. D1/4/1 F/A 4 und Urk. D1/4/2 F/A 47). Nachdem die Privatklägerin D. sich näherte und dem Antragsgegner – in der Annahme E. benötige Hilfe (Urk. D1/4/3 F/A 10) – mitteilte, sie rufe die Polizei, erhob sich der Antragsgegner
und rannte der Privatklägerin D.
nach, wobei er das Messer gegen diese
gerichtet in der Hand hielt (Urk. D1/4/3 F/A 28, 34-37; Urk. D1/4/4 F/A 19, 41). Der Antragsgegner hat somit die Stellung des Messers gewechselt und dieses ak- tiv gegen die Privatklägerin D. gerichtet. Der Antragsgegner musste somit
wissen, dass er mit dieser Handlung die Privatklägerin D.
verängstigen
würde, was er auch wollte. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem
Antrag sowie in Abweichung der vorinstanzlichen Ausführungen in subjektiver Hinsicht von einem direkt vorsätzlichen Handeln des Antragsgegners auszuge- hen.
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten
Die Vorinstanz hat die Aussagen der bei der Festnahme des Antragsgeg- ners anwesenden Polizisten und Privatkläger H. sowie I. vollständig und korrekt wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu ver- weisen (Urk. 64 S. 24 f.). Der Ablauf der Verhaftung wird von beiden sehr genau und detailliert sowie ohne wesentliche Widersprüche überstimmend ausgeführt. Auch die Privatklägerin D. hat ausgeführt, die Verhaftung gesehen zu ha- ben. Sie habe beobachtet, wie sich der Antragsgegner der Verhaftung widersetz- te, es ein Gerangel gab, wo die Polizistin durch den Antragsgegner gepackt wor- den sei sowie die Pistole des Polizisten weggefallen sei und zuletzt Bauarbeiter zur Hilfe eilten, um den Antragsgegner zu fixieren (Urk. D1/4/4 F/A 19, 54-56). Die Polizisten seien uniformiert gewesen und hätten sich verbal zu erkennen gegeben (Urk. D1/4/5 F/A 11; Urk. D1/4/11 F/A 16), weshalb der Antragsgegner gewusst
habe, dass es sich bei den Privatklägern H.
sowie I.
um Polizisten
und damit um eine rechtmässige Verhaftung handelte. Nichtsdestotrotz hat sich der Antragsgegner vehement gegen die Verhaftung gewehrt und mit Füssen um sich getreten, wodurch er den Privatkläger H. an den Beinen und am Ge- säss getroffen hat (Urk. D1/4/7 F/A 18-21; Urk. D1/4/11 F/A 13 S. 4). Dies zeigt sich auch eindrücklich daran, dass der Antragsgegner, als sich der uniformierte
Polizist H.
ihm mit gezogener Waffe näherte, diesem die Waffe mit einer
gezielten Kickbewegung aus den Händen schlug (vgl. Urk. D1/4/5 F/A 8, 13-16; Urk. D1/4/7 F/A 13 S. 5, 17; Urk. D1/4/9 F/A 8). Entgegen der Vorinstanz liegt kein eventualvorsätzliches Handeln vor. Obwohl der Antragsgegner die Polizisten bewusst wahrnahm, hat er sich mit seinem Verhalten vehement gewehrt und sie damit in Übereinstimmung mit dem Antrag wissentlich und willentlich an der Fest- nahme gehindert.
Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und zum Ausdruck bringen, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist. Das Übel kann auch durch konkludente Handlung erfolgen, so durch das Zücken eines Messers in einer an- gespannten Situation (DONATSCH, in: DONATSCH [HRSG.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 180 N. 1 ff. und N. 4).
Der Antragsgegner eilte im Treppenhaus mit dem blutverschmierten Pullo- ver und dem Kochmesser in der Hand der Privatklägerin E. nach, wobei er sie auf der Treppe am Handgelenk packte und herumriss sowie sich mit dem Messer auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben neben sie auf die Treppe setzte. Die Privatklägerin E. hat ausgeführt Todesangst gehabt sowie unwillkürlich Urin abgelassen zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 15). Als der Antragsgegner mit der Privatklägerin E. auf der Treppe sass, kam die Privatklägerin D. zur Situation hinzu, wobei sie die Blutspritzer auf dem Pullover des Antragsgegners
bemerkte. In der Meinung die Privatklägerin E.
benötige Hilfe, sagte sie
zum Antragsgegner, dass sie die Polizei rufen werde. Der Antragsgegner stand sodann auf und rannte der Privatklägerin D. mit dem Messer in der Hand
und die Messerspitze gegen die Privatklägerin D.
gerichtet nach. Die Pri-
vatklägerin D.
hat ausgesagt Todesangst gehabt zu haben, wie auch gar
nichts gespürt zu haben resp. ein Blackout gehabt zu haben und erst in einem zweiten Moment Angst verspürt sowie geweint zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 50-51; Urk. D1/4/4 F/A 66-67).
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten
Der Antragsgegner kickte dem Privatkläger und Polizist H. im
Rahmen seiner Festnahme die Dienstwaffe aus den Händen. Ebenso widersetzte er sich mit vehementen Körpereinsatz gegen die Festnahme und trat hierbei mit den Füssen um sich, wobei er die Beine und das Gesäss des Polizisten H. traf. Der Antragsgegner hat mit der von ihm ausgeübten Gewalt bei seiner Fest- nahme und den Tritten gegenüber dem Polizisten H. den Tatbestand (Hin- derung einer Amtshandlung) erfüllt.
die Polizisten an der Amtshandlung zu hindern und handelte somit direktvorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Die beiden involvierten Polizisten und Privatkläger I.
und H.
haben anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, dass lediglich ein kurzer Zeitab- schnitt, wohl etwa 5 Minuten, zwischen dem Erblicken des Antragsgegners und dessen Festnahme vorgelegen habe. Alles sei sehr schnell gegangen und nach- dem H. seine Dienstwaffe aus den Händen geschlagen worden sei, habe
dieser – so I.
– die Waffe unglaublich schnell wieder zurückgeholt
(Urk. D1/4/9 F/A 43, Urk D1/4/9 F/A 11; Urk. D1/4/11 F/A 13, 39). Zwischen dem Fusstritt des Antragsgegners an die Hände resp. die Dienstwaffe des Polizisten H. sowie der nachfolgenden Fixierung des Antragsgegners, bei welcher es zu einem Gerangel und Fusstritten des Antragsgegners gegenüber H. ge- kommen ist, besteht eine natürliche Handlungseinheit. Der Antragsgegner wollte sich gegen die Festnahme, welche bereits mit Annährung des Polizisten H. zum Antragsgegner begann und mit der konkreten Fixierung des Antragsgegners endete, wehren. Es ist von einem einheitlichen Willensentschluss sowie räumli- chen Zusammenhang auszugehen. Ebenso spricht der zeitliche Aspekt für eine Handlungseinheit, wonach zwischen dem Kick gegen die Waffe und dem kör- perlichen Wehren mit Fusstritten anlässlich der Fixation, alles sehr schnell gegangen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist folglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen.
Die Vorinstanz hat im Einklang mit dem staatsanwaltschaftlichen Antrag festgehalten, dass der Antragsgegner die erwähnten Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 64 S. 26-29). Sie hat sich hierbei auf das von Dr. med. M. erstellte psychiatrische Gutachten über den Antragsgegner vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend: Gutachten) gestützt (Urk. D1/20/12).
S. 58). Im Vordergrund der Symptomatik stehe seit 2009 immer wieder die wahn- hafte Überzeugung und das Gefühl, bedroht und verfolgt zu werden. Diese seien von der Angst begleitet, umgebracht zu werden. In den Monaten, Wochen und Tagen vor der Tathandlung am 3. Mai 2021 sei es aufgrund der seit Ende 2020 abgesetzten Medikation zu einer deutlichen Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik gekommen (a.a.O. S. 59). Die paranoide Schizophrenie habe für den Gutachter zweifelsfrei auch zur Tatzeit bestanden (a.a.O. S. 60). Tatzeitaktu- ell habe beim Antragsgegner eine schwere psychische Störung im Sinne einer pa- ranoiden Schizophrenie mit exazerbierter Symptomatik bestanden (a.a.O. S. 63).
Die psychische Störung bestimme das situative Erleben, die Einschätzung der Si- tuation und die Reaktion des Antragsgegners darauf. Ebenso verhindere sie be- züglich des vorgeworfenen Verhaltens gemäss dem Gutachten eine irgendwie re- alitätsgerichtete Wahrnehmung der Aussen- und Innenwelt (a.a.O. S. 64). Der Kausalzusammenhang zwischen der schweren psychischen Störung und der Tat- handlung sei deutlich. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, dass es dem Antrags- gegner möglich gewesen wäre, sich in der Tatsituation von dem wahnhaft be- stimmten Erleben und seiner wahnhaften Handlungsbereitschaft zu distanzieren und sich auf den Unrechtsgehalt seines Tuns zu besinnen. Eine tatzeitaktuelle aufgehobene Einsichtsfähigkeit sei bezüglich dem Vorwurf der Tötung, der mehr- fachen Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten klar erfüllt (a.a.O. S. 65 f.). Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche die wesentlichen Feststellungen des Gutachtens korrekt und vollständig wiedergeben (Urk. 64 S. 10 f. und S. 26-29).
S. 3) vermag, wie die Vorinstanz zur Recht ausführt, die Feststellungen des Gut- achtens nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 64 S. 11 f.). Vielmehr ist dies Ausdruck der beim Antragsgegner nur begrenzt bestehenden Einsicht in die bei ihm vorlie- gende psychische Störung zu werten, was sich daran zeigt, dass er an der Be- rechtigung seines wahnhaften Erlebens festhält (Urk. D1/20/12 S. 67).
mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
atrische Gutachten von Dr. med. M.
vom 21. Dezember 2021
(Urk. D1/20/12), welches sich neben den Untersuchungsakten und diversen Krankengeschichten resp. -akten des Antragsgegners im Zeitraum 2010-2021 auf zwei Untersuchungen des Antragsgegners im Gefängnis Pfäffikon am
29. November 2021 und 1. Dezember 2021 über insgesamt fünfdreiviertel Stun- den stützt (Urk. D1/20/12 S. 2). Darüber hinaus liegen Verlaufsberichte der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 24. August 2022 (Urk. 45) und vom
20. Juni 2023 (Urk. 94) sowie ein weiterer aktuell eingeholter Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 22. September 2023 (Urk. 89) vor.
S. 58 f.). Obwohl der Antragsgegner zunächst die Verschlechterung seines ge- sundheitlichen Zustands realisiert habe, habe er gleichzeitig das krankhafte Er- leben als Ausdruck der Wirklichkeit und eben nicht als Ausdruck krankhafter psy- chopathologischer Symptomatik erfahren. Die Symptomatik einer akuten, das Er- leben und subjektive Wirklichkeit ganz und gar bestimmenden paranoiden Schi- zophrenie habe für den Gutachter zweifelsfrei auch zur Tatzeit bestanden (Urk.
a.a.O. S. 60). Dies gelte sodann auch für die Nachtatzeit sowie auch zum Zeit- punkt der Erstellung des Gutachtens (Urk. a.a.O. S. 61). Selbst in der aktuellen Untersuchung sei die Symptomatik – trotz wiedereingeführter Medikation – deutlich, wobei ein Derealisationserleben mit der Unsicherheit, ob die ihn umgebende Wirklichkeit tatsächlich die Wirklichkeit repräsentiere, ebenso auffällig sei, wie ein Fremdbeeinflussungserleben im Sinne der Manipulation und von aussen kom- menden Steuerung (Urk. a.a.O. S. 62).
Die Therapiebereitschaft und -fähigkeit des Antragsgegners erscheine be- grenzt. Er akzeptiere zwar die indizierte medikamentöse Behandlung und aner- kenne auf der kognitiven Ebene auch die ungünstige Bedeutung ihrer Sistierung, doch werde nicht deutlich, dass es in der Vergangenheit zu einer langfristigen und konstant offenen, guten und vertrauensvollen Bindung an Therapeuten gekom- men sei. Der Antragsgegner habe jedoch anlässlich der stationären Behandlung im Frühjahr/Sommer 2021 eine Bereitschaft zur therapeutischen Mitarbeit gezeigt und das Bestehen und grundsätzlich auch die Bedeutung der Schizophrenieer- krankung anerkannt, ohne sich aber vom eigenen Wahnerleben tatsächlich zu distanzieren und es überwinden zu können. Dass der Antragsgegner jedes Ge- spräch ablehne, dass sich auf die Tathandlung vom 3. Mai 2021 beziehe, lasse aus gutachterlicher Sicht nicht die Unmöglichkeit herleiten, dass mit dem An- tragsgegner überhaupt nicht therapeutisch und deliktpräventiv gearbeitet werden könne. Die Weigerung habe sehr viel mit dem Gefühl von Scham und/oder Schuld zu tun, möglicherweise auch mit einem Unschuldswahn (Urk. a.a.O. S. 69). Die fehlende Anerkennung der Täterschaft sei aber kein Grund, von einer ungenü- genden Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung zu sprechen (Urk. a.a.O. S. 81).
Das Gutachten spricht im Rahmen der Rückfallgefahr von einer Wiederho- lungsgefahr, wenn es neuerlich zu Exazerbationen der chronisch verlaufenden Schizophrenie komme. Eine solche Tathandlung könne ohne unmittelbar erkenn- baren Anlass allein aufgrund des krankhaften Erlebens des Antragsgegners zu- stande kommen und auch von übermässiger Gewalt gegenüber fremden, aber wahnhaft verkannten Personen begleitet sein. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei sehr deutlich erhöht (Urk. a.a.O. S. 79).
Zur Frage der Notwendigkeit der Massnahme hält das Gutachten weiter fest, dass sich reale Therapiemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im stationären Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Facheinrich- tung finden würden. Im Falle einer Entlassung aus den gegenwärtigen Unterbrin- gungsverhältnissen verfüge der Antragsgegner über keine konkreten realistischen Pläne, keine Wohnung, keine Arbeitsstelle und keine finanzielle Absicherung. Kontrollmöglichkeiten würden sich kaum ergeben, und der Zugang zu Adressaten allenfalls wahnhaft motivierter Handlungen liesse sich nicht durch spezifische Be- dingung erschweren (Urk. a.a.O. S. 69 f.). Die legalprognostische Belastung wer- de erheblich durch das Krankheitsgeschehen bestimmt. Eine legalprognostisch wirksame Behandlung für die Schizophrenieerkrankung sei pharmakotherapeu- tisch, kognitiv verhaltenstherapeutisch und auch deliktsorientiert. Sie liesse sich gemäss Gutachten initial nur stationär durchführen. Im Übrigen sehe auch der An- tragsgegner seine nähere Zukunft in einem Aufenthalt in einer forensisch- psychiatrischen Facheinrichtung. Erst bei hoher Behandlungscompliance und - adhärenz und gesichertem sozialem Empfangsraum mit hoher Betreuungs- und Kontrolldichte sowie zuverlässigem Krisenmanagement könne langfristig auch an eine ambulante Weiterbehandlung gedacht werden. Es erscheine heute jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr auf eine Behandlung angewiesen wäre (Urk. a.a.O. S. 80).
Verlaufsberichte der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen
Der Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 24. August 2022 (Urk. 45; fortan: Verlaufsbericht vom August 2022) wird im We- sentlichen korrekt und vollständig von der Vorinstanz wiedergegeben, hierauf ist zu verweisen (Urk. 64 S. 32 f.).
a.a.O. S. 8).
S. 8). Es bestehe aber die Chance, dass sich der Antragsgegner mit der Zeit und durch zusätzliche gesprächstherapeutische Intervention besser auf die Bedingungen einer Behandlungsmassnahme einlassen könne. Eine Medikamentenadhä- renz sei beim Antragsgegner jedoch vorhanden (Urk. a.a.O. S. 9).
Der Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 20. Juni 2023 (Urk. 94; fortan: Verlaufsbericht vom Juni 2023) wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die amtliche Verteidigung des Antragsgegners eingereicht (Prot. II. S. 6 ff.). Der Verlaufsbericht hält zunächst fest, dass an der gutachterlich gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierli- chem Verlauf festgehalten werde. Weiter hält der Verlaufsbericht vom Juni 2023 fest, dass es in der Woche vom 20. Februar 2023 zu einer psychotischen Exazer- bation gekommen sei, woraufhin der Antragsgegner aus Sicherheitsgründen so- wie zur Reizabschirmung isoliert worden sei. Auf die gezeigten psychotischen Symptome angesprochen habe der Antragsgegner gereizt und aufgebracht rea- giert. Sein psychopathologischer Zustand habe sich jedoch bis zum 7. März 2023 ausreichend stabilisieren können, sodass eine Entisolierung möglich gewesen sei (Urk. 94 S. 2 f.).
flammen könnten. Dadurch würde eine wahnhafte Situationsverkennung mit ein- geschränkter Handlungskontrolle wahrscheinlich und somit auch eine erneute De- liktbegehung (Urk. 94 S. 5 f.).
Der im Rahmen des Verfahrens vor hiesiger Instanz eingeholte Verlaufsbe- richt der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 22. September 2023 (Urk. 89; fortan: Verlaufsbericht vom September 2023) hält folgendes fest: Die Einschät- zung des letzten Verlaufsberichtes vom Juni 2023 bleibe bestehen, die vom Gut- achter gestellte Diagnose (paranoide Schizophrenie mit kontinuierlicher Verlaufs- form) könne bestätigt werden. Der Antragsgegner zeige sich auch in der Instituti- on trotz guter Medikamentenadhärenz und dem überwiegenden Fehlen von ein- deutigen akutpsychotischen Symptomen immer wieder misstrauisch, ablehnend bis hin zu feindselig-provokativ. Er nehme die verordneten Medikamente zwar ein,
sei jedoch wenig empfänglich für mögliche Optimierungen. Aus Sicht der Klinik bestehe unter den stationären Bedingungen ein geringes bis mittelgradiges Rück- fallrisiko für hands-on Gewaltdelikte, extramural sei das Risiko jedoch als hoch anzusetzen (Urk. 89 S. 2).
Massnahmebedürftigkeit / Massnahmefähigkeit
namik und damit Tatwahrscheinlichkeit durch entsprechende regelmässige Be- handlung, Betreuung sowie gesicherter Medikation gering gehalten werden (Urk. D1/20/12 S. 79). Im gleichen Sinne äussern sich auch die diversen Ver- laufsberichte der Klinik Münsterlingen, insbesondere auch der aktuell eingeholte Verlaufsbericht vom September 2023 (Urk. 89).
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 59 N. 9). Auch in Bezug auf Schizophrenie wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei eine fehlende Krankheitsein- sicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Ein- verständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizien- testen Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stelle und sich
ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psycho- tisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB- HEER/HABERMEYER, 4. Aufl., 2019, Art. 59 N. 87).
Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten ist. Eine zeitli- che Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; BGE 135 IV
S. 80-82). Gleiches hält auch der Verlaufsbericht vom August 2022 fest (Urk. 45 S. 8).
mündete (vgl. Urk. D1/20/12 S. 58). Die Empfehlung des Gutachtens, dass nur eine stationäre Massnahme die Behandlung des Antragsgegners gewährleisten kann, erscheint überzeugend. Eine engmaschige Betreuung mit engen Struktu- ren, wie dies der Verlaufsbericht vom August 2022 (Urk. 45 S. 9) fordert, ist hin- gegen im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht möglich. Zumal die Be- handlung des Antragsgegners bislang insuffizient erfolgte und insbesondere die Einstellung der Medikation, welche als Hauptkriterium für die Einschränkung der Symptomatik der Erkrankung zu bezeichnen ist, nur in einem stationären Setting gewährleistet werden kann (Urk. D1/20/12 S. 79 und Urk. 45 S. 9).
Kosten- und Entschädigungsfolgen
StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 375 N. 6 und Art. 426 N. 13). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftli- chen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO- DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N. 7). Im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen vorliegend ebenfalls nach Art. 419 StPO.
Die Kostennote vom 25. September 2023 der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 92) erweist sich ebenfalls als angemessen. Die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Y. , ist für ihre Auf- wendungen mit insgesamt Fr. 1'166.95 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
14. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zivilforderungen Privatklägerinnen 1 und 7) und 4 bis 8 (eingelagerte Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A. folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat:
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird keine Strafe ausgesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
Fr. | 5'300.– | amtliche Verteidigung |
Fr. | 1'166.95 | unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1. |
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des An- tragsgegners (übergeben),
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. ,
die weiteren Privatkläger 2-7,
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des An- tragsgegners,
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (nur auf Verlangen),
die weiteren Privatkläger 2-7 (nur auf Verlangen),
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 26. September 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Willi
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