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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220611
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220611 vom 26.09.2023 (ZH)
Datum:26.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsätzliche Tötung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Schlagwörter : Antrag; Antrags; Antragsgegner; Richt; Asservat-Nr; Privatkläger; Gerin; Vatklägerin; Privatklägerin; Massnahme; DNA-Spur; Sinne; Vorinstanz; Verlauf; Wattetupfer; Antragsgegners; Verlaufsbericht; Behandlung; Stationär; Messer; Gutachten; Fähig; Stationäre; Drohung; Berufung; Rungen; Recht; Polizist; Staat
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 375 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 51 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 67e StGB ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 223; 133 IV 256; 141 IV 236; 145 IV 65;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220611-O/U/sm-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

A. ,

Antragsgegner und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Antragstellerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B. ,

2.-7.

Privatkläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y. ,

betreffend vorsätzliche Tötung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. September 2022 (DG220099)

Antrag auf Anordnung einer Massnahme:

Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. D1/25/5).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 64 S. 43 ff.)

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände

  2. a) Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen; paranoide Schizophrenie) angeord- net.

    b) Es wird Vormerk genommen, dass der Antragsgegner am 14. Juni 2022 den Vollzug der stationären Massnahme in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vorzeitig angetreten hat und bis und mit heute 499 Tage Frei- heitsentzug erstanden hat.

  3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (B. ) und der Privatklägerin 7 (C. ) werden infolge fehlender Billigkeitshaftung abgewiesen.

  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    20. April 2022 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei, Asservaten- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80174863 lagernde Messer (Asservat-Nr.

    A014'980'951) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80174863 lagernden Gegenstände wer- den dem Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

  6. Die folgenden bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, unter der Ge- schäfts-Nr. 80174863 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B. ) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

  7. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Referenz-Nr. K210504-006 / 80174863 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur Vernichtung überlassen:

  8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80965486 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung überlassen:

  9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    CHF 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 29'754.55 Gutachten/Expertisen etc. CHF 5'540.– Kantonspolizei Zürich

    CHF 827.45 Auslagen Untersuchung

    CHF 14'172.– amtliche Verteidigung X. (inkl. Barauslagen und CHF 15'405.75 unentgelt. Vertretung Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 93 S. 2)

    1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft I vom 10. Mai 2022 auf Anordnung einer Massnahem für eine schuldunfähige Person sei abzuweisen.

    2. Nach Rechtskraft dieses Abweisungsentscheides sei das gesamte Ver- fahren, zwecks Weiterführung des Vorverfahrens, an die STA I zurück- zuweisen.

    3. Der Beschuldigte sei deshalb umgehend aus dem vorzeitigen Mass- nahmevollzug zu entlassen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen des erstin- stanzlichen Verfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 96 S. 1)

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2022 sei vollum- fänglich zu bestätigen; unter Kostenübernahme auf die Staatskasse.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

    14. September 2022 wurde entsprechend dem eingangs erwähnten Dispositiv festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- ten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschul- deten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Weiter wur- de eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen; paranoide Schizophrenie) angeordnet. Darüber hinaus wur- den die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 7 infolge fehlender Billig- keitshaftung abgewiesen, über diverse gelagerte Gegenstände befunden sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 64 S. 43 ff.).

    2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

    14. September 2022, welches dem Antragsgegner, der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern 1-3 mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 13 ff.) sowie den Privatklägern 4-7 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 58/2-6), meldete der Antrags- gegner rechtzeitig Berufung an (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 19. November 2022 zugestellt (Urk. 62/1-8 und Urk. 63), woraufhin der Antragsgegner am 16. November 2022 (Datum Poststem- pel) fristgerecht die Berufungserklärung beschränkt auf die Aufhebung resp. Neu- beurteilung der Dispositivziffern 1 und 2 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein- reichte (Urk. 65).

    1. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde dem Antragsgegner Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs er verlange (Urk. 69). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) verzichtete der Antragsgegner auf eine Präzisierung seiner Berufungserklärung (Urk. 72).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2022 wurde die Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur Er- klärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerin 1 haben auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 76-77). Die Privatkläger 2-7 liessen sich nicht vernehmen.

    3. Am 24. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

    26. September 2023 vorgeladen (Urk. 80).

    6. Mit Eingabe vom 30. August 2023 (Datum Poststempel) stellt der Antrags- gegner im Hinblick auf die angesetzte Berufungsverhandlung vom

    26. September 2023 den Antrag auf Einholung eines Verlaufsberichts der Psychi- atrischen Klinik Münsterlingen (Urk. 82-83).

    7. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 wurde die Psychiatrische Klinik Münsterlingen darum ersucht, dem Gericht bis spätestens

    15. September 2023 einen Verlaufsbericht betreffend den Antragsgegner einzu- reichen (Urk. 84). Der Verlaufsbericht vom 22. September 2023 ging hierorts am

    25. September 2023 ein (Urk. 89)

    8. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Antragsgegner, durch zwei Bereitschaftspolizisten aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt, in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , und der Staatsanwalt Matthias Hugelshofer erschienen. Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 93 und Urk. 96).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Die Berufung des Antragsgegners richtet sich einzig gegen die Dispositivzif- fern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwach- sen ist das vorinstanzliche Urteil vom 14. September 2022 somit hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Zivilforderungen Privatklägerinnen 1 und 7) und 4 bis 8 (einge- lagerte Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechtungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – hingegen gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

    3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass bei Antragsdelikten das Vor- liegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung darstellt und ent- sprechend von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 30 f. StGB; Urk. 64 S. 12 f.). Der vorgeworfene Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt ein solches Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin 4, D. wie auch die Privat- klägerin 5, E. , stellten am 3. Mai 2021 gegen den Antragsgegner schriftlich und rechtzeitig je Strafantrag wegen Drohung (Urk. D1/1/2).

    4. Der Antragsgegner hat im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, einen Verlaufssbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen einzuholen (vgl. Urk. 82-83). Diesem Antrag wurde entsprochen und mit Präsidialverfügung vom

    5. September 2023 im Vorfeld zur Berufungsverhandlung ein Verlaufsbericht bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen eingholt (Urk. 84) und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 90). Weitere Beweiserhebungen – mit Ausnahme der erneuten Befragung des Antragsgegners anlässlich der Berufungsverhandlung – drängen sich in zweiter Instanz nicht auf.

  3. Sachverhalt

  1. Vorwurf Dossier 1 (vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung)

    1. Im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 10. Mai 2022 (fortan: Antrag) wird dem Antragsgeg-

      ner vorgeworfen, er habe am 3. Mai 2021, um ca. 09.00 Uhr, im Treppenhaus des Erdgeschosses der Liegenschaft F. -strasse 1, … Zürich, mit einem Koch- messer Victorinox (Klingenlänge ca. 15 cm) mehrfach wissentlich und willentlich

      heftig auf den Oberkörper von G.

      eingestochen, wobei er diesem neben

      zahlreichen, teils bis auf den Knochen reichenden Schnittverletzungen an beiden Armen und Händen, eine Stich-/Schnittverletzung an der Brustwandvorderseite zufügte, welche neben Fettgewebe und Muskulatur auch die knorpeligen Über- gänge der Rippen 5 bis 7 rechts als auch die rechte Brustwandschlagader und das Zwerchfell durchtrennten und in einem ca. 5 cm langen Stichkanal der Leber endete. Die Durchtrennung der Brustwandschlagader habe zu einem Verbluten von G. nach innen und aussen geführt, woran er verstorben sei. Der An- tragsgegner habe gewusst, dass er durch solch einen Messereinsatz gegen den

      Oberkörper von G.

      Blutgefässe oder innere Organe beschädigen und so

      G. tödlich verletzen könnte, was er auch gewollt habe.

    2. Wegen der Hilferufe von G.

      hätten mehrere Hausbewohner Nach-

      schau im Flur gehalten. E.

      (Privatklägerin 5) habe ihre Wohnung im

      1. Obergeschoss verlassen, wobei der Antragsgegner sie auf der Treppe ins

      2. Obergeschoss einholte, sie mit seiner linken Hand am linken Handgelenkt ge- packt und sie zu sich herumgerissen habe. Hierbei habe der Antragsgegner mit der rechten Hand das Kochmesser Victorinox vor sich auf seiner Brusthöhe mit der Spitze nach oben gehalten. Nachdem E. den blutverschmierten Pullo- ver sowie das grosse Messer in der rechten Hand des Antragsgegners gesehen habe, habe sie sich in Panik auf die Treppe gesetzt. Der Antragsgegner habe sich neben sie auf die Treppe gesetzt und das Messer in der rechten Hand mit der Spitze nach oben vor seiner Brust gehalten. E. habe derart Todesangst ge- habt, dass sie unwillkürlich Urinabgang gehabt habe. Der Antragsgegner habe gewusst, dass er mit seinem Verhalten, E. mit dem blutverschmierten Pul- lover und dem Kochmesser in der Hand nacheilend, sie auf der Treppe am Hand- gelenk packend und sich mit dem Messer in der Hand neben sie setzend, diese verängstigen würde und habe dies auch gewollt.

    3. Eine weitere Hausbewohnerin, D.

      (Privatklägerin 4), habe ebenfalls

      nachschauen gehen wollen, da sie männliche Hilfeschreie gehört habe. Sie habe sich zum Treppenhaus begeben, wo sie den Antragsgegner und E. auf der Treppe ins 2. Obergeschoss nebeneinandersitzend gesehen habe. D. habe die Blutspritzer auf dem Pullover des Antragsgegners bemerkt und deshalb ge- dacht, dass E. Hilfe benötige und zum Antragsgegner gesagt, dass sie die

      Polizei rufe. Der Antragsgegner sei aufgestanden, wobei D.

      das grosse

      Messer in dessen Hand gesehen habe, und habe das Messer nun gegen D. gerichtet. Der Antragsgegner sei D. mit dem Messer in der Hand nachge- rannt, wodurch er sie stark verängstigt habe, was der Antragsgegner gewusst und auch gewollt habe.

  2. Vorwurf Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten)

    1. Dem Antragsgegner wird im Antrag weiter vorgeworfen, trotz wiederholter Verhaltensanweisungen des uniformierten Polizisten H. , welcher zusam- men mit der uniformierten Polizistin I. als erstes am Tatort eingetroffen sei, nicht korrekt auf dessen Anweisungen reagiert zu haben, sondern sich rücklings auf den Boden gelegt zu haben. Als der Polizist H. , mit der Dienstwaffe auf den Antragsgegner gerichtet, sich diesem näherte, habe der Antragsgegner mit dem Fuss gezielt von unten gegen die beiden Hände von Polizist H. , in welche er die Dienstwaffe gehalten habe, getreten, worauf die Dienstwaffe zu Bo- den geflogen sei. Gleichzeitig sei der Antragsgegner mit einer wellenartigen

      Sprungbewegung aufgestanden. Als Polizistin I.

      den Antragsgegner mit

      dem Arm um den Nacken gepackt und versucht habe, ihn zu Boden zu führen, hätten die beiden Polizisten erstmals das Kochmesser Victorinox in der rechten

      Hand des Antragsgegners gesehen. Polizist H.

      sei es hernach gelungen,

      dem Antragsgegner das Messer aus der Hand zu nehmen und es wegzuwerfen. Beide Polizisten hätten sodann versucht den Antragsgegner auf dem Bauch auf den Boden zu drücken und zu fixieren. Der Antragsgegner habe sich mit aller Kraft gegen die Festnahme gewehrt, habe versucht, seine Arme zu befreien und auf dem Bauch liegend mit den Füssen gegen hinten oben, um die beiden Polizis- ten zu treffen, getreten. Durch diese massive körperliche Gegenwehr habe er die

      Festnahme erheblich erschwert und hierbei den Polizisten H. mit den Füs- sen an dessen Beinen und am Gesäss getroffen. Obwohl der Antragsgegner ge- wusst habe, dass es sich bei I. und H. um Polizisten handelte, die ihn rechtmässig hätten festnehmen wollen, habe der Antragsgegner diese an der Festnahme hindern wollen und während der Festnahme mit Tritten auf sie einwir- ken wollen.

  3. Standpunkt Antragsgegner

    Die Ausführungen der Vorinstanz zum Standpunkt des Antragsgegners hinsicht- lich der vorsätzlichen Tötung und der weiteren Delikte sind richtig festgehalten. Darauf ist zu verweisen (Urk. 64 S. 15). Folglich bestritt der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Hafteinvernahme vom 4. Mai 2021 den Vorwurf der vorsätzli- chen Tötung explizit, indem er ausführte […] Aus Glaubensgründen würde ich niemals jemanden töten (Urk. D1/3/1 F/A 46) oder […] Ehrlich gesagt, ich habe niemanden getötet. Das glaube ich nicht (Urk. D1/3/1 F/A 48) resp. schwieg diesbezüglich sowie hinsichtlich der weiteren Delikte in den weiteren Einvernah- men der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2021 und vom 22. April 2022 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. September 2022 (Urk. 64 S. 15; Urk. D1/3/3-4; Prot. I S. 9 mit Verweis auf Urk. 48 S. 4 ff.;).

  4. Sachverhaltserstellung

    Nachdem sich der Antragsgegner auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zum Sachverhalt äusserte (Prot. II S. 9 ff.), folglich der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden eine erneute Sachverhaltserstel- lung vorzunehmen.

    1. Beweismittel

      1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die relevanten Beweismittel aufgelistet (Urk. 64 S. 16 ff.). Die massgeblichen Beweismittel zur Sachverhaltserstellung sind damit die Aussagen des Antragsgegners (Urk. D1/3/1-4), die Aussagen der Privatkläger 2-5 (Urk. D1/4/2, Urk. D1/4/4,

        Urk. D1/4/7, Urk. D1/4/11) und des Zeugen J.

        (Urk. D1/5/2), ein

        Spurenbericht (Urk. D1/9/2), eine Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/9/4), die Auswertung von DNA-Spuren (Urk. D1/9/3) sowie das Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/11/7). Ergänzend festzuhalten ist, dass über den Antragsgegner auch ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung (Urk. D1/10/7) sowie ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (Urk. D1/10/8) des Instituts für Rechtsmedizin vorliegen.

      2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 64 S. 18), sind die beiden poilzeilichen Einvernahmen von B. , der Ehefrau des Geschädigten, (Urk. D1/5/3-4) sowie die polizeilichen Einvernahmen der Zeuginnen K. und L. (Urk. D1/5/5-6) gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO – mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Antragsgegners – nicht zu Lasten des Antragsgegeners verwertbar.

    2. Vorsätzliche Tötung

      1. Die Vorinstanz erachtet den Antragssachverhalt betreffend die vorsätzliche Tötung als vollumfänglich erstellt (Urk. 64 S. 18 f.). Dieser Schlussfolgerung kann auch in zweiter Instanz gefolgt werden.

      2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Antragsgegners wie bereits dargelegt anlässlich seiner Einvernahmen vom 4. Mai 2021, vom 15. September 2021 und vom 22. April 2022 sowie der vorinstanzlichen Hautpverhandlung vom

        14. September 2022 vollständig und korrekt dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (Urk. 64 S. 15; vgl. auch Erw. Ziff. II.3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schwieg der Antragsgegner hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sachverhalte (Prot. II S. 9 ff.).

      3. Die Vorinstanz hat bezugnehmend auf das Obduktionsgutachten des IRM zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 64 S. 18), dass der Geschädigte aufgrund einer Stich-/Schnittverletzung an der Brustvorderseite, welche Fettgewebe, Muskulatur und mehrere Rippen sowie die rechte Brustwandschlagader und das Zwerchfell durchtrennten, verstorben ist. Die Schnitt-/Stichverletzung am Brustkorb hat somit

        gemäss Obduktionsgutachten zu einem todesursächlichen Verbluten nach innen und aussen geführt. Das sichergestellte einschneidige Messer mit Holzgriff und einer Klingenlänge von ca. 15 cm erscheine zwanglos geeignet eine solche Stich- verletzung herbeizuführen. Das Obduktionsgutachten des IRM hält darüber hin- aus weiter fest, dass bezüglich der Todesart ein Tötungsdelikt vorliege (Urk. D1/11/7 S. 5).

      4. Gemäss Auswertung der DNA-Spuren hat sich auf dem sichergestellten Messer, mithin auf der Klingenspitze, das Blut des Geschädigten befunden (Urk. D1/9/3 S. 3). Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 64

        S. 18). Darüber hinaus sind an der hinteren Hälfte des Messergriffes DNA Spuren des Geschädigten wie auch des Antragsgegners gefunden worden (Urk. D1/9/3 S. 2).

      5. Das sichergestellte Messer trägt die Gravur des Antragsgegners (Urk. D1/9/4 S. 13). Auch hatte der Antragsgegner das Messer anlässlich seiner Festnahme noch auf sich. Dies wurde von den zwei Polizisten und Privatklägern

        I.

        und H. , wie auch vom Zeugen J. (Urk. D1/5/1 F/A 34 und

        Urk. D1/5/2 F/A 37) übereinstimmend ausgesagt (vgl. D1/4/5 F/A 9, 17; Urk. D1/4/7 F/A 1 S. 5; Urk. D1/4/9 F/A 6 und Urk. D1/4/11 F/A 13 S. 4 und F/A 24). Des Weiteren gaben sowohl die Privatklägerinnen E. (Urk. D1/4/1 F/A 3, 7

        und Urk. D1/4/2 F/A 15 S. 4) und D.

        (Urk. D1/4/3 F/A 10, 24 und

        Urk. D1/4/4 F/A 19) wie auch der Zeuge J. (D1/5/1 F/A 10, 21, 32 und Urk. D1/5/2 F/A 15 S. 4, F/A 31, 34) in ihren jeweiligen Einvernahmen an, einen dun- kelhäutigen Mann resp. einen Mann mit dunklem Teint resp. den Antragsgegner mit einem blutverschmierten Pullover und einem Messer in der Hand im Treppen- haus gesehen zu haben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 18 f.). Damit ist der äussere Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtgenügend erstellt.

      6. In Bezug auf den inneren Sachverhalt ist auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 19). Zudem ist festzuhalten, dass beim Antragsgegner gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten (Urk. D1/10/8) keine Fremdsubstanzen wie Drogen, Alkohol oder Medikamenten-

        wirkstoffe im Zeitpunkt der Ereignisse gefunden werden konnten. Der Antrags- gegner handelte somit wissentlich und willentlich.

      7. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Tat in einem schizophrenen Wahn (vgl. Erw. IV.4) und somit in einer irrigen Vorstellung über die Realität ver- übte, gleichzeitig aber den Wahn und die Halluzinationen verneint und vom Wahrheitsgehalt sowie der Realität seiner Wahrnehmungen überzeugt ist (vgl. Urk. 45/1 S. 3 und auch Urk. 52 S. 5 mit weiteren Verweisen), führt nicht zu einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Die irrige Annahme einer schuldunfähi- gen Person, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum dar- stellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit füh- rende Erkrankung der Person zurückgeht (BGer 6B_1073/2020 vom

        13. April 2021 E. 1.4.6). Es entspricht der Konzeption des Gesetzes, pathologi- sche Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerf- barkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (BGer 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.4 m.w.H.). Auch wenn der Antragsgegner vorliegend in einem schizo- phrenen Wahn handelte, so agierte er dennoch wissentlich und willentlich.

      8. Demzufolge ist hinsichtlich der vorsätzlichen Tötung in tatsächlicher Hin- sicht vollumfänglich vom im Antrag dargelegten Sachverhalt auszugehen und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

    3. Drohung zum Nachteil von E.

      1. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E. zutreffenderweise auf deren po- lizeiliche sowie staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (Urk. D1/4/1-2), wie auch

        auf die Aussagen der Privatklägerin D. , welche E.

        sowie den Antragsgegner im Treppenhaus auf den Treppen nebeneinander sitzend vorgefun- den hat (Urk. D1/4/4 F/A 19, 28-32). Die Vorinstanz gibt die wesentlichen Aussa- gen der Privatklägerin E. sowie der Privatklägerin D. korrekt und vollständig wieder, weshalb auf diese zu verweisen ist (Urk. 64 S. 19 ff.). Insbesonde- re ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin E. , welche den Vorfall detailliert und realistisch schilderte, als glaubhaft ein- zustufen sind, erfolgen sie doch widerspruchsfrei sowie konsistent.

      2. In Abweichung zum Antrag erachtet die Vorinstanz das direktvorsätzliche Handeln zur Herbeiführung der Todesangst als nicht erstellt, sondern geht von ei- ner Inkaufnahme der Herbeiführung der Todesangst aus (Urk. 64 S. 21 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Antragsgegner gegenüber der Privat- klägerin E. keine expliziten verbalen Drohungen ausgesprochen und auch das Messer nie direkt gegen sie gerichtet (Urk. D1/4/1 F/A 4-5 und Urk. D1/4/2 F/A17-18, 21-22, 47). Das Messer habe der Antragsgegner ihr […] nicht an den Hals gehalten oder so […]. Weiter führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus: […] als er mich auf der Treppe […] einholte und packte, da hielt er das Mes- ser in der Hand auf Brusthöhe und die Klinge zeigte nach oben […] (Urk. D1/4/1 F/A 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie sodann aus: […] aber es gab keine Situation wo er mir das Messer an die Kehle hielt oder derglei- chen. Er hat mit dem Messer nicht auf mich gezielt. Aber als er neben mir sass, mit dem Messer vor seiner Brust nach oben, war es sehr präsent (Urk. D1/4/2 F/A 47). Auch führte die Privatklägerin 5 aus, dass der Antragsgegner verwirrt und aufgewühlt gewirkt habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass er mit sich ringe und kämpfe, ob er zustechen solle oder nicht. Sie habe in seinen Augen erkannt, wie hin- und hergerissen er gewesen sei. Er habe sie zunächst ganz aggressiv angeschaut, habe sich hernach jedoch beruhigt und den Jagdinstinkt verloren (Urk. D1/4/1 F/A 3-4, 11 und Urk. D1/4/2 F/A 15).

      3. Nachdem Ausgeführten kann nicht auf ein direktvorsätzliches Handeln des Antragsgegners geschlossen werden. Der Antragsgegner nahm jedoch in Kauf, Todesängste bei der Privatklägerin E. herbeizuführen, schliesslich eilte er ihr im Treppenhaus mit blutverschmierte Kleidung und einem blutverschmierten Messer in der Hand nach, packte sie am Handgelenk, riss sie herum und setzte sich ihren Körper berührend nahe neben sie. Entgegen dem Antrag und in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist somit davon auszugehen,

        dass der Antragsgegner es in Kauf nahm, dass er die Privatklägerin E. mit seinen Handlungen verängstigte.

    4. Drohung zum Nachteil von D.

      1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin D.

        zum vorgeworfenen Sachverhalt vollständig und korrekt wiedergegeben, um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist hierauf zu verweisen (Urk. 64 S. 22 f.). Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dem Umstand, dass die Privatklä-

        gerin D.

        in der polizeilichen Einvernahme zunächst aussagte, dass sie

        ziemliche Angst vor dem Antragsgegner gehabt habe (D1/4/3 F/A 24, 50-51), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch erklärte, keine Angst gehabt zu haben, als der Antragsgegner mit dem Messer gerichtet auf sie zugerannt sei (Urk. D1/4/4 F/A 66-67), keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Massge- bend ist, dass die Privatklägerin D. durch die Handlungen des Antragsgeg- ners, mithin aufgrund des Nachrennens mit dem auf die Privatklägerin D. gerichteten Messer in der Hand, in Angst und Schrecken versetzt wurde, ob dies nun bereits unmittelbar im Treppenhaus, als der Antragsgegner auf sie zurannte, erfolgte oder erst mittelbar in ihrer Wohnung, ist nicht wesentlich.

      2. Die Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht auch bezüglich diesem Vorwurf in Abweichung des Antrags (direkter Vorsatz) von einem Eventualvorsatz ausge- gangen (Urk. 64 S. 23). Als der Antragsgegner die Privatklägerin D. erblick-

        te, sass er im Treppenhaus neben der Privatklägerin E.

        auf der Treppe.

        Das Messer hielt er zu diesem Zeitpunkt auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben (Urk. D1/4/1 F/A 4 und Urk. D1/4/2 F/A 47). Nachdem die Privatklägerin D. sich näherte und dem Antragsgegner – in der Annahme E. benötige Hilfe (Urk. D1/4/3 F/A 10) – mitteilte, sie rufe die Polizei, erhob sich der Antragsgegner

        und rannte der Privatklägerin D.

        nach, wobei er das Messer gegen diese

        gerichtet in der Hand hielt (Urk. D1/4/3 F/A 28, 34-37; Urk. D1/4/4 F/A 19, 41). Der Antragsgegner hat somit die Stellung des Messers gewechselt und dieses ak- tiv gegen die Privatklägerin D. gerichtet. Der Antragsgegner musste somit

        wissen, dass er mit dieser Handlung die Privatklägerin D.

        verängstigen

        würde, was er auch wollte. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem

        Antrag sowie in Abweichung der vorinstanzlichen Ausführungen in subjektiver Hinsicht von einem direkt vorsätzlichen Handeln des Antragsgegners auszuge- hen.

    5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten

      1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der bei der Festnahme des Antragsgeg- ners anwesenden Polizisten und Privatkläger H. sowie I. vollständig und korrekt wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu ver- weisen (Urk. 64 S. 24 f.). Der Ablauf der Verhaftung wird von beiden sehr genau und detailliert sowie ohne wesentliche Widersprüche überstimmend ausgeführt. Auch die Privatklägerin D. hat ausgeführt, die Verhaftung gesehen zu ha- ben. Sie habe beobachtet, wie sich der Antragsgegner der Verhaftung widersetz- te, es ein Gerangel gab, wo die Polizistin durch den Antragsgegner gepackt wor- den sei sowie die Pistole des Polizisten weggefallen sei und zuletzt Bauarbeiter zur Hilfe eilten, um den Antragsgegner zu fixieren (Urk. D1/4/4 F/A 19, 54-56). Die Polizisten seien uniformiert gewesen und hätten sich verbal zu erkennen gegeben (Urk. D1/4/5 F/A 11; Urk. D1/4/11 F/A 16), weshalb der Antragsgegner gewusst

        habe, dass es sich bei den Privatklägern H.

        sowie I.

        um Polizisten

        und damit um eine rechtmässige Verhaftung handelte. Nichtsdestotrotz hat sich der Antragsgegner vehement gegen die Verhaftung gewehrt und mit Füssen um sich getreten, wodurch er den Privatkläger H. an den Beinen und am Ge- säss getroffen hat (Urk. D1/4/7 F/A 18-21; Urk. D1/4/11 F/A 13 S. 4). Dies zeigt sich auch eindrücklich daran, dass der Antragsgegner, als sich der uniformierte

        Polizist H.

        ihm mit gezogener Waffe näherte, diesem die Waffe mit einer

        gezielten Kickbewegung aus den Händen schlug (vgl. Urk. D1/4/5 F/A 8, 13-16; Urk. D1/4/7 F/A 13 S. 5, 17; Urk. D1/4/9 F/A 8). Entgegen der Vorinstanz liegt kein eventualvorsätzliches Handeln vor. Obwohl der Antragsgegner die Polizisten bewusst wahrnahm, hat er sich mit seinem Verhalten vehement gewehrt und sie damit in Übereinstimmung mit dem Antrag wissentlich und willentlich an der Fest- nahme gehindert.

    6. Fazit

Der Sachverhalt gemäss Antrag ist aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdi- gung – mit Ausnahme des direkten Vorsatzes hinsichtlich der Drohung zum Nach- teil der Privatklägerin E. – erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung und Schuldunfähigkeit

  1. Vorsätzliche Tötung

    1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Antragsgegners entsprechend dem Antrag als eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Vertei- digung machte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsverhandlung Ausfüh- rungen zur rechtlichen Würdigung (Urk. 52; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 93 und Prot. II S. 11 ff.).

    2. Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzung von Art. 112-117 StGB vor- liegt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 64 S. 26 und Urk. D1/25/5). Der Antragsgegner hat mit einem Messer mit 15 cm langer Klinge mehrfach und mit heftiger Wucht auf den Ober- körper des Geschädigten eingestochen, woraufhin dieser an seinen Verletzungen erlegen ist. Dem ist beizufügen, dass die Frage, ob der Antragsgegner mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann näm- lich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223 E. 1.). Vorliegend hat der Antragsgegner direktvorsätzlich gehandelt.

    3. Anhaltspunkte dafür, dass ein qualifizierender Tatbestand erfüllt wäre, weil privilegierte Gesinnungsmerkmale vorliegen, bestehen keine. Entsprechend liegt der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vor.

  2. Drohung

    1. Die Vorinstanz würdigt – wie auch die Staatsanwaltschaft – das Verhalten des Antragsgegners als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 64 S. 27).

    2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und zum Ausdruck bringen, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist. Das Übel kann auch durch konkludente Handlung erfolgen, so durch das Zücken eines Messers in einer an- gespannten Situation (DONATSCH, in: DONATSCH [HRSG.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 180 N. 1 ff. und N. 4).

    3. Der Antragsgegner eilte im Treppenhaus mit dem blutverschmierten Pullo- ver und dem Kochmesser in der Hand der Privatklägerin E. nach, wobei er sie auf der Treppe am Handgelenk packte und herumriss sowie sich mit dem Messer auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben neben sie auf die Treppe setzte. Die Privatklägerin E. hat ausgeführt Todesangst gehabt sowie unwillkürlich Urin abgelassen zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 15). Als der Antragsgegner mit der Privatklägerin E. auf der Treppe sass, kam die Privatklägerin D. zur Situation hinzu, wobei sie die Blutspritzer auf dem Pullover des Antragsgegners

      bemerkte. In der Meinung die Privatklägerin E.

      benötige Hilfe, sagte sie

      zum Antragsgegner, dass sie die Polizei rufen werde. Der Antragsgegner stand sodann auf und rannte der Privatklägerin D. mit dem Messer in der Hand

      und die Messerspitze gegen die Privatklägerin D.

      gerichtet nach. Die Pri-

      vatklägerin D.

      hat ausgesagt Todesangst gehabt zu haben, wie auch gar

      nichts gespürt zu haben resp. ein Blackout gehabt zu haben und erst in einem zweiten Moment Angst verspürt sowie geweint zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 50-51; Urk. D1/4/4 F/A 66-67).

    4. Der Tatbestand ist damit erfüllt. Da der Antragsgegner mit seinem Verhal- ten beide Privatklägerinnen in Angst und Schrecken versetzt hat, ist mit der Vo- rinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zutreffend festzuhalten, dass eine mehrfa- che Tatbegehung vorliegt. Der Antragsgegner hat somit den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

  3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten

    1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Antragsgegners wie die Staats- anwaltschaft auch als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. In Abweichung zur Würdigung der Staats- anwaltschaft, welche eine mehrfache Tatbegehung als erstellt erachtet, liegt für die Vorinstanz lediglich eine einfache Tatbegehung vor (Urk. 64 S. 28).

    2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o- der Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Bei der Hinderung einer Amtshandlung durch Ge- walt oder Drohung kommen als Tatmittel nur Gewalt und Drohung infrage. Dabei ist eine Erschwerung resp. Behinderung von Amtshandlungen für die Tatbestand- serfüllung ausreichend. Gewalt bedeutet physische Einwirkung auf den Amtsträ- ger. Im Rahmen eines tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung stimmt der Begriff der Tätlichkeit mit demjenigen von Art. 126 StGB überein. Die Tätlichkeit muss zwingend während der Amtshandlung erfolgen, wobei dem Betroffenen nicht zwingend Schmerzen zugefügt werden müssen, bspw. weil er ausweicht oder weil er bespuckt wird (DONATSCH, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 285 N. 8- 11d).

    3. Der Antragsgegner kickte dem Privatkläger und Polizist H. im

      Rahmen seiner Festnahme die Dienstwaffe aus den Händen. Ebenso widersetzte er sich mit vehementen Körpereinsatz gegen die Festnahme und trat hierbei mit den Füssen um sich, wobei er die Beine und das Gesäss des Polizisten H. traf. Der Antragsgegner hat mit der von ihm ausgeübten Gewalt bei seiner Fest- nahme und den Tritten gegenüber dem Polizisten H. den Tatbestand (Hin- derung einer Amtshandlung) erfüllt.

    4. Indem der Antragsgegner sich gegen die für ihn ohne Weiteres als solche erkennbare Amtshandlung aktiv zur Wehr setzte, manifestierte er seinen Willen,

      die Polizisten an der Amtshandlung zu hindern und handelte somit direktvorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

    5. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Hand- lungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit be- steht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typi- scherweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).

    6. Die beiden involvierten Polizisten und Privatkläger I.

      und H.

      haben anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, dass lediglich ein kurzer Zeitab- schnitt, wohl etwa 5 Minuten, zwischen dem Erblicken des Antragsgegners und dessen Festnahme vorgelegen habe. Alles sei sehr schnell gegangen und nach- dem H. seine Dienstwaffe aus den Händen geschlagen worden sei, habe

      dieser – so I.

      – die Waffe unglaublich schnell wieder zurückgeholt

      (Urk. D1/4/9 F/A 43, Urk D1/4/9 F/A 11; Urk. D1/4/11 F/A 13, 39). Zwischen dem Fusstritt des Antragsgegners an die Hände resp. die Dienstwaffe des Polizisten H. sowie der nachfolgenden Fixierung des Antragsgegners, bei welcher es zu einem Gerangel und Fusstritten des Antragsgegners gegenüber H. ge- kommen ist, besteht eine natürliche Handlungseinheit. Der Antragsgegner wollte sich gegen die Festnahme, welche bereits mit Annährung des Polizisten H. zum Antragsgegner begann und mit der konkreten Fixierung des Antragsgegners endete, wehren. Es ist von einem einheitlichen Willensentschluss sowie räumli- chen Zusammenhang auszugehen. Ebenso spricht der zeitliche Aspekt für eine Handlungseinheit, wonach zwischen dem Kick gegen die Waffe und dem kör- perlichen Wehren mit Fusstritten anlässlich der Fixation, alles sehr schnell gegangen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist folglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen.

    7. Der Antragsgegner hat folglich den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine mehrfache Begehung liegt nicht vor.

  4. Schuldfähigkeit

    1. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es können indessen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und Art. 67e StGB getroffen werden.

    2. Die Vorinstanz hat im Einklang mit dem staatsanwaltschaftlichen Antrag festgehalten, dass der Antragsgegner die erwähnten Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 64 S. 26-29). Sie hat sich hierbei auf das von Dr. med. M. erstellte psychiatrische Gutachten über den Antragsgegner vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend: Gutachten) gestützt (Urk. D1/20/12).

    3. Das Gutachten diagnostiziert beim Antragsgegner eine paranoide Schizo- phrenie mit kontinuierlicher Verlaufsform. An dieser leide der Antragsgegner min- destens seit dem Jahre 2009 (Urk. D1/20/12 S. 57 f.). Eine andere Diagnose sei nicht zu stellen, insbesondere liege keine Persönlichkeitsstörung vor (a.a.O.

      S. 58). Im Vordergrund der Symptomatik stehe seit 2009 immer wieder die wahn- hafte Überzeugung und das Gefühl, bedroht und verfolgt zu werden. Diese seien von der Angst begleitet, umgebracht zu werden. In den Monaten, Wochen und Tagen vor der Tathandlung am 3. Mai 2021 sei es aufgrund der seit Ende 2020 abgesetzten Medikation zu einer deutlichen Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik gekommen (a.a.O. S. 59). Die paranoide Schizophrenie habe für den Gutachter zweifelsfrei auch zur Tatzeit bestanden (a.a.O. S. 60). Tatzeitaktu- ell habe beim Antragsgegner eine schwere psychische Störung im Sinne einer pa- ranoiden Schizophrenie mit exazerbierter Symptomatik bestanden (a.a.O. S. 63).

      Die psychische Störung bestimme das situative Erleben, die Einschätzung der Si- tuation und die Reaktion des Antragsgegners darauf. Ebenso verhindere sie be- züglich des vorgeworfenen Verhaltens gemäss dem Gutachten eine irgendwie re- alitätsgerichtete Wahrnehmung der Aussen- und Innenwelt (a.a.O. S. 64). Der Kausalzusammenhang zwischen der schweren psychischen Störung und der Tat- handlung sei deutlich. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, dass es dem Antrags- gegner möglich gewesen wäre, sich in der Tatsituation von dem wahnhaft be- stimmten Erleben und seiner wahnhaften Handlungsbereitschaft zu distanzieren und sich auf den Unrechtsgehalt seines Tuns zu besinnen. Eine tatzeitaktuelle aufgehobene Einsichtsfähigkeit sei bezüglich dem Vorwurf der Tötung, der mehr- fachen Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten klar erfüllt (a.a.O. S. 65 f.). Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche die wesentlichen Feststellungen des Gutachtens korrekt und vollständig wiedergeben (Urk. 64 S. 10 f. und S. 26-29).

    4. Es sind keine Gründe ersichtlich, die an der Einschätzung gemäss Gutach- ten Zweifel aufkommen lassen. Im Übrigen hat auch die Verteidigung weder vor Vorinstanz noch im Rahmen der Berufungsverhandlung Gründe genannt, die an der Richtigkeit der Einschätzung im Gutachten zweifeln lassen würden. Der Um- stand, dass der Antragsgegner Wahn und Halluzinationen verneint (vgl. Urk. 45

      S. 3) vermag, wie die Vorinstanz zur Recht ausführt, die Feststellungen des Gut- achtens nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 64 S. 11 f.). Vielmehr ist dies Ausdruck der beim Antragsgegner nur begrenzt bestehenden Einsicht in die bei ihm vorlie- gende psychische Störung zu werten, was sich daran zeigt, dass er an der Be- rechtigung seines wahnhaften Erlebens festhält (Urk. D1/20/12 S. 67).

    5. Nach dem Gesagten ist beim Antragsgegner von der vollständigen Schuld- unfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB im Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb ei- ne Strafbarkeit entfällt.

  5. Fazit

Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Antragsgegner die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der

mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

V. Massnahme

  1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwalt- schaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung vom psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 64 S. 36 und Urk. D1/25/5). Die amtliche Verteidigung plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung – mit Ver- weis auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen – auf Freispruch und entsprechend auf Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Sie machte geltend, dass der Antragsgegner die attestierte Schuldunfähigkeit bestreite. Der Antragsgegner verneine Wahn und Halluzination und sei vollumfänglich vom Wahrheitsgehalt und der Realität seiner Wahrneh- mungen überzeugt. Er vertrete die Ansicht, dass der eingeklagte Vorfall so nicht geschehen konnte. Auf die Medikamente sei der Antragsgegner sodann aufgrund eines Dopaminüberschusses angewiesen, nicht aber, weil er psychisch gestört sei (Urk. 93; Prot. II S. 11).

  2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme hat die Vorinstanz vollständig dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 64 S. 29 f.).

  3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt das bereits erwähnte psychi-

atrische Gutachten von Dr. med. M.

vom 21. Dezember 2021

(Urk. D1/20/12), welches sich neben den Untersuchungsakten und diversen Krankengeschichten resp. -akten des Antragsgegners im Zeitraum 2010-2021 auf zwei Untersuchungen des Antragsgegners im Gefängnis Pfäffikon am

29. November 2021 und 1. Dezember 2021 über insgesamt fünfdreiviertel Stun- den stützt (Urk. D1/20/12 S. 2). Darüber hinaus liegen Verlaufsberichte der Psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen vom 24. August 2022 (Urk. 45) und vom

20. Juni 2023 (Urk. 94) sowie ein weiterer aktuell eingeholter Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 22. September 2023 (Urk. 89) vor.

  1. Das Gutachten ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 64 S. 11), inhaltlich detailliert, differenziert sowie in sich schlüssig. Es liegen keine gewichti- gen Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens einschränken. Die Feststellungen des Gutachtens sind demzufolge den nachfol- genden Ausführungen zugrunde zu legen.

  2. Gutachten

    1. Das Gutachten (Urk. D1/20/12) hält in seiner Expertise unmissverständlich fest, dass der Antragsgegner an einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierli- cher Verlaufsform (ICD-10: F20.01) leidet (Urk. a.a.O. S. 57). Im Vordergrund der Symptomatik stehe seit 2009 immer wieder die wahnhafte Überzeugung und das Gefühl, bedroht und verfolgt zu werden. Ebenso begleite ihn die Angst, umge- bracht zu werden. Er habe wahnhafte Fehlinterpretationen an sich richtiger Sin- neswahrnehmungen (Wahnwahrnehmungen). Daneben seien auch akustische (Stimmenhören) und gelegentlich optische und auch Geruchshalluzinationen an- gegeben worden. Darüber hinaus seien auch Ich-Störungen im Sinne der Dereali- sation (mit dem Gefühl einer veränderten, keine Sicherheit mehr gewährender Umgebung) und Depersonalisation (mit dem Gefühl der Fremdbeeinflussung und Manipulation) genannt worden. Aufgrund der seit Ende 2020 fehlenden neurolep- tischen Medikation – die der Antragsgegner selbständig abgesetzt hatte – sei es zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik gekommen (Urk. a.a.O.

      S. 58 f.). Obwohl der Antragsgegner zunächst die Verschlechterung seines ge- sundheitlichen Zustands realisiert habe, habe er gleichzeitig das krankhafte Er- leben als Ausdruck der Wirklichkeit und eben nicht als Ausdruck krankhafter psy- chopathologischer Symptomatik erfahren. Die Symptomatik einer akuten, das Er- leben und subjektive Wirklichkeit ganz und gar bestimmenden paranoiden Schi- zophrenie habe für den Gutachter zweifelsfrei auch zur Tatzeit bestanden (Urk.

      a.a.O. S. 60). Dies gelte sodann auch für die Nachtatzeit sowie auch zum Zeit- punkt der Erstellung des Gutachtens (Urk. a.a.O. S. 61). Selbst in der aktuellen Untersuchung sei die Symptomatik – trotz wiedereingeführter Medikation – deutlich, wobei ein Derealisationserleben mit der Unsicherheit, ob die ihn umgebende Wirklichkeit tatsächlich die Wirklichkeit repräsentiere, ebenso auffällig sei, wie ein Fremdbeeinflussungserleben im Sinne der Manipulation und von aussen kom- menden Steuerung (Urk. a.a.O. S. 62).

    2. Die Therapiebereitschaft und -fähigkeit des Antragsgegners erscheine be- grenzt. Er akzeptiere zwar die indizierte medikamentöse Behandlung und aner- kenne auf der kognitiven Ebene auch die ungünstige Bedeutung ihrer Sistierung, doch werde nicht deutlich, dass es in der Vergangenheit zu einer langfristigen und konstant offenen, guten und vertrauensvollen Bindung an Therapeuten gekom- men sei. Der Antragsgegner habe jedoch anlässlich der stationären Behandlung im Frühjahr/Sommer 2021 eine Bereitschaft zur therapeutischen Mitarbeit gezeigt und das Bestehen und grundsätzlich auch die Bedeutung der Schizophrenieer- krankung anerkannt, ohne sich aber vom eigenen Wahnerleben tatsächlich zu distanzieren und es überwinden zu können. Dass der Antragsgegner jedes Ge- spräch ablehne, dass sich auf die Tathandlung vom 3. Mai 2021 beziehe, lasse aus gutachterlicher Sicht nicht die Unmöglichkeit herleiten, dass mit dem An- tragsgegner überhaupt nicht therapeutisch und deliktpräventiv gearbeitet werden könne. Die Weigerung habe sehr viel mit dem Gefühl von Scham und/oder Schuld zu tun, möglicherweise auch mit einem Unschuldswahn (Urk. a.a.O. S. 69). Die fehlende Anerkennung der Täterschaft sei aber kein Grund, von einer ungenü- genden Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung zu sprechen (Urk. a.a.O. S. 81).

    3. Das Gutachten spricht im Rahmen der Rückfallgefahr von einer Wiederho- lungsgefahr, wenn es neuerlich zu Exazerbationen der chronisch verlaufenden Schizophrenie komme. Eine solche Tathandlung könne ohne unmittelbar erkenn- baren Anlass allein aufgrund des krankhaften Erlebens des Antragsgegners zu- stande kommen und auch von übermässiger Gewalt gegenüber fremden, aber wahnhaft verkannten Personen begleitet sein. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei sehr deutlich erhöht (Urk. a.a.O. S. 79).

    4. Zur Frage der Notwendigkeit der Massnahme hält das Gutachten weiter fest, dass sich reale Therapiemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im stationären Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Facheinrich- tung finden würden. Im Falle einer Entlassung aus den gegenwärtigen Unterbrin- gungsverhältnissen verfüge der Antragsgegner über keine konkreten realistischen Pläne, keine Wohnung, keine Arbeitsstelle und keine finanzielle Absicherung. Kontrollmöglichkeiten würden sich kaum ergeben, und der Zugang zu Adressaten allenfalls wahnhaft motivierter Handlungen liesse sich nicht durch spezifische Be- dingung erschweren (Urk. a.a.O. S. 69 f.). Die legalprognostische Belastung wer- de erheblich durch das Krankheitsgeschehen bestimmt. Eine legalprognostisch wirksame Behandlung für die Schizophrenieerkrankung sei pharmakotherapeu- tisch, kognitiv verhaltenstherapeutisch und auch deliktsorientiert. Sie liesse sich gemäss Gutachten initial nur stationär durchführen. Im Übrigen sehe auch der An- tragsgegner seine nähere Zukunft in einem Aufenthalt in einer forensisch- psychiatrischen Facheinrichtung. Erst bei hoher Behandlungscompliance und - adhärenz und gesichertem sozialem Empfangsraum mit hoher Betreuungs- und Kontrolldichte sowie zuverlässigem Krisenmanagement könne langfristig auch an eine ambulante Weiterbehandlung gedacht werden. Es erscheine heute jedoch unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr auf eine Behandlung angewiesen wäre (Urk. a.a.O. S. 80).

    5. Das Gutachten erachtet unter den gegebenen Umstände einzig eine lang- fristige stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB als zweckmässig (Urk. a.a.O. S. 80).

  3. Verlaufsberichte der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen

    1. Der Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 24. August 2022 (Urk. 45; fortan: Verlaufsbericht vom August 2022) wird im We- sentlichen korrekt und vollständig von der Vorinstanz wiedergegeben, hierauf ist zu verweisen (Urk. 64 S. 32 f.).

    2. Der Verlaufsbericht vom August 2022 folgt der gutachterlich gestellten Di- agnose einer schizophrenen Erkrankung, wobei vornehmlich der paranoide Sub- typus dominiere (Urk. 45 S. 3). Der Verlaufsbericht geht davon aus, dass der An- tragsgegner rückblickend insuffizient behandelt worden sei, bzw. er sich der Be- handlung teilweise entzogen habe, weshalb die schizophrene Erkrankung bis an- hin nicht adäquat behandelt worden sei (Urk. a.a.O. S. 9).

    3. Hinsichtlich der Rückfallgefahr lässt sich dem Verlaufsbericht vom Au- gust 2022 entnehmen, dass bei akut exazerbierender psychotischer Symptomatik in Verbindung mit dem Auftreten mehrerer Stressoren im Zeithorizont mehrerer Monate die Gefahr einer schweren Körperverletzung oder gar Tötung einer Per- son bestehe. Das Risikopotenzial sei als hoch anzusehen (Urk. a.a.O. S. 7).

    4. Der Verlaufsbericht vom August 2022 hält weiter fest, dass die risikorele- vante Beeinflussbarkeit vom Krankheitsmanagement abhängig sei. Um ein gutes Krankheitsmanagement zu erzielen, erachtet der Verlaufsbericht eine multimodal ausgerichtete stationäre Behandlung, die einerseits pharmakologisch und ande- rerseits kognitiv-verhaltenstherapeutisch, störungs- und deliktorientiert sowie mili- eutherapeutisch ausgerichtet sei, für notwendig und am besten geeignet (Urk.

      a.a.O. S. 8).

    5. Der Antragsgegner habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er in die Pa- tientengemeinschaft und den Stationsalltag prinzipiell integrierbar sei, allerdings fluktuiere diese Massnahmefähigkeit stark mit der Massnahmebereitschaft, wel- che derzeit sehr instabil sei, so der Verlaufsbericht vom August 2022 (Urk. a.a.O.

      S. 8). Es bestehe aber die Chance, dass sich der Antragsgegner mit der Zeit und durch zusätzliche gesprächstherapeutische Intervention besser auf die Bedingungen einer Behandlungsmassnahme einlassen könne. Eine Medikamentenadhä- renz sei beim Antragsgegner jedoch vorhanden (Urk. a.a.O. S. 9).

    6. Der Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 20. Juni 2023 (Urk. 94; fortan: Verlaufsbericht vom Juni 2023) wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die amtliche Verteidigung des Antragsgegners eingereicht (Prot. II. S. 6 ff.). Der Verlaufsbericht hält zunächst fest, dass an der gutachterlich gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierli- chem Verlauf festgehalten werde. Weiter hält der Verlaufsbericht vom Juni 2023 fest, dass es in der Woche vom 20. Februar 2023 zu einer psychotischen Exazer- bation gekommen sei, woraufhin der Antragsgegner aus Sicherheitsgründen so- wie zur Reizabschirmung isoliert worden sei. Auf die gezeigten psychotischen Symptome angesprochen habe der Antragsgegner gereizt und aufgebracht rea- giert. Sein psychopathologischer Zustand habe sich jedoch bis zum 7. März 2023 ausreichend stabilisieren können, sodass eine Entisolierung möglich gewesen sei (Urk. 94 S. 2 f.).

    7. Der Verlaufsbericht vom Juni 2023 stellt fest, dass der Antragsgegner zwanghafte, paranoide sowie schizoide Akzentuierungen zeige. Er verneine durchgehend Halluzinationen jeglicher Sinnesmodalität. Die früher fremdanam- nestische auf einen Wahn hinweisenden Angaben würden vom Antragsgegner weiterhin bestritten. Die Behandlungsbereitschaft sei wechselhaft. Die Medika- mentencompliance sei bei der bestehenden Medikation grundsätzlich gegeben, jedoch gestalte es sich bislang schwierig, jedwede Änderungen vorzunehmen. So habe er nach einer einmaligen Gabe eines neuen Medikamentes dieses mit der Begründung nicht mehr einnehmen wollen, bereits ausreichend mediziert zu sein (Urk. 94 S. 3-5).

    8. Der Antragsgegner zeige auch in Zeiten der Stabilität und des Fehlens akut-psychotischer Symptome misstrauisch-gespanntes oder angespannt- dysphorisches Verhalten. Durch zusätzlich hinzutretende Stressoren im Sinne ei- ner sozialen Desintegration und/oder durch sinkende Medikamentencompliance würde die bestehende Symptomatik – so der Verlaufsbericht vom Juni 2023 – da- hingehend verstärkt, dass frühere Wahninhalte sowie Ich-Störungen wiederauf-

      flammen könnten. Dadurch würde eine wahnhafte Situationsverkennung mit ein- geschränkter Handlungskontrolle wahrscheinlich und somit auch eine erneute De- liktbegehung (Urk. 94 S. 5 f.).

    9. Der Antragsgegner zeige sich durchaus therapiemotiviert, jedoch fehle ihm weiterhin die Einsicht für den Grund sowie Sinn und Zweck der Massnahme. Die Deliktbegehung habe der Antragsgegner von seinem Erleben weitgehend abge- spalten. Er äussere sich nie direkt dazu und gebe an, dass es Ungereimtheiten gebe und Zeugen sowie auch die Polizei gelogen hätten. Ferner äussere er sich dahingehend, dass er nur Medikamente nehme, da es sich beim ihm um einen Dopaminüberschuss handle, er aber nicht psychisch gestört sei. Er sehe die Symptome wie Bedrohungserleben, Ich-Störungen im Sinne von Fremdbeeinflus- sungserleben, Wahn oder Halluzinationen nicht, da er vom Wahrheitsgehalt der geschilderten Situationen nach wie vor überzeugt sei (Urk. 94 S. 8).

    10. Der Verlaufsbericht vom Juni 2023 attestiert dem Antragsgegner eine Massnahmefähigkeit, bezeichnet seine Therapiewilligkeit jedoch als schwankend. Die Einsicht in therapierelevante Aspekte sowie die Veränderungsmotivation würden gering ausfallen. Der Verlaufsbericht vom Juni 2023 schätzt sodann die bisherige Behandlung als zielführend sowie erfolgsversprechend ein. Entsprechend wird weiterhin eine Unterbringung in einer forensischen Klinik mit strukturiertem Setting als auch eine psychopharmakologische, milieutherapeutische, störungs- und deliktsfokussierte Therapie empfohlen (Urk. 94 S. 10).

    11. Der im Rahmen des Verfahrens vor hiesiger Instanz eingeholte Verlaufsbe- richt der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 22. September 2023 (Urk. 89; fortan: Verlaufsbericht vom September 2023) hält folgendes fest: Die Einschät- zung des letzten Verlaufsberichtes vom Juni 2023 bleibe bestehen, die vom Gut- achter gestellte Diagnose (paranoide Schizophrenie mit kontinuierlicher Verlaufs- form) könne bestätigt werden. Der Antragsgegner zeige sich auch in der Instituti- on trotz guter Medikamentenadhärenz und dem überwiegenden Fehlen von ein- deutigen akutpsychotischen Symptomen immer wieder misstrauisch, ablehnend bis hin zu feindselig-provokativ. Er nehme die verordneten Medikamente zwar ein,

      sei jedoch wenig empfänglich für mögliche Optimierungen. Aus Sicht der Klinik bestehe unter den stationären Bedingungen ein geringes bis mittelgradiges Rück- fallrisiko für hands-on Gewaltdelikte, extramural sei das Risiko jedoch als hoch anzusetzen (Urk. 89 S. 2).

    12. Ein Problembewusstsein für deliktrelevante Faktoren habe bisher nicht er- zielt werden können. Der Antragsgegner sei weiterhin von der Realität früherer Wahnthemen überzeugt. Auch zeige er hinsichtlich der von der Klinik beobachte- ten psychotischen Entwicklung im Februar 2023 keine Einsicht (Urk. 89 S. 3). Der Antragsgegner erscheine massnahmefähig und die Therapiewilligkeit sowie - adhärenz falle in den letzten wenigen Monaten weniger schwankend aus. Hinge- gen falle die Einsicht des Antragsgegners in therapierelevante Aspekte und sein Gewaltpotential weiterhin gering aus. Der Verlaufsbericht vom September 2023 empfiehlt entsprechend weiterhin eine Behandlung im stationären Setting (Urk. 89 S. 4).

  4. Massnahmebedürftigkeit / Massnahmefähigkeit

    1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Gesagten eine schwere psychische Störung als Voraussetzung für die Anordnung einer thera- peutischen Massnahme gegeben ist (vgl. Urk. 64 S. 34). Des Weiteren hat der Antragsgegner diverse Vergehen begangen, weshalb das Erfordernis einer An- lasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ebenfalls erfüllt ist. Diese Taten stehen sodann gemäss Gutachten und den Verlaufsberichten in direktem Zu- sammenhang mit der beim Antragsgegner diagnostizierten paranoiden Schizo- phrenie. Zweifel daran, dass dem nicht so wäre, bestehen keine, zumal das Gut- achten die tatzeitaktuelle aufgehobene Einsichtsfähigkeit als klar erfüllt ansieht.

    2. Die Massnahmebedürftigkeit des Antragsgegners ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, gegeben (Urk. 64 S. 34). Das Gutachten hält klar fest, dass es bei fehlender oder ungenügender Medikation sowie fehlender therapeutischer Anbin- dung, ungenügender Kontrolle und sozialer Desintegration zu einer erneuten Ver- schlimmerung der chronisch verlaufenden Schizophrenie kommen könne. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei sehr deutlich erhöht. Zudem könne die Wahndy-

      namik und damit Tatwahrscheinlichkeit durch entsprechende regelmässige Be- handlung, Betreuung sowie gesicherter Medikation gering gehalten werden (Urk. D1/20/12 S. 79). Im gleichen Sinne äussern sich auch die diversen Ver- laufsberichte der Klinik Münsterlingen, insbesondere auch der aktuell eingeholte Verlaufsbericht vom September 2023 (Urk. 89).

    3. Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit hält das Gutachten fest, dass eine le- galprognostisch wirksame Massnahme initial nur stationär durchgeführt werden könne, wobei die Art der Behandlung einem multimodalen Therapieansatz zu fol- gen hätte (Urk. D1/20/12 S. 80 f.). Die Notwendigkeit einer stationären Massnah- me wird sodann auch im Verlaufsbericht vom August 2022 festgehalten, wonach für ein gutes Krankheitsmanagement eine multimodal ausgerichtete stationäre Behandlung notwendig und am besten geeignet sei (Urk. 45 S. 8). Auch der Ver- laufsbericht vom Juni 2023 sowie der aktuelle Verlaufsbericht vom September 2023 gelangen zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme notwendig ist (Urk. 89 und Urk. 94). Die Massnahmefähigkeit ist damit ausgewiesen.

  5. Massnahmewilligkeit

    1. Die Vorinstanz attestierte dem Antragsgegner eine minimale Therapiewil- ligkeit, welche sie mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung als genügend er- achtete (Urk. 64 S. 34 f). Ergänzend ist festzuhalten, dass es gemäss Lehre und Rechtsprechung auch Fälle gibt, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (BGer 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH [HRSG.],

      Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 59 N. 9). Auch in Bezug auf Schizophrenie wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei eine fehlende Krankheitsein- sicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Ein- verständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizien- testen Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stelle und sich

      ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psycho- tisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (BSK StGB- HEER/HABERMEYER, 4. Aufl., 2019, Art. 59 N. 87).

    2. Vorliegend wird die Durchführung einer Behandlung durch erschwerende Umstände, wie fehlende Krankheitseinsicht, ungenügender Medikationsbereit- schaft oder unzureichender Umgang mit den Tathandlungen, beeinträchtigt. Die erschwerenden Umstände sind aber gerade Ausfluss der Schizophrenieerkran- kung und typisch für diese psychische Erkrankung. Nichtsdestotrotz geht das Gutachten beim Antragsgegner von einer grundsätzlichen Bereitschaft zu einer langfristigen Medikation aus (Urk. D1/20/12 S. 80). Darüber hinaus halten Gutach- ten und Verlaufsbericht vom August 2022 fest, dass der Antragsgegner prinzipiell in die Patientengemeinschaft und den Stationsalltag integrierbar sei (Urk. D1/20/12 S. 80 f. und Urk. 45 S. 8). Im Übrigen geht der Verlaufsbericht vom August 2022 davon aus, dass sich der Antragsgegner durch zusätzliche ge- sprächstherapeutische Intervention mit der Zeit besser auf die Behandlungs- massnahmen einlassen könne (Urk. 45 S. 8). Die Verlaufsberichte vom Juni 2023 sowie September 2023 attestieren dem Antragsgegner zwar eine schwankende Therapiewilligkeit, jedoch falle diese seit Juni 2023 weniger schwankend aus. Be- handlungsfortschritte seien ersichtlich und der Antragsgegner zeige sich zeitweise durchaus therapiemotiviert (Urk. 94 S. 8; Urk. 89 S. 4). Demzufolge ist zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, beim Antragsgegner die Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung und in seine Erkrankung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken. Insoweit kann beim Antragsgegner mit der Vorinstanz von einer Massnahmewilligkeit ausgegangen werden.

  6. Verhältnismässigkeit

    1. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 64 S. 35 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung der stationären

      Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten ist. Eine zeitli- che Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; BGE 135 IV

      139 E. 2.4; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Mass- nahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mit- zuberücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1).

    2. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, dass eine Behandlung des Antrags- gegners initial nur stationär erfolgen könne und eine ambulante Massnahme erst bei deutlich verbessertem psychopathologischem Befund, verbesserter Krank- heitseinsicht, Anerkennung der und gelungener Auseinandersetzung mit den Tat- handlungen, Etablierung eines verlässlichen Risikomanagements, guter Thera- piecompliance und verlässlicher Therapieadhärenz sowie einem engmaschig be- treuten und kontrollierten sozialen Empfangsraum zu denken sei (Urk. D1/20/12

      S. 80-82). Gleiches hält auch der Verlaufsbericht vom August 2022 fest (Urk. 45 S. 8).

    3. Die weiterhin bestehende instabile Behandlungscompliance sowie - adhärenz des Antragsgegners, seine fehlende Krankheitseinsicht und der nicht vorhandene soziale Empfangsraum stehen damit der Anordnung einer ambulan- ten Mass-nahmen entgegen. Damit übereinstimmend sind auch dem Verlaufsbe- richt vom Juni 2023 (Urk. 94) sowie dem aktuellen Verlaufsbericht vom Septem- ber 2023 (Urk. 89) sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Krank- heitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft der Antragsgegners im letzten Jahr geändert hätte. Ebenso ist eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme aufgrund der Tatsache, dass die stationäre Behandlung in diesem Kontext auf längstens 2 Monate beschränkt ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB) und eine Motivation zur Behandlung beim Antragsgegner erst auf- resp. ausgebaut werden müsste, als unzureichend anzusehen. Der Antragsgegner hat bereits in der Vergangenheit die ihm verschriebene Medikation selbständig abgesetzt, wodurch sich die Symp- tomatik seiner Schizophrenieerkrankung verschlimmerte und in einem Wahndelikt

      mündete (vgl. Urk. D1/20/12 S. 58). Die Empfehlung des Gutachtens, dass nur eine stationäre Massnahme die Behandlung des Antragsgegners gewährleisten kann, erscheint überzeugend. Eine engmaschige Betreuung mit engen Struktu- ren, wie dies der Verlaufsbericht vom August 2022 (Urk. 45 S. 9) fordert, ist hin- gegen im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht möglich. Zumal die Be- handlung des Antragsgegners bislang insuffizient erfolgte und insbesondere die Einstellung der Medikation, welche als Hauptkriterium für die Einschränkung der Symptomatik der Erkrankung zu bezeichnen ist, nur in einem stationären Setting gewährleistet werden kann (Urk. D1/20/12 S. 79 und Urk. 45 S. 9).

    4. Mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass eine stationäre Massnahme einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragsgegners darstellt, jedoch das öffentliche Sicherheitsinteresse als höher zu gewichten ist (Urk. 64 S. 36). Zu berücksichtigen ist, das es sich bei der vorliegenden Anlasstat (vorsätzliche Tö- tung) um ein sehr schweres Delikt handelt, wobei das Gutachten von einer sehr deutlich erhöhten Rückfallgefahr ausgeht. Eine entsprechende Medikation sowie eine regelmässige Behandlung und Betreuung des Antragsgegners könne die Wahndynamik verringern und so zu einer deutlich geringeren Tatwahrscheinlich- keit führen (Urk. D1/20/12 S. 79).

    5. Zuletzt ist die Verhältnismässigkeit auch hinsichtlich der Dauer einer ange- ordneten stationären Massnahme zu berücksichtigen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug soll in der Regel höchstens fünf Jahre betragen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Gutachten äussert sich nicht näher zu der beim An- tragsgegner zu erwartenden Behandlungsdauer, hält aber fest, dass es unwahr- scheinlich erscheine, dass der Antragsgegner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr auf eine Behandlung angewiesen wäre (Urk. D1/20/12 S. 80). In Würdigung der konkreten Umstände, der schwerwiegenden Anlasstat sowie der erhöhten Rückfallgefahr für weitere Tötungsdelikte erscheint eine Befristung der stationären Massnahme nicht verhältnismässig.

  7. Fazit

    1. Im Sinne des Ausgeführten ist für den Antragsgegner eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.

    2. Der Antragsgegner befindet sich seit dem 3. Mai 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und hat am 14. Juni 2022 den Vollzug der stationären Mass- nahme in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vorzeitig angetreten (Urk. 26 und Urk. 32). Der vom Antragsgegner bis und mit heute erstandene Freiheitsent- zug von insgesamt 877 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.).

Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1011/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.1 m.w.H.). Zu beachten ist, dass gemäss Art. 419 StPO Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden kön- nen, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu en- gen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuld- unfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl., 2023, Art. 375 N. 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID,

    StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 375 N. 6 und Art. 426 N. 13). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftli- chen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO- DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N. 7). Im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen vorliegend ebenfalls nach Art. 419 StPO.

  2. Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und angesichts der schweren psychischen Erkrankung sowie unklaren Zukunftsaussichten des Antragsgegners indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Der mit Kostennote vom 26. September 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung ist ausgewiesen (Urk. 95), er- scheint angemessen und entspricht den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, die amtlichen Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'300.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

  4. Die Kostennote vom 25. September 2023 der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 92) erweist sich ebenfalls als angemessen. Die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Y. , ist für ihre Auf- wendungen mit insgesamt Fr. 1'166.95 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

    14. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zivilforderungen Privatklägerinnen 1 und 7) und 4 bis 8 (eingelagerte Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A. folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat:

  2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird keine Strafe ausgesprochen.

  3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  4. Der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug von 877 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:

    Fr.

    5'300.–

    amtliche Verteidigung

    Fr.

    1'166.95

    unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 26. September 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Willi

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