Zusammenfassung des Urteils SB220588: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Drohung verurteilt und muss eine Geldstrafe zahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen wird. Zudem wurden beschlagnahmte Gegenstände zur Vernichtung übergeben. Die Privatkläger haben Anspruch auf eine Genugtuung. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 23'907.50.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220588 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 17.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Drohung und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 179 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 180 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 305 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 I 151; 129 III 715; 131 I 476; 133 I 33; 134 IV 140; 134 IV 60; 136 IV 55; 139 IV 25; 140 IV 172; 141 IV 61; 142 IV 315; 143 IV 397; 144 IV 217; 144 IV 277; 148 IV 145; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220588-O/U/sm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 17. Oktober 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen teilweise versuchten - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020 (Unt. Nr. 2020/402) ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70 wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30 als Gesamtstrafe,
39 Tagessätze gelten als durch Untersuchungshaft verbüsst.
Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
a) Das mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2022 beschlagnahmte Küchenmesser (A014'059'860), sowie die gesicherten Daten der Mobiltelefone und SIM-Karten (Ref.- Nr. 0844-2020), die bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 78401000 lagern, werden dieser LagerBehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden, mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2022 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-
Nr. 78401000 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten einer von ihm bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
7 leere Patronenhülsenn GP90, 4 leere Patronenhülsenn 9x19 (A014'059'724),
iPhone 4, schwarz, defekt (A014'059'757),
Mobiltelefon Samsung, schwarz (A014'059'779),
iPhone, weiss, defekt (A014'059'791),
Smartphone Huawei, schwarz, defekt (A014'059'804),
iPhone schwarz (A014'059'826),
SIM-Kartenhalter, leer (A014'059'848),
Rasiermesser (aufklappbar) (A014'059'859),
iPhone, weiss (A014'060'492),
Smartphone Huawei, schwarz, defekt (A014'194'026).
Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschöfts-Nr. 78401000 lagernde Mobiltelefon (A014'194'037) sowie der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2022 beschlagnahmte und nun bei dieser lagernde USB-Stick (A014'272'710) werden der Privatklägerin 1 (B. ) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe der in Dispositivziffern 6 b) und c) genannten Gegenstände verlangt, wird die LagerBehörde für berechtigt erklärt, die dort genannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutschei- nend zu verwenden.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B. ) Fr. 200 zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C. ) Fr. 200 zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 gebühr Vorverfahren
Fr. 1'291.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 136.75 Auslagen div.
Fr. 1'650.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung)
Fr. 15'207.90 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X. (inkl. MwSt. und Barauslagen)
Fr. 553.15
Fr. 568.65
Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privat-klägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y. (inkl.
MwSt. und Barauslagen, bereits bezahlt)
Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privat-klägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y. (inkl.
MwSt. und Barauslagen, noch nicht bezahlt)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 (B. ) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2; Urk. 66 S. 2)
Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. April 2022 sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 5 aufzuheben.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Die ZivilAnsprüche der Privatklägerin 1 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die ZivilAnsprüche des Privatklägers 2 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 9'300 zuzusprechen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 58, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, Mändlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. April 2022 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 46; Urk. 48) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom
11. November 2022 fristgerecht die BerufungsErklärung ein (Urk. 51; Urk. 53;
Urk. 55).
Mit präsidialVerfügung vom 15. November 2022 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatkläger 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen.
Am 16. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 60). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 11. November 2022 fest (Urk. 66 S. 2).
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht den vorinstanzlichen Entscheid im Grunde vollumfänglich an. Von seiner Berufung ausgenommen ist einzig die Dispositivziffer 5 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen steht es unter BeRücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.
Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Eine Verurteilung des Beschuldigten für die angeklagten Taten setzt folglich gültige StrafAnträge der Privatkläger 1 und 2 voraus. Solche liegen vor (Urk. 2/1+2), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 (B. ) am 3. August 2020 um ca. 02:00 Uhr nachts mehrmals auf ihrem Handy angerufen. Einen dieser Anrufe habe ihr Partner, der Privatkläger 2 (C. ), entgegengenommen. Im Verlauf des folgenden Gesprächs, welches die Privatklägerin 1 über Lautsprecher habe mitanhören können, habe der Beschuldigte den Privatklägern 1 und 2 damit gedroht, dass er sie beide täten werde. Diese äusserung habe die Privatklägerin 1 in Angst versetzt, was auch die Absicht des Beschuldigten gewesen sei. Als dieser sodann damit gedroht habe, dass er mit einer Pistole komme, habe der Privatkläger 2 dem Beschuldigten ein Gespräch offeriert, um die zwischen ihnen bestehende Problematik auszudiskutieren. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 zu einem Treffen in der D. [Bar] in E. aufgefordert (Urk. 30 S. 2).
Die Privatkläger 1 und 2 seien um ca. 04:00 Uhr vereinbarungsgemäss in der D. in E. eingetroffen und hätten sich mit dem Beschuldigten an einen Tisch gesetzt für das klürende Gespräch. In dessen Verlauf sei es erneut zu Drohungen und Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern 1 und 2 gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte aus der Innentasche seines Sakkos ein Küchenmesser mit einer ca. 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge hervorgezogen und dieses auf den Tisch geschlagen, wobei er zum Privatkläger 2 gesagt habe: Entweder stirbst Du ich heute Abend. Nachdem
C.
diese äusserung zunächst nicht ernst genommen habe, habe der Beschuldigte das auf dem Tisch liegende Messer ergriffen und dem Privatkläger 2 an den Bauch gehalten. In diesem Moment habe der Privatkläger 2 Angst vor dem Beschuldigten empfunden, was auch dessen Absicht gewesen sei (Urk. 30 S. 3).
Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt
Der Beschuldigte stellte sowohl im Vorverfahren, als auch vor Vorinstanz konsequent in Abrede, die Privatklägerin 1 in der Nacht auf den 3. August 2020 auf ihrem Handy angerufen und ihr sowie dem Privatkläger 2 mit dem Tod ge- droht zu haben. Er räumte einzig ein, dass es um ca. 03:00 Uhr nachts zu einem Telefongespräch mit dem Privatkläger 2 gekommen sei. Allerdings sei dieser es gewesen, der ihn mit dem Handy der Privatklägerin 1 angerufen habe (Urk. 3/1 F/A 12 f., 37 f., 41; Urk. 3/2 F/A 6 f.). Der Beschuldigte bestritt weiter, die Privatkläger 1 und 2 in der D. in E. verbal mit einem Küchenmesser bedroht zu haben (Urk. 3/1 F/A 27, 32, 41; Urk. 3/2 F/A 7). Er zeigte sich jedoch gestündig, dass er sich in der Tatnacht dort aufgehalten habe und die Privatkläger 1 und 2 rund zwei Stunden nach dem Telefongespräch ebenfalls dort eingetroffen seien. Es sei dann zu einem Gespräch gekommen, in dessen Verlauf er ein Küchenmesser auf den Tisch zwischen ihnen gelegt habe. Das Messer habe er vom Bartresen genommen, als er geahnt bzw. gewusst habe, dass die Privatkläger 1 und 2 in die D. kommen werden (Urk. 3/1 F/A 12 f., 21 ff., 29, 32, 35 f., 38; Urk. 3/2 F/A 7, 10). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13).
Die Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Beweisergeb- nis. Darauf ist folglich abzustellen. Im bestrittenen Umfang ist der angeklagte Sachverhalt dagegen anhand der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Die bei der richterlichen Beweis- und AussageWürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
Zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten kann einleitend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, worin die Verfahrensstellung des Beschuldigten und der Privatkläger 1 und 2 zutreffend dargelegt wird (Urk. 53 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ihren Beziehungen untereinander ist ergänzend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ungefähr seit September 2019 kannten. Der Kontakt intensivierte sich jedoch erst ab Januar 2020, wobei die Darstellungen auseinandergehen, welcher Art die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 war. Letztere schilderte, dass sie kein Paar gewesen seien und auch keine sexuellen Kontakte mitei- nander gehabt hätten. Sie habe dem Beschuldigten einzig aus Mitleid dabei geholfen, seinen Alltag zu meistern, indem sie für ihn eingekauft und seine Wäsche gewaschen habe, seine offenen Rechnungen geregelt und ihm ein Mobiltelefon samt Abonnement gekauft habe. Sie habe ihm jedoch von Anfang an gesagt, dass sie kein Interesse an ihm habe und ihn lediglich als Bruder bzw. Kollegen sehe (Urk. 4/1 F/A 5 ff.; Urk. 4/2 F/A 8 ff., 40 ff.). während der ersten drei Monate sei alles gut gewesen. Der Beschuldigte habe sich anstündig verhalten und sei freundlich zu ihr gewesen. Als er jedoch mitbekommen habe, dass sie mit Män- nern geflirtet habe, sei er zunehmend besitzergreifend geworden und habe begonnen, sie einzuengen und zu kontrollieren. Sie habe sich in Reaktion darauf vom Beschuldigten distanziert, woraufhin dieser angefangen habe, sie an ihrem Arbeitsort aufzusuchen, ihre Wohnung zu beobachten, sie abzupassen und ihr zu folgen. Die stündigen Besuche an ihrem Arbeitsplatz hätten dazu gefährt, dass ihre Chefin gegen den Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe. Einmal habe sich dieser sogar unberechtigt Zutritt in ihr Wohnhaus verschaffen können und die Wand links und rechts neben ihrer WohnungsTür mit Grasbüscheln beschmiert. Der Beschuldigte habe sie sodann töglich unzählige Male angerufen und ihr Nachrichten geschickt. Nachdem sie seine Nummer blockiert habe, sei er dazu übergegangen, sie über die Telefonnummern anderer Personen zu kontaktieren (Urk. 4/1 F/A 8 ff., 30; Urk. 4/2 F/A 80).
Der Beschuldigte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die PrivatKlägerin 1 und er während rund sieben Monaten ein Liebespaar gewesen seien (Urk. 3/1 F/A 18, 42, 71; Urk. 3/2 F/A 12 f.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 8, 14). Er räumte allerdings ein, dass die Beziehung zum Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls bereits seit rund einem Monat beendet gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe einen neuen Partner gefunden. Seither hätten sie weniger Kontakt miteinander gehabt, da die Privatklägerin 1 seine Nummer blockiert habe. Dennoch habe er nach wie vor versucht, sie zu kontaktieren mittels der Telefonnummern von anderen Perso- nen, um sich bei ihr zu entschuldigen und sie für sich zurückzugewinnen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte er, es seien nur wenige Nachrichten bzw. im normalen Rahmen gewesen. Der Beschuldigte schilderte sodann, dass er mit Grasbüscheln eine Botschaft an die Wände neben der WohnungsTür der Privatklägerin 1 geschmiert habe, gegen ihn ein Hausverbot betreffend den Arbeitsort der Privatklägerin 1 ausgesprochen worden sei und die Polizei F. Gewaltschutzmassnahmen angeordnet habe (Urk. 3/1 F/A 42 ff., 46 ff., 61 ff., 67 ff., 79, 81 ff.; Urk. 3/2 F/A 11 f., 15). Damit bestätigte er die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 1.
Mit Bezug auf die Frage nach dem Früheren Beziehungsstatus wird die Darstellung des Beschuldigten durch die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen gestützt. Diese sagten durchwegs aus, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ein Paar gewesen seien, soweit sie dies von aussen hätten beurteilen können (Urk. 5/1 F/A 22; Urk. 5/2 F/A 4, 42; Urk. 5/3 F/A 8 f.). Dass ihre Beziehung über ein bloss freundschaftliches geschwisterliches Verhältnis hinausging, belegen auch die von der Verteidigung eingereichten Screenshots von Fotos, welche die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten offenbar zukommen liess und sie in freizügigen Posen zeigen (Urk. 44). Es bestehen somit rechtserhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschuldigten le- diglich bei der Bewältigung des Alltags unterstätzt habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihm auch ein sexuelles Verhältnis führte. Dabei muss aller- dings offen bleiben, ob dieses Verhältnis besonders eng exklusiv war.
Dagegen werden die Schilderungen der Privatklägerin 1 insofern durch weitere Beweismittel gestützt, als sie sich auf die intensiven Kontaktversuche und das aufdringliche Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber beziehen. Insbesondere ergibt sich aus Auszügen aus WhatsApp-Chats mit verschiedenen Telefonnummern und Fotografien vom Facebook-Chat mit A. (Urk. 6/4+5), dass sich der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 3. August 2020 sehr häufig und mit teilweise langen Nachrichten bei der Privatklägerin 1 meldete. Bei den Kontaktaufnahmen via WhatsApp verwendete er jeweils verschiedene Telefonnummern liess der Privatklägerin 1 über Drittpersonen etwas ausrichten. Von dieser gingen dagegen keine Kontaktaufnahmen zum Beschuldigten aus (vgl. auch Urk. 3/1 F/A 64). Wenn die Privatklägerin 1 reagierte, dann nur, um dem Beschuldigten mitzuteilen, dass sie nicht von ihm kontaktiert werden Möchte. Dem Beschuldigten kann damit nicht ohne Weiteres gefolgt wer- den, wenn er aussagte, er habe der Privatklägerin 1 nur wenige Nachrichten geschickt und der Kontakt zu ihr sei auch nach der angeblichen Trennung in einem normalen Rahmen gewesen.
Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei aus, dass er die Privatklägerin 1 geliebt habe und durch ihr Verhalten ihm gegenüber schwer in seinen Gefühlen verletzt worden sei. Er fühle sich von ihr betrogen und provoziert (Urk. 3/1 F/A 12, 14, 18, 21 f., 38, 57, 63; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 7, 12). Entsprechend äusserte er sich wiederholt sehr negativ über die Privatklägerin 1 und stellte sie als promiske Person dar (Urk. 3/1 F/A 12 ff., 17 f., 22, 40, 76; Urk. 4/2 F/A 12; Urk. 12/15 S. 2; Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 f.). Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass seine enttäuschte Liebe für die Privatklägerin 1 sein Aussageverhalten beeinflusst haben könnte. Die Privatklägerin 1 schilderte, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten zunehmend überwacht und in ihrer Freiheit eingeschränkt gefühlt habe (Urk. 4/1 F/A 8 ff.). Allerdings sind ihren Aussagen keine Hinweise für eine übermässige Belastung zu entnehmen. Vielmehr beschrieb sie den Beschuldigten weitgehend neutral und zeichnete ein differenziertes Bild seiner Lebensverhält- nisse und der Umstände, die ihres Erachtens zur Verübung der angeklagten Tat beigetragen haben (Urk. 4/1 F/A 4 ff., 15; Urk. 4/2 F/A 43, 79). Die Aussagen des
Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sind unter den vorgenannten Umständen mit einer gewissen zurückhaltung zu würdigen.
Der Privatkläger 2 war zum Tatzeitpunkt seit rund anderthalb Monaten der neue Partner der Privatklägerin 1 (Urk. 4/2 F/A 29; Urk. 4/3 F/A 7; Urk. 4/4 F/A 64 f.). Zwischen ihnen bestand insofern ein Näheverhältnis. Der Beschuldigte und der Privatkläger 2 kannten sich dagegen nicht, sondern waren sich in den zwei Wochen vor der Tat nur etwa zwei Mal flüchtig begegnet (Urk. 3/1 F/A 17, 40; Urk. 4/3 F/A 7 ff.; Prot. I S. 10 f.). Auch in den Aussagen des Privatklägers 2 finden sich keine Hinweise für übertreibungen eine übermässige Belastung des Beschuldigten. Er äusserte sich vielmehr objektiv und wertungsfrei zum Verhältnis zwischen diesem und der Privatklägerin 1, soweit er darüber Kenntnisse hatte (Urk. 4/3 F/A 7 f., 11 f.). Dennoch sind auch seine Aussagen aufgrund der Liebesbeziehung zur Privatklägerin 1 mit einer gewissen zurückhaltung zu würdigen.
G. , H.
und I.
wurden als Auskunftspersonen im Sinne
von Art. 179 Abs. 1 StPO einvernommen. Sie waren daher zwar nicht zur Wahrheit verpflichtet, deponierten ihre Aussagen jedoch unter den Strafandrohungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB. Die polizeilichen Auskunftspersonen kannten den Beschuldigten und die Privatklägerin 1 jeweils nur flüchtig bzw. vom Sehen her (Urk. 5/1 F/A 5; Urk. 5/2 F/A 4, 9, 17 f., 42; Urk. 5/3 F/A 4 f.; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 30; Urk. 3/2 F/A 8 f.; Urk. 4/2 F/A 62). Es sind keine besonderen Näheverhältnisse auszumachen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevant wären.
Verwertbarkeit von Beweismitteln
Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da ihm kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO Gewährt worden sei (Urk. 53 S. 19).
Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wurden, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
E. 4.2.1; 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann das Recht der beschuldigten Person, Belastungszeugen zu befragen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476
E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.1;
6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen von deren ergänzenden Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (BGE 131 I 476
E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.1;
6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022
E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
Auf die Teilnahme an einer Beweiserhebung kann vorgängig auch im Nachhinein ausDrücklich stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143
IV 397 E. 3.3.1; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2023, N 18 f. zu Art. 147 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 824). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende AntRüge zu stellen. Der Verzicht auf das Teilnahmerecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3).
Die Auskunftspersonen G. , H. und I. wurden am 3. bzw.
6. August 2020 durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei es vorderhand darum ging, den genauen Hergang der angezeigten Tat und die Rolle der involvierten Personen genauer abzuklüren. Diese Einvernahmen erfolgten vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, weshalb der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht zum Tragen kam. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145). Die Rechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurden folglich nicht verletzt, als die drei Auskunftspersonen ohne sein Beisein erstmals einvernommen wurden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vor-instanz luden im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Konfrontationseinvernahmen mit den Auskunftspersonen vor. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte keine Gelegenheit, den Beweiswert der ersten ohne seine Teil- nahme erfolgten Aussagen der Auskunftspersonen auf die Probe bzw. in Frage zu stellen. Allerdings beantragten weder er noch seine Verteidigung eine Wiederholung der erfolgten Befragungen der Auskunftspersonen, um die Teilnahme- und Konfrontationsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrnehmen zu können. Vielmehr verzichtete die Verteidigung vor Abschluss des Vorverfahrens ausdRücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 25 F/A 17; Urk. 27/1+4). Im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren wurde nicht verlangt, die Auskunftspersonen seien ein zweites Mal in einer Form einzuvernehmen, dass der Beschuldigte seine Rechte Ausüben könne. Auch im Berufungsverfahren wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Damit ist von einem Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO auszugehen und sind die Aussagen der drei Auskunftspersonen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 3. bzw. 6. August 2020 vollständig verwertbar.
Auch im übrigen ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der massgeblichen Beweismittel (vgl. dazu Urk. 53 S. 10).
BeweisWürdigung
Im angefochtenen Urteil werden die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Aussagen der Privatklägerin 1
Die Anklageschrift basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Diese schilderte das Kerngeschehen grundsätzlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und konstant. Dass sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020 mehr Details wiedergeben konnte, spricht nicht per se für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr lässt sich dies dadurch erklären, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Kantonspolizei Zürich den Tathergang zunächst in freier Rede beschrieb (Urk. 4/1 F/A 4) und anschliessend nur wenige Nachfragen zu einzelnen Details folgten (Urk. 4/1 F/A 21 ff.). Die Staatsanwaltschaft ging dagegen die Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei im Einzelnen durch und stellte diverse Nachfragen zur präzisierung und Veranschaulichung des Geschehens (Urk. 4/2 F/A 28 ff.). Folglich wurde die Privatklägerin 1 durch die Fragen der Staatsanwaltschaft dazu veranlasst, ihre Schilderungen gegenüber der Polizei zu ergänzen. Sie konnte zahlreiche Details schildern, was neben der Konstanz dafür spricht, dass ihre Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Insbesondere konnte sie den Inhalt des Gesprächs mit
dem Beschuldigten am Telefon und die Diskussion in der D. beinahe würtlich wiedergeben und die Kleidung des Beschuldigten und von G. beschreiben (vgl. Urk. 4/1 F/A 4, 24; Urk. 4/2 F/A 38, 72, vgl. auch F/A 63). Sodann konnte sie nachvollziehbar schildern, wann und aus welchen Gründen sie Angstgefühle hegte nicht (vgl. Urk. 4/2 F/A 38 f., 79). In diesem Punkt äusserte sie sich eher zurückhaltend, obwohl belastendere Aussagen durchaus möglich gewesen wären. Auch dies lässt ihre Darstellung glaubhaft erscheinen.
Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen werden sodann in weiten Teilen durch andere Beweismittel gestützt. Darauf wird im Rahmen der GesamtWürdigung näher einzugehen sein (vgl. nachfolgend E. III.5.4.). Insbeson- dere decken sich ihre Aussagen mit denjenigen des Privatklägers 2. Die Vorinstanz hielt fest, dass eine gegenseitige Absprache über das Aussageverhalten ausgeschlossen werden könne (Urk. 53 S. 22). Diese Einschätzung kann nicht in dieser absoluten Form geteilt werden. Am 3. August 2020 wurden die Privatkläger 1 und 2 mit einem zeitlichen Abstand von einer halben Stunde durch die Polizei befragt (Ende der Einvernahme des Privatklägers 2: 08:40 Uhr [Urk. 4/3 S. 5]; Beginn der Einvernahme der Privatklägerin 1: 09:11 Uhr [Urk. 4/1 S. 1]). Eine Absprache innerhalb dieser kurzen Zeitspanne ist nur wenig plausibel. Allerdings hatten die Privatkläger während der folgenden drei Wochen bis zu ihrer jeweiligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 Gelegenheit, sich über ihre Aussagen zum Tathergang auszutauschen und diese abzugleichen. Es liegen zwar keine Hinweise auf eine solche Absprache vor. Allerdings ist dem bestehenden Risiko dadurch Rechnung zu tragen, dass in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme abzustellen ist.
Einzig gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht mit der Verteidigung die unterschiedliche Schilderung des Geschehensablaufs in der D. (vgl. Urk. 43 Rz. 38 f., 42; Urk. 66 Rz. 66 f.). gegenüber der Polizei führte sie am 3. August 2020 aus, dass der Beschuldigte sogleich auf sie zugekommen sei und sie am Arm gepackt habe, als sie mit dem Privatkläger 2 die Bar betreten habe. Er habe ihr sodann gesagt: Verpiss Dich, geh weg, Du bist eine
Schlampe. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten jedoch beruhigen können, woraufhin sie zu dritt an einen Tisch gesessen seien. Im Verlauf des folgenden Gesprächs habe der Beschuldigte plötzlich ein Messer aus der Innentasche sei- ner Jacke sonst woher gezogen. Er habe sich zum Privatkläger 2 vorgebeugt, diesem das Messer an den Bauch gehalten und gedroht: Entweder stirbst Du ich heute Abend. Daraufhin seien die beiden Kontrahenten aufgestan- den und der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten an der Hand gepackt, mit welcher er das Messer gehalten habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen. Ihr Freund habe es aufgehoben und der Frau hinter der Bar ausgehündigt. Anschliessend hätten sie sich nochmals zu dritt an den Tisch gesetzt, als der Beschuldigte sie ein zweites Mal am Arm gepackt, sie beschimpft und bedroht habe. In diesem Moment sei ein aussenstehender Mann vom Nebentisch namens G. eingeschritten und direkt auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 4/1 F/A 4). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund drei Wochen später wiederholte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte hässig geworden sei, als er gesehen habe, dass sie mit dem Privatkläger 2 in die D. gekommen sei. Er habe sie am Arm gepackt und sie aufgefordert, sie solle sich verpissen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten jedoch beruhigen können, woraufhin sie sich zu dritt an einen Tisch gesetzt hätten. Plötzlich habe der Beschul- digte aus der Innentasche seines Sakkos ein Messer gezogen. In Abweichung zu ihrer Früheren Aussage schilderte die Privatklägerin 1 neu, dass der Beschuldigte das Messer auf den Tisch geschlagen und dabei zum Privatkläger 2 gesagt habe: Entweder stirbst Du ich heute Abend (Urk. 4/2 F/A 72 f., 78). Erst nach dieser äusserung habe er das Messer dem Privatkläger 2 direkt gegen den Bauch gehalten. Dieser habe schnell reagiert und dem Beschuldigten das Messer aus der Hand schlagen können, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe es aufgehoben und der Kellnerin übergeben (Urk. 4/2 F/A 75). Neu führte die Privatklägerin 1 weiter aus, dass der Beschuldigte ein Bier über sie geschättet habe. Nachdem sie sich zu dritt wieder hingesetzt hätten, habe der Beschuldigte sie nachgeöfft und in grosser LautsTürke beschimpft. Drohungen und ein zweites Packen am Arm erwähnte die Privatklägerin 1 dagegen nicht mehr. Aufgrund des lauten Herumschreiens sei schliesslich ein Herr namens G. eingeschritten
und habe den Beschuldigten geschlagen (Urk. 4/2 F/A 78 f., 91). Diese Widerspräche in der Schilderung des Tathergangs in der D. lassen sich entgegen der Vorinstanz nicht leichthin mit dem dynamischen Geschehen erklären (vgl. Urk. 53 S. 22). So war die Privatklägerin 1 vom Einsatz des Messers nicht direkt betroffen und gab es gemäss übereinstimmenden Aussagen aller anwesenden Personen kein Gerangel bzw. keine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Vielmehr spielte sich das Kerngeschehen in diesem Sinne statisch ab, als die Privatkläger 1 und 2 mit dem Beschuldigten an einem Tisch sassen und diskutierten, als dieser plötzlich aus seiner sitzenden Position ein Messer zückte. Die Privatklägerin 1 konnte folglich das Tatgeschehen ungehindert wahrnehmen. Auch vor diesem Hintergrund ist Hauptsächlich auf ihre tatzeitnahen Aussagen bei der Polizei abzustellen.
Aussagen des Privatklägers 2
Der Privatkläger 2 schilderte den Geschehensablauf sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei. Die Verteidigung wendet dagegen zusammengefasst ein, dass der Privatkläger 2 uneinheitlich beschrieben habe, wie der Beschuldigte das Messer gegen ihn eingesetzt und wann er konkret Angstgefühle verspürt habe (Urk. 43 Rz. 42; Urk. 66 Rz. 68 f.). Darauf ist kurz einzugehen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger 2 aus, dass die Privatklägerin 1 und er zur D. gefahren seien und sich dort zum Beschuldigten gesetzt hätten. Auf einmal sei dieser sehr aggressiv geworden und habe ihm gesagt, er dürfe die Privatklägerin 1 nicht heiraten, andernfalls er ihn, die Privatklägerin 1 und deren Mutter umbringen würde. Er (der Privatkläger 2) habe darauf erwidert, dass der Beschuldigte dies nicht machen könne. Daraufhin habe dieser plötzlich mit seiner linken Hand ein Messer hervorgenommen und damit auf den Tisch geschlagen. Dabei habe der Beschuldigte gedroht: Entweder tätest Du mich ich täte Dich. Er habe sofort grosse Angst bekommen und nichts mehr sagen können. Der Beschuldigte habe das Messer dann an seinen Bauch gehalten, so- dass die Messerspitze ihn berührt habe. Er habe sofort das linke Handgelenk des Beschuldigten ergriffen und diesem auch aufgrund der Intervention eines anderen Mannes, der den Beschuldigten von hinten an den Schultern gepackt habe das Messer wegnehmen können (Urk. 4/3 F/A 4, 6, 13). gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger 2, dass die Privatklägerin 1, der Beschuldigte und er zu dritt an einem Tisch in der D. gesessen seien und miteinander gesprochen hätten. Im Verlauf des Gesprächs sei der Beschuldigte aggressiv geworden, habe die Privatklägerin 1 angeflucht und Drohungen ausgesprochen. Plötzlich habe er ein Messer hervorgenommen und dieses auf den Tisch geschlagen. Dabei habe er gesagt: Hier wird einer von uns sterben: Entweder Du ich. In Abweichung zu seiner Früheren Darstellung sagte der Privatkläger 2 weiter aus: Als das mit dem Messer passierte, stritten wir naTürlich miteinander. Ich nahm das Messer dann zu mir und gab es einer Kellnerin. Dann sei ein anderer Mann dazugekommen, der zuvor direkt hinter ihnen gesessen sei, und habe den Beschuldigten festgehalten bzw. auf diesen eingeschlagen (Urk. 4/4 F/A 43). Erst auf die Frage des Staatsanwalts, ob der Beschuldigte das Messer nicht nur auf den Tisch geschlagen, sondern auch irgendwie gegen ihn selber gefährt habe, bestätigte der Privatkläger 2, sein Kontrahent habe das Messer ganz nah an seinen Bauch gehalten (Urk. 4/4 F/A 45 ff.). Und auf die weitere Nachfrage, ob er in der D. Angst gehabt habe, als es mit dem Messer losgegangen sei, bejahte der Privatkläger 2, dass er dort naTürlich Angst gehabt habe (Urk. 4/4 F/A 44). Mit der Verteidigung erstaunt, dass der Privatkläger 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur drei Wochen nach dem angezeigten Vorfall nicht mehr von sich aus auf die eindringlichste Drohung des Beschuldigten ihm gegenüber zu sprechen kam, sondern erst eine entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts bestätigte. Darauf wird im Rahmen der Gesamtwür- digung (E. III.5.4.) näher einzugehen sein. Ganz allgemein erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 bei seinem zweiten Einvernahmetermin pauschal und wenig detailliert, nachdem er den Tatablauf in der D. bei der Polizei noch anschaulicher beschrieben hatte.
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass der Privatkläger 2 seine Rolle in der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten möglicherweise in einem etwas günstigeren Licht darzustellen versuchte. So machte er von sich aus keine Aussagen dazu, weshalb sich der Beschuldigte im Rahmen
ihrer Gespräche am Telefon und in der D. derart aggressiv verhielt. Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten gedroht diesen anderweitig angegriffen habe, antwortete der Privatkläger 2, er habe nichts gemacht. Er habe nur mit dem Beschuldigten reden wollen, damit dieser die Privatklägerin 1 könftig in Ruhe lasse (Urk. 4/3 F/A 13 ff.). Die aufgebrachte und aggressive Stimmung des Beschul- digten lässt sich zwar zu einem gewissen Teil dadurch erklären, dass er unerwartet mit dem neuen Partner der Privatklägerin 1 in direktem Kontakt stand, für die er nach wie vor Gefühle hatte (vgl. Urk. 4/3 F/A 10). Allerdings deuten die wiederholten Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von G. und Screenshots von WhatsApp-Nachrichten auf das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 darauf hin, dass sich (auch) der Privatkläger 2 provozierend verhielt bzw. dem Beschuldigten damit drohte, er werde ihm den Penis abschneiden, sollte sich dieser nochmals bei der Privatklägerin 1 melden (Urk. 3/1 F/A 12 f., 23; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 5/1 F/A 5, 8; Urk. 6/4). Es liegt nahe, dass der Privatkläger 2 einen eigenen Beitrag an der Eskalation der Situation mit dem Beschuldigten und insbesondere ein eigenes strafbares Verhalten zu dessen Nachteil nicht schildern würde, zumal er dazu auch nicht verpflichtet war (vgl. Art. 179 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Dies vermag jedoch seine Darstellung nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass darauf nicht zur Sachverhaltserstellung abgestellt werden könnte. So werden die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen in vielen Punkten durch andere Beweismittel gestützt, u.a. durch die Schilderungen der Privatklägerin 1.
Die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme erfolgten zeitnah, d.h. nur rund drei Stunden nach dem angeklagten Vorfall (Urk. 4/3 S. 1). Eine vorgängige Absprache mit der Privatklägerin 1 erscheint aufgrund der Polizeipräsenz unwahrscheinlich. Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass sich die Privatkläger bis zu ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 miteinander austauschten und ihre jeweiligen Schilderungen abglichen. Im Rahmen der GesamtWürdigung (E. III.5.4.) ist daher hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers 2 gegenüber der Kantonspolizei Zürich unmittelbar nach der angeklagten Tat abzustellen.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte äusserte sich nur gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 3. August 2020 und tags darauf anlässlich seiner Hafteinvernahme zur Sache (vgl. Urk. 3/1+2). In der weiteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am
21. Januar 2022, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung machte er dagegen (weitgehend) vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 25; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Soweit er Aussagen zum Kerngeschehen machte, fielen diese lückenhaft, widersprächlich und teilweise wirr aus, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme rund zwölf Stunden nach dem angeklagten Vorfall: Der Freund von meiner Ex- Freundin hat mir [sic!] angerufen. Er hat mich beschimpft und mich bedroht. Er hat mir gesagt, falls es sich nochmals meldet [sic!], werde er mir den Penis abschnei- den. Dann habe ich das Messer genommen, hingelegt und gesagt, wenn er ein Mann ist, soll er es tun. Ich war zuerst in der Bar. Sie sind von F. gekommen. Da sie gemerkt haben, dass ich etwas neben mir stand, sind sie extra von
F.
hierher gefahren, um mich zu provozieren. Ich habe auch Kratzer am
Nacken. Die haben gar nichts (Urk. 3/1 F/A 12). Es folgten abschätzige Ausführungen über die Privatklägerin 1 als Person. Erst auf entsprechende Initiative des polizeilichen Sachbearbeiters kam der Beschuldigte wie folgt wieder auf die Aus-
einandersetzung in der D.
zu sprechen: Der Freund meiner Ex-Freundin
hat mir [sic!] um ca. 03:00 Uhr angerufen und mich bedroht mit dem Penis abschneiden. Weil er mich so bedroht hat, habe ich reagiert. Zum Messer: Nachdem das Telefon vorbei war, habe ich zu trinken begonnen. Ich wusste nicht, wo die beiden waren. Ich war ja zuerst in der Bar. Ich habe das Messer nicht mitgenommen, sondern dort neben der Kaffeemaschine genommen. Um ca. 04:00 Uhr haben sie mir [sic!] wieder angerufen und gefragt, wo ich bin. [...] Ich war schon betrunken und habe gesagt, dass ich in der Bar war [sic!]. Dann kamen sie dorthin. Das Rüstmesser habe ich [...] immer wieder gesehen. Sie kamen dann und ich habe ihn zur Rede gestellt. Er hat wieder gesagt, er schneide mir den Penis ab und gebe mir diesen in die Hand. Das hat er ja nicht gemacht. Dann hat Frau B. ... Ihr Ziel ist es ja, dass sich zwei Männer wegen ihr kämpfen. Sie hat zu weinen begonnen. Weil der Andere eben nicht zu ihr gegangen ist, um sie zu trSten, war sie wütend und ist aufs WC gegangen. Wir haben dann diskutiert (Urk. 3/1 F/A 13). Der Beschuldigte äusserte sich nicht mehr von sich aus dazu, was ihn dazu veranlasste, das Messer hervorzunehmen und auf den Tisch zu legen. Auf entsprechende Nachfragen präzisierte er diesen zentralen Aspekt des Tatgeschehens wie folgt: Das Messer lag neben der Kaffeemaschine. Ich habe mich immer daran erinnert, was er mir gesagt hat, dass er mir den Penis abschneiden will. Ich habe das Messer genommen und ihm hingelegt (Urk. 3/1 F/A 23). Ich hatte die Drohung immer im Ohr und das Messer gesehen. Als ich wusste, dass sie kommen, habe ich das Messer schon genommen und als er mir nochmals gedroht hat, habe ich ihm das gegeben und hingelegt. Wenn er schon eine Drohung ausspricht, dann wollte ich sehen, ob er Mann genug ist (Urk. 3/1 F/A 24).
Aus den vorstehenden Ausschnitten aus der polizeilichen Einvernahme wird deutlich, dass der Beschuldigte nur wenige Stunden nach dem beanzeigten Vorfall nicht nachvollziehbar und zusammenhängend schildern konnte, wie sich dieser aus seiner Sicht abgespielt hat. Zudem fielen seine Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse eher oberflächlich und wenig detailliert aus. Zentral schien ihm vielmehr die Darstellung seiner Beziehung zur Privatklägerin 1. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich zwar teilweise damit erklären, dass er zur Tatzeit stark alkoholisiert (vgl. Urk. 1/1 S. 1; Urk. 7/1; Urk. 7/5+6) und wohl auch noch bei seiner Befragung einige Stunden danach emotional aufgewöhlt war. Allerdings blieb seine Schilderung des Kerngeschehens auch tags darauf anlässlich seiner Hafteinvernahme lückenhaft und pauschal (Urk. 3/2 F/A 7).
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Beschuldigte sich nicht dazu äusserte, weshalb der Privatkläger 2 mehrmals damit gedroht haben soll, seinen Penis abzuschneiden und ihm diesen in die Hand zu geben. Es erscheint nicht plausibel, dass der Privatkläger 2 eine solche äusserung ohne jeden Anlass tätigte. Zu einem Allfälligen eigenen Beitrag an der Eskalation der Situation mit den Privatklägern 1 und 2 machte der Beschuldigte jedoch keine Aussagen. Insbesondere führte er nicht näher aus, was er dem Privatkläger 2 in der D. alles zurückgesagt habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 7). Dass (auch) er
sich provozierend verhielt, ergibt sich allerdings aus den Aussagen sämtlicher Personen, die in der D. anwesend waren (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 72 f., 77; Urk. 4/3 F/A 4, 15, 23; Urk. 4/4 F/A 43; Urk. 5/1 F/A 8, 17, 21 f., 25; Urk. 5/2
F/A 4, 14, 35 ff.), sowie aus den Angaben im Polizeirapport (Urk. 1/1 S. 3). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte sehr aggressiv war, laut herumgeschrien, gedroht und geschimpft hat und mit Gewalt davon abgehalten werden musste, auf die Privatkläger 1 und 2 loszugehen. Eine Provokation lässt sich sodann aus dem Einsatz des Messers ableiten. Der Beschuldigte erklärte Nämlich nicht, dass er das Rüstmesser an sich genommen habe, um sich allenfalls gegen den Privatkläger 2 verteidigen zu können. Vielmehr sind seine Aussagen so zu verstehen, dass er den Privatkläger 2 auf die Probe stellen bzw. ihn dazu auffordern wollte, seine Drohung auch umzusetzen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach ausschliesslich er provoziert und vom Privatkläger 2 bedroht worden sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht dagegen, dass diese in verschiedenen Punkten durch weitere Beweismittel gestützt werden. So findet sich zu seiner erwähnten WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin 1 vom 2. August 2020 mit Glückwünschen zum Opferfest ein Screenshot bei den Akten (Urk. 6/4). Sodann deuten weitere WhatsApp-Nachrichten, die in der Nacht auf den 3. August 2020 auf die Handynummer der Privatklägerin 1 geschickt wur- den, sowie die Aussagen von G. darauf hin, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich damit drohte, ihm den Penis abzuschneiden, sollte er sich nochmals bei der Privatklägerin 1 melden (Urk. 5/1 F/A 5, 8; Urk. 6/4). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte von sich aus zugab, in der
D.
ein Rüstmesser behündigt und dieses im Verlauf des Gesprächs mit
dem Privatkläger 2 auf den Tisch geschlagen zu haben. Diese Selbstbelastung lässt seine Aussagen als glaubhaft erscheinen. Zudem könnte daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte wohl auch seine Mändlichen Drohungen gegen die Privatkläger 1 und 2 zugegeben hätte, wenn er diese, wie in der Anklageschrift beschrieben, tatsächlich ausgesprochen hätte. Allerdings hätte dies nicht mehr zu seinem Narrativ gepasst, wonach nicht er der Aggressor, sondern der eigentliche Geschädigte gewesen sei, da er provoziert und vom Privatkläger 2 bedroht worden sei. Damit konnte der Beschuldigte erklären, weshalb er das Küchenmesser behündigte und im persönlichen Gespräch mit den Privatklägern auf dem Tisch positionierte. Dass dieses Narrativ unter BeRücksichtigung des doku-
mentierten aggressiven Verhaltens des Beschuldigten in der D.
nicht
glaubhaft ist, wurde bereits vorstehend erwogen (vgl. E. III.5.3.3.). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich insgesamt kein alternativer Ablauf der Geschehnisse, der nachvollziehbar, lückenlos und schlüssig ist. Folglich ist für die Sachverhaltserstellung nicht unbesehen auf seine Schilderungen abzustellen.
GesamtWürdigung
gestützt auf Screenshots ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 und die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 über eine fremde Handynummer (+1) zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr diverse WhatsApp-Nachrichten zukommen liess und diese zwei Mal anrief (Urk. 3/1 F/A 16 f.; Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 30; Urk. 4/3 F/A 4, 10; Urk. 4/4 F/A 25 ff.; Urk. 6/4). Aus den übereinstimmen- den Aussagen der Vorgenannten ergibt sich weiter, dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte in der Folge über das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 mehrere Gespräche führten. Die Privatklägerin 1 verfolgte diese TelefonGespräche über Lautsprecher mit (Urk. 3/1 F/A 12 f., 15; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 30 ff.; Urk. 4/3 F/A 4, 10; Urk. 4/4 F/A 23 f., 27 f.; Prot. I S. 11; vgl. auch Urk. 5/1 F/A 5, 8). Es kann allerdings nicht festgestellt werden, ob die Telefonanrufe, welche zu diesen Gesprächen führten, ausschliesslich vom Beschuldigten ausgingen ob auch der Privatkläger 2 auf die vom Beschuldigten verwendete Handynummer anrief. diesbezüglich divergieren die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die Staatsanwaltschaft traf hierzu keine Abklärungen (konkret: Auswertung der ein- und ausgehenden Anrufe über das Mobiltelefon der PrivatKlägerin 1).
gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte ihnen im Rahmen eines dieser Telefongespräche damit drohte, er werde sie beide umbringen (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/3
F/A 4, 10; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 37 f., 78; Urk. 4/4 F/A 29 f.; Urk. 5/3 F/A 6). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Drohung in Reaktion darauf erfolgte, dass der Privatkläger 2 ihm zuvor am Telefon gesagt hatte, er werde ihm den Penis abschneiden, sollte er sich nochmals bei der PrivatKlägerin 1 melden. Eine solche äusserung des Privatklägers 2 ergibt sich einerseits aus den Aussagen von G. (Urk. 5/1 F/A 5, 8) und andererseits aus WhatsApp- Nachrichten, die der Privatklägerin 1 um ca. 02:00 Uhr von einer anderen unbekannten Nummer (+2) auf ihr Mobiltelefon geschickt wurden (Urk. 6/4: Weisst Du wer Herr A. ist; Wer [...] wessen Schwanz abschneidet; werden wir sehen). Diesen Nachrichten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in einer aggressiven Stimmung war und die Privatkläger 1 und 2 einzuschöchtern versuchte. Der Beschuldigte sagte selbst aus, er habe nach den Gesprächen mit dem Privatkläger 2 zu trinken begonnen, weil er so wütend gewesen sei (Urk. 3/1 F/A 21). Auch G. beschrieb den Beschuldigten als aufgebracht und aggressiv, als dieser ihm nach den TelefonGesprächen mit dem Privatkläger 2 in der D. begegnet sei (Urk. 5/1 F/A 8). Dies stätzt wiederum die Darstellung der Privatkläger, wonach der Beschuldigte im Verlauf der Telefongespräche aggressiv und ausfällig ihnen gegenüber geworden sei und aus dieser Stimmung heraus schliesslich die angeklagte Drohung ausgesprochen habe (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 10; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 37 f., 78; Urk. 4/4 F/A 29 f.).
Allerdings lässt sich nicht anklagegemäss erstellen, dass die PrivatKlägerin 1 die Drohung des Beschuldigten, er werde den Privatkläger 2 und sie täten, ernst nahm und dadurch in Angst versetzt wurde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme nur wenige Stunden nach dem angeklagten Geschehen erwähnte sie in ihrer freien Schilderung nicht, dass sie durch die Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei (Urk. 4/1 F/A 4). An anderer Stelle erklärte sie, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit mit dem Tod gedroht habe, sie dies aber nicht ernst genommen habe. Erst sein heutiges Verhalten habe bei ihr Angst hervorgerufen. Sie sei verunsichert, zu was der Beschuldigte wirklich fühig sei (Urk. 4/1 F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie die verbalen Todesdrohungen des Be-
schuldigten gegen sie persönlich ernst nehme (Urk. 4/1 F/A 28). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Privatklägerin 1 durch die Drohung des Beschuldigten am Telefon im ersten Moment (noch) nicht in Angst versetzt wurde. Erst Rückblickend und unter dem Eindruck der weiteren Ereignisse, insbesondere der persönlichen Begegnung mit dem Beschuldigten in der D. , erklärte sie auf ausDrückliche Nachfrage, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchte und dessen Drohungen ernst nehme. Diese Einschätzung ergibt sich noch deutlicher aus ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin 1 schil- derte, dass der Beschuldigte gedroht habe, er werde sie und ihren Freund täten, da er nichts zu verlieren habe. Zudem habe der Beschuldigte gesagt, dass er mit einer Pistole kommen werde. Der Privatkläger 2 und sie hätten gelacht und dies nicht ernst genommen. Auf die Nachfrage, ob sie zu diesem Zeitpunkt Angstgefühle gehabt habe, erklärte die Privatklägerin 1 dagegen: Auf jeden Fall. Sie habe sogar ihren Freund gefragt, ob sie die Polizei anrufen solle. Der Beschuldigte habe ihr in den paar Monaten, seit sie ihn kenne, schon einige Male auf spassige Art mit Mord gedroht, was sie naTürlich nicht ernst genommen habe, ganz im Gegensatz zum Abend vom 3. August 2020 (Urk. 4/2 F/A 38 f.). Neben diesen unklaren und widersprächlichen Aussagen ist weiter zu berücksichtigen, dass die Privatkläger 1 und 2 kurze Zeit nach dieser Drohung nach E. fuhren und den Beschuldig-
ten in der D.
aufsuchten. hätte die Privatklägerin 1 tatsächlich befürchtet,
der Beschuldigte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, hätte sie den Privatkläger 2 aller Voraussicht nach nicht zum persönlichen Treffen mit dem Beschul- digten begleitet zumindest vorgängig die Polizei orientiert. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass die Privatklägerin 1 die äusserung des Beschuldigten am Telefon, er werde den Privatkläger 2 und sie täten, ernst nahm und dadurch in Angst versetzt wurde. Vielmehr ist unter BeRücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) anzunehmen, dass die Drohung des Beschuldigten am Telefon noch keine Angstgefühle bei der Privatklägerin 1 auslöste.
Aus den übereinstimmenden Aussagen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte den Privatklägern 1 und 2 im Rahmen eines der gefährten Telefonge-
spräche mitteilte, dass er sich in der D.
in E.
aufhalte (Urk. 3/1
F/A 13, 22; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 4/3 F/A 4, 10).
Hingegen lässt sich nicht erstellen, dass er die Privatkläger 1 und 2 ausDrücklich aufforderte, ihn dort für ein klürendes Gespräch zu treffen. Dafür findet sich keine Grundlage in den Akten. Den übereinstimmenden Aussagen ist vielmehr zu ent- nehmen, dass der Privatkläger 2 eine Aussprache anregte und sich in der Folge auf eigene Initiative zusammen mit der Privatklägerin 1 auf den Weg zur D. machte, wo sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aufhielt. Dieser wusste rechnete zumindest damit, dass der Privatkläger 2 ihn dort für ein klürendes Gespräch aufsuchen werde (Urk. 3/1 F/A 12, 19 f., 24, 35 f., 38 f.;
Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 38, 68 f.; Urk. 4/3 F/A 4, 10, 14 f.; Urk. 4/4 F/A 27,
32). Darauf ist abzustellen.
Die in der Anklageschrift beschriebene Episode im Tankstellenshop J. ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Es ist einzig festzuhalten, dass sich die entsprechenden Aussagen der Privatkläger 1 und 2, auf denen die Anklage basiert, im Wesentlichen mit den Angaben von I. decken. Einzig die Bezeichnung der vom Beschul- digten nachgefragten Waffe divergiert: während die Privatkläger schilderten, I. habe ihnen gegenüber von einer Waffe bzw. einer Pistole (Türkisch: Silah) gesprochen, erklärte dieser, der Beschuldigte habe nach einem Messer (Türkisch: Emanet) gefragt (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 63 ff.; Urk. 4/3 F/A 6; Urk. 4/4 F/A 33 ff.; Urk. 5/3 F/A 12, 14 ff.).
Es ist unbestritten, dass die Privatkläger 1 und 2 um ca. 04:00 Uhr, d.h. rund zwei Stunden nach den erstellten TelefonGesprächen mit dem Beschuldigten ebenfalls in der D. eintrafen, wo sich dieser bereits aufhielt. Ebenso ist unbestritten, dass sich die Privatkläger und der Beschuldigte an einen Tisch setzten und anfingen, miteinander zu diskutieren. Basierend auf den übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger und der weiteren in der D. anwesenden Perso- nen, ist erstellt, dass sich die Stimmung im Verlauf dieses Gesprächs immer mehr aufheizte und der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 lautstark beschimpfte sowie ihnen drohte (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/2 F/A 72 f., 77; Urk. 4/3 F/A 4, 15, 23;
Urk. 4/4 F/A 43; Urk. 5/1 F/A 8, 19, 21 ff.; Urk. 5/2 F/A 4, 14, 34 ff.). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er während des Gesprächs plötzlich ein Küchenmesser hervornahm und auf den Tisch zwischen ihnen schlug. Das Messer hatte er zuvor vom Bartresen genommen, als er ahnte bzw. wusste, dass die Privatkläger 1 und 2 in die D. kommen werden. gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist sodann erstellt, dass der Beschul- digte zum Privatkläger 2 sagte: Entweder stirbst Du ich heute Abend, als er das Messer zwischen ihnen auf dem Tisch deponierte (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 4; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 72 f.; Urk. 4/4 F/A 43). Auch hier ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 im Rahmen der Diskussion Drohungen gegen den Beschuldigten aussprach und der Einsatz des Messers als Reaktion darauf erfolgte (vgl. Urk. 3/1 F/A 12 f., 23 f., 29, 32; Urk. 3/2
F/A 7). So sagte G.
aus, der Beschuldigte und der Privatkläger 2 hätten
sich gegenseitig vorgeworfen: Du hast mich bedroht!, Nein, Du hast mich be- droht! (Urk. 5/1 F/A 8).
Der Privatkläger 2 sagte sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er in dem Moment, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen und auf den Tisch geschlagen habe, grosse Angst bekommen habe und nichts mehr habe sagen können (Urk. 4/3 F/A 4; Urk. 4/4 F/A 44). Der Beschuldigte war zur Tatzeit stark alkoholisiert (vgl. Urk. 1/1 S. 1; Urk. 7/1; Urk. 7/5+6). Es ist notorisch, dass Personen unter Alkoholeinfluss viel eher zu un- überlegten Handlungen neigen als in nüchternem Zustand. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 fürchtete, der Beschuldigte werde das Messer tatsächlich gegen ihn einsetzen. In der Anklageschrift wird jedoch festgehalten, dass der Privatkläger 2 die äusserung des Beschuldigten: Entweder stirbst Du ich heute Abend vorerst nicht ernst ge- nommen habe. Daran ist das Gericht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Für die Annahme, dass der Privatkläger 2 durch die Behündigung des Messers und die Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, besteht somit kein Raum.
Anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahme schilderten die Privatkläger 1 und 2 übereinstimmend, dass der Beschuldigte das Messer genommen und gegen den Bauch des Privatklägers 2 gehalten habe (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/3
F/A 4). gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte die Privatklägerin 1 ihre Darstellung (Urk. 4/2 F/A 75). Der Privatkläger 2 kam dagegen nicht mehr von sich aus darauf zu sprechen, dass der Beschuldigte das Messer ganz nah an seinen Bauch gehalten habe, sondern bestätigte erst eine entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts (Urk. 4/4 F/A 45 ff.). Es erstaunt, dass der Privatkläger 2 gerade diejenige Handlung des Beschuldigten, die ihn am meisten beeinträchtigt haben dürfte, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur drei Wochen nach dem angeklagten Vorfall nicht mehr von sich aus erwähnte. Hinzu kommt, dass weder G. noch H. schilderten, dass sie beobachtet hätten, wie der Beschuldigte das Messer an den Bauch des Privatklägers 2 gehalten habe (Urk. 5/1 F/A 9, 12 f., 15, 17, 21; Urk. 5/2 F/A 4, 24 ff.; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3 f.). Beide hatten das Geschehen am Tisch des Beschuldigten aber gemäss eigenen Aussagen genau mitverfolgt. Zumindest H. hatte gesehen, wie der Beschul- digte das Messer hervornahm und damit mehrfach auf die Tischplatte einstach. Da plötzlich eine gefährliche Waffe im Spiel war, wird sie das weitere Geschehen ganz genau beobachtet haben. Dennoch erklärte sie wiederholt, dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte das Messer über die Tischplatte hinweg gegen den Bauch des Privatklägers 2 gerichtet habe. Folglich bestehen rechtserhebliche Zweifel an den Schilderungen der Privatkläger 1 und 2, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen ist, dass er das Messer lediglich auf den Tisch schlug, die Klinge jedoch anschliessend nicht gegen den Bauch des Privatklägers 2 hielt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob der Privatkläger 2 in jenem Moment Angst vor dem Beschuldigten empfand.
Aus den übereinstimmenden Aussagen ergibt sich schliesslich, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten das Messer aus der Hand nehmen und der Kellnerin übergeben konnte (Urk. 4/1 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 4; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 75; Urk. 4/4 F/A 43, 50 f.; Urk. 5/2 F/A 4, 38).
Der objektive Sachverhalt lässt sich nach den vorstehenden Erwägungen nur eingeschränkt erstellen. In subjektiver Hinsicht bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Todesdrohungen
am Telefon und in der D. geeignet waren, die Privatkläger 1 und 2 in Angst zu versetzen. Vor den Ereignissen vom 3. August 2020 hatte er der PrivatKlägerin 1 wiederholt zu verstehen gegeben, dass er aufgrund der Trennung ihrer Beziehung verzweifelt sei, dass er sie nach wie vor liebe und zurückgewinnen möchte. Dafür hatte er sie mehrmals an ihrem Arbeitsort aufgesucht und mit Grasbüscheln eine Botschaft an die Wände neben ihrer WohnungsTür geschmiert. Dar- über hinaus hatte er regelmässig versucht, sie über Facebook mittels der Telefonnummern von anderen Personen zu kontaktieren, nachdem die Privatklägerin 1 seine Nummer blockiert hatte. Dem Beschuldigten musste folglich bewusst sein, dass die Privatkläger befürchten könnten, er würde seine Drohungen aus Eifersucht und Neid auf ihre noch frische Beziehung in die Tat umsetzen. Dies gilt ganz besonders für die äusserung des Beschuldigten in der D. , welcher er dadurch Nachdruck verlieh, dass er zeitgleich ein Messer auf den Tisch zwischen dem Privatkläger 2 und ihm platzierte. Unter BeRücksichtigung der Gefühlslage, in welcher sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der Nacht auf den 3. August 2020 befand, und weil zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er vorgängig jeweils vom Privatkläger 2 provoziert bzw. bedroht wurde, bestehen so- dann keine Zweifel, dass er wollte, dass die Privatkläger 1 und 2 durch seine Drohungen in Angst versetzt würden. Damit ist der angeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht erstellt.
Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 53 S. 24 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1017/2019 vom 20.
November 2019 E. 5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte den Privatklägern 1 und 2 am Telefon damit, dass er sie beide täten werde. Damit stellte er ihnen ohne
Weiteres einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht. Vor dem Hintergrund der erst wenige Wochen zuvor beendeten Beziehung zur Privatklägerin 1, seinen unablässigen, aufdringlichen und grenzüberschreitenden Kontaktversuchen zu ihr und seiner aggressiven Stimmung zur Tatzeit, war die erwähnte äusserung grundsätzlich geeignet, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen. Wie vorstehend erwogen wurde, nahm diese die Drohung, dass der Beschuldigte sie und den Privatkläger 2 täten werde, nicht ernst. Damit fehlt es am Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, weshalb lediglich eine versuchte Tatbegehung in Frage kommt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seine äusserung am Telefon geeignet war, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen, was er auch wollte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist.
Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte während des Gesprächs mit den Privatklägern in der D. plötzlich ein Küchenmesser hervornahm und auf den Tisch zwischen ihnen schlug. Dabei sagte er zum Privatkläger 2: Entweder stirbst Du ich heute Abend. Diese äusserung des Beschuldigten ist zusammen mit dem Messer, das er vor dem Privatkläger 2 auf dem Tisch platzierte, als Todes- drohung zu werten. Damit stellte er dem neuen Partner der Privatklägerin 1 ohne Weiteres einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht. Das Verhalten des Beschuldigten war unter den konkreten Umständen geeignet, den Privatkläger 2 in Angst zu versetzen. In der Anklageschrift wird jedoch festgehalten, dass dieser die äusserung des Beschuldigten: Entweder stirbst Du o- der ich heute Abend vorerst nicht ernst genommen habe. Damit ist der tatbestandsmässige Erfolg wiederum nicht eingetreten, weshalb lediglich eine versuchte Tatbegehung in Frage kommt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorstehend wurde erstellt,
dass der Beschuldigte wusste, dass die zitierte äusserung in der D.
zusammen mit der Behündigung des Küchenmessers geeignet war, den Privatkläger 2 in Angst zu versetzen, was er unter den gegebenen Tatumständen auch wollte. Der Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt und ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben.
Dem angeklagten Sachverhalt lassen sich keine weiteren äusserungen Handlungen des Beschuldigten entnehmen, die den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erFällen könnten. So konnte vorstehend nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 das behündigte Küchenmesser unmittelbar nach der vorstehend erwähnten verbalen Drohung auch gegen den Bauch hielt. Bei den weiteren, in der Anklageschrift erwähnten Drohungen, die der Beschuldigte in der D. gegen die Privatkläger 1 und 2 ausgesprochen haben soll, fehlt es an der Umschreibung der konkreten äusserungen und des tatbestandsmässigen Erfolgs.
Rechtfertigungsoder SchuldausschlussGründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Vorbemerkungen / Grundlagen
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30 als Gesamtstrafe (Urk. 53 S. 27 ff., 42). Die Verteidigung stellte keinen Antrag zum Strafmass für den Eventualfall eines Schuldspruches.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 58), ist bei der nachfolgenden überPrüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt (vgl. Urk. 53 S. 28). Eine Freiheitsstrafe kann nicht ausgefällt werden.
Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für die zu sanktionieren- den Delikte korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 180 Abs. 1 StGB) und festgehalten, dass keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 53 S. 27 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 28 f.). Im übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit
Hinweisen).
Tatkomponente
Hinsichtlich der Drohung in der D. ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 nicht bloss sagte: Entweder stirbst Du ich heute Abend, sondern zur Unterstreichung seiner äusserung ein Küchenmesser mit einer ca. 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge hervornahm und auf den Tisch zwischen ihnen schlug. Auch wenn der Beschuldigte nicht ausDrücklich androhte, den Privatkläger 2 zu täten, war seine äusserung zusammen mit der Behündigung eines Messers im gesamten Kontext als Todesdrohung zu verstehen. Im breiten Spektrum von denkbaren Drohungen stellt eine solche mit die schwerwiegendste Drohung dar, da das hohe Rechtsgut des Lebens bzw. der körperlichen Integrität in seinem Kern betroffen ist. Dass sich zur Tatzeit noch zwei weitere Gäste (G. und K. ) sowie
die Barfrau (H. ) in der D.
aufhielten, wirkt sich mit der Vorinstanz
leicht verschuldensmindernd aus. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten das Messer unmittelbar nach der Drohung ohne Weiteres aus der Hand nehmen und der Barfrau übergeben konnte, wodurch die Situation entschärft war. VerschuldensErhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Messer vom Bartresen genommen hatte, als er ahnte bzw. wusste, dass die Privatkläger 1 und 2 in die D. kommen werden. Insofern ging seiner Tat eine gewisse Vorbereitung bzw. Planung voraus, selbst wenn sich der Beschuldigte im Gespräch mit dem Privatkläger 2 erst spontan dazu entschlossen haben sollte, das Messer zur Unterstreichung seiner verbalen Drohung tatsächlich hervorzunehmen und auf den Tisch zu schlagen. Gesamthaft wiegt die objektive Tatschwere betreffend die Drohung in der D. noch leicht.
Der Beschuldigte drohte den Privatklägern 1 und 2 einige Stunden vor ihrer Begegnung in der D. sodann damit, dass er sie beide täten werde. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tat ist zu berücksichtigen, dass die Drohung im Rahmen eines Telefongesprächs ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte war somit nicht physisch anwesend und konnte seine äusserung nicht durch Mimik Gestik unterstreichen, welche diese zusätzlich bedrohlich gemacht hätte. Dennoch fällt deutlich verschuldensErhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte wiederum eine Todesdrohung aussprach. Die in zeitlicher und örtlicher Hinsicht offene Formulierung liess die Drohung besonders furchteinflüssend erscheinen. Verschuldensmindernd fällt dagegen ins Gewicht, dass die äusserung spontan erfolgte, als der Beschuldigte überraschend mit dem neuen Partner der PrivatKlägerin 1 telefonierte, für die er nach wie vor Gefühle hegte und die er mit seinen vorhergehenden Kontaktversuchen via WhatsApp und Telefonanrufe eigentlich hatte erreichen wollen. Die objektive Tatschwere betreffend die Drohung am Telefon ist als leicht zu gewichten.
Bei der subjektiven Tatschwere beider Taten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine BewegGründe lassen sich im Wesentlichen auf die belastete Beziehung zur Privatklägerin 1 zurückführen, welche vorstehend bereits dargestellt wurde (E. III.3.1.). So führte er aus, dass er die Privatklägerin 1 geliebt habe und durch ihr Verhalten ihm gegenüber in seinen Gefühlen verletzt worden sei. Er fühle sich von ihr betrogen und provoziert (Urk. 3/1 F/A 12, 14, 18, 21 f., 38, 57, 63; Urk. 3/2 F/A 7, 12). Die objektive Tatschwere wird leicht dadurch relativiert, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er durch den Privatkläger 2 verbal provoziert bzw. ebenfalls bedroht wurde und die erstellten Drohungen in Reaktion darauf aussprach. Merklich verschuldensmindernd ist sodann zu gewichten, dass der Beschuldigte zur
Tatzeit stark alkoholisiert war (Atemalkoholkonzentration um 05:13 Uhr: 0.95 mg/l, entspricht umgerechnet 1.9 Gewichtspromille; Blutalkoholkonzentration um 06:30 Uhr: 1.73 bis 1.91 Gewichtspromille; vgl. Urk. 1/1 S. 1; Urk. 7/1; Urk. 7/5+6). Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen somit die objektive Tatschwere deutlich zu relativieren. Das Verschulden betreffend die Drohung in der D. wiegt nach dem Erwogenen leicht. Dafür ist eine Strafe von 40 Tagess- Sätzen Geldstrafe angemessen. Das Verschulden betreffend die Drohung am Mobiltelefon ist dagegen als sehr leicht zu gewichten, wofür eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist. Da die zu beurteilenden Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die Strafe von 40 Tagessätzen für die Drohung in der D. für die weitere Drohung im Verlauf des Telefongesprächs um 20 Tagessätze zu Erhöhen, woraus ei- ne Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu beRücksichtigen, dass bei beiden Drohungen der angestrebte Erfolg nicht eintrat, d.h. die jeweils betroffenen Privatkläger 1 und 2 nicht in Angst versetzt wurden und es somit bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte hat jedoch alles getan, was in seiner Macht stand bzw. aus seiner Sicht alles Notwendige zur Vollendung der Delikte vorgekehrt. Weshalb die Privatkläger 1 und 2 die ausgesprochenen To- desdrohungen nicht ernst nahmen und durch diese nicht in Angst versetzt wur- den, ist letztlich unklar. Das Verhalten des Beschuldigten (z.B. in Form einer Entwarnung) dürfte dafür jedoch nicht massgeblich gewesen sein. Der versuchten Tatbegehung ist mit einer Strafreduktion im Umfang von einem Sechstel Rech- nung zu tragen.
täterkomponente
über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 25jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass er in der Türkei geboren und aufgewachsen ist, dort die Schulen besuchte und im Jahr 2013 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz migrierte. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte weder in der Türkei noch in der Schweiz abgeschlossen. Als er am 3. August 2020 verhaftet wur-
de, ging er bereits seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Arbeitsstelle, welche er just an jenem Tag hätte antreten sollen, verlor er aufgrund der anschliessenden Untersuchungshaft. Ab dem 1. Juli 2021 arbeitete der Beschuldigte als Küchen- und Serviceangestellter im 100 %-Pensum in einem Imbiss in L. (ZH). Sein Anstellungsverhältnis wurde jedoch aus wirtschaftlichen Gr?n- den per 30. September 2023 gekündigt. Aktuell ist er auf Stellensuche in der Gastronomie und Möchte später eine Ausbildung in diesem Bereich absolvieren. Der Beschuldigte ist ledig und lebt aktuell alleine in E. . Zuvor wohnte er mit sei- nem Vater zusammen, der mittlerweile nach F. gezogen ist. Die Mutter des Beschuldigten lebt in der Türkei. Zu ihr pflegt er nur sporadisch Kontakt. Der Beschuldigte ist im Umfang von ca. Fr. 19'000 verschuldet. über Vermögen verfügt er nicht (vgl. Urk. 3/1 F/A 86 ff.; Urk. 3/2 F/A 17 ff; Urk. 12/15 S. 1 f.; Urk. 62/1-3; Urk. 65/2; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 54). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. März 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70 und einer Busse von Fr. 700 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz fällt in die 2-jährige Probezeit dieser Vorstrafe. Am
6. Juni 2020 folgte eine weitere Verurteilung mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfühigkeit. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Gelstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30 sanktioniert. Die erst kürzlich erwirkten Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich insgesamt merklich strafErhöhend aus.
Der Beschuldigte zeigte sich gestündig, im Verlauf der Diskussion mit den Privatklägern 1 und 2 in der D. ein Küchenmesser hervorgenommen und auf den Tisch zwischen ihnen gelegt zu haben. Dagegen stellte er konsequent in Abrede, den Privatkläger 2 mit dem Messer und zusätzlich verbal mit dem Tod be- droht zu haben. Ebenso bestritt er durchwegs, den Privatklägern 1 und 2 vor ihrer Begegnung in der D. im Rahmen eines Telefongesprächs damit gedroht zu
haben, dass er sie beide umbringen werde. Das Zugeständnis des Beschuldigten erfolgte zwar aus eigenem Antrieb und von allem Anfang an. Dennoch führte es zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersuchung. Der Beschuldigte zeigte überdies keine Reue Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Das Nachtatverhalten ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt halten sich die strafErhöhenden und die strafmindernden Faktoren der täterkomponente ungefähr die Waage, weshalb es bei der vorstehend festgelegten Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Gelstrafe bleibt.
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Verteidigung rägte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 66 Rz. 78).
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stündig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behürdlicher gerichtlicher tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der StrafBehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen wer-
den können (Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Dabei fällt insbesondere in Betracht, die Verfahrensverzügerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Das vorliegende Strafverfahren wurde am 3. August 2020 durch eine telefonische Anzeige bei der Stadtpolizei Winterthur angestossen (Urk. 1/1 S. 2 f.). Diese nahm zusammen mit der Kantonspolizei Zürich umgehend die ersten Ermittlungshandlungen vor (vgl. Urk. 3/1; Urk. 4/1+3; Urk. 5/1+2; Urk. 6/1-4; Urk. 7/1-2) und überwies ihren Rapport samt den massgeblichen Akten noch am selben Tag an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 1/1+2). Am 4. August 2020 erfolgte die Hafteinvernahme des Beschuldigten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Winterthur vom 6. August 2020 wurde der Beschuldigte auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt. Anschliessend erfolgten relativ zügig die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 (vgl. Urk. 4/2+4) und wurde das Institut für Rechtsmedizin mit der Erstattung eines pharmakologischtoxikologischen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (Urk. 7/7). Am 10. September 2020 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (Urk. 12/16+17). Tags darauf erliess die Staatsanwaltschaft mehrere (Haus-) Durchsuchungsbefehle zuhanden der Kantonspolizei Zürich, insbesondere betreffend den Wohnort des Beschuldigten und dessen Mobiltelefone (Urk. 6/7-9). Am 22. September 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM ein (Urk. 7/5). Am 7. Oktober 2020 erstattete die Kantonspolizei Zürich ihren Bericht über die Datenauslesung der Mobiltelefone und SIM-Karten des Beschuldigten (Urk. 6/13). Rund einen Monat später reichte ein akkreditierter Türkisch-Dolmetscher die schriftlichen übersetzungen der kopierten bzw. abfotografierten Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ein (Urk. 6/4+5). Nach dieser Anfangsphase mit intensiver behürdlicher tätigkeit lag das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls vom 26. November 2021 (Urk. 18) still bzw. erfolgten soweit ersichtlich keine weiteren Untersuchungshandlun-
gen. Dieser lange Verfahrensstillstand lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, zumal sich die Sache nicht besonders komplex darstellte, insbesondere nachdem die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ihre Strafanträge betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Sachbeschädigung zurückzog sowie ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung wegen Nötigung erklürte (Urk. 2/3). Allerdings ist nicht erkennbar und wird auch nicht begründet, dass der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer übermässig belastet wur- de. So befand er sich während dieser längeren Phase der untätigkeit der StrafverfolgungsBehörden nicht mehr in Untersuchungshaft. Sein berufliches Fortkommen wurde durch das hängige Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Er hatte auch nicht die Anordnung einer Landesverweisung zu befürchten. Es stand nur noch der Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der beiden Privatkläger und damit kein schwerwiegendes Delikt im Raum. Eine krasse Zeitlücke im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Das weitere Vorverfahren wurde nach Eingang der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 26. November 2021 (Urk. 24) wieder zügig vorangetrieben und mit der Anklageerhebung vom 7. Februar 2022 zum Abschluss gebracht (Urk. 25 ff.; Urk. 30). Auch das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren wurde speditiv durchgefährt (Urk. 33 ff.). Daran ändert nichts, dass die Zeitspanne zwischen der Berufungsanmeldung und der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils mit 5 Monaten deutlich über die zeitliche Vorgabe von Art. 84 Abs. 4 StPO hinausgeht. Die Dauer des Strafverfahrens erweist sich mit 3 Jahren insgesamt noch als angemessen, weshalb trotz einer längeren Phase der behürdlichen untätigkeit im Vorverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30 und höchstens Fr. 3'000. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10 gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen Zählen insbesondere die Einkünfte aus selbstündiger und unselbstündiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des täters nur der überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu beRücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die BeitRüge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315
E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen).
Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er derzeit auf Stellensuche ist (Urk. 65/2; Prot. II S. 7 f.). Zuvor arbeitete er während mehr als zwei Jahren im Vollzeitpensum als Küchen- und Serviceange-
stellter in einem Imbiss in L.
(ZH) und erzielte einen Nettolohn von
Fr. 3'434.50 pro Monat (Urk. 62/2). Von seiner Früheren Arbeitgeberin wurde ihm zudem ein 13. Monatslohn ausgerichtet (Prot. I S. 17). Aufgrund des aktuell hohen Personalbedarfs in der Gastronomie ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung als Küchen- und Serviceangestellter finden und ein ähnlich hohes Nettoeinkommen erzielen wird wie bis En- de September 2023 bei der M. GmbH. Davon sind die Krankenkassenprämien von rund Fr. 350 pro Monat (Urk. 62/1) und ein pauschaler Betrag für die laufenden Steuern abzuziehen. Anderweitige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatzhöhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschuldigte keine familiären Unterstätzungspflichten zu erFällen. Die Wohnkosten sind nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom
1. Oktober 2020 E. 2.2). Unter BeRücksichtigung aller relevanter Faktoren ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 40 zu bemessen.
6. Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die mehrfache versuchte Drohung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40 zu bestrafen.
Der Beschuldigte befand sich vom 3. August 2020 bis am 10. September 2020, mithin während 39 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 12/1; Urk. 12/17). Der erstandene Freiheitsentzug ist an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die zur Anklage gebrachten Taten fallen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020 angesetzte Probezeit (Urk. 54). Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70 zu entscheiden.
Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 1 StGB wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 33 f.). Ist über den Widerruf des in ei- nem Früheren Urteil Gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine GesamtWürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer bedingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe be- dingt unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die Frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulüssig: Wenn die Frühere Strafe widerrufen wird, kann unter BeRücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wer- den (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember
2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat auch die rechtlichen Grundlagen betreffend den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB korrekt dargelegt (Urk. 53 S. 36).
Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt, da der Beschul- digte für die neu zu beurteilenden Taten mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Nachdem er in den letzten fänf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Urk. 54), wird die günstige Prognose vermutet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen erwirkt hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 70 und einer Busse von Fr. 700 verurteilt. Nicht einmal drei Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschuldigte erneut straffällig, indem er eine Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfühigkeit veräbte. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30 bestraft. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom
17. März 2020 ausgesprochenen Geldstrafe wurde nicht widerrufen. Der nochmalige Aufschub dieser ersten Geldstrafe und der Vollzug der zweiten Geldstrafe vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten veräbte er nur zwei Monate nach seiner Verurteilung vom 6. Juni 2020, womit er erneut während laufender Probezeit straffällig wurde. Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die wiederholte Delinquenz innert kürzester Zeit, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Die in der Vergangenheit veräbten und die neu zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte jeweils unter erheblichem Alkoholeinfluss (Urk. 1/1
S. 1; Urk. 7/1; Urk. 7/5+6; Urk. 14/3+4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklürte er auf entsprechende Nachfrage, dass er sich damals in einer depressiven Phase befunden und deshalb zu übermässigem Alkoholkonsum geneigt habe. Inzwischen sei es nicht mehr so wie früher. Er habe aus eigener Kraft mit dem Konsum von Alkohol aufGehört (Prot. II S. 10 f.). Es ist zwar positiv zu werten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen von seinem problematischen Konsumverhalten Abstand nehmen konnte. Allerdings nahm er dafür keine professio- nelle Hilfe in Anspruch und ist nicht belegt, dass er seinen Hang zum Alkoholexzess auch nachhaltig bewältigen konnte. Somit besteht keine Gewähr, dass der
Beschuldigte in einer persönlichen Krisensituation (z.B. nach einer Trennung zurückweisung), wie er sie wohl im Fr?hjahr/Sommer 2020 erlebte, wieder zu übermässigem Alkoholkonsum tendiert und in alkoholisiertem Zustand weitere Delikte verübt. Zwar scheinen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit seiner Haftentlassung stabilisiert zu haben, was u.a. dazu führt, dass vom Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 17. März 2020 im Sinne einer letzten Chance abgesehen werden kann. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (E. VI.4.). Dennoch ist unter den vorstehenden Umständen von einer Schlechtprognose auszugehen und die neu auszusprechende Geldstrafe zu vollziehen.
4. Trotz der Zweifel an seinem Künftigen Wohlverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. September 2023, mithin während über zwei Jahren, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachging und insofern einen geregelten Alltag hatte. Dass seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigte, hat der Beschuldigte nicht zu verantworten. Vielmehr wurden wirtschaftliche Gründe für die Kündigung angefährt (Urk. 65/2). Der Verlust der Arbeitsstelle darf somit nicht zu seinen Lasten beRücksichtigt werden. Aktuell ist der Beschuldigte wieder auf Stellensuche in der Gastronomie. Aufgrund des hohen Personalbedarfs und seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung in diesem Bereich ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder eine Festanstellung finden wird. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zudem, eine Ausbildung im Gastronomiebereich absolvieren zu wollen, was auf realistische Pläne für die Zukunft hindeutet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren während 39 Tagen in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bisher noch nie einen längeren Freiheitsentzug zu verbüssen hatte. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2020 kam es denn auch nicht mehr zu weiteren Straftaten, was zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung darstellt. Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit jeweils innert kürzester Zeit wieder Rückfällig wurde, könnte sein Wohlverhalten in den letzten drei Jahren indes doch Ausdruck einer nachhaltigen änderung seines Verhaltens sein. Die Frühere Delinquenz erweckt sodann den Eindruck, als habe
sich der Beschuldigte im Frühling/Sommer 2020 in einer persönlichen Krise befunden, die er inzwischen überwinden konnte (vgl. Prot. II S. 11, 18; Urk. 66 Rz. 3, 80). Schliesslich kommt hinzu, dass er neben der mit Strafbefehl vom 6. Juni 2020 verhängten Geldstrafe auch die in diesem Verfahren auszusprechende Geldstrafe bezahlen musste bzw. noch zu bezahlen haben wird. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Bewährungsaussichten derart dar, dass vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 17. März 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Sinne einer letzten Chance noch einmal abgesehen werden kann. Den bestehenden Restbedenken hinsichtlich der Künftigen Bewährung des Beschuldigten ist mit einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Grundlagen
Mit Formular vom 24. August 2020 stellte die Privatklägerin 1 sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 9/3). Der Privatkläger 2 beantragte mit Formular vom 25. August 2020 sinngemäss, der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. August 2020 zu bezahlen (Urk. 9/6).
Die Vorinstanz folgte diesen Anträgen teilweise und verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 200 zuzüglich 5 % Zins seit dem
3. August 2020 als Genugtuung zu leisten. Im Mehrbetrag wies es die Genugtu- ungsbegehren ab (Urk. 53 S. 39 f., 43). Der Beschuldigte verlangt die vollständige Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 55 S. 2; Urk. 66 S. 2).
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 38 f.). Ein Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung besteht nach der Grundbestimmung von Art. 49 OR nur, sofern
die betroffene Person in ihrer persönlichkeit verletzt wurde und die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Die persönlichkeitsverletzung muss sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person) eine gewisse Intensität erreichen. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Ob eine persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715
E. 4.4; Urteile des Bundesgericht 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.1 f.;
6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.1; 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; 6B_297/2019 vom 12. August 2019 E. 4.1). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung einer alltöglichen Sorge klar übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2021 vom
21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Würdigung
Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der PrivatKlägerin 1 am Telefon damit, dass er den Privatkläger 2 und sie täten werde. Unter den konkreten Umständen, insbesondere den unablässigen, aufdringlichen und grenzüberschreitenden Kontaktversuchen des Beschuldigten und seiner aggressiven Stimmung zur Tatzeit war diese äusserung grundsätzlich geeignet, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen und sie dadurch in ihrer persönlichkeit zu beeinträchtigen. Unter BeRücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) konnte jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Privatklägerin 1 die vorgenannte Drohung des Beschuldigten ernst nahm. Damit ist eine (schwere) persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 1 als Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung nicht ausreichend nachgewiesen. Ihre Genugtuungsforderung ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte während des Gesprächs mit den
Privatklägern in der D.
plötzlich ein Küchenmesser hervornahm und auf
den Tisch zwischen ihnen schlug. Dabei sagte er zum Privatkläger 2: Entweder
stirbst Du ich heute Abend. Auch diese äusserung des Beschuldigten war zusammen mit dem Messer, das er vor dem Privatkläger 2 auf dem Tisch platzierte, unter den konkreten Umständen geeignet, diesen in Angst zu versetzen und damit in seiner persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der Privatkläger 2 sagte sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er in dem Moment, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen und auf den Tisch geschlagen habe, grosse Angst bekommen habe und nichts mehr habe sagen können (Urk. 4/3 F/A 4; Urk. 4/4 F/A 44). Der Beschuldigte war zur Tatzeit stark alkoholisiert (vgl. Urk. 1/1 S. 1; Urk. 7/1; Urk. 7/5+6). Es ist notorisch, dass Personen unter Alkoholeinfluss viel eher zu unüberlegten Handlungen neigen als in nüchternem Zustand. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 momentan befürchtete, der Beschuldigte werde das Messer tatsächlich gegen ihn einsetzen. Allerdings konnte der Privatkläger 2 dem Beschuldigten das Messer unmittelbar nach der Drohung ohne Weiteres aus der Hand nehmen und der Barfrau übergeben, wodurch die Situation entschärft war. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Beeinträchtigung der persönlichkeit in ihren Auswirkungen über das Mass einer kurzen Aufregung hinausging und als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR zu werten ist. Der Privatkläger 2 hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er durch die Drohung des Beschuldigten aussergewöhnlich schwer in seinem Wohlbefinden betroffen wurde. Dass er im konkreten Moment Angst empfand, erreicht die von Art. 49 OR gefor- derte Schwere bzw. Intensität der persönlichkeitsverletzung noch nicht. Ohnehin wäre es stossend, wenn angenommen würde, der Privatkläger 2 sei durch die erstellte Drohung des Beschuldigten in der D. in relevantem Ausmass in sei- ner persönlichkeit verletzt worden, nachdem er diese allem Anschein nach durch sein eigenes Verhalten unmittelbar hervorgerufen hat. So ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten nicht nur am Mobiltelefon, sondern auch in der D. provozierte und ihm damit drohte, er werde ihm den Penis abschneiden, sollte er weiterhin den Kontakt zur Privatklägerin 1 suchen (vgl. E. III.5.4.6.). Damit ist auch das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen.
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Drohung schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 53 S. 43 f., Dispositivziffern 8 und 9).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Dagegen obsiegt er mit seinem Eventualantrag hinsichtlich der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2. Zudem erreicht er mit seiner Berufung eine etwas mildere Bestrafung. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.
Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'444.65 geltend (Urk. 67). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die Gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen ( 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, 18 Abs. 1 in Verbindung mit 17 Abs. 1 AnwGebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung von Fr. 6'500 (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren zuzusprechen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 ist entsprechend ihrer Honorarnote vom 10. Oktober 2023 mit Fr. 355.40 zu entschädigen (Urk. 64).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. April 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 70 wird verzichtet. Die angesetzte Probezeit wird mit Wir-kung ab heute um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Tagessätzen zu Fr. 40 Geldstrafe, wovon 39 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die Privatklägerin 1 (B. ) wird mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Privatkläger 2 (C. ) wird mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500 amtliche Verteidigung
Fr. 355.40 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1 (B. )
den Privatkläger 2 persönlich (C. )
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert
10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1 (B. ; sofern verlangt)
den Privatkläger 2 persönlich (C. ; sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- Gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Boese
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