Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220578 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.07.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1177/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Betreibung; Beschuldigten; Recht; Geschädigte; Nötigung; Dossier; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Anwaltsmonopol; Höhe; Urteil; Staatsanwalt; Prot; Handlung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verfahren; Vertreter; Ersuchte; Versuchte; IVm; Anwaltsgesetz; Forderung; Verwies; Busse; Verwiesen |
Rechtsnorm: | Art. 109 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 251 ZPO ; Art. 27 KG ; Art. 34 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 462 OR ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 62 ZPO ; Art. 68 ZPO ; |
Referenz BGE: | 101 IV 48; 106 IV 128; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 437; 144 IV 217; 145 IV 146; 146 IV 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220578-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend (mehrfache versuchte) Nötigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Büro PARA-WK, vom
25. Mai 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 43 S. 18 ff.)
Es wird erkannt:
ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale
Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des Anwaltsgeset- zes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO (Dossier 1).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.–.
Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 6)
Des Beschuldigten:
(Urk. 46 und Urk. 55 sinngemäss)
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51 sinngemäss)
Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
punkten wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann überdies auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 43 S. 18 f.).
schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Vorwurf der versuchten Nötigung in Dossier 1
Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Hand- lungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (DELNON/RÜDY, BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 181). Bei der Variante der Andro- hung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, in- dem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Ein- fluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhän- giges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, BSK StGB, a.a.O., N 28 zu Art. 181). Die Androhung muss zudem ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der ange- drohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage
des Opfers gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Ausnahmen gelten dort, wo es um besonders schutzbedürf- tige Opfer geht (DELNON/RÜDY, BSK StGB, a.a.O, N 34 f. zu Art. 181). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 181; DONATSCH, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, S. 452 f.). Fer- ner muss die Rechtswidrigkeit der Nötigung positiv begründet werden. Eine Nöti- gung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1. m.w.H.).
Vorliegend verfasste der Beschuldigte am 4. Februar 2020 zunächst eine E-Mail an die B. GmbH, worin er unter anderem Folgendes festhielt: Um sich viel Ärger zu ersparen, schlage ich vor, dass Sie meinem Mandanten [C. ] jetzt sofort mindestens CHF 10'000 überweisen. Dabei bezog er sich
auf behauptete noch offene Lohnforderungen der B.
GmbH gegenüber
(nachfolgend: C. ) und gab an, dass er bereits Kontakt mit der
gehabt habe, wobei es darum gegangen sei, allenfalls eine umfassende
Betriebsprüfung bei der B.
GmbH durchführen zu lassen. Dafür sei er an
die Zentrale Paritätische Kommission des …-gewerbeverbandes verwiesen wor- den (Urk. D1/2/1).
Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte der B. GmbH zu ver- stehen gab, dass Unannehmlichkeiten wie beispielsweise eine Betriebsprüfung folgen könnten, sofern nicht mindestens sofort Fr. 10'000.– bezahlt würden. Der Wortlaut um viel Ärger zu vermeiden und der Vorschlag sofort mindestens Fr. 10'000.– zu bezahlen, sind jedoch bezüglich eines angedrohten Übels noch zu unbestimmt gehalten, um als ernstlicher Nachteil im Sinne einer Nötigung aufgefasst werden zu können. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie- sen, dass es einem Mitarbeiter bei einem Verdacht auf Verletzung des GAV des
…-verbandes ohnehin offen steht, die Zentrale Paritätische Kommission darüber in Kenntnis zu setzen, zumal Letztere für die Einhaltung des genannten GAVs zu- ständig ist (Urk. 43 S. 6). Dieses beschriebene Vorgehen des Beschuldigten stellt demnach noch keine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB dar.
In der Folge betrieb der Beschuldigte als Vertreter von C.
die
B. GmbH in der Höhe von Fr. 119'944.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2020 für eine Forderung aus Arbeitsvertrag gemäss Schreiben von Herrn
vom 20.5.20 an RA E. (Urk. 2/2), wogegen am 9. Juli 2020
Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem verfasste der Beschuldigte für C. eine Klage ans Friedensrichteramt F. , worin er den Betrag von Fr. 119'944.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2020 und die Aufhebung des Rechtsvorschlages forderte (Urk. D1/5/1). Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten hier den Vorwurf, dass es sich um eine sog. Schikanebetreibung ge- handelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass zunächst lediglich ein Vergleichsan- gebot von Fr. 10'000.– unterbreitet worden und dann eine angeblich bestehende Lohnforderung von knapp Fr. 120'000.– betrieben worden sei, um unrechtmässig
Druck auf die B.
GmbH auszuüben, damit Letztere – in Anbetracht des
nachfolgenden Klagerückzugs – eine nicht durchsetzbare, unberechtigte Forde- rung bezahle (Urk. 51).
Art. 181 StGB erreichen könnte, da es zivilrechtliche Mittel (Möglichkeit des Rechtsvorschlages und der gerichtlichen Überprüfung) gebe, um die Interessen des Schuldners bzw. des Geschädigten hinreichend zu schützen. Bei einem of- fensichtlichen Missbrauch könne die Betreibung zudem als nichtig erklärt werden. In bestimmten Ausnahmensituationen, wo der Betriebene nachweislich auf einen sauberen Betreibungsregisterauszug angewiesen sei, und der Beschuldigte Kenntnis davon habe, könne dennoch eine schikanöse Betreibung eine Nöti- gungshandlung darstellen (zum Ganzen: BISchK 2017, Daniel Jositsch und Mar- tina Conte, Nötigung durch Betreibung, S. 63-73, m.w.H.). Das Bundesgericht hat ferner in mehreren Urteilen festgehalten, dass eine Nötigungshandlung dann vor- liegen könne, wenn die Betreibung als missbräuchliches Mittel eingesetzt werde, um Druck auf die betroffene Person auszuüben, damit sie einer Zahlungsauffor- derung nachkomme, obschon keine berechtigte (Geld-)Forderung bestehe (Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.4). In einem solchen Fall handle es sich ge- mäss Bundesgericht bei der Betreibung um ein rechtswidriges Druckmittel, wel- ches geeignet sei, auch eine besonnene Personen gefügig zu machen und so ih- re Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteile des Bun- desgerichts 6B_378/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2; 6B_70/2016 vom 2.
Juni 2016 E. 4.3.4).
Vorliegend war der Beschuldigte offenbar der Auffassung, dass die
GmbH gegenüber C.
Pflichten des anwendbaren GAVs verletzt
habe und hielt dies vor Einleitung der Betreibung in einem ausführlichen Schrei- ben vom 20. Mai 2020 gegenüber der B. GmbH bzw. dessen Rechtsvertre- ter ausdrücklich fest (Urk. D1/5/4/1). Diesem Schreiben kann auch entnommen werden, wie der Beschuldigte die Forderung in der Höhe von Fr. 119'944.05 be- rechnete. Darin waren behauptete Lohnausstände aus den Jahren 2016 bis 2020 sowie der bisherige Aufwand des Beschuldigten als Vertreter von C. enthal- ten. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lautete das darin enthal- tene Vergleichsangebot Fr. 90'000.– und nicht (mehr) Fr. 10'000.– (Urk. D1/5/4/1
S. 27). Dass das Kantonsgericht Zug dem Beschuldigten als Vertreter von C. einen Klagerückzug empfahl, ist aktenkundig. Dies erfolgte jedoch, weil
die Klage nicht den Anforderungen der Zivilprozessordnung entsprach und nicht aus materiell-rechtlichen Gründen (Urk. D1/5/2/3). Es ist ferner mit der Vorinstanz ein zulässiges und probates Mittel, ein Betreibungsverfahren über eine behaupte- te Geldforderung zwecks deren Durchsetzung bzw. Vollstreckung einzuleiten (Urk. 43 S. 5). Der Beschuldigte stellte dabei zwar einen weitaus höheren Betrag in Betreibung, als er zu Beginn forderte. Dies erklärte er vor Vorinstanz jedoch damit, dass er nach Studium der Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass eine höhere Lohnsumme geschuldet gewesen sei (Prot. I S. 13). Die anfänglich geforderten Fr. 10'000.– habe er als Zeichen des guten Willens gefordert, damit die B. GmbH die Forderung bezahle und Stellung zu den Verletzungen des Arbeitsvertrages und des GAV nehme (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte handelte demnach in der Annahme, es seien über Jahre hinweg Vorschriften des Arbeits-
vertrages und des anwendbaren GAVs durch die B.
GmbH gegenüber
C. verletzt worden, weshalb er, nachdem die geltend gemachten Forderun- gen unbeantwortet blieben, eine Betreibung in der geforderten Höhe einleitete. Das gewählte Mittel der Betreibung ist damit weder missbräuchlich noch sitten- widrig. Vielmehr bestand ein sachlicher Zusammenhang zur Durchsetzung der behaupteten Lohnforderung mittels eines Betreibungsverfahrens. Demnach han- delte es sich hier um keine Schikanebetreibung des Beschuldigten. Es ist ansons- ten auch keine rechtswidrige Nötigungshandlung des Beschuldigten zu erkennen.
Vorwurf der versuchten Nötigung in Dossier 3
Vorweg lässt sich festhalten, dass die Geschädigte G.
unbestritte-
nermassen Fahrstunden bei der H.
AG (nachfolgend: H. ; später
I. AG) nahm, wobei sie den Fahrunterricht vor Absolvierung aller Stunden vorzeitig beendete, weshalb sie bzw. ihr Ehemann mit Mail vom 9. August 2020
den Betrag von Fr. 75.– für eine noch offene Stunde zurückforderte. Der Beschuldigte antwortete daraufhin als Handlungsbevollmächtiger der H. und führte aus, die H. sei bereit, das Geld auf ihr Konto zu überweisen, so- bald die negative Kritik bei Google über die H. (vgl. dazu Urk. D3/2/2/4) ge- löscht worden sei (Urk. D3/2/1/14). Der Beschuldigte war sich demnach bewusst, dass Fr. 75.– noch offen waren, hielt diese jedoch zurück, um die Geschädigte
dazu zu bringen, eine negative Rezension auf Google über die H. schen (vgl. Urk. D3/2/2/4).
2020 der noch offene Betrag von der H.
mit dem Hinweis Danke für die
Entfernung der Bewertung auf ihr Konto überwiesen (Urk. D3/2/1/21).
Sodann wurde im September 2020 von der H. eine Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– mit dem Vermerk Fahrschule 2019 gegen die Geschädigte ein- geleitet (Urk. D3/2/2/3). Mit Mail vom 14. September 2020 ersuchte der Ehemann der Geschädigten den Beschuldigten als Vertreter der H. mit dem Hinweis, dass er nach seinem Wissenstand keine offenen Gebühren bei der H. ha- be, die Betreibung zurückzuziehen (Urk. D3/2/1/22). Der Beschuldigte antwortete daraufhin mit Mail vom 28. September 2020 Folgendes: Unser Angebot gilt wei- terhin: Wenn Sie die schlechte Bewertung über uns löschen, sind wir bereit, die Betreibung gegen Sie zurück zu ziehen. Das Geld haben wir Ihnen ja bereits zu- rückerstattet. (Urk. D3/2/1/23). Am 1. November 2020 folgte ein weiteres Mail des Beschuldigten mit folgendem Inhalt: Unsere Geduld ist erschöpft. Ich setzte Ihnen eine letzte Frist von 5 Tagen, um Ihre schlechte Bewertung über uns zu löschen, andernfalls werden wir unsere Rechte auf dem Prozessweg geltend ma- chen. (Urk. D1/3/2/1/24). Der Beschuldigte erhob schliesslich namens der
I.
AG als deren Vertreter eine Klage gegen die Geschädigte in der Höhe
von Fr. 2'000.–, verbunden mit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvor- schlages, welche er wieder zurückzog, da der Prozesskostenvorschuss offenbar nicht bezahlte wurde (vgl. dazu Urk. D3/6/1+2). Anlässlich der Befragung vor Vo- rinstanz gab der Beschuldigte auf Frage an, den Betrag von Fr. 2'000.– habe ihm Herr J. , sein Chef, mitgeteilt. Er habe es so verstanden, dass dieser Be- trag der Fahrschule zustehe. Es sei Genugtuung gewesen (Prot. I S. 18, 20 und 23).
Der Beschuldigte bediente sich demnach dem Mittel der Betreibung für ei- ne Genugtuungsforderung aus einer angeblichen Ehrverletzung, um Druck auf die Geschädigte bzw. deren Ehemann auszuüben, damit Letztere die negative Google Rezension über die H. löschen. Hierbei erweist sich der Hinweis auf eine Genugtuungsforderung als reine Schutzbehauptung ohne reellen Hintergrund. Damit nutzte der Beschuldigte das Mittel der Betreibung zweckwidrig und missbräuchlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Es wur- den mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt, zumal die Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– einzig und allein den Zweck hatte, die Geschädigte zur Lö- schung der Rezension zu bringen, obschon sie offensichtlich mit der Fahrschule nicht zufrieden war. So gab der Beschuldigte auch an, dass die Klage zurückge- zogen worden wäre, wenn der Google Eintrag gelöscht worden wäre (Prot. I S. 22). Es handelt sich daher um eine andere Konstellation, als wenn der Beschul- digte der Meinung gewesen wäre, dass eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'000.– tatsächlich geschuldet gewesen wäre. Der Beschuldigte erhielt diesen Be- trag lediglich von seinem Chef für eine angebliche Genugtuungsforderung mit- geteilt und machte in der Folge die Löschung dieser Betreibung davon abhängig, dass die Geschädigte die Rezension löscht (Prot. I S. 20 f.). Dafür spricht im Üb- rigen auch sein Verhalten vor und nach Einleitung der Betreibung, indem er zu- nächst versuchte, die Fr. 75.– zurückzubehalten, um die Löschung zu erzielen, sowie mit mehreren E-Mails seiner Forderung Nachdruck zu verschaffen. Ein zweckwidriges Betreibungsverfahren und die Androhung bzw. Einleitung eines Klageverfahrens über die betriebene Forderung sind zudem geeignet, eine ver- ständige Person in der Lage der Geschädigten gefügig zu machen. Eine Betrei- bung und die Involvierung in ein Gerichtsverfahren kann gerade bei einer Job- oder Wohnungssuche oder für eine ausländische Staatsangehörige einen ernstli- chen Nachteil darstellen, was als notorisch zu gelten hat. Der Beschuldigte han- delte ferner direktvorsätzlich, indem die Geschädigte mit Nachdruck und kurzen Fristansetzungen aufforderte, die negative Rezension zu löschen. Dafür war ihm auch das Mittel der Betreibung über eine angebliche Forderung recht, weshalb mit der Staatsanwaltschaft von einer rechtswidrigen Betreibung des Beschuldigten bzw. einer Schikanebetreibung auszugehen ist. Da die Geschädigte die negative Rezension trotz wiederholter Aufforderung und Bestehen der Betreibung dennoch nicht löschte, sondern stattdessen die Polizei kontaktierte, ist das Handeln des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Vorwürfe der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz ZH
Der Beschuldigte gab an, er sei nie als Vertreter von C. aufgetreten.
Er habe die Eingabe im Namen von C.
geschrieben, ihn lediglich zur
Schlichtungsverhandlung begleitet und seine Adresse als Zustelladresse angege- ben, weil C. kaum Deutsch spreche (Prot. I S. 16 f.).
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 8 f.).
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte seine Privatadresse als Zustelladresse auf der Klage vom 16. Juli 2020 angegeben, die Klage verfasst und C. zur Schlichtungsverhandlung begleitet habe. Damit habe er sämtli- che Funktionen, welche ein Vertreter im Rahmen des Anwaltsmonopoles übli- cherweise wahrnehme, übernommen. Es sei daher von einem Vertretungsver- hältnis auszugehen. Das Mandatsverhältnis sei nicht aufgrund eines besonderen
Näheverhältnisses zwischen C.
und dem Beschuldigten zustande gekommen. Zudem sei das Mandat entgeltlich gewesen, weshalb insgesamt darauf zu schliessen sei, dass der Beschuldigte bereit gewesen sei, in einer unbestimmten Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle als Vertreter aufzutreten, weshalb die Berufs- mässigkeit ebenfalls zu bejahen sei (Urk. 43 S. 9 f.). Diese Würdigung der Vo- rinstanz ist uneingeschränkt zu teilen und bedarf keiner Ergänzung. Die Vo- rinstanz hielt zudem richtig fest, dass aufgrund des Streitwertes von Fr. 119'944.05 auch keine Ausnahme des Anwaltsmonopoles im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt. Der objektive Tatbestand im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit b AnwG ZH ist somit erfüllt.
durfte und nahm dennoch die Vertretung von C.
wahr. Das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwerden als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspatent, nahm er damit mindestens billigend in Kauf.
Der Beschuldigte macht geltend, er sei seit 2013 Handlungsbevollmächtig- ter verschiedener Firmen, namentlich der I. AG und der K. AG, und stehe dort (jeweils) in einem Anstellungsverhältnis. Als Handlungsbevollmächtig- ter mit Prozessführungsbefugnis dürfe er seinen Arbeitgeber vor Gericht vertre- ten. Herr J. sei ein schlauer Typ und habe verschiedene Firmen. Für diese sei er angestellt (Prot. I S. 23 f.). Auf Nachfrage wie sich das Arbeitsverhältnis ge- stalte, gab der Beschuldigte an, dass sie (Herr J. und er) sich alle zwei Wo- chen einmal treffen würden. Die Dossiers seien bei ihm und wenn es etwas Neu- es gebe, komme er (Herr J. ) vorbei (Prot. I S. 27). Er erhalte einen Lohn von Fr. 750.– und habe eine Handlungsvollmacht für alle Firmen von Herrn J. (Prot. I S. 28).
Es trifft zwar mit der Vorinstanz zu, dass Handlungsbevollmächtige im Sin- ne von Art. 462 Abs. 2 OR die Gesellschaft in einem Verfahren vertreten dürfen, ohne dass sie die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 ZPO erfüllen müssen (vgl. Urk. 43 S. 16). Eine entsprechende Handlungsvollmacht der I. AG vom 19. Mai 2020 für den Beschuldigten liegt auch bei den Akten (Urk. 30/2). Vorliegend ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Handlungsvollmacht von J. , Mitglied des Ver- waltungsrates der I. AG mit Einzelunterschrift (vgl. Urk. D1/8), ausschliess- lich ausgestellt wurde, um das Anwaltsmonopol zu umgehen, was aus den fol- genden Gründen als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Der Beschuldigte ist of-
fenbar bei zahlreichen Gesellschaften von Herrn J.
als Handlungsbevoll-
mächtigter angestellt und bezieht einen Monatslohn. Der Lohn ist für einen ange-
stellten Juristen vergleichsweise sehr tief. Bei der Firma K.
AG erhielt er
z.B. gerade einmal einen Nettojahreslohn von Fr. 9'000.– (Urk. 56). Zudem wird nach Angaben des Beschuldigten ohnehin nur ein Lohnausweis für alle Gesell- schaften von Herrn J. ausgestellt (Prot. I S. 25). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte als eigentlicher Rechtsvertreter von Herrn
J.
fungiert und nicht (nur) der firmeneigene Vertreter bzw. Handlungsbevollmächtigter der I. AG ist. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte seine private Adresse als Zustelladresse verwendet, damit das rechtliche Zeug zu ihm komme (vgl. Prot. I S. 26). Der Beschuldigte arbeitet(e) demnach trotz Hand- lungsvollmacht nicht hausintern. Ein solches Verhalten des Beschuldigten zwecks Umgehung des Anwaltsmonopols verdient keinen Rechtsschutz. Der Beschuldig- te weiss aufgrund zahlreicher Verfahren, dass es ihm mit den erwähnten Aus- nahmen von Art. 62 ZPO nicht erlaubt ist, als berufsmässiger Vertreter im An- waltsmonopol aufzutreten. Der Versuch des Beschuldigten mittels Handlungs- vollmachten von Gesellschaften einer einzigen Person (Herr J. ) dennoch als Vertreter im Anwaltsmonopol auftreten zu können, ist unter diesen Umständen folglich rechtsmissbräuchlich. Indem der Beschuldigte nach eigenen Angaben bei mehreren Gesellschaften als Handlungsbevollmächtiger im Rahmen des An- waltsmonopols auftritt, ist sein Handeln auch als berufsmässig zu qualifizieren, indem er seine Bereitschaft zeigt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend sondern auch forensisch als Prozessvertreter der Gesellschaften tä- tig zu werden. Hier hat demnach mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Schuld- spruch zu ergehen.
Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der Übertretung im Sinne von
§ 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen.
Allgemeines zur Strafzumessung
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bun- desgericht hat überdies die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018
E. 1.3.2; je mit Hinweis).
Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82
E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
Betreffend die objektive Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zunächst die Rückerstattung von Fr. 75.– für eine offene Fahrstunde der Geschädigten von der Löschung der negativen Google Rezension abhängig machte. Da dies nicht erfolgreich verlief, drohte der Beschuldigte der Geschädig- ten bzw. ihrem Ehemann zunächst eine Betreibung und eine Klage auf Schaden- ersatz und Genugtuung wegen Ehrverletzung an und setzte sie mit weiteren E- Mails unter Druck. Obschon die Fr. 75.– auf das Konto der Geschädigten bzw. des Ehemanns der Geschädigten überwiesen wurden, wurde von der H. ei- ne Betreibungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– gegen die Geschädigte ein- geleitet. Den Rückzug der Betreibung machte der Beschuldigte davon abhängig, dass die Geschädigte die negative Rezension löscht. Der Beschuldigte übte mit- hin wiederholt Druck auf die Geschädigte bzw. deren Ehemann aus und schreckte nicht davor zurück, missbräuchlich und zweckwidrig ein Betreibungsverfahren über eine angebliche Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 2'000.– gegen die Ge- schädigte anzudrohen bzw. pendent zu behalten. Die Höhe dieser Forderung er- hielt er von seinem Chef mitgeteilt. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Es handelt sich zudem um ein geplantes Handeln, indem das Betreibungsverfahren zuvor mehrfach angedroht wurde. Im- merhin fällt die in Betreibung gesetzte Forderung nicht allzu hoch aus. Die objek- tive Tatschwere liegt insgesamt noch leicht.
In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte mit der Betreibung da- zu bringen, dass sie die negative Rezension auf Google löscht. Wäre dies erfolgt, hätte er die Betreibung zurückgezogen. Die Betreibung diente mithin einzig und allein dem Zweck, der Geschädigten das inkriminierte Verhalten abzuverlangen. Der Beschuldigte tat dies jedoch nicht für sich selbst sondern für die H. . Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls noch leicht. Die Strafe ist auf 120 Strafeinheiten festzusetzen.
…-Schule als Dozent angestellt. Ferner arbeitet er ab und zu noch selbständig (Prot. I S. 6 f.). Sein monatliches Einkommen beträgt Fr. 750.– (Urk. 56). Zudem hat er Schulden von ca. Fr. 150'000.– (Prot. I S. 7). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
zialpräventiven Gründen eine kurze Freiheitsstrafe angezeigt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt im Übrigen ebenfalls eine Geldstrafe (Urk. 51).
Mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz
Der Beschuldigte trat als Vertreter von C. auf, indem er für ihn eine Rechtsschrift verfasste, als Zustelladresse fungierte und ihn zur Schlichtungsver- handlung vom 11. August 2020 begleitete. Er ging dabei weder besonders raffi- niert, noch zeitlich längerfristig vor, nahm aber massgebliche anwaltliche Aufga- ben für C. wahr. Dabei hat er indessen nur eine Person vertreten. Der Beschuldigte weiss jedoch, dass er infolge des Entzugs des Anwaltspatents im Jahr 2004 nicht mehr im Anwaltsmonopol tätig sein darf. Deswegen wurde er schon mehrfach sanktioniert (Prot. I S. 10). Er handelte demnach direktvorsätzlich. Das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen sind zudem seine drei Vorstrafen. Der Beschuldigte zeigte sich indessen im äusseren Sachverhalt geständig. Insgesamt rechtfertigt sich namentlich auch unter Berücksichtigung der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 600.–.
Der Beschuldigte trat zudem als Handlungsbevollmächtigter der I. AG auf, indem er deren Eingabe vom 1. Juli 2021 verfasste und als Zustelladresse für jegliche Korrespondenz fungierte. Dabei bewegte er sich wiederum im Anwalts- monopol, obschon er seit dem Entzug nicht mehr dazu befugt ist. Der Beschuldig- te zeigte dabei als Handlungsbevollmächtigter verschiedener Gesellschaften von Herrn J. die Bereitschaft, in einer unbegrenzten Anzahl von Verfahren als dessen Rechtsvertreter forensisch als Prozessvertreter bzw. im Anwaltsmo- nopol tätig zu werden. Dieses Verhalten ist wie dargelegt als Umgehung des Anwaltsmonopols zu werten. Das Vorgehen war raffiniert und professionell. Der Beschuldigte wusste zudem, dass er nicht befugt ist, im Anwaltsmonopol tätig zu werden, weshalb direkter Vorsatz gegeben ist. Das objektive und subjektive Ver- schulden wiegt damit nicht mehr leicht. Straferhöhend zu berücksichtigen sind zu- dem seine drei Vorstrafen. Der Beschuldigte zeigte sich indessen im äusseren Sachverhalt geständig. Insgesamt rechtfertigt sich auch hier insbesondere unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.–.
Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen).
Die Geschädigte G.
konstituierte sich als Privatklägerin und machte eine
Zivilforderung in der Höhe von Fr. 2'000.– wegen der ungültigen Betreibung gel- tend (Urk. D3/7/2). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Forderung (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin damit auf den Weg Zivilprozesses. Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligte, ist dies ohne Weiterungen zu bestätigen.
Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das kanto- nale Anwaltsgesetz ZH in Dossier 2 (31. Mai 2019) wird eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 13. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff.
3 bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamt- strafe.
Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 1'300.–.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 21. Juli 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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