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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220578
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220578 vom 21.07.2023 (ZH)
Datum:21.07.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1177/2023
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Betreibung; Beschuldigten; Recht; Geschädigte; Nötigung; Dossier; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Anwaltsmonopol; Höhe; Urteil; Staatsanwalt; Prot; Handlung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verfahren; Vertreter; Ersuchte; Versuchte; IVm; Anwaltsgesetz; Forderung; Verwies; Busse; Verwiesen
Rechtsnorm: Art. 109 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 251 ZPO ; Art. 27 KG ; Art. 34 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 462 OR ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 62 ZPO ; Art. 68 ZPO ;
Referenz BGE:101 IV 48; 106 IV 128; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 437; 144 IV 217; 145 IV 146; 146 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220578-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 21. Juli 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Keller,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend (mehrfache versuchte) Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. Juli 2022 (GG220038)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Büro PARA-WK, vom

25. Mai 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 43 S. 18 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale

    Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des Anwaltsgeset- zes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO (Dossier 1).

  2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 3) sowie der Wider- handlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz am 31. Mai 2019 (Dossier 2) wird das Verfahren eingestellt.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.–.

  5. Die Busse ist zu bezahlen.

  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  7. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  9. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 300.– (unter Vorbehalt der Reduktion um einen Drittel bei Verzicht auf Begründung) und die Gebühr für die Strafuntersuchung wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 250.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

  10. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6)

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 46 und Urk. 55 sinngemäss)

    Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51 sinngemäss)

    Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte / Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).

    2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil vom 26. Juli 2022 wur- de der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a und b des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO (Dossier 1) schuldig gesprochen. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz am 31. Mai 2019 (Dossier 2) wurde das Verfahren eingestellt. In den übrigen Anklage-

      punkten wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für die konkreten Einzelheiten kann überdies auf das vorinstanzliche Dispositiv verwiesen werden (Urk. 43 S. 18 f.).

    3. Dagegen meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und erstattete ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 46). Die Staatsan- waltschaft erhob sodann fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 51). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten gleichzeitig Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 ging die Berufungsbegründung ein (Urk. 55). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 59). Mit Zuschrift vom 2. Februar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung (Urk. 60). Der Beschuldigte verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine Berufungsreplik bzw. Anschlussberufungsantwort (Urk. 61 und Urk. 62).

  2. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 46 und Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch (Urk. 51). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten.

  3. Eintritt der Verjährung

    Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz in Dossier 2 (Handlung vom 31. Mai 2019) verjährt ist (Art. 109 StGB). Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 43 S. 12 f.). Es hat hier infolge Eintritt eines Verfah- renshindernisses eine Einstellung zu erfolgen.

  4. Formelles

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungs- instanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-

schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

  1. Ausgangslage

    1. Bezüglich der Vorwürfe der versuchten Nötigungen in Dossier 1 und 3 und der Widerhandlungen gegen das kantonale Anwaltsgesetz des Kantons Zürich in Dossier 1 und 3 kann auf die angefügte Anklageschrift vom 25. Mai 2022 verwie- sen werden (Urk. 17).

    2. Der Beschuldigte ist in tatsächlicher Hinsicht betreffend alle Anklagepunkte geständig. Er bringt indessen vor, dass er keine (versuchten) Nötigungen began- gen und auch nicht gegen das Anwaltsmonopol verstossen habe (Prot. I S. 9 ff.). Strittig und zu prüfen ist mithin die rechtliche Würdigung des inkriminierten Verhal- tens des Beschuldigten.

  2. Vorwurf der versuchten Nötigung in Dossier 1

    1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Hand- lungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (DELNON/RÜDY, BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 181). Bei der Variante der Andro- hung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, in- dem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Ein- fluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhän- giges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, BSK StGB, a.a.O., N 28 zu Art. 181). Die Androhung muss zudem ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der ange- drohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage

      des Opfers gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Ausnahmen gelten dort, wo es um besonders schutzbedürf- tige Opfer geht (DELNON/RÜDY, BSK StGB, a.a.O, N 34 f. zu Art. 181). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch,

  3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 181; DONATSCH, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, S. 452 f.). Fer- ner muss die Rechtswidrigkeit der Nötigung positiv begründet werden. Eine Nöti- gung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1. m.w.H.).

    1. Vorliegend verfasste der Beschuldigte am 4. Februar 2020 zunächst eine E-Mail an die B. GmbH, worin er unter anderem Folgendes festhielt: Um sich viel Ärger zu ersparen, schlage ich vor, dass Sie meinem Mandanten [C. ] jetzt sofort mindestens CHF 10'000 überweisen. Dabei bezog er sich

      auf behauptete noch offene Lohnforderungen der B.

      GmbH gegenüber

      1. (nachfolgend: C. ) und gab an, dass er bereits Kontakt mit der

      2. gehabt habe, wobei es darum gegangen sei, allenfalls eine umfassende

      Betriebsprüfung bei der B.

      GmbH durchführen zu lassen. Dafür sei er an

      die Zentrale Paritätische Kommission des …-gewerbeverbandes verwiesen wor- den (Urk. D1/2/1).

      Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte der B. GmbH zu ver- stehen gab, dass Unannehmlichkeiten wie beispielsweise eine Betriebsprüfung folgen könnten, sofern nicht mindestens sofort Fr. 10'000.– bezahlt würden. Der Wortlaut um viel Ärger zu vermeiden und der Vorschlag sofort mindestens Fr. 10'000.– zu bezahlen, sind jedoch bezüglich eines angedrohten Übels noch zu unbestimmt gehalten, um als ernstlicher Nachteil im Sinne einer Nötigung aufgefasst werden zu können. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie- sen, dass es einem Mitarbeiter bei einem Verdacht auf Verletzung des GAV des

      …-verbandes ohnehin offen steht, die Zentrale Paritätische Kommission darüber in Kenntnis zu setzen, zumal Letztere für die Einhaltung des genannten GAVs zu- ständig ist (Urk. 43 S. 6). Dieses beschriebene Vorgehen des Beschuldigten stellt demnach noch keine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB dar.

    2. In der Folge betrieb der Beschuldigte als Vertreter von C.

      die

      B. GmbH in der Höhe von Fr. 119'944.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2020 für eine Forderung aus Arbeitsvertrag gemäss Schreiben von Herrn

      1. vom 20.5.20 an RA E. (Urk. 2/2), wogegen am 9. Juli 2020

        Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem verfasste der Beschuldigte für C. eine Klage ans Friedensrichteramt F. , worin er den Betrag von Fr. 119'944.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2020 und die Aufhebung des Rechtsvorschlages forderte (Urk. D1/5/1). Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten hier den Vorwurf, dass es sich um eine sog. Schikanebetreibung ge- handelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass zunächst lediglich ein Vergleichsan- gebot von Fr. 10'000.– unterbreitet worden und dann eine angeblich bestehende Lohnforderung von knapp Fr. 120'000.– betrieben worden sei, um unrechtmässig

        Druck auf die B.

        GmbH auszuüben, damit Letztere – in Anbetracht des

        nachfolgenden Klagerückzugs – eine nicht durchsetzbare, unberechtigte Forde- rung bezahle (Urk. 51).

    3. Eine Schikanebetreibung stellt eine ungerechtfertigte Betreibung dar, welche aus böswilligen Beweggründen eingeleitet wurde, z.B. als Druckmittel o- der zur Blossstellung des Betroffenen. Darunter fällt auch eine Betreibung, welche über einen höheren als den in Wirklichkeit geschuldeten Betrag erhoben wird. Obwohl jede Betreibung zwischenzeitlich mit Rechtsvorschlag gestoppt werden kann, bleibt sie im Betreibungsregister bestehen, wobei für einen ins Betreibungs- register Einsicht nehmenden Dritten nicht in jedem Fall erkennbar ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte, aus schikanöser Absicht eingeleitete Betreibung han- delt. Die Lehre und Rechtsprechung verneinte grundsätzlich die Frage, ob eine grundlos eingeleitete Betreibung die Qualität eines Zwangsmittels im Sinne von

      Art. 181 StGB erreichen könnte, da es zivilrechtliche Mittel (Möglichkeit des Rechtsvorschlages und der gerichtlichen Überprüfung) gebe, um die Interessen des Schuldners bzw. des Geschädigten hinreichend zu schützen. Bei einem of- fensichtlichen Missbrauch könne die Betreibung zudem als nichtig erklärt werden. In bestimmten Ausnahmensituationen, wo der Betriebene nachweislich auf einen sauberen Betreibungsregisterauszug angewiesen sei, und der Beschuldigte Kenntnis davon habe, könne dennoch eine schikanöse Betreibung eine Nöti- gungshandlung darstellen (zum Ganzen: BISchK 2017, Daniel Jositsch und Mar- tina Conte, Nötigung durch Betreibung, S. 63-73, m.w.H.). Das Bundesgericht hat ferner in mehreren Urteilen festgehalten, dass eine Nötigungshandlung dann vor- liegen könne, wenn die Betreibung als missbräuchliches Mittel eingesetzt werde, um Druck auf die betroffene Person auszuüben, damit sie einer Zahlungsauffor- derung nachkomme, obschon keine berechtigte (Geld-)Forderung bestehe (Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.4). In einem solchen Fall handle es sich ge- mäss Bundesgericht bei der Betreibung um ein rechtswidriges Druckmittel, wel- ches geeignet sei, auch eine besonnene Personen gefügig zu machen und so ih- re Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteile des Bun- desgerichts 6B_378/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2; 6B_70/2016 vom 2.

      Juni 2016 E. 4.3.4).

    4. Vorliegend war der Beschuldigte offenbar der Auffassung, dass die

      GmbH gegenüber C.

      Pflichten des anwendbaren GAVs verletzt

      habe und hielt dies vor Einleitung der Betreibung in einem ausführlichen Schrei- ben vom 20. Mai 2020 gegenüber der B. GmbH bzw. dessen Rechtsvertre- ter ausdrücklich fest (Urk. D1/5/4/1). Diesem Schreiben kann auch entnommen werden, wie der Beschuldigte die Forderung in der Höhe von Fr. 119'944.05 be- rechnete. Darin waren behauptete Lohnausstände aus den Jahren 2016 bis 2020 sowie der bisherige Aufwand des Beschuldigten als Vertreter von C. enthal- ten. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lautete das darin enthal- tene Vergleichsangebot Fr. 90'000.– und nicht (mehr) Fr. 10'000.– (Urk. D1/5/4/1

      S. 27). Dass das Kantonsgericht Zug dem Beschuldigten als Vertreter von C. einen Klagerückzug empfahl, ist aktenkundig. Dies erfolgte jedoch, weil

      die Klage nicht den Anforderungen der Zivilprozessordnung entsprach und nicht aus materiell-rechtlichen Gründen (Urk. D1/5/2/3). Es ist ferner mit der Vorinstanz ein zulässiges und probates Mittel, ein Betreibungsverfahren über eine behaupte- te Geldforderung zwecks deren Durchsetzung bzw. Vollstreckung einzuleiten (Urk. 43 S. 5). Der Beschuldigte stellte dabei zwar einen weitaus höheren Betrag in Betreibung, als er zu Beginn forderte. Dies erklärte er vor Vorinstanz jedoch damit, dass er nach Studium der Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass eine höhere Lohnsumme geschuldet gewesen sei (Prot. I S. 13). Die anfänglich geforderten Fr. 10'000.– habe er als Zeichen des guten Willens gefordert, damit die B. GmbH die Forderung bezahle und Stellung zu den Verletzungen des Arbeitsvertrages und des GAV nehme (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte handelte demnach in der Annahme, es seien über Jahre hinweg Vorschriften des Arbeits-

      vertrages und des anwendbaren GAVs durch die B.

      GmbH gegenüber

      C. verletzt worden, weshalb er, nachdem die geltend gemachten Forderun- gen unbeantwortet blieben, eine Betreibung in der geforderten Höhe einleitete. Das gewählte Mittel der Betreibung ist damit weder missbräuchlich noch sitten- widrig. Vielmehr bestand ein sachlicher Zusammenhang zur Durchsetzung der behaupteten Lohnforderung mittels eines Betreibungsverfahrens. Demnach han- delte es sich hier um keine Schikanebetreibung des Beschuldigten. Es ist ansons- ten auch keine rechtswidrige Nötigungshandlung des Beschuldigten zu erkennen.

    5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend Dossier 1 nicht der (versuchten) Nötigung schuldig gemacht und ist diesbezüglich mit der Vorinstanz freizusprechen.

  1. Vorwurf der versuchten Nötigung in Dossier 3

    1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auf die Erwägungen hiervor verwiesen (Ziffer 2).

    2. Vorweg lässt sich festhalten, dass die Geschädigte G.

      unbestritte-

      nermassen Fahrstunden bei der H.

      AG (nachfolgend: H. ; später

      I. AG) nahm, wobei sie den Fahrunterricht vor Absolvierung aller Stunden vorzeitig beendete, weshalb sie bzw. ihr Ehemann mit Mail vom 9. August 2020

      den Betrag von Fr. 75.– für eine noch offene Stunde zurückforderte. Der Beschuldigte antwortete daraufhin als Handlungsbevollmächtiger der H. und führte aus, die H. sei bereit, das Geld auf ihr Konto zu überweisen, so- bald die negative Kritik bei Google über die H. (vgl. dazu Urk. D3/2/2/4) ge- löscht worden sei (Urk. D3/2/1/14). Der Beschuldigte war sich demnach bewusst, dass Fr. 75.– noch offen waren, hielt diese jedoch zurück, um die Geschädigte

      dazu zu bringen, eine negative Rezension auf Google über die H. schen (vgl. Urk. D3/2/2/4).

      zu löDanach folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Ehe- mann der Geschädigten (Urk. D3/2/1/18+19). Mit E-Mail vom 17. August 2020 schrieb der Beschuldigte sodann, dass man die Geschädigte und ihren Ehmann auch wegen Ehrverletzung auf Schadenersatz und Genugtuung betreiben und einklagen könne, wenn ihnen das lieber sei (Urk. D3/2/1/19). Am 19. August 2020 folgte ein weiteres Mail des Beschuldigten an die Geschädigte bzw. ihren Ehe- mann, wonach sie bis morgen Zeit hätten, ihre Kritik zu löschen. Ansonsten wür- den die angekündigten Schritte in die Wege geleitet (Urk. D1/1/20). Obschon die Geschädigte und ihr Ehemann die Kritik nicht entfernten, wurde am 25. August

      2020 der noch offene Betrag von der H.

      mit dem Hinweis Danke für die

      Entfernung der Bewertung auf ihr Konto überwiesen (Urk. D3/2/1/21).

      Sodann wurde im September 2020 von der H. eine Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– mit dem Vermerk Fahrschule 2019 gegen die Geschädigte ein- geleitet (Urk. D3/2/2/3). Mit Mail vom 14. September 2020 ersuchte der Ehemann der Geschädigten den Beschuldigten als Vertreter der H. mit dem Hinweis, dass er nach seinem Wissenstand keine offenen Gebühren bei der H. ha- be, die Betreibung zurückzuziehen (Urk. D3/2/1/22). Der Beschuldigte antwortete daraufhin mit Mail vom 28. September 2020 Folgendes: Unser Angebot gilt wei- terhin: Wenn Sie die schlechte Bewertung über uns löschen, sind wir bereit, die Betreibung gegen Sie zurück zu ziehen. Das Geld haben wir Ihnen ja bereits zu- rückerstattet. (Urk. D3/2/1/23). Am 1. November 2020 folgte ein weiteres Mail des Beschuldigten mit folgendem Inhalt: Unsere Geduld ist erschöpft. Ich setzte Ihnen eine letzte Frist von 5 Tagen, um Ihre schlechte Bewertung über uns zu löschen, andernfalls werden wir unsere Rechte auf dem Prozessweg geltend ma- chen. (Urk. D1/3/2/1/24). Der Beschuldigte erhob schliesslich namens der

      I.

      AG als deren Vertreter eine Klage gegen die Geschädigte in der Höhe

      von Fr. 2'000.–, verbunden mit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvor- schlages, welche er wieder zurückzog, da der Prozesskostenvorschuss offenbar nicht bezahlte wurde (vgl. dazu Urk. D3/6/1+2). Anlässlich der Befragung vor Vo- rinstanz gab der Beschuldigte auf Frage an, den Betrag von Fr. 2'000.– habe ihm Herr J. , sein Chef, mitgeteilt. Er habe es so verstanden, dass dieser Be- trag der Fahrschule zustehe. Es sei Genugtuung gewesen (Prot. I S. 18, 20 und 23).

      Die Staatsanwaltschaft geht auch bei diesem Vorgehen des Beschuldigten insge- samt von einer Schikanebetreibung aus (Urk. 51) und beantragt einen Schuld- spruch wegen versuchter Nötigung.

    3. Aus dem Dargelegten lässt sich sachdienlich und zusammengefasst schliessen, dass der Beschuldigte zunächst die geschuldeten Fr. 75.– zurückbe- hielt, um die Geschädigte dazu zu bringen, die negative Google Rezension zu lö- schen. Da dies nicht erfolgreich verlief, drohte er der Geschädigten eine Betrei- bung und/oder ein Klageverfahren an und setzte die Geschädigte mit den wieder- gegebenen Mails zunehmend unter Druck. Da dieses Vorgehen ebenfalls nicht zielführend war, wurden die Fr. 75.– schliesslich zurückerstattet und stattdessen eine Forderung für eine behauptete Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 2'000.– mit dem Vermerk Fahrschule 2019 in Betreibung gesetzt. Zudem übte der Beschul- digte mit Mails weiterhin Druck auf die Geschädigte aus, damit sie die Google Re- zension lösche. Der Rückzug der Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– (und des dazugehörigen Zivilverfahrens) wurde schliesslich ebenfalls von der Löschung der Google Rezension abhängig gemacht.

    4. Der Beschuldigte bediente sich demnach dem Mittel der Betreibung für ei- ne Genugtuungsforderung aus einer angeblichen Ehrverletzung, um Druck auf die Geschädigte bzw. deren Ehemann auszuüben, damit Letztere die negative Google Rezension über die H. löschen. Hierbei erweist sich der Hinweis auf eine Genugtuungsforderung als reine Schutzbehauptung ohne reellen Hintergrund. Damit nutzte der Beschuldigte das Mittel der Betreibung zweckwidrig und missbräuchlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Es wur- den mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt, zumal die Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– einzig und allein den Zweck hatte, die Geschädigte zur Lö- schung der Rezension zu bringen, obschon sie offensichtlich mit der Fahrschule nicht zufrieden war. So gab der Beschuldigte auch an, dass die Klage zurückge- zogen worden wäre, wenn der Google Eintrag gelöscht worden wäre (Prot. I S. 22). Es handelt sich daher um eine andere Konstellation, als wenn der Beschul- digte der Meinung gewesen wäre, dass eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'000.– tatsächlich geschuldet gewesen wäre. Der Beschuldigte erhielt diesen Be- trag lediglich von seinem Chef für eine angebliche Genugtuungsforderung mit- geteilt und machte in der Folge die Löschung dieser Betreibung davon abhängig, dass die Geschädigte die Rezension löscht (Prot. I S. 20 f.). Dafür spricht im Üb- rigen auch sein Verhalten vor und nach Einleitung der Betreibung, indem er zu- nächst versuchte, die Fr. 75.– zurückzubehalten, um die Löschung zu erzielen, sowie mit mehreren E-Mails seiner Forderung Nachdruck zu verschaffen. Ein zweckwidriges Betreibungsverfahren und die Androhung bzw. Einleitung eines Klageverfahrens über die betriebene Forderung sind zudem geeignet, eine ver- ständige Person in der Lage der Geschädigten gefügig zu machen. Eine Betrei- bung und die Involvierung in ein Gerichtsverfahren kann gerade bei einer Job- oder Wohnungssuche oder für eine ausländische Staatsangehörige einen ernstli- chen Nachteil darstellen, was als notorisch zu gelten hat. Der Beschuldigte han- delte ferner direktvorsätzlich, indem die Geschädigte mit Nachdruck und kurzen Fristansetzungen aufforderte, die negative Rezension zu löschen. Dafür war ihm auch das Mittel der Betreibung über eine angebliche Forderung recht, weshalb mit der Staatsanwaltschaft von einer rechtswidrigen Betreibung des Beschuldigten bzw. einer Schikanebetreibung auszugehen ist. Da die Geschädigte die negative Rezension trotz wiederholter Aufforderung und Bestehen der Betreibung dennoch nicht löschte, sondern stattdessen die Polizei kontaktierte, ist das Handeln des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

    5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend Dossier 3 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

  2. Vorwürfe der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz ZH

    1. Dossier 1

      1. Der Beschuldigte gab an, er sei nie als Vertreter von C. aufgetreten.

        Er habe die Eingabe im Namen von C.

        geschrieben, ihn lediglich zur

        Schlichtungsverhandlung begleitet und seine Adresse als Zustelladresse angege- ben, weil C. kaum Deutsch spreche (Prot. I S. 16 f.).

      2. Nach § 40 AnwG macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopo- les tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Anwaltsmonopoles wird in §11 AnwG gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO wie folgt definiert:

        Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatkläger- schaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden (Abs. 1 lit. a), die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten (Abs. 1 lit. b). Zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols sind gemäss Absatz 2 auch berechtigt: Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (lit. a), Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. b).

      3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme einer berufsmässigen Vertretung im Anwaltsmonopol kann im Übrigen, um unnötige Wiederholungen zu

        vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 8 f.).

      4. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte seine Privatadresse als Zustelladresse auf der Klage vom 16. Juli 2020 angegeben, die Klage verfasst und C. zur Schlichtungsverhandlung begleitet habe. Damit habe er sämtli- che Funktionen, welche ein Vertreter im Rahmen des Anwaltsmonopoles übli- cherweise wahrnehme, übernommen. Es sei daher von einem Vertretungsver- hältnis auszugehen. Das Mandatsverhältnis sei nicht aufgrund eines besonderen

        Näheverhältnisses zwischen C.

        und dem Beschuldigten zustande gekommen. Zudem sei das Mandat entgeltlich gewesen, weshalb insgesamt darauf zu schliessen sei, dass der Beschuldigte bereit gewesen sei, in einer unbestimmten Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle als Vertreter aufzutreten, weshalb die Berufs- mässigkeit ebenfalls zu bejahen sei (Urk. 43 S. 9 f.). Diese Würdigung der Vo- rinstanz ist uneingeschränkt zu teilen und bedarf keiner Ergänzung. Die Vo- rinstanz hielt zudem richtig fest, dass aufgrund des Streitwertes von Fr. 119'944.05 auch keine Ausnahme des Anwaltsmonopoles im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt. Der objektive Tatbestand im Sinne von § 40 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit b AnwG ZH ist somit erfüllt.

      5. Die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind eben- falls zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 11). Der Beschuldigte wusste, dass er im Bereich des Anwaltsmonopols nicht berufsmässig tätig sein

        durfte und nahm dennoch die Vertretung von C.

        wahr. Das Risiko der

        Tatbestandsverwirklichung, das Tätigkeitwerden als berufsmässiger Vertreter im Anwaltsmonopol ohne kantonales Anwaltspatent, nahm er damit mindestens billigend in Kauf.

      6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Widerhandlung gegen § 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schul- dig zu sprechen.

    2. Dossier 3

      1. Bezüglich des Tatbestands von § 40 AnwG ZH und den rechtlichen Grundlagen eines berufsmässigen Vertretungsverhältnisses, welches gegen das Anwaltsmonopol verstösst, kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Ziffer 4.1.2 und 4.1.3).

      2. Der Beschuldigte macht geltend, er sei seit 2013 Handlungsbevollmächtig- ter verschiedener Firmen, namentlich der I. AG und der K. AG, und stehe dort (jeweils) in einem Anstellungsverhältnis. Als Handlungsbevollmächtig- ter mit Prozessführungsbefugnis dürfe er seinen Arbeitgeber vor Gericht vertre- ten. Herr J. sei ein schlauer Typ und habe verschiedene Firmen. Für diese sei er angestellt (Prot. I S. 23 f.). Auf Nachfrage wie sich das Arbeitsverhältnis ge- stalte, gab der Beschuldigte an, dass sie (Herr J. und er) sich alle zwei Wo- chen einmal treffen würden. Die Dossiers seien bei ihm und wenn es etwas Neu- es gebe, komme er (Herr J. ) vorbei (Prot. I S. 27). Er erhalte einen Lohn von Fr. 750.– und habe eine Handlungsvollmacht für alle Firmen von Herrn J. (Prot. I S. 28).

      3. Es trifft zwar mit der Vorinstanz zu, dass Handlungsbevollmächtige im Sin- ne von Art. 462 Abs. 2 OR die Gesellschaft in einem Verfahren vertreten dürfen, ohne dass sie die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 ZPO erfüllen müssen (vgl. Urk. 43 S. 16). Eine entsprechende Handlungsvollmacht der I. AG vom 19. Mai 2020 für den Beschuldigten liegt auch bei den Akten (Urk. 30/2). Vorliegend ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Handlungsvollmacht von J. , Mitglied des Ver- waltungsrates der I. AG mit Einzelunterschrift (vgl. Urk. D1/8), ausschliess- lich ausgestellt wurde, um das Anwaltsmonopol zu umgehen, was aus den fol- genden Gründen als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Der Beschuldigte ist of-

        fenbar bei zahlreichen Gesellschaften von Herrn J.

        als Handlungsbevoll-

        mächtigter angestellt und bezieht einen Monatslohn. Der Lohn ist für einen ange-

        stellten Juristen vergleichsweise sehr tief. Bei der Firma K.

        AG erhielt er

        z.B. gerade einmal einen Nettojahreslohn von Fr. 9'000.– (Urk. 56). Zudem wird nach Angaben des Beschuldigten ohnehin nur ein Lohnausweis für alle Gesell- schaften von Herrn J. ausgestellt (Prot. I S. 25). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte als eigentlicher Rechtsvertreter von Herrn

        J.

        fungiert und nicht (nur) der firmeneigene Vertreter bzw. Handlungsbevollmächtigter der I. AG ist. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte seine private Adresse als Zustelladresse verwendet, damit das rechtliche Zeug zu ihm komme (vgl. Prot. I S. 26). Der Beschuldigte arbeitet(e) demnach trotz Hand- lungsvollmacht nicht hausintern. Ein solches Verhalten des Beschuldigten zwecks Umgehung des Anwaltsmonopols verdient keinen Rechtsschutz. Der Beschuldig- te weiss aufgrund zahlreicher Verfahren, dass es ihm mit den erwähnten Aus- nahmen von Art. 62 ZPO nicht erlaubt ist, als berufsmässiger Vertreter im An- waltsmonopol aufzutreten. Der Versuch des Beschuldigten mittels Handlungs- vollmachten von Gesellschaften einer einzigen Person (Herr J. ) dennoch als Vertreter im Anwaltsmonopol auftreten zu können, ist unter diesen Umständen folglich rechtsmissbräuchlich. Indem der Beschuldigte nach eigenen Angaben bei mehreren Gesellschaften als Handlungsbevollmächtiger im Rahmen des An- waltsmonopols auftritt, ist sein Handeln auch als berufsmässig zu qualifizieren, indem er seine Bereitschaft zeigt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nicht nur beratend sondern auch forensisch als Prozessvertreter der Gesellschaften tä- tig zu werden. Hier hat demnach mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Schuld- spruch zu ergehen.

      4. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten der Übertretung im Sinne von

§ 40 AnwG ZH i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b AnwG ZH i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO schuldig zu sprechen.

III. Sanktion, Widerruf und Vollzug

  1. Allgemeines zur Strafzumessung

    1. Der Tatbestand der Nötigung sieht einen abstrakten Strafrahmen einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (Art. 181 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der

      Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bun- desgericht hat überdies die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).

    2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

      E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018

      E. 1.3.2; je mit Hinweis).

      Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82

      E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

    3. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte trotz seiner drei Vor- strafen (Urk. 45) vorliegend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Versuchte Nötigung

      1. Betreffend die objektive Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zunächst die Rückerstattung von Fr. 75.– für eine offene Fahrstunde der Geschädigten von der Löschung der negativen Google Rezension abhängig machte. Da dies nicht erfolgreich verlief, drohte der Beschuldigte der Geschädig- ten bzw. ihrem Ehemann zunächst eine Betreibung und eine Klage auf Schaden- ersatz und Genugtuung wegen Ehrverletzung an und setzte sie mit weiteren E- Mails unter Druck. Obschon die Fr. 75.– auf das Konto der Geschädigten bzw. des Ehemanns der Geschädigten überwiesen wurden, wurde von der H. ei- ne Betreibungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– gegen die Geschädigte ein- geleitet. Den Rückzug der Betreibung machte der Beschuldigte davon abhängig, dass die Geschädigte die negative Rezension löscht. Der Beschuldigte übte mit- hin wiederholt Druck auf die Geschädigte bzw. deren Ehemann aus und schreckte nicht davor zurück, missbräuchlich und zweckwidrig ein Betreibungsverfahren über eine angebliche Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 2'000.– gegen die Ge- schädigte anzudrohen bzw. pendent zu behalten. Die Höhe dieser Forderung er- hielt er von seinem Chef mitgeteilt. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Es handelt sich zudem um ein geplantes Handeln, indem das Betreibungsverfahren zuvor mehrfach angedroht wurde. Im- merhin fällt die in Betreibung gesetzte Forderung nicht allzu hoch aus. Die objek- tive Tatschwere liegt insgesamt noch leicht.

      2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte mit der Betreibung da- zu bringen, dass sie die negative Rezension auf Google löscht. Wäre dies erfolgt, hätte er die Betreibung zurückgezogen. Die Betreibung diente mithin einzig und allein dem Zweck, der Geschädigten das inkriminierte Verhalten abzuverlangen. Der Beschuldigte tat dies jedoch nicht für sich selbst sondern für die H. . Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls noch leicht. Die Strafe ist auf 120 Strafeinheiten festzusetzen.

      3. Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen. Die Geschädigte kam der Aufforderung des Beschuldigten, die negative Google Rezension zu löschen, nicht nach. Dies ist jedoch nicht dem Zutun des Beschuldigten zu ver- danken. Es rechtfertigt sich eine Minderung der Strafe auf 90 Strafeinheiten.

      4. Zur Täterkomponente lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte Jura studiert hat und 1992 die Zürcher Anwaltsprüfung erwarb. Aufgrund des Todes seiner Freundin im Jahr 2004 bekam er Depressionen und wurde kokainsüchtig, was zum Entzug des Anwaltspatentes führte. Aktuell arbeitet er als Handlungsbe- vollmächtigter für verschiedene Firmen von Herr J. und ist zudem bei der

        …-Schule als Dozent angestellt. Ferner arbeitet er ab und zu noch selbständig (Prot. I S. 6 f.). Sein monatliches Einkommen beträgt Fr. 750.– (Urk. 56). Zudem hat er Schulden von ca. Fr. 150'000.– (Prot. I S. 7). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.

        Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen. Letztmals wurde er mit Urteil des Ober- gerichts, I. Strafkammer, vom 13. November 2017 wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verurteilt (Urk. 45 und Urk. D1/14/4). Die Vorstrafen liegen zeitlich schon etwas zurück, weshalb sich dafür eine Erhöhung um 20 Strafeinheiten rechtfertigt. Der Beschuldigte handelte zudem während laufender Probezeit, wofür eine weitere Erhöhung um 10 Strafeinheiten angemes- sen erscheint.

        Zu berücksichtigen ist weiter das Nachtatverhalten. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an im äusseren Sachverhalt geständig. Die Strafe ist deshalb um 30 Strafeinheiten zu reduzieren, weshalb eine Strafe von 90 Strafeinheiten resul- tiert.

      5. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

      6. Bei dieser Strafhöhe stellt die Sanktionierung mit Geldstrafe den Normalfall dar. Trotz Vorstrafen des Beschuldigten erscheint weder aus general- noch spe-

        zialpräventiven Gründen eine kurze Freiheitsstrafe angezeigt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt im Übrigen ebenfalls eine Geldstrafe (Urk. 51).

      7. Die Höhe des Tagessatzes ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die ge- wohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbo- lischer Wert zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.5). Vorliegend ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der bescheide- nen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

      8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

    2. Mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz

      1. § 40 AnwG ZH sieht als Strafe eine Busse bis Fr. 20'000.– vor. Bezüglich der Grundsätze der Festlegung einer Busse kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 17).

      2. Der Beschuldigte trat als Vertreter von C. auf, indem er für ihn eine Rechtsschrift verfasste, als Zustelladresse fungierte und ihn zur Schlichtungsver- handlung vom 11. August 2020 begleitete. Er ging dabei weder besonders raffi- niert, noch zeitlich längerfristig vor, nahm aber massgebliche anwaltliche Aufga- ben für C. wahr. Dabei hat er indessen nur eine Person vertreten. Der Beschuldigte weiss jedoch, dass er infolge des Entzugs des Anwaltspatents im Jahr 2004 nicht mehr im Anwaltsmonopol tätig sein darf. Deswegen wurde er schon mehrfach sanktioniert (Prot. I S. 10). Er handelte demnach direktvorsätzlich. Das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen sind zudem seine drei Vorstrafen. Der Beschuldigte zeigte sich indessen im äusseren Sachverhalt geständig. Insgesamt rechtfertigt sich namentlich auch unter Berücksichtigung der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 600.–.

      3. Der Beschuldigte trat zudem als Handlungsbevollmächtigter der I. AG auf, indem er deren Eingabe vom 1. Juli 2021 verfasste und als Zustelladresse für jegliche Korrespondenz fungierte. Dabei bewegte er sich wiederum im Anwalts- monopol, obschon er seit dem Entzug nicht mehr dazu befugt ist. Der Beschuldig- te zeigte dabei als Handlungsbevollmächtigter verschiedener Gesellschaften von Herrn J. die Bereitschaft, in einer unbegrenzten Anzahl von Verfahren als dessen Rechtsvertreter forensisch als Prozessvertreter bzw. im Anwaltsmo- nopol tätig zu werden. Dieses Verhalten ist wie dargelegt als Umgehung des Anwaltsmonopols zu werten. Das Vorgehen war raffiniert und professionell. Der Beschuldigte wusste zudem, dass er nicht befugt ist, im Anwaltsmonopol tätig zu werden, weshalb direkter Vorsatz gegeben ist. Das objektive und subjektive Ver- schulden wiegt damit nicht mehr leicht. Straferhöhend zu berücksichtigen sind zu- dem seine drei Vorstrafen. Der Beschuldigte zeigte sich indessen im äusseren Sachverhalt geständig. Insgesamt rechtfertigt sich auch hier insbesondere unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.–.

      4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Asperations- prinzips mit einer Busse von insgesamt Fr. 1'300.– zu bestrafen.

  3. Widerruf und Vollzug

    1. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. November 2017 wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– verur- teilt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Die vorliegend zu beurtei- lende (versuchte) Nötigung (Dossier 3) beging der Beschuldigte im Som- mer/Herbst 2020, weshalb er während laufender Probezeit straffällig wurde.

    2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben

      Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen).

    3. Sind die widerrufene und die neue Strafe zudem gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vor- strafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ih- rerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.).

    4. Dem Beschuldigten kann vorliegend im Rahmen der Beurteilung des Wi- derrufs keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, was sich vor allem daraus ergibt, dass ihn offensichtlich die ihm bisher auferlegten bedingten Strafen nicht hinreichend abzuschrecken und damit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten. Eine Verlängerung der Probezeit kommt daher nicht in Frage. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist entsprechend zu widerrufen.

    5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist demnach mit der widerrufenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der neu auferlegten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen eine Gesamtstrafe zu bilden. Da es sich bei der zu widerrufenen Geldstra- fe bereits um eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 8. Februar 2016 handelt, ist eine gemässigte Asperation um 50 Tagessätze vorzunehmen.

    6. Der Beschuldigte ist demnach unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die Strafe ist aufgrund der ungünstigen Prognose zu vollziehen.

    7. Diese Busse ist von Gesetzes wegen unter Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 13 Tagen zu vollziehen.

  1. Zivilansprüche

    Die Geschädigte G.

    konstituierte sich als Privatklägerin und machte eine

    Zivilforderung in der Höhe von Fr. 2'000.– wegen der ungültigen Betreibung gel- tend (Urk. D3/7/2). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Forderung (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin damit auf den Weg Zivilprozesses. Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligte, ist dies ohne Weiterungen zu bestätigen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliches Verfahren

    1. Die Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositivziffer 8). Ausgangs- gemäss hat der Beschuldigte zudem 2/3 der Kosten zu tragen und 1/3 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Der Beschuldigte beantragt zudem eine angemessene Entschädigung (Art. 429 StPO). Er hat seine Entschädigungsforderung jedoch nicht beziffert. Vielmehr macht er geltend, dass es schön wäre, wenn mit der Entschädigungs- forderungen die noch offenen Bussen in der Höhe von Fr. 500.– bezahlt würden (Prot. I S. 34). Dabei handelt es sich jedoch um keine Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren. Es erscheint insgesamt gerechtfertigt, dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädi- gung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt indessen vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

  2. Berufungsverfahren

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt teilweise. Dem Beschuldigten sind demnach bei diesem Verfahrensausgang 4/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen und 1/5 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist zudem eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt wiederum vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Es wird vorab beschlossen:

  1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das kanto- nale Anwaltsgesetz ZH in Dossier 2 (31. Mai 2019) wird eingestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Sodann wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

  2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Dossier 1 freigesprochen.

  3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,

    I. Strafkammer, vom 13. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen wird widerrufen.

  4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff.

    3 bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamt- strafe.

  5. Die Strafe wird vollzogen.

  6. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 1'300.–.

  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

  8. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

  9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

  13. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. Juli 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

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