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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220524
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220524 vom 14.02.2023 (ZH)
Datum:14.02.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchter Diebstahl etc.
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Dossier; Massnahme; Fähig; Higkeit; Urteil; Recht; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Berufungsklägers; Gutachterin; Schuldig; Therapie; Gutachten; Beschuldigte; Behandlung; Verfügung; Psychisch; Gungen; Störung; Taten; Schuldfähigkeit; Psychische
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 184 StPO ; Art. 186 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 194 StGB ; Art. 20 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 292 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 154; 139 I 180; 140 IV 1; 141 IV 305; 141 IV 369; 142 IV 105; 142 IV 49; 144 IV 176; 146 IV 114;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220524-O/U/cs-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 14. Februar 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

vertreten durch Beistand B. ,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchter Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2022 (DG220030)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2022 (Urk. 1/D1/17/9) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 68 S. 42-46)

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A.

    die Tatbestände

  2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 9) wird der Antragsgegner freigesprochen.

  3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung einer psychischen Störung: paranoide Schizophrenie, Verdacht auf Abhängigkeit von multiplen Substanzen) angeordnet.

    Es wird Vormerk genommen, dass sich der Antragsgegner seit

    23. September 2021 (272 Tage) in Haft befindet.

  4. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2022 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 32.95 wird definitiv ein- gezogen und verfällt dem Staat.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte und sich in den Akten befindliche CD mit Videoaufzeich- nungen der SBB (D1 act. 7/2) wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. November 2021 beschlagnahmte Glasflasche Passoa (Asservat-Nr. A015'216'929) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

  8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. November 2021 beschlagnahmte rote Pullover (Asservat-Nr. A015'217'251) sowie die schwarzen Handschuhe (Asservat-Nr. A015'217'262) werden dem Antrags- gegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  9. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C. ) Fr. 300.00 als Genugtuung zu bezahlen.

  10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'226.40 Kosten Gutachten

    Fr. 598.05 amtliche Verteidigung (RAin MLaw X2. , inkl. Bar- auslagen und Mwst; bereits entschädigt)

    Fr. 21'700.00 Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1. , inkl.

    Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt)

    Fr. 17'226.25 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur.

    X1. , inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  12. (Mitteilungen)

  13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2 und Urk. 82 S. 2)

  1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A. wegen versuch- ten Diebstahls, Exhibitionismus, Sachbeschädigung, Bettelns und falschem Alarm schuldig zu sprechen und mit Geldstrafe zu bestrafen.

  2. Die Geldstrafe sei mit 60 Tagessätzen zu bemessen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei der Tagessatz bei max. Fr. 15.– festzulegen.

  3. Es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen betreffend Hausfrie- densbruch am 25.1. und 6.8.2021, Ungehorsam gegen amtliche Verfü-

    gungen am 3.3.2021 und Gewalt & Drohung gegen Behörden & Beam- te am 14.4.2021 von Schuld und Strafe freizusprechen.

  4. Die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben.

  5. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Genugtuung für die er- littene Unbill zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 74)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I.

(Verfahrensgang)

  1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A.

    eine Strafuntersuchung. Am 17. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren wegen Hausfriedensbruch (Dossier 1, 5, und 8) ein und nahm die Unter- suchung wegen Tätlichkeiten (Dossier 7 und 8) und wegen versuchten Diebstahls (Dossier 11) nicht an Hand (vgl. Urk. 1/D1/17/1, 3, 4, und 6).

    Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft gegen A. beim Bezirksge- richt Zürich Anklage wegen Exhibitionismus (Dossier 2), Hausfriedensbruch (Dossier 3, 9 und 10), Betteln (Dossier 4), Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen (Dossier 4), falschem Alarm (Dossier 4), Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Dossier 6), versuchtem Diebstahl (Dossier 7) und Sachbeschädigung (Dossier 11). Die Staatsanwaltschaft beantragte ei- nen Schuldspruch und eine Bestrafung mit einer zu vollziehenden Freiheits- strafe von 180 Tagen unter Anrechnung der erstandenen Haft betreffend Dossier 3, 7 und 9 sowie die Feststellung, dass der Beschuldigte die Strafta- ten gemäss den weiteren Dossiers in nicht selbstverschuldeter Schuldunfä- higkeit erfüllt habe. Des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung von 5 Jahren und die Anordnung einer stationären Mas- snahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme (Urk. 1/D1/17/9 S. 11).

  2. Mit Urteil vom 22. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A. vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 9) frei und stellte fest, dass der Beschuldigte die weiteren, ihm zur Last gelegten Straftaten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Sodann sah das Gericht von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ab und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung einer psychischen Störung (paranoide Schizophrenie, Verdacht auf Abhängigkeit von multiplen Substanzen) an (Urk. 68 S. 42-43).

  3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess A. (fortan Berufungskläger) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54) und nach Eingang des begründeten Urteils rechtzeitig Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen erklä- ren (Urk. 71).

  4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 74).

  5. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

  6. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 25. Juli 2022 in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Rheinau im vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Urk. 61 S. 2).

  7. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf ihr Gesuch hin dispensiert worden (vgl. Urk. 74).

II.

(Berufungsumfang und Kognition)

1. Der Berufungskläger liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten:

Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung der Tatbegehung in nicht selbstverschuldeter Schuldungfähigkeit); Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung einer stationären Mass- nahme); Dispositiv-Ziffer 9 (Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an den Privatkläger 2). Demnach ist das angefochtene Urteil betreffend folgen- de Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 2 (Teilfreispruch), 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 5-8 (Einziehungen und Herausgaben), 10 und 11 (Kostendispositiv).

Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Beru- fung oder Anschlussberufung erhoben, darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

III.

(Sachverhaltserstellung / Tatbestandsmässigkeit)

  1. Der Berufungskläger anerkannte, die Straftatbestände des Exhibitionismus (Dossier 2), des falschen Alarms (Dossier 4), des Bettelns (Dossier 4), des versuchten Diebstahls (Dossier 7) und der Sachbeschädigung (Dossier 11) erfüllt zu haben, und beantragte eine angemessene Bestrafung. Weiterun- gen zur Sachverhaltserstellung und zur Tatbestandsmässigkeit erübrigen sich.

    Dagegen erachtete der Berufungskläger die Tatbestände des Hausfriedens- bruchs (Dossier 3 und 10), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 4) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) als nicht erfüllt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

    2.

      1. Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB (Dossier 3 und Dossier 10)

        Dossier 3: Der Berufungskläger soll am 25. Januar 2021 um circa 15:10 Uhr das Areal der D. an der E. -strasse … in F. betreten ha- ben, obschon ihm durch die D. am 20. Januar 2021 ein Hausverbot für die Dauer von 7 Tagen auferlegt und ausgehändigt worden sei. Der Beru- fungskläger habe vom Hausverbot gewusst.

        Dossier 10: Am 6. August 2021, circa 10:50 Uhr, soll der Berufungskläger das Areal der D. betreten haben, obschon ihm durch die D. am

        26. Juli 2021 ein Hausverbot bis zum 24. August 2021 auferlegt und direkt

        ausgehändigt worden sei. Der Berufungskläger habe vom Hausverbot ge- wusst und dessen Verletzung zumindest in Kauf genommen.

      2. Die Vorinstanz erachtete den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs als erfüllt. Die Wegweisung sei rechtens gewesen, da der Berufungskläger nicht

        zum Personenkreis gehöre, für den die D.

        gedacht sei. Bereits vor

        dem Vorfall vom 25. Januar 2021 sei er diverse Male weggeschickt worden. Ausserdem habe er sich nicht bestimmungsgemäss auf dem Areal aufgehal- ten, sondern er habe dort uriniert. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er eingeräumt, sich an die Vorfälle zu erinnern und um die mündlich erklärten und schriftlich ausgehändigten bzw. postalisch zugestellten Hausverbote gekannt. Er habe somit von den Haus- und Arealverboten gewusst (Urk. 68 S. 17-20).

        Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, bei der D. handle es sich um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Wie jede andere Person mit sozialer Beeinträchtigung, psychischen oder Suchtproblemen sei der Berufungskläger berechtigt gewesen, das Areal zu betreten und sich dort aufzuhalten. Zudem treffe nicht zu, dass der Berufungskläger vom Haus- und Arealverbot Kenntnis gehabt habe (Urk. 47 S. 4-8).

      3. Gemäss Homepage der Stadt F.

        bietet die D.

        Menschen mit

        Wohnsitz in Stadt und Bezirk F.

        einen niederschwelligen Zugang zu

        Beratung, Verpflegungs- und Beschäftigungsangeboten. Die D. dient nicht der Allgemeinheit, sondern richtet sich an einen beschränkten Benut- zerkreis. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung handelt es sich dem- nach nicht um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, sondern um Verwaltungsvermögen, welches nur einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern offensteht (vgl. zur Unterscheidung ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, 8. Aufl. 2020, N. 2199 ff., mit Hinweisen).

        Trägerin der D. ist die Stadt F. . Sie verfügt über das Hausrecht, das sie durch das öffentliche Personal ausübt. Das Hausrecht steht unter

        dem Schutz von Art. 186 StGB (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 501 f., mit Hinweisen).

      4. Wie die Vorinstanz festhielt, wurde der Berufungskläger weggewiesen, weil er weder in der Stadt noch im Bezirk F. wohnhaft ist und somit nicht

    zum Benutzerkreis der D.

    gehört (vgl. insb. STA-EV des Zeugen

    G. vom 6.1.22, Frage/Antwort 19). Darin liegt keine Willkür. Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Januar 2021 nutzte der Berufungskläger das Areal nicht bestimmungsgemäss (vgl. Urk. 1/D3/1 S. 2), was den Erlass des Hausverbots ebenfalls rechtfertigte. Entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung wusste der Berufungskläger von den Haus- und Arealverboten, was sich aus der Befragung in der Hauptverhandlung ergibt. Indem der Beru- fungskläger gegen die Hausverbote verstiess, erfüllte er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestäti- gen.

    3.

      1. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB (Dossier 4)

        Dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, sich am 3. März 2021 zwischen circa 13.15 Uhr bis 14.15 Uhr auf dem Areal des Bahnhofs F. aufge- halten zu haben, obschon ihm mit Wegweisungs- und Fernhalteverfügung vom 17. Februar 2021 untersagt worden sei, die Stadt F. im Bereich der Altstadt und des Bahnhofs zwischen dem 17. Februar 2021, 13.40 Uhr, und dem 3. März 2021, 14.00 Uhr, zu betreten. Der Berufungskläger habe von diesem Verbot Kenntnis gehabt, da ihm die Verfügung persönlich aus- gehändigt worden sei.

      2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als erfüllt. Das Argument des Verteidigers, der Berufungsklä- ger habe sich höchstens eine Viertelstunde vor Ablauf des zeitlich befriste-

    ten Aufenthaltsverbots wieder am Bahnhof F.

    aufgehalten (Urk. 47

    S. 13-14), ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungskläger gegen

    die Fernhalteverfügung verstiess. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz ist zu verweisen und das Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.

    4.

      1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)

        Der Berufungskläger soll am 14. April 2021 bei der Überführung von der Po- lizeiwache am Bahnhofquai Zürich in die Klinik Schlössli in Oetwil am See in einem Sanitätsfahrzeug den Polizeibeamten C. , als dieser ihn am Kopf fixierte, direkt ins Gesicht gespuckt und am Auge getroffen haben.

        Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich in ers- ter Linie auf die Aussagen des Polizeibeamten, welche sie zu Recht als glaubhaft einstufte (Urk. 68 S. 12). Der Berufungskläger spuckte bereits auf der Wache, weshalb ihm eine Spuckhaube aufgesetzt wurde. Laut Aussa- gen des geschädigten Polizisten bot die Schutzhaube aber keinen absoluten Schutz, andernfalls er nicht getroffen worden wäre (vgl. Urk. 1/D6/4, PO-EV vom 14.4.21 Frage/Antwort 11; Urk. 1/D6/5, STA-EV vom 30.9.21 Fra- ge/Antwort 7-9). Der Einwand des Verteidigers, dass das Spucknetz keinen Speichel durchlasse, weshalb die körperliche Empfindung des Polizisten an seinem Auge eine andere Ursache gehabt habe (Urk. 47 S. 16), ist nicht plausibel.

        Der Berufungskläger stellte den Vorfall nicht in Abrede, sondern konnte oder wollte sich nicht daran erinnern. Er räumte aber ein, dass er sich der Un- rechtmässigkeit des Anspuckens bewusst sei. Das Anspucken des Polizis- ten und das Unrechtsbewusstsein des Berufungsklägers sind somit erstellt.

      2. Tätlichkeiten gegen Polizeibeamte, namentlich das Anspucken eines Polizis- ten bei der Ausführung einer Amtshandlung, fallen unter den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2020 vom 20.5.20

        E. 1.3.3). Indem der Berufungskläger den Polizeibeamten C. während der Überfahrt in die Klinik anspuckte, erfüllte er diesen Tatbestand.

      3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 47 S. 16-17) war das Vorgehen des Polizisten angemessen. Er fixierte den Berufungskläger am Kopf, weil sich dieser auf der Fahrt im Sanitätsfahrzeug renitent verhielt und sich zu befreien suchte. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers hätte der Berufungskläger dem Sanitäter oder dem Polizisten ohne weiteres mit- teilen können, wenn er durch die Fixation Schmerzen oder Atemnot erlitten hätte. Das Anspucken des Polizisten lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen.

    IV.

    (Schuldfähigkeit) 1.

      1. Die Vorinstanz erachtete den Berufungskläger als schuldunfähig (Urk. 68

        S. 22-25). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein vom 2. Dezember 2021 datierendes Gutachten von Dr. med. H. , Zürich. Die Psychiaterin kam zum Befund, dass der Berufungskläger an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit Residualsymptomatik und Verdacht auf Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.2) leidet (Urk. 1/D1/6/34 S. 49).

      2. Die amtliche Verteidigung vertrat dagegen - im Hinblick auf die Anfechtung der angeordneten stationären Massnahme - den Standpunkt, der Beru- fungskläger sei schuldfähig und folglich für einen Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten zu bestrafen (Urk. 71 S. 3).

    2.

      1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Schuldfähigkeit setzt mithin Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit des Täters voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähig- keit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die im Gesetz aus-

        drücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen gerecht zu werden, in denen der Täter seine Handlungsimpulse nicht hemmen kann (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 8 und 23). Bei teilweise vorhandener Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Straftat mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

        Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln, so hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachver- ständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB).

      2. Das Gericht würdigt ein psychiatrisches Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon aber nicht ohne triftige Gründe abweichen. Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Sei- te kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1).

      3. Ein Privatgutachten hat nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismit- tels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19.11.20 E. 1.2.5).

    3.

      1. Dr. med. H. stellte im Gutachten zunächst ausführlich dar, welche Ak- ten (Berichte der Polizei, ärztliche Berichte und frühere Gutachten, Berichte zum Massnahmenverlauf) ihr zur Erstellung der Expertise zur Verfügung standen (vgl. Art. 184 Abs. 4 StPO) und auf welchen Tatsachen (Lebenslauf des Berufungsklägers, familiäres und soziales Umfeld etc.) das Gutachten

        aufbaute (S. 3-41). Weiter führte die Gutachterin aus, welche Methoden bei der Begutachtung zur Anwendung gelangten (S. 42-49). Sodann wies sie darauf hin, dass es sich um ein aktenbasiertes Gutachten handle, weil der Berufungskläger die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft sei darüber orientiert und mit der Erstellung eines Akten- gutachtens einverstanden gewesen (S. 58).

        Sodann äusserte sich die Gutachterin in nachvollziehbarer Art sowohl zur Schuldfähigkeit als auch zur Legalprognose, den Erfolgsaussichten einer Behandlung und zum weiteren Vorgehen aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht (S. 58-69). Sämtliche von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen sind beantwortet (S. 70-74). Aus formaler Sicht (Vollständigkeit, Verständ- lichkeit; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) gibt es keinen Grund zur Beanstandung.

      2. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Berufungskläger an einer sehr schweren Ausprägung einer chro- nisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie leide und zudem der Verdacht einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen bestehe. Die Diagnose der Schizophrenie sei ungewöhnlich früh gestellt worden, als der Berufungsklä- ger 12-jährig gewesen sei. Die Diagnose der Schizophrenie sei im weiteren Verlauf von mehreren Gutachtern bestätigt worden (S. 58).

        Der Berufungskläger habe zu den Deliktszeitpunkten und seit vielen Jahren unter einer für Schizophrenie typischen Residualsymptomatik gelitten, die massive Auswirkungen auf sein Leben mitsichgebracht habe (mangelnde Selbstfürsorge, keine Arbeit und keine Tagesstruktur, gestörte zwischen- menschliche Beziehungen bzw. soziale Isolation, reduzierte soziale Kompe- tenzen, verminderte Anpassungsfähigkeit, Obdachlosigkeit). Die Negativ- symptome hätten zu einer Verminderung der kognitiven, affektiven und vo- luntativen Fähigkeiten des Berufungsklägers geführt. Es sei zu einer Störung der Impulskontrolle, zu einer Störung der Selbstregulation, zu einer man- gelnden Orientierung an geltenden Normen und Gesetzen und zu einem fehlenden Unrechtsbewusstsein (Kritik- und Urteilsschwäche) gekommen.

        Bereits diese Symptomatik führe zu einer forensisch relevanten Einschrän- kung der Schuldfähigkeit (S. 59).

        Im Weiteren äusserte sich die Gutachterin zur Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der einzelnen Straftaten. Bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 2 (Exhibitionismus), Dossier 4 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, fal- scher Alarm und Betteln) sowie Dossier 6 (Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte) erachtete die Gutachterin den Berufungskläger als gänzlich schuldunfähig. Die Vorwürfe gemäss Dossier 10 (Hausfriedens- bruch) und Dossier 11 (Sachbeschädigung) lagen im Zeitpunkt der Begut- achtung noch nicht vor. Aus diesem Grund nahm die Gutachterin dazu nicht Stellung. Betreffend Dossier 3 und 9 (mehrfacher Hausfriedensbruch) und Dossier 7 (versuchter Diebstahl) erachtete die Gutachterin die Einsichtsfä- higkeit des Berufungskläger als gegeben, die Steuerungsfähigkeit jedoch mittelgradig vermindert (S. 60 ff.).

      3. Dr. med. I. , der das sehr kurz abgefasste Privatgutachten verfasste, bestätigte die Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei er eher von einer hebephrenen als einer paranoiden Schizophrenie ausging. Gemäss seinen Erläuterungen handle es sich aber jedenfalls um eine schwere, den Geisteskrankheiten zuzurechnende psychische Störung (Urk. 42 S. 2). Im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit nahm der Privatgutachter nur betreffend falschen Alarm (Dossier 4) und Anspu- cken eines Polizisten (Dossier 6) Stellung. Bei diesen beiden Taten erachte- te er die Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers als gegeben und dessen Steuerungsfähigkeit als leicht vermindert. Zur Schuldfähigkeit des Beru- fungsklägers bei der Begehung der weiteren Straftaten schwieg sich der Pri- vatgutachter aus (Urk. 42 S. 2).

      4. Das Gutachten von Dr. med. H. ist inhaltlich schlüssig. Es stimmt auch im Wesentlichen mit den zahlreichen ärztlichen Berichten über den Gesund- heitszustand des Berufungsklägers überein. Die Verteidigung brachte keine relevanten Einwände gegen die Diagnose und die Einschätzungen zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers vor. Auch das kurze Privatgutachten

        liefert keine relevanten Anhaltspunkte, wonach die Einschätzung der Gut- achterin unzutreffend sein könnte.

        1. Es besteht grundsätzlich kein Anlass, an der fachlichen Richtigkeit des Gut- achtens von Dr. H. zu zweifeln. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 68 S. 24), leuchtet allerdings nicht ein, weshalb der Berufungskläger bei den Straftaten gemäss Dossier 3, 7 und 9 über eine zwar verminderte, aber noch vorhandene Schuldfähigkeit verfügt haben soll, während die Schuldfähigkeit bei den in demselben Zeitraum begangenen Straftaten ge- mäss Dossier 2, 4 und 6 vollends aufgehoben gewesen sei. Die Vorinstanz hob zu Recht hervor, dass der Berufungskläger seit seinem 12. Lebensjahr schwer krank ist und der Konsum von Drogen die Auswirkungen der Krank- heit noch verschlimmert. Die Diagnose der chronisch-paranoiden Schizo- phrenie mit Verdacht auf Abhängigkeit von multiplen Substanzen ist zwei- felsfrei bestätigt. Laut Gutachten ist der Krankheitsverlauf äusserst schwer. Die Gutachterin sprach gar von einer der schwerstmöglichen Formen einer Geisteskrankheit (S. 64).

        2. Hinzukommt, dass die Gutachterin ausführte, der Berufungskläger habe die persönliche Teilnahme an der Begutachtung sowohl Ende 2020 als auch im Oktober 2021 abgelehnt, weshalb in Absprache mit der Staatsanwaltschaft ein aktenbasiertes Gutachten zu erstellen gewesen sei. Da der genaue psy- chopathologische Befund des Berufungsklägers zu den jeweiligen vorgewor- fenen Tatzeitpunkten durch seine Nichtteilnahme nicht zu erfragen gewesen sei, keine neueren Austrittsberichte von psychiatrischen Kliniken vorgelegen hätten, die über die tatzeitnahe Verfassung des Berufungsklägers hätten Auskunft geben können, und letztlich weder der Beistand noch die Bezugs- personen des J. von der Schweigepflicht entbunden worden seien, sei ihre Einschätzung der Schuldfähigkeit mit Unsicherheiten behaftet (zum Ganzen Urk. 1/6/34 S. 58 f.). Der Gutachterin fehlten mithin Angaben über die jeweilige Intoxikation des Berufungsklägers, dies insbesondere auch bei jenen Delikten, bei denen sie auf keine gänzliche Schuldunfähigkeit schloss. Zu Gunsten des Berufungsklägers (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher davon

    auszugehen, dass er auch bei jenen Taten stark intoxikiert und daher schuldunfähig war. Im Übrigen ging auch die Verteidigung davon aus, dass der Zustand des Berufungsklägers über sämtliche Delikte hinweg gleich war (Urk.82 Rz. 13). Dass sie dennoch für die einzelnen Delikte von einer unter- schiedlichen Einschätzung der Schuldfähigkeit ausging, ist dementspre- chend widersprüchlich (siehe Urk. 82 Rz. 44 ff.). Der Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen, dass nicht nur bezüglich der Delikte gemäss Dossier 3, 7 und 9, sondern bezüglich sämtlicher Vorwürfe zu Gunsten des Beschuldigten von nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit auszugehen ist.

    V.

    (Anordnung einer Massnahme)

    1.

      1. Die Vorinstanz ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Sie erachtete die Durchführung einer solchen Massnahme aufgrund der schweren psychischen Störung im Hin- blick auf eine Verbesserung der Legalprognose als geeignet, erforderlich und zumutbar. Der Berufungskläger sei massnahmefähig. Dies habe sich in einer im Jahr 2016 angeordneten stationären Massnahme, die bis 2020 an- gedauert habe, gezeigt. Zwar sei der Berufungskläger zu einer weiteren Be- handlung seiner Krankheit nicht bereit. Er sei aber krankheitsbedingt nicht urteilsfähig und könne deshalb gar keinen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie treffen. Die Bereitschaft zur Durchführung einer Massnahme müsse zwar grundsätzlich vorliegen. Wie hier gebe es jedoch Fälle, in denen zunächst ein Zustand erreicht werden müsse, welcher der betroffenen Per- son einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Urk. 68 S. 31).

      2. Die amtliche Verteidigung stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der Be- rufungskläger sei therapieresistent. Die im Jahr 2016 angeordnete Mass- nahme sei im Jahr 2020 wegen Aussichtslosigkeit der Behandlung abgebro-

        chen worden. Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte des Psychiat- riezentrums Rheinau seien die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Auch die Gutachterin, Dr. med. H. , gehe im Grunde von der Therapie- resistenz des Berufungsklägers aus. Laut Dr. med. I. sei klar, dass nur eine zivilrechtliche Massnahme in Betracht komme. Eine neue stationäre Massnahme sei demnach sinnlos. Zudem sei zukünftig nicht mit schweren Delikten zu rechnen. Dies ergebe sich aus dem Strafregisterauszug über den Berufungskläger, bei dem es sich um ein sehr gutes Prognoseinstru- ment handle. Dort seien jedenfalls keine schweren Delikte verzeichnet. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei auch aus diesem Grund un- verhältnismässig. Anstelle einer strafrechtlichen Massnahme sei vielmehr an eine zivilrechtliche Unterbringung zu denken. Es bestehe beispielsweise die Möglichkeit, den Berufungskläger im Psychiatriezentrum Bauma unterzu- bringen (Urk. 71 S. 3 und Prot. S. 9-15). Anlässlich der Berufungsverhand- lung bekräftigte die Verteidigung ihren Standpunkt und zitierte aus dem Pri- vatgutachten von Dr. I. , der von der Aussichtslosigkeit einer strafrecht- lichen Massnahme spreche, was an der Therapieresistenz des Antragsgeg- ners liege. Der Antragsgegner sei psychotherapeutisch nicht angehbar, da er weder introspektions- noch konfrontationsfähig sei. Dasselbe gelte auch für die medikamentöse Behandlung (Prot. II S. 29). Zudem zitierte die Ver- teidigung diverse Passagen aus medizinischen Verlaufsberichten und Ver- fügungen der Justizdirektion (Prot. II S. 26 ff.). So habe insbesondere die Leitung der Klinik Rheinau festgehalten (siehe Urk. 84/3) dass eine Behand- lung des Antragsgegners als aussichtslos angesehen werde. Es sei einzig eine Stabilisierung, wie aktuell durchgeführt, möglich.

      3. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrem Plädoyer im erstinstanzlichen Ver- fahren dagegen vor, es sei mit weiteren Straftaten zu rechnen, solange sich der Berufungskläger frei bewegen könne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass keine geeignete zivilrechtliche Unterbringung gefunden werden könne, welche bereit sei, den Berufungskläger bei sich aufzunehmen. Zudem habe sich der Berufungskläger dahingehend geäussert, dass er auch eine fürsor- gerische Unterbringung ablehne (Urk. 46 S. 6 und S. 7-8 und Prot. S. 17).

    2.

      1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

        Dies setzt erstens die Behandlungsfähigkeit der psychischen Störung vo- raus. Es müssen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die es dem Täter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermöglichen können, die Begehung weiterer Taten trotz fortbestehender Störung zu vermeiden bzw. die Gefahr wenigstens deutlich zu verringern (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGE

        134 IV 315 E. 3.4.1; BGE 127 IV 154 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts

        6B_1516/2021 vom 28.2.22 E. 1.3.1; 6B_1232/2021 vom 27.01.2022

        E. 2.2).

        Zweitens wird ein minimaler Willen des Betroffenen erwartet, sich einer The- rapie zu unterziehen. An den Therapiewillen dürfen indessen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da es dem Betroffenen gerade aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typi- schen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Ein- sicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_544/2019 vom 24.6.19 E. 2.3; 6B_359/2018 vom 11.05.2018 E. 1.3;

        WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 5).

      2. Die stationäre Massnahme greift in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein. Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Dies ist der Fall, wenn der Täter behandlungsfähig und bereit ist, sich der Therapie zu unterziehen (vgl. hiervor E. V/2.1). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen sind im Einzelfall gegeneinander abzu- wägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 139 I 180 E. 2.6.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_835/2017 vom 22.03.2018 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).

    3.

      1. Wie erwogen, leidet der Berufungskläger an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomatik bei Verdacht auf Abhängigkeit von multiplen Substanzen. Die zur Anklage gebrachten Vergehen stehen klarer- weise in Zusammenhang mit seiner Erkrankung, da der Berufungskläger weder einsichts- noch steuerungsfähig ist. Laut Gutachten liegt in der schweren psychischen Erkrankung auch der primäre Risikofaktor für zukünf- tige Straftaten (S. 47-48).

      2. Auch die Gutachterin erachtet den Berufungskläger als therapieresistent, weil er auf antipsychotische Medikamente nicht wesentlich angesprochen habe. Da zusätzlich eine Therapie mit Clozapin durchgeführt worden und auch mit diesem Medikament keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, müsse gar von einer Ultraresistenz ausgegangen werden (S. 67).

        Bei Therapieresistenz gebe es aber die Möglichkeit, eine Elektrokrampfthe- rapie mit antipsychotischen Medikamenten zu kombinieren. In der Langzeit- behandlung habe sich zudem die Anwendung der kognitiv-behavioralen Therapie in Kombination mit Medikamenten bewiesen. Bei einer therapiere- sistenten Schizophrenie sei immer ein ganzheitliches Therapiekonzept er- forderlich, wonach neben Antipsychotika auch psycho- und soziotherapeuti- sche Massnahmen zum Einsatz kämen (S. 68).

        In Anbetracht des Massnahmenverlaufs von 2016 bis 2020 müsse beim Be- rufungskläger ein definitives Therapieversagen festgestellt werden. Dies be- deute, dass eine psychiatrische Therapie in einer Massnahmenklinik nicht ausreiche, um das psychopathologische Zustandsbild und die Legalprogno- se zu verbessern. Dies könne nur durch eine langfristige geschlossene Un- terbringung mit begleitenden psycho- und soziotherapeutischen Massnah- men erreicht werden (S. 68).

        Vor diesem Hintergrund erachtet die Gutachterin die erneute Anordnung ei- ner stationären Massnahme als gangbaren Weg zur Verhinderung erneuter Delinquenz. In einer forensischen Fachklinik könne versucht werden, den Berufungskläger medikamentös so einzustellen, dass das psychopathologi- sche Zustandsbild und auch die Kooperationsbereitschaft des Berufungsklä- gers in der Therapie graduell verbessert oder zumindest stabilisiert würden. Anschliessend könne eine geschlossene Institution gesucht werden, die be- reit sei, den Berufungskläger langfristig zu übernehmen. Ziel der stationären Massnahme wäre nicht in erster Linie die Behandlung der psychischen Krankheit, sondern die Ermöglichung einer geeigneten langfristigen Unter- bringung des Berufungsklägers zum Eigen- und zum Fremdschutz. Das grösste Problem liege im Auffinden einer geeigneten Einrichtung zur lang- fristigen Unterbringung des Berufungsklägers (S. 69).

        Aufgrund der gutachterlichen Erläuterungen ist zu schliessen, dass es für den Berufungskläger trotz bisheriger Therapieresistenz immer noch Mög- lichkeiten gibt, seinen Zustand zu verbessern oder zumindest zu stabilisie- ren und ihn zur Mitwirkung bei der Therapie zu motivieren. Durch eine stationäre Massnahme wird der Weg geebnet, um den Berufungskläger langfris- tig in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen und dadurch die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen.

      3. Die Gutachterin ging von einer schlechten Legalprognose aus, wenn es nicht gelinge, den Berufungskläger einer geeigneten Therapie zuzuführen. In der Gesamtschau sei anhand der angewandten Prognoseinstrumente von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (S. 64). Bei der individuellen Legal- prognose sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aussergewöhn- lich früh in seinem Leben psychisch erkrankt sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine normale Persönlichkeitsentwicklung zu durchlaufen, sozi- ale Kompetenzen zu erlernen und gesellschaftlich anerkannte Werte zu in- ternalisieren. Der Berufungskläger leide zweifellos - auch im Vergleich mit anderen schizophrenen Straftätern - an einer der schwerstmöglichen For- men einer Geisteskrankheit (S. 64).

        Weiter hob die Gutachterin hervor, dass der Berufungskläger seit seiner Ju- gend durch gewalttätige Handlungen aufgefallen sei. 2011 sei er wegen Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden. 2012 habe er sei- nem damaligen Vormund mit der Faust ins Gesicht geschlagen. 2013 habe er eine Körperverletzung begangen. 2016 sei er wegen eines Körperverlet- zungsdelikts zu einer stationären Massnahme verurteilt worden (S. 65).

        Auffällig sei auch die wahnhafte Fixierung des Berufungsklägers auf die Se- xualität und seine problematische Haltung gegenüber Frauen. Seit 2014 falle der Berufungskläger durch sexuelle Belästigungen und Exhibitionismus auf. Im Februar 2020 habe er angekündigt, nach der Entlassung aus der Klinik eine Frau anfallen zu wollen. Nur vier Monate später sei es zum Vorfall des Exhibitionismus gekommen. Bereits in der Jugend habe der Berufungskläger geäussert, dass man Frauen schlagen müsse. Gegenüber seiner Mutter ha- be er sich dominant und aggressiv verhalten. Die ungünstige Einstellung resp. die Feindseligkeit gegenüber Frauen und Autoritäten und seine wahn- hafte Fixierung auf das Thema Sexualität könnten in Kombination mit einer

        gestörten Impulskontrolle rasch den Boden für Sexual- und Gewaltdelikte bereiten (S. 66).

        Die Gefahr erneuter Straftaten werde laut Gutachten durch den regelmässi- gen Konsum von psychotropen Substanzen noch verstärkt. Der Alkohol- und Drogenkonsum schwäche die ohnehin geschwächte Impulskontrolle und die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers ab oder hebe sie gänzlich auf (S. 66).

        Zusammenfassend hielt die Gutachterin fest, dass beim Berufungskläger von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Krimi- nalität (Eigentumsdelikte, Drogendelikte, Sachbeschädigung, Beleidigungen, Tätlichkeiten, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.) und von einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit für erhebliche impulsive Gewalthand- lungen bzw. sexuell motivierten Straftaten auszugehen sei (S. 66-67).

      4. Die Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers wurde auch in früheren psy- chiatrischen Gutachten bejaht (vgl. das Gutachten von Dr. med. K.

        vom 09.07.2015 sowie das Gutachten von Dr. med. I.

        vom

        19.11.2019). Bei den von der Gutachterin erwähnten Gewalttaten stechen in erster Linie die Vorfälle gegen die Mutter des Berufungsklägers hervor: Im Jahr 2013 schlug er ihr die Faust ins Gesicht, trat sie mit dem Fuss in den Bauch und bog ihr einen Finger zurück, so dass sie ins Spital transportiert werden musste (vgl. Strafbefehl vom 18. Juni 2013). 2014 soll er seiner Mut- ter mit einer solchen Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen haben, dass sie zu Boden gefallen sei und sich den Kopf angeschlagen habe. Im glei- chen Jahr habe er ihr eine brennende Zigarette an die Wange gehalten und ihr erklärt, ein religiöser Führer habe ihm gesagt, dass er sie umbringen sol- le, wenn sie ihm kein Geld gebe. Dieses Verfahren wurde infolge Rückzug des Strafantrags nicht weiter verfolgt (vgl. Einstellungsverfügung vom 20.04.2015). Besonders erwähnenswert ist auch ein Vorfall aus dem Jahr 2015. Der Berufungskläger versetzte einer ihm fremden Frau ohne erkenn- baren Grund unvermittelt einen gezielten, kraftvollen Schlag mit der rechten Handkante von hinten gegen ihr Genick, wodurch die Geschädigte sofort

        zusammenbrach und mit Atembeschwerden am Boden liegen blieb (vgl. Ur- teil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Januar 2016).

        Angesichts dieser Fakten geht der Einwand des amtlichen Verteidigers, dass der Strafregisterauszug über den Beschuldigten das bessere Progno- seinstrument sei als die wissenschaftlichen Methoden der Gutachterin, of- fensichtlich daneben.

      5. Gestützt auf die Legalprognose der Gutachterin ist die Notwendigkeit einer stationären Massnahme gegeben. Eine mildere Massnahme kommt derzeit nicht in Betracht. Der Krankheitsverlauf der letzten Jahre hat deutlich ge- zeigt, dass zivilrechtliche Massnahmen (offenes betreutes Wohnen, Verbei- ständung, Aufhebung der Handlungsfähigkeit) nicht ausreichten, um den Be- rufungskläger über längere Zeit zu stabilisieren und von Straftaten abzuhal- ten. Zudem lehnten es diverse Einrichtungen von vornherein ab, den Beru- fungskläger im jetzigen Krankheitszustand aufzunehmen.

      6. Der Berufungskläger muss als gefährlich eingestuft werden. Die Gutachterin warnte vor erheblichen Gewalt- und Sexualdelikten. Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Allgemeinheit den Freiheitsanspruch des Be- rufungsklägers deutlich. Die Anordnung der stationären Massnahme ist dem Berufungskläger unter diesen Umständen zumutbar.

      7. Der Einwand der Verteidigung, eine stationäre Behandlung des Beschuldig- ten sei aussichtslos, da er therapieresistent sei, greift zu kurz. Zunächst in hervorzuheben, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in erster Linie die Allgemeinheit schützt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Legalprognose und Gewaltbereitschaft bestehen mehrere Anhaltspunkte da- für, dass eine entsprechende Gefahr für die Allgemeinheit vom Beschuldig- ten ausgeht. Ferner ist zu bedenken, dass bei ihm noch nie ein Zustand über längere Zeit aufrechterhalten werden konnte, während der er mit opti- misiert eingestellten Medikamenten behandelt wurde. Das eigentliche Prob- lem zeigt sich darin, dass der Beschuldigten ausserhalb eines eng struktu- rierten Massnahmesettings die Medikamente absetzt und stattdessen Betäubungsmittel einnimmt. Nur in einem engen Setting kann auch verhindert werden, dass der Beschuldigte weiter delinquiert. Schliesslich bietet auch die Fürsorgerische Unterbringung nach Zivilrecht keine Abhilfe. So beging der Beschuldigten einen Teil der Delikte, welche in diesem Berufungsverfah- ren zu beurteilen sind, während seines Aufenthalts im J. . Weiter ist zu bedenken, dass selbst für ein Zentrum wie das PZ Bauma, bei welchem der Beschuldigte bereits ein Schnupperbesuch habe absolvieren können, von einer Wartezeit von rund zwölf Monaten auszugehen ist (Urk. 81 S. 6). So- dann wird im Therapiezwischenbericht vom 23. Januar 2023 der psychiatri- schen Universitätsklinik von den behandelnden Ärzten festgehalten, dass der Beschuldigten auch in relativ stabilen Phasen ein eng strukturiertes Be- treuungssetting benötige. Er sei kaum in der Lage, einfachste Alltagsaufga- ben ohne Anleitung und Unterstützung zu bewältigen. Bei einer Versetzung bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund einer Reizüberflu- tung und des niedrigeren Betreuungsschlüssels zu einer raschen Ver- schlechterung kommen könnte. Es bestehe ebenfalls die Gefahr, dass er entweiche, da er nach wie vor bevorzugt in die Obdachlosigkeit anstatt ins PZ Bauma entlassen werden wolle. Bei einer Entlassung bestehe ein hohes Risiko für eine Redelinquenz, da bei Wegfallen des eng strukturierten Set- tings von einem sofortigen Absetzen der Antipsychotika ausgegangen wer- den müsse. Es bestehe nach wie vor ein hoher Suchtdruck, was zu erneuter Konsumation jeglicher Drogen führen würde. Dies würde wiederum zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustands führen, wie auch die Beschaffungskriminalität fördern. Aufgrund seiner Desorganisation sei der Beschuldigten chronisch durch eigene Verwahrlosung gefährdet (Urk. 81 S. 6).

      8. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme - mit der Delinquenz in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung, Ge- eignetheit und Notwendigkeit der Massnahme zur Ermöglichung einer ge- eigneten Unterbringung im Hinblick auf die Gewährleistung eines dauerhaf- ten Fremdschutzes, Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs aufgrund über-

    wiegender Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit - sind erfüllt. Das ange- fochtene Urteil ist zu bestätigen.

    VII.

    (Zivilforderung)

    Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 2 (C. ) für die erlittene Unbill (Anspucken) eine Genugtuung von Fr. 300.– zu. Auf die zutreffende Be- gründung im angefochtenen Urteil ist zu verweisen und das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

    VIII.

    (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

    1.

      1. Wird die beschuldigte Person wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Um- ständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Eine Kostenauflage kommt in Be- tracht, wenn die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend er- schiene (YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 419 N. 3).

      2. Der Berufungskläger ist unterstützungsbedürftig (vgl. Urk. 1/27 S. 2). Eine Kostenauflage ist somit unzulässig. Folglich sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Ge- bühr wird nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falls bemessen (§ 2 Anw-

GebV). Der amtliche Verteidiger machte eine Entschädigung von Fr. 13'216.– geltend (Urk. 85). Darin nahm die Verteidigung jedoch für ein- zelne Aufwendungen Schätzungen vor. Aufgrund der tatsächlichen Verhand- lungsdauer erscheint es angemessen, eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'500.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger ist folglich eine Ent- schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 12'500.– (inkl. MwSt.) zuzuspre- chen.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A.

    die Tatbestände

  2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung einer psychischen Störung) angeordnet.

  3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C. ) Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 12'500.– amtliche Verteidigung

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Antragsgegner auferlegt und abgeschrieben.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

inaudes Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Pandya

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