Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220518 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.12.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_288/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewerbsmässiger Diebstahl etc. |
Schlagwörter : | Digte; Schuldig; Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Nebst; Entscheid; Berufung; Gericht; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Siers; Sachverhalt; Eintritt; Geschädigte; Dossiers; Tatort |
Rechtsnorm: | Art. 122 StPO ; Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 139 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 268 StPO ; Art. 307 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 66a StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 IV 133; 147 IV 340; 147 IV 340; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220518-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Ersatzrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1. ,
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach,
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2021 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 106 S. 51 ff.)
Der Beschuldigte, A. , ist schuldig
Das Verfahren wird betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (D43) eingestellt.
Das Verfahren wird betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D44) eingestellt.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
Der unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellte Gegenstand (A013'701'605, Kopfhörer, Air-Pods, weiss, Nr. …) wird an die Geschädigte B. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen La- gerbehörde herausgegeben.
blatt, schwarzes Armband) wird dem Geschädigten C.
nach Eintritt der
Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herausgege- ben.
Die folgenden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellten Gegenstän- de werden der Geschädigten D. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen bei der zuständigen Lagerbehörde herausgeben:
A013'702'028 (Brosche/Gewandnadel, goldfarben, Schleife durch Ring),
A013'702'040 (Manschettenknopf, goldfarben, rechteckig, Linien-Muster). Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die
Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
K191118-089, K191206-045 und K191228-022 gelagerten Spuren und Spuren- träger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (sofern nicht bereits gesche- hen).
Der Privatkläger 4 (E. ) Fr. 114'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Die Privatkläger 6 und 7 (F. und G. )
Die Privatkläger 9 und 10 (H. und I. )
Die Privatklägerin 11 (J. ) Fr. 1'108.30 (nebst Zins zu 5 % seit 22. November 2019)
Die Privatklägerin 13 (K. ) Fr. 3'600.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2019)
Der Privatkläger 14 (L. ) Fr. 360.–
Die Privatklägerin 15 (M. ) Fr. 1'410.40
Die Privatklägerin 25 (N. ) Fr. 3'688.35 (nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2019)
Dossier 26: Fr. 2'951.50
(nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Fr. | 17'151.80 | ||
Fr. | 20'390.– | ||
Die Privatklägerin 27 (P. AG) | Fr. | 3'688.35 |
Die Privatklägerin 29 (Q. AG) Fr. 10'096.50
Fr. 4'050.–
Die Privatklägerin 28 (S. AG) Fr. 2'545.–
Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
Der Privatkläger 4 (E. ) Fr. 38'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Die Privatklägerin 13 (K. ) Fr. 400.–
Der Privatkläger 19 (T. ) Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 30. Oktober 2018)
Die Privatklägerin 25 (N. ) Fr. 240.–
Fr. 10'000.–Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 44'030.–Kosten der Kantonspolizei Zürich
Fr. 18'115.50Gutachten/Expertisen etc. Fr. 401.30 Zeugenentschädigung
Fr. 1'550.–Auslagen Untersuchung
Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt.
wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten mit Fr. 15'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2. für seine Bemühungen als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 35'519.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist.
(Prot. II S. 8 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1)
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Mai 2022 sei in den Dispositiv-Ziffern 1, 6-10, 12-15, 17, 18 und 22 aufzuheben.
Stattdessen sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
Die sichergestellten Gelder und weiteren Gegenstände gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 10 und 12-15 seien dem Berufungskläger herauszugeben.
Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventua- liter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Herr A. sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 179 S. 1)
(fortan Beschuldigter) sei – in Abänderung von DispositivZiffer 6 des Urteils der Vorinstanz – mit insgesamt 75 Monaten Freiheitsstra- fe zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft.
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
S. 37). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Beru- fung an (Prot. I S. 38).
Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 94) liess der Beschuldigte am
18. Oktober 2022 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt und ihnen Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 122). Mit Eingabe vom 10. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie erhebe Anschlussberufung und beantragte eine Erhöhung der Strafe (Urk. 129). Die Privatkläger liessen sich nicht verneh- men.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 stellte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten diverse Beweisanträge, namentlich betreffend Klärung der Urheberschaft eines slowenischen Einreisestempels im Pass des Beschuldigten, betreffend Beizug von Befragungsprotokollen von U. , betreffend DNA-Gutachten und betreffend Aktenbeizug Strafanzeige wegen illegaler Blutentnahme (Urk. 156). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2023 räumte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, welche diese mit Eingabe vom 8. August 2023 innert Frist wahrnahm (Urk. 159, Urk. 161). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2023 wurden die Beweisanträge abgewiesen (Urk. 162).
7. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 165). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X1. , sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach als Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 177)
– auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).
Urk. 178 S. 1).
Verletzung des Beschleunigungsgebotes
Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid der hiesigen
III. Strafkammer vom 8. Februar 2022 (Verf. UB220013-O) teilweise gutgeheis- sen, dessen Kostenregelung aufgehoben sowie der Entscheid insoweit abgeän- dert worden, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen fest- gestellt wurde (Urk. 170). Des Weiteren hat die Verteidigung an der Berufungs- verhandlung vorgebracht, das Berufungsverfahren habe zu lange gedauert, ohne dies weiter auszuführen (Prot. II S. 10). Im Übrigen ist diese Rüge auch unbe- gründet.
Obwohl damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (in Haftsachen) bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bundesgerichtlich festgestellt worden war, fand dieser Umstand im vorinstanzlichen Entscheid weder explizit bei der Strafzumessung Beachtung, noch wurde er im Dispositiv vermerkt. Dies ist im Berufungsverfahren nachzuholen.
E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf
Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zunächst zusammengefasst vor, er sei im Rahmen von zahlreichen Vorgängen in der Zeitspanne zwischen
6. Dezember 2016 und 15. Dezember 2019 jeweils gewaltsam in fremde Örtlich- keiten eingedrungen, habe dabei insgesamt Sachschaden in Höhe von Fr. 107'771.10 verursacht und diverse Wertgegenstände behändigt, wobei er ins- gesamt Deliktsgut im Wert von ca. Fr. 453'241.28 entwendet habe. Mehrfach sei es hierbei auch beim Versuch geblieben. In drei Fällen (Dossier 24, 45 und 58) wurde dem Beschuldigten im Eventualstandpunkt vorgeworfen, das Deliktsgut von Unbekannten erworben zu haben. In zwei Fällen soll er dabei auch Waffen behändigt haben (Dossier 6 und 40).
Der Beschuldigte habe hierbei im Sinne einer beruflichen Tätigkeit gehandelt und so viel Vermögenswerte bzw. Bargeld wie möglich erbeuten wollen (nachfolgend Sachverhalt 1 genannt, Dossiers 1-58, Urk. 32 S. 1 ff.).
Vorinstanzlich ergingen hierbei – wie bereits gesehen – diverse Freisprüche und Einstellungen, welche in Rechtskraft erwachsen sind und damit im Berufungsver- fahren nicht mehr zu überprüfen sind. Dies betrifft die gesamten Anklagevorwürfe
hinsichtlich der Dossiers 26-29, 31-41, 46, 52, 54, 55 und 57 sowie die Anklage- vorwürfe betreffend Hausfriedensbruch hinsichtlich Dossier 43 und Sachbeschä- digung hinsichtlich Dossier 44.
Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei im Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 2016 und 27. September 2019 mehrfach aus dem Ausland in die Schweiz eingereist, obwohl er gewusst habe, dass er seit dem
22. August 1996 mit einem Einreiseverbot, geltend bis zum 27. September 2019, belegt gewesen sei. Sodann habe er bei seiner Einreise in die Schweiz anfangs Dezember 2019 kein gültiges Reisedokument mit sich geführt. Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, er habe sich mehrfach, namentlich nach den erfolgten rechtswidrigen Einreisen, nicht berechtigter Weise in der Schweiz aufgehalten (in der Anklageschrift Dossier 1, nachfolgend Sachverhalt 2 genannt, Urk. 32 S. 70 f.).
Der Beschuldigte ist nicht geständig (Urk. 14/124 S. 5, Prot. I S. 15 ff., Urk. 177 S. 5 ff.). Soweit in den Einzeldossiers keine Freisprüche oder Einstel- lungen ergingen, d.h. bezüglich Sachverhalt 1 im Umfang der Dossiers 1-25, 30, 42-45,. 47-51, 53, 56 und 58 sowie bezüglich Sachverhalt 2, ist entsprechend zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellen lässt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Dossier 25 wegen Sachbeschädigung schuldig sprach, obwohl ein entsprechen- der Vorwurf in der Anklage nicht erhoben wird. Dieser Schuldspruch ist daher – ohne materielle Prüfung sowie ohne formellen Freispruch – aufzuheben.
Allgemeine Grundsätze
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterli- chen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 106 S. 12 f.).
Beweismittel
Urk. D10/5, | Urk. D10/5, | Urk. D11/5, | Urk. D12/5, | Urk. D13/5, | Urk. D14/5, |
Urk. D15/5, | Urk. D16/5, | Urk. D17/5, | Urk. D18/5, | Urk. D19/5, | Urk. D20/5, |
Urk. D21/5, | Urk. D22/5, | Urk. D23/5, | Urk. D24/5, | Urk. D25/5, | Urk. D30/5, |
Zur Erstellung des Sachverhalts liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14/1, Urk. 14/2, Urk. 14/3, Urk. 14/4, Urk. 14/37+54, Urk. D14/62, Urk. 14/118 +122, Urk. 14/123, Urk. 14/124, Prot. I S. 15 ff., Urk. 177 S. 5 ff.), ins- besondere die Aussagen von Geschädigten als Zeugen (Urk. 15, Urk D2/5, Urk. D3/5 Urk. D4/5, Urk. D5/5. Urk. D65, Urk. D7/5, Urk. D8/5, Urk. D9/5,
Urk. D45/5, Urk. D47/5, Urk. D48/5, Urk. D51/5, Urk. D56/5, Urk. D58/5), DNA-
Urk. D9/7, | Urk. D10/9, | Urk. D11/7, | Urk. D12/7, | Urk. D13/7, | Urk. D14/8, |
Urk. D15/7, | Urk. D16/7, | Urk. D17/6, | Urk. D18/7, | Urk. D19/9, | Urk. D20/10, |
Urk. D21/7, | Urk. D22/8, | Urk. D23/7, | Urk. D25/6, | Urk. D30/7, | Urk. D48/7, |
und Schuhspurenauswertungen des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 10/5, Urk. D2/8, Urk. D3/7, Urk. D4/7, Urk. D5/7, Urk. D6/7, Urk. D7/6, Urk. D8/7,
Urk. D56/6, Urk. 18/1-55), mehrere Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 18/7, Urk. 18/25), die sichergestellten und ausgewerteten Bilder (Urk. 14/71) und Webverläufe (Urk. 14/80+82+87, HD14/114-117) ab dem Mobiltelefon Sams- ung S8+ des Beschuldigten, die Auswertung einer Videoaufnahme (Urk. D14/55+56), Unterlagen zu Sicherstellungen, teilweise sichergestellte Wert- gegenstände (Urk. 14/71, Urk. 14/109, Urk. 14/112, Urk. 17/4+5) sowie die Unter- lagen des Forensischen Instituts Zürich betreffend Ausweisprüfung (Urk. D16/1-3) vor.
Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Aussagen von Yassine Mohamed (Urk. D42/6) mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertbar sind (Urk. 178 S. 4); sie werden im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen.
Würdigung
Sachverhalt 1
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 106 S. 14 ff.).
Im Einzelnen ist mit der Vorinstanz zunächst darauf zu verweisen, dass bei den vorgeworfenen Vorgängen gemäss Dossiers 1-23, 25, 30, 48 und 56 DNA Spuren am Tatort gefunden wurden, welche gemäss den jeweiligen Unter- suchungsberichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) dem Beschuldigten zugeordnet werden können (vgl. Urk. 10/5, Urk. D2/8, Urk. D3/7, Urk. D4/7, Urk. D5/7, Urk. D6/7, Urk. D7/6, Urk. D8/7, Urk. D9/7, Urk. D10/9, Urk. D11/7, Urk. D12/7, Urk. D13/7, Urk. D14/8, Urk. D15/7, Urk. D16/7, Urk. D17/6, Urk. D18/7, Urk. D19/9, Urk. D20/10, Urk. D21/7, Urk. D22/8, Urk. D23/7, Urk. D25/6, Urk. D30/7, Urk. D48/7, Urk. D56/6).
Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. April 2020 sowie vom
Januar 2021 wurden die an den Tatorten der vorstehend genannten Dossiers sichergestellten DNA-Spuren ausgewertet, wobei sich ergab, dass der Beweis- wert der sichergestellten DNA Rückstände unter Verwendung von in der Schwei- zer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser ist, wenn der Beschuldigte als Spurengeber angenommen wird, als bei der An- nahme einer Spurengeberschaft einer anderen, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person (vgl. Urk. 18/7 S. 2+4, Urk. 18/25 S. 2 ff.). Die Gutachten sind wissenschaftlich untadelig verfasst, nachvollziehbar und es bestehen keine ersichtlichen Gründe, weshalb die klaren und im Ergebnis deutlichen Schlussfol-
gerungen der Gutachterinnen Dr. phil. V.
und Dipl. anthropol. W. in
Zweifel zu ziehen wären. Im Gutachten wurde denn auch die Problematik von DNA-Mischprofilen aufgenommen und für jeden untersuchten Fall dargelegt, wie hoch der Beweiswert der gefundenen DNA-Spur ist (vgl. Urk. 18/7 S. 2 ff.; Urk. 18/25 S. 2 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 7, 9) handelt es sich bei allen DNA-Hits, also auch bei den Mischprofilen, um qualitativ hochwertige und aussagekräftige DNA-Spuren. Es kann nichts zugunsten des Beschuldigten daraus abgeleitet werden, dass teilweise noch weitere Personen Spurengeber sind; die Gründe hierzu können divers sein.
Die theoretische Möglichkeit, dass DNA-Spuren durch Drittpersonen an einen be- stimmten Ort transferiert werden könnten, bedarf sodann – entgegen der Ver- teidigung – keiner Erörterung durch eine Fachperson. Ob derartige Aussagen des Beschuldigten im konkreten Fall geeignet sind, das Gericht von seiner Sach- verhaltsdarstellung zu überzeugen, ist nachgehend im Rahmen der Beweis- würdigung bzw. Sachverhaltserstellung zu prüfen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 5 ff.) hat die Ablehnung ihres diesbezüglichen Beweisantrags ent- sprechend nicht zur Folge, dass die Hypothese der Verteidigung automatisch als wahr zu unterstellen ist.
Vor dem Hintergrund des klaren Ergebnisses zur Zuordnung der DNA-Spuren verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Eindringens in die Liegenschaften gemäss den genannten Dossiers, insbesondere, nachdem andere Möglichkeiten, wie seine Spuren an die entsprechenden Tatwerkzeuge oder Örtlichkeiten, überwiegend an den aufgebro- chenen Tür- und Fensterrahmen, gelangten, nicht ersichtlich sind. So sind insbe- sondere die Aussagen des Beschuldigten, wonach ein Komplott gegen ihn existie- re und seine DNA-Spuren von Dritten gestohlen bzw. an den Tatorten platziert worden seien (vgl. Urk. 14/2 S. 16 ff., Urk. 14/37 S. 12, Urk. 14/124 S. 22 ff., Prot. I S. 15 ff., Urk. 177 S. 5), zwar durchaus phantasievoll, vor dem Hintergrund, dass die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren an 27 örtlich und zeitlich verschiede- nen Tatorten gefunden wurden, primär aber abenteuerlich, konstruiert und lebens- fremd, weshalb sie – entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 6 ff.) – als unglaub- hafte Schutzbehauptungen zu werten sind und nicht darauf abgestellt werden kann. Dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt, wird so- dann zusätzlich dadurch untermauert, dass – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 179 S. 6) – seit der Verhaftung des Beschuldigten keine weiteren vermeint- lich platzierten DNA-Spuren des Beschuldigten an Tatorten gefunden wurden.
Dasselbe hat für die Vorbringen der Verteidigung hierzu, namentlich, dass Werk- zeuge, die zuvor vom Beschuldigten angefasst worden seien, einfach von Dritten an die Tatorte hätten transferiert werden können, sowie dass gebrauchte Hand- schuhe des Beschuldigten von der Dritttäterschaft verwendet worden seien
(Urk. 91 S. 6 f.; Urk. 178 S. 7 f.), zu gelten. Diese rein theoretische Möglichkeit erweist sich in der Realität als dermassen gesucht und konstruiert, dass sie keine ernsthaften Zweifel aufzuwerfen vermag.
Darüber hinaus wurde teilweise weiteres Beweismaterial gefunden, so ein ein- schlägiger Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Dossier 48: Urk. 14/82 [Suche nach 5 fr 1932 Wert, elizabet II canada 1870-1970, elizabet ii 1966 50 cent], wobei der Geschädigte entsprechende Münzen als gestohlen ge- meldet hatte, vgl. Deliktsliste Urk. D48/4), was die Täterschaft des Beschuldigten in diesem Umfang zusätzlich belegt.
Die Anklagesachverhalte der Dossiers 1-23, 25, 30, 48 und 56 sind damit in grundsätzlicher Hinsicht rechtgenügend erstellt.
Entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 15) kann denn gestützt auf das Beweis- ergebnis auch als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die in Dossier 6 entwendeten Waffen sowie die dazugehörige Munition beim Verlassen der Lie- genschaft auf dem Gemeindegebiet AA. auf sich trug bzw. im Falle einer mittäterschaftlichen Begehung sich dies anrechnen lassen muss.
Die Vorgänge betreffend Dossier 47 und 50 erachtete die Vorinstanz aufgrund der einschlägigen Websuchen des Beschuldigten nach spezifisch bei diesen Einbrüchen entwendeten speziellen Münzen, Uhren, Goldvreneli und Fremdwährungen als erstellt (Urk. 106 S. 24 f.), welchem Schluss im Ergebnis gefolgt werden kann. So wurden in Dossier 47 von den Geschädigten mehrere Uhren der Marke Breitling (Imitate) und Fossil sowie mehrere Goldvreneli als beim Einbruch vom 19. Oktober 2019 entwendet gemeldet (Urk. D47/4), wobei der Suchverlauf auf dem Telefon des Beschuldigten am gleichen Tag eine Suche nach exakt diesen Uhren ergab (vgl. Urk. 14/80). Betreffend Dossier 50 wurden von den Geschädigten u.a. ausländisches Bargeld (diverse Fremdwährungen) und Goldschmuck als beim Einbruch vom 24. Oktober 2019 entwendet deklariert (Urk. D50/4). Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab einen Suchverlauf nach Schmelzgold ankauf sowie 50 pfund, 20 pfund, 50 pfund, Singapur dollar ch just am Tag des Einbruchs (Urk. 14/82). Dass es sich bei
diesen beiden Fällen um zufällige Übereinstimmungen handelt, kann nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsberechnung ausgeschlossen werden. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe das Mobiltelefon erst später, d.h. ungefähr Mitte Dezember 2019 erworben, wie die Verteidigung erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 91 S. 9; Urk. 177 S. 7; Urk. 178 S. 8 ff.), ist dies offensichtlich als nachgeschobene und gänzlich unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten und entsprechend nicht darauf abzustellen. Vielmehr können anhand des auf dem Mobiltelefon sichergestellten Fotos, welches vom 3. Oktober 2019 datiert und am Unterarm des Beschuldigten (mit spezifischen Merkmalen) drei Uhren, identisch mit den in Dossier 45 entwendeten Uhren (vgl. Urk. 14/71), abbildet (Urk. D45/3), die diesbezüglichen Angaben betreffend Erwerb des Mobiltelefons als Lüge entlarvt werden. Ferner lässt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 178 S. 9) auch nichts aus dem Umstand einer fehlenden RTI Ortung des Mobiltelefons an den Tatorten (vgl. Urk. 6 S. 9) ableiten, zumindest nicht zugunsten des Beschuldigten. Eine Ortung ist bereits bei Ausschalten des Mobiltelefons nicht mehr möglich und es wäre durchaus als naheliegend zu erachten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils während eines Einbruchs ausschaltete oder gar nicht erst mit sich führte.
Damit ist die Täterschaft des Beschuldigten in den Anklagesachverhalten gemäss Dossier 47 und 50 in grundsätzlicher Hinsicht erstellt.
Hinsichtlich des vorgeworfenen Vorgangs gemäss Dossier 42 ist festzuhal- ten, dass Videoaufnahmen der Überwachungskamera des betroffenen Ladenlo- kals vorliegen (Urk. 14/55+56), auf welchen der Beschuldigte in guter Qualität von vorne – entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 10 f.) – als Täter klar erkenn- und identifizierbar ist. Es handelt sich dabei keinesfalls um eine blosse Ähnlichkeit, wie dies der Beschuldigte vorbringt (Urk. 14/54 S. 4 ff., Urk. 178 S. 10).
Damit ist auch dieser Sachverhalt in grundsätzlicher Hinsicht zweifelsfrei erstellt.
Betreffend die Vorgänge der Dossiers 24, 45 und 58 verbleiben an der Tä- terschaft des Beschuldigten einerseits aufgrund des bei ihm sichergestellten, ausgesprochen spezifischen und speziellen Deliktsguts (Urk. 17/4+5), welches zuvor von den Geschädigten als entwendet gemeldet worden ist, namentlich Gold- schmuck mit einem Stoffetui (Asservatennr. A013'701'649, A013'702'006, A013'702'017, A013'702'028, A013'702'040, A0130702'051, A013'702'062) in
Dossier 24 (Urk. D24/6), eine Uhr der Marke Steinhart Ocean Forty-four (Asser- vatennr. A013'701'616) in Dossier 45 (Urk. D45/5) sowie Air Pods mit der Serien- nummer … (Asservatennr. A013'701'605) in Dossier 58 (Urk. D58/4 Anhang, mit Quittung unter Angabe der genauen Seriennummer belegt) – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 178 S. 11) – keinerlei vernünftige Zweifel. Darüber hinaus wurde ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – ein Bild von drei Uhren, identisch mit den in Dossier 45 entwendeten Uhren, sichergestellt (Urk. D45/3), was seine Täterschaft zusätzlich indiziert. Auf dem Foto kann denn der abgebildete Unterarm anhand spezifischer Merkmale (Muttermale) eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. D45/3).
Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe all diese Wertgegenstände bei einem unbekannten Araber in einem nicht mehr erinnerlichen Restaurant erworben, wo- bei er auf Frage nicht einmal die einzelnen Kaufgegenstände benennen konnte (Urk. 14/62 S. 9 f., S. 34 f., S 37 f.), sind demgegenüber dermassen fadenschei- nig und an den Haaren herbeigezogen, dass sie als klar unglaubhaft zu werten sind und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann.
Hinsichtlich der Anklagevorwürfe betreffend Dossier 24 und 58 wurden an den Tatorten zusätzlich Schuhprofilspuren sichergestellt und ausgewertet (Urk. D24/9, A013'331'130, D58/6, Asservatennr. A013'361'778), wobei sie gemäss Bericht des forensischen Instituts Zürich (FOR) als Schuhprofil 4 bezeichnet wurden. Dieses Profil entspricht – entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 13) – sehr genau dem Profil der sichergestellten Schuhe des Beschuldigten (Urk. 18/55
S. 9 ff., wobei die Spur am Tatort der Liegenschaft gemäss Dossier 24 hinsichtlich Formen und Grössenordnung der linken Profilsohle des Schuhs des Beschuldigten entspricht, während die Spur am Tatort gemäss Dossier 58 nebst charakteristischen Übereinstimmungen auch individuelle Übereinstimmungen zum Profil der Schuhe des Beschuldigten aufweist). Dieser Umstand untermauert die
Täterschaft des Beschuldigten bei den entsprechenden Vorgängen zusätzlich (siehe nachfolgend auch unter Ziff. II. 4.1.6).
Die Sachverhalte gemäss Dossiers 24, 45 und 58 sind vor dem Hintergrund die- ser Indiziendichte in grundsätzlicher Hinsicht zweifelsfrei und damit rechtgenü- gend erstellt.
Die Vorinstanz würdigte sodann eine vierte Gruppe von Anklagevorwürfen, beinhaltend die Dossiers 19, 21, 24, 25, 43-46, 49-51, 53, 54 und 56-58, wobei sie die Sachverhalte schwerpunktmässig als durch die am Tatort festgestellten, ausgewerteten und mit den Schuhsohlen des Beschuldigten übereinstimmenden oder diesem aufgrund weiterer Beweismittel zuzuordnenden Profilabdrücke sowie teilweise durch weitere Umstände als erstellt erachtete. Hierbei stützte sie sich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 8. März 2021 (Urk. 18/55, insbesondere Anhang 2), welches insgesamt 4 Profilabdrücke, wel- che an den diversen Tatorten sichergestellt werden konnten, verglich (Profile 1 - 4).
Ausgangspunkt gemäss Gutachten war das Profil der Schuhe Geox, Italian pa- tent, Grösse 44, welche vom Beschuldigten anlässlich dessen Verhaftung getra- gen und daraufhin sichergestellt worden waren (A013'386'408). Dieses Profil wird im Gutachten als Profil 4 bezeichnet (Urk. 18/55 S. 3, Urk. 18/55 Anhang 2 S. 2).
Zwar führte der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner sichergestellten Schuhe aus, diese erst am Tag seiner Verhaftung von einem Araber in einem Restaurant gekauft zu haben (Urk. 14/62 S. 26 f.). Dass es sich hierbei erneut um eine un- behelfliche Schutzbehauptung handelt, ist augenscheinlich. Er wurde bereits hin- länglich dargetan, dass der vom Beschuldigten jeweils pauschal geschilderte Vor- gang eines zufälligen, weder zeitlich noch örtlich oder personell konkretisierten Kaufs von Deliktsgut von einem Fremden in einem Restaurant – entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 11 f.) – an und für sich realitätsfremd und geradezu abstrus anmutet, weshalb den Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. Der gleiche Schluss ist selbstredend auch für den Kauf von Schu- hen von einem Araber in einem Restaurant zu ziehen.
Das Profil der Schuhe des Beschuldigten (Profil 4) weist in Grösse und Anordnung der Profilelemente sowie darüber hinaus im Umfang individueller Abdrücke mehrere Übereinstimmungen mit der am Boden vor dem
Einstiegsfenster der Wohnung E.
in AB. , Dossier 58, gesicherten
Schuhspur auf. Zufolge Gutachten sprechen diese Übereinstimmungen stark dafür, dass die Tatortspur betreffend Dossier 58 vom linken Schuh des Beschuldigten stammt (Urk. 18/55 S. 9).
Bereits hingewiesen wurde zudem auf den zusätzlich belastenden Umstand, dass die Air Pods, welche aus der Wohnung entwendet worden waren, beim Beschul- digten aufgefunden wurden (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.5, Urk. D58/4 Anhang).
Damit steht die Täterschaft des Beschuldigten betreffend Dossier 58 – wie bereits vorstehend dargetan – ausser Frage.
Ebenfalls bereits erörtert wurde, dass gemäss Gutachten die am Tatort des Einbruchsdiebstahls gemäss Dossier 24 vorgefundene Schuhspur Übereinstim- mungen bezüglich Formen und Grössenordnungen (Gruppenmerkmale) mit dem linken Schuh des Beschuldigten aufwies (Profil 4 gemäss Gutachten Anhang 2, Urk. 18/55 S. 10). Da darüber hinaus zusätzlich auch vom Tatort entwendetes Deliktsgut – namentlich Schmuck – beim Beschuldigten aufgefunden wurde (Urk. D24/6), ist auch dieser Sachverhalt in grundsätzlicher Hinsicht, wie bereits erwähnt, rechtsgenügend erstellt. Die Täterschaft des Beschuldigten steht auf- grund der Indiziendichte ausser Zweifel (vgl. vorstehend Ziff. II. 4.1.5).
Korrekt schloss die Vorinstanz gestützt auf diese Erkenntnisse hinsichtlich Pro- fil 4, dass der Beschuldigte als Verursacher der Schuhspur mit Profil 3 auszu- schliessen ist, da selbige ebenfalls am Tatort von Dossier 58 gefunden wurde und vernünftigerweise auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte am gleichen Tatort verschiedene Schuhe trug (Urk. 106 S. 28).
Am Tatort gemäss Dossier 45, welcher Einbruch dem Beschuldigten aufgrund des bei ihm vorgefundenen Deliktsguts bereits rechtsgenügend angelastet werden konnte (vgl. vorstehend Ziff. II. 4.1.5), wurde darüber hinaus ein Schuhabdruck
mit Profil 1 festgestellt. Die gleiche Profilspur 1 wurde auch am Tatort betreffend Dossier 50 gefunden, wobei auch bei diesem Einbruch wie dargelegt Deliktsgut entwendet wurde, das mit der gleichentags erfolgten Websuche auf dem Mobil- telefon des Beschuldigten (20 Pfund, 50 Pfund, singapur dollar, Schmelzgold) übereinstimmt, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten erstellt ist. Schliesslich wurden am Tatort gemäss Dossier 21 und 25 nebst Schuhabdrücken mit dem Profil 1 auch DNA Spuren, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konn- ten, gefunden (vgl. vorstehend Ziff. II. 4.1.2). Nebst dem Umstand, dass damit, wie bereits dargetan, aufgrund der Indiziendichte kein Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bei den Vorgängen gemäss Dossiers 21, 25, 45, und 50 be- stehen, sprechen die dargelegten Umstände darüber hinaus sehr stark dafür, dass der Beschuldigte auch bei den Einbrüchen betreffend die Dossiers 43, 44, 49, 51 und 53 beteiligt war, wurden doch auch bei diesen Tatorten Schuhabdrü- cke mit dem Profil 1 gefunden und liegt der Schluss nahe, dass dieses Profil 1 dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. Urk. D43/7, Asservatennr. A013'092'790; Urk. D44/6, Asservatennr. A013'207'244; Urk. D49/5, Asserva- tennr. A013'158'139; Urk. D51/5, Asservatennr. A013'308'349, A013'206'316;
Urk. D53/4, Asservatennr. A013'224'049, vgl. Urk. 18/55 Anhang 2, letzte Seite).
Die Vorinstanz erachtete aus diesen Überlegungen die entsprechenden Sachver- halte als erstellt an. Dem ist indes entgegen zu halten, dass in den entsprechen- den Dossiers die Schuhabdruckspur mit dem Profil 1 das einzige Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten ist, womit die Beweislage bereits per se als dürftig zu erachten ist, fehlt doch im Gegensatz zu Profil 4 ein dazu passendes Schuh- paar des Beschuldigten. Da zudem an mehreren Tatorten verschiedene Schuh- spuren gefunden wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zumindest teilweise zusammen mit weiteren Beteiligten in die Liegenschaften ein- drang, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Profil 1 einem allfälligen Mittäter in den Dossiers 21, 25, 45 und 50 zuzuordnen wäre, womit der Rückschluss auf die Zuordnung von Profil 1 zur Person des Beschuldigten nicht zwingend ist und durchaus andere Varianten denkbar sind. Damit verbleiben un- überwindbare Restzweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in den Dos- siers 43, 44, 49, 51 und 53. Dies umso mehr, als beispielsweise am Tatort gemäss Dossier 58, bei welchem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der DNA-Spuren zweifelsfrei erstellt ist, zusätzlich einzig Schuhspuren mit dem Pro- fil 3 gefunden wurden und hierfür der Beschuldige als Schuhspurengeber – wie gesehen – logisch ausgeschlossen werden kann.
Auch das teilweise an Tatorten sichergestellte Schuhsohlenprofil 2 kann ferner nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. D51/5, Asser- vatennr. A013'206'350, Urk. 18/55 Anhang 2, letzte Seite).
Zusammengefasst sind vor diesem Hintergrund die Anklagevorwürfe betref- fend die Dossiers 1-25, 30, 42, 45, 47, 48, 50, 56 und 58 in grundsätzlicher Hin- sicht erstellt.
Die Vorwürfe gemäss den Dossiers 43, 44, 49, 51 und 53 lassen sich demgegen- über mangels genügender Indiziendichte (einziges Indiz ist die am Tatort fest- gestellte Schuhspur gemäss Profil 1) nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
Dass bei den vorstehend in grundsätzlicher Hinsicht erstellten Vorfällen die von den Geschädigten geltend gemachten Sachschäden entstanden sind, ergibt sich einerseits durch die Polizeiberichte bzw. -Dokumentationen und darüber hin- aus – mit Ausnahme von Dossier 42 – aufgrund der Aussagen der Geschädigten als Auskunftspersonen (Privatkläger) bzw. als Zeugen (vgl. Urk. 15, Urk. D2/1-5, Urk. D3/1- 5, Urk. D4/1-5, Urk. D5/1-5. Urk. D6/1-5, Urk. D7/1-5, Urk. D8/1-5, Urk. D9/1-5, Urk. D10/1-5, Urk. D10/1-5, Urk. D11/1-5, Urk. D12/1-5, Urk. D13/1- 5, Urk. D14/1-5, Urk. D15/1-5, Urk. D16/1-5, Urk. D17/1-5, Urk. D18/1-5, Urk. D19/1-5, Urk. D20/1-5, Urk. D21/1-5, Urk. D22/1-5, Urk. D23/1-5, Urk. D24/1- 5, Urk. D30/1-5, Urk. 42/1-5, Urk. D45/1-5, Urk. D47/1- 5,
Urk. D48/1-5, Urk. D50/1-5, Urk. D51/1-5, Urk. D56/1-5, Urk. D58/1- 5). Hierauf kann abgestellt werden. Insbesondere sind die Depositionen der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommenen Zeugen überzeugend und als durchwegs glaubhaft zu erachten. Auch hinsichtlich der einvernommenen Auskunftspersonen erscheinen die Aussagen insgesamt glaubhaft, werden sie doch durch die Fotodokumentationen in den
Polizeirapporten gestützt und sind teilweise auch durch die Quittungen der Reparaturen belegt. Damit sind die in den verbleibend zu überprüfenden Dossiers vorgeworfenen Sachschäden erstellt.
Der Umfang des Deliktsguts, welches der Beschuldigte gemäss jeweiliger Auflistung in der Anklage behändigt haben soll, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Polizeirapporte bzw. aus den von den Geschädigten erstellten Deliktsgutslisten, wobei selbige – mit Ausnahme des Geschädigten betr. Dossier 42 – auch als Auskunftspersonen (Privatkläger) bzw. als Zeugen befragt wurden (vgl. Urk. 15, Urk. D2/5, Urk. D3/5 Urk. D4/5, Urk. D5/5. Urk. D6/5, Urk. D7/5, Urk. D8/5, Urk. D9/5, Urk. D10/5, Urk. D11/5, Urk. D12/5, Urk. D13/5, Urk. D14/5, Urk.D15/5, Urk. D16/5, Urk. D17/5, Urk. D18/5, Urk. D19/5, Urk. D20/5, Urk. D21/5, Urk. D22/5, Urk. D23/5, Urk. D24/5, Urk. D25/5, Urk. D30/5, Urk. 42/5, Urk. D45/5,
Urk. D47/5, Urk. D48/5, Urk. 50/4+5, Urk. D56/5, Urk. D58/5). Wie vorstehend be- reits erwähnt, erfolgten die Depositionen der als Zeugen einvernommenen Ge- schädigten unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB. Hinweise, dass sie in diesem Rahmen Falschaussagen machten, bestehen keine. Auch die Aus- sagen der einvernommenen Auskunftspersonen überzeugen und erscheinen als glaubhaft. Darüber hinaus konnte – wie ebenfalls bereits dargetan – ver- schiedentlich Deliktsgut, welches auf den Deliktsgutslisten angegeben worden war, beim Beschuldigten sichergestellt werden (vgl. vorstehend unter Ziff II. 4.1.5)
Damit sind die Aussagen der Geschädigten hinsichtlich der behändigten Wertge- genstände sowie dem entwendeten Bargeld und Gold als glaubhaft zu erachten, und es kann darauf abgestellt werden. Die entsprechenden Anklagevorwürfe sind damit auch in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellt.
Sachverhalt 2
Der unter Anklagesachverhalt 2 vorgeworfene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zwischen dem 6. Dezember 2016 und 29. September 2019 mehrfach in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe, ist anhand der vor- stehend erstellten Sachverhaltsvorwürfe im relevanten Zeitraum (Dossier 1-17,
20, 30 und 42) sowie aufgrund der aus dem Reisepass ersichtlichen Aus- und Einreisestempel (Urk. 20/4) zweifelsfrei und damit rechtgenügend erstellt.
Soweit der Beschuldigte bestreitet, dass ein Einreisverbot bestanden habe, ist ihm entgegen zu halten, dass gegen ihn am 22. August 1996 ein Einreisever- bot auf Lebenszeit ausgesprochen worden war, dessen Empfang der Beschuldig- te gleichentags bestätigt und entsprechend Kenntnis davon hatte (vgl. Urk. 25/14; Urk. 177 S. 7 f.). Die Einreisesperre wurde erst am 27. September 2019 aufgeho- ben (Urk. 25/15), hatte mithin bis zu diesem Datum Bestand. Dass das Einreise- verbot auf den früheren Namen des Beschuldigten A'. lautet, hindert ferner dessen Gültigkeit für die Person an und für sich (ungeachtet des aktuell geführten Namens) – wie bereits die Vorinstanz zu Recht darlegte (Urk. 106 S. 31) – nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts Einreiseverbote nun zwingend auf eine bestimmte Zeit zu befristen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6660/2014 vom 12. August 2015
E. 5.2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 178 S. 16 f.) bewirkt dieser Entscheid keine Aufhebung formell rechtskräftig angeordneter Einreisesperren und somit auch nicht der Verfügung vom 22. August 1996, mit welcher das Einreiseverbot gegen den Beschuldigten auf Lebenszeit ausgesprochen wurde. Dieses hatte nach wie vor Gültigkeit. Dem Beschuldigten wäre es frei gestanden, mit den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen vorzugehen, um eine Befristung oder Aufhebung zu bewirken. Es folgten denn auch im Rahmen der mehreren, durch den Beschuldigten im Nachgang zum er- lassenen Einreiseverbot verursachten Strafverfahren sowohl 2011 als auch 2015 Verurteilungen wegen illegaler Einreise (vgl. beigezogene Akten DG140084, Urk. 42; SB100320, Urk. 112), womit dem Beschuldigen auch ohne Weiteres be- kannt war, dass die Einreisesperre – entgegen seinen diesbezüglichen Ausfüh- rungen – nach wie vor Gültigkeit hatte.
Der Anklagesachverhalt ist in diesem Umfang rechtsgenügend erstellt.
Soweit dem Beschuldigten die Einreise anfangs Dezember 2019 in die Schweiz ohne gültiges Reisedokument vorgeworfen wird, namentlich die Einreise mit einem (echten) serbischen Reisepass, welcher einen gefälschten Einreise-
stempel von AC. , datierend vom 20. April 2018, enthalten habe, ist mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 14 f.; Urk. 156 S. 2) einerseits darauf hinzuweisen, dass der serbische Reisepass an sich gültig ist und der darin befindliche Stempel nicht auf Anhieb als Fälschung erkennbar ist und zudem aus den Akten nicht erhellt, in welchem Rahmen eine Überprüfung stattgefunden hat bzw. gestützt worauf die gemäss Kurzbericht des FOR kontaktierte zuständige slowenische Stelle eine allfällige Fälschung feststellte (vgl. Bericht FOR vom 18. Dezember 2019, Urk. 14/119). Vor diesem Hintergrunds lässt sich der äussere Sachverhalt nicht rechtgenügend erstellen. Selbst wenn aber eine Fälschung des Stempels zu bejahen wäre, kann dem Beschuldigten mangels erstellter bzw. erstellbarer Kenntnis um diesen Umstand letztlich nicht nachgewiesen werden, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben, zumal auch nicht ersichtlich ist, was er für Vorteile hätte daraus ziehen können. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass aus den genannten Gründen bereits das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Fälschung von Ausweisen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2021 eingestellt wurde (Urk. 28; vgl. auch. Urk. 178 S. 2 ff.).
Damit ist der entsprechende Sachverhaltsabschnitt nicht rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte ist in diesem Umfang freizusprechen.
Sachverhalt 1
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als gewerbsmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfache Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruch und (einfaches) Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG.
Dieser Würdigung kann grundsätzlich gefolgt werden. Hinzuweisen ist vor- weg darauf, dass der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls aufgrund der Gesetzesänderung per 1. Juli 2023 neu in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB umschrieben
ist und Art. 139 Ziff. 2 StGB aufgehoben wurde, wobei der Strafrahmen eine Ver- schärfung erfuhr (gemäss neuer Fassung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren).
Da sich das neue Recht für den Beschuldigten jedenfalls nicht als milder erweist, kommt in casu das alte Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte drang mehrfach in fremde Liegenschaften ein und be- händigte dabei das in der Anklage jeweils dargestellte Deliktsgut, an welchem er keinerlei Eigentum hatte, und nahm es mit sich, womit er den Gewahrsamsbruch vollzog und seinen Aneignungswillen manifestierte. Dabei handelte er im Wissen darum, dass er fremdes Eigentum an und mit sich nahm, und wollte dies auch, handelte mithin vorsätzlich.
In mehreren Fällen – namentlich betreffend Dossier 5, 7 11, 15, 17, 21, 23, 25 und 30 – wurde kein Deliktsgut entwendet, da der Beschuldigte die jeweiligen Liegenschaften, in welche er zwecks Behändigung fremden Eigentums einge- drungen war, unverrichteter Dinge wieder verliess. Hierbei blieb es folglich bei ei- nem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.
Das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren
Hinweisen). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 6. Dezember 2016 und 15. Dezember 2019, mithin in einer Zeitspanne von 3 Jahren, an der Begehung von 33 Diebstahlsdelikten beteiligt war, und dabei Diebesgut im Wert von ca. Fr. 165'000.– erbeutete. Die damit an den Tag gelegte Kadenz und der Umfang des Deliktsguts sind beachtlich und manifestieren die Regelmässigkeit. Wenn auch der Beschuldigte wohl teilweise nicht allein vorging, so ist anhand der Beute auch bei nur anteilsmässiger Berücksichtigung ein Erlös von deutlich über Fr. 1'000.– pro Monat erwirtschaftet worden, womit das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres einen namhaften Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellte und entsprechend als gewerbsmässig zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt, dessen er sich ohne die Verhaftung wohl auch weiterhin zu bedienen beabsichtigte. Insgesamt liegen damit genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine kriminelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen.
Damit ist der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB erfüllt. Im Rahmen der qualifizierten Tatbe- gehung gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB gehen sowohl die vollendeten als auch die im Versuchsstadium verbliebenen Einzeltaten auf.
1.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Hausfriedensbrüche im Sinne von Art. 186 StGB bieten zu keinen Ausführungen Anlass, sie sind durch das willentliche, gewaltsame Eindringen in fremde Grundstücke und Liegenschaften unter Beschädigung von Türen, Fens- tern und Mobiliar sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht fraglos er- füllt.
1.5 Auch in Hinblick auf den Verstoss gegen das Waffengesetz ist der rechtli- chen Würdigung der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte beim Einbruch gemäss Dossier 6 eine Pistole und einen Revolver – mithin Waffen im Sinne des Waffengesetzes – behändigte und diese auf öffentlichem Grund mit sich trug, oh- ne über einen entsprechenden Waffentrageschein zu verfügen, was er wusste, erfüllte er den Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG in objektiver und subjektiver Hinsicht.
2. Sachverhalt 2
2.1 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG bzw. Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG, macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt (lit. a) bzw. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (lit. b).
Gemäss erstelltem Sachverhalt 2 reiste der Beschuldigte mehrfach in die Schweiz ein und hielt sich hier auf, obwohl ihm dies aufgrund des ausgesprochenen Ein- reiseverbotes untersagt war.
12. August 2015) unter E. 4 festgehalten hat, eine unter der Geltung des alten Rechts (ANAG) verhängte Fernhaltemassnahme werde durch das Inkrafttreten des Ausländergesetzes in ihrer Wirkung nicht berührt, entspreche das Einreise- verbot gemäss Art. 67 AuG (heute AIG) doch der altrechtlichen Einreisesperre. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu ver- wiesen werden (Urk. 106 S. 33). Überdies hat der Umstand, dass gemäss jünge- rer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Einreiseverbote nun zwingend auf eine bestimmte Zeit zu befristen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6660/2014 vom 12. August 2015 E. 5.2), – wie bereits ausgeführt – keine automatische Aufhebung bereits rechtskräftig verhängter Einreisesperren auf Lebenszeit zur Folge.
2.3 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist darauf hinzuweisen, dass das Aus- länder- und Integrationsgesetz (AIG), welches seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, identische Strafbestimmungen zur rechtswidrigen Einreise und zum rechtswidri- gen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) enthält wie zuvor das Ausländer- gesetz (AuG), weshalb die Anwendung des AuG bis 31. Dezember 2018 sowie die Anwendung des AIG ab 1. Januar 2019 keine Konsequenzen zeitigt, indessen formal im Dispositiv festzuhalten ist.
Es sind ferner weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
Dementsprechend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls
i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG bzw. AIG und des mehrfachen rechtswidrigen Auf- enthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG schuldig zu sprechen.
Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Wie bereits erwähnt, ist seit 1. Juli 2023 das neue Recht in Kraft, gemäss welchem der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden ist (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Ziffer 2 des altrechtlichen Art. 139 StGB wurde im Zuge dessen aufgehoben (aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 [AS 2023 259; BBl 2018 2827]).
Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des Strafrahmens indizieren würden, sind ferner nicht ersichtlich. Damit ist die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen festzusetzen.
Sanktionsart / Gesamtstrafe
Tatkomponente Hauptdelikt (gewerbsmässiger Diebstahl)
Bezüglich der objektiven Tatkomponente fällt einerseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einer grossen Anzahl von 33 Vorfällen und in einer ausgesprochen hohen Frequenz delinquierte und auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit eine bemerkenswerte hohe Deliktssumme von rund Fr. 165'000.– resultierte. Der Beschuldigte stieg mit einer Ausnahme stets in Privathaushalte ein und behändigte persönliches Gut. Mit den
materiellen Schäden gehen damit regelmässig auch massive nicht materielle Schäden einher, beinhaltet doch das private Deliktsgut nebst dem materiellen Wert oft auch einen hohen Affektionswert, so bei Erb- oder Erinnerungsstücken, welche naturgemäss grosse emotionale Bedeutung haben. Dies zeigt sich auch in casu exemplarisch, wurden durch den Beschuldigten doch auch Eheringe, Verlobungsringe, aufbewahrte Schmuckstücke Verstorbener u.ä.m. gestohlen. Solcher Schaden ist materiell nicht ersatzfähig, fällt aber verschuldensmässig merklich ins Gewicht. Unter sämtlichen Gesichtspunkten ist damit das objektive Tatverschulden als erheblich zu erachten. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte aus rein finanziellen und egoisti- schen Motiven gehandelt, hat er doch das Deliktsgut weiterverkauft und daraus Profit geschlagen. Damit vermag die subjektive Komponente die objektive nicht zu relativieren.
Mehrfacher Hausfriedensbruch
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine grosse Anzahl von 33 Hausfriedensbrüchen zu ahnden ist und auch hierbei ins Gewicht fällt, dass fast ausnahmslos Privathaushalte betroffen waren. Der Beschuldigte verletzte damit den höchstpersönlichen, privaten Bereich der Geschädigten, was notorisch auch eine massive seelische Beeinträchtigung, namentlich den Verlust des Grundvertrauens und des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden, verur- sacht. Das Verschulden ist damit auch hier als erheblich bis schwer zu erachten.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich um Diebstähle begehen zu können.
Bei eigenständiger Betrachtung wäre hierfür eine Strafe im Bereich von 22 Monaten angemessen. Angesichts des engen Konnexes zum gewerbsmässi- gen Diebstahl und der damit einhergehenden geringen eigenständigen Bedeutung erweist sich eine deutlich reduzierte Asperation der Einsatzstrafe um 12 Monate als angemessen.
Mehrfache Sachbeschädigung
In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer grossen Anzahl an Einzelakten insgesamt einen beträchtlichen Sachschaden von rund Fr. 55'000.– verursachte. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen Schaden über den für den Einbruch notwendigen Sachschaden – so z.B. mutwillige zusätzliche Verwüstung der Räumlichkeiten oder des Mobiliars – an- richtete.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigten auch hierbei direktvor- sätzlich und aus niederen Beweggründen, namentlich um sich Zugang zu den Liegenschaften bzw. Wertgegenständen zu verschaffen. Das Verschulden ist ins- gesamt auch hier als erheblich zu beurteilen.
Bei eigenständiger Strafzumessung wäre eine Strafe im Bereich von 18 Monaten angezeigt, wobei auch diesbezüglich aufgrund des engen Konnexes zur Haupttat des gewerbsmässigen Diebstahls und der damit einhergehenden geringen eigenständigen Bedeutung eine deutlich reduzierte Asperation der Einsatzstrafe um 9 Monaten angemessen erscheint.
Verstoss gegen das Waffengesetz
Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass für den Beschul- digten wohl nicht die Waffen oder deren Gebrauch im Fokus standen, sondern er diese im Rahmen des Einbruchs schlicht ebenfalls mitgehen liess, mithin die Eigenschaft als Wertgegenstand zentral gewesen sein dürfte. Das Verschulden ist als leicht zu beurteilen.
Der Beschuldigten handelte in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvor- sätzlich und – erneut – aus egoistischen Beweggründen. Die subjektive Tat- komponente vermag die objektive nicht zu relativieren.
Als Einzelstrafe wäre gestützt auf das Tatverschulden eine Strafe von ca. 1 ½ Monaten angemessen, im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe aufgrund des Verstosses gegen das Waffengesetz um 1 Monat zu erhöhen.
Verstoss gegen das Ausländergesetz bzw. gegen das Ausländer- und Integ- rationsgesetz
Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während einer langen Zeitspanne von nahezu 3 Jahren mehrfach, regelmässig und zumindest mehrheitlich zum Zweck der Delinquenz in die Schweiz einreiste und im Land verweilte. Das Verschulden ist damit als erheblich bis schwer zu beurteilen.
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln anzulasten.
Insgesamt erschiene bei separater Sanktionierung eine Freiheitsstrafe von rund 9 Monaten als angemessen. Im Rahmen der Asperation ist hierfür die Ein- satzstrafe um 5 Monate zu erhöhen.
Zwischenfazit
Es resultiert eine Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente in Höhe von 7 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Täterkomponente
Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Einträge im Straf- register auf.
aSVG bereits mehrmals verurteilt und hierfür am 12. April 2011 zu einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und am 21. Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (Urk. 175).
Der Beschuldigte ist vor diesem Hintergrund als unbelehrbarer Berufsverbrecher einzustufen.
Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 15 Monate zu erfolgen.
Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist sodann im Dispositiv festzuhalten.
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbunde- nen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent- wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die
Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom
11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die
Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).
Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegen- überzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverwei- sung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
Beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 2 aStGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Damit ist der Beschuldigte, welcher serbischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in: Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019; Art. 66a StGB N 38). Angesichts aller Tat- sowie Täterkomponenten und nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Beschul-
digte die bereits gegen ihn erlassene langjährige Einreisesperre immer wieder missachtet hat, ist vorliegend eine Landesverweisung von 15 Jahren angezeigt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II- Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; BGer. 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022, E. 2.2.3;
6B_834/2021 vom 5. Mai 2022, E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021,
E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340,
E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340, E. 4.9; 146 IV 172, E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340, E. 4.9; zum Ganzen: BGer. 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.2. f., m.w.H.).
Insbesondere angesichts der heute zu beurteilenden Menge und Art der Strafta- ten (insb. diverse Einbruchdiebstähle in Privathausalte) sowie der langjährigen
Delinquenz des Beschuldigten ist in casu eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung klar zu bejahen. Mithin ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als verhältnismässig zu erachten und entsprechend anzuordnen.
1.2 Die Geschädigten 4, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 30
konstituierten sich mit jeweiligem Formular als Privatkläger im Straf- und Zivil- punkt (ND17/8/2, ND20/3/1+2, ND22/11/4, ND26/7/4, ND27/8/2, ND34/7/4, ND39/5/4, ND44/8/6, ND48/9/3-7, ND54/6/2, ND55/4/3, ND57/7/3+5+6). Damit
sind sie in grundsätzlicher Hinsicht legitimiert, Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafprozess geltend zu machen.
Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 28 Fr. 2'545.– und der Privatklägerin 30 Fr. 4'050.– zu bezahlen.
Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 4, 11, 13, 15, 25, 26 (betreffend
Dossier 26 und 34), 27 und 29 (Dossiers 26 [Privatklägerin 26], 27 [Privatkläger 4], 34 [Privatklägerin 26], 39 [Privatklägerin 29], 44 [Privatklägerin 15], 54 [Privatklägerin 13], 55 [Privatklägerin 11] und 57 [Privatklägerin 25 und Privatkläge- rin 27]) betreffen Anklagevorwürfe, von welchen der Beschuldigte mangels erstell- ter Täterschaft freigesprochen wurde. Sie sind entsprechend abzuweisen.
Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellten Kopfhörer Air- Pods, weiss, Nr. … (Asservatennr. A013'701'605) konnten der Geschädigte B. zugeordnet werden und sind ihr entsprechend nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so ist der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
(Asservatennr. A013'701'616,) konnte dem Geschädigten C.
zugeordnet
werden und ist ihm entsprechend nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herauszugeben. Sollte innerhalb
von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so ist der Gegenstand der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
Die folgenden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellten Gegenstände
zugeordnet werden und sind ihr entsprechend nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
Da es im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt und die im Berufungsverfahren neu erfolgten zusätzlichen Freisprüche hinsichtlich des ge- samten Untersuchungsaufwandes nicht merklich ins Gewicht fallen, ist die erst- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 22 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für den Nach- forderungsvorbehalt gemäss Dispositivziffer 23 Abs. 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und
§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung grossmehrheitlich unterliegt, die neu zu ergehenden Freisprüche betreffend die Dossiers 43, 44, 49, 51 und 53 und den Einzelvorgang betreffend Sachverhalt 2 zudem keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung sowie die Sanktionshöhe zeitigen, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 13'850.60 geltend (Urk. 176) und ist entsprechend – da angemessen – mit einem Honorar von Fr. 13'850.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Genug- tuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Das Verfahren wird betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (D43) eingestellt.
Das Verfahren wird betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D44) eingestellt.
die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der zu- ständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Referenz-Nr.
K161207-001, | K161220-092, | K181102-045, | K181103-024, | K181118-005, |
K181126-094, | K181201-061, | K181201-063, | K181208-065, | K181230-056, |
K190103-092, | K190110-036, | K190123-066, | K190202-033, | K190302-001, |
K190312-056, | K190313-007, | K191011-042, | K191031-002, | K190929-015, |
K191020-045, | K191122-076, | K191130-055, | K191216-076, | K191031-098, |
K161206-093, | K161207-008, | K181108-082, | K181105-079, | K181031-069, |
K181102-079, | K181102-078, | K181201-060, | K181220-090, | K181208-064, |
K181211-017, | K181208-007, | K181222-006, | K190123-085, | K190310-006, |
K190514-032, | K191009-068, | K191111-019, | K191003-069, | K191017-011, |
K191023-006, | K191023-086, | K191024-087, | K191111-042, | K191115-065, |
K191108-027, K191118-089, K191206-045 und K191228-022 gelagerten
Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (so- fern nicht bereits geschehen).
Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
Der Privatkläger 4 (E. ) Fr. 38'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Die Privatklägerin 13 (K. ) Fr. 400.–
Der Privatkläger 19 (T. ) Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 30. Oktober 2018)
Die Privatklägerin 25 (N. ) Fr. 240.–
Fr. 10'000.–Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
Fr. 44'030.–Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 18'115.50Gutachten/Expertisen etc.
Fr. 401.30 Zeugenentschädigung
Fr. 1'550.–Auslagen Untersuchung 22. (…)
Fürsprecher X1. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten mit Fr. 15'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
für seine Bemü-
hungen als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 35'519.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt worden ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellten Kopfhörer, Air- Pods, weiss, Nr. … (Asservatennr. A013'701'605,) werden an die Geschädigte B. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herausgegeben.
Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellte Herrenarmband- uhr Steinhart Ocean Forty-Four, schwarzes Ziffernblatt, schwarzes Armband (Asservatennr. A013'701'616) wird dem Geschädigten C. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde herausgegeben.
Die folgenden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76808189 sichergestellten
Gegenstände werden der Geschädigten D.
nach Eintritt der
Rechtskraft auf erstes Verlangen bei der zuständigen Lagerbehörde heraus- geben:
Privatklägerin 30 (R. AG) Fr. 4'050.–
Privatkägerin 28 (S. AG) Fr. 2'545.–
Privatkläger 6 und 7 (F. und G. ) Dossier 48
Fr. 910.90 (nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2022)
Privatkläger 9 und 10 (H. und I. ) Dossier 20
Fr. 13'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2019)
Privatkläger 14 (L. ) Dossier 17
Fr. 360.–
Privatklägerin 26 (O. AG) Dossier 48:
Fr. 20'390.–
Zudem werden die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger ab- gewiesen:
Der Privatkläger 4 (E. ) Dossier 27
Fr. 114'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Die Privatklägerin 11 (J. ) Dossier 55
Fr. 1'108.30 (nebst Zins zu 5 % seit 22. November 2019)
Die Privatklägerin 13 (K. ) Dossier 54
Fr. 3'600.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2019)
Die Privatklägerin 15 (M. ) Dossier 44
Fr. 1'410.40
Die Privatklägerin 25 (N. ) Dossier 57
Fr. 3'688.35 (nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2019)
Die Privatklägerin 26 (O. AG) Dossier 26:
Fr. 2'951.50 (nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016)
Dossier 34:
Fr. 17'151.80
Die Privatklägerin 27 (P. AG) Dossier 57
Fr. 3'688.35 (nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2019)
Die Privatklägerin 29 (Q. AG) Dossier 39
Fr. 10'096.50
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 22 und 23 Absatz 3) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 13'850.60 amtliche Verteidigung
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Vertretung des Privatklägers 23, C. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
die Privatklägerin 28, S. AG, Schaden-Nr. 1,
die Privatklägerin 29, Q. AG, Schaden-Nr. 2
die Privatklägerin 30, R. AG, Schaden-Nr. 3
das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Vertretung des Privatklägers 23, O. C. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
das Staatssekretariat für Migration (SEM)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
die Geschädigte B. , … [Adresse], hinsichtlich Dispositivziffer 9,
die Vertretung des Privatklägers 23, C. hinsichtlich Dispositivzif- fer 10,
die Geschädigte D. , … [Adresse], hinsichtlich Dispositivziffer 11,
die Kasse des Bezirksgerichts Uster hinsichtlich Dispositivziffern 7, 9, 10, 11
die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage hinsichtlich Dispositiv- ziffer 7,
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2023
Die Präsidentin:
lic. iur. S. Fuchs
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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