Zusammenfassung des Urteils SB220510: Obergericht des Kantons Zürich
Der Fall betrifft eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Herrn A______, der gegen die Festsetzung der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn C______ vorgeht. Herr A______ fordert eine Reduzierung der monatlichen Unterhaltszahlung von 1300 CHF auf 450 CHF, während sein Sohn C______ eine Beibehaltung der Zahlung von 1000 CHF ab dem 1. September 2018 beantragt. Das Gericht bestätigt die Festsetzung der Unterhaltszahlung von 1000 CHF und weist die Anträge von Herrn A______ ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 1000 CHF werden Herrn A______ auferlegt, während keine Kosten für Herrn B______ entstehen. Der Richter in diesem Fall ist Frau Jocelyne Deville-Chavanne.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220510 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 30.10.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_157/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Handlung; Recht; Aussage; Sinne; Verteidigung; Berufung; Vorinstanz; Handlungen; Sozialhilfe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Gericht; Porno; Genugtuung; Aussagen; Nötigung; Dispositiv; Penis; Kinder; Staatsanwaltschaft; Dispositivziffer; Bezug; Kindern; Verfahren; Rechtsvertretung |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 148a StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 51 StGB ;Art. 67 StGB ; |
Referenz BGE: | 123 III 10; 124 IV 154; 131 IV 167; 132 II 117; 144 IV 217; 147 IV 409; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220510-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 30. Oktober 2023
in Sachen
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin 1 und III. Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
22. März 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 42 S. 69 ff.)
Es wird beschlossen:
Das Verfahren betreffend tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB,
der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB,
des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 1 StGB.
Von den Vorwürfen
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 50 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Es wird ein lebenslängliches tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB angeordnet.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Typ ES9, Asservaten-Nr. A013463188, wird eingezogen und vernichtet.
Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'970.50 zu bezahlen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 gebühr für das Vorfahren
Fr. 627.00 Auslagen
Fr. 10'148.70 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) bis 6. Dezember 2020 (bereits ausbezahlt)
Fr. 6'700.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) ab 7. Dezember 2020
Fr. 7'300.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und MwSt)
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
Der dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
f. (Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
(Prot. II S. 4 ff.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; Urk. 68 S. 1)
1. Ziff. 1 und Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 400 zu bestrafen.
Es sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzusetzen.
Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 49; Urk. 69 S. 2)
1. Ziff. 2, 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom
30. September 2021 seien wie folgt abzuändern:
Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und im Sinne der heutigen Anträge zu bestrafen.
Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. September 2021 sei wie folgt abzuändern:
Die Zivilforderung der Privatklägerin sei gutzuheissen.
Ziff. 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. September 2023 seien wie folgt abzuändern:
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, wobei der Privatklägerin eine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote (inkl. MWST und Spesen) zuzusprechen sei.
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43; Urk. 70 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei nebst den erstinstanzlichen Freisprächen auch der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer milden bedingten Geldstrafe zu bestrafen, wobei die 50-t?gige Untersuchungshaft anzurechnen sei.
Auf die Auferlegung einer Busse sei zu verzichten.
Von der Anordnung eines lebenslänglichen tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB sei abzusehen.
Auf die Verpflichtung zur Genugtuungszahlung an die Privatklägerin sei zu verzichten bzw. der Zivilanspruch sei abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
sämtliche Kosten dieses Strafverfahrens einschliesslich jene des vorliegenden Berufungsverfahrens seien insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Erwägungen:
Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 4 f.).
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
30. September 2021 (Urk. 42) meldeten die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 (A. ) fristgerecht Berufung an (Urk. 34-36). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 40) erfolgten innert Frist die Berufungs- Erklärungen des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 (Urk. 43, 46 und 49). Mit Beschluss vom 22. November 2022 wurde auf alle drei Berufungen eingetreten (Urk. 59).
3. Zur Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , die Staatsanwältin lic. iur. Sabine Tobler und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. X. (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 und 3 (Schuldspruch betr. Pornografie und unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe), Dispositivziffern 3-5 (Sanktion und Vollzug), Dispositivziffer 6 (tätigkeitsverbot), Dispositivziffer 9 (Schadenersatz zugunsten Privatklägerin 2), Dispositivziffer 10 (Genugtuungsforderung Beschuldigter) und Dispositivziffern 12 und 13 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 43 und Urk. 70 S. 2). Die Staatsanwaltschaft moniert die Dispositivziffer 2 (Freispruch mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigung), die Dispositivziffern 3-5 (Sanktion und Vollzug) sowie die Dispositivziffern 12 und 13 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 46
und Urk. 68 S. 1). Die Privatklägerin 1 ficht Dispositivziffer 2 (Freispruch mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigung),
Dispositivziffern 3-5 (Sanktion und Vollzug), Dispositivziffer 8 (Genugtuungsforderung Privatklägerin 1) sowie Dispositivziffern 12 und 13 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) an (Urk. 49 und Urk. 69 S. 2). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 30. September 2021 im übrigen Umfang (Vorabbeschluss [Einstellung betr. tätlichkeiten], Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1, 7 und 11) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 6).
Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A. (Dossier 1)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen 13. November 2019 bis 17. November 2019 sowie vom
22. November 2019 bis 24. November 2019 in seiner Wohnung an der achtjähri-
gen A.
(geboren tt.mm.2011) diverse sexuelle Handlungen vorgenommen
zu haben. Konkret habe der Beschuldigte mehrmals töglich mit der PrivatKlägerin 1 geduscht und gebadet und diese überall am nackten Körper berhrt, an der Scheide der Privatklägerin 1 geleckt, dreimal versucht, mit seinem Penis in deren Anus einzudringen und diese aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was die Privatklägerin 1 verweigert habe. Zudem habe der Beschuldigte im Beisein der Privatklägerin 1 einen Pornofilm konsumiert (Urk. 17 S. 2 f.).
Die Vorinstanz erachtete es einzig als erstellt, dass der Beschuldigte im Beisein der Privatklägerin 1 einen Pornofilm konsumierte (Urk. 42 S. 42 f.). Rechtlich wür- digte sie das Verhalten des Beschuldigten als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (a.a.O. S. 45). Die übrigen Vorwürfe liessen sich gemäss Vorinstanz nicht erstellen (a.a.O. S. 42).
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Zur Begründung liess er vor Vorinstanz zusammengefasst vorbringen, es müsse zumindest in dubio pro reo auf seine Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden, die keinen sexualstrafrechtlichen Vorwurf zuliesse. Es sei viel wahrscheinlicher und plausibler, dass die Privatklägerin 1 bei den Aufenthalten bei ihm ohne sein Wissen auf dem Handy ihrer Mutter Pornofilme gesehen habe, die sie fälschlicherweise als real Erlebtes wiedergegeben habe (Urk. 43; Urk. 30 S. 3-11). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zusammengefasst vorbringen, die Vorwürfe seien erfunden, es handle sich um Fantasiegeschichten der PrivatKlägerin 1 (Urk. 70 S. 3 ff.). Der Beschuldigte selber machte keine Aussagen zur Sache (Urk. 67 S. 6 ff.).
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem Verfahren und den Untersuchungsakten geschöpften überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdRücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage Aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
Die Vorinstanz würdigte für die Beurteilung des fraglichen Sachverhaltes die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, von C. (Lehrerin der Privatklägerin 1) und D. (Mutter der Privatklägerin 1). Zudem zog sie den ürztlichen Bericht über die Körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 28. November 2019 in die BeweisWürdigung mit ein (Urk. 42 S. 9 ff.).
Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte im Beisein der Privatklägerin 1 einen Pornofilm konsumiert habe. Im übrigen Umfang könne der Sachverhalt nicht erstellt werden. Die Vorinstanz begründete diesen Schluss zusammengefasst damit, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 unpräzis, bruchstückhaft, karg und abstrakt seien und sich aus ihnen keine plausible Handlungskette ableiten lasse. Daran würden auch die Aussagen von D. und C. nichts ändern. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des beim Beschuldigten konsumierten Pornofilms Realität und Fantasie nicht habe auseinander halten können. Die Ausführungen des Beschul- digten seien demgegenüber als grundsätzlich glaubhaft einzustufen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 gewisse geschilderte Elemente tatsächlich erlebt habe. Jedoch könnten die bestehenden Zweifel durch ihre Aussagen nicht ausgeräumt werden (Urk. 42 S. 41 ff.).
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. überpröft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter BeRücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfühigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überpröft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet
sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE
129 I 49 E. 6.1). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltögliche Vorkommnisse. So können Erin- nerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2).
Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete. Sie verkannte, dass ein achtjähriges Kind, das gemäss ürztlicher Beurteilung vom Verhalten her zudem noch deutlich kleinkindlicher als seinem Alter entsprechend bzw. ungefähr wie ein Kind im ersten Kindergarten ist (Urk. D1/6/1), keine mit Erwachsenen (auch nur ansatzweise) vergleichbare Aussageleistung erbringen kann. Die Vorinstanz erwog zwar, es leuchte ohne Weiteres ein, dass die aus ihrer Sicht eingeschränkte Aussagenqualität der Privatklägerin 1 auf deren Alter zurückgefährt werden könne. Gleichwohl nahm sie die Aussagenanalyse eins zu eins wie bei einer erwachsenen Person vor, ohne die intellektuelle Leistungsfühigkeit bzw. die persönliche Kompetenz der Privatklägerin 1 effektiv zu berücksichtigen (Urk. 42 S. 41 f.). Die Privatklägerin 1 war aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes gar nicht in der Lage, einzuordnen und zu verstehen, was ihr widerfuhr. Anders als alltögliche ähnliche bzw. damit vergleichbare Ereignisse handelte es sich bei den eingeklagten sexuellen Übergriffen um ungewöhnliche, der Privatklägerin 1 bislang Völlig unbekannte, noch nie erlebte Ereignisse. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise, dass die Privatklägerin 1 bereits früher solche Geschehnisse erlebt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin 1 in einem (über-)sexualisierten Umfeld aufwuchs. Eine Konnexität der Aussagen der Privatklägerin 1 mit adoleszentem Verhalten fällt aufgrund ihres Alters ebenfalls ausser Betracht. Insgesamt ist daher nicht erstaunlich, dass sie das Geschehen nicht konkreter beschreiben und in Geschehnisse rundherum einbetten konnte. Dies umso mehr, als sie noch ei- nen relativ kleinen Wortschatz hat (Urk. D1/3/1/1 S. 2). Im übrigen ergibt sich aus dem Aussageverhalten der Privatklägerin 1, dass sie kein fantasievolles Kind ist. So kann ihr entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie den Penis des Beschuldigten mit hautfarben beschrieb und keine weitere Beschreibung abgeben konnte (Urk. 42 S. 36). Die ihrem Alter entsprechend totale sexuelle Unerfahrenheit ist auch beispielhaft daran erkennbar, dass sie ihre Scheide nicht korrekt benennen bzw. sie ihren Anus und ihre Vagina verbal nicht unterscheiden konnte, beides als Fudi bezeichnete und erst, als sie die Stellen an ihrem Körper zeigte, klar wurde, welchen Körperteil sie jeweils meinte (Urk. D1/3/1/4 S. 16 und 29-32). Bezeichnend ist dann auch ihre Antwort auf die Frage, was der Beschuldigte alles mit seinem Penis gemacht habe, das sie gesehen habe: Sie wisse es nicht mehr. Sie habe Sachen im Kopf, die sie durcheinander machten (Urk. D1/3/1/4 S. 29). Vor diesem Hintergrund bzw. wenn einem Kind Derartiges widerführt, dessen Bedeutung es nicht wirklich versteht, sind die teilweise eher knappen Aussagen der Privatklägerin 1 absolut Verständlich.
Die Privatklägerin 1 vermochte das Kerngeschehen anlässlich der ersten Einvernahme von sich aus und im Grossen und Ganzen klar, nachvollziehbar und schlüssig zu schildern und hat das Geschehen, das zweifeillos traumatisierend wirken musste, von sich aus im Wesentlichen auch anlässlich der zweiten Einver- nahme, drei Monate später, bestätigt, auch wenn gewisse Verdrängungstendenzen sichtbar sind (vgl. Urk D1/3/1/4; D1/3/2/4 S. 12 f. und 24 f. und D1/3/2/3 S. 2). Ihre Schilderungen lassen sich auch ohne Weiteres mit ihren ersten äusserungen, die sie gegenüber ihrer Klassenlehrerin C. tätigte (Urk. D1/4/2 S. 3 f.),
in Einklang bringen. Hierbei ist zu erwähnen, dass C.
die äusserung der
Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr das Fudi geleckt habe, offenbar verständlicherweise als Fädli abschlecken missinterpretiert hat. Welchen Körperteil die Privatklägerin 1 mit Fudi im konkreten Zusammenhang meinte, klürte sich wie gesehen anlässlich ihrer ersten Einvernahme, als sie die betreffende Körperstelle (Scheide) zeigte. Auch wenn die Privatklägerin 1 die Geschehnisse aufgrund ihres Alters und ihrem Entwicklungsstand wie dargelegt nicht richtig einord- nen konnte, geht aus ihren Schilderungen deutlich hervor, dass sie es insbeson- dere merkwürdig fand, dass sie mehrmals töglich mit dem Beschuldigten zusammen baden und duschen musste, der Beschuldigte ihren nackten Körper überall anfasste, ihre Scheide leckte und sie sich nackt in dessen Wohnung aufhalten
musste, weil er ihr nicht erlaubte, sich anzuziehen. Zudem war es ihr sichtlich peinlich zu erZählen, dass der Beschuldigte von ihr forderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und seinen Penis bei ihr hinten hinein tat. All dies spricht dafür, dass sie die geschilderten Geschehnisse tatsächlich erlebt hat und damit letztlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Gemäss den Aussagen von D. (Mutter der Privatklägerin 1) konnte die jüngere Schwester der Privatklägerin 1 jedes zweite Wochenende zu ihrem leiblichen Vater. Weil die Privatklägerin 1 keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hatte, wollte ihre Mutter ihr mit den Besuchen beim Beschuldigten (Kollege der Mutter) so etwas wie Ferienfeeling bieten (Urk. D1/4/1 S. 5). Sie war aufgrund der von der Privatklägerin 1 erhobenen Vorwürfe Völlig überrascht und geschockt (a.a.O.
S. 4). Den Schilderungen der Privatklägerin 1 lässt sich sodann sinngemäss ent- nehmen, dass sie grundsätzlich gern beim Beschuldigten war und ihr insbesondere die gemeinsamen Aktivitäten wie Spiele spielen und Ausflüge sehr gefielen (Urk. D1/3/1/4 S. 18 f.). Erst nach einem nicht unerheblichen Zeitablauf seit den sexuellen Übergriffen, in der zweiten Einvernahme, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, den Beschuldigten nicht (mehr) gern zu haben (Urk. D1/3/2/4 S. 14). Insgesamt bestehen keinerlei Hinweise auf ein Motiv der Privatklägerin 1, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
Zur Entstehungsgeschichte der Belastungen der Privatklägerin 1 ist zu sagen, dass Letztere am Montag nach dem letzten beim Beschuldigten verbrachten Wochenende in der Schule der Klassenlehrern C. auffiel, weil sie sehr unruhig
war. C.
fragte die Privatklägerin 1 deshalb, was sie am Wochenende gemacht habe. In der Folge offenbarte sich die Privatklägerin 1 ihrer Lehrerin und schilderte dieser insbesondere, wie sie oft zusammen mit dem Beschuldigten habe duschen müssen, dieser überall ihren nackten Körper angefasst habe, sie beim Beschuldigten ihre Unterhosen nicht habe anziehen dürfen, der Beschuldigte ihr Fädli bzw. Fudi geleckt habe und sie seinen Penis in den Mund habe nehmen müssen (Urk. D1/4/2 S. 3 ff.). Dabei wirkte die sonst frühliche und aufgestellte Privatklägerin 1 laut der Lehrerin bedRückt und musste beinahe weinen (Urk. D1/4/3 S. 5). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass C. die Schilderungen der Privatklägerin 1 ernst nahm, umgehend den Schulleiter informierte, dieser gleichentags die Beistündin der Privatklägerin 1 hiervon in Kenntnis setzte und die Beistündin sodann bei der Polizei Meldung machte (Urk. D1/1/1-2). Insgesamt ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Schilderungen der Privatklägerin 1 keinerlei Hinweise auf ein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Sodann bestehen auch keine Hinweise auf Fremdeinflüsse. Ginge es der Privatklägerin 1 um das Erheischen von Aufmerksamkeit, wie dies an der Berufungsverhandlung von der Verteidigung ins Feld gefährt wurde (Urk. 70 S. 5 f.), wären übersprudelnde und überschwängliche Aussagen zu erwarten. Zudem wäre zu erwarten, dass sie damit bei ihren Freunden bzw. Freundinnen hausieren geht, was vorliegend nicht der Fall ist.
Weiter bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Hinweise, dass die Privatklägerin 1 die Realität mit dem verwechselte, was sie im Fernsehen anderswo sah. Abgesehen von einem offenbar nicht jugendfreien Film, den die jüngere Schwester einmal unerlaubt auf dem Handy der Mutter gesehen habe, was die Privatklägerin 1 von sich aus erwähnte (Urk. D1/3/2/4 S. 20 f. und 26 f.), bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin 1 sonst jemals Kontakt mit pornografischem Material hatte. Der Filminhalt (gefesselte Frau) unterscheidet sich klar vom Inhalt der Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend die Handlungen des Beschuldigten. Die Privatklägerin 1 unterschied sodann von Anfang an klar und konsistent, was sie im Fernseher des Beschuldigten gesehen und was sie selbst erlebt hatte. Sie erstellte sogar eine Zeichnung von dem, was sie beim Beschuldigten im Fernseher gesehen hatte (Urk. D1/3/2/2; vgl. Urk. D1/3/2/3 S. 21). Darauf sind eine auf einem Bett liegende Frau und ein nebenan stehender Mann mit einem erigierten Penis zu sehen. Gemäss Schilderungen der Privatklägerin 1 sagte der Mann zur Frau im Film, sie solle die Beine nach oben halten und dann habe er seinen Penis in ihr Fudi gesteckt (Urk. D1/3/1/4
S. 25). Die Positionen der Beteiligten sind dabei gänzlich verschieden von denje- nigen, welche die Privatklägerin 1 betreffend eigenes Erlebtes schilderte. Sie schilderte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich an der Badewanne halten und anschliessend habe er seinen Penis in ihren Po (Anus) hineingetan (Urk. D1/3/1/4 S. 29-32). Dies ist ein Völlig anderes Geschehen. Es ist unvorstellbar und erscheint Völlig lebensfremd, dass ein achtjähriges Kind ein solches Geschehen erfinden könnte. Gleiches gilt auch für die weiteren Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend sexuelle Übergriffe des Beschuldigten.
Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber ausweichend und mehrheitlich nicht nachvollziehbar. So wich der Beschuldigte den Fragen, wie er die Privatklägerin 1 gewaschen und wie und wo er sie berührt habe, mehrmals aus und machte schliesslich gar keine Aussage mehr, als nachgefragt wurde, ob er konkret die Scheide der Privatklägerin 1 berührt habe (Urk. D1/2/1 S. 19). Gleiches gilt für die Fragen zur Thematik, ob er in Anwesenheit der Privatklägerin 1 Filme mit pornografischen Inhalten konsumiert habe. So verweigerte er zunächst die Aussage. Anschliessend führte er aus, es sei möglich, dass die Privatklägerin 1 durch das DRücken einer Taste auf der Playstation auf eine einschlägige Seite gelangt sei (a.a.O. S. 28). Schliesslich gab er zu Protokoll, es sei tatsächlich auf der Playstation eine Porno Werbung gelaufen, als er einmal von der Toilette zu- Rückgekehrt sei. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin 1 auf einen Knopf ge- dRückt, wodurch sie auf diese Seite gelangt sei. Er habe dann sofort umgeschaltet
(a.a.O. S. 29). Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschuldigte sich so stark für die Körperhygiene der Privatklägerin 1 insbesondere auch für die Rei- nigung ihres Intimbereichs interessiert haben will (Ich sagte ihr, sie müsse unten sich besser waschen. Auch am Fudi. a.a.O. S. 18-20) und er sie jeden Tag anwies zu duschen zu baden (a.a.O. S. 30). Er betreute die Privatklägerin 1, das Kind einer Kollegin, gerade einmal an insgesamt zwei Wochenenden (a.a.O.
S. 14). Dieses vorgebrachte Interesse erscheint lebensfremd. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm Hygiene wichtig sei (a.a.O. S. 30), ist aber auch angesichts seiner augenscheinlich verschmutzten und unordentlichen Wohnung (Urk. D1/7/3) als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich veranlasst sah, mit der Privatklägerin 1 zusammen zu baden
(a.a.O. S. 28). Die achtjährige Privatklägerin 1 konnte gemäss den Angaben ihrer Mutter Selbständig duschen und auf die Toilette gehen (Urk. D1/4/1 S. 7). Entsprechend ist überdies schwer begreiflich, weshalb der Beschuldigte die nackte Privatklägerin 1 wusch, aus der Badewanne hob und nach dem Duschen deren Körper trocken rieb (Urk. D1/2/1 S. 19, 24). Wenig nachvollziehbar erscheint auch
die Angabe des Beschuldigten, wonach er auf einmal sämtliche Kleidung der Privatklägerin 1 habe waschen müssen (a.a.O. S. 23 f.). Die Privatklägerin 1 hatte gemäss ihren Angaben diverse Wechselwäsche (acht pro Kleidungsstück) bzw. ein Pyjama dabei (Urk. D1/3/1/4 S. 19). Dass zeitgleich sämtliche Kleidung verschmutzt gewesen sein soll und deshalb gewaschen werden musste, ist nicht begreiflich. Schlicht nicht nachvollziehbar ist im übrigen die Aussage des Beschul- digte, wonach er einmal nach dem Duschen nackt durch die Wohnung gerannt sei, weil er Unterhosen habe holen müssen (Urk. D1/2/1 S. 27). Es wäre ein Leichtes gewesen, sich mit einem Badetuch zu bedecken. Das vom Beschuldigten eingeräumte bizarre Verhalten namentlich mit entblässtem Penis durch die Wohnung laufen, töglich mit der achtjährigen nackten Privatklägerin 1 baden und duschen sowie während ihrer Anwesenheit onanieren, ohne die Türe zu verriegeln (Urk. D1/2/1 S. 18 ff.; Urk. D1/2/3 S. 6) zeugt von einer unangebrachten sexuellen Hemmungslosigkeit gegenüber der Privatklägerin 1 und mangelnder Respektierung ihres Selbstbestimmungsrechts sowie ihrer ungesTürten sexuellen Entwicklung. Dass es sich hierbei um grenzüberschreitendes Verhalten gegen- über einem Kind handelt, ist allgemein bekannt bzw. Allgemeinwissen. Dafür be- darf es insbesondere keiner eigener Kinder. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten und sein Verhalten lässt sich nur als sexuell motiviertes Handeln erklären. Unter BeRücksichtigung aller Umstände (augenscheinliches sexuelles Interesse, die Privatklägerin 1 hielt sich über mehrere Tage hinweg mit dem Beschuldigten zusammen allein in seiner Wohnung ohne eigenes Zimmer und anderweitige RückzugsMöglichkeit auf, aufgebautes Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin 1) erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte auch weiter ging bzw. auch die eingeklagten Handlungen mit bzw. an der Privatklägerin 1 vornahm. Seine Bestreitungen erweisen sich als unglaubhaft bzw. sind durch die Aussagen der Privatklägerin 1 widerlegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1, wo- nach sie gemeinsam mit dem Beschuldigten auf dem Sofa ein pornografisches Video geschaut habe, wobei sie den pornografischen Inhalt zusätzlich auch zeichnerisch darstellte (Urk. D1/3/1/4 S. 24 ff.; Urk. D1/3/2/4 S. 21 f.; Urk. D1/3/2/2).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich der Beschuldigte vollständig auf sein Aussageverweigerungsrecht. Dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens noch eine eigene wie gesehen nicht überzeugende Sachdarstellung präsentierte, ist nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu gewichten. Laut der Mutter der Privatklägerin 1 hatte diese Nämlich den Beschuldigten zwei Monate vor sei- ner ersten Einvernahme über die Vorwürfe informiert (Urk. D1/4/1 S. 4), weshalb er mehr als genügend Zeit hatte, sich ausgiebig vorzubereiten und anwaltlich beraten zu lassen bzw. sich eine Verteidigungsstrategie zurecht zu legen.
Schliesslich vermochte der Beschuldigte auch keinen nachvollziehbaren Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen der Privatklägerin 1 zu nennen. Dass die Privatklägerin 1 solche gravierende Vorwürfe erfunden haben soll, weil der Beschuldigte ihr einen Klaps auf die Wange gab zu ihr angeblich sagte, sie solle ihrer Mutter besser folgen, ansonsten sie möglicherweise wie er in einem Heim ende (Urk. D1/2/1 S. 30 f.), leuchtet nicht ein. Seine weiteren Erklärungsversuche, wonach die Privatklägerin 1 möglicherweise Sachen durcheinander gebracht habe, nachdem sie im Fernseher pornografische Inhalte gesehen und er sie aus der Badewanne gehoben habe (a.a.O. S. 31), überzeugen ebenfalls nicht.
Ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich ableiten, dass anlässlich der mehrere Tage nach den letzten Übergriffen stattgefunde- nen ürztlichen Untersuchung bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen festgestellt wurden. Solche treten nicht zwingend auf, was ebenfalls nachvollziehbar aus dem ürztlichen Bericht hervorgeht (Urk. D1/6/1).
Auch das an der Berufungsverhandlung ins Recht gelegte Schreiben der aktuellen Freundin des Beschuldigten vermag diesen nicht zu entlasten. Selbst wenn der Beschuldigte heute ein lieber und fürsorglicher Partner und dem Sohn seiner aktuellen Freundin ein guter Vater ist (Urk. 71), vermag dies an der Tatsache, dass seine Aussagen bezüglich der ihm zur Last gelegten Taten unglaubhaft sind, nichts zu ändern. Das eine schliesst das andere nicht aus.
In der Folge hat sich die AnklageBehörde bei der Formulierung des Anklagesachverhalts zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich der einzelnen TatVorwürfe
auf den jeweils harmlosesten Sachverhalt gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 beschränkt, was nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt sind die TatVorwürfe gemäss Anklageschrift zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.
Die Verteidigung hat im Hauptverfahren keine kritischen Bemerkungen zur Allfälligen rechtlichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts angestellt (Urk. 30 S. 14). An der Berufungsverhandlung bestritt er, dass er mit seinem Handeln den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB erfällt hat (Urk. 70 S. 7 f.).
Mit der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Konsumation des Pornofilms im Beisein der Privatklägerin 1 als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urk. 42 S. 44 f.; OFK/StGB-WEDER, StGB 187 N 18). Allerdings ist in Abweichung zur Vorinstanz wie gesehen gestützt auf die Aussagen der PrivatKlägerin 1 erstellt, dass der Beschuldigte sich den Pornofilm wissentlich und willentlich gemeinsam mit der Privatklägerin 1 ansah. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung dafür hielt, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, ging sie von einem anderen Lebenssachverhalt aus (Urk. 70 S. 8). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Unter sexueller Handlung ist jede Körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleichgültig ist, ob es bloss passiv bleibt aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der
täter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsichtlich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK/StGB-WEDER, StGB 187 N 5 f., 12 f. und 29 f. je mit Hinweisen).
Indem der Beschuldigte die achtjährige Privatklägerin 1 mehrmals überall am nackten Körper angefasst und an ihrer Scheide geleckt hat sowie dreimal versucht hat, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, hat er mehrmals objektiv betrachtet sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen. Indem er zudem die Privatklägerin 1 einmal dazu aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, hat er versucht, eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen, was indes am Widerstand der Privatklägerin 1 scheiterte. All diese Handlungen nahm der Beschuldigte in Kenntnis des Schutzalters der Privatklägerin 1 wissentlich und willentlich vor.
Die TatVorwürfe sind folglich als mehrfache sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Versuch hinzu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Zwischen den TatBeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3.a)).
Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung eines beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Werden die wesentlich auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes auf Kinder angewendet, so müssen bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-GeFälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten (BGE 124 IV 154 E. 3.b)). Insbesondere soll ebenfalls das Opfer geschätzt werden, das in eine ausweglose Situation Gerät, in der es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen.
Prinzipiell genügt der ausDrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatKräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem täter unmissVerständlich klar gemacht wird, den Geschlechtsverkehr die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Unter Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an Körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2).
Die Privatklägerin 1 sagte dem Beschuldigten Stopp, als er versuchte, in ihren Anus einzudringen (Urk. D1/3/1/4 S. 30), womit sie ihm unmissVerständlich zu verstehen gab, dass sie die sexuelle Handlung ablehnt. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte und machte einfach weiter. Angesichts der offensichtlichen körperlichen überlegenheit des Beschuldigten war es der Privatklägerin 1 nicht zumutbar, sich weiter zur Wehr zu setzen. Sie war dem Beschuldigten zudem in seiner Wohnung über mehrere Tage schutzlos ausgeliefert, zumal er zu ihr ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Entsprechend war sie gezwungen, die Handlungen des Beschuldigten über sich ergehen lassen. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die sexuelle Handlung ablehnte und setzte sich bewusst und willentlich über ihre Willensbekundung hinweg.
Dieser Tatvorwurf ist deshalb auch als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe (leichter Fall) (Dossier 2)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Anklagesach-
verhalt zusammengefasst vor, er habe der Stadt E.
seine Einkünfte aus
zwei Arbeitstätigkeiten via F.
(Einsatzfirma unbekannt) (23. Juli 2018 bis
22. August 2018) und via G. (Einsatzfirma H. ) (29. Oktober 2018 bis
27. November 2018) im Betrag von total Fr. 7'458.70 verschwiegen, obschon er diese Einkünfte umgehend hätte melden müssen. Dadurch sei ihm in dieser Zeit
Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.50 ausbezahlt worden, worauf er kei- nen Anspruch gehabt hätte (Urk. 17).
Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Untersuchungsakten zum Schluss, dass der Anklagevorwurf erwiesen sei (Urk. 42 S. 52 f.).
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es scheine, als ob die Behörde den verschwiegenen Sachverhalt erkannt habe, aber dennoch Leistungen erbracht habe, weshalb eine Strafbarkeit entfalle (Urk. 30 S. 15). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe keine Absicht des Verschweigens gehabt. Zudem lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, welche Einkommen wann hätten verschwiegen worden sein sollen. Deshalb könne man dem Beschuldigten keinen strafrechtlich relevanten, unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen vorwerfen (Urk. 70 S. 6).
Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 23. Juli
2018 bis 22. August 2018 via F.
in I.
(Einsatzfirma unbekannt) und
vom 29. Oktober bis zu 27. November 2018 via G. bei der Firma H. arbeitete. Dadurch erzielte er einen Nettoverdienst von Fr. 7'458.70 (Urk. D2/2/7- 8). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte von September bis November 2018 mit Sozialhilfe von insgesamt Fr. 3'970.50 (3 x Fr. 1'254.50 + Fr. 207 [Selbstbehalt Krankenkasse]) unterstätzt. Aufgrund seiner Einkünfte hatte der Beschuldigte von September bis November 2018 indes keinen Anspruch auf Sozialhilfe, zumal sei- ne Einkünfte die Sozialhilfe (Fr. 1'254.50 monatlich) überstiegen (Urk. D2/2/4). Mit Beschluss des Sozialhilfegremiums vom 10. Juli 2018, worin dem Beschuldigten Sozialhilfe zugesprochen wurde, wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Bereich Soziales sämtliche VerÄnderungen seiner beruflichen Situation umgehend und unaufgefordert zu melden. Zudem hatte er monatlich die Lohnabrechnungen unaufgefordert vorzuweisen (Urk. D2/2/4). Der Beschuldigte legte seine Verdienste indes erst offen, nachdem die zuständige Sozialarbeiterin am 30. Oktober 2018 eine Meldung erhalten hatte, wonach dieser jeden Morgen auf den Bus gehe und eine Temporüranstellung habe und diesen gestützt darauf aufgefordert hatte, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. D2/2/2).
Der Beschuldigte wurde sowohl im Merkblatt Rechte und Pflichten beim Bezug von Materieller Hilfe, welches er am 14. Juni 2018 unterzeichnet hatte, als auch im Beschluss vom 10. Juli 2018 betreffend Ausrichtung von Sozialhilfe ausdRücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet ist, VerÄnderungen in sei- nen Verhältnissen umgehend zu melden (Urk. D2/2/4). Dass der Beschuldigte nur etwas mehr als einen Monat später diese Pflichten vergessen haben will, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als er bereits vor seinem Umzug nach J. auch in seiner letzten Wohnsitzgemeinde K. bis und mit Juni 2018 mit Sozialhilfe unterstätzt wurde. Kommt hinzu, dass er am 18. Oktober 2018 ein Gespräch mit der Sozialhilfeberaterin hatte, in welchem das Thema Arbeit eingehend besprochen wurde (Urk. D2/2/2). Seine Behauptung, wonach er infolge der Tren- nung von seiner Freundin die Meldung vergessen habe, erscheint deshalb als blosse Schutzbehauptung. Vielmehr unterliess er es wissentlich und willentlich, seine Einkünfte unaufgefordert zu melden, um so zu erreichen, dass ihm die Sozialhilfe weiterhin ausbezahlt wird, worauf er wissentlich keinen Anspruch hatte.
Ebenfalls fehl geht die Auffassung der Verteidigung, wonach die Behörde trotz Kenntnis von den Einkünften des Beschuldigten Sozialhilfe geleistet habe. Wie gesehen erhielt die Sozialhilfearbeiterin am 30. Oktober 2018 eine Mitteilung, wo- nach der Beschuldigte jeden Tag auf den Bus gehe und eine Temporüranstellung habe. Mangels Kenntnis des konkreten Umfangs der (möglichen) Arbeitstätigkeit und des daraus resultierenden Verdienstes forderte die Sozialhilfearbeiterin in der Folge die nötigen Unterlagen beim Beschuldigten ein. Der Beschuldigte bestätigte erst am 22. November 2022, dass er in der fraglichen Zeit arbeitstätig war und reichte schliesslich am 28. November 2018 hierzu Unterlagen ein (Urk. D2/2/2). Die Sozialhilfe für den Monat November 2018 war zu diesem Zeitpunkt, als der Bereich Soziales über die relevanten Faktoren für die Berechnung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen Kenntnis erhielt, dem Beschuldigten längst (Buchungsdatum 1. November 2018) ausbezahlt worden.
Der Tatvorwurf ist somit zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt rechtlich gewürdigt (Urk. 42
S. 53 f.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das Bundesgericht inzwischen
die Kriterien zur Beurteilung festgelegt hat, ob bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe von einem leichten Fall auszugehen ist: Bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 3'000 liegt immer ein leichter Fall vor, bei über Fr. 36'000 Franken scheidet ein leichter Fall in der Regel aus. Im Zwischenbereich ist im Einzelfall zu prüfen, ob noch ein leichter Fall vorliegt Es ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.9.). Nachdem der Deliktsbetrag mit Fr. 3'970.50 vorliegend nur ganz knapp über der Grenze liegt, bei der in jedem Fall ein leichter Fall anzunehmen ist, und das Verschulden des Beschuldigten dementsprechend vergleichsweise leicht wiegt, ist hier ein leichter Fall anzunehmen. Dies wäre indes schon aus prozessualen Gründen ohnehin nicht zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Somit hat sich der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der angefochtene Schuldpunkt ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Anrechnung der Haft von 50 Tagen), unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.
Die Verteidigung stellte dagegen im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer milden bedingten Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 43; Urk. 70 S. 2). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 46; Urk. 68 S. 1).
Mit Bezug auf die allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 55- 57).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe vor, jener der sexuellen Handlungen mit Kindern bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe. Die Tatbestände der Pornografie und der Gewaltdarstellungen sehen je einen Strafrahmen von bis 3 Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe vor. Strafschürfungsoder StrafmilderungsGründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die mehrfache Tatbegehung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Gewaltdarstellungen ist im Rahmen der Tatkompo- nente zu berücksichtigen.
Da es sich beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe um einen leichten Fall, mithin um eine übertretung handelt, ist die Strafandrohung dafür eine Busse.
Nicht gefolgt werden kann den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart, wonach eine Freiheitsstrafe auszuFällen sei, weil die gebildete Gesamtstrafe die höchst mögliche Anzahl von 180 Tagessätzen Geldstrafe übersteige (Urk. 42
S. 60). Vielmehr ist für jedes einzelne Delikt die zweckmässige Sanktion zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe nur deshalb auszusprechen, um das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe zu umgehen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Bezüglich der Verbrechen und Vergehen erscheint es aus spezialpräventiven Gründen und weil der Beschuldigte dabei jeweils ein ähnliches Vorgehen an den Tag legte, sich die VorFälle ähnlich gestalteten, die Tathandlungen somit als weitgehend ähnlich bezeich- net werden können und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, geboten, für jede der begangenen Taten je eine Freiheitsstrafe auszuFällen, soweit aufgrund der Strafhöhe nicht ohnehin nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Betracht kommt. Da ein triebhaftes Verhalten über einen längeren Zeitraum vorliegt, ist von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen, falls keine deutlich spürbare Sanktion erfolgt.
Zunächst ist für die sexuelle Nötigung die Einsatzstrafe festzulegen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die unmissverständliche Willensbekundung der Privatklägerin 1, ein Eindringen in ihren Anus
mit dem Penis nicht zu wollen, überwand. Der Beschuldigte liess erst nach drei Mal von der Privatklägerin 1 ab (Urk. D1/3/2/4 S. 35). Weiter hat der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Kraft versucht, in die Privatklägerin 1 einzudringen, welches Vorgehen bei ihr erhebliche Schmerzen verursachte (Urk. D1/3/1/4 S. 29 f.). Er bediente sich hierbei keiner besonderer Mittel, wie eines Festhaltens, Fesselns etc. Allerdings nützte er seine offensichtliche Körperliche überlegenheit und den Umstand, dass die achtjährige Privatklägerin 1 ihm in seiner Wohnung Völlig ausgeliefert war, er zudem ihr Vertrauen genoss und ihr überlegen war, schamlos aus. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Han- deln und seine egoistische Motivation, seine sexuellen bedürfnisse zu befriedigen, anrechnen zu lassen. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die einzelnen inkriminierten Sachverhalte der insgesamt mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zusammen zu beurteilen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten alles andere als harmlos waren. Die Handlungen sind teilweise von einer nicht unerheblichen Intensität. Dabei ist insbesondere das Lecken der Scheide der Privatklägerin 1 zu erwähnen. Zudem nahm er die sexuellen Handlungen, als die Privatklägerin 1 sich bei ihm aufhielt, häufig vor. Er nützte die Situation aus, dass die ihm ausgelieferte Privatklägerin 1, zu der er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, sich über mehrere Tage hinweg mit ihm zusammen allein in seiner Woh- nung aufhielt. Es handelt sich um einschneidende und pRügende Erlebnisse für die achtjährige Privatklägerin 1. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte auch hier das direktvorsätzliche Handeln und seine egoistische Motivation, seine sexuellen bedürfnisse zu befriedigen, anrechnen zu lassen. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen.
Betreffend die Aufforderung an die Privatklägerin 1, den Penis in den Mund zu nehmen, ist erleichternd zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb.
Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen bzw. die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 16 Monate zu Erhöhen.
Was die Pornografie betrifft, hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass das Konsumieren von pornografischen Inhalten in Anwesenheit eines Kindes sehr problematisch ist und die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt noch weit weg von der sexuellen Mündigkeit war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er handelte allein zur Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse. Der Beschuldigte hatte über das Wochenende die alleinige Verantwortung für die Privatklägerin 1 und wäre verpflichtet gewesen, sie vor solchen EindRücken zu Schätzen und es zu unterlassen, mit ihr zusammen pornografisches Material zu konsumieren. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Hierfür erscheint entgegen der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen bzw. die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate zu Erhöhen.
Was die mehrfachen Gewaltdarstellungen betrifft, rechtfertigt es sich aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, die einzelnen inkriminierten Sachverhalte zusammen zu beurteilen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte immerhin 14 Bilder bzw. Videos auf seinem Handy gespeichert hatte, die beispiellos rohe und abscheuliche Gewalttaten zeigen. Die Bilder wirken auf den Betrachter höchst versTürend. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er diese nicht weiterverbreitete, sondern lediglich besass. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des unangefochten Schuldspruchs das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu beRücksichtigen. Der Beschuldigte konnte keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er diese Bilder bzw. Videos besass. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Hierfür erscheint entgegen der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen bzw. die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu Erhöhen.
Zur täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angefährt (Urk. 42 S. 59).
Darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend aus, er habe eine Festanstellung und sei im Tiefbau tätig (Erdsonden- Bohrungen). Er sei noch in der Probezeit und erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'900 bis Fr. 5'000. Dazu komme ein 13. Monatslohn. Die Lohnpfändung laufe noch. Er versuche, seine Schulden abzuzahlen und seine Probleme aufzuarbeiten. Dies tue er ohne Unterstätzung von Dritten (Psychologen etc.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er lebe in einer neuen Partnerschaft (Urk. 67
S. 1 ff.). Die schwere Kindheit des Beschuldigten mit einem Suizidversuch ist mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte erwirkte zwischen 2015 und 2017 insgesamt vier Vorstrafen insbesondere wegen diverser SVG- und Vermögensdelikte (Urk. 48). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen sind dennoch strafErhöhend zu berücksichtigen. Abgesehen vom Tatvorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellungen zeigte sich der Beschuldigte nicht gestündig. Nach- dem dieser Tatvorwurf aufgrund des aktenkundigen Bildmaterials ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, kann das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd beRücksichtigt werden. Ernsthafte Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten zeigte der Beschuldigte nicht. Im Ergebnis halten sich die strafmindern- den und strafErhöhenden Faktoren in etwa die Waage.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit für die sexuelle Nötigung, die mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern, die Pornografie und die Gewaltdarstellungen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten zu bestrafen. Davon sind durch Haft bereits 50 Tage erstanden, was anzurechnen ist (Art. 51 StGB). Ein bedingter teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
14. Die Strafzumessung hinsichtlich des Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe wurde von der Vorinstanz korrekt und angemessen vorgenommen (Urk. 42 S. 60 f.) und ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen, da er sich der Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe und kein besonders leichter Fall vorliege (Urk. 63 S. 57). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zusätzlicher Katalogtaten der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie sexueller Nötigung schuldig gesprochen. Ein besonders leichter Fall ist zudem bei sexueller Nötigung ausgeschlossen (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Das angefochtene Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ist deshalb zu bestätigen.
Die Privatklägerin 1 beantragt eine Genugtuung von Fr. 25'000 zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2019 (Urk. 29; Urk. 69 S. 14). Sie lässt dies zusammengefasst damit begründen, dass die vom Beschuldigten an ihr mehrfach vorgenommenen sexuellen Handlungen ihre persönlichkeit verletzt hätten. Die Straftaten hätten eine noch nicht abschätzbare Beeinträchtigung im psychischen Bereich verursacht. Auch in Bezug auf den sexuellen Bereich seien die Folgen noch nicht abschätzbar. Sie tRäume bis heute noch vom Beschuldigten. Sie tRäume, sie sei eingesperrt und ihre Mutter sei nicht vor Ort. Weiter habe sie bis heute immer wieder Angst, dass ihrer Mutter etwas passieren könnte. Sie thematisiere dies bei der Mutter immer wieder und beGründe es damit, dass sie geredet habe und die Polizei jetzt alles wisse. Die Handlungen des Beschuldigten hätten die vorbestehende Lernschwäche und Konzentrationsschwierigkeiten kaum positiv beeinflusst. Sie werde auch in Zukunft noch das Geschehen verarbeiten müssen (Urk. 29 S. 11 ff.). Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung und begründet diesen Antrag damit, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Privatklägerin 1 durch die angeblichen Vorfälle geschädigt wurde und einer speziellen Betreuung bzw. Unterstätzung bedurfte (Urk. 70 S. 2 und 10 bzw. Prot. II S. 8).
Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR Geschützten persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind physische psychische Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder besonders sensiblen noch besonders widerstandsfühigen Durchschnittsperson heranzuziehen ist (KESSLER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Berechnung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände zu beRücksichtigen sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 ff.). Bemessungskriterien der Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein Allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 16).
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit in die persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1 eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine schwere Verletzung, die zweifellos geeignet ist, eine schwere immaterielle Unbill zu verursachen. Die Privatklägerin 1 war durch die Taten und das vorliegende Verfahren einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Den Beschul- digten trifft ein erhebliches Verschulden, da er seine Taten vorsätzlich begangen und das Tatverhalten einzig der Befriedigung seiner sexuellen Lust gedient hat. Dies ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Ein gewalttätiges Vorgehen, das besonders starke Schmerzen gar physische Verletzungen verursacht hätte, liegt jedoch nicht vor. Dass die Ereignisse aber traumatisierend waren und die Privatklägerin 1 immer noch beschöftigen, ist rechtsgenügend erstellt und unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Es ist ihr zudem zuzustimmen, dass die Folgen, insbesondere in Bezug auf den sexuellen und psychischen Bereich, derzeit nicht absehbar sind.
Nach dem Gesagten erscheint vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dieser Betrag ist antragsgemäss ab 24. November 2019 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
Die einzig vom Beschuldigten angefochtene Regelung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 ist ausgangsgemäss und unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 65) ohne Weiteres zu bestätigen. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte hierzu auch nichts ausgefährt.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StGB (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen. Es sind ihm deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Genugtuung.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GebV OG).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollständig durch, die Privatklägerin 1 ebenfalls Grösstenteils. Es recht-
fertigt sich deshalb, in Gewichtung der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Die durch die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung (Urk. 66) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Gleiches gilt für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. X. (Urk. 65). Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'532.45 (inkl. MWST und Barauslagen) und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'504.50 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
30. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird beschlossen:
Das Verfahren betreffend tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB,
- [...]
- [...].
2.-6. [...]
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Typ ES9, Asservaten-Nr. A013463188, wird eingezogen und vernichtet.
8.-10. [...]
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 gebühr für das Vorfahren
Fr. 627.00 Auslagen
Fr. 10'148.70 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) bis 6. Dezember 2020 (bereits ausbezahlt)
Fr. 6'700.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) ab 7. Dezember 2020
Fr. 7'300.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und MwSt)
f. [...]
[Mitteilungen]
f. [Rechtsmittel]
2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B.
ist ausserdem schuldig
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Versuch hinzu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sowie
des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 148a Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten (wovon 50 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Es wird ein lebenslängliches tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 3'970.50 zu bezahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'532.45 amtliche Verteidigung
Fr. 4'504.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 bleibt vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben)
die Privatklägerin 2 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1
die Privatklägerin 2
das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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