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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220498
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220498 vom 23.10.2023 (ZH)
Datum:23.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_88/2024
Leitsatz/Stichwort:Mord und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Opfer; Beschuldigte; Asservate-Nr:; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachten; Opfers; Recht; Verletzungen; Vorinstanz; Berufung; Schwarz; Privatkläger; Urteil; Bierdose; Reanimation; Verletzungsbild; Amtlich; Amtliche; Privatklägers; Brust; Anklage; Alkohol; Rippen; Hörde; Schwere; Verweis; Recht
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 112 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 184 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 48a StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:136 IV 55; 141 IV 249;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220498-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 23. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Mord und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021

(DG210002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 146 S. 72 ff.)

Das Gericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, wovon bis und mit heute 644 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

    28. August 2018 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 20.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird für vollziehbar erklärt.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes ver- wiesen.

  5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird abgesehen.

  6. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlag- nahmeverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 11/6) und Sicherstellungsliste vom

    10. März 2020 (act. 11/3) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

  7. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlag- nahmeverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 11/6) und Sicherstellungsliste vom

    10. März 2020 (act. 11/3) werden dem Privatkläger, zuhanden der Erben von

    †B. , nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben:

  8. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Sicher- stellungsliste vom 10. März 2020 (act. 11/3) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen:

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. eine Genugtuung im Betrag von CHF 50'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 4. März 2020 zu bezahlen.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.

    Die übrigen Kosten betragen:

    CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 20'263.66 Auslagen (Gutachten)

    CHF 12'329.45 Obduktion

    CHF 9'000.00 Telefonkontrolle

    CHF 2'029.00 Auslagen

    CHF 427.85 Diverse Kosten (Kostgeld, Transport, Behandlungs- kosten Inselspital Bern)

    CHF 330.80 Entschädigung Zeugen

    CHF 54'479.10 Entschädigung amtliche Verteidigung

    CHF 23'802.60 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers

    CHF 137'662.46 Kosten Total.

    Weitere Kosten wie Kostgeld, Transport- und Behandlungskosten bleiben vorbe- halten.

  11. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten des unentgeltlichen Rechts- beistands des Privatklägers werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskas- se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich sämtlicher Kosten seiner amtlichen Verteidigerin und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers bleiben gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  12. Rechtsanwältin MLaw X. wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Ver- fahren mit total CHF 54'479.10 (davon CHF 47'960.– als Honorar, CHF 2'624.10 für Auslagen und CHF 3'895.– MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 39'479.10 (CHF 54'479.10 abzüglich CHF 15'000.–, welche bereits mit Akontozahlung ausbe- zahlt wurden) an Rechtsanwältin MLaw X. auszubezahlen.

  13. Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher

    Rechtsbeistand des Privatklägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Ver- fahren mit total CHF 23'802.60 (davon CHF 20'240.– als Honorar, CHF 1'860.80 für Auslagen und CHF 1'701.80 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 23'802.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._ auszubezahlen.

  14. (Mitteilungen)

  15. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178)

    1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

      6. Dezember 2021 (DG210002-G) vollumfänglich aufzuheben.

    2. A. sei vom Vorwurf des Mordes von Schuld und Strafe freizusprechen.

    3. A. sei für die ungerechtfertigte Haft mit einer Genugtuung von mindes- tens CHF 200.00 pro Hafttag sowie Schadenersatz für den Lohnausfall von CHF 137.35 netto pro Arbeitstrag, jeweils zuzüglich Verzungszins von 5% seit dem mittleren Verfall, zu entschädigen.

    4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28.08.2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen.

    5. Gegen A.

      sei keine Landesverweisung anzuordnen und von deren

      Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

    6. Folgende beschlagnahmte (act. 11/6) und sichergestellte (act. 11/3,

      act. 1/12, Beilage 2) Gegenstände seien A.

      nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückzugeben:

    7. Die übrigen beschlagnahmten (act. 11/6) und sichergestellten (act. 11/6) Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Privatklä- ger herauszugeben oder der einlagernden Behörde zur Vernichtung zu über- lassen.

    8. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

    9. Die Verfahrenskosten seien mit den Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl.

    7.7% MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft:

    (Urk. 179 teilweise sinngemäss)

    Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen.

    Weiter sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

  3. Der Privatklägerschaft: (Urk. 180)

  1. Der Beschuldigte sei in Abweisung seiner Berufung wegen Mordes zu ver- urteilen und angemessen zu bestrafen.

  2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu ver-

    pflichten, dem Privatkläger C.

    eine Genugtuung in der Höhe von

    CHF 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2020 zu bezahlen.

  3. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen seien die in Ziff. 7. des Urteils der Vorinstanz aufgeführten Gegenstände dem Privatkläger zu Han- den der Erben von †B. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herauszugeben.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

      1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      6. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte A. anklagegemäss des Mordes schuldig gesprochen und mit 16 Jahren Freiheitsstrafe bestraft; sodann wurde ei- ne bedingt aufgeschobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 146 S. 72). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 116). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 150). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 in- nert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 154; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 156).

      Der mit der Berufungserklärung gestellte Beweisergänzungsantrag der Verteidi- gung (Urk. 150) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 abgewie- sen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 158). Die Verteidigung und die Anklagebehörde haben Berufung respektive Anschlussberufung ausdrücklich oder konkludent teil- weise beschränkt (Urk. 150 und 158; Art. 399 Abs. 4 StPO).

      1. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Urteilsdispo- sitiv-Ziff. 10, 12 und 13; Urk. 178 und 179, Prot. II S. 9). Vom Eintritt der Rechts- kraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

      2. Am 23. Oktober 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, der zuständige Staatsan- walt sowie der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters und seines Va- ters erschienen sind (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte liess anlässlich der Beru- fungsverhandlung (erneut) Beweisanträge auf Einholung eines rechtsmedizini- schen Obergutachtens bzw. eventualiter auf Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. med. D. , ehemaliger … [Funktion] des IRM Zürich, sowie Prof. Dr. med. E. , … [Funktion] des IRM Bonn, stellen. Zudem seien die Schuhe sowie die Hose des Beschuldigten auf das Vorhandensein von Faserspuren der Hose des Opfers, †B. , sowie umgekehrt zu überprüfen (Urk. 176). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch zu zeigen sein wird, besteht vorliegend kein Bedarf für die Einholung eines Obergutachtens bzw. für weitere Beweisab- nahmen.

    2. Schuldpunkt

        1. Gemäss ständiger Praxis ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

        2. Am frühen Abend des 3. März 2020 rief der Beschuldigte telefonisch den Sanitäts-Rettungsdienst an die Adresse seiner damaligen Partnerin, des Opfers

          †B. , an die … [Adresse] (vgl. Urk. 4/5). Bei Eintreffen des Rettungsdienstes wies das bewusstlose Opfer zahlreiche Verletzungen an Kopf, Rumpf und Glied- massen auf, sodann war das Opfer stark alkoholisiert (Urk. 6/6). Das Opfer wurde an seinem Wohnort durch das Sanitätspersonal reanimiert und anschliessend ins Spital Männedorf transportiert, wo es am Nachmittag des Folgetags verstarb (vgl. Urk. 6/9 S. 8).

        3. Gemäss Anklagevorwurf hat der Beschuldigte dem Opfer dessen zahlreiche Verletzungen an dessen Wohnort durch heftige Faustschläge und Fusstritte bei- gebracht, worauf das Opfer als Folge dieser Schlagverletzungen verstorben sei (Urk. 23 S. 2f.).

        4. Der Beschuldigte bestreitet, dem Opfer die zahlreichen Verletzungen beige- bracht zu haben (Prot. I S. 43f.). Das Opfer sei kurz vor dem Anruf des Beschul- digten beim Rettungsdienst in bereits sehr schlechtem Zustand an seinen Woh- nort heimgekehrt, wo sie einander getroffen hätten. Das Opfer habe noch kurz ge- redet, anschliessend habe sich sein Zustand massiv verschlechtert, worauf er, der Beschuldigte, den Rettungsdienst gerufen und das bewusstlose Opfer zu reani- mieren versucht habe (Urk. 2/5 S. 2 und S. 6ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte gar keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 177). Die Verteidigung bezweifelt, dass die post mortem festgestellten Ver- letzungen des Opfers die Todesursache gewesen seien. Weiter wird bezweifelt, dass diese Verletzungen dem Opfer vom Beschuldigten beigebracht worden sei- en: Das Opfer könne auch an den Folgen seiner schweren Alkoholisierung ge- storben sein; das Opfer könne Erbrochenes eingeatmet haben und erstickt sein; die Verletzungen könne das Opfer durch die Reanimation des Rettungsdienstes oder ausserhalb seines Wohnortes durch Stürze oder Gewalteinwirkung unbe- kannter Dritter erlitten haben (Urk. 96 S. 19f., S. 40, S. 42ff.; Urk. 178 S. 4ff.).

        5. In der Untersuchung wurden durch die Untersuchungsbehörden die folgen- den fachärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben, welche Bestandteil der Akten sind:

          • Gutachten des IRM Zürich vom 26. Mai 2020 (Urk. 6/10)

          • Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 13. August 2020 (Urk. 6/15)

          • Gutachten des IRM Bonn vom 6. Oktober 2020 (Urk. 6/21)

          • Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 6/22).

          • noch zu – offiziellen – Lebzeiten des Opfers, in der Nacht vom 3. auf den

          1. März 2020, führte sodann Dr. F. des IRM Zürich im Spital Männedorf ei- ne körperliche Untersuchung des Opfers durch, wozu er sich in seinen Gutachten vom 5. respektive 13. März 2020 (weitgehend deckungsgleich) äussert (Urk. 6/6 und 6/9). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren auch auf diese Gutachten bezogen (Urk. 96 S. 46f.); durch die Vorinstanz blieben sie komplett unerwähnt (Urk. 146).

        6. Im Hauptverfahren hat die Verteidigung ausführlichst inhaltliche Kritik am sog. Bonner Gutachten geübt und verlangt, auf ein derart mangelhaftes Gutachten sei nicht abzustützen (Urk. 96 S. 37 bis 47). Eine formelle Unverwertbarkeit hat die Verteidigung hingegen – entgegen der entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gung – weder konkret behauptet noch substantiiert begründet (Urk. 96; Urk. 146

          S. 9). Nichtsdestotrotz hat sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Verteidi- gung in einer einlässlichen Begründung auseinander gesetzt, das Bonner Gutach- ten als prozessual verwertbar taxiert und materiell darauf abgestützt (Urk 146

          S. 9ff.).

        7. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung – wiederum – nicht ausdrück- lich die prozessuale Unverwertbarkeit des Bonner Gutachtens geltend; es wird vielmehr dafür gehalten, dieses sei weder nachvollziehbar, noch überzeugend und stehe im Widerspruch zu den Gutachten und Ergänzungsgutachten des Zür- cher IRM, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 150 S. 5). Dieser – im Berufungsverfahren erstmals gestellte – Beweisergänzungsantrag wurde – wie schon eingangs erwogen – bereits mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 abgewiesen (Urk. 158).

        8. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde, wie eingangs erwähnt, der Be- weisantrag auf ein Obergutachten erneut gestellt. Die Verteidigung führte aus, dass sowohl das Gutachten des IRM Zürich als auch das Bonner Gutachten in Bezug auf die Konsequenzen der Reanimationsmassnahmen unvollständig und unverwertbar seien. Der Rettungssanitäter G. habe gesagt, dass es bei der Reanimation 2-3 Mal geknackst habe. Weder dem IRM Zürich noch Bonn seien die Aussagen von G. zur Verfügung gestellt worden. Dem Gutachten Bonn liege ferner der Fehler zugrunde, vom Gesamtverletzungsbild auszugehen und sich nicht mit dem Gutachten des IRM Zürich in nachvollziehbarer Weise ausei- nanderzusetzen (Urk. 178 S. 5ff.). Überdies sei die Auftragserteilung an das IRM Bonn in rechtswidriger Weise erfolgt. Die Verfahrensleitung sei nicht berechtigt gewesen, einen weiteren Sachverständigen zu bestimmen und ein Zweitgutach- ten einzuholen. Im Gutachtensauftrag vom 13. August 2020 an das IRM Bonn ha- be die Verfahrensleitung den Gutachter auf Art. 307 StGB hingewiesen. In Deutschland tätige Gutachter könnten jedoch nicht durch eine Schweizer Staats- anwaltschaft nach Schweizer Recht belehrt werden. Diese habe auf dem Rechtsmittelweg nach deutschem Recht zu erfolgen. Der Verteidigung sei zudem vor der Schlusseinvernahme Einblick in das Bonner Gutachten verweigert wor- den. Im Übrigen komme dem Gutachten des IRM Zürich auch bei Verwertbarkeit des Bonner Gutachtens einen höheren Beweiswert zu (Urk. 178 S. 9ff.).

        9. Diese Ausführungen der Verteidigung zielen ins Leere. Zunächst steht es der zuständigen Verfahrensleitung selbstverständlich frei, ein Zweitgutachten einzu- holen, wobei ein solches Gutachten auch bei einem Sachverständigen im Ausland erhältlich gemacht werden kann. Die Auftragserteilung musste ferner nicht zwin- gend rechtshilfeweise erfolgen, da keine Beweisabnahme im Ausland getätigt wurde. Der Gutachter wurde gestützt auf Art. 184 StPO im schriftlichen Gutach- tensauftrag (u.a.) auf seine Pflichten nach Art. 307 StGB hingewiesen und damit rechtsgenügend nach Schweizer Recht belehrt (Urk. 6/17). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung handelt es sich bei den Gutachten Bonn und Zürich zu- dem um keine in den Kernpunkten widersprechenden Gutachten. Vielmehr beur- teilt das IRM Zürich die Verletzungen des Opfers jeweils einzeln währenddessen das Bonner Gutachten vom Gesamtverletzungsbild ausgeht. Es kann somit im

          Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auf beide Gutachten abgestellt werden. Unzutreffend ist ferner die Rüge der Verteidigung, wonach sowohl die Gutachter des IRM Zürich als auch des IRM Bonn ungenügend Kenntnis von den Reanimationsmassnahmen gehabt hätten. Aus beiden Gutachten lässt sich sach- dienlich entnehmen, dass die Auswirkungen der Reanimationsmassnahmen – wenn überhaupt – im kleinen Rahmen gewesen seien (vgl. dazu hernach Ziff. 2.1.4.ff., insb. 2.2). Der Sanitäter G. sagte ferner vor Vorinstanz aus, es habe im Nachgang einfach ein, zwei Mal geknackt (Prot. I S. 78). Insgesamt be- steht daher weder Bedarf für ein Obergutachten noch eine Befragung der Sach- verständigen namentlich unter Hinweis auf die Aussagen von G. . Zum Be- weisantrag auf Auswertung der Spuren an der Hose und den Schuhen des Beschuldigten gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte und das Opfer vor dem Vorgefallenen unbestrittenermassen bereits 12 Tage im kleinen Zimmer gewohnt haben, weshalb etwaige Spuren ohne Beweisrelevanz wären. Überdies ist ohne- hin unklar, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt Hosen und/oder Schuhe anhatte. Aus der beantragen Spurenauswertung ist weder Be- lastendes noch Entlastendes, mithin kein Erkenntnisgewinn, zu erwarten.

        10. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen sind.

          1. Das Opfer †B. wies bei seiner Einlieferung ins Spital Männedorf eine Vielzahl von äusseren und inneren Verletzungen auf. Diese wurden in beiden rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegeben (Urk. 6/10 S. 8; Urk. 6/21 S. 21- 23; vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 146 S. 7). Geschildert werden Zeichen für ei- ne stumpfe Gewalteinwirkung an diversen Stellen des Kopfes, an diversen Stel- len des Rumpfes sowie an diversen Stellen an allen Extremitäten.

          2. Die Verteidigung mutmasst dazu, das Opfer könne sich diese Verletzungen ausserhalb seines Wohnortes und vor seiner Rückkehr zum Beschuldigten durch einen oder mehrere Stürze zugezogen haben, allenfalls als Folge seiner starken Alkoholisierung. Die Verteidigung versucht diese Darstellung dahingehend zu plausibilisieren, das Opfer habe sich erwiesenermassen bereits bei früheren Ge- legenheiten stark alkoholisiert Verletzungen zugezogen (Urk. 96 S. 19-21, S. 48

            und Urk. 178 S. 16 f.). Dazu zerpflückt die Verteidigung das komplexe und einen Grossteil des Körpers des Opfers überziehende Verletzungsbild in die einzelnen Verletzungen an einzelnen Körperstellen und suchte diese – mit Verweis auf diesbezügliche Aussagen der Gutachter – als mögliche Sturzfolgen zu erklären (Urk. 96 S. 43-47).

          3. Korrekt ist, dass das Opfer in den Jahren 2018 und 2019 mehrmals starke Alkoholrauschzustände erlebte und in deren Verlauf offenbar auch körperliche Verletzungen davon trug: Dokumentiert ist ein Handgelenkbruch im Februar 2019, eine Kopfverletzung im Mai 2019 und – gemäss Schilderung ihres von ihr getrenntlebenden Ehemannes – eine Beule am Kopf im September 2018 (vgl. Urk. 146 S. 46 mit Verweisen). Diese einzelnen, punktuellen Verletzungen sind unschwer als mögliche Sturzfolgen zu interpretieren, lassen sich jedoch in keiner Weise mit dem komplexen Verletzungsbild vom 3. März 2020 vergleichen. Es ist bereits für den medizinischen Laien in keiner Weise plausibel vorstellbar, wie oft und in welcher Art das Opfer hätte stürzen, sich wieder erheben und erneut hinfal- len müssen, um sich insgesamt (jeweils massive) Verletzungen an der linken Rumpfseite, Verletzungen an der rechten Rumpfseite, an beiden Seiten des Kop- fes und zentral im Gesicht sowie an beiden Armen und beiden Beinen zuziehen zu können.

          4. Das Gutachten des IRM Zürich vom 26. Mai 2020 hat sich betreffend die Entstehung der meisten der zahlreichen Verletzungen des Opfers nicht eindeutig festgelegt. Zu einigen Verletzungen wurden jedoch klare Angaben gemacht: Als Ursache der Blutergüsse an beiden Augenlidern sei eine direkte Einwirkung durch fremde Hand wahrscheinlich; zwei weitere mögliche Entstehungsszenarien wurden ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 6/10 S. 15f.). Weiter wurde die Ent- stehung der Rippenbrüche alleine durch die Wiederbelebungsmassnahmen (so- wohl des Sanitätspersonals wie des Beschuldigten) ausgeschlossen. Ein erneutes Brechen bereits gebrochener Rippen an anderer Stelle im Rahmen der Reanima- tion sei sodann durch die Rettungssanitäter nicht geschildert worden und würde auch als sehr ungewöhnlich taxiert (Urk. 6/10 S. 16). Die Verletzungen an den Unterarmen befänden sich an einer für eine Parierverletzung typischen Lokalisation (Urk. 6/10 S. 16f.). Auf entsprechende Frage der Untersuchungsbehörde, ob das Opfer mit dem vorliegenden Verletzungsbild und der Alkoholisierung noch hätte gehen und sprechen können, gab das IRM Zürich in seinem Ergänzungs- gutachten vom 13. August 2020 an, es dürfte zumindest merkbare Probleme respektive Schmerzen beim Gehen und Sprechen gehabt haben (Urk. 6/15 S. 2). In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 29. Oktober 2020 schliesslich führte das IRM Zürich aus, das Gesamtverletzungsbild des Opfers sei aufgrund der Vielzahl von Verletzungen an unterschiedlichen Lokalisationen sowie der massi- ven Ausprägung eher nicht mit einem einzelnen Sturzereignis vereinbar (Urk. 6/22 S. 2). In seinen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Opfers führte der IRM-Arzt F. aus, als Ursache der Rippenfrakturen sei eine Drit- teinwirkung, durch Stossen oder Tritte, nicht auszuschliessen. Betreffend die Verletzungen im Augenbereich seien Schläge mit der Hand als ursächlich zu er- wägen. Die Unterarmverletzungen könnten – auch – Folgen der Abwehr gegen eine schlagende Person sein (Urk. 6/6 und 6/9).

          5. Das Gutachten des IRM Bonn macht einleitend die auch jedem medi- zinischen Laien sofort einleuchtende Vorbemerkung, dass eine Rekonstruktion des Traumatomechanismus anhand des Gesamtverletzungsbildes zu erfolgen habe und Einzelverletzungen in den Gesamtkontext einzuordnen seien (Urk. 6/21

            S. 21). Das (Gesamt-)Verletzungsbild des Opfers entspreche dem typischen Bild einer schweren körperlichen Misshandlung. Die Verletzungen befänden sich teil- weise an misshandlungstypischen Lokalisationen, überwiegend an sturz- und anstossuntypischen Lokalisationen und sogar in für Misshandlungen typisch symmetrischer Ausprägung. Eine Verursachung der misshandlungstypischen Ver- letzungen und vor allem der konkret lebensbedrohlichen Verletzungen durch ei- nes oder wiederholte Sturzgeschehen sei aufgrund der hohen Verletzungsanzahl der unterschiedlichsten Körperregionen auszuschliessen (Urk. 6/21 S. 22). Die er- littenen Rippen- und Brustbeinbrüche des Opfers seien aufgrund seines noch jun- gen Alters, der nur kurzen, professionellen Wiederbelebungsmassnahmen und ih- rer ungewöhnlichen Komplexität sehr verdächtig auf eine Entstehung unabhän- gig von Reanimationsmassnahmen. Traumatomechanisch werden ursächlich – insbesondere auch angesichts des Gesamtverletzungsbildes – Fusstritte auf den

            vorderseitigen Brustkorb oder ein Springen auf den Brustkorb im Liegen vermutet. Als Ursache der Leberverletzungen werden Reanimationsmassnahmen als wenig wahrscheinlich gesehen, jedoch – korrespondierend mit den Brüchen im Brust- bein- und linken Rippenbereich – Tritte respektive ein Springen auf den Brustbe- reich. Für Hämatome und Rippenbrüche im rechten Brustbereich werden Reani- mationsmassnahmen als Ursache rundweg ausgeschlossen. Die Verletzungen an den Unterarmen seien zwanglos passiven Abwehrverletzungen zuzuordnen (Urk. 6/21 S. 23f.). Angesichts des gesamten, lebensbedrohlichen Verletzungsbil- des des Opfers sieht es das IRM Bonn schliesslich als medizinisch in keinster Weise nachvollziehbar, dass sich das Opfer vom Ort der Gewalteinwirkung weg- bewegt habe respektive an seinem Wohnort eingetroffen sei in der Verfassung, um mit dem Beschuldigten Gespräche zu führen (Urk. 6/21 S. 24).

          6. Die Verteidigung behauptet, die Beurteilungen des IRM Zürich und des IRM Bonn hätten diametral unterschiedliche Resultate, die jeweiligen Schlussfolge- rungen lägen meilenweit auseinander (Urk. 96 S. 39 und S. 42, Urk. 178

            S. 17f.). Dies ist schlicht falsch: Keiner der Gutachter kommt zu einer dezidierten Schlussfolgerung, welcher der jeweils andere Gutachter explizit widersprechen würde. Die vermeintlichen Widersprüche sind vielmehr das Produkt sinn- verdrehender, wenn nicht gar aktenwidriger Interpretationen der Verteidigung. Das Gutachten des IRM Bonn ist im Übrigen entgegen der wiederholten Kritik der Verteidigung – wie bereits erwähnt – weder formell noch inhaltlich zu beanstan- den: Die Quellen und Materialien, auf welche sich die Gutachter stützen, werden eingangs klar zitiert; die weiteren gutachterlichen Stellungnahmen sind nachvoll- ziehbar und schlüssig. Bei den Äusserungen des IRM Zürich, sowohl im Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung von Dr. F. , wie im nachfolgenden Ob- duktionsgutachten, fällt jedoch auf, dass eine Rekonstruktion des Traumatome- chanismus anhand des Gesamtverletzungsbildes, wie das IRM Bonn sie – zu- recht und nachvollziehbar – postuliert, nur in sehr reduziertem Mass erfolgt. Dies erstaunt immerhin daher, als die Untersuchungsbehörde im Gutachtensauftrag ausdrücklich die Frage formulierte, ob betreffend den Tod des Opfers Anhalts- punkte für ein Fremdverschulden bestünden (Urk. 6/3 S. 2). Dr. F. konnte sodann bei seiner Beurteilung – da das Opfer zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung noch lebte – selbstredend nur auf Äusserlichkeiten, nicht aber auf Er- kenntnisse aus der erst post mortem erfolgten Obduktion abstellen. Es liegen so- mit entgegen der Verteidigung keine inhaltlich widersprüchlichen fachärztlichen Gutachten vor, die eine Oberbegutachtung erheischen würden. Vielmehr sind sämtliche fachärztlichen Äusserungen in einer Gesamtbeurteilung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, was nachstehend erfolgt.

          7. Wie zitiert schliesst das IRM Bonn einen oder mehrere Stürze des Opfers noch vor der Heimkehr als Ursache für das tatsächlich erlittene, komplexe und schwere Verletzungsbild aus. Entgegen der Verteidigung postuliert das IRM Zü- rich nichts Gegenteiliges, wenn es formuliert, das Gesamtverletzungsbild des Op- fers sei aufgrund der Vielzahl von Verletzungen an unterschiedlichen Lokalisatio- nen sowie der massiven Ausprägung eher nicht mit einem einzelnen Sturzereignis vereinbar. Und schon gar nicht ist aus der zitierten Aussage des IRM Zürich herauszulesen, es halte mehrere Stürze für eine plausible Variante, nur weil es sich nicht ausdrücklich zur Frage einer Mehrzahl von Stürzen geäussert habe (Urk. 96 S. 43). Weiter hat das IRM Bonn ausgeschlossen, dass das Opfer, hätte es das gravierende Verletzungsbild schon ausserhalb seines Wohnortes aufge- wiesen, sich derart lädiert und stark betrunken noch hätte nach Hause begeben und eine Unterhaltung führen können. Diese Einschätzung überzeugt schon auf- grund des äusserst schweren und komplexen Verletzungsbildes ohne Weiteres. Die geradezu lapidare Bemerkung des IRM Zürich im Ergänzungsgutachten, das Opfer dürfte zumindest merkbare Probleme respektive Schmerzen beim Gehen und Sprechen gehabt haben, widerspricht der dezidierten Feststellung im Bonner Gutachten wiederum nicht ausdrücklich. Der Beschuldigte hat im gesamten Ver- fahren in weiten Teilen Aussagen zur Sache verweigert (Urk. 2/1-9). Auf diejeni- gen Aussagen, die er gemacht hat, muss er sich allerdings behaften lassen: So hat er ausgesagt, als das Opfer nach Hause gekommen sei, habe es noch gerade gehen und sprechen können. Es habe die Einkäufe nach Hause gebracht, eine Unterhaltung über den zukünftigen Verzicht auf Alkohol angefangen, einen Schluck von seinem Bier getrunken, sich auf das Bett gesetzt und dann das Be- wusstsein verloren (Urk. 2/5 S. 2, 6, 8). Dieses geschilderte Verhalten des Opfers lässt sich in keiner Weise mit dem vereinbaren, was von einem lebensgefährlich

            verletzten Menschen zu erwarten wäre und ist damit höchst unglaubhaft. Die Dar- stellung der Verteidigung, das Opfer habe das erlittene Verletzungsbild aus- serhalb seiner Wohnung bei einem oder auch mehreren Stürzen erlitten, ist somit auszuschliessen.

          8. Die nächste Behauptung der Verteidigung, das Opfer habe das erlittene Verletzungsbild ausserhalb seines Wohnortes durch eine gewalttätige Einwirkung unbekannter Dritter erlitten (Urk. 178 S. 33f.), überzeugt ebenso wenig: Zur Fra- ge, ob sich das Opfer mit den genannten Verletzungen von auswärts überhaupt noch hätte nach Hause bewegen können, gilt das vorstehend Erwogene. Sodann muss sich der Beschuldigte wiederum auf seine – wenn auch spärlichen – Aussa- gen behaften lassen: Wäre das Opfer tatsächlich auswärts angegriffen und äus- serst gravierend verletzt worden, hätte es dies – noch in der körperlichen Verfas- sung, gerade zu laufen und verständlich zu sprechen – dem Beschuldigten nicht verschwiegen, um anstelle dessen eine Diskussion über zukünftige Enthaltsam- keit zu beginnen. Selbstverständlich hätte das Opfer seinen Lebenspartner als Erstes über einen tätlichen Angriff orientiert und der Beschuldigte hätte dies ebenso selbstverständlich gegenüber den Behörden, ja schon gegenüber dem Personal der Rettungssanität ausgesagt. Solches erfolgte nicht. Somit ist erstellt, dass das Opfer wohl stark betrunken, jedoch noch zumindest keineswegs der- massen schwer verletzt, wie es durch die Rettungssanitäter angetroffen wurde, an seinen Wohnort zurückgekehrt ist und dort auf den Beschuldigten traf.

          9. Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht, dass im Zimmer des Opfers zum massgeblichen Zeitpunkt ausser diesem und ihm weitere Personen anwesend gewesen seien. Somit ist kein anderer Tatablauf denkbar, als dass der Beschul- digte das Opfer entgegen seinen Bestreitungen tätlich angegriffen hat. Dies indi- zieren im Übrigen weitere Beweismittel: Der unmittelbar neben dem Zimmer des Opfers logierende H. schilderte als Zeuge, im mutmasslichen Tatzeitraum aus dem Zimmer des Opfers einen Aufschrei in heller Stimmlage, welchen er zweifellos dem Opfer zuordnete, gehört zu haben (Urk. 3/30 S. 4). Der Erklä- rungsversuch der Verteidigung, diesen Laut habe der Beschuldigte von sich ge- geben, als er sein Telefon gesucht habe (Urk. 96 S. 24), wirkt reichlich konstruiert.

      Ferner hat der Beschuldigte selber immerhin eine emotionale Erregtheit zum mutmasslichen Tatzeitpunkt selber geschildert: So habe er sich über die Äusse- rungen des – alkoholisierten – Opfers zu einer Abstinenz geärgert und deswegen die vom Opfer eingekauften Beeren über diesem ausgeschüttet (Urk. 146 S. 48 mit Verweisen). Das Ausschütten von Esswaren über eine andere Person ist na- türlich noch kein tätlicher Angriff, zeugt jedoch von einer spontanen Zügellosigkeit und Unbeherrschtheit. Schliesslich ist – wie bereits die Vorinstanz richtig wieder- gegeben hat – die Anwendung körperlicher Gewalt gegen andere Personen dem Beschuldigten – insbesondere unter Alkoholeinfluss – nicht wesensfremd und aufgrund mehrerer Fälle in den Akten eindrücklich belegt (Urk. 146 S. 45f. mit Verweisen). Die diesbezügliche Behauptung der Verteidigung, frühere Gewalttä- tigkeiten unter Alkoholeinfluss des Beschuldigten seien in concreto unbeachtlich, da es sich bisher immer um wechselseitige Gewalttätigkeiten gehandelt habe, vorliegend das Opfer jedoch nicht tätlich geworden sei (Urk. 96 S. 53 und Urk. 178 S. 30f.), geht offensichtlich an der Sache vorbei: Relevant ist die belegte Tendenz des Beschuldigten, alkoholisiert unter Anwendung von körperlicher Ge- walt ausfällig zu werden. Schliesslich haben die Gutachter des IRM Zürich wie des IRM Bonn übereinstimmend festgehalten, dass eine Vielzahl der Verletzun- gen, welche das Opfer bei der Einlieferung ins Spital Männedorf aufwies, schlag- typisch seien respektive Reanimationsversuche als dafür ursächlich auszu- schliessen seien und ferner, dass das Opfer an beiden Unterarmen typische Ab- wehrverletzungen aufgewiesen habe.

      Es ist somit insgesamt entgegen seinen und den Bestreitungen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer nach dessen Rückkehr an seinen Wohn- ort tätlich angegriffen und verletzt hat.

        1. Der Beschuldigte rief nach eigenen Aussagen die Rettungssanität, nachdem das Opfer das Bewusstsein verloren und er versucht hatte, dieses wieder zum Bewusstsein zu bringen. Nach deren Eintreffen wurde das Opfer durch die Ret- tungssanitäter reanimiert. Die Verteidigung mutmasst in einem weiteren Schritt, die Rippenbrüche 4 und 6-10 links sowie auch die Brustbeinquerbrüche dürften von den Reanimationsmassnahmen stammen (Urk. 96 S. 46f.).

          Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit diesem Einwand auseinanderge- setzt und dabei die diversen fachärztlichen Meinungen aus den vorliegenden Gutachten sehr ausführlich zitiert (Urk. 146 S. 23ff.). Die wesentlichen Stellen sind die folgenden:

          Gemäss Gutachten des IRM Zürich zum Todesfall wies das Opfer am Brustkorb ein komplexes Verletzungsmuster auf (Urk. 6/10 S. 16); gemäss Gutachten des IRM Bonn war das Verletzungsbild ungewöhnlich komplex (Urk. 6/21 S. 23). Dr. F. hielt im Gutachten zur körperlichen Untersuchung – noch zu Lebzei- ten des Opfers und vor der Obduktion – dafür, die Rippenbrüche 4 und 6-10 links sowie auch die Brustbeinquerbrüche dürften von den Reanimationsmassnahmen stammen (Urk. 6/9 S. 7). Das IRM Zürich hielt im ersten Gutachten eine Ent- stehung der Rippenbrüche alleine durch die Wiederbelebungsmassnahmen für ausgeschlossen. Für einzelne Rippenbrüche wurde die Entstehung durch Wie- derbelebungsmassnahmen noch am ehesten in Betracht gezogen, was jedoch auch nicht so zu lesen ist, dass die Reanimationsmassnahmen die wahrschein- lichste Ursache für genau diese Brüche darstellten. Das erneute Brechen bereits gebrochener Rippen bei der Reanimation sei nicht ausgeschlossen, wäre jedoch sehr ungewöhnlich (Urk. 6/10 S. 16). Im ersten Ergänzungsgutachten wurde – er- neut – nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der Brüche im Brustbereich zu einer Aggravation der Befunde geführt habe (Urk. 6/15 S. 2). Gemäss Gutachten des IRM Bonn könnten Reanimationsmassnahmen theoretisch zu Brüchen des Brust- beins und der Rippen ggf. auch mit Organverletzungen führen. Das vorliegende Verletzungsbild sei aufgrund des jungen Alters des Opfers und der nur kurzen, professionellen Reanimationsmassnahmen verdächtig auf eine Entstehung unab- hängig der Reanimationsmassnahmen (Urk. 6/21 S. 23). Ausgeschlossen hat das IRM Bonn die Verursachung einzelner Knochenbrüche im Brustbereich des Op- fers durch Reanimationsmassnahmen nicht ausdrücklich. Konkret nach Wieder- belebungsmassnahmen als Ursache des Verletzungsbildes gefragt, wiederholte das IRM Zürich im zweiten Ergänzungsgutachten, gewisse Rippenbrüche, nicht jedoch das gesamte Verletzungsbild (im Brustbereich), seien mit Wiederbele- bungsmassnahmen vereinbar. Möglich sei auch ein weiterer Bruch bereits ge- brochener Rippen (Urk. 6/22 S. 7). Der zum mutmasslichen Tatort gerufene Rettungssanitäter G. sagte an der Hauptverhandlung als Zeuge aus, es habe während der Reanimation ein bis zwei Mal geknackt; wenn beim Reanimieren Rippenbrüche entstünden, erfolge dies in der Mitte des Brustbeines (Prot. I S. 78). Diesbezüglich erscheint es sodann als äusserst unplausibel, dass geschulte und erfahrene Rettungssanitäter an einer bewusstlosen Patientin Wiederbelebungs- massnahmen vornehmen in einer Art, dass mehr als vereinzelte Knochenbrüche, insbesondere auch an bisher intakten Knochen, resultieren. Damit ist im Sinne ei- ner Gesamtbeurteilung nicht auszuschliessen, dass einzelne wenige Knochen- brüche im Brustbereich des Opfers durch die Reanimation der Rettungssanitäter verursacht wurden. Diese treten jedoch angesichts der äusserst zahlreichen und auf den ganzen Brustbereich verteilten Frakturen in den Hintergrund.

        2. Die Feststellung der Vorinstanz, eine Entstehung der Verletzungen durch einen bzw. mehrere Stürze ist auszuschliessen (Urk. 146 S. 27), braucht in die- ser Absolutheit nicht übernommen zu werden: Es ist nicht auszuschliessen, dass das stark berauschte Opfer sich vor der Rückkehr an seinen Wohnort – nament- lich durch einen allfälligen Sturz – eine oder sogar mehrere der Vielzahl seiner letztlich aufgewiesenen Verletzungen zugezogen hat. Gleiches gilt auch wie er- wogen für einen untergeordneten Teil seiner – insgesamt komplexen – Rippen- und Brustkorbfrakturen: Die Vorinstanz hat uneingeschränkt erwogen, die Entste- hung der Verletzungen beim Opfer durch Wiederbelebungsmassnahmen scheide aus (Urk. 146 S. 26). Es ist hingegen nicht vollständig auszuschliessen, dass ein- zelne Rippenbrüche im Rahmen der Reanimation verursacht wurden. Bei der – zurecht fachärztlich verlangten – Rekonstruktion des Traumatomechanismus an- hand des Gesamtverletzungsbildes und diesbezüglich namentlich abgestützt auf die diversen forensischen Gutachten ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei sowohl quantitativ wie qualitativ um Verletzungen handelte, welche für den weiteren, erst lebensbedrohlichen und letztlich tödlichen Verlauf kausal wa- ren.

          Wie erwogen rekonstruierte und beurteilte das IRM Bonn das Verletzungsbild des Opfers zurecht, überzeugend und nachvollziehbar traumatomechanisch im Ge- samtkontext. Dieses sei – zumindest weitestgehend – das Resultat stumpfer Gewalteinwirkung (Urk. 6/21 S. 21). Das IRM Zürich kommt in Gutachten und Ergän- zungsgutachten zum selben Ergebnis (Urk. 6/9 S. 6-8; Urk. 6/10 S. 7-9; Urk. 6/22

          S. 2ff.). Wie vorstehend erwogen ist auszuschliessen, dass das Opfer einen letzt- lich für seinen lebensgefährlichen Zustand relevanten Teil der Verletzungen vor seiner Rückkehr an seinen Wohnort respektive als Folge der Reanimationsmass- nahmen erlitten hat. Das überzeugende Gutachten des IRM Bonn lässt keinen Zweifel offen, dass das Verletzungsbild des Opfers insgesamt dem typischen Bild einer schweren körperlichen Misshandlung entspricht (Urk. 6/21 S. 21). Damit ist der Anklagesachverhalt mit dem vorinstanzlichen Beweisresultat und entgegen den Bestreitungen seitens des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer den grössten und relevanten Teil seiner letztlich aufgewie- senen Verletzungen an seinem Wohnort durch körperliche Gewalt zugefügt hat. Irrelevant ist dabei entgegen der Auffassung der Verteidigung, ob das Opfer um

          18.00 Uhr oder 18.30 Uhr nach Hause kam (Urk. 178 S. 20ff.). Auch 20 Minuten genügen, um jemanden tot zu schlagen. Ebenfalls ins Leere zielt der Einwand, dass es keine Kampfspuren gegeben habe. Es gab keinen Kampf. Es hat nur der Beschuldigte geschlagen. Entsprechend wies das Opfer auch Abwehrspuren an den Unterarmen auf.

        3. Die Verteidigung macht ferner geltend, die Todesursache des Opfers sei nicht klar; auch andere, von den Verletzungen des Opfers unabhängige Umstän- de könnten für sich alleine den Tod verursacht haben. Die festgestellte Alkoholin- toxikation könnte letal gewesen sein (Urk. 96 S. 39f. und Urk. 178 S. 35ff.).

          Bereits die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Todesursache des Opfers aus- führlich auseinander gesetzt und sämtliche diesbezüglichen fachärztlichen Äusse- rungen in den vorliegenden Gutachten detailliert wiedergegeben (Urk. 146

          S. 17ff.). Fraglos war das Opfer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungssani- täter massiv alkoholisiert. Das IRM Zürich geht von einem Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Avisierung der Rettungssanität von minimal 2,72 bis maximal 3,71 Gewichtspromillen aus (Urk. 6/10 S. 10f.). Die diesbezügliche Annahme des IRM Bonn weicht mit einer – eigenen – Rückrechnung zwischen 3.05 ‰ und 3.64 ‰ nicht wesentlich davon ab (Urk. 6/21 S. 20). Das IRM Zürich wie das IRM Bonn

          erkennen als Todesursache einen sauerstoffmangelbedingten Hirntod (Urk. 6/10

          S. 1; Urk. 6/21 S. 19). Das IRM Zürich führte aus, dass bei einer Blutalkoholkon- zentration von mehr als 3,5 Gewichtspromillen in der Regel Lebensgefahr durch eine Alkoholvergiftung mit der Gefahr eines Kreislaufversagens und eines Atem- stillstandes bestehe. Diese Symptome könnten – je nach Alkoholgewöhnung – bei niedrigeren oder höheren Gehalten auftreten; beim Opfer sei von einer hohen Al- koholgewöhnung auszugehen (Urk. 6/10 S. 12; Urk. 6/15 S. 2). – Ohne konkreten Bezug auf das Opfer – wurde ergänzend erwähnt, eine Blutalkoholkonzentration ab 3 ‰ werde in der Regel als letal akzeptiert, wenn keine anderen potentiell to- desursächlich relevanten Faktoren ersichtlich seien (Urk. 6/22 S. 4). Letztere wa- ren beim Opfer mit den diversen, massiven Kopf- und Rumpftraumata in optima forma vorhanden. Das IRM Bonn sieht als ursächliches Grundleiden für den sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden bzw. Hirntod klar eben diese massiven Kopf- und Rumpftraumata sowie Aspiration von Mageninhalt (Urk. 6/21 S. 19). Wie das IRM Zürich attestiert das IRM Bonn dem Opfer eine erhöhte Alkoholge- wöhnung. Die Auswirkung der aktuellen Alkoholintoxikation und damit ein letales Risiko war beim Opfer somit im Vergleich mit weniger alkoholgewöhnten Perso- nen fraglos reduziert. Dies leuchtet umso mehr ein vor der Tatsache, dass das Opfer bereits bei früheren Gelegenheiten schwerst-alkoholisiert, sogar mit noch deutlich höheren Blutalkoholwerten als den tatzeitaktuellen, in Erscheinung trat, diese Alkoholintoxikationen jedoch allesamt (wenn auch verbunden mit Amnesien und leichteren Blessuren) offenbar überstand, ohne in einen lebensgefährlichen Zustand zu verfallen (Urk. 1/15 und Urk. 10/43). Darauf hat auch die Verteidigung verwiesen (Urk. 96 S. 19f. mit Verweisen).

          Gemäss IRM Bonn konnte der beim Opfer festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht ohne Weiteres lebensbedrohliche Relevanz zugeschrieben werden. Der Blutalkoholbefund sei angesichts des lebensbedrohlichen Verletzungsbildes nur ein Nebenbefund, der den Todeseintritt allenfalls begünstigt habe (Urk. 6/21

          S. 20f.). Diese überzeugende Einschätzung hat die Vorinstanz zurecht übernom- men und die tatzeitaktuelle Blutalkoholintoxikation als alleinige Todesursache verworfen (Urk. 146 S. 23).

          Das Opfer verstarb an den Folgen seiner multiplen schweren Verletzungen. Die hohe Alkoholisierung war für den letalen Verlauf allenfalls nebensächlich kausal. Die schweren Kopf- und Rumpfverletzungen, die ursächlich zum Tod führten, erlitt das Opfer weitestgehend am Tatort und sie wurden ihm vom Beschuldigten zuge- fügt. Dass das Opfer sich allenfalls ausserhalb seines Wohnortes stark alkoholi- siert gewisse, insgesamt untergeordnete Verletzungen zuzog, ist ebenso wenig auszuschliessen, wie die Verursachung einzelner Rippenverletzungen durch Reanimationsmassnahmen; beides tritt jedoch angesichts der Vielzahl der insge- samt erlittenen Verletzungen in den Hintergrund. In diesem Sinne ist der Anklage- sachverhalt erstellt. Genau auf welche Weise der Beschuldigte dem Opfer die Vielzahl von Knochenbrüchen und Traumata beibrachte, ist nicht mit letzter Ge- wissheit zu erstellen: An den Füssen respektive Schuhen des Beschuldigten konnten keine ihn eindeutig der Gewalt überführende Spuren sichergestellt wer- den (Urk. 4/8); an den Händen wies er wohl gewisse Verletzungen auf (Urk. 5/6), er hat jedoch zum Zeitpunkt des Eintreffens der Sanitäter und der Polizei auch gegen die Zimmerwand geschlagen (Urk. 1/6 S. 2), was seine Handverletzungen erklären könnte.

          Gemäss den medizinischen Gutachten sind zahlreiche Verletzungen betreffend Art und Lokalisation (faust)schlag- respektive tritt-typisch (Urk. 6/9 S. 7f.; Urk. 6/10 S. 16; Urk. 6/21 S. 22; Urk. 6/22 S. 3). Es wäre mit dem Verletzungsbild auch ohne weiteres vereinbar, dass der Beschuldigte auf den Brustbereich des liegenden Opfers gesprungen ist respektive darauf eingetreten hat. Klar ist einzig, dass der Beschuldigte äusserst brachial vorgegangen ist.

        4. Vor diesem Beweisergebnis kann eigentlich offen bleiben, was der Beschul- digte gemeint hat, als er bei seinem Anruf an die Notrufstelle den Zustand des Opfers schilderte und nebenbei und ohne Not erwähnte ich ich schlage und ich schlage sie mehrmals auf Brust (Urk. 1/16/3 Transkript). Durchaus denkbar ist ein spontanes Geständnis noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorgefal- lenen, dessen Wiederholung er in der Folge und bis heute konstant verweigert. Eine weitere Erklärung, den Notruf zu wählen, bestünde darin, das Ganze wie einen Unfall aussehen lassen zu wollen. Darüber lässt sich jedoch wie gesagt nur spekulieren.

        5. Zum inneren Sachverhalt behauptet die Anklageschrift, der Beschuldigte ha- be bei seiner äusserst massiven mechanischen Gewaltausübung gegen das Op- fer gewusst und gewollt respektive zumindest in Kauf genommen, dass dieses tödliche Verletzungen erleidet und stirbt (Urk. 23 S. 3). Die Vorinstanz hat sich dazu in der rechtlichen Würdigung geäussert, welches Vorgehen vorliegend zu übernehmen ist (Urk. 146 S. 49).

        6. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte habe aus verletzter Eitelkeit und zur Bestrafung des Opfers gehandelt, da dieses die Beziehung zum Beschuldigten habe abbrechen wollen (Urk. 23 S. 3). Im Hauptverfahren hat die Verteidigung grossen Aufwand darauf verwendet, die behaupteten Trennungsplä- ne des Opfers zu widerlegen (Urk. 96 S. 3ff.). Dies erfolgte allerdings mit der pri- mären Absicht, dem nicht geständigen Beschuldigten jegliches Tatmotiv abzu- sprechen und ihn – auch – unter dieser Perspektive als Täter auszuschliessen. Wie vorstehend erwogen ist – unabhängig vom Tatmotiv – ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer kurz nach dessen Rückkehr an die gemeinsa- me Wohnadresse und vor der Alarmierung der Rettungskräfte das schwere Ver- letzungsbild zugefügt hat, welches dessen Tod verursachte. Zum Motiv liegen mit der Anklagebehörde diverse Anzeichen vor, dass das Opfer die Beziehung zum Beschuldigten zumindest als problembeladen betrachtete. So hatte es sich ein neues Mobiltelefon mit einer neuen Rufnummer angeschafft und übernachtete in der Nacht vor der Tat nicht beim Beschuldigten, sondern beim Ex-Mann C. wobei es diesem zumindest den Eindruck machte, dass es Probleme mit sich herumtrug (Urk. 94 S. 13 mit Verweis auf Urk. 3/27). Was genau zur Tatzeit am Tatort gesprochen wurde und den Beschuldigten derart in Rage versetzte, dass er dermassen brachial auf das Opfer einwirkte, wie es dessen Verletzungsbild be- legt, bleibt Spekulation. Offensichtlich ist – einzig –, dass die Tat des Beschuldig- ten die Reaktion auf eine Auseinandersetzung in einer hoch-emotionalen Paarbe- ziehung war.

          1. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte dem Opfer schwerste Kopf- und Brustkorbtraumata zugefügt, die in der Folge (haupt-)kausal zum Hirntod und dem Versterben des Opfers führten. Dadurch hat der Beschul- digte im Sinne der Anklage den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. Jedermann weiss, dass zahlreiche, äusserst hart gegen den Kopf- und den Torso geführte Schläge und Tritte zum Tod des Opfers führen können. Dies gilt auch für den Beschuldigten. In concreto kam erschwerend hinzu, dass das Opfer schwer alkoholisiert und somit sowohl in seiner Abwehrbereitschaft wie in seinem Allge- meinzustand geschwächt war, was der Beschuldigte ebenfalls wusste. Die Vo- rinstanz hat erwogen, dass dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht kein direk- ter Vorsatz nachgewiesen werden könne und er den Tod des Opfers lediglich in Kauf genommen, somit eventualvorsätzlich gehandelt habe (Urk. 146 S. 52). In der Anklageschrift umschreibt die Anklagebehörde sowohl direkten wie Eventual- vorsatz (Urk. 23 S. 3). Im Hauptverfahren plädierte der Vertreter der Anklagebe- hörde auf direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 15). In der Anschlussberufungserklärung und an der Berufungsverhandlung hält die Anklagebehörde dafür, es sei auf direk- ten Vorsatz zu erkennen (Urk. 154; Urk. 179 S. 1 und Prot. II S. 12).

          2. Zu den rechtlichen Grundsätzen des Vorsatzes, insbesondere auch der Un- terscheidung zwischen direkten und Eventualvorsatz, wird auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz mit Verweisen auf Lehre und Praxis verwiesen (Urk. 146 S. 50).

          3. Um das komplexe und schwere Verletzungsbild, welches das Opfer auf- wies, mit multiplen Brüchen und Traumata über den Kopf sowie die vordere und hintere Rumpfseite verteilt, zu verursachen, musste der Beschuldigte zahlreiche Male mit ungezügelter Härte und Kraft gegen den Körper des Opfers schlagen und treten, allenfalls auf die Liegende springen. Dies konnte – wenn auch eng auf den tatsächlichen Tatzeitraum beschränkt – einzig getragen sein von der Absicht, den malträtierten – im übrigen grazilen und damit fragilen – Körper des Opfers ei- gentlich zu zerstören und damit dem Opfer das Leben zu nehmen. Der Beschul- digte hat somit genau im massgeblichen Zeitraum seiner Schläge und Tritte das Versterben des Opfers nicht nur in Kauf genommen, sondern mit der Anklagebe-

      hörde gewollt. Damit hat er im Sinne der Anschlussberufungsbegründung direkt- vorsätzlich gehandelt (Urk. 154 S. 2; Urk. 179 S. 1). Dem steht nicht entgegen, dass die Tat spontan und ohne Planung erfolgt sein mag, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell infolge Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Beendigung seiner Schlag- und Trittsalven seine Tat bereut haben mag und diese wohl am liebsten hätte unge- schehen machen wollen, dass er die Rettungssanität rief, bei deren Eintreffen – auch – verzweifelt wirkte und sogar allenfalls bei der Reanimation helfen wollte (vgl. Urk. 146 S. 50-52). Entscheidend ist der Wille des Täters im massgeblichen Tatzeitpunkt resp. -raum. Dieser kann sehr spontan, eigentlich eruptiv entstehen und sich unmittelbar nach der Tat auch wieder verändern. Die Tatintensität lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte im konkreten, engen Zeit- raum seiner Gewaltanwendung das Opfer töten wollte.

          1. Die Anklagebehörde hält dafür, der Beschuldigte habe bei der Tötung des Opfers die qualifizierenden Tatbestandselemente von Art. 112 StGB erfüllt und sich entsprechend des Mordes schuldig gemacht (Urk. 94 S. 12ff.; Urk. 179 S. 1 und Prot. II S. 10f.). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren bewusst nicht dazu geäussert, wie der Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen wäre, würde dieser als erstellt erachtet (Urk. 96 S. 54). An der Berufungsverhandlung hielt sie an diesem Standpunkt fest (Urk. 178 S. 44).

          2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu quali- fizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, d.h. namentlich sein Be- weggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind.

            Die Vorinstanz hat die dazu einschlägige Lehre und Praxis angeführt, worauf ver- wiesen wird (Urk. 146 S. 53f. mit zahlreichen Verweisen).

          3. Wie zitiert hat das Bundesgericht bereits wiederholt bei einer Tötung des Lebenspartners im Fall einer drohenden Beziehungsauflösung das Motiv der Ei- fersucht, der Rache oder der Besitzergreifung als besonders verwerflichen Be- weggrund im Sinne des einschlägigen Tatbestandes qualifiziert. Vorliegend bestehen in der Tat erhebliche Indizien, dass das Opfer sich vom Beschuldigten trennen wollte: Es hatte die Nacht vor der Tat ausser Haus verbracht und sich ein neues Mobiltelefon mit neuer Rufnummer angeschafft. Zweifellos erstellt ist ein definitiver Trennungsentschluss des Opfers jedoch nicht. Ebenso wenig ist zwei- felsfrei erstellt, dass das Opfer dem Beschuldigten nach seiner Heimkehr an den gemeinsamen Wohnort einen Trennungsentschluss mitgeteilt hat. Ausser dem Opfer und dem Beschuldigten war niemand anwesend; was vor der Tat gespro- chen wurde, ist unbekannt. Es gibt somit wohl Indizien für das genaue Motiv des Beschuldigten, jedoch keine Gewissheit. Entsprechend kann nicht zweifelsfrei er- stellt werden, dass der Beschuldigte das Opfer aus Eifersucht, Rache oder als Akt der Besitzergreifung getötet hat. Die Tat erfolgte sodann – davon ist zugunsten des Beschuldigten und in Ermangelung jedwelcher Gegenindizien auszugehen – absolut spontan, ohne jegliche Vorbereitung oder eine Hinterhältigkeit indizieren- de Planung; sodann war der Beschuldigte infolge starker eigener Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Kaltblütigkeit kann ihm nicht vorge- worfen werden; im Gegenteil muss er in absoluter Rage und eruptiv zur Tat ge- schritten sein.

            Die Art der Tataufführung ist zweifellos brachial und besonders brutal. Der Beschuldigte hat zahlreich und mit voller Härte auf das ohnehin geschwächte Opfer eingeschlagen und getreten, respektive ist ihm allenfalls auf den Oberkörper ge- sprungen. Gemäss dem vorstehend Erwogenen brachte der Beschuldigte dem Opfer dadurch wissentlich und willentlich ein Verletzungsbild bei, welches kausal zum Tod des Opfers führte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte dies mit blossen Händen und Füssen tat. Jemanden so zu töten, braucht sehr viel kriminelle Energie und zeugt von einer besonders krassen, äussert brutalen und skrupellosen Vorgehensweise ohne jegliche Hemmschwelle. Der Beschuldigte of- fenbarte dadurch eine Grausamkeit gegenüber seiner damaligen Partnerin. Er wollte das Opfer aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch Schläge und Tritte geradezu zerstören, bis es verstarb. Die Mordqualifikation ergibt sich demnach aus der äusserst brutalen Tatausführung. Dass der Beschuldigte nach der Tat den Notruf anrief, ändert daran nichts, zumal bis dato unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte dies effektiv tat (vgl. hiervor 2.2).

          4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des direktvorsätzlich begangenen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Sanktion

        1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einer Verurteilung wegen Mordes, begangen mit Eventualvorsatz – mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren bestraft (Urk. 146 S. 72). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, ausgehend von einer Verurteilung wegen di- rekt-vorsätzlich begangenen Mordes, eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 154; Urk. 179). Wie erwogen ist der Beschuldigte heute des Mordes, began- gen mit direkten Vorsatz, schuldig zu sprechen. Die Verteidigung hat sich – wie bereits im Hauptverfahren – eines Eventualantrages zum Strafmass enthalten (Urk. 96 und Urk. 178).

        2. Der Strafrahmen des Mordes liegt bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren. Mit der Vorinstanz führt der vorliegende Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit in concreto nicht zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Urk. 146 S. 59; Art. 19 Abs. 2

      i.V.m. Art. 48a StGB). Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Straf- zumessung wird auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen (Urk. 146 S. 57-62).

        1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt das Folgende: Der Beschuldigte hat dem Opfer mit erschreckender Brutalität durch den brachia- len Einsatz seiner Fäuste und Füsse das Leben genommen. Das Opfer war zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner starken Berauschung in einer möglichen Gegenwehr mit Sicherheit stark beeinträchtigt. Der Beschuldigte schlug und trat ebenso zügel- wie gnadenlos auf den gesamten Körper, insbesondere auch den Kopf und den Rumpf des Opfers ein und brachte ihm multiple schwerste Verletzungen bei. Das Opfer hatte weder die Chance, diesem ungestümen Übergriff etwas entgegen zu setzen, noch das erlittene Verletzungsbild zu überleben. Wie lange das Opfer un- ter den Schlägen und Tritten zu leiden hatte, ist offen. Einen gewissen Zeitraum

          wird es aber ab den Knochenbrüchen und Traumata grosse Schmerzen gelitten haben, bis es das Bewusstsein verlor. Wohl war die Tat nicht geplant und erfolgte eigentlich eruptiv; dabei hat der Beschuldigte durch die brachiale Ausführung je- doch eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Vo- rinstanz wies dabei zu Recht darauf hin, dass die Hemmschwelle, welche bei ei- ner derartig brutalen Tötung überwunden werden muss, als deutlich höher einzu- stufen ist als beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz (vgl. Urk. 146 S. 60). Die objektive Tatschwere wiegt schwer, was zu ei- ner ersten Einsatzstrafe bereits im oberen Drittel des Strafrahmens, von rund 16 Jahren führt (vgl. BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2. mit

          Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli

          2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

        2. Zur subjektiven Tatschwere ist das Motiv des Beschuldigten nicht restlos geklärt. Im Vordergrund dürften Ärger/Unmut/Enttäuschung/Kränkung über eine befürchtete oder konkret angedrohte Trennung der Beziehung durch das Opfer stehen. Was immer den Beschuldigten dermassen in Zorn versetzte, dass er mit unglaublicher Brutalität das Opfer eigentlich vernichten wollte: Ein anderes als ein hochgradig egoistisches Motiv ist nicht denkbar. Der Beschuldigte opferte kurz- entschlossen das Leben des Opfers seiner eigenen, überschiessenden Frustrati- on. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft han- delte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also direktvorsätzlich; er nahm den Tod des Opfers nicht nur in Kauf (vgl. Urk. 146 S. 61). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Blutentnahme, rund drei Stunden nach der Tat, massiv alkoholisiert (Urk. 5/8 und 5/9). Aufgrund seiner auch für den Tatzeitpunkt anzunehmenden Alkoholisierung ist dem Beschuldigten eine Reduktion seiner Steuerungsfähigkeit zuzugestehen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im Quantitativ hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen, dass von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in weniger als schwerer Form auszugehen sei; dies mit Verweis auf die belegte Alkoholgewöhnung des Beschuldigten sowie die Schilderungen der Zeugen zu seinem – durchaus noch kontrollierten – Verhalten nach der Tat (Urk. 146 S. 61- 64). Motiv und Art des Vorsatzes entlasten den Beschuldigten mithin nicht. Aufgrund der in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit führt die Beurteilung der subjektiven Tatschwere jedoch zu einer Relativierung des Verschuldens ge- mäss Beurteilung der objektiven Tatschwere und mithin zu einer Reduktion der dort angesetzten ersten Einsatzstrafe. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer und es ist nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, bei 15 Jahren Freiheitsstra- fe, anzusetzen.

        3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 146 S. 65). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Person (Urk. 177). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen in der Tat strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, von artikulierter Ein- sicht oder gar Reue kann der jeglichen Tatbeitrag bestreitende Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Der Beschuldigte ist in mehreren Ländern mehrfach vorbe- straft, auch wegen Gewaltdelikten (Urk. 149, Urk. 146 S. 66 mit Verweisen), nicht jedoch wegen eines Tötungsdelikts, weshalb entgegen der ansonsten ausführlich und korrekt erwägenden Vorinstanz nicht von einschlägigen Vorstrafen gespro- chen werden kann (Urk. 146 S. 66 mit Verweisen). Wenn die Vorinstanz in Be- rücksichtigung der Vorstrafen sowie des Deliquierens während laufender Probe- zeit die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Ein- satzstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente um zwei Jahre erhöht hat, ist dies angemessen und zu übernehmen (Urk. 146 S. 67).

        4. Der Beschuldigte ist somit mit 17 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

      1. Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf (Urk. 178 S. 45). Seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit sind bereits mehr als drei Jahre vergan- gen, weshalb kein Widerruf mehr angeordnet werden darf.

      2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren nicht substantiiert gegen eine Landes- verweisung opponiert (Urk. 96 S. 55). Im Berufungsverfahren hat sie die vor- instanzlich angeordnete Landesverweisung weder qualitativ noch quantitativ kriti- siert (Urk. 178 S. 45). Diese angefochtene Anordnung ist somit ohne Weiteres und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 146

      S. 68-70) zu bestätigen.

    4. Zivilansprüche

      Wiederum Gleiches gilt für die angefochtene, vorinstanzliche Regelung des gel- tend gemachten Zivilanspruchs des Privatklägers C. , des Sohnes des Op- fers (Urk. 146 S. 74). Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung ist bereits mangels substantiierter Kritik seitens des Beschuldigten (Urk. 178 S. 45) ohne Weiteres und mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 146 S. 70-72 mit Verweisen).

    5. Beschlagnahmungen

      Die Verteidigung ficht die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersu- chung beschlagnahmte Gegenstände ebenfalls an (Urteilsdispositivziffern 6, 7 und 9, Urk. 178 S. 2f.). Auf Nachfrage des Referenten gab sie betreffend Ziffer 6 an, es seien diverse Gegenstände vergessen gegangen (Prot. II S. 9). In der Be- rufungsbegründung beschränkte sich die Verteidigung in der Folge in ihren Aus- führungen darauf, dass ihren Anträgen entsprechend zu entscheiden sei (Urk. 178 S. 45f.). Die Anfechtung von Ziffer 6 ist deshalb nicht substantiiert und begründet erfolgt, weshalb in Bestätigung der Vorinstanz zu entscheiden ist. Das- selbe gilt für die Ziffern 7 und 8. Die beschlagnahmten Gegenstände in Ziffer 7 haben für den Privatkläger zudem einen Affektionswert (Prot. II. S. 12) und sind ihm entsprechend der Regelung der Vorinstanz herauszugeben.

      Die vorinstanzliche Regelung betreffend die in der Untersuchung beschlagnahm- ten Gegenstände ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bestätigen.

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung sowie des Hauptverfahrens bemessen und ausgangsgemäss verteilt (Urk. 146 S. 77f.), allerdings ohne Be- gründung in den Erwägungen. Der angefochtene Entscheid ist – wiederum aus- gangsgemäss – zu bestätigen, da der Beschuldigte verurteilt wird und entspre- chend kostenpflichtig wird (Art. 426 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren unterliegt der – einzig – hauptappellierende Beschuldig- te mit seinen Anträgen mit Ausnahme des marginales Punktes des Verzichts auf einen Widerruf in allen Punkten. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt mit ihren Anträgen auf Bestätigung der Verurteilung und Erhöhung des Strafmasses. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

  4. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 19'220.35 geltend (Urk. 181). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 3 Stunden weniger lang als geschätzt (vgl. Prot. II), weshalb die amtliche Vertei- digerin mit insgesamt Fr. 18'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers macht ein Ho- norar von Fr. 3'178.95 geltend (Urk. 175). Zusätzlich zu entschädigen ist der Auf- wand für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung, weshalb der un- entgeltliche Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

    6. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-9. …

    1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.

      Die übrigen Kosten betragen:

      CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 20'263.66 Auslagen (Gutachten)

      CHF 12'329.45 Obduktion

      CHF 9'000.00 Telefonkontrolle

      CHF 2'029.00 Auslagen

      CHF 427.85 Diverse Kosten (Kostgeld, Transport, Behandlungs- kosten Inselspital Bern)

      CHF 330.80 Entschädigung Zeugen

      CHF 54'479.10 Entschädigung amtliche Verteidigung

      CHF 23'802.60 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers

      CHF 137'662.46 Kosten Total.

      Weitere Kosten wie Kostgeld, Transport- und Behandlungskosten bleiben vorbehalten.

    2. ...

    3. Rechtsanwältin MLaw X. wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Verfahren mit total CHF 54'479.10 (davon CHF 47'960.– als Honorar, CHF 2'624.10 für Auslagen und CHF 3'895.– MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Be- trag von CHF 39'479.10 (CHF 54'479.10 abzüglich CHF 15'000.–, welche be- reits mit Akontozahlung ausbezahlt wurden) an Rechtsanwältin MLaw X. auszubezahlen.

    4. Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 23'802.60 (davon CHF 20'240.– als Honorar, CHF 1'860.80 für Auslagen und CHF 1'701.80 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Be- trag von CHF 23'802.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y. auszubezahlen.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    StGB.

    ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wo- von bis und mit heute 1329 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2018 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 20.– wird nicht widerrufen.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 11/6) und Sicherstel- lungsliste vom 10. März 2020 (act. 11/3) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

  6. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 11/6) und Sicherstel- lungsliste vom 10. März 2020 (act. 11/3) werden dem Privatkläger, zuhan- den der Erben von †B. , nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

  7. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste vom 10. März 2020 (act. 11/3) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Ver- nichtung überlassen:

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. eine Genugtu- ung im Betrag von CHF 50'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 4. März 2020 zu bezahlen.

  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11) wird bestätigt.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 18'500.– amtliche Verteidigung

    Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2023

Der Präsident: lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle

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