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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220495: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 27. September 2023 den Beschuldigten A. für mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung und wiederholte Tätlichkeiten an seiner Ehefrau während der Ehe schuldig befunden. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, der Privatklägerin dem Grundsatz nach Schadenersatz zu bezahlen und eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zinsen zu leisten. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teilweise auf die Gerichtskasse genommen. Die Entscheidgebühr wurde festgesetzt auf Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betrugen Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren und Fr. 113.15 Auslagen (ärztliche Befunde). Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wurden aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Entscheidung kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220495

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220495
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220495 vom 27.09.2023 (ZH)
Datum:27.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Wohnung; Freiheit; Berufung; Verteidigung; Urteil; Recht; Freiheitsberaubung; Schläge; Aussage; Aussagen; Sinne; Nötigung; Gerichtskasse; Drohung; Video; Privatklägerschaft; Punkt; Entscheid; Freiheitsstrafe; Berufungsverfahren
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 181 StGB ;Art. 184 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:136 IV 1; 146 IV 297;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220495

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220495-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 27. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung,

vom 9. November 2021 (DG210003)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 43 S. 46 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB;

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;

    • der wiederholten tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe/bis zu ei- nem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von

    Fr. 3'000.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin dem Grundsatz nach Schadenersatz für die eingeklagten Straftaten zu bezahlen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000 zzgl.

    Zins von 5 % ab 1. Januar 2017 zu bezahlen.

  7. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

  8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemöhungen und Auslagen mit Fr. 14'623.40 (inkl. Fr. 1'045.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  9. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemöhungen und Auslagen mit Fr. 11'437.45 (inkl. Fr. 817.70 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'100.00 gebühr Vorverfahren

    Fr. 113.15 Auslagen (ürztliche Befunde)

    Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO.

  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  13. (Mitteilungen)

  14. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64):

    1. A. sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

    2. Es seien die ZivilAnsprüche der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Unter ausgangsgemüssen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50):

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Privatklägerschaft (Urk. 57, sinngemäss):

  1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der ersten Instanz sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten zu bestätigen.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang

Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.).

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom 9. November 2021 liess der Beschuldigte am 17. November 2021 (Urk. 37) fristgerecht Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am

6. September 2022 (Urk. 42/2) ging die BerufungsErklärung des Beschuldigten innert Frist am 23. September 2022 ein (Urk. 45). Darin wird ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde den übrigen Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). während die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2022 explizit auf Anschlussberufung und sämtliche Weiterungen verzichtete (Urk. 50), ging seitens der Privatklägerin innert Frist kei- ne Stellungnahme ein.

Am 26. Mai 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52) und den Parteien am 5. und 27. Juni 2023 Änderungen in der Gerichtsbesetzung

mitgeteilt (Urk. 54-55). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und seine Verteidigerin teil. Seitens der AnklageBehörde und der Privatklägerschaft erschien niemand (Prot. II S. 3).

  1. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuld- und Strafpunkt (vorinstanzliche Dispositivziffern 1-4 und 7), hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin (Ziff. 5-6) sowie bezüglich der Kostenauflage (Ziff. 11 erster Satzteil) an (Urk. 45 S. 3). Nicht geäussert hat sich die Verteidigung zum in Ziff. 11 festgestellten Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Angesichts des Antrags auf vollumfänglichen Freispruch ist dies indes als sinngemäss mitangefochten zu erachten. Somit sind lediglich die Ziffern 8-10 und Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  2. Formelles

    1. BeweisAnträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt. Insbesondere wurde auch nicht beantragt, die Privatklägerin vor Berufungsgericht nochmals zu befragen. Nachdem dies bereits vor Vorinstanz erfolgt ist (Prot. I S. 20 ff.) und zudem von der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft eine Videoaufzeichnung vorliegt, auf welcher ersichtlich ist, wie sie die Vorfälle in freier Rede schildert (Urk. 3/2-3), erübrigt sich eine weitere Einvernahme. Zudem liegt grundsätzlich auch kein reines Vieraugendelikt vor, nachdem die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch durch Chatnachrichten und Videobzw. Audioauf- nahmen Ergänzt werden (vgl. nachfolgend unter E. II). Somit besteht ein genügendes Beweisfundament.

    2. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun-

desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt
  1. Ausgangslage

    Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Ehefrau (die Privatklägerin) ab Oktober 2012, insbesondere aber ab August 2018, regelmässig mit dem Tod bedroht zu haben, falls sie die eheliche Wohnung in B. ohne seine Erlaubnis verlassen würde, woran sie sich bis am 5. März 2019 aus Angst gehalten habe. Weiter soll der Beschuldigte seine Frau regelmässig mit der Faust gegen den Körper geschlagen und teilweise mit einem Messer bedroht haben, wenn sie seinen Anweisungen nicht gehorcht habe. Zudem soll er sie auch mehrfach mit dem Tod bedroht haben, falls sie sich von ihm trennen sollte. Im Februar 2019 schliesslich habe er für diesen Fall auch angedroht, Videoaufnahmen des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs zu veröffentlichen.

    Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt weitgehend erstellen lasse (Urk. 43 S. 17, 20, 22 f., 27). Einzig die Drohung hinsichtlich der Veröffentlichung der Videoaufnahme erachtete die Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 27). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, muss es beim impliziten Freispruch in diesem Punkt auch heute sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO = Verschlechterungsverbot). Weiterungen dazu erübrigen sich somit.

  2. Sachverhalt

    1. Hinsichtlich des verbleibenden relevanten Sachverhalts kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Die Privatklägerin schilderte in der staatsanwaltschaftlichen auf Video aufgezeichneten Einvernahme vom 2. Dezember 2020 eingehend, wie ihr der Beschuldigte während des Zusammenwohnens vorgeschrieben habe, dass sie ohne

      ihn bzw. ohne dessen Mutter die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie gleichwohl alleine nach draussen gehen werde, habe er zu ihr gesagt, dass er sie schlagen und umbringen werde. Es sei aber vielleicht auch ihr Fehler, dass sie es nie versucht habe (Urk. 3/2 Frage 61 ff.). In den wesentlichen Punkten gleichlautend schilderte sie dies bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2019 sowie später auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2021 (Urk. 3/1 und Prot. I S. 29 und 32). Sie habe diese Drohungen durchaus ernst genommen, da der Beschuldigte stets Messer im Schrank aufbewahrt habe und die Schlüge stark gewesen seien (Urk. 3/2 Frage 65; vgl. auch Prot. I S. 32). ?-fters habe er gar nicht mehr mit ihr kommuniziert, weshalb es schwierig abzuSchätzen gewesen sei, ob er seine Aussagen tatsächlich in die Tat umsetzen würde (Prot. I S. 32). Sie habe bereits seit Beginn die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen, ab 2018 sei es aber strenger geworden. Sie sei nicht mehr am Arbeiten und mehrheitlich zuhause gewesen. Dadurch sei es vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Weiter führte sie aus, die WohnungsTüre sei zwar nicht verschlossen gewesen. Sie habe aber nicht einmal daran gedacht, die Wohnung zu verlassen, da er via Standortbestimmung (wohl gemeint jene des Mobiltelefons) jederzeit ihre GPS-Daten gehabt habe (Urk. 3/2 Frage 67). Der Beschuldigte sei ein launenhafter Mensch und sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde. Sie habe Angst gehabt, weil sie hierzulande weder Freunde noch Familienangehürige habe, zu denen sie hätte gehen können. Sie habe darum nicht den Mut gehabt, das durchzuführen (Prot. I S. 29).

      Sodann führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte schlage sie regelmässig gegen den OberKörper und gegen die Beine (Urk. 3/2 Frage 24 ff.). Insbesondere komme es morgens im Schlafzimmer jeweils zu Konflikten, weil der Beschuldigte von ihr verlange, dass sie ihm Kleider anziehe, wobei er sie jeweils gegen den OberKörper die Beine schlage, um sie dazu zu bewegen, ihm zu gehorchen (Urk. 3/2 Frage 27 f.; Frage 42). Sie habe teilweise blaue Flecken von den Schlügen erlitten, der Beschuldigte habe die davon erstellten Fotos aber gelöscht (Urk. 3/2 Frage 37). Teilweise habe der Beschuldigte zudem ein Messer in der Hand gehalten und zu ihr gesagt, sie müsse gehorchen, andernfalls er sie umbringen werde (Urk. 3/2 Frage 57 f.). Solche Messer habe er jeweils auf dem Nachttisch deponiert und bei einer Widerrede von ihr gefragt, ob er nun aufstehen und sie mit dem Messer umbringen solle (Urk. 3/2 Frage 19 S. 5 unten). Insbesondere in den letzten zwei Jahren [Anmerkung: vor der Einvernahme im Dezember 2020] habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht, falls sie sich trennen das Haus verlassen würde (Urk. 3/2 Frage 50). Er gebe ihr zudem vor, dass sie keine Männer anschauen dürfe, sondern den Blick jeweils nach unten zu richten habe (Urk. 3/2 Frage 25; zum Ganzen: Urk. 3/1 Frage 7 ff., Urk. 3/2 Frage 19 ff., Prot. I S. 20 ff.).

    2. Der Beschuldigte stellt seinerseits den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede (Urk. 2/2 Frage 7; Urk. 2/3 Vorhalt und Frage 4; Urk. 2/4 Frage 4 ff.; Prot. I

      S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu den AnklageVorwürfen (Urk. 63 S. 1). In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte er zusammengefasst geltend, dass er die PrivatKlägerin nie geschlagen habe, sie jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen und er sie auch nicht bedroht habe. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 43 S. 10 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten ausweichend und nicht glaubhaft erscheint. So verweigerte er ausgerechnet immer dort die Aussagen, wo eine Erklärung angezeigt gewesen wäre, z.B. bezüglich der Vi- deooder Audioaufnahmen (siehe nachfolgend). Dies ist zwar sein gutes Recht, macht seine Darstellung indes nicht überzeugender.

    3. Die neue Partnerin des Beschuldigten führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ein sehr ruhiger und sensibler Mensch, welcher sich bei Streitigkeiten eher zurückziehe (Prot. I S. 40). Weiter gaben die als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschuldigten zusammengefasst zu Protokoll, dass sie keine Schlüge Drohungen mitbekommen hätten und die Privatklägerin jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen (Urk. 4 und 5). Im Einzelnen ist auf die ausführliche Darstellung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 43 S. 12 ff.).

    4. Als Sachbeweismittel ist insbesondere die Audionachricht 02-20190301_ 232504_1.mp4 bzw. das entsprechende übersetzte Protokoll zu erwähnen

      (Urk. 7/10 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Ansprache des Männlichen Gesprächspartners als A'. A''. davon auszugehen ist, dass es sich um den Beschuldigten handelt und dies Abkürzungen seines Vornamens sein dürften. Der Unterhaltung kann entnommen werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten fragte, ob sie alleine in die nahegelegenen Läden gehen dürfe. Der Beschuldigte antwortete, dass dies nicht nötig sei. In der Folge antwortete der Beschuldigte höhnisch lachend auf Frage der Privatklägerin, wohin sie denn alleine gehen dürfe, sie könne auf die Toilette gehen (Urk. 7/10). Diese Audiodatei deutet auf die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin hin.

      Weiter zu erwähnen ist auch die bei den Akten liegende Videoaufnahme vom

      28. Februar 2019 (act. 7/3). Darauf ist zu sehen, wie die Privatklägerin auf dem Bett sitzt und den Beschuldigten auffordert, aufzustehen. Er verlangt von ihr in der Folge, dass sie ihm Kleider anziehe und schlägt sie heftig mit einem Kissen, woraufhin die Privatklägerin seiner Aufforderung nachkommt und ihm Socken sowie die Hosen anzieht. Zudem wirft sie ihm ein Kleidungsstück zu. Die Videoaufnahme spricht insoweit für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wenn sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte verlange von ihr jeweils, dass sie ihm Kleidung anziehe. Direkte Rückschlüsse auf den Vorwurf der Todesdrohungen, der Vorgaben betreffend Verlassen der Wohnung sowie der tätlichkeiten ergeben sich daraus indessen nicht. Wenn die Verteidigung dazu vor Vorinstanz geltend machte, die Aufnahme sei so etwas von inszeniert (Urk. 33 S. 12), so ist dies na- Türlich nicht falsch. Die Privatklägerin wusste dabei selbstredend, dass sie nun ei- ne Aufnahme machen würde und wollte damit das Verhalten des Beschuldigten beweisen. Dass ihr dies just in diesem Augenblick auch gelang, indem sie tatsächlich vom Beschuldigten (mit einem Kissen) geschlagen und aufgefordert wur- de, ihn anzuziehen, zeigt, dass es sich dabei eben um regelmässige Vorkomm- nisse handelte. Alles andere wäre ein unglaublicher Zufall gewesen. Dass darauf keine Schlüge mit der Hand sichtbar sind, ändert daran nichts. So antwortet der Beschuldigte in der fraglichen Videosequenz auf die naTürlich durchaus provokative bzw. absichtliche Frage der Privatklägerin, ob er sie denn nicht gestern geschlagen habe, nicht etwa mit Ich habe dich doch gar nicht geschlagen, sondern mit weil du mich gesTürt hat, du hast mich wütend gemacht (Urk. 7/10 S. 2). Dies ist durchaus als Zugeständnis betreffend Schlüge zu erachten.

    5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der neuen Partnerin des Beschuldigten zu Recht als wenig aussageKräftig erachtet, da sie nichts zu den konkreten Vorwürfen schildern konnte. Zur Zeit der Befragung war sie zudem erst rund 2 Jahre mit dem Beschuldigten zusammen und nicht verheiratet. Weiter vermag der Umstand, dass der Beschuldigte mit der neuen Schweizer Partnerin allenfalls anders umgeht als mit seiner frisch aus dem Kosovo eingereisten, hier weitgehend isolierten damaligen Ehefrau, die eingeklagten Vorhalte selbstredend nicht zu widerlegen.

      Auch die Aussagen der Eltern des Beschuldigten lassen vorliegend keine verlüsslichen Schlüsse auf das tatsächliche Geschehen zu. Sie sagten offensichtlich einseitig zu Gunsten ihres Sohnes aus und versuchten, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Aussage des Vaters betreffend seine eigene Ehefrau, welche ebenfalls nicht alleine in die Disco gehen dürfe (Urk. 4 Frage 54), zeigt geradezu exemplarisch auf, dass er durchaus davon ausgeht, dass man seiner Ehefrau gewisse Aktivitäten verbieten darf. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgestellten Vorschriften in der Familie als üblich und damit als nicht verwerflich gegolten haben. Auch die Privatklägerin schilderte von sich aus, wie seine Eltern das Verhalten des Beschuldigten einfach erduldet und nicht einmal versucht hätten, Einfluss auf ihn zu nehmen (Urk. 3/2 S. 5).

          1. Die Privatklägerin schilderte ihrerseits überzeugend, dass sie regemässig vom Beschuldigten geschlagen worden sei. An keiner Stelle wirken ihre Aussagen diesbezüglich übertrieben belastend. So sprach sie meist von Schlägen gegen den Oberschenkel, Arm Rücken, wenn sie genauso gut Schlüge in den Bauch an den Kopf hätte behaupten können. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin während ihrer Ehe geschlagen haben muss, belegt unter anderem auch das bereits erwähnte auf Video festgehaltene Gespräch im Schlafzimmer zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, hinsichtlich welchem ein übersetztes Chat-Protokoll vorliegt (Urk. 7/9). Demnach fragte die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst Hast du mich (nicht) gestern geschlagen Warum

            soll ich dich heute anziehen woraufhin der Beschuldigte antwortete: Weil du mich gesTürt hast, du hast mich wütend gemacht. Der Beschuldigte stellt das ihm seitens der Privatklägerin vorgehaltene Schlagen am Vortag mit diesen äusserungen gerade nicht in Abrede, sondern gab der Privatklägerin vielmehr auch noch eine Begründung für die Schlüge. Er räumt damit indirekt ein, dass er die Privatklägerin am Vortag geschlagen habe. Gleichzeitig wird aus diesem Gespräch ersichtlich, dass die Schlüge doch nicht derart regelmässig stattgefunden haben dürften, wie dies die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat. wäre sie vom Beschuldigten Nämlich dreibis viermal pro Woche (vgl. dazu Urk. 3/2 Frage 27) geschlagen worden, wäre eine Erwähnung der Schlüge im genannten Sinne nicht zu erwarten, da sie in diesem Fall geradezu alltöglich und entsprechend nicht erwähnenswert gewesen sein Müssten. Die Häufigkeit der Schlüge kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nur schwer nachvollzogen werden. In Krisensituationen zwischen Ehepartnern besteht zudem notorisch die Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung manchmal bewusst, öfters aber unbewusst zu übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht nur verzerrt wahrzunehmen. Dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht, liegt auf der Hand. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie dreibis viermal pro Woche vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 3/2 Frage 27), ist vor diesem Hintergrund als übertrieben einzuSchätzen.

            Zusammenfassend kann demnach entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 64 S. 14 f.) erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar wiederholt und regelmässig geschlagen hat, wohingegen die Häufigkeit nicht mehr konkret erstellt werden kann.

          2. Die Privatklägerin schilderte sodann anschaulich und detailreich, wie sich das Familienleben in der fraglichen Wohnung abgespielt habe. Ihre Aussagen weisen zahlreiche farbige und selbst erlebt wirkende Details auf, wie etwa die Schilderung, wie sie jeweils auf Zeichen des Beschuldigten habe ihren Blick senken müssen, wenn im TV auf der Strasse ein Mann zu sehen gewesen sei. Ihre Darstellung lässt sich insbesondere hinsichtlich der Vorgaben, die Wohnung nicht Selbständig zu verlassen mit den Sachbeweismitteln zudem ohne Weiteres vereinbaren bzw. wird durch diese teilweise gestützt. Sie machte auch niemals geltend, der Beschuldigte habe sie auch nur zeitweise in der Woh- nung eingeschlossen, was ebenfalls ein Leichtes gewesen wäre, wenn sie ihn absichtlich hätte falsch anschuldigen wollen. Auch auf die Frage, ob es eine Liebesheirat gewesen sei, antwortete sie unumwunden mit ja, sicher (Urk. 3/2 S. 4), obwohl sie bereits hier Zwänge hätte andeuten können. Mit der Vorinstanz ist auch kein Anlass ersichtlich, weshalb die Privatklägerin schliesslich ins Frauenhaus hätte flüchtetn und eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben sollen, wenn ihre Ehe ganz normal und harmonisch verlaufen wäre. Auch ein regulär Auszug aus der Wohnung und Einreichen einer Scheidung wäre ohne angeblich frei erfundene Anschuldigungen ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Urk. 30 S. 2). Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt hätte, wie er von seiner Verteidigung vortragen liess (Urk. 33 S. 16). Zwecks Hilfe hätte sie sich zudem auch an die SozialBehörden wenden können. Eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten wäre demnach unter kei- nem Gesichtspunkt notwendig gewesen.

            Lebensnah und überzeugend schilderte die Privatklägerin, dass sie vom Beschul- digten mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er teilweise Messer vorgehalten habe. Insbesondere diese Nennung der Messer, welche der Beschuldigte jeweils auf dem Nachttisch deponiert habe und welche die Privatklägerin nicht in der Kommode habe verstauen dürfen, fällt als farbiges und aussergewöhnliches Detail auf. Den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten unter Vorhalten von Messern mit dem Tod bedroht worden sei, ist daher zu folgen.

            Die Kausalität zwischen den Drohungen und Schlägen des Beschuldigten und seinen Forderungen an die Privatklägerin, keine anderen Männer anzuschauen bzw. ihm morgens die Kleider anzuziehen, lässt sich indessen nicht erstellen. Aus welchen Gründen Partner in einer Beziehung den einen anderen objektiv betrachtet allenfalls auch unangebrachten Wunsch des anderen erFällen, ist im Nachhinein nur schwer zu eruieren. Auch im vorliegenden Fall kann nicht mit

            rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin aus anderen Gründen etwa aufgrund kulturell Geprägter Rollenbilder, zwecks Erhalt der Beziehung aus Gewohnheit etc. keine anderen Männer anschaute bzw. dem Beschuldigten teilweise morgens jeweils die Kleidung anzog. Die bei den Akten liegende Videoaufnahme lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu, aus welchen Gründen die Privatklägerin ihm die Kleidung anzieht bzw. aus welchen Gründen sie dies urspränglich begonnen hat. Im übrigen ergibt sich aus der Audiodatei 20190301_221027_1_1.mp4, gemäss welcher der Beschuldigte der Privatklägerin vorhält, sie lache bloss, wenn er sie auffordere, vom Fernseher wegzuschauen (Urk. 7/9 S. 4), dass die Privatklägerin nicht sämtliche Forderungen des Beschuldigten stets widerspruchslos befolgte. Der Anklagesachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Drohungen die Kleidung angezogen und keine anderen Männer angeschaut habe, ist daher nicht erstellt.

            Mit rechtsgenügender Sicherheit steht demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er wiederholt geschlagen hat, für den Fall einer Tren- nung mit dem Tod bedrohte und hierbei teilweise ein Messer vorgehalten hat. Der Tatzeitraum beschränkte sich dabei entgegen der Anklage auf die Zeit ab August 2018, zumal auch die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass die Konflikte ab diesem Zeitpunkt intensiver geworden seien (vgl. Urk. 3/2 Frage 68).

          3. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Freiheitsberaubung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Fotografien ein, welche die Privatklägerin bei verschiedenen Aktivitäten wie etwa alleine mit Freundinnen und ihrer Verwandtschaft beim Coiffeur, bei Festen, beim Shopping beim Sightseeing zeigen würden (Urk. 35/1; Urk. 33 S. 8 f.). Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich jeder eingereichten Fotografie aus, wer die darauf zu sehenden Personen seien und wo das Foto aufgenommen worden sei; der Beschuldigte sei auf den Fotos zwar nicht zu sehen, sei aber jeweils immer auch anwesend gewesen (Prot. I S. 35 f.). Diese Darstellung der Privatklägerin kann nun zwar nicht wi- derlegt werden, die eingereichten Fotografien wecken aber gleichwohl gewisse

      Zweifel an ihrer Darstellung, wonach der Beschuldigte stets mit dabei gewesen sei und sie keine Aktivitäten alleine unternommen habe. So fällt beispielsweise betreffend das mit Lady's Night beschriftete Foto (Urk. 35/1 S. 6) auf, dass darauf ausschliesslich Frauen zu sehen sind. Dass der Beschuldigte an diesem Frauenabend dennoch im Hintergrund anwesend gewesen sei, ist zwar theoretisch möglich, indessen wenig naheliegend. Die Fotografien machen zudem nicht den Eindruck, als stände die Privatklägerin unter einer engmaschigen Kontrolle des Beschuldigten. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Privatklägerin mit diversen Personen aus ihrem Umfeld immer wieder Ausflüge unternommen bzw. diese ausser Haus getroffen hat.

      Vor diesem Hintergrund lässt sich mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.) nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über den gesamten Tatzeitraum hinweg nicht alleine aus der Wohnung habe gehen lassen. Erstellen lässt sich nur aber immerhin , dass er ihr immer wieder für Zeitabschnitte von einigen Tagen untersagt hat, die Wohnung Selbständig zu verlassen. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Zeitspannen von mehr als zehn Tagen gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeitabschnitte, in welchen die Privatklägerin die Wohnung nicht Selbständig verlassen durfte, die Dauer von zehn Tagen jeweils nicht überschritten.

      Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatklägerin erst ab August 2018 in relevantem Masse effektiv untersagt wurde, die Wohnung Selbständig zu verlassen. Sie selbst gab Nämlich zu Protokoll, es sei ab August 2018 strenger gewor- den. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr gearbeitet und es sei vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Mangels weiterer Anhaltspunkte und zu Gunsten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die PrivatKlägerin in der Zeit vor August 2018 die Wohnung noch Selbständig verlassen durfte, wenn sie dies auch tatsächlich wollte.

  3. Rechtliches

    1. Was die theoretischen Grundlagen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere die von ihr zitierte Bundesgerichtspraxis verwiesen werden (Urk. 43 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist erneut, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen Verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die Völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich schwierig ist (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss erstelltem Sachverhalt durfte die Privatklägerin aufgrund der Vorgaben des Beschuldigten die Wohnung ab August 2018 immer wieder für mehrere Tage nicht Selbständig verlassen, wobei die WohnungsTüre jeweils nicht mit einem Schlüssel verriegelt war . Zu Recht ging die Vorinstanz gleichwohl davon aus, dass es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich dem Willen des Beschuldigten, der sie regelmässig mit dem Tod bedrohte und schlug, zu widersetzen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen der Wohnung nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschul- digte via Standortlokalisierung des Mobiltelefons jederzeit wissen würde, wo sie sich aufhalte. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass die WohnungsTüre nicht abgeschlossen und die Privatklägerin nicht physisch eingeschlossen war; ebenso spielt keine entscheidende Rolle, dass sie per Handy hätte die Polizei alarmieren können. Der Beschuldigte übte mit seinem über Jahre hinweg aufgebauten Angstregime derart hohen psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, dass sie eine Flucht eine Verständigung der Behörden bzw. ihres Umfelds nicht wagte, sondern lange Zeit ausharrte und auf Besserung hoffte. Es konnte ihr mit anderen Worten nicht zugemutet werden, einen Fluchtversuch zu unternehmen, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall schwer verletzen sogar täten könnte.

    2. Da es sich gemäss erstelltem Sachverhalt aber um mehrere Zeitabschnitte von jeweils weniger als zehn Tagen Dauer gehandelt hat, liegen keine erschwerenden Umstände gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB vor. Da die Freiheitsberaubung zudem jedes Mal, wenn die Privatklägerin die Wohnung wieder Selbständig verlassen konnte, beendet war, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Freiheitsberaubung Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher gegeben. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

    3. Auch hinsichtlich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43

      S. 30 ff.). Da die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert beanstandet wird und sich als zutreffend erweist, ist sie zu übernehmen.

      Die Vorinstanz beRücksichtigte entgegen der Anklage allerdings zu Unrecht auch bei der mehrfachen Nötigung, dass der Beschuldigte seine Frau bedroht habe für den Fall, dass sie die Wohnung ohne seine Begleitung verlassen sollte, wodurch er auch ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (Urk. 43 S. 31). Dies wurde bereits als Nötigungsmittel der mehrfachen Freiheitsberaubung qualifiziert, weshalb es nicht doppelt beRücksichtigt werden darf. Zudem ist entgegen des vorinstanzlichen Urteils nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch Drohungen und Schlüge dazu genötigt hat, ihn nicht zu verlassen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass er sie mit den genannten Mitteln auch dazu gebracht habe, ihm morgens die Kleider anzuziehen und auf seine Anweisung hin den Blick von anderen Männern abzuwenden. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist dem- nach nur noch wesentlich, dass der Beschuldigte seine Frau mittels Drohungen und Schlägen über rund ein halbes Jahr genötigt hat, sich nicht von ihm zu tren- nen. Davon ist auch bei der Strafzumessung auszugehen.

    4. Zu den wiederholten tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB während der Ehe hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend

geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.

III. Sanktion
  1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt. Aufgrund des im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil abweichenden Schuldspruchs ist einzig zu ergänzen, dass der Strafrahmen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren Geldstrafe beträgt. Die für den Qualifikationstatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB (erschwerende Umstände) vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr ist vorliegend nicht anzuwenden. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz korrekt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 ff.).

  2. Mehrfache Freiheitsberaubung

    2.1 Der Beschuldigte untersagte der Privatklägerin unter massiven Drohungen während jedenfalls rund eines halben Jahres, Selbständig die Wohnung zu verlassen. Die Privatklägerin wurde damit massiv in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt. Seine Drohungen und Schlüge, mit welchen er die Privatklägerin vom Verlassen der Wohnung abhalten konnte, richteten sich gegen seine eigene Ehefrau und damit ausgerechnet gegen jene Personen, der er besonders nah verbunden sein Müsste und für welche er auch per Gesetz zur Treue und Beistand verpflichtet wäre (Art. 159 ZGB). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Türe jederzeit offen stand und die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung bei Weitem nicht mit anderen Fällen vergleichbar ist, in welchen Personen in ei- nem abgeschlossenen Raum eingesperrt wurden. Die Privatklägerin wurde zu- dem in der eigenen Wohnung festgehalten, was gegenüber einem unbekannten Ort weniger gravierend erscheint. Zudem verliess sie auch immer wieder die Wohnung, nahm an Feiern teil und reiste sogar in den Kosovo etc. Objektiv ist das Verschulden im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaubung daher als leicht zu bezeichnen.

    Subjektiv handelte der Beschuldigte offenkundig aus einem bedenklichen Verständnis einer Ehe und einem inakzeptablen Frauenbild heraus. Er wollte die Privatklägerin schlicht in der Wohnung behalten, damit diese während zumindest mehrtätigen Zeitabschnitten jederzeit die Hausarbeit erledigen und keine anderen Männer kennenlernen kann. Er sicherte damit ab, dass die Privatklägerin während diesen Zeitperioden nur ihm und seiner Familie zur Verfügung stand und jegliche Arbeiten für sie erledigen konnte.

    Das Tatverschulden erscheint im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaub- ung insgesamt als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten Freiheisstrafe angemessen erscheint.

  3. Mehrfache Nötigung

    Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Drohungen während mehreren Monaten dazu, ihn nicht zu verlassen. Die persönliche Freiheit der Privatklägerin wurde auch hierdurch über längere Zeit deutlich eingeschränkt. Er handelte auch diesbezüglich aus purem Egoismus. wäre die mehrfache Nötigung isoliert zu beurteilen, würde sich eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe Aufdrängen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Nötigung um 3 Monate zu Erhöhen.

  4. täterkomponente

    Die Vorinstanz hat die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend aufgefährt (Urk. 43 S. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine neue Stelle als Systemadministrator im IT- Bereich begonnen habe, wobei er monatlich Fr. 4'000 bis Fr. 4'500 verdiene. Zudem absolviere er berufsbegleitend eine Weiterbildung (Urk. 63 S. 1 ff.). Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt, weshalb er auch unter dem Titel Einsicht, Reue und Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschul- digte nach wie vor nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1). Weitere StrafzumessungsGründe sind nicht ersichtlich.

  5. Gesamtstrafe

    Der Beschuldigte ist gesamthaft daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

  6. Wiederholte tätlichkeiten

Für die regelmässigen tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 3'000 ausgefällt (Urk. 43 S. 38). Dies erscheint angesichts der Häufigkeit der Schlüge während rund zwei Jahren und in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Beschuldigten von Fr. 4'000 bis Fr. 4'500 pro Monat (vgl. Urk. 63 S. 2) als keineswegs übersetzt und ist daher auch heute anzuordnen. Damit ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse zu bestätigen (Urk. 43 S. 41).

  1. Strafvollzug / Weisung
    1. Strafvollzug

      Nachdem die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug Gewährt hat und der Beschuldigte nach wie vor keine Vorstrafen aufweist (Urk. 56), muss es bereits angesichts des Verschlechterungsverbots beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 43 S. 40).

    2. Weisung

    Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen (Urk. 43 S. 44). Der Beschuldigte lebt mittlerweile in einer neuen Partnerschaft, wobei es mit der neuen Partnerin gemäss deren Auskunft keinerlei Probleme gebe (Prot. I S. 40 ff.). Die konfliktbehaftete Beziehung zur Privatklägerin besteht demnach nicht mehr, weshalb derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass es auch zukönftig zu Delikten im Bereich häusliche Gewalt kommen könnte. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt ist daher abzusehen.

  2. Zivilforderungen
    1. Schadenersatz

      Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte für den Schaden gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei, zumal derzeit noch nicht feststehe, welche Kosten bspw. für therapeutische Hilfe dereinst einmal anfallen könnten (Urk. 31 S. 1).

      Dies ist auch heute unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43

      S. 41 f.) ohne weiteres anzuordnen. Die Verteidigung bestritt die Zivilforderungen denn auch nicht substantiiert, sondern einzig mit dem Antrag auf Freispruch (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.).

    2. Genugtuung

    Die Privatklägerin stellte Antrag auf Zusprechung von Fr. 15'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2012 (Urk. 31 S. 1). Die Vorinstanz sprach

    ihr demgegenüber Fr. 5'000 plus Zins ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 43 S. 47). Nachdem dieser Punkt seitens der Privatklägerin nicht angefochten wurde, kann heute nicht über den vorinstanzlichen Entscheid hinausgegangen werden.

    Dass der Privatklägerin angesichts der lange andauernden Verletzung insbeson- dere ihrer psychischen Integrität durch den Beschuldigten eine Genugtuung zusteht, liegt auf der Hand. Sowohl hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43

    S. 42 ff.). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zweitinstanzlich indessen nur der mehrfachen Freiheitsberaubung ohne erschwerende

    Umstände schuldig gesprochen. Der Tatzeitraum beschränkt sich zudem auf den Zeitraum ab August 2019 bis März 2019. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ergeht der heutige Schuldspruch nur noch betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Tatvorgehen während rund eines halben Jahres dazu gebracht hat, ihn nicht zu verlassen. Hinzu kommen die wiederholten tätlichkeiten während eines langen Zeitraumes während der Ehe. Insgesamt wurde die Privatklägerin dadurch gleichwohl massiv in ihren persönlichkeitsrechten verletzt. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000 zu verpflichten. Hinzu kommt ein Zins von 5

    % ab dem ungefähren Datum des mittleren Verfalls unter BeRücksichtigung des betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Freiheitsberaubung relevanten Tatzeitraumes von August 2018 bis März 2019, Nämlich dem 1. Januar 2019.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Vorinstanzliches Verfahren

    Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage gemäss Ziff. 11 (Urk. 43 S. 47) erweist sich aufgrund des Umstands, dass auch zweitinstanzlich ein Schuldspruch erfolgt, als zutreffend und ist zu bestätigen.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600 festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal die Strafe reduziert wird und nur teilweise ein Schuldspruch erfolgt. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist unter BeRücksichtigung der von ihr geltend gemachten Aufwände (Urk. 61) sowie unter Anpassung des Betrags aufgrund der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit insgesamt

      Fr. 4'400 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    3. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin hat eine Honorarnote über Fr. 1'192 eingereicht (Urk. 58). Auch dies erscheint angemessen, weshalb sie für das Berufungsverfahren in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    4. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind analog zur Kostenauflage im Umfang von 2/3 einstweilen und im übrigen (1/3) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung des Staates beim Beschuldigten im Umfang von 2/3, sollte er einmal in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom

    9. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-7 (...)

    1. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemöhungen und Auslagen mit Fr. 14'623.40 (inkl. Fr. 1'045.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemöhungen und Auslagen mit Fr. 11'437.45 (inkl. Fr. 817.70 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'100.00 gebühr Vorverfahren

    Fr. 113.15 Auslagen (ürztliche Befunde)

    Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

    11. (....)

    1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    2. (Mitteilungen)

    3. (Rechtsmittel)

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;

    • der wiederholten tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 3'000.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

  5. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt wird abgesehen.

  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Januar 2019 zu bezahlen.

  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'400 amtliche Verteidigung

    Fr. 1'192 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. September 2023

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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