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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220490
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220490 vom 19.09.2023 (ZH)
Datum:19.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_69/2024
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc.
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 19. September 2023 in einem Fall von einfacher Körperverletzung entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 CHF verurteilt, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Zudem wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, Genugtuungen an die Privatkläger zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden festgesetzt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufungsanträge wurden abgewiesen.
Schlagwörter : Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Richt; Baseballschläger; Drohung; Aussage; Berufung; Aussagen; Verteidigung; Schläge; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schlag; Genugtuung; Geldstrafe; Verletzung; Privatklägers; Gesicht; Körperverletzung; Sachverhalt; Familie; Verfahren; Bezug; Gericht; Drohungen
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ; Art. 13 DSG ; Art. 135 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 86; 126 I 97; 127 I 54; 129 I 232; 133 I 277; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 I 229; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 61; 144 IV 217; 144 IV 313; 146 IV 226; 147 IV 241;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220490-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi

Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. Juni 2022 (GG220003)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 70)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand (LagerBehörde: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) wird dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben, wobei der Gegenstand nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die LagerBehörde vernichtet wird:

    - Baseballschläger (Asservat-Nr. A014'760'271).

  5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand (LagerBehörde: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben, wobei der Gegenstand nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die LagerBehörde vernichtet wird:

    - Samuraischwert ungeschliffen (Asservat-Nr. A014'741'743).

  6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

    16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände (LagerBehörde: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) werden eingezogen und durch die LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:

    • Softairpistole (Asservat-Nr. A014'741'754),

    • 2 9mm Patronen (Asservat-Nr. A014'741'765).

  7. Der Antrag des Privatklägers 1, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB zu untersagen, für die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Privatkläger 1 in irgend einer Weise direkt über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, wird abgewiesen.

  8. Der Antrag des Privatklägers 1, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB zu untersagen, für die Dauer von mindestens drei Jahren die liegenschaft an der B. -strasse ... in C. zu betreten, wird abgewiesen.

  9. Der Antrag der Privatklägerin 2, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB und Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB gerichtlich zu verbieten, für die Dauer von fänf Jahren mit der Privatklägerin 2 und deren Familienangehürigen direkt über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich der Privatklägerin 2 und deren FamilienanGehörigen zu nähern sowie sich auf dem Grundstück der liegenschaft B. -strasse ... in C. , inklusive dem daran angrenzenden Trottoir aufzuhalten, wird abgewiesen.

  10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.

  11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.25 Entschädigung Dolmetscher

    Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

BerufungsAnträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 f.)

    1. Disp. Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen vom 10. Juni 2022 seien aufzuheben und es sei A. vollumfänglich freizusprechen.

    2. Disp. Ziff. 12, 13, 16 und 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen vom 10. Juni 2022 seien aufzuheben.

    3. Es sei A. für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'694.70 zuzusprechen. Ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 400 zzgl. 5% Zins seit 21. Februar 2021 auszurichten.

    4. Disp. Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 77)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Vertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 99 S. 2)

    1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juni 2022 sei zu bestätigen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.

  4. Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Urk. 78)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf/Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, liess der Beschuldigte am 13. Juni 2022 Berufung anmelden (Urk. 61). Das begründete Urteil (Urk. 68 bzw. Urk. 70) wurde den Parteien am 7. September 2022 zugestellt (Urk. 69/1-5), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht die BerufungsErklärung einreichen liess (Urk. 72).

    2. Mit präsidialVerfügung vom 30. September 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger 1 und 2 teilten mit Eingaben vom 5. bzw. 24. Oktober 2022 mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichten würden und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77-79).

    3. Am 17. November 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 12. April 2023 vorgeladen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 15. März 2023 teilte die erbetene Rechtsvertretung des Beschuldigten mit, dass sie diesen nicht mehr vertrete (Urk. 84), weshalb mit präsidialVerfügung vom 17. März 2023 dem Beschul- digten Frist angesetzt wurde, um eine neue erbetene Verteidigung zu bezeichnen, andernfalls ihm eine amtliche Verteidigung beigegeben werde (Urk. 85). Nachdem der Beschuldigte sich nicht vernehmen liess, wurde ihm mit präsidialVerfügung vom 4. April 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 89) und die Berufungsverhandlung neu auf den 19. September 2023 angesetzt (Urk. 92). Mit präsidialVerfügung vom 14. November 2022 wurde zudem der von der ehemaligen erbetenen Verteidigung gestellte Beweisantrag auf Einver- nahme von D. als Zeuge einstweilen abgewiesen (Urk. 81). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger sowie

      der Privatkläger 1 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin (Prot. II S. 6 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

  2. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überpröft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. In ihrer BerufungsErklärung vom 26. September 2022 (Urk. 72) focht die ehemalige erbetene Verteidigung keine konkreten Dispositivziffern an, sondern forderte einen Freispruch des Beschuldigten; das Urteil werde soweit mein Klient beschwert ist, vollumfänglich angefochten. Keine Beschwerde des Beschuldigten liegt vor bei den Dispositivziffern 4 (Herausgabe des Baseballschlägers an den Privatkläger 1), 5 (Herausgabe des Samuraischwerts an den Beschuldigten), 7 bis 9 (Abweisung der Anträge der Privatkläger 1 und 2 auf Kontakt-/Rayonverbote), 10 und 11 (Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2) sowie 14 (Kostenaufstellung). Weiter wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung Dispositivziffer 6 (Einziehung) des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr angefochten (Urk. 96 S. 1). Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juni 2022 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. StrafAnträge/Verwertbarkeit der Beweismittel

    1. Die Privatkläger 1 und 2 stellten am 20. Februar 2021 gegen den Beschul- digten schriftlich je Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung, eventualiter tätlichkeit (D1/3-4) bzw. wegen Drohung (D1/7/2 S. 5).

    2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten (D1/5/3) als Beweismittel fraglich sei (Urk. 70 S. 10; vgl. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG und Art. 141

Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 226, E. 2, 3.3. m.w.H.). Da die Videoaufnahme nur eine Sequenz zeigt, welche zeitlich vor dem eingeklagten Sachverhalt geschah, kann sie zur Sachverhaltserstellung ohnehin nicht herangezogen werden. Die übrigen

erhobenen Beweismittel (vgl. Urk. 70 S. 9 f.) sind ohne Einschränkungen verwertbar.

II. Sachverhalt
  1. Vorbemerkungen

    1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGer 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar

      2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E.

      3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

    2. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel korrekt angegeben sowie die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 f. und S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Zur BeweisWürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdRückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage Aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-

      sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. BGer 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

  2. Sachverhaltserstellung

    1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Urk. 20; Urk. 70 S. 29 ff., S. 37):

      Der Beschuldigte habe am 20. Februar 2021, von ca. 10.0010.20 Uhr, anlässlich einer vor dem Wohnort der Privatkläger 1 und 2 erfolgten verbalen Auseinandersetzung, dem Privatkläger 1 gegenüber gesagt: ich kann meine 9mm zu Hause holen sowie es wissen jetzt alle, wo du wohnst, wobei er einen Schritt auf diesen zugemacht habe, wodurch der Privatkläger 1 Angst gehabt habe und in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 2, welche im ersten Stock des Wohnhauses mit ihrem Sohn in den Armen auf ihrem Balkon/ihrer Loggia stand, gesagt: und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf, wodurch die Privatklägerin 2 ihres Sicherheitsgefühls beraubt worden sei und grosse Angst gehabt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe.

      Beim anschliessenden Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschul- digten sei dieser zunächst auf dem Lendenbereich des Privatklägers 1 gesessen und habe diesem mit der rechten Hand von oben zwei bis drei Schlüge ins Gesicht sowie einen auf den Hinterkopf verpasst. Hernach habe der Privatkläger 1 den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen, worauf der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Finger in das linke Auge gedRückt habe. Aufgrund der Schlüge des Beschuldigten habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Ge-

      sicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss lateral am oberen Drittel der Brustwirbelsäule beidseits, Kopfschmerzen, ei- nen steifen Nacken sowie diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken erlitten. Ausserdem habe er eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, welche auch nach zwei Wochen feststellbar gewesen sei, sowie eine kurzfristige Sehstörung und ein Druckgefühl am Auge erlitten. Der Beschuldigte habe die genannten Verletzungen als Folge seines Handelns diverse Schlüge und DRücken in das Auge zumindest billigend in Kauf genommen.

    2. Vorgeschichte

      1. Um die Ereignisse nachvollziehen zu können, ist kurz auf die Vorgeschichte einzugehen (ausführlich dargestellt in Urk. 70 S. 11 ff. mit den entsprechenden Belegstellen). Zwischen der Familie des Beschuldigten und der Familie E. welche den Blumenladen F. an der B. -strasse in Sichtweite zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 betreiben herrscht offensichtlich ein Konflikt. Der Beschuldigte sowie dessen Vater, D. , haben ein aus ihrer Sicht ungerechtfertigtes Hausverbot im Blumenladen und daher ein Problem mit den E. s (D1/6/3 S. 9 und S. 17; D1/7/4 S. 3). Die Privatkläger 1 und 2 haben demgegenüber ein gutes Verhältnis zur Familie E. .

      2. Vor den anklagerelevanten Ereignissen erhielt die Privatklägerin 2 eine Nachricht von G. aus dem Blumenladen mit den Worten Hilfe meine Nachbarn stehen vor der Türe. Zu diesem Zeitpunkt parkierten der Beschuldigte und sein Vater, D. , tatsächlich gegenüber dem Blumenladen der Familie E. . D. hatte gemäss eigener Aussage mit seiner Frau telefoniert, welche ihm berichtet habe: jetzt rauschen schon die E. s aus dem Haus, d.h.

        H.

        und I. , welche beide nach ca. fänf bis zehn Minuten beim Blu-

        menladen eingetroffen seien. D.

        hat hierzu ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, ob die ihn sofort attackieren könnten (D1/7/4 S. 3).

      3. Der Privatkläger 1 ging auf Grund der Mitteilung von G. zum Blumenladen, wobei G. und ihre Mutter, I. , Angst gehabt hätten. Der Privatkläger 1 ging daraufhin in den gegenüberliegenden J. , um die Situation

        von dort aus zu beobachten, was D. sah. So sagte er aus, dass der Privatkläger 1 ihn und den Beschuldigten komisch und provokativ angeschaut habe und sie hätten sich daher beide sehr streng beobachtet und provoziert gefühlt (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3).

    3. Würdigung

      1. Als objektive Beweismittel können die ürztlichen Berichte und die von den Verletzungen gemachten Fotos beigezogen werden. Der Privatkläger 1 erlitt durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule (Notfallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellte Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.).

      2. Die einzige in den Vorfall nicht direkt verstrickte Person ist der Zeuge

        K. , welcher anlässlich des Vorfalls in seinem L.

        [gefährt] an der

        B. -strasse in C.

        arbeitete und im Rahmen der Auseinandersetzung

        hinzu kam. Er beobachtete, dass der Beschuldigte auf der Strasse und der Privatkläger 1 auf der Treppe gestanden seien und sie beide miteinander diskutiert hätten. Dann sei der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflachtet und die anderen bei- den Herren seien ihm nachgeeilt. Die Privatklägerin 2, welche mit einem Kleinkind auf dem Balkon gewesen sei, habe irgendwas von Polizei geschrien (D1/7/6

        S. 3 und S. 5). Er, der Zeuge K. , habe festgestellt, dass es irgendwelche Differenzen gebe, sei den beiden Herren [dem Beschuldigten und D. ] nachgegangen und habe gesehen, wie sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte ineinander verschlungen bzw. ineinander verkeilt wie ein Knopf am Boden gehalten und beide einen Baseballschläger in der Hand gehalten hätten. Diesen habe er ihnen wegnehmen können. Danach seien die beiden Herren [der Beschul- digte und D. ] weggelaufen, obwohl er ihnen gesagt habe, sie sollen doch warten, die Polizei sei unterwegs (D1/7/6 S. 3 ff.). Er habe weder verbale Drohungen Gehört noch Schlüge gesehen, auch nicht einen Schlag mit dem Baseballschläger (D1/7/6 S. 6 f.).

        Aus den Aussagen des Zeugen K. lässt sich somit für die Sachverhaltserstellung lediglich ableiten, dass es eine gravierendere verbale Auseinandersetzung gab (ansonsten die Privatklägerin 2 nicht nach der Polizei geschrien hätte) und es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 kam. Zur Sachverhaltserstellung des Kerngeschehens sind daher die Aussagen der direkt Beteiligten zu würdigen.

      3. Bei der Würdigung der direkt beteiligten Personen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 als glaubhaft einzu- Schätzen sind, hingegen diejenigen des Beschuldigten und von D. als wi- dersprächlich, übertrieben und einseitig. Dies hat die Vorinstanz unter ausführlicher Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten ausgefährt, worauf vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 70 S. 14 ff. und 29 ff.). Vorab kann ebenfalls auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 verwiesen werden, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigten gegen die EinstellungsVerfügung vom

        23. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger 1 abgewiesen wurde (Urk. 31/2; Urk. 31/3, Rz. 10-25; Urk. 43). Die gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht sodann mit Urteil vom 15. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen (Urk. 99A). Auf sämtliche Argumente der Verteidigung betreffend Sippenhaft, Einseitigkeit, unsögliche Voreingenommenheit etc. (vgl. u.a. Urk. 57 S. 2 ff.), ist daher nicht weiter einzugehen, es kann auf die entsprechen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 70 S. 29) bzw. im erwähnten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bundesgerichtsurteil verwiesen werden.

      4. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung mit den Worten ich kann meine 9mm zu Hause holen sowie es wissen jetzt alle, wo du wohnst liegen konstante und glaubhafte Aussagen der Privatkläger 1 und 2 vor (D1/1 S. 2; D1/6/3 S. 6 f.; D1/7/1 S. 2 f.; D1/7/2 S. 2 ff.; D1/7/5 S. 5, 9). Es sind keinerlei Motive ersichtlich, warum diese doch spezielle Art der Drohung mit Bezug auf die 9mm-Waffe erfunden worden sein könnte. Die Drohung ist auch originell und ein-

        prägsam, was ein eindeutiges Realitätskriterium ist. Zudem wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung just 2 Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole sichergestellt (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 8 und 9), was die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 untermauert. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Verknüpfung der zwei Aussagen ich kann meine 9mm zu Hause holen und es wissen jetzt alle, wo du wohnst und der Verneinung des Zusammenhanges dieser zwei Aussagen (Urk. 96 S. 26 f.), kann vorliegend offen bleiben. Die Aussage ich kann meine 9mm zu Hause holen ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Drohung ausreichend, weshalb eine Verknüpfung mit der weiteren Aussage betreffend Wohnort nicht nötig ist. Ausserdem erfolgte die Drohung des Beschuldigten auf der Treppe vor dem Haus, in welchem der Privatkläger 1 mit seiner Familie wohnt.

      5. Demgegenüber sind die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, wonach es nicht stimme, dass er die angeklagte Drohung geäussert habe, son- dern vielmehr er es gewesen sei, welcher trotz verbaler Provokationen und Belei- digungen durch den Privatkläger 1 cool geblieben sei und diesen lediglich gefragt habe, wer er sei und was er, der Beschuldigte, ihm angetan habe und weshalb er ihn verbal angreife (D1/6/2 S. 2; D1/6/3 S. 10 und S. 16 f.), unglaubhaft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihn der Privatkläger 1 so richtig böse und von oben runter angeschaut haben soll (D1/6/3 S. 9) und ihn, den Beschuldigten, gefragt haben soll, ob er ein Problem habe bzw. wolle (D1/6/3 S. 3; D1/6/3 S. 9). Dass der Beschuldigte cool geblieben sein soll, ist lebensfremd angesichts der Deposition des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 ihn ohne Anlass mit Begriffen wie Vatersöhnchen, Jugogesicht, Jugokopf und Fettsack beleidigt haben soll. Er habe das Gefühl, dass der Privatkläger 1 die Sache geplant habe (D1/6/3 S. 3, 9 f.). Warum in der Folge der Privatkläger 1 den Beschuldigten trotz dieser Ruhe dann auch noch mit dem Baseballschläger angreifen sollte (vgl. die Erwägungen hernach), ist absolut lebensfremd. Die Darstellung des Vorfalles wird von D. noch dramatischer geschildert, was sich in Anbetracht dessen, dass er sich ca. 20 Meter entfernt im Auto bei geschlossenen Türen aber offenem Schiebedach befand und zudem mit seinem Handy beschöftigt war (D1/7/4 S. 3 und S. 6), als Völlig unglaubhaft erweist. Seine Aussagen

        sind in ihrer Ganzheit deutlich übertrieben und einseitig und erfolgen offensichtlich einzig zu Gunsten des Beschuldigten. So behauptete D. , dass es eine kaltblätige Attacke gegen seinen Sohn, den Beschuldigten, gewesen sei; sie seien durch den Privatkläger 1 verfolgt und absichtlich in einen Hinterhalt gelockt wor- den (D1/7/3 S. 1). Trotz der Distanz von 20 Metern will er Gehört haben, dass der Privatkläger 1 seinen Sohn brutal rassistisch beschimpft habe, so u.a. mit den Worten Jugo und fetter Vatersohn (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3, S. 6). Ebenso sei er durch die Tatsache, dass er im MiliTür Scharfschätze gewesen sei, in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Privatkläger 1 beschimpfende, abschätzige Kopfbewegungen gemacht habe und er habe auch gesehen, dass der Privatkläger 1 grosse Schaufelzähne und einen irren Blick gehabt habe (D1/7/4 S. 3-4, 6; D1/7/4 S. 5). Sein Sohn, der Beschuldigte, sei dagegen in der Diskussion völlig locker drauf gewesen, ruhig geblieben und habe gar nichts gesagt (D1/7/4

        S. 3 und S. 5). Dennoch soll der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann zu 100% einseitig mit dem Baseballschläger gewaltsam angegriffen haben (D1/7/3

        S. 2), was wie erwähnt lebensfremd ist.

      6. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 mit den Worten ich kann meine 9mm zu Hause holen sowie es wissen jetzt alle, wo du wohnst ist somit der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 erstellt.

      7. Die angeklagte Drohung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 gegen- über mit den Worten und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf stätzt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Der Privatkläger 1 schilderte diese Drohung in seinen Depositionen nicht, was sich dadurch erklären lässt, dass er diese durch die dynamische Situation entweder nicht wahrgenommen hat oder, dass er nach der ersten Drohung durch den Beschuldigten als Reaktion den Baseballschläger holte (D1/7/5 S. 9, D1/7/1 S. 2). Die Privatklägerin 2 schilderte detailliert und lebensnah, dass sie mit ihrem Sohn in den Armen auf den Balkon der Wohnung rausgegangen sei, von wo aus sie eine gute Sicht gehabt und mit dem Handy ei- ne Aufzeichnung gemacht habe. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie ihn filme, habe ihn dies noch aggressiver gemacht. Er habe mit seinen Fingern eine

        Waffe angedeutet und zu ihr gesagt: Und dir schüß ich als erschts in Chopf! (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Den Ausführungen der Verteidigung, die Drohung mit dem Erschiessen hänge zusammenhangslos in der Luft, weil eine (notwendige) Aussage wegen einer Waffe fehle (Urk. 96 S. 29), kann somit nicht gefolgt werden. Im übrigen gab auch die Privatklägerin 2 an, die kurz zuvor gefallene Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 ich kann auch meine 9mm holen Gehört zu haben (D1/7/2 S. 2 und S. 4; D1/7/5 S. 9 f.). Die Privatklägerin 2 sei aufgrund der Aussage Und dir schüß ich als erschts in Chopf! erschrocken zumal sie ihren Sohn in den Armen gehalten habe (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Dieses Erschrecken schilderte die Privatklägerin ein- Drücklich, Nämlich dass man so etwas sagen kann zu jemandem, der ein Baby im Arm hat (D1/7/5 S. 9) bzw. dass er so etwas sagt, wenn ich meinen kleinen Sohn auf den Armen halte (D1/7/2 S. 4). Diese Verknüpfung der einheitlichen Aussagen mit ihren Gefühlen spricht für ein wirkliches Erleben der Privatklägerin 2 und ist daher als sehr glaubhaft zu werten. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten vom Balkon herab beschimpft haben soll (Urk. 96 S. 7 f. und S. 22). Es mag zutreffen, dass Beleidigungen gegenüber dem Beschuldigten wie Jugokopf, fettes Vatersöhnchen Fettsack mit dem Fiat Abarth etc. gefallen sind, dies schliesst aber nicht aus, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussage des Beschuldigten Und dir schüß ich als erschts in Chopf! in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Wirkungen dieser Drohung hielten bei der Privatklägerin 2 auch länger an, so wird die psychische Bedrohung, ja sogar Schädigung im Arztzeugnis vom

        7. Juni 2022 erwähnt (Urk. 55/1). Die Privatklägerin 2 schilderte die ausgesprochene Drohung konstant und einheitlich im jeweils identischen Wortlaut (D1/7/2

        S. 4; D1/7/5 S. 9). Einzig mit Bezug auf die Reihenfolge der beiden Drohungen sowie der Behündigung des Baseballschlägers durch den Privatkläger 1 liegen unterschiedliche Depositionen durch die Privatklägerin 2 vor: In der polizeilichen Einvernahme erwähnte sie die Drohungen nach dem Holen des Baseballschlägers (D1/7/2 S. 2), während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, dass ihr Mann den Baseballschläger nach der Drohung mit der 9mm Waffe behündigt habe (D1/7/5 S. 9). diesbezüglich liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 57 Rz. 41 f.; Urk. 96 S. 21) indes kein Widerspruch vor, erfolgten die Aussagen der Privatklägerin 2 bei der Polizei doch noch ungeordnet und unter Schock. Zudem erklärte die Privatklägerin 2 auf diesen Widerspruch hin angesprochen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausDrücklich, dass richtig sei, was ich heute gesagt habe (D1/7/5 S. 10). Im übrigen erscheint auch der Ablauf plausibel, wonach zuerst eine Drohung und dann das Holen des Baseballschlägers als Reaktion auf die Drohung mit der 9mm Waffe erfolgte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn die Reihenfolge offen gelassen werden Müsste (Urk. 70 S. 32).

      8. Den Aussagen der Privatklägerin 2 stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber, welche wie schon dargelegt in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu würdigen sind. Er bestreitet, die Privatklägerin 2 bedroht zu haben (D1/6/3 S. 17). Es erscheint indes als lebensfern, dass er angesichts des Filmens durch die Privatklägerin 2 ruhig geblieben sein und sie nur gebeten haben will, mit dem Filmen aufzuhören, indessen die Privatklägerin 2 vom Balkon runtergeschrien haben soll, dass der Beschuldigte nicht wisse, wer sie seien, und dass sie ihn fertig machen und ihn umbringen würden (D1/6/3 S. 3). Dies gilt erst recht, wenn wie von der Verteidigung geltend gemacht Beleidigungen, wie Jugokopf, fettes Vatersöhnchen Fettsack mit dem Fiat Abarth etc. durch die Privatklägerin 2 (und den Privatkläger 1) gegenüber dem Beschuldigten gefallen sein sollen (Urk. 96 S. 8). Dass eine Mutter mit dem Kind im Arm sich in dieser Weise gegenüber einem fremden Mann so exponieren sollte, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es nicht stimme, dass er die Privatklägerin 2 mit einem Kopfschuss bedroht habe (D1/6/3 S. 17), ist somit als pauschale Bestreitung zu würdigen, zumal er wie bereits erstellt zuvor den Privatkläger 1 mit den Worten ich kann meine 9mm zu Hause holen bedrohte und auch Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole zu Hause hatte (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 9). Mit Bezug auf die Aussagen von D. kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.

      9. Der Sachverhalt ist somit mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Worten und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf erstellt.

      10. Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung ist bei der Wür- digung der Aussagen der beteiligten Personen zunächst festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und daher geringfügige Unklarheiten nachvollziehbar sind sowie notorischerweise nicht jede Handlung des Gerangels im Detail wiedergegeben bzw. unterschieden werden kann. Ebenso kann auf die schon erwähnten Verletzungen des Privatklägers 1 verwiesen werden, welcher Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt (Notfallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellten Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wies eine Rütung ca. 5 cm unter seinem rechten Schlüsselbein, eine Rütung/Schürfung an der rechten Halsseite, ein blutunterlaufenes linkes Auge und einen kleinen Schnitt/Kratzer von ca. 1.5 cm unter dem Auge auf (D1/6/2 S. 3).

      11. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 wohl in der Zeit entstanden seien, als dieser ihn angegriffen und er, der Beschuldigte, sich gewehrt habe, indem er den Baseballschläger gehalten und einfach um sich rum geschlagen habe. Wie genau die Verletzungen entstanden seien, könne er nicht sagen (D1/6/3 S. 12 f.). Auch als ihn der Privatkläger 1 von hinten im Schwitzkasten gehalten habe, habe er einfach um sich herumgefuchtelt und zumal er von hinten gehalten worden sei daher nicht habe sehen können, wo das Auge des Privatklägers 1 gewesen sei, welches er ihm gedRückt haben soll (D1/6/3 S. 15). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe diesem nur das Gesicht weggedRückt, als er selber am Boden gewesen sei (D1/6/2 S. 4). Es sei der Privatkläger 1 gewesen, welcher ihn mit dem Baseballschläger angegriffen habe.

        Wie viele Schlüge er, der Beschuldigte, erhalten habe, wisse er nicht, er wisse nur, dass er einen Schlag oben auf den Kopf erhalten habe, aber dies sei nicht mit dem Baseballschläger gewesen (D1/6/2 S. 3). Er müsse auch einen Schlag gegen die Schulter bekommen haben (D1/6/3 S. 4). Am Ende sei er, der Beschul- digte, auf dem Boden gewesen, während der Privatkläger 1 auf ihm gelegen und ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Er habe gesagt, er bekomme keine Luft mehr, denn der Privatkläger 1 habe ihn gewürgt (D1/6/2 S. 3). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, er wisse einfach, dass er starke Schmerzen und Todesangst vor dem Baseballschläger gehabt habe sowie, dass er am Boden gelegen und gewürgt worden sei (D1/6/3 S. 4). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger 1 dies geplant habe. Ein Baseballschläger stehe nicht grundlos hinter dem Haus (D1/6/2 S. 4; D1/6/3 S. 8).

      12. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass seine Aussagen im Laufe der Einvernahmen immer genauer und detailreicher ausfallen, was äusserst ungewöhnlich ist, wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie geschildert werden. Der Beschuldigte steigerte zudem die Dramatik der Ereignisse und machte sobald sich Widerspräche auftaten und er darauf hingewiesen wurde geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Auf diesen Umstand anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2021 angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er inzwischen sehr viel Bedenkzeit gehabt habe. Er habe sich zurückziehen und in sich rein gehen können. Er sei auch am Tatort gewesen und habe alles wie in einem Film an sich vorbeilaufen gesehen. Daraufhin sei er zum Schluss gekommen, dass, da ja der Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger auf ihn zugekommen sei, es auch einen Schlag gegeben haben müsse. Das mit dem Baseballschläger sei klar (D1/6/3 S. 8). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte sich unbewusst bewusst den von ihm behaupteten Ablauf der Ereignisse selber zusammengereimt hat und seine Aussagen daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt in der Würdigung der Gesamtheit der gemachten Depositionen sowie der gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seinen Aussagen versucht, den Privatkläger 1 unnötig zu belasten bzw. sich selber von seinen Taten zu entlasten. EinDrücklich zeigen dies

        seine Kehrtwendungen bzw. Erklärungen mit Bezug auf die Schlüge gegen den Kopf bzw. die Schulter mit bzw. ohne Baseballschläger: Sprach der Beschul- digte anfänglich lediglich von einem Schlag auf den Kopf, welcher gerade nicht von einem Baseballschläger stamme und er nicht wisse, wie viele Schlüge es gegeben habe, er wisse nur vom ersten (D1/6/2 S. 3), erklärte er später, dass er auch [mehrere] Schlüge auf den Kopf bekommen habe, die nicht vom Baseballschläger stammten. Zudem habe er an der rechten Schulter einen Schlag bekommen, von dem er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, von was er stamme. Er habe sich dann Gedanken gemacht und ihm sei klar geworden, dass dies der erste Schlag mit dem Baseballschläger gewesen sein müsse, er erinnere sich, dass dieser Schläger oben gewesen sei und der Privatkläger 1 ihn mit erhobe- ner Hand gezogen habe (D1/6/3 S. 11 und S. 13). Damit schilderte der Beschul- digte eine reine Vermutung eines Schlages mit dem Baseballschläger, fügte er doch an, dass egal wie man einen Baseballschläger abwehre, es einen Schlag geben müsse (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, dass er mit seiner Aussage lediglich eine Vermutung schildere, behauptete der Beschuldigte dann, dass es sich dabei um keine Vermutung handle, sondern der Schlag ganz klar gewesen sei (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, warum er jetzt plötzlich wisse, dass dies klar sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich 1 : 1 immer noch nicht erinnern könne und nur wisse, dass er vom Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger (mit dem in der Hand) angegriffen worden sei. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn am Kopf mit dem Baseballschläger zu schlagen und als er, der Beschuldigte, seinen Kopf geschätzt habe, habe der Privatkläger 1 ihn zu 100% an der Schulter getroffen (D1/6/3 S. 14). Auf den Hinweis, dass sich ein solcher Schlag nicht mit dem Verletzungsbild decken würde, erklärte der Beschuldigte, dass die Verletzung, schwerer gewesen sei, als dies das Verletzungsbild erahnen lasse: So habe er drei bis vier Wochen die Schulter nicht brauchen können und er habe einen klaren Flecken auf der Schulter gehabt (D1/6/3 S. 14).

      13. Völlig unnachvollziehbar und daher unglaubhaft ist, warum der Beschul- digte, obwohl er ja nach seiner Darstellung gesehen haben will, dass der Privatkläger 1 den Baseballschläger behündigte, diesen aufzog und ihn damit angegriffen haben soll, dennoch auf ihn zugegangen sein will (Ich ging ihm entgegen;

        D1/6/3 S. 16) und nicht einfach davonrannte. Seine Erklärung, dass er ohne ei- ne Kampfausbildung zu haben und in Todesangst trotz dem aufgezogenen Baseballschläger auf den Privatkläger 1 zugegangen sei, da es Sinn mache, wenn jemand einen Baseballschläger aufziehe, auf diesen zuzugehen, da dann der Schlag weniger stark sei (D1/6/3 S. 16), ist klar als Schutzbehauptung zu werten, um selber nicht als Aggressor zu gelten. Auch die Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten als Notwehr wie von der Verteidigung ausgefährt (Urk. 96 S. 30 f.) scheidet aus. Für die Annahme einer Notwehrsituation muss ein rechtswidriger Angriff im Gang sein unmittelbar bevorstehen. Auch ist die Notwehr nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert (OFK STGB-DONATSCH,

        21. Aufl., 2022, Art. 15 N. 2 f.). Gegen das Vorliegen eines Angriffes spricht, dass der Zeuge K. ausführte, dass er beobachtet habe, dass der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflachtet und der Beschuldigte (zusammen mit seinem Vater D. ) ihm nachgegangen sei. Der Zeuge habe den Privatkläger 1 davonren- nen sehen und den Beschuldigten mit seinem Vater nachspringen (D1/7/6 S. 3 und S. 6). Daran, ob der Privatkläger 1, als er auf der Treppe stand, einen Baseballschläger in den Händen hielt, vermochte sich der Zeuge nicht mehr zu erin- nern (D1/7/6 S. 5). Wenn der Privatkläger 1 derjenige ist, der vom Beschuldigten davonrennt, kann von einem unmittelbar bevorstehenden andauernden Angriff gegenüber dem Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden. Es ist zutreffend, dass es der Privatkläger 1 war, der den Baseballschläger in die Ausei- nandersetzung miteinbrachte und behündigte und damit auch die Konfrontation suchte. Ein Angriff stand vorliegend aber gerade nicht unmittelbar bevor resp. der Angriff war in diesem Augenblick beendet, in welchem der Privatkläger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab. Dass der Privatklägerin 1 den Baseballschläger bereits wieder zurückgelegt hatte, hat auch die Privatklägerin 2 ausgesagt, indem sie ausführte, dass er [Privatkläger 1] den Baseballschläger genommen und bei uns oben hingeworfen [hat]. Ich habe Gehört, wie er wegfällt und gesehen, wie mein Mann die Bewegung macht. Ich habe nicht gesehen, wie der Schläger zu Boden fiel (D1/7/5 S. 5 vgl. auch D1/7/2 S. 2 f.). Wie der Privatkläger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab, ob er die Treppe hochgelaufen ist und diesen auf den Sitzplatz geworfen hat, von seiner Position auf der Treppe diesen um die Ecke auf den Sitzplatz geworfen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 96 S. 17) nicht ganz schlüssig, kann vorliegend aber offen bleiben. Von Be- deutung ist, dass der Privatkläger 1 konstant ausgesagt hat, den Baseballschläger zeitlich vor dem Gerangel um den Baseballschläger weggeworfen zu haben und die Privatklägerin 2 dies ebenfalls konstant so ausgesagt hat. Massgebend ist, dass der Privatkläger 1 den Schläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf ihn zukam resp. ihm nachrannte resp. ein Gerangel um den Baseballschläger entfachte, diesen bereits nicht mehr in der Hand hatte. Weil der Baseballschläger nicht mehr in den Händen des Privatklägers 1 war, bestand folglich in diesem Moment entgegen der Verteidigung auch keine Notwehrsituation. Mangels Vorliegen einer Notwehrsituation erübrigen sich Weiterungen dazu, ob die Handlungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 (Schlüge ins Gesicht und Hinterkopf sowie Finger in das linke Auge dRücken) im Sinne eines entschuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB wie von der Verteidigung ausgefährt (Urk. 96 S. 30 f.) gerechtfertigt waren. Dass der Privatkläger 1 den Angriff geplant hätte was der Beschuldigte geltend macht kann ausgeschlossen werden. Denn es waren unbestrittenerweise der Beschuldigte und D. , welche zunächst beim Blumenladen und dann in der Nähe der Woh- nung der Privatkläger 1 und 2 parkierten. In der Folge war es der Beschuldigte, welcher den Wagen verliess und den Privatkläger 1 wie erstellt verbal konfrontierte. Dass der Privatkläger 1 dies alles hätte voraussehen, den Baseballschläger bereit hätte stellen können und somit einen Angriff plante, ist faktisch unmöglich. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich damit insgesamt als unglaubhaft.

      14. Aus den Depositionen von D. kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sind diese worauf bereits verwiesen wurde deutlich einseitig und klar übertrieben und daher unglaubhaft. So habe er gesehen, wie dieser Typ mit dem Schläger voll auf meinen Sohn einschlug (D1/7/3

        S. 2), der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten voll auf den Kopf mit dem Schläger [geschlagen] und dies mehrmals (D1/7/3 S. 2) bzw. ihm den Baseballschläger voll über den Kopf runtergezogen (D1/7/4 S. 4), er habe davon u.a. ei- nen Einschlag am Kopf davon getragen (D1/7/3/ S. 3). Diese Schilderung übertrifft jene durch den Beschuldigten bei weitem welcher insbesondere keinen Schlag mit dem Baseballschläger auf den Kopf geltend macht. Zudem will D. trotz der Heftigkeit der geschilderten Schlüge keinen Aufprall Gehört haben (D1/7/4 S. 8). Und auf Vorhalt, ob es nun einen Schlag mehrere Schlüge mit dem Baseballschläger gewesen seien, erklärte D. relativierend, dass er nur einen Schlag gesehen habe (D1/7/4 S. 7) und konnte in der Folge nicht einmal sagen, ob es überhaupt ein Körpertreffer gewesen sei. D. räumte zu- dem ein, dass der Beschuldigte zwar starke Schulterschmerzen, indes kein Blutgerinnsel und auch kein Hirn-Schädeltrauma gehabt habe, weshalb es wahrscheinlich kein Körpertreffer gewesen sei (D1/7/4 S. 8). Mit dem Verletzungsbild des Beschuldigten konfrontiert, welches sich weder mit einem Schlag bzw. mit Schlägen auf den Kopf noch auf die Schulter decken würde, relativierte D. zudem, dass er aus seiner Perspektive aus nicht habe einSchätzen können, ob der Schläger voll traf, nur auf die Schulter, das Ohr so. Dies habe er auf Grund des Winkels nicht sehen können (D1/7/4 S. 8). Auf Grund dieser wider-

        sprächlichen Aussagen ist erstellt, dass D.

        den behaupteten Schlag bzw.

        die Schlüge gar nicht gesehen hatte. Dass es sich um einen Angriff der Privatkläger 1 und 2 gegen den Beschuldigten gehandelt haben soll, was D. geltend macht (u.a. Der Schläger war vorbereitet [D1/7/4 S. 7], Indizien für eine sehr gut geplante Aktion [D/1/7/4 S. 9]), kann wie vorstehend ausgefährt, auf Grund des gesamten Ablaufs ausgeschlossen werden.

      15. Zu den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen neben deren Konstanz, Logik und übereinstimmung ohne Aggravierungstendenzen zusätzlich hervorzuheben, dass sie mit ihren Aussagen sich selber auch belasten. Dies macht ihre Aussagen noch glaubhafter, denn es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, die Geschehnisse einseitig zu Ihren eigenen Gunsten darzustellen. So erklärte der Privatkläger 1 selber, nach den Drohungen durch den Beschuldigten den Baseballschläger geholt zu haben (D1/7/1 S. 2; D1/6/3 S. 6), was einerseits angesichts der gesamten Situation äusserst ungeschickt war und wie sich auch zeigte die Situation nicht etwa entschärfte, son- dern vielmehr anheizte, indem der Beschuldigte den Schläger zu behündigen versuchte. Ob dies aus einem Gefühl, der Beschätzer seiner Familie sein zu müssen

        oder, um den Beschuldigten damit beeindrucken zu wollen, geschah, kann offen bleiben. Dass der Privatkläger 1 den Baseballschläger holte, sagte auch die Privatklägerin 2 aus (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Diese belastet sich zudem ebenfalls selber, indem sie aussagte, den Beschuldigten gefilmt zu haben (D1/7/2

        S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Dass dieses Verhalten ebenfalls ungeschickt war, da es den Beschuldigten wütend machte und die Situation verschürfte (Das machte ihn na- Türlich noch aggressiver; D1/7/2 S. 3), erhellt von selbst. Beide beschrieben überdies, dass es dem Privatkläger 1 dann gelang, den Beschuldigten in den Schwitzkasten zu nehmen, wobei der Privatkläger 1 in übereinstimmung mit dem Beschuldigten aussagte, dass dieser ihm gesagt habe, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin der Privatkläger 1 den Griff etwas geläst habe (D1/6/3 S. 7; D1/7/1 S. 2; D1/7/2 S. 4; D1/6/2 S. 3).

      16. Die ihm zugefügten Schlüge bzw. das DRücken des Fingers ins Auge schilderten der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 konstant und ohne Aggravierungen innerhalb der chaotischen Szene des Gerangels: So führte der Privatkläger 1 aus, dass der auf ihm sitzende Beschuldigte ihm zweimal auf den Kopf und auch sonst auf den Kopf geschlagen habe bzw. er habe zwei bis drei Schlüge ins Gesicht sowie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (D1/6/3 S. 7 und S. 11; D1/7/1 S. 2). Es seien sehr heftige Schlüge gewesen (D1/6/3 S. 12). Nachdem er, der Privatkläger 1, den Beschuldigten habe fixieren können, habe dieser versucht sich zu befreien, indem er ihm mit dem Finger ins Auge gedRückt habe (D1/6/3 S. 7). Bei seinen Schilderungen versuchte der Privatkläger 1 nicht, die Situation dramatischer als notwendig darzustellen, führte er doch aus, dass er Schlüge mit dem Baseballschläger habe verhindern können, er sei nur mit Kürpergewalt, Fäusten und Tritten angegangen worden (D1/7/1 S. 3).

      17. Die Privatklägerin 2 beschrieb gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit seiner Faust auf das Gesicht geschlagen habe (D1/7/2

        S. 3; D1/7/5 S. 5), es habe auch getätscht (D1/7/5 S. 11). Als der Beschuldigte im Schwitzkasten gewesen sei habe er mit einer Hand versucht, dem Privatkläger 1 ein Auge auszudRücken und habe dem Privatkläger 1 gesagt: lass mich los[,] ich breche Dir alle Knochen (D1/7/5 S. 6). Auch bei der Privatklägerin 2 bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschuldigten unnötig belasten sollte. So erklärte sie auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte auch mit dem Baseballschläger auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe, dass sie dies nicht gesehen habe, sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3). Es mag mit der Verteidigung zwar zutreffen (Urk. 96 S. 19 f.), dass aufgrund der Position der Privatklägerin 1 auf der Loggia, sie wegen der Hecke nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen hat, nichtsdestotrotz hat sie jeweils bestündig in der polizeilichen wie auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers 1 während dem Gerangel ausgesagt (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). Ebenso legte sie konstant und glaubhaft dar, wenn sie nicht alles gesehen hatte, da die Hecke die Sicht teilweise versperrte (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5).

      18. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, weshalb sich aus dem Parkieren vor einem Blumenladen an einem Samstagmorgen und einem schwelenden Streit zwischen der Familie A. D. und der Familie E. die vorliegende Situation entwickelte. Es scheint eine Verknüpfung ungünstiger Umstände eine Rolle gespielt zu haben, so dass sich die allenfalls gutgemeinte Hilfe

        für die Familie E.

        zu einem Streit, zu Drohungen, zum Hervorholen des

        Baseballschlägers, zum Gerangel und dann noch zur Körperverletzung entwickelte. Die entsprechenden Schilderungen dieser Ereignisse durch die Privatkläger 1 und 2 sind lebensnah und plausibel, erschien doch der Beschuldigte an ihrem Wohnort und verliess diesen auch nach der entsprechenden Aufforderung nicht. Dass der Privatkläger 1 angesichts der Drohungen mit einer Schusswaffe den Baseballschläger holte, war wie bereits erwähnt allenfalls nicht die geschickteste Reaktion, ist indes im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Drohungen mit einer Schusswaffe und einem möglichen Angriff auf sich selber und seine Familie eine mögliche logische Handlungsweise. Wie bereits ausführlich dargelegt, sind die Aussagen des Beschuldigten sowie von D. unglaubhaft, insbesondere dass es sich um einen geplanten Angriff durch den Privatkläger 1 auf den Beschuldigten gehandelt haben soll.

      19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Schlüge sowie das DRücken des Fingers ins Auge so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten ist.

  1. Rechtliche Würdigung

    Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 70 S. 37 ff.). Entsprechend hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten resp. seinen äusserungen die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist hierfür schuldig zu sprechen.

  2. Strafzumessung
  1. Vorbemerkungen

    1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30 aus (Urk. 70 S. 40 ff., S. 44). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 70 S. 40 ff.), worauf zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist.

    2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des täters zu. Dar- über hinaus beRücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und Erhöht sie angemessen.

      Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV

      102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne veräbte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszuFällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313

      E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewöhlt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht beKräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1;

      BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1,

      1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).

    3. Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstöße fest und sind diese zumindest teilweise gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu Erhöhen ist.

      Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer Grösseren geringeren Selbststündigkeit sowie der Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

    4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstöße nicht wesentlich unterscheidet.

    5. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung ist bei beiden Delikten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung stellt das schwerste Delikte dar.

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Einfache Körperverletzung

      1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am R?cken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt. Diese stellen eher leichtere Verletzungen dar, welche indes mit Schmerzen und einer längeren Heildauer verbunden sind. Mit der Vorinstanz kann daher das Tatverschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden.

      2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere, da die Verletzungen beim Gerangel um den Baseballschläger und damit im Rahmen eines dy- namischen Geschehens entstanden sind. Indes kann auf Grund dieses Umstan-

        des nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dieser dem Privatkläger 1 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern nur eventualvorsätzlich in Kauf nahm (so die Vorinstanz in Urk. 70 S. 42). Denn es war der Beschuldigte, welcher den notabene vom Privatkläger 1 weggeworfenen Schläger zu behündigen versuchte und damit das Gerangel überhaupt verursachte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass es der Privatkläger 1 war, welcher den Baseballschläger behündigte sowie in die Konfliktsituation miteinbrachte und damit beträchtlich zur Eskalation der Situation beitrug. Zudem wollte der Beschuldigte den Privatkläger 1 zweibis dreimal ins Gesicht und einmal auf den Hinterkopf schlagen sowie ihm den Finger ins Auge dRücken, was notorischerweise Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zur Folge hat, da es sich beim Gesicht und den Augen um sehr sensible Bereiche handelt. Der Beschuldigte wusste dies und han- delte dennoch. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen.

      3. Es rechtfertigt sich daher in Anbetracht des Strafrahmens die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

    1. Mehrfache Drohung

      1. Bei der objektiven Tatschwere sind beide Drohungen als schwere Drohungen zu werten, wurde den Privatklägern 1 und 2 doch jeweils der Tod durch Erschiessen mit einer Schusswaffe in Aussicht gestellt, wobei hinsichtlich der Privatklägerin 2 die Todesdrohung zudem ausgestossen wurde, obwohl diese ihren Sohn in den Armen hielt. Die Privatkläger 1 und 2 hatten auf Grund dieser Drohungen Angst, dass der Beschuldigte diese Drohungen wahr machen könnte bzw. ihnen bzw. der ganzen Familie auf andere Weise schweren Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt keine Schusswaffe dabei hatte und sie nicht unmittelbar damit rechnen mussten, erschossen zu werden. Denn sie konnten nicht wissen, ob der Beschuldigte eine solche Waffe allenfalls in der Nähe hatte seine Drohung später wahr machen würde. Das Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen.

      2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der Drohung des Erschiessens die Privatkläger 1 und 2 in Angst und Schrecken versetzte. Er wollte dies auch, wohl um ihnen gegenüber seine überlegenheit auszudRücken und sie einzuschöchtern. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere mithin nicht relativiert.

      3. Die Festsetzung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die mehrfache Drohung durch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 42 f.) erweist sich daher als zu milde, angemessen ist eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

    1. Gesamtstrafe

      Zwischen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, weshalb eine Asperation von einem Viertel vorzunehmen und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für die einfache Körperverletzung um 45 Tagessätze für die mehrfache Drohung auf insgesamt 165 Tagessätze Geldstrafe zu Erhöhen ist.

    2. täterkomponenten

      1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Der Beschuldige wuchs in C. ZH auf, absolvierte die Sekundarschule und schloss die Lehre als Automobilfachmann EFZ erfolgreich ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist seit 2019 arbeitslos, hat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Juni 2022 zeitweise gearbeitet, wobei er heute anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum arbeitslos ist. Er verfügt über kein Einkommen und erhält kein Arbeitslosengeld. Er wohnt wieder bei seinen Eltern und wird von diesen auch finanziell unterstätzt. Er hat kein Vermögen, verfügt aber über Schulden von Fr. 5'000 bis Fr. 7'000. Beruflich habe er sich aufgrund des Vorfalls nicht auf Bewerbungsgespräche einlassen können. Es habe ein Garagenprojekt in M. SZ gegeben, welches er mit dem Vater gestartet habe, doch sei wegen dem vorliegenden Verfahren dann nichts passiert. Aus den persönliche Verhältnissen ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren.

      2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 94), was neutral zu werten ist. Er ist nicht gestündig, weshalb diesbezüglich keine Strafmilderung in Frage kommt.

    3. Strafe/Vollzug

      1. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszuFällende Geldstrafe von 165 Tagessätzen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den durch die Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätzen.

      2. An die Strafe ist die erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Zur Tagessatzhöhe von Fr. 30 hat die Vorinstanz ausführliche Erwägungen gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 70 S. 44). Ein tieferer Tagessatz kommt vorliegend nicht in Frage, lebt der Beschuldigte doch nicht unter dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Ei- nem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.

  1. Genugtuung
    1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 500 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 300 zu bezahlen. Beide Summen seien ab dem 20. Februar 2021 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 70 S. 52 ff.).

    2. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zu den geforderten Genugtuungsbegehren keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte pauschal deren Abweisung (Urk. 57 S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die

      Verteidigung nicht aus, aus welchen Gründen diese zugesprochenen Genugtu- ungsbetRüge nicht angemessen sein sollen (Urk. 96 S. 32).

    3. Die Vorinstanz führte zu den GenugtuungsAnsprüchen zusammengefasst aus, dass der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, Kopfschmerzen, einen steifen Nacken, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, eine kurzfristige SehsTürung und ein Druckgefühl am Auge erlitten habe. Es entspreche der allgemei- nen Lebenserfahrung, dass diese Verletzungen mit Schmerzen verbunden seien, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. Die eventualvorsätzlich veräbte Verletzung seiner körperlichen Integrität habe sodann auch zu einer psychischen Beeinträchtigung nebst den Schmerzen gefährt. Es ist sodann durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 auch heute noch eine gewisse Angst verspüre nach den vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen. Die Privatklägerin 2 sei durch die Drohung erheblich in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Schock habe noch eine Weile angedauert, indes keine erkennbaren längerfristigen Folgen gehabt (Urk. 70 S. 52 ff.).

    4. Diese Erwägungen sind mit dem Hinweis einer direktvorsätzlich veräbten Verletzung der körperlichen Integrität zu übernehmen und die zugesprochenen Genugtuungssummen von Fr. 500 bzw. Fr. 300 zu bestätigen, wobei diese Summen ab dem Ereignisdatum (20. Februar 2021) mit 5 % zu verzinsen sind. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren abgewiesen, was da keine Anfechtung durch die Privatklägerschaft erfolgte ebenfalls zu bestätigen ist.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) zu bestätigen.

  2. Ebenso zu bestätigen sind die auf Grund von Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochenen Prozesseschädigungen an den Privatkläger 1 in Höhe von

    Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) und die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.). Diese BetRüge sind durch die Honorarnoten ausgewiesen und auf Grund der aufgewendeten Zeit für die Vertretung nachgewiesen und angemessen. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigungen auch nicht bestritten (Urk. 96 S. 32).

  3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

  4. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen (ohne BeRücksichtigung der Berufungsverhandlung) von insgesamt Fr. 8'346.95 geltend (Urk. 95 und Urk. 98). Unter Hinzurechnung der Verhandlungsdauer erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 9'000 zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

    10. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe des Baseballschlägers an den Privatkläger 1), 5 (Herausgabe des Samuraischwerts an den Beschuldigten), 6 (Einziehungen), 7 bis 9 (Abweisung der Anträge der Privatkläger 1 und 2 auf Kontakt-/Rayonverbote), 10 und 11 (Abweisung der

    Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 2) sowie 14 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 N.

    eine Genugtuung von Fr. 500 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 O.

    eine Genugtuung von Fr. 300 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von

    Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von

    Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 9'000 amtliche Verteidigung.

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

    der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  12. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

    • die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (übergeben);

    • den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2;

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

    • die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (sofern verlangt);

    • den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (sofern verlangt);

    und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 10. Juni 2022, Dispositivziffer 4 und 5);

    • Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  13. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- Gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 19. September 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Willi

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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