Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220462 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.11.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_202/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtswidrige Einreise |
Zusammenfassung : | Der Beschuldigte A. wurde für schuldig befunden, rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 10.– bestraft, wovon 1 Tagessatz durch Haft geleistet wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten wurden abgewiesen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Entscheid; Verfahren; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Flüchtlinge; Person; Aufenthalt; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 1 StGB ; Art. 115 AIG ; Art. 124 BV ; Art. 25 BV ; Art. 31 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 StGB ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 5 AIG ; Art. 5 BV ; Art. 51 StGB ; Art. 59 AIG ; Art. 8 BV ; Art. 82 StPO ; Art. 88 StPO ; Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 112 IV 115; 117 IV 170; 132 IV 29; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220462-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 21. November 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend rechtswidrige Einreise
Strafbefehl:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2021 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 33 S. 14 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art.
115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Zivilforderungen des Beschuldigten werden abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch vollumfänglich und endgültig abgeschrieben.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 6)
Des Beschuldigten: (sinngemäss)
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freizusprechen.
Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Unter Kostenfolgen zulasten des Gerichtskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom
14. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wobei ein Tagessatz als durch Haft erstanden angerechnet wurde. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Urk. 25 S. 2). Die in der Folge bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichte Eingabe des Beschuldigten vom
21. Oktober 2021 (Urk. 27A) nahm die Vorinstanz – nach erfolgter Überweisung (vgl. Urk. 27) – als Berufungsanmeldung entgegen. Die begründete Version des Urteils vom 14. Oktober 2021 konnte dem Beschuldigten an seiner letzten bekannten Adresse beim Bundesasylzentrum B. nicht zugestellt werden; die Sendung wurde mit dem Vermerk abgereist an die Vorinstanz retourniert (Urk. 32). Nachdem eine telefonische Anfrage beim Bundesasylzentrum B. keine Hinweise über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten ergeben hatte (Urk. 31), liess die Vorinstanz das begründete Urteil am 27. Januar 2022 im kantonalen Amtsblatt des Kantons Zürich publizieren (Urk. 32).
Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 hatte sich der Beschuldigte inzwischen erneut – unter Angabe der Geschäfts-Nr. UZ210096-O/BUT – an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gewendet und sich dort nach dem Verfahrensstand erkundigt; gleichzeitig gab er seine aktuelle Wohnadresse bekannt und machte weitere Ausführungen, wobei er zwei Entscheide des SEM vom 20. Oktober 2021 sowie vom 10. Dezember 2021 beilegte (Urk. 40/2-4). Diese Eingabe überwies die III. Strafkammer mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zur weiteren Veranlassung an die hiesige Kammer (Urk. 40/1).
Bereits am 23. Februar 2022 war die hiesige Berufungsinstanz auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2021 nicht eingetreten, weil dieser nicht innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eine Berufungserklärung eingereicht habe (Beschluss vom 23. Februar 2022; Urk. 36). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2022 gut (Urk. 46). Das Bundesgericht hob den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück. Es hielt fest, dass die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO für eine Publikation des begründeten Urteils der Vorinstanz vom 14. Oktober 2021 nicht erfüllt gewesen seien, weil diese nicht sämtliche zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten vorgenommen habe, und dass die am 27. Januar 2022 erfolgte Publikation deshalb nicht fristauslösend gewirkt habe (Urk. 46 E. 4).
Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2022 wurde dem Beschuldigten alsdann die begründete Version des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Oktober 2021 an die von ihm bekannt gegebene Adresse zugestellt (Zustellung am
14. September 2022; Urk. 54), mit dem Hinweis, dass die 20-tägige Frist für die
Einreichung einer Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit der Zustellung dieser Verfügung zu laufen beginne (Urk. 53 und Urk. 50). Daraufhin reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2022 (Poststempel vom
23. September 2022) – sinngemäss – eine Berufungserklärung ein (Urk. 57). Die 20-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist damit gewahrt.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 60). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt – ergänzt mit weiteren Ausführungen – ging am 5. Oktober 2022 ein (Urk. 61).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien einzig der Beschuldigte (Prot. II S. 6).
Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an eine kantonale Instanz zurück, so wird das Verfahren in je- nes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet sowohl die kantonale Instanz bei ihrem neuen Entscheid als auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.
Mit seinem Rückweisungsentscheid vom 24. August 2022 hat das Bundesgericht einzig die Frage der Zulässigkeit einer Publikation des begründeten vorinstanzlichen Urteils entschieden und festgehalten, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren und dass die Publikation vom 27. Januar 2022 entsprechend nicht fristauslösend gewirkt hatte. Nur insoweit ist die Berufungsinstanz inhaltlich an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden; mit Bezug auf alle anderen prozessualen und materiellen Fragen ist ohne Bindung neu zu entscheiden.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2).
Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 16. September 2022 (Urk. 57) das vorinstanzliche Urteil – sinngemäss – vollumfänglich an. Explizit wendet er sich zwar nur gegen den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Urk. 33, Dispositiv- Ziffer 1) und gegen die Abweisung der von ihm geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 4; von der Vorinstanz als Zivilforderungen bezeichnet; vgl. Urk. 57 S. 1, 3). Sinngemäss muss die Berufungserklärung aber so verstanden werden, dass sich der Beschuldigte auch gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urk. 33, Dispositiv- Ziffern 2 und 3) und gegen die vorinstanzliche Kostenregelung (Urk. 33, Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wendet. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat – und weil kei- ne Anschlussberufung erhoben wurde –, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 17. Mai 2021, um ca. 06.30 Uhr, als Staatangehöriger von Usbekistan mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist und dann nach Zürich weitergereist zu sein, ohne über die für ihn notwendigen Reisedokumente (gültiger Reisepass und Visum) zu verfügen, was er gewusst und gewollt habe (Urk. 8 S. 2 f.).
Der Beschuldigte räumt ein, am 17. Mai 2021, um ca. 06.30 Uhr, ohne Reisepass und ohne Visum mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 10 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 71 S. 6). Ebenfalls gesteht er ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die notwendigen Reisedokumente verfügt habe (Urk. 2 S. 3; Urk. 71
S. 6). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der äussere und innere Anklagesachverhalt insoweit – mit Ausnahme der Frage der Staatszugehörigkeit des Beschuldigten – als erstellt zu betrachten ist. Auf die Frage, ob der Beschuldigte, wie von der Anklage behauptet, als usbekischer Staatsangehöriger aber, wie von ihm geltend gemacht, als Staatenloser zu betrachten ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach er als Flüchtling bzw. Staatenloser berechtigt gewesen sei, ohne Reisedokumente in die Schweiz einzureisen.
Objektiver und subjektiver Tatbestand
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt hat, indem er am 17. Mai 2021 mit dem Zug von Deutschland herkommend ohne anerkanntes Ausweispapier und ohne ein grundsätzlich erforderliches Visum in die Schweiz eingereist ist (Urk. 33 E. III.2-3). Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass das von der Stadt C. , Deutschland, ausgestellte Dokument mit dem Titel Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (Urk. 7/2), das der Beschuldigte beim Grenzübertritt auf sich trug, kein anerkanntes Ausweispapier i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG darstellt, zumal auf diesem Dokument explizit festgehalten wird,
dass der Inhaber der Pass- und Ausweispflicht damit nicht nachkommt, dass mit diesem Dokument kein Aufenthaltstitel einhergeht und dass der Inhaber ungeachtet dieses Dokuments ausreisepflichtig bleibt.
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist anzufügen, dass kei- ne Ausnahme von der Reisedokumentenbzw. der Visumspflicht gegeben war (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG und insb. Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 ff. VEV). Art. 8 Abs. 2 lit. g VEV wäre insbesondere nur dann einschlägig gewesen, wenn der Beschuldigte beim Grenzübertritt über einen gültigen Reiseausweis für Staatenlose verfügt hätte, der von einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat vom Vereinigten Königreich gestützt auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen) ausgestellt wurde. Über einen solchen Ausweis verfügte der Beschuldigte beim Grenzübertritt aber nicht.
Ferner ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG direktvorsätzlich erfüllt hat. Ihm war bewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich – vorbehältlich allfälliger Rechtfertigungsgründe – ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum benötigt hätte und dass das von ihm mitgeführte deutsche Duldungs- dokument (Urk. 7/2) diesen Anforderungen nicht genügte (vgl. Urk. 2 F/A 18).
Der Beschuldigte bestreitet nicht, ohne anerkanntes Ausweispapier und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein, macht aber geltend, er sei namentlich aufgrund seines Status als Flüchtling sowie als Staatenloser hierzu berechtigt gewesen. Soweit er damit geltend macht, sein Verhalten sei aus diesen Gründen von vornherein nicht strafbar gewesen (vgl. Urk. 42/2 S. 1; Urk. 57 S. 1, 3), d.h. es fehle bereits an einer objektiven bzw. subjektiven Tatbestandsmässigkeit, so erweist sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend (vgl. dazu auch unten,
E. IV.2.1.2, IV.2.1.3 und IV.2.2.6). Zu prüfen bleibt freilich, ob er sich in diesem Zusammenhang auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
Rechtfertigungsgründe
Recht auf Einreise als Asylsuchender bzw. Flüchtling
Der Beschuldigte macht geltend, als Asylsuchender bzw. Flüchtling berechtigt gewesen zu sein, ohne Ausweispapiere und ohne Visum in die Schweiz einzureisen, und beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 31 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30; nachfolgend Flüchtlingskonvention; vgl. Urk. 2 S. 1, 3; Urk. 10 S. 4 f.;
Prot. I S. 9; Urk. 9 S. 1; Urk. 22 S. 1 ff.; Urk. 27A S. 1; Urk. 42/2 S. 1; Urk. 57
S. 1). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits zahlreiche Asylgesuche in mehreren Staaten gestellt hat, nämlich in Estland (fünf Mal), Litauen, Lettland, Dänemark, Deutschland, Russland und Kasachstan, und dass sämtliche dieser Asylgesuche offenbar abgewiesen wurden (Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 2; Urk. 10 S. 3, 5; Prot. I S. 9 f.). Ein in der Schweiz am 18. Mai 2021 – einen Tag nach seiner Einreise – gestelltes Asylgesuch zog der Beschuldigte in der Folge zurück (vgl. Urk. 9; Urk. 22 S. 2; Urk. 40/4; Prot. I S. 10). Ob dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund überhaupt die Eigenschaft als Flüchtling zugestanden werden könnte, kann vorliegend aus folgenden Gründen offen bleiben.
Asylsuchende und Flüchtlinge haben generell, wie alle anderen Ausländer, die für sie geltenden Einreisevorschriften zu beachten (Art. 19 ff. AsylG). Sie können zwar unter Umständen berechtigt sein, in die Schweiz einzureisen, selbst wenn sie nicht über die erforderlichen Papiere verfügen, hierfür ist allerdings stets erforderlich, dass ihnen eine Bewilligung für die Einreise erteilt wird (M AURER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK zum StGB, JStG und weiteren Erlassen, 21. Aufl. 2022, Art. 115 AIG N 17; BGE 132 IV 29, E. 2.3 vgl. zudem Art. 42 AsylG). Es ist ihnen deshalb grundsätzlich nicht erlaubt, ohne Papiere und ohne Bewilligung in die Schweiz einzureisen (z.B. über die grüne Grenze auch – unbehelligt – über einen besetzten unbesetzten Grenzposten), um im Inland ein Asylgesuch zu stellen. Eine solche illegale Einreise hindert zwar nicht das Stellen eines Asylgesuchs (vgl. Art. 21 Abs. 1 AsylG), ist aber grundsätzlich nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar. Verfügt die asylsuchende Person
nicht über die erforderlichen Reisepapiere bzw. ein erforderliches Visum, so muss sie ein Asylgesuch in der Regel bei der Grenzkontrolle an einem schweizerischen Flughafen bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang stellen, um sich nicht dem Vorwurf der illegalen Einreise auszusetzen.
Weder das Völkerrecht (namentlich die Flüchtlingskonvention) noch das inländische Recht (namentlich das AsylG das AIG) sehen ein voraussetzungsloses Recht von Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen auf Einreise in die Schweiz ohne Papiere und ohne Bewilligung vor. Eine solche im Grundsatz strafbare Einreise kann indessen nach Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention gerechtfertigt sein (dieser Bestimmung entsprach in seinem Gehalt der frühere Art.
23 Abs. 3 Satz 2 aANAG). Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention ist selfexecuting und regelt in diesem Zusammenhang mögliche Rechtfertigungsgründe für eine illegale Einreise von Flüchtlingen grundsätzlich abschliessend; eine Berufung auf das allgemeine Notstandsrecht (Art. 17 f. StGB) aus Gründen der Gefährdung bzw. Verfolgung durch einen anderen Staat ist deshalb ausgeschlossen (vgl. BGE 132 IV 29, E. 3.3 und 3.4; MAURER, a.a.O., Art. 115 AIG N 18).
Gemäss Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention ist eine illegale Einreise nur unter engen Voraussetzungen – aufgrund einer notstandsähnlichen Lage – gerechtfertigt, nämlich wenn die illegal einreisende Person (i) die Eigenschaft als Flüchtling erfüllt, (ii) für ihre Einreise triftige Gründe darlegen kann, (iii) unmittelbar aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz gelangt und (iv) sich nach der Einreise unverzüglich den Behörden stellt. Das Erfordernis der unmittelbaren Einreise ist dabei nicht geografisch zu verstehen. Es genügt, wenn der Flüchtling zielstrebig, ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt, und zwar unabhängig davon, ob er Drittstaaten durchquert hat, in denen er nicht im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht wird (BGE 132 IV 29, E. 3.3).
Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschuldigte bei seiner illegalen Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht. Ob er in Usbekistan im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht wird, wie er geltend macht, muss hier nicht geklärt wer- den. Der Beschuldigte flüchtete nach eigenen Angaben im Jahre 2014 2015 aus Usbekistan und hielt sich dann zunächst in Kasachstan und Russland auf, wo
er jeweils Asylgesuche stellte, die abgewiesen wurden. In der Folge hielt er sich in verschiedenen europäischen Staaten auf, nämlich ab Oktober 2015 in Estland, später in Litauen, Lettland, Dänemark und Deutschland, wo er ebenfalls Asylanträge stellte, die nach den Angaben des Beschuldigten ebenfalls abgewiesen wurden (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 3 S. 2; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 71 S. 9). Erst rund sechs Jahre später, am 17. Mai 2021, reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Von einer unmittelbaren Einreise vom Verfolgerstaat in die Schweiz kann hierbei offenkundig nicht die Rede sein, sodass sich der Beschuldigte nicht auf Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention berufen kann.
Soweit der Beschuldigte geltend macht, in der gesamten EU bzw. zumin- dest in gewissen europäischen Staaten, insbesondere in Deutschland und Estland, bedroht und im Sinne der Flüchtlingskonvention der Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 4 ff.; Prot. I S. 9 f.; Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 27A S. 1; Urk. 40/2; Urk. 57 S. 2), so sind seine Ausführungen offensichtlich unbegrün- det. Bei diesen Staaten handelt es sich fraglos um demokratische Rechtsstaaten. Inwiefern der Beschuldigte dort im Sinne des Flüchtlingsbegriffs bedroht sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies nachvollziehbar dar. Namentlich hat Deutschland, wo sich der Beschuldigte in den letzten 20 Tagen vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, eine Ausschaffung nach Usbekistan gerade ausgesetzt (vgl. Urk. 7/2).
Die illegale Einreise des Beschuldigten war damit nicht aufgrund eines behaupteten Flüchtlingsstatus bzw. gestützt auf Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention gerechtfertigt.
Recht auf Einreise als Staatenloser
Der Beschuldigte macht weiter geltend, als Staatenloser berechtigt gewesen zu sein, ohne Papiere und ohne Visum in die Schweiz einzureisen, und beruft sich dabei auf das Staatenlosenübereinkommen (Urk. 2 S. 1; Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Urk. 57 S. 2 f.).
Der Begriff der staatenlosen Person und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit werden in Art. 1 des von der Schweiz ratifizierten und selbständig anwendbaren Staatenlosenübereinkommens geregelt (vgl. dazu BVerwGer, C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 4). Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – im Schweizer Recht nicht speziell geregelt worden (einzig die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde dem Staatssekretariat für Migration [SEM] zugewiesen; Art. 14 Abs. 3 OV-EJPD; SR 172.213.1); es finden daher die allgemeinen Grundsätze der Bundesverwaltungsrechtspflege Anwendung (vgl. BVerwGer, C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 8).
Die Vorinstanz prüfte vorfrageweise, ob dem Beschuldigten die Eigenschaft als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens zugebilligt werden kann, und verneinte dies im Wesentlichen deshalb, weil der Beschuldigte es versäumt habe, nach Ablauf der ihm vom Staat Usbekistan erteilten Aufenthaltsbewilligung im Februar 2015 eine Verlängerung derselben bzw. die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zu beantragen. Da er nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die usbekische Staatsbürgerschaft zu erlangen, könne ihm der Status als Staatenloser nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugestan- den werden (Urk. 33 E. III.4.3).
Erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. Oktober 2021 verfügte das SEM mit Entscheid vom 20. Oktober 2021, dass der Beschuldigte die im Staatenlosenübereinkommen geregelten Voraussetzungen erfülle und von der Schweiz deshalb als Staatenloser anerkannt werde (Urk. 40/3). Dieses Novum ist im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 3 StPO; Z IMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 17). An diesen Entscheid der sachkompetenten Behörde ist das Strafgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 112 IV 115, E. 4a; MAURER, a.a.O., Art. 115 AIG N 18; vgl. zudem HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1760 ff.); jedenfalls bestehen vorliegend keine Gründe, davon abzuweichen.
Die Rechtsstellung Staatenloser nach erfolgter Anerkennung der Staatenlosigkeit ist teilweise im Staatenlosenübereinkommen (vgl. insb. Art. 12 ff. des Staatenlosenübereinkommens), teilweise im AIG (vgl. insb. Art. 31 und Art. 59 AIG) geregelt. Eine als staatenlos anerkannte Person hat insbesondere Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, Freizügigkeit und die Ausstellung von Reisedokumenten (vgl. Art. 26 ff. des Staatenlosenübereinkommens; Art. 31 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. b AIG). Die Rechtsstellung einer um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchenden Person während laufendem Anerkennungsverfahren ist demgegenüber gesetzlich nicht geregelt, weder im Staatenlosenübereinkommen noch im AIG.
Wie auch Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen kein voraussetzungsloses Recht auf Einreise in die Schweiz ohne Papiere und ohne Bewilligung zusteht (s. dazu oben, E. IV.2.1.2 und IV.2.1.3), gewähren das Staatenlosenübereinkommen und das AIG auch Personen, die in der Schweiz um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchen wollen, kein grundsätzliches Recht auf Einreise in die Schweiz ohne Papiere bzw. ohne Bewilligung. Es kann nämlich – jedenfalls im Grundsatz
nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens (und der dieses umsetzenden nationalen Gesetzgebung) sein, Staatenlose gegenüber Flüchtlingen zu privilegieren; beabsichtigt ist vielmehr eine grundsätzliche Gleichstellung dieser beiden Personengruppen (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwGer, C- 1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 4.3, vgl. aber E. 9). Wenn Flüchtlinge also nur ausnahmsweise – bei Vorliegen eines notstandsähnlichen Rechtfertigungsgrunds gemäss Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention – ohne Papiere bzw. ohne Bewilligung in die Schweiz einreisen dürfen, so muss dies umso mehr auch für Staatenlose gelten. Um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Personen, die sich nicht bereits in der Schweiz aufhalten, müssen ihr Anerkennungsgesuch demzufolge grundsätzlich bei der Grenzkontrolle an einem schweizerischen Flughafen bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang stellen, um sich nicht dem Vorwurf der illegalen Einreise auszusetzen (offen bleiben kann hier, ob ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit – im Unterschied zu einem Asylgesuch [vgl. Art. 19 ff. AsylG)] – auch aus dem Ausland schriftlich an das SEM gerichtet bei einer schweizerischen Botschaft eingereicht werden
kann). Hier nicht zu entscheiden ist die (soweit ersichtlich) ungeklärte Frage, ob einer um Anerkennung ersuchenden Person während des Anerkennungsverfahrens – analog zu Art. 42 AsylG – ein Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. hierzu das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel F4, Die Gesuche um Anerken- nung der Staatenlosigkeit, Stand 1. März 2019, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahr en/ handbuch-asyl-rueckkehr.html [zuletzt besucht am 21. November 2022], S. 10 f., 12, wonach infolge der unklaren Rechtslage eine Wegweisung nicht verfügt wer- den solle). So anders macht sich auch eine um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Person grundsätzlich nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar, wenn sie – ohne Papiere reisend – ohne Bewilligung in die Schweiz einreist.
Fraglich ist zunächst, ob sich Staatenlose bzw. um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Personen analog zu Flüchtlingen auf einen Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention entsprechenden Rechtfertigungsgrund berufen können. Das ist zu verneinen. Weder das Staatenlosenübereinkommen noch das nationale Recht sehen einen Rechtfertigungsgrund für eine illegale Einreise durch Staatenlose vor. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Lücke, denn im Unterschied zu Flüchtlingen besteht bei Staatenlosen (die nicht gleichzeitig auch Flüchtlinge sind) keine eigentliche Gefährdungslage, die ein notstandsähnliches Recht erforderlich machen würde. Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention, der selbst Flüchtlingen nur in engen Grenzen einen Rechtfertigungsgrund bietet (vgl. oben, E. IV.2.1.4), ist in diesem Bereich abschliessend zu verstehen (vgl. BGE 132 IV 29, E. 3.3). Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Staatenlose gegenüber Flüchtlingen bei der Frage der Einreise zu privilegieren (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwGer, C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 4.3).
In BGE 117 IV 170, E. 3, bejahte das Bundesgericht den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen in einem Fall, in dem ein Staatenloser, der zuvor bei den schweizerischen Behörden vergeblich um Bewilligung der Einreise ersucht hatte, ohne die erforderlichen Reisedokumente (bzw. mit gefälschten Dokumenten) illegal in die Schweiz eingereist war,
um dort die Mutter seiner damals anderthalbjährigen Tochter zu heiraten, was seine physische Präsenz erforderte. Das Bundesgericht hielt fest, der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setze voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel sei, dass sie insoweit den einzig möglichen Weg darstelle und dass sie offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren suche (BGE 117 IV 170, E. 3b). Im konkreten Fall erschienen, so das Bundesgericht, die zu beurteilenden Taten (Gebrauch eines gefälschten Passes beim Grenzübertritt und kurzfristiger unberechtigter Aufenthalt in der Schweiz bzw. illegale Einreise) nicht als gravierend. Das Ziel, die in der Schweiz lebende Mutter der eigenen Tochter zu heiraten und der Tochter den Vater als Bezugsperson zu verschaffen, überwiege offenkundig das staatliche Interesse an der Beachtung der fremdenpolizeilichen Verwaltungsvorschriften. Weil die Anwesenheit zur Erreichung dieses Ziels notwendig und die verübte Tat das einzige angemessene Mittel dazu gewesen sei – namentlich angesichts der im Einzelfall unzumutbar langen Dauer einer allenfalls möglichen legalen Erwirkung einer Einreisebewilligung –, sei die Tat wegen Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen (BGE 117 IV 170, E. 3c).
Diese Voraussetzungen für die Annahme eines aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sind hier nicht erfüllt. Zwar verfolgte der Beschuldigte letztlich berechtigte Interessen, wenn er mit dem Ziel in die Schweiz einreiste, um Anerkennung seiner – nunmehr ausgewiesenen
Staatenlosigkeit zu ersuchen. Die Tat (illegale Einreise) stellte zur Erreichung dieses Ziels indessen nicht den einzig möglichen Weg und deshalb auch kein notwendiges und angemessenes Mittel dar. Zum einen hätte der Beschuldigte ein solches Anerkennungsgesuch auch in Deutschland – seinem letzten Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz – stellen können. Deutschland ist wie die Schweiz Vertragsstaat des Staatenlosenübereinkommens. Zum anderen hätte er, wie bereits dargelegt, auch an der Schweizer Grenze (und allenfalls auch auf ei- ner schweizerischen Botschaft in Deutschland) um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit durch die Schweiz ersuchen können. Ob ihm hierbei die Einreise in die Schweiz bewilligt und für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden wäre, kann offen bleiben. Selbst wenn der Beschuldigte während der Verfahrensdauer nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen und in Deutschland hätte bleiben müssen, wäre seine Tat nicht gerechtfertigt gewesen. Anders als in BGE 117 IV 170, in welchem Fall dem Beschuldigten ein längeres Zuwarten mit der Heirat und der Aufnahme physischen Kontakts mit seiner Tochter nicht zugemutet werden konnte, spielte der Zeitfaktor im vorliegenden Fall keine entscheidende – d.h. die Tat rechtfertigende – Rolle. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Ausgang des schweizerischen Anerkennungsverfahrens, das letztlich rund fünf Monate gedauert hat, in Deutschland abzuwarten, zumal er dort geduldet war (vgl. Urk. 7/2), eine Abschiebung ausgesetzt wurde und ihm folglich keine ernsthafte Gefahr drohte.
Weitere Rechtfertigungsgründe
Weitere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht. Es wurde bereits ausgeführt, dass für das allgemeine Notstandsrecht (Art. 17 f. StGB) neben Art. 31 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention kein Raum besteht, soweit geltend gemacht wird, es bestehe eine von einem anderen Staat ausgehende Gefährdung bzw. Verfolgung (E. IV.2.1.3).
Mit der Vorinstanz (Urk. 33, E. III.4.4) ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht dargetan hat, inwiefern das von ihm angerufene (Urk. 22 S. 1 ff.) Sklavereiabkommen vom 25. September 1926 (SR 0.311.37) bzw. das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956 (SR 0.311.371) verletzt bzw. seine Tat aufgrund dieser Übereinkommen gerechtfertigt sein soll.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger; durch die Schweiz übernommen: SR 0.362.380.042) einer Bestrafung wegen illegaler
Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG nicht entgegensteht (BGer, 1B_162/2015 vom 1. Juli 2015, E. 2.3).
Weitere Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte anlässlich er Berufungsverhandlung aus, dass gemäss Art. 1 StGB nur bestraft werden könne, was gesetzlich bestimmt sei (Prot. I S. 9). Dies ist zutreffend. Es gibt jedoch neben dem Schweizerischen Strafgesetzbuch auch noch das Nebenstrafrecht. Darunter fallen namentlich auch die im Ausländer- und Integrationsgesetz enthaltenen Strafbestimmungen (vgl. Art. 115 ff. AIG).
Ferner kann der Beschuldigte auch nichts aus den anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Bestimmungen der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 5 BV, Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 25 BV, Art. 31 BV und Art. 124 BV) ableiten. Die genannten Bestimmungen befreien entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht von einer Strafbarkeit wegen rechtswidriger Einreise (Prot. I S. 9 ff.). Dafür, dass gegen den Beschuldigten nur ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet worden sei, weil er als Arbeitnehmer zu alt sei, wobei der Beschuldigte als tatsächlichen Grund eine Diskriminierung vermutet, gibt es im Übrigen keine Hinweise.
Fazit
Da Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach dem Gesagten der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis zum vorinstanzlichen Urteil 1 Tagessatz durch Haft erstanden war (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung – sinngemäss – auch die Sanktion an und verlangt – ebenfalls sinngemäss – eine angemessene Reduktion der Strafe (vgl. Urk. 57). Weil nur der
Beschuldigte Berufung erhob, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Verschlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen korrekt dargelegt (Urk. 33
E. IV.1). Er reicht von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG; Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungsoder -milderungsgründe, die ein Verlassen des Strafrahmens in Ausnahmefällen erlauben könnten, liegen nicht vor.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (Urk. 33 E. IV.3).
Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit dem Zug von Deutschland herkommend über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle in die Schweiz einreiste, ohne über die erforderlichen Reisedokumente (anerkanntes Ausweispapier und Visum) zu verfügen bzw. ohne sich bei der zuständigen Grenzbehörde zu melden und dort um Anerkennung der Staatenlosigkeit bzw. um Asyl und um Bewilligung der Einreise ohne entsprechende Dokumente sowie um Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Die Vorinstanz hält insofern zu Recht fest, dass der Beschuldigte keine aufwendigen Vorkehrungen getroffen hat, die auf eine grössere kriminelle Energie schliessen lassen. Dem Beschuldigten wird sodann nur die illegale Einreise in die Schweiz als solche und nicht etwa auch ein rechtswidriger Aufenthalt (vgl. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zum Vorwurf gemacht. In objektiver Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass dem Beschuldigten, obschon er nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügte, als um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchende Person die Einreise und ein vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bewilligt worden wäre (vgl. das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel F4, Die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit, Stand 1. März 2019, https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/asyl/asylverfahren/nationaleverfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html [zuletzt besucht am 21. November 2022], S. 10 ff.). Dies relativiert den Tatvorwurf.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv empfundenen Gefahr, nach Usbekistan o- der Estland zurückgeschafft und dort bedroht zu werden, in die Schweiz geflohen ist. Seine im Zusammenhang mit einer möglichen Abschiebung geäusserten Be- denken rechtfertigen seine Tat zwar nicht, machen sie aber nachvollziehbar. Fer- ner reiste der Beschuldigte mit dem (legitimen) Ziel in die Schweiz, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit (sowie ein weiteres Asylgesuch) zu stellen. Ersteres wurde mit Entscheid des SEM vom 20. Oktober 2021 bewilligt (Urk. 40/3), was zeigt, dass das Anliegen des Beschuldigten durchaus berechtigt war. Insgesamt erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden als ausserordentlich leicht. Hierfür erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als verschuldensangemessen.
Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenfreiheit des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 33 E. IV.5.1). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind. Der Beschuldigte zeigte sich sodann von Beginn an – mit Bezug auf den Sachverhalt – geständig, was eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze rechtfertigt.
Mit Bezug auf die Strafart hielt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 41 StGB fest, es könne nicht ohne Weiteres von der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten auf eine fehlende Vollziehbarkeit einer Geldstrafe geschlossen werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), und erkannte demzufolge auf eine Geldstrafe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da der Anordnung einer Freiheitsstrafe ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstünde.
Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu Recht auf das gesetzliche Minimum
von Fr. 10.– fest (Urk. 33 E. IV.6). Daran ändert sich auch angesichts der nunmehr etwas besseren finanziellen Situation des Beschuldigten infolge der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit nichts (vgl. Urk. 61 und Urk. 71 S. 5).
Die Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag auf die Geldstrafe (entsprechend einem Tagessatz) durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend (Art. 51 StGB).
Die Vorinstanz legte die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 33, E. V). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen.
Ausgangsgemäss ist die – im Einzelnen nicht beanstandete – vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 5) und die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Seine diesbezüglichen Anträge (vgl. Prot. I S. 12 ff.; Urk. 22 S. 5 f.; Prot. II S. 10 f.) sind entsprechend abzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei,
die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen mit Aus- nahme der Bemessung der Strafe vollumfänglich. Die von ihm erwirkte Reduktion der Geldstrafe von 15 auf 10 Tagessätze ist als unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, sodass ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, zufolge seiner schlechten finanziellen Verhält- nisse jedoch definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 425 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, die der Beschuldigte für das zweitinstanzliche Verfahren stellt (vgl. Urk. 57), abzuweisen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Die vom Beschuldigten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 21. November 2022
Die Präsidentin:
lic. iur. M. Knüsel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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