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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220455: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte A. wurde vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain an mehreren Daten freigesprochen, aber schuldig befunden, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, wovon 26 Monate aufgeschoben wurden. Ein Teil der beschlagnahmten Gelder wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Anwalt des Beschuldigten wird zusätzlich entschädigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 13'919.85 CHF. Der Beschuldigte ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220455

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220455
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220455 vom 03.11.2023 (ZH)
Datum:03.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Aussagen; Berufung; Anklage; Recht; Verteidigung; Urteils; BetmG; Staatsanwalt; Einfuhr; Betäubungsmittel; Kantons; Staatsanwaltschaft; Gericht; Schweiz; Verfahren; Bargeld; Drogen; Fahrt; Untersuchung; Dispositiv; Berufungsverhandlung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 268 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:109 IV 143; 109 IV 145; 127 I 38; 133 I 33; 137 IV 219;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220455

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220455-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet

Urteil vom 3. November 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2021 (DG210005)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (DG210005-M Urk. 29/48).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 46 S. 106 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

  2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,

    30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen (6 Monate, abzüglich 108 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    17. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det:

    - Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010);

    - Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262);

    - Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284);

    - Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319);

    - Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331);

    - Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342);

    - Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353);

    - Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397);

    - Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502).

  6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433);

    • 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455);

    • div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466);

      - 1 Navi Tomtom (A012'344'488);

    • div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499).

      Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  8. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto-Zahlung von Fr. 10'000 mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der UrteilsEröffnung sowie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.

  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'500.00 gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 3'037.35 Gutachten/Expertisen

    Fr. 2'882.50 Auslagen Untersuchung

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  12. (Mitteilung)

  13. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

(Prot. II S. 4 ff.)

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 60 S. 1 ff.)

    HauptAnträge

    1. Die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG

      i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.

    2. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.

    3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die erlittene Haft von CHF 21'600 zuzusprechen.

    4. Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Auflistung in Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

    5. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlag- nahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Samsung (A012'344'535) sei ihm auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

    6. Die Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (erst -und zweitinstanzlich) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    EventualAnträge

    1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Vorfall vom 18. Februar 2019) und von den übrigen Vorwürfen freizusprechen.

    2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 108 Tagen.

    3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

    4. Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Auflistung in Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

    5. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlag- nahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Samsung (A012'344'535) sei ihm auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

    6. Die Kosten der Untersuchung und des erstsowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten maximal zu 4/9 aufzuerlegen und zu 5/9 auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 52)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 4 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A. wurde unter der Geschäftsnummer DG210005-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten B. und C. je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter den Geschäftsnummern DG210006-M und DG210003-M gefährt. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt (Urk. 46 S. 6).

      2. Mit Schreiben vom 29. November 2021 meldete der Beschuldigte A. fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2021 an (DG210005- M Urk. 42), welches den Parteien gleichentags Mändlich und schriftlich im Urteils- dispositiv eröffnet worden war (DG210005-M Prot. I S. 120 ff. und Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 44 = Urk. 46) wurde der amtlichen Verteidigung am

      27. Juli 2022 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. Juli 2022 zugestellt (DG210005-M Urk. 45/1-2). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung am 16. August 2022 fristgerecht ihre BerufungsErklärung ein (Urk. 47).

      3. Mit präsidialVerfügung vom 9. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der BerufungsErklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

      1. Oktober 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 52).

      2. Am 28. Juni 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie

      die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B.

      (SB220454-O) und

      C. (SB220456-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 2. und

      3. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 53).

      1. Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der

        Beschuldigte A.

        in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt

        lic. iur. X. , der Beschuldigte B. in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher Y. (im Verfahren SB220454-O) sowie der Beschuldigte

        C.

        in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur.

        Z. (SB220456-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.).

      2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug), 5 und 7 (Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaften und Gegenstände), 10 (Kostenauflage) sowie 11 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung) (Urk. 47; Prot. II S. 9).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018, 30. November 2018,

5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018), 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

  1. Formelles

    1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297

      E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

    3. Schliesslich untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

  2. Anklagegrundsatz

    1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.

      rägte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz , dass das Anklageprinzip in seiner Umgrenzungsfunktion verletzt sei (Urk. 60 S. 3 ff.; vgl. Urk. 46 S. 6 f.). Ferner wiederholte auch die (neue) amtliche Verteidigung des Beschuldigten C. die anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens von dessen ehemaliger Verteidigung vorgebrachte Rüge, dass die Vorwürfe zu unbestimmt und pauschal seien und mithin die Informationsfunktion verletzten. Weiter gehe es nicht an, die Anklageschrift mit Anhängen zu versehen (Urk. 61 S. 3; vgl. Urk. 46 S. 7). Schliesslich monierte auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B. , wie bereits vor Vorinstanz, dass die Anklageschrift nicht aus sich selbst lesbar sei und auf diverse Anhänge zur Anklage verweise. Die Verbindung der Anklageschrift mit dem quasi beweisführenden Anhang stelle den Versuch einer unzulässigen Beeinflussung des Gerichts dar. Weder für das Gericht noch für den Beschuldigten sei erkennbar, was ihm vorgeworfen werde und sei die Anklage in diverser Hinsicht wi- dersprächlich. Sodann umgrenze die Anklage die Tatvorhalte und insbesondere die Betäubungsmittelmengen nicht genügend (Urk. 59 S. 6 ff.; vgl. Urk. 46 S. 8 f.).

    2. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip nach Art. 9 StPO und zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 325 StPO kann vorab verwiesen werden (Urk. 46 S. 9 ff.).

    3. Der Verteidigung und ebenso der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 in der Tat unter dem Titel Anhang I mehrere Beilagen angefügt wurden, wobei diesen diverse Hinweise auf Beweismittel und Mutmassungen zu entnehmen sind, die zwar an sich nicht unzulässig sind, jedoch im Rahmen des Plädoyers der Staatsanwaltschaft hätten vorgebracht werden müssen und gemäss Art. 325 StPO nicht Teil einer Anklage sein dürfen. Folglich dürfen sie mit der Vorinstanz auch nicht beRücksichtigt werden. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Vorinstanz aber ebenso zu Recht zum Schluss, dass das Gericht trotz des Anhangs eine eigene, Selbständige BeweisWürdigung vornehmen könne und der Blick auf den in der Anklage selbst erhobenen Vorwurf nicht getrübt werde (Urk. 46 S. 13 f.). Damit ist dem Gericht nach Studium der Anklage auch ohne Anhang I bewusst, wie der jeweilige Anklagevorwurf lautet. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 13 f.).

    4. Zwar kann der Verteidigung insoweit zugestimmt werden, als dass die Anklageschrift zumindest teilweise etwas unglücklich formuliert ist. Doch bereits die Vorinstanz führte zum Vorwurf der Verletzung der Informations- und Umgrenzungsfunktion aus (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.), dass die Anklage konkret umschreibe, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die vorgeworfenen Einfuhren erfolgt sein sollen. So werfe die Anklage allen Beschuldigten vor, dass die Einfuhren immer nach dem gleichen modus operandi erfolgt seien. Aus der Kombination von konkretem Tatvorhalt (unter Angabe von Ort, Zeit und Datum) sowie dem detailliert umschriebenen Musterablauf sei sowohl den Beschuldigten als auch dem Gericht klar, was ihnen vorgeworfen werde, auch ohne einen Rückgriff auf den Anhang I (Urk. 46 S. 14 f.). Diese Folgerungen erweisen sich als durchwegs korrekt. Bezüglich des Zusammenwirkens bzw. der Rollenverteilung äussert sich die Anklage ferner dahingehend hinreichend, als sie einerseits die Rollen umschreibt und andererseits das ineinandergeflochtene Zusammenwirken der

      einzelnen Involvierten darlegt. Hinsichtlich der importierten Menge der Betäubungsmittel lässt sich sodann dem Anklagesachverhalt mit Blick auf den Tatvorhalt und den Musterablauf (modus operandi) entnehmen, welche Menge die Beschuldigten bei welcher Einfuhr importiert haben sollen (Urk. 29/48 S. 4 ff., S. 8). Auch wenn die Formulierung in der Anklageschrift unbestimmte, aber grosse Menge für sich alleine zu unbestimmt wäre, enthält die Anklage auch Angaben zur Gesamtmenge der importierten Drogen: So wird dem Beschuldigten A. die Einfuhr einer Gesamtmenge von 50 Kilogramm Kokaingemisch guter Qualität vorgeworfen (Urk. 29/48 S. 8). Damit wird die eingefährte Kokainmenge insgesamt genügend konkret und ausreichend umschrieben.

      Ob sich diese Vorwürfe erstellen lassen, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern im Rahmen der BeweisWürdigung zu überprüfen.

    5. Mit der Vorinstanz ist damit das Anklageprinzip insgesamt als gewahrt zu erachten.

  3. Verwertbarkeit der überwachungsmassnahmen / Zufallsfunde

    1. Hinsichtlich Chronologie, Verlauf und Umfang der im vorliegenden Verfahren angeordneten überwachungsmassnahmen, sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. , als auch gegenüber den in separaten Verfahren angeklagten Be-

      schuldigten C. , B.

      und D.

      (letzterer bereits rechtsKräftig ver-

      urteilt), kann zunächst vollumfänglich auf die lückenlose und korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 26 ff.).

    2. Die Verteidigung des Beschuldigten C. stellt sich, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, dass die überwachung des VW Polo des Beschul-

      digten C.

      in E.

      [Land], F.

      [Land] und G.

      [Land] nie genehmigt worden sei, ebenso fehle eine Genehmigung für H. [Land] vom 6. bis zum 21. Dezember 2018. Damit seien die aus diesen überwachungen generierten Daten, welche Grundlage für die Verhaftung gewesen seien, unverwertbar und hätten ausgesondert sowie vernichtet werden müssen (Urk. 61 S. 4).

    3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung der GPS Daten des VW Golf GTI vor dem 21. Dezember 2018 aus H. und den Transitländern E. , F. und G. nicht genehmigt wurde, weshalb diese Daten grundsätzlich nicht verwertbar sind (vgl. auch Urk. 46 S. 36). Allerdings äusserte sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sehr umfassend und zutreffend und legte überzeugend dar, dass hinsichtlich der erhobenen Daten aus

H.

am 14. Dezember 2018 unverzüglich und damit keinesfalls verspätet

(Urk. 33/5/1) um Genehmigung der (zuKünftigen) überwachung ersucht wurde, welche denn auch mit Entscheiden vom 31. Januar 2019 und 12. Februar 2019

für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019 erteilt wurde

(Urk. 33/5/21 f.). Damit waren die GPS Daten aus H.

ab dem

21. Dezember 2018 ohne Weiteres verwertbar. Ebenfalls verwertbar waren die in der Schweiz erhobenen GPS Daten ab Beginn der Untersuchung.

Mit der Vorinstanz ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Erkenntnissen der polizeilichen Observationen der Grenzübertritte des Beschuldigten C. vom 6., 11. und 14. Dezember 2018 (Urk. HD 1/3) weit- und zureichende Erkenntnisse zu den örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Grenzüberfahrten ergaben. Eine Datenverwertung aus den Transitstaaten war angesichts dessen gar nicht notwendig: gestützt auf die Erkenntnisse aus H. konnte ein ungeführer Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auch ohne Daten aus den Transitl?n- dern errechnet werden. Die genaue Route durch die Transitländer stellt ferner in casu keinen relevanten Aspekt der Anklage dar. Innerhalb der Schweiz war ferner die Datenverwertung ohnehin unproblematisch. Damit waren aber die Daten aus den Transitländern welche zwangsläufig mit aufgezeichnet wurden unerheblich für die Untersuchung und auch für die Beweisführung obsolet. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C. war die Untersuchungs- Behörde auch nicht darauf angewiesen, Daten aus E. zu analysieren, um hinreichende Hinweise für den Zugriff vom 18. Februar 2019 zu erhalten. Diese ergaben sich bereits aufgrund der rechtmässig erhobenen Daten aus H. und der Schweiz. Es kann hierzu vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 36 f.).

  1. Verwertbarkeit der Aussagen

    1. Es ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass mit der Vorinstanz

      sowohl die Aussagen des Beschuldigten C.

      als auch der weiteren Mitbeschuldigten, mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten A. an der Einvernahme vom 5. Juni 2019, anlässlich welcher er indessen ohnehin keine Aussagen mehr machen wollte, verwertbar sind (Urk. 46 S. 17 ff.). Hinsichtlich der erwähnten Einvernahme vom 5. Juni 2019 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. mit Durchführung der letzten delegierten polizeilichen Einvernahme vom

      31. Mai 2019 (Urk. 4/7) zu sämtlichen VorFällen und Beweismitteln befragt worden war, wobei die darauf folgende staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom

      5. Juni 2019 keine Weiterungen beinhaltete und damit unter Gewährungen, der uneingeschränkten Verfahrensrechte der Mitbeschuldigten durchzuführen gewesen wäre. Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom

      25. November 2019 (Urk. 4/10) machte der Beschuldigte A.

      sodann keine

      Aussagen, weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - dadurch das Konfrontationsrecht nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGer 6B_14/2021 vom

      28. Juli 2021). Indessen wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein sämtlicher Mitbeschuldigter eingehend zu den Vorhalten befragt, wobei er Aussagen machte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Einver- nahmen mit Ausnahme der Befragung vom 5. Juni 2019, als verwertbar. Die Teil- nahmerechte wurden somit in casu nicht verletzt.

    2. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewiesen, dass die Aus-

      sagen von I.

      (Urk. 8/1), J.

      (Urk. 8/2), K.

      (Urk. 8/2 und 8/3),

      L.

      (Urk. 8/7) und M.

      (Urk. 8/8) ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen, da lediglich polizeiliche Befragungen erfolgten (Urk. 46 S. 26).

    3. sämtliche weiteren im vorliegenden Verfahren aktenkundigen Aussagen, namentlich diejenigen von N. , O. und P. (Urk. 6/1-8) sowie diejenigen der als Zeugen einvernommenen Polizisten, welche an den Wahrnehmungsberichten beteiligt waren (Urk. 8/9-12), sind vollumfänglich verwertbar. Es

kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 26).

III. Sachverhalt
  1. Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf

    1. Dem Beschuldigten A. wurde von der AnklageBehörde zunächst vorgeworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten C. und B. sowie dem bereits rechtKräftig verurteilten D. und einem unbekannten Bunkerhalter im Zeitraum vom 13. November 2018 bis am

      18. Februar 2019 an insgesamt 9 Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise von statten gegangen seien.

      Namentlich habe der Beschuldigte A. die Rolle gehabt, die grüne Grenze

      für die Grenzübertritte zu überwachen und den Drogenkurier D.

      mit dem

      Kokain ab der Grenze von Q. zu den jeweiligen Drogenbunkern in R. S. zu transportieren (vgl. Urk. 29/48 S. 2 ff.).

    2. Nachdem die Vorinstanz hierbei den Beschuldigten A.

      vom Vorwurf

      der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,

      30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 rechtsKräftig freigesprochen hat, verbleibt der Sachverhalt hinsichtlich der vorgeworfenen Einfuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie 21. Januar 2019 und 18. Februar

      2019 zu prüfen.

    3. darüber hinaus verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten einzig hinsichtlich des Transports von Kokain (Art 19 Abs. 1 lit. b BetmG), ein Schuldspruch wegen Verkauf und Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) erfolgte nicht. Dies ist in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ebenfalls als verbindlich zu erachten.

  2. Stellungnahme Beschuldigter A.

    Der Beschuldigte A.

    äusserte sich als einziger der urspränglich vier Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache. Hierbei anerkannte er die äusseren Abläufe in massgeblichem Umfang, stellte indessen in Abrede, hinsichtlich der Drogeneinfuhr über Informationen verfügt zu haben. Namentlich machte er geltend, ausschliesslich als Taxifahrer an den Vorgängen beteiligt gewesen zu sein und hinsichtlich der Betäubungsmittel weder etwas gewusst noch etwas vermutet zu haben (Urk. 4/1 S. 4 ff., Urk. 4/7 S. 3 ff., Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies er im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Wesentlichen auf seine bereits getätigten Aussagen vor der Vorinstanz (Urk. 57/2 S. 9 ff.).

    Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende Anklagesachverhalt rechtgenügend erstellt werden kann.

  3. Allgemeine Grundsätze

    1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

      Stätzt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. überpröft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter BeRücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfühigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überpröft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf überoder Untertreibungen, auch auf Widerspräche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von lägensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).

    2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.).

      Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat.

  4. Beweismittel

    Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entsprechenden Wahrnehmungsberichten und überwachungsmassnahmen, namentlich

    den GPS Daten aus H. und der Schweiz sowie den Rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die

    Aussagen des Beschuldigten C. , des Beschuldigten A.

    (mit Ein-

    schr?nkung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019,

    Urk. 4/8), des Beschuldigten B.

    und des bereits rechtsKräftig verurteilten

    ehemaligen Beschuldigten D. vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haaranalysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30).

    Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind wie bereits vorstehend unter Ziff. II.6. dargetan mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten A. anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indessen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten verwertbar.

  5. Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observationsberichte

    1. Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten A. , seiner Mitbeschul- digten C. , B. und D. sowie den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Erkenntnissen aus den Observationen und überwachungsmass- nahmen, auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A. sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten soweit solche erfolgt waren korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen des Beschuldigten A. sowie der Beschuldigten

      C. , B.

      und D.

      einer Sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse

      (Urk. 46 S. 64 ff.), welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. präzisierungen als zutreffend übernommen werden kann:

    2. Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten A. , welcher als einziger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 64 ff.)

      festzustellen, dass sie soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wur- den detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhörente Widerspräche und entsprechend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Fer- ner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Observationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte A. ausweichende, pauschale und merklich abschwächen- de Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemöhen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte A. durchwegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was angesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten A. aus legalen, professionellen Gründen kei- nerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Umständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein offenkundiges Mitwirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusammentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte A. nicht vorbringen. Solches lässt sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte A. selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten A. vorliegen, auf welche nicht abgestellt werden kann.

    3. Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten C.

      kam

      die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstrategisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaubhaft zu erachten seien (Urk. 46 S. 69). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte C. zunächst durchwegs die Aussage verweigerte und schliesslich durchaus spontan erst anlässlich der Schlusseinvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten B. und in

      diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten D. zu Protokoll gab, namentlich erklärte, dass der Beschuldigte B. zum Zwecke des

      Kokainkaufs am 16. Februar 2019 mit ihm nach H.

      sowie am

      18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der sichergestellten Drogen ihm (dem Beschuldigten B. ) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte C. ) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des

      Drogentransports den Kontakt zwischen dem Beschuldigten B. D. hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.).

      und

      Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitätsfremd wirkenden Schilderung der Rahmenabl?ufe. So erklärte der Beschuldigte C. , von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nachfrage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte B. Kokain dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der

      Beschuldigte D.

      diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er

      (der Beschuldigte C. ) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegen-

      heit nach H.

      gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen

      Gerichtstermin wegen seines Passes in T.

      [Ortschaft] gehabt (Urk. 2/17

      S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte C. auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57/3 S. 15 f.). Das Vorbringen betreffend den Ge-

      richtstermin in T.

      wird bereits angesichts der Tatsache, dass der

      Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensichtliche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte C. zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten B. nach H. gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch

      eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte C.

      so-

      dann wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) nicht gewollt habe, dass

      der Beschuldigte B.

      mit den Drogen in sein Auto einsteige, weshalb das

      Kokain separat vom Beschuldigten D.

      transportiert worden sei, kann sodann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte C. doch naheliegenderweise dem Beschuldigten B. die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Drogentransport zu tun hätte haben wollen. Dass

      er den Beschuldigten B.

      sodann aber nicht nur mitfahren liess, sondern

      darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in T. , gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu

      abstrus. Wenn der Beschuldigte C.

      anlässlich der Berufungsverhandlung

      sodann vorbringt, er sei trotz Kenntnis von der Involvierung des Beschuldigten B. in den Drogenimport nur deshalb mit dem Beschuldigten B. im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren, da letzterer derart Druck auf ihn (den Beschuldigten C. ) ausgeübt habe, überzeugt dies nicht. So habe der

      Beschuldigte B.

      dem Beschuldigten C.

      gemäss eigenen Aussagen

      lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte B. ) müsse gehen (Urk. 57/3 S. 15 f.). Von einer eigentlichen Druckausübung kann gerade nicht gesprochen werden. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb er dem Beschuldigten B. nicht einfach gesagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete der Beschuldigte C. lediglich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 57/3

      S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch blieb der Beschuldigte C. auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57/3 S. 17) schuldig.

      Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten B.

      und D.

      derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen

      und widersprächlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaubhaft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussage-

      verhalten des Beschuldigten C.

      hervor, dass er einzig zu seinem Schutz

      stets neue Versionen zu den TatVorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Beschuldigten C. kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastungen.

    4. darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B. und des Beschuldigten D. , soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussageKräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 65 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung

      räumte der Beschuldigte B.

      zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom

      28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C.

      von

      H. gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe,

      der Beschuldigte C.

      könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er

      ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 57/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Beweisergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte B. auf der anderen Seite jedoch neu geltend macht, dass es der Beschuldigte C. gewesen sei, der mit D. zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 57/1 S. 14, S. 17,

      S. 21 f.), überzeugt dies allerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen sei-

      tens des Beschuldigten B.

      und sein damit geändertes Aussageverhalten

      sind auch wenn sie durchaus zur überraschung seiner amtlichen Verteidigung

      erfolgten alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte B.

      wirft dem Be-

      schuldigten C.

      spiegelbildlich einfach genau das Gleiche vor, was dieser

      zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden.

    5. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadtpolizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionüre wurden im Beisein der Beschuldigten und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9- 12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaussagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch Angaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände so beispielsweise, wenn kein Behältnis ersichtlich war Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernommenen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten ob es sich um mitgeteilte Wahr- nehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschangaben ist ferner nicht ersichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugeneinvernahmen geschilderten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durchwegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.

  6. Erstellung Sachverhalt in concreto

    1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom

18. Februar 2019 im Grenzbereich E. /Q. durch die Stadtpolizei Zürich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbericht und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vorstehend unter Ziff. 5.5 ausgefährt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 2, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit hollündischem Kennzeichen 3, kurz nach 5 Uhr morgens die Grenze von E. nach Q. passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich

U. -strasse/V. -strasse in Q.

hintereinander parkierten (Urk. 1/7

S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastiksack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo führ danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich W. -strasse/AA. -Strasse an. An diesen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 1 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AB. -strasse in Richtung AC. -ring und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab diesem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um

5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten A.

und

D. aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschul- digten C. und B. konnten nach einer über 8 Kilometer langen Fluchtfahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1).

    1. Anlässlich der Verhaftung wurde aus dem Taxi des Beschuldigten A. beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten D. der beschriebene Sack, beinhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von rund

    2. Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Ergebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich

vom 28. Februar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32).

    1. Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle bereits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammenfassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 72 f.). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschul- digten D. handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeitpunkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte im Weiteren die gesamte Fahrstrecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden VorFällen das Taxi

      und der VW Polo im Konvoi nach R.

      fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5

      S. 1 ff.). während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R. nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der

      VW Polo Richtung AD. -strasse in R.

      fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten

      beim Vorfall vom 21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsamen Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R. in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AE. -strasse 1 in S. , wobei der Beifahrer Lenker des Taxis einem aus der liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.).

    2. Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom

      21. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Beschuldigten D. Ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte

      D.

      just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahrzeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45).

    3. Der Beschuldigte A. erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detailliert, nachvollziehbar und, wie bereits erürtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte C. damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn gefragt habe, ob er den Jungen, welcher auch verhaftet worden sei (D. ), in Q. abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm bekannten Treffpunkt in Q. gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der Junge habe ei- nen dunkelfarbigen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1

      S. 4, Urk. 4/2 S. 3). Der Junge sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder eingestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Beschuldigten C. gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei jeweils so gewesen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. Der Lenker des VW Polo, welchen er unter dem Namen AF. AG.

      kenne (mithin der Beschuldigte C. , durch den Beschuldigten A.

      auf

      dem Fotobogen 73147430/26.2.2019/Auftragsnummer 002471172 als AG. identifiziert, vgl. Urk. 4/3 S. 5 sowie Anhang), habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch immer die gleiche Person gewesen, der Junge, welchen er habe abholen müssen, habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aussagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs.

    4. Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen keine Observationen vor. Aus den überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mobil-

      telefon des Beschuldigten B.

      am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der

      Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er-

      fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten C.

      und des

      Beschuldigten A.

      in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert

      werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den

      Untersuchungsakten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte A. am

      28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnummer +41 ... angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten B. zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte A. zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den Jungen, mithin wiederum den Beschuldigten D. , abgeholt habe, dass der Beschuldigte B. dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gesehen habe. Dies stimmt im übrigen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung

      gemachten Aussagen des Beschuldigten B.

      überein, dass er am

      28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 57/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte A. sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten C. verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nähe des Bahnhofs R. abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.).

      gestützt auf die genannten überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A. und die Zugeständnisse des Beschuldigten B. anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt.

    5. Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhnlichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgenstunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahrzeugwechsel in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten vermochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsamen Fahrten zu geben. darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten C. mit dem Beschuldigten

      B.

      auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am

      18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2).

      Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen Gegenstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 46 S. 75). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten

      A.

      bzw. die Verteidigung des Beschuldigten C.

      im Rahmen der

      Berufungsverhandlung vor, es hätten auch andere illegale Substanzen Gegenstände, wie Waffen andere Drogen, transportiert werden können bzw. es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingefährt werden können (Urk. 60 S. 7 f.; Urk. 61 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis Waffen eines Grösseren Behältnisses bedurft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei dermassen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten

      1. in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von

        fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt werden (Urk. 60 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte C. als auch der Beschuldigte B. ausDrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 57/1 S. 14; Urk. 57/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten B. und C. eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäubungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betätigung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernägeln

        der Beschuldigten C. und B.

        wurden ferner Kokainspuren gefunden

        (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten C. und B. für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen eine kontaminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 57/1 S. 15; Urk. 57/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht gefährt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 46 S. 75).

    6. Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019

      und 18. Februar 2019 waren die Beschuldigten C. , A. stets in gleicher Manier involviert.

      und D.

      Soweit die Beteiligung des Beschuldigten B. in Frage steht, ist wie gesehen und in übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom

      28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wiederholende ZuFälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aussagen, er sei nach H. mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und absurd abzutun. Zu- dem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Be-

      schuldigten B.

      eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3).

      Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an einer Beteiligung auch des Beschuldigten B. , soweit dies die Kokaineinfuhren vom

      28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft.

    7. Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten A. , C. und D. für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom

      21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten B. für

      die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt.

    8. Die Vorinstanz erürterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung innerhalb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 46 S. 78 ff.). Sie stellte fest, dass der

      Beschuldigte C.

      in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte

      1. in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten

      erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte C.

      als auch der Beschuldigte

      B.

      im Gegensatz zu den Beschuldigten A.

      und D.

      direkt mit

      unverpacktem Kokain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte C. welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten A. jeweils informierte und

      anwies , und der Beschuldigte B.

      mit der Rolle der Organisatoren der

      Kokaineinfuhren bzw. im Hintergrund mit der Koordination derselben betraut

      gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte B.

      und der

      Beschuldigte C.

      trotz direktem Kontakt mit dem Kokain selbiges sodann

      nicht selbst transportiert hätten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 46 S. 79 f.). Diesen Folgerungen der Vorinstanz kann in

      Bezug auf den Beschuldigten C.

      vollumfänglich und in Bezug auf den

      Beschuldigten B. teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen,

      war der Beschuldigte B.

      bei den Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und

      18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach H. und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. überdies fuhr der Beschuldigte

      B.

      an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusammen mit dem

      Beschuldigten C. , welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den naheliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten C. hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten

      1. und dem bereits rechtsKräftig verurteilten D.

        agierte. Nach dem

        Gesagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten

      2. im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organisator auf Stufe des Beschuldigten C. stand und qualitativ die gleichen BeitRüge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in BeRücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen.

      Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten D. und A. schloss die Vorinstanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier VorFällen umfasst (Urk. 46 S. 80 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten A. darüber hinaus vorgeworfene Rolle des Spähers an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stätze in der Aktenlage. Entsprechend ist hinsichtlich des Beschuldigten A. in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 91) nicht erstellt, dass er jeweils für die überwachung der Grenze zuständig gewesen sei.

    9. Was die vorgeworfene Menge der eingefährten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A. , wie auch die Verteidiger der

      Mitbeschuldigten C.

      und B. , dass nur anlässlich der letzten Fahrt

      Drogen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 59 S. 8 und Prot. II S. 14; Urk. 61

      S. 11 f.). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Verteidigungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Februar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das corpus delicti fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vorgehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain Rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leerfahrten zu Recht verworfen (Urk. 46 S. 86 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich andererseits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A. , dass wohl ungefähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im

      aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten wenn denn überhaupt Probeläufe in dieser Form stattgefunden haben sollten ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach eingeschliffenen Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünftigen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgefährt wurde.

      Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom

      18. Februar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass je- des Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten C. , wonach von der sichergestellten Betäubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten B. Gehört hätten, leitete sie sodann ab, bei Fahrten in Beisein des Beschuldigten B. sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilogramm auszugehen (Urk. 46 S. 88 f.). Dieser Formel folgend errechnete sie letztlich eine Gesamtmenge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Reinheitsgrade der sichergestellten Kokainblöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sichergestellten Kokains) ausging.

      Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) als zu spekulativ. Einerseits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten C. , wie gezeigt, insgesamt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des sichergestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basierend auf der Beteiligung des Beschuldigten B. zu verwerfen ist.

      darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgefährt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass die mitgefährten Taschen bzw. Säcke gleich gefällt waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt

      war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mitgefährt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Beispiel Beobachtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke gleich prall gefällte Taschen mitgefährt wurden, vor. Damit lassen sich im Ergebnis mit der Verteidigung des Beschuldigten A. (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) auch keine genauen mengenmässigen Rückschlüsse ziehen.

      Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betriebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter BeRücksichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgefährt wurden, zumin- dest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokaintransporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen, handelte. darüber hinaus ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansonsten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als notorisch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Gesagten ein Mindestquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu erachten.

      Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittswert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen ist. Stätzte man sich auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesgericht herangezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel Höheren Reinheitsgrad für das Jahr 2019. Nach dem Gesagten, kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letzten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.

    10. gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilogramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Einfuhr vom 18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reinem Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenügendem Umfang erstellt.

    11. Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A. als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhaltend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 46 S. 92 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie wie bereits dargelegt einerseits die Weiterveräusserung sowie Erwerb bzw. Besitz und Aufbewahrung der Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorliegen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.

    2. Die entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht erfolgte vorinstanzliche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der reformatio in peius ohne Weiteres für das hiesige Berufungsgericht bindend.

      Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten.

    3. Erstellt wurden insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei den ersten drei Fahrten vom 18. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 von einer mitgefährten Mindestmenge von je 700 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, bei der letzten Fahrt vom 18. Februar 2019 ist der Transport einer Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain erstellt. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain

    erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Mehrfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mit der Vorinstanz entsprechend zweifellos erfüllt.

      1. Dass die Beschuldigten C. , B.

        und D.

        anlässlich der erstellten Abläufe mit Wissen und Willen und in rechtlicher Hinsicht somit vorsätzlich handelten, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt evi- dent und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

      2. Betreffend den Beschuldigten A. beantragt dessen Verteidigung einen Freispruch, da dieser als Taxifahrer beschöftigt gewesen sei und über keinerlei Informationen betreffend die Betäubungsmitteleinfuhr verfügt habe. Eventualiter sei auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG

        i.V.m. Art. 25 StGB zu erkennen, da der Beschuldigte A. nur einen untergeordneten Beitrag geleistet habe (Urk. 60 S. 1 f.).

      3. Der Beschuldigte A.

        betonte sowohl während der Untersuchung als

        auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nur als Taxifahrer gearbeitet und im übrigen von Berufs wegen nichts hinterfragt und schon gar nichts nachfragt (Urk. 4/6 S. 10, Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies er auf seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (Urk. 57/2

        S. 9 ff.). Die Vorinstanz beschied dem Beschuldigten, dass sich sein erstelltes Handeln einzig auf den Transport beschränkt habe und er jeweils nur auf Anord- nung des Beschuldigten C. in Aktion getreten sei. Sie erachtete vor diesem Hintergrund als nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. über konkrete Informationen hinsichtlich der Kokaineinfuhren verfügte bzw. in die Rahmenbedingun-

        gen eingeweiht war. Sie schloss indessen, dass der Beschuldigte A.

        gestützt auf das stets gleiche, sehr verdächtige Vorgehen der Mitbeschuldigten zumindest hatte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es um die Einfuhr von Betäubungsmitteln ging und solches entsprechend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 46 S. 89).

        Dieser Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Ergänzend ist anzufügen, dass die EntLöhnung des Beschuldigten A. (dieser bestätigte an der Berufungsverhandlung erneut, dass er rund Fr. 300 für Kunden für eine Fahrt verrechne, Urk. 57/2 S. 12), welche er für seine Kurierdienste im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Drogeneinfuhren erhielt, der üblichen Ent- Löhnung eines Taxifahrers entspricht. Die Tatsache, dass er für diese Kurierdienste nicht eine Höhere EntLöhnung erhielt, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen ei- nes direkten Vorsatzes. Ferner war es der Beschuldigte A. , welcher die an- deren Mitbeschuldigten durch seine von Anfang an getätigten Aussagen belastete, jedoch selber von keiner Seite her belastet wurde, sondern vielmehr ausdRücklich auch durch den Beschuldigten C. ausgenommen wurde. Mit der Vorinstanz gibt es keine Hinweise dafür, dass er über den Tatplan aufgeklürt gewesen war bzw. genauere Kenntnisse darüber hatte (vgl. Urk. 46 S. 93). Aller- dings hätte er aufgrund der bereits abgehandelten sehr suspekten Umstände davon ausgehen müssen, dass es um den Import von Betäubungsmitteln ging. Damit nahm er zumindest in Kauf, einen Beitrag zum Drogenimport zu leisten, weshalb bei ihm von Eventualvorsatz auszugehen ist.

      4. Wenn die Vorinstanz im Weiteren die Teilnahmeform der Gehilfenschaft verneint (Urk. 46 S. 94), kann ihr nicht gefolgt werden. So konnte der Beschuldigte A. weder die Zeit, noch die Route die Art des Transportmittels bzw. die Art und Weise des Transports des Kokains selber bestimmen. Er war lediglich auf Geheiss des Beschuldigten C. tätig und in diesem Sinne ausführender Transporteur (vgl. BSK StPO-HUG-BEELI, Art. 19 N 325). Ferner erhielt er, wie bereits ausgefährt, lediglich eine geringe bzw. übliche EntLöhnung als Taxifahrer. Nach dem Gesagten fürderte bzw. unterstätzte der Beschuldigte A. zwar im Sinne eines Gehilfen die Haupttat, doch kann ihm eine darüber hinausgehende Tatmacht wenngleich vieles dafür spricht nicht rechtsgenöglich nachgewiesen werden.

      5. Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung auszugehen (Urk. 46 S. 94), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche und Zeitabst?n-

    de zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann.

    1. Nach dem Gesagten sind die erstellten Handlungen des Beschuldigten A. als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu ahnden.

    2. Rechtfertigungsoder SchuldausschlussGründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

  2. Strafzumessung
  1. Vorbemerkungen

    Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Strafzumessung zutreffend ge- äussert, worauf vorab, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 95 ff.).

  2. Strafrahmen

    Es ist bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

    Die mehrfache Tatbegehung ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 46 S. 95 f.). StrafmilderungsGründe sind ferner nicht ersichtlich. Als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einzelstrafe ist die Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 zu nehmen, bei welcher rund 4.5 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz eingefährt wurden.

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019

      1. Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte A. in untergeordneter, weisungsgebundener Position tätig war und lediglich Kurierdienste im Sinne eines Gehilfen nach Art. 25 StGB im Inland wahrnahm. Die eingefährte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Nicht nachgewie-

        sen werden konnte dem Beschuldigten A.

        hierbei indessen, dass er aufgrund seiner Tatbeteiligung finanziellen Profit schlug. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt angesichts der untergeord- neten hierarchischen Stellung von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 3 1/2 Jahren rechtfertigt.

        Anhand des Strafmassmodels von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) erhellt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält.

      2. Der Beschuldigte A.

        handelte aus rein egoistischen Motiven und es

        liegt auch keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Allerdings konnte ihm kein direkter Vorsatz, sondern lediglich Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von insgesamt 3 Jahren.

    2. Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018

      1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass anlässlich der Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain eingefährt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Es kann auf das unter Ziff. 3.1.1 vorstehend Ausgefährte verwiesen werden. Es ist wiederum von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

      2. In subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was ebenfalls zu einer Reduktion der Strafe führt. Es kann hierbei auf Ziff. 3.1.2 verwiesen werden.

      3. Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate zu Erhöhen.

    3. Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018

      1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass anlässlich der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 wiederum 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingefährt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Im Weiteren ist auf die Erwägungen unter Ziff. 3.1.1 und 3.2.1 vorstehend zu verweisen. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

      2. In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2 und 3.2.2 Ausgefährte verwiesen werden.

      3. Hinsichtlich der Asperation kann ebenfalls auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis um weitere 6 Mo- nate zu Erhöhen.

    4. Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019

      1. In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingefährte Gesamtmenge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ergänzend auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Das Verschulden ist mithin als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

      2. In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2, 3.2.2 und 3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden.

      3. Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 und

        3.3.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um weitere 6 Monate auf nunmehr insgesamt 4 1/2 Jahre zu Erhöhen.

          1. täterkomponente

            1. Hinsichtlich des persönlichen Werdegangs des Beschuldigten A.

              ist

              festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben im Libyen geboren wurde und daselbst die Schule besuchte. 1987 kam er in die Schweiz, wobei er hier heiratete und Vater zweier Kinder wurde. 2011 erfolgte die Scheidung. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern pflegt er eine gute Beziehung. 2015 heiratete der Beschuldig-

              te A.

              erneut. Beruflich hat der Beschuldigte A.

              in der Schweiz zu-

              nächst bei AH.

              und AI.

              gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ist er seit 2010 als Taxifahrer tätig (Urk. 26/4, Prot. I S. 32 ff.; Urk. 57/2

              S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er ferner aus, dass er bereits zwei Stent-Behandlungen hatte, wobei er jährlich zur Arztkontrolle geht. Sodann ist er seit Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt neuerdings in AJ. . Seine beiden Kinder sind volljährig und in Ausbildung, wobei er sie weiterhin finanziell unterstätzt. Seit dem Aufkommen von Uber ist das Geschäft als Taxifahrer viel schwieriger geworden, doch kann er aufgrund seiner Krankheit keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgehen. Momentan verdient er ca. Fr. 4'000, wenn es gut läuft. Des Weiteren gab er an, sehr gläubig zu sein und diverse Sprachen, unter anderem Kreolisch, zu sprechen (Urk. 57/2 S. 2-9).

              Der Beschuldigte A. verfügt über die Schweizer StaatsanGehörigkeit.

              Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

            2. Der Beschuldigte A.

              weist keine Vorstrafen auf (Urk. 49), was strafzumessungsneutral zu werten ist.

            3. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitgehende Gestündigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft in der Untersuchung. Dies ist insofern zu relativieren, als seine Aussagen zu den Abläufen zwar nebst den

        Ergebnissen aus den überwachungsmassnahmen ein durchaus gewichtiges Beweismittel im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten darstellen, indessen hinsichtlich der eigenen Beteiligung am BetäubungsmittelGeschäft kein Geständnis erfolgte. Eine eigentliche Einsicht ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht auszumachen. Nichts desto trotz ist dem Beschuldigten sein kooperatives Aussageverhalten in Bezug auf die Abläufe zugute zu halten und deutlich strafmindernd zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate.

  4. Fazit Strafhöhe

    Nach dem Gesagten erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 48 Monaten angemessen. Unter Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ist indessen die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe in Höhe von 32 Monaten zu bestätigen.

  5. Vollzug

Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Beschuldigten A. um einen Ersttäter handle, welchem insbesondere, nachdem er bereits 108 Tage in Haft habe verbringen müssen eine gute Prognose zu stellen sei. Da die Höhe der Strafe den teilbedingten Vollzug erlaube, sei die Strafe angesichts des Verschuldens im unteren Drittel sowie unter BeRücksichtigung der Erwerbstätigkeit und der günstigen Prognose im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 46 S. 103). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Die Strafe ist entsprechend im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

Einer Anrechnung der 108 Tage Haft steht nichts entgegen.

VI. Einziehungen und Beschlagnahme
    1. Das Gericht verfügt nach Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden.

    2. Nach Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehündigt werden.

    3. Schliesslich kann nach Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen der Geldstrafen und Bussen. Als Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nennt Art. 268 Abs. 1 StPO nur, dass sie zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie von Geldstrafen und Bussen (lit. b) voraussichtlich notwendig sein wird (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 StPO N 2).

    1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mehrere Gegenstände sowie diverse Barschaften beschlagnahmt (Urk. 15/2). Eine deliktische Herkunft wurde nicht nachgewiesen, weshalb eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB ausser Betracht fällt. Die folgenden Barschaften sind nach Art. 268 Abs. 1 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A. heranzuziehen:

      - Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010);

      - Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262);

      - Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284);

      - Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319);

      - Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331);

      - Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342);

      - Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353);

      - Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397);

      - Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502).

    2. Einzuziehen und zu vernichten ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535). Die Vorinstanz beschied zu Recht, dass selbiges erwiesenermassen im Rahmen der Betäubungsmitteltransporte zum Einsatz kam.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 GebV OG und

    ? 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

  3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen

    auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte A.

    unterliegt

    gänzlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

  4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'838.75 geltend (Urk 56). Dabei schätzte sie für die Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 je eine Dauer von 9 Stunden ein. Zumal sowohl die Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 als auch diejenige vom 3. November 2023 kürzer ausfiel (am 3. November 2023 erfolgte

nur noch die UrteilsEröffnung, welche rund eine Stunde dauerte), ist das Honorar entsprechend zu Kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 9'000 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

    17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. (...)

    2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,

    30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.

    3.-5. (...)

    1. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

      • Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433);

      • 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455);

      • div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466);

        - 1 Navi Tomtom (A012'344'488);

      • div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499).

    Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

    7. (...)

    1. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto- Zahlung von Fr. 10'000 mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der UrteilsEröffnung sowie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.

    2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'500.00 gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 3'037.35 Gutachten/Expertisen

    Fr. 2'882.50 Auslagen Untersuchung

    10.-11. (...)

    12./13. (Mitteilungen / Rechtsmittel).

  2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der Gehilfenschaft zur mehrfachen

    qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Verbindung mit Art. 25 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen (6 Monate, abzüglich 108 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:

    - CHF 330.00 (A012'343'010);

    - CHF 4'860.00 (A012'344'262);

    - EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284);

    - CHF 530.00 (A012'344'319);

    - EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331);

    - USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342);

    - CHF 150.00 (A012'344'353);

    - USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397);

    - CHF 290.00 (A012'344'502).

  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 9'000 amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dispositiv-Ziffer 4

    • die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Jacomet

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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