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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220454: Obergericht des Kantons Zürich

Madame A______ hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, das sie zur Zahlung einer provisorischen Gerichtskostenentschädigung verpflichtet hat. Sie fordert von Herrn B______ eine Zahlung von 20.000 CHF als provisorische Gerichtskostenentschädigung. Die Gerichte haben die finanzielle Situation und die Vermögenswerte beider Parteien berücksichtigt und entschieden, dass die Berufung von Frau A______ gerechtfertigt ist. Das Gericht hat entschieden, dass Herr B______ die Gerichtskosten tragen muss und Frau A______ eine Entschädigung von 500 CHF zu zahlen hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220454

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220454
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220454 vom 03.11.2023 (ZH)
Datum:03.11.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_221/2024
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Vorinstanz; Aussage; Berufung; Schweiz; Verteidigung; Anklage; Aussagen; Recht; Beweis; Gericht; Urteil; Landes; Verfahren; Einfuhr; Drogen; Kantons; Landesverweisung; Staatsanwalt; Fahrt; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; BetmG; Hinweis; Holland; Berufungsverhandlung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 343 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:109 IV 143; 109 IV 145; 127 I 38; 133 I 33; 137 IV 219; 140 IV 196; 143 IV 288; 143 IV 397; 143 IV 434; 144 II 1; 144 IV 332; 145 IV 161; 146 IV 105;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220454

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220454-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet

Urteil vom 3. November 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2021 (DG210006)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29/49).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 55 S. 113 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

  2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 19. November 2018 und 21. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 110 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

  7. Die folgenden mit Verfügung der StaatsanwaltschaftII des Kantons Zürich vom

    1. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det:

      - Bargeld USD 900.00 (= CHF 879.75; A012'342'937);

      - Bargeld EUR 425.00 (= CHF 473.90; A012'344'521).

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. November 2020 beschlagnahmte SIM-Kartenhalterung ohne SIM Swisscom Nr. 1 (A012'342'960), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern der Beschuldigte

    die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, wird der Gegenstand der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    1. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, werden eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

      • 1 Mobiltelefon Marke Samsung (A012'344'546);

      • 1 SIM-Karte Lebara Nr. 2 (A012'344'557).

  10. Fürsprecher X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'414.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der UrteilsEröffnung) entschädigt.

  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'500.00 gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 3'062.05 Gutachten/Expertisen

    Fr. 3'212.50 Auslagen Untersuchung

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  14. (Mitteilung)

  15. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

(Prot. II S. 4)

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 68 S. 18)

    1. Es sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, ev. sei A. von den angeklagten Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) freizusprechen.

    2. Es sei der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung abzuweisen.

    3. Es sei die Beschlagnahme über das Bargeld im Betrag von Fr. 1'353.65 aufzuheben und der Betrag sei freizugeben bzw. das Mobiltelefon und die SIM-Karte sind an A. herauszugeben.

    4. Die Verfahrenskosten beider Verfahren, inkl. der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und A. sei für die erstandene Untersuchungshaft (110 Tage) und die weitere Unbill eine angemessene Genugtuung von Fr. 22'000.00 zuzüglich Zins von 5 % zuzusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 61)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
  1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 4 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A. wurde unter der Geschäftsnummer

    DG210006-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten B.

    und

    C.

    je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das

    Betäubungsmittelgesetz unter den Geschäftsnummern DG210005-M und DG210003-M gefährt. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt (Urk. 55 S. 6).

  2. Mit Schreiben vom 29. November 2021 meldete der Beschuldigte A. fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2021 an (DG210006-M Urk. 48), welches den Parteien gleichentags Mändlich und schrift-

lich im Urteilsdispositiv eröffnet worden war (Prot. I S. 121 ff. und Urk. 46). Das begründete Urteil (Urk. 53 = Urk. 55) wurde der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) je am

28. Juli 2022 zugestellt (Urk. 54/1-2). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung am 17. August 2022 fristgerecht ihre BerufungsErklärung ein (Urk. 56).

3. Mit präsidialVerfügung vom 9. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der BerufungsErklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

3. Oktober 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 61). Am 28. Juni 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens

sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B.

(SB220455-O)

und C.

(SB220456-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den

2. und 3. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 62).

  1. Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der

    Beschuldigte A.

    in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher

    X. , der Beschuldigte B. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers

    Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    (im Verfahren SB220455-O) sowie der

    Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Z. (im Verfahren SB220456-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4).

  2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 56) richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug), 5 (Anordnung der Landesverweisung), 6 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS), 7 und 9 (Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaften und Gegenstände) und 12 (Kostenauflage) sowie 13 (Nachforderung betreffend Kosten amtliche Verteidigung).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Einfuhren von Kokain am

19. November 2018 und 21. Dezember 2018), 8 (Herausgabe einer beschlag- nahmten SIM-Kartenhalterung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. auch Prot. II S. 8 f.).

  1. Formelles

    1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297

      E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

    3. Schliesslich untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

  2. BeweisAnträge

    1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 stellte die Verteidigung des Beschuldigten A. diverse BeweisAnträge (Urk. 67).

    2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgefährten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stätzen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) erscheinen sie als unzuverlüssig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom

      12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie die Person es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017,

      E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; BGer 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017,

      E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen;

      BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.).

    3. Die Verteidigung beantragte zunächst, es sei der bereits rechtsKräftig ver-

      urteilte ehemalige Beschuldigte D.

      zu den zwei Fahrten vom

      28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass D. als Zeuge zur Aussage verpflichtet sei und zu den in Frage stehenden und den Beschuldigten A.

      belastenden Aussagen seitens des Beschuldigten C. könne (Urk. 67 S. 1).

      Stellung nehmen

    4. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Aussagen des Beschuldigten

      C. , der Beschuldigte A.

      habe von über D.

      drei Kilogramm Kokain bezogen und transportiert, entgegen der Vorinstanz als inkonsistent und im Endeffekt als nicht glaubhaft zu qualifizieren, weshalb sie für die Sachverhaltserstellung nicht heranzuziehen sind (vgl. nachstehend Ziff. III.5.3).

      Da somit die Einvernahme von D. bringt, ist der Beweisantrag abzuweisen.

      als Zeuge keine neuen Erkenntnisse

    5. Sodann beantragt die Verteidigung weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden in den Akten liegenden Gutachten der Haaranalyse vom

      28. Februar 2019 sowie betreffend die Auswertung des Fingernagelschmutzes vom 4. März 2019 (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung argumentiert dahingehend, dass die beiden Gutachten nicht selbsterklärend seien und insbesondere das Gutachten betreffend Haaranalyse nur vage formuliere, dass möglicherweise auch eine Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein könnte. Das Gutachten zum Fingernagelschmutz äussere sich nicht weiter zur Frage der Kontamination, sondern stelle nur absolut fest, dass der Fingernagelschmutz Rückstände von Kokain aufweise (Urk. 67 S. 2).

    6. Die beiden erwähnten Gutachten sind lege artis verfasst und ohne Weiteres verwertbar und aussageKräftig. So legt das Gutachten betreffend Haaranalyse aus wissenschaftlicher Sicht nachvollziehbar dar, dass die Kontamination nicht nur durch Konsum, sondern auch durch Kontakt von aussen, namentlich durch Kontakt mit Kokain-haltigem Staub, zustande kommen könne (Urk. HD/9/27 S. 3). Im übrigen handelt es sich bei den Gutachten nicht um das Hauptbeweismittel, sondern um ein weiteres Indiz. Ein strikter Beweis kann mit den Gutachten jedenfalls nicht erbracht werden, doch hindert dies das Gericht nicht daran, sie als Indiz zu verwenden und entsprechend zu würdigen. Hinzu kommt, dass beim Gutachten der Haaranalyse nicht Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten untersucht wurden. Deshalb überzeugt auch die Erklärung des Beschuldigten A. nicht, wonach die Kontamination davon herrühren könne, dass man sich an Partys, wo Kokain konsumiert werde, durch das Gesicht streiche (Urk. 66/1 S. 15).

    7. Nach dem Gesagten erübrigen sich beweisrechtliche Weiterungen, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.

  3. Anklagegrundsatz

    1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vorinstanz, dass die Anklageschrift nicht aus sich selbst lesbar sei und auf diverse Anhänge zur Anklage verweise. Die Verbindung der Anklageschrift mit dem quasi beweisführenden Anhang stelle den Versuch einer unzulässigen Beeinflussung des Gerichts dar. Sodann umgrenze die Anklage die Tatvorhalte und insbesondere die Betäubungsmittelmengen nicht genügend (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. Urk. 55 S. 6 f.). In gleicher Weise rägte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. , dass das Anklageprinzip in seiner Umgrenzungsfunktion verletzt sei (Urk. 69 S. 3 ff.; vgl. Urk. 55 S. 8). Schliesslich wiederholte auch die (neue) amtliche Verteidigung des Beschuldigten C. die anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens von dessen ehemaliger Verteidigung vorgebrachte Rüge, dass die Vorwürfe in den Anklageziffern I und II zu unbestimmt und pauschal seien und mithin die Informationsfunktion verletzten. Weiter gehe es nicht an, die Anklageschrift mit Anhängen zu versehen (Urk. 70 S. 3; vgl. Urk. 55 S. 7).

    2. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip nach Art. 9 StPO und zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 325 StPO kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 ff.).

    3. Der Verteidigung und ebenso der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 in der Tat unter dem Titel Anhang I mehrere Beilagen angefügt wurden, wobei diesen diverse Hinweise auf Beweismittel und Mutmassungen zu entnehmen sind, die zwar an sich nicht unzulässig sind, jedoch im Rahmen des Plädoyers der Staatsanwaltschaft hätten vorgebracht werden müssen und gemäss Art. 325 StPO nicht Teil einer Anklage sein dürfen. Folglich dürfen sie mit der Vorinstanz auch nicht beRücksichtigt werden. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Vorinstanz aber ebenso zu Recht zum Schluss, dass das Gericht trotz des Anhangs eine eigene, Selbständige BeweisWürdigung vornehmen könne und der Blick auf den in der Anklage selbst erhobenen Vorwurf nicht getrübt werde (Urk. 55 S. 13 f.). Damit ist dem Gericht nach Studium der Anklage auch ohne Anhang I bewusst, wie der jeweilige Anklagevorwurf lautet. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 13 f.).

    4. Zwar kann der Verteidigung insoweit zugestimmt werden, als dass die Anklageschrift zumindest teilweise etwas unglücklich formuliert ist. Doch bereits die Vorinstanz führte zum Vorwurf der Verteidigung der Verletzung der Informations- und Umgrenzungsfunktion aus (vgl. Urk. 55 S. 8 ff.), dass die Anklage konkret umschreibe, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die vorgeworfenen Einfuhren erfolgt sein sollen. So werfe die Anklage allen Beschul- digten vor, dass die Einfuhren immer nach dem gleichen modus operandi erfolgt seien. Aus der Kombination von konkretem Tatvorhalt (unter Angabe von Ort, Zeit und Datum) sowie dem detailliert umschriebenen Musterablauf sei sowohl den Beschuldigten als auch dem Gericht klar, was ihnen vorgeworfen werde, auch ohne einen Rückgriff auf den Anhang I (Urk. 55 S. 14 f.). Diese Folgerungen erweisen sich als durchwegs korrekt. Bezüglich des Zusammenwirkens bzw. der Rollenverteilung äussert sich die Anklage ferner dahingehend hinreichend, als sie einerseits die Rollen umschreibt und andererseits das ineinandergeflochtene Zusammenwirken der einzelnen Involvierten darlegt. Die den Beschuldigten A. noch betreffenden Tathandlungen beschränken sich ferner auf die Begleitung der Transporte, wobei diese in der Anklage ausreichend umschrieben sind. Hinsichtlich der importierten Menge der Betäubungsmittel lässt sich sodann dem Anklagesachverhalt mit Blick auf den Tatvorhalt und den Musterablauf (modus operandi) entnehmen, welche Menge die Beschuldigten bei welcher Einfuhr importiert haben sollen (Urk. 29/49 S. 5 ff., S. 7). Auch wenn die Formulierung in der Anklageschrift unbestimmte, aber grosse Menge für sich alleine zu unbestimmt wäre, enthält die Anklage auch Angaben zur Gesamtmenge der importierten Drogen: So wird dem Beschuldigten A. die Einfuhr einer Gesamtmenge von 25 Kilogramm Kokaingemisch guter Qualität vorgeworfen (Urk. 29/49 S. 7). Damit wird die eingefährte Kokainmenge insgesamt genügend konkret und ausreichend umschrieben.

      Ob sich diese Vorwürfe erstellen lassen, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern im Rahmen der BeweisWürdigung zu überprüfen.

    5. Mit der Vorinstanz ist damit das Anklageprinzip insgesamt als gewahrt zu erachten.

  4. Verwertbarkeit der überwachungsmassnahmen / Zufallsfunde

    1. Hinsichtlich Chronologie, Verlauf und Umfang der im vorliegenden Verfahren angeordneten überwachungsmassnahmen, sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. , als auch gegenüber den in separaten Verfahren angeklagten Beschuldigten C. , B. und D. (letzterer bereits rechtsKräftig verurteilt), kann zunächst vollumfänglich auf die lückenlose und korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.).

    2. Die Verteidigung des Beschuldigten C. stellt sich, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, dass die überwachung des VW Polo des Beschul-

      digten C.

      in Frankreich, Luxemburg und Belgien nie genehmigt worden

      sei, ebenso fehle eine Genehmigung für Holland vom 6. bis zum

      21. Dezember 2018. Damit seien die aus diesen überwachungen generierten Daten, welche Grundlage für die Verhaftung gewesen seien, unverwertbar und hätten ausgesondert sowie vernichtet werden müssen (Urk. 70 S. 4).

    3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung der GPS Daten des VW Golf GTI vor dem 21. Dezember 2018 aus Holland und den Transitländern Frankreich, Luxemburg und Belgien nicht genehmigt wurde, weshalb diese Daten grundsätzlich nicht verwertbar sind (vgl. auch Urk. 55 S. 36). Aller- dings äusserte sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sehr umfassend und zutreffend und legte überzeugend dar, dass hinsichtlich der erhobenen Daten aus Holland am 14. Dezember 2018 unverzüglich und damit keinesfalls verspätet (Urk. 33/5/1) um Genehmigung der (zuKünftigen) überwachung ersucht wurde, welche denn auch mit Entscheiden vom 31. Januar 2019 und 12. Februar 2019

für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019 erteilt wurde (Urk. 33/5/21 f.). Damit waren die GPS Daten aus Holland ab dem

21. Dezember 2018 ohne Weiteres verwertbar. Ebenfalls verwertbar waren die in der Schweiz erhobenen GPS Daten ab Beginn der Untersuchung.

Mit der Vorinstanz ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Erkenntnissen der polizeilichen Observationen der Grenzübertritte des Beschuldigten C. vom 6., 11. und 14. Dezember 2018 (Urk. HD 1/3) weit- und zureichende Erkenntnisse zu den örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Grenzüberfahrten ergaben. Eine Datenverwertung aus den Transitstaaten war angesichts dessen gar nicht notwendig: gestützt auf die Erkenntnisse aus Holland konnte ein ungeführer Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auch ohne Daten aus den Transitl?n- dern errechnet werden. Die genaue Route durch die Transitländer stellt ferner in casu keinen relevanten Aspekt der Anklage dar. Innerhalb der Schweiz war ferner die Datenverwertung ohnehin unproblematisch. Damit waren aber die Daten aus den Transitländern welche zwangsläufig mit aufgezeichnet wurden unerheblich für die Untersuchung und auch für die Beweisführung obsolet. Entgegen den

Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C.

war die UntersuchungsBehörde auch nicht darauf angewiesen, Daten aus Frankreich zu analysieren, um hinreichende Hinweise für den Zugriff vom 18. Februar 2019 zu erhalten. Diese ergaben sich bereits aufgrund der rechtmässig erhobenen Daten aus Holland und der Schweiz. Es kann hierzu vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 36 f.).

  1. Verwertbarkeit der Aussagen

    1. Es ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass mit der Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten C. als auch der weiteren Mitbe-

      schuldigten, mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten B.

      an der

      Einvernahme vom 5. Juni 2019, anlässlich welcher er indessen ohnehin keine Aussagen mehr machen wollte, verwertbar sind (Urk. 55 S. 17 ff.). Hinsichtlich der erwähnten Einvernahme vom 5. Juni 2019 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

      B.

      mit Durchführung der letzten delegierten polizeilichen Einvernahme

      vom 31. Mai 2019 (Urk. 4/7) zu sämtlichen VorFällen und Beweismitteln befragt worden war, wobei die darauf folgende staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom

      5. Juni 2019 keine Weiterungen beinhaltete und damit unter Gewährung der uneingeschränkten Verfahrensrechte der Mitbeschuldigten durchzuführen gewesen wäre. Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2019 (Urk. 4/10) machte der Beschuldigte B. sodann keine Aussagen, weshalb

      • entgegen den Ausführungen der Vorinstanz dadurch das Konfrontationsrecht nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021). Indessen wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein sämtlicher Mitbeschuldigter eingehend zu den Vorhalten befragt, wobei er Aussagen machte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Einvernahmen mit Ausnahme der Befragung vom 5. Juni 2019, als verwertbar. Die Teilnahmerechte wurden somit in casu nicht verletzt.

    2. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewiesen, dass die Aus-

      sagen von E.

      (Urk. 8/1), F.

      (Urk. 8/2), G.

      (Urk. 8/2 und 8/3),

      H.

      (Urk. 8/7) und I.

      (Urk. 8/8) ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen, da lediglich polizeiliche Befragungen erfolgten (Urk. 55 S. 26).

    3. sämtliche weiteren im vorliegenden Verfahren aktenkundigen Aussagen, namentlich diejenigen von J. , K. und L. (Urk. 6/1-8) sowie diejenigen der als Zeugen einvernommenen Polizisten, welche an den Wahrnehmungsberichten beteiligt waren (Urk. 8/9-12), sind vollumfänglich verwertbar. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 26).

III. Sachverhalt
  1. Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf

    1. Dem Beschuldigten A. wurde von der AnklageBehörde zunächst vorgeworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten C. ,

      B.

      und D.

      sowie einem unbekannten Bunkerhalter im Zeitraum

      vom 19. November 2018 bis am 18. Februar 2019 an vier Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise und in gleicher Rollenverteilung von statten gegangen seien. Hierbei habe

      die Rolle des Beschuldigten A.

      darin bestanden, das Kokain in Holland

      zwecks Einfuhr in die Schweiz zu organisieren und den Drogentransport in die Schweiz sowie in der Schweiz von der Grenze zum jeweiligen Drogenbunker nach M. [...Ortschaft] N. [Ortschaft] zu begleiten. Weiter habe er das eingefährte Kokain an die Kokainabnehmer bzw. Auftraggeber der Kokaineinfuhren übergeben/verkauft bzw. vermittelt (vgl. Urk. 29/49 S. 2 ff.).

    2. Nachdem der Beschuldigte A.

      vorinstanzlich vom Vorwurf

      der Einfuhren von Kokain am 19. November 2018 und 21. Dezember 2018 rechts- Kräftig freigesprochen wurde, verbleibt der Anklagevorwurf betreffend die zwei Kokaintransporte vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 zu prüfen.

    3. Die Vorinstanz sah darüber hinaus hinsichtlich dieser beiden verbleibenden Vorgänge die dem Beschuldigten A. pauschal in einem Satz vorgeworfene Organisation des Kokains in Holland als weder konkret in der Anklage umschrie-

ben noch erstellt an (Urk. 55 S. 79 f.). Zudem sah sie den Verkauf bzw. die übergabe von Kokain (namentlich die unter dem Titel 3. Einfuhr vom

28. Dezember 2018, ab ca. 05:37 zusätzlich zur Einfuhr von Kokain vorgeworfe- ne, unklar formulierte übergabe bzw. der Verkauf von ca. 1 Kilogramm Kokain-

gemisch an O.

[vgl. Urk. 29/49 S. 5]) als ungenügend umschrieben und

auch materiell als nicht erstellt an. Dies ist auch wenn hierüber weder formell noch materiell im Dispositiv entschieden wurde in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes als verbindlich zu übernehmen, ist doch der ausschliesslich die Einfuhr umfassende Schuldspruch der Vorinstanz von Seiten der AnklageBehörde nicht angefochten worden. Auch diesbezüglich erübrigt sich daher eine Prüfung des Sachverhaltes.

  1. Stellungnahme Beschuldigter A.

    Der Beschuldigte A. wies eine Involvierung in die Drogentransporte durchgehend und vollumfänglich von sich (Urk. 5/8 S. 3, Urk. 5/9 S. 18, Prot. I S. 51 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte A. erstmals ein, bei der Fahrt vom 28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C. von Holland gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschuldigte C. könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Einfuhr vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden. Im übrigen machte er ebenfalls erstmals geltend, es sei der Beschuldigte C. gewesen, der mit D. zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (Urk. 66/1 S. 14, S. 20 ff.).

    Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende Anklagevorwurf rechtsge- nügend erstellt werden kann.

  2. Allgemeine Grundsätze

    1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der

      angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

      Stätzt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. überpröft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter BeRücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfühigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überpröft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf überoder Untertreibungen, auch auf Widerspräche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von lägensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).

    2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

      Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.).

      Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat.

  3. Beweismittel

    Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entsprechenden Wahrnehmungsberichten und überwachungsmassnahmen, namentlich den GPS Daten aus Holland und der Schweiz sowie den Rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die

    Aussagen des Beschuldigten A. , des Beschuldigten B.

    (mit

    Einschränkung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019,

    Urk. 4/8), des Beschuldigten C.

    und des bereits rechtsKräftig verurteilten

    ehemaligen Beschuldigten D. vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haaranalysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30).

    Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind wie bereits vorstehend unter Ziff. II. 6 dargetan mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten B. anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indessen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten verwertbar.

  4. Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observationsberichte

    1. Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten A. , seiner Mitbeschul-

      digten C. , B.

      und D.

      sowie den weiteren Beweismitteln,

      insbesondere den Erkenntnissen aus den Observationen und überwachungsmassnahmen, auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten

      A.

      sowie diejenigen der Mitbeschuldigten soweit solche erfolgt waren ?

      korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 55 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unter-

      zog sie die Aussagen des Beschuldigten A.

      sowie der Beschuldigten

      C. , B.

      und D.

      einer Sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse

      (Urk. 55 S. 63 ff.), welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. präzisierungen als zutreffend übernommen werden kann:

    2. Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten B. , welcher als einziger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 63 ff.) festzustellen, dass sie soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wur- den detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhörente Widerspräche und folglich als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Ferner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Observationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Be-

      schuldigte B.

      ausweichende, pauschale und merklich abschwächende

      Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemöhen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar, aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte B. durchwegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was angesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So

      gab es für den Beschuldigten B.

      aus legalen, professionellen Gründen

      keinerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Umständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein offenkundiges Mitwirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusam-

      mentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte B.

      nicht

      vorbringen. Solches lässt sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte

      B. selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offen-

      kundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten B. nicht abgestellt werden kann.

      vorliegen, auf welche

    3. Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten C. kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstrategisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaubhaft zu erachten seien (Urk. 55 S. 68 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt

      ist die Feststellung, dass der Beschuldigte C.

      zunächst durchwegs die

      Aussage verweigerte und schliesslich durchaus spontan erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten A. und in diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten D. zu Protokoll gab, namentlich erklärte, dass der Beschuldigte A. zum Zwecke des Kokainkaufs am 16. Februar 2019 mit ihm nach Holland sowie am 18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der sichergestellten Drogen ihm (dem Beschuldigten A. ) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte C. ) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des

      Drogentransports den Kontakt zwischen dem Beschuldigten A. Beschuldigten D. hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.).

      und dem

      Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitätsfremd wirkenden Schilderung der Rahmenabl?ufe. So erklärte der Beschuldigte C. , von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nachfrage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte A. Kokain dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Beschuldigte D. diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte C. ) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegenheit nach Holland gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Gerichtstermin wegen seines Passes in Den Haag gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte C. auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 66/3 S. 15 f.). Das Vorbringen betreffend den Gerichtstermin in

      Den Haag wird bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte C. am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensichtliche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte C. zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschul-

      digten A.

      nach Holland gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte C. sodann wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte A. mit den Drogen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten D. transportiert worden sei, kann sodann nur

      als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte C.

      doch nahelie-

      genderweise dem Beschuldigten A. die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Drogentransport zu tun hätte haben wollen. Dass

      er den Beschuldigten A.

      sodann aber nicht nur mitfahren liess, sondern

      darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in Den Haag, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. Wenn der Beschuldigte C. anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vorbringt, er sei trotz Kenntnis von der Involvierung des Beschuldigten A. in den Drogenimport nur deshalb mit dem Beschuldigten A. im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren, da letzterer derart Druck auf ihn (den Beschuldigten C. ) ausgeübt habe, überzeugt dies nicht. So habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten C. gemäss eigenen Aussagen lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte A. ) müsse gehen (Urk. 66/3 S. 15 f.). Von einer eigentlichen Druckausübung kann gerade nicht gesprochen werden. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb er dem Beschuldigten A. nicht einfach gesagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete der Beschuldigte C. lediglich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 66/3

      S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch blieb der Beschuldigte C. auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 66/3 S. 17) schuldig.

      Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten A. und D. derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprächlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt mit der Ver-

      teidigung des Beschuldigten A.

      (vgl. Urk. 68 S. 10 ff.) als unglaubhaft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussageverhalten des Beschuldigten C. hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den TatVorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Beschuldigten C. kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastungen.

    4. darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des

      Beschuldigten A.

      und des Beschuldigten D. , soweit solche

      überhaupt erfolgten, wenig aussageKräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 65 ff.). Anlässlich der Berufungs-

      verhandlung räumte der Beschuldigte A.

      zwar erstmals ein, bei der Fahrt

      vom 28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C. von Holland gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt

      habe, der Beschuldigte C.

      könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner

      gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 66/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Beweisergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte A. auf der anderen Seite jedoch neu geltend macht, dass es der Beschuldigte C. gewesen sei, der mit D. zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 66/1 S. 14, S. 18, S. 20 ff.), überzeugt dies allerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen seitens des Beschuldigten A. und sein damit geändertes Aussageverhalten sind auch wenn sie durchaus zur überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten alles andere als glaubhaft: Der

      Beschuldigte A.

      wirft dem Beschuldigten C.

      spiegelbildlich einfach

      genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden.

    5. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadtpolizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionüre wurden im Beisein der Beschuldigten und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9- 12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaussagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch Angaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände so beispielsweise, wenn kein Behältnis ersichtlich war Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernommenen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten ob es sich um mitgeteilte Wahrnehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschangaben ist ferner nicht ersichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugeneinvernahmen geschilderten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durchwegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.

  5. Erstellung Sachverhalt in concreto

    1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom

18. Februar 2019 im Grenzbereich Frankreich/Basel durch die Stadtpolizei Zürich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbericht und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vorstehend unter Ziff. 5.5 ausgefährt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 1, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit hollündischem Kennzeichen PB 2, kurz nach 5 Uhr morgens die Grenze von Frankreich nach Basel passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich P. -strasse/Q. -strasse in Basel hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastiksack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo führ danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich R. -strasse/S. -strasse an. An diesen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 3 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die T. -strasse in Richtung U. -ring und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab diesem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um

5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten B.

und

D. aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschul- digten C. und A. konnten nach einer über 8 Kilometer langen Fluchtfahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1).

    1. Anlässlich der Verhaftung wurde aus dem Taxi des Beschuldigten B. beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten D. der beschriebe- ne Sack, beinhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von rund

    2. Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Ergebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Februar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32).

    1. Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle bereits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammenfassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 55 S. 72 f.). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschul- digten D. handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeitpunkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte im Weiteren die gesamte Fahrstrecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden VorFällen das Taxi

      und der VW Polo im Konvoi nach M.

      fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5

      S. 1 ff.). während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in M. nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der

      VW Polo Richtung V. strasse in M.

      fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten

      beim Vorfall vom 21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsamen Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof M. in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die W. -strasse 1 in N. , wobei der Beifahrer Lenker des Taxis einem aus der liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.).

    2. Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom

      21. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Beschuldigten D. Ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte

      D.

      just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahrzeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45).

    3. Der Beschuldigte B.

      erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detailliert, nachvollziehbar und, wie bereits erürtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte C. damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn gefragt habe, ob er den Jungen, welcher auch verhaftet worden sei (D. ), in Basel abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm bekannten Treffpunkt in Basel gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der Junge habe einen dunkelfarbigen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1

      S. 4, Urk. 4/2 S. 3). Der Junge sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder eingestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Be-

      schuldigten C.

      gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei

      jeweils so gewesen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. Der Lenker des VW Polo, welchen er unter dem Namen AA. AB. kenne (mithin der Beschuldigte C. , durch den Beschuldigten B. auf dem Fotobogen 73147430/26.2.2019/Auftragsnummer 002471172 als AB. identifiziert, vgl. Urk. 4/3 S. 5 sowie Anhang), habe ihm jeweils gesagt, wo der

      Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch immer die gleiche Person gewesen, der Junge, welchen er habe abholen müssen, habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aussagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs.

    4. Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen keine Observationen vor. Aus den überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mobil-

      telefon des Beschuldigten A.

      am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der

      Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts erfasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten C. und des

      Beschuldigten B.

      in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert

      werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den

      Untersuchungsakten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte B. am

      28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnummer

      +41 1 angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres

      dem Beschuldigten A.

      zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch

      selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte B. zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den Jungen, mithin wiederum den Beschuldigten D. , abgeholt habe, dass der Beschuldigte A. dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gesehen habe. Dies stimmt im übrigen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung

      gemachten Aussagen des Beschuldigten A.

      überein, dass er am

      28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 66/1 S. 15 ff.). Der Beschuldigte B. sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten C. verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nähe des Bahnhofs M. abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.).

      gestützt auf die genannten überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B. und die Zugeständnisse des Beschuldigten A. anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt.

    5. Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhnlichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgenstunden, namentlich den gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahrzeugwechseln in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass beide Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten vermochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsamen Fahrten zu geben. darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten C. mit dem Beschuldigten A. auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am 18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2).

      Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen Gegenstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 55 S. 75). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten

      C.

      bzw. die Verteidigung des Beschuldigten B.

      im Rahmen der

      Berufungsverhandlung vor, es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingefährt werden können bzw. es hätten andere illegale Substanzen Gegenstände, wie Waffen andere Drogen, transportiert werden können (Urk. 69 S. 7 f.; Urk. 70 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis Waffen eines Grösseren Behältnisses bedurft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei dermassen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten B. in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr

      der Beweislast erkannt werden (Urk. 69 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte C. als auch der Beschul-

      digte A.

      ausDrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder

      Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 66/1 S. 15; Urk. 66/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten A. und C. eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäubungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betätigung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernägeln der Beschuldigten

      C.

      und A.

      wurden ferner Kokainspuren gefunden (Urk. 9/34,

      Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten C. und A. für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen eine kontaminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 66/1 S. 15; Urk. 66/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht gefährt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 55 S. 75).

    6. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint aufgrund des erstellten Ablaufs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte A. zweimal zufällig und ohne Beteiligung bei den Kokaineinfuhren im Auto des Mitbeschuldigten C. anwesend war.

      darüber hinaus vermag der Beschuldigte A.

      selbst keinerlei glaubhaften

      anderweitigen Gründe für seine eingestandene Fahrt am 16., 17. und

      18. Februar 2019 nach Holland und zurück anzugeben und sind solche entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich (Urk. 5/3 S. 3 f.; Urk. 68 S. 17). Namentlich sei- ne Aussagen, er sei im Auto des Beschuldigten C. nach Holland mitgefahren, um Kleider für seine in AC. lebende Tochter, welche er damals bereits zwei Jahre lang nicht mehr gesehen habe, einzukaufen (Urk. 5/2 S. 3 f.) bzw. er habe zwei Paar Turnschuhe und drei T-Shirts eingekauft (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/4

      S. 3) bzw. er habe Kleider einkaufen wollen, um Urlaub zu machen (Urk. 5/9

      S. 14), sind in sich widersprächlich und lebensfremd. Zudem wurden im Auto des Beschuldigten C. zwar Schuhe, aber keine gekauften (Kinder-) Kleider sichergestellt (Urk. 5/4 Anhang, Katalog-ID 8000avLz).

      Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare und

      Fingernägel des Beschuldigten A.

      eine Kontamination mit Kokain aufwiesen, was die Betätigung im Kokainhandel zusätzlich nahelegt (Urk. 9/30 S. 3, Urk. 9/37).

    7. Angesichts dieses Indiziengefüges und vor dem Hintergrund, dass die Reise nach Holland sowie die gemeinsame Rückreise und zweimalige Anwesenheit des Beschuldigten A. bei den Grenzfahrten einzig unter der prämisse einer aktiven Mitwirkung an den Kokaintransporten Sinn ergibt, verbleiben insgesamt kei- ne unüberwindbaren Zweifel an seiner Beteiligung an den Kokaineinfuhren vom

      28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt.

    8. Die Vorinstanz erürterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung innerhalb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 55 S. 78 ff.). Sie stellte fest, dass der

      Beschuldigte A.

      in den beiden erstellten Vorgängen sowohl vor, während

      und nach der Einfuhr präsent gewesen sei, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte C. als auch der

      Beschuldigte A.

      im Gegensatz zu den Beschuldigten B.

      und

      D.

      direkt mit unverpacktem Kokain in Kontakt gekommen seien. Diese

      Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte A.

      wie

      auch der Beschuldigte C.

      • welcher überdies auch telefonisch

        kommunizierte und den Beschuldigten B. jeweils informierte und anwies , mit der Rolle des Organisators der Kokaineinfuhren betraut gewesen sei bzw. im Hintergrund als Koordinator fungiert hätte. Auch der Umstand, dass der Be-

        schuldigte A.

        und der Beschuldigte C.

        trotz direktem Kontakt mit

        dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportierten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 55 S. 80). Diesen Folgerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten C. vollumfänglich und in

        Bezug auf den Beschuldigten A.

        teilweise gefolgt werden: Wie bereits

        mehrfach erwogen, war der Beschuldigte A.

        bei den Einfuhren vom

        28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach Holland und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. überdies

        fuhr der Beschuldigte A.

        an den erwähnten Daten im gleichen Auto

        zusammen mit dem Beschuldigten C. , welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den naheliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum

        Beschuldigten C.

        hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner

        lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den

        Beschuldigten B.

        und dem bereits rechtsKräftig verurteilten D.

        agierte. Nach dem Gesagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten A. im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als

        eigentlicher Organisator auf Stufe des Beschuldigten C.

        stand und

        qualitativ die gleichen BeitRüge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in BeRücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen (vgl. nachstehend Ziff. V. 3).

        Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten D.

        und B.

        schloss die

        Vorinstanz ferner, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier VorFällen beinhaltet (Urk. 55 S. 81 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten von der Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten B. darüber hinaus vorgeworfene Rolle des Spähers an der Grenze wur- de von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stätze in der Aktenlage. Entsprechend ist hinsichtlich des Beschuldigten B. in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 55 S. 93) nicht erstellt, dass er jeweils für die überwachung der Grenze zuständig gewesen sei.

    9. Was die vorgeworfene Menge der eingefährten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A. , wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten C. und B. , dass nur anlässlich der letzten Fahrt Drogen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 68 S. 8 und Prot. II S. 14; Urk. 69 S. 8 f.; Urk. 70

      S. 11 f.). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Verteidigungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem

      18. Februar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das corpus delicti fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vorgehensmusters und der beim Zugriff am

      18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain Rückgeschlossen werden kann, dass auch die weitere erstellte Fahrt zur Einfuhr von Kokain diente (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leerfahrten zu Recht verworfen (Urk. 55

      S. 87), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich andererseits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B. , dass wohl ungefähr ab Oktober 2018 Grenz- übertritte im aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten wenn denn überhaupt Probeläufe in dieser Form stattgefunden haben sollten ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach eingeschliffenen Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünftigen Zweifel, dass bei beiden erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgefährt wurde.

      Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm brutto, dass jedes Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten C. , wonach von der sichergestellten Betäubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten A. Gehört hätten, leitete sie sodann ab, bei Fahrten in Beisein des Beschuldigten A. sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilogramm auszugehen (Urk. 55 S. 88 f.). Dieser Formel folgend errechnete sie letztlich eine Gesamtmenge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Reinheitsgrade der sichergestellten Kokainblöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sichergestellten Kokains) ausging (Urk. 55 S. 89).

      Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 68 S. 8) als zu spekulativ. Einerseits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten C. , wie gezeigt, insgesamt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des sichergestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basierend auf der Beteiligung des Beschuldigten A. zu verwerfen ist.

      darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgefährt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass am

      28. Dezember 2018 die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wur- de. So fehlen insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass die mitgefährten Taschen bzw. Säcke gleich gefällt waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mitgefährt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Beispiel Beobachtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke gleich prall gefällte Taschen mitgefährt wurden, vor. Damit lassen sich im Ergeb- nis mit der Verteidigung des Beschuldigten A. (vgl. Urk. 68 S. 8) auch keine genauen mengenmässigen Rückschlüsse ziehen.

      Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betriebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter BeRücksichtigung, dass gleichartige Behältnisse mitgefährt wurden, zumindest mit

      Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokaintransporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen, handelte. Im Weiteren ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansonsten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als notorisch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Gesagten ein Mindestquantitativ im Bereich von 1 Kilogramm Kokaingemisch beim Transport vom 28. Dezember 2018 als erstellt zu erachten.

      Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittswert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen ist. Stätzte man sich auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesgericht herangezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel Höheren Reinheitsgrad für das Jahr 2019. Nach dem Gesagten, kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letzten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.

      Damit ist für die zwei Fahrten unter Beteiligung des Beschuldigten A. eine transportierte Gesamtmenge von rund 5,185 Kilogramm reinem Kokain (700 Gramm Reinsubstanz am 28. Dezember 2018 sowie 4485 Gramm reines Kokain am 18. Februar 2019) rechtsgenügend erstellt.

    10. Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A. als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhaltend die mehrfache

      Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 55 S. 93 ff.). Als nicht erfüllt erachtete sie

      • wie bereits dargelegt einerseits die Weiterveräusserung sowie Erwerb bzw. Besitz und Aufbewahrung der Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. Zudem verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorliegen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Urk. 55 S. 93 ff.).

    2. Die entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht erfolgte vorinstanzlichen Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der reformatio in peius ohne Weiteres für das Berufungsgericht bindend.

      Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten.

    3. Erstellt wurden betreffend den Beschuldigten A.

    eine Beteiligung an

    zwei Kokaintransporten in die Schweiz, wobei bei der Fahrt vom 28. Dezember 2018, wie dargetan, von einer Mindestkokainmenge von 700 Gramm Reinsubstanz auszugehen ist, bei der zweiten Fahrt vom 18. Februar 2019 wurde eine Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain eruiert. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln mehrfach übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mit der Vorinstanz entsprechend zweifellos erfüllt.

      1. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 mit Wissen und Willen handelte, ist aufgrund des zielgerichteten, professionellen und konspirativen Zusammenwirkens mit den Mitbeschuldigten C. , B. und D. erstellt, womit direkter Vorsatz gegeben ist.

      2. Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung auszugehen (Urk. 55 S. 95), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche und Zeitabst?n-

    de zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann.

    1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A.

      der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig.

    2. Rechtfertigungsoder SchuldausschlussGründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

  2. Strafzumessung
  1. Vorbemerkungen

    Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung zutreffend geäussert, worauf vorab, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 96 ff.).

  2. Strafrahmen

    Es ist bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

    Die mehrfache Tatbegehung ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 55 S. 96 f.). StrafmilderungsGründe sind ferner nicht ersichtlich. Als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einzelstrafe ist die Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 heranzuziehen, bei welcher rund

    4.5 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz eingefährt wurden.

  3. Konkrete Strafzumessung

    3.1 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019

    3.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte

    A.

    einen steten Beitrag im Rahmen hochprofessioneller, grenzüberschreitender Kokaintransporte leistete und in diesem Rahmen an 2 Betäubungsmitteleinfuhren beteiligt war, wobei im Rahmen der zuletzt am 18. Februar 2019 erfolgten eine Gesamtmenge von rund 4.5 Kilogramm reinem Kokain eingefährt

    wurde. Ferner war der Beschuldigte A.

    beim ganzen Transportweg von

    Holland in die Schweiz präsent, was wenn auch nicht auf eine Rolle als

    Organisator auf Stufe des Beschuldigten C.

    • auf eine nicht

    untergeordnete Rolle einerseits hindeutet und von ausGeprägter krimineller Energie andererseits zeugt. Die eingefährte Menge Kokain von insgesamt rund

    4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von rund 5 1/2 Jahren rechtfertigt.

    Anhand des Strafmassmodels von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) erhellt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält.

    3.1.2 Der Beschuldigte A. handelte aus egoistischen bzw. rein finanziellen Motiven und direktvorsätzlich. Es liegt ferner keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 5 1/2 Jahren.

      1. Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018

        1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A. anlässlich der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz einführte, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Bezüglich der Stellung des Beschuldigten innerhalb der Gruppe und seiner kriminellen Energie kann vorliegend auf Ziff. 3.1.1 vorstehend

          verwiesen werden. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt.

        2. In subjektiver Hinsicht gibt es nichts, was zugunsten des Beschuldigten gewertet werden könnte. Es kann hierzu auf das bereits unter Ziff. 3.1.2 Ausgefährte verwiesen werden. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden in keiner Weise.

        3. Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 1 1/2 Jahre zu Erhöhen.

        4. Nach dem Gesagten ergübe dies asperiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren.

      2. täterkomponente

        1. Hinsichtlich des persönlichen Werdegangs des Beschuldigten A. kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 101 f.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Be-

          schuldigte A.

          seit sechs Monaten keine Arbeit mehr hat und momentan

          beim RAV ist sowie von der Arbeitslosenentschädigung lebt. Ihm war bei der

          AD.

          Abdichtung gekündigt worden, da seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Entscheids der Vorinstanz durch das Migrationsamt nicht verlängert wurde. Momentan besucht er einen Deutschkurs bis im Januar 2024. Mit seiner Ehefrau ist er immer noch verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihr und mit seiner aktuellen Freundin in einer gemeinsamen 1.5-Zimmer-Wohnung. Mit seiner Tochter, welche bei der Mutter in AC. lebt und welche er zuletzt vor zwei Jahren gesehen hat, pflegt er regelmässigen Kontakt über Whatsapp und unterstätzt sie finanziell mit monatlichen Zahlungen von Fr. 350. Auch zu seinem Sohn in der Schweiz, welcher in die vierte Klasse geht, hat er gemäss eigenen Angaben viel Kontakt und unternimmt viel mit ihm. Die Unterhaltszahlungen für seinen

          Sohn werden ihm automatisch von seiner Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er früher gelegentlich Kokain an Partys und an den Wochenenden konsumierte. Für seine Zukunft plant er, mit seiner Freundin ein weiteres Kind zu bekommen sowie eine gute Arbeitsstelle zu haben (Urk. 66/1 S. 2-8).

          Es ergeben sich hieraus keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

        2. Der Beschuldigte A. weist keine Vorstrafen auf (Urk. 58). Dieser Umstand ist strafzumessungsneutral zu werten.

        3. Der Beschuldigte A. zeigte weder im Vorverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren Reue Einsicht. Er blieb weitgehend ungestündig mit der Ausnahme, dass er erstmals an der Berufungsverhandlung zugab, bei der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 dabei gewesen zu sein sowie Kenntnis vom Drogenimport am 18. Februar 2019 gehabt zu haben. Doch gab er nach wie vor eine Beteiligung seinerseits am Drogenhandel bis zuletzt nicht zu. Das Nachtatverhalten kann somit nicht zu seinen Gunsten beRücksichtigt werden.

        4. Die täterkomponente wirkt sich vor diesem Hintergrund nicht auf die auszu- Fällende Strafe aus. Damit würde eine Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Jahren resultieren, was zeigt, dass die vorinstanzliche Sanktion sehr milde ausfiel. In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ist indessen die vorinstanzliche Sanktion von 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu übernehmen.

  4. Fazit Strafzumessung

    Der Beschuldigte A. 9 Monaten zu bestrafen.

    ist mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und

  5. Vollzug und Anrechnung Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug

Die Freiheitsstrafe ist angesichts der Höhe zu vollziehen. Die bereits erstandenen 110 Tage Haft sind an die Strafe anzurechnen.

  1. Landesverweisung
      1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis).

      2. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Hürtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiüre Bindungen des Ausländers

        in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).

        Art. 66a Abs. 2 StGB ist als Kann-Vorschrift formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen).

      3. Von einem schweren persönlichen Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK Geschützten Familienkreis Gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiüre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle abhängigkeit, speziell enge familiüre Bindungen, regelmässige Kontakte die übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiüren Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut.

    Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiüren Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Wür- digung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Hürtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der VerhältnismässigkeitsPrüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom

    14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

      1. Der Beschuldigte A. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich für mindestens 5 bis maximal 15 Jahre des Landes zu verweisen ist.

        Vor der Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte A.

        auf den Standpunkt,

        dass insbesondere aufgrund seiner familiüren und partnerschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sowie des engen Betreuungsverhältnisses zu seinem hier lebenden 9-jährigen Sohn ein Hürtefall vorliege, welcher einer Landesverweisung entgegenstehe (Urk. 55 S. 105 f.). Auch im Berufungsverfahren wiederholte die amtliche Verteidigung, dass der Beschuldigte lange in der Schweiz lebe, ein Kind und eine feste Partnerschaft hier habe, die schon länger als fänf Jahre dauere. Des Weiteren seien auch seine Verwandten zu einem gewissen Grad von seinem Einkommen hier in der Schweiz abhängig. Die privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen selbst bei einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft überwiegen (Prot. II S. 16). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

      2. Die Vorinstanz hat sich mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig-

        ten A.

        eingehend auseinandergesetzt und selbige zutreffend im Rahmen

        der Prüfung des Hürtefalls sowie betreffend Verhältnismässigkeit zwischen öffentlichem und privatem Interesse gewürdigt. Hierauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 S. 105 ff.).

        Im Sinne einer Rekapitulation und präzisierung ist festzuhalten, dass der Be-

        schuldigte A.

        seit rund zwölf Jahren in der Schweiz lebt, wobei seine B-

        Bewilligung durch das Migrationsamt aufgrund der vorinstanzlichen Verurteilung

        nicht mehr verlängert wurde. Mithin ist der Beschuldigte A.

        erst im

        Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Tochter, welche in seinem Heimatland, der Dominikanischen Republik, bei deren Mutter lebt. darüber hinaus lebt auch die gesamte Herkunftsfamilie des Beschuldigten A. nach wie vor in der Dominikanischen Republik. Der Beschuldigte ist in der Schweiz verheiratet, aus der Ehe ging 2014 ein gemeinsamer Sohn hervor. Heute lebt der Beschuldigte A. von seiner Ehefrau getrennt und in neuer Partnerschaft, welche gemäss seinen Aussagen seit ca. 5 Jahren besteht. Weitere Bezugspersonen in der Schweiz sind gemäss Beschuldigtem die Mutter seiner Freundin sowie die Mutter seiner Ehefrau und deren Tochter. Zu seinem Sohn hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben ein nahes, inniges Verhältnis und er übernimmt darüber hinaus auch Betreuungsaufgaben, wobei der Sohn ihn zu Hause auch schon besucht, jedoch noch nicht bei ihm übernachtet hat (Urk. 66/1 S. 5, S. 19).

        Wirtschaftlich ist der Beschuldigte als nicht integriert zu erachten. Hatte er noch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens eine Arbeitsstelle bei der AD. Abdichtung, ist er seit sechs Monaten beim RAV und lebt von der Arbeitslosenentschädigung. Des Weiteren gab er an, weiterhin Schulden zu haben, wobei er die Höhe nicht beziffern konnte. Auch sprachlich besteht keine nennenswerte Integration, der Beschuldigte spricht bis heute nur gebrochen Deutsch. Immerhin besucht er gemäss eigenen Angaben einen Deutschkurs bis im Januar 2024 (Urk. 66/1 S. 2 f., S. 7).

      3. Zu Recht führte bereits die Vorinstanz hierzu aus, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte einen Sohn in der Schweiz hat, einer Landesverweisung nicht per se entgegen steht (Urk. 55 S. 107). Dies gemäss bundesgerichtlicher

    Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_1385/2021) insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind überwiegend praktisch ausschliesslich bei seiner vom Beschuldigten getrennt lebenden Mutter wohnt der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung selbst an, dass sein Sohn nicht bei ihm übernachte und diese die alleinige Obhut innehat (Prot. I S. 63 ff.; Urk. 66/1 S. 5). Vor dem Hintergrund der zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe wird die BetreuungsMöglichkeit sowie der Kontakt zu seinem Sohn zudem zwangsläufig zusätzlich eingeschränkt werden. Damit liegt kein schwerer persönlicher Hürtefall im Sinne des Gesetzes vor. Zu folgen ist der Vorinstanz darüber hinaus auch dahingehend, dass selbst bei Bejahung eines persönlichen Hürtefalls eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten A. am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung jedenfalls zu seinen Ungunsten ausfallen würde. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend seine Drogen- delinquenz ist als mittel zu erachten und er hat eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Diese Umstände führen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmässig zur Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, mit weiteren Hinweisen).

    Angesichts des Umstandes, dass die minderjährige leibliche Tochter und die nähere Verwandtschaft des Beschuldigten in AC. leben, ist schliesslich die Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland zu bejahen.

    1. Der Beschuldigte ist damit des Landes zu verweisen. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten vorbringt, die Landesverweisung weise Strafcharakter auf und könne insbesondere bei einem Ausländer, der schon lange in der Schweiz lebe, so nicht gehandhabt werden bzw. sei diskriminierend (Prot. II S. 16 f.), so ist ihr zu entgegnen, dass dies kein Hindernis für deren Anordnung darstellt, handelt es sich doch um eine vom Gesetzgeber gewollte Massnahme.

    2. Die Vorinstanz erürterte zur Dauer der Landesverweisung korrekt, dass diese verhältnismässig sein müsse. Sie erwog hierzu, dass das vom Beschuldigten A. begangene Drogendelikt die Grenze des schweren Falls deutlich übersteige. Es ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz erscheint es vor diesem Hintergrund angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzulegen.

    3. Betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 110; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend

    sind die Eintragungsvoraussetzungen beim Beschuldigten A.

    ohne Weiteres erfüllt: Er ist DrittstaatsanGehöriger und hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, wofür eine namhafte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten auszusprechen ist.

    Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten A. im SIS anzuordnen.

  2. Einziehungen und Beschlagnahme
  1. Allgemeines

    1. Das Gericht verfügt nach Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden.

    2. Das Gericht verfügt sodann nach Art. 70 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehündigt werden.

    3. Schliesslich kann nach Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen der Geldstrafen und Bussen nötig ist. Als Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nennt Art. 268 Abs. 1 StPO nur, dass sie zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen

      (lit. a) sowie von Geldstrafen und Bussen (lit. b) voraussichtlich notwendig sein wird (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 StPO N 2).

  2. Würdigung

    1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte am

      23. November 2020 Barschaften in Höhe von USD 900.00 (= CHF 879.75; A012'342'937) sowie EUR 425.00 (= CHF 473.90; A012'344'521). Mangels zweifelsfrei erstellbarer deliktischer Herkunft der Gelder fällt eine formelle Einziehung nach Art. 70 StGB ausser Betracht. Indessen ist die beschlagnahmte Barschaft in Anwendung von Art. 268 StPO ungeachtet deren Herkunft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

    2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

23. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'546) sowie die SIM-Karte Lebara Nr. 2 (A012'344'557) ist mit der Vorinstanz aufgrund des Deliktskonnexes gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12 und 13 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch wenn namhafte Freispräche im Sinne der Anklage ergangen sind, wären dennoch die gesamten Untersuchungskosten angefallen, da die Untersuchung zum gesamten Verfahren einen sachlichen und engen Zusammenhang hatte. Insofern rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten, wie von der Vorinstanz entschieden, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 GebV OG und

    ? 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

  3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen

    auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte A.

    unterliegt

    gänzlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

  4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'945.91 geltend (Urk. 65). Nicht einberechnet ist die Zeit der Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung mit einem Honorar in der Höhe von Fr. 7'400 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

    17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. (...)

    2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 19. November 2018, und 21. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.

    3.-7. (...)

    8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. November 2020 beschlagnahmte SIM-Kartenhalterung ohne SIM Swisscom Nr. 1 (A012'342'960), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, wird der Gegenstand der Lagerbehür- de zur Vernichtung überlassen.

    9. (...)

    1. Fürsprecher X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'414.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteils- Eröffnung) entschädigt.

    2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'500.00 gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 3'062.05 Gutachten/Expertisen

    Fr. 3'212.50 Auslagen Untersuchung 12.-13. (...)

    14./15. (Mitteilungen / Rechtsmittel).

  2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 110 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

  6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:

    - Bargeld USD 900.00 (= CHF 879.75; A012'342'937);

    - Bargeld EUR 425.00 (= CHF 473.90; A012'344'521).

  7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, werden eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 Mobiltelefon Marke Samsung (A012'344'546);

    • 1 SIM-Karte Lebara Nr. 2 (A012'344'557).

  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400 amtliche Verteidigung

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  11. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage) gemäss Dispositiv-Ziffer 7

    • die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon gemäss Dispositiv-Ziffer 6.

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Jacomet

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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