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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220415: Obergericht des Kantons Zürich

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 123 Tage bereits verbüsst wurden, und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 6'000.–, und es wurde entschieden, dass 5/6 der Kosten dem Beschuldigten und 1/6 der Staatskasse auferlegt werden. Die Privatklägerin 1 erhielt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zinsen. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220415

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220415
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220415 vom 13.09.2023 (ZH)
Datum:13.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1325/2023
Leitsatz/Stichwort:Sexuelle Nötigung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Sinne; Recht; Aussagen; Urteil; Schwester; Dateien; Verfahren; Übergriffe; Dossier; Handlung; Kinder; Handlungen; Freiheitsstrafe; Anklage; Kindern; Penis; Geldstrafe; Gericht; Sachverhalt; Asservaten-Nr
Rechtsnorm:Art. 101 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 182 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 67 StGB ;Art. 84 StPO ;Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:143 III 297; 147 IV 534;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220415

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220415-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 13. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und I. Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    sowie

  2. ,

    Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    und

  3. ,

Privatklägerin 1

vertreten durch Rechtsanwältin Z.

betreffend sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 6. April 2022 (DG210051)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

3. November 2021 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 63 S. 62 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

    • Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 6)

    • mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Sachverhalte 1, 2, 3) und Versuch hinzu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Sachver-

      halt 5)

    • mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Dossier 5)

    • mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)

  2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen:

    • mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 4 sowie Dossier 4)

  3. Das Verfahren betreffend sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 123 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.

  5. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen (6 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

    b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

  6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt.

  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    3. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:

    • Externe Festplatte Maxtor (Asservaten-Nr. A013'967'232), einschliesslich 1 Festplatte (Unterasservaten-Nr. A014'318'582)

    • Festplatte der Marke Western Digital (Asservaten-Nr. A014'318'628)

  8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    3. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin wieder herausgegeben:

    • Apple iPad weiss mit schwarzer Hölle (Asservaten-Nr. A013'967'254)

    • iPhone 7 schwarz mit schwarzer Hölle (Asservaten-Nr. A013'968'520)

    • SSD der Marke INTEL (Asservaten-Nr. A014'318'468)

    • Mikro-Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'318'617)

      Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

  9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

    b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2002 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'489 zu bezahlen.

  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500 gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 1'900 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung und EDV- Datensicherung)

    Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäss Beschluss

    Fr. 1'200

    vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr.: UB200123-O)

    Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend)

    Fr. 10'940 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

    Privatklägerin 1 (RAin Z. ; inkl. MwSt.)

    Fr. 12'700 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

    Privatklägerin 2 (RAin Y. ; inkl. MwSt.)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche im Umfang von von 1/6 definitiv und im Umfang von 5/6 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  13. (Mitteilungen)

  14. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

(Prot. II S. 6 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2; Urk. 87 S. 5)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 06. April 2022 sei betreffend der Dispo.-Ziff. 1 teilweise aufzuheben und bezüglich den Dispo.-Ziff. 4, 5, 6, 9,

      11 und 12 aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich dem Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Versuch hinzu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB sei der Berufungskläger freizusprechen.

    3. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die rechtswidrig angeordnete Untersuchungshaft in Höhe von CHF 24'600 zuzüglich Zins von 5% seit der Haftentlassung zuzusprechen.

    4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/4 vom Berufungskläger und zu 3/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Obergerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich vom Staate zu tragen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

      1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      6. April 2022 wurde der Beschuldigte A. teilweise anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der teilbedingte und für die Geldstrafe der (voll)bedingte Strafvollzug Gewährt wurde. Sodann wurde ein lebenslanges tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. Betreffend einzel- ne TatVorwürfe erfolgte die Einstellung des Verfahrens respektive ein Freispruch (Urk. 63 S. 62f.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 19. April 2022 sowie die Privatklägerin 2 durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. April 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 54 und 55). Die Berufungs- Erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 68). Die Privatklägerin 2 zog ihre Berufung wieder zurück (Urk. 65; Urk. 72). Die AnklageBehörde und die PrivatKlägerin 1 haben mit Eingaben vom 5. bzw. 15. September 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 75 und 77; Art. 400 Abs. 2f. und

      Art. 401 StPO). Die seitens des Beschuldigten in der BerufungsErklärung gestellten BeweisergänzungsAnträge wurden mit präsidialVerfügung vom 6. Oktober 2022 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 68 und 79). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer BerufungsErklärung beschränkt (Urk. 68; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die AnklageBehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 75).

      2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X. , und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Z. (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 90).

    2. Umfang der Berufung

      Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten der vorinstanzliche Schuldspruch des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 1 und 4), der vorinstanzliche Teil-Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2). die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung zu einem Anklagepunkt (Urteilsdispositiv-Ziff. 3), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8), die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 3 (Urteilsdispositiv-Ziff. 10), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11 und vorinstanzlicher Beschluss vom 19. April 2022 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung [Urk. 56]).

      1.1. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Im restlichen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.

    3. BeweisAnträge des Beschuldigten
      1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 und 3 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Gemäss stündiger Rechtsprechung können die StrafBehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehürs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer ihnen angebotener und sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehende Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklürt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre überzeugung von der Wahrheit Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschättern (BGE 143 III 297

        E. 9.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3.).

      2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte seine mit der BerufungsErklärung gestellten BeweisergänzungsAnträge auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin 1 und auf Einver- nahme der Früheren Teamleiterin der Wohngruppe der Privatklägerin 1 im Wohnheim D. , E. . Ferner beantragte er eventualiter eine Befragung der Privatklägerin 1 durch das Berufungsgericht für den Fall, dass sein Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgewiesen werden sollte (Urk. 87 S. 1-4).

        1. Zur Begründung seines Antrags auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin 1 führt der Beschuldigte an, die Privatklägerin 1 leide unstreitig an einer Borderline-STürung. Weiter seien ihre Aussagen derart widersprächlich und unglaubhaft, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Zusammenhang mit der Borderline-STürung ständen. Die Be- urteilung der Auswirkungen der Borderline-STürung auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 erfordere spezifisches ürztliches Fachwissen, weshalb es eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedürfe (Urk. 82 S. 2 f.).

        2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primür Aufgabe des Gerichts. Zu prüfen ist, ob die Aussagen Verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklüren, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachVerständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte schwer interpretierbare äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger STürungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Das Vorliegen einer psychischen STürung allein rechtfertigt keine aussagepsychologische Begutachtung. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische STürung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.2. und 2.5.2.).

        3. Die Privatklägerin 1 hat zu Beginn des Strafverfahrens spontan offen gelegt, dass bei ihr mehrere Jahre nach den sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten eine Borderline-STürung diagnostiziert wurde (Urk. D1/5/1 F/A 9). Dieser offe- ne Umgang mit der Erkrankung zeugt von einem ausGeprägten Krankheitsbewusstsein. Die Borderline-STürung ist sodann gemäss der zuhanden der Vorinstanz erstellten fachürztlichen Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. prakt. F. nur mässig ausGeprägt. Gemäss fachürztlicher Einschätzung von

          med. prakt. F.

          lagen zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf ein psychotisches

          Erleben mit Realitätsverkennung vor. Der Psychiater verneint ernsthafte Anzeichen einer geistigen STürung, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnte. Die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefühigkeit erschienen ihm zu keinem Zeitpunkt relevant beeinträchtigt. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 erschienen ihm konsistent, weshalb er keinen Anlass hatte, daran zu zweifeln (Urk. 46/1). Diese Einschätzung deckt sich mit der fachürztlichen Beurteilung der vorbehandelnden Psychologin G. . Sie schilderte in ihrer schriftlichen Stellungnahme, in der Therapie habe es nie einen Grund gegeben, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln. Ihre Schilderungen seien konsistent und

          glaubhaft auch in Bezug auf andere, überpröfbare Vorgänge aus dem späteren Leben gewesen (Urk. 46/2). Diese übereinstimmenden fachürztlichen Meinungen stimmen mit der Beurteilung des Gerichts überein. Die Aussagen der PrivatKlägerin 1 sind strukturiert, zusammenhängend und nachvollziehbar, was von logischem Denken und gegebenen intellektuellen Fähigkeiten zeugt. Sie zeigte sich durchgehend in der Lage, das ganze Geschehen wie auch die einzelnen Vorfälle klar und detailliert zu schildern. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend unter E. II.1.1. ff.), wirken die Schilderungen der Privatklägerin 1 überdies erlebt; sie sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten konstant und weisen keine Aggravierungstendenzen auf. Weiter war die Privatklägerin 1 in der Lage, ihre Schilderungen mit objektiv überpröfbaren Vorgängen zu verknüpfen, so beispielweise mit dem im April 2005 durch das damals involvierte Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) durchgefährten runden Tisch, wo die damals zehnjährige Privatklägerin 1 in Anwesenheit des Beschuldigten aktenkundig bereits sexuelle Übergriffe des Beschuldigten geschildert hatte (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/9/8/9 S. 35 f.; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.1.4. f.). Schliesslich liegen die Aussagen mehrerer weiterer direkt-betroffener Personen vor, welche die Schilderungen der Privatklägerin 1 direkt und indirekt stätzen. Ihre beiden Schwestern H. und B. sowie die Stieftochter des Beschuldigten I. die damals ebenfalls im Haushalt des Beschuldigten lebten deponierten allesamt überzeugend, dass der Beschuldigte entgegen seinen pauschalen Bestreitungen sich sexuell übergriffig verhalten habe, insbesondere auch gegenüber der Privatklägerin 1 (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.1.4. f.). Insgesamt sind Indizien für eine psychische STürung, welche die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 als frei erfunden erscheinen liesse, zu verneinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die mässig ausGeprägte Borderline-STürung auf die Aussageehrlichkeit der Privatklägerin 1 ausgewirkt hat. Eine Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1 ist zudem aufgrund des vorhandenen Aussage- und des weiteren Beweismaterials sehr gut möglich. Mangels besonderer, für eine aussagepsychologische Begutachtung sprechender Umstände ist der Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin 1 daher abzuweisen.

        4. Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden sowohl durch die beigezogenen Akten des kjz als auch durch die Aussagen der beiden Schwestern der Privatklägerin 1 sowie der Stieftochter des Beschuldigten gestützt. Entsprechend han- delt es sich bei den vorliegenden Vorwürfen um keine klassischen Vier-Augen- Delikte. Die Privatklägerin 1 wurde im Vorverfahren zweimal ausführlich befragt (Urk. D1/5/1-2). Die von der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich durchgefährte Einvernahme der Privatklägerin 1 wurde zudem auf einen VideodatentRüger aufgezeichnet, der in den Akten liegt (Urk. D1/5/3). überdies wurde die Privatklägerin 1 entgegen der Darstellung des Beschuldigten von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung nochmals ausführlich zu den TatVorwürfen befragt (Prot. I

      S. 14 ff.). Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan, weshalb eine erneute Befragung der Privatklägerin 1 durch das Berufungsgericht angezeigt sein soll. Der eventualiter gestellte Antrag auf Befragung der Privatklägerin 1 durch das Berufungsgericht ist daher abzuweisen.

        1. Zur Begründung seines Antrags auf Einvernahme von E. führt der Beschuldigte an, die Verteidigung habe telefonischen Kontakt mit E. gehabt. Diese habe sich sehr gut an die Privatklägerin 1 und auch an das Gespräch vom

          6. April 2005 erinnern können. Die Verteidigung habe es jedoch unterlassen, weitere Fragen zu stellen, da dies Aufgabe des Gerichts sei. Auch könnte E. weitere Angaben zum Verhalten der Privatklägerin 1 nach Eintritt in das Wohnheim D. machen. Deshalb sei die damalige Teamleiterin der Wohngruppe des Wohnheims D. , E. , zwingend vom Gericht zu befragen (Urk. 87 S. 4).

        2. Es liegt ein Protokoll des durch das kjz durchgefährten Gesprächs am run- den Tisch vom 6. April 2005 in den Akten, aus dem der Inhalt des Gesprächs hervorgeht. Insbesondere geht daraus hervor, dass die damals zehnjährige Privatklägerin 1 bereits damals in Anwesenheit des Beschuldigten sexuelle Übergriffe des Beschuldigten geschildert hatte (Urk. D1/9/8/9 S. 35 f.). Den Akten des kjz lässt sich zudem entnehmen, dass die Behörden die Aussagen der Privatklägerin 1 ebenso wie die rund einen Monat zuvor erhobenen Vorwürfe ihrer Schwester H. , wonach der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 1 an den Brüsten berührt und auch schon dessen Stieftochter I. intim berührt habe (a.a.O. S.

      34 f.), ernst nahmen. In der Folge wurde ein Gespräch mit allen drei Schwestern betreffend die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten sowie ein Einzelgespräch mit der Schwester B. betreffend ihren weiteren Verbleib bei der Familie des Beschuldigten durchgefährt (a.a.O. S. 37 f.). Auch wenn die Teamleiterin der damaligen Wohngruppe der Privatklägerin 1 im Wohnheim D. sich noch an die Privatklägerin 1 und an das Gespräch vom 6. April 2005 erinnern sollte, ist angesichts dessen, dass dieses mehr als 18 Jahre zurückliegt, nicht zu erwarten, dass sie heute mehr auszusagen weiss, als sich aus den beigezogenen Akten des kjz ergibt. Das Wesentliche ergibt sich zudem aus den kjz-Akten. Dar- über hinausgehende Details sind ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie das äusserlich erkennbare Verhalten der Privatklägerin 1 im Wohnheim D. . Selbst wenn die damalige Teamleitern heute mehr als 18 Jahre später

      • aussagen sollte, die Privatklägerin 1 habe im besagten Gespräch nicht von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten berichtet sie könne sich nicht mehr daran erinnern, würde dies den Beschuldigten nicht massgeblich entlasten, zumal aus den Akten des kjz wie gesehen klar hervorgeht, dass das sexuell übergriffige Verhalten des Beschuldigten im Gespräch vom 6. April 2005 Thema war und die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin 1 wie auch ihrer Schwester

        H.

        ernst genommen und weitere Abklärungen getätigt wurden

        (Urk. D1/9/8/9 S. 35-38). Der Antrag auf Einvernahme von E. abzuweisen.

    4. Schuldpunkt

ist deshalb

  1. Gemäss stündiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.5.2. mit Verweisen).

    1. In den im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Anklagepunkten Dossier 1 Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen ca. Juni 1999 und ca. Mai 2005 an der Privatklägerin 1, seiner im mutmasslichen Tatzeitraum rund fänf bis zehn Jahre alten Nichte, bei verschiedenen Gelegenheiten verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 24 S. 2-5). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe kategorisch (Prot. I S. 10ff.; Urk. 89 S. 5 ff.).

    2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel ausführlich zitiert. Es handelt sich nebst den Aussagen der Direktbeteiligten, der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten, um diejenigen zahlreicher ihrer Familienrespektive Verwandtschaftsmitglieder sowie alter, die Familie betreffende KESB-Akten (vgl. Urk.

      63 S. 14-25). Auf diese Darstellung wird vorab zusammenfassend verwiesen. Ebenso auf die im Ergebnis zutreffende BeweisWürdigung der Vorinstanz (Urk. 63

      S. 25-29). Das Nachstehende ist somit zumindest teilweise namentlich rekapitulierender und wo nötig ergänzender Natur.

    3. Beschuldigter und Verteidigung bestreiten die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1. Es wird einerseits behauptet, die Aussagen seien weder konstant noch nachvollziehbar, nicht logisch, anschaulich, realitätsoder lebensnah und schlüssig. Sie würden nicht durch die Aussagen anderer Personen gestützt und es handle sich insgesamt um eine erfundene Geschichte (vgl. Urk. 49 S. 26f.; Urk. 87 S. 14 ff.).

      Vorab wird jedoch der Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 als Person zu diskreditieren: Die Privatklägerin 1 weise eine Borderline- Erkrankung auf, was sie Falschaussagen mache lasse, ohne Rücksicht auf Verluste und die Konsequenzen für andere. Das Motiv sei Rache dafür, dass der Beschuldigte (und seine Ehefrau) sie an eine Tante weitergegeben hätten und sie letztlich eine gewisse Zeit im Heim hätte verbringen müssen (Urk. 49 S. 27; Urk. 87 S. 19 und Urk. 89 S. 5 und 8 f.). Auf Vorhalt, dass die Vorwürfe jedoch nicht nur von der Privatklägerin 1 sondern von verschiedenen Kindern kämen, erwiderte der Beschuldigte, es seien Schwestern und sie hätten sich miteinander abgesprochen (Urk. 89 S. 5).

    4. Gemäss den beigezogenen Akten des damals involvierten kjz äusserte H. , die Schwester der Privatklägerin 1, im März 2005 gegenüber den Behürden, sie und auch die Privatklägerin 1 seien durch den Beschuldigten intim berührt worden. Wenig später äusserte die Privatklägerin 1, damals zehnjährig, in Anwesenheit des Beschuldigten gegenüber derselben Behörde, der Beschuldigte berühre sie viel am Po und an den Brüsten, was sie belästige. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin äusserten darauf den Wunsch, dass die Privatklägerin an den Wochenenden nicht mehr Zeit bei der Familie des Beschul- digten verbringe (Urk. D1/9/8/9 S. 34-36). Die weitere Schwester (und Privatklägerin 2), B. , äusserte sich dahingehend, dass sie zwar nicht der Privatklägerin 1, jedoch der Schwester H. glaube (Urk. D1/9/8/9 S. 38). Diese frühen Vorhalte gegen den Beschuldigten erfolgten somit bereits durch die zehnjährige Privatklägerin 1 in einem gewissen einschlägigen familiüren Kontext. Das behauptete Motiv einer Rache wegen Verstosses durch die Familie des Beschuldigten lag offenbar ebenfalls nicht vor, da die Privatklägerin 1 den Aufenthalt bei dieser ja gar nicht mehr wollte.

      Im März 2020 erstattete die Privatklägerin 1 dann 25 Jahre alt Anzeige gegen den Beschuldigten. Dies nach Absprache mit ihren beiden Schwestern, jedoch ohne deren Unterstätzung (Urk. D1/1; Urk. 5/1 S. 3 f.). Als Auskunftsperson sagte H. , die Schwester der Privatklägerin 1, aus, sie habe gewisse ungenaue, sexuell-konnotierte Erinnerungen aus ihrer Kindheit bezüglich des Beschuldigten; sie wolle sich jedoch nicht detailliert erinnern, da sie fürchte, dies würde ihr psychisch schaden. H. führte weiter aus, die Frau des Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 im Jahr 2005 bei der VormundschaftsBehörde als Lügnerin hingestellt und es sei falsch, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten und seiner Frau übel nehme, dass sie an eine Tante weitergegeben worden sei (Urk. D1/6/2

      S. 13ff. und S. 22). B. , ebenfalls Schwester der Privatklägerin 1 und Privatklägerin 2, sagte als Auskunftsperson unmissVerständlich aus, der Beschuldigte habe sie und ihre Schwestern, also auch H. und die Privatklägerin 1, intim

      angefasst (Urk. D1/6/4 S. 13). Die von B.

      geschilderten Vorkommnisse

      wurden zwar nicht zur Anklage gebracht, mit einer Ausnahme, betreffend welche das Verfahren infolge Verjährung eingestellt wurde (Urk. 24 S. 6 Dossier 3; Urk. 63 S. 63). Dies ändert jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson als Ganzes. B. schilderte auch, sie sei überzeugt, dass es

      betreffend ihre Schwestern H.

      und die Privatklägerin 1 sexuelle Annäherungen des Beschuldigten gegeben habe (Urk. D1/6/4 S. 25f.). I. , die Stieftochter des Beschuldigten, schilderte als Zeugin einerseits selber übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gegen sie, und andererseits, sie glaube, dass dies auch betreffend ihre Cousinen, die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie H. , vorgekommen sei (D1/6/7 S. 12).

      Wie vor dem Hintergrund dieser Vielzahl von sich eigentlich verzahnenden Aussagen einer ganzen Gruppe direkt-betroffener Personen behauptet werden kann, die Darstellung der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sich sexuell übergriffig verhalten, sei lapidar das Konstrukt einer Person mit emotional instabiler persönlichkeit, ist ebenso schleierhaft wie unbehelflich. Wut und Enttäuschung über eine Weiterreichung der Privatklägerin an einen anderen Platz als Rache- Motiv lag sodann bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Erwähnung von Übergriffen im Alter von 10 Jahren nicht vor. Umso mehr ist Solches auszuschliessen für den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung volle 15 Jahre später, als die Privatklägerin 1 25 Jahre alt und längst erwachsen war. Ein Komplott der Schwestern fällt ebenfalls ausser Betracht, zumal aus den Einvernahmen der Privatklägerin 1 sowie ihren

      Schwestern H.

      und B.

      einDrücklich hervorgeht, dass sie sich jahrelang darüber stritten, ob gegen den Beschuldigten wegen der in ihrer Kindheit erlittenen sexuellen Übergriffe Strafanzeige erstattet werden soll nicht (Urk. D1/5/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/2 S. 4; Urk. D1/6/2 S. 10 f.; Urk. D1/6/4 S. 10 und 27; Prot. I S. 20). Das ist das Gegenteil eines konspirativen Vorgehens. Zudem beschränkten sich die beiden Schwestern wie gesehen nicht darauf, die Aussagen der Privatklägerin 1 zu bestätigen, sondern schilderten selber erlebte sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten. Weiter schilderte auch die Stieftochter des Beschuldigten wie gesehen sexuell übergriffiges Verhalten des Beschuldigten gegen sie. Schliesslich berichteten die damals zehnjährige Privatklägerin 1 und

      ihre Schwester H.

      bereits 2005 der damals involvierten Behörde kjz über

      sexuell übergriffiges Verhalten des Beschuldigten und diese Berichte wurden von den Behörden ernst genommen (vgl. dazu bereits vorne E. III.3.3. und III.4.2.). Die durch die Verteidigung versuchte Demontage der Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 überzeugt nicht.

      Gemäss konstanter Praxis ist für die Wahrheitsfindung jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGE 147 IV 534 E.2.3.3.).

    5. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 des Vorgefallenen keine Anzeichen aufweisen, dass sie den Beschuldigten un- nötig belasten würde (Prot. I S. 17f. und S. 21). Sie äusserst sich auch über positive Eigenschaften des Beschuldigten (Prot. I S. 20). Ein Kontakt bestehe schon seit Jahren nicht mehr; eine eigentliche Feindschaft ihm gegenüber empfinde sie nicht (Prot. I S. 16). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich: Die Privatklägerin 1 gibt überzeugend an, mit ihrer späten Anzeige so viele Jahre nach dem Tatzeitraum das Erlittene endlich verarbeiten zu wollen (Prot. I S. 17). Gemäss den Aussagen ihrer Schwestern als Auskunftspersonen hat sich die Privatklägerin 1 auch über viele Jahre mit dem Gedanken getragen, Anzeige zu erstatten, sich jedoch sehr schwer damit getan und sich den Entscheid letztlich eigentlich abgerungen (Prot. I S. 20). Betreffend die Art und Weise der inkriminierten Handlungen sind die Schilderungen der Privatklägerin 1 in der Tat konstant, detailliert und wirken erlebt. Eine Aggravierung in den Darstellungen besteht nicht (Urk. D1/1; D1/5/1-3; Prot. I S. 17 f.).

      Die Verteidigung behauptet, die Privatklägerin 1 habe im Strafverfahren geltend gemacht, sie habe die massgeblichen Übergriffe bereits gegenüber der VormundschaftsBehörde geschildert, die Darstellungen seien jedoch nicht deckungsgleich; dies spreche dagegen, dass überhaupt Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 49

      S. 19). Dies ist haltlos: Die Privatklägerin 1 schilderte als zehnjähriges Kind im Jahr 2005 gegenüber dem kjz Vorgefallenes; dies wurde im übrigen nicht würtlich und nur höchst zusammengefasst protokolliert. Es ist auch denkbar, dass sie als Kind bei dieser Erstaussage noch durchaus zügerlich agierte. Sodann kann von der Privatklägerin 1 auch nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie 15 Jahre später, als erwachsene Frau von 25 Jahren, noch im Detail wissen soll, was sie als Zehnjährige an einem runden Tisch bemerkt hat. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin 1 als Kind bereits eine Darstellung machte, welche sich in Art und Intensität mit dem später zur Anzeige Gebrachten deckt und dass dieses dann im Strafverfahren konstant deponiert wurde.

      Die Behauptung der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden nicht durch andere aussagende Personen gestützt (Urk. 49 S. 26f.), ist schlicht falsch: Die Stieftochter und die beiden Schwestern der Privatklägerin 1 haben wie erwogen überzeugend deponiert, dass der Beschuldigte entgegen seinen pauschalen Bestreitungen sexuell übergriffig war. Konkret zu seinem Verhalten gegen- über der Privatklägerin 1 hat B. , die älteste Schwester und Privatklägerin 2, als Auskunftsperson unmissVerständlich ausgesagt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 an die Brüste gefasst (Urk. D1/6/4 S. 13).

      Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung einen Arztbericht zu den Akten, aus dem sich ergeben soll, dass die PigmentsTürung (akrale Vitiligo) am Penis des Beschuldigten erstmals 2017 aufgetreten sei (Urk. 87 S. 20). Solches ergibt sich mitnichten aus dem Arztbericht. Darin steht lediglich, dass der Beschuldigte 2017 wegen der PigmentsTürung einen Arzt aufsuchte (Urk. 88). Im übrigen erhellt nicht und erklärt der Beschuldigte auch nicht, wie die PrivatKlägerin 1 und ihre Schwester H. so viele Jahre nach den sexuellen Übergriffen und nachdem sie längst erwachsen waren, von seiner PigmentsTürung erfahren haben sollten. Vielmehr überzeugt, dass die Privatklägerin 1 und H. die unabhängig voneinander von diesem eher ungewöhnlichen Detail berichteten von der PigmentsTürung am Penis wussten, weil sie den Penis im Rahmen der sexuellen Übergriffe als Kinder sahen und die PigmentsTürung folglich schon früher bestand. Dies schliesst der Arztbericht denn auch nicht aus.

      Die Verteidigung macht sodann tendenziöse Rechnungsübungen, indem sie der Privatklägerin 1 ihre jeweiligen ausDrücklich als Schätzungen deklarierten Angaben zur Häufigkeit von Übergriffen rein rechnerisch zu Gesamtsummen aufad- diert, welche die Privatklägerin 1 so nie ausgesagt hat (Urk. 49 S. 20 f.; Urk. 87 S. 14). Die Privatklägerin schildert mit grossem zeitlichen Abstand Vorfälle, die sie im Alter von 5 bis 10 Jahren erlebt hat. Die einzelnen, zur Anklage gebrachten Vorfälle hat sie erlebt wirkend beschrieben. Zur Häufigkeit hat sie spontan rudimenTüre Schätzungen geäussert und diese auch als solche bezeichnet.

      Wenn die Verteidigung rein rechnerisch aufaddiert, die Privatklägerin 1 habe in der Befragung vom 28. April 2020 von mindestens 200 sexuellen Übergriffen gesprochen (Ur. 49 S. 20f.), unterschlägt sie, dass die Privatklägerin 1 konkret ausgesagt hat, es seien bestimmt mehr als zehn gewesen; zu wie vielen übergriffen es insgesamt gekommen sei, könne sie nicht sagen (Urk. D1/5/1 S. 7).

      In der Folge hat sich die AnklageBehörde bei der Formulierung des Anklagesachverhalts nach dem langen Zeitablauf korrekt und zugunsten des Beschuldigten

      • auch auf eine minimale Anzahl von VorFällen gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 beschränkt.

        Schliesslich werden von der Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin 1 Widerspräche hochstilisiert. So schliesst die Schilderung, dass die Hose des Beschuldigten geöffnet gewesen sei, entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht aus, dass der Beschuldigte vollständig bekleidet war (vgl. Urk. 87 S. 14 ff.). Die Privatklägerin 1 hat entgegen der Auffassung der Verteidigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie sie den Penis des Beschuldigten an ihrem Körper spürte und der Beschuldigte sich an ihr rieb, als sie beim Vorfall im Auto auf dessen Schoss sass (Urk. D1/5/2 S. 13-17 und 27). Ebenso verhält es sich mit den weiteren eingeklagten sexuellen Übergriffen. Die Privatklägerin 1 schilderte das jeweilige Kerngeschehen sehr konsistent, nachvollziehbar und lebensnah. Ob die Türe geschlossen angelehnt war, als die Privatklägern 1 den Penis des Beschuldigten im Badezimmer küssen musste, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 87 S. 16) berichtete die Privatklägerin 1 sowohl in der staatsanwaltschaftlichen als auch in der polizeilichen Einvernahme von sich aus, dass beim Küssen des Penis des Beschuldigten Flüssigkeit aus dessen Penis trat und sie sich den Lusttropfen anschliessend von den Lippen wegwischte (Urk. D1/5/2 F/A 124; Urk. D1/5/1 F/A 47). Entgegen der Auffassung der Verteidigung schilderte die Privatklägerin 1 auch nachvollziehbar und überzeugend, wie sie den Penis des Beschuldigten jeweils anfassen musste (Urk. D1/5/2 S. 23-25). Auch den letzten Vorfall im Badezimmer, als die Cousine hereinplatzte und deshalb schliesslich nichts passierte, schilderte die Privatklägerin 1 durchaus im Wesentlichen kohörent und überzeugend (vgl. Prot. I

        S. 22 f.). Wer etwas erfindet, erfindet nicht objektiv überpröfbare Details; so insbesondere auch die PigmentsTürung am Penis des Beschuldigten, die sich schliesslich als wahr erwies. Allgemein sind die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr kohörent mit dem Erinnerungsstand, den ein Kind 15 Jahre später üblicherweise hat.

        Nichts zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich daraus ableiten, dass im Polizeirapport vom 10. April 2020 steht, der Beschuldigte habe seinen Penis in den Mund der Privatklägerin 1 gesteckt, zumal die Privatklägerin 1 solches in ihren Einvernahmen selber nie erwähnte, sondern konstant davon sprach, dass sie sei- nen Penis habe anfassen und küssen müssen (vgl. Urk. D1/5/1-2 und Prot. I S. 17 ff). Der Polizeirapport gibt nicht die direkten Schilderungen der Privatklägerin 1 wieder, sondern es handelt sich dabei um eine sinngemüsse Zusammenfassung ihrer Aussagen. Die Privatklägerin 1 hat den Polizeirapport denn auch nicht unterzeichnet (Urk. D1/1). Dass die Privatklägerin 1 trotz des Wortlauts im Polizeirapport selber nie davon sprach, dass der Beschuldigte 1 ihr seinen Penis in den Mund steckte, was kaum überpröft werden könnte, spricht ebenfalls dafür, dass ihre Schilderungen wahr sind.

        Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gemäss ihren Schilderungen war zudem sehr tattypisch beim Missbrauch eine jungen Kindes durch eine Person im Familienverbund. Dies betrifft den Versuch, Missbrauchshandlungen als spielerisches Verhalten zu tarnen. So habe der Beschuldigte gesagt, sein Penis habe sie gerne, sie solle ihn einmal streicheln (er hat dich gerne, tue ihn mal streicheln). Der Beschuldigte habe seinen Penis gegenüber der Privatklägerin 1 Gusanito (auf Deutsch Würmli) genannt. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gesagt, dass sein sexuell übergriffiges Verhalten ihr Geheimnis sei. Für sie sei es aufregend gewesen, ein Geheimnis mit ei- nem Erwachsenen zu haben. Er habe ihr dies mit dem Geheimnis mehrmals klar gemacht, indem er auch einfach den Finger an seine Lippen gefährt habe, im Sinne von pssst (zum Ganzen Urk. D1/5/1 F/A 39 und 74). All dies beKräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

    6. Die in den Anklageziffern Dossier 1 Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 dargestellten

      TatVorwürfe sind somit insgesamt mit dem Beweisergebnis der Vorinstanz zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.

    7. Mit der AnklageBehörde und der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind die erstellten Handlungen des Beschuldigten gegenüber seiner Nichte, der Privatklägerin 1, als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, betreffend Sachverhalt 5 des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zu qualifizieren (Urk. 63 S. 36-40). Die Verteidigung hat weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren kritische Bemerkungen zur Allfälligen rechtlichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts angestellt (Urk. 49 S. 16-27; Urk. 87). Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.

        1. Anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten am 7. Juli 2020 durchgefährten Hausdurchsuchung wurden zwei elektronische DatentRüger mit zahlreichen kinderpornografischen sowie zoophilen Dateien sichergestellt (Urk. 24 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die inkriminierten Dateien auf ihm gehörenden Festplatten sichergestellt wurden; ebenso anerkennt er die strafrechtlich-relevante Qualifikation deren Inhalts (Urk. 49 S. 2ff.; Prot. I S. 30 und Urk. 87 S. 10). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe vor vielen Jahren für Kollegen deren viren-infizierte Computer mit neuen Betriebssystemen ausgestattet. Dabei habe er die auf den DatentRügern dieser Computer befindlichen Dateien kopiert und als Backup auf seine Festplatten gezogen. Er habe vom Inhalt der Dateien keine Kenntnis genommen und diese behalten für den Fall, dass der Computer kaputt gehen würde (Prot. I S. 30; Urk. 49 S. 2ff.; Urk. 87 S. 9 und Urk. 89 S. 6). Er sei somit nicht wissentlich und willentlich im Besitz von verbotener Pornografie gewesen.

        2. Vorab macht die Verteidigung geltend, der Tatvorwurf sei ohnehin allenfalls verjährt: Selbst wenn der Beschuldigte wissentlich und willentlich in den Besitz der inkriminierten Dateien gekommen wäre, wäre ihm nachzuweisen, dass er auch zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch von diesen gewusst habe und sie auch habe besitzen wollen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht (Urk. 49 S. 5 f. und Urk. 87 S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt (Urk. 63). Die Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht: Die Verfolgungsverjährung beginnt bei einem Dauerdelikt mit dem Ende der deliktischen tätigkeit (Art. 98 lit. c StGB), vorliegend mit dem Ende des Besitzes der inkriminierten Dateien durch den Beschuldigten, somit bei deren behürdlicher Beschlagnahme am 7. Juli 2020 (Urk. D1/10/2ff.). Dass der Beschuldigte sich früher willentlich und im Wissen um deren verbotenen Inhalt Besitz an den Dateien verschaffte (was noch zu prüfen ist), diese dann aber vergessen hat respektive gar nicht mehr besitzen wollte (jedoch weiter an seinem Wohnort aufbewahrte), ist lebensfremd. Bezeichnend dazu hat die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson überzeugend und glaubhaft ausgesagt, niemand habe sich am Computer des Beschuldigten zu schaffen machen dürfen, da er Dateien gehortet habe, welche sie nicht hätten anschauen dürfen (Urk. D1/6/4 S. 28). Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem von der Verteidigung geschilderten Fall, bei dem ein Arzt als Jugendlicher ein Bild zugeschickt erhielt, das er sich nicht einmal anschaute (Prot. II S. 9 f.). Vorliegend hat die Privatklägerin 2 ausDrücklich bestätigt, dass der Beschuldigte kinderpornografische Dateien konsumierte und sie solche Dateien auf seinem Computer ansah (Urk. D1/6/4 S. 28 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich entgegen der Darstellung der Verteidigung aus dem Auswertungsresultat, dass der Beschuldigte durchaus kinderpornografische Dateien besass, die im Jahr 2016 zuletzt geschrieben wurden (Urk. D5/5 und D5/6 Dateien ... und ...). Der Beschuldigte hat das von ihm besessene kinderpor- nografische Material mithin auch im Jahr 2016 noch zur Kenntnis genommen hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Dateien vergessen bzw. unbewusst besessen hat. Die Verfolgungsverjährung begann somit im Zeitpunkt der Sicherstellung der DatentRüger zu laufen und wurde durch das vorinstanzliche Urteil unterbrochen (Art. 97 Abs. 3 StGB).

        3. Die Aussage des Beschuldigten zur Herkunft der Dateien, er habe diese in Unkenntnis des Inhaltes von Computern nicht näher bekannter Kollegen kopiert und anschliessend behalten und vergessen, ist an sich schon einerseits abenteuerlich sowie aussageanalytisch ausweichend und daher unglaubhaft. Der Beschuldigte will nicht einmal die Namen dieser angeblichen Kollegen wissen. Zu- dem sollen diese laut dem Beschuldigten nicht mehr hier sein und entsprechend

          auch nicht befragt werden können (Urk. 89 S. 6). Diese Aussagen sind ein starkes lägensignal und erweisen sich als blosse Schutzbehauptungen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe diese behaupteten Back-ups vor 15 18 Jahren erstellt und sinngemäss nachher nie geöffnet (Prot. I S. 30), wird jedoch auch durch objektive Auswertungsresultate widerlegt: So weisen wohl gewisse inkriminierte Dateien in der Rubrik zuletzt geschrieben Daten bis zurück ins Jahr 2002 auf; allerdings finden sich auch durchaus Dateien, welche im Jahr 2016 zuletzt geschrieben wurden (Urk. D5/5 und D5/6 Dateien ... und ...). Der Beschuldigte hat nie behauptet, eine andere Person ausser ihm habe sich an den beiden Festplatten zu schaffen gemacht. Somit hantierte der Beschuldigte mit gewissen Dateien im Jahr 2016; ob er sie zum jeweiligen Zeitraum erstellte lediglich öffnete, kann offen bleiben. Jedenfalls wusste er entgegen seiner Behauptung im Jahr 2016 von den inkriminierten Daten und somit zwingend auch von den übrigen älteren Dateien, welche sich auf denselben Datenträgern befanden. Dass der Beschuldigten dann nach 2016 bis zur Beschlagnahmung die Dateien und ihren Inhalt vergessen hat, ist als lebensfremd auszuschliessen.

        4. Somit hat der Beschuldigte mehrfach verbotene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wissentlich und willentlich besessen. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.

      1. Sanktion
          1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10 bestraft (Urk. 63 S. 63). Die Verteidigung erachtet die von der Vorinstanz wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung ausgefällte Geldstrafe als gerechtfertigt. Für den Fall, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch der mehrfachen

            • teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornografie schuldig gesprochen werden sollte, erachtet die Verteidigung hierfür eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten als angemessen, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 87 S. 21).

          2. Die Vorinstanz hat schlüssig erwogen, dass in Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie aufgrund der Strafhöhe sowie des engen sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhangs eine Freiheitsstrafe und für Betrug und mehrfache Urkundenfälschung eine Geldstrafe zu bemessen ist. Ferner hat sie die anwendbaren Strafrahmen abgesteckt und die Grundsätze der Strafzumessung angefährt (Urk. 63 S. 47-50). Die Verteidigung moniert all dies nicht substantiiert (Urk. 87 S. 21) und es wird darauf verwiesen.

          3. Die Vorinstanz hat sich zu den einzelnen inkriminierten Sachverhalten der insgesamt mehrfachen sexuellen Handlungen separat, jedoch jedesmal grundsätzlich identisch geäussert (Urk. 63 S. 50 ff.). Dies wirkt könstlich statt lebens- nah. Die einzelnen Handlungen waren in Art und Intensität vergleichbar, was schon daraus hervorgeht, dass die AnklageBehörde in den einzelnen Sachverhalten jeweils mehrere Vorfälle zusammenfasste. Diese sind daher gesamthaft zu beurteilen. Sodann hat die täterkomponente nicht nur Einfluss auf eine, sondern auf sämtliche der Taten. Die Vorinstanz hat dies zwar richtig erkannt, anschliessend jedoch falsch umgesetzt und die täterkomponente nur bei einer Tat beRücksichtigt (Urk. 63 S. 51 f.).

          4. Zur Tatkomponente der sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerster zu beurteilender Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mehrmals zur Vornahme beziehungsweise Duldung sexueller Handlungen aufgefordert. Dabei habe er ihre aufgrund ihres kindlichen Alters vorliegende Wehr- und Hilflosigkeit ausgenutzt und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in grober Weise missachtet (Urk. 63 S. 50 ff.). Dies trifft zu. Der Beschuldigte veräbte die Delikte innerhalb des Familienverbunds und beging damit einen grossen Vertrauensmissbrauch. Die fänfbis zehnjährige Privatklägerin 1 war dem Beschuldigten, der eine grosse Erziehungsverantwortung innehielt, schutzlos ausgeliefert. Die Privatklägerin 1 hat offenbar bis heute intensive negative Erinnerungen, ist psychisch belastet bzw. traumatisiert und musste ihre aus den Übergriffen resultierenden Beeinträchtigungen auch therapeutisch aufarbeiten. Sie ist aufgrund der Übergriffe bis heute in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 45 S. 7 f.; Urk. 46/1-2 und Prot. I S. 19). Wenn die Vorinstanz die rein physische Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit einem Kind noch als nicht sehr intensiv taxierte (Urk. 63 S. 50), ist dies grundsätzlich zutreffend. Dass keine Gewaltanwendung beziehungsweise physische Brutalität gegenüber der dem Beschuldigten Körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 stattfand (Urk. 63 S. 50ff.), entlastet den Beschuldigten jedoch nicht; diesfalls wäre der strengere Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB anzuwenden. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund des Tatvorgehens und unter BeRücksichtigung des Alters der Privatklägerin 1 insgesamt als nicht mehr leicht taxiert (Urk. 63 S. 51 ff.), was übernommen werden kann.

            Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zurecht vorsätzliches Handeln mit rein egoistischem Tatmotiv erkannt (Urk. 63 S. 51ff.). Entsprechend wirkt sich die subjektive Tatschwere strafErhöhend aus. Der Beschuldigte war in seiner Schuldfühigkeit in keiner Weise beeinträchtigt. Betreffend Sachverhalt 5 wurde zurecht erleichternd beRücksichtigt, dass es beim Versuch blieb.

            Die Vorinstanz hat bei einem insgesamt nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden eine Einsatzstrafe von 21 plus 6 plus 5 plus 2 Monaten, insgesamt also 34 Monaten, Freiheitsstrafe bemessen. Dies ist im Resultat zu übernehmen.

          5. In Anwendung des Asperationsprinzips hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der Pornografie um 3 Monate Erhöht. Dies ist keinesfalls übersetzt, sondern tendenziell sehr milde: Der Beschuldigte besass Hunderte von verbote- nen Dateien, welche mittels offensichtlichen schweren Missbrauchs von auch sehr jungen Kindern erstellt wurden. Dass er deren Besitz lediglich in Kauf ge- nommen hat, wie die Vorinstanz ihm zugutehält, ist aufgrund der vorstehenden BeweisWürdigung auszuschliessen. Die Inbesitznahme respektive Kenntnisnahme des Inhalts liegt auch nicht für sämtliche Dateien wie von ihm behauptet viele Jahre zurück.

          6. Entgegen der Vorinstanz ist die täterkomponente auf die für sämtliche Delikte bemessene Einsatzstrafe zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiedergegeben. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er arbeite temporür bei der Firma J. als technischer Hauswartangestellter und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von knapp Fr. 5'800. Er habe Schulden in Höhe von rund Fr. 100'000 und eine nacheheliche Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 1'280 im Monat. Die Lohnpfändung laufe nach wie vor (Urk. 89 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral, ebenso die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 67). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschul- digte nicht auf. Ein sich strafmindernd auswirkendes günstiges Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, von Einsicht gar Reue kann der Beschuldigte nur betreffend die Nebendelikte Betrug und mehrfache Urkundenfälschung für sich reklamieren. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten infolge langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung und weil die Sexualdelikte in Anwendung der Art. 97 und 98 StGB verjährt wären, gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StGB eine Strafreduktion von einem Drittel der ermittelten Einsatzstrafe zugestanden hat, ist dies zu milde. Vielmehr rechtfertigt sich ein Abzug von rund 20 %. Es bleibt somit, wenn auch wie gesehen mit anderer Begründung, beim vorinstanzlichen Strafmass von

        30 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Erhöhung ist schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  2. Dem Antrag der Verteidigung folgend hat die Vorinstanz den Beschuldigten in Abgeltung des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung mit einer milden Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Dies wird durch die Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 87 S. 21) und ist zu übernehmen unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 55). Eine Erhöhung ist wiederum bereits aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für die gemäss Praxis minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.

    1. Bei einem Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist der vollbedingte Strafvollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug Gewährt unter Bemessung des gesetzlich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 56f.). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil ist die erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

    2. Für die Geldstrafe hat die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug Gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Urk. 63

S. 57). Auch dies ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots ohne weitere materielle Prüfung zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB ausgesprochen, da er sich sowohl der sexuellen Handlungen mit Kindern wie des Besitzes verbotener Pornografie schuldig gemacht habe (Ur. 63 S. 57). Das angefochtene tätigkeitsverbot ist zu bestätigen, wobei zur Begründung lediglich auf den Besitz von Kinderpornografie im Sinne von Art.

67 Abs. 3 lit. d StGB abzustellen ist. Die sexuellen Handlungen mit Kindern beging der Beschuldigte bis ins Jahr 2005; zu diesem Zeitpunkt war Art. 67 StGB noch nicht in Kraft (vgl. Art. 2 StGB). In diesem Sinne wurde auch der Antrag der AnklageBehörde begründet (Urk. 44 S. 16f.). Angesichts der Vielzahl der vom Beschuldigten besessenen verbotenen Dateien, welche mittels offensichtlichen schweren Missbrauchs von auch sehr jungen Kindern erstellt wurden, liegt offensichtlich kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, welcher ein ausnahmsweises Absehen von einem tätigkeitsverbot erlauben würde. Solches wird denn vom Beschuldigten auch gar nicht geltend gemacht. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung der Besitz von Kinderpornografie, begangen bis am 7. Juli 2020, nicht verjährt ist

(vgl. dazu vorne unter E. IV.2.2.).

  1. Zivilforderung

    Die einzig vom Beschuldigten angefochtene Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 wobei die Verteidigung gänzlich unsubstantiiert eine Halbierung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme verlangt (Urk. 87 S. 22)

    • ist ausgangsgemäss und unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 59-61) ohne Weiteres zu bestätigen. Durch die Übergriffe verletzte der Beschuldigte die persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1, insbesondere deren sexuelle Integrität, schwer. Er hielt die Erziehungsverantwortung im Familienverbund inne und missbrauchte das Vertrauen der fänfbis zehnjährigen Privatklägerin 1, die ihm wehr- und schutzlos ausgeliefert war, schwer. Die Übergriffe traumatisierten die Privatklägerin 1 schwer, was bis heute anhält. Aufgrund der aus den Übergriffen resultierenden Beeinträchtigungen ist sie nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. dazu bereits vorne unter E. V.1.4.). Die von der Vorinstanz der Privatklägerin 1 zugesprochene Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 5'000 erscheint daher eher tief. Eine Erhöhung ist jedoch aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  2. Kosten
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000 festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der PrivatKlägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Dass die Privatklägerin 2 ebenfalls Berufung erhob und diese wieder zurückzog (Urk. 72), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen BerufungsErklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einging (vgl. ZR 110 Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vormerknahme einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

    1. Die durch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 86) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren zuzüglich der üblichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung mit pauschal Fr. 1'900 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    2. Die durch die amtliche Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 85) sind ebenfalls ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung unter BeRücksichtigung der tatsächlichen, kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung als von der amtlichen Verteidigung geschätzt zuzüglich der üblichen Aufwendungen für die Nachbearbeitung mit pauschal Fr. 7'500 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 2 wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 6. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

      • Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 6)

        - [...]

        - [...]

      • mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)

    2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen:

      • mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 4 sowie Dossier 4)

    3. Das Verfahren betreffend sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

      4.-6. [...]

      1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

        3. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:

        • Externe Festplatte Maxtor (Asservaten-Nr. A013'967'232), einschliesslich 1 Festplatte (Unterasservaten-Nr. A014'318'582)

        • Festplatte der Marke Western Digital (Asservaten-Nr. A014'318'628)

      2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

        3. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin wieder herausgegeben:

        • Apple iPad weiss mit schwarzer Hölle (Asservaten-Nr. A013'967'254)

        • iPhone 7 schwarz mit schwarzer Hölle (Asservaten-Nr. A013'968'520)

        • SSD der Marke INTEL (Asservaten-Nr. A014'318'468)

        • Mikro-Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'318'617)

      Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

      9. [...]

      1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'489 zu bezahlen.

      2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 6'000 ; die weiteren Auslagen betragen:

      Fr. 3'500 gebühr für das Vorverfahren

      Fr. 1'900 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung und EDV-

      Datensicherung)

      Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäss Be-

      Fr. 1'200

      schluss vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr.: UB200123-O)

      Fr. 30'009.85 amtl. Verteidigungskosten (gemäss Beschluss des Bezirksge-

      richts Bülach, I. Abteilung, vom 19. April 2022)

      Fr. 10'940 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (RAin Z. ; inkl. MwSt.)

      Fr. 12'700 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (RAin Y. ; inkl. MwSt.)

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. [...]

      1. [Mitteilungen]

      2. [Rechtsmittel]

  3. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist ausserdem schuldig der

    • mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Sachverhalte 1, 2, 3) und Versuch hinzu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 5) sowie der

    • mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Dossier 5)

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 123 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.

  3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen (6 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

    b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt.

  5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

    b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2002 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'500 amtliche Verteidigung

    Fr. 1'900 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben)

    • die Vertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 (versandt)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. September 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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