Zusammenfassung des Urteils SB220403: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem Rechtsstreit zwischen den Parteien A und B vor dem Tribunal de première instance de Genève. A ist eine gemeinnützige Organisation, während B ein Mitglied dieser Organisation war, aber aufgrund einer Entscheidung des Vorstands auf den Status eines assoziierten Mitglieds herabgestuft wurde. B hat gegen diese Entscheidung geklagt, aber das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es gab weitere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bezüglich der Mitgliedschaft und Ausschlüsse aus der Organisation. Letztendlich wurde A in einem neuen Urteil dazu verpflichtet, B wieder als aktives Mitglied aufzunehmen. A hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, und das Gericht hat die Berufung teilweise abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei A den Grossteil tragen musste.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220403 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Raub etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Richt; Asservat-Nr; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Urteil; Verteidigung; Beruf; Berufung; Aussage; Landes; Mobiltelefon; Aussagen; Sinne; Landesverweisung; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Delikt; Vorfall; Mitbeschuldigte; Waffe; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 140 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 IV 107; 136 IV 1; 143 I 21; 144 IV 332; 145 IV 364; 146 IV 172; 146 IV 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220403-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 7. September 2023
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach,
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Raub etc.
Anklage:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. September 2021 (Urk. D1/39) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 106 S. 52 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Raubes im Sinne von Art.140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV (Dossier 2).
Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV betreffend Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
Die mit Strafbefehl des MinisTüre public de l'arrondissement de l'Est vaudois, Vevey, vom
14. Januar 2019 ausgefällte, bedingte Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 52 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 359 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2021 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
1 Jacke (schwarz, CIPO+Baxx), Asservat-Nr. A014'829'697
1 Jacke (blau, Clockhouse), Asservat-Nr. A014'829'700
diverse SIM-Blister, Asservat-Nr. A014'829'880
3 SIM-Karten (yallo, lyca, swype), Asservat-Nr. A014'829'891
1 Mobiltelefon (LG, schwarz, IMEI:unbekannt), Asservat-Nr. A014'829'926
1 Mobiltelefon (Samsung, Rückseite beschädigt, IMEI: 1), Asservat-Nr. A014'829'971
1 Mobiltelefon (Huawei), Asservat-Nr. A014'829'959
1 SIM-Karte, Asservat-Nr. A014'830'025
Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die LagerBehörde vernichtet.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2021 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
1 Baseball-Mütze (rot/schwarz, N. ), Asservat-Nr. A014'829'744
1 Paar Handschuhe (schwarz, Stoff), Asservat-Nr. A014'829'777
1 Schal (schwarz, Stoff), Asservat-Nr. A014'829'799
1 Soft-Air-Pistole, Asservat-Nr. A014'829'824
1 Waffenetui inkl. Softair-Kugeln, Asservat-Nr. A014'829'846
1 Brief (2 Seiten), Asservat-Nr. A014'829'868
1 Quittung Tom Tailor Store St. Margrethen vom 16.01.2021, Asservat-Nr. A014'829'879
4 Bankbelege, Asservat-Nr. A014'829'904
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000 zu
bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. DG210023-E).
(Geschäfts-Nr.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 5'699.05 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2021 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. (Geschäfts-Nr. DG210023-E). Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 262.50 ausserkantonale Verfahrenskosten
Fr. 2'479.05 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) bereits ausbezahlt
Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr OGZ (Beschluss vom 15. Juni 2022) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel Berufung)
(Rechtsmittel Beschwerde)
BerufungsAnträge :
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 151 S. 2):
Die Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 13 des Dispositivs des Bezirksgerichts Hinwil vom 08.02.2022 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.
Der Beschuldigte erhält für die zu Unrecht erstandene Haft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 205'700.00.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Staates.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 153 S. 1)
sei anklagegemäss für 12 Jahre des Landes zu verweisen.
Im übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Februar 2022 zu bestätigen.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 4). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Februar 2022 liess der Beschuldigte am 11. resp. 15. Februar 2022 fristgerecht sowohl durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger als auch seinen erbetenen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 82 und 85). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
19. resp. 21. Juli 2022 (Urk. 101) gingen die BerufungsErklärungen der beiden Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht am 25. Juli resp. 15. August 2022 am Obergericht ein (Urk. 108 und Urk. 110 samt Beilage 4). Mit Verfügung vom
29. August 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um sich zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu äussern, zumal er sich zusätzlich erbeten verteidigen liess (Urk. 115). Innert Frist erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung (Urk. 117). Nach Eingang der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers (Urk. 119) wurde dieser mit präsidialVerfügung vom 4. Oktober 2022 aus dem Amt entlassen, unter
Vormerknahme, dass der Beschuldigte durch Rechtsanwalt X.
erbeten
verteidigt werde (Urk. 122). Am 4. November 2022 teilte der ehemalige amtliche Verteidiger abschliessend mit, dass er den Beschuldigten auch nicht (mehr) erbeten verteidige (Urk. 127). Das von ihm beantragte Honorar für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung (Urk. 126) wurde bereits aus der Gerichtskasse ausbezahlt (Urk. 126A).
Am 14. November 2022 liess der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 129 samt Beilagen). Mit Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs (Urk. 134). Die Antwort der Verteidigung auf diese Eingabe ging am 28. November 2022 ein (Urk. 136). Mit präsidialVerfügung vom 30. November 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 139). Er befindet sich somit nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 80 und 83).
Am 25. April 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 142) und den Parteien am 27. April 2023 eine änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 145). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus der Haft vorgefährt) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7 ff.).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Zivilforderungen und Kostenfolgen an (Urk. 108, Urk. 110 und Urk. 151 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Dauer der Landesverweisung und damit Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153 S. 1). AusDrücklich nicht angefochten werden die Ziffern 2, 8, 9 und 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 151 S. 2; Prot. II S. 10). Diese Ziffern sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Formelles
Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt.
Vorbemerkungen
Dem Beschuldigten wird stark zusammengefasst vorgeworfen, zusammen
mit seinem Cousin B.
zwei maskierte Raubüberfülle auf je eine
C. -Filiale in D. (ZH) und eine in E. (AG) verübt zu haben. Dabei hätten sie sich am 30. Dezember 2020 um ca. 04.29 Uhr bis 04.33 Uhr in D. und am 16. Januar 2021 um ca. 05.09 Uhr bis 05.16 Uhr in E. jeweils zum Personaleingang der zuvor ausgekundschafteten Geschäfte begeben, um das eintreffende Verkaufspersonal abzupassen und sodann zu überwältigen. Nachdem die erste Verkaufsmitarbeiterin eingetroffen sei, hätten sie diese überfallen, sich so Zugang zum Geschäft verschafft und sie dazu gezwungen, ihnen das in den Tresoren befindliche Bargeld auszuhündigen. Nach Verlassen der VerkaufsGeschäfte seien der Beschuldigte und B. wieder an ihren gemeinsamen Wohnort zurück gekehrt und hätten die Beute in Höhe von Fr. 5'960 (betr. Vorfall vom 30. Dezember 2020 in D. ) bzw. Fr. 16'000 bis Fr. 17'807.35 (betr. Vorfall vom 16. Januar 2021 in E. ) hälftig geteilt.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 freigesprochen, im übrigen aber vollumfänglich anklagegemäss schuldig gesprochen.
Zu den theoretischen Grundlagen der BeweisWürdigung, den vorliegenden Beweismitteln sowie zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 5 ff.). präzisierend festzuhalten ist einzig, dass es nicht die Befragung in der prozessualen Rolle als
Zeugin ist, die F. als glaubwürdig erscheinen lässt, sondern vielmehr ihre von der Vorinstanz zutreffend gewürdigte neutrale Interessenlage (Urk. 106 S. 9).
Ausgangslage
Am äusseren Sachverhalt, d.h. am genauen Ablauf der Geschehnisse kann kein Zweifel bestehen, zumal dieser durch die deckungsgleichen Aussagen des Mitbeschuldigten und der beiden Geschädigten sowie die Bilder der überwachungskameras ohne weiteres erstellt ist. Dies kann vom Beschuldigten auch nicht überzeugend bestritten werden, nachdem er nichts mit den überFällen zu tun gehabt haben will. Fraglich ist somit einzig, ob es sich beim zweiten täter um den Beschuldigten eine andere Person gehandelt hat, zumal der Beschuldigte dies konsequent in Abrede stellt (Urk. D1/12/1, Urk. D1/12/2, Urk. D1/12/4; Prot. I
S. 33 ff., Urk. 150 S. 8). Die Vorinstanz hat sich zu den relevanten Beweismitteln und deren Würdigung bereits ausführlich geäussert.
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von B. , der Pri-
vatklägerin G.
sowie der Geschädigten F.
ausführlich aufgefährt,
weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 106 S. 9 ff.).
Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die vorinstanzlichen Ausführungen in allen Teilen überzeugend sind. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher im Wesentlichen rekapitulierender und teilweise ergänzender Natur.
Belastung durch B.
Der Mitbeschuldigte B.
hat von Anfang an umfassend und detailliert
Aussagen gemacht, wodurch er sich auch erheblich selbst belastet hat. Insbesondere hat er bereits in der ersten Befragung und danach mehrfach, auch in Anwesenheit des Beschuldigten, ausgefährt, die beiden Raubüberfülle mit seinem Cousin, dem Beschuldigten, begangen zu haben (Urk. D1/11/2 Frage 8 und 9; D1/11/5 Frage 16 und 19; D1/11/6 S. 11-12 und S. 15, Urk. D1/11/7 Frage 49 und
50). Einzig in der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2021 (Urk. D1/11/3) bestritt er eine Beteiligung des Beschuldigten (und von sich selbst), zog diese Aussage in der darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
2. Juni 2021 (Urk. D1/11/5) jedoch wiederum zurück und bestätigte seine bereits zu Beginn der Untersuchung gemachten Aussagen, wonach er die Raubüberfülle mit dem Beschuldigten begangen habe. Grund für den anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2021 zu Protokoll gegebenen Widerruf der urspränglich gemachten Aussagen sei die Angst vor dem Beschuldigten gewesen (Urk. D1/11/5 Frage 53 ff.). Dass er dies aus irgendeinem anderen Grund gemacht haben könnte als aus Angst vor jener Person, die er effektiv belastete, wäre nicht plausibel.
Es ist nicht einzusehen, weshalb die in allen Teilen überzeugenden Aussagen B. s just in Bezug auf die Identität des zweiten täters nicht zutreffen sollten. Dazu Müsste ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich sein. Ein solches vermochte auch der Beschuldigte zunächst nicht zu nennen und gab zu Protokoll, er könne sich die Aussagen B. s nicht erklären (vgl. Urk. D1/12/1 Frage 22; Prot. I S. 34). Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung ist denn auch nicht erkennbar. Erst auf weitere Nachfragen behauptete der Beschuldigte schliesslich, er habe damals Streit mit B. gehabt, welches B. ihm noch geschuldet habe (Urk. D1/12/4 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute brachte der Beschuldigte sodann vor, B. habe einer weiblichen Bekannten Fr. 1'500 in den Kosovo gesendet, obschon er noch Schulden beim Beschuldigten gehabt habe, was zu Streit gefährt habe (Prot. I S. 40; Urk. 150 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte zudem auf den Standpunkt, B. habe mit seinen Aussagen primür den eigentlichen Mittäter Schätzen wollen, da er im Falle einer Belastung Angst vor dessen Rache habe, wohingegen er vom Beschuldigten als Familienangehörigen im Falle einer Falschbelastung keine Racheaktionen zu befürchten habe (Urk. 150 S. 8 f.; Urk. 151 S. 8). Für einen handfesten Streit bzw. eine Feindschaft zwischen B. und dem Beschuldigten ergeben sich aber aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten welcher unter anderem behauptete, er sei am
30. Dezember 2020 mit B. ins Rheintal gefahren, um mit ihm den Silvester
zu verbringen, und auch am 16. Januar 2021 mit diesem Richtung Rheintal unterwegs gewesen (Urk. D1/12/4 S. 8), und der weiter bestätigte, morgens um 2
Uhr mit B.
in der Wohnung gechattet und Kaffee getrunken zu haben
(a.a.O. S. 4; vgl. auch Prot. I S. 50) keinerlei Anhaltspunkte. Sollte zwischen
B.
und dem Beschuldigten tatsächlich eine Meinungsverschiedenheit um
eine Geldschuld von ca. Fr. 3'000 bzw. um finanzielle Zuweisungen B. s im Umfang von Fr. 1'500 an eine Bekannte im Kosovo entbrannt sein (Urk. D1/12/4 S. 16; Prot. I S. 40; Urk. 150 S. 8), wären die Schulden gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem überfall ohnehin durch
B.
beglichen worden (Urk. D1/12/4 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 150 S. 10). Ein
Grund für eine derart schwerwiegende Falschbelastung kann daraus in keiner Weise erkannt werden. Eine eigentliche Feindschaft zwischen den beiden, die zu einer bewussten Falschbelastung hätte führen können, ist somit nicht ansatzweise erkennbar ganz im Gegenteil. Es würde vielmehr keinen Sinn ergeben, wenn B. ausgerechnet den Beschuldigten, mit welchem er in einer gemeinsamen Wohnung wohnte und welcher als Cousin mit ihm verwandt ist, fälschlicherweise einer Straftat beschuldigen würde, anstatt das Delikt auf eine ihm weniger nahe stehende Person abzuschieben überhaupt keinen (identifizierbaren) Namen zu nennen (vgl. dazu Urk. D1/11/2 S. 2 Frage 7 f.). Auch die Erklärung des Beschuldigten, von einem FamilienanGehörigen sei keine Racheaktion zu erwarten (vgl. Urk. 150 S. 8), ist vor diesem Hintergrund nicht einleuchtend, da B.
wie erwähnt doch überhaupt keine konkret bekannte existierende Person
hätte nennen müssen. Inwiefern B.
durch seine Aussagen seine eigene
Haut retten könnte bzw. sich rauszuwinden versucht habe, wie die Verteidigung vorbrachte (Urk. 72 S. 5; Urk. 151 S. 6), ist nicht nachvollziehbar.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind auch den übrigen Aussagen von B. nicht zu entnehmen. Vielmehr führte er beispielsweise zum eigentlichen Tatgeschehen mehrere Details hinsichtlich des Vorgehens an (vgl. Urk. D1/11/2, D1/11/5, D1/11/6 und D1/11/7), welche aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen (vgl. Urk. D1/10/2-3) sowie der Aussagen der beiden Opfer bestätigt werden. B. versucht dabei nicht etwa, sich selbst in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, als es auf der Videoaufnahme ersichtlich ist.
Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und gegen eine absichtliche Falschbelastung. Auch seine Ausführungen zum übrigen Verhalten vor und nach den RaubüberFällen lassen sich unter anderem mit den Erkenntnissen aus der RTI-Auswertung in Einklang bringen (vgl. hinten Erw. II.4). Entgegen der Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz hat sodann der Umstand, dass
B.
einschlägig vorbestraft ist (Urk. 72 S. 5), keinen Einfluss auf seine
Glaubwürdigkeit, zumal auch Personen mit krimineller Vergangenheit ohne Weiteres wahrheitsgetreue Aussagen machen können und nicht etwa für alle Zukunft als nicht verlüsslich zu gelten haben. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten,
dass keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung seitens von B.
bestehen. Das vorliegende Verfahren ist daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 3; Urk. 136) auch kein Indizienprozess, zumal mit der Aussage von B. , welcher den Beschuldigten mehrfach, unmissVerständlich und glaubhaft als Mittäter bezeichnete, ein direkt belastendes Beweismittel vorliegt. Die weiteren Beweismittel sind daher nur aber immerhin zur Verifizierung dieses Hauptbeweismittels heranzuziehen.
Erkenntnisse aus Rückwirkender Teilnehmeridentifikation (RTI) und Auswertung Mobiltelefone
Allgemeines
Mit Bezug auf die Mobiltelefone des Beschuldigten (Rufnummer +41 2) und des
Mitbeschuldigten B.
(Rufnummer +41 3) liegen die grafischen Darstellungen der RTI-Auswertung der Antennenstandorte am 30. Dezember 2020, 2. Ja- nuar 2021, 7. Januar 2021 (03:05:56 Uhr bis 04:29:24 Uhr sowie 05:38:28 Uhr bis 06:42:54 Uhr) und 16. Januar 2021 bei den Akten (Urk. D1/17/8-12 = Urk. D1/18/8-13). Zur Analyse der Randdaten aus Rückwirkenden überwachungen wurde von der Mobilfunk-Forensik der Kantonspolizei Zürich ein SachVerständigengutachten erstellt, welches als Urk. D1/23/26 bei den Akten liegt.
Weiter wurde eine WhatsApp-Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten
und B.
ausgewertet. diesbezüglich liegt ein Extraktionsbericht inklusive
übersetzung eines WhatsApp-Chats bei den Akten (Urk. D1/22/17 = Urk. D1/23/19)
Betreffend Vorfall in D. ZH
Mit Bezug auf den Raub in D. liefert die RTI-Auswertung keine Erkenntnisse. Am 30. Dezember 2020 konnten erst ab 10:53:39 Uhr Antennenstandorte nachgewiesen werden. Ersichtlich ist jedoch, dass sich an diesem Tag um die Mittagszeit beide Mobiltelefone ins Rheintal bewegten, wo unbestrittenermassen Verwandte der Beschuldigten wohnhaft sind.
Erkenntnisse hinsichtlich des Vorfalls in D. vom 30. Dezember 2020 ergaben sich indessen aus der ausgewerteten Chat-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B. . Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und B. am 30. Dezember 2020 um 02:09:09 Uhr bis 02:10:39 Uhr schriftlich via Mobiltelefon miteinander kommuniziert haben. Hervorzuheben ist insbesondere die Nachricht von B. Qu mo = steh endlich auf, welche um 02:10:05 Uhr versandt wurde. In der Folge fragte B. den Beschuldigten noch, ob er Kaffee wolle (Nachricht von 02:10:39 Uhr; A po don kafe = Willst du Kaffee?). Dies lässt vermuten, dass B. und der Beschuldigte am 30. Dezember 2020 früh morgens etwas geplant hatten, weshalb sie um diese Uhrzeit aufstehen sollten. Dies passt wiederum perfekt zu den von B. gemachten Aussagen, wonach
er den früh morgens veräbten Raubüberfall in D.
mit dem Beschuldigten
begangen habe. Dementsprechend hätten sie auch früh aufstehen müssen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit ohne Arbeit gewesen und sein Tagesablauf habe nicht demjenigen ei- nes Durchschnittsbürgers entsprochen (Urk. 72 S. 8; Prot. I S. 50), so mag das zwar theoretisch möglich sein, lässt den belastenden Charakter dieses Beweismittels aber keineswegs entfallen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst behauptete, er habe damals noch nicht geschlafen, weshalb solle er denn um 2 Uhr nachts aufstehen (Urk. D1/12/4 S. 8). Dass er aber genau dies tat, legt die Nachricht von B. , der ihn aufforderte, endlich aufzustehen, deutlich nahe.
Betreffend Vorfall in E.
Aus der grafischen Aufbereitung der RTI-Auswertung der Antennenstandorte ist ersichtlich, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 2. Januar 2021 gemeinsam mit demjenigen des Mitbeschuldigten B. spät abends sowie am
7. Januar 2021 zwischen 04:04 Uhr und 5:35 Uhr im Raum E. bewegt hat. Am 16. Januar 2021 ist mit Bezug auf das Mobiltelefon des Beschuldigten um
00:45:13 Uhr ein Standort in H.
ersichtlich, um 03:38:44 Uhr ein neuer
Standort beim I.
mithin klar nordwestlich von H. ; die nächsten
Randdaten wurden erst vor 9 Uhr im Raum J. /H. erhoben; anschliessend bewegten sich beide Mobiltelefone wiederum ins Rheintal.
Mit Bezug auf den 16. Januar 2021 wird im SachVerständigengutachten ausgeführt, das Mobiltelefon des Beschuldigten habe an diesem Tag um 03:38:44 Uhr
die Mobilfunkantenne des I.
selektiert und darüber kommuniziert. Um
03:34:25 Uhr habe es eine einmalige Kommunikation über die Mobilfunkantenne in H. beim K. -Zentrum gegeben. Dass nachher keine weiteren Daten mehr ersichtlich seien, bedeute, dass sich das Mobiltelefon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Beispiel durch Ausschaltung Aktivierung des Flugmodus vom Mobilfunknetz abgemeldet habe. Um 07:57:49 Uhr habe sich das Mobiltelefon im Versorgungsbereich der Mobilfunkantenne beim K. -Zentrum wieder am Mobilfunknetz angemeldet, zum Beispiel durch Einschaltung Deaktivierung des Flugmodus. Mit Bezug auf den Standort des Mobiltelefons sei es möglich, dass sich dieses von 01:02:10 Uhr bis um 03:30:01 Uhr an der L. -Strasse ... in H. (Wohnung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B. ) befunden habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe es sich um 03:31:43 Uhr (dem nächsten Verbindungseintrag) nicht mehr dort befunden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe sich das Mobiltelefon zwischen der Erfassung dieser beiden Randdaten fortbewegt. Mit der Verteidigung kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass das Mobiltelefon keine Akkuladung mehr gehabt haben könnte und sich deswegen vom Mobilfunknetz abgemeldet hat (vgl. Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig erscheint es äusserst auffällig, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgerechnet am Tattag früh morgens zunächst im Bereich des I. befunden hat und kurz danach ausgeschaltet bzw. in den Flugmodus versetzt wurde sich aus anderen Gründen ausgeschaltet hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Handys in modernen Fahrzeugen, wie dem Audi Q5 des Beschuldigten, problemlos geladen werden können.
Hinsichtlich des festgestellten Standorts seines Handys am 7. Januar 2021 zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr in E. AG führte der Beschuldigte aus, er sei damals in E. gewesen, da er eine Frau kennengelernt und diese habe treffen wollen. Er denke, dass es nicht verboten ist, jemanden nach Mitternacht
zu treffen. Seinen Cousin B.
habe er zum Treffen mitgenommen, damit
dieser eine Mitarbeiterin der Frau habe kennenlernen können. Die Namen der Frauen wolle er aber nicht sagen (Prot. I S. 35; vgl. auch Urk. D1/12/4 S. 6 sowie die Argumentation der Verteidigung in Urk. 72 S. 8 und Urk. 151 S. 8). Es mutet sehr aussergewöhnlich an, dass der im Zürcher Oberland wohnhafte Beschuldigte ausgerechnet in E. AG, wo in der Folge unter Beteiligung seines Cousins B. ein Raubüberfall stattfand und wo frühmorgens eine Verkaufsmitarbeiterin überwältigt wurde, zwischen 04:04 Uhr und 5:35 Uhr morgens eine Bekannte getroffen haben will. Zumindest dürfte erwartet werden, dass der Beschuldigte ei- ne auch nur im Ansatz nachvollziehbare Erklärung liefern könnte, weshalb das Date zu einer derart ungewöhnlichen Tageszeit stattgefunden habe. Entsprechend überrascht es nicht, dass der Beschuldigte den Namen der Frau, welche er frühmorgens in Begleitung von B. in E. AG getroffen haben will, nicht nennen kann bzw. will. Nicht einleuchtend ist denn auch die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte wolle die Identität der verheirateten Frau nicht preisgeben, da er ihr aufgrund der mit ihm gefährten ausserehelichen Affüre keine Probleme bereiten wolle (Urk. 72 S. 4 und S. 9; Urk. 151 S. 8). Einerseits Müsste die Offenlegung ihrer Identität gegenüber den StrafverfolgungsBehörden nicht zwingend mit einer Information ihrer Familie einhergehen, da entsprechende Informationen vom Amtsgeheimnis gedeckt wären. Andererseits dürfte die dem Beschuldigten drohende empfindliche Freiheitsstrafe und die Landesverweisung doch massiv schwerer wiegen als die Allfällige Vermeidung von Eheproblemen ei- ner ehemaligen Internetbekanntschaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die unbekannte Frau eben gerade kein Alibi für den Beschuldigten liefern würde. B. bestätigte zwar ebenfalls, dass man erstmals nach E. gefahren sei (und dort dann zufällig den C. entdeckt hätten), da sie über ein App eine Frau kennengelernt hätten, welche sie in E. abgeholt hätten (Prot. I S. 20; Urk. D1/11/5 Fragen 113 ff.). Dies gelte indessen bloss für eine Fahrt. In der Folge seien sie aber mindestens zehn Mal insbesondere auch frühmorgens am 7. Januar 2021 nach E. gefahren, um zu schauen, wann zu arbeiten begon- nen werde (Urk. D1/11/5 Frage 122 ff.). Dies lässt sich mit den Erkenntnissen der RTI-Auswertung ohne Weiteres vereinbaren und erscheint darüber hinaus auch in allen Teilen nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschuldigten, man sei auch am frühen Morgen des 7. Januar 2021 nach E. gefahren, um eine Frau zu treffen, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Weiter ist auch stark belastend zu werten, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am Tag des Raubüberfalles in E. gemäss gutachterlicher Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ca. halb 4 Uhr morgens im Bereich des Autobahnkreisels I. bewegte, zumal dies aufgrund der Fahrzeit ohne Weiteres mit einer Anwesenheit beim C. in E. zur Tatzeit kurz nach 5 Uhr morgens in Einklang zu bringen ist. Eine nachvollziehbare Erklärung, wohin er als damals Arbeitsloser (vgl. Prot. I S. 30 f.) um diese Uhrzeit gefahren sein soll, lieferte der Beschuldigte nicht. Im Gegenteil ist auch die diesbezügliche Auswertung der RTI-Daten vielmehr mit der Darstellung von B. vereinbar.
Weiter musste der Beschuldigte auf Vorhalt der genannten Erkenntnisse auch seine bei der Polizei gemachte Aussage, er habe sich am Wochenende des
16. Januar 2021 (Samstag) vom Freitag bis Montag bei seinem Sohn in M. VD aufgehalten (Urk. D1/12/1 Frage 17 f.), zurücknehmen und erklärte nunmehr, er habe bloss gewusst, dass er am 18. Januar 2021 im Welschland gewesen sei, da dann sein Sohn Geburtstag habe (Urk. D1/12/4 S. 7 f.). Diese Anpassung der
Aussagen an die erhobenen Sachbeweismittel spricht ebenfalls nicht gerade für die Richtigkeit seiner Aussagen. Im Gegensatz dazu sind die Erkenntnisse aus
der RTI-Auswertung mit den Aussagen von B.
auch hinsichtlich des
Nachtatverhaltens ohne Weiteres vereinbar, zumal er bereits von sich aus und noch ohne Kenntnis der genannten Auswertungen zu Protokoll gab, am Nachmittag des 16. Januar 2021 ins Rheintal gefahren zu sein, da sein Bruder umgezogen sei; man habe zudem in einem Shoppingcenter Kleider eingekauft (Urk. D1/11/5 Frage 96), was wiederum mit einer in der Wohnung sichergestellten Quittung korrespondiert (Urk. D1/23/4-5; Urk. 71).
Hinweise auf eine unbekannte Drittperson, welche bei den VorFällen dabei gewesen sein könnte, sind den erhobenen RTI-Daten keine zu entnehmen. Im Falle einer Beteiligung einer Drittperson wären indessen ein- und ausgehende Anrufe Nachrichten zu erwarten, zumal man sich an beiden Tagen für die entsprechenden Raubüberfülle hätte absprechen müssen. Die erhobenen Daten sprechen demnach zweifellos gegen die Existenz einer beteiligten Drittperson.
Zusammenfassend sprechen die Erkenntnisse aus der Auswertung der RTI- Daten sowie der Chat-Kommunikation eindeutig für die Richtigkeit der Aussagen von B. , wonach er die Raubüberfülle gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen habe.
Videoaufnahme und sichergestellte Kleidungsstücke
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Februar 2021 in der vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B. gemieteten Wohnung in H. ZH wurden insbesondere folgende Gegenstände sichergestellt: Eine glänzende schwarze Jacke im Eingangsbereich, eine blaue Jacke Clockhouse mit einer beigen Stofftasche in der linken Tasche sowie eine schwarze Jacke mit der äusserst auffälligen weissen Aufschrift der Marke CIPO+Baxx auf dem Kleiderständer im Wohnzimmer, eine Baseball-Mütze rot/schwarz mit N. - Aufschrift, ein paar schwarze Stoffhandschuhe, ein Schal, eine Quittung Tom Tailor Store St. Margrethen vom 16. Januar 2021, diverse Mobiltelefone inklusive SIM-Karten sowie eine Soft Air Gun samt Kugeln und Etui (Urk. D1/23/4).
Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der in der Wohnung des Beschuldigten
und des Mitbeschuldigten B.
sichergestellten Kleider ein Gutachten beim
Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben, welches die Bilder aus der überwachungskamera hinsichtlich der Kleider und einer tätErhöhenrekonstruktion ausgewertet hat (Urk. D1/10/28). Zusammengefasst kam das FOR dabei zum Schluss, dass die sichergestellte schwarze Jacke (Asservat-Nr. A014'829'346) typengleich mit der auf dem Videomaterial abgebildeten schwarzen Jacke von täter 1 in D. und in E. sei. Die auf dem Video abgebildete Jacke des täters 2 in D. stelle sich ebenfalls als typengleich mit der sichergestellten Herrenjacke, Asservat-Nr. A014'829'697, heraus (Urk. D1/10/28 S. 12). Zudem seien auch die abgebildeten Handschuhe des täters 1 sowie jene des täters 2 in D. und E. typengleich mit den sichergestellten Handschuhen, Asservat-Nr. A014'429'266 und A014'829'777 (Urk. D1/10/28 S. 12 und S. 36). Bezüglich des Raubüberfalls auf den C. in E. würden die Ergebnisse mössig stark dafür sprechen, dass der täter 2 beim Raubüberfall die blaue Jacke Asservat-Nr. A014'829'700 getragen habe (Urk. D1/10/28 S. 36). Hinsichtlich der sichergestellten Baseball-Mütze rot/schwarz mit N. -Aufschrift würden die Ergebnisse dafür sprechen, dass diese beim Raubüberfall in D. durch den täter 2 getragen worden sei (Urk. D1/10/28 S. 12 und S. 36). Zusammenfassend würden die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprechen, dass die sicherge-
stellten Kleidungsstücke an den RaubüberFällen in D.
und E.
durch
die beiden täter getragen worden seien (Urk. D1/10/28 S. 43 f.).
Hinsichtlich der tätErhöhenrekonstruktion kam das FOR zum Schluss, die Untersuchungsergebnisse würden stark dafür sprechen, dass es sich beim täter 1 in D. und E. um den Mitbeschuldigten B. handle (Urk. D1/10/28
S. 44). Hinsichtlich des täters 2 liessen die Untersuchungsergebnisse zusammenfassend auf die Identitätshypothese schliessen, wonach es sich beim täter 2 beim Raubüberfall in D. und dem täter 2 beim Raubüberfall in E. um dieselbe Person handle. Zudem entspreche die Befundkonstellation sowohl betreffend den Vorfall in D. als auch betreffend jenen in E. den Erwartungen unter der Identitätshypothese, wonach es sich beim täter 2 um den Beschuldigten handle. Die Ergebnisse würden insgesamt mässig stark darauf hindeuten, dass es sich beim täter 2 in beiden RaubüberFällen um den Beschuldigten handle (Urk. D1/10/28 S. 38 ff.). Unter MitbeRücksichtigung der vergleichen- den Untersuchung der Bekleidungen auf den Standbildern mit den bei den Beschuldigten sichergestellten Kleidern, würden die Ergebnisse zumindest betreffend den Vorfall in D. geradezu stark dafür sprechen, dass es sich beim täter 2 um den Beschuldigten handle (Urk. D1/10/28 S. 44).
Diese Auswertungen sprechen demnach ebenfalls für eine täterschaft des Beschuldigten, zumal sie sich ohne Weiteres mit der Darstellung von B. in Einklang bringen lassen, welcher erklärte, dass die auf den Videobildern ersichtliche Person der Beschuldigte sei. Rein theoretisch wäre selbstredend möglich, dass eine andere ungefähr gleich grosse Person Kleider des Beschuldigten resp. in dessen Wohnung befindliche für den Raub hätte anziehen können, um den Raub zu begehen. Dafür gibt es hingegen keinerlei Anhaltspunkte; das übrige Beweisergebnis spricht klar für eine täterschaft des Beschuldigten.
Hervorzuheben ist zudem die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Baseballmötze mit der Aufschrift N. . So räumte der Beschuldigte einerseits ein, dass diese Mütze ihm Gehöre (Urk. D1/12/4 S. 13), und andererseits stammt sie von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Urk. D1/12/2). Auf den Videobildern ist der fragliche Schriftzug, welcher die Mütze neben der Farbgebung weiter individualisiert, zwar nicht ersichtlich. Es fügt sich indessen ebenfalls nahtlos ins Gesamtbild ein, dass beim Beschuldigten zuhause ausgerechnet eine anerkanntermassen ihm gehörende Baseballmötze gefunden wurde, die mit der auf den Videobildern ersichtlichen Farbgebung ohne Weiteres übereinstimmt. Es handelt sich dabei auch nicht einfach um eine rote Mütze, sondern diese weist zusätzlich vorne einen dunklen und weissen Rand auf, was mit der Mütze auf den Bildern der überwachungskamera übereinstimmt (vgl. Urk. D1/10/28 S. 17).
Weiter sind auch die Schlussfolgerungen des FOR hinsichtlich der tätErhöhenrekonstruktion im Sinnes eines belastenden Beweismittels zu sehen. So wurde im Gutachten vom 23. August 2021 ausgefährt, die Ergebnisse würden mässig stark darauf hindeuten, dass es sich beim täter 2 in beiden RaubüberFällen um den Beschuldigten handle. Nachvollziehbar ist denn auch, dass sich diese Wahrscheinlichkeit unter MitbeRücksichtigung der in der Wohnung des Beschuldigten
und B.
sichergestellten Kleidungsstücke Erhöht und die Ergebnisse dann
geradezu stark darauf hindeuten würden, dass es sich beim täter 2 um den Beschuldigten handle.
Zusammenfassend deuten daher auch die Erkenntnisse aus dem Abgleich der in der Wohnung des Beschuldigten und B. sichergestellten Kleider mit den Bildern der Videoüberwachungskamera bzw. die Erkenntnisse aus der tätErhöhenrekonstruktion stark auf eine täterschaft des Beschuldigten hin.
Bankeinzahlungen
Bei der O.
wurden Bankkontoauszüge des Beschuldigten (Urk. D1/20/4)
sowie bei der P. Auszüge des Kontos des Mitbeschuldigten B. ediert (Urk. D1/19/4). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschuldigte am 17. Januar
2021 am Schalter der O.
in H.
drei Einzahlungen von gesamthaft
Fr. 2'840 tätigte (Urk. D1/20/4 S. 3). B.
bezahlte am 18. Januar 2021 bei
der P. BetRüge von insgesamt Fr. 4200 auf sein Konto ein (Urk. D1/19/4 S. 2).
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren hierzu vor, der Beschuldigte hätte eine Allfällige Beute im Falle einer Beteiligung an den RaubüberFällen in bar für sich behalten und nicht auf ein Bankkonto einbezahlt, da damit wie es jedem Räuber Krimifan bekannt sei eine Autobahn zum täter gelegt werde (Urk. 151 S. 9). Der Mitbeschuldigte B. , welcher nachweislich an den Raubtaten beteiligt war, hat indessen solche Einzahlungen ebenfalls getätigt. Der Beschuldigte kann entsprechend aus dem weit verbreiteten Wissen um nachverfolgbare Bankeinzahlungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ob das vorliegend vom Beschuldigten einbezahlte Geld deliktischer Herkunft ist, kann zwar nicht direkt nachgepröft werden. Die zeitliche Nähe zum Raub in
E.
AG ist indessen zumindest auffällig. Denkbar wäre theoretisch, dass
B. seinen Anteil der Beute teilweise zur Tilgung von Schulden an den Beschuldigten verwendet haben könnte und dieser dieses Geld in der Folge auf sein
Konto einbezahlt hatte. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung nährt die Einzahlung von Grösseren BetRügen nur zwei Tage nach dem Vorfall dennoch den Tatverdacht. Entlastendes ergibt sich diesbezüglich jedenfalls nicht.
Unter den tätern gesprochene Sprache
Die Geschädigte F. führte in der am Tattag des überfalles auf den C. in E. , dem 16. Januar 2021, durchgefährten Einvernahme aus, beide Männer seien in etwa 30 Jahre alt gewesen und hätten in gebrochenem Deutsch mit ihr gesprochen. Untereinander hätten sie in ihrer Sprache, etwa Jugoslawisch Polnisch, kommuniziert (Urk. D1/14/1 Frage 22 ff.). Der Beschuldigte und
B.
sprechen zwar beide Albanisch und haben gemäss Aussage von
auch so untereinander kommuniziert (Prot. I S. 16), es ist indessen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Geschädigte F. die albanische Sprache, welcher sie selbst nicht möchtig sein dürfte, nicht erkannt hat und sie als jugoslawische Sprache einschätzte. Auch diese Aussage passt demnach zu einer Täterschaft des Beschuldigten bzw. entlastet ihn zumindest nicht.
Gemeinsame Wohnung / zeitliche Konnexität zum Einzug in die Wohnung in der Nähe des ersten Tatortes
Der Beschuldigte ist erst im Dezember 2020 vorübergehend bei B. eingezogen (Urk. D1/12/2 Frage 36; Prot. I S. 28). Der erste Vorfall in D. ereignete sich Ende Dezember 2020 und der zweite Vorfall in E. Mitte Januar 2021. Es fügt sich nahtlos ins Gesamtbild ein, dass sich die beiden Vorfälle nur kurz nach dem Zusammenzug ereignet haben. Die zeitliche Konnexität zum Zusammenwohnen der beiden ist jedenfalls auffällig. Dazu passt im übrigen auch, dass der Beschuldigte just Anfang Dezember 2020 arbeitslos wurde (Urk. D1/11/4 S. 2).
Fazit
Zusammenfassend verbleiben im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel daran, dass die Belastungen von B. zutreffen müssen und er die Raubüberfülle auf die
-VerkaufsGeschäfte in D.
und E.
jeweils mit seinem Cousin
und Mitbewohner dem Beschuldigten begangen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgefährt hat, stätzen die Sachbeweismittel durchwegs die bereits für sich gesehen überzeugenden Aussagen des Mitbeschuldigten B. . Dies entgegen der Argumentation der Verteidigung, welche sämtliche Sachbeweismittel isoliert betrachten will und darauf hinweist, dass sie für sich alleine noch kei- nen unumstößlichen Beweis für die täterschaft des Beschuldigten liefern würden (Urk. 72 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 151 S. 13). Die Erklärungsversuche des Beschul- digten beschränken sich demgegenüber darauf, das rein theoretisch auch noch mögliche vorzubringen, ohne dass ein auf irgend eine Art und Weise überzeugendes Gesamtbild erkennbar wäre. Insbesondere die RTI-Auswertung, die sichergestellten Kleidungsstücke inkl. der gutachterlichen Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeiten stätzen eindeutig die Belastungen von B. . Im Gegensatz dazu liegen keine Anhaltspunkte bzw. Sachbeweismittel vor, welche die Aussagen von B. hinsichtlich der Identität seines Komplizen als unwahr erscheinen liessen auch nur begründete Zweifel daran aufkommen lassen würden. Mit der Vorinstanz ist daher erstellt, dass der Beschuldigte der zweite Täter neben B. war und er sich demnach an den überFällen auf die C. - VerkaufsGeschäfte in D. und E. beteiligt hat.
Mitführen einer Soft Air Gun
Hinsichtlich des Sachverhaltselements betreffend Mitführen einer Soft Air Gun hat die Vorinstanz bereits ausführlich erwogen, dass nur mit Bezug auf den Raub in E. erstellt werden könne, dass eine Soft Air Gun mitgefährt wurde. Auf die überzeugenden und im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 106 S. 26 f.).
Die Vorinstanz würdigte den im Berufungsverfahren noch zu prüfenden Anklagesachverhalt zutreffend als mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV
(Dossier 2) (Urk. 106 S. 32). Dies wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet und ist zu übernehmen. Zu erwähnen bleibt einzig, dass hinsichtlich des Vorfalles
in D.
ein Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch fehlt, weshalb diesbezüglich mit der Vorinstanz von einer einfachen Tatbegehung auszugehen ist.
Zutreffend ging die Vorinstanz zudem bei beiden VorFällen von einem mittäterschaftlichen Vorgehen aus. Die beiden täter sprachen die Tat im Vorfeld ab, kundschafteten die ?-rtlichkeiten gemeinsam aus und teilten sich nach der gemeinsamen Durchführung der überfülle die Beute hälftig untereinander auf. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher zu übernehmen (Urk. 106 S. 31 f.).
Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Raubes im Sinne von Art.140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV (Dossier 2) schuldig zu sprechen.
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung sowie die anwendbaren Strafrahmen zutreffend aufgefährt (Urk. 106
S. 32 ff.). Diese sind zu übernehmen.
Zu ergänzen gilt es lediglich hinsichtlich der Wahl der Strafart, dass auch nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den täter einzuwirken (Urteile 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar
2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9.
April 2020 E. 2.2 und 2.4). Dies ist hier offenkundig der Fall.
Als schwerste Straftat erscheint der überfall auf den C.
in E. ,
zumal bei diesem Vorfall im Gegensatz zum Vorfall in D. auch noch eine Soft Air Gun mitgefährt bzw. zur Drohung eingesetzt wurde und zudem die erbeutete Deliktssumme um mehr als das Doppelte höher lag. Ausserdem wurde das Opfer hier im Anschluss an den Raub noch mit Kabelbinder gefesselt, was mit ei- ner zumindest kurzzeitigen Freiheitsberaubung einher ging. Es ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für diesen Vorfall festzusetzen.
Raub in E.
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz auszuführen, dass der Beschuldigte und B. die Geschädigte F. , welche nichtsah- nend früh morgens zu ihrer Arbeit im C. E. erschien, mit vorgehalte- ner Soft-Air Pistole hinterhältig überwältigten und schliesslich Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 16'000 bis Fr. 17'807.35 erbeuteten. In der Folge fesselte der Beschuldigte die Geschädigte mit mitgebrachten Kabelbindern an einen Stuhl, woraufhin sie beide das Geschäft verliessen und wieder an ihren Wohnort zu- Rückkehrten, wo sie das Geld unter sich aufteilten. Das konkrete Tatvorgehen im Laden mag relativ spontan erfolgt sein; fest steht hingegen, dass die ?-rtlichkeit zuvor mehrfach ausgekundschaftet wurde und die täter auch hinsichtlich Klei- dung und mitgebrachten Gegenständen eine gewisse Planung an den Tag legten. Das dreiste Tatvorgehen zeugt insgesamt von einer erheblichen kriminellen Energie. Dass die täter weder eine echte Pistole mitführten noch sich zu Gewaltexzessen hinreissen liessen, wie die Verteidigung ausführte (Urk. 72 S. 14; Urk. 151
S. 15), wirkt sich nicht strafmindernd aus, denn sonst lüge ein qualifizierter Raubtatbestand mit Höherer Strafandrohung vor. Die Geschädigte wurde von den Beschuldigten ohne jegliche Rücksicht dazu missbraucht, ihnen das Geld zu verschaffen. Dass die Situation, in welcher sie frühmorgens mutterselenalleine von zwei maskierten tätern überwältigt, mit einer Waffe bedroht und in der Folge sogar noch an einen Stuhl gefesselt wurde, für sie traumatisch gewesen sein dürfte, liegt auf der Hand. Der erbeutete Deliktsbetrag von mindestens Fr. 16'000 ist ebenfalls nicht unerheblich. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten eines (einfaches) Raubes als bereits erheblich zu bezeichnen. Abgesehen von der Anzahl der Delikte bewegen sich die Raubtaten vielmehr an der Grenze zur bandenmässigen Tatbegehung, weil eine gemeinsame Tatbegehung die täter regelmässig als gefährlicher und effizienter als ein Einzeltäter erscheinen lässt.
In subjektiver Hinsicht handelten die beiden Mittäter einzig in der Absicht, auf möglichst einfache Weise einen möglichst hohen Geldbetrag erbeuten zu können. Eine Notwendigkeit, auf diesem Weg Geld zu beschaffen, bestand in kei- ner Weise. Im Gegenteil wurden beide Beschuldigten im Tatzeitpunkt von der Arbeitslosenversicherung unterstätzt (Urk. D1/12/2 S. 6, Urk. D1/12/4 S. 9 f., Urk. 72 S. 5), weshalb ihr Lebensunterhalt gesichert war. Der Raub diente daher einzig der Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse und erscheint damit in jeder Hinsicht unnötig und vermeidbar. Die objektive Tatschwere wird aufgrund der subjektiven Elemente nicht relativiert.
Angesichts des Strafrahmens von mindestens 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter BeRücksichtigung der genannten Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe in Höhe von 4 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
Raub in D.
grundsätzlich kann zum objektiven Tatverschulden auf die Ausführungen
hinsichtlich des Raubes in E.
verwiesen werden, zumal das Vorgehen im
Wesentlichen gleich war. Auch hinsichtlich des Raubes in D.
gingen sie
planmässig vor und kundschafteten zunächst das auszuraubende Objekt aus. Beim Raub in D. wurden im Gegensatz zum Delikt in E. keine Soft Air Pistole zur Einschöchterung der Privatklägerin 1 eingesetzt. Zudem lag der erbeutete Deliktsbetrag mit Fr. 5'960 nicht ganz so hoch wie beim Raub in E. . Die Verkaufsmitarbeiterin, die Privatklägerin 1, wurde zudem anders als beim Raub in E. auch nicht gefesselt, sondern ihr wurde lediglich mitgeteilt, auf keinen Fall die Polizei zu alarmieren. Allerdings wurde sie auf äusserst grobe Weise überwältigt, gepackt und in den Laden gestossen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schilderte sie denn auch einDrücklich, wie traumatisierend sich das Ereignis noch heute auf sie noch auswirke (Prot. I S. 46). Die beiden Mittäter haben mit dem Vorgehen auch hier eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Das objektive Tatverschulden erscheint im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten eines Raubes nicht mehr leicht bis erheblich.
In subjektiver Hinsicht präsentiert sich die Sachlage wie beim Raub in E. . Angewiesen auf das Geld waren sie auch bei diesem Vorfall nicht, welcher sich nur gerade zwei Wochen früher ereignet hat. Die objektive Tatschwere wird daher auch diesbezüglich aufgrund der subjektiven Aspekte nicht relativiert.
wäre dieses Delikt isoliert zu beurteilen, würde sich eine Einzelstrafe im Bereich von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen.
Vergehen Waffengesetz
In objektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass es sich bloss um eine Spielzeugwaffe handelt, welche nicht tatsächlich gefährlich ist.
Subjektiv haben der Beschuldigte und B. die Spielzeugwaffe zur Begehung des Raubüberfalles in E. verwendet. Zuvor hatten sie die Soft Air Pistole schlicht in ihrem Besitz.
wäre diese Tat isoliert zu betrachten, wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Da der Beschuldigte einerseits vorbestraft ist (vgl. Urk. 114) und sich selbst durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess, muss davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe keine ausreichende präventive Effizienz entfalten würde. Im übrigen ist der Vorwurf betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz wie bereits eingangs erwähnt vorliegend zeitlich und sachlich derart eng mit dem Vorwurf des Raubes verknüpft, dass es sich auch deshalb als zweckmässig und angemessen erweist, als Strafart auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Hausfriedensbruch betreffend C.
in E.
Der Beschuldigte und B.
sind ohne Berechtigung in den C. in
E. eingedrungen. Es handelt sich dabei um ein VerkaufsGeschäft, weshalb
das Tatverschulden gegenüber einem Hausfriedensbruch in eine Privatwohnung geringer erscheint. Allerdings handelte es sich um eine krasse Art des verbotenen Eindringens, anders als etwa beim normalen Einkaufen in einem Laden, für welchen ein Hausverbot erteilt wurde.
Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch ein not-
wendiges Mittel zur Begehung des Raubes im C.
in E.
war. Einen
anderen Zweck verfolgten der Beschuldigte und B. nicht.
wäre dieses Delikt isoliert zu betrachten, wäre eine Strafe in Höhe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen angezeigt. Wie bereits hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ausgefährt wurde, wäre eine Geldstrafe vorliegend aber auch diesbezüglich nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zudem liegt auch hier ein Delikt vor, welches in engstem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Raub steht. Es ist daher angezeigt, auch diesbezüglich auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Asperation
Da mehrere Delikte vorliegen, welche alle mit einer Freiheitstrafe zu sanktionieren sind, ist ausgehend von der schwersten Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. Als Einsatzstrafe fun-
giert dabei die für den Raub in E.
festgesetzte Strafe von 4 Jahren Frei-
heitsstrafe. Für den Raub in D. wurden 36 Monate festgesetzt. Das Delikt
wurde zwar bloss zwei Wochen vor dem Raub in E.
und zudem in vergleichbarer Weise begangen. Gleichwohl erforderten beide Taten unabhängige Vorbereitungen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des Raubes in D. um 24 Monate zu Erhöhen. Die für den Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz festgesetzten Freiheitsstrafen von je zwei Monaten sind aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zum Raubdelikt, zu dessen Zweck sie überhaupt begangen wur- den, mit einer Asperation der Einsatzstrafe um insgesamt zwei Monate zu berücksichtigen. Dies führt als Zwischenergebnis bereits zu einer Freiheitsstrafe von etwas über 6 Jahren Freiheitsstrafe.
täterkomponente
Geständnis/Reue und Einsicht
Ein Geständnis legte der Beschuldigte nicht ab und entsprechend zeigt er auch keinerlei Reue Einsicht. Er kann unter diesem Titel daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vorstrafen / Delinquenz während Probezeit
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des MinisTüre public de l'arrondissement de l'Est vaudois, Vevey, vom 14. Januar 2019 wegen einfacher Körperverletzung, tätlichkeiten und Drohung gegenüber seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von Fr. 300 verurteilt, wobei dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug Gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt wurde (Urk. 114). Die Vorstrafe ist strafErhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Erheblich strafErhöhend wirkt sich sodann die erneute Tatbegehung während laufender Probezeit aus.
persönliche Verhältnisse
Im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Vorleben und seinem allgemeinen Leumund aus, er sei in Serbien als jüngstes von sieben Kindern aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Nach 12 Jahren Schulunterricht habe er in Q. Zahntechnik studieren können, was er mit einem Diplom abgeschlossen habe. Danach habe er im Jahr 2010 geheiratet und sei in die Schweiz gezogen, da seine Frau bereits hier gelebt habe. Mit ihr habe er zwei Söhne im Alter von 11 und 6 Jahren. Seit dem Jahr 2018 lebe er aber getrennt von seiner Familie. Da ihm die Mutter der Kinder den Kontakt mit ihnen verweigere, bezahle er auch kei- nen Unterhalt. Ein Scheidungsverfahren im Wallis sei pendent. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Kosovo leben, wobei er zu diesen immer noch guten Kontakt habe.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er als Gerüstbauer zu arbeiten begon- nen, da sein Diplom als Zahntechniker nicht anerkannt worden sei und er die Sprache nicht gesprochen habe. Dabei habe er für verschiedene Unternehmen gearbeitet, zuletzt im Rahmen einer Temporüranstellung während 3 Monaten für die N. in Zürich. Zuvor sei er stets in der Westschweiz tätig gewesen. Seit November/Dezember 2020 sei er arbeitslos und habe Arbeitslosentaggelder erhalten. Vermögen habe er keines, dafür aber Schulden in unbekannter Höhe. In der Untersuchung bezifferte er diese noch auf Fr. 30'000 bis Fr. 50'000, wobei er sich in der Einvernahme vor der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe nicht mehr sicher war (vgl. zum Ganzen Urk. D1/12/3; Prot. I S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass mittlerweile zwar ein Scheidungsurteil ergangen sei, dieses aber noch nicht rechtsKräftig sei. Weiter führte er aus, er sei in medizinischer Behandlung wegen Rückenproblemen, kön- ne aber gleichwohl im Gefängnis in der Reinigung arbeiten (Urk. 150 S. 2 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten.
Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
7.5 Fazit zur täterkomponente
Die nicht einschlägige Vorstrafe sowie das Handeln in der Probezeit wirken sich mässig strafErhöhend aus, was mit einem Zuschlag von 1-2 Monaten zu veranschlagen wäre.
Fazit
Nach BeRücksichtigung der täterkomponente resultiert eine Freiheitsstrafe von jedenfalls klar über 6 Jahren. Da wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird zudem eine Vorstrafe zu widerrufen ist, ist mit dieser eine Gesamtstrafe zu bilden. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft den Strafpunkt nicht angefochten hat,
diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt und maximal eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten ausgesprochen werden kann.
Widerruf
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des MinisTüre public de l'arrondissement de l'Est vaudois, Vevey, vom 14. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von Fr. 300 verurteilt, wobei dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug Gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt wurde (Urk. D1/31/1). Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug dieser Strafe widerrufen (Urk. 106 S. 40).
Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Widerrufs bei Nichtbewährung hat die Vorinstanz zutreffend aufgefährt (Urk. 106 S. 39 f.). Dies ist zu über- nehmen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgefährt hat, hat der Beschuldigte die vorliegend zu prüfenden Delikte während der 4-jährigen Probezeit begangen, weshalb ein Widerruf zu prüfen ist. Der Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Strafe offenbar nicht beeindrucken und beging mit den zwei dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden überFällen gleich mehrfach weitaus schwerwiegendere Delikte. Das planmässige Vorgehen belegt hierbei, dass es sich nicht etwa um im Affekt begangene Delikte handelt. Vielmehr legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Die den Delikten zu Grunde liegenden finanziellen Probleme dürften auch in Zukunft Bestand haben, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 151 S. 14) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschuldigte wohlverhalten werde. Der bedingte Vollzug dieser Vorstrafe ist daher zu widerrufen.
Gesamtstrafe
Da die widerrufene und die neu auszuFällende Strafe gleichartig sind, ist in sinngemüsser Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1
StGB). Die zuvor festgesetzte Freiheitsstrafe von über 6 Jahren wäre aufgrund der widerrufenen Strafe um 4 Monate zu Erhöhen. Eine Erhöhung aufgrund der widerrufenen Strafe von fänf Monaten um bloss zwei Monate, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. Urk. 106 S. 40), erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, da die damals entscheidende Behörde eine verschuldensangemessene Strafe ausgefällt hat, welche aufgrund des Asperationsprinzips nun nicht auf unter die Hälfte reduziert werden darf. Dies käme einer nicht nachvollziehbaren Privilegierung eines Wiederholungstäters gleich.
Zusammenfassend wäre der Beschuldigte daher mit einer Freiheitstrafe im Bereich von 6 Jahren zu bestrafen. Die vorinstanzlich ausgefällte Strafe erweist sich im Ergebnis somit als klar zu milde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es indessen bei der von ihr ausgefällten Strafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe.
Vollzug und Haftanrechnung
Aufgrund der Höhe der Strafe kommt nur ein unbedingter Vollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
Die bis und mit heute erstandene Haft, inkl. vorzeitigem Strafvollzug (Urk. 80), von 935 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Vorbemerkungen und Grundlagen
Ein Raub im Sinne von Art. 140 StGB stellt eine Katalogtag gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für eine Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen, wobei der Beschuldigte mit seiner Hauptberufung einen Freispruch und damit sinngemäss auch ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung und die Staatsanwaltschaft mittels ihrer Anschlussberufung
eine Erhöhung der Dauer auf 12 Jahre beantragt (Urk. 108 S. 2, Urk. 110 S. 2;
Urk. 117 S. 1; Urk. 151 S. 2; Urk. 153 S. 1).
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Hürtefallklausel geäussert hat (Urk. 106 S. 41 ff.). Zu betonen gilt es erneut, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Hürtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332
E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Hürtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom
20. Juli 2021 E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die Körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4.).
Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere Allfälligen familiüren Bindungen der Person in der Schweiz einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Hürte, Rechnung zu tragen (BGer Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.1).
Beurteilung
Der Beschuldigte ist in Serbien resp. im Kosovo bei seiner Familie aufgewachsen und hat dort sowohl die Schule als auch ein Diplom als Zahntechniker absolviert. In die Schweiz reiste er erst im Jahr 2010 ein, da seine neue Ehefrau bereits hierzulande wohnhaft war. Von der Ehefrau ist der Beschuldigte indessen bereits seit längerer Zeit getrennt und auch zu den gemeinsamen Kindern besteht derzeit wenn überhaupt nur ein sehr sporadischer Kontakt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er schreibe seinen Kindern regelmässig Briefe (vgl. dazu auch Urk. 148/1), wobei er bloss einmal einen Brief erhalten habe. Gesehen habe er seine Kinder bereits seit fast drei Jahren nicht mehr, da der Weg aus der Westschweiz, wo sie wohnhaft sind, nach Zürich zum Gefängnis zu weit sei (Urk. 150 S. 3 und 6). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist diesbezüglich nicht aktenkundig, dass dem Beschuldigten im Scheidungsverfahren ein regelmässiges Besuchsrecht eingeräumt worden wäre (Urk. 151 S. 18). Beim vom Verteidiger angerufenen Aktenstück handelt es sich um eine Verfügung des Gerichts Monthey betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, wobei lediglich festgehalten wurde, dass Besuche nach Absprache zwischen den Parteien bzw. auf Vorschlag und mit Unterstätzung ei- nes Beistandes möglich seien (Urk. 148/2). Die Beziehung zu den Kindern, welche er seit fast drei Jahren nicht mehr gesehen hat und zu denen bloss ein einseitiger Briefkontakt besteht, dürfte indessen auch vor der Verhaftung bereits belastet gewesen sein. Die Dauer der für einen Besuch eines Familienangehörigen ohnehin nicht übermässig lange erscheinenden Anreise zum Gefängnis kann jedenfalls nicht der einzige Grund für die lange Zeitspanne, in denen er sie nicht gesehen hat, darstellen. Der Beschuldigte befindet sich seit weniger als drei Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, woraus zu schliessen ist, dass er sie auch vor der Verhaftung bereits einige Zeit nicht mehr gesehen hat. Im übrigen musste sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung bewusst sein, dass der Kontakt zu seinen Kindern durch eine mögliche Ausweisung beeinträchtigt werden könnte. Hiervon liess er sich aber nicht von der vorliegend zu be- urteilenden Delinquenz abhalten.
Die Eltern und Geschwister des Beschuldigten, zu welchen er nach wie vor guten Kontakt pflege, leben weiterhin im Kosovo resp. in Serbien. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz familiür nicht besonders stark verwurzelt ist. Demgegenüber bestehen weiterhin beste familiüre Beziehungen in den Kosovo bzw. nach Serbien (Prot. I S. 25 ff.; Urk. 150 S. 4).
Der Beschuldigte war vor seiner Inhaftierung arbeitslos und es dürfte nach einer Haftentlassung nicht gerade einfacher werden, hierzulande eine neue Stelle zu finden. Der Beschuldigte reichte im Berufungsverfahren zwar eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers im Gerüstbau vom 22. September 2022 ein, gemäss welcher der Beschuldigte nach einer Entlassung wieder angestellt werde (Urk. 131/3). Nachdem er vor der Verhaftung aber gleichwohl arbeitslos war, muss davon ausgegangen werden, dass die Stellensuche in der Schweiz für den Beschuldigten nunmehr mit mehreren, schwerwiegenden Vorstrafen dennoch nicht gerade leicht werden dürfte. In Bezug auf seine Ausbildung als Zahntechniker, welche in der Schweiz nicht anerkannt worden sei, führte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers aus, im Kosovo wieder als Zahntechniker arbeiten zu können, da man innert 6 Monaten ins System zurückfinde, auch wenn man länger nicht auf diesem Beruf gearbeitet habe (Prot. I S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber wiederum auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll, er habe das Diplom als Dentallaborant vor 13 Jahren erworben, wobei man in dieser Zeit fast alles vergesse (Urk. 150 S. 7). Im Gefängnis führt der Beschuldigte derzeit Reinigungsarbeiten aus (Urk. 150 S. 2), welche er offenbar trotz Rückenproblemen erledigen kann. Weiter liess der Beschuldigte via Verteidigung ausführen, er könne alternativ auch als Chauffeur Transporteur tätig sein (Prot. II S. 18). Die genannten tätigkeiten können überall auf der Welt ausgeübt werden und werden auch in allen Ländern nachgefragt. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beruflichen Perspektiven im Kosovo jedenfalls nicht deutlich schlechter sind als in der Schweiz. Der Beschuldigte spricht zudem Serbisch und Albanisch und dürfte daher auch keine sprachlichen Schwierigkeiten haben, sich in seiner Heimat wieder einzuleben (Urk. 150 S. 5).
Zudem ist der Beschuldigte verschuldet und hat eigenen Angaben zufolge zahlreiche offene Betreibungen, wobei er diese auch heute nur sehr ungefähr beziffern konnte und sie auf ca. Fr. 30'000 bis Fr. 60'000 einschätzte (Urk. 150
S. 8). Es kann daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren aufgewachsen ist noch hierzulande beruflich familiür besonders stark verwurzelt ist. Weiter hat der Beschuldigte eine rechtsKräftige Vorstrafe wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau erwirkt, was zur Zerrüttung der Familie beigetragen haben dürfte. Demgegenüber erscheint eine Rückkehr in sein Heimatland, wo sämtliche weiteren FamilienanGehörigen leben, unter allen Gesichtspunkten zumutbar, zumal der Kontakt zu den in der Schweiz leben Kindern, gegebenenfalls auch über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfühige Kurzaufenthalte Besuche in seinem Heimatland pflegen lässt (vgl. insbesondere zur Situation mit Kindern: BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2).
Es liegt demnach kein schwerer Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Eine Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Eine solche würde aufgrund der mehrfachen Begehung einer Katalogtat (Raub im Sinne von Art. 140 StGB) und der damit offenbarten gefährlichkeit indessen ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Ausweisung eines vorbestraften Beschuldigten, welcher sich insbesondere des mehrfachen Raubes schuldig gemacht hat, ist hoch. Dies zeigt sich auch daran, dass vorliegend eine Strafe im Bereich von mehr als 6 Jahren Freiheitsstrafe angezeigt wäre, wobei der Beschuldigte einzig aufgrund des Verschlechterungsverbots nur mit 52 Monaten (als Gesammtstrafe) zu sanktionieren ist. Seine persönlichen Interessen könnten die öffentlichen Interessen daher bei weitem nicht überwiegen.
Aufgrund des Gesagten ist eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen.
Eine obligatorische Landesverweisung ist für eine Dauer zwischen 5 bis 15 Jahren auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten
Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgefährt, wäre der Beschuldigte heute eigentlich mit einer Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren zu bestrafen, wobei es lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzliche ausgefällten Sanktion von 52 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. Bereits daran ist erkennbar, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte nicht unerheblich waren und eine Dauer der Landesverweisung im oberen Bereich angezeigt erscheinen lassen. Das von ihm ausgehende gefährlichkeitspotential für die hiesige Bevölkerung überwiegt seine persönlichen Interessen an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz bei weitem. Es rechtfertigt sich daher, eine Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren auszusprechen.
SIS-Ausschreibung
Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 106
S. 46 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des mehrfach begangenen Raubes und des damit verbundenen Strafmasses besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschul- digte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.). Auch im übrigen sind die für eine Eintragung von DrittstaatenanGehörigen erforderlichen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, so dass im erstinstanzlichen Urteil zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen wurde.
Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000 zugesprochen; unter solidarischer Haftung des Beschuldigten mit
B. . Weiter hat sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit
B.
verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr.
5'699.05, was der Höhe des erstellten Deliktsbetrages entspricht, zuzüglich Zins seit dem 8. März 2021 zu bezahlen (Urk. 106 S. 48).
Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zivilforderungen ohne weiteres zu bestätigen.
1. Da die vorinstanzlichen Schuldspräche auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13 und 14 zu bestätigen).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. 16 Abs. 1 und 14 GebV OG).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen BerufungsAnträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag betreffend Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre zwar nur teilweise durch, dennoch rechtfertigt dies keine übernahme von Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse, zumal die Dauer der Landesverweisung weitgehend im Ermessen des Gerichts steht und immerhin eine Erhöhung um zwei Jahre erfolgt. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die bereits ausbezahlten Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 2'028.40 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung beim Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Anspruch auf eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung hat der Beschuldigte entsprechend des Verfahrensausgangs resp. der Kostenverteilung nicht.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
8. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV betreffend Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. - 7. (...)
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2021 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
1 Jacke (schwarz, CIPO+Baxx), Asservat-Nr. A014'829'697
1 Jacke (blau, Clockhouse), Asservat-Nr. A014'829'700
diverse SIM-Blister, Asservat-Nr. A014'829'880
3 SIM-Karten (yallo, lyca, swype), Asservat-Nr. A014'829'891
1 Mobiltelefon (LG, schwarz, IMEI: unbekannt), Asservat-Nr. A014'829'926
1 Mobiltelefon (Samsung, Rückseite beschädigt, IMEI: 1), Asservat-Nr. A014'829'971
1 Mobiltelefon (Huawei), Asservat-Nr. A014'829'959
1 SIM-Karte, Asservat-Nr. A014'830'025
Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die LagerBehörde vernichtet.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2021 beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
1 Baseball-Mütze (rot/schwarz, N. ), Asservat-Nr. A014'829'744
1 Paar Handschuhe (schwarz, Stoff), Asservat-Nr. A014'829'777
1 Schal (schwarz, Stoff), Asservat-Nr. A014'829'799
1 Soft-Air-Pistole, Asservat-Nr. A014'829'824
1 Waffenetui inkl. Softair-Kugeln, Asservat-Nr. A014'829'846
1 Brief (2 Seiten), Asservat-Nr. A014'829'868
1 Quittung Tom Tailor Store St. Margrethen vom 16.01.2021, Asservat-Nr. A014'829'879
4 Bankbelege, Asservat-Nr. A014'829'904 10.-11. (...)
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 262.50 ausserkantonale Verfahrenskosten
Fr. 685.00 Auslagen (Kosten Kantonspolizei Zürich) Fr. 3'000.00 Auslagen (Untersuchung)
Fr. 19'566.00 Auslagen (Gutachten/Expertise etc.) Fr. 105.00 Zeugenentschädigung
Fr. 5'000.00 gebühr für die führung der Strafuntersuchung
Fr. 23'792.35 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt)
Fr. 2'479.05 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) bereits ausbezahlt
Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr OGZ (Beschluss vom 15. Juni 2022) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13.-14. (...)
15. (Mitteilungen)
16.-17 (Rechtsmittel)
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2),
des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 2) sowie
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG, Art. 6 WV und mit Art. 48 WV (Dossier 2).
Die mit Strafbefehl des MinisTüre public de l'arrondissement de l'Est vaudois, Vevey, vom 14. Januar 2019 ausgefällte, bedingte Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 52 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 935 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. .
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 5'699.05 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2021 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. . Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'028.40 Frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Früheren amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Früheren amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)
die Privatklägerin G.
die Privatklägerin R. AG
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Sicherheitsdirektion des Kanton Zürich
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
den MinisTüre public de l'arrondissement de l'Est vaudois, Vevey (Aktenzeichen PE17.024459).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. September 2023
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
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