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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220378
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220378 vom 30.10.2023 (ZH)
Datum:30.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.
Schlagwörter : Gerin; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Lichen; Berufung; Vergewaltigung; Vorinstanz; Klagt; Klagte; Behauptet; Sinne; Behauptete; Gericht; Anklage; Staat; Behaupteten; Sachverhalt; Vergewaltigungen; Staatsanwalt; Schändung; Entscheid; Vorwürfe; Sexuell; Urteil; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm: Art. 190 StGB ; Art. 191 StGB ; Art. 193 StGB ; Art. 198 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 333 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:146 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220378-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof

Urteil vom 30. Oktober 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

  1. ,

    Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung,

vom 12. November 2021 (DG210004)

Anklage:

(Urk. 16)

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 61 S. 44 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist

    • der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,

      nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte B. ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–, wovon 17 Tagessätze bereits durch Haft erstanden sind.

  4. Der Vollzug der restlichen drei Tagessätze Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  5. Der Antrag der Privatklägerin auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genug- tuung von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. November 2017 wird auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'400.– wird abgewiesen.

  7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'585.80 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

  8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur X. für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'470.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Spe- sen der Privatklägerin).

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    4'500.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    20'585.80

    Kosten der amtlichen Verteidigung

    Fr.

    29'470.70

    Entschädigung Vertretung Privatklägerin

    Fr.

    1'635.00

    Kosten Dolmetscherin der Privatklägerin

    Fr.

    60'691.50

    Total

  10. Die Entscheidgebühr des Gerichts und die Gebühr für das Vorfahren werden dem Beschul- digten im Umfang von je Fr. 500.– (insgesamt Fr. 1'000.–) auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Gebühren und Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Privatklägerschaft: (Urk. 75 S. 1)

    1. Die in der Berufungserklärung angefochtenen Dispositivziffern des Urteils des BG Dielsdorf vom 12. November 2021 seien aufzuheben und der Beschul- digte sei der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (teilweise des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB dazu) und der Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei mit der in der Anklageschrift beantragten Freiheitsstrafe (6 Jahre) zu sanktionieren.

    3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin A. eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2017, zu bezahlen.

    4. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    5. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A. sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin gemäss der am 24. Oktober 2023 ein- gereichten Aufwandaufstellung sowie für den Zeitaufwand betr. die heutige Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse, jeweils zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer, zu entschädigen.

  2. Des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1)

    1. Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 12. November 2021, Geschäfts-Nr. DG210004, zu bestätigen.

    2. Unter Kostenfolgen zulasten der Berufungsklägerin II.

  3. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 61 S. 6 f. E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 12. November 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv frei- bzw. schuldiggesprochen und bestraft (Urk. 61 S. 44). Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft meldeten Berufung an (Urk. 52 f.). Am

      12. Juli 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 62). Am 28. Juli 2022 erklärte die Privatklägerin innert Frist Berufung (Urk. 64; vgl. dazu Urk. 60/3).

    2. Mit Verfügung vom 2. August 2022 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Sodann wurde der Privatklägerin Frist zu den Fragen angesetzt, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen wird (Urk. 66). Mit Eingabe vom

      11. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 68). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am

      28. Juni 2023 wurde die Privatklägerin auf entsprechendes Gesuch hin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 72).

    3. Am 30. Oktober 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt Dr. iur. Y. , sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin,

      Rechtsanwältin lic. iur. X.

      (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der

      Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 74) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und eröffnet (Prot. II S. 15 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    Von der Privatklägerin unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  3. Prozessuales

    1. Allgemeines

      Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1;

      BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

    2. Erweiterung der Anklage

      1. Die Vertreterin der Privatklägerin brachte anlässlich der Berufungsverhand- lung vor, die Vorinstanz hätte eine Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO) betreffend den Straftatbestand der Ausnützung der Notlage veranlassen sollen. Die Vorinstanz habe massive sexuelle Handlungen des Beschuldigten für erstellt erachtet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nicht eine Erweiterung der Anklage veranlasst worden sei. Für den Fall eines Freispruchs von den Vorwürfen der Vergewaltigungen sei es daher ins Ermessen des Obergerichts gestellt, dies gestützt auf Art. 379 StPO nachzuholen (Urk. 75 S. 6).

      2. Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetz-

lichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Wenn die Vertreterin der Privatklägerin geltend macht, es sei der Straftat- bestand der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB erfüllt, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche in der Anklageschrift nicht umschrieben wurde (vgl. Urk. 16 S. 2-5). Weder ist eine Notlage, noch eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit umschrieben. Die Voraus- setzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO sind somit nicht gegeben, eine Änderung der Anklage ist somit nicht zu veranlassen. Ebenso wenig ist eine Erweiterung der Anklage vorzunehmen, nachdem auch während des Hauptverfahrens keine neue Straftaten bekannt wurden bzw. keine Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB hindeuten würden.

II. Schuldpunkt

  1. Anklagevorwurf und Ausgangslage

    Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 16), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen Ende Dezember 2016 und Ende März 2017 einmal geschändet und bei verschiedenen Gelegenheiten zwischen Mai und Oktober 2018 mehrfach vergewaltigt bzw. dies versucht zu haben. Der Beschul- digte bestreitet die Vorwürfe.

  2. Grundsätze der Beweiswürdigung

    Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 61 S. 8-11 E. II.2.), darauf kann verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 26

    E. II.7.1. und S. 28 E. II.7.2), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sach- verhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist. Weiter ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen

    Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände - sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend - mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewer- ten, so hat nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden des bestreitenden Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen- Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend im Wesentlichen der Fall ist.

  3. Beweismittel und Verwertbarkeit

    Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 61 S. 11

    f. E. II.3.1.) und ebenso zutreffende Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O., S. 12-14 E. II.3.2), darauf kann verwiesen werden.

  4. Beweiswürdigung

    1. Vorbemerkungen

      1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der befragten Auskunftspersonen und Zeugen zutreffend zusammengefasst (Urk. 61 S. 14-26 E. II.4.-6.), darauf kann verwiesen werden.

      2. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind daher für die Sachverhaltserstellung primär massgebend und auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.2. bzw. im Einzelnen nachfolgend unter E. II.4.3.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Privatklägerin sich unmittelbar im Anschluss an die von ihr behaupteten Vorfälle keiner ärztlichen Untersuchung unterzog. Ebenso wenig erstattete sie unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle

        Anzeige bei der Polizei. Daraus lässt sich nichts Entscheidendes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung ableiten, zumal dies verschiedene Gründe haben mag (vgl. dazu BGE 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021, E. 5.4.1, im Zusammenhang mit Aussagen von Opfern von Sexualdelikten). Beweismässig relevant ist es gleichwohl insofern, als keine ärztlichen Berichte oder Ähnliches zum körperlichen Zustand der Privatklägerin vorliegen, die unmittelbar im Anschluss an die von ihr behaupteten Vorfälle erstellt worden wären und ihre Behauptungen stützen würden. Auch wurden keine Kleider (z.B. Hosen oder Unterwäsche) der Privatklägerin oder des Beschuldigten oder sonstige Wäsche sichergestellt, anhand derer sich allenfalls Spuren der behaupteten Taten hätten feststellen lassen können. Die behaupteten Vorwürfe lassen sich damit nicht anhand objek- tiver Beweismittel, die unmittelbar im Anschluss an die behaupteten Taten erhoben worden wären, untermauern.

      3. Was die aktenkundigen WhatsApp-Text- und Sprachnachrichten anbelangt, ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 13 f. E. II.3.2.3.) und entgegen den Vorbringen der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 75 S. 21 ff.) festzuhalten, dass diese – selbst wenn man auf die seitens der Privatklägerschaft veranlasste Übersetzung abstellt, die zwar durch eine Gerichtsdolmetscherin, jedoch ohne Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB erfolgte (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1/5/10 bzw. in den entsprechenden Beilagen) – zwar ganz grundsätzlich eher für die Darstellung der Privatklägerin sprechen mögen, von ihrem Gehalt her aber doch sehr unspezifisch bleiben und damit zur konkreten Klärung des strittigen Sachverhalts kaum Relevantes beizutragen vermögen. Die nämlichen Nachrichten ändern insbesondere nichts daran, dass vorliegend letztlich

        – wie bereits ausgeführt – die Aussagen der Privatklägerin das ausschlaggebende Beweismittel bilden bzw. die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen massgebend ist, welche die genannten Nachrichten jedenfalls nicht entscheidend stützen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungs- behörde und die Vorinstanz davon absahen, die Nachrichten unter Hinweis auf Art. 307 StGB ein weiteres Mal übersetzen zu lassen.

          1. Aussagen des Beschuldigten

            1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen eingeklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität. Mit der Vorinstanz kann damit zunächst festgehalten werden, dass es per se nicht unglaub- haft ist, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet und erklärt, die Privatklägerin lüge (vgl. in diesem Sinne Urk. 61 S. 27 E. II. 7.1.1, 1. Satz, entgegen der Ver- treterin der Privatklägerin Urk. 75 S. 2 f.).

            2. Die Vorinstanz hat dargelegt, inwiefern der Beschuldigte wenig überzeugend versuchte, die Privatklägerin schlecht zu machen und ein Motiv für die aus seiner Sicht falschen Anschuldigungen zu nennen (Urk. 61 S. 27 f. E. II. 7.1.1). Obschon den Aussagen der Privatklägerin gewisse Aggravierungstendenzen anhaften mögen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.4.3.3.3.), so kann mit der Vorinstanz doch nicht von einem eigentlichen Racheakt der Privatklägerin oder gar einem Komplott von ihr und C. ausgegangen werden.

          2. Aussagen der Privatklägerin und weitere Beweise

            1. Vorbemerkungen

              Die Privatklägerin hatte zwar offensichtlich Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse (so auch die Vertreterin der Privatklägerin: Urk. 75 S. 6). Gleichwohl erscheinen ihre Schilderungen von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass dieser sie diverse Male sexuell belästigte, wofür nicht zuletzt die in die gleiche Richtung zielenden und soweit glaubhaften Aussagen der Zeugin C. sprechen (vgl.

              dazu im Einzelnen und unter Hinweis auf die Akten Urk. 61 S. 24 f. E. II.6.4). Allfäl- lige sexuelle Belästigungen lassen sich im vorliegenden Verfahren allerdings nicht mehr ahnden, da es sich dabei um Antragsdelikte handelt und rechtzeitig gestellte Strafanträge nicht vorliegen (Art. 198 StGB und Art. 30 f. StGB). Zu erstellen sind die eingeklagte Schändung und die eingeklagten (teilweise versuchten) Vergewal- tigungen, wobei sich diesbezüglich – wie im Einzelnen zu zeigen sein wird – ver- schiedene relevante Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen der Privat- klägerin finden (entgegen der Vertreterin der Privatklägerin Urk. 75 S. 3).

            2. Zum Vorwurf der Schändung

              1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorwurf im Resultat richtig gewürdigt (Urk. 61 S. 29-31 E. II. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen als jene der Vorinstanz teilweise rekapitulie- rende und ergänzende zu verstehen.

              2. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall, anlässlich welchem sie infolge übermässigen Alkoholkonsums am folgenden Morgen nackt im Bett erwacht sei, der Beschuldigte neben ihr gestanden und sie sich nicht mehr an die Nacht erinnert habe, sind grundsätzlich glaubhaft (vgl. auch die Vertreterin der Privatklägerin Urk. 75 S. 8 f.). Die Schilderungen erfolgten weitgehend in freier Erzählung und sind detailreich. Zudem berichtete die Privatklägerin Dritten vom Vorfall. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich verschiedener sexuellen Belästigungen durch den Beschuldigten, die wie bereits erwähnt in auffälliger Weise mit den dies-

                bezüglich ebenfalls glaubhaften Aussagen von C.

                korrespondieren. Diese

                hat schon lange vor dem Kontakt mit der Privatklägerin ihrem Partner D. von den Belästigungen erzählt, was dieser bestätigte. Der eingeklagte Vorfall wird so- dann auch vom Beschuldigten erwähnt, wenngleich er ihn in zentralen Punkten an- ders schildert. Mit der Vorinstanz als erstellt anzusehen ist, dass es während des ersten Aufenthaltes der Privatklägerin beim Beschuldigten zu einem Vorfall kam, anlässlich welchem sie nach gemeinsamem abendlichem Alkoholkonsum mit dem Beschuldigten und dessen Frau am darauffolgenden Morgen nackt bzw. zumindest ohne Hose im Bett erwachte, und es daraufhin zu einer Begegnung und einem verbalen Austausch mit dem Beschuldigten kam, der für die Privatklägerin unangenehm war. Zu erstellen ist jedoch, ob es zur eingeklagten Schändung kam (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 61 S. 29 f. E. II.7.3.1).

              3. Die Vermutung der Privatklägerin, dass der eingeklagte Sachverhalt statt- fand, stützt sich auf Folgendes: Der Beschuldigte habe ihr am Morgen, als sie nackt im Bett gelegen habe, mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben und gefragt: Die Nacht war gut, oder? Kannst du dich nicht erinnern? Zudem habe er später im Badezimmer zu ihr gesagt: Mach dir keine Sorgen, ich bin in deinem Anus gekommen und nicht in deiner Scheide. Sie habe am Morgen Schmerzen im Analbereich und – gemäss Aussage an der Hauptverhandlung – auch in der Vagina verspürt. Ihr Anus und ihre Vagina seien ausserdem auffallend feucht gewesen. Sie habe auch blaue Flecken am Oberkörper entdeckt und der Beschuldigte habe sie seit diesem Vorfall anders angeschaut (vgl. zu den Aussagen im Einzelnen Urk. 61

                S. 17-23 E. II.5., unter Hinweis auf die Akten).

              4. Die Schilderungen der Privatklägerin kommen zwar einigermassen detail- liert und soweit lebensnah daher, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Letztlich kann aber auch sie lediglich Vermutungen darüber anstellen, was genau passiert sein soll, da sie sich nicht konkret zu erinnern vermag. Klar nicht nachvollziehbar ist, wie die Privatklägerin in der besagten Nacht überhaupt in einen Zustand geraten sein soll, bei dem sie nicht mehr bei Bewusstsein war und wie eine Schändung hätte erfolgen können, von der sie überhaupt nichts mitbekommen haben will. So führte sie an der Hauptverhandlung aus, zwei kleine Gläschen eines mit Organgensaft gemischten alkoholischen Getränks getrunken zu haben. Dass sie angesichts dieser Alkoholmenge in einem Zustand war, in dem sie eine anale Penetration durch den Beschuldigten nicht bemerkt hätte, ist – auch entgegen den Vorbringen der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 75 S. 9 f.) – doch sehr unwahr- scheinlich und erscheint umso unwahrscheinlicher, je später in der Nacht die Penetration stattgefunden haben soll, da der Körper den Alkohol ja abbaut. Dafür, dass der Beschuldigte Schlafmittel oder K.O.-Tropfen in das Getränk gemixt habe, bestehen entgegen der Vertreterin der Privatklägerin keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich diese Vorbringen als reine Spekulationen erweisen, die nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden können (Urk. 75 S. 9). Sodann

                führte die Privatklägerin aus, sie habe am Morgen Schmerzen im Analbereich verspürt. Zwar ist durchaus denkbar, dass eine anale Penetration der Privatklägerin Schmerzen verursacht haben könnte, die länger andauerten und auch am Morgen danach noch spürbar waren. In diesem Fall wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, dass die schmerzhafte anale Penetration von der Privatklägerin bemerkt worden und sie aufgrund dieser Penetration aufgewacht wäre, da die von ihr konsumierte Alkoholmenge wie erwähnt offenbar sehr gering war (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 61 S. 30 f. E. II.7.3.1). Zwar ist der Vertreterin der Privatklägerin zuzustimmen, dass sich Opfer oftmals gar nicht mehr an die eigentliche Schändung erinnern können (Urk. 75 S. 10 f.). Wie erwähnt, lassen sich aber die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Frage, wie sie mit lediglich zwei kleinen Gläschen eines gemischten alkoholischen Getränks in einen Zustand geraten sein soll, bei dem sie nichts bemerkt haben will, nicht mit dem Vorwurf der Schändung in Einklang bringen. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft.

              5. Als auffällig zu erwähnen ist weiter, dass keine anderen sexuellen Übergriffe oder Belästigungen während des ersten Aufenthalts der Privatklägerin genannt wurden, weder vor noch nach diesem Ereignis, was eher nicht mit dem sonst von ihr geschilderten Verhalten des Beschuldigten korreliert. Seltsam ist sodann, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme aussagte, die eingeklagte Schändung habe während ihres zweiten Aufenthalts in der Schweiz stattgefunden, in den darauffolgenden Einvernahmen das Datum dieses Vorfalls dann aber doch um mehr als eineinhalb Jahre zurückdatierte. Dies erstaunt deshalb besonders, weil mindestens ein wesentlicher Fixpunkt im Leben der Privatklägerin zeitnah zu diesem Ereignis stattfand, nämlich die Geburt ihrer ersten Tochter (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 61 S. 31 E II.7.3.1). Auch wenn Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen nicht überbewertet werden dürfen, wäre vorliegend doch eine stimmigere zeitliche Verortung zu erwarten gewesen.

              6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar Hinweise bestehen und damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zur eingeklagten Schändung kam. Die Ausführungen der Privatklägerin, auf die sich die Anklage

        stützt, sind aber wie erwogen nicht derart überzeugend, dass sich gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt als erstellt betrachten liesse. Aufgrund der vorliegen- den Beweislage verbietet sich damit ein Schuldspruch, da nach dem Gesagten für das Gericht erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorwurf tatsächlich wie eingeklagt abgespielt hat. Der Anklagesachverhalt kann folglich nicht erstellt werden. Demgemäss ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.

            1. Zum Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung

              1. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu diesen Vorwürfen ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend (Urk. 61 S. 32-37 E. II.7.3.2). Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, was folgt:

              2. Wie bereits ausgeführt, spricht einiges dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin diverse Male sexuell belästigte und sind die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten nachvollziehbar. Auch die Aussagen der Privatklägerin zu den teilweise versuchten Vergewaltigungen erscheinen grundsätzlich nicht völlig unglaubhaft. Wie zu zeigen sind wird, zeigen sich jedoch auch hinsichtlich der Schilderungen der verschiedenen Sachverhalte, welche die Privatklägerin als Ver- gewaltigungen beschrieb, relevante Unklarheiten.

              3. In Bezug auf die Verzeigung der eingeklagten Vorfälle ist zunächst festzu- halten, dass die Privatklägerin am 10. Januar 2019 wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das AIG verhaftet wurde, nachdem sie sich bei einer Billett- kontrolle im Bus nicht hatte ausweisen können und festgestellt wurde, dass sie sich ohne Visum schon zu lange in der Schweiz aufgehalten hatte. Bei der in diesem Zusammenhang tags darauf erfolgten polizeilichen Befragung erwähnte sie beiläu- fig, ihre Cousine habe ihr erzählt, dass sie von ihrem Onkel, dem Beschuldigten, vergewaltigt worden sei und führte dann weiter aus, dass auch sie von ihm verge- waltigt worden sei. Hier ist vorab zu erwähnen, dass C. nie behauptete, der Beschuldigte habe sie vergewaltigt. Sie hat lediglich – ohne dies verharmlosen zu wollen – von sexuellen Belästigungen durch den Beschuldigten gesprochen (vgl. zu den Aussagen im Einzelnen Urk. 61 S. 17-25 E. II.5. und II.6.4, unter Hinweis

                auf die Akten). Diese als widerlegt anzusehende Aggravierung durch die Privatklä- gerin wirkt sich grundsätzlich nicht sehr überzeugend aus. Augenfällig ist auch die beiläufige Erwähnung der letztlich doch sehr gravierenden Vorwürfe, selbst wenn sich daraus aus den bereits vorne unter E. II.4.1.2. dargelegten Gründen nichts Entscheidendes ableiten lässt.

              4. Mit Blick auf die einzelnen Einvernahmen fällt mit der Vorinstanz und entgegen der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 75 S. 17 f.) weiter auf, dass die Privatklägerin, wenn sie aufgefordert wurde, von den Vorfällen mit dem Beschul- digten zu berichten, in allen Einvernahmen die Nacht, an die sie sich nicht mehr erinnern konnte, schilderte und dann von weiteren sexuellen Belästigungen durch den Beschuldigten sprach. Nie beschrieb sie von sich aus spontan und in freier Erzählung den tatsächlichen Ablauf einer der eingeklagten Vergewaltigungs- vorwürfe. Diese Schilderungen erfolgten jeweils erst auf teilweise mehrfache und immer geschlosseneres Nachfragen, blieben vorher indes vage und unklar. Diese Aussagengenese ist schwer nachvollziehbar, zumal die behaupteten Vergewalti- gungen, die die Privatklägerin bei vollem Bewusstsein erlebt haben will, mindestens ähnlich gravierend erscheinen wie die behauptete Schändung, von der sie nichts mitbekommen haben will. Auch die geltend gemachte (finanzielle) Abhängigkeit überzeugt nicht, zumal dann weitere Aussagen der Privatklägerin zu erwarten ge- wesen wären, wonach sie sich in einem schweren Gewissenskonflikt oder in einer ausweglosen, vollkommen hilflosen Situation befunden hätte. Solches machte die Privatklägerin nicht geltend. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägigen Aussagen zutreffende Ausführungen zu diesem Punkt gemacht (Urk. 61 S. 32 [3. Absatz] bis S. 34 [1. Absatz], alles in E. II.7.3.2), darauf kann verwiesen werden.

              5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die auf konkrete Nachfrage erfolgten Schilderungen der einzelnen Vergewaltigungsvorwürfe weitgehend schematisch, generalisierend und stereotyp blieben und damit wenig selbsterlebt wirken. Auch auf Nachfrage hin erfolgten bei diesen Schilderungen keine oder nur wenig detaillierte Beschreibungen der eigenen Handlungen, Gedanken und Gefühle, von denen in aller Regel nur jemand überzeugend berichten kann, der das Besprochene tatsächlich selbst erlebt hat. Ebenso fehlen weitgehend Beschreibungen davon, was kurz vor bzw. nach den behaupteten Vergewaltigungen passiert sein soll und was die Privatklägerin dann dachte, fühlte und/oder tat. Dies gilt ins- besondere für die Zeit unmittelbar nach der ersten behaupteten Vergewaltigung, da zu erwarten wäre, dass sich die Privatklägerin danach Gedanken gemacht hätte, wie sie auf diesen Vorfall gegenüber dem Beschuldigten, dessen Frau und dessen Vater, die alle in derselben Wohnung lebten, reagieren sollte, zumal sie ja weiterhin mit diesen Leuten unter einem Dach lebte (vgl. in diesem Sinne Urk. 61 S. 34 [2. Absatz], in E. II.7.3.2). Auch dies wirkt sich wenig überzeugend aus, zumal nicht der Eindruck entsteht, es fehlte der Privatklägerin an sprachlicher Ausdruckskraft.

              6. Wie bereits mehrfach ausgeführt, spricht vieles dafür, dass der Beschul- digte die Privatklägerin immer wieder sexuell belästigte. Entscheidend für die Erstellung der eingeklagten Vergewaltigungsvorwürfe ist aber, ob es zu den behaupteten Vaginalpenetrationen bzw. entsprechenden Versuchen kam, wobei auffällt, dass solche von der Privatklägerin in freier Schilderung kaum erwähnt wurden. Erst auf Nachfrage erfolgten eher allgemeine, stereotype Aussagen wie es ging sehr schnell oder er kam von hinten, zog die Hose nach unten und verrichtete sein Geschäft. Auch was die Begleitumstände der behaupteten Verge- waltigungen betrifft, blieben ihre Aussagen sehr vage. Wiederum erst auf Nach- frage, wie oft der Beschuldigte sie penetriert habe, auf welche Art, mit welcher Intensität und wie er sie genau festgehalten habe, erfolgten einige wenige konkrete Aussagen. Trotz der auf Nachfrage erfolgten Schilderungen blieben indes diverse Fragen offen: Unklar blieb beispielsweise, weshalb sich die Privatklägerin gegen die behaupteten Vergewaltigungen nicht wirksam zur Wehr setzte bzw. zur Wehr zu setzen vermochte. So schilderte sie zwar, dass sie sexuelle Belästigungen des Beschuldigten abwehren konnte oder abzuwehren gedachte. Sie habe ihn gekratzt und einmal sogar mit einem Faustschlag zu Boden geschlagen. Hätte er von ihr verlangt, dass sie ihn oral befriedige, hätte sie ihm den Schwanz abgebissen (vgl. dazu u.a. Urk. 1/4/2 F/A 43-45). Weshalb die Privatklägerin bei den behaupte- ten Vergewaltigungen sehr wenig Gegenwehr schilderte bzw. weshalb eine solche nicht möglich gewesen sein soll, wird jedoch nicht klar. Fest steht, dass aus den Schilderungen der Privatklägerin (wonach sie geschlagen, geboxt oder gebissen habe, vgl. auch Urk. 75 S. 15) nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet

                werden kann, fehlt es infolge der späten Anzeige doch an relevanten Spurenbil- dern. Sehr unkonkret blieb die Privatklägerin sodann hinsichtlich der genauen Anzahl der behaupteten Vergewaltigungen und der Orte, an denen diese stattge- funden haben bzw. versucht worden sein sollen bzw. hinsichtlich der Frage, wie oft es wann und wo konkret zu den behaupteten Vergewaltigungen bzw. Vergewalti- gungsversuchen gekommen sein soll. Die diesbezüglichen Angaben variierten im Verlaufe der Aussagen erheblich. Insgesamt blieben ihre Schilderungen zu den Vergewaltigungsvorwürfen sehr vage und unklar. Auch weisen sie über weite Strecken wenig Realitätskennzeichen auf: Wie aufgezeigt fehlten unter anderem weitestgehend konkrete Beschreibungen eigener Gedanken und Gefühle während bzw. nach den behaupteten Vorwürfen. Etwas irritierend ist schliesslich, dass sich während der behaupteten Vergewaltigungen E. _, der Vater des Beschuldig- ten, und zuweilen auch der Sohn F. in der gleichen, eher kleinen Wohnung aufgehalten haben sollen und weshalb es der Privatklägerin trotz der Anwesenheit dieser Personen nicht gelungen sein soll, sich den behaupteten Übergriffen zu ent- ziehen (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 61 S. 34 f., in E. II.7.3.2).

              7. Was die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber Drittpersonen betrifft, so fiel gegenüber G. und D. offenbar zwar das Wort Vergewaltigung, bei genauer Betrachtung wurde dabei aber immer auf die eingeklagte Schändung Bezug genommen. Einzig ihrer Cousine C. erzählte die Privatklägerin ge- mäss deren Aussagen auch, dass der Beschuldigte sie einmal in der Waschküche vergewaltigt habe. Die in der Anklageschrift aufgeführten weiteren Vergewaltigun- gen in der Waschküche sowie beim Sofa, in der Küche und im Schlafzimmer finden in keiner anderen Aktenstelle eine Stütze, weder in den von der Privatklägerin ein- gereichten Sprachnachrichten oder dem WhatsApp-Chat noch in den Befragungs- protokollen der anderen befragten Personen. Dies erstaunt, da die Privatklägerin gegenüber verschiedenen Personen relativ genau von der eingeklagten Schän- dung und zahlreichen sexuellen Belästigungen berichtete. Die Privatklägerin er- klärte ihr diesbezügliches Schweigen gegenüber Dritten mit Angst, wobei nicht ein- leuchtet, weshalb sie in Bezug auf diese Vorwürfe Angst gehabt haben sollte, zumal sie Dritten gegenüber ja wie ausgeführt auch von sexuellen Belästigungen und der

                eingeklagten Schändung berichtete. Drohungen seitens des Beschuldigten erfolg- ten ja offenbar keine (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 61 S. 35 f., in E. II.7.3.2).

              8. Die Vorinstanz erachtete es als unerlässlich, die Privatklägerin an der Hauptverhandlung erneut zu befragen (Urk. 41; vgl. dazu Urk. 61 S. 36, in

                E. II.7.3.2). Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang ihre Feststellungen, wonach es an der Hauptverhandlung nicht so gewirkt habe, als hätte die Privat- klägerin Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Sie habe an der gesamten Verhand- lung im Gerichtssaal teilgenommen, obwohl eine Übertragung in einen separaten Raum vorbereitet gewesen sei. Auch habe sie nicht verlangt, dass der Beschuldigte den Gerichtssaal während ihrer Befragung verlasse. Denkbar wäre auch gewesen, dass die Privatklägerin aus Scham nicht von sich aus über die Vergewaltigungen berichtete. Doch auch dieser Eindruck habe sich an der Hauptverhandlung nicht verstärkt. Die Privatklägerin sei durchaus in der Lage gewesen, explizite Aussagen zu sexuellen Handlungen zu machen, jedoch nur zu den sexuellen Belästigungen. Zudem sei sie im Zusammenhang mit ihrem Streit mit der Tante H. auch in der Lage gewesen, emotional aufwühlende Ereignisse ausführlich zu beschreiben. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin erklärt, sie habe den Beschuldigten nicht angezeigt, weil sie Angst vor ihm gehabt habe. Dieser sei bei der Mafia und er sei in der Schweiz auch schon im Gefängnis gewesen. Es gebe indes keine Hinweise, wonach der Beschuldigte bei der Mafia sei. Dies sei denn auch in den folgenden Einvernahmen von der Privatklägerin nicht mehr behauptet worden. Zudem erstaune, dass das erste Ereignis, an das sie sich nicht erinnere und das von ihr zuweilen als das schlimmste Erlebnis geschildert werde, sie offenbar nicht davon abgehalten habe, ungefähr ein Jahr später erneut für mehrere Monate zu ihrem Onkel dem Beschuldigten in die Schweiz zu kommen (a.a.O., S. 36 f.). Auch diese Ausführungen leuchten ein.

              9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht restlos überzeugen und erhebliche Zweifel daran bestehen bleiben, dass sich der Sachverhalt wie von ihr vorgebracht und eingeklagt zugetragen hat. Mit anderen Worten lässt sich von keinem der eingeklagten Vorfälle mit hinreichender Gewissheit sagen, wann genau, wo genau und wie genau er sich

        zugetragen haben soll, weshalb der Beschuldigte auch von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

  5. Fazit

Zusammenfassend lässt sich der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellen. Es spricht einiges dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder sexuell belästigte, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu ahnden ist und vor allem nichts daran ändert, dass nach Würdigung der vorliegenden Beweise in Bezug auf sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte unüberwindbare Zweifel bestehen bleiben, dass sich diese tatsächlich bzw. tat- sächlich wie eingeklagt zugetragen haben, weshalb in Nachachtung des elementa- ren strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen muss.

  1. Sanktion

    Ausgangsgemäss bleibt es damit bei der von der Vorinstanz für die rechtskräftig abgeurteilte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG festgelegten Sanktion, auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 39 f. E. IV. bzw. vorne unter E. I.2.).

  2. Zivilforderung

    In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Urk. 44 S. 11 ff. und Urk. 75 S. 29 ff.) abzuweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Vorinstanzliches Verfahren

    Die im angefochtenen Entscheid angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 61 S. 41 f. E. VII.) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemes- sen und sind, soweit sie noch zur Beurteilung stehen, zu bestätigen.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 425 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorar- note mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 77). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbe- sprechung mit dem Beschuldigten und Abschlussarbeiten ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y. pauschal Fr. 3'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    3. Auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 73). Sie sind ebenfalls ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätz- licher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbespre- chung mit der Privatklägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. X. mit pauschal Fr. 9'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland ihre Berufung zurückgezogen hat.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

12. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1. […]

2. Der Beschuldigte B. ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG.

3.-5. […]

  1. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'400.– wird abgewiesen.

  2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'585.80 festgesetzt (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer).

  3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur X. für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'470.70 festgesetzt (inkl. Barauslagen, Mehrwert- steuer und Spesen der Privatklägerin).

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 20'585.80 Kosten der amtlichen Verteidigung

    Fr. 29'470.70 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 1'635.00 Kosten Dolmetscherin der Privatklägerin Fr. 60'691.50 Total

  5. ff. […]

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B.

    ist

    • der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

    • der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,

      nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–, wovon 17 Tagessätze durch Haft bereits abgegolten sind.

  3. Der Vollzug der restlichen 3 Tagessätze Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    3'600.–

    amtliche Verteidigung,

    Fr.

    9'200.–

    unentgeltliche Verbeiständung.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

    • das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft

    • das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Bischof

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