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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220376
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220376 vom 20.10.2022 (ZH)
Datum:20.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Stanzlich; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Prot; Verfahren; Rechtswidrig; Bezug; Rechtswidrigen; Person; Respektive; Hinweis; Miete; Schweiz; Begründet; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Begründete; Aufenthalts
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 148a StGB ; Art. 160 StPO ; Art. 25 ATSG ; Art. 29 BV ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 423 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 5 AIG ; Art. 51 StGB ; Art. 67 AIG ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:130 IV 77; 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 138 IV 157; 139 IV 261; 140 IV 11; 142 IV 265; 143 IV 457; 144 IV 198; 144 IV 217; 144 IV 277; 146 IV 297; 148 IV 96;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220376-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 20. Oktober 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 18. Januar 2022 (GG210043)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Oktober 2021 (Urk. 62) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 92 S. 22 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig

  2. Im Übrigen ist die Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

  3. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

  1. Februar 2017 (ST Nr. 2017.799) ausgefällten Strafe wird abgesehen.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon bis und mit heute 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gelegt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 7'657.95 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten zu 90 % auferlegt und zu 10 % auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staats- kasse genommen.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4)

  1. Der Beschuldigten: (Urk. 93, sinngemäss)

    Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

  1. Prozessgeschichte

    1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. Januar 2022 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 79; Prot. I S. 22). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 24. Januar 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 81). Am

      8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 erfolgten weitere Eingaben der Beschul- digten an die erkennende Kammer (Urk. 93 und Urk. 96).

    2. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten innerhalb der Abholungsfrist (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2022 wurden die Eingaben der Beschuldigten vom 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 als Berufungserklärung entgegengenommen und in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 99). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 104). Die Beschuldigte reichte am 18. August 2022 unter anderem ein Datenerfassungsblatt zu ihrer fi- nanziellen Situation ein (Urk. 101 und Urk. 103).

    3. Am 1. September 2022 wurde auf den 20. Oktober 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 107).

    4. Am 20. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4).

    5. Im Rahmen von Vorfragen bejahte das Gericht die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung. Dazu ist Folgendes festzuhalten.

      1. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten nach dem am 4. Juli 2022 erfolgten Zu- stellungsversuch innert sieben Tagen respektive innerhalb der Frist zur Abholung (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Da die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste, gilt das begründete Urteil am 11. Juli 2022 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

      2. Nach der Berufungsanmeldung vom 24. Januar 2022 (Urk. 81) erfolgten mehrere Eingaben der Beschuldigten an die erkennende Kammer, so am

        8. Februar 2022, 10. Februar 2022 und 18. August 2022 (Urk. 93, Urk. 96 und

        Urk. 101). Eine Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der (fingierten) Zustel- lung des begründeten Urteils blieb aus.

      3. Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung ein zwei- stufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 S. 158).

        Das Bundesgericht entschied, dass eine rechtsunkundige und nicht durch einen Anwalt vertretene Prozesspartei, die nach rechtzeitiger Anmeldung der Berufung beim Berufungsgericht eine Erklärung vor der Zustellung des begründeten Entscheids einreicht, von Amtes wegen auf den Verfahrensfehler hinzuweisen ist (Urteil 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2).

      4. Aus der mehrseitigen Eingabe der Beschuldigten vom 8. Februar 2022 (Urk. 93) geht hervor, dass die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Diese Erklärung (inklusive die Ergänzung vom 10. Februar 2022, Urk. 96) wurde deshalb von der Verfahrensleitung als Berufungserklärung entge- gengenommen (Urk. 99). Eine weitere schriftliche Begründung, weshalb die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nicht akzeptiert, war im vorliegenden mündli- chen Verfahren nicht nötig. Dass die Beschuldigte innert 20 Tagen seit der (fin- gierten) Zustellung des begründeten Urteils keine weitere Eingabe einreichte, ge- reicht ihr deshalb nicht zum Nachteil. Die Anmeldung der Berufung und die Beru- fungserklärung erfolgten mithin innert Frist.

    6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Beschuldigte beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie wendet sich zudem gegen die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivzif- fern 7 und 8). Unangefochten blieben der Freispruch, das Absehen von einem Widerruf einer früheren bedingten Strafe und die Übernahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse (Dispositivziffern 2, 3 und 9). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

    2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

  3. Prozessuales (Verwertbarkeit von Aussagen)

    1. Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen von B. , C.

      und

      D. , die in einem anderen Strafverfahren als beschuldigte Personen einver- nommen worden seien, dürften nicht zu Ungunsten der Beschuldigten herangezogen werden. Die Beschuldigte habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen (Urk. 92 S. 3 f.).

    2. Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Art. 147 StPO regelt das Teilnahmerecht von Parteien. In getrennt ge- führten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren (Urteil 6B_129/2017 vom 16. November 2017 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 457).

Jedoch wurde die Beschuldigte mit B. , C. und D. nicht konfron- tiert (vgl. Urk. 6/1-2; Urk. 7; Urk. 8). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte An- spruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkreti- sierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit sind die Aus- sagen der genannten Personen nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar.

II. Sachverhalt

  1. Allgemeines

    Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 92 S. 4 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).

  2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

    1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagesach- verhalt sei im Wesentlichen erstellt, wobei die Deliktsdauer auf rund ein halbes Jahr zu bemessen sei. Abzustellen sei auf die inhaltlich konstanten und glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten während der Strafuntersuchung, wonach

      B.

      vom 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 in einem Zimmer der Beschuldigten gewohnt habe. Für die Nutzung des Zimmers habe die Beschuldigte von B. monatlich Fr. 400.– respektive im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 insgesamt Fr. 2'400.– erhalten.

    2. Die Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, B. habe lediglich vier Mo- nate, von März bis Juni 2019 bei ihr gewohnt (Prot. I S. 9). Sie habe sicher drei- mal Fr. 400.– und insgesamt rund Fr. 1'200.– von ihm erhalten. Es habe sich da- bei um Sackgeld respektive um ein Geschenk gehandelt. Sie habe auch Essen für B. bezahlt. Eigentlich sei im Betrag alles inbegriffen gewesen. Sie habe keinen Gewinn erzielt. Zutreffend sei, dass sie Ergänzungsleistungen bezogen habe, als B. bei ihr gewohnt habe (Prot. I S. 11 f.).

      Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, B. habe – mit Unterbrüchen – vier bis fünf Monate bei ihr gewohnt, und sie habe si- cher dreimal Fr. 400.– erhalten, für den Unterhalt. Sie habe keinen Gewinn erzielt. Sie habe auch ein Auto gekauft und sei für den Unterhalt, Versicherung und Parkplatz aufgekommen, welches B. auch benutzt habe (Urk. 109 S. 6 ff.).

    3. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2019 führte die

Beschuldigte aus, B.

wohne seit etwa einem Jahr jeweils für einige Tage

oder Wochen bei ihr (Urk. 5/1 F/A 44). Noch in der gleichen Einvernahme relati- vierte die Beschuldigte, B. miete seit rund einem halben Jahr ein Zimmer bei ihr (Urk. 5/1 F/A 71, 95, 133). In den folgenden Befragungen hielt die Beschuldigte daran fest (Urk. 5/2 F/A 20 f.; Urk. 5/6 F/A 37, 66; Urk. 14/10 S. 4). Den monatlichen Betrag bezifferte sie auf Fr. 400.– (Urk. 5/1 F/A 54 f., 68, 71; Urk. 14/10 S. 6; Urk. 5/3 F/A 39 f.). Davon abweichend behauptete die Beschul- digte, sie habe immer mal wieder Fr. 200.– oder auch mal wieder Fr. 100.– er- halten, es seien nicht immer Fr. 400.– pro Monat gewesen. Er habe ihr sicher dreimal die vollen Fr. 400.– bezahlt (Urk. 5/3 F/A 44; Prot. I S. 11 f.).

Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerele- vante Sachverhalt sei insoweit erstellt, dass B. vom 1. Januar 2019 bis zum

  1. Juni 2019 in einem Zimmer der Beschuldigten gewohnt und für die Nutzung des Zimmers monatlich Fr. 400.– bezahlt habe (Urk. 92 S. 5 ff.), so ist dem beizupflichten. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf eines Geständnisses frei zu würdigen (GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 160 StPO). Dies ist auch von Bedeu- tung, wenn die beschuldigte Person ein Zugeständnis im Laufe des Verfahrens teilweise zurücknimmt. Bezeichnete die Beschuldigte (in Anwesenheit ihrer frühe- ren Verteidigerin) die fragliche Zeitdauer wiederholt auf rund ein halbes Jahr, sind ihre späteren Relativierungen vor Schranken (Prot. I S. 9; Urk. 109 S. 6 ff.) wenig überzeugend und nicht glaubhaft. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der kantonspolizeilichen Befragung vom

  2. uni 2019 abstellt und deshalb feststellt, dass die Beschuldigte von B. monatlich Fr. 400.– und insgesamt im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 einen Betrag von Fr. 2'400.– ausbezahlt erhielt.

Zusammenfassend kann das vorinstanzliche Beweisergebnis sowohl in Bezug auf die Dauer, während der die Beschuldigte B. ein Zimmer entgeltlich zur Ver- fügung stellte, als auch in Bezug auf den ihr monatlich bezahlten Betrag über- nommen werden. In derselben Zeit bezog die Beschuldigte Ergänzungsleistun-

gen. Soweit die Beschuldigte vorbringt, die von B.

erhaltenen Beträge

hätten keinen Gewinn dargestellt (Prot. I S. 12), rechtfertigt es sich, darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (E. III.1 nachfolgend).

  1. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

    1. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe B. bei sich wohnen lassen, obwohl dieser über eine Einreisesperre für die Schweiz verfügt habe. Durch die Vermietung des Zimmers und die fehlende Anmeldung bei der Gemeinde habe die Beschuldigte B. den Aufenthalt in der Schweiz erleich- tert. B. habe sich nicht in der Schweiz aufhalten dürfen und auf normalem Weg keine Wohnung mieten können, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 62 S. 3). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschul- digte habe zumindest in Kauf genommen, dass sich B. rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe. Der Anklagevorwurf sei erstellt, wobei die Vorinstanz den Tatzeitraum ab 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 festlegt (Urk. 92 S. 7 f.).

    2. Die Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Befra- gung vor Berufungsgericht auf den Standpunkt, sie habe nicht gewusst, dass

      B.

      über eine Einreisesperre für die Schweiz verfügt habe. Sie habe gar

      nichts über B. gewusst (Prot. I S. 11; Urk. 109 S. 5).

      Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe B. nicht gefragt, weil sie davon ausgegangen sei, dass er sie anlügen würde (Urk. 109 S. 4 f., 12), was bezeichnend ist.

    3. Die Erklärungen der Beschuldigten über ihr Verhältnis zu B.

fielen

unterschiedlich aus. Anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme vom

20. Juni 2019 behauptete sie, mit B. eine mindestens halbjährige Paarbe- ziehung geführt zu haben. Einen Tag später meinte die Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme, B. sei nie ihr Freund gewesen, um dann gegenüber der Kantonspolizei auszuführen, es hätten Pläne für eine Hochzeit bestanden (Urk. 5/1 F/A 50; Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 5/6 F/A 61). Diese unterschiedlichen Anga- ben fallen wenig überzeugend aus. Nur schwer nachvollziehbar ist zudem die Be- hauptung, B. vor 2 ½ Jahren getroffen und ihm während rund einem halben Jahr ein Zimmer vermietet zu haben (Urk. 5/1 F/A 33 f.; E. II.2.3), gleichwohl we- der seinen Namen noch seine Staatsangehörigkeit zu kennen (Urk. 5/1 F/A 38) respektive ihn Lumbavie (Urk. 5/1 F/A 32 und 43) und Marko (Urk. 5/6 F/A 65) zu nennen. Die Schilderungen der Beschuldigten zu ihrem Mitbewohner sind damit in manchen Punkten widersprüchlich sowie ausweichend und bleiben über weite Strecken vage. Ihr Aussageverhalten setzt deshalb bei ihren Beteuerungen, nichts über die Einreisesperre gewusst zu haben (Urk. 5/1 F/A 127 und 141; Urk. 5/6 F/A 60; Prot. I S. 11), ein Fragezeichen. Selbst wenn die Beschuldigte

B.

– mit dem sie zusammenwohnte, eine Paarbeziehung führte und von

dem sie ein Auto geschenkt erhielt (Urk. 5/1 F/A 46) – weniger gut kannte, als dies nach allgemeiner Auffassung möglicherweise zu erwarten wäre, ist ihre be- hauptete Ahnungslosigkeit zu dessen Aufenthalt in der Schweiz unglaubhaft. Es blieb ihr denn offensichtlich nicht verborgen, dass B. , in dessen Zimmer un- ter anderem eine grosse Menge Heroin und Bargeld sichergestellt werden konnte (Urk. 12/3 und Urk. 12/4), seinen Aufenthalt gegenüber Dritten verborgen hielt. So

brachte die Beschuldigte selbst vor, sie sei misstrauisch geworden und habe auf- grund des Verhaltens von B. gedacht, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu- und hergehe (Urk. 5/2 F/A 31). Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht schilderte sie, sie sei von zwei Männern bedroht worden. Man habe ihr gedroht, ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie etwas Fal- sches sage. Ein Mann sei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und habe

Geld in eine Kaffeebüchse im Schlafzimmer von B.

gelegt. Sie habe gemerkt, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei. Auf die Frage, was sie über B. hätte verraten können, antwortete die Beschuldigte: Vielleicht, dass ich zu[r] Polizei gehen würde (Urk. 14/10 S. 2 f.). Man habe ihr gesagt, dass sie nichts erzählen und nicht sagen dürfe, dass B. bei ihr sei. Sie habe vermu- tet, dass B. illegal bei ihr wohnen würde (Urk. 14/11 S. 6).

Die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihr Verhältnis zu B.

sind wie

ausgeführt nur schwer nachvollziehbar. Ihre behauptete Ahnungslosigkeit zu des- sen Aufenthalt ist unter anderem mit Blick auf den Besuch der unbekannten Män-

ner und die Drohungen, den Aufenthalt von B.

geheim zu halten, nicht

überzeugend. Die Beschuldigte ist vielmehr auf ihre Zusage anlässlich der Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht zu behaften, den illegalen Auf- enthalt von B. vermutet zu haben. Bezeichnend hierfür ist auch ihre Aussa- ge anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung, wonach sie nicht nachgefragt habe, da sie davon ausgegangen sei, dass er sie anlügen würde (Urk. 109 S. 4 f., 12). Hand in Hand geht damit, dass die Beschuldigte in Kauf nahm, B. seinen illegalen Aufenthalt durch das Vermieten des Zimmers zu

erleichtern. Nicht zweifelhaft ist auch, dass gegen B.

eine Einreisesperre

verfügt worden war (vgl. Urk. 1 S. 6). Der anklagerelevante Sachverhalt ist inso- weit erstellt.

4. Übertretung des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten vor, B.

nicht bei der

Einwohnerkontrolle angemeldet und deshalb das kantonale Gesetz vom 11. Mai 2015 über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG; LS 142.1) übertreten zu haben. Die Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, B. habe als Tourist nicht länger als drei Monate am Stück bei ihr gewohnt, weshalb sie keine Pflicht gehabt habe, ihn auf der Gemeinde anzumelden (Prot. I

S. 14 f.). Es rechtfertigt sich, darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (E. III.3 nachfolgend).

III. Rechtliche Würdigung

  1. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB

    1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberech- tigter Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196).

      Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Ein- nahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien ange- rechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird gemäss Art. 11a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeträge abgezogen werden. Für die Bemessung des Einkommens aus Untermiete verweist Art. 12

      ELV auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton (vgl. dazu § 21 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]).

      Massgebend für die Bemessung von Ergänzungsleistungen ist damit das Netto- erwerbseinkommen respektive die Nettomietzinseinnahmen. Fehlende oder falsche Angaben über die finanziellen Verhältnisse führen nicht zum Wegfall der Leistungen. Hingegen sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat- ten und zuviel bezahlte Beträge können zurückgefordert werden (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 3 ATSG).

    2. Die Vorinstanz billigt der Beschuldigten zu, mit den sechs monatlichen Beträgen von Fr. 400.– wohl keinen grossen Gewinn gemacht zu haben. Die Beschuldigte habe zuviel bezahlte Beträge im Umfang von Fr. 2'400.– erwirkt. Im gleichen Umfang belaufe sich der Deliktsbetrag (Urk. 92 S. 9 f.). Damit klammert die Vorinstanz die Frage aus, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschuldigte mit den sechs monatlichen Beträgen einen Nettoerlös erzielte.

      Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermö- gensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dass dieses objektive Tatbestandsmerkmal erfüllt wurde, steht nicht fest. Die Beschuldigte hielt wiederholt fest, im monatlichen Be- trag von Fr. 400.– seien neben dem Zimmer auch Strom, Internet und das Essen inbegriffen gewesen und sie habe deshalb keinen Gewinn gemacht (Urk. 5/3 F/A 40 und 50; Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte sie sodann weitere Auslagen, insbesondere für ein Fahrzeug, welches sie auch für B. gekauft habe und für dessen Unterhalt sie aufgekommen sei (Urk. 109

      S. 7). Diese Angaben der Beschuldigten sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist Sache des Staates, das Gegenteil rechtsgenügend nachzuwei- sen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf die Ge- schäftsunkosten erlauben würden, liegen nicht vor. Mit Blick auf das Beweisfundament steht deshalb nicht fest, dass die Beschuldigte durch die sechsmal ausge- richteten monatlichen Beträge von Fr. 400.– einen (Fr. 1'000.– übersteigenden; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Nettogewinn erwirtschaftete, der nicht deklariert zu einem Bezug unberechtigter Leistungen führte. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschuldigte mit dem Vorsatz handelte, eine widerrechtliche Ergänzungsleistung ausbezahlt zu erhalten.

    3. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freizusprechen.

  2. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG

    1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG). Die Einreisevoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Fernhaltemassnahme, das heisst ein Einreiseverbot besteht (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG; MARC SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 5 AIG). Einreiseverbote (Art. 67 AIG) ersetzen die Einreisesper- ren des früheren Rechts (Art. 13 ANAG; SPESCHA, a.a.O., N. 1 zu Art. 67 AIG). Als Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts respektive als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG gilt das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Die Be- herbergung muss von einer gewissen Dauer sein (Urteil 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4).

    2. Die Beschuldigte vermietete B.

      während rund sechs Monaten ein

      Zimmer, obwohl gegen diesen eine Einreisesperre respektive ein Einreiseverbot verfügt worden war. Gestützt auf das Beweisergebnis vermutete die Beschuldigte, dass sich B. illegal in der Schweiz aufhielt. Mit diesem Wissen des rechts- widrigen Aufenthalts ist dem Vorsatzerfordernis des Tatbestands Genüge getan (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 71 f.). Durch das

      Vermieten des Zimmers nahm die Beschuldigte in Kauf, B.

      den illegalen

      Aufenthalt zu erleichtern. Damit handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich.

    3. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Förderung des rechtswidri- gen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG.

  3. Übertretung des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister im Sinne von § 31 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 MERG

    1. Mit Busse wird unter anderem bestraft, wer Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3-10 MERG verletzt (§ 31 Abs. 1 lit. a MERG). Nach § 8 Abs. 1 MERG melden Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende der Ge- meinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungs- berechtigte). Die Meldung umfasst unter anderem Name, Vorname und Staatsan- gehörigkeit der Nutzungsberechtigten (lit. d). Gemäss § 8 Abs. 2 MERG besteht diese Meldepflicht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 MERG persönlich meldepflichtig sind. Gemäss § 3 Abs. 1 MERG ist persönlich melde- pflichtig bei der politischen Gemeinde, wer unter anderem sich dort niederlässt (lit. a) oder Aufenthalt begründet (lit. b). Niederlassung bedeutet, wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen (§ 1 lit. a MERG). Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinan- derfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 1 lit. b MERG).

    2. Gestützt auf das Beweisergebnis mietete B.

      bei der Beschuldigten

      vom 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 ein Zimmer. Diese hielt fest, laut Ge- meinde habe sie B. nicht anmelden müssen, solange er nicht länger als drei Monate bleibe. B. sei aber immer wieder aus der Schweiz ein- und ausge- reist und habe nicht drei Monate ohne Unterbruch bei ihr gewohnt. B. habe ein Kind, das er besucht habe (Prot. I S. 14 f.). Er sei gekommen und gegangen (Urk. 109 S. 6). Bereits in der ersten Einvernahme vertrat die Beschuldigte diesen Standpunkt. Sie hielt fest, B. sei mal da und dann wieder nicht da gewesen (Urk. 5/1 F/A 40 und 124). Anlässlich der Hafteinvernahme schilderte sie,

      B.

      sei immer mal wieder da und zwei bis drei Monate weg gewesen

      (Urk. 5/2 F/A 20; ebenso in Urk. 5/3 F/A 21 und 25; Urk. 5/6 F/A 71 f.). Diese Schilderungen der Beschuldigten zur Aufenthaltsdauer respektive betreffend die Anzahl und die Dauer der Abwesenheiten ihres Untermieters bleiben zwar un- scharf. Hingegen liegen weitere Beweismittel, welche Rückschlüsse auf den

      konkreten Aufenthalt von B.

      erlaubten, nicht vor. Das der Beschuldigten

      vorgeworfene Verhalten setzt voraus, dass die Beschuldigte ihren Meldepflichten im Sinne von § 8 MERG nicht nachkam. Dies setzt weiter voraus, dass sich

      B.

      ab 1. Januar 2019 bis zum 19. Juni 2019 mindestens während dreier

      aufeinanderfolgender Monate oder während dreier Monate (innerhalb eines Jah- res) bei der Beschuldigten aufhielt. Ein Aufenthalt von drei Monaten ohne Unter- bruch steht nicht rechtsgenügend fest. Ebenso wenig steht fest, dass B. in der fraglichen Zeit insgesamt während drei Monaten bei der Beschuldigten wohn- te. Dass B. , wie die Vorinstanz unterstreicht, nach Belieben in die Wohnung der Beschuldigten zurückkehren konnte (Urk. 92 S. 13 f.), erweist sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut als unerheblich.

    3. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 31 Abs. 1 lit. a MERG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 MERG freizusprechen.

IV. Strafzumessung

  1. Anträge/Grundsätze

    1. Die Vorinstanz bestraft die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.–.

      Die Beschuldigte beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 93).

      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104).

    2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 92 S. 14 ff.) kann verwiesen werden.

  2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen

    2.1.

        1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

          E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018

          E. 1.3.2; je mit Hinweis).

          Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2

          S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

        2. Für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ist mit der Vorinstanz (Urk. 92 S. 15) nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sankti- on auszugehen. Daran ändert die Vorstrafe nichts. Die Beschuldigte wurde im Jahre 2017 wegen einer geringfügigen Sachbeschädigung und Hausfriedens-

    bruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– und ei- ner Busse von Fr. 700.– verurteilt. Zwar geschah das vorliegend zu beurteilen- de Delikt teilweise innerhalb der der Beschuldigten im Jahre 2017 gewährten Probezeit. Hingegen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafver- fahren sowie die dreitägige Untersuchungshaft eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Strafart bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

    2.2. Das Gesetz sieht für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des or- dentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erwei- tern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5

    S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bun- desgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe und Strafmilderungsgründe, die straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen wären, liegen keine vor.

  3. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG

    1. Die Beschuldigte vermietete B.

      während knapp sechs Monaten ein

      Zimmer, obwohl gegen diesen eine Einreisesperre respektive ein Einreiseverbot verfügt worden war. Die Zeitdauer ist nicht als übermässig lang zu bezeichnen und die Beschuldigte handelte eher aus der Situation heraus. Ihr ist keine beson- ders hohe kriminelle Energie anzurechnen. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht einzuordnen.

    2. Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Finanzielle Interessen standen nicht im Vordergrund (E. III.1.2). Vielmehr ist ihr Handeln als Freund- schaftsdienst zu qualifizieren, da die Beschuldigte B. teilweise als Partner bezeichnete. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponen- te die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.

    3. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die Einzelstrafe mit der Vorinstanz auf 30 Tagessätze festzusetzen.

    4. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 92 S. 18). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Rele- vantes. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie zwei Vorstrafen berücksichtigt. Sie verweist dazu auf einen Strafregisterauszug vom 21. Juni 2019. Die darin aufgeführte Verurteilung vom 22. April 2010 war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Die über 5 ½ Jahre zu- rückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur geringfügig straferhö- hend aus. Der Tatbegehung während der Probezeit ist ebenfalls leicht straferhö- hend Rechnung zu tragen. Weitere strafzumessungsrelevante Umstände sind nicht gegeben. Die Beschuldigte gab sich zum Aufenthalt von B. ahnungs- los. Dies ist ihr prozessuales Recht. Gleichzeitig kann sie unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

    5. Insgesamt wäre die Einzelstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der Täter- komponente geringfügig zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafe.

    6. Die Vorinstanz bemisst den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten stellen sich unverändert dar, weshalb eine Erhöhung im Berufungsverfahren nicht zur Diskussion steht (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 198).

    7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von drei Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

  1. Vollzug

    1.

      1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5;

        134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen).

      2. Die Vorinstanz gewährt der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Die Beschuldigte erwirkte im Jahre 2017 eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen einer geringfügigen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der hier zu beurteilende Vorfall geschah während laufender Probezeit. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfah- ren, die dreitägige Haft und die heute auszufällende Sanktion die Beschuldigte so beeindrucken, dass sie in Zukunft nicht wieder straffällig werden wird. Letzten Zweifeln ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

    Betreffend die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Sie sind zu bestätigen. Die Beschuldigte wurde erstin-

    stanzlich und rechtskräftig vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung freigesprochen. Zudem ist sie vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 31 Abs. 1 lit. a MERG freizusprechen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafun- tersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist hier nicht auszugehen. Der (unbegründete) Vorwurf, un- rechtmässig Ergänzungsleistungen zur IV-Rente bezogen zu haben, überschnei- det sich zwar teilweise mit dem (begründeten) Vorwurf, den rechtswidrigen Auf- enthalt von B. gefördert zu haben. Der Vorwurf respektive der Lebenssach- verhalt geht jedoch darüber hinaus. Die entsprechenden Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 und Art. 423 StPO). Es recht- fertigt sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die frühere amtliche Verteidigung, der Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die definitive Übernahme der Verteidigungskosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 9) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

    1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens

      oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).

    2. Die Beschuldigte richtete sich mit ihrer Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche. Sie unterliegt mit ihren Anträgen zu rund einem Drittel (ins- besondere betreffend den Schuldspruch wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts). Die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Schuldpunkt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. auch Art. 436 Abs. 2 StPO). Hiezu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 mit Hinweisen). Entsprechende Kosten fielen der Beschuldigten nicht an, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 18. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. (…)

    1. Im Übrigen ist die Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

    2. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

    3. Februar 2017 (ST Nr. 2017.799) ausgefällten Strafe wird abgesehen. 4.-8. (…)

    1. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

    2. (Mitteilungen)

    3. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen

    Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG.

  2. Die Beschuldigte A.

    wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen

  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. Oktober 2022

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

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