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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220367: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung, tätlicher Angriffe und Beleidigung schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 140 CHF und eine Busse von 1'000 CHF. Falls er die Busse nicht bezahlt, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Zudem wurde er bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe verwarnt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 1'500 CHF, zuzüglich weiterer Auslagen. Die Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220367

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220367
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220367 vom 27.09.2023 (ZH)
Datum:27.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Aussage; Faust; Beruf; Berufung; Aussagen; Frage; Fragen; Recht; Vorinstanz; Sinne; Privatklägers; Einvernahme; Kinder; Schlag; Körper; Beschimpfung; Polizei; Sicherheitsbeamte; Faustschläge; Geldstrafe; Sicherheitsbeamten
Rechtsnorm:Art. 104 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 178 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 200 StPO ;Art. 218 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 307 StGB ;Art. 312 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 6 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:107 IV 40; 127 IV 59; 129 IV 6; 133 I 33; 134 IV 121; 134 IV 189; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 188; 136 IV 49; 136 IV 55; 137 IV 249; 140 IV 172; 141 IV 244; 143 IV 397; 144 IV 217; 144 IV 27; 144 IV 345; 147 IV 409;
Kommentar:
Donatsch, Lieber, Wohlers, Kommentar zur StPO, Art. 178 StPO, 2020

Entscheid des Kantongerichts SB220367

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220367-O/U/cs-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Urteil vom 27. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. April 2022 (GG220015)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2022 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • der mehrfachen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140 (entsprechend Fr. 14'000) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit fänf Jahre) verwarnt.

  6. Die ZivilAnsprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600 gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 94.80 Auslagen Gutachten

    Fr. 34.40 Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  8. Die Kosten sowie die Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  9. [Mitteilungen]

  10. [Rechtsmittel]

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 65 S. 1)

    1. In Abänderung der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. April 2022, sei der Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und

      • der mehrfachen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

    2. Der Beschuldigte sei (für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB) zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 70.

    3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

    4. Ein angemessener Anteil (maximal ein Zehntel) der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sei dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Mehrumfang seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 57, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang
    1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. April 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags Mändlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Urk. 37; Prot. I S. 39).

    2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. April 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 39). Die BerufungsErklärung reichte er mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 47-49; Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2022 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Parteien wurden daraufhin zur Berufungsverhandlung auf den 17. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 62), zu welcher der Beschuldigte persönlich erschien (Prot. II S. 3). Nach seiner Einvernahme und seinem Parteivortrag zur BerufungsBegründung wurde entschieden, Beweisergänzungen anzuordnen und dem Beschuldigten eine Verteidigung beizugeben (Prot. II S. 37 f.). Mit präsidialVerfügung vom 20. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X. als amtlicher Verteidiger des Beschul-

      digten bestellt (Urk. 70). Tags darauf wurde beschlossen, dass B.

      und

      C. , zwei Mitarbeiter des Schwimmbads D. , anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung als Zeugen befragt werden. Für einen weiteren Verhandlungstermin wurde sodann die Befragung der Privatkläger 1 und 2 angeord- net. Im übrigen wurden die BeweisAnträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 71).

    3. Am 27. März 2023 wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 21. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 73). An diesem Verhandlungstermin wurden B. und C. im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Vertei- digers als Zeugen einvernommen. Sodann trug der amtliche Verteidiger sein Pl?- doyer zur Ergänzung der BerufungsBegründung des Beschuldigten vor (Prot. II

    S. 41 ff.; Urk. 77). Da die beiden Privatkläger zu ihrer geplanten Befragung im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2023 nicht erscheinen konnten (Urk. 76) resp. unentschuldigt nicht erschienen waren (Prot. II

    S. 61 f.), wurde am 27. Juni 2023 zu einem weiteren Verhandlungstermin auf den

    27. September 2023 vorgeladen (Urk. 83). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 wur-

    de zudem bei der Stadt D.

    der Rapport der Firma E.

    AG über den

    angeklagten Vorfall im Schwimmbad D.

    eingeholt, welcher am 30. Juni

    2023 bei der erkennenden Kammer einging (Urk. 81; Urk. 84; Urk. 85).

    4. Im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom

    27. September 2023 konnten die Privatkläger 1 und 2 im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers befragt werden (Prot. II S. 68 ff.). In der Folge erging das vorliegende Urteil, welches Mändlich eröffnet und im Dispositiv ausgehündigt wurde (Prot. II S. 107; Urk. 91).

  2. Prozessuales
  1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überpröft das erstinstanzliche Urteil zwar nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dennoch fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen

    sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil bis auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung vollumfänglich an und beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen tätlichkeiten, was sich auf sämtliche Nebenfolgen des Schuldpunkts auswirkt (Urk. 54; vgl. auch Urk. 77 S. 1 f.). Nicht angefochten ist einzig die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

  2. Mit der BerufungsErklärung stellte der Beschuldigte den Antrag auf Einver- nahme von Zeugen. Die Kinder und die Frau seien Augenzeugen, die ihn entlasten könnten (Urk. 54). Auf Aufforderung hin teilte er am 4. September 2022 mit,

    dass er die Zeugeneinvernahme von F. , G.

    und B.

    verlange,

    und gab auch deren Adressen an (Urk. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 hielt der Beschuldigte an seinem Beweisantrag fest (Prot. II S. 37).

    1. Bei F. (Jahrgang 2010) und der dunkelhäutigen G. (Jahrgang 2008) handelt es sich um zwei damals 10- und 12-jährige Kinder, die in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Wirbelbad (Wasseranspritzen, Anfassen) involviert waren. B. arbeitete zur Tatzeit als Kassiererin im Schwimmbad D. und soll so der Privatkläger 1 (vgl. Urk. D2/5/1 S. 2) das später in der Anklage beschriebene Geschehen zwischen den Privatklägern 1 und 2 sowie dem Beschuldigten gesehen haben. Keine dieser Personen wurde in der Untersuchung formell einvernommen. Die Angaben von F. und B. wur- den lediglich im Polizeirapport (Urk. D2/1) zusammengefasst. F. (Jahrgang 2010) habe gegenüber der Polizei angegeben, gedacht zu haben, dass der Mann, welcher sie nass gespritzt habe, sie vor H. (Jahrgang 2006) habe beschätzen wollen, der sie (F. ) Nämlich nass gespritzt habe. Sie wolle nichts gegen

      den Mann aussagen (Urk. D2/1 S. 10). B.

      habe geäussert, gerade Pause

      gehabt zu haben, als sich der Mann auf die Bank gegenüber von ihr gesetzt habe. Er sei zunächst ruhig gegenüber gesessen. Ein Securitymitarbeiter sei zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, er solle sitzen bleiben, bis VersTürkung komme. Der Mann habe jedoch zum Badeplatz zurückgewollt und gesagt, der Securitymitarbeiter könne ihm sowieso nichts anhaben. Der Mann sei dann aufgestanden, plötzlich aggressiv geworden und habe den Security angerempelt. Zuerst sei er verbal laut geworden und habe den einen Securitymitarbeiter geschubst. Dieser habe um Hilfe gerufen, woraufhin ein zweiter Securitymitarbeiter gekommen sei. Der Herr sei zunehmend aggressiver geworden, worauf sie (B. ) sich entfernt habe. Sie habe sich in das Zimmer gleich neben den Bänken (wo der Beschuldigte gesessen sei) zurückgezogen. Es sei zu einer Rangelei gekommen und sie habe dann nur noch Gehört, wie der eine Securitymitarbeiter gesagt habe, dass er ihn nicht beissen solle. Dies habe er ca. drei Mal gesagt. Mehr könne sie aber nicht dazu sagen (Urk. D2/1 S. 11).

    2. Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag auf Befragung der beiden Mädchen erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Januar 2022 (Urk. D2/4/2

      S. 9). Die Staatsanwaltschaft verstand den Beweisantrag des Beschuldigten dahingehend, dass die Mädchen zu befragen seien, weil sie ihn bei den beiden Sicherheitsbeamten bezichtigt hätten, sie unsittlich angefasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fraglichen äusserungen der Mädchen dem Sicherheitsbeamten I. (nachfolgend I. ) gegenüber hätten nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen in Richtung sexuell motivierter Berührungen der Jugendlichen durch den Beschuldigten gegeben. Es sei nie nachweisbar der Fall gewesen, dass einer der Jugendlichen den Beschuldigten belastet habe, sexuell berührt worden zu sein. Weiter erwog sie, dass Aussagen der Jugendlichen mittlerweile 1 Jahre nach dem Vorfall und nachdem sie genügend Gelegenheit gehabt hätten, um sich abzusprechen mit Vorsicht zu geniessen wären und beweismässig kaum überzeugend sein dürften. Des Weiteren seien die Aussagen der Jugendlichen für die Beurteilung des Sachverhalts gemäss Anklage nicht relevant, da sie darin gar nicht involviert gewesen seien (Urk. 15/17). Anlässlich der Hauptverhandlung beMängelte der Beschuldigte, die Nichtbefragung der Kinder stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StPO dar, da diese Nämlich bestätigen würden, dass kein Faustschlag gefallen sei (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz erwog, es seien umfassende Untersuchungen

      durch die StrafBehörden vorgenommen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme der Kinder, welche im Tatzeitpunkt zwischen 10 und 14 (recte: 10 und 12) Jahre alt gewesen seien, für die Beurteilung der dem Beschul- digten vorgeworfenen Straftaten notwendig seien (Urk. 51 S. 4).

    3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass seit dem angeklagten Vorfall bereits über drei Jahre verstrichen sind und davon ausgegangen werden kann, dass allfällige Erinnerungen daran mit zunehmendem Zeitablauf nachlassen und verblassen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass für die beiden damals 10 und 12 Jahre alten Mädchen das Geschehen gemäss Anklage (zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen den Sicherheitsbeamten I. ) als Nebensächlichkeiten zu werten war, ging es ihnen doch damals vor allem um das Geschehen im Wirbelbad (Anspritzen, Anfassen). Auch wenn F. und G. als Zeuginnen angeben würden, keine Faustschläge des Beschuldigten gegen den Sicherheitsbeamten I. gesehen zu haben sich an solche nicht zu erinnern, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, haben doch die beiden direkt ins Anklagegeschehen verwickelten Privatkläger, die teilweise unbestrittenermassen auch Schlüge des Beschuldigten eingesteckt haben wie nachfolgend zu zeigen sein wird sehr glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt. Es ergibt sich aufgrund ihrer Aussagen ein klares Bild, an welchem auch ein Allfälliges Nichtbeobachten der bestrittenen Faustschläge durch die beiden Kinder nichts ändern würde. Der Be-

      weisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von F. Zeuginnen ist daher abzuweisen.

      und G.

      als

    4. Anzufügen ist bereits an dieser Stelle, dass mit der Darstellung des Beschuldigten (vgl. etwa Prot. I S. 14) davon auszugehen ist, dass der Sicherheitsbeamte I. damals zum Wirbelbad ausRückte, weil G. bzw. die Kinder erzählt hatten, dass sie dort vom Beschuldigten berührt worden seien. Der Privatkläger I. sagte als Auskunftsperson/Zeuge dazu aus, die Kinder hätten ihm gesagt, mich hält en Maa aglanget, wo er nöd dürft, am Unterleib (Urk. D2/5/2

      S. 7). Auch wenn er dann relativierte, sie hätten nichts Genaues gesagt, und bestätigte, es sei im Höft- und Beinbereich gewesen, ist davon auszugehen, dass

      aufgrund dieser Information beim Privatkläger I.

      zumindest der Verdacht

      unsittlicher Berührungen bestand, als er zum Beschuldigten ans Wirbelbad aus- Rückte. Auch insoweit kann auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden.

    5. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B.

      als

      Zeugin wurde mit Beschluss vom 21. Februar 2023 gutgeheissen. Mit demselben

      Entscheid wurde zudem die Zeugeneinvernahme von C. am 29. Juli 2020 als Bademeister im Schwimmbad D.

      angeordnet, der im Einsatz war

      (Urk. 71). Die beiden Mitarbeiter des Freibads waren zwar in den angeklagten Vorfall nicht direkt involviert. Dennoch galt es abzuklüren, ob sie möglicherweise Wahrnehmungen zum Tathergang tätigten und sachdienliche Aussagen dazu machen könnten. So soll der erste der beiden bestrittenen Faustschläge des Be-

      schuldigten gegen den Sicherheitsbeamten I.

      in der Nähe des Wirbelbades/Pool stattgefunden haben, nachdem der Beschuldigte dazu aufgefordert wor- den war, zur weiteren Klürung des Sachverhalts aus dem Wasser zu steigen und mit den beiden Sicherheitsbeamten zu den Büroräumlichkeiten mitzukommen. Im Bereich der Schwimmbecken und des Wirbelbads hatte C. zur Tatzeit die Aufsicht über den Badebetrieb. Der zweite bestrittene Faustschlag soll sich gemäss Anklage bei der Sitzbank vor den Büroräumlichkeiten des Freibads ereignet haben. Dort hielt sich zur Tatzeit die Kassiererin B. auf, welche die tätliche Auseinandersetzung zwar nicht beobachten konnte, aber gemäss ihren Angaben gegenüber den ausgeRückten Polizeibeamten akustische Wahrnehmungen machte. Die Zeugeneinvernahmen von C. und B. wurden, wie bereits erw?hnt, im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2023 durchgefährt (Prot. II S. 41 ff.).

  3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass lediglich die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom

6. August 2021 (Urk. D2/5/2 und Urk. D2/6/2) verwertbar seien. Ihre polizeilichen Einvernahmen vom 30. Juli 2020 resp. vom 1. August 2020 (Urk. D2/5/1 und Urk. D2/6/1) seien dagegen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 51 S. 8).

    1. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teil- nahme berechtigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni

      2021 E. 5.2). Anders ist es hingegen, wenn die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt wird (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO).

      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann das Recht der beschuldigten Person, Belastungszeugen zu befragen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I

      476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E.

      2.3.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar

      2022 E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

      Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO). Auf die Teilnahme an einer Beweiserhebung kann vorgängig auch im Nachhinein ausdRücklich stillschweigend verzichtet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; SCHLEIMIN- GER/ SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

      1. Auflage 2023, N 18 f. zu Art. 147 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des

        schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 824). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Teilnahmerecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November

        2022 E. 1.1.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3).

    2. Die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers 1 vom 30. Juli 2020 und des Privatklägers 2 vom 1. August 2020 (Urk. D2/5/1 und Urk. D2/6/1) fanden im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt, weshalb der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen nicht zum Tragen kam. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurden folglich nicht verletzt, als die beiden Privatkläger oh- ne sein Beisein erstmals befragt wurden.

Am 6. August 2021 wurden die Privatkläger 1 und 2 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. D2/5/2 und Urk. D2/6/2). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zu diesen Einvernahmen vorgeladen (Urk. 13/2), woraufhin er mit E-Mail vom 3. August 2021 seine Auslandabwesenheit mitteilte (Urk. 13/4). Gleichentags wurde der Beschuldigte per E-Mail aufgefordert, seine Abwesenheit genauer zu begründen und zu belegen, welcher Aufforderung er nicht nachkam. Zudem wurde er nochmals auf seine Erscheinungspflicht hingewiesen (Urk. 13/4). Dennoch nahm er an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 in der Folge nicht teil. Es ist fraglich, wie die E-Mail des Beschuldigten vom 3. August 2021 zu werten ist, mit welcher er mitteilte, er sei noch bis mindestens anfangs September 2021 im Ausland (Urk. 13/4). Dabei ist zu beRücksichtigen, dass in der Vorladung des Beschuldigten vom 19. Juli 2021 kein Hinweis enthalten war, dass anlässlich des geplanten Einvernahmetermins vom 6. August 2021 auch die beiden Privatkläger in seinem Beisein befragt werden sollten (Urk. 13/2). Eine Verhandlungsanzeige über die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme der Privatkläger 1 und 2 wurde ihm ebenfalls nicht zugestellt (vgl. dagegen

Urk. 13/3). gestützt auf den Wortlaut der Vorladung vom 19. Juli 2021 musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass nur er (als beschuldigte Person) am 6. August 2021 einvernommen würde. Die Mitteilung seiner Auslandabwesenheit erfolgte somit ausschliesslich mit Bezug auf seinen eigenen Einvernahmetermin. Daraus folgt, dass der Beschuldigte mit der E-Mail vom 3. August 2021 nicht auf die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 verzichtete, da er von diesen gar keine Kenntnis hatte (vgl. auch Prot. I

S. 30). Ebensowenig kann beim Beschuldigten als juristischen Laien auf einen Verzicht geschlossen werden, weil er im Verlauf des Vorverfahrens keinen formgültigen Antrag auf die parteiöffentliche Einvernahme der beiden Privatkläger stellte.

Da der Beschuldigte im Verlauf des bisherigen Verfahrens keine Gelegenheit hatte, den Beweiswert der ersten ohne seine Teilnahme deponierten Aussagen der Privatkläger auf die Probe bzw. in Frage zu stellen, und auch kein Verzicht auf die Teilnahme- und Konfrontationsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO anzunehmen ist, wurde mit Beschluss vom 21. Februar 2023 die parteiöffentliche Einver- nahme der Privatkläger 1 und 2 angeordnet (Urk. 71). Im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 27. September 2023 konnten die beiden Privatkläger im Beisein des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers befragt werden. Der Beschuldigte erhielt sodann die Gelegenheit, den Privatklägern ergänzende Fragen zu stellen (Prot. II S. 68 ff.). Ihre Aussagen in sämtlichen Einvernahmen sind somit auch zulasten des Beschuldigten verwertbar.

  1. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. August 2021 wurden die beiden Privatkläger gleichzeitig als Zeugen hinsichtlich der Handlungen, bei denen sie nicht geschädigt worden seien und als Auskunftspersonen hinsichtlich der Handlungen, bei denen sie in ihren Geschützten Rechtsgütern verletzt worden seien einvernommen (Urk. D2/5/2 und Urk. D2/6/2), was in der Strafprozessordnung so nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren hätten die Privatkläger 1 und 2 richtigerweise als Auskunftspersonen befragt werden müssen. Dennoch sind ihre Aussagen verwertbar, da sie zumindest teilweise unter der strengeren Strafandrohung von Art. 307 StGB

    deponiert wurden und nicht ersichtlich ist, dass den Privatklägern daraus ein Nachteil erwachsen ist (vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 16 zu Art. 178 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2018, Geschäfts-Nr. SB170317, S. 14). Zudem wurden sie vor Beginn ihrer jeweiligen Einvernahme auf die zutreffenden Strafandrohungen und Aussageverweigerungsrechte als Auskunftspersonen hingewiesen.

    III. Sachverhalt
    1. Vorgeschichte

Der Beschuldigte badete nachmittags am 29. Juli 2020 im Wirbelbad/Pool des Schwimmbades in D. , als er von einer Gruppe Jugendlicher mit Wasser angespritzt wurde. Der Beschuldigte spritzte zurück und wollte dann offenbar, dass die Jugendlichen mit dem Wasserspritzen aufhören. Unklar ist, ob er deswegen

den Jugendlichen H.

(Jahrgang 2006) am Nacken packte (was der Beschuldigte für möglich hält) und F. am Arm festhielt. F. und andere Kinder gingen dann zum Bademeister sowie zu den Sicherheitsbeamten und berichteten vom Anspritzen mit Wasser und von Berührungen/Anfassen des Be-

schuldigten. In der Folge Rückten die beiden Sicherheitsbeamten I.

und

J.

(die Privatkläger 1 und 2) zum Beschuldigten ans Wirbelbad aus

(Urk. D2/4/1 Fragen 6 f., 22; Prot. I S. 13 f., 17-19; Prot. II S. 15-17).

  1. Anklagevorwurf

    Gemäss Anklage hier nur in aller Kürze zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 24, Dossier 2) hätten die beiden Sicherheitsbeamten des Freibades, die Privatkläger I. und J. , den Beschuldigten aufgefordert, aus dem Bad zu steigen, um die Situation zu klüren. Der Beschuldigte habe die beiden daraufhin beleidigt (Wichser, Arschloch), sei dann aus dem Bad gestiegen und den beiden in Richtung der Büroräumlichkeiten des Freibades gefolgt. Auf dem Weg dorthin habe er sie weiterhin beleidigt (Schafseckel, Wichser) und dem Sicherheitsbeamten I. mit der geschlossenen rechten Hand einen Kräftigen Faustschlag gegen dessen Kinn/Wangenbereich versetzt. Vor den Büroräumlichkeiten habe sich der Beschuldigte zunächst auf die Sitzbank gesetzt, um auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Er habe dann aber trotz der klaren Aufforderung, auf die Polizei zu warten, mehrfach versucht, sich zu entfernen, um zu seinem Platz bzw. seinen Sachen und dem Portemonnaie zu gehen. Als sich der Privatkläger I. ihm in den Weg gestellt habe, habe der Beschuldigte diesem einen zweiten Faustschlag gegen den Kinnbereich versetzt. Auf diesen Angriff hin hätten die beiden Sicherheitsbeamten entschieden, den Beschuldigten zu Boden zu führen. Diesem sei es im Rahmen dieser Handlung jedoch gelungen, sich hinauszuwin- den. Er habe dann den Privatkläger I. in die Hand gebissen und dem Privatkläger J. einen massiven Schlag in die Magen-/Nierengegend versetzt. Der Beschuldigte sei dann von den beiden am Boden fixiert worden und habe sich, nachdem er zugesagt hatte, sich kooperativ zu verhalten, wieder auf das Bänkli vor den Büroräumlichkeiten des Freibads gesetzt. Kurz darauf sei die Polizei eingetroffen. Die blutende Bissverletzung an der Hand wurde als einfache Körperverletzung angeklagt, die Faustschläge ans Kinn sowie der Schlag in die Magen-/Nierengegend mit Abdominaltrauma als mehrfache tätlichkeiten (Urk. 24, Dossier 2).

    Der Anklagevorwurf gemäss Dossier 3 bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.1.).

  2. Standpunkt des Beschuldigten

    Der Beschuldigte gab an, die beiden Sicherheitsmitarbeiter hätten ihn aufgefor- dert, den Pool zu verlassen. Es sei demötigend gewesen, vor tausenden Besuchern aus dem Becken geholt zu werden. Sie hätten ihn nicht seine Sachen (Klei- der etc.) holen lassen, sondern seien auf ihn losgegangen und hätten ihn fesseln wollen (Urk. D1/4/1 Frage 9; Urk. D1/4/2 Frage 5; Prot. I S. 14 f., 20-22). Daraufhin habe er (in Notwehr) einer Person in die Hand gebissen. Der Privatkläger

    I.

    habe ihn massiv gewürgt, weshalb er diesen aus Angst gebissen habe

    (Urk. D1/4/1 Fragen 10, 13, 21 f.; Urk. D2/4/2 Fragen 5, 9; Prot. II S. 19-21). Er

    habe irgendwo in den Arm gebissen (Prot. I S. 15, 25-28). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger I. zuvor zwei Mal mit der Faust geschlagen habe. Die

    angeblichen Faustschläge würden nur vom Privatkläger I. seinen

    behauptet, um

    Scheiss, den er gemacht habe, zu rechtfertigen. Hingegen sei richtig, dass er von der Sitzbank aufgestanden sei, um seine Kleider zu holen. Er habe dabei den Privatkläger J. geschubst, woraufhin der Privatkläger I. wie ein Irrer, wie eine Furie auf ihn losgegangen sei und beide ihn zu Boden getan hätten (Urk. D2/4/2 Fragen 5, 17; Prot. I S. 14-16, 19, 21 ff.; Prot. II S. 18 f.). Der Beschuldigte betonte, er sei beschuldigt worden, die Kinder im Wirbelbad unsittlich angefasst zu haben, was er nicht getan habe (Urk. D2/4/1 Fragen 18, 20; Urk. D2/4/2 Fragen 5-7, 11, 14; Prot. I S. 14 f., 19, 21, 30). Sodann räumte er ein, dass er die beiden Sicherheitsbeamten des Freibads beschimpft habe (Urk. D2/4/2 Fragen 5, 14; Prot. I S. 16 f., 20, 24; Prot. II S. 17).

  3. Strittiger Sachverhalt

    Demnach ist letztlich umstritten, ob der Beschuldigte dem Privatkläger I. zunächst in der Nähe des Wirbelbads auf dem Weg zu den Büroräumlichkeiten und anschliessend bei der Sitzbank zwei Kräftige Faustschläge in den Kinnbereich versetzte. Des Weiteren ist bestritten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger J. einen Schlag in die Magen-/Nierengegend versetzt habe, als dieser zusammen mit dem Privatkläger I. versuchte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Zu prüfen ist schliesslich, wo genau der Beschuldigte den Privatkläger

    I.

    biss (Hand Arm). Ob sich der Beschuldigte entsprechend seiner

    Darstellung in einer Notwehrsituation befand nicht, wird anhand des erstellten Sachverhaltes im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. E. IV.6.).

  4. Beweismittel und Grundsätze der BeweisWürdigung
    1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4/1-2; Prot. I S. 13-31) sowie der Privatkläger I.

      (Urk. D2/5/1-2; Prot. II S. 68 ff.) und J.

      (Urk. D2/6/1-2; Prot. II S. 84 ff.).

      Wie bereits vorstehend ausgefährt wurde (E. II.3.), sind sämtliche Depositionen der beiden Privatkläger verwertbar, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2023 Gelegenheit erhielt, der Befragung der Privatkläger I. und J. beizuwohnen und den Beweiswert ihrer Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe bzw. in Frage zu stellen. darüber hinaus liegen als Beweismittel der Einsatzrapport der Firma E. AG vom 29. Juli 2020 (Urk. 85), der Polizeirapport vom 20. Oktober 2020 (Urk. D2/1), diverse Fotos (Urk. D2/5/1-2; Urk. D2/3) und medizinische Unterlagen (Urk. D2/7-8) bei den Akten.

    2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen mit Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 51 S. 8-13). Eine erneute Zusammenfassung dieser Aussagen ist daher nicht nötig. Auf die zusätzlichen Personalbeweise, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben wurden, ist im Rahmen der nachfolgenden BeweisWürdigung einzugehen (E. III.F.). Die Vorinstanz hat sodann die massgebenden Grundsätze der BeweisWürdigung eingehend dargestellt (a.a.O. S. 5-7). Auch auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten, der zusätzlich erhobe- nen Beweise und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

  5. Würdigung
    1. Die Vorinstanz würdigt vorab die Glaubwürdigkeit der befragten Verfahrensbeteiligten (Urk. 51 S. 15). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der Beschuldigte hat als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, den Sachverhalt in

      einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, kritisch zu würdigen. Gleiches gilt indessen mit Bezug auf die Aussagen der Privatkläger. Der Privatkläger J. hat Zivilforderungen gestellt. darüber hinaus werden beide Privatkläger vom Beschuldigten beschuldigt, ihn angegriffen zu haben, so dass auch sie ein Interesse am Ausgang des Verfahren besitzen. Ihre Angaben sind daher ebenfalls mit einer gewissen zurückhaltung zu würdigen (vgl. auch Urk. 77 S. 4 f.). Relativierend ist aber festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3.2).

    2. Weiter erweist sich die von der Vorinstanz Sorgfältig vorgenommene, einlässliche BeweisWürdigung als zutreffend, weshalb vorab auch darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 17-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben deshalb grundsätzlich ergänzenden Charakter und erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, wobei einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind.

    3. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er in zentralen Punkten wenig konstante Aussagen machte:

      1. während er zunächst angab, einer Person in die Hand gebissen zu haben, weil sie ihn gewürgt habe (Urk. D2/4/1 Fragen 10, 21 f.; Urk. D2/4/2 Fragen 5, 9), meinte er später auf Vorhalt von Fotos (vgl. Urk. D2/3), so könne man gar nicht in die Hand beissen. Er habe irgendwo in den Arm gebissen (Prot. I S. 15, 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte, dass es keinen grossen Unterschied mache, ob er in die Hand den Arm seines Kontrahenten gebissen habe. Massgebend sei einzig, dass er Todesangst gehabt und aus einer Notwehrsituation so gehandelt habe (Prot. II S. 28, 32). Im Arztbericht des Spitals Bülach betreffend den Privatkläger I. wurde als Diagnose festgehalten: Menschenbissverletzung am rechten HandRücken, Kratzwunde Unterarm rechts und Daumen links. Bissabdruck am rechten Daumen nach Streit. Als Therapie wurde eine Wunddesinfektion und Antibiose sowie eine Diphterie-Tetanus- Boosterimpfung empfohlen. Der Bericht wurde am Tag des Vorfalls verfasst (Urk. D2/7/6). Hinzu kommt das Foto der Verletzung des Privatklägers I. , woraus eine Wunde auf dem rechten HandRücken ersichtlich ist (Urk. D2/3 S. 1). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass der Privatkläger I. vom Beschuldigten in die rechte Hand gebissen wurde. Abgesehen davon, dass es nur wenig verständlich ist, weshalb sich der Beschuldigte in diesem Punkt gegen eine doch klare Beweislage stellt, zeigt sich hier deutlich, dass er nicht verlüsslich aussagt.

      2. Auch mit Bezug auf die Art und Weise, wie er vom Privatkläger I. gewürgt worden sein soll, machte der Beschuldigte widersprächliche Aussagen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers I. wurden Fotos zur Illustration erstellt, auf welche Weise er den Unterkiefer des Beschuldigten beim zu Boden führen bzw. nach dem Biss fixiert habe (Urk. D2/5/3 in Verbindung mit Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 6 unten: Zudem habe ich seinen Unterkiefer aus Angst, nochmals gebissen zu werden, fixiert. Dies mit meinem rechten Unter- und Oberarm, am unteren Kinnbereich; vgl. auch Urk. D2/5/2 Frage 78). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt aus, dass diese Fotos zutreffen würden und er genau so vom Privatkläger I. gewürgt worden sei, woraufhin er diesen gebissen habe (Urk. D2/4/2 Frage 9). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann aber, die Fotodokumentation sei nicht zutreffend, sondern zeige gerade das Gegenteil. Er sei eigentlich auf dem Boden mit dem Gesicht nach unten gelegen. Auf den Fotos sei er hingegen der Vordere und der Privatkläger der Hintere. Es sei gegenteilig gewesen (Prot. I

        S. 26). Bei seiner Befragung an der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 beschrieb der Beschuldigte neu, er sei am Boden gekniet, mit dem OberKörper auf den Beinen und mit dem Gesicht vor den Knien auf dem Boden, als der Privatkläger I. ihn gewürgt bzw. quasi in den Schwitzkasten genommen habe (Prot. II S. 20 f.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte. Dennoch zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte und nicht in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Geschehens

        zu schildern und auseinanderzuhalten. Wenn er wie anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden unter dem Privatkläger gelegen wäre, wären vor allem Verletzungen (Kratzer, Schürfungen) im Gesicht zu erwarten gewesen und hätte es keinen Sinn gemacht, dass der Privatkläger I. ihn weiterhin mit dem Ober- und Unterarm am Kinn fixierte. Dies erscheint indessen nachvollziehbar, wenn der Privatkläger I. unter dem Beschuldigten auf dem Boden lag und dieser mit dem Gesicht nach oben auf ihm, wie es auf dem erwähnten Foto dargestellt wird (vgl. Urk. D2/5/3). Die Aussagen

        des Privatklägers I.

        zu diesem Teil des Geschehens (zu Boden bringen,

        Positionen der involvierten Personen, Biss des Beschuldigten etc.) sind jedenfalls präziser und einleuchtender (vgl. dazu nachfolgend E. III.F.4.1.). Der Privatkläger I. schilderte auch, dass es ihnen zunächst nicht gelungen sei, den Beschul- digten hinzulegen. Es habe nicht viel Platz gehabt und dort seien noch Tische und Stühle gestanden. Der Beschuldigte sei auf den Knien gewesen und habe sich nach vorne zusammengerollt (Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 6 Mitte). Exakt diese Position demonstrierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

        S. 21). Die von ihm erlittenen Schürfungen am Knie und am Rücken (Urk. D2/3) lassen sich mit dieser zwischenzeitlichen Position am Boden auf den Knien durchaus in Einklang bringen. Dass der Beschuldigte in seiner nach vorne zusammengerollten Haltung vom Privatkläger I. gewürgt wurde, erscheint nur wenig plausibel. Insbesondere hätte der Beschuldigte durch das Vornüberbeugen den Druck gegen seine Kehle nur versTürkt, wenn der Privatkläger I. ihn in diesem Moment tatsächlich in einer Art Schwitzkasten festgehalten hätte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte gewürgt wurde. Insbesondere sind keine Würgemale ähnliches dokumentiert (vgl. Urk. D2/1 S. 12).

      3. Weiter lässt die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft erscheinen, dass er vor Vorinstanz seine Zahnprothese herausnahm, die er im Jahr 2021 also erst nach dem angeklagten Vorfall erhalten habe, und fragte, ob er noch eine Quittung bringen solle, wonach er zur Tatzeit keine Zähne gehabt habe, mit der weiteren Bemerkung, es sei noch schwer, jemanden so zu beissen (Prot. I S. 26; vgl. auch Prot. II S. 32). Wie dargetan, hat der Beschuldigte selber mehrfach ausgesagt, dass er den Privatkläger I. gebissen habe. Er war also gemäss sei- ner eigenen Darstellung durchaus in der Lage, zu beissen, ob nun in die Hand in den Arm. Das unmittelbar nach der Tatbegehung erstellte Foto von der Hand des Privatklägers I. (Urk. D2/3 S. 1) belegt denn auch, dass der Beschuldigte mit seinem Biss nicht nur eine rein oberflächliche Verletzung verursachte, sondern eine solche, die eine antibiotische Behandlung und Schutzimpfungen erforderte. Auch seine weiteren Vorbringen, wonach er schon aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen bzw. infolge seiner wegen einer Operation entstandenen Narben und verbogenen Gelenke nicht in der Lage sei, jemanden zu schlagen (Prot. I S. 14, 28 f.; Prot. II S. 20, 28 f.), erscheinen nicht als verlüsslich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen handelt und sich der Beschuldigte beim zu Boden bringen Kräftig wehrte, weshalb es den zwei jüngeren Sicherheitsbeamten nicht gelang, ihn in die von ihnen gewollte Position zu bringen. Zuvor hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Privatkläger J. geschubst, als er sich entfernen wollte, um seine Sachen zu holen. Ihm ist demnach nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass er rein Körperlich aufgrund seiner vorhandenen Beeinträchtigungen gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Faustschlag auszuführen.

      4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sodann ein ausweichendes Aussageverhalten attestiert, da er in seinen Einvernahmen immer wieder versucht habe, den Fokus auf den Vorwurf des unsittlichen Anfassens der Kinder zu legen (vgl. Urk. 51 S. 16 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist indessen leicht zu relativieren (vgl. auch Urk. 77 S. 5 f.). Aus Sicht des Beschuldigten wurde er im Sprudelbad von Kindern angespritzt, woraufhin er diese aufforderte, damit aufzuhören, und allenfalls ein Kind am Nacken und am Arm packte (vgl. Urk. D2/4/1 Fragen 6 f., 22; Prot. I S. 13 f., 17-19; Prot. II S. 15-17). Es ist nachvollziehbar, dass er sich ge- demötigt fühlte, wegen einer unrichtigen Bezichtigung der unsittlichen Berührung eines Kindes vor sehr vielen Badegästen von zwei Sicherheitsbeamten aus dem Pool herausgeholt und abgefährt zu werden. Der Beschuldigte kritisierte, man hätte das auf eine andere Art machen können, ohne ihn an den Pranger zu stellen. Auch gab er an, er habe wegen des Vorfalls aus D. wegziehen müssen, da er es psychisch nicht ertragen habe, von den Menschen erkannt zu werden

        (Urk. D2/4/2 Frage 5; Prot. I S. 19; vgl. auch Prot. II S. 103). Wie bereits oben erwogen, sagte der Privatkläger I. als Auskunftsperson letztlich klar aus, dass die Kinder ihm von unsittlichem Anfassen erzählt hätten (Urk. D2/5/2 Frage 23: Mich hält en Maa aglanget, wo er nöd dürft). Es ist daher mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass der Sicherheitsbeamte I. beim Herausholen des Beschuldigten aus dem Sprudelbad nicht lediglich von einer Lappalie (Wasserspritzen/Arm anfassen) ausging, sondern der Verdacht unsittlichen Verhaltens zumindest im Raum stand. Nachdem sich dieser Verdacht nicht bestätigte und deshalb davon auszugehen ist, dass keine unsittlichen Handlungen stattgefunden haben, ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte unrichtig und unverhält- nismässig behandelt fühlte und sich auf den unzutreffenden Vorwurf, der ihm gegenüber erhoben worden war, fixierte. Dennoch erscheinen seine stündigen, sich immer wiederholenden Ausführungen dazu übertrieben. Immerhin wusste er seit der polizeilichen Befragung vom 29. Juli 2020, dass es bei diesem Strafverfahren nur um den Vorwurf von tätlichkeiten (u.a. auch, weil er zwei Kinder am Arm und am Nacken gepackt haben soll) und Körperverletzungen (Faustschläge, Biss und Bauchbox zum Nachteil von zwei Sicherheitsmitarbeitern) ging (Urk. D2/4/1 Fragen 20, 22). Dies wurde ihm im weiteren Verlauf der Untersuchung von der Verfahrensleitung auch klar gesagt bzw. versichert (vgl. Urk. D2/4/2 Fragen 6 und 8). Trotz seiner einschlägigen Vorstrafen ist auch die Aussage des Beschul- digten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht Verständlich, wo- nach er schon als die Sicherheitsbeamten gekommen seien gewusst habe, dass es jetzt Probleme geben werde und die Mädchen erzählt hätten, er habe sie auf eine sexuelle Art und Weise angefasst (Prot. I S. 20). Darauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden.

      5. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte Beschimpfungen an die Adresse der Privatkläger zugegeben hat (Urk. D2/4/2 Fragen 5, 14; Prot. I S. 16 f., 20, 24; Prot. II S. 17). Weiter erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, warum er denn nicht einfach zu den Büroräumlichkeiten des Freibads mitgegangen sei, um das Ganze nicht noch peinlicher zu machen, dass der Einzelrichter absolut Recht habe. Infolge seiner stündigen Schmerzen und unter seinem Medikamenteneinfluss könne er in einer solchen Situation aber nicht mehr angemessen reagieren (Prot. I S. 20). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen bleibt zu konstatieren, dass der Beschuldigte selber Vorwürfe wegen unsittlichen Verhaltens erwartete und auch nach eigener Einschätzung unverhältnismässig auf das Einschreiten der beiden Sicherheitsmitarbeiter reagierte. Trotz der vorstehenden Relativierung spricht es letztlich gegen seine Glaubhaftigkeit, dass er sich den Vorwürfen der tätlichkeiten und Körperverletzungen ausweichend derart übertrieben auf den Nebenschauplatz des Vorwurfs unsittlichen Verhaltens fokussierte.

      6. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auch hinsichtlich der Beschimpfungen zum Nachteil von K. (Dossier 5) widersprächlich ist (Urk. 51 S. 15). In der Unter-

        suchung sagte der Beschuldigte aus, L.

        sei in seiner Wohnung gewesen

        und habe das fragliche Telefongespräch mit dem Geschädigten mithören können (Urk. D5/4/1 Frage 19). Vor dem Einzelrichter deponierte er dann, alleine in seiner Wohnung gewesen zu sein. L. sei beim Telefongespräch nicht dabei gewesen (Prot. I S. 33). Anzufügen ist, dass L. als Zeuge angab, der Beschuldigte sei in seiner (L. 's) Wohnung gewesen, wo er dessen Telefongespräch mit K. mitbekommen habe. Weiter bestätigte L. die Beschimpfungen (Hurensohn, Arschloch, Vollidiot, du Behinderter) als eben A. -like (Urk. D5/6/2 S. 4). Folglich zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Sachverhalt unter Dossier 5 auf, dass er sich selbst bei den Kernbereich betreffenden, einfachen Begebenheiten widersprächlich äussert.

      7. Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschuldigten in einigen Punkten Unstimmigkeiten Widerspräche, weshalb sie wenig verlüsslich erscheinen. Hinsichtlich der Vorwürfe der Faustschläge beschränkte er sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten und auf Vorwürfe seinerseits gegen die Privatkläger 1 und 2 (Urk. D2/4/2 Fragen 5, 11, 15; Prot. I S. 14, 19, 23 f.). Seine Darstellung, wie er von den beiden zu Boden gebracht worden sei, erscheint wenig detailliert und präzise (Urk. D2/4/2 Fragen 5; Prot. I S. 15, 23, 25-28). Er übersteigerte seine körperlichen Beeinträchtigungen, um vorzubringen, er hätte deshalb gar nicht schlagen und beissen können, was wie erwogen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Weiter fokussierte er sich doch übermässig auf die für ihn

        nachteiligen Vorkommnisse im Wirbelbad im Vorfeld des angeklagten Geschehens. Insgesamt wirken seine Aussagen Grösstenteils unglaubhaft und es kann zur Erstellung des Sachverhaltes nicht darauf abgestellt werden.

    4. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger I. und J. Sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 51 S. 18-21), worauf einleitend verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings stellte die Vorinstanz lediglich auf die Aussagen in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. August 2021 ab. Wie vorstehend dargelegt wurde, sind jedoch auch die Depositionen der beiden Privatkläger gegenüber der Polizei verwertbar (Urk. D2/5/1 und Urk. D2/6/1). Zu berücksichtigen sind sodann die Aussagen anlässlich ihrer Einvernahmen als Auskunftspersonen an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 27. September 2023 (Prot. II S. 68 ff., 84 ff.). Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis der AussageWürdigung.

      1. Die Aussagen des Privatklägers I. sind bis auf einen Punkt hinsichtlich des Vorgeschehens dazu weiter unten (E. III.F.4.3.) sehr konstant. Seine Schilderung des Kerngeschehens erscheint geschlossen und folgerichtig in der Darstellung des konkreten Ablaufes. Er beschrieb stimmig, wie der Beschuldigte bei ihrem Ankommen beim Wirbelbad das schwarze Mädchen (G. ) beleidigt habe (Urk. D2/5/1 Frage 8: Du scheiss dickes Neger Mädchen, Fick dich du scheiss Neger Hure; vgl. auch Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 5, Fragen 29, 33, 35; Prot. II S. 71) und auf dem Weg zu den Büroräumlichkeiten auch ihn und den Privatkläger J. mit Schimpfwürtern adressiert habe (Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 5, Fragen 41, 43 f.). Den ersten Faustschlag schilderte er sachlich und zurückhaltend als leichte tätlichkeit. Auch erläuterte der Privatkläger I. , dass er auf den ersten Schlag, den er aufgrund des Adrenalins nicht gross gespürt habe, nicht reagiert habe, da Kinder anwesend gewesen seien und das Verletzungsrisiko am Beckenrand zu gross gewesen wäre (Urk. D2/5/1 Frage 8; Urk. D2/5/2 Frage 18

        S. 5, Fragen 45 ff.; Prot. II S. 71 f.). Diese Erklärung wirkt anschaulich und deutet auf ein professionelles Vorgehen hin. Weiter schilderte er das Geschehen zwischen dem ersten und dem zweiten Faustschlag nachvollziehbar und detailliert, wie etwa, dass er sich um die Kinder und deren aufgebrachte Eltern Gekümmert

        habe, während der Privatkläger J.

        beim Beschuldigten gewesen sei, dass

        Letzterer sich auf eine Sitzbank vor den Büroräumen gesetzt habe, er die folgende Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger J. und dem Beschuldigten aufgrund seiner Position (den Kindern und Eltern zugekehrt) jedoch nicht immer habe beobachten können (Urk. D2/5/1 Frage 8; Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 6 f., Fragen 53 ff.; Prot. II S. 72 f., 82). Dass der Privatkläger I. den Beschuldigten von den aufgebrachten Eltern abschirmte und diese zu beruhigen versuchte, zeugt wiederum von einem professionellen und unvoreingenommenen Vorgehen. Zu- dem lässt es seine Darstellung glaubhaft erscheinen, dass der Privatkläger

        I.

        einräumte, gewisse Details in dieser Phase des Geschehens aufgrund

        seiner Position bzw. seines Blickwinkels nicht wahrgenommen zu haben. Weiter gab er konstant an, dass sich der Beschuldigte dann mehrfach habe entfernen wollen und sein Kollege J. ihn zur Unterstätzung gerufen habe. Wiederum beschrieb er die Situation stimmig, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und beleidigend gewesen sei (Urk. D2/5/1 Frage 8; Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 6, Frage 57). Sachlich und zurückhaltend erklärte er sodann, dass der Beschuldigte handgreiflich geworden sei, indem er ihm erneut mit der Faust gegen das Kinn geschlagen habe. Daraufhin hätten sie entschieden, den Beschuldigten zu Boden zu führen. Auch ihre nachfolgenden Bemöhungen, den Beschuldigten auf den Boden zu

        bringen und dort zu fixieren, schilderte der Privatkläger I.

        präzise und anschaulich (Urk. D2/5/1 Fragen 8, 15 ff.; Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 6, Fragen 57 ff., 74, 76 f.; Prot. II S. 73, 81 f.). Er war sogar in der Lage, seine Handlungen und die Positionen, welche der Beschuldigte und er in dieser dynamischen Phase des Geschehens einnahmen, nachzustellen (Urk. D2/5/3).

      2. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint der vom Privatkläger

        I.

        dargestellte Geschehensablauf plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine Ungereimtheiten, wie sie in der Darstellung des Beschuldigten auffallen. Hervorzuheben ist, dass der Privatkläger I. die beiden Faustschläge, welche er einsteckte, jeweils gleichbleibend beschrieb und genau angeben konnte, wann und wo diese erfolgt seien, mit welcher Hand der Beschuldigte ihn geschlagen habe, wo er getroffen worden sei etc. Dabei blieb er sehr sachlich, zu- Rückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht übermässig, was für die

        Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dasselbe gilt mit Bezug auf seine Aussagen zu den Beschimpfungen des Beschuldigten ihm und seinem Kollegen gegenüber. Es sind keine übertreibungen in seiner Darstellung auszumachen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger I. zu einem durchaus wichtigen Teil des Anklagegeschehens, Nämlich dem Schlag des Beschuldigten in die Magengegend seines Kollegen, aussagte, dass er dies nicht mitbekommen habe (Urk. D2/5/2 Frage 76). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal es sich beim betroffenen Privatkläger J. offenbar um einen bereits langjährigen Arbeitskollegen des Privatklägers I. handelt (Prot. II S. 70, 75 f.). hätte dieser den Beschuldigten falsch übermässig belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, zu bestätigen, dass er diesen Schlag in die Magengegend wahrge- nommen habe, dieser gezielt und sehr heftig gewesen sei etc. Vielmehr zeigt

        sich, dass der Privatkläger I.

        offensichtlich bemüht ist, nur tatsächlich

        Wahrgenommenes zu schildern. Insgesamt erfolgte seine Darstellung des Vorfalles auf so charakteristische Weise, wie sie nur von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat.

      3. Als unstimmig erscheinen dagegen die Aussagen des Privatklägers I. mit Bezug auf die Frage, von welchen Vorwürfen der Kinder gegenüber dem Beschuldigten er ausgegangen sei. Bei der Polizei ging es um ein Anfassen von mehreren Kindern ohne sexuellen Hintergrund (Urk. D2/5/1 Fragen 8, 28), anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er dann von einem Anfassen an einem Ort, wo er (der Beschuldigte) nicht dürfe, was er als unsittlich verstanden habe (Urk. D2/5/2 Frage 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger I. auf entsprechende Frage, dass er damals davon ausgegangen sei, das Verhalten des Beschuldigte habe einen sexuellen Hintergrund gehabt, nachdem er von Kindern darauf hingewiesen worden sei, dass ein bis dato unbekannter Herr sie angefasst habe (Prot. II S. 70 f.). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Kinder zu Beginn offenbar auch dahin gingen, dass sie angespritzt worden seien und ein Junge vom Beschuldigten am Genick gepackt worden sei. Auch war keineswegs klar, wo genau der Beschuldigte das betroffene Mädchen angefasst haben soll (Höfte, Beinbereich). Es handelte sich somit um zumindest noch unklare Vorwürfe und es wurde für weitergehende Abklärungen richtigerweise die Polizei herbeigerufen. Im Vordergrund stand für den als Beschuldigten/Geschädigten befragten Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme nach dem versuchten zu Boden bringen des Beschuldigten und dessen Biss in seine Hand vor allem das Verhalten des Beschul- digten ihm gegenüber. Auch wenn sich der Privatkläger I. somit hinsichtlich des im Raum stehenden Vorwurfs der Kinder gegenüber dem Beschuldigten zu Beginn nicht sehr präzise ausdRückte, beeinträchtigt dies seine Glaubhaftigkeit nicht.

      4. Sodann erzählte auch der Privatkläger J.

        den Vorfall konstant und

        detailreich, beginnend damit, dass er zusammen mit dem Privatkläger I. zum Wirbelbad gegangen sei und den Beschuldigten mehrmals aufgefordert habe, aus dem Wasser zu kommen, nachdem drei Kinder zu ihnen gekommen seien und sie darauf hingewiesen hätten, dass ein älterer Herr sie dort nass gespritzt und auch angefasst habe. Eines der betroffenen Mädchen beschrieb er als etwa 12 Jahre alt und dunkelhäutig (D2/6/1 Frage 9 S. 2; Urk. D2/6/2 Frage 18 S. 5, Fragen 19 ff.; Prot. II S. 86). Würtlich wiedergeben konnte der Privatkläger

        J.

        die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber diesem Mädchen

        (Dickes Negermödchen, Fick dich, du dickes Negermödchen, ich habe gar nichts getan) sowie ihm und seinem Kollegen gegenüber (Schafseckel, lass mich in Ruhe. Ich mache das, was ich will. Du Wixer; Urk. D2/6/1 Frage 9 S. 2, Frage 17; Urk. D2/6/2 Fragen 31, 34 ff., 42). Gerade der Zusatz: [...] ich habe gar nichts getan, entspricht dem stündigen Vorbringen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang. Die zwei bestrittenen Faustschläge, von denen nicht er selber,

        sondern sein Kollege I.

        betroffen war, schilderte der Privatkläger J.

        eingebettet ins Geschehen und jeweils widerspruchsfrei, nachvollziehbar und zu- Rückhaltend. Den ersten Schlag beschrieb er als nicht mit voller Kraft ausgefährt, mit dem rechten Handballen ans Kinn. Man habe dem Privatkläger I. , den er schon lange kenne, angesehen, dass er einen Schlag abbekommen habe. Er meinte denn auch, dass der Bademeister den ersten Faustschlag gesehen haben müsse und vielleicht auch die Kinder (Urk. D2/6/1 Frage 9 S. 2, Fragen 15 f.; vgl. auch Urk. D2/6/2 Fragen 43 ff.; Prot. II S. 87 f.). Zum zweiten Faustschlag des Beschuldigten führte er aus, dass auch dieser mit der geschlossenen rechten

        Hand gegen das Kinn des Privatklägers I.

        ausgefährt worden sei. Der

        Schlag sei aus dem Nichts gekommen und vielleicht schon etwas Kräftiger gewesen als derjenige beim Wirbelbad. Er könne es jedoch nicht genau sagen, weil er den Schlag nicht selber abbekommen habe (Urk. D2/6/1 Frage 26; Urk. D2/6/2 Frage 53 ff.).

        Das Geschehen zwischen dem ersten und dem zweiten Faustschlag schilderte der Privatkläger J. konstant, nachvollziehbar und detailliert, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen dem Privatkläger I. und ihm, Nämlich dass er zur Sicherung der Lage beim Beschuldigten geblieben sei, welcher sich auf eine Sitzbank vor den Büroräumen des Bademeisters gesetzt habe, während der Privatkläger I. mit den Kindern gesprochen und deren aufgebrachte Eltern beruhigt habe (Urk. D2/6/1 Frage 9 S. 2; Urk. D2/6/2 Frage 18 S. 5; Prot. II S. 89). Weiter beschrieb der Privatkläger J. , wie sich der Beschuldigte mehrfach habe entfernen wollen, um zu seinem Platz zu gehen und seine Wertsachen zu holen, und ihn mit den Händen ein wenig weggestossen habe, woraufhin er sei- nen Kollegen I. zur Unterstätzung herbeigerufen habe (Urk. D2/6/1 Frage 9

        S. 2; Urk. D2/6/2 Frage 18 S. 5, Fragen 50 ff.; Prot. II S. 89 f., 97). All dies erscheint sehr plastisch und überzeugend. Ebenso konnte er veranschaulichen, wie der Privatkläger I. und er versuchten, den Beschuldigten auf den Boden zu bringen und dort zu fixieren, nachdem dieser einen zweiten Faustschlag gegen das Kinn des Sicherheitsmitarbeiters I. versetzt hatte (Urk. D2/6/1 Frage 9

        S. 2 f., Frage 13; Urk. D2/6/2 Fragen 18, 59 ff.). Der Privatkläger J. blieb bei seinen Aussagen stets sachlich und zurückhaltend. Es lassen sich keine Anzeichen für eine übermässige Belastung des Beschuldigten ausmachen. Auch den Schlag gegen ihn selber (Der Herr schlug mir während der Situation mit der Hand in den Bauch; Urk. D2/6/1 Frage 9 S. 3 oben; vgl. auch Urk. D2/6/2 Frage 61; Prot. II S. 90) umschrieb der Privatkläger J. ohne übertreibungen. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es ein starker Schlag gewesen sei (8 auf einer Skala bis 10) und es ihm die Luft verschlagen habe, er aber unter Adrenalin gestanden sei und deshalb nichts gemerkt habe. Erst als dann die Polizei dort gewesen sei und er sich etwas beruhigt habe, habe er es ziemlich gespürt und die Polizei habe den Privatkläger I. und ihn dann ins Spital geschickt. Im Auto

        habe er es dann ziemlich gespürt (Urk. D2/6/1 Fragen 23, 25; Urk. D2/6/2 Fragen 62 ff.). Diese detaillierten und lebensnahen Angaben wirken glaubhaft und überzeugend. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aussagen zu den Beschimpfungen des Beschuldigten an seine Adresse und diejenige seines Kollegen (Urk. D2/6/1 Frage 17; Urk. D2/6/2 Fragen 37 f.). Es kann im Weiteren zur Vermeidung von Wie- derholungen wie bereits erwähnt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 18-21). Insgesamt beschrieb auch der Privatkläger J. das Geschehen und insbesondere die beiden strittigen Faustschläge gegen den Privatkläger I. sachlich, zurückhaltend und ohne übertreibungen. Seine Schilderungen ergeben insgesamt ein stimmiges und folgerichtiges Bild zum Geschehensablauf und hinterlassen den Eindruck, dass auch er tatsächlich Erlebtes wiedergab.

      5. überdies stimmen die Aussagen der Privatkläger I. und J. weitestgehend überein, insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens. Dies lässt ihre Angaben zusätzlich glaubhaft erscheinen. Es ist zwar zu beachten, dass die beiden durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Aussagen untereinander abzusprechen etwa bei der gemeinsamen Fahrt ins Spital , fanden doch die polizeilichen Einvernahmen erst am Tag nach dem Vorfall statt. Zudem verfassten Sie unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall gemeinsam einen Einsatzrapport für Ihre Arbeitgeberin E. AG (Urk. 85; Prot. II S. 76, 85), wobei sie sich unweigerlich über das Erlebte austauschen mussten und ihre Wahrnehmungen miteinander abgleichen konnten. Es fällt denn auch wie bereits von der Vorinstanz

        • bemerkt auf, dass sie beispielsweise die STürke der Faustschläge des Beschul- digten auf einer Skala von 1-10 gleich beschrieben denselben Grund angaben, weshalb der Privatkläger I. nicht auf den ersten Schlag reagiert habe (vgl. Urk. 51 S. 18 unten mit Hinweisen). Der Beschuldigte brachte denn auch im Rahmen seiner Verteidigung vor, dass seine Faustschläge nur erfunden worden seien, um das Vorgehen des Privatklägers I. ihm gegenüber zu rechtfertigen (Prot. I S. 19). Diesem möglichen Verdacht stehen indessen vorab die wie erwähnt stimmigen, zurückhaltenden, konstanten und detaillierten Aussagen der beiden Privatkläger entgegen. Hinsichtlich des ersten Faustschlags ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte gedemötigt und ungerecht behandelt fühlte, vor sehr vielen Badegästen von zwei Sicherheitsbeamten aus dem Wirbelbad herausgeholt und abgefährt zu werden. Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Privatkläger ergibt sich, dass dem Beschuldigten bereits dort bzw. auf dem Weg zu den Büroräumen des Bademeisters mitgeteilt worden sei, dass ihm gegenüber der Vorwurf unsittlicher Berührungen eines Kindes erhoben worden sei (Urk. D2/5/1 Frage 27; Urk. D2/5/2 Frage 18 S. 5; Urk. D2/6/1 Frage 9 S. 2; Prot. II S. 77, 86). Darauf deuten auch das aggressive, wütende Verhalten des Beschuldigten und die zugestandenen Beschimpfungen zum Nachteil des betroffenen Mädchen und der beiden Privatkläger hin. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus der damaligen Gefühlslage dem Privatkläger

          1. einen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Weshalb es sich bei diesem

            ersten Faustschlag um eine Erfindung handeln sollte, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal weder der Privatkläger I. noch sein Kollege J. darauf reagierten, sondern ihren Weg in Richtung Büroräumlichkeiten zusammen mit dem Beschuldigten fortsetzten. Mit Bezug auf den zweiten Faustschlag finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der Privatkläger I. einfach so aus Wut wegen des Verdachts auf unsittliches Verhalten wie ein Irrer bzw. wie eine Furie auf den Beschuldigten losgegangen sei. Vielmehr war es gar so, dass der Privatkläger I. zunächst den inzwischen eingetroffenen Eltern der involvierten Kinder, welche den Beschuldigten bei den Büroräumlichkeiten konfrontieren wollten, klar machte, dass dies nicht gehe (Urk. D2/5/1 Frage 8 S. 2 Mitte). Er setzte sich also insoweit entsprechend seinen Pflichten durchaus für den Beschuldigten ein, zumal die Vorwürfe diesem gegenüber noch unklar waren und weitergehende Abklärungen erforderlich schienen. Sodann gab es bei der Sitzbank vor den Büroräumlichkeiten ein längeres Vorspiel, in dessen Rahmen

            der Beschuldigte den Privatkläger J.

            schubste und mehrfach versuchte,

            sich zu entfernen, um seine Sachen zu holen, bis es zum Entschluss der beiden Sicherheitsmitarbeiter kam, ihn zu Boden zu bringen. Dies wurde vom Beschul- digten selber so geschildert. All dies spricht dagegen, dass der Privatkläger I. einfach so, grundlos (aus Wut etc.) auf den Beschuldigten losgegangen sein sollte und die beiden Privatkläger die Faustschläge des Beschuldigten nachträglich in gegenseitiger Absprache erfunden hätten, um das Verhalten des Privatklägers I. zu rechtfertigen. Schliesslich haben beide Sicherheitsmitarbeiter das vom Beschuldigten eingeräumte Schubsen des Privatklägers J. als eher leicht beschrieben. Es wäre den beiden ein Leichtes gewesen, hier von einem starken, schmerzenden Stoss zu sprechen, um das zu Boden bringen des Beschuldigten zu rechtfertigen. Vor allem erscheint es aber nahezu ausgeschlossen, dass die beiden Privatkläger sich derart raffiniert dahingehend absprechen konnten, dass zwei Faustschläge erfolgt seien, zunächst ein erster in der Nähe des Pools und dann ein zweiter bei der Sitzbank vor den Büroräumlichkeiten, wobei einzig der Letztere Anlass für weitere Massnahmen geboten habe. Weiter wäre es doch sehr abgebrüht gewesen, wenn sie sich weiter dahingehend abge-

            sprochen hätten, dass der Privatkläger I.

            zur Erhöhung seiner Glaubhaf-

            tigkeit erklären werde, den Schlag in die Magen-/Nierengegend seines Kollegen

          nicht wahrgenommen zu haben. Eine solche Annahme erschiene weit

          hergeholt. Schliesslich ist auch noch anzufügen, dass die von den beiden Privatklägern geschilderten Faustschläge gut in das aggressive und pübelhafte Verhalten des Beschuldigten mit Beschimpfungen auf alle Seiten hin passt. Auch sonst finden sich keine lägensignale in ihrer Darstellung und es kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die übereinstimmenden Angaben der Privatkläger 1 und 2 abgestellt werden.

      6. Die Darstellung der Privatkläger 1 und 2 deckt sich sodann mit der Zusammenfassung des Tatgeschehens im Einsatzrapport vom 29. Juli 2020 (Urk. 85). Es ergeben sich keine Abweichungen übertreibungen, welche darauf hindeuten könnten, dass die beiden Sicherheitsmitarbeiter einen anderen Geschehensablauf rapportierten, als sie später im Verlauf des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, in welches sie als Parteien involviert waren, zu Protokoll gaben.

    5. Aus den Zeugenaussagen von C. und B. anlässlich ihrer Befragungen durch das Berufungsgericht (Prot. II S. 42 ff., 49 ff.) lassen sich keine Erkenntnisse zu den bestrittenen Sachverhaltselementen gewinnen. Vielmehr stätzen ihre Angaben das, was sich ohnehin bereits aus den übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger ergibt. Insofern

      können ihre Zeugenaussagen nicht zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Zudem vermögen ihre Angaben nicht die schlüssigen, zurückhalten- den, konstanten und detaillierten Aussagen der beiden Privatkläger zu entkröften. Vielmehr sprechen die übereinstimmungen mit den wenigen Wahrnehmungen der beiden Zeugen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger I. und J. .

    6. Zu den Verletzungen der beiden Privatkläger ist zur Vermeidung von Wie- derholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51 S. 20-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der

      Privatkläger J.

      den Schlag in die Magen-/Nierengegend, wie bereits erwähnt, glaubhaft beschrieb und der Privatkläger I. , der diesen Schlag nicht gesehen hatte, damit übereinstimmend ausführte, sein Kollege J. habe etwas von einem Schlag erzählt, sich am Bauch gehalten, es sei ihm schlecht gewesen und er habe sich behandeln lassen (Urk. D2/5/2 Fragen 74, 77). Im Weiteren ist auf den Bericht des Spitals Bülach vom 13. August 2021 (Urk. D2/8/6) zu verweisen, in welchem dem Privatkläger J. ein stumpfes Abdominaltrauma attestiert wurde. Dem Verletzten kann ohne Weiteres geglaubt werden, wenn er ausführte, dass er den Schlag noch während rund einer Woche gespürt habe (Urk. D2/6/2 Fragen 67 f.). Hinsichtlich des grundsätzlich unbestrittenen Bis-

      ses beschrieb der Privatkläger I.

      nachvollziehbar und plausibel, der Beschuldigte habe die Knöchel und den HandRücken seiner Hand zwischen die Z?h- ne genommen und einfach zugebissen (Urk. D2/5/2 Fragen 62 ff.), was vom Privatkläger J. ebenfalls glaubhaft bestätigt wurde (Urk. D2/6/2 Frage 60). Im Weiteren kann zu den körperlichen Folgen des Bisses und der notwendigen Behandlung auf den bereits erwähnten Spitalbericht betreffend den Privatkläger 1 vom 13. August 2021 (Urk. D2/7/6) und das Foto (Urk. D2/3 S. 1) verwiesen wer- den.

    7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die bestrittenen Elemente des Sachverhalts gemäss Dossier 2 aufgrund der sachlichen, zurückhaltenden und deshalb glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie der weiteren, auch objektiven Beweismittel erstellt ist.

IV. Rechtliche Würdigung
  1. Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen wurde die Bestimmung betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert. Konkret wurde der zweite Absatz dieser Bestimmung betreffend den leichten Fall aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwen- dung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden Art. 123 Ziff. 1 StGB konnte das Gericht in leichten Fällen einer einfachen Körperverletzung die Strafe mildern. Da diese zusätzliche Abstufung für Eingriffe in die Körperliche Integrität zwischen einer tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung mit der Möglichkeit einer Strafmilderung in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht mehr vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist nachfolgend das bis zum 30. Juni 2023 geltende Recht anzuwenden.

  2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer Handlungen gegen jeman- den vornimmt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper die Gesundheit eines anderen Menschen als tätlichkeit. Dabei muss die Einwirkung über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen

    wird nicht gefordert. Unter Umständen kann bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eine tätlichkeit darstellen (BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_366/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2). Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stüsse. Der geforderte Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den tätlichkeitserfolg beziehen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Orell Füßli Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 1 zu Art. 126 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/ GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 5 zu Art. 126 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Sch?- digung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb).

  3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger I.

    mit dem Biss in dessen

    Hand eine tiefe, blutende Bissverletzung am HandRücken sowie einen Bissab- druck am rechten Daumen mit erheblichen Schmerzen zugefügt. Die Hand war während einiger Zeit geschwollen und die Schmerzen dauerten eine gute Woche an. Weiter musste er die Wunde während mehrerer Tage antibiotisch behandeln. Diese Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper des Privatklägers I. geht klarerweise über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Unter den vorgenannten Umständen der Tat kann nicht mehr von einem geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die Körperliche Unversehrtheit gesprochen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz aufgrund der verursachten Schmerzen und der längeren Heilungsdauer davon auszugehen, dass die Grenze zur einfachen Körperverletzung klar überschritten ist und der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht kein Raum. Es ist sodann allgemein bekannt, dass ein Biss zu erheblichen Verletzungen mit entsprechenden Schmerzen führen kann. Weiter ist als bekannt vorauszusetzen, dass durch Menschenbisse auch Virusinfektionen wie Hepatitis B, Hepatitis C HIV übertragen werden können und sich Bisswunden allgemein

    entz?nden können. Der Privatkläger I.

    musste die Bisswunde denn auch

    antibiotisch behandeln zur Vermeidung einer Infektion. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass auch der Beschuldigte wusste, dass sein Biss in die Hand des Privatklägers 1 zur tatsächlich entstande- nen Verletzung führen kann und er dies wollte. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn davon ausgegangen wird, der Beschuldigte habe deshalb zugebissen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass der Privatkläger I. ihn zusammen mit dem Privatkläger J. zu Boden führen wollte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

  4. Die beiden Faustschläge des Beschuldigten gegen das Kinn bzw. den linken Wangenbereich des Privatklägers I. waren von einer gewissen Heftigkeit und überschritten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass ebenfalls klarerweise, hatten aber gemäss eigenen Angaben des Privatklägers I. keine grossen Auswirkungen und verursachten keine Körperliche Schädigung (Urk. D2/5/2 Fragen 50 ff.; Prot. II S. 71). Dem Beschuldigten war ohne rechtserhebliche Zweifel bewusst, dass Faustschläge gegen das Gesicht eines anderen Menschen einen Angriff auf die Körperliche Unversehrtheit darstellen und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind. Dennoch wollte er auf diese Weise auf den Privatkläger I. einwirken, was sich ohne Weiteres aus den gezielten Faustschlägen ergibt. Damit erfällte der Beschuldigte den Tatbestand der tätlichkeiten sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demnach zu bestätigen.

  5. Durch den Schlag des Beschuldigten in die Magen-/Nierengegend des Pri-

    vatklägers J.

    erlitt dieser ein stumpfes Abdominaltrauma und spürte die

    Folgen des Schlages noch während etwa einer Woche. Es fragt sich daher, ob noch von einem geringfügigen und folgenlosen Angriff auf den Körper die Gesundheit eines anderen Menschen im Sinne einer blossen tätlichkeit gesprochen werden kann. Wie oben erwogen, ist die Abgrenzung oft schwierig. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass es sich noch um eine insgesamt geringfügige Verletzung handelt, welche keine Grössere Heilungszeit beanspruchte. Ei- ne Würdigung des erstellten Sachverhalts als einfache Körperverletzung als strengere rechtliche Qualifikation würde ohnehin eine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bedeuten und ist vorliegend ausgeschlossen, nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist sodann erfüllt, ist doch ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ein Schlag in die Magen-/Nierengegend eines anderen Menschen einen Angriff auf die Körperliche Unversehrtheit darstellt und gesellschaftlich nicht geduldet wird. Dennoch nahm er zumindest in Kauf, auf diese Weise tätlich gegen den Privat-

    kläger J.

    vorzugehen, indem er sich im dynamischen Geschehen, als die

    beiden Sicherheitsmitarbeiter versuchten, ihn am Boden zu fixieren, heftig wehrte. Der Tatbestand der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.

  6. Der Beschuldigte macht geltend, in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt zu haben. Die Privatkläger I. und J. hätten kein Recht gehabt, ihn aus dem Wasser zu holen und bei den Büroräumlichkeiten des Freibads festzuhalten, ihm den Gang zu seinem Platz zu verweigern und ihm so zu verunmöglichen, seine Wertsachen zu holen, sich abzutrocknen und anzuziehen. Durch ihr Verhalten hätten sie die Tatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung erfüllt. Die beiden Privatkläger hätten ihn sodann unter Gewaltanwendung zu Bo- den gebracht, wodurch er dokumentierte Verletzungen erlitten habe. Anschliessend sei er vom Privatkläger I. gewürgt worden. Dieses Vorgehen der bei- den Privatkläger lasse sich nicht unter den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund von Art. 218 StPO subsumieren, gemäss welcher Bestimmung aus- nahmsweise auch Private eine Person vorläufig festnehmen dürfen. Da das Verhalten der Privatkläger I. und J. ihm gegenüber folglich rechtswidrig gewesen sei, habe er sich gestützt auf Art. 15 StGB dagegen zur Wehr setzen dürfen (Urk. 77 S. 8 ff.; vgl. auch Prot. I S. 22, 25, 35).

    1. Wird jemand ohne Recht angegriffen unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Verteidigungshandlung beurteilt sich aufgrund der Situation, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand (sog. ex ante-Betrachtung), jedoch sind nachträglich keine subtilen überlegungen darüber anzustellen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3;

      6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

      Ein Notwehrrecht gibt es nur, wenn jemand ohne Recht angegriffen wird. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Gegen Notwehr gibt es demnach keine Notwehr, auch nicht gegen eine gemäss Strafprozessordnung zulässige Festnahme durch eine Privatperson (T RECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 8 zu Art. 15 StGB). Letzteres wird in Art. 218 StPO geregelt. Wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen Vergehen auf frischer Tat ertappt haben unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung bildet einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14 StGB, welcher das mit der

      Festnahme verbundene tatbestandsmässige Verhalten der Privaten rechtfertigt, sofern es den gesetzlichen Anforderungen, namentlich den Grundsätzen der Subsidiarität und der Proportionalität, entspricht. Wer in Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen als Privatperson eine Festnahme vornimmt, erfüllt objektiv den Tatbestand der Amtsanmassung und der Freiheitsberaubung. Das Festnahmerecht der privaten Sicherheitsunternehmen geht nicht über die entsprechenden Rechte einer jeden Privatperson hinaus (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 mit Verweis auf WEDER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 und 3a zu Art. 218 StPO).

      Es ist demnach vorliegend zu prüfen, ob das Vorgehen der beiden Sicherheitsbeamten I. und J. die gesetzlichen Anforderungen von Art. 218 StPO erfällte, mithin zulässig und verhältnismässig war nicht. Falls dies zu bejahen ist, fehlt es an einer Notwehrsituation und entfällt das Notwehrrecht des Beschul- digten.

    2. Im vorliegenden Fall ist, wie von der Vorinstanz erwogen, vorab zu beRücksichtigen, dass die Privatkläger I. und J. als Sicherheitsmitarbeiter im Freibad D. tätig waren. In ihrer Funktion erfuhren sie vom Vorwurf, der Beschuldigte habe im Wirbelbad ein Kind in einer Körperregion angefasst, wo er nöd dürft. Da nicht bloss von einer Lappalie (Wasserspritzen/Arm anfassen) auszugehen war, sondern der Verdacht unsittlicher Berührungen im Raum stand, waren die beiden Privatkläger berechtigt, den Beschuldigten aufzufordern, aus dem Pool zu steigen und sie zu begleiten. Der Beschuldigte wurde von den Privatklägern lediglich dazu angehalten, mit ihnen zum Büro des Bademeisters zu kommen, um die Situation zu regeln, was zulässig war, ähnlich wie auch das Verbringens eines täters in das Büro des Kaufhausdetektives selbst bei einem geringfügigen Diebstahl erlaubt ist (vgl. KESHELAVA/BREITENFELDT, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 7 zu Art. 218 StPO). Mit Bezug auf den Faustschlag, den der Beschuldigte dem Privatkläger

      I.

      in der Nähe des Wirbelbads auf dem Weg zu den Büroräumlichkeiten

      verpasste, fehlt es damit an einem rechtswidrigen Verhalten der beiden Sicherheitsmitarbeiter und insbesondere an einer unzulässigen Festnahme, welche den Beschuldigten zu einer Abwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB berechtigt hätte.

      Bei den Büroräumlichkeiten des Freibads verweigerten die beiden Sicherheitsmitarbeiter dem Beschuldigten, zu seinem Platz zu gehen, seine Wertsachen zu holen, sich abzutrocknen und anzuziehen. Vielmehr verlangten sie von ihm, sich auf die Sitzbank zu setzen und auf die bereits avisierte Polizei zu warten. Aufgrund der Vorbringen der Jugendlichen gegenüber dem Sicherheitsbeamten I. bestand wie erwähnt einstweilen der Verdacht auf unsittliche Handlungen des Beschuldigten an einem Kind im Wirbelbad, was je nach den konkreten Tatumst?n- den ein Vergehen hätte darstellen können. Hinzu kamen im übrigen die (primitiven und wohl rassistischen) Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem angeblich betroffenen Kind und der Faustschlag gegen den Kinn/Wangenbereich des Privatklägers I. , was sich beides zuvor auf dem Weg zu den Büroräumlichkeiten des Freibads ereignet hatte. Zum Zeitpunkt, als die beiden Privatkläger den Beschuldigten aufforderten, sich auf die Sitzbank zu setzen und ihn daran hinderten, zu seinem Platz zu gehen, war die Polizei bereits aufgeboten worden, was auch dem Wunsch des Beschuldigten entsprach. Von daher erscheint das Anliegen bzw. die Aufforderung der Sicherheitsbeamten, der Beschuldigte solle sich setzen, vor Ort bleiben und auf die Polizei warten, verhältnismässig. Dies umso mehr, als es wegen der Eltern, die den Beschuldigten zu den erhobenen Vorwürfen ihrer Kinder konfrontieren wollten, aus SicherheitsGründen nicht möglich schien, diesen einfach gehen zu lassen. In ihrer Funktion mussten sie auch um die Unversehrtheit des Beschuldigten besorgt sein und diesen vor einer allfälligen Konfrontation mit den aufgebrachten Eltern abschirmen, zumal die Vorwürfe noch unklar waren und weitergehende Abklärungen durch die Polizei erforderlich schienen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es für die Sicherheitsbeamten aller Wahrscheinlichkeit nach schwierig geworden wäre, den Beschuldigten im Freibad wiederzufinden. Sein bisheriges Verhalten liess auch nicht darauf schliessen, dass er kooperiert hätte und nach der Behündigung seiner persönlichen Sachen zu den Büroräumlichkeiten zurückgekommen wäre, um sich den aufgebotenen Polizeibeamten zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen erfällte das vorübergehende Festhalten des Beschuldigten bei der Sitzbank die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO.

      Obwohl er nicht unrechtmässig festgehalten wurde, verhielt sich der Beschuldigte in dieser Situation sehr aggressiv, er beschimpfte beide Sicherheitsmitarbeiter, versuchte mehrfach, sich zu entfernen und schubste den Privatkläger J. weg. Zudem versetzte er dem daraufhin einschreitenden Privatkläger I. ei- nen zweiten Faustschlag gegen den Kinnbereich. Diese vermeintliche Abwehrreaktion des Beschuldigten war jedoch nicht im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt, da es an einem rechtswidrigen Verhalten der beiden Privatkläger und insbesondere an einer unzulässigen Festnahme fehlte.

      Auf das renitente Verhalten und den tätlichen Angriff hin entschieden sich die bei- den Sicherheitsbeamten, den Beschuldigten zu Boden zu führen. Dieses Vorgehen bewegt sich zwar im Grenzbereich. Unter BeRücksichtigung der gesamten Umständen erscheint es aber gerade noch vertretbar und den gesetzlichen Anforderungen von Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO genügend. So stand nach wie vor der Verdacht im Raum, der Beschuldigte habe im Wirbelbad ein Kind unsittlich angefasst. Auch wenn aus den Schilderungen der Kinder zu Beginn nicht klar wurde, wo genau der Beschuldigte das betroffene Mädchen berührt haben soll, und es sich insofern noch um einen unklaren Vorwurf handelte, wirkte das ausfällige und aggressive Verhalten des Beschuldigten verdächtig. Neben diversen Beschimpfungen gegen das betroffene Mädchen und die beiden Sicherheitsbeamten hatte der Beschuldigte sodann zwei Faustschläge gegen den Kinnbereich des Privatklägers I. ausgeteilt, welches Verhalten unter Umständen ebenfalls als Vergehen hätte qualifiziert werden können. Auffällig war sodann, dass sich der Beschuldigte stündig von der Sitzbank vor den Büroräumlichkeiten entfernen wollte, obwohl er wusste, dass die Polizei bereits avisiert war und jeden Moment hätte eintreffen sollen zur weitergehenden Klürung des Sachverhalts. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, bis dahin abzuwarten. Der Privatkläger J. hatte zuvor auf mildere Art und Weise versucht, den Beschuldigten daran zu hin- dern, sich zu entfernen, indem er sich ihm in den Weg stellte und ihn Mändlich dazu aufforderte, auf der Sitzbank zu bleiben. Dass er zusammen mit dem Privatkläger I. hürtere Massnahmen ergriff, nachdem der Beschuldigte ihn weggeschubst und seinem Kollegen ein zweites Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, erscheint nachvollziehbar. In der gegebenen Situation entsprach es noch dem Grundsatz der Subsidiarität, dass die beiden Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten zu Boden bringen und für kurze Zeit dort festhalten wollten, um ihn der bereits aufgebotenen Polizei übergeben zu können.

      Anzufügen ist, dass die von Privaten bei einer vorläufigen Festnahme angewen- dete Gewalt verhältnismässig sein muss (Art. 218 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 200 StPO). Auch dies kann vorliegend noch bejaht werden, kam es doch le- diglich aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten und seines tätli-

      chen Angriffes gegen den Privatkläger I.

      zur Eskalation der Situation und

      dem Versuch, ihn zu Boden zu bringen. Wehrt der Angreifer (hier: Sicherheitsmitarbeiter) mit seinem Verhalten einen vorsätzlichen Angriff des täters (hier: Beschuldigter) ab, so handelt er in Notwehr, gegen die selber wiederum keine Notwehr des täters existiert (vgl. NIGGLI/G?-HLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 48 zu Art. 15 StGB mit Hinweisen). Ohne den zweiten Faustschlag gegen den Privatkläger I. und das vorgängige Schubsen des Privatklägers J. hätte dem Beschuldigten keine gewaltsame Festnahme gedroht. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Privatkläger J. zuvor auf mildere Art und Weise versucht hatte, den Beschuldigten daran zu hindern, sich zu entfernen und an seinen Platz zu gehen, indem er sich ihm in den Weg stellte und ihn Mändlich dazu aufforderte, auf der Sitzbank zu bleiben. Zudem liessen die beiden Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten sofort los, als sie ihn am Boden fixiert hatten und er versprach, sich nun ruhig zu verhalten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbeamten den Beschuldigten länger als nötig festhielten übermässige Gewalt gegen diesen anwendeten. Vielmehr versuchten sie, ihn mit etablierten Griffen in die gewünschte Position auf den Boden zu bringen. Die erlittenen Schürfungen am Knie und am Rücken (Urk. D2/3) lassen sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass sich der Beschuldigte gegen die Intervention wehrte und es den Privatklägern deshalb zu- nächst nicht gelang, ihn auf dem Boden zu fixieren. Dass der Beschuldigte vom Privatkläger I. in dieser Phase des Geschehens gewürgt wurde, ist nicht erstellt. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als noch verhältnismässig, dass die beiden Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten zu Boden führten und für kurze Zeit dort festhielten, bis sie ihn auf seine Bitte wieder losliessen und unmittelbar danach die Polizei eintraf zur weiteren Abklärung des erhobenen Vorwurfs, dass der Beschuldigte ein Mädchen im Wirbelbad unsittlich berührt habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht von einer Freiheitsberaubung auszugehen, sondern sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 200 StPO erfüllt.

      Damit entfällt wie erwogen ein Notwehrrecht des Beschuldigten und erfolgten sei- ne Handlungen, mit denen er sich gegen die Intervention der beiden Sicherheitsmitarbeiter zur Wehr setzte, ungerechtfertigt. Als die beiden Privatkläger Nämlich versuchten, ihn gemeinsam zu Boden zu führen, gelang es dem Beschuldigten, sich hinauszuwinden. Daraufhin ergriff er die Hand des Privatklägers I. und biss hinein. Dem Privatkläger J. versetzte er einen massiven Schlag in die Magen-/Nierengegend. Angesichts dieser Handlungen, die wie gezeigt als Vergehen zu werten sind bzw. durchaus als solche hätten gewertet werden kön- nen, erwies sich die weitere Festhaltung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei ohne Weiteres als zulässig und verhältnismässig im Sinne von Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 200 StPO.

    3. Zusammenfassend ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr weder für die Faustschläge und den Biss in die Hand des Privatklägers I. gegeben noch für den Schlag in die Magen-/Nierengegend des Privatklägers J. .

  7. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung (vgl. E. II.1.) ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung
A. Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens (Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 28 ff.). Anzufügen ist, dass der ordentliche Strafrahmen vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wurde, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrahmen ist deshalb nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022

E. 5.4.3). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen würden. Die tat- und täterangemesse- ne Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

B. Strafart

Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe ausgesprochen. Nachdem einzig der Beschul- digte Berufung erhoben hat und deshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu berücksichtigen ist, darf im Rechtsmittelverfahren keine Freiheitsstrafe gegen ihn ausgefällt werden (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249

E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3), auch wenn sich dies aufgrund der diversen Vorstrafen allenfalls aufgedrängt hätte. Es kann der Vorinstanz indessen zugestimmt werden, dass eine Geldstrafe vorliegend angemessen erscheint im Hinblick darauf, dass diese unbedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend

E. VI.).

  1. Konkrete Strafzumessung
    1. Tatkomponente

      1. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung

        Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist verschuldensErhöhend zu gewichten, dass der Biss in die Hand eine schmerzende Wunde verursachte, die noch einige Tage behandelt werden musste und auch weitere Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung einer Infektion mit einer Viruserkrankung (Impfung) zur Folge hatte. Der Privatkläger I. war für zwei Tage arbeitsunfähig. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens handelt es sich indessen nicht um eine gravierende Verletzung und sind weitaus schwerere Vorgehensweisen und Verletzungsfolgen unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung denkbar. Das objektive Verschulden des Beschuldigten erweist sich unter diesen Umständen als nicht mehr leicht.

        Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Reaktion auf den Versuch der beiden Sicherheitsmitarbeiter, ihn zu Boden zu bringen, in die Hand des Privatklägers I. biss und es sich nicht um eine geplante Tat handelte. Verschuldensmindernd ist sodann zu gewichten, dass er zuvor von den zwei privaten Sicherheitsbeamten vor zahlreichen Badegästen aus dem Wirbelbad geholt, von dort quasi abgefährt und zum Abwarten auf das Eintreffen der Polizei aufgefordert worden war aufgrund von Vorwürfen, die letztlich davon ist auszugehen nicht zutrafen, was die emotio- nale Aufregung des Beschuldigten nachvollziehbar macht. Verständlich ist weiter, dass sich der Beschuldigte blossgestellt und unnötig gedemötigt fühlte, da die beiden Privatkläger ihn daran hinderten, vor dem Eintreffen der avisierten Polizei zu seinem Platz zu gehen, sich abzutrocknen, anzuziehen und seine Wertsachen zu holen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wie er selbst angab, aufgrund sei- ner Schmerzen und des Einflusses der von ihm einzunehmenden Medikamente in solchen Situationen nicht immer angemessen reagieren kann. Die subjektive Tatschwere vermag daher das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren. Für das eher leichte Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

      2. Straferhöhung wegen mehrfacher Beschimpfung

        1. Der Beschuldigte beschimpfte zunächst die Privatkläger 1 und 2 anlässlich des Vorfalles vom 29. Juli 2020 im Schwimmbad D. (Dossier 2). Mit Bezug auf die objektive Tatschwere wirkt sich verschuldensErhöhend aus, dass er dazu äusserst primitive AusdRücke verwendete (Wixer, Arschloch, Schafseckel) und die beiden Sicherheitsmitarbeiter vor zahlreichen Badegästen im Poolbereich auf diese Weise blossstellte. Die Privatkläger 1 und 2 mussten aufgrund ihrer

          Funktion als Sicherheitsmitarbeiter im Schwimmbad D.

          zwar hart im Nehmen sein. Dennoch waren die Beschimpfungen des Beschuldigten derart aggressiv und ausfällig, dass sie geeignet waren, auch die beiden Privatkläger in ihrem Ehrgefühl zu beeinträchtigen. Die objektive Tatschwere wiegt mittelschwer.

          Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Verschuldensmindernd fällt allerdings wie bereits vorstehend ausgefährt ins Gewicht, dass er sich gedemötigt fühlte, weil er von zwei Sicherheitsmitarbeitern vor zahlreichen Badegästen aus dem Wirbelbad geholt und von dort quasi abgefährt worden war wegen Vorwürfen, die sich letztlich nicht bestätigten. Dass er deshalb aufgebracht bzw. wütend war und aus dieser Gefühlslage heraus die Beschimpfungen gegen die beiden Sicherheitsmitarbeiter aussprach, erscheint nachvollziehbar. Dem Beschuldigten kann zudem geglaubt werden, wenn er angibt, dass er aufgrund seiner Medikamente und den stündigen Schmerzen in belastenden Situationen teilweise nicht in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Die subjektive Tatschwere führt insofern zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Für das insgesamt mittlere Verschulden wäre

          • bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.

        2. Am 24. März 2021 beschimpfte der Beschuldigte sodann den Privatkläger 3 im Rahmen eines Telefongesprächs (Dossier 5). Dies erfolgte ebenfalls auf primitive Art und Weise mit AusdRücken wie Arschloch, Wixer, Nuttensohn, Hurensohn und Drecksack. Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger 3 nicht persönlich gegenüberstanden und die Beschimpfungen über das Telefon deshalb nicht gleichermassen eindringlich

          wirkten. Zudem kannte K.

          den Beschuldigten bereits seit einiger Zeit und

          damit auch dessen Wesen. Die objektive Tatschwere erweist sich unter diesen Umständen als leicht.

          Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Allerdings ist leicht verschuldensmindernd zu gewichten, dass er, wie er selbst angab, aufgrund seiner konstanten Schmerzen und des Einflusses der von ihm einzunehmenden Medikamente in belastenden Situationen teilweise nicht angemessen reagieren kann. Dies entschuldigt sein Verhalten in- dessen in keiner Weise. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten, wofür bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheinen würde.

        3. Für die mehrfachen Beschimpfungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger 1 bis 3 ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um insgesamt 30 Tagessätze Geldstrafe zu Erhöhen.

    2. täterkomponente

      1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 31; vgl. auch Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.; Urk. D1/6/1-5; Urk. D1/12/1-13 sowie die beigezogenen Akten). Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und hat einen Zwillingsbruder sowie eine ältere Schwester. Nach Abschluss der 1. Klasse in M. war er während der 2. bis 4. Klasse in einem Kinderheim. Anschliessend besuchte er die Realschule in N. und schloss im Lehrlingsheim O. ei- ne Maurerlehre ab. Seine Jugend beschrieb der Beschuldigte als schwierig. Nachdem er einige Jahre als Maurer gearbeitet hatte, führte er später eine eigene Firma, die P. GmbH, mit mehreren Mitarbeitern. Seit 2016 ist er aufgrund eines Berufsunfalles arbeitsunfähig und bezog zunächst SUVA-Taggelder, bis ihm ab dem 1. April 2022 eine SUVA-Rente in der Höhe von Fr. 6'323 pro Monat zugesprochen wurde, welche im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 auf Fr. 6'500 pro Monat Erhöht worden war. Nebenbei arbeitet er

        in einem 20 %-Pensum bei der Q. GmbH in R. , womit er ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von rund Fr. 1'000 pro Monat erzielt. Seit Januar 2017 leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zudem am CPR- Syndrom, einer neurologisch-orthop?disch-traumatologischen Erkrankung, gegen welche er verschiedene Medikamente einnehmen muss. Im Jahr 2017 beantragte er deshalb Unterstätzungsleistungen der IV, welcher Antrag im Jahr 2022 gutgeheissen wurde. Die zuständige IV-Stelle sprach ihm für seine Beeinträchtigungen eine Viertelsrente zu. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und demnach auch keine familiüren Unterhaltspflichten. Seine Miete beträgt monatlich Fr. 1'000. Gemäss Steuerregister der Stadt D. verfügte er im Jahr 2020 über ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 51'000. Weitere Auskönfte zu seinem Vermögen machte der Beschuldigte nicht. Seine persönlichen Verhält- nisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.

      2. Der Beschuldigte weist zwei eingetragene Vorstrafen auf (Urk. 74). Frühere Verurteilungen, welche inzwischen aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen ihm nicht mehr entgegengehalten werden. Am 26. September 2016 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Hinderung einer Amtshandlung mit ei- ner unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100 bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Dezember 2019 sodann wegen Raubes, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Zusätzlich wurden eine unbe- dingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100 und eine Busse von Fr. 500 ausgesprochen. Die vorliegend zu beurteilenden Taten fallen in die Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die eingetragenen Vorstrafen sind zwar nur mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung einschlägig, wirken sich aber zusammen mit der Delinquenz während laufender Probezeit stark strafErhöhend aus. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe ist daher um einen Drittel auf rund 160 Tagessätze Geldstrafe zu Erhöhen.

      3. Mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläger 1 bis 3 zeigte sich der Beschuldigte zwar von Anfang an gestündig. Sodann räumte er ein, den Sicherheitsmitarbeiter I. in die Hand gebissen zu haben. Da die Beweislage bezüglich dieser TatVorwürfe erdRückend war, führten die Zugeständnisse jedoch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung der Untersuchung. Das Nachtatverhalten ist folglich nur marginal mit knapp einem Sechstel bzw. mit 20 Tagessätzen strafreduzierend zu berücksichtigen.

      4. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion von 100 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewen- den.

    3. Tagessatzhöhe

      1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30 und höchstens Fr. 3'000. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10 gesenkt wer- den (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Nettoeinkommen, das dem täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen Zählen ausser den Einkünften aus selbstündiger und unselbstündiger Erwerbstätigkeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und UnterstätzungsbeitRüge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie NaturalEinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist dem täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die BeitRüge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2; 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020

        E. 2.2). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und UnterstätzungsbeitRüge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse beRücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts

        6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Sinn und Zweck der Geldstrafe liegt nicht primür im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht (BGE 144 IV 217

        E. 3.3.3; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).

      2. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils fliesst dem Beschuldigten ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 7'500 zu. Allerdings ist zu beRücksichtigen, dass er in Kürze eine Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen, weshalb ihm während dieser Zeit keine Rentenleistungen ausgerichtet werden und er zu- dem seiner Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum bei der Q. GmbH nicht wird nachgehen können. Der Beschuldigte hat keine familiüren UnterstätzungsbeitRüge zu leisten, um welche sein Nettoeinkommen zu reduzieren wäre. Entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung sind jedoch die laufenden Steuern, die BeitRüge des Beschuldigten an die Grundversicherung der Krankenkasse und weitere Ausgaben, die gesetzlich geschuldet sind, von seinem Nettoeinkommen in Abzug zu bringen.

      3. Unter BeRücksichtigung aller relevanter Faktoren zur Bemessung der angemessenen Höhe der Tagessätze erweisen sich die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 140 als den massgeblichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Berufungsurteils nicht mehr angemessen. Die Tagessatzhöhe ist vielmehr auf Fr. 80 zu bemessen.

    4. tätlichkeiten

      1. tätlichkeiten sind mit einer Busse zu bestrafen (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000. Die Busse ist je nach den Verhältnissen des täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung stellt klar, dass neben dem Verschulden auch die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit des täters (je nach den Verhältnissen) für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Nach Art. 104 StGB

        unterliegen auch mehrere übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.2; ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 101 zu Art. 49 StGB).

      2. Unter den veräbten tätlichkeiten wiegt verschuldensmässig der Schlag in die Magen-/Nierengegend des Privatklägers J. als schwerste Tat. Es han- delte sich um einen heftigen bzw. massiven Schlag, der ein stumpfes Abdominaltrauma verursachte. Die Folgen des Schlages spürte der Privatkläger J. noch während etwa einer Woche. Die Tat ist daher keineswegs zu bagatellisieren und es ist in objektiver Hinsicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers I. verwiesen werden (E. V.C.1.1.). Der Schlag in die Magen-/Nierengegend des Privatklägers J. erfolgte als Reaktion auf den Versuch der beiden Sicherheitsmitarbeiter, ihn zu Boden zu bringen. Insoweit handelte es sich nicht um eine geplante Tat. Insgesamt erscheint dafür eine Busse im Bereich von Fr. 500 verschuldensangemessen.

      3. Bezüglich der beiden Faustschläge gegen den Privatkläger I.

        ist in

        objektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen, hatten diese doch Körperlich keine sonderlich spürbaren Auswirkungen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu den verschuldensmindernden Faktoren zunächst auf die entsprechenden Erwägungen zur Strafzumessung betreffend die einfache Körperverletzung zu verweisen (E. V.C.1.1.). Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Pri-

        vatkläger I.

        und sein Kollege J.

        lediglich ihrem Sicherheitsauftrag

        nachkamen und sich dabei korrekt bzw. professionell verhielten. Auch wenn sich der Beschuldigte blossgestellt und zu Unrecht beschuldigt fühlte, gab es für ihn keinerlei Anlass, dem Privatkläger I. zwei Faustschläge ans Kinn zu versetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint das aggressive Vorgehen des Beschuldigten auch unter BeRücksichtigung der konkreten Umstände in keiner Weise entschuldbar. Die Busse für den Schlag in die Magen-/ Nierengegend des Privatklägers J. ist für die zwei weiteren tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers

        I. in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um jeweils Fr. 150 zu Erhöhen.

      4. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. Die eingetragenen Vorstrafen sind zwar für die hier zu sanktionierenden Taten nicht einschlägig, wirken sich aber zusammen mit der Delinquenz während laufender Probezeit im Umfang von rund einem Drittel deutlich strafErhöhend aus. Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf die tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 nicht gestündig. Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens sind nicht zu erken- nen. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse, die vorstehend unter

        E. V.C.3.2. dargestellt wurden, erscheint es unter den relevanten Bemessungsfaktoren gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB angemessen, den Beschuldigten für die tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000 zu bestrafen.

    5. Fazit

In Würdigung aller massgeblichen StrafzumessungsGründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80 und einer Busse von Fr. 1'000 als tat- und täterangemessen.

  1. Vollzug

    Die Vorinstanz hat die zu den Kriterien des Vollzuges einer Strafe nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 35). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ver- urteilt, wobei 12 Monate bedingt ausgesprochen wurden, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der Beschuldigte wurde somit innerhalb der letzten 5 Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so dass ein Aufschub des Strafvollzugs nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte teilweise einschlägig (Beschimpfung) vorbestraft ist und er während laufender Probezeit erneut delinquierte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er sich durch die erlittene Untersuchungshaft von 46 Tagen in jenem Strafverfahren, das später mit Urteil des Obergerichts des Kantons vom 3. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, nicht davon abhalten liess, erneut und teilweise einschlägig zu delinquieren. Auch die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von beträchtlichen 24 Monaten, die er im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen hat, sowie die zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2016 unbedingt ausgefällte Geldstrafe vermochten keinen nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten zu machen. Es kann ihm daher keine besonders günstige Legalprognose gestellt wer- den und ist die Geldstrafe deshalb zu vollziehen.

    Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  2. Widerruf und Verwarnung

    Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Straftaten während der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 für den bedingten Strafteil von 12 Monaten festgesetzten Probezeit von 5 Jahren begangen (Urk. 74). Es stellt sich daher die Frage, ob der Gewährte bedingte Strafvollzug dieses Straf-teils zu widerrufen ist. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs und der Verwarnung gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 StGB dargetan. Sie ist zum Schluss gekommen, dass ein Widerruf vorliegend nicht angezeigt ist und hat verbleibenden Bedenken dadurch Rechnung getragen, dass sie eine Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB ausgesprochen hat (Urk. 51

    S. 36). Vorab ist festzuhalten, dass ein Widerruf des bedingt ausgesprochenen Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Im Weiteren erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz überzeugend. Der Beschuldigte wird demnächst den vollziehbaren Strafteil von 12 Monaten gemäss dem erwähnten Urteil verbüssen müssen (Prot. I S. 11; Prot. II

    S. 14 f., 42). Es kann davon ausgegangen werden, dass die mit diesem Urteil ausgefällte, unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80 (Fr. 8'000) in Verbindung mit der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten den Beschuldigten nachhaltig davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Weiter erscheinen die heute zu beurteilenden Taten und die dafür zu verhängende Strafe im Verhältnis zu den Taten und der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 als deutlich untergeordnet. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verzichten und der Beschuldigte diesbezüglich im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen.

  3. Zivilforderung

    Der Privatkläger 2 beantragt sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm je Fr. 1'000 als Schadenersatz und als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Juli 2020 (Urk. D2/8/4). Der Privatkläger 2 hat seine Zivilklage nicht weiter begründet. Mit der Vorinstanz ist die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Einem anderslautenden Entscheid stände ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

    gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen.

  2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Auch wenn das Strafmass (konkret die Tagessatzhöhe der Geldstrafe) gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht reduziert wurde, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weitgehend mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter BeRücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 3'600 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemöhungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 11'213.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 90). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter BeRücksichtigung einer zusätzlichen Stunde für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 27. September 2023 erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 1'400 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    4. Anlässlich des Verhandlungstermins vom 27. September 2023 machte der Privatkläger 2 sinngemäss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 88 geltend für

die Autofahrt von S. ans Obergericht des Kantons Zürich und zurück. Diese Strecke von ca. 88 km habe er für seine Befragung als Auskunftsperson zurücklegen müssen (Prot. II S. 98). Die vom Privatkläger 2 verlangte Umtriebsentschädigung erscheint den aktuellen Benzinpreisen und der zurückgelegten Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Obergericht des Kantons Zürich angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 88 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. April 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagessätzen zu Fr. 80 Geldstrafe und mit Fr. 1'000 Busse.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Der Beschuldigte wird bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Strafteils von

    12 Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe, Probezeit 5 Jahre) verwarnt.

  6. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (J. ) werden auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 11'400 amtliche Verteidigung.

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (J. ) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 88 zu bezahlen.

  11. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Privatkläger 1-3

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, z.H. Herr Kevin Sacher, unter Hinweis auf die Referenz-Nr. 2022/10158

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 27. September 2023 (Prot. II S. 68 ff.)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Privatkläger 1-3 (sofern verlangt)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 27. September 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Boese

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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