Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220348 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 24.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einfache Körperverletzung und Widerruf |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Privatkläger; Gericht; Berufung; Verfahren; Einstellung; Amtlich; Privatklägers; Verfahrens; Gutachten; Amtliche; Zürich; Verteidigung; Verhandlung; Staat; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltschaft; Abnahme; Rechtskraft; Zivilweg; Aufgr; Erkrankung; Definitiv; Verhandlungs; Schwere; Gerichtskasse |
Rechtsnorm: | Art. 114 StPO ; Art. 320 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 63 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220348-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Beschluss vom 24. Juli 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden,
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf
Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil am 6. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Erstattung der Berufungs- erklärung vom 7. Juli 2022 (Urk. 54) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Privatkläger (Urk. 56) erklärte Erstere mit Schreiben vom 25. Juli 2022 die Anschlussberufung (Urk. 58), während sich Letzterer nicht vernehmen liess. Am 10. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit den erforderlichen Unterlagen beim Gericht ein (Urk. 64/1-4).
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung eine Bestrafung wegen Tätlichkeit (eventualiter einfacher Körperverletzung) mit einer Busse von Fr. 700.– (eventualiter Geldstrafe mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–) sowie das Absehen vom erstinstanzlich angeordneten Widerruf der Vorstrafe und die Verweisung der Zivilbegehren auf den Zivilweg mit ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen (Urk. 54 S. 2). Derweil wendet sich die Anklägerin gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 58). Unangefochten blieben damit im Berufungsverfahren die Herausgabe des beschlagnahmten Gehstockes
(Dispositiv-Ziffer 6) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffern 9 - 11), so dass das Urteil des Bezirksgerichts mithin insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Entsprechend den nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens entfällt die Grundlage für die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Abnahme der DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositiv- Ziffer 5), weshalb dieser grundsätzlich unangefochten gebliebene Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
Am 29. August 2022 wurde auf den 1. Februar 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 62). Am 26. Januar 2023 beantragte die Verteidigung die Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung und machte unter Bei- lage eines ärztlichen Berichts geltend, dass der Beschuldigte aufgrund einer Parkinson - Erkrankung nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 66/2). Nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Parteien wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung am 27. Januar 2023 abgenommen (Urk. 74).
Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch
Dr. med. B.
angeordnet (Urk. 79). Am 3. März 2023 wurde der
Sachverständigen der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 83).
Die Gutachterin Dr. med. B. erstattete das forensisch-psychiatrische Gutachten am 1. Juni 2023 (Urk. 95). Nach entsprechender Fristansetzung ver- zichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen (Urk. 98+101), die Verteidigung stellte Antrag auf Einstel- lung des Verfahrens (Urk. 99).
Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu Urteil 6B_991/2013 vom
24. April 2014 E. 2.3.) gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO, das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvor- aussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO;
vgl. auch Urteil 6B_991/2013 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere bei Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person vor (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 15). Eine beschuldigte Person ist verhandlungsunfähig, wenn sie körperlich und geistig nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO).
8.
Der Beschuldigte leidet gemäss dem Gutachten vom 1. Juni 2023 (Urk. 95
22) an schweren neuropsychologischen Funktionsausfällen mit Verdacht auf eine dementielle Entwicklung (ICD-10 F 02.8) auf dem Boden neurodegenerativer Erkrankungen bei:
progressiver supranukleärer Paralyse (PSP, ICD-10.G23.1) mit Erstmani- festation ca. April 2021 (Dysarthrie, Gangstörung, vertikale Blickparese, Akinese, Wortfindungsstörungen)
Zustand nach Enzephalopathie und critical illness Polyneuromyopathie bei ARDS (akutes respiratorisches Stress Syndrom) in der Folge einer Covid19 Infektion (Intubation vom 17. August 2021 bis 8. September 2021,
Tracheotomie vom 8. September 2021 bis 7. Oktober 2021, verzögerte Aufwachreaktion mit Delir)
Zustand nach Komplikation mit Beteiligung multipler Organe
im MRI 2021 leichte bis mässige Atrophie biparietal, Micro-bleeds betont im Splenium des Corpus callosum und parietal im periventri- kulären Marklager, diskrete konzentrische Kontrastmittel-Anlagerung an den Gefässwänden beidseits sowie links betont
Verdacht auf Temporallappenepilepsie bei Anfallsereignissen seit ca. 1979 Differentialdiagnostisch: einfache / komplexe fokale Anfälle nach Schädel- Hirn-Trauma, im EEG vom 1. Juni 2021 bei normaler Grundaktivität mässi- ge Herdbefunde bitemporal und intermittierende frontale Funktionsstörung, keine epilepsietypischen Potentiale
Metabolisches Syndrom mit Diabetes Mellitus
Zustand nach Struma (Schilddrüsenvergrösserung) Grad III bis IV, totale Struma Resektion rechts, Hemythyreoidektomie links am 11. Juni 2019
multifaktoriell bedingte Gangstörung und Schmerzen bei PSP, Dis- kusprotrusionen und Spinalkanalstenose.
Laut dem Gutachten (Urk. 95 S. 28 f.) ist der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage, einer gerichtlichen Verhandlung geistig zu folgen, und demzufolge auch nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig. Des Weiteren sei die neurologische Erkrankung des Beschuldigten progredient verlaufend und von einem Abbau geistiger Fähigkeiten begleitet. Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten und eine kurative Behandlung nicht bekannt. Die Verhand- lungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht somit dauerhaft aufgehoben.
Das Ergebnis des Gutachtens fällt klar aus. Insbesondere sind die ge- zogenen Schlüsse der Gutachterin aufgrund der beigezogenen Krankenakten (Urk. 93/1-4), der Biografie des Beschuldigten und auch der eigenen Erhebungen anlässlich des Explorationsgesprächs vom 23. Mai 2023 ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. So zeigten sich bereits bei einer Voruntersuchung des Beschuldigten im Jahr 2009 unspezifische mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen und am 13. Juli 2021 bei der neuropsychologischen Standortbestimmung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich gar mittelgradige bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen (vgl. Urk. 93/1). Gemäss dem Bericht der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 24. Januar 2022 war das Gangbild des Beschuldigten sehr unsicher, gemäss Angaben der Ehefrau war auch die Konzentration sowie das Orientierungs- und Erinnerungsvermögen des Beschuldigten beeinträchtigt (Urk. 93/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle bei der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 18. Juli 2022 wurde die Diagnose der progressiven supranukleären Paralyse (PSP) gestellt. Beim Explo- rationsgespräch vom 23. Mai 2023 zeigten sich dementsprechend Wortfindungs- störungen und eine verlangsamte Spontansprache. Er war geistig weder in der Lage, elementare Auskünfte zu seiner Biografie oder zu seinen gesundheitlichen
Beschwerden, noch zum Gegenstand des laufenden Verfahrens zu machen (Urk. 95 S. 9 ff., S. 23). Der Beschuldigte konnte sich auch nicht an den Namen seiner Ehefrau oder seines ihn begleitenden Sohnes erinnern (Urk. 95 S. 10). Von einer Gerichtsverhandlung oder einem Tatvorwurf gegen ihn zeigte er selbst auf entsprechenden Vorhalt keine Reaktion und wusste nichts darüber zu berichten (Urk. 95 S. 11). Der Beschuldigte war zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert und konnte sich zehn Minuten nach Ankunft in der Klinik nicht mehr daran erin- nern, wo er war (Urk. 95 S. 20). Im Rahmen der standardisierten Tests zur Ein- ordnung neuropsychologischer Funktionsausfälle erzielte der Beschuldigte Punkt- zahlen im tiefstmöglichen Bereich, was auf schwere Funktionseinschränkungen hindeutet (0 Punkte im Uhrentest, 10 Punkte im Mini-Mental Test, vgl. Urk. 95
S. 21) Das Arbeitstempo anlässlich der standardisierten Tests war ausserdem stark verlangsamt und der Beschuldigte signalisierte gegen Ende der Untersu- chung Ermüdung (Urk. 95 S. 21).
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Erkrankungen dauerhaft ver- handlungs- und vernehmungsunfähig. Da ein Urteil infolge Vorliegens der Ver- handlungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht ergehen kann, ist das Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Prozesshindernisses definitiv einzustellen.
Zufolge Einstellung des Verfahrens fällt ein Widerruf bezüglich der mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb davon abzusehen ist.
In Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist in Abänderung der Dispositiv- ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils von der Abnahme einer DNA-Probe und Er- stellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes abzu- sehen, da diese Anordnungen nach der vorliegenden Einstellung des Verfahrens nicht mehr gerechtfertigt sind.
11.
Der Einstellungsbeschluss sowie die Regelung der Auswirkungen dessel- ben richten sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO wird in der Einstellungsverfügung nicht über zivilrechtliche Ansprü- che entschieden. Wird das Strafverfahren eingestellt, dann wird die Zivilklage vielmehr ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Es er- folgt keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen. Art. 320 Abs. 3 StPO stellt aber klar, dass der Privatklägerschaft nach Eintritt der Einstellungsver- fügung (bzw. des entsprechenden Beschlusses) der Zivilweg offen steht. Damit die ursprüngliche Rechtshängigkeit aufrechterhalten werden kann, muss die Kla- geeinreichung beim Zivilgericht innert eines Monates seit Eröffnung der Einstel- lungsverfügung (bzw. des Entscheides) erfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; GRÄ- DEL/HEINIGER, BSK StPO, N 13 zu Art. 320; Urteil 6B_1240/2019 vom
20. Februar 2020).
Der Privatkläger ist daher mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen unter Verweis auf Art. 63 Abs. 1 ZPO auf den Zivilweg zu verweisen.
Bei einer Einstellung des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechts- widrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Schliesslich ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amt- lichen Verteidiger gestützt auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von Fr. 6'836.85 und dem unentgeltlichen Vertreter des Privat- klägers eine Entschädigung von Fr. 2'024.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 100 und 104; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV).
Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Fr. | 4'500.–; | die weiteren Auslagen betragen: |
Fr | 1'100.– | Gebühr Strafuntersuchung |
Fr. Fr. | 12'000.– 6'000.– | amtliche Verteidigung Vertreter Geschädigter/Privatkläger |
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. stellt.
wird definitiv einge-
Von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
Strafkammer, vom 15. August 2019 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird abgesehen.
wird mit seinen Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Fr. | 6'836.85 | amtliche Verteidigung |
Fr. | 2'024.05 | unentgeltliche Vertretung des Privatklägers |
Fr. | 8'358.25 | Gutachten betreffend Verhandlungsfähigkeit. |
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich jener der jeweiligen amtlichen Ver- teidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden desder Beschuldigten
die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer Zürich, 24. Juli 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
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