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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220324: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger A______ hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2018 Berufung eingelegt. Er fordert die Aufhebung des Urteils und behauptet, keine Schulden bei der Beklagten B______ SA zu haben. Die Beklagte fordert hingegen die Bestätigung des Urteils und die Übernahme der Gerichtskosten. Das Gericht entscheidet, dass die Klage abgewiesen wird, da A______ noch 43'219 Fr. 80 schuldet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 5'000 Fr., wovon 3'000 Fr. mit der Vorauszahlung verrechnet werden. Die Klage wird abgewiesen, und A______ muss auch die Anwaltskosten der Beklagten in Höhe von 5'000 Fr. tragen. Das Urteil wird von Richter Cédric-Laurent Michel gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220324

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220324
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220324 vom 25.08.2023 (ZH)
Datum:25.08.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_129372023
Leitsatz/Stichwort:Mehrfach versuchte Tötung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Asservat-Nr; Urteil; Lagerort; Berufung; Landes; Geschädigte; Geschädigten; Schweiz; Landesverweisung; Sinne; Körper; Gericht; Gutachten; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Anklage; Freiheit; Kosovo; Gerichtskasse; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 111 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 128 StGB ;Art. 13 BV ;Art. 133 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 182 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 345 StPO ;Art. 346 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 48 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 51 StGB ;Art. 58 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 342; 120 IV 67; 122 IV 49; 130 IV 58; 141 IV 34; 144 I 253; 144 IV 168; 144 IV 332; 145 IV 364; 146 IV 105; 146 IV 297; 87 IV 7;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220324

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220324-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker, und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 25. August 2023

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,

Beschuldigte und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger (betr. 3.) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth,

Anklägerin und II. Berufungsklägerin (betr. Beschuldigter 3) sowie Anschlussberufungsklägerin (betr. Beschuldigter 1)

betreffend mehrfach versuchte Tütung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. August 2021 (DG210007)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Januar 2021 (Urk. 58) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 313 S. 143 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 4 (D. ) wird eingestellt.

  2. a) Der Beschuldigte 1 (A. ) ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

    1. Der Beschuldigte 2 (B._ ) ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

    2. Der Beschuldigte 3 (C. ) ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  3. a) Der Beschuldigte 1 (A._ ) wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Haft erstanden sind.

    1. Der Beschuldigte 2 (B._ ) wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 678 Tage durch Haft erstanden sind.

    2. Der Beschuldigte 3 (C. ) wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der gegenüber dem Beschuldigten 3 (C. ) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. August 2018 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70 wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

  5. a) Der Beschuldigte 1 (A._ ) wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

    1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung gemäss Ziffer 5 a) im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.

    2. Der Beschuldigte 2 (B. ) wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

    3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung gemäss Ziffer 5 c) im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.

  6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    24. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensischen Institut Zürich) werden eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 Metallstange (Asservat-Nr. A013'106'622);

    • 1 abgebrochene Parkfeldholzplatte (Asservat-Nr. A013'106'428).

  7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    24. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem jeweiligen Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    1. an den Beschuldigten 1 (A. ):

      • 1 Paar Herren-Turnschuhe weiss/schwarz (Asservat-Nr. A013'107'410, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Pullover schwarz (Asservat-Nr. A013'107'421, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-T-Shirt dunkelblau (Asservat-Nr. A013'107'443, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A013'107'454, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Pullover dunkelblau (Asservat-Nr. A013'107'465, Lagerort FOR Zürich);

    2. an den Beschuldigten 2 (B. ):

      • 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A013'126'471, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Turnschuhe (Asservat-Nr. A013'126'493, Lagerort FOR Zürich);

      • Mobiltelefon iPhone weiss (Asservat-Nr. A013'126'584, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    3. an den Beschuldigten 3 (C. ):

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'107'294, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Freizeitschuhe rot (Asservat-Nr. A013'107'330, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Freizeitschuhe schwarz/weiss (Asservat-Nr. A013'107'341, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Turnschuhe rot von C. Lagerort FOR Zürich);

        (Asservat-Nr. A013'107'352,

      • 1 Mobiltelefon Huawei von C. (Asservat-Nr. A013'107'501, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

      • 1 Mobiltelefon iPhone schwarz von C. (Asservat-Nr. A013'107'523, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

      • 1 Mobiltelefon iPhone schwarz von C. (Asservat-Nr. A013'107'534, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

      • 1 Mobiltelefon iPhone weiss von C. Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    4. an den Beschuldigten 4 (D. ):

      (Asservat-Nr. A013'107'545,

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'116'944, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 T-Shirt gestreift (Asservat-Nr. A013'116'977, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A013'116'988, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Sportschuhe (Asservat-Nr. A013'144'086, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Mobiltelefon iPhone 8 (Asservat-Nr. A013'104'364, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    5. an den Beschuldigten 4 (D. ) zuhanden von H. :

      • 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A013'116'999, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'117'016, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 T-Shirt, blau (Asservat-Nr. A013'117'027, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Schuhe Marke Nike (Asservat-Nr. A013'144'075, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A013'104'353, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage).

  8. Die weiteren, lediglich als Beweismittel sichergestellten Asservate unter der Referenznummer 76524602, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, werden der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Februar 2020 beim Beschuldigten 3 (C. ) beschlagnahmten Fr. 5'950 werden zur Vollstreckung des Urteils betreffend den Beschuldigten 3 (C. ) verwendet.

  10. a) Der Privatkläger (A. ) wird mit Allfälligen ZivilAnsprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    b) Betreffend die ZivilAnsprüche des Beschuldigten 4 (D. ) wird von deren Rückzug Vormerk genommen.

  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 16'000.00; die weiteren Kosten betragen:

genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Ebenso bleibt eine Allfällige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

d) Die Kosten betreffend den Beschuldigten 4 (D._ ), einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  1. a) Rechtsanwältin MLaw X2. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 (A. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 60'434.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.

      wird für seine Aufwendungen als amtlicher

      Verteidiger des Beschuldigten 2 (B. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'081.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    2. Rechtsanwalt lic. iur. Z1.

      wird für seine Aufwendungen als amtlicher

      Verteidiger des Beschuldigten 3 (C. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 78'052.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    3. Rechtsanwalt MLaw XA.

    wird für seine Aufwendungen als amtlicher

    Verteidiger und Geschädigtenvertreter des Beschuldigten 4 (D. ) aus der Gerichtskasse mit 21'000 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

  2. (Mitteilungen)

  3. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

(Prot. II S. 13 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1 (A. ): (Urk. 390 S. 1 f.)

    1. Es seien die Ziffern 2a, 3a, 5a-b sowie 12 a-c des vorinstanzlichen Urteils vom 25. August 2021 aufzuheben.

    2. A. sei der mehrfachen versuchten Tütung im Sinne von Art. 111 i.V.m.

      Art. 22 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.

    3. A. sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

    4. Eventualiter sei A. der (mehrfachen) versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.

    5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

    6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien, unter Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen.

    7. A.

    sei für die entstandene überhaft eine angemessene Genugtuung

    zuzusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft zum Beschuldigten 1 (A. ): (Urk. 391 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    2. Im übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. August 2021 bezüglich des Schuldpunkts, der Landesverweisung sowie der weiteren Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten 2 (B. ): (Urk. 393 S. 1 ff.)

    HauptAnträge

    1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2b des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

    2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft in der Höhe von Fr. 135'400 zuzusprechen.

    3. Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 12a, 12b und 12c des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen.

    EventualAnträge

    1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2b des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

      Der Beschuldigte sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sie in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3b des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 678 Tagen.

    3. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

    4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5c und 5d des vorinstanzlichen Urteils sei von einer Landesverweisung abzusehen.

    5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu 5/16 aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    SubeventualAnträge

    1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3b des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 678 Tagen.

    2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

    3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5c und 5d des vorinstanzlichen Urteils sei von einer Landesverweisung abzusehen.

    4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu 5/16 aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

  4. Der Staatsanwaltschaft zum Beschuldigten 2 (B. ): (Urk. 395 S. 1)

    1. Ich beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. August 2021.

  5. Der Verteidigung des Beschuldigten 3 (C. ): (Urk. 396 S. 1)

    1. Die vorinstanzliche Urteil vom 25. August 2021 sei dahingehend zu bestätigen, dass der Beschuldigte 3 (C. ) der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen sei.

    2. Der Beschuldigte 3 (C. ) sei hierfür zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon 683 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Von diesen drei Jahren seien 24 Monate zu vollziehen und 12 Monate bedingt aufzuschieben.

    3. Die in den Kostenbl?ttern (Urk. D1/54-56) separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung), seien zu 10% dem Beschuldigten 3 (C. ) aufzuerlegen. Die darüberhinausgehenden Kosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Im übrigen seien das vorinstanzliche Urteil, soweit es den Beschuldigten 3 (C. ) betrifft, zu bestätigen.

    5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    6. Der amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 (C. ) sei im Umfang der Honorarnote vom 24. August 2023 für das Berufungsverfahren zu entschä- digen.

  6. Der Staatsanwaltschaft zum Beschuldigten 3 (C. ): (Urk. 397 S. 1)

  1. Der Beschuldigte C. sei der mehrfachen versuchten Tütung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Der Beschuldigte C. sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen.

    Die erstandene Haft sei anzurechnen.

  3. Im übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. August 2021 bezüglich der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang / Prozessuales
        1. Zum Prozessverlauf bis zum begründeten erstinstanzlichen Urteil wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen (Urk. 1 - 308).

        2. Was die Vertretungen der Beschuldigten 1 - 3 betrifft, so ist zur übersicht Folgendes zu rekapitulieren:

      Für den Beschuldigten 1 wurde in der Strafuntersuchung mit Verfügung vom

      14. Oktober 2019 Rechtsanwältin MLaw X2. als amtliche Verteidigung bestellt (Urk. D1/28/1). während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde diese auf Wunsch des Beschuldigten 1 widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X3. als erbetener Verteidiger aufgenommen (Urk. 210). Am 6. Dezember 2021, mithin ei- nige Zeit nach der Mändlichen UrteilsEröffnung, jedoch vor Versand des schriftlich begründeten Urteils, ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X4. als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, strich Rechts-

      anwalt lic. iur. X3.

      aus dem Rubrum und nahm Rechtsanwalt lic. iur.

      X4. als erbetenen Verteidiger auf (Urk. 289). Ein weiteres Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren wurde präsidialiter am 6. Juli 2022 abermals abgewiesen (Urk. 332), unter anderem mit dem Hinweis, dass sich der Beschuldigte 1 zu jenem Zeitpunkt zusätzlich durch einen zweiten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt X5. , vertreten liess (Urk. 332). Schliesslich wurde am 19. September 2022 auf Gesuch hin Rechtsanwalt lic. iur. X1. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 359).

      Dem Beschuldigte 2 wurde zu Beginn der Strafuntersuchung als amtlicher Vertei-

      diger Rechtsanwalt MLaw Y2.

      beigegeben (Urk. D1/32/2). Nachdem das

      Vertrauensverhältnis eine erhebliche STürung erfuhr, erfolgte am 2. April 2020 ein Wechsel zu Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. (Urk. D1/32/25).

      Der Beschuldigte 3 war seit Anbeginn durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1. amtlich verteidigt (Urk. D1/30/2), wobei er ergänzend Rechtsanwalt lic. iur. Z2. punktuell für eine Zweitmeinung zuzog, jedoch nicht im Sinne einer Mehrfachverteidigung (vgl. Urk. 351, 353 und 355/2).

      1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. August 2021 meldeten die Beschuldigten 1 - 3 sowie die Staatsanwaltschaft (beschränkt auf den Beschuldigten 3) fristgerecht Berufung an (Urk. 254 - 257). Nach Versand des begründeten Urteils am 7. Juni 2022 erfolgten ebenfalls innert Frist die BerufungsErklärungen (Urk. 310/1 - 5, 318, 323, 326 und 330), wobei die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 3 nach entsprechender Fristansetzung zusätzlich Anschlussberufung erklärten (Urk. 334, 336, 340 und

        344). Der Beschuldigte 1 liess sodann mit Eingabe vom 15. November 2022 Verfahrens- und BeweisAnträge stellen, namentlich es sei anstelle der Expertise von

        Dr. med. E.

        eine neues Gutachten bei einem anderen SachVerständigen

        zur Schuldfühigkeit einzuholen (Urk. 361). Mit präsidialVerfügung vom 3. Januar 2022 erfolgte die Abweisung des Antrages (Urk. 366). Mit Vorladung vom 30. März 2023 wurde schliesslich zur Berufungsverhandlung auf den 24. und 25. August 2023 geladen (Urk. 372) und mit präsidialVerfügung vom 31. Mai 2023 der (nochmalige) Beweisantrag des Beschuldigten 1 vom 20. April 2023 teilweise gutgeheissen und die SachVerständige Dr. med. E. zwecks Befragung ebenfalls auf den 24. August 2023 vorgeladen (Urk. 374, 379 und 381).

      2. Zur Berufungsverhandlung am 24. August 2023 erschienen die Beschuldigten 1 - 3 mit ihren jeweiligen amtlichen Verteidigern und Staatsanwältin lic. iur. B. Groth (Prot. II S. 13). Sodann fanden am 24. August 2023 die Befragungen der SachVerständigen Dr. med. E. sowie der Beschuldigten 1 - 3 statt (Prot. II 18; Urk. 389, 389A, 289B, 289C). Vorfragen waren keine zu behandeln. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 stellte indes erneut BeweisAnträge (Prot. II S. 18 ff.).

      3. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinan- derzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Ent-

      scheid stätzt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

    2. Umfang der Berufung
      1. Die Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen den Schuldspruch, die Strafe, die Landesverweisung sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 2.a, 3.a,

        5.a und 12 a-c) (Urk. 323), diejenige des Beschuldigten 2 ebenso (Dispositivziffern 2.b, 3.b, 5.c, 5.d, 12.a c) (Urk. 330). Der Beschuldigte 3 moniert sowohl mit seiner Berufung als auch der Anschlussberufung die Strafzumessung und die Kostenauflage bezüglich des Gutachtens 3D-Vermessung und dynamischerekonstruktive Untersuchung des FOR (Dispositivziffern 3.c und 12.a) (Urk. 326 und 344). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldpunkt und die Strafe bezüglich des Beschuldigten 3 (Dispositivziffern 2.c und 3.c) (Urk. 318), ihre Anschlussberufung gegen die Bemessung der Strafe bezüglich des Beschuldigten 1 (Urk. 340).

      2. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 25. August 2021 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Einstellung des Verfahrens gegen D. ], 4 [Widerruf betr. Beschuldigter 3], 6 - 9 [Beschlagnahme und Einziehung], 10 [Zivilanspräche], 11 [Kostenfestsetzung] 12.d [Kostenauflage betr. Beschuldigter 4] und 13 [Entschädigungen amtliche Verteidigungen]) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402

      i.V.m. Art. 437 StPO), was mittels Beschlusses festzustellen ist.

    3. Anklagegrundsatz
      1. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. Sie bringt wie bereits vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die Anklage vom 14. Januar 2021 halte lediglich chronologisch den gesamten Verlauf der Ereignisse fest und folgere in einer pauschalisierenden GesamtWürdigung, dass sich der Beschuldigte 2 dadurch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Ein seitenlanger Vorhalt verschiedener Handlungen ohne konkrete Bezeichnung, welche Handlung strafbar sei, verunmögliche eine Verteidigung. Der Beschuldigte 2 sei

        damit gezwungen zu mutmassen, welche Handlungen ihm effektiv als versuchte schwere Körperverletzung angerechnet würden; so beziehe sich beispielsweise die Umschreibung des subjektiven Tatbestands lediglich auf einen Faustschlag und Fusstritte des Beschuldigten 2 gegen die Köpfe der Geschädigten, jedoch würden ihm auf den vorhergehenden Seiten der Anklage auch ein Schlag mit ei- ner Glasflasche und ein Schlag mit einer Holzlatte vorgeworfen. Der Verteidigung sei es nicht möglich, die Anklage in Bezug auf Subsumtion und objektive Zurech- nung zu interpretieren. Es existiere in der Anklage keine Subsumtion. Die Verletzung des Anklageprinzips zeige sich denn auch darin, dass der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2021 aufgefordert habe, sich zum Schlag mit der Glasflasche zu äussern (Urk. 313 S. 12, Urk. 243 S. 4 ff., Urk. 393 S. 3 ff.).

      2. Nach zutreffender Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Anklageprinzips und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie nach sehr einlässlicher Prüfung der vorliegenden Anklageschrift (Urk. 58) kam die Vorinstanz nach einer überzeugenden Würdigung zum Schluss, dass der Anklagegrundsatz gewahrt ist (vgl. Urk. 313 S. 12 ff.). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Für den Beschuldigten 2 ist ausreichend erkennbar, wo, wann, wen und auf welche Art er die Geschädigten verletzt haben soll und welche Verletzungen resultierten. Ebenso ist rechtsgenöglich umschrieben, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anklageschrift eine unnötige Einleitung enthält und teilweise ausschweifend ist, jedoch umschreibt sie das anklagerelevante Prozessthema genügend und ermöglicht ohne Weiteres eine angemessene Verteidigung. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, in der Anklage fehle die Subsumtion (Urk. 393 S. 5), vermag sie auch damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen, zumal dies nicht Aufgabe der Anklagebehür- de ist, sondern vielmehr die Aufgabe des Gerichts. Abgesehen davon werden in der Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfällten Straftatbestände erwähnt, weshalb die formellen Anforderungen an die Anklageschrift namentlich auch mit Blick auf Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO erfüllt sind.

    4. Verwertbarkeit der Beweismittel und BeweisAnträge
  1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und differenziert mit der von der Vertei- digung des Beschuldigten 1 in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Zweifel gezogenen Verwertbarkeit von diversen Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 313 S. 17 ff.). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 erneut die Rüge der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen sowie diverser Einvernahmen anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 390 S. 3 ff.), kann auf die Sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen uneingeschränkt zu folgen ist. Insbesondere was die Verwertbarkeit der Videoaufnahme betrifft, ist diese mit ihr zu bejahen.

  2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt sodann wie bereits mit Eingabe vom 15. November 2022 (Urk. 361) vor, das Gutachten von Frau Dr. E. sei nicht verwertbar, und beantragt die Einholung eines neuen Gutachtens zur Frage der Schuldfühigkeit des Beschuldigten 1 (Prot. II S. 19 ff.).

    1. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. C. E. sei mangelhaft, unvollständig und gehe von unzutreffen- den Tatsachen aus (Urk. 390 S. 7; Prot. II S. 18 ff.). Diese materiellen Einwände gegen das Gutachten sind unbegründet, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. VII 2.2.2.).

    2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 390 S. 7) begründet sodann die Begutachtung dreier Mittäter durch denselben SachVerständigen keinen Anschein der Befangenheit, solange dieser sich bei der Erstellung des Gutachtens über einen Exploranden nicht in einer Weise festlegt, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung der anderen beeinträchtigt (BGE 141 IV 34 E. 5), was vorliegend nicht der Fall war. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 390 S. 7 f.) keine Befangenheit bzw. Verletzung von Art. 6 EMRK ableiten. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Vorverfahren gesetzlich beauftragt, wenn die Voraussetzungen im Sinne von Art. 182 StPO erfüllt sind, eine sachVerständige Person beizuziehen (Art. 182 ff. StPO).

      Die Rüge der Befangenheit erweist sich mithin als unbegründet; entsprechend kann auch offen gelassen werden, ob sie überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. StPO erfolgt ist, was zu bezweifeln ist, zumal sie erstmals vor Berufungsgericht, mithin Jahre später, vorgebracht wurde. Das forensisch-

      psychiatrische Gutachten von Dr. E. Aspekt verwertbar.

      ist entsprechend auch unter diesem

    3. Schliesslich besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 390 S. 8) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder aufgrund der StPO noch gestützt auf die Grundrechte der Bundesverfassung und der EMRK ein Anspruch des Vertei- digers auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten durch die forensische sachkundige Person (BGE 144 I 253 E. 3.8).

    4. Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 betreffend die Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen

      Gutachten von Frau Dr. E. verwertbar.

      als allesamt unbegründet. Das Gutachten ist

    5. Entsprechend ist der Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens zur Schuldfühigkeit des Beschuldigten 1 (Prot. II S. 19 ff.) abzuweisen.

  3. Des Weiteren stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags den Beweisantrag, es sei ein wissenschaftliches Gutachten betreffend die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten 1 im Tatzeitraum einzuholen (Prot. II S. 30).

Dieser Beweisantrag ist nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt, was denn auch die Verteidigung einräumt (Prot. II S. 30). Im Sinne von Art. 345 StPO wurde den Parteien vorher Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Beweisverfahrens an der Berufungsverhandlung BeweisAnträge zu stellen, was denn auch gemacht wurde. Diesen Beweisantrag hat die Verteidigung des Beschuldigten 1 indes erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags gestellt (Prot. II S. 30 f.; vgl. Art. 346 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist entsprechend verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn jedoch darauf

einzutreten gewesen wäre, hätte dem Antrag nicht entsprochen werden können. Das aktenkundige Beweisfundament ist für die Beurteilung der Frage der Schuldfühigkeit aufschlussreich und ausreichend. Von einem wissenschaftlichen Gutachten, welches ohnehin bloss auf den widersprächlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinem Trinkverhalten fussen würde, wären keine weitergehenden und beweisrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.

V. Sachverhalt
  1. Vorbemerkungen

    1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 - 3 nicht bestreiten, am

      12. Oktober 2019 um zirka 2.35 Uhr beim Club F. in G. [Ortschaft] in eine tätliche Auseinandersetzung mit D. und H. involviert gewesen zu

      sein und dass es bei D.

      und H.

      zu den in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen kam (vgl. zusammenfassend: Urk. 313 S. 67 ff., S. 74 ff., S. 80 ff., Urk. 237, Urk. 240, Urk. 243 S. 16, Urk. 58 S. 5 ff.). Entsprechend beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 1 sowohl vor erster Instanz als auch im Berufungsverfahren im Schuldpunkt eine Verurteilung wegen Raufhan- dels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (Urk. 237 S. 2, Urk. 390 S. 1). Die Vertei- digung des Beschuldigten 2 beantragte aus formellen Gründen einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 243 S. 2, Urk. 393 S. 1 f.). Der Beschul- digte 3 akzeptierte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 326 S. 2, Urk. 396 S. 1).

    2. Die Vorinstanz ging bei der Urteilsfindung sodann richtigerweise davon aus, dass sich der anklagerelevante Sachverhalt auf den dritten Abschnitt der Anklage, mithin den obgenannten Vorfall vor dem Club F. ab zirka 2.35 Uhr, bezieht, welcher in der Anklageschrift (Urk. 58) ab Seite 5 wiedergegeben ist (vgl. Urk. 313

      S. 36). Etwas anderes wurde auch im Berufungsverfahren nicht zur Diskussion gestellt. Es ist nachfolgend deshalb nur dieser Teil der Anklage näher zu prüfen.

  2. Sachverhaltserstellung

    1. Allgemeines

Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 313 S. 16 ff., S. 36 ff. und S. 61). Insbesondere ist auf ihre berechtigten und kritischen Ausführungen zum interdisziplinüren Gutachten 3D-Vermessung und dynamisch-rekonstruktive Untersuchung hinzuweisen (Urk. D1/23, Urk. 313 S. 58 ff.). In der Tat sind die Berechnungen der I. GmbH für die rechtliche Würdigung nicht sachdienlich. Sie können weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten beigezogen werden. Zum einen wurden le- diglich einzelne wenige Tritte ausgewertet, zum anderen ist es schlicht zu einseitig, einzig aus der Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs Rückschlüsse auf das Tütungsrisiko zu ziehen. Korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch andere schwerwiegende Verletzungen mit Todesfolge bei Schlägen auf den Kopf und den Nacken resultieren könnten. Ganz abgesehen davon ist beim subjektiven Tatbestand von Relevanz, was der täter wusste und wollte, namentlich dessen innere Einstellung. äussere Umstände dienen zwar dazu, auf diese Einstellung zu schliessen. Jedoch kann aus der Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs nicht ohne Weiteres auf den Willen eine Allfällige Inkaufnahme des täters, mithin, was er bereit ist, als Folge seines Handelns hinzunehmen, geschlossen werden (vgl. zum subjektiven Tatbestand die allgemeinen Ausführungen unter Ziff.

VI.2.1.3. nachstehend). Zu erwähnen ist sodann bezüglich der gefährlichkeit der Fussst?sse, welche das Gutachten physikalisch ebenfalls thematisiert, dass es rechtlich letztlich nicht entscheidend ist, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, sondern was für Folgen aufgrund der Tritte für möglich gehalten und in Kauf ge- nommen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016

E. 4.1 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich ist das Gutachten nicht massgebend.

Ebenfalls ist der Vorinstanz beizupflichten, was ihre jeweiligen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Befragten betrifft (Urk. 313 S. 63 ff.). Sodann hat sie die Filmaufnahmen der überwachungskamera (Urk. D1/8/4) minutiös analysiert und die Geschehnisse korrekt in Worten wiedergegeben (Urk. 313 S. 41 ff.), auch darauf wird ohne Ergänzungen verwiesen.

    1. Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten 1 (A. )

      Wie die Vorinstanz korrekt festhält, bestreitet der Beschuldigte 1 den äusseren Sachverhalt nicht und lässt sich dieser im übrigen durch die Filmaufnahme erstellen (zusammenfassend: Urk. 313 S. 67 ff.). Zutreffend ist schliesslich die von der Vorinstanz auf Seite 6, dritter Absatz der Anklage (Urk. 58) vorgenommene Korrektur des Anklagesachverhaltes, wonach nicht der Beschuldigte 1 nochmals mit der rechten Faust gegen den Kopf von D. schlug, sondern der Beschuldigte 3. Die Filmaufnahme ist diesbezüglich unmissVerständlich (Urk. 313 S. 69; Urk. D1/8/4, Datei: Video 11_2019-10-11_011500_2, Zeit: 01:36:36). Zudem sind die

      in der Anklageschrift genannten Verletzungen der Geschädigten D.

      und

      H.

      unbestritten und durch die ürztlichen Berichte und die Gutachten zur

      körperlichen Untersuchung (Urk. D1/15/3, 4 und 6, Urk. D1/16/3 - 5) zweifellos dokumentiert.

      Der Beschuldigte 1 bestritt jedoch sowohl in der Untersuchung als auch im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vorsätzlich gehandelt bzw. tödliche Verletzungen der Geschädigten gewollt zumindest in Kauf genommen zu haben (zusammenfassend: Urk. 313 S. 67 f., Urk. 237 S. 15, Urk. 390 S. 12 f.). Zu prüfen bleibt damit der subjektive Tatbestand, mithin, was der Beschuldigte 1 wusste, wollte in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft ist, wird an jener Stelle näher darauf eingegangen werden (vgl. Ziff. VI.2.1. nachstehend).

    2. Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten 2 (B. )

Auch der Beschuldigte 2 ist bezüglich des äusseren, durch die Filmaufnahmen erstellten Sachverhaltes gestündig (zusammenfassend: Urk. 313 S. 74 f., insbesondere Urk. D1/9/9 S. 12 ff., Urk, 389B S. 9 ff.) und liess die dokumentierten Verletzungen unbestritten, jedoch stellte er in Abrede, dass er die Geschädigten habe schwer verletzen gar täten wollen. Er habe nicht gewollt, dass es soweit komme (Urk. D1/11/3 F/A 225 ff., Urk. 389B S. 12 f,). Vielmehr erklärte er, er sei ?ngstlich, aufgebracht und wütend gewesen, da ihn die Geschädigten im und vor dem Club grundlos, auch mit einer Eisenstange, geschlagen hätten (Urk. D1/9/9 S. 15, Urk. 389B S. 9 ff.). diesbezüglich bringt denn seine Verteidigung fälschlicherweise vor, der Beschuldigte 2 sei so verängstigt gewesen, dass er sogar zusammengezuckt sei, als der Beschuldigte 3, sein Kollege, sich ihm genähert habe (Urk. 393 S. 11). Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass in dieser Szene der Beschuldigte 2 zusammenzuckt, als sich die zwei unbekannten Perso- nen ihm bedrohlich nähern. Offenbar war den beiden unbekannten Personen zu- nächst nicht klar, dass der Beschuldigte 2 zu den A. C. - Brüdern gehürte und ihnen damit freundlich gesinnt war. Der Beschuldigte 3 kam dann hinzu um wie es scheint, die Situation zu klüren (Urk. D1/8/4, Datei: Video 11_2019-10- 11_011500_2, Zeit: 01:36:30-01:36:36). Wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 313 S. 76), bedeutete der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 in der Folge, zur Seite zu treten und brachte sich mit der Holzlatte in Stellung. Seine Körpersprache lässt dabei entgegen der Verteidigung einzig den Schluss zu, dass er mit der Holzlatte auf den am Boden liegenden D. einwirken wollte, jedoch liess er sich vom Beschuldigten 3 davon abhalten und liess die Holzlatte fallen. Es bleibt im Ergebnis auch beim Beschuldigten 2 der subjektive Tatbestand zu präfen, was ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgen wird (vgl. Ziff.

VI.2.2. nachstehend).

    1. Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten 3 (C. )

      1. Ebenso ist der Beschuldigte 3 grundsätzlich bezüglich des äusseren Sachverhaltes gestündig (zusammenfassend: Urk. 313 S. 80 f., Prot. I S. 55 ff., Urk. 396 S. 2 ff.). Jedoch nahm die Vorinstanz, zusammenfassend, zu Recht die folgenden Anpassungen des Anklagesachverhaltes vor (vgl. Urk. 313 S. 82 ff.):

        • Urk. 58, S. 6, 1. Absatz:

          Der Beschuldigte schlug mehrfach im Sinne von zwei Mal mit der Faust gegen den Kopf des auf dem Boden liegenden H. und versetzte ihm ei- nen Fusstritt gegen den Kopf. Ein weiterer Fusstritt von oben gegen unten gegen den Kopf fand jedoch nicht statt.

        • Urk. 58, S. 6, 3. Absatz:

          Aus der Filmaufnahme ergibt sich richtig, dass der Beschuldigte 3 nicht drei

          Mal mit dem rechten Fuss gegen den OberKörper von D.

          tritt, sondern

          zwei Mal eine nicht genau feststellbare Körperregion trifft und ein Mal stattdessen den Kopf. Sodann war es nicht der Beschuldigte 1 (A. ), welcher nochmals mit der rechten Faust gegen den Kopf von D. schlug, sondern der Beschuldigte 3.

        • Urk. 58, S. 6, 4. Absatz:

          Gemäss Vorinstanz schlug der Beschuldigte 3 mehrfach im Sinne von zwei Mal gegen den Kopf des am Boden liegenden D. . Die Sichtung der Filmdatei ergibt jedoch, dass der Beschuldigte 3 sicher ein Mal gegen den Kopf schlug, ein zweiter Schlag ist nicht rechtsgenöglich erkennbar (vgl. Urk. D1/8/4, Datei: Video 11_2019-10-11_011500_2, Zeit: 01:36:42). diesbezüglich ist die Vorinstanz zu korrigieren.

        • Urk. 58, S. 7, 2. Absatz:

        Entgegen der Anklageschrift trat der Beschuldigte 3 den auf den Boden liegen- den H. mit dem rechten Fuss nicht gegen den Kopf, sondern gegen den OberKörper:

      2. Wie der Beschuldigte 1 verneint auch der Beschuldigte 3 einen Tütungsvorsatz, anerkennt jedoch den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Urk. 326, Urk. 396 S. 6 ff.). Demgegenüber sieht die Staatsanwaltschaft den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 318, Urk. 397). Darauf wird ebenfalls näher bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. Ziff.

VI.2.3. nachfolgend).

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Allgemeines

    Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zutreffend zu den angeklagten TatBeständen der versuchten vorsätzlichen Tütung sowie der versuchten schweren Körperverletzung geäussert. Sodann hat sie sich sehr ausführlich und korrekt mit der Rechtsprechung zum Versuch und dem Eventualvorsatz auseinandergesetzt, namentlich hat sie sehr einlässlich und differenziert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen dem Tütungsvorsatz und dem subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung aufgezeigt (Urk. 313

    S. 86 ff.). Darauf kann vorbehaltlos und ohne Ergänzung verwiesen werden.

      1. Verhalten des Beschuldigten 1 (A. )

        1. Mit der Staatsanwaltschaft qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten 1 als mehrfache versuchte vorsätzliche Tütung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 313 Dispositivziffer 2 lit. a). Demgegen- über beantragt die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 237 S. 2, Urk. 323 S. 1, Urk. 390 S. 11 ff.).

        2. Die Geschädigten D. und H. haben die inkriminierte Tat glücklicherweise überlebt und auch keine schweren Körperverletzungen davongetragen. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten 1 als Tütungsdelikt qualifiziert, ist deshalb von vornherein unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation von einem blossen Versuch auszugehen, nachdem es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt fehlt. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch erforderlich, dass das Handeln des täters hätte zum Tod führen können, was vorliegend mit der Vorinstanz ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Urk. 313 S. 90 ff.). Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 1 den Geschädigten mehrfach massive Faustschläge versetzte und mit erkennbarer Heftigkeit und Aggression

          ebenfalls mehrfach blindwätig insbesondere gegen bzw. auf deren Köpfe kickte und stampfte. Dies tat der Beschuldigte 1 überdies ohne jedwelche Impulskontrolle Dosierung seiner Schlüge und Tritte, sondern mit maximaler Gewalt. Das Verhalten des Beschuldigten 1 war ohne Weiteres geeignet, vor allem was seine Tritte gegen die Köpfe sowie das heftige Stampfen auf die Köpfe betrifft, die Geschädigten derart gravierend zu verletzen, dass es zum Todeseintritt hätte kommen können. Das Institut für Rechtsmedizin hielt in seinen Gutachten zur Körperlichen Untersuchung der Geschädigten zur Lebensgefahr denn auch fest, dass zwar die erlittenen Verletzungen nicht als lebensgefährlich einzustufen seien, je- doch Schlüge und insbesondere Tritte gegen den Kopf zu schwersten Verletzungen im Sinne von Blutungen im Kopfinnern Brüche des Schädel mit Einblutungen in das Schädelinnere führen könnten und somit als lebensgefährdender Vorgang zu werten seien (Urk. D1/15/4 S. 7 f., Urk. D1/16/4 S. 7).

        3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter soweit der täter nicht gestündig ist regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stätzen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umst?n- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je Grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der täter habe

          die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die BewegGründe des täters und die Art der Tathandlung gehören (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen).

          Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte 1 einen Tütungsvorsatz. Es ist ihm zu glauben, dass er den Tod der Geschädigten nicht bewusst wollte. Im übrigen lassen auch der Tathergang und das Beweisergebnis den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Hingegen ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ein eventualvorsätzliches Handeln zu prüfen.

          Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich, differenziert und mit zutreffendem Ergebnis zum eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten 1 geäussert (Urk. 313 S. 90 ff.). Ihrem Fazit kann entgegen der Verteidigung (Urk. 390 S. 12 f.) uneingeschränkt gefolgt werden. Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschul- digte 1 unkontrolliert, nicht dosiert und mit grosser Heftigkeit zuschlug und es sich vor allem auch um ein einseitiges Geschehen handelte. Die beiden Geschädigten wurden von mehreren Personen beinahe überfallartig äusserst aggressiv traktiert, zu Boden geschlagen und dabei auch teilweise festgehalten, ohne dass sie irgendeine Chance hatten, sich zu wehren zu entkommen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war es für den Beschuldigten 1 deshalb nicht absehbar, welche Auswirkungen die Schlüge und Tritte für die Geschädigten haben konnten, weil von mehreren Angreifern eingewirkt wurde und das Geschehen eine unkontrollierbare Dynamik aufwies. Es muss in der Tat von einem richtiggehenden Gewaltexzess gesprochen werden. All dies hielt den Beschuldigten 1 jedoch nicht davon ab, am Schluss der Auseinandersetzung nochmals zu dem regungslos und blutend daliegenden Geschädigten D. zurückzukehren, ihm abermals heftige Tritte gegen den Kopf zu versetzen und mehrfach auf seinen Kopf einzustampfen, nachdem er ihn extra passend zurechtgeRückt hatte. In der Untersuchung führte der Beschuldigte 1 auf Nachfrage aus, er könne nicht sagen, was für Verletzungen entstehen könnten, wenn man mit einer solchen Wucht und Häufigkeit gegen den Kopf trete. Selbstverständlich könnten schlimme Verletzungen passieren, er würde aber nicht sagen, dass sie lebensbedrohlich seien, aber schön sei es auf keinen Fall. Er glaube nicht, dass man sterben könne an solchen Verletzungen und er glaube auch nicht, dass man bleibende Schäden bekommen kön- ne (Urk. D1/9/4 F/A 205 ff.). Zu Recht stufte die Vorinstanz diese Ausführungen als Schutzbehauptungen ein (Urk. 313 S. 69 f.). Wenn derart auf einen menschlichen Körper eingewirkt wird, wie es der Beschuldigte 1 tat, ist jedem dem Kleinkindalter entwachsenen Menschen klar, dass dies zu lebensgefährlichen gar tödlichen Verletzungen führen kann. Dies musste auch dem Beschuldigten 1 bewusst sein, zumal bei ihm keinerlei Hinweise auf eine Intelligenzminderung eine psychische STürung vorliegen, die diesem Wissen entgegengestanden hätten. Im übrigen handelte der Beschuldigte 1 derart blindwätig und insbesondere durch die Tritte gegen und das Stampfen auf die Köpfe menschenverachtend, dass nur auf eine komplette Gleichgültigkeit geschlossen werden kann, was die Körperliche Integrität der Geschädigten betrifft. Die Filmaufnahme zeigt deutlich, dass der Beschuldigte 1 seiner Aggression freien Lauf liess und keinerlei Anstalten zeigte, sich zu kontrollieren. Letztlich liess er nur deshalb von den Geschädigten ab, weil er von J. von weiteren Übergriffen abgehalten und weggefährt wurde. Der Beschuldigte 1 konnte bei diesem Verhalten nicht mehr ernsthaft mit einem harmlosen Ausgang der Auseinandersetzung rechnen, zumal noch weitere Beteiligte erheblich mit Schlägen und Tritten auf die Geschädigten einwirkten. Vielmehr drängte es sich geradezu auf, dass die Geschädigten tödliche Verletzungen erleiden könnten. Der Beschuldigte 1 muss sich anrechnen lassen, dass er durch sein unermödliches aggressives Verhalten den Tod der Geschädigten zwar nicht bewusst wollte, diesen jedoch zumindest in Kauf nahm. Es kann aufgrund seiner grossen Risiko- und Gewaltbereitschaft nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass er darauf vertraute, der als möglich vorausgesehene Erfolg trete nicht ein. Die Folgen waren dem Beschuldigten 1 offenkundig schlichtweg egal.

        4. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen und der Beschuldigte 1 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtsfertigungsoder SchuldausschlussGründe liegen keine vor. Eine Allfällige verminderte Schuldfühigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren (vgl. Ziff. VII.2.2.2. nachstehend).

      1. Verhalten des Beschuldigter 2 (B. )

        1. Der Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 313 Dispositivziffer 2 lit. b). Die Verteidigung beurteilte davon abweichend das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 243 S. 2; Urk. 393 als Eventualantrag). Sie argumentierte, mit dem Ergreifen der Holzlatte habe der Beschuldigte 2 die Schwelle zum Versuch einer schweren Körperverletzung nicht überschritten und es sei darin auch keine Vorbereitungshandlung zu sehen. Sodann habe der Beschuldigte 2 beim Faustschlag und den Tritten subjektiv keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Zudem sei die Heftigkeit sichtlich und deutlich geringer als jene der anderen involvierten Personen. Gemäss Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit einer Schädelfraktur bei unter 20 Prozent gelegen. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 bei Weitem nicht genügend heftig zugeschlagen bzw. zugetreten habe, dass ihm Eventualvorsatz zur schweren Körperverletzung nachgewiesen werden könne (Urk. 243 S. 17 ff. und S. 19 f., Urk. 393 S. 12 ff.).

        2. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Argumenten, auf welche verwiesen wird, bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln bejaht. Sie erwog zusammenfassend, der Beschuldigte 2 habe auf die Köpfe der wehrbzw. reglos auf dem Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen, als diese bereits von weiteren Personen traktiert worden seien. Er habe aufgrund dessen und der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, dass seine Schlüge und Tritte zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen könnten. Dennoch habe er ganz gezielt auf die Köpfe der Geschädigten eingewirkt und dafür gar den Beschuldigten 3 noch zur Seite geschoben. Auf dem Weg zum Auto habe er sodann dem regungslos auf dem Boden liegenden Geschädigten H. im Vorbeigehen ins Gesicht gekickt, worauf dessen Kopf nach hinten geschleudert worden sei. Derartige Schlüge und Tritte könne man nicht ausführen, ohne dass man mit schweren Verletzungen des Opfers rechnen müsse und man diese in Kauf nehme. Daran ändere auch nichts, dass seine

          Schlüge und Tritte weniger heftig ausgefallen seien als diejenigen der anderen Beteiligten (vgl. Urk. 313 S. 94 ff.). Dem ist uneingeschränkt beizupflichten. Es sei in diesem Zusammenhang auch nochmals an die Beurteilung des Instituts für Rechtsmedizin erinnert, welches in seinen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten zur Lebensgefahr festhielt, dass Schlüge und insbeson- dere Tritte gegen den Kopf zu schwersten Verletzungen im Sinne von Blutungen im Kopfinnern Brüche des Schädel mit Einblutungen in das Schädelinnere führen könnten und somit als lebensgefährdender Vorgang zu werten seien. Zu- dem hätte im vorliegenden Fall eine Prellung der Augen zu Verletzungen im Augeninnern und zur Ablösung der Netzhaut mit daraus resultierender Erblindung führen können (Urk. D1/15/4 S. 7 f., Urk. D1/16/4 S. 7). Dies korrespondiert denn auch mit der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu Schätzen versucht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfällung des Tatbestandes ist überdies nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss. Sodann ist nicht entscheidend, wie intensiv die Tritte tatsächlich waren, sondern was für Folgen aufgrund der Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Es sind nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich und wurden vor allem auch von der Verteidigung nicht vorgebracht, die es rechtfertigen würden, vorliegend von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

          Insbesondere vermag angesichts der geschilderten Umstände die Geschädigten lagen bereits wehrlos am Boden, als der Beschuldigte 2 mit behündigter Holzlatte ins Geschehen eingreifen wollte und dabei nicht den Eindruck vermittelte, eingeschöchtert zu sein nicht zu überzeugen, dass es sich von Panik und Schock geleitete Schutz- und Abwehrreaktion gehandelt haben soll, wie die Verteidigung geltend machen Möchte (vgl. Urk. 393 S. 11 ff.).

        3. Der Beschuldigte 2 ist folglich der mehrfachen versuchten schweren Kürperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtsfertigungsoder SchuldausschlussGründe liegen keine vor.

      1. Verhalten des Beschuldigten 3 (C. )

        1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten 3 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 313 Dispositivziffer 2 lit. c). während der Beschuldigte 3 den Schuldspruch akzeptiert, appelliert die Staatsanwaltschaft dagegen und beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 318, Urk. 397). Sie brachte zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb man dem Beschuldigten 3 keinen Eventualvorsatz betreffend Tütung unterstellen könne. Aufgrund der Art, des Umfangs und der Intensität sowie der Zeitdauer der Gewalteinwirkung des Beschuldigten 3 gegen die Geschädigten habe sich während des Angriffs in diesem dynamischen Geschehen mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit des Todeseintritts als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Billigung des Todes gewertet wer- den könne. Schliesslich habe der Beschuldigte 3 gar von den regungslosen Geschädigten weg und zum Auto bugsiert werden müssen und habe nicht aus eige- nem Antrieb aufGehört, die Geschädigten zu treten und zu schlagen. Auf der Vi- deoaufzeichnung sei ein be?ngstigender Gewaltausbruch und Gewaltexzess des Beschuldigten 3 zu sehen. In objektiver Hinsicht sei der übergriff grundsätzlich geeignet, den Tod der Geschädigten herbeizuführen, weshalb der Beschuldigte 3 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tütung schuldig zu sprechen sei (Urk. 318 S. 2 ff., Urk. 397 S. 2 ff., Prot. II S. 41).

        2. Zunächst kann auf die zutreffenden und sehr differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zum Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 313 S. 97 ff.). Dass der Beschuldigten 3 eventualvorsätzlich

    zumindest eine mehrfache versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, steht im Berufungsverfahren zu Recht nicht zur Diskussion. Jedoch bleibt zu präfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzliches versuchtes Tötungsdelikt zu würdigen ist.

    Vorab sei nochmals auf die von der Vorinstanz aufgezeigte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten eventualvorsätzlichen Tütung hingewiesen (Urk. 313 S. 88 f.). Für die Erfällung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). Für die Annahme eines Tütungsvorsatzes haben demgegenüber zum Wissenselement erheblich aggravierende Umstände hinzuzukommen. So namentlich, wenn der täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren dosieren kann der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2017 E. 4.1).

    Solche aggravierenden Umstände liegen beim Beschuldigten 3 noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft führt dabei den Vergleich mit dem Beschuldigten 1 an und setzt das Verhalten des Beschuldigten 3 auf die gleiche Stufe (Urk. 397 S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte 3 hemmungslos wiederholt heftige Fusstritte und Schlüge versetzte, wie dies auch die Vorinstanz anschaulich darlegte (Urk. 313 S. 97). Jedoch zeigten sie sich ohne die Tat verharmlosen zu wollen nicht derart beharrlich, brutal und blindwätig wie diejenigen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 1 hat sich zusätzlich vorwerfen zu lassen, dass er mehrfach, nachdem die Geschädigten bereits regungslos am Boden lagen, Kräftigt auf deren Köpfe einstampfte und dadurch ein Bild abgab, als wolle er die Geschädigten tottreten. Ein solches Verhalten war beim Beschuldigten 3 nicht erkennbar. Auch war sein Aggressionsniveau nicht derart hoch wie dasjenige des Beschuldigten 1. Vielmehr handelte der Beschul- digte 3 zwar derart, dass er durch sein Verhalten zweifelsohne schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen der Geschädigten in Kauf nahm. Dass er jedoch darüber hinaus auch das Todesrisiko in Kauf nahm, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Dies zeigt sich auch darin, dass er eine gewisse Differenziertheit an den Tag legte und beispielsweise den Beschuldigten 2 davon abhielt, mit der Holzlatte zuzuschlagen, um schlimmste Verletzungen zu verhindern, worauf die Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 396 S. 11). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und der Beschuldigte 3 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtsfertigungsoder Schuldausschluss- Gründe liegen keine vor.

  2. Strafe
  1. Allgemeines

    Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum anwendbaren Strafrahmen bei allen drei Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 99 ff.).

    Ferner legte die Vorinstanz bei allen drei Beschuldigten die hypothetische Einsatzstrafe für die Tat gegen D. fest und Erhöhte diese in der Folge für das Delikt zum Nachteil von H. . Dieses Vorgehen ist sachgerecht und zu über- nehmen, ebenso die Systematik. Einzig was die Strafminderungen für die jeweiligen Versuche betrifft, sind diese je separat pro Delikt vorzunehmen und nicht erst, nachdem die hypothetische Einsatzstrafe für die zweite Tat Erhöht wur- de.

  2. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 (A. )

    1. Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt, ist für die vorsätzliche Tütung im Sinne von Art. 111 StGB von einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe so festzulegen, als wäre die Tütung vollendet worden (Urk. 313 S. 99 und 101).

          1. Zunächst ist für das Delikt zum Nachteil von D.

            die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Dazu kann vorab vorbehaltlos auf die Sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 102). Entgegen der Verteidigung (Urk. 390 S. 26) verstösst diese nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, da das Gericht dem Ausmass eines qualifizierenden privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen darf und muss (BGE 118 IV 342 E. 2b; BGE 120 IV 67

            E. 2b). Ergänzend und teilweise rekapitulierend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 eine enorm hohe kriminelle Energie aufwies und ihm zu Recht im Verhältnis zu den anderen Beteiligten der grösste Tatbeitrag anzulasten ist. Er handelte äusserst impulsiv und ohne jedwelche Empathie für die Geschädigten. Dabei stampfte er unter anderem äusserst menschenverachtend und sehr gezielt auf den Kopf des Geschädigten ein und brachte dadurch unmissVerständlich sei- ne enorme Geringschätzung gegenüber dessen physischer Integrität zum Aus- druck. Immerhin kann zugunsten des Beschuldigten 1 erwähnt werden, dass es sich beim Geschädigten nicht um Völlig unbekannte Personen handelte, die überfallartig zusammengeschlagen wurden, sondern dass der Tat bereits ein Konflikt im und ausserhalb des Clubs vorausging und die Gemöter entsprechend erhitzt waren. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden dennoch erheblich.

            In subjektiver Hinsicht ist das eventualvorsätzliche Handeln und die nicht widerlegbare Alkoholisierung verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Jedoch fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 aus Völlig nichtigen Gründen handelte und die in jeder Hinsicht primitive und sinnlose Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass es den Gebrüdern

            A.

            D.

            C.

            H.

            mit ihren Helfern darum ging, gegenüber den Gebrüdern Macht und überlegenheit zu demonstrieren. Auch wenn der

            Beschuldigte 1 durch den nicht widerlegbaren Alkoholkonsum enthemmt gewesen sein mag, wäre dennoch von ihm zu erwarten gewesen, dass er eine andere Handlungsoption w?hlt, zumal zwischen der anfänglichen Auseinandersetzung rund 19 Minuten verstrichen waren und sich die Situation augenscheinlich bis zum Eintreffen des Beschuldigten 3 beruhigt hatte und man friedlich hätte auseinan- dergehen können. Stattdessen wartete der Beschuldigte 1 auf seinen Bruder und veräbte auf primitivste Weise Vergeltung. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz

            vermag die subjektive Tatschwere insgesamt die objektive nicht zu relativieren. Es ist insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist damit im mittleren Bereich des Strafrahmens bei 12 Jahren festzulegen.

          2. Schuldfühigkeit

            1. Die Staatsanwaltschaft liess die Frage der Schuldfühigkeit des Beschul- digten 1 zum Tatzeitpunkt gutachterlich durch die SachVerständige Dr. med.

              E.

              klüren (Urk. D1/42/12). So resultierte die Diagnose eines schädlichen

              Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) zum Deliktszeitpunkt und die Sachverstündige beantwortete die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfühigkeit wie folgt (Urk. D1/42/12 S. 55 f.):

              Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Realitätswahrnehmung und der Realitätsbezug des Expl. zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts gesTürt waren, weshalb er über die grundsätzliche Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat verfügte. Dies bedeutet, dass die Einsichtsfühigkeit erhalten war.

              Im Kapitel Schuldfühigkeit wurden Aspekte aufgefährt, die für und gegen

              eine relevante Minderung der Steuerungsfühigkeit von A.

              zum

              Deliktszeitpunkt sprechen. Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Expl. über ausreichend kognitive, affektive und motorische Fähigkeiten verfügte, denn seine Handlungen (sich gegen den Angreifer wehren, Versuch zu fliehen, Hilferuf bei Bruder, Warten auf Hilfe etc.) wirken sinnvoll, geord- net und spiegeln eine zutreffende Einschätzung der Gesamtsituation wider. Gesamthaft wird aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Erheblichkeitsschwelle für eine Verminderung der Steuerungsfühigkeit von A. zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts nicht erreicht, weshalb zusammengefasst die Schuldfühigkeit des Expl. zum Tatzeitpunkt als erhalten eingeschätzt wird.

            2. Die Verteidigung brachte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor, es

              sei entgegen der gutachterlichen Feststellung von einer mindestens mittelschwer verminderten Schuldfühigkeit des Beschuldigten 1 auszugehen (vgl. Urk. 237 Rz. 66). Die Vorinstanz beurteilte das psychiatrische Gutachten als nachvollziehbar und gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 aus der Tatsache, dass er betrunken gewesen sei und daraus Allfällig eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit resultierte, keine erhebliche Strafminderung ableiten könne. Dabei beRücksichtigte sie zwar die Alkoholisierung im Rahmen der subjektiven Tatschwere als leicht strafmindernd (Urk. 313 S. 104 ff.), sah aber implizit davon ab, dem Beschuldigten 1 den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfühigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zuzugestehen.

            3. Im Berufungsverfahren stellt die (neue) Verteidigung das psychiatrische Gutachten erneut in Frage und holte dazu bei Prof. Dr. med. K. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH eine methodenkritische Stellungnahme ein (Urk. 361, 374 und 375). Die Verteidigung rägt insbesondere mit Prof. Dr. med. K. , dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. vor üblichen psychiatrischen Standards nicht Stand halte. Folglich könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden und sei es nicht verwertbar (Urk. 374 und 375). Zusammengefasst ist der methodenkritischen Stellungnahme zu entnehmen, dass das Gutachten die wesentlichen überpröfbaren formalen Qualitätskriterien der vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erfülle. Zudem sei nicht hypothesengeleitet vorgegangen worden, indem Alternativhypothesen, explizit zum fraglichen tatzeitnahen Alkoholkonsum, nicht gepröft worden seien. Es sei nicht legitim, wenn SachVerständige sich auf eine, nicht vom Gericht rechtsKräftig festgestellte, Annahme über den Tatvorlauf/-ablauf stätzten. Schliesslich habe die SachVerständige eine Rechtsfrage beantwortet, indem sie beim Beschuldigten 1 einen schädlichen Gebrauch von Alkohol diagnostiziert habe (Urk. 375 S. 2). Die SachVerständige Dr. med. E. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2023 dazu befragt und äusserte sich zu den Kritikpunkten wie folgt: Es treffe nicht zu, dass ihr Gutachten den Qualitätskriterien der vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht genüge. Sie sei sehr wohl hypothesengeleitet vorgegangen. Sie habe als Arbeitshypothese die Angaben der Staatsanwaltschaft in der Schlusseinvernahme genommen, was sie auch im Gutachten dokumentiert habe. Sie habe die Angaben des Exploranden vollständig eingearbeitet und könne nicht nachvollziehen, was daran nicht nachvollziehbar unvollständig sein soll. Betreffend die Frage der Alkoholintoxikation führte sie aus, es habe keine objektiven Befunde, wie die Messung der Blutalkoholkonzentration, gegeben. Es habe das von Beteiligten beschriebene und das auf den Vi- deoaufnahmen beobachtbare Verhalten gegeben. Die Informationsbasis sei gering gewesen; gestützt darauf habe sie ihr Gutachten verfasst. Dabei sei sie kriteriengeleitet vorgegangen. Sie habe sodann auch die Kriterien, welche für einen schädlichen Gebrauch sprechen würden, aufgefährt und entsprechend erweise sich die Herleitung der Diagnose als nachvollziehbar. Eine Entzugssymptomatik sei vom Beschuldigten verneint worden und eine solche sei auch objektiv nicht aufgefallen. Die Gutachterin räumte sodann ein, einen Fehler gemacht zu haben, indem sie sich zu einer Rechtsfrage geäussert und geschrieben habe: keine schwere STürung im Sinne des Gesetzes (Urk. 389). Schliesslich erläuterte sie auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung, dass die reine Blutalkoholkonzentration nichts über das entscheidende tatzeitnahe psychopathologische Syndrom aussage und entsprechend die Beurteilung bei unterschiedlichen Promillewerten nicht anders ausgefallen wäre (Urk. 389).

            4. Die SachVerständige hat sich mithin zu der an in ihrem Gutachten angebrachten Kritik geäussert; Fehler hat sie eingestanden bzw. klar gestellt. Sie weist zu Recht darauf hin, dass aus dem Gutachten ersichtlich ist, auf welche Informationsbasis sich dieses stätzt. Insbesondere hat sie im Gespräch den Beschuldigten 1 zur Alkoholgewähnung befragt, hat die Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten, auch im Club, einfliessen lassen und die aufschlussreichen Videoaufnahmen analysiert. Entgegen der Verteidigung ist sie sodann nicht von einem gewissen Promillewert ausgegangen. Die SachVerständige hat in Sorgfältiger Analyse der vorhandenen Informationsbasis nachvollziehbar aufgezeigt, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Ihr ist sodann mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch zuzustimmen, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt; es sind stets Gewähnung, persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b).

              Zusammenfassend erweist sich, dass Dr. med. E. sämtliche von der Vertei- digung gestreuten Bedenken klüren konnte. Es bestehen keine Zweifel, dass das psychiatrische Gutachten vom 9. September 2020 klar, vollständig und lege artis erstellt wurde. Es ist für die Beurteilung der Schuldfühigkeit und die Rückfallgefahr des Beschuldigten 1 deshalb ohne Weiteres darauf abzustellen.

            5. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zur Schuldfühigkeit des Beschuldigten zusammenfassend dahingehend, dass vorliegend von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.72 Promille, mutmasslich aber deutlich über 3 bis sogar 4 Promille, allenfalls sogar 5 Promille auszugehen sei, was eine Schuldunfähigkeit, mindestens jedoch eine starke Verminderung der Schuldfühigkeit nach sich ziehe (Urk. 390 S. 17 ff,). Die Staatsanwaltschaft argumentierte dagegen, die Berechnungen der Verteidigung seien spekulative Mutmassungen und stätzten sich auf widersprächliche Angaben des Beschuldigten 1. Der Blutalkoholgehalt sei nicht aktunkundig (Prot. II S. 29). Dieser sei auch nicht von Relevanz für die Beurteilung der Schuldfühigkeit; es seien die ganzen Umstände massgebend. Anhand von Symptomen könne man bestimmen, ob jemand schuldfühig sei bzw. wie hoch der Alkoholisierungsgrad sei. Dies habe die SachVerständige lege artis gemacht und überzeugend dargelegt, wie sie zur Beurteilung der voll erhaltenen Schuldfühigkeit gekommen sei. Darauf sei abzustellen (Prot. II S, 22 f.).

            6. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 bereits Stunden vor dem tatbeständlichen Verhalten mit dem Konsum einer insgesamt Grösseren Menge Alkohol begann. Indes konnte die zum Deliktszeitpunkt bestehende Blutalkoholkonzentration nicht ermittelt werden.

            7. Das Bundesgericht legte in seinem Leitentscheid BGE 122 IV 49 fest, dass bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfühigkeit bestehe, diese jedoch durch Gegenindizien umgestossen werden könne.

              Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, dass sich der täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten diese gar herbeiführen kann, ist nicht von einer schweren Beeinträchtigung, sprich einer verminderten Schuldfühigkeit, auszugehen (vgl. OFK/StGB-Donatsch, StGB 19 N 12, mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Entscheide).

            8. Sowohl die Vorinstanz als auch die SachVerständige setzten sich differenziert und einlässlich mit dem Verhalten und dem Zustand des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt auseinander. Anhand der Filmaufnahmen sind keine massgeblichen motorischen STürungen des Beschuldigten 1 feststellbar. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte agil sowie reaktionsschnell wirke und die Situation mit unberechenbarer Dynamik beherrsche. Er habe sogar insoweit einen überblick über das Gesamtgeschehen, als dass er Anweisungen an die übrigen Beteiligten erteilt habe. Dass einzelne Schlüge im dynamischen Geschehen keine Volltreffer seien, sei nicht entlastend, da im Lichte seiner Agilität keineswegs seiner motorischen Beeinträchtigung zuzuschreiben. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschuldigte 1 überdies aus dem Umstand, dass er im Club eingeschlafen sei und der letztlich bloss leichten Verletzungen der Geschädigten (Urk. 313 S. 105).

            9. Die SachVerständige ging in ihrer Begutachtung davon aus, dass die Alkoholaufnahme am Tatabend als gesichert angenommen werden könne. In allgemeiner Weise hielt sie fest, dass die Kriterien für eine Intoxikation erfüllt seien durch funktionsgesTürtes Verhalten wie Enthemmung, Streitbarkeit, Aggressivität, Affektlabilität, AufmerksamkeitssTürung, Einschränkung der Urteilsfähigkeit und Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfühigkeit plus mindestens eines der folgenden Anzeichen: Standunsicherheit, Gangunsicherheit, verwaschene Sprache, Nystagmus, BewusstseinssTürung, Gesichtsr?te konjunktivale Injektion. Beim Beschuldigten 1 seien die Symptome der Enthemmung und Aggressivität zum Deliktszeitpunkt feststellbar. Durch das zurückfallen auf den Sitz im Club könne auch eine gewisse Stand- und Gangunsicherheit angenommen wer- den. Die anderen Symptome könnten jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Jedoch reichten die aufgefährten Symptome aus, um von einer Alkoholeinwirkung im Sinne einer Intoxikation auszugehen. Dabei müsse die

              Alkoholgewähnung des Beschuldigten 1 miteinbezogen werden. Dies bedeute, dass für eine Intoxikation um den gewünschten Effekt zu erreichen, Grössere Mengen konsumiert werden Müssten es tratn bei Konsum derselben Menge deutlich geringere Effekte auf. Auch sei die Alkoholabbaugeschwindigkeit deutlich Erhöht. Insgesamt schloss die SachVerständige daher im Ergebnis auf eine leichtbis mittelgradige Berauschung des Beschuldigten 1 (Urk. D1/42/12 S. 47 f.).

              Die vom Beschuldigten 1 beschriebenen Emotionen zum Tatzeitpunkt wie aufgebracht sein, Wut stufte die SachVerständige als in der Situation normalpsychologisch Völlig nachvollziehbar ein; es lasse sich darin keine Beeinträchtigung durch Intoxikation erkennen. Sie führte weiter aus, der Beschuldigte 1 sei während des Konfliktes mit D. und H. durchgehend in der Lage gewesen, die Situation einzuSchätzen, habe zunächst versucht, sich zur Wehr zu setzen und sich durch Wegfahren zu entziehen. Dadurch, und auch durch das Anrufen und um Hilfe-Bitten seines Bruders, zeige sich eine normalpsychologische nachvollziehbare, sinnvolle und geordnete Handlung. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergüben sich keine Hinweise darauf, dass die Realitätswahrnehmung und der Realitätsbezug des Beschuldigten 1 zum Zeitpunkt der Tat gesTürt gewesen seien, weshalb er über die grundsätzliche Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat verfügt habe (Urk. D1/42/12 S. 50). Für eine forensisch relevante Verminderung der Steuerungsfühigkeit des Beschuldigten 1 spreche der angegebene Schwindel nach dem Aufwachen, wobei ein Teil der Müdigkeit des Arbeitstages zuzurechnen sei. Der Sturz im Club könne bedingt sein durch eine alkoholbedingte motorische Unsicherheit, jedoch auch durch einen Schlag (ohne Alkoholeinwirkung). Weiter für eine Beeinträchtigung spreche, dass er von anderen Personen als betrunken wahrgenommen worden sei und durch die Einmischung in einen Konflikt (D. /B. ) eine gewisse KritikSchwäche und Distanzminderung zeige. Die Enthemmung zeige sich im Rahmen seiner massiv gewalttätigen Handlungen nach Eintreffen des Bruders durch sein aggressives Hineinsteigern, zumal er zuerst nur mit den Fäusten geschlagen habe. Gegen eine relevante Verminderung der Steuerungsfühigkeit spreche, dass der Beschuldigte 1 sich durchaus detailreich an die Ereignisse bis zum Eintreffen des

              Bruders erinnern könne. Zudem sei es ihm gelungen, Hilfe zu holen und abzuwarten, bis diese eintreffe, bevor er zum massiven Gegenangriff angesetzt habe. Das spreche für eine ausreichend erhaltene Impulskontrolle. Zudem seien seine Handlungen (zur Wehr setzen, Versuch zu fliehen, Hilferuf beim Bruder) geordnet und seine Einschätzung der gefährlichkeit zutreffend gewesen. Die Alkoholgewöh- nung müsse ebenfalls beRücksichtigt werden, da der Beschuldigte 1 erst bei höheren Alkoholmengen überhaupt eine Wirkung verspüre. Gesamthaft werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Erheblichkeitsschwelle für eine Steuerungsfähigkeitsminderung nicht erreicht. Eine gewisse Alkoholisierung sei zum Deliktszeitpunkt mit Sicherheit vorgelegen, jedoch liessen sich aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend alkoholbedingte kognitive, affektive und motorische Beeinträchtigungen feststellen, um von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es werde aus forensischer Sicht keine relevante Minderung der Steuerungsfühigkeit gesehen und die Schuldfühigkeit als erhalten eingeschätzt (Urk. D1/42/12 S. 50 ff.).

            10. Der Vorinstanz und der SachVerständigen kann uneingeschränkt gefolgt werden. Sie nennen beide massgebliche Gegenindizien, welche die von der Verteidigung vorgebrachte Vermutung der verminderten Schuldfühigkeit bzw. der gänzlichen Schuldfühigkeit umzustossen vermögen. Im Zusammenhang mit der Alarmierung des Bruders kann sodann erwähnt werden, dass der Beschuldigte 1 seinen Bruder, den Beschuldigten 3, nicht etwa auf dessen Mobiltelefon anrief, sondern dessen Club kontaktierte, wobei er wusste, dass immer Sicherheitspersonal vor Ort ist. Dass sein Bruder wieder im Land war, wusste er zu diesem Zeitpunkt nicht. In der Folge konnte der Beschuldigte 1 sodann dem Beschuldigten 3 seine Lokalität bekannt geben, obwohl er vorher noch nie dort gewesen sein soll (vgl. D1/10/1 S. 4 ff., Urk. D1/10/3 S. 2). Diese sinnvolle und geordnete Vorgehensweise erfordert eine gewisse intellektuelle Leistungsfühigkeit, welche offensichtlich beim Beschuldigten 1 im Tatzeitraum vorhanden war. Mithin stellt dies ein weiteres Gegenindiz dar, welches gegen eine verminderte Schuldfühigkeit spricht.

              Es wird weder von der Verteidigung differenziert dargetan, noch ist erkennbar,

              inwieweit der Beschuldigte 1 nicht mehr hätte einsichts- und steuerungsfühig gewesen sein sollen. Vielmehr sprechen etliche Anzeichen gegen eine massgebliche Beeinträchtigung. Der Beschuldigten 1 war ohne Weiteres in der Lage, auf die jeweiligen Situationen zu reagieren und sich zu orientieren, namentlich durch Abwehr, Flucht und Hilferuf und überschaute die Konfliktsituation. Ebenso war er auch kurz vor dem fraglichen übergriff in der Lage, D. aufzuhalten, bis der Bruder eintraf. Zudem wirken seine Bewegungen während des übergriffs mit der Vorinstanz agil, gezielt und reaktionsschnell. Sein Verhalten zeigte sich insgesamt differenziert und macht deutlich, dass sich der Beschuldigte 1 der jeweiligen Situation bewusst war und diese einSchätzen konnte. äusserst einDrücklich sind sodann seine sehr einlässlichen und detailreichen Aussagen zum Geschehen bis zum Eintreffen des Beschuldigten 3 so etwa anlässlich der Hafteinver- nahme vom 14. Oktober 2019 (Urk. D1/9/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 21. November 2019, 4. Dezember 2019 und 21. April 2020 (Urk. D1/9/4, D1/9/5, D1/9/9). Dies lässt nur den Schluss auf eine sehr gute Wahrnehmung sowie ein sehr gutes Erinnerungsvermögen zu, was selbst für vollstündig nüchterne Personen bei dynamischen Vorgängen eine Herausforderung darstellt. Der Realitätsbezug des Beschuldigten 1 war jederzeit vorhanden und sein sehr gutes Erinnerungsvermögen spricht klar gegen eine erhebliche Alkoholisierung. Die SachVerständige vermag insgesamt mit ihrer Einschätzung vollst?n- dig zu überzeugen, wenn sie die Schuldfühigkeit des Beschuldigten 1 als erhalten einschätzt.

            11. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt voll schuldfühig war. Der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB greift nicht.

      2.2.3. Für den Versuch ist schliesslich eine Strafminderung vorzunehmen. Es ist einzig dem Zufall und nicht dem Zutun des Beschuldigten 1 zu verdanken,

      dass der Geschädigte D.

      nicht getätet wurde irreversible Schden

      davontrug, sondern nur leichte Verletzungen erlitt. Dennoch rechtfertigt das Ausbleiben von schwerwiegenden Folgen eine spürbare Strafminderung im Umfang von 4 Jahren, wodurch sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 8 Jahre reduziert.

        1. Was die Strafzumessung bezüglich der Tat zum Nachteil von H. betrifft, kann ebenfalls auf die ausgewogenen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 107). Was die objektive und subjektive Tatschwere sowie die Strafminderung infolge des Versuchs anbelangt, gelten oh- ne Weiteres die bereits im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil von D. genannten StrafzumessungsGründe. Es wäre für sich alleine betrachtet ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren angezeigt. Jedoch ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips, wie dies die Vorinstanz ebenfalls tut (vgl. Urk. 313

          S. 107), zu berücksichtigen, dass die beiden Taten in einem unmittelbaren sachlichen und situativen Zusammenhang stehen. Die unter Ziff. VII.2.2. festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren ist deshalb für die gegen H. begangene Tat um 4 Jahre auf 12 Jahre zu Erhöhen.

        2. täterkomponenten

          Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 109). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 ergänzend aus, er sei 1997 mit einem Touristenvisum in die Schweiz gekommen und habe entsprechend nach deren Ablauf die Schweiz wieder verlassen müssen. später sei er dann aufgrund der Heirat wieder in die Schweiz gekommen. Für ihn bedeute sowohl der Kosovo als auch die Schweiz Heimat. Er sei vor seiner Verhaftung regelmässig in den Kosovo gereist, letztmals im Februar 2019. Zu seinen beiden Brüdern im Kosovo pflege er einen guten Kontakt (Urk. 389A S. 4 ff.). Zutreffend ist, das der Beschuldigte 1 für den Zeitraum 2014 bis 2019 sieben Vorstrafen aufweist (Urk. 383). Da es sich um relativ geringfügige und nicht einschlägige Delikte handelt, sind die Vorstrafen nicht in erheblichem Umfange beachtlich, jedoch ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte 1 eine erkennbare Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag legt. Das Vorleben ist deshalb mit einer Straferhöhung von 8 Monaten zu beRücksichtigen. Was das Teilgeständnis des Beschuldigten 1 betrifft, so hat dies nicht zwingend eine Strafreduktion zur Folge. Weder hat es vorliegend zur Vereinfachung noch zur Verkürzung des Strafverfahrens gefährt. Im übrigen kann qualitativ nicht von einem Geständnis gesprochen werden, der Beschuldigte 1 hat faktisch lediglich bestätigt, was ohnehin auf der Filmaufnahme eindeutig zu sehen war. Hinzu kommt, dass auch keine Einsicht und Reue erkennbar ist, sondern sich vielmehr eine erschreckende Verharmlosungstendenz zeigt. Es ist deshalb für das Teilgeständnis keine Strafminderung vorzunehmen. Von einer Reduktion der Strafe aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer sah die Vorinstanz zu Recht ab. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch darin, dass sie für ein Rücksichtsloses Nachtatverhalten, namentlich weil der Beschuldigte 1 für die Geschädigten keine medizinische Hilfe organisierte, eine Straferhöhung von 5 Monaten vorsah. Ein solches Rücksichtsloses Nachtatverhalten ist zum einen Körperverletzungs- und Tütungsdelikten inhörent und wäre zum anderen durch den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB zu bestrafen. Jener Tatbestand wird jedoch durch die versuchte vorsätzliche Tütung konsumiert (vgl. BGE 87 IV 7) und wurde folgerichtig nicht angeklagt. Eine BeRücksichtigung im Rahmen der täterkomponenten ist nicht statthaft.

        3. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten 1 für die ihm zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten.

      Entgegen der Verteidigung sind die von ihr aufgefährten Urteile (Urk. 390 S. 26 f.) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, zumal es sich in casu nicht um ei- nen Grenzfall zwischen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung und eventualvorsätzlicher Tütung handelt und überdies die zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren nicht genannt werden, sodass die Bemessung der Strafe nicht nachvollziehbar ist.

      Die bis heute erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 1413 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

  3. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 (B. )

    1. Zum objektiven Tatverschulden betreffend das Delikt zum Nachteil von

      D.

      erwog die Vorinstanz zusammengefasst zutreffend, dass die Schlüge

      und Tritte des Beschuldigten 2 weniger heftig ausgefallen seien als diejenigen der Beschuldigten 1 und 3 und er insgesamt den geringsten Tatbeitrag geleistet habe. Jedoch komme erschwerend dazu, dass die Geschädigten bereits Völlig wehrlos am Boden gelegen seien, als der Beschuldigte 2 auf sie eingeschlagen und eingetreten habe und er bei seinem Hinzukommen gesehen habe, dass diese bereits von mehreren Personen traktiert würden und von den Geschädigten keinerlei Gefahr ausgehen würde. Zudem sei er, nachdem er sich versteckt gehabt habe, geplant und rudimenTür mit einer Holzlatte bewaffnet an den Tatort zurückgekehrt (Urk. 313 S. 113 f.). Dieser Würdigung ist uneingeschränkt beizupflichten. Das objektive Tatverschulden wiegt bereits erheblich und wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert. Zwar handelte der Beschuldigte 2 lediglich eventualvorsätzlich und ist aufgrund des nicht widerlegbaren Alkohol- und Kokainkonsums von einer gewissen Enthemmung auszugehen, jedoch begab er sich, obwohl er angeblich unter Todesangst gelitten haben will, ohne Not, gezielt und erkennbar selbstbewusst an den Tatort und nahm die Gelegenheit wahr, den an ihm vorgängig begangenen übergriff auf primitive, feige und gefährliche Weise zu vergelten. Sein Handeln war komplett sinnlos und wäre ohne Weiteres, auch unter Alkoholeinfluss, zu vermeiden gewesen. Daran ändert auch nichts, dass er zuvor von den Geschädigten provoziert und tätlich angegangen wurde. Es blieb ihm genug Zeit, sich zu beruhigen und sich vom Konfliktherd zu entfernen, stattdessen entschied er sich für die Konfrontation. Als er mit der Holzlatte bewaffnet dazu stiess, lagen die Geschädigten bereits wehrlos am Boden; von ihnen ging keine Bedrohung aus. Entsprechend sind entgegen der Verteidigung (Urk. 393 S. 16 f.) keine StrafmilderungsGründe gemäss Art. 48 StGB ersichtlich. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe (für den hypothetischen Fall der schweren Körperverletzung) bei 3.5 Jahren Freiheitsstrafe festsetzt, so ist dies ohne Weiteres angemessen und wohlwollend. Für die Strafminderung aufgrund der versuchten Tatbegehung kann auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. VII.2.2.3. vorstehend). Vorliegend ist die hypothetische Einsatzstrafe, welche sich aufgrund des Verschuldens zwischen 3.5 bis 4 Jahren zu bewegen hat, demnach um rund 1/3 auf 28 - 32 Monate zu reduzieren.

    2. Eine verminderte Schuldfühigkeit wurde beim Beschuldigten 2 gutachterlich verneint (vgl. Urk. D1/44/10 S. 53) und ist demnach nicht strafzumessungsrelevant.

    3. Für die Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe bezüglich der Tat zum Nachteil von H. kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 114). Das Verschulden wiegt gerade noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe für die vollendete Tat von 2.5 Jahren ist angemessen und nicht zu beanstanden und die versuchte Begehung ebenfalls mit einer Reduktion von rund 1/3 (10 Monate) zu berücksichtigen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. ist in Anwendung des Asperationsprinzips entsprechend um 12 Monate auf 40 - 44 Monate zu Erhöhen.

    4. täterkomponenten

      Es kann für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 115). Der Beschul- digte 2 Ergänzte anlässlich der Berufungsverhandlung, wegen seiner Karriere als Profisportler als Teenager eineinhalb Jahre im Kosovo gelebt zu haben. Sonst habe er keine Beziehung zum Kosovo, alle seine Verwandten lebten in der Schweiz. Er sei 2016 2017 das letzte Mal im Kosovo gewesen. Er spreche nicht gut albanisch. Seit seiner Entlassung aus der Haft lebe er wieder mit seiner Familie zusammen und arbeite auf Stundenlohnbasis bei der L. als Eisenleger und verdiene monatlich zwischen Fr. 4'000 und Fr. 5'000 (Urk. 389B S. 2 ff.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zudem seit 2015 vier Vorstrafen auf (Urk. 384), welche zwar nicht einschlägig, jedoch vielfältig sind. Es ist dabei eine Straferhöhung von mindestens 6 Monaten vorzunehmen, um der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten 2 Rechnung zu tragen. Weitere Strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor. Zum Teilgeständnis sowie die fehlende Einsicht und Reue kann auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden, ebenso, was die nicht gerechtfertigte Straferhöhung wegen fehlender Hilfeleistung betrifft (vgl. Ziff. VII.2.4. vorstehend).

    5. Insgesamt zeigt sich nach dem Gesagten, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen und nicht nach unten zu korrigieren sowie in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) in ihrer Höhe zu respektieren ist. Der Beschuldigte 2 ist für die von ihm begangene mehrfache versuchte schwere Körperverletzung folglich mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei bis zum Urteilszeitpunkt 678 Tage Haft anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Ein bedingter teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

  4. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3 (C. )

    1. Zum objektiven und subjektiven Tatverschulden äusserte sich die Vorinstanz in zutreffender Weise sehr einlässlich und differenziert (Urk. 313 S. 117 f.), worauf verwiesen wird. Es kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten 3 eine brutales Vorgehen attestiert und seine Schlüge und Tritte als heftig taxiert. In der Tat erfolgten seine Schlüge routiniert und in schneller Abfolge, zum Teil bis zu neun Mal nacheinander. Sodann ist dem Beschuldigten 3 ein planmässiges Vorgehen anzulasten. Er fuhr, ohne vorher in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, mit zwei Begleitern vor, die umgehend mit ihm und dem Beschuldigten 1 die Geschädigten zusammenzuschlagen begannen, obwohl sich die Situation vor dem Eintreffen des Beschuldigten 3 ganz offensichtlich beruhigt hatte und keine Übergriffe mehr stattfanden. Der Beschuldigte 3 legte durch sein gesamtes Verhalten eine deutliche kriminelle Energie an den Tag. Das objektive Tatverschulden wiegt erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt zwar auch beim Beschuldigten 3 ein eventualvorsätzliches Handeln vor, jedoch ist zu erwähnen, dass es keinen erkennbaren Grund für das aggressive Verhalten gab. So liess er in äusserst unreifer Manier zusammen mit seinem Bruder, dem Beschuldigten 1, sowie zwei mitgebrachten Helfern die Situation zu einem richtiggehenden Gewaltexzess eskalieren und musste schliesslich unter Körpereinsatz von Dritten davon abgehalten werden, weiter auf die Geschädigten einzuwirken. Auch sein Verhalten war Völlig sinnlos, erfolgte aus einem nichtigen Anlass und hätte

ohne Weiteres vermieden werden können. Im Gegensatz zu den Beschuldigten 1 und 2 war der Beschuldigte 3 weder erwähnenswert alkoholisiert, noch wurde er im Vorfeld von den Gebrüdern D. H. provoziert tätlich angegangen. Wie bereits beim Beschuldigten 1 ausgefährt, bleibt der Eindruck haften,

dass die Gebrüder A.

C.

gegenüber den Gebrüdern D.

H. auf primitive Weise ihre Macht und überlegenheit demonstrieren wollten. Ihm ist indes immerhin zu attestieren, dass er versuchte, schlimmste Verletzungen zu verhindern und dass er namentlich den Beschuldigten 2 davon abhielt, mit der Holzlatte zuzuschlagen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren und es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Tatverschulden. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt im mittleren Bereich des Strafrahmens von 5 Jahren bzw. 60 Monate.

Für die Strafminderung aufgrund des Versuchs kann uneingeschränkt auf die beim Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff.

VII.2.2.3. vorstehend). Nicht zuletzt aufgrund der noch leichten Verletzungen der Geschädigten rechtfertigt sich auch hier eine Strafreduktion von rund 1/3 auf 40 Monate.

    1. Für die Strafzumessung bezüglich der Tat zum Nachteil von H. kann ebenfalls auf die vorstehenden (Ziff. VII.4.1.) sowie die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 313 S. 119 f.). Was die objektive und subjektive Tatschwere sowie die Strafminderung infolge des Versuchs betrifft, gelten ohne Weiteres die bereits im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil von

      D.

      genannten StrafzumessungsGründe. Für sich alleine betrachtet wäre

      ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten angezeigt. Jedoch ist in Anwendung des Asperationsprinzips, wie bereits bei den übrigen Beschuldigten, zu berücksichtigen, dass die beiden Taten in einem unmittelbaren sachlichen und situativen Zusammenhang stehen. Die unter Ziff. VII.4.1. festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten ist deshalb für die gegen H. begangene Tat um 20 Monate auf 5 Jahre zu Erhöhen.

    2. täterkomponenten

      Zur täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben (Urk. 313 S. 121 f.). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 3 dazu weiter aus, seit der Entlassung aus der Haft wieder bei der Familie zu wohnen, die Firma A. C. Group AG zu leiten und monatlich ca. Fr. 9'000 zu verdienen (Urk. 389C S. 2 ff.). Aktuell weist der Beschuldigte 3 seit 2015 vier Vorstrafen aus; ein weiterer Eintrag erfolgte für ein fehlbares Verhalten nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft während laufendem Strafverfahren (Urk. 385). Die Vorstrafen erweisen sich zwar als einigermassen geringfügig und nicht einschlägig, jedoch zeigt sich auch bei ihm eine manifestierte Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Die Delinquenz nur gerade 9 Monate nach der Haftentlassung während laufendem Strafverfahren unterstreicht dies zusätzlich. Es hat deshalb eine Straferhöhung von 12 Monaten zu erfolgen. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten strafzumessungsneutral. Zum Nachtatverhalten ist auch hier anzumerken, dass vorliegend die unterbliebene Hilfeleistung keine Straferhöhung nach sich zieht (vgl. dazu Ziff. VII.2.4. vorstehend). Sodann rechtfertigt sich auch beim Beschuldigten 3 aus qualitativen Gründen keine spürbare Strafminderung für das Teilgeständnis (vgl. dazu ebenfalls Ziff. VII.2.4. vorstehend). Jedoch scheint er immerhin eine Einsicht in das Unrecht seines Handelns zu haben, was sich nicht nur an seinem Schlusswort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt (vgl. Prot. I S. 79 f.), sondern auch an dem Umstand, dass er von Anbeginn eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung beantragte (vgl. Urk. 240 S. 1). Des Weiteren ist ihm zu attestieren, dass er sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigt, sich in der Zwischenzeit mit ihnen versöhnt hat und das Verhältnis wieder als freundschaftlich bezeichnet werden kann (Urk. 396

      S. 20 f.). Dies ist insgesamt mit einer Strafminderung im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen. Zu Recht sah die Vorinstanz sodann davon ab, das Wohlverhalten im Strafvollzug sowie die finanzielle Unterstätzung der Familie strafmin- dernd einfliessen zu lassen (vgl. Urk. 313 S. 123). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für je- de arbeitstätige und in ein familiüres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Hürte verbunden ist (Urteile 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche im Vergleich mit anderen Selbständig Erwerbenden aussergewöhnliche Umstände liegen entgegen der Verteidigung (Urk. 396 S. 18 f.) nicht vor.

    3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung mit 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. Dabei sind ihm 683 Tage für erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

VIII. Landesverweisung
  1. Landesverweisung des Beschuldigten 1 (A. )

    1. Die Vorinstanz hat, mit der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten 1 für 12 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 313, Dispositivziffer 5 lit. a und b). Sie hat dabei die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung umfassend und zutreffend dargestellt (Urk. 313 S. 125 ff.), worauf vorab verwiesen wird.

    2. Der Beschuldigte 1 appelliert gegen die Anordnung der Landesverweisung und lässt durch seine Verteidigung wie bereits vor erster Instanz Folgendes vorbringen: Es liege ein Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, da er seit über vierzehn Jahren in der Schweiz lebe und mit seiner Partnerin eine stabile Beziehung führe sowie zwei Kinder habe, von denen die ältere Tochter perfekt Schweizerdeutsch spreche und in die zweite Primarschulklasse gehe, während sein Sohn nur wenige Tage nach seiner Verhaftung im Oktober 2019 zur Welt gekommen sei. Sein gesamtes familiüres und soziales Umfeld sei in der Schweiz und seine in der Schweiz lebenden Eltern sowie seine Geschwister mit deren Kindern würden ihn und seine Familie auch jetzt Unterstützen. Müsste er die Schweiz verlassen, so würden er und seine Familie aus dem gewohnten Umfeld gerissen, was einerseits für seine Kinder negative Konsequenzen hätte und andererseits beim ihm zu einer Retraumatisierung führen könnte, da er die Kriegswirren im Kosovo miterlebt habe. Die Verteidigung führte weiter aus, dass auch die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten 1 ausfallen müsse, da er mit seiner Firma A. C. Group AG, welche während seiner Inhaftierung von seiner Familie gefährt werde, in der Schweiz Arbeitsplötze schaffe. Weiter würden sich die Vorstrafen des Beschuldigten 1 auf SVG- und Ausländerdelikte beschränken. Da seine Tat das Resultat eines emotionalen Ausnahmezustands im Kontext einer langjährigen Freundschaft gewesen sei und sich nicht etwa gegen beliebige Dritte gerichtet habe, gehe von ihm definitiv keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Insgesamt sei von einer Landesverweisung abzusehen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz nicht überwägen (Urk. 237 S. 21 f., Urk. 390 S. 28 ff.).

    3. Wird ein Ausländer wegen einer vorsätzlichen Tütung des Versuchs dazu schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, BGE 144 IV 168 E.1.4.1.). Es kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

      Die Hürtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144

      IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105

      E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Hürtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Hürtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiüre Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1.).

      Von einem schweren persönlichen Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschätzte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berhrt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiüre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum Geschützten Familienkreis Gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil 6B_780/2020 vom

  2. Juni 2021, E. 1.3.2, mit Hinweisen). Dem Kindeswohl ist bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen, insbesondere wenn eine enge Eltern- Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.6, mit Hinweisen). Jedoch reichen eine normale familiüre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stände unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Selbst bei einer stabilen Familie hat es der täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschul- det und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau könftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).

Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden.

      1. Der Beschuldigte 1 verfügt nicht über die Schweizer StaatsanGehörigkeit und hat sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. Es ist deshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen.

      2. Das erstinstanzliche Urteil gibt die persönlichen und familiüren Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wie folgt wieder (Urk. 313 S. 109): Der Beschuldigte 1 ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er 8 Jahre lang die Grundschule im Dorf besuchte und er anschliessend die Mittelschule anfing, welche er jedoch aufgrund der politischen Wirren in den 1990er Jahren nicht abschliessen konnte. Daher half er zu Hause auf dem Hof. Im Jahr 1997 kam er erstmal in die Schweiz, um seinen Vater, welcher seit dem Jahr 1973 in der Schweiz lebte und auf dem Bau arbeitete, zu besuchen. Als der Kosovokrieg ausbrach, ging der Beschuldigte 1 zurück in sein Heimatland und schloss sich zu- nächst den albanischen Streitkröften M. und nach dem Krieg den bewaffneten Streitkröften N. an. Anschliessend besuchte er bei einer internationalen Organisation handwerkliche Kurse und arbeitete zuerst als Mechaniker bei den st?dtischen Werken in O. und anschliessend als Lastwagenfahrer. Im Jahr 2009 reiste der Beschuldigte 1 gemeinsam mit seiner Exfrau in die Schweiz ein. Er arbeitete zunächst als Eisenleger in der Firma seines Bruders, bevor er diese übernahm und bis zur Inhaftierung führte. Im Jahr 2014 2015 liessen der Beschuldigte 1 und seine Exfrau sich scheiden. Vor der Verhaftung hatte der Beschuldigte 1 eine Niederlassungsbewilligung C und lebte mit seiner Freundin und der gemeinsamen, zum Zeitpunkt der Verhaftung ca. vierjährigen Tochter in P. . Der gemeinsame Sohn wurde zehn Tage nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 geboren. Anlässlich der Berufungsverhandlung Ergänzte der Beschuldigte 1, für ihn sei sowohl der Kosovo als auch die Schweiz seine Heimatstätte. Es sei vor seiner Verhaftung regelmässig ferienhalber in den Kosovo gereist, letztmals im Februar vor dem Vorfall. Sodann pflege er einen guten Kontakt zu seinen beiden Brüdern im Kosovo (Urk. 389A S. 5 ff.).

      3. Die Vorinstanz hat sich eingehend, differenziert und mit zutreffenden Argumenten mit den Kriterien der Landesverweisung und den konkreten Gegebenheiten des Beschuldigten 1 auseinandergesetzt und gelangte richtigerweise zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Hürtefalles zu verneinen sei (vgl. Urk. 313 S. 128 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung und präzisierung.

      4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der heute 47-jährige Beschuldigte 1 die pRügenden Jahre der Kindheit und Jugend im Kosovo verbrachte. Er durchlief dort seine gesamte Schulzeit und war anschliessend arbeitstätig. In der Schweiz befindet er sich erst seit 2009. Seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder ist ebenfalls kosovarische StaatsanGehörige, die Familiensprache ist Albanisch. Der deutschen Sprache ist der Beschuldigte 1 kaum möchtig. Anlässlich der Berufungsverhandlung Ergänzte der Beschuldigte 1, er spreche mit seiner Partnerin und seinen Eltern albanisch, mit den Kindern habe er angefangen, etwas mehr Deutsch zu sprechen (Urk. 389A S. 7). Was sein weiteres famili- üres Umfeld betrifft, so leben von seinen insgesamt 7 Geschwistern die zwei älteren Brüder nach wie vor im Kosovo, die Eltern leben in der Schweiz (Prot. I S. 53). In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte 1, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, bis zu seiner Inhaftierung in der Schweiz mit einem eigenen Geschöft tätig und verdiente damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. über Vermögen Schulden verfügt der Beschuldigte 1 nach eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. D1/9/9 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er auf entsprechende Nachfrage klar, dass er im Kosovo ein Haus besitze, welches sich im Rohbau befinde (Urk. 389A S. 12). Ob er nach seiner langjährigen Freiheits-

strafe seine tätigkeit bei seiner Unternehmung A.

C.

Group AG

wieder wird aufnehmen können, ist fraglich. Zumindest wird der Geschäftsbetrieb derzeit durch seine Familienmitglieder aufrechterhalten.

Insgesamt hat der Beschuldigte 1 durch seinen rund 10-jährigen Aufenthalt in der Schweiz (vor der Inhaftierung) sowie die Anwesenheit wichtiger Familienmitglieder (Eltern, zwei Kinder, Partnerin) und seine berufliche Integration durchaus eine gewisse Bindung zur Schweiz. Jedoch beherrscht er die deutsche Sprache nur mangelhaft und hat sich auch sozial bzw. gesellschaftlich nicht wirklich integriert. Zudem hat er durch seine wiederholte StrafFälligkeit gezeigt er ist neun Mal vorbestraft (vgl. dazu zutreffend Urk. 313 S. 129) dass er die hiesige Werte- und Rechtsordnung nicht respektiert. Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgert, kommt als einzige mögliche hürtefallbegründende Tatsache der Umstand in Betracht, dass seine zwei minderjährigen Kinder sowie deren Mutter, mit der er eine Paarbeziehung pflegt, in der Schweiz leben. Jedoch ist zustimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 durch das junge Alter der Kinder und seiner mehrjährigen Inhaftierung derzeit keine enge Beziehung zu seinen Kindern aufweist und in deren Alltag nicht präsent ist. Zudem wird er bei einer Ausreise in den Kosovo den Kontakt problemlos mittels (Video-)Telefonie, sozialer Medien und Besuche pflegen können. Dies ist hinzunehmen, auch wenn es nicht der Wunschvorstellung einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht. Auch spricht nichts dagegen, dass die Kinder ihre Schulferien (13 Wochen im Jahr) im Kosovo verbringen und ihren Vater besuchen. überdies wäre es denkbar und der Partnerin und den beiden Kindern ohne Weiteres zumutbar, wenn diese mit dem Beschuldigten 1 dannzumal in den Kosovo ausreisen würden. Die Partnerin ist kosovarische StaatsanGehörige und die Kinder zweifelsohne durch ihre Eltern und das familiüre Umfeld der albanischen Sprache möchtig sowie mit der Kultur vertraut.

Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten 1 eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland beruflich und gesellschaftlich ohne Weiteres zumutbar ist, zumal er bis 2009, mithin bis zu seinem 35. Altersjahr dort lebte, mit der Sprache und der Kultur vertraut ist und dort auch beruflich tätig war. Zudem leben nach wie vor zwei seiner Brüder im Kosovo. Sodann stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung heraus, dass der Beschuldigte 1 im Kosovo ein Grundstück mit Haus im Rohbau besitzt (Urk. 389A S. 12). Schliesslich führte der Beschuldigte 3, der Bruder des Beschuldigten 1, in der Hauptverhandlung aus, dass die Familie einen guten Ruf im Kosovo habe, alle würden sie als ehrliche Familie ken- nen (Prot. I S. 59 und 61). Es ist anzunehmen, dass dies für die berufliche und

gesellschaftliche Integration des Beschuldigten 1 im Kosovo zusätzlich fürderlich sein dürfte. Soweit der Beschuldigte 1 geltend macht, er könnte durch eine allfällige Rückreise in den Kosovo retraumatisiert werden, so belässt es die Verteidigung diesbezüglich bei einer nicht greifbaren Hypothese. Im übrigen reiste der Beschuldigte 1 seit 2009 mehrfach in sein Heimatland, letztmals im Februar vor dem Vorfall, was ebenfalls gegen ein Retraumatisierungsrisiko spricht.

1.5. Der vollständigkeit halber ist ferner der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass selbst bei Bejahung eines Hürtefalles resultieren würde, dass die Interessenabwägung aufgrund der Schwere der begangenen Taten sowie der schlechten Legalprognose ohnehin zugunsten der Landesverweisung ausfalle (Urk. 313 S. 130). Der Beschuldigte 1 beging durch die mehrfache versuchte Tütung eine schwere Straftat, welche sich gegen hochrangige Rechtsgüter richtete und legte dabei eine grosse Brutalität und Gewaltbereitschaft an den Tag, was letztlich in einem erheblichen Tatverschulden resultierte (vgl. Ziff. VII.2.2.1. und

VII.2.3. vorstehend). Ferner legte Dr. med. E. im forensisch-psychiatrischen Gutachten dar, dass beim Beschuldigten 1 von einer mittleren Wahrscheinlichkeit für zukönftige (erhebliche) Gewalttaten ausgegangen werden könne (Urk. D1/42/12 S. 56 Frage 3b). Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten 1 wiegt augenscheinlich deutlich höher als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

    1. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erfüllt und es ist eine solche anzuordnen.

    2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiegt erheblich und es liegt eine mehrfache Tatbegehung, welche gegen hochrangige Rechtsgüter gerichtet war, vor. Es resultierte schliesslich eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten. Die von der Vorinstanz festgelegte Wegweisung für 12 Jahre ist vor diesem Hintergrund adäquat und zu bestätigen.

    3. Die allgemeinen sowie konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Aus-

schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sind zutreffend (vgl. Urk. 313 S. 131 f.) und bedürfen keiner Korrektur Ergänzung. Im übrigen brachten weder der Beschuldigte 1 noch die Verteidigung Gründe vor, die einen anderen Entscheid Aufdrängen würden. Die Ausschreibung ist anzuord- nen.

  1. Landesverweisung des Beschuldigten 2 (B. )

    1. Auch bezüglich des Beschuldigten 2 ordnete die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft folgend eine Landesverweisung für 8 Jahre an, mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 313 Dispositivziffer 5 lit. c und d). Für die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung sowie die Rechtsprechung zur Hürtefallklausel und die Interessenabwägung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 313 S. 125) sowie die vorstehen- den allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 (Ziff. VIII.1.3. vorstehend) verwiesen.

    2. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren lässt der Beschuldigte 2 in seiner Berufung vorbringen, es liege bei ihm ein schwerer persönlicher Hürtefall vor, da er im Alter von 6 Monaten in die Schweiz gekommen sei und im Grunde ununterbrochen hier gelebt habe. Zudem lebe seine enge Verwandtschaft ebenfalls in der Schweiz und seine Eltern sowie seine Brüder seien Schweizer StaatsanGehörige. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche in B?lde eingeschult würden. Sodann habe er eine intensive Beziehung zu seiner Kernfamilie so habe ihn seine Frau auch während der Haft jede Woche besucht und seit der Haftentlassung lebe er wieder mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kinder zusammen und nehme entscheidenden Einfluss auf die Erziehung seiner Kinder weshalb eine Landesverweisung erheblich in diese durch Art. 8 EMRK geschätzte Beziehung eingreife. Da die gesamte Familie in der Schweiz sehr stark verwurzelt sei, die Kinder kein Albanisch sprechen würden, sie im Kosovo fern von den Grosseltern und Verwandten und auch kulturell verloren wären, sei ihnen eine Ausreise nicht zuzumuten. Dies gelte auch mit Blick auf das Bildungssystem, welches in Kosovo in seiner Qualität und den Möglichkeiten nicht annähernd an das schweizerische herankomme. Die Verteidigung führte weiter aus, dass auch die

      Interessenabwägung klar zu Gunsten des Beschuldigten 2 ausfalle: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei klein, da es sich beim Beschuldigten 2 nicht um einen Schlägertyp handle, sondern er mutwillig und ohne Provokation seinerseits in eine Auseinandersetzung hineingezogen worden sei. Der Beschuldigte 2 habe 38 Jahre ohne jede AufFälligkeit in Bezug auf Gewaltdelikte in der Schweiz gelebt. Entsprechend sei auch die Rückfallgefahr gering. Dies werde durch die gutachterliche Feststellung denn auch bestätigt, wonach eben kein erhöhtes Risiko für Gewalttaten, sondern nur für Delikte allgemeiner Kriminalität bestehe. Hingegen wägen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz schwer, da er sozial und kulturell bestens integriert und wirtschaftlich immer selbststündig gewesen sei, er zudem immer Steuern bezahlt und keine Betreibungen habe. Zudem sei durch die Landesverweisung entweder der Kontakt zu seiner Familie erschwert die Familie des Beschuldigten 2 Müsste mit diesem im Kosovo leben, was in erster Linie seine Kinder bestrafen würde. Die Anord- nung einer Landesverweisung würde zu einer unzumutbaren Verletzung des Kindswohls seiner Kinder führen (Urk. 243 S. 30 ff., Urk. 393 S. 20 ff.).

    3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 nicht Schweizer StaatsanGehöriger ist und sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht hat. Es ist deshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen.

    4. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz sind zu teilen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 313 S. 133 f.). Der Beschuldigte 2 ist in Q. im Kosovo geboren und kam im Jahr 1986 in die Schweiz, wo er mit seinen Eltern und sei- nen zwei Brüdern aufwuchs und welche auch heute noch hier leben. Er besuchte die Primarschule und hernach drei Jahre lang die Realschule. In der Folge brach er eine Lehre als Elektrotechniker ab und arbeitete seit dem Jahr 2002 in der Gastronomie. Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte 2 als professioneller Pizzabcker und lebte mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit dem Jahr 2013 verheiratet ist, und mit seinen zwei Kindern im Alter von vier und fänf Jahren in R. . Dorthin ist er nach seiner Haftentlassung auch zurückgekehrt. Er arbeitet jetzt als Eisenleger und verdient monatlich zwischen Fr. 4'000 und

Fr. 5'000. Zu seinem Heimatland hat der Beschuldigte 2 offenbar keinen Bezug mehr und er verfügt dort über keine persönlichen Kontakte Verwandte. Letztmals war er 2016 2017 im Kosovo. Der Beschuldigte 2 verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Ferner spricht er nach eigenen Angaben mit seinen Kindern nur Schweizerdeutsch, Albanisch spreche er nicht so gut. Vor seiner Verhaftung verdiente er monatlich Fr. 5'500 netto und hatte Schulden von rund Euro 15'000.00. Zwischenzeitlich hat sich seine finanzielle Situation dahingehend verändert, dass er angab, keine Schulden mehr zu haben (Urk. D1/9/9 S. 21 f., Prot. I S. 49 ff., Urk. 289B S. 2 ff.).

Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung den 38-jährigen Beschuldigten sehr hart treffen würde, zumal er seit dem Säuglingsalter in der Schweiz lebt und sich seine gesamte Familie sowie sein soziales Umfeld ebenfalls in der Schweiz befinden. Zudem konnte er sich trotz fehlendem Lehrabschluss beruflich integrieren und damit den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und sein beiden Kinder bestreiten. Einzig mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen (vgl. Urk. D1/41/4 und Urk. 384) ist seine Integration als mangelhaft zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass ihm gutachterlich ein mittleres bis Erhöhtes Rückfallrisiko für Delikte der allgemeinen Kriminalität sowie ein geringes bis mittleres Risiko für Gewalttaten attestiert wurde (Urk. D1/44/10 S. 53 f.). Insgesamt kann jedoch mit der Vorinstanz ein persönlicher Hürtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB noch bejaht werden.

      1. Zweite Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Lan- desverweisung ist, wie bereits erwähnt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgesprochenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (OFK StGB-Heimgartner, 20. Aufl. 2018, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Hürte nicht mehr ausschlaggebend.

        Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende gefährlichkeit des täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/2018 vom

        22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte BeRücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

      2. Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 für sei- ne Delinquenz mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe belegt und das Verschulden als erheblich eingestuft wurde (vgl. Ziff. VII.3. vorstehend). Es handelt sich um gravierende Straftaten, welche sich in Völlig sinnloser Art und Weise gegen die höchsten Rechtsgüter von gleich zwei Geschädigten richtete. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 mit einer erschreckenden Gewaltbereitschaft handelte und ohne Not gegen die Köpfe der wehrlos am Boden liegen- den Geschädigten schlug bzw. trat (Urk. 313 S. 134). Ihr Fazit ist zu teilen, dass die Straftaten des Beschuldigten 2 einen derartigen Schweregrad erreichten, dass es die öffentliche Sicherheit gebietet, ihn des Landes zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 eine strafrechtlich stark belastete Vorgeschichte hat (vgl. Urk. D1/41/4 und Urk. 384). Ganz offensichtlich sieht er sich nicht veranlasst, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und sich auch diesbezüglich zu integrie-

ren. Dies bildet sich ebenfalls in der gutachterlichen Einschätzung ab, wonach von einem mittleren bis Erhöhten Rückfallrisiko für Delikte der allgemeinen Krimi- nalität sowie von einem geringen bis mittleren Risiko für Gewalttaten auszugehen ist (Urk. D1/44/10 S. 53 f.). Damit ist im Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten 2 seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kinder sowie seiner übrigen AnGehörigen kann er via Videotelefonie sonstiger sozialer Medien pflegen. Auch spricht nichts dagegen, dass ihn seine Familie regelmässig im Kosovo besucht gar mit ihm dahin ausreist. Da er mit der Kultur und der Sprache seines Herkunftslandes vertraut ist und über eine rund 20-jährige Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt, sind die Integrationsaussichten als positiv zu werten.

    1. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB erfüllt und es ist eine solche anzuordnen.

    2. Der Beschuldigte 2 wurde der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter BeRücksichtigung der massgebenden Faktoren, insbesondere des erheblichen Verschuldens in Bezug auf die Katalogtat aber auch in Anbetracht der sehr gewichtigen Interessen des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz bei sei- ner Familie (was einen persönlichen Hürtefall zu begründen vermag) erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

    3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sind zutreffend (vgl. Urk. 313 S. 135), die Ausschreibung ist anzuordnen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
    1. Ausgangsgemäss haben die Beschuldigten 1 - 3 grundsätzlich die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen. Das im Rahmen der Untersuchung eingeholte Gutachten 3D- Vermessung und dynamische-rekonstruktive Untersuchung des FOR (Urk.

      D1/23) erwies sich indes als nicht sachdienlich (vgl. Ziff. V.2.1. vorstehend), weshalb diese Kosten in der Höhe von Total Fr. 22'120 (Urk. 387/1) wie die Verteidigung des Beschuldigten 3 beanstandete (Urk. 326, Urk. 344) nicht den Beschuldigten aufzuerlegen, sondern vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Entsprechend sind die in den Kostenbl?ttern (Urk. D1/54-56) separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung (ausgenommen die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie unter Abzug von je Fr. 7'373.35 bei den Auslagen Gutachten, vgl. Urk. 387/2) den jeweiligen Beschuldigten 1 - 3 aufzuerlegen. Im weiteren Betrag sind die Untersuchungskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, sind ausgangsgemäss den Beschuldigten 1 - 3 zu je 5/16 aufzuerlegen und im übrigen (1/16) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 - 3 sind den jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Ebenso ist eine Allfällige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 12'000 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GebV OG).

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 (A. ) unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, ebenso der Beschuldigte 2 (B. ). Ihnen sind deshalb je 3/8 der Kosten (exklusive die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie die Kosten für die Befragung der sach- Verständigen Zeugin) aufzuerlegen. Die Kosten für die Befragung der sachverstündigen Zeugin (vgl. Urk. 392) betreffen nur den Beschuldigten 1 und sind entsprechend ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Bezüglich des Beschuldigten 3 (C. ) unterliegt die Staatsanwaltschaft beim Schuldpunkt, der Beschuldigte 3

bezüglich der Kostenauflage. Bei der Dauer der Strafe unterliegen sodann beide. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich des Beschuldigten 3 (exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung) diesem zu 1/8 aufzuerlegen und den verbleibenden 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 25'486.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 386/1-2). Darunter sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. med. K. , welche als nicht notwendig zu qualifizieren und entsprechend nicht zu vergüten sind. Im übrigen erscheinen die Aufwendungen angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. Unter BeRücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und des Zuschlags für die Nachbesprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1. für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 21'289.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

    2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 13'235.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 394). Unter BeRücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und des Zuschlags für die Nachbesprechung ist Rechtsanwalt

      Dr. iur. Y1.

      für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 14'242.60 (inkl.

      MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

    3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 18'090.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 388). Abgesehen von den Auslagen für E-Mails in der Höhe von Fr. 48 erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. Unter BeRücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und des Zuschlags für die Nach-

besprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. Z1.

entsprechend für das

Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 17'805.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

25. August 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 4 (D. ) wird eingestellt. 2. (...)

3. (...)

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der gegenüber dem Beschuldigten 3 (C. ) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

2. August 2018 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70 wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

5. (...)

  1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensischen Institut Zürich) werden eingezogen und der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 Metallstange (Asservat-Nr. A013'106'622);

    • 1 abgebrochene Parkfeldholzplatte (Asservat-Nr. A013'106'428).

  2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem jeweiligen Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Mo- naten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der LagerBehörde zur Vernichtung überlassen:

    1. an den Beschuldigten 1 (A. ):

      • 1 Paar Herren-Turnschuhe weiss/schwarz (Asservat-Nr. A013'107'410, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Pullover schwarz (Asservat-Nr. A013'107'421, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-T-Shirt dunkelblau (Asservat-Nr. A013'107'443, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A013'107'454, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Herren-Pullover dunkelblau (Asservat-Nr. A013'107'465, Lagerort FOR Zürich);

    2. an den Beschuldigten 2 (B. ):

      • 1 Trainerhose schwarz (Asservat-Nr. A013'126'471, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Turnschuhe (Asservat-Nr. A013'126'493, Lagerort FOR Zürich);

      • Mobiltelefon iPhone weiss (Asservat-Nr. A013'126'584, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    3. an den Beschuldigten 3 (C. ):

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'107'294, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Freizeitschuhe rot (Asservat-Nr. A013'107'330, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Freizeitschuhe schwarz/weiss (Asservat-Nr. A013'107'341, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Herren-Turnschuhe rot von C. (Asservat-Nr. A013'107'352, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Mobiltelefon Huawei von C. Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

        (Asservat-Nr. A013'107'501,

      • 1 Mobiltelefon iPhone schwarz von C.

        (Asservat-Nr. A013'107'523, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

      • 1 Mobiltelefon iPhone schwarz von C.

        (Asservat-Nr. A013'107'534, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

      • 1 Mobiltelefon iPhone weiss von C.

        (Asservat-Nr. A013'107'545, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    4. an den Beschuldigten 4 (D. ):

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'116'944, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 T-Shirt gestreift (Asservat-Nr. A013'116'977, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A013'116'988, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Sportschuhe (Asservat-Nr. A013'144'086, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Mobiltelefon iPhone 8 (Asservat-Nr. A013'104'364, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage);

    5. an den Beschuldigten 4 (D. ) zuhanden von H. :

      • 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A013'116'999, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013'117'016, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 T-Shirt, blau (Asservat-Nr. A013'117'027, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Paar Schuhe Marke Nike (Asservat-Nr. A013'144'075, Lagerort FOR Zürich);

      • 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A013'104'353, Lagerort Kapo ZH, Asservaten-Triage).

  3. Die weiteren, lediglich als Beweismittel sichergestellten Asservate unter der Referenznummer 76524602, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, wer- den der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    24. Februar 2020 beim Beschuldigten 3 (C. ) beschlagnahmten Fr. 5'950 werden zur Vollstreckung des Urteils betreffend den Beschuldigten 3 (C. ) verwendet.

  5. a) Der Privatkläger (A. ) wird mit Allfälligen ZivilAnsprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    b) Betreffend die ZivilAnsprüche des Beschuldigten 4 (D. ) wird von deren Rückzug Vormerk genommen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 16'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 33'000.00 gebühr Strafuntersuchung Fr. 6'220.00 Kosten Kantonspolizei

    Fr. 135'124.50 amtliche Verteidigung

    Fr. 67'519.75 Gutachten/Expertisen Fr. 1'632.00 Auslagen Untersuchung.

  7. a) (...)

    1. (...)

    2. (...)

    3. Die Kosten betreffend den Beschuldigten 4 (D. ), einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  8. a) Rechtsanwältin MLaw X2. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 (A. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 60'434.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.

      wird für seine Aufwendungen als

      amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 (B. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'081.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    2. Rechtsanwalt lic. iur. Z1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 (C. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 78'052.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

    3. Rechtsanwalt MLaw XA.

    wird für seine Aufwendungen als

    amtlicher Verteidiger und Geschädigtenvertreter des Beschuldigten 4 (D. ) aus der Gerichtskasse mit 21'000 (inkl. Barauslagen und

    7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

  9. (Mitteilungen)

  10. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte B. ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  3. Der Beschuldigte C. ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  4. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 12 Jahren und 8 Monaten

    Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1413 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  5. Der Beschuldigte B. wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 678 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  6. Der Beschuldigte C.

    wird bestraft mit 5 Jahren und 6 Monaten

    Freiheitsstrafe, wovon 683 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  7. Der Beschuldigte A. wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

  8. Es wird für den Beschuldigten A.

    die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  9. Der Beschuldigte B. wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

  10. Es wird für den Beschuldigten B.

    die Ausschreibung der

    Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  11. a) Die Kosten für das Gutachten 3D-Vermessung und dynamischerekonstruktive Untersuchung des FOR in der Höhe von Fr. 22'120.00 (Urk. 387/1) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

    Die in den Kostenbl?ttern (Urk. D1/54-56) separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung (ausgenommen Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie unter Abzug von je Fr. 7'373.35 bei den Auslagen Gutachten) werden den jeweiligen Beschuldigten 13 auferlegt. Im weiteren Betrag werden die Untersuchungskosten auf die Gerichtskasse genommen.

    1. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A. , dem

      Beschuldigten B.

      und dem Beschuldigten C.

      zu je 5/16

      auferlegt und im übrigen (1/16) auf die Gerichtskasse genommen.

    2. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten A. ,

    des Beschuldigten B.

    und des Beschuldigten C.

    werden

    den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

    Ebenso bleibt eine Allfällige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 21'289.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (A. ) Fr. 14'424.60 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (B. ) Fr. 17'805.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 (C. ) Fr. 1'650.00 Befragung der sachVerständigen Zeugin

  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die Befragung der sach- Verständigen Zeugin, werden den Beschuldigten A. und B. je zu 3/8 und dem Beschuldigten C. zu 1/8 auferlegt. Im verbleibenden Umfang von 1/8 werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten für die Befragung der sachVerständigen Zeugin werden dem Beschuldigten A. auferlegt.

  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A. bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B. bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Bschuldigten C.

    werden

    zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse

    genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten C. Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    bleibt im

    • den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail)

    • den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B. für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail)

    • den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C. für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Mail)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. sich und zuhanden des Beschuldigten

    • den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B. sich und zuhanden des Beschuldigten

    • den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C. sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

      im Doppel für im Doppel für im Doppel für

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und betreffend den Beschuldigten C. zusätzlich mit Formular B

    • die Staatsanwaltschaft Zug im Doppel für sich und zuhanden der VollzugsBehörde (Geschäfts-Nr. 1A 2016 1070)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 25. August 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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