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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220303
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220303 vom 08.09.2022 (ZH)
Datum:08.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Diebstahl etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Delikt; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Delikte; Sanktion; Kanton; Kantons; Diebstahl; Recht; Befehl; Vorinstanz; Dossier; Geldstrafe; Marihuana; Schweiz; Sinne; Amtlich; Berufung; Zusatzstrafe; Amtliche; Aufenthalt; Lande; Landes
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 135 StPO ; Art. 139 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 2 VRV ; Art. 204 StPO ; Art. 286 StGB ; Art. 31 SVG ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 97; 135 IV 6; 138 IV 120; 138 IV 81; 139 IV 179; 141 IV 249; 142 IV 265; 143 IV 97; 144 IV 217; 145 IV 1; 145 IV 449; 146 IV 105;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220303-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 8. September 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. März 2022 (DG210028)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. August 2021 (Urk.

18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 46 S. 28 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

  2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D4) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 446 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) – teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

    11. Dezember 2019 ausgefällten Strafe – sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

  6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

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A014’631'448 – Motorsäge Stihl A014’631'482 – Motorsäge Stihl

A014’631'539 – Säbelsäge Metabo

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A014’631’551 – Akkubohrmaschine Bosch

A014’631’573 – Baustellenradio Makita

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A014’631'584 – Ladegerät Makita

A014’631'620 – 3 Hilti-Akkus

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-

A014’631'631 – Ladegerät Metabo

A014’631'664 – 2 Akkus Metabo

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-

A014’631'686 – 2 Akkus Metabo

A014’631'697 – Akku Metabo

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-

A014’631'700 – Akku Bosch

A014’631'711 – Fahrradkorb

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A013’623'853 – Sturmmaske

A014’631'380 – Gartenhandschuhe

-

A014’631'426 – Sturmhaube

7.

Die

folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. August 2021

beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- A014’631'357 – Laptop HP

Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern S00456-2020 und

    B00132-2021) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen:

    • A013’623'682 – Abfallsack mit Marihuana

    • A013’623'693 – Abfallsack mit Stielen von Marihuanapflanzen

    • A013’623'717 – Sicherstellungssäcke mit 136 Marihuanapflanzen

    • A013’623'739 – Tischventilator, Lüfter mit Aktivkohlenfilter, 6 Vorschaltgeräte,

      4 Leuchten

    • A013’623'751 – Plastiksack mit Marihuana

    • A013’623'842 – Tupperware mit Marihuana

    • A013’623'864 – Knistersack mit Marihuana

    • A013’623'886 – Knistersack mit Marihuana

    • A013’623'900 – Minigrip mit Marihuana

    • A013’623'911 – Plastikbeutel mit Marihuana

    • A013’623'944 – Tupperware mit Marihuana

    • A013’623'955 – Plastikbeutel mit Marihuana

    • A013’623'966 – Tupperware mit Marihuana

    • A013’623'977 – Minigrip mit zwei Tabletten Temesta

    • A013’623'988 – Aludose mit 4 Plastikbehälter mit Haschisch

    • A013’624’005 – Minigrip mit div. Minigrips

    • A013’624’027 – Minigrip mit 7 Minigrips

    • A014’630'661 – Minigrip mit Haschischrückständen

  2. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Geschäfts-Nrn. 76128875 bzw.

    K190819-067, 77572135 bzw. K200311-76 und 79395429 bzw. K210103-023 gelagerten

    Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

  3. Die Zivilklage der Privatklägerin Ristorante Pizzeria B. wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

  5. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'100.–Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'150.–Auslagen (Gutachten)

    Fr. 1'377.30Auslagen Polizei

  6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 14'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  8. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2. für seine Bemü- hungen als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 27. Januar 2021 mit Fr. 806.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

    Diese Kosten werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  9. (Mitteilungen)

  10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1 f.)

    1. Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldig- te sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 13 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen.

    2. Der Beschuldigte sei für die erstandene Überhaft angemessen zu ent- schädigen.

    3. Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung wegen eines Härtefalls abzusehen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der einge- reichten Honorarnote festzusetzen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53, sinngemäss)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 4).

      2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffne- te Urteil (vgl. Prot. I S. 25) liess der Beschuldigte gleich im Anschluss an die Hauptverhandlung und damit innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 49 i.V.m. Urk. 45 ; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 17. Juni 2022 ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Die Privatklägerin verzichtete implizit auf Anschlussberufung (Urk. 45).

      3. Die Parteien wurden am 20. Juli 2022 auf den 8. September 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). Am 29. Juli 2022 ersuchte der amt- liche Verteidiger namens des Beschuldigten im Hinblick auf dessen Haftentlas- sung und anschliessende Ausschaffung aus der Schweiz um Zusicherung des freien Geleits für die Berufungsverhandlung (Urk. 57). Mit Schreiben vom 3. Au- gust 2022 antwortete die Verfahrensleitung unter Hinweis auf Art. 204 StPO da- hingehend, dass kein Grund zur Gewährung des freien Geleits bestehe (Urk. 59). Am 17. August 2022 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Regional- gefängnis C. , mit, dass der Beschuldigte per 22. August 2022 nach Italien ausgeschafft und deshalb der Transportauftrag annulliert werde (Urk. 61). Hier- über wurde die amtliche Verteidigung am 19. August 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 62). Am 24. August 2022 wandte sich das Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM] an die Verfahrensleitung betreffend die Frage nach einer

Suspendierung der Fernhaltemassnahmen für die Berufungsverhandlung (Urk. 63). Auf Hinweis der Verfahrensleitung, dass der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist (Urk. 64), erliess das SEM am 24. August 2022 eine entsprechende Suspensionsverfügung (Urk. 65). Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4).

  1. Prozessuales

    1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3) und der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) an. Aufgrund des Sachzusammenhangs zur Strafe ist darüber hinaus auch Dispositiv- Ziffer 4 betreffend Vollzug der Strafen als angefochten zu betrachten. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

    3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

  2. Sanktion

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft des Kantons Bern] vom

      11. Dezember 2019 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Dem Beschuldigten wurden dabei bis zum Urteilsda- tum 446 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden ange- rechnet (Urk. 46, Urteilsdispositiv-Ziffer 3).

    2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei - unter An- rechnung der erstandenen Haft - mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 13 Mo- naten zu bestrafen und es sei eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00 auszufällen (Urk. 49 S. 2, Urk. 69 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 8 ff.). Die konkrete Anwendung auf den Beschuldigten fiel al- lerdings zu pauschal aus, indem für keine der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte eine Einzelstrafe festgelegt wurde, sondern nur asperierte Sanktionen er- mittelt wurden. Da gemäss einschlägiger Rechtsprechung bei Tatmehrheit aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Strafta- ten festgesetzt werden (vgl. Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen), ist dies nunmehr nachzuholen. Ebenso ist das Vorgehen bei Zu- satzstrafe in einer Konstellation mit teilweiser retrospektiver Konkurrenz - wie vor- liegend - methodisch anzupassen.

    1. Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Die Straftaten gemäss Dossier 1, nämlich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, hat der Beschuldigte zugegebenermassen am 18./19. August 2019 und damit vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019 verübt. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 130 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 sanktioniert (Urk. 47). Je nach Art der heute auszufällenden Sanktion für die Taten vor dem Ersturteil bzw. dem genannten Strafbefehl, stellt sich heute die Frage einer teilweisen retro- spektiven Konkurrenz.

    2. Gemäss anerkanntem Sachverhalt soll sich der Beschuldigte ab dem

      1. April 2019 bis 3. Januar 2021 trotz Einreiseverbots in der Schweiz aufgehalten

        haben. Die erste Phase fällt damit ebenfalls in die Zeit vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte mit diesem Strafbefehl bereits für den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz im Zeitraum vom 17. November 2018 bis zum 7. Juli 2019 bestraft wurde. Sie erachtete daher nur die Zeit ab 8. Juli 2019 bis 3. Januar 2021 als massgeblich (Urk. 46 S. 6).

        Der Ansatz ist zutreffend. Es ist aber zu beachten, dass das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt ist. Die Verurteilung wegen dieses Delikts bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz ne bis in idem steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen somit nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3).

        Fehlt es an einem vom früheren losgelösten, neuen Tatentschluss und be- ruht die nach dem vorangegangenen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des Dauertatbestandes mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten Ver- urteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, muss das Gericht im neuen Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des Dauerde- likts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB) und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet (BGE 145 IV 449 E.1).

        Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Verurteilung im Jahre 2019 einen neuen Tatentschluss fasste, unrechtmässig in der Schweiz zu bleiben. Vielmehr wollte er die Schweiz nie verlassen, wodurch er seinen illegalen Aufenthaltsstatus perpetuierte. Dieser hat bis zum Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als abgegolten zu gelten. Damit entfällt diesbezüglich die Thematik einer allfälligen Zusatzstrafe.

    3. Für das Vorgehen zur Bildung einer Zusatzstrafe in Konstellationen mit vollständiger oder teilweiser retrospektiver Konkurrenz kann auf die bundesge- richtliche Praxis verwiesen werden, wo dies einlässlich dargelegt wird (BGE 142

IV 265 E. 2.4.3. f.). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht so- dann entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe dieser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht dem- nach in einem ersten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zwei- ten Schritt ist sodann unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich da- bei um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzu- zählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1).

Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht (zumindest bei Real- konkurrenz/Tatmehrheit) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervor- gehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 f.). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.

Es ist sodann zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Um- ständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat.

Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu be- urteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 f.).

    1. Vor dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 begangene Delikte

      1. Die neu zu beurteilenden Delikte gemäss Dossier 1 (Diebstahl, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruch) enthalten mit dem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer abstrakten Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die schwerste Straftat.

      2. Die Vorinstanz nahm (sowohl bezüglich Dossier 1 als bezüglich der Dossier 2-3) für den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedens- bruch eine Gesamtbetrachtung vor, ohne Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festzusetzen, dann erfolgte gleich eine Asperation. Sie wertete das Tatverschulden als leicht und erachtete unter Berücksichtigung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern ausgesprochenen Strafe von 130 Tagen Freiheits- strafe eine hypothetische Gesamtstrafe von 310 Tagen als angemessen. Im Er- gebnis führe dies nach Abzug der bereits ausgefällten Strafe von 130 Tagen Frei- heitsstrafe zu einer hypothetischen, asperierten Einsatzstrafe der heute zu beur- teilenden Delikte von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019 auszusprechen sei (Urk. 46 S. 13).

      1. Auf die Tatkomponenten der Delikte gemäss Dossier 1 ist nachfol- gend einzugehen.

      2. Zum Diebstahl: In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte in einem Restaurant Bargeld im Wert von Fr. 60.00, eine Flasche Whisky im Wert von ca. CHF 280.00 sowie ein Mobiltelefon im Wert von ca. CHF

        500.00 stahl, um diese Gegenstände für sich selber zu verwenden oder zu ver- kaufen. Der Deliktsbetrag liegt zwar über dem Bagatellbereich, ist aber noch nicht besonders hoch. Der Tat ging keine besondere Planung voraus, die Umsetzung war aber zielgerichtet, denn der Beschuldigte konnte die Ware nicht einfach mit- laufen lassen. Vielmehr musste er sich vorher noch gewaltsam Zutritt zum Lokal verschaffen. In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln und die rein egoistische Motivation der Selbstbereicherung ins Gewicht. Finanzielle Eng- pässe vermögen das Verhalten nicht zu entschuldigen. Insgesamt ist das Ver- schulden im Rahmen möglicher Varianten aber als sehr leicht zu beurteilen. An- gemessen erscheint eine Sanktion von 20 Strafeinheiten. Die Wahl der Strafart ist erst nach Beurteilung sämtlicher Einzelstrafen vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022).

      3. Zur Sachbeschädigung: Der Beschuldigte beschädigte das Oblicht- fenster eines Restaurants durch Eindrücken. Es entstand ein Schaden von ca. CHF 750.00. Der Schaden ist nicht übermässig hoch. Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Aus Sicht des Beschuldigten war die Sachbeschädigung Mittel zum Zweck, d.h. zur Begehung des Diebstahls. Das Verschulden erweist sich insge- samt ebenfalls als sehr leicht. Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe erweist sich eine Einzelstrafe von 20 Strafeinheiten als an- gemessen.

      4. Zum Hausfriedensbruch: In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte durch Beschädigen des Fensters Zutritt zu den Räumlich-

        keiten des Restaurants Pizzeria B.

        an der D. -strasse ... in E.

        verschaffte. Die Tat fand zwischen Sonntag, tt. August 2019, ca. 10:30 Uhr, und Montag, tt. August 2019, ca. 09:15 Uhr, statt. Dabei handelt es sich um eine Liegenschaft an zentraler Lage, in der sich auch Wohnungen befinden (vgl. Urk. 3). Es war mit dem Restaurationsbetrieb zwar kein Wohnraum, sondern eine Geschäftsräumlichkeit betroffen. Ein Zusammentreffen mit sich dort aufhaltenden

        bzw. arbeitenden Personen war aber auch am Wochenende keineswegs ausge- schlossen. Dabei ist zu bedenken, dass auch das Sicherheitsbedürfnis von dort nur arbeitenden Personen beeinträchtigt werden kann, obwohl das Ausmass der Betroffenheit weniger schwer wiegt als bei einem Wohnungseinbruch. Der un- rechtmässig verschaffte Zutritt erfolgte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich zur Begehung eines Diebstahls. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür - bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - eine Strafe von 100 Strafeinheiten.

      5. Zur Wahl der Sanktionsart: Diebstahl, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch sehen als mögliche Sanktionen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 186 StGB).

        Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.

        4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweck- mässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamt- strafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu be- gründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3).

        Der über den Beschuldigten eingeholte Strafregisterauszug weist ab dem Jahre 2007 bis zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

        1. Dezember 2019 sechs Vorstrafen auf. Diese sind allesamt einschlägig (vgl. Urk. 47 S. 1-5). Er hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und

          Gerichtsverfahren, längerdauernde Untersuchungshaft, die Verurteilung zu empfindlichen Freiheitsstrafen, den länger dauernden Vollzug von Freiheitsstrafen oder Suchthandlungen abschrecken lassen. Zudem hat er Chancen auf Bewäh- rung nach bedingter Entlassung mehrfach vertan, indem er während der Probe- zeit abermals und einschlägig delinquierte (vgl. Urk. 47 S. 1-5). Seine Delinquenz muss deshalb als hartnäckig bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2016 (Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 23. Juni 2016) stammt, trat er doch kurz nach der Aufhebung der stationären Massnahme (am 31. Mai 2018) bereits wieder auf strafrechtlich relevante Art in Erscheinung (Deliktszeitpunkt Dossier 1: 18. August 2019). Er muss mithin als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden. Es sind auch in persönlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für wesentliche Veränderungen im privaten Umfeld des Beschuldigten ersichtlich, welche auf eine Stabilisierung seines Lebensweges hindeuten. Vor diesem Hintergrund und der offenkundig fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Erwägungen) bestehen erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist ei- ne weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von Geldstra- fen nicht zweckmässig und erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat gebo- ten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

      6. Zur Asperation: Nach dem Gesagten sind sowohl für den Diebstahl als auch die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch Freiheitsstrafen auszu- fällen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb die (Einsatz-)Strafe für den Diebstahl in der Höhe von 20 Tagen Frei- heitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Angesichts des dargelegten Unrechtsgehalts - vor allem des Hausfriedensbruchs - erscheint unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe im Bereich von 110 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.

    1. Die Täterkomponenten betreffend die Delikte gemäss Dossier 1 sind wie folgt zu gewichten:

      Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46

      S. 15 f.). Aktualisierend ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass der

      Beschuldigte derzeit in F.

      in einer Obdachlosenunterkunft wohnt und von

      seinem im Gefängnis erarbeiteten Lohn von Fr. 1'200.– lebt (Urk. 68 S. 2). Den schwierigen Lebensverhältnissen und dem Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd Rechnung zu tragen, wie auch die Vorinstanz befand (Urk. 46 S. 16). Eine eigentliche Reue ist nicht auszumachen. Eine besondere Strafempfind- lichkeit wegen seiner Vaterpflichten gegenüber seinem heute 15-jährigen Sohn (geb. tt.05.2007) ist dem Beschuldigten nicht zuzugestehen, zumal ihn diese Ver- antwortung über Jahre hinweg auch nicht von der Delinquenz abgehalten hat. Ein besonders naher und regelmässig gepflegter Kontakt zum Sohn lag im Übrigen auch in den letzten Jahren nie vor (vgl. Urk. 46 S. 16; Urk. 68 S. 4; Prot. I S. 7; Urk. 9/6 S. 11).

      Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungs- gebot verletzt indem diese zwischen Anklageeingang und Gerichtsverhandlung fast sieben Monate habe verstreichen lassen, obwohl es sich beim Beschuldigten um einen Haftfall gehandelt habe (Urk. 69 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2021, mithin zwei Wochen nach Anklageeingang (Urk. 18), wurde die erstinstanzliche Verhandlung auf den 24. März 2022 angesetzt (Urk. 23). Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist nicht erkennbar. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass in der fraglichen Zeit aufgrund der vielen krankheits- resp. coronabedingten Verhandlungsverschiebungen eine zeitnahe Terminierung an al- len Gerichten praktisch unmöglich war.

      Der Beschuldigte ist wie erwähnt sechsfach und mehrheitlich einschlägig vorbestraft, was sich erheblich straferhöhend auswirkt.

      Insgesamt überwiegen die negativen Aspekte der Täterkomponente die positiven. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher zu erhöhen. In der Gesamt- betrachtung erweist sich für den Einbruchsdiebstahl gemäss Dossier 1 eine Sanktion von 140 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.

    2. Bestimmung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019.

      1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern belegte den Beschuldigten mit genanntem Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen und einer Bus- se von CHF 500 (Urk. 47). Sanktioniert wurden der rechtswidrige Aufenthalt, di- verse SVG-Delikte und ein Nichtanzeigen eines Fundes. Aufgrund der vom Ge- setz überhaupt möglichen Sanktionen konnten nur der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ziff. 1 lit. b AIG, die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) mit einer Freiheitsstrafe sanktio- niert werden. Eine Begründung liegt nicht vor, womit sich auch keine Verschul- densgewichtung der einzelnen Delikte ergibt.

      2. Den neu zu beurteilenden Taten liegt mit dem Diebstahl die schwerste Straftat zugrunde. Deshalb ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Unter Berücksichtigung der soeben ermittelten Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten (von 140 Tagen Freiheitsstrafe) und der Grundstrafe (von 130 Tagen Freiheitsstrafe, welche eine bereits asperierte Freiheitsstrafe darstellt), erscheint es angemessen, letztere - durch gemässigte Asperation - rechnerisch noch im Umfang von 110 Tagen zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 250 Tagen. Nach Abzug der bereits rechts- kräftig verhängten Grundstrafe von 130 Tagen ist die Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019 demge- mäss auf 120 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

    1. Nach dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 begangene Delikte

      1. Wie oben dargelegt, ist in einem zweiten Schritt unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die neuen Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich um dieselbe Strafart, sind schliesslich die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen BGE 145 IV 1 E. 1).

      2. Was diese Delikte anbelangt, handelt es sich beim Diebstahl gemäss Dossier 2 und 3 wiederum um die schwerste Tat. Nachfolgend sind die Tatkom- ponenten der einzelnen Delikte zu gewichten.

            1. Zum Diebstahl gemäss Dossier 2: Der Beschuldigte entwendete aus einer Baubaracke diverse Maschinen und Gerätschaften. Die Deliktssumme weist mit Fr. 3'760.00 doch eine erhebliche Grösse auf. Der Zutritt zum Deliktsort war für den Beschuldigten zwar einfach, aber für den Wegtransport war doch ein ge- wisser planerischer und logistischer Aufwand vonnöten. Der Beschuldigte handel- te direktvorsätzlich, aus finanziellen Motiven und unter erheblicher Entschei- dungsfreiheit. Mit anderen Worten wäre diese Tat absolut vermeidbar gewesen. Dennoch ist von einem bloss leichten Verschulden auszugehen. Verschuldensan- gemessen erweisen sich 30 Strafeinheiten.

            2. Zum Diebstahl gemäss Dossier 3: Dieser Diebstahl erfolgte am glei- chen Wochenende wie jener gemäss Dossier 2. Auch hinsichtlich Vorgehen und Art der gestohlenen Gegenstände fallen die Delikte gleich aus. Der Deliktsbetrag der erbeuteten Baumaschinen ist mit CHF 1'990.00 etwas tiefer. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Verschuldensrela- tivierende Umstände sind auch hier nicht auszumachen. Bei einem leichten Ver- schulden erweist sich eine Sanktion von 30 Strafeinheiten als angemessen.

            3. Zur Sachbeschädigung gemäss Dossier 2: Gemäss Anklage verur- sachte der Beschuldigte einen Schaden von CHF 10.00. Die Staatsanwaltschaft hatte diesen in der Anklage (Urk. D1/18 S. 3) zwar als geringfügig qualifiziert, indessen keine Busse beantragt (Urk. D1/18 S. 6; vgl. Art. 172ter StGB). Die Vorinstanz hat keine Busse ausgesprochen (Urk. 46, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die Erwägungen der Vorinstanz lassen nicht erkennen, was von - der von ihr bloss asperierten - Freiheitstrafe diesem Delikt zuzuweisen wäre. Zugunsten des Beschuldigten ist daher - auch in Wahrung des Verschlechterungsverbots - auf eine zusätzliche Busse zu verzichten.

            4. Zur Sachbeschädigung gemäss Dossier 3: Mit dem gewaltsamen Eindringen in die Baubaracke verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 1'872.95, was doch erheblich ist. Aus Sicht des Beschuldigten war die Sachbeschädigung auch hier nur Mittel zum Zweck, d.h. zur Begehung des Dieb- stahls. Das Verschulden erweist sich insgesamt im Spektrum möglicher Schäden als leicht. Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Sanktion von 20 Strafeinheiten als angemessen.

            5. Zum Hausfriedensbruch gemäss Dossier 2: In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte Zutritt zu einer Baustelle verschaffte, die mit einem Vorhängeschloss abgeschlossen war, womit klar war, dass kein Zutritt erlaubt war. Immerhin suchte er sich mit dem Wochenende einen Zeitraum aus, in dem er nicht mit Menschen vor Ort rechnen musste. Er handelte wiederum aus egoistischen Gründen zur Begehung des Diebstahls. Das Verschulden kann ins- gesamt als leicht bezeichnet werden, wofür eine Sanktion von 60 Strafeinheiten angemessen erscheint.

            6. Zum Hausfriedensbruch gemäss Dossier 3: Das Tatverschulden entspricht in objektiver und subjektiver Hinsicht weitestgehend jenem gemäss Dossier 2, auch wenn hier durch das Beschädigen einer ganzen Türe - gegenüber einem blossen Vorhängeschloss - grösserer Widerstand zu überwinden war. Nach Würdigung sämtlicher Umstände erscheint das Verschulden aber ebenfalls als leicht und eine Sanktion von 60 Strafeinheiten verschuldensadäquat.

            7. Zum Vergehen gegen das BetmG gemäss Dossier 5: In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Keller des Einfamilienhauses eine Anlage für die Indoor-Hanfproduktion durch Ansähen und Aufziehen von je- weils 136 Hanfpflanzen installierte, die er zu ernten, verarbeiten und verkaufen beabsichtigte. Genauere Angaben zur Aktivität in zeitlicher Hinsicht ergeben sich aus der Anklageschrift nicht. Es ist daher eine kurze Deliktsdauer anzunehmen. Mit der Vorinstanz ist nicht von einem professionellen Vorgehen und einer ver- gleichsweise eher geringen Zahl von Pflanzen auszugehen. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, indem er sich finanziellen Profit erhoffte. Auch hier gilt, dass er eine

              grosse Entscheidungsfreiheit hatte und bei gegebener Knappheit der finanziellen Mittel andere - legale - Weg zur Verfügung gestanden hätten. Das Verschulden ist aber insgesamt leicht. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG) erscheinen 90 Strafeinheiten ange- messen.

            8. Zum rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Dossier 7: Dem Beschuldigten wurde am 28. April 2019 ein Einreiseverbot ausgehändigt mit der Aufforderung, die Schweiz sofort zu verlassen. Er foutierte sich auch nach Erlass des Strafbe- fehls vom 11. Dezember 2019 mit notabene (u.a.) gleichem Vorwurf darum und verblieb bis am 3. Januar 2021 - bzw. effektiv bis am 22. August 2022 (vgl. Urk.61) - ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Diese erhebliche Dauer des vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens von über einem Jahr rechtfertigt bei einem nicht mehr leichten Verschulden eine Sanktion 90 Strafeinheiten.

            9. Zum mehrfachen Fahren ohne Führerausweis gemäss Dossier 8: Der Beschuldigte führte am Verhaftstag ein Motorrad zwischen G. und H. , obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. Dass er überdies in den Wochen zuvor eine unbekannte Anzahl weiterer Fahrten mit dem fraglichen Gefährt getä- tigt hatte, konnte nur auf die Angaben des Beschuldigten abgestützt werden. Der vage umschriebene Vorwurf lässt sich verschuldensmässig nicht verlässlich beur- teilen, weshalb dieser kaum ins Gewicht fallen kann. Es ist von mindestens zwei Fahrten auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, der Bequemlichkeit folgend (Prot. I S. 12), womit er abermals seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Angemessen erscheint eine Sanktion von 10 Strafeinheiten.

            10. Zum Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Dossier 9: Der Beschuldigte führte ein Motorrad, nachdem er amphetaminhaltige Präparate konsumiert hatte. Die Dauer der Fahrt entnimmt man der Anklageschrift nicht.

              Örtlich bewegte er sich zwischen G.

              und H. . Gemäss anerkanntem

              Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz auszugehen. Das

              Verschulden ist bei dieser Sachlache als leicht zu werten. Angemessen ist eine Sanktion von 20 Strafeinheiten.

            11. Für die Hinderung einer Amtshandlung kommt nur eine Geldstrafe in Frage. Darauf ist später einzugehen.

          1. Wahl der Sanktionsart

            Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sehen als mögliche Sanktionen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 186 StGB). Gleiches gilt für den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b StGB), das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und die SVG-Delikte (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Die oben dargelegten Gründe für die Wahl einer Freiheitsstrafe gelten umso mehr für die Delikte, die der Beschuldigte nach Erlass des Strafbefehls des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019 verübt hat. Auch die neuerliche Verurtei- lung und die Freiheitsstrafe von 130 Tagen (nebst der Busse von CHF 500.00) hielten den Beschuldigten offenbar nicht von weiterem Delinquieren ab, was abermals ein Ausdruck von Ignoranz und Unbelehrbarkeit ist. Gegenteils setzte er nur gerade einen Monat später mit den Einbruchsdiebstählen gemäss Dossier 2 und 3 seine Delinquenz fort. Aufgrund der Wirkungslosigkeit bisheriger Geldstra- fen kommt auch für diese Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage, wovon im Üb- rigen auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 49 S. 2).

          2. Asperation

            Nach dem Gesagten ist für diese Delikte eine Gesamtstrafe auszufällen. Die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl gemäss Dossier

            2) beträgt 30 Tagessätze, das rechnerische Total der zu asperierenden Einzel- strafen 380 Tage Freiheitsstrafe (total 410 Tage). In Nachachtung des Asperati- onsprinzips erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 320 Tagen Freiheits- strafe angemessen.

          3. Die Täterkomponenten betreffend die Delikte gemäss Dossier 2, 3, 5, 7 und 8 sind wie folgt zu gewichten. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse

        des Beschuldigten und seinen Werdegang kann grundsätzlich auf das Bisherige verwiesen werden. Der Beschuldigte hat auch diese Delikte zugestanden, was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist andererseits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft, was straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 47). Zudem per- petuierte der Beschuldigte seinen illegalen Aufenthalt nahtlos an den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019. Die Ein- bruchsdiebstähle gemäss Dossier 2 und 3 verübte er sodann nur gerade einen Monat danach. Insgesamt überwiegen auch hier die negativen Aspekte der Täter- komponente. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Strafe um 60 Tage Frei- heitsstrafe als angemessen.

            1. Vorläufig resultiert daraus eine Gesamtstrafe von 380 Tagen Frei- heitsstrafe.

            2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zur neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind die vorstehend genannten 380 Tage Freiheits- strafe und die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019 von 120 Tagen zu addieren. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 500 Tagen bzw. 16 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, fällt eine höhere Strafe in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen.

    2. Hinderung einer Amtshandlung

      1. Als Sanktion für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Mangels Gleichartigkeit mit den bisher festgelegten Sanktionen ist eine eigenständige Geldstrafe auszuspre- chen.

      2. Verschuldensmässig kann in objektiver Hinsicht festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 3. Januar 2021 an drei genannten Strassen in G. und H. einer polizeilichen Kontrolle entzog, als er mit dem Motorrad unterwegs war. Sein Verhalten war hartnäckig und führte dazu, dass die Poli- zei ihn an mehreren Standorten zu kontrollieren versuchte. Er handelte vorsätz- lich. Die Verschuldensgewichtung der Vorinstanz als leicht kann übernommen werden, ebenso die Sanktion von 5 Tagessätzen Geldstrafe.

      3. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 ist angesichts der aktuellen miserablen Vermögens- und Einkommensverhältnisse auf CHF 10.00 zu reduzieren (vgl. Urk. 46 S. 17).

    3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen. Die erstandenen 446 Tage in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug sind mit der Vorinstanz als erstanden anzurechnen (Urk. 46 S. 19). Mangels Überhaft entfällt eine Haftentschädigung.

  1. Vollzug

    Die Vorinstanz hat die zu beachtenden Grundsätze beim Entscheid über den (un-)bedingten Strafvollzug in zutreffender Weise wiedergegeben und diese bei der Würdigung der konkreten Situation des Beschuldigten auch richtig angewen- det (Urk. 44 S. 18 f.). Die Strafen sind daher für vollziehbar zu erklären, was auch der Ansicht der amtlichen Verteidigung entspricht, welche Dispositiv-Ziffer 4 nicht angefochten hatte (Urk. 49 S. 2, Urk. 69).

  2. Landesverweisung

  1. Ausgangslage

    1. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Landesverweisung von 8 Jahren be- antragt (Urk. D1/18 S. 8). Sie erkenne beim Beschuldigten und seinem Werde- gang gewisse persönliche Elemente, die dafür sprechen könnten, dass in ihm ein Härtefall zu sehen sei (Prot. I S. 16). Allerdings sei eine lnteressenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von Kriminellen, wie der Strafregisterauszug den Beschuldigten nun mal darstelle, zu treffen. Diesbezüglich sei sie klar der Ansicht, dass bei einem kriminellen Werdegang, wie der Beschuldigte ihn an den Tag ge- legt habe, das Interesse an einer Fernhaltung klar höher wiege als die privaten In- teressen des Beschuldigten. Es sei auch denkbar, dass er sich in Deutschland nahe der Grenze niederlassen und so seine Kontakte zur Schweiz pflegen und auch seinen Sohn weiterhin begleiten könne (Prot. I S. 16 f.).

    2. Die Verteidigung geht demgegenüber von einem Härtefall aus (Urk. 32

      S. 1, Urk. 69 S. 5 ff.). Der Beschuldigte sei zwar gemäss den Dokumenten italie- nischer Staatsbürger; eigentlich habe er mit Italien aber gar nichts zu tun. Er sei kein sogenannter „Secondo, sondern waschechter Schweizer, einfach mit den falschen Papieren. Der Beschuldigte sei am tt. Februar 1988 in I. als Sohn des Schweizer Bürgers J. und der italienischen Staatsangehörigen K. zur Welt gekommen. Da seine Eltern nicht verheiratet gewesen seien, habe der Beschuldigte automatisch die Staatsbürgerschaft seiner Mutter erhalten. Der Va-

      ter Stoll und die Mutter K.

      hätten bei der Geburt des Beschuldigten nicht

      zusammen gelebt. Überhaupt müsse die Beziehung der beiden Elternteile als e- her zufällig und kurz bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe nur wenige Monate bei seiner alleinerziehenden Mutter gelebt und sei nachher in eine Pflege- familie gegeben worden. Dort habe er bis zu seinem 11. Lebensjahr gelebt, bis die Pflegemutter gestorben sei. Nach einer kurzen Rückkehr zur leiblichen Mutter hätten Heimaufenthalte und Unterbringungen in verschiedenen Institutionen die folgende Adoleszenz des Beschuldigten geprägt. Leider sei er auch immer wieder straffällig geworden (Urk. 32 S. 4 ff.). Die Verteidigung verweist sodann auf die Unterstützungsschreiben der fünf Pflegeschwestern des Beschuldigten und ein Schreiben der Mutter des 15-jährigen Sohnes des Beschuldigten, welche allesamt auf die destabilisierenden Wirkungen einer Landesverweisung hinweisen würden und zur Kontaktpflege und aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten darum ersuchten, beim Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 32 S. 5 ff., Urk. 69 S. 5 ff.).

    3. Die Vorinstanz geht von einem persönlichen Härtefall aus. U.a. wird ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen sei und seine Kernfamilie in der Schweiz lebe. Andererseits habe er zu seiner italienischen Heimat weder einen Bezug noch verfüge er über entsprechende Sprachkenntnis- se (Urk. 46 S. 21 f.). Aufgrund der Gefahr, welche der Beschuldigte infolge seiner jahrelangen Delinquenz für die Öffentlichkeit darstelle, sowie der trotz Landes- verweis bestehenden Kommunikations- und erleichterten Integrationsmöglichkei- ten im naheliegenden grenznahen Ausland überwiege aber das öffentliche Inte- resse vorliegend sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz (Urk. 46

      S. 24). Die Vorinstanz ordnete deshalb eine Landesverweisung an und legte die Dauer auf 5 Jahre fest (Urk. 46, Dispositiv-Ziffer 5).

  2. Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einem Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB schuldig gemacht hat (Urk. 46 S. 19 f.). Deshalb ist grund- sätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen und kann davon ledig- lich abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

    2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten wurde widerrufen und er wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Urk. 61, 2. Seite).

    3. Das SEM belegte den Beschuldigten am 9. Oktober 2018 mit einem ab

      17. November 2018 bis 16. November 2021 gültigen Einreiseverbot (Urk. D7/2). Dieses wurde dem Beschuldigten erst am 28. April 2019 eröffnet mit der Aufforde- rung, die Schweiz sofort zu verlassen (Urk. D7/1 S. 3 und Urk. D7/2). Das Ein- reiseverbot wurde begründet mit den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschuldigten. Das SEM knüpfte an die Verurteilung des Bezirksgerichts

      Münchwilen vom 23. Juni 2016 an und ergänzte die Begründung wie folgt (Urk. D7/2 S. 2)

      Zudem wurde die oben genannte Person auch in den Jahren 2005-2016 straffällig. Unter anderem wegen mehrfacher Tätlichkeit, unrechtmässiger Aneignung, mehrfachem Diebstahl, versuchtem Raub, mehrfachem Haus- friedensbruchs, Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hinderung einer Amts- handlung. Diesbezüglich wurde der Ausländer zu insgesamt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2007 wurde der Ausländer daraufhin durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sogar die Ausweisung ange- droht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. September 2010 wurde der Ausländer wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfa- cher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer 16- monatlgen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 8. Juni 2012 wurde der Ausländer dann wegen Diebstahl, geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Dezember 2012 wurde der Ausländer wegen Zu- widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 18. März 2015 wurden er zudem wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Entwen- dung zum Gebrauch wiederum zu gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden verurteilt. Diese Delikte stellen einen schweren Verstoss gegen die Gesetz- gebung dar, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung einhergeht (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Es besteht demnach ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interes- sen an einer Fernhaltung, um künftige Gefährdungen der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung durch diese Person zu verhindern. Das Verhalten des Ausländers stellt in dieser Form eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar (Art. 5 Anh. 1 FZA). Es besteht da- her kein Recht auf Freizügigkeit mehr.

    4. Das SEM hat sodann am 26. Juli 2022 ein Einreiseverbot für die Zeit vom 20. August 2022 bis 19. August 2026 für das gesamte schweizerische und liechtensteinische Gebiet erlassen (Urk. 67). In seiner Begründung erwähnte das SEM zusätzlich die durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland am

      11. Dezember 2019 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Nichtanzeigens eines Fundes, rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises ausgesprochene Freiheitsstrafe von 130 Tagen und Busse in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 67 S. 2). Zudem erwog das SEM zusammengefasst, der Beschuldigte manifestiere eine totale Unbelehrbarkeit und die völlige Missachtung der schweizerischen Rechts- ordnung, womit ihm keine gute Prognose gestellt werden könne und von einer sehr grossen Rückfallgefahr auszugehen sei. Es bestehe daher ein sehr gewich- tiges öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten von der Schweiz fernzuhal- ten, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten zu verhindern (Urk. 67 S. 3).

    5. Der Beschuldigte wurde am 22. August 2022 nach Italien ausgeschafft (Urk. 61).

    6. Der Beschuldigte verfügt somit seit mehreren Jahren über kein Aufent- haltsrecht in der Schweiz. Er verübte seine Taten in einem Zeitpunkt, als er kei- nen offiziellen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte. Zudem befindet er sich zwi- schenzeitlich auch nicht mehr in der Schweiz. Da der Beschuldigte über kein Auf- enthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario). Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Das aufgrund langjähriger Delin- quenz (zweimal) angeordnete Einreiseverbot (nunmehr bis zum 19. August 2026 gültig) hat zur Konsequenz, dass der Beschuldigte das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht - wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird - naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann (vgl. BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018).

    7. Auch das Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt (BGer 6B_907/2018 vom

      23. November 2018 E. 2.4.3.). Vor diesem Hintergrund - Entzug der Nieder- lassungsbewilligung, jahrelanger rechtswidriger Aufenthalt, missachtete Ausreise- aufforderungen, Anordnung von Einreiseverboten, Ausschaffung ins Ausland verfügt der Beschuldigte über kein geschütztes Aufenthaltsrecht. Dieses kann er sich nicht qua neuerliche Delinquenz bzw. Perpetuierung des illegalen Aufent- haltsstatus erwirken und sich so auf den Schutz der Härtefallklausel berufen. Deshalb ist die obligatorische Landesverweisung ohne Härtefallprüfung anzuord- nen. Die Minimaldauer von 5 Jahren ist zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

    8. Selbst wenn man die Härtefallprüfung zulassen würde, wären die vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren. Der heute 34-jährige Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren und unter erschwerten Umständen hier aufge- wachsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gän- gigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E.

      1.1.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist wirtschaftlich kaum integriert. Der Beschuldigte pflegt kein sozialübliches persönliches Umfeld, indem er nur spora- dischen Kontakt zu seinem 15-jährigen Sohn hat. Die Bindung zu den Pflege- schwestern ist geprägt von deren Unterstützungswillen. Grosse Kontakte scheint es im Übrigen nicht zu geben. Sein familiäres Umfeld wurde im Übrigen schon bei der Prüfung der Niederlassungsbewilligung vom Kanton Aargau berücksichtigt, vermochte deren Widerruf aber auch im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zu verhindern (vgl. Urk. 67 S. 3).

      Die gestörte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern, der Bezug zu seiner Pflegefamilie, die Aufenthalte in Heimen und Institutionen haben die Adoleszenz des Beschuldigten sicherlich geprägt und auch ein Abweichen vom Normverhal- ten bzw. das frühe Entgleisen in die Straffälligkeit begünstigt. Dem Beschuldigten wurden aber ebenso zahlreiche Chancen geboten, die er auch im Erwachsenen- alter durch immer neuerliche Delinquenz und fehlende berufliche Ausbildung und Integration vertan hat. Durch seine Straffälligkeit hat er überdies seine Beziehung zu seinem im Jahre 2007 geborenen Sohn und zu seinen Pflegeschwestern stark belastet, so dass auch dort nur sporadische Kontakte stattfanden und nicht von einer starken bzw. effektiv gelebten familiären Beziehung auszugehen ist. Dies

      alles relativiert die Aspekte des von der Vorinstanz angenommenen Härtefalls. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte Italiener und damit Bürger der Europäischen Union ist. Er ist daher nach einer Landesverweisung in seinem Aufenthalt weder auf Italien noch die italienische Sprache limitiert. Die bisher sehr lose gepflegten, vor allem fernmündlichen Kontakte zum familiären Umfeld kann der Beschuldigte auch vom Ausland aus wahrnehmen.

    9. Aber selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, würde das öffentliche Interesse am Fernbleiben des Beschuldigten gegenüber dessen persönlichen Interessen klar überwiegen, wie die Vorinstanz zutreffend schloss. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 22 ff.). Richtig ist zwar, dass nicht Schwerstdelinquenz im Vordergrund steht (vgl. Urk. 32 S. 7), wohl aber die schon fast dauerhafte Straffälligkeit über Jahre. Dies führt zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die oben eh schon relativierten persönlichen Interessen einerseits und die jahrelange, von Un- belehrbarkeit und Ignoranz geprägte Delinquenz des Beschuldigten andererseits, führen daher zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Fernhal- tung.

  3. Fazit

Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ist zu bestätigen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

  2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

  3. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'690.70 geltend (Urk. 70). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zu berücksichtigen ist zusätzlich der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung. Ent- sprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X. mit Fr. 4'165.00 (inkl. MwSt. ) zu ent- schädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

    2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D4) wird der Beschuldigte freigesprochen.

      3. […]

      4. […]

      5. […]

      1. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

        • A014’631'448 – Motorsäge Stihl

          • A014’631'482 – Motorsäge Stihl

          • A014’631'539 – Säbelsäge Metabo

          • A014’631’551 – Akkubohrmaschine Bosch

          • A014’631’573 – Baustellenradio Makita

          • A014’631'584 – Ladegerät Makita

            - A014’631'620 – 3 Hilti-Akkus

          • A014’631'631 – Ladegerät Metabo

          • A014’631'664 – 2 Akkus Metabo

          • A014’631'686 – 2 Akkus Metabo

          • A014’631'697 – Akku Metabo

            - A014’631'700 – Akku Bosch

          • A014’631'711 – Fahrradkorb

          • A013’623'853 – Sturmmaske

          • A014’631'380 – Gartenhandschuhe

          • A014’631'426 – Sturmhaube

      2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlag- nahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

      3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlag- nahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern S00456- 2020 und B00132-2021) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asserva- te Triage, zur Vernichtung überlassen:

        • A013’623'682 – Abfallsack mit Marihuana

        • A013’623'693 – Abfallsack mit Stielen von Marihuanapflanzen

        • A013’623'717 – Sicherstellungssäcke mit 136 Marihuanapflanzen

        • A013’623'739 – Tischventilator, Lüfter mit Aktivkohlenfilter, 6 Vorschaltgeräte, 4 Leuchten

        • A013’623'751 – Plastiksack mit Marihuana

        • A013’623'842 – Tupperware mit Marihuana

        • A013’623'864 – Knistersack mit Marihuana

        • A013’623'886 – Knistersack mit Marihuana

        • A013’623'900 – Minigrip mit Marihuana

        • A013’623'911 – Plastikbeutel mit Marihuana

        • A013’623'944 – Tupperware mit Marihuana

        • A013’623'955 – Plastikbeutel mit Marihuana

        • A013’623'966 – Tupperware mit Marihuana

        • A013’623'977 – Minigrip mit zwei Tabletten Temesta

        • A013’623'988 – Aludose mit 4 Plastikbehälter mit Haschisch

        • A013’624’005 – Minigrip mit div. Minigrips

        • A013’624’027 – Minigrip mit 7 Minigrips

        • A014’630'661 – Minigrip mit Haschischrückständen

      4. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Geschäfts-Nrn. 76128875 bzw. K190819-067, 77572135 bzw. K200311-76 und 79395429 bzw. K210103-023

        gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

      5. Die Zivilklage der Privatklägerin Ristorante Pizzeria B. wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

      7. Die weiteren Kosten betragen:

        Fr.

        2'100.–

        Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

        Fr.

        Fr.

        1'150.–

        1'377.30

        Auslagen (Gutachten)

        Auslagen Polizei

      8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

      9. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 14'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

        Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

      10. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2. für seine Bemühungen als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2021 mit Fr. 806.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

        Diese Kosten werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

      11. (Mitteilungen)

      12. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 446 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 11. Dezember 2019, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.00.

  2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

  3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'165.00 amtliche Verteidigung

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 8. September 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Amacker

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

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