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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220278: Obergericht des Kantons Zürich

Die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat in einem Schlichtungsverfahren entschieden, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Beklagten C.________ vorgegangen ist. Der Beschwerdeführer forderte einen Betrag von Fr. 51'876.35. Das Vermittleramt Galgenen hatte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer sein Schlichtungsgesuch zurückgezogen hatte. Nachdem Unstimmigkeiten auftraten, wurde die Beschwerde eingereicht, und das Kantonsgericht entschied, den Fall zur neuen Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung an das Vermittleramt zurückzuweisen. Die Gerichtskosten werden von der Kantonsgerichtskasse übernommen. Der Beschwerdeführer erhält eine Entschädigung von Fr. 300.00 aus der Gerichtskasse, während dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zugesprochen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220278

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220278
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220278 vom 01.11.2022 (ZH)
Datum:01.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Gericht; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Antrag; Anklage; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Zuwendung; Staat; Sinne; Leistungen; Sozialhilfe; Betrag; Rückzahlung; Unterhalt; Staatsanwalt; Privatklägerin; Konto; Bezug; Delikt; Staatsanwaltschaft; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 148a StGB ;Art. 217 StGB ;Art. 33 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 53 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB220278

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220278-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber

Urteil vom 1. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 21. März 2022 (GG210042)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 79 S. 90 ff.)

Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

  1. Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Edition des B. -Kontos CH1 der Privatklägerin 2 im Zeitraum vom Dezember 2017 bis Dezember 2019 wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB und

    • des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Oktober 2021 beschlag- nahmten Dokumente werden bei den Akten belassen:

    • Ausgedruckte Mail Sozialamt (Asservaten-Nr.: A013'920'462)

    • Kontoauszug B. CH2 (Asservaten-Nr.: A013'920'495)

    • Kontobewegungen C. Privatkonto CH3 (Asservaten-Nr.: A013'920'508)

  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 1 bis 4 keine Zivilansprüche geltend gemacht haben.

  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

    CHF 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'300.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 14'400.– amtliche Verteidigung

    CHF 19'100.– Total

  8. Rechtsanwalt lic. iur. X. , […] (Kanzlei), wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von A. in der Zeit vom 25. Januar 2022 bis am 21. März 2022 mit total CHF 14'400.– (inkl. 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X. auszubezahlen.

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  10. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

  11. [Mitteilungen]

  12. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 97):

    Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

    Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Betrugs von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei von einer Strafe abzusehen sei.

    Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 86): (schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

      1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      21. März 2022 wurde der Beschuldigte A. anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 79 S. 90). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung noch vor Schranken der Vorinstanz und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 42; Urk. 76). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 81). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 30. Mai 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 86; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Dem durch die Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2022 entsprochen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 81, 88 und 90 f.). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 86).

      1. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

        • die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Dokumente (Urteilsdispositiv-Ziffer 5),

        • die vorinstanzliche Vormerknahme, dass die Privatklägerinnen keine Zivilansprüche gestellt haben (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie

        • die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziffern 7 und 8).

      Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

        1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 übermittelte die Verteidigung dem Gericht eine Kopie der gleichentags unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (D. ), worin diese den Rückzug ihres Strafantrages betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB erklärte (Urk. 95). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

          31. Oktober 2022 forderte das Gericht den Beschuldigten auf, die Vereinbarung im Original nachzureichen (Prot. II. S. 5 und S. 8), welcher Aufforderung er gleichentags nachkam (Urk. 98).

        2. Die Privatklägerin 1 (D. ) hat ihren Strafantrag vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Art. 33 Abs. 1 StGB). Das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist demzufolge einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 4 StPO).

    2. Schuldpunkt

        1. In Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, was folgt:

          Er habe zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. November 2020 von der Gemeinde E. insgesamt Fr. 47'266.25 Sozialhilfe bezogen. Dabei habe er gegenüber der zuständigen Behörde verschwiegen, dass er bei vier Firmen Positionen innegehabt habe sowie dass zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem

          19. Oktober 2020 auf zweien seiner Konten Gutschriften über insgesamt Fr. 93'968.– erfolgt seien. Dies habe er getan, um sich an unberechtigt bezoge- nen Sozialleistungen zu bereichern (Urk. 31 S. 7-9).

          Vorab: Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe bei diversen Firmen diverse Positionen innegehabt und nicht deklariert (Urk. 31 S. 7), ist genauso wenig zielführend wie die entsprechende ausführliche Auseinandersetzung der Vorinstanz dazu (Urk. 79 S. 66 f.). Der Beschuldigte wurde in den Sozial-Hilfe- Antragsformularen nicht nach Positionen in Firmen gefragt und solche sind auch nicht relevant. Entscheidend ist einzig (und danach wurde der Beschuldige auch gefragt), ob er ein selboder unselbständiges Erwerbseinkommen Einkünfte respektive Zuwendungen anderer Art erzielte.

        2. Der Beschuldigte bestreitet ein strafbares Verhalten namentlich mit der Argumentation, er habe gedacht, bei den Sozialleistungen handle es sich um ei- nen zurückzuzahlenden behördlichen Kredit (Prot. I S. 26-28). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, der Sachverhalt sei sowohl objektiv wie subjektiv nicht zweifelsfrei erstellt (Urk. 81 S. 3; Urk. 97 S. 4). Im Hauptverfahren wurde noch geltend gemacht, der inkriminierte Deliktsbetrag sei nicht nachvollziehbar: Der Klientenkontenauszug der Sozialbehörde stimme nicht mit dem Betrag gemäss Anklage überein (Urk. 64 S. 11). Der Einwand ist unbehelflich: Die Anklage stützt sich auf die Angabe der Gemeinde E. , wonach dem Beschuldigten Fr. 47'266.25 ausbezahlt worden seien und zwar vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 (Urk. D2 3/12 S. 2). Der von der Verteidigung zitierte Klientenkontenauszug bezieht sich auf einen anderen Zeitraum, nämlich auf den 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020 (Urk. D2 5/5). Dem Beschuldigten konnte ein allfälliger Leistungsbezug ab Anfang Oktober 2019 aber gar nicht vorgeworfen werden, da sein Erstantragsformular durch die Gemeinde erst am

          1. Oktober 2019 eingangsgestempelt (Urk. D2 3/2 letzte Seite) und wohl noch ei- niges später geprüft wurde.

        3. In der Anklage werden dem Beschuldigten konkret 12 Zahlungseingänge auf zwei auf ihn lautenden F. -Konten zur Last gelegt (Urk. 31 S. 8). Seitens des Beschuldigten ist nicht bestritten, dass er diese Zahlungen erhalten hat und sie ebenso wie die Konten, auf welchen sie eingingen beim schriftlichen Erstantrag sowie den beiden Fortsetzungsanträgen unerwähnt liess. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese beiden Konten nicht nur im Erst- und im ersten Folgeantrag wahrheitswidrig verleugnet (Urk. D2 3/2 und 3/3), sondern in Beantwortung der behördlichen Anfrage, nachdem er im zweiten Folgeantrag diese Rubrik einfach

          leer liess (Urk. D2 3/4), ausdrücklich schriftlich - und wiederum wahrheitswidrig verneint (Urk. D2 3/5). Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar keine falschen Aussagen gemacht, ist somit einerseits durch die Akten widerlegt. Ferner argumentiert die Verteidigung schon eigentlich rabulistisch, der Beschuldigte habe ja im Erst- und im ersten Folgeantrag bei der Rubrik weitere Einkommen/private Zuwendungen weder ja noch nein angekreuzt (Urk. 64

          S. 12). Wohl hat er kein entsprechendes Kreuzchen gesetzt, jedoch im Erstantrag in der danebenstehenden Spalte den Betrag 0 eingesetzt und im ersten Folgeantrag einfach über die gesamte Einkünfte-Spalte einen Diagonalstrich gezogen, womit er die Frage jeweils ebenso unmissverständlich wie wahrheitswidrig beantwortet hat.

          Die Verteidigung machte im Hauptverfahren namens des Beschuldigten folglich denn auch geltend, die fraglichen 12 Zahlungseingänge hätten kein zu deklarierendes Einkommen des Beschuldigten dargestellt (Urk. 64 S. 14 f.).

        4. Die Vorinstanz hat 11 der 12 Zahlungseingänge im Gesamtbetrag von Fr. 88'968.– als deklarationspflichtig und deren Verschweigen somit als deliktisch taxiert (Urk. 79 S. 65-68). Den Eingang der Zahlung vom 10. September 2020 von Fr. 5'000.– auf dem Privatkonto des Beschuldigten hat sie zurecht nicht zum Deliktsbetrag addiert, allerdings ohne Begründung (Urk. 79 S. 67 f.). Diese ist hingegen denkbar einfach: Mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 14) handelte es sich dabei um eine reine Umbuchung und zwar vom anderen F. -Konto des Beschuldigten selbst (Urk. D2 3/6 S. 3).

          Mit der Qualifikation der fraglichen Zahlungseingänge hat die Vorinstanz sich nur pauschal und mit der entsprechenden Argumentation der Verteidigung auch nur unzureichend auseinandergesetzt. Dies ist vorliegend nachzuholen:

          • Zur Zahlung G. , Fr. 4'866.–, vom 9. Dezember 2019 haben sich weder Vorinstanz noch Verteidigung ausdrücklich geäussert. Hier ist der Beschuldigte auf seiner Aussage zu behaften, das Geld sei ihm von Familie und Freunden, zur Unterstützung, zum Leben in der Schweiz gesandt worden (Urk. 3/4 S. 32). Es

            handelte sich somit klar um eine private Zuwendung, die gegenüber der Sozialbehörde als unterstützungsrelevant zu deklarieren gewesen wäre.

          • H.

            überwies dem Beschuldigten am 9. Januar 2020 Fr. 25'000.–. Zwi-

            schen H.

            und dem Beschuldigten bestand eine schriftliche Vereinbarung

            hinsichtlich eines Immobilienprojekts in I.

            [Staat in Afrika] (Urk. D2 2/5).

            Gemäss Bankauszug überwies der Beschuldigte diese Summe am Folgetag fast vollumfänglich nach J. [Stadt in I. ] unter dem Titel Transfer Builders (Urk. D2 3/6 S. 8). Somit hat der Beschuldigte vermutungsweise H. s Einzahlung gemäss Abrede in I. investiert. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, diese Zahlung habe ihm als private Zuwendung zur eigenen Verfügung gestanden und hätte deklariert werden müssen (vgl. Urk. 64 S. 14). Lediglich nebenbei: Aus dem Vertrag zwischen H. und dem Beschuldigten geht hervor, dass dem Beschuldigten aus dem Immobilienprojekt in I. durchaus geldwerte Anwartschaften zustanden. Diese hätte er wohl gegenüber der Sozialbehörde deklarieren müssen. Das entsprechende Versäumnis wird ihm in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen.

          • Mit der Verteidigung ist die Einzahlung von K.

            von Fr. 20'000.– am

            1. Februar 2020 gleich zu beurteilen, wie die vorstehend abgehandelte Zahlung von H. . Zwischen dem Beschuldigten und K. bestand ein Darlehensvertrag hinsichtlich eines Bauprojekts (Urk. D2 2/6; Urk. 64 S. 14) und der Beschuldigte hat die eingegangene Summe K. s schon am Folgetag vermutungsweise abredegemäss in I. investiert; jedenfalls ist ihm nichts Gegenteiliges zu beweisen (Urk. D2 3/6 S. 7 f.). Sie stand ihm nicht als private Zuwen- dung zur Verfügung.

          • Entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 14) verhält es sich jedoch mit der zweiten Zahlung H. s von Fr. 7'000.– vom 12. März 2020 anders: Diese wurde vom Beschuldigten gemäss Bankauszug in der Folge nicht investiert. Vielmehr wurde ein Betrag in der Höhe des Erhaltenen zwei Monate später an H. retourniert (Urk. D2 3/6 S. 5-7). Die Zahlung H. s stand ihm somit zumindest für eine beschränkte Zeit zur Verfügung (ob mit ohne Erlaubnis H. s sei

            dahingestellt). Diesen Betrag hätte der Beschuldigte in seinem ersten Folgeantrag vom 29. März 2020 deklarieren müssen.

          • Die Zahlung vom 6. April 2020 von Fr. 210.– konnte nichts anderes als ein Entgelt, eine Spesenvergütung eine andere, jedenfalls zu deklarierende Zuwendung gewesen sein.

          • Die chronologisch folgenden vier Einzahlungen können pauschal beurteilt werden: Der Beschuldigte behauptet und lässt behaupten, die Zahlung der

            L.

            (Fr. 5'992.–) und die drei Zahlungen der M.

            AG (Fr. 15'000.–,

            Fr. 1'000.– und Fr. 5'000.–) seien Zahlungen für die M.

            AG gewesen, bei

            ihm eingegangen, da diese Firma keine Kreditkarte gehabt habe (Urk. 64 S. 14 f. mit Verweisen). Die Behauptung ist angesichts des Konto-Verlaufs unglaubhaft: Wohl einen Teil der Zahlung der L. hat der Beschuldigte einige Tage später auf eine Prepaidkarte überwiesen. Diese Prepaidkarte nannte er zwischenzeitlich verwirrlich Prepaidkarte des Geschäfts (Ur. 3/4 S. 41). Das trifft jedoch mit Sicherheit nicht zu, wurde diese Karte doch regelmässig ohne einen Zusammenhang zu Eingängen, die der Beschuldigte als der M. zugehörig bezeichnet, gespiesen; so am 31. März 2020 und am 22. Juni 2020 (Urk. D2 3/6 S. 4 und

            S. 6). Hätte der Beschuldigte das L. -Geld tatsächlich der M. zukommen lassen wollen, hätte er sodann einfach auf deren Namen ein Konto eine Prepaidkarte eröffnen können; dies hätte er zudem wohl umgehend und vor allem auch im vollen Betrag der Einzahlung getan. Auch die drei Zahlungen der M. wurden in keiner Weise nachvollziehbar für die Interessen dieser Firma verwendet: So wurde damit die Rückzahlung an H. von Fr. 7'000.– alimentiert, es erfolgten Barbezüge, mit fast zweimonatiger Verzögerung eine der zitierten Einzahlungen auf die Prepaidkarte, Ausgaben zum laufenden Unterhalt des Beschuldigten und schliesslich der Transfer von Fr. 5'000.– auf das zweite, undeklarierte F. -konto des Beschuldigten (Urk. D2 3/6 S. 3-6). Ob diese Zahlungen bei ihrer Überweisung als Einkommen/Zuwendungen für den Beschuldigten gedacht waren (was der Beschuldigte vehement bestreitet), kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gelder offensichtlich dazu gemacht hat.

          • Zur Gutschrift von Fr. 3'000.– am 23. September 2020 äussert sich die Vertei- digung nicht (Urk. 64 S. 14 f.). Das Geld wurde in der Folge kontinuierlich durch die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten verzehrt (Urk. D2 3/6

            S. 1 f.). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern diese Summe kein/e zu deklarierende/s Einkommen/Einkunft private Zuwendung gewesen sein soll.

          • Gleiches gilt für die Zahlung von Fr. 1'900.– vom 19. Oktober 2020 (Urk. D2 3/6

          S. 1). Hiezu wird allerdings pauschal geltend gemacht, es habe sich wieder um eine schlichte Umbuchung gehandelt (Urk. 64 S. 14). Im Gegensatz zur Umbuchung von Fr. 5'000.– vom 10. September 2020 von einem auf das andere F. -konto des Beschuldigten ist hier hingegen schleierhaft, woher das Geld gekommen sein soll. Sodann hat der Beschuldigte ja freimütig zugegeben, dass er auch in den Jahren 2019 und 2020 finanzielle Unterstützung von seiner Familie in I. erhalten habe (Urk. D2 3/4 S. 40).

        5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne in Abweichung von Anklage und Vorinstanz mutmasslich einen Gesamtbetrag von Fr. 43'968.– an Einnahmen und Zuwendungen, die er ob dazu berechtigt nicht für seine eigenen Bedürfnisse verwendete, der Sozialbehörde in seinen drei Unterstützungsanträgen verschwiegen. Da nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass gewisse, eher kleine Auslagen tatsächlich für den Aufbau der M. geleistet wurden (obwohl die entsprechende Behauptung des Beschul- digten komplett unsubstantiiert geblieben ist; Urk. 64 S. 14 f.), ist der massgebliche Betrag wohlwollend auf rund Fr. 40'000.– abzurunden.

          Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die tatsächlich ausbezahlten Leistungen um diesen Betrag tiefer ausgefallen wären, wenn die Sozialbehörde von den weiteren Einkünften und Zuwendungen des Beschuldigten gewusst hätte.

        6. Zu ergänzen bleibt an dieser Stelle, dass die eingeklagte Deliktssumme von Fr. 47'266.– mit der unterzeichneten Schuldanerkennung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 95 und 99) vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt wurde, wobei er durch seine Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen liess, dass die Deliktssumme unklar sei und diese korrekt eruiert werden müsse

          (Urk. 97 S. 4). Indem diese Anerkennung mutmasslich mit Blick auf die Anwen- dung des Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) erfolgte (vgl. Urk. 97 S. 5) und nach den oben aufgeführten Erwägungen welche die Deliktssumme auf Fr. 40'000.– festlegen kann dieser Umstand zugunsten des Beschuldigten hier vernachlässig werden.

        7. In subjektiver Hinsicht sind die Ausflüchte des Beschuldigten, er habe gemeint, nur Lohn-Einkommen sei zu deklarieren und Sozialhilfe sei ein ohnehin zurückzuzahlender Überbrückungskredit (Prot. I S. 26-28), offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptungen: Der Beschuldigte bekleidete in seiner letzten Anstellung die Position eines Finanzdirektors (Prot. I S. 14). Wenn er Naivität in finanziellen Angelegenheiten behaupten will, überzeugt dies selbstredend nicht. Er

          konnte mit dem Verheimlichen seines F.

          Mitglieder Privatkontos und den

          darauf eingehenden Einkünften und Zuwendungen einzig bezwecken, dass ihm durch die Sozialbehörde Leistungen ausgerichtet werden in einer Höhe, die ihm nicht zustand.

        8. Jeder der drei inhaltlich unwahren Anträge (Erst- und zwei Folgeanträge) führten zu ungerechtfertigten Leistungen respektive Bezügen. Somit wäre in der Tat auf mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB zu erkennen gewesen, wie die Vorinstanz dies in ihren Erwägungen postuliert hat (Urk. 79 S. 76). Im Urteilsdispositiv erfolgte dann jedoch ohne Begründung davon abweichend lediglich eine Verurteilung der einfachen Tatbegehung (Urk. 79 S. 90), was infolge des Verschlechterungsverbots zu übernehmen ist (Art. 391 Abs. 1 StPO).

      2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte zusammengefasst als Eventualstandpunkt ausführen, er habe dem Sozialamt eine Anzahlung von Fr. 10'000.– geleistet und sich für weitere Ratenzahlungen verpflichtet, es komme vorliegend keine Freiheitstrafe von über einem Jahr in Betracht, sodann sei das Interesse des Sozialamtes an einer Rückzahlung des gesamten Deliktsbetrags grösser als das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Bestrafung und schliesslich habe er den objektiven Sachverhalt im Grundsatz anerkannt, womit

      die Voraussetzungen zu einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB gegeben seien (Urk. 97 S. 5 f.).

        1. Vorliegend hat der Beschuldigte den Schaden zwar teilweise gedeckt. Er hat es jedoch verpasst darzutun, inwiefern er alle zumutbaren Anstrengungen unter- nommen hat, um das verursachte Unrecht auszugleichen. So wurden zwar gewisse Bemühungen für eine Stellensuche von ihm vorgebracht (Urk. 96 S. 3). In- dem er lediglich - und ohne entsprechende Unterlagen zur Stellensuche beizubringen erklärte, es sei nicht einfach eine Arbeit zu finden, weil er als ehemaliger CFO keine tiefere Arbeit annehmen könne und die Betreibungen ein Bewerben schwierig machen würden (Urk. 96 S. 4), sind seine diesbezüglichen Anstrengungen als unzureichend einzustufen. Dem Beschuldigen ist es in seiner Situation fraglos zuzumuten, eine Anstellung anzunehmen, wofür weniger Qualifikationen als bisher benötigt werden.

          Die Vermögenssituation des Beschuldigten bleibt sodann weiterhin unklar. Er gibt an, Geld von Freunden und der Familie zu erhalten (Urk. 96 S. 3), womit offenbleibt, ob er jemals in der Lage sein wird, die Restschulden zu begleichen.

          Ein öffentliches Interesse daran, dass Fr. 37'000.– zurückbezahlt werden, mag durchaus vorhanden sein. Die widerrechtliche Verminderung staatlichen Vermögens führt jedoch regelmässig nicht zu einem Entfallen des öffentlichen Interessens an der Strafverfolgung. Bei der vorliegenden Tat überwiegen klar generalpräventive Überlegungen, womit auch gesagt ist, dass eine Strafbefreiung unter diesem Gesichtspunkt unerwünscht ist.

          Was das Geständnis des Beschuldigten betrifft, so ist dieses ein diffuses. Der Beschuldigte bringt weiterhin vor, dass er einen dummen Fehler begangen habe und die Privatklägerin an seiner Situation schuldig sei (Urk. 96 S. 3). Ersteres mag zutreffen, Letzteres nicht: Der Beschuldigten hat seine gut entlöhnte Anstellung aus freien Stücken und ohne Not aufgegeben, was ihn veranlasste, Sozialhilfe zu beantragen (Urk. 79 S. 24 und S. 39). Damit und indem der Beschuldigte nach wie vor einzelne Punkte der Anklage bestreitet (vgl. Urk. 97), liegt alles an- dere als ein glasklares Geständnis vor.

        2. Entgegen der Verteidigung sind nach diesen Ausführungen die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung aufgrund Wiedergutmachung in Sinne von Art. 53 StGB nicht gegeben.

    3. Sanktion

        1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft (Urk. 79 S. 90). Damit ist sie weitgehend dem Antrag der Anklagebehörde gefolgt (Urk. 79 S. 3). Im Berufungsverfahren erfolgt eine Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zufolge Rückzugs des Strafantrags. Es bleibt deshalb lediglich ei- ne Sanktion betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) auszufällen.

        2. In Abänderung der Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung entfällt vorliegend die Anwendung des Asperationsprinzips, da nur noch für ein Delikt die Strafe festzusetzen ist. Die verbleibenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumessung sowie zum anzuwendenden Strafrahmen betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 77-80).

        1. Zum verheimlichten Einkommen des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen folgte die Vorinstanz weitgehend der Anklagebehörde (rund Fr. 89'000.– statt Fr. 94'000.–; Urk. 79 S. 75). Gemäss vorstehenden Erwägungen resultieren heute rund Fr. 40'000.–. Der Unterschied in den errechneten Deliktsbeträgen ist hier allerdings kleiner, da betreffend die Summe der zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfebeträge (insgesamt rund Fr. 47'000.–) eine Differenz von lediglich Fr. 7'000.– resultiert.

        2. Der Beschuldigte hat zwischen September 2019 und November 2020 durch dreimaliges schriftliches, wahrheitswidriges Verheimlichen von Vermögenswerten verursacht, dass ihm von der Sozialbehörde Sozialhilfe im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.– ungerechtfertigt ausgerichtet wurden. Die Vorinstanz hat dafür

          ausgehend von einem noch leichten Verschulden eine hypothetische Freiheitsstrafe von 2 Monaten bemessen (Urk. 79 S. 81-83). Eine Bestrafung des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen müsste gemessen am konkreten Verschulden des Beschuldigten jedoch strenger bestraft werden als mit le- diglich 2 Monaten Freiheitsrespektive 60 Tagessätzen Geldstrafe. Vorliegend erscheint eine Einsatzstrafe um 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

        3. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 79 S. 84). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 83). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten als Folge seines Nachtatverhaltens eine Strafreduktion gewährt (Urk. 79 S. 85 f.). Dazu besteht auch weiterhin Anlass: Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren stets lediglich zugegen, was aufgrund der Untersuchungsakten ohnehin erstellt war (Prot. I S. 22 ff.). Im Berufungsverfahren zeigte er hingegen teilweise Einsicht und gar Reue betreffend seinem deliktischen Verhalten. Ausserdem verpflichtete er sich zu einer Rückzahlung (Urk. 96 S. 4 f.). Die Täterkomponente wirkt sich somit im Umfang von einem Drittel senkend auf die bemessene Einsatzstrafe aus.

      2.4 Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. Es gibt keinen Anlass, für den Beschuldigten als Ersttäter auf eine andere Strafart zu erkennen (vgl. Art. 41 StGB).

      2.5. Nach eigenen Angaben befindet sich der Beschuldigte derzeit auf Stellensuche. Seine Wohnkosten inklusive Versicherung würden Fr. 6'000.– betragen. Ausserdem bezahle er die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder. Mit einem Darlehen eines Freundes habe er eine erste Rückzahlungsrate an die Sozialdienste im Umfang von Fr. 10'000.– leisten können und er wolle innert fünf Monaten die Restschulden begleichen (Urk. 96 S. 1 ff.; Urk. 99). Zusätzlich will er gemäss einer Vereinbarung mit der Privatklägerin ihr monatlich Fr. 1'000.– abbezahlen (Urk. 98). Damit bleibt die Vermögenssituation des Beschuldigten wie sie sich an der Berufungsverhandlung präsentiert - unklar, wobei er offenbar aber über Einkommensquellen verfügt. Anders ist diese Ausgangslage nicht erklärbar. Unter

      diesen Umständen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– gerechtfertigt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

      3. Der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit ist schon aus prozessualen Gründen zwingend zu folgen (Urk. 79 S. 90; Art. 391 Abs. 2 StPO).

    4. Kosten

    1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich auferlegt (Urk. 79 S. 91). Die Verurteilung betreffend den Tatvorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten fällt zufolge Einstellung weg. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu ½ aufzuerlegen und im verbleibenden ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).

    2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren sind im Umfang von ½ einstweilen und im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über ½ der Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag. Es erfolgt ein Schuldspruch betreffend unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung, wie dies vom Beschuldigten eventualiter beantragt worden ist. Es rechtfertig sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu ½ aufzuerlegen und im verbleibenden

      ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'918.– inkl. Berufungsverhandlung und MwSt. geltend

(Urk. 101). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang von ½ einstweilen und im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über ½ der Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 21. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

    2.-4. […]

    1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Oktober 2021 beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen:

      • Ausgedruckte Mail Sozialamt (Asservaten-Nr.: A013'920'462)

      • Kontoauszug B . CH2 (Asservaten-Nr.: A013'920'495)

      • Kontobewegungen C . Privatkonto CH3 (Asservaten-Nr.: A013'920'508)

    2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 1 bis 4 keine Zivilansprüche geltend gemacht haben.

    3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

      CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen:

      CHF 2'300.– Gebühren für das Vorverfahren

      CHF 14'400.– amtliche Verteidigung

      CHF 19'100.– Total

    4. Rechtsanwalt lic. iur. X . , [Kanzlei] wird für seine Bemühungen und Auslagen

      als amtlicher Verteidiger von A.

      in der Zeit vom 25. Januar 2022 bis am

      21. März 2022 mit total CHF 14'400.– (inkl. 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

      Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X. auszubezahlen.

      9.-10. […]

      1. [Rechtsmittel]

      2. [Mitteilungen]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von

    Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu ½ auferlegt und im verbleibenden ½ auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren werden im Umfang von ½ einstweilen und im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über ½ der Kosten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'918.– amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu ½ auferlegt und im verbleibenden

    ½ auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von ½ einstweilen und im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über ½ der Kosten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 1. November 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Zuber

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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