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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220264: Obergericht des Kantons Zürich

Der Text handelt von einem Scheidungsverfahren, bei dem die Ehefrau eine Expertise zur Wertermittlung einer vom Ehemann im Ausland erbauten Villa beantragt. Das Gericht lehnt die Expertise ab, da die Ehefrau keine ausreichenden Beweise für den höheren Wert der Vermögenswerte des Ehemannes vorgelegt hat. Das Gericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz und weist die Forderungen der Ehefrau ab. Die Ehefrau wird zur Zahlung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten des Ehemannes verurteilt. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220264

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220264
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220264 vom 15.09.2023 (ZH)
Datum:15.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache üble Nachrede
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; E-Mail; Akten; Äusserung; Recht; Berufung; Revisor; Stockwerkeigentümer; Gericht; Beweis; Revisorin; Busse; Akteneinsicht; Person; Sachen; Verteidigung; Anklage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Tatbestand; Urteil; Rechtsanwalt; Kosten; Vorinstanz; Wahrheit; Auflage
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 178 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 StGB ;Art. 48a StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 52 StGB ;
Referenz BGE:102 IV 176; 103 IV 22; 117 IV 27; 118 IV 153; 118 IV 44; 119 IV 44; 128 IV 53; 131 IV 154; 132 III 186; 71 IV 225;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220264

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220264-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur.

Kessler und Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 15. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

  1. B. ,
  2. C. , Dr.,

Privatklägerinnen

betreffend mehrfache üble Nachrede

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2022 (GG210041)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 500 (entsprechend CHF 10'000) sowie mit einer Busse von CHF 500.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B. wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  7. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2 i.V.m. Urk. 64 S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2022, Geschäfts Nr. GG210041-G sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

    3. Die Zivilklagen seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

    4. Die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte / Prozessuales

    1. Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Januar 2022 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

    20. Januar 2022 innert Frist die Berufung an (Urk. 46). Die bisherige erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Mag. iur. X2. , teilte der Vorinstanz am

    26. Januar 2022 mit, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 48). Ab dem 27. Januar 2022 wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. iur.

    X3. vertreten (Urk. 50 und Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Mai 2022 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Mai 2022 fristgemäss die BerufungsErklärung einreichen (Urk. 64). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Mit präsidialVerfügung vom 27. Mai 2022 wurde den Privatklägerin- nen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die erhobene Berufung zu beantragen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Die Privatklägerinnen haben sich nicht geäussert und somit stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufungsverhandlung wurde erstmals auf den 25. November 2022 angesetzt (Urk. 70). Im Hinblick auf die Verhandlung wurde von Rechtsanwalt Dr. iur. X3. mit Eingabe vom 15. November 2022 bereits eine schriftliche BerufungsBegründung eingereicht (Urk. 71). Die Berufungsverhandlung musste aber verschoben werden (Urk. 72). Es folgte eine Vorladung auf den 2. Juni 2023 (Urk. 73). Aufgrund eines Verteidigerwechsels Rechtsanwältin MLaw X4. übernahm das Mandat (Urk. 75) wurde die Berufungsverhandlung er- neut verschoben (Urk. 77). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X1. die Mandatsübernahme an (Urk. 80).

    2. Am 20. April 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. September 2023 vorgeladen (Urk. 79). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgefährten Anträge (Prot. II S. 3).

  2. Schuldpunkt
  1. Vorbemerkung

    Der Beschuldigte und die Privatklägerinnen 1 und 2 (sowie weitere Personen) sind Stockwerkeigentümer der liegenschaften D. -rain 1/2 in E. . Seit einigen Jahren gibt es Streit über die Jahresschlussrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Beschuldigte ist der Meinung, die Buchhaltung sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Die Buchhaltung wurde durch die damali-

    ge liegenschaftsverwaltung, die F.

    Immobilien AG, erstellt und von den

    Revisorinnen, den Privatklägerinnen 1 und 2, überpröft. Zwischen dem Beschuldigten und der Stockwerkeigentümergemeinschaft gibt bzw. gab es mehrere zivilrechtliche Auseinandersetzungen (vgl. Urk. D1/2; Urk. D1/4/1-11; Prot. I S. 10; Urk. 71 S. 3).

  2. Anklagevorwurf

    Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift hier nur verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 25) vorgeworfen, er habe am 3., 4. und 5 April 2020 drei E- Mails an 12 beziehungsweise 13 Personen verschickt und sich darin gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 ehrverletzend geäussert (Urk. 25).

  3. Sachverhalt

    Der Beschuldigte anerkannt, die drei fraglichen E-Mails mit dem entsprechenden Wortlaut verfasst zu haben und am 3., 4. und 5. April 2020 an die entsprechenden Empfänger verschickt zu haben (Prot. I. S. 6 ff.; Prot. II S. 9). Dieses Geständnis deckt sich mit der Aktenlage (Urk. D1/4/3, D2/3/2 und D2/3/3). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erstellt. Die erforderlichen StrafAnträge liegen vor (Urk. D1/1 und Urk. D2/2). Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwendungen ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

  4. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der in Frage kommenden Ehrverletzungsdelikte der üblen Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre Sorgfältig und ausführlich dargetan, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 62 S. 6-9).

    2. Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der äusserung. hält der täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so kommt nur Art. 173 StGB in Betracht. Auch was den subjektiven Tatbestand anbetrifft, liegt die Beweislast bei der Anklage (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 174 N 6-9). Die Anklage führt dazu aus, der Beschuldigte habe beim Verfassen und Versenden der fraglichen E-Mails jeweils gewusst, bzw. er habe zumindest damit rechnen müssen, dass die fraglichen Passagen ehrenrährig seien, und er habe nicht zweifelsfrei davon ausgehen können, dass diese Angaben wahr seien, mithin in Kauf genommen, dass diese nicht der Wahrheit entsprochen haben (Urk. 25 S. 3 und 4). Die Anklage umschreibt mit der in Anklagen üblichen Formulierung zwar ein Wissen, hält aber gleichzeitig fest, dass der Beschuldigte bzw., also möglicherweise/gegebenenfalls jedenfalls zumindest eventualvorsätzlich handelte. Ein sicheres Wissen des Beschuldigten um die Unwahrheit wird in der Anklage jedenfalls nicht genauer umschrieben und auch nicht bewiesen. Von daher fehlt es in übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz an der Voraussetzung für eine Verurteilung im Sinne von Art. 174 StGB (vgl. Urk. 62 S. 8).

    3. Weiter hat der Vorderrichter zutreffend erwogen, dass die Beschimpfung nach Art. 177 StGB subsidiür ist zu den Art. 173 und 174 StGB (OFK/StGB- Donatsch, 21. Auflage 2022, StGB 177 N 17). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 173 StGB erfüllt sind.

    4. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus (BGE 71 IV 225 E. 4). Der täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erFällen. Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sich der Unwahrheit seiner äusserungen bewusst ist eine besondere Beleidigungsabsicht hegt (Praxiskommentar, StGB-T RECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 11, BGer

      6B_613/2015 vom 26. November 2015 E.3.4, BGE 118 IV 153 E. 5g).

      üble Nachrede ist die Behauptung ehrenrähriger Tatsachen gegenüber Dritten. Eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 StGB kann durch eine (reine) Tatsachenbehauptung durch ein gemischtes Werturteil erfolgen. Tatsachen sind Ereignisse Zustände der Gegenwart Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich wer- den (BGE 118 IV 44 E. 3). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, welche im Zusammenhang mit den ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt werden. Wesentlich ist, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt überpröft werden kann (Praxiskommentar, StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, Nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, die so ge- nannte sittliche Ehre und somit der Ruf und die Wertschätzung einer Person bei einem Dritten, als ehrbarer Mensch zu gelten. Als ehrbar gilt dabei, wer sich nach allgemeiner Anschauung als charakterlich anstündiger Mensch zu verhalten pflegt. Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen. Die blosse Eignung zur Rufminderung (abstrakte gefährdung) genügt (OFK/StGB-DONATSCH, 21. Auflage 2022, Art. 173 N 2; BSK StGB-RIKLIN, 4. Auflage 2018, Vor Art. 173 StGB N 12 ff.;

      BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 103 IV 22 E. 7). Massgeblich ist der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer äusserung, den ihr ein unbefangener Hürer Leser nach den Umständen beilegen musste (Praxiskommentar, StGB- TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 11, BGer 6B_6/2015 vom 26.

      November 2015 E. 2.2 m.H., BGE 128 IV 53 E. 1a). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird nicht zum Beweis zugelassen und ist strafbar für äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht verbreitet werden, jemandem übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Sowohl im Zusammenhang mit dem Wahrheitsals auch mit dem Gutglaubensbeweis trägt der Beschuldigte die Beweislast und das Beweislastrisiko (BGE 132 III 186 E. 4 und 5.1). Der Grundsatz in dubio pro reo greift diesbezüglich nicht (BSK StGB-RIKLIN, 4. Auflage 2018, Art. 173 N 13). Als Beweismittel kommen in diesem Zusammenhang nur Tatsachen in Frage, die dem täter im Zeitpunkt seiner äusserung schon bekannt waren (Praxiskommentar, StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 20).

    5. Dossier 1: E-Mail vom 4. April 2020

      1. Diese E-Mail verschickte der Beschuldigte an die Privatklägerin 2, C. , und in Kopie an 11 weitere Adressaten (Urk. D1/4/3). Im Wesentlichen wirft er darin C. vor, sie würde lägen. Sie hätte vor allen Nachbarn behauptet, sie sei bereit für Akteneinsicht (alte Rechnungen 2014-2019 betreffend D. rain 2) und dass sie ihm (dem Beschuldigten) Zugang zu den Akten Gewähren werde. Sie sei dann aber nicht dazu bereit gewesen und auf seine Frage warum habe sie ihm geantwortet, Herr A. , Sie haben kein Recht auf Akteneinsicht. Sie betrachte die Akten von D. -rain 2 als Privateigentum. Weiter schrieb der Beschuldigte:

        - C. verfälscht Dokumente betreffend Heizungsreparatur im Gericht, um die Tatsachen zu vertuschen. Das geht zu weit, kriminelle Energie.

      2. Der Beschuldigte hat somit gegenüber der Privatklägerin 2 und weiteren Stockwerkeigentumsmitgliedern geäussert, die Privatklägerin 2 habe im Zusammenhang mit der Akteneinsicht gelogen. Da er sie der Läge bezichtigte, stellte er sie entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81 S. 2 und S. 4) als L?g- nerin dar. Die äusserung, die Privatklägerin 2 sei eine Lügnerin bzw. sie habe gelogen, verletzt ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Ein charakterlich anstündiger Mensch liegt nicht. lägen ist unanstündig und verpent. Eine Person die liegt, ist nicht vertrauenswürdig. Es kommt hinzu, dass der Personenkreis gegenüber welchem er die Privatklägerin 2 als Lügnerin bezeichnete, zu grossen Teilen Mitglieder der gleichen Stockwerkeigentümergemeinschaft wie die Privatklägerin 2 sind und sie persönlich kennen und wohl zumindest teilweise auch Nachbarn sind. Es handelt sich sodann da ein Zusammenhang mit einem versprochenen und dann verweigerten Akteneinsicht behauptet wird um ein gemischtes Werturteil. Dabei trifft der Vorwurf des lägens die Privatklägerin 2 nicht nur in ihrer Eigenschaft als Revisorin der Gemeinschaft, sondern allgemein wird damit ihr Ruf, als Person ein ehrbarer Mensch zu sein, beschädigt (vgl. dazu auch BGE 119 IV 44 E. 2a; BGE 117 IV 27 E. 2c). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. Ebenso der subjektive Tatbestand, ist doch unbestritten, dass der Beschuldigte diese E-Mail mit Wissen und Willen verfasst und an die fraglichen Adressaten versendet hat. Er musste zumindest damit rechnen, dass die äusserung, C. würde lägen, ehrrährig sein kann.

        Der Beschuldigte hat zum Vorwurf der Läge vorgebracht, es sei klar, dass die Privatklägerin 2 nicht bereit gewesen sei, die Akten herauszugeben, obwohl sie im selben Moment der Blockierung die Nachbarschaft informiert habe,

        dass sie Dr. A.

        den Zugang zu Akten Gewähre. Es sei unbestritten und

        durch die E-Mail ihres Rechtsvertreters, RA Y. , an den Rechtsvertreter des Beschuldigten, RA X5. , vom 3. April 2020 belegt, dass die Privatklägerin 2 nicht zur Aktenherausgabe bereit gewesen sei. Die Privatklägerin 2 habe sich nicht an die Abmachung gehalten, ihm die Akten herauszugeben (vgl. Urk. 42 S. 9 f., Urk. 43/1-18, Urk. 44 S. 4 f., Prot. I S. 11 ff., Urk. D1/4/10, Urk. 81 S. 3 f.).

        In der E-Mail vom 3. April 2020, 13:12 Uhr, wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten (Rechtsanwalt Dr. X5. ) vom Rechtsvertreter der PrivatKlägerin 2 (Rechtsanwalt Dr. Y. ) mitgeteilt, auf welchem Weg eine zeitnahe Einsicht in die fraglichen Akten Gewährt werde. Dieser bestand darin, dass die Origi- nalakten seinem Rechtsvertreter (RA X5. ) übergeben würden, dieser Kopien erstellen könne, aber zusichere, dass die Originalakten dem Beschuldigten nicht übergeben würden. Hintergrund dieses Vorschlages war, dass die Privatklägerin 2 die Originalakten von der F. Immobilien AG (bisherige Verwaltung) habe übernehmen müssen und sie daher den Anspruch habe, dass sie die Origi- nalakten direkt (vollständig und mit allen nötigen Belegen) an die neue Verwaltung weiterleiten könne (Urk. D1/4/10). In der E-Mail vom gleichen Tag um 19:21 Uhr an den Beschuldigten, mit Kopie an weitere Stockwerkeigentümer, hält die Privatklägerin 2 fest, dass sie dem Beschuldigten einen Vorschlag unterbreitet habe, damit er Akteneinsicht bekomme (Urk. D1/4/8). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, ist somit keineswegs belegt, dass die Privatklägerin 2 ihm zugesichert habe, ihm persönlich die Akten zu übergeben. Sie hat ihm Gegenteils einen Tag vor seinem ehrverletzenden Schreiben einen anderen Weg der Akteneinsicht vorgeschlagen und diesen Weg den anderen Stockwerkeigentümern (Nachbarn) mitgeteilt. Ein Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, dass die von ihm gemachte ehrverletzende äusserung, die Privatklägerin 2 habe im Zusammenhang mit den Akten gelogen, der Wahrheit entspreche, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist somit gescheitert. Insbesondere geht auch der sinngemüsse Einwand der Verteidigung im Berufungsverfahren ins Leere, Rechtsanwalt Dr. X5. sei vom Beschuldigten gar nicht mandatiert gewesen, und der Beschuldigte sei im Zeitpunkt seiner Mail von einem zumutbaren Vorschlag der Privatklägerin 2 betreffend Akteneinsicht ausgegangen, den sie ihm dann nicht Gewährt habe, weshalb er sie insoweit der Läge bezichtigt habe. Vorab verhält es sich Nämlich so, dass der Beschuldigte bereits am Abend des 3. April 2020 über diesen Vorschlag von

        Rechtsanwalt Dr. Y.

        im Namen der Privatklägerin 2 zur Akteneinsicht ?

        wohl durch Rechtsanwalt Dr. X5. informiert worden war, wie dies aus sei- ner E-Mail vom 3. April 2020, 20:43 Uhr, hervorgeht (vgl. Urk. D1/4/10). Der Beschuldigte teilt darin der Privatklägerin 2 mit, Der Vorschlag von deinem Anwalt über Akten ist, wir sind nicht erlaubt, direkt Zugang zu Akten zu haben. Das ist rechtswidrig. Entgegen dem sinngemüssen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 71

        S. 4-10) reagierte der Beschuldigte mit seiner oben zitierten E-Mail somit nicht nur auf die E-Mail vom 3. April 2020, 13:12 Uhr, wobei er diese so verstanden haben will, dass ihm die Privatklägerin 2 in kooperativer Absicht einen zumutbaren Vorschlag zur Akteneinsicht unterbreitet habe, den sie dann nicht eingehalten habe. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der inkriminierten E-Mail vom 4. April 2020 Kenntnis vom anwaltlichen Vorschlag zur Akteneinsicht und wusste, dass die Privatklägerin 2 nicht bereit war, ihm persönlich Akten herauszugeben und ihm nur den anwaltlichen Vorschlag auf Akteneinsicht gemacht hatte. Damit ist auch klar, dass er auch nicht missVerständlich von einer Läge sprechen kann. Ob er diesen (anwaltlichen) Vorschlag auf Akteneinsicht als unzumutbar als faktische Verweigerung des ihm zustehenden Akteneinsichtsrecht betrachtete, ändert nichts daran, dass er beim Verfassen seiner E-Mail an die Privatklägerin 2 und weitere Adressaten wusste, wie der Vorschlag auf Akteneinsicht gelautet hatte und dass die Privatklägerin 2 von diesem Vorschlag nicht abgewichen ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob Rechtsanwalt Dr. Y. sich in jenem Schreiben im Ton vergriffen haben soll. Der Beschuldigte ist demnach in diesem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

      3. Die äusserung, die Privatklägerin 2 habe in krimineller Energie vor Gericht Dokumente gefälscht, verletzt klarerweise ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Dies braucht nicht weiter begründet zu werden, wirft der Beschuldigte C.

        damit letztlich vor bzw. schwingt dies zumindest mit, strafbare Handlungen begangen zu haben. Das Fälschen von Dokumenten und dazu noch vor Gericht erfüllt häufig den Tatbestand der Urkundenfälschung, was hier mit dem Hinweis auf die kriminelle Energie impliziert wird. Eine ehrbare Person fälscht sodann unabhängig von der Strafbarkeit keine Dokumente und schon gar nicht vor Gericht. Die Vor-instanz hat sodann zutreffend auf den Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2015 verwiesen, wonach der Ausdruck kriminelle Energie auch die Bedeutung zu strafbaren Handlungen neigend trägt und dass eine solche Aussage daher zweifellos den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E.3.3). Zum subjektiven Tatbestand ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte die E-Mail mit Wissen und Willen verfasst und an die fraglichen Adressaten versendet hat und er im Weiteren zumindest damit rechnen musste, dass die äusserung, C. weise eine kriminelle Energie auf und fälsche vor Gericht Dokumente, ehrrährig sein kann. Ob der Beschuldigte die von ihm verwendete Terminologie nun finanztech- nisch strafrechtlich verstanden haben will (Prot. II S. 10 und S. 13), ist irrelevant, denn die AusdRücke, die er verwendete, sind in allen Bereichen ehrenrährig.

        Zu dieser äusserung bringt der Beschuldigte sinngemäss (den Entlastungsbeweis) vor, die Privatklägerin 2 habe in einem Zivilprozess im Zusammenhang mit Reparaturkosten der Heizungsanlage der Stockwerkeigentümergemeinschaft einen angeblich ungenügenden Rechnungsbeleg gegen einen anderen Beleg ausgetauscht. Aus Sicht des Rechnungswesens handle es sich dabei um eine Manipulation des Beleges, mithin um eine Fälschung (Urk. 42 S. 11 ff.; Urk. 43/6+9, Prot. I S. 12 ff.). Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe im März 2019 einerseits eine Rechnung der G. AG vom 20. März 2018 für eine einmalige Einzelrevision, Control, betreffend die Würmepumpe eingesehen und dann später im Oktober 2019 eine Rechnung der G. AG vom 30. April 2018 über Reparaturarbeiten an der Würmepumpe. Am 2. Mai 2019 habe die

        Verwaltung F.

        Immobilien AG dem Beschuldigten geschrieben, bei der

        Rechnung von G. gehe es um eine Reparatur bei der gemeinsamen Heizungsanlage von Frau C. und ihm. Wenn die Würmepumpe defekt gewesen wäre, hätte er dies merken müssen, und er hätte informiert werden müssen.

        Der Beschuldigte habe somit ernsthafte Gründe gehabt, davon auszugehen, dass die Reparaturen nicht an der gemeinsamen Würmepumpe, sondern an den HeizungsKörpern von C. durchgefährt worden seien (Urk. 44 S. 5-7; vgl. auch Urk. 81 S. 5). Irgendeinen Beweis für den Wahrheitsgehalt der äusserungen des Beschuldigten liegt nicht vor. Es liegen keinerlei Beweise für eine Fälschung und ein Austauschen von Dokumenten vor Gericht durch die Privatklägern 2 bzw. irgendeine kriminelle Energie ihrerseits vor, und es wurden auch keine entsprechenden Beweismittel offeriert. Ebenso wenig ergibt sich aus den vom Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten zivilrechtlichen Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 84/1 und Urk. 84/6), dass durch die Privatklägerschaft eine Straftat begangen worden wäre. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte keine Strafanzeige eingereicht hat. Die beiden von ihm eingereichten Belege sind eine Offerte für Service-Leistungen vom 20. März 2018 bzw. eine spätere Rechnung für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit einer Würmepumpe vom 24. April 2018 (Urk. 43/6+9). Die Offerte und die Rechnung waren jeweils von der G. AG an die Verwaltung F. Immobilien AG gerichtet, welche ihr Mandat per Ende Juni 2019 kündigte. Beide Belege betreffen die gemeinsame Würmepumpe. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte zur Ansicht gelangen sollte, dass sich diese einer dieser Belege auf eine Reparatur des HeizKörpers der Privatklägerin 2 beziehen sollte. Daraus lässt sich nichts zu den von ihm behaupteten ehrverletzenden äusserungen ableiten. Das von der Vertei- digung zitierte Schreiben der Verwaltung vom Mai 2019 (Urk. 44 S. 6 Rz 17; Urk. D1/4/11 S. 12) spricht von der gemeinsamen Heizanlage (die mit der gemeinsamen Würmepumpe gegeben ist) und nicht von HeizKörpern der Wohnung der Privatklägerin 2. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschuldigte auch nicht ansatzweise ernsthafte Gründe, davon auszugehen, dass die Reparaturen nicht an der gemeinsamen Würmepumpe, sondern an den HeizungsKörpern von C. durchgefährt wurden. Zu betonen ist, dass dieser Umstand bzw. diese Erläuterung dem Beschuldigten bereits klar und deutlich mit Schreiben von Rechtsanwalt Y. vom 28. August 2019 mitgeteilt worden war (Urk. D1/4/6 S. 4). Dass er diesbezüglich im April 2020 einem MissVerständnis unterlag, ist auszuschliessen.

        Die neu mandatierte Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, der (fremdsprachige) Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 keine Fälschung vorgeworfen, sondern nur Buchhaltungsfehler. Im Ausdruck kriminelle Energie liege kein Vorwurf strafbaren Verhaltens, und es gehe nur um ihre (berufliche) tätigkeit als Revisorin, nicht um ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Urk. 71 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 81 S. 5 Rz 11 und S. 6 Rz 15). Dem Ausdruck kriminelle Energie kommt auch die Bedeutung zu strafbaren Handlungen neigend zu. Eine solche Aussage erfüllt daher zweifellos den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E.3.3). Der Vorwurf des Verfülschen von Dokumenten (zudem vor Gericht) ist in der E- Mail klar umschrieben. Es bleibt kein Raum für das Vorbringen, der Beschuldigte laste ihr lediglich einen Buchhaltungsfehler vor. Weiter ist zu beachten, dass die äusserung der kriminellen Energie gemeinsam mit dem Verfülschen von Dokumenten gemacht wurde, diese verstrickt sind, und auch von daher kein Ansatz für einen Vorwurf von lediglich Buchhaltungsfehlern konstruiert werden kann. So- dann wird der Privatklägerin vorgeworfen, solche Verfülschungen vor Gericht begangen zu haben, was sich nicht auf ihre tätigkeit als Revisorin beschränkt, welche sie überdies offensichtlich nur in der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht nebenberuflich ausübt. Schliesslich wurde bereits dargetan, dass der Aus- druck kriminelle Energie auch die Bedeutung zu strafbaren Handlungen neigend trägt und den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch ein Gutglaubensbeweis gelingt nicht. Es liegen demnach keine RechtfertigungsGründe für die ehrverletzende äusserung vor, die Privatklägerin 2 habe in krimineller Energie vor Gericht Dokumente verfälscht. Der Beschuldigte ist demnach auch in diesem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

          1. Dossier 2: E-Mail vom 3. April 2020

            1. Am 3. April 2020 versandte der Beschuldigte eine E-Mail an die Privatklägerin 1, B. , und in Kopie zur Kenntnis an diverse weitere Personen mit dem Betreff: Antwort Akten D. -rain 2 / Polizeiliche Anzeige (Urk. D2/3/2). Er schreibt u.a.:

              B. bedroht meine Familie, mit dem Wort: ich werde euch fertig machen. B. lässt seinen Hund mich attackieren....

            2. Der Beschuldigte äussert hier gegenüber Dritten und der Privatklägerin 1, dass letztere seine Familie bedroht habe und zwar massiv mit Worten (ich werde euch fertig machen) und dem Hetzen des Hundes gegen ihn (B. lässt sei- nen Hund mich attackieren). Zu betonen ist, dass die Umschreibung lässt ihren Hund attackieren beinhaltet, dass die Privatklägerin 1 zumindest bewusst zulassen würde, dass ihr Hund den Beschuldigten attackiert bzw. gar insinuiert, sie habe den Hund zur Attacke aufgehetzt. Die äusserung den Hund ihn attackieren lassen ist nicht isoliert, sondern zusammen mit der gleichzeitig geäusserten Drohung, ihn fertigzumachen, zu würdigen. Der Beschuldigte behauptet damit ein strafbares Verhalten von B. (Drohung), was wie oben erwogen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Der Einwand der Verteidigung, die äusserung des fertigmachens sei unter den konkreten Umständen offensichtlich nicht geeignet, jemanden (bzw. den Beschuldigten) in Angst und Schrecken zu versetzen, da es sich bei der Privatklägerin 1 um eine ältere Dame im hohen Rentenalter von 72 Jahren handle und der Beschuldigte über 16 Jahre jünger sei (Urk. 71 S. 15; vgl. auch Urk. 81 S. 7 Rz 17), geht an der Sache vorbei. Im Kern geht es darum, dass er die Privatklägerin gegenüber Dritten als eine Person darstellt, die andere Menschen bedroht. Dies genügt, um jemanden in ein schlechtes Licht zu stellen. Diese Dritten überlegen sich dann nicht, ob die bedrohte Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei und ob diese äusserung strafrechtlich eine vollendete Drohung allenfalls eine versuchte Drohung darstellt. Hinzu kommt, dass auch eine 72jährige Person eine jüngere Person fertig machen kann, gibt es doch auch andere Mittel als persönliche physische Gewalt. Des Weiteren verbindet der Beschuldigte die Drohung noch damit, dass sie ihren Hund ihn attackieren lasse. Die E-Mail hat der Beschuldigte sodann mit Wissen und Willen verschickt, und er musste zumindest damit rechnen, dass die äusserung, B. würde ihn bedrohen, ehrenrährig sein kann. Der Beschuldigte hat dem- nach auch mit dieser E-Mail den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

            3. Der Beschuldigte bringt dazu im Wesentlichen vor, dass diese äusserungen der Wahrheit entsprechen würden. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, und die Privatklägerin 1 habe die Attacke durch den Hund eingestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die verbale Drohung der Privatklägerin 1 die Wahrheit gesagt habe. Die Verteidigung macht geltend, es sei aus den Ausführungen der Privatklägerin 1 zu erkennen, dass es tatsächlich eine Attacke ihrer Hündin gegen den Beschuldigten gegeben habe, habe sich die Privatklägerin 1 doch wegen der ganzen Angelegenheit beim Beschuldigten entschuldigt, und man liess das fallen (Urk. 44 S. 11-13; Urk. 42 S. 19 ff.; Prot. S. 15 f.; Urk. 81 S. 7). Die Privatklägerin 1 hat ausgesagt, dass der Beschul- digte wegen ihrem Hund einmal Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Es sei der Vorwurf im Raum gestanden, dass sie ihren Hund auf ihn gehetzt haben soll. Die Polizei habe deswegen mit ihr telefoniert. Das sei dann geklürt worden. Ihr Hund sei eine Labradorhündin, die man nicht auf Angriffe abrichten könne. Ihre Hündin sei ein Familienhund, die mit Kindern spiele und einfach immer dabei sei. Herr

        H.

        von der Gemeindepolizei habe sie angerufen und dann auch gesagt,

        dass dies ein MissVerständnis sein müsse. Sie sei dann unaufgefordert mit ihrem Hund auf den Polizeiposten, und man habe dann ihre Hündin angeschaut. Man habe das dann fallenlassen. Sie habe sich noch beim Beschuldigten entschuldigt wegen der ganzen Angelegenheit, aber sie habe nichts mehr von ihm Gehört ausser den Anschuldigungen und habe es dann auch vergessen. Des Weiteren bestritt die Privatklägerin 1, je gesagt zu haben, sie würde sie fertigmachen. Auch sei es nicht wahr, dass sie ihren Hund den Beschuldigten habe attackieren lassen. (Urk. D1/6/4 S. 3 und S 4). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass sich auf Basis dieser Ausführungen die vom Beschuldigten behauptete äusserung,

        B.

        lässt seinen Hund mich attackieren, nicht belegen lässt. Der für das

        Berufungsverfahren neu beigezogene Verteidiger verwies sodann für den fraglichen Vorfall auf die bei den Akten liegende E-Mail vom 11. Dezember 2019, mit welcher sich die Privatklägerin 1 beim Beschuldigten entschuldigte (Urk. D2/3/1). Sie erklärt darin, dass es ihr sehr leid tue, dass ihr Hund I. den Beschul- digten so erschreckt habe und bittet diesen höflich um Verzeihung. Sie bietet dem Beschuldigten auch an, sich auf dem Parkplatz zu treffen, damit er I. kennenlernen könne. Der Hund möge Menschen aller Art, sei noch jung und etwas heftig, wolle aber eigentlich nur spielen. Auch sei es so, dass I. wiederum eine Beschätzerin sei und einen Fremden wissenlasse, dass er sie sich fernhalten solle. Es lässt sich aufgrund der Entschuldigung der Privatklägerin 1 klar belegen, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem sich der Beschuldigte durch die Labradorhündin bedroht gefühlt hat, sich wohl erschreckt hat. Ein ganz anderes Geschehen ist indessen, das bewusste Zulassen gar die Aufforderung an den Hund durch die Privatklägerin 1, den Beschuldigten zu attackieren. Ein solches Geschehen hat die Privatklägerin 1 ausDrücklich bestritten. Wie erw?hnt, ist dieser Vorwurf auch zusammen mit der gleichzeitig geschilderten Drohung, die Privatklägerin 1 werde ihn bzw. seine ganze Familie fertigmachen, zu verstehen. Dass die Privatklägerin also deshalb zuliess, dass der Hund ihn attackiere. Dies hat der Beschuldigte nicht bewiesen. Es genügt sodann nicht, wenn nur ein Kern von Wahrheit bewiesen ist (Praxiskommentar, StGB- TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 14 m.H.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Gemeindepolizist die Situation mit der Labradorhündin richtig eingeschätzt hat. Es steht hier im übrigen Aussage gegen Aussage, wobei die Angaben des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gesamthaft nicht sehr überzeugend erscheinen. So erscheinen seine Erklärungen zur Aktenherausgabe zur Heizungsanlage bspw. wenig differenziert und überzeugen wie erwogen nicht. Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin 1 von sich aus erklärt, sich beim Beschuldigten entschuldigt zu haben was wie angefährt auch belegt ist , lässt ihre Bestreitung, dass sie den Beschuldigten nicht durch ihren Hund habe attackieren lassen, glaubhaft erscheinen. Das Entschuldigungsschreiben legt denn auch nahe, dass es zu einem ungewollten Erschrecken des Beschuldigten durch den Hund gekommen ist und die Privatklägerin 1 Abhilfe anbietet. Weiter ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Beschuldigte nie formell Anzeige gegen die Privatklägerin 1 erstattete (Urk. D1/5). Der Beschuldigte umschrieb teilweise denn auch eine Bitte an die Polizei um Schutz (vgl. Prot. I S. 17). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte den Beweis der Wahrheit seiner äusserung erbringen muss und ausser seinen nicht glaubhaften Angaben keine anderen Beweismittel für seine Darstellungen vorhanden sind,

        weder für die verbale Drohung (ich werde euch fertig machen) noch für das Hetzen des Hundes auf ihn bzw. dass sie bewusst unterliess zu unterbinden, dass der Hund auf ihn losgehe (B. lässt seinen Hund mich attackieren). Es sind demnach keine RechtfertigungsGründe für die ehrrährigen Vorwürfe in der E-Mail vom 3. April 2020, die Privatklägerin 1 habe ihn verbal bedroht und den Hund ihn attackieren lassen, gegeben. Der Beschuldigte ist demnach auch in diesem Anklagepunkt wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

          1. Dossier 2: E-Mail vom 5. April 2020

            1. Am 5. April 2020 verschickte der Beschuldigte um 11:08 Uhr eine E-Mail an J. (J. @F. immobilien.ch), mit Kopie an die beiden PrivatKlägerinnen und weitere Personen mit dem Betreff: Revisor-Haftung / Fehler von Revisoren (C. & B. ) (Urk. D2/3/3). In dieser E-Mail führt der Beschuldigte

              u.a. aus:

              Ich bitte Sie, die Nachbarschaft hier zu informieren, wieviel Prozent B. (OG) bezahlt (42% noch tiefer ...), damit die Nachbarschaft Bescheid hat, ob Revisor B. die Revision als Möglichkeit der übervorteilung von Nachbarn missbraucht. Bei Nichtkooperation wird diese Zahl durch Akteneinsicht ermittelt. Danke!

            2. Mit der Formulierung der übervorteilung von Nachbarn missbraucht äussert der Beschuldigte erneut klar ein ehrenrähriges Verhalten. Er bringt gegen- über den Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft und weiteren Dritten

              zum Ausdruck, dass B.

              als Revisorin unlautere, allenfalls gar strafbare

              Handlungen vorgenommen habe, um private Kosten auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. andere Stockwerkeigentümer zu überwälzen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dies trifft sie wiederum in ihrem Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, der sich ethisch und anstündig verhält. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es auch nichts daran ändert, dass er diesen Vorwurf als Möglichkeit formuliert, da gemäss Art. 173 StGB die blosse Verdächtigung genügt (Urk. 62 S. 14, BGE 119 IV 44; BGE 117 IV 27; BGE 102 IV 176). Weiter ist erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte die E-Mail mit Wissen und Willen verfasste und verschickte. Auch musste er zumindest damit rechnen, dass die

              äusserung, B. bereichere sich auf Kosten ihrer Nachbarn bzw. würde ihre Stellung als Revisorin als Möglichkeit der übervorteilung von Nachbarn missbrauchen, ehrenrährig sein kann. Der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 werde hier in ihrer Eigenschaft bzw. Ansehen als Revisorin angegriffen und nicht in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch herabgesetzt (Urk. 71 S. 17; Urk. 81 S. 8 Rz 22), überzeugt aufgrund der konkreten Umständen nicht. Es ist zutreffend, dass jeder Stockwerkeigentümer das Recht hat, einzelne Handlungen der Revisorin überprüfenzulassen. Richtig ist auch der Hinweis der Verteidigung, dass äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht Geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; BGE 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Es ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 die Revision in der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beruflich betreibt. Dies ist lediglich eine freiwillige Aufgabe im Bereich der Eigentümergemeinschaft. Die Privatklägerin 1 ist wie der Beschuldigte selbst vorbringt war im Bereich Literatur tätig. Sodann hat er der Privatklägerin 1 nicht etwa vorgeworfen, als Revisorin fehlerhaft gearbeitet zu haben. Er schmölert damit ihr Ansehen als Revisorin. Er hat sich vielmehr Dritten gegenüber dahingehend geäussert, sie habe ihre Stellung als Revisorin missbraucht (was Wissen und Willen voraussetzt), um Nachbarn zu übervorteilen. Dieser Vorwurf trifft sie nicht nur in ihrem Ansehen als Revisorin, sondern zugleich in der Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der Beschuldigte hat sich daher auch mit diesen schriftlichen äusserungen gegenüber Dritten und der Privatklägerin 1 ehrverletzend verhalten und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

            3. Der Beschuldigte macht zu dieser ehrenrährigen äusserung geltend, den von ihm eingereichten Beilagen lasse sich entnehmen, dass die Privatklägerin 1 bei der Kostenverteilung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Jahr 2018 bevorteilt worden sei (47% zu 53% anstatt 50% zu 50%). Diese Kostenverteilung habe sie als Revisorin genehmigt (Urk. 42 S. 22 ff.; Urk. 44 S. 13, Prot. I S. 17 f.).

        Die Ausführungen des Beschuldigten sind letztlich im Detail nicht nachvollziehbar. Sodann verweist er z.B. in seiner Stellungnahme (Urk. 42 S. 22 Fussnote 19) zum Beweis der (richtigen) Kostenverteilung auf die Beilage 17, den Verwaltungsvertrag vom 1. Januar 2021 mit der (gerichtlich eingesetzten) Verwalterin, der K. Immobilien GmbH. Es handelt sich hier um einen Vertrag aus dem Jahre 2021, aus welchem sich für das Jahr 2018 nichts ableiten lässt. Auch die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel sind nicht aussageKräftig. Die als Beweis eingereichten E- Mails (Urk. 43/15+16 sowie Urk. 43/18) wurden erst nach den fraglichen äusserungen erstellt und kommen daher als entlastende Tatsachen nicht in Betracht (Praxiskommentar, StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 20). Das Festhalten des Ergebnisses eigener Berechnungen in E-Mails, ohne Beilage entsprechender Unterlagen (Reglemente, Rechnungsbelege, Abrechnungen Verwaltung, Verteilung Verwaltung etc.), vermag ohnehin keinen Beweis für deren Richtigkeit zu erbringen. Es liegen auch keine vollständigen, überpröfbaren Abrechnungen und Kostenaufstellungen sowie -verteilungen bei den Akten. Am Rande zu erwähnen ist, dass gemäss dem Reglement für Stockwerkeigentum der liegenschaft L. Haus 3 (handschriftlich Ergänzt D. -Strasse 2) eine Wertquote von 45/100 (EG) und 55/100 (OG) festgelegt und mit Ausnahme der Heizung (80% und 20%) eine Verteilung sämtlicher übrigen gemeinschaftlichen Betriebs- und Verwaltungskosten nach Wertquoten vereinbart wurde (Urk. D1/4/4). Es ist weiter zu bedenken, dass die Abrechnungen 2018 von einer professionellen Immobilienverwaltung erstellt wurden und die Privatklägerin 1 diese als Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft lediglich revidiert hat und gemäss Vorbringen keine Abänderungen vornahm. Der Beschuldigte selber betont, dass das Fachgebiet der Privatklägerin 1 Literatur sei (Urk. 42 S. 19). Es gibt auch von daher keinerlei Grund für den Vorwurf des Missbrauchs und der übervorteilung von Nachbarn gegenüber der Privatklägerin 1. Es gelingt dem Beschul- digten jedenfalls weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis dafür, dass die Privatklägerin 1 ihre Position als Revisorin der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur übervorteilung ihrer Nachbarn missbrauche bzw. um sich finanziell auf deren Kosten zu bevorteilen.

  5. Fazit

Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  1. Strafe und Vollzug
    1. Strafrahmen und theoretische Grundlagen Strafzumessung und Vollzug

      Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens und die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 16 ff.). Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe. Die Verteidigung macht jedoch geltend, dass Strafmilderungs- Gründe gemäss Art. 48 StGB, insbesondere Art. 48 lit. e StGB zu prüfen seien (Urk. 81 S. 8 E2 i.V.m. Prot. II S. 14). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstriche- nen Zeit deutlich vermindert ist und der täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Praxiskommentar, StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage 2021, Art. 48 N 24). Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Diese vier Jahre sind seit den Taten im April 2020 bald erreicht. Angesichts der seither verstrichenen Zeit von bald 3 Jahren und da sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohlverhalten hat er wurde nicht mehr straffällig

      ? kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche H?chst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Vorliegend führt die Strafmilderung zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten, und es rechtfertigt sich, auf eine Busse statt auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie noch zu zeigen sein wird, sind Schuld und Tatfolgen aber nicht derart geringfügig, dass im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Es besteht vielmehr ein Strafbedürfnis.

      Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). In einem ersten Schritt ist aufgrund der mehrfachen Tatbegehung die schwerste dieser Straftaten zu ermitteln und für diese anhand des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten eine Einsatzstrafe zu bilden. Alsdann ist diese Strafe in einem zweiten Schritt für jedes weitere Delikt angemessen zu Erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz sind die in der E-Mail vom 4. April 2020 gemachten äusserungen der Läge und Urkundenfälschung als schwerste Straftat zu erachten und dafür vorab die Einsatzstrafe festzulegen.

    2. Einsatzstrafe für üble Nachrede in der E-Mail vom 4. April 2020

      Hintergrund der E-Mail vom 4. April 2020 war der bereits länger andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen als Revisorinnen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher zu Auseinandersetzungen und auch zu zivilrechtlichen Verfahren führte. Der Beschuldigte fühlte sich wegen der Kostenaufteilung und angeblichen Fehlern in der Abrechnung benachteiligt und wusste sich offenbar nicht anders zu helfen als mit Beleidigungen. Sein Verhalten lässt sich damit indessen in keiner Weise entschuldigen. Die äusserungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 lüge und fälsche Dokumente sind massiv ehrverletzend und stellten die Privatklägerin 2 gerade im sozial wichtigen Privatkreis von Nachbarn und anderen Stockwerkeigentümern bloss. Sie stehen auch in keinem Verhältnis zu den sich seiner Ansicht nach sachlich stellenden Problemen bei den Abrechnungen etc. Der Beschuldige ist studiert und im Bereich Hedgefonds erfolgreich eine verantwortungs- und anspruchsvolle tätigkeit aus. Es wäre von ihm zu erwarten, dass er solche Auseinandersetzungen, wie sie bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft vorkommen können, mit Respekt und gebotenem Anstand führt. Seine Verdächtigungen Gründeten letztlich, wie erwogen, zumin- dest teilweise auf Spekulationen. Hinzu kommt, dass die fraglichen Kostenverteilungen durch eine professionelle Immobilienverwaltung vorgenommen worden sind und die Privatklägerin 1 das Amt der Revisorin nicht professionell, sondern lediglich als Miteigentümerin übernommen hat. Dieser Umstand lässt das Verhalten des Beschuldigten zusätzlich als weit über das Ziel geschossen erscheinen. Auch in das Problem der Akteneinsicht wurde die Privatklägerin 2 quasi ohne eigenen Hinzutun gedrängt. Das Verschulden wiegt eher leicht, und es erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine Busse von Fr. 2'000 angemessen.

      Bei der subjektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nur eventualvorsätzlich handelte. Sein Vorgehen war aber ohne Weiteres vermeidbar. Es wäre ihm auch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zumutbar gewesen, für diese Streitigkeiten einen Rechtsvertreter zu beauftragen, wenn er wie auch die Flut seiner E-Mails dokumentiert es nicht mehr schaffte, sich angemessen und respektvoll zu verhalten. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt bleibt es daher bei einer Busse von Fr. 2'000 als Einsatzstrafe für die Ehrverletzungen in der E- Mail vom 4. April 2020.

    3. Erhöhung der Strafe für Ehrverletzungen mit E-Mail vom 3. April 2020

      Die äusserung, die Privatklägerin 1 bedrohe ihn verbal und lasse ihn durch den Hund attackieren, ist ebenfalls boshaft. Es kann im übrigen sowohl hinsichtlich der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden. Es erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen die Einsatzstrafe um Fr. 500 zu Erhöhen.

    4. Erhöhung der Strafe für Ehrverletzungen mit E-Mail vom 5. April 2020

      Auch die Behauptung an die Adresse der Nachbarn und weiterer Dritter, die Privatklägerin 1 missbrauche ihre Stellung als Revisorin gegenüber ihren Nachbarn ist als niederträchtig einzustufen, und es kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere im übrigen auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die die Einsatzstrafe um weitere Fr. 500 zu erhöhen.

    5. täterkomponente

      Der aktuell 54-jährige Beschuldigte ist in China geboren. Er lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, ist Bürger von Zürich und hat in der Schweiz studiert. Er lebt mit sei- ner Ehefrau und der minderjährigen Tochter bereits seit mehreren Jahren in E. . Zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte er keine näheren Angaben machen. Er umschrieb sein Einkommen aus einer Selbständigen tätigkeit mit sei- ner Firma M. im Hedge-Fonds-Bereich als überdurchschnittlich und höher als das normaler Leute im Finanzsektor. Die Hypothek für seine Wohnung belaufe sich auf 2 Millionen Franken, der Hypothekenzins betrage 0.6%. 2020 versteuerte der Beschuldigte für sich und seine Ehefrau ein steuerbares Einkommen von CHF 254'300 sowie ein Vermögen von Fr. 235'000. Zu seinen mo- natlichen Ausgaben wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Er war auch nicht bereit, die mit präsidialVerfügung des Obergerichts verlangten Unterlagen einzureichen (Urk. 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sich sein Einkommen inzwischen in etwa halbiert habe (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. D1/11/1-3; Urk. 42 S. 5; Prot. I S. 18 ff.; Urk. 63). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

    6. Nachtatverhalten

      Sein Geständnis wirkt sich nicht strafmindernd aus, da die fraglichen E-Mails oh- nehin belegt waren. Der Beschuldigte zeigt auch keine Einsicht Reue, auch wenn er an der Berufungsverhandlung durchblicken liess, dass er sich in den E-Mails im Ton vergriffen habe.

    7. Bussenhöhe

      Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter BeRücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 3'000 als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 3'000 zu bestrafen.

    8. Ersatzfreiheitsstrafe

    Die Busse ist zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In st?n- diger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100 Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage festzulegen ist.

  2. Zivilpunkt

Die Privatklägerin 1 hat eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'000 sowie eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 500 gestellt (Urk. D1/7/6). Die Vor-instanz hat diese Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschul- digte beantragt mit seiner Berufung, dass die Zivilklage abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 64). Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist auf die Zivilklage einzutreten und bleibt es bei der Verweisung der Forderungen auf den Zivilweg.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist demnach das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.

  2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. ?? 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter BeRücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000 festzusetzen. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 3'000 Busse.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

  4. Die Zivilforderung der Privatklägerin B. wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Privatklägerschaft

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 15. September 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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