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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220233: Obergericht des Kantons Zürich

Die Firma PROLITTERIS hat vor Gericht eine Zahlung von 485 CHF plus Zinsen eingefordert, aber nachdem die gegnerische Partei den Kapitalbetrag bezahlt hat, auf die Zinsen verzichtet. Es besteht Uneinigkeit über die Prozesskosten, wobei die Klägerpartei 1200 CHF fordert, was die Beklagte als übertrieben empfindet. Die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt, was bedeutet, dass die Beklagte diese tragen muss. Der Richter, Herr Ivo Buetti, hat entschieden, dass die Beklagte A______ SARL 200 CHF für die Gerichtskosten und weitere 500 CHF für Auslagen an die Klägerfirma PROLITTERIS zahlen muss. Die weibliche Gerichtsschreiberin heisst Camille Lesteven.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220233

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220233
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220233 vom 09.10.2023 (ZH)
Datum:09.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1308/2023
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Dossier; Berufung; Vorinstanz; Recht; Geschlechtsverkehr; Urteil; Sinne; Kantons; Staatsanwaltschaft; Aussage; Verfahren; Untersuchung; Verfahren; Delikt; Freiheitsstrafe; Körperverletzung; Verteidigung; Aussagen; Verletzung; Schrebergarten; Geldstrafe
Rechtsnorm:Art. 104 StGB ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 198 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 335 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 433 StGB ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 261; 131 IV 83; 142 IV 129; 143 IV 495; 148 IV 329;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220233

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220233-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Keller und lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 9. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2021 (DG210027)

Anklage

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/25)

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 78 S. 83 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen:

    • Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

  2. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

    • Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB (Dossier 1)

    • versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (Dossier 2)

    • Diebstahl und mehrfacher Versuch hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB z.T. in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (Dossier 4, 5 und 6)

    • mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2, 4, 5

      und 6)

    • mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4, 5 und 6)

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 244 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 26. Mai 2020 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr 80 wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

    • 1 Hygienehandschuh, Latex, weiss, gebraucht (A014'410'947)

    • 1 T-Shirt grau mit Blutanhaftungen (A014'521'029)

    • 1 Badetuch gelb mit Blutanhaftungen (A014'521'030)

    • 1 Badezimmerteppich mit Blutanhaftung (A014'521'041)

    • 1 Teleskop-Staubsaugerrohr (A014'521'096)

  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon (iPhone 11 Pro Max, Marke Apple, A014'521'007), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.

    Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird das genannte Mobiltelefon durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 394.24 zu bezahlen. Im übrigen wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juli 2020 zu bezahlen.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 12'248.94 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  10. Die ZivilAnsprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 1'959 gebühr für die Strafuntersuchung

    Fr. 6'000 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 45'000 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Spesenanteil und MWSt)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  13. (Mitteilungen)

  14. (Rechtsmittel)

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 138 S. 1 f.):

    1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

    2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

    3. Die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren sei neu vorzunehmen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und das Obergerichtliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Der Beschuldigte sei mit CHF11'970.50 für das Anwaltshonorar der erbete- nen Verteidigung, für die BerufungsErklärung und das Obergerichtliche Verfahren zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 140 S. 1):

    1. Der Beschuldigte sei mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    2. Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    5. Oktober 2021 bezüglich des Schuldpunktes, des Widerrufs sowie der weiteren Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

  3. Der Vertretung der Privatklägerin 3, B.

(Urk. 135 S. 1 f.):

  1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Oktober 2021 (DG210027) bezüglich Dossier 1 sei unter ausgangsgemüsser Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

  2. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig zu sprechen und die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

  3. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei der

    Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B. Schadenersatz zu bezahlen.

    Fr. 394.24 als

  4. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 20'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2020 zu bezahlen.

  5. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 12'248.94 zu bezahlen.

  6. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten die Kosten für das Vor- und Hauptverfahren aufzuerlegen.

  7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

  8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte am Folgetag Berufung an (Urk. 62). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde sei- ner (vormaligen) amtlichen Verteidigerin am 14. April 2022 zugestellt (Urk. 75). In der Folge reichten sowohl die (vormalige) amtliche Verteidigerin als auch der neu mandatierte erbetene Verteidiger fristgerecht ihre BerufungsErklärungen ein (Urk. 80 und Urk. 91).

    2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung, während die Privatklägerin 3 diesbezüglich ihren Verzicht erklärte und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteil beantragte. Gleichzeitig ersuchte sie in Anwendung von Art. 335 Abs. 4 StPO darum, dass dem entscheidenden Gremi- um eine Frau anGehöre, welche auch ihre Befragung übernehme, sollte dies als notwendig erachtet werden (Urk. 103). Die Privatkläger 1 und 4 liessen sich nicht vernehmen, während der Privatkläger 2 darum ersuchte, keine gerichtlichen Zustellungen mehr zu erhalten (Urk. 108).

    3. Nachdem der Beschuldigte sich neu erbeten verteidigen liess, wurde die amtliche Verteidigerin mit präsidialVerfügung vom 8. Juni 2022 entlassen und anschliessend entschädigt (Urk. 107 und Urk. 109/109A).

    4. Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Privatklägerin 4 mit, dass sie sich mit dem Beschuldigten versöhnt habe, zog ihren Strafantrag zurück und erklärte sinngemäss ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung (Urk. 111).

    5. Am 27. April 2022 sowie am 5. September 2023 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 85 und Urk. 127). Da der neueste Auszug eine bisher nicht bekannte Verurteilung sowie ein neu hängiges Strafverfahren auswies, wurden die entsprechenden Verfahrensakten vom Untersuchungsamt St. Gallen beigezogen (Urk. 130 und 131).

    6. Mit Vorladung vom 22. Juni 2023 wurde auf den 9. Oktober 2023 zur

      Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 115, 117 und 121).

    7. Ein mit Eingabe vom 5. Juli 2023 gestelltes und am 14. Juli 2023 ergänzend begründetes Gesuch des erbetenen Verteidigers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde mit präsidialVerfügung vom 17. Juli 2023 abgewiesen (Urk. 123).

    8. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung teilte die Vertreterin der Privatklägerin 3, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , mit, dass sie nicht zur

      Berufungsverhandlung erscheinen könne und reichte vorab ihre Plädoyernotizen ein (Urk. 134 und 135). Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie Staatsanwältin lic. iur. B. Groth erschienen (Prot. II S. 9).

  2. Prozessuales

    1. Nachdem die Privatklägerin 4 ihren Strafantrag zurückgezogen hat, ist das Verfahren betreffend Beschädigung ihres Mobiltelefons (Dossier 2) einzustellen. Auf den Vorwurf der Körperverletzung hat ihre Eingabe demgegenüber keinen Einfluss, handelt es sich dabei doch (in allen möglicherweise zum Tragen kommenden Tatbestandsvarianten) um ein Offizialdelikt, da der Beschuldigte und die Privatklägerin 4 verheiratet sind (vgl. Art. 122 StGB sowie Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

    2. Die Erklärung des Privatklägers 2, könftig keine Zustellungen mehr erhalten zu wollen (Urk. 108), hat auf den Rechtsbestand des von ihm gestellten Strafantrags (Urk. D4/2) keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.4).

    3. Die BerufungsErklärungen des neu mandatierten erbetenen Verteidigers und der vormaligen amtlichen Verteidigerin sind in ihrem Umfang nicht deckungsgleich (vgl. Urk. 80 und Urk. 91). Der erbetene Verteidiger hat hierzu im Namen des Beschuldigten ausDrücklich erklärt, die BerufungsErklärung der amtlichen Verteidigerin sei weisungswidrig erfolgt, entspreche nicht dem Willen des Beschuldigten und sei unbeachtlich (Urk. 95, vgl. auch Urk. 102/1-3). Entsprechend ist zur Bestimmung des Gegenstands des Berufungsverfahrens einzig auf die BerufungsErklärung des erbetenen Verteidigers abzustellen. Demgemäss gelten Dispositivziffer 2 (Schuldspräche), 3 (Strafzumessung), 4 (Widerruf), 7-9 (Zivilanspräche und persönliche Entschädigung der Privatklägerin 3) und 12 (Kostenverteilung) als angefochten.

      Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffer 3; Urk. 105). Somit kann festgehalten wer-

      den, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs), 5-6 (Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände),

      10 (ZivilAnsprüche der Privatkläger 1 und 2) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Sachverhaltserstellung

    1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen alles Nätige zu den Grundsätzen der Beweisführung bzw. Sachverhaltserstellung ausgefährt (Urk. 78 S. 9 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Dossier 1 (Vergewaltigung)

      1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorliegend als Beweismittel primür die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 sowie die von ihr eingereichten Unterlagen (Bildschirmfotografie eines Instagram-Chats sowie WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten) im Recht liegen (Urk. 78 S. 12). Zu ergänzen bleibt einzig, dass der Verwertbarkeit der nach deutschem Prozessrecht durchgefährten ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin nichts im Weg steht (vgl. Art. 92 des Rechtshilfegesetzes). Die Vorinstanz hat sodann auch den Inhalt dieser Beweismittel zutreffend geschildert (Urk. 78 S. 13 ff.), weshalb darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei aber im Rahmen der BeweisWürdigung der konkrete Inhalt auszugsweise in Erinnerung zu rufen sein wird.

        Soweit sich die Privatklägerin 3 mehrere Tage nach den VorFällen medizinisch untersuchen liess, wobei auch Fotografien erstellt wurden (Urk. D1/10/1-6), kann an dieser Stelle bereits gesagt werden, dass hieraus für die Beweisführung nichts abgeleitet werden kann, da zufolge des Zeitablaufs keine eindeutigen Feststellungen mehr gemacht werden konnten (Urk. D1/10/1 S. 3 f.).

      2. Aufgrund ihrer jeweiligen prozessualen Stellungen und Interessen ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 3 darauf hoffen, dass das Strafverfahren ihren Standpunkt stätzt. darüber hinaus sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihre Glaubwürdigkeit in zu be-

        rücksichtigendem Masse eingeschränkt sein könnte (vgl. zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 78 S. 28). Ohnehin ist bei der BeweisWürdigung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der depo- nierten Aussagen ausschlaggebend und nicht primür die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person.

      3. Der Beschuldigte anerkennt, dass er die Privatklägerin 3 nachdem er vorab mit ihr über WhatsApp kommuniziert hatte am 11. Juli 2020 um 23.30 Uhr in

        C. , D.

        [Bahnhof], abgeholt und mit ihr in seinem Personenwagen

        nach E. gefahren war, wo es in der Folge einmal in der Nacht und einmal am Morgen zu Geschlechtsverkehr kam. Er bestreitet, dass hierfür ein Entgelt von EUR 4'000 für die Privatklägerin 3 vereinbart war und dass der nächtliche Geschlechtsverkehr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht einvernehmlich erfolgt sei (Prot. I S. 9 f.).

        Mithin ist die Tatsache, dass die Privatklägerin 3 in jener Nacht tatsächlich zu-

        sammen mit dem Beschuldigten in E.

        war, unbestritten. Etwaige genaue

        Ortskenntnisse bzw. Zimmerbeschreibungen etc. sind damit entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 34) nicht geeignet, die besondere Glaubhaftigkeit all ihrer Aussagen zu untermauern, war sie damals doch zweifellos tatsächlich vor Ort, wodurch für den Kerngehalt der Vorwürfe jedoch nichts gewonnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019, E. 3.2).

      4. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dafür gehalten, dass der Beschuldigte nicht nur als A. über WhatsApp mit der Privatklägerin 3 Kontakt hatte, sondern zunächst als F. bzw. G. über Instagram mit ihr Kontakt aufnahm (Urk. 78 S. 29 ff.). tatsächlich scheint der WhatsApp-Chat, welchen der Beschuldigte am 4. Juli 2020 um 17.54 Uhr damit begann, dass er der Privatklägerin 3 diverse Selfies zusandte (Urk. D1/4 Bild 8) als nahtlose Fortführung des Austauschs von F. mit der Privatklägerin 3 vom 3. Juli 2020,

        11.49 PM, bzw. 4. Juli 2020, 10.09 AM (ebenda Bild 7). Auf Instagram wird der Privatklägerin 3 für eine Stunde Sex viel Geld (EUR 4'000) geboten, und genau darum drehen sich sodann der anfängliche Mitteilungsaustausch, wobei klar ist, dass der Beschuldigte bereit ist, der Privatklägerin 3 Geld zu bezahlen, obwohl er

        das nicht Müsste, aber weil er derzeit keine Beziehung und einfach eine Affüre wolle (ebenda Bilder 8-9). Die Privatklägerin 3, welche von der Kontaktaufnahme weder überrascht ist, noch nachfragt, wer ihr hier in welchem Zusammenhang Bilder von sich selbst sendet, zeigt sich sodann irritiert über die Höhe des (im Chat unbezifferten) Betrags, worauf der Beschuldigte nicht etwa nachfragt, von was sie spricht, sondern zur Antwort gibt: Du wirst dann meine heimliche partnerin. Es soll dir doch auch gut gehen. Du gibst mir auch was. Dies schliesst im übrigen auch den Kreis zum Hinweis von F. , an einer langfristigen Sugardaddy-Beziehung interessiert zu sein, da man einen One-Night-Stand nicht als heimliche Partnerin bezeichnet. Damit ist mit der Vorinstanz und der Privatklägerin 3 davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter dem Falschnamen F. bzw. G. mit der Privatklägerin 3 Kontakt aufnahm, ihr EUR 4'000 anbot für ein Schöferstündchen und sodann mit ihr als A. über WhatsApp nachdem sich die Terminierung eines ersten informellen Ken- nenlerntreffens insbesondere von Seiten der Privatklägerin 3 als schwierig erwiesen hatte (vgl. die entsprechenden Chatkommunikation, Urk. D1/4) eine konkrete Verabredung für den 11./12. Juli 2020 traf. Nachdem davon auszugehen ist, dass es sich beim Instagram-Profil mit dem Pseudonym F. bzw. mit dem Be- nutzernamen G. um ein Fake-Profil handelt, welches gerade dazu dienen soll, die wahre Identität der dahinter stehenden Person zu verschleiern, kann die Verteidigung mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte im Jahr 1995 und nicht etwa im Jahr 1992, worauf der Benutzername hindeute, geboren sei (vgl. Urk. 138

        S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten.

        Gleichzeitig ist erstellt, dass er sich im Anschluss an das Treffen um seine eingegangene Verpflichtung foutierte bzw. wohl von Beginn an gezielt gelogen hat , als er die Privatklägerin 3 sang- und klanglos am Bahnhof in C. stehen liess und sich heimlich mit dem Auto davon machte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Argument der Verteidigung, der Betrag von EUR 4'000 für eine Stunde Sex sei weitaus zu hoch, weshalb niemand so viel bezahlen würde (Urk. 138 S. 5 f.), nichts Relevantes. Das vorliegend gemachte Angebot diente gerade einzig dazu, die Privatklägerin 3 dazu zu bringen, mit dem Beschuldigten Sex zu

        haben, wobei er wie erwähnt wohl gar nie gewillt war, ihr den Betrag auch tatsächlich zu bezahlen.

      5. Dieses Treffen sollte auf jeden Fall über die ganze Nacht dauern (Urk. D1/4 Bild 22) und begann damit, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von E. nach C. fuhr um dort um 23.30 h die Privatklägerin 3 am D. abzuholen. Das zunächst im Chatverlauf noch als Möglichkeit erwähnte Etwas- Trinken-Gehen wurde dann offenbar von keiner Seite weiter verfolgt. Vielmehr stieg die Privatklägerin 3 zum ihr im Grunde unbekannten Beschuldigten ins Fahrzeug und fuhr mit ihm zurück nach E. , wobei sie auf der Fahrt gemäss eigenen Angaben mehrheitlich geschlafen habe (Urk. D1/9/1 S. 10). Dort angekommen willigte sie, trotz dessen, dass sie vom Zustand der Wohnung des Beschuldigten angewidert war und er ihr auch den vorab versprochenen Gesundheitsnachweis nicht übergeben hatte, nach verbaler Aufforderung bzw. überzeugung des Beschuldigten in nun folgenden Geschlechtsverkehr ein, da sie es über sich ergehen lassen wollte, weil ich davon ausging, dass wir damit unser Geschöft erFällen und ich erwartete naTürlich, dass ich dafür dann auch diese EUR 4.000,bekomme (Urk. D1/9/1 S. 15).

        Hinsichtlich der vom Beschuldigten vorab im Chat erwähnten Vorliebe für BDSM [Abkürzung für die englischen Begriffe Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism] sei vereinbart worden, dass sie mit Dominanz keine Probleme habe, aber keine Schmerzen erleiden wolle (vgl. den diesbezüglichen Chat, Urk. D1/4 Bild 14). Sie habe ihm zudem noch ausDrücklich gesagt, dass sie nicht geschlagen werden Möchte (Urk. D1/9/1 S. 13; Urk. D1/9/6 S. 6, allerdings in der Aussage deutlich relativiert in S. 16 [sie habe nur gesagt, dass er nichts tun soll, was sie nicht Möchte. Das sei auf alles bezogen gewesen und nicht auf etwas Konkretes]).

        1. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang (Anwendung von BDSM- Praktiken) zunächst, dass es mit der Privatklägerin 3 einfach nur zu Sex gekommen sei, nicht wie mit seiner Frau noch etwas Hürteres. Aus seiner Folgeantwort erhellt jedoch, dass er zumindest einigermassen harte Schlüge auf den Po darun-

          ter zählt. So gab er bei der Polizei zu Protokoll, falls ein Abdruck seiner Hand auf ihren Pobacken zu sehen wäre, wäre das einfach beim Sex entstanden. Etwas mit Würgen so Hardcore-Sachen seien nicht vorgekommen (Urk. D1/8/1

          S. 8). Weiter erklärte er zudem, er habe nicht alles in Erinnerung, aber auf den Hintern schlagen mache er oft und sie habe eine schöne Figur gehabt. In den Positionen, die er normalerweise mache, packe er die Frauen auch am Hals. Ob er dies mit dieser Frau gemacht habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei alles mit Lust verbunden gewesen, sie habe nie gesagt, mache etwas nicht. Körpersprachlich habe sie eher signalisiert, dass es für sie auch mit Lust verbunden sei. Er könne sich nicht erinnern, ihr auch in den Mund gespuckt zu haben. Ob es zu Ohrfeigen gekommen sei, wisse er nicht mehr genau, aber Hardcore sei es nicht gewesen. Es seien weder Fesselung noch Peitschen verwendet worden (a.a.O.,

          S. 11). In der Haftrichtereinvernahme erklärte er auf die Frage, ob er beim Sex Gewalt angewendet habe, nein, er habe nichts gemacht, was sie nicht akzeptiert habe und wobei sie nicht Lust empfunden habe. Er habe ihr einen Schlag auf das Hinterteil gegeben. Es könne sein, dass er sie an den Haaren gezogen habe. Ob er sie gewürgt habe, könne er sich nicht erinnern (D1/8/3 S. 9 f.). Auf Vorhalt, dass der Sex gemäss der Privatklägerin 3 immer hürter geworden sei, meinte er, am Anfang sei es sicher um Küssen und normalen Sex gegangen, es sei nichts Spezielles vorgefallen, es sei nichts gegen ihren Willen gemacht worden. Er kön- ne aber durchaus sagen, dass er kein Softie sei (ebenda S. 12). Auf das Hinterteil schlagen, mache er oft. Ob er sie geohrfeigt habe, wisse er nicht (S. 13). Vor Vorinstanz erklärte er, es sei niemals zu einer Vergewaltigung noch sonst zu einem Gewaltdelikt gekommen gegen den Willen der Privatklägerin 3. Noch nie habe irgendeine Frau gesagt, er solle mit dem Geschlechtsverkehr aufhören etwas ähnliches. Auf Frage, ob er der Privatklägerin 3 ins Gesicht geschlagen habe, antwortete er, nein, daran könne er sich überhaupt nicht erinnern. Für ihn, von ihm aus gesehen, sei es absolut normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe gesagt, dass es zu Schlägen und Würgen gekommen sei, erklärte er, es sei auf jeden Fall nichts Hardcore gewesen krasses Würgen so. Er könne sich nicht genau explizit daran erinnern. Er wisse, er mache das oft, dass er auf den Hintern einer Frau schlage an den Haaren ziehe. Das habe er mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin 4, gemacht, als sie zusammen gewesen seien. Aber das sei keine Vorliebe, die er mit jeder Frau auslebe. Das sei ein erfundener Racheakt und Völlig übertrieben. Der Grund für die Anzeige, ihre Motivation, sei, dass sie behaupte, er habe ihr EUR 4'000 versprochen (Prot. I S. 9 ff, S. 32 ff.).

        2. Diese Aussagen hinterlassen den Eindruck, dass nach Ansicht des Beschuldigten zwar keine Hardcore-Sachen mit krassem Würgen und Peitschen etc. ver- wurde, er aber auch nicht ausschliesst, dass es zu Schlägen und Würgen kam, wobei er sich zufolge Zeitablaufs bis zur ersten Einvernahme (rund dreieinhalb Monate) und einem zwischenzeitlich offenbar durchaus regen Sexleben (vgl. Urk. D1/8/1 S. 4) nicht an Details erinnern kann.

        3. Die Privatklägerin 3 führte demgegenüber konstant aus, der Sex sei mit der Zeit immer hürter geworden. In ihrer ersten, tatnächsten Einvernahme durch die deutschen Behörden beschrieb die Privatklägerin 3 dies am 16. Juli 2020, mithin wenige Tage nach dem Vorfall, wie folgt (Urk. D1/9/1 S.15 ff.): Der Beschuldigte habe sie mehrfach gewürgt, wobei sie auch Atemnot bekommen habe. Sie habe ihm dann immer gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe sie auch ca. viermal geohrfeigt und ihr auch mehrmals auf den Hintern geschlagen. Einmal habe er ihr auch in den Mund gespuckt. Einmal habe er ihren Kopf gepackt und nach unten gedRückt und seinen Penis in ihren Mund geschoben. Dabei habe er ihren Kopf mit Gewalt hin und zurück bewegt. Auf die Frage, wie er denn reagiert habe, wenn sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht Möchte, erklärte sie, er habe dann jedes Mal OK gesagt und danach aufGehört. Kurz darauf habe er aber wieder weitergemacht. Auf die Frage, ob sie ihm gegenüber einmal zu erkennen gegeben habe, dass sie generell nicht mehr mit ihm Sex haben wolle, gab sie zur Antwort: Das nicht direkt. Ich habe immer gedacht, wenn er mit der Gewalt aufGehört hat, dass ich es dann noch über mich ergehen lasse. Schliesslich wollte ich den Deal beenden. Weiter wurde danach gefragt, ob es beim Geschlechtsverkehr zur Anwendung von Gewalt gekommen sei. Sie erklärte dazu, dies habe ihr auch wehgetan und sie habe immer wieder weggezogen, was er gesehen und darüber gelacht habe. Sie habe ihm aber nicht wortwürtlich gesagt, dass sie nicht Möchte,

          dass er in sie eindringt. Auf die Nachfrage, ob er habe erkennen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, antwortete sie, sie habe ja immer wieder zurückgezogen, weil es weh getan habe. Sie habe dann auch irgendwann gesagt, dass sie das nicht mehr Möchte. Sie denke schon, dass er hätte verstehen mössen, dass das nicht mehr in Ordnung gewesen sei. Die ganze Sache habe ungeführ zwei Stunden gedauert. Sie habe auf die Uhr geschaut, weil eine Stunde ausgemacht worden sei. Sie habe ihm dann auch gesagt, dass es zu lange gewesen sei, weil es eben zwei Stunden waren. Nachdem er seinen Samenerguss gehabt habe, habe er sie in Ruhe gelassen, habe sich zur Seite gelegt und geschlafen. Sie habe dann in dem Moment nicht gewusst, was sie machen sollte. Sie habe ja gar nicht genau gewusst, wo sie sei und wie sie wegkäme. Ihr Handy habe auch nicht funktioniert. Sie habe dann ja auch gewollt, dass nicht alles umsonst gewesen sei und sie den Deal mit ihm beenden könne. Deshalb sei sie dort geblieben und habe ebenfalls dort geschlafen. Wirklich geschlafen habe sie aller- dings nicht. Gegen 8.00 Uhr sei sie dann am nächsten Morgen aufgewacht und habe ihn aufgefordert, dass er sie nach Hause bzw. nach C. fahren solle. Er habe aber noch weiterschlafen wollen. Sie seien dann erst zwischen 9.00 und

          10.00 Uhr nach C. gefahren. Er habe ihr gesagt, dass er erst noch Geld holen müsse. Er habe auch gesagt, dass er einen Umschlag brauche, weil er ihr das Geld nicht einfach so in die Hand geben könne. Er habe ihr Fr. 5 gegeben und sie aufgefordert, dass sie den Umschlag in einem dortigen Geschäft am Bahnhof kaufen solle. Es habe im Laden aber keine Umschläge gegeben und als sie aus dem Laden gekommen sei, sei der Beschuldigte bereits verschwunden gewesen. Er habe sie dann auf allen Messenger-Diensten blockiert und auf Instagram alle seine Nachrichten zurückgerufen.

          gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte sie am 3. Dezember 2020 (Urk. D1/9/6) zunächst, bei der deutschen Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Weiter machte sie geltend, seit es passiert sei versucht zu haben, die Erinnerung zu verdrängen. Sie zeigte denn auch wiederholt Unsicherheiten (bspw. in der zeitlichen Einordnung etc.), die sie durch ihren Verdrängungswunsch erklürte und auf Vorhalt der präziseren polizeilichen Aussagen auf diese als zutreffend verwies. Sodann schilderte sie, wie sehr die Wohnung des Beschuldigten sie ge-

          schockt habe, es sei ekelhaft gewesen. Sie sei unter Schock gestanden, habe nicht gehen können, sei nicht in der Lage gewesen, irgendetwas zu tun, denn ihr sei in dem Moment bewusst geworden, was sie gemacht habe. Dass sie in einem fremden Land war, mit einem Handy, das nicht ging und in einer Wohnung mit ei- nem fremden Mann. Er habe sie dann ins Schlafzimmer geschoben und sie nach einer kurzen Diskussion, bei der sie dem Geschlechtsverkehr zugestimmt und okay gesagt habe, ausgezogen. Sie habe sich nicht gewehrt, sei einfach wie versteinert dagestanden. Dann habe er sie im Prinzip aufs Bett gedRückt und sie habe sich dann auf ihre Gedanken konzentriert, weil sie nicht mit der Situation habe umgehen können. Sie habe die ganze Zeit gedacht bringe es einfach hinter dich. Sie habe sich nicht gewehrt und ihm nicht gesagt, dass er aufhören solle. Er habe angefangen mit ihr zu schlafen, sie habe nichts gesagt. Irgendwann habe er sie dann ins Gesicht geschlagen. Und zu diesem Zeitpunkt habe sie ihm gesagt, dass er aufhören soll und sie das Ganze nicht Möchte. Auf Nachfrage, ob sie ihm gesagt habe, mit was er aufhören soll, antwortete sie, ja, sie habe ihm gesagt, dass er sie nicht schlagen soll, dass sie nicht mit ihm schlafen Möchte und dass sie Möchte, dass er aufhürt. Er habe nicht aufGehört. Er habe angefangen, sie zu würgen. Sie habe kein genaues Zeitgefühl gehabt, es könne 10 20 Minuten gewesen sein, dass er sie gewürgt habe. Er habe auch immer wieder lockergelassen, wenn er nur eine Hand gehabt habe. Als sie versucht habe zu atmen, habe er ihr in den Mund gespuckt. Auf die Frage, wie es weiterging, erklärte sie, er habe weitergemacht, bis er fertig gewesen sei. Da könne sie nicht genau sagen, was er gemacht habe. Er habe sie gewürgt, an ihr herumgerissen und er habe beendet, was er angefangen habe. Er habe mit dem Geschlechtsverkehr erst aufGehört, als er fertig gewesen sei, nicht als sie ihm gesagt habe, er solle aufhören. Sie habe gesagt, dass er mit allem aufhören und vor ihr weggehen solle. Auf die Frage, ob es auch zu Oralverkehr gekommen sei, erklärte sie, sie wisse es nicht mehr genau. Er habe sie nicht dazu gezwungen. Ob er was gemacht habe, wisse sie nicht. Den Geschlechtsverkehr habe sie gewollt bzw. ich wollte es hinter mich bringen, wegen den EUR 4'000. In dem Moment habe er nicht wissen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, erst als sie es ihm gesagt habe (Urk. D1/9/6 S. 16). Nach den ausgefährten Stellungen beim Geschlechtsverkehr befragt, erklärte sie, es sei auf jeden Fall die Missionarsstellung glaublich irgendwann auch Doggy ausgefährt worden. Sie habe versucht, sich auf ihre Gedanken zu konzentrieren und nicht auf den Sex. In der Missionarsstellung sei er auf bzw. vor ihr gesessen, als er sie geschlagen habe. Er habe sich mit ei- ner Hand auf dem Brustbein abgestützt und mit der anderen Hand ins Gesicht geschlagen. Wie oft, wisse sie nicht genau, über zwei Mal. Sie denke, er habe den Geschlechtsverkehr noch 20 Minuten weiter ausgefährt, nachdem sie ihm gesagt habe, er solle aufhören. Sie habe keine Uhr gehabt. Sie sei die meiste Zeit damit beschöftigt gewesen, sich aus dem Würgegriff zu lösen. Er habe sie nicht durchgängig gewürgt. Wenn er sie nicht gewürgt habe, habe er sie an den Handgelenken festgehalten. Sie habe versucht sich zu wehren, seine Hände wegzuziehen und ihre Hände aus seinem Griff zu lösen. Anderweitig habe sie sich nicht direkt gewehrt (a.a.O. S. 17). Auf Nachfrage zum Schlagen erklärte sie, er habe sie ins Gesicht geschlagen und auch auf ihren Po. Das sei aber vorher gewesen, bevor er angefangen habe, sie ins Gesicht zu schlagen. Damit habe sie aber kein Problem gehabt. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe während des Geschlechtsverkehrs nicht aufstehen können, weil er sie die ganze Zeit festgehalten gewürgt habe. Sie habe versucht, sich von ihm zu lösen. Wenn sie sich hätte lösen können, wäre sie vermutlich auch aufgestanden. Als er fertig gewesen sei, habe er sie losgelassen. Da er sie in der Nacht nicht habe zurück nach C. fahren wollen und auch gesagt habe, er habe das Geld nicht hier und müsse zuerst zur Bank gehen, habe sie dort, in seinem Bett, übernachtet. Dies, da man nirgendwo anders hätte liegen können. Am Morgen habe sie ihn dann wieder aufgefordert sie heimzufahren. Sie wisse keine Uhrzeit, es sei dort nirgends eine Uhr gewesen. Er sei genervt gewesen, habe noch schlafen wollen. Sie habe ihn nicht schlafen lassen, sie habe nach Hause gewollt. Auf Nachfrage, ob es am Morgen nochmals zu Sex gekommen sei, erklärte sie: Ja, weil er mich vorher nicht fahren wollte. Er habe gesagt, er fahre sie nicht und dann habe sie nachgegeben. Das sei normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Frage, ob er davon habe ausgehen können, dass sie den Geschlechtsverkehr wolle, sagte sie ich wollte sicher nicht, aber ich habe mich nicht gewehrt. Ich wollte einfach nur nach Hause und das Geld. Am Morgen habe ich mich nicht gewehrt. ... Der Morgen spielt keine

          Rolle in der Anklage. Am Morgen war es fast schon einvernehmlich (a.a.O. S. 19).

          Vor Vorinstanz schilderte sie, dass sie ins Schlafzimmer gegangen seien, wo sie der Beschuldigte dann intensiv überredet habe, mit ihm zu schlafen. Sie habe dem dann zugestimmt und er habe sie ausgezogen und dann habe sie sich auch nicht gewehrt. Und dann aufs Bett gedRückt und im Prinzip dann angefangen mit ihr zu schlafen. Zu Beginn habe sie sich nicht gewehrt und auch nicht gesagt, dass er aufhören solle. Das habe sie erst angefangen, als er angefangen habe, sie ins Gesicht zu schlagen und zu würgen und nicht mehr loszulassen, ihre H?n- de festzuhalten und sich immer wieder auf ihrem Brustbereich zu setzen, sodann sie auch teilweise nicht habe atmen können. Er habe sie angespuckt und da habe sie dann mehrfach gesagt, dass er weggehen solle von ihr und dass sie das nicht mehr Möchte. Er habe dann okay gesagt und weitergemacht. Also im Prinzip habe er es beendet, obwohl sie mehrfach gesagt habe, dass sie es nicht mehr Möchte, dass er runter gehen solle von ihr, generell weggehen soll (Prot. I S. 14,

          S. 17). Auf Nachfrage, wieso sie sich an jenem Abend überhaupt auf Sex eingelassen habe, erklärte sie, sie sei mit einer fremden Person in einer absolut widerlichen Wohnung gewesen. Sie sei im Prinzip einen Deal eingegangen, der für sie zu diesem Zeitpunkt wichtig und notwendig gewesen sei. Sie sei komplett fremd in der Stadt gewesen, in dem Land eigentlich auch und sie sei dort gestanden und habe gewusst, okay, sie könne das jetzt beenden, was sie angefangen habe und im Prinzip wenigstens noch etwas mitnehmen daraus, dann hätte es sich wenigstens ein bisschen gelohnt sie könne sich jetzt einfach komplett weigern und nein sagen und dann hätte sie diese ganzen dummen Sachen plus den Aufenthalt in dieser absolut widerwürtigen Wohnung umsonst gehabt, vollkommen umsonst (Prot. I S. 21). Dass sie nein gesagt habe, habe ihn nicht interessiert. Er habe nur einmal gesagt okay und dann habe er weitergemacht (Prot. I S. 23).

        4. Insgesamt fällt auf, dass die Privatklägerin 3 im Kerngeschehen zumindest in einem grundsätzlich wesentlichen Punkt inkonstant aussagt (betreffend erzwungenem Oralverkehr, was entsprechend nicht zur Anklage kam), aber auch weitere Unsicherheiten zeigt (bspw. betreffend Verfügbarkeit einer Uhr) und auch inhalt-

        lich in den späteren Einvernahmen merklich aggraviert und anfänglich zweideutig geschildertes Verhalten ihrerseits (insb. verbale Verbots-äusserung) im Laufe der verschiedenen Einvernahmen zunehmend klarer und konturierter wird. während sie bei der tatnächsten Aussage noch erklärte, sie habe ihm jeweils gesagt, er solle mit der Gewalt (Würgen, Schlagen) aufhören, worauf er okay gesagt und danach aufGehört habe, und sie sich dann immer, wenn er mit der Gewalt aufgehürt habe, gedacht habe, dass sie es dann noch über sich ergehen lasse, ist davon in den späteren Aussagen nicht mehr die Rede. Vielmehr gab sie nun abweichend zu Protokoll, sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, sie wolle das Ganze nicht und er solle von ihr weggehen. Letzteres überzeugt angesichts der Früheren, differenzierten Aussagen nicht. Zwar hat sie auch dort erklärt, zu einem späteren Zeitpunkt (irgendwann) gesagt zu haben, dass sie das nicht mehr Möchte, im übrigen hätte der Beschuldigte jedoch ihrer Meinung nach aufgrund ihrer nonverbalen Körpersprache (zurückziehen aufgrund von Schmerzen beim Eindringen) verstehen müssen, dass das nicht mehr in Ordnung war. Von einer klaren und unmissVerständlichen Aufforderung, dass sie nicht mehr mit ihm schlafen wolle, gar Körperlicher Abwehr war in der ersten Einvernahme jedoch nie die Rede. Dass sie am nächsten Morgen nochmals offenbar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte, erwähnte sie im übrigen erst in der zweiten Befragung, als sie mit den entsprechenden Aussagen des Beschul- digten konfrontiert wurde. Bei diesem Aussageverhalten ist ihm Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf die tatnächsten, in der Sache sehr differenzierten Aussagen zurückzugreifen, da diese als durch das Verfahren und die spätere psychische Verarbeitung des Erlebten (gemäss der Privatklägerin 3 auch im Sin- ne von bewusstem Verdrängen) am Wenigsten beeinflusst erscheinen, während die späteren übersteigerungen in den Vorwürfen als weniger glaubhaft zu verwerfen sind, zumal auch die Privatklägerin 3 ihrerseits mehrfach darauf verwies, dass damals (bei der Polizei) die Erinnerungen noch präziser gewesen seien. Kommt hinzu, dass sich die erste Darstellung auch zwanglos mit dem zumindest implizit erfolgten Eingeständnis des Beschuldigten, dass es tatsächlich zur Ausführung gewisser BDSM-Praktiken wie Würgen und Ins-Gesicht-Schlagen gekommen sei, die Privatklägerin 3 aber nie gesagt habe, dass er mit dem Geschlechtsverkehr

        aufhören solle, vereinbaren lassen. Dass harter, handgreiflicher Sex zu seinem üblichen Repertoire Gehört, bestätigte im übrigen auch seine Ehefrau, die Privatklägerin 4 (Urk. D2/5/2 S. 7).

        Angesichts der wenig konkreten Ausführungen des Beschuldigten darüber, welche seiner üblichen Praktiken er damals tatsächlich vornahm und aufgrund der diesbezüglich klaren und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 3 ist als erstellt anzusehen, dass es während des Geschlechtsverkehrs wiederholt zu Würgen und Ohrfeigen und einmal zu Anspucken kam. Dies entsprach nicht der urspränglichen, zumindest per Chat geäusserten Einwilligung der Privatklägerin 3 (sinngemäss: Dominanz geht, Schmerzen gehen nicht), und hiergegen remonstrierte sie auch während des Geschlechtsverkehrs wiederholt, wobei sie auch die würgenden Hände von ihrem Hals wegzog. Der Beschuldigte befolgte die Auffor- derung, damit aufzuhören jeweils, jedoch bloss kurzzeitig, bevor er sich über diese klar definierte Grenze der Privatklägerin 3 wieder hinwegsetzte. Hingegen kann nicht erstellt werden, dass sie ausser einer einmaligen verbalen Aussage dass sie das nicht mehr Möchte, wobei im Kontext der Aussage unklar bleibt, ob für den Beschuldigten restlos klar war, dass sie nun den Geschlechtsverkehr und nicht wie vorab das Würgen, etc. meinte den Beschuldigten im Sinne der Anklage klar und deutlich aufforderte, dass er aufhören solle, dass sie das Ganze nicht wolle, dass er sie nicht schlagen solle und sie nicht mit ihm schlafen wolle. Auch die von der Anklage erwähnte physische Gegenwehr kann nicht erstellt werden. Dass sie beim Würgen jeweils seine Hände wegzog und ihm sagte, dass sie dies nicht wolle, bezog sie im Rahmen der tatnächsten und damit glaubhaften Ausführungen einzig auf diesen zusätzlichen BDSM-Aspekt, welchen sie nicht wollte und worauf er (kurzzeitig) auch durch Aufhören reagierte, während sie nach wie vor gewillt war, den Sex an sich zu erdauern, in Hoffnung auf die versprochenen EUR 4'000 bzw. im Bestreben, dass dieser Horrorausflug nicht Völlig für Nichts gewesen sein soll. Zu dieser Interpretation passt, dass selbst die Privatklägerin 3 nie geltend machte, die GewaltzuFügungen hätten bezweckt, sie hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs gefügig zu machen. Vielmehr schilderte auch sie diese immer unter der prämisse von hürter werdendem Sex bzw. der von ihm erklärten Vorliebe für BDSM, welche sie nur hinsichtlich Dominanz und Fesselung hätte ak-

        zeptieren können, nicht aber hinsichtlich dem Erleiden von Schmerzen. Dies mag im übrigen auch ansatzweise zu erklären, wieso es am folgenden Morgen zu fast einvernehmlichem Sex kommen konnte.

    3. Dossier 2 (Körperverletzung)

      1. Auch hier hat die Vorinstanz die massgebenden Beweismittel inhaltlich dargestellt (Urk. 78 S. 37 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StGB).

      2. Sodann hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der vom Beschuldigten in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4 auseinander gesetzt und kam korrekterweise zum Schluss, dass ihre Vergangenheit nicht geeignet ist, sie betreffend den Anklagesachverhalt von vornherein als unglaubwürdig erscheinen zu lassen (Urk. 78 S. 49 ff.). Auch darauf kann verwiesen werden.

        Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 4 im übrigen in einer offensichtlich turbulenten, wenn nicht zu sagen toxischen Ehe verbunden sind, ist den vorliegenden Akten unmissVerständlich zu entnehmen (vgl. hierzu insbesondere auch die neu beigezogenen Akten des Untersuchungsrichteramts St. Gallen, Urk. 130 und 131), vermag jedoch nicht als Begründung dafür zu dienen, dass der eine die andere grundsätzlich glaubwürdiger ist als der/die andere.

      3. In Erinnerung zu rufen ist vorab das dokumentierte Verletzungsbild der Privatklägerin 4. Auf den am Tattag erstellten Fotos der Privatklägerin ist ersichtlich, dass diese insbesondere einerseits an der Stirn eine halbkreisfürmige Wunde hatte. Zudem sind neben kleineren Schrammen etc. an der Wange, im Brustbereich, am Bauch sowie am Arm und am Handgelenk rund-oval fürmige Wunden bzw. Blutergüsse zu erkennen (Urk. D2/7/6). Das Spital Bülach fasste die anlässlich der Untersuchung vom 17. Dezember 2020 festgestellten Verletzungen in ihrem Bericht vom 21. Januar 2021 wie folgt zusammen:

        • eine ca. 3 cm lange, bis 1 cm tiefe Rissquetschwunde an der Stirn linksseitig

        • oberflächliche Schnittverletzungen zwischen den Augenbrauen

        • eine ca. 4x4 cm grosse runde Prellmarke an der Wange, linksseitig

        • eine Beule am behaarten Kopf linksseitig

        • mehrere Prellmarken und oberflächliche Schürfwunden im Brustbereich, insbesondere eine 4x4 cm grosse kreisrunde Prellmarke auf der linken Brust und eine Schramme von 5 cm auf der rechten Brust

        • eine 4x4 cm grosse ovalfürmige Prellmarke auf dem Mittelbauch, linksseitig mit oberflächlicher Schürfwunde

        • eine Schramme am Oberbauch mittig

        • eine 3 cm lange Schramme am Rücken linksseitig

        • eine 5x5 cm grosse runde Prellmarke am rechten Oberarm Rückseitig

        • eine Schrame am Oberarm vorderseitig

        • eine Schramme am Oberarm links

        • eine 3 cm lange ovalfürmige Rissquetschwunde über dem rechten Handgelenk vorderseitig

        Nach Einschätzung des Spitals Bülach seien die Aussagen der Privatklägerin 4, wonach ihr diese Verletzungen durch Schlüge mit einem Staubsaugerrohr zugefügt worden seien, passend zum Verletzungsmuster, da diese ovalfürmig verlaufen und relativ ähnlich aussehen würden. Die scharfe Kante habe zu den zwei tieferen Verletzungen gefährt (Urk. D2/7/3 und D2/7/4). Die der Privatklägerin 4 am

        17. Dezember 2020 zugefügten Verletzungen (rund-ovale Wunden) passen demgegenüber nicht zur Früheren Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin 4 habe sich diese Wunden mit einem Messer selbst zugefügt. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin 4 habe sich die Wunde über dem Auge dadurch zugezogen, dass sie ausgerutscht und gegen den Türrahmen gestossen sei (Urk. 137 S. 9 f.), lässt sich mit dem genannten Verletzungsbild nicht vereinbaren. Insbesondere auch hinsichtlich der weiteren kreisrund bis ovalen Wunden an der Brust, am Bauch und am Unterarm lässt sich das aktenkundige Verletzungsbild mit den Erklürungen des Beschuldigten nicht vereinbaren. Aber auch sonst vermag seine in der Untersuchung zu Protokoll gegebene Darstellung, dass nach morgendlichem Geschlechtsverkehr eine verbale Diskussion über sein Arbeitspensum die Privatklägerin 4 zu zahlreichen Selbstverletzungen verleitet haben soll, nicht zu überzeugen. Auch er selbst scheint spätestens vor Vorinstanz nicht mehr von dieser Version überzeugt gewesen zu sein. So erklärte er zu wissen, dass er an je- nem Tag viele Fehler gemacht habe und nicht hier zu sein, um alles schönzure- den, denn es sei nicht schön, was passiert sei. Zu konkreten Aussagen zum Vorfall gar einem Geständnis vermochte er sich damals allerdings nicht durchzuringen (Prot. I S. 35 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, es sei an jenem Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil er der Privatklägerin Vorwürfe betreffend den Sohn gemacht habe, welcher damals in einem Kinderheim untergebracht gewesen sei. Die PrivatKlägerin 4 habe ihm mittlerweile erzählt, wie ihre Verletzung an der Stirn zu Stande gekommen sei. Sie sei ausgerutscht und mit der Stirn gegen den Türrahmen bzw. die Türkante gestossen und habe sich auf diese Weise am Kopf verletzt. Er selbst sei währenddessen am Duschen gewesen (Urk. 137 S. 9 f.). Angesprochen auf das Staubsaugerrohr, welches er gemäss Anklageschrift gegen die Privatklägerin 4 eingesetzt habe, führte der Beschuldigte aus, es sei kein ganzes, sondern nur die Hälfte eines Rohres gewesen (Urk. 137 S. 9).

        Die Darstellung der Privatklägerin 4 stellt sich demgegenüber als detailliert, konsistent, chronologisch logisch und vollständig dar. So scheint die Aufforderung, die Wohnung wegen eines gleichentags bevorstehenden vom Beschuldigten bestätigten Besichtigungstermins noch aufzuräumen, wozu die Privatklägerin 4 infolge eines Besuchstermins bei ihrem fremdplatzierten Sohn jedoch keine Zeit hatte, als durchaus einleuchtender(er) Grund für einen Ehestreit. Ausschlaggebend ist jedoch, dass sie im Rahmen der Darstellung des nachfolgenden Körperlichen Streites jede der ihr zugefügten Verletzungen im Handlungsablauf passend einbinden konnte. Dass sie in der Lage wäre, sich eine derart elaborierte Geschichte auszudenken (inkl. Begründung der Bauchverletzungen als Reaktion auf ihren Griff in seinen Schritt), scheint demgegenüber ausgeschlossen. Der Beschuldigte konnte es jedenfalls nicht, machte er doch lediglich geltend, die Privatklägerin 4 habe sich jene Wunden, die nicht vom heftigen von der PrivatKlägerin 4 bestrittenen morgendlichen Geschlechtsverkehr stammen würden, in sei- ner Abwesenheit zugefügt. Dass Solches bei Verwendung des Staubsaugerrohres als Tatwaffe praktisch unmöglich erscheint, hat bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt (Urk. 78 S. 52 ff.). Auch die anlässlich der Berufungsverhand-

        lung neu vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe sich insbesondere die Verletzung am Auge durch einen Zusammenstoss mit dem Türrahmen zugezogen, erscheint angesichts des dokumentierten Verletzungsbildes wie bereits erwähnt ausgeschlossen.

        Nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten vermag die Verteidigung mit dem Argument, das Staubsaugerrohr sei nicht auf Allfällige FingerabdRücke weitere Spuren untersucht worden (Prot. II S. 16). Das Rohr des Staubsaugers befand sich in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 4. Entsprechend ist zu erwarten, dass sie beide den Staubsauger bzw. dessen Rohr bereits angefasst haben. Die DNA der beiden dürfte wie auf allen Gegenständen in der eigenen Wohnung ohnehin auf dem Staubsaugerrohr sein. Aus einer Spurenauswertung ab dem Rohr des Staubsaugers durften daher keine sachdienlichen Erkenntnisse erwartet werden. Aus dem Umstand, dass auf eine entsprechende Auswertung verzichtet wurde, vermag der Beschuldigte entsprechend nichts abzuleiten.

        Entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht von entscheidender Bedeutung ist des Weiteren, ob die Privatklägerin von schlagen stechen mit dem Staubsaugerrohr gesprochen hat (vgl. dazu Urk. 138 S. 18). Die Privatklägerin 4 hat einleuchtend geschildert, wie der Beschuldigte das Staubsaugerrohr gewaltsam gegen sie eingesetzt habe, wobei die Bezeichnung der Bewegung als schlagen stechen nur eine sprachliche Formulierung betrifft, welche vorliegend nicht auf eine materielle Abweichung der Aussagen hindeutet. Im übrigen wurde bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 4 protokolliert, dass sie von stechen gesprochen habe (Urk. D1/5/1 Frage 6 ff.). Dass es sich auch tatsächlich um eine Art Stichbewegung gehandelt habe, bestätigt die Privatklägerin 4 sodann in der weiteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/5/2).

        Im übrigen ist ergibt sich aus dem Rückzug der DesinteresseErklärung der Privatklägerin 4 vom 16. September 2022 (Urk. 111) keineswegs, dass ihr zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht zutreffen sollten. Der Beschuldigte führte auch an der Berufungsverhandlung erneut aus, dass sie eine on/off Beziehung

        gefährt hätten bzw. immer noch führten (Urk. 137 S. 2). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Privatklägerin 4 die Desinteresseerklürung zeitnah zur Geburt der Tochter im mm.2022 abgegeben hat, lässt sich daraus in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ihrer zuvor gemachten Aussagen nichts ableiten.

        Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 4 in Verbindung mit dem dokumentierten Verletzungsmuster und der vorgefundenen Tatwaffe rechtsgenügend erstellt.

    4. Dossiers 4-6 (Vorfälle in Schrebergürten in H. )

Hinsichtlich der in der Nacht vom 22. auf den 23. November 2020 erfolgten Einbrüche in verschiedene Schrebergartenparzellen der Anlage I. in H. bestritt der Beschuldigte konstant jede Beteiligung. Er sei noch nie in dieser Anlage gewesen (Urk. D 1/8/13 S. 2 f., Prot. I S. 39). tatsächlich beruht der Anklagevorwurf und auch die vorinstanzliche Verurteilung einzig auf einer auf einem Latexhandschuh vorgefundenen, ab nicht sichtbaren, möglichen Körperkontaktstellen entnommenen DNA-Spur des Beschuldigten (Urk. D4/5/1, 2, 5).

Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

13. April 2021 ist der Beweiswert des vorgefundenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal Grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldigten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten, Männlichen Person ausgehe (Urk. D4/5/5).

Dieser Handschuh wurde augenscheinlich am ersten Tatort, dem Schrebergarten des Privatklägers 2, aus der Verpackungsbox behündigt (vgl. Foto 4 mit der durch den Einbrecher offen zurückgelassenen Schublade, Urk. D4/4) und später im umgepflügten Beet zwischen Garten- und Bienenhaus, welche beide Ziel der ZersTürungswut des täters wurden, aufgefunden (Foto 9-10, Urk. D4/4). Für die von der vormaligen amtlichen Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellte Hypothese, die DNA des Beschuldigten hätte auch von einer Person zu anderen übertragen werden können, ohne dass er je am Fundort gewesen sei

(Urk. 59 Rz. 64), liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, er habe sich am fraglichen Sonntag, dem 22. November 2020, den ganzen Tag mit seiner Frau zusammen zuhause aufgehalten (Urk. D1/8/13 Frage 3 und 7), weshalb eine Spurenübertragung via eine Drittperson welche zeitnah vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten in Kontakt gewesen und sodann zwischenzeitlich die Hände nicht mehr gewaschen haben Müsste auszuschliessen ist.

Sodann wurde die Axt, die am ersten Tatort behündigt wurde, in einer Hecke der zweiten betroffenen Parzelle aufgefunden und es wurden dort, mutmasslich mit den ebenfalls am ersten Ort entwendeten Feuerzeugen, Gegenstände in Brand gesetzt. Noch in derselben Nacht wurde überdies eine dritte Parzelle behelligt und ein Türschloss beschädigt, was ins Bild der vorangegangenen Delikte passt. Mithin ist von der gleichen täterschaft auszugehen, wobei aufgrund der vorgefunde- nen DNA-Spur des Beschuldigten kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich beim täter um ihn handelt. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Dossier 1

      Nach geltender Rechtsprechung gilt derzeit anders als inskönftig (vgl. nArt. 190 Abs. 1 StGB gemäss dem Bundesgesetz über die Revision des Sexualstrafrechts, BBl 2023 1521, Referendumsfrist abgelaufen per 5. Oktober 2023) und auch an- ders als sich die Rechtslage in Deutschland darstellt (vgl. 177 Abs. 1 D-StGB) eine einmalige verbale Aufforderung, den Geschlechtsverkehr zu beenden, nicht als hinreichender Widerstand im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der eine Nichtbefolgung dieser äusserung zur Vergewaltigung werden lassen würde. Die Gegenwehr der Privatklägerin 3 richtete sich gemäss erstelltem Sachverhalt sodann nicht gegen den Geschlechtsverkehr als solchen, sondern gegen das dabei ausgefährte Würgen und Schlagen als Sexualpraktik, da der Beschuldigte dabei offensichtlich die hinsichtlich der von ihm offen gelegten Vorliebe für BDSM durch die Privatklägerin 3 gesetzten Grenzen (kein Schlagen, keine Schmerzen) überschritt. Und selbst wenn man aufgrund der Situation (Fixierung der PrivatKläge-

      rin 3 während des Geschlechtsverkehrs) davon ausgehen wollte, dass sie zum Widerstand unfähig war (was in dieser Variante allerdings gar nicht explizit angeklagt ist), so scheitert eine Verurteilung jedenfalls an der subjektiven Komponente. Wie die Privatklägerin 3 selbst ausführte, hürte der Beschuldigte jeweils wenigstens kurzzeitig mit dem Würgen etc. auf, wenn sie sagte, sie wolle das nicht, womit er sie offensichtlich richtig verstanden hatte, war sie ja grundsätzlich weiterhin gewillt, den abgeschlossenen Deal einzuhalten. Dass er irgendwann aus der gleichen äusserung hätte schliessen müssen, dass sie nun gar keine Lust auf Geschlechtsverkehr mehr hatte und er generell aufhören sollte, kann bei dieser Sachlage nicht rechtsgenügend erstellt werden. Nonverbale Zeichen korrekt zu interpretieren kann sodann schon im Rahmen gefestigter Partnerschaften schwierig sein. Dies von einem One-Night-Stand zu verlangen, hält den rechtsstaatlichen Voraussetzungen an einen Schuldspruch nicht stand.

      Dies bedeutet aber nicht, dass ein Freispruch zu erfolgen hat. Dies wäre nur der Fall, wenn der besagte Lebenssachverhalt unter gar keinen Straftatsbestand subsumiert werden könnte. Indem der Beschuldigte die hinsichtlich der Ausführung von BDSM-Praktiken gesetzten Grenzen wiederholt missachtete, verletzte er eine von der Privatklägerin 3 gestellte Bedingung betreffend ein wesentliches Merkmal des Sexualverkehrs und damit ihre sexuelle Integrität in nicht unbeträchtlichem Ausmass.

      Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022, Erwägung 6 (nicht veröffentlicht in BGE 148 IV 329), zum Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB erwogen, dieser diene im geltenden Recht als Grundresp. Auffangtatbestand, wenn es wie hier im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungsoder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung fehle.

      Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 3 während des Geschlechtsverkehrs wiederholt gegen deren verbal klar ausgedRückten Willen im Sinne von BDSMangelehnten, für ihn offenbar üblichen und luststeigernden Handlungen würgte, ins Gesicht schlug und einmal auch anspuckte, beging er sexuelle Handlungen, mit welchen die Privatklägerin 3 nicht einverstanden war. Der objektive Tatbe-

      stand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte hierbei vorsätzlich, zumal er nach Protest jeweils kurzzeitig von diesen Handlungen abliess, dann jedoch wieder damit begann und so offensichtlich immer wieder an seinem Tatentschluss festhielt, obwohl es ihm klar sein musste, dass er die Grenzen der Privatklägerin 3 verletzte. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Was das Antragserfordernis angeht, so ist der Strafanzeige der Privatklägerin 3 bzw. ihrer ersten polizeilichen Einvernahme ihr Strafverfolgungswille mit hinreichender Klarheit zu entnehmen (Urk. D1/1 und Urk. D1/9/1), sodass auch diese Prozessvoraussetzung vorliegt.

      Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Dossier 2

      Die von der Privatklägerin 4 effektiv erlittenen Verletzungen (insb. Rissquetschwunden, Schnittverletzungen, Prellmarken und Schrammen, vgl. Urk. D1/3 und Urk. D2/7/3, 4 und 6) erreichten glücklicherweise nicht die Qualität einer schweren Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern blieben im Rahmen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Ausser Frage steht jedoch, dass ein entsprechend starker Stoss mit dem Staubsaugerrohr in den Augapfel zu bleibenden Entstellungen und dem Verlust des Augenlichts geführt hätte, was dann zweifellos als schwere Körperverletzung zu qualifizieren gewesen wäre. Dass die Schlüge mit dem Rohr gegen die Bauch- und Brustgegend wie von der Vorinstanz angenommen (Urk. 78 S. 63) geeignet gewesen wären, ein dort im Körperinnern befindliches Organ unbrauchbar zu machen, scheint demgegenüber weniger naheliegend und wurde wohl deshalb so von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.

      Dass der Stoss gegen den Kopf nicht das Auge, sondern oberhalb des Auges die Stirn/Augenbraue traf (vgl. Foto, Urk. D2/7/6 S. 3), kann nicht einem bewussten, kontrollierten und dosierten Zielen des Beschuldigten zugeschrieben werden. So ist aufgrund der Art des Vorgehens (einigermassen wuchtiger Stoss von oben nach unten wie mit einem Besenstiel [Urk. D 2/5/1 S. 3, Urk. D2/5/2 S. 13 f.])

      und dem Zeitpunkt des Stosses innerhalb eines dynamisch gefährten, tätlichen Streites, in welchem sich der Beschuldigte offensichtlich nicht mehr unter Kontrolle hatte und die Privatklägerin 4 auch Abwehrbewegungen machte, unzweifelhaft, dass der Beschuldigte den konkreten Aufprallort weder kontrollieren, noch das Ausmass der zugefügten Verletzung regulieren konnte. Gleichwohl liess er sich von diesem Risiko, mit seinen Schlägen und insbesondere den abwürts gerichteten Stüssen mit der runden und scharfen Unterkante des Staubsaugerrohrs allenfalls ein Auge unwiederbringlich zu verletzten, nicht von seinem Tun abhalten. Mithin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin 4 jedenfalls in Kauf nahm, der diesbezügliche Erfolg aber glücklicherweise nicht eintrat, weshalb von einem vollendet versuchten Delikt auszugehen ist. Die minderschweren (einfachen) Körperverletzungen werden von diesem schwerwiegenderen Tatbestand konsumiert, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin 4 sämtliche Verletzungen innerhalb des gleichen Streites zufügte, womit von Tateinheit auszugehen ist (BGE 137 IV 113 E.

      1.4.2 f.; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Vorinstanz hat somit zu Recht entgegen der Anklageschrift hierfür keinen gesonderten Schuldspruch erlassen.

      Art. 122 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 neu formuliert, ohne dass inhaltlich eine änderung zu verzeichnen wäre. Jedoch wurde die Strafuntergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr Erhöht (vgl. das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 20201, AS 2023 259). Nachdem die Tat bereits vor diesem Datum begangen wurde, ist vorliegend von der Weitergeltung der bisherigen Norm als milderem Recht auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Da Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe fehlen, ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Dossier 4

      1. In Dossier 4 verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 400 und behündigte gleichzeitig mehrere Feuerzeuge und eine Axt im Gesamtwert von Fr. 45.

        Richtet sich die Tat eines Vermögensdelikts nur auf einen geringen Vermögenswert einen geringen Schaden, so kommt der privilegierende Tatbestand von Art. 172 ter StGB zur Anwendung. Das Bundesgericht hat den diesbezüglichen Grenzwert auf Fr. 300 festgelegt (BGE 121 IV 261, BGE 142 IV 129 E. 3.1). Allerdings ist bei tatbestandlicher naTürlicher Handlungseinheit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Werden somit bei einer Tat mehrere verschiedenartige Vermögensdelikte verwirklicht, sind die Deliktssummen zu addieren. Sobald

        Vermögenswert und Schaden insgesamt Fr. 300 überschreiten, hat das sich als Einheit präsentierende täterverhalten keinen Bagatellcharakter mehr (BSK StGB- Weissenberger, 2019, Art. 172ter N 48).

        Mithin entfällt vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 172 ter StGB bereits aus objektiven Gründen, nachdem bereits der angerichtete Sachschaden die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.

      2. Der Beschuldigte nahm die Axt, mehrere Feuerzeuge und mindestens ei- nen Latexhandschuh des Privatklägers 2 an sich, verwendete die Axt sodann zur Beschädigung der GartenhausTür und nahm diese Gegenstände alsdann aus dem Schrebergarten des Privatklägers 2 weg. Die Axt liess er hernach in der Hecke des benachbarten Schrebergartens des Privatklägers 1 zurück (Urk. D4/4 Foto 11 und 12), mutmasslich nachdem er damit dessen GartenTüre demoliert hatte.

        Mit diesem Verhalten erfällte er die objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er sich die Axt zumindest kurzzeitig aneignen wollte, indem er sich zur Beschädigung der GartenhausTür verwendete und hernach aus dem Areal mit sich nahm. Dass er sie sodann in naher Distanz in eine Hecke warf, ändert hieran nichts mehr. Subjektiv musste ihm bewusst sein, dass es sich bei den Feuerzeugen und der Axt um fremdes Eigentum handelt, mithin ist auch die subjektive Komponente (Vorsatz) erfüllt.

        Dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen auch eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186

        StGB begangen hat, ist offensichtlich. Zur Begründung kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 64 f. und S. 68 f.).

        Da der nötige Strafantrag vorliegt (Urk. D4/2), Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe hingegen fehlen, ist der Beschuldigte betreffend Dossier 4 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

    4. Dossier 5

      In den Vorgängen betreffend Dossier 5 und 6 wurden keine (Wert-)Gegenstände aus den Schrebergartenparzellen entwendet. Gemäss den Polizeirapporten wuchtete der Beschuldigte im Schrebergarten des Privatklägers 1 (Dossier 5) zwar den Deckel einer Plastiktruhe und die Türe eines Kästchens auf, zündete darin vorgefundene Gegenstände danach jedoch (vermutlich mit den vorab gestohlenen Feuerzeugen) auf einem Plattenboden aus Kunststoff vor dem Gartenhäuschen an (vgl. Bilder in Urk. D5/4 Foto 2 und 3; Urk. D5/1). Betreffend den Garten der Geschädigten J. ist dem Polizeirapport zu entnehmen, der täter habe die unverschlossene Türe des Geräteschuppens geöffnet und diesen flüchtig durchsucht, danach die ZugangsTür zum Gartenhaus aufgewuchtet, sodass das Holz um das Türschloss herum abgesplittert sei, eine an der Wand des Häuschens befestigte Glyzinie heruntergerissen und anschliessend den Tatort verlassen (Urk. D6/1). Die Spurensicherung wurde nicht beigezogen, es wurden lediglich durch die ausRückenden Polizeibeamten Fotografien der ?-rtlichkeiten erstellt.

      Bei dieser (dürftigen) Beweislage kann über das Motiv des Beschuldigten zu den Einbrüchen in die Schrebergartenparzellen nur spekuliert werden. Dabei fällt primür auf, dass der Fokus seines Handelns ganz offensichtlich destruktiv besetzt war. So leerte er bereits im Schrebergarten des Privatklägers 2 Völlig sinnbefreit den Inhalt eines Feuerlöscher in das als Stauraum dienende ehemalige Bienenhaus und schättete sodann vor Ort behündigte Alkoholflaschen aus. In gleicher Stossrichtung zersTürte er sodann das (niedrige bzw. leicht übersteigbare) Garten-

      tor zur Parzelle des Privatklägers 1 (wohl mit der Axt des Privatklägers 2; vgl. die Bilder in Urk. D5/4), und setzte hernach im Innenhof die aufgefundenen Gegenstände (bspw. mehrere Plastikbecher, einen Rattantisch, die Schutzhüllen eines Sonnenschirms etc.) in Brand, wobei auch die Bodenplatte Schaden nahm. Und

      auch im Schrebergarten der Geschädigten K.

      ist sinnentleerte ZersTürung

      zu vermerken, indem er die Glyzinie zu Boden riss. Dass es demgegenüber konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der täter die Gartenhäuschen einlässlich und Sorgfältig nach Wertsachen durchsucht hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen.

      Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten zu vermuten, dass es in jener Nacht nicht generell darum ging, Diebstähle zu begehen, sondern dass rei- ne ZersTürungswut Anlass seines Handelns war. Dagegen spricht auch nicht, dass er im Garten des Privatklägers 2 (Dossier 4) tatsächlich einige Gegenstände mitgenommen hat, da diese (Feuerzeuge, Axt) bestens geeignet waren (und wohl auch verwendet wurden) ihm bei seinen weiteren Wuttaten als Hilfsmittel zu die- nen. Mithin kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen wer- den, dass er die Absicht hatte, geldwerte Sachen mitzunehmen, als er in den Schrebergarten des Privatklägers 1 eindrang, weshalb er vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freizusprechen ist.

      Hinsichtlich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch kann jedoch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 64 f. und

      S. 68 f.). Auch hier liegt der nötige Strafantrag vor (Urk. D5/2), während Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe fehlen. Entsprechend ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls ist er demgegenüber freizusprechen.

    5. Dossier 6

      Hinsichtlich Dossier 6 kann betreffend den Vorwurf des versuchten Diebstahls auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

      Da der nötige Strafantrag gestellt (Urk. D6/1 S. 2 f.), ein Sachschaden angerichtet und das Hausrecht von J. verletzt wurde, sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruch objektiv und auch subjektiv erfüllt, wobei für eine detaillierte Begründung wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 68 f.). Allerdings ist in Abweichung von der Vorinstanz von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen, nachdem der angerichtete Sachschaden (Beschädigung der EingangsTür zum Gartenhaus durch Aufwuchten des Schlosses, vgl. die Bilder in Urk. D6/3) geschätzt bloss ca. Fr. 100 betragen hat. Auch hier sind weder Rechtfertigungs- noch SchuldausschlussGründe ersichtlich. Entsprechend ist der Beschuldigte der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

      Art. 172ter StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu

      sprechen.

  2. Strafzumessung und Vollzug

    1. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise und Grundregeln der (Gesamt-) Strafenbildung zutreffend dargelegt (Urk. 78 S. 69 ff.). Hierauf kann verwiesen werden.

    2. während für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB (nur) eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren in Frage kommt, ist Diebstahl wahlweise mit Freiheitsstrafe (von bis zu fänf Jahren) Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB). Geldstrafe Freiheitsstrafe (von bis zu drei Jahren) sieht das Gesetz auch für Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vor (vgl. Art. 144 und 186 StGB). Allerdings hat der Beschuldigte durch sein bisheriges Verhalten bewiesen, dass er sich von Geldstrafen nicht positiv beeindrucken lässt, wurde er doch bereits kurz nachdem er am 26. Mai 2020 mit einer solchen bestraft und ihm deren bedingter Vollzug Gewährt wurde, ab Juli 2020 hinsichtlich der heutigen Delikte wieder straffällig. Neu ist sodann darauf hinzuweisen, dass er mittlerweile trotz der im vorliegenden Verfahren erstande- nen insgesamt 244 Tage Untersuchungshaft und nachdem er durch die Vorinstanz zu 44 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war einen weiteren Urteilseintrag im Strafregister, datierend vom 22. September 2022 mit Deliktsbege-

      hung im Juni 2022, verzeichnet. Dass er dort erneut mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, wird einzig dem Umstand zu verdanken sein, dass jene Taten (kurz) nach Ablauf der Bewährungsfrist der Vorstrafe begangen wurde, zumal die hiesige Untersuchung weder aus dem Strafregister erkennbar noch bereits rechtsKräftig abgeschlossen war. Bei einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen kriminellen Verhaltens kann Geldstrafen jedoch heute keine hinreichende spezialpräventive Wirkung mehr zugebilligt werden, weshalb auch die weiteren Delikte in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Entsprechend wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für das sogenannt schwerste Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Delikte angemessen zu Erhöhen sein. Abschliessend ist sodann den täterkomponenten Rechnung zu tragen. Sodann wird für die übertretungen zusätzlich eine Gesamtbusse festzusetzen sein.

    3. Versuchte schwere Körperverletzung, Dossier 2

      Der Beschuldigte, gut trainiert und Körperlich seiner Ehefrau klar überlegen, ging im Rahmen eines Ehestreits spontan und mit klar überschiessender Gewalt auf die Privatklägerin 4 los, wozu er gegenüber seinem unbewaffneten Opfer ein massives Staubsaugerrohr aus Metall als Schlag- und Stosswaffe verwendete und auch dann nicht von der Privatklägerin 4 abliess, als sich eine erste (Abwehr-

      )Rissquetschwunde am Handgelenk blutend manifestierte. Er offenbarte dadurch mit Bezug auf die körperlichen Integrität seiner Ehefrau eine Völlig fehlende Hemmschwelle, was äusserst bedenklich erscheint. wäre der Taterfolg der schweren Körperverletzung, eine irreparable Augenverletzung, eingetreten, wäre von erheblicher Tatschwere auszugehen. Nicht nur behindert der einseitige Verlust des Augenlichts im Alltag dauerhaft und deutlich, auch wäre von entstellen- der, für jedermann gut sichtbarer Narbenbildung auszugehen. Mithin ist objektiv ein erhebliches Verschulden zu attestieren. Dieses wird subjektiv allerdings etwas relativiert, da dem Beschuldigten bloss Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Hinzu kommen jedoch noch die weiteren Stüsse und Schlüge, die zu zeitweisen Körperlichen Beeinträchtigungen führten und vorsätzlich ausgeübt wurden. Insgesamt ist

      damit von mittelschwerem Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe wäre ausgehend vom erfolgreich veräbten Delikt eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen.

      Da es glücklicherweise beim Versuch blieb, was bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen ist, ist diese Einsatzstrafe jedoch spürbar zu reduzieren, auch wenn der Beschuldigte alles für den Erfolgseintritt Nätige gemacht hat. Eine Strafe von 26 Monaten ist damit im Ergebnis den Tatkomponenten angemessen.

    4. Dossiers 4-6

      1. Der Diebstahl einer Axt und mehrerer Feuerzeuge im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 45 wiegt verschuldensmässig aufgrund der sehr geringen Tatschwere sehr leicht. Es ist von einer spontanen Tat auszugehen, für deren Ausführung keine besondere Raffinesse vonnöten war, lagen die Gegenstände im Schrebergartenareal doch frei zugänglich (Axt) bzw. in einer unverschlossenen Blechdose (Feuerzeuge) herum. Die subjektive Komponente relativiert diese Einschätzung nicht, handelte der Beschuldigte doch vorsätzlich. Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe auf 20 Tage festzusetzen.

      2. Im Schrebergarten des Privatklägers 2 (Dossier 4) richtete der Beschuldigte einen Sachschaden von Fr. 400.00 an. Dies liegt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, womit von einer sehr leichten Tatschwere gesprochen werden kann. Subjektiv ist von eigentlicher, sinnbefreiter ZersTürungslust auszugehen, wurde doch nicht nur die GartenTür zersTürt, was als reines Mittel zum Zweck des Einbruchs abgetan werden könnte, vielmehr wurde auch ein Feuerlöscher ins ehemalige Bienenhaus entleert und hierfür der Fensterladen aufgebrochen, was sich verschuldensErhöhend auswirkt. Gleichwohl ist insgesamt von einem recht geringen Verschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe auf ebenfalls 20 Tagessätze anzusetzen ist.

        Der Sachschaden im Schrebergarten des Privatklägers 1 (Dossier 5) fiel demgegenüber mit total Fr. 1'200 deutlich höher aus. Wiederum ist Völlig sinnbefreite

        Verwästung zu monieren, indem der Beschuldigte verschiedene vor Ort aufgefun- dene Gebrauchsgegenstände anzündete. Angesichts des Deliktsbetrags ist die Tatschwere gegenüber dem Delikt in Dossier 4 höher zu veranschlagen. Subjektiv ist wiederum von vorsätzlicher, rein egoistischer ZersTürungswut als Selbstzweck auszugehen. Die Einsatzstrafe beträgt 60 Tagessätze.

      3. Schliesslich beging der Beschuldigte zeitgleich auch drei Hausfriedensbrüche, indem er in die umz?unten, teilweise abgeschlossenen Schrebergartenareale eindrang. Bei isolierter Beurteilung hätte jede der Taten eine Einsatzstrafe von 30 Tagen gerechtfertigt.

    5. Sodann ist aus der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und der hypothetischen Strafe für die Schrebergartendelikte eine Gesamtstrafe zu bilden. Da die Schrebergartendelikte untereinander in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich ein Grösserer Asperationsabschlag. Die für die Körperverletzung festgesetzte Strafe von 26 Monaten ist aufgrund der Schrebergartendelikte um 3 Monate zu Erhöhen. Insgesamt ist die Gesamtfreiheitsstrafe demnach auf 29 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

    6. täterkomponenten

      Was den Lebenslauf und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so ergibt sich aus den Akten (Urk. D1/8/1 S. 2 ff. und S. 15, Urk. D1/8/3 S. 15 ff., Urk. D1/8/14 S. 15 ff., Urk. D1/16/6, Prot. I S. 7 f.) und der heutigen Befragung (Urk. 137 S. 1 ff.), dass er Doppelbürger der Schweiz und der Türkei ist und zusammen mit zwei älteren Schwestern in E. bei seinen Eltern aufwuchs. Nach Abschluss der Sekundarschule B schloss er, nachdem er ei- ne Lehre im Detailhandel abgebrochen hatte, bei der L. -Schule eine kauf- Männische Lehre ab. Anschliessend absolvierte er den MiliTürdienst und arbeitete danach bei verschiedenen Firmen. Eine Weiterbildung zum eidgenüssischen Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, habe er mittlerweile abgebrochen, da er aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht zur Prüfung zugelassen worden wäre. Bis zu seiner zweiten Verhaftung im heutigen Verfahren arbeitete er als

      Buchhalter bei der Firma M. . Aktuell arbeite er als Selbstündigerwerbender im Bereich Vertrieb, Verleih und Produktion von Sexvideos, wobei der Beschuldigte keine Angaben dazu machte, wie viel Einkommen er damit erziele. Er ist weiterhin mit der Privatklägerin 4 verheiratet. Das Paar wohnte, trotz wiederkehren- der Eheprobleme (vgl. Urk. 131 passim), zwischenzeitlich wieder zusammen in N. (Urk. 126). Aktuell sei die Privatklägerin 4 zwar noch bei ihm angemel- det, sie wohne aber nicht mehr dort. Der im Jahr 2019 geborene gemeinsame Sohn ist fremdplatziert. Die im mm.2022 geborene Tochter lebt bei der Privatklägerin 4. Sodann ist der Beschuldigte noch Vater einer weiteren, 2016 geborenen Tochter, die bei der Kindsmutter lebt und für welche er monatlich Fr. 450 Unterhalt bezahlt. Strafzumessungsrelevant sind diese Umstände nicht.

      Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte während laufender Probezeit eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruch vom 26. Mai 2020, welchen die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen ihn ausgestellt und ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80 und einer Busse von Fr. 480 sanktioniert hat (Urk.127). Sodann beging er in den Dossiers 2, 4, 5 und 6 die Delikte während bereits laufender Strafuntersuchung bezüglich Dossier 1 und nachdem er in dortiger Sache vier Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Die dadurch zur Schau gestellte Renitenz und Gleichgültigkeit, den geltenden Rechtsnormen gegenüber, ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen.

      Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich keinem der von ihm begangenen Delikte gestündig. Entsprechend kann ihm auch keine ernsthafte Reue und Einsicht ins Unrecht seines Tuns zugutegehalten werden. Wenigstens half er der PrivatKlägerin 4, die von ihm verursachten Wunden zu versorgen und brachte er sie anschliessend auch ins Spital zur weiteren Pflege. Dieses positive Nachtatverhalten ist allerdings nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

    7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf den Tatkomponenten der einzelnen Delikte basierende Einsatzstrafe unter BeRücksichtigung der täterkomponenten auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu Erhöhen ist.

    8. Nachdem der vorliegende Fall am 5. Oktober 2021 erstinstanzlich beurteilt wurde und am 26. April 2022 am Obergericht einging, verging aufgrund der anhaltend hohen Pendenzenlast der Berufungsinstanz eine längere Zeit, bis zur Berufungsverhandlung auf den 9. Oktober 2023 vorgeladen werden konnte. Diese Verzögerung kommt einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO gleich. Es rechtfertigt sich, die Strafe unter diesem Titel um 2 Monate zu reduzieren.

    9. Gesamthaft ist der Beschuldigte daher mit 34 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 244 Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).

    10. Von der Strafhöhe her erlaubt das Gesetz den teilbedingten Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB), wobei es von der Vermutung einer grundsätzlich guten Legalprognose ausgeht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BSK StGB-Schneider/Garr, 2019, Art. 42 N 38). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte allerdings wie bereits unter Ziff. 5.6 erwähnt allesamt während der (erst) seit

      26. Mai 2020 laufenden Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe (betreffend Hausfriedensbruch) begangen, wobei er mehrfach und in der Schwere der Taten eskalierend delinquierte. Auch wenn diese Vorstrafe von ihrer Höhe her nicht die Rechtsfolgen von Art. 42 Abs. 2 StGB (besonders günstige Umstände nötig für erneuten Strafaufschub) nach sich zieht, so ist dem Beschuldigten doch aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren, welche die positive Prognosevermutung von Art. 42 Abs. 1 StGB umstößt. Denn nicht nur liess er sich vom drohenden Vollzug der für die Vorstrafe verhängten Geldstrafe (30 Tagessätze zu Fr. 80) nicht abschrecken. Mittlerweile verzeich- net sein Strafregisterauszug bereits eine weitere Verurteilung vom 22. September 2022 wegen Drohung, Beschimpfung, tätlichkeiten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, alles begangen am 20. Juni 2022, mithin nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (Urk. 127 sowie Urk. 130). Dass ihn nicht einmal diese hohe Strafe bzw. das laufende Berufungsverfahren sowie die im hiesigen Verfahren erstandenen rund acht Monate Untersuchungshaft von weiteren Delikten abhalten konnte, beweist exemplarisch seine

      Unbelehrbarkeit bzw. die von ihm ausgehende Rückfallgefahr für diverse Rechtsverst?sse. Entsprechend ist die heute auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen.

    11. (Gesamt-)Busse

      Wie bereits erwähnt, ist für die sexuelle Belästigung in Dossier 1 und die geringfügige Sachbeschädigung in Dossier 6 kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Gesamtbusse zu verhängen.

      Eine Busse kann sich auf maximal Fr. 10'000 belaufen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese Obergrenze gilt auch für den Fall einer Gesamtbusse, die für mehrere Delikte ausgesprochen wird (Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB), wobei die Busse in abhängigkeit der Verhältnisse des täters so zu bemessen ist, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

      1. Sexuelle Belästigung

        In objektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten welches aus rechtlichen Gründen nicht unter einen schwerwiegenderen Tatbestand des Sexualstrafrechts fällt im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung als am obersten Ende der Skala liegend zu qualifizieren. Im Vergleich mit anderen als sexuelle Belästigung geltenden Übergriffen wie etwa das überraschende, kurzzeitige Anfassen über den Kleidern durch verbale Belästigung mit unangemessenen Sprächen etc. musste die Privatklägerin 3 vorliegend während längerer Zeit verschiedene Körperliche Gewaltanwendungen (Würgen, Schlüge ins Gesicht, Anspucken) erleiden. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach im Rahmen des übertretungstatbestandes der sexuellen Belästigung mittelschwer.

        In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte einzig aus sexueller Lust und damit aus egoistischen BewegGründen. Er war schlicht nicht gewillt, die Bedingung der Privatklägerin 3, dass zwar Dominanzspiele akzeptabel sind, sie aber keinesfalls geschlagen werden und bzw. Schmerzen erleiden wolle, zu respektieren. Das Tatverschulden erscheint demnach auch unter BeRücksichtigung der

        subjektiven Komponente als mittelschwer, zumal er sich auch nachdem sie ihn an ihre Grenzen erinnert hatte, mehrfach erneut über ihre Wünsche hinwegsetzte, was von fehlendem Respekt und grosser Skrupellosigkeit zeugt.

        Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Bis ins Jahr 2019 ist kein nennenswertes Einkommen belegt (Urk. D1/16/5). Für das Jahr 2020 deklarierte er monatliche Einnahmen aus einer 80 %-tätigkeit von Fr. 3'660 netto, wobei er berufsbegleitend eine Weiterbil- dung absolvierte (Urk. D1/8/1 S. 15). Vor Vorinstanz war er arbeitssuchend (Prot. I S. 7). Er hat drei Kinder, davon zwei gemeinsam mit der Privatklägerin 4, geb. 2019 und 2022. Das Paar lebt nicht mehr zusammen, wobei der Beschuldigte für die Privatklägerin 4 die gemeinsamen Kinder keine Unterhaltsbeiträge bezahlt (Urk. 137 S. 5 f.). Gemäss den beigezogenen Untersuchungsakten des Untersuchungsamtes St. Gallen gibt es Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte durch den Verkauf von Sexvideos über O. .ch ein sehr hohes monatliches Einkommen erzielt (Urk. 131/S1/5 und Urk. 131/B/1). Der Beschuldigte hat im dortigen Verfahren bisher allerdings die Aussagen verweigert. Zu seinem aktuellen Einkommen, machte der Beschuldigte auch heute keine Angaben. Er erklärte in- dessen, er könne von seiner Selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Vertrieb, Verleih und Produktion von Sexvideos leben und habe seine Schulden abbezahlen können (Urk. 137 S. 3 f.). Es ist vor diesem Hintergrund zumindest von komfortablen finanziellen Verhältnissen auszugehen.

        Angesichts der Schwere des Verschuldens und der konkreten finanziellen Verhältnisse ist die Busse für die sexuelle Belästigung auf Fr. 5'000 festzusetzen.

      2. Geringfügige Sachbeschädigung

        Im Rahmen der geringfügigen Sachbeschädigung dRückte der Beschuldigte auf unbekannte Weise ein Türschloss ein, sodass am Türrahmen und an der Türe selbst Absplitterungen im Holz zu verzeichnen waren (vgl. Foto 2 und 3, Urk. D6/3). Es ist jedoch davon auszugehen, dass Tür und Schloss grundsätzlich funktionsfühig blieben. Angesichts der Schadenhöhe von Fr. 100 ist von einem

        noch leichten Verschulden auszugehen. wäre nur diese übertretung zu sanktio- nieren, wäre eine Busse von Fr. 300 auszuFällen.

      3. Im Rahmen der Gesamtbussenbildung ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Belästigung einerseits und die geringfügige Sachbeschädigung anderseits keinerlei Berührungspunkte (weder zeitlicher, noch sachlicher Natur) aufweisen, womit sich eine grosszügige Asperation nicht rechtfertigt. Entsprechend ist die Gesamtbusse auf Fr. 5'200 anzusetzen. Diese ist von Gesetzes wegen zu vollstrecken (Art. 105 Abs. 2 StGB e contrario). Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist eine verschuldensangemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  3. Widerruf

Der Beschuldigte beging gemäss vorstehenden Erwägungen innerhalb der ab

28. Mai 2020 laufenden zweijährigen Probezeit der Vorstrafe vom 26. Mai 2020 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. wegen Hausfriedensbruch; Bestrafung mit Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80 und Fr. 480 Busse) innert kürzester Zeit mehrere, teils einschlägige, teils in der Qualität deutlich gravierendere Delikte. Er hat sich damit in beispielhafter Weise nicht bewährt (vgl. Art. 46 StGB). Selbst das neu laufende Strafverfahren und die im Oktober 2022 erstandenen vier Tage Untersuchungshaft konnten ihn nicht von weiteren Gesetzesverstößen abhalten. Neu ist sodann zu konstatieren, dass nicht einmal die vorinstanzliche Verurteilung eine abschreckende Wirkung zu entfalten vermochte, ist doch dem Strafregisterauszug des Beschuldigten wie ebenfalls bereits erwähnt eine weitere Verurteilung vom 22. September 2022 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Drohung, tätlichkeiten und Beschimpfung (alles begangen am 20. Juni 2022) zu entnehmen (Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen; Bestrafung mit Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60 und Fr. 500 Busse; bedingter Vollzug der Geldstrafe bei zweijähriger Probezeit). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten wie vorstehend unter Ziff. 5.10 ausgefährt eine schlechte Legalprognose zu stellen und ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80 zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

  1. ZivilAnsprüche

    1. Im Berufungsverfahren noch umstritten sind lediglich die Zivilforderungen der Privatklägerin 3, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurden, da die Privatklägerin 3 ihrerseits auf (Anschluss-)Berufung verzichtet hat. Auch wenn die gegen sie gerichteten Übergriffe heute in rechtlicher Hinsicht nicht als Vergewaltigung zu qualifizieren sind, verstiessen sie doch gegen den Auffangtatbestand der sexuellen Belästigung und waren damit widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR.

    2. Soweit die Vorinstanz die gestellte Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 394.24 für Reisespesen der Privatklägerin 3 zu den Einvernahmen als ausgewiesen erachtet hat, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch ist der Privatklägerin diese durch das Strafverfahren verursachte notwendige Aufwendung unter dem Titel Parteientschädigung zuzusprechen, wie von der Privatklägervertreterin urspränglich dargelegt und nicht als eigentlicher, adhäsionsweise zu bestimmender Schadenersatz (vgl. Art. 433 Abs. 1 StGB; BGE 143 IV 495). Entsprechend ist die verbleibende Schadenersatzforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, nachdem sie auf dem Vorwurf des Betrugs fusst, hinsichtlich welchem die Vorinstanz aus rechtlichen Gründen auf Freispruch erkannte, was jedoch eine zivilrechtliche Verpflichtung, das versprochene Entgelt zu bezahlen, nicht ausschliesst.

    3. Sodann sprach die Vorinstanz der Privatklägerin 3 für die durch den übergriff des Beschuldigten erlittene Unbill Fr. 20'000 Genugtuung samt Zins zu. Sie erwog dazu, die Privatklägerin 3 sei in ihrem Recht auf Körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung stark beeinträchtigt worden, was eine genugtu- ungsberechtigende persönlichkeitsverletzung darstelle. Dies ist nach wie vor zutreffend, auch wenn das Verhalten des Beschuldigten heute nicht als Vergewaltigung, sondern als sexuelle Belästigung zu würdigen ist. Denn wenn entsprechend auch nicht davon auszugehen ist, dass der Geschlechtsverkehr als solcher vom Beschuldigten durch Gewaltanwendung erzwungen wurde, so praktizierte er doch deutlich hürteren Sex gegen den Willen der Privatklägerin 3, obwohl diese vorab und währenddessen immer wieder ihren Widerspruch klar kommunizierte. Sie musste sich während eines längeren Zeitraums mehrfaches Würgen, Schlüge

      ins Gesicht und ein Angespuckt-Werden gefallen lassen, was nicht nur schmerzhaft, angsteinflüssend und erniedrigend war, sondern auch glaubhaftermassen langanhaltende psychische Probleme verursachte (Urk. D1/9/6 S. 23, Prot. I

      S. 26). Das konkrete Ausmass der erlittenen Beeinträchtigungen blieb indessen auch im Berufungsverfahren weitgehend unbelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000 zuzüglich Zins als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    2. Anders als noch vor Vorinstanz resultieren heute hinsichtlich der Sachbeschädigung in Dossier 2 (aufgrund AntragsRückzugs) und betreffend die Vorwürfe des versuchten Diebstahls in den Dossiers 5 und 6 keine Schuldspräche. Aller- dings entfiel auf diese untergeordneten Teilaspekte der jeweiligen Dossiers kein eigenstündiger bzw. aussonderbarer Untersuchungsaufwand und auch der Aufwand der ersten Instanz war diesbezüglich derart gering, dass sich die teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nicht rechtfertigt. Entsprechend ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffer 12) zu bestätigen.

    3. Die Vorinstanz hat es sodann versäumt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der hiesigen III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB210031-O, betreffend Haftentlassung zu regeln (Urk. D1/15/23). Nachdem es in Dossier 2, in welchem Zusammenhang die damalige Untersuchungshaft stand, zu einem anklagegemüssen Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung kommt, sind auch diese Kosten in der Höhe von Fr. 1'200 vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen.

    4. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000 zu erheben ( 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit 16 Abs. 1 GebV OG).

      Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, der Beschul- digte mehrheitlich. Immerhin sind einzelne Teilfreispräche und eine Verfahrenseinstellung zu verzeichnen und ist die Freiheitsstrafe zufolge abweichender rechtlicher Qualifikation des Sexualdelikts spürbar zu reduzieren, was es im Ergebnis rechtfertigt, die Kosten dem Beschuldigten zu drei fünfteln aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      Die bereits bezahlten Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 780.85 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von drei fünfteln der Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

    5. Des Weiteren ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine auf zwei fünftel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter BeRücksichtigung der eingereichten Aufwandübersicht (Urk. 139) und der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung auf Fr. 4'800 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Eine Entschädigung für erlittene Haft ist ihm demgegenüber nicht zuzusprechen, da die Untersuchungshaft vollständig an die Strafe angerechnet wird.

    6. Wie bereits erwähnt, sind der Privatklägerin 3 ihre persönlichen Reisespesen von Fr. 394.24 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Diese Forderung ist nicht zu verzinsen (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).

Sodann sind ihr auch ihre Aufwendungen für anwaltliche Rechtsvertretung im gesamten Verfahren zu erstatten, gilt sie im Schuldpunkt bzw. hinsichtlich ihrer Strafklage (vgl. die Konstituierung in Urk. D1/12/2) doch als obsiegend, auch wenn ihre Zivilklage nur teilweise gutgeheissen wurde (Art. 433 StPO in Verbin- dung mit Art. 436 StPO). Mithin ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 11'373.20 (inkl. Barauslagen, aber ohne Mehrwertsteuerzusatz, da die Privatklägerin 3 im Ausland wohnhaft ist, vgl. Urk. 57 bzw. Urk. 78

S. 80 in Verbindung mit Ziff. 2.1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006) zu bezahlen.

Für die Vertretung im Berufungsverfahren, in welchem in Anbetracht des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens nur im Umfang von einem Drittel zu entschädigten ist, sind sodann weitere ca. Fr. 1'000 geschuldet (vgl. die Honorarnote Urk. 133, inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuerzusatz). Insgesamt ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren einen Betrag von gerundet Fr. 12'500 zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Das Gericht erkennt:

    1. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen:

- Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1) 2. (...)

3. (...)

4. (...)

  1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen:

    • 1 Hygienehandschuh, Latex, weiss, gebraucht (A014'410'947)

    • 1 T-Shirt grau mit Blutanhaftungen (A014'521'029)

    • 1 Badetuch gelb mit Blutanhaftungen (A014'521'030)

    • 1 Badezimmerteppich mit Blutanhaftung (A014'521'041)

    • 1 Teleskop-Staubsaugerrohr (A014'521'096)

  2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon (iPhone 11 Pro Max, Marke Apple, A014'521'007), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.

Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird das genannte Mobiltelefon durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen

7. (...)

8. (...)

9. (...)

  1. Die ZivilAnsprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'959 gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'000 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 45'000 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Spesenanteil und MWSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  3. (...)

  4. (Schriftliche Mitteilung)

  5. (Rechtsmittel)

2. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 2) eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

    • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4)

    • der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter StGB (Dossiers 4-6)

    • des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossiers 4-6) sowie

    • der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (Dossier 1).

  3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 6).

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 244 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 5'200.

  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen.

  7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom

    26. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr 80 Gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  8. Die Privatklägerin 3, B. , wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit diesem nicht unter dem Titel Prozessentschädigung entsprochen wird.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  10. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.

  11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, betreffend Haftentlassung (Geschäfts-Nr. UB210031-O) in der Höhe von Fr. 1'200 werden dem Beschuldigten auferlegt.

  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 780.85 vormalige amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der (vormaligen) amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei hinsichtlich von 3/5 der Kosten die Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

  14. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'800 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500 für Rechtsvertretung und Fr. 394.24 für persönliche Umtriebe (Reisespesen) zu bezahlen.

  16. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung der Privatklägerin 3, B. , im Doppel für sich und die Privatklägerin 3 (versandt)

    • den Privatkläger 1, P. (versandt)

    • die Privatklägerin 4, Q. (versandt)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2022.37279) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung der Privatklägerin 3, B. , im Doppel für sich und die Privatklägerin 3

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG)

    • die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh., Herisau (Aktenz.

      U 19 1176)

    • die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2022.37279).

  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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