E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220204: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen A______ SA und B______ SA sowie weiteren Parteien, die sich um die Nutzung von Geschäftsräumen dreht. A______ SA hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt und argumentiert, dass sie das Recht hat, die von B______ SA und anderen genutzten Räume zu räumen. Das Gericht entscheidet zugunsten von A______ SA und ordnet die sofortige Räumung der Räumlichkeiten an. Es wird auch festgestellt, dass A______ SA Anspruch auf Schadensersatz hat, da die Gegenseite die Räumlichkeiten nicht rechtzeitig geräumt hat. Die Gerichtskosten werden den unterlegenen Parteien auferlegt. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220204

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220204
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220204 vom 26.10.2023 (ZH)
Datum:26.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_120/2024
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher versuchter Mord etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
Rechtsnorm:Art. 10 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 112 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 28 SVG ;Art. 286 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 29 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 35 SVG ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 40 VRV ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 SVG ;Art. 433 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 61 StGB ;Art. 63 SVG ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 96 SVG ;
Referenz BGE:127 I 73; 132 III 83; 134 IV 246; 140 IV 196; 141 IV 249; 141 IV 305; 141 IV 369; 143 IV 288; 143 IV 397; 143 IV 434; 144 IV 217;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB220204

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220204-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. B. Amacker, der Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser

Urteil vom 26. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher versuchter Mord etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Februar 2022 (DG210029)

sowie

X. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Februar 2022 (DG210029)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I vom 26. Mai 2021 (Urk. D1/19/6) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 90 S. 291 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 4);

    • der mehrfachen gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 6);

    • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1);

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Dossier 1, Anklageziffern 6 und 8);

    • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 2);

    • der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren eines Trottoirs bzw. Radwegs im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffern 4 und 5);

    • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 5);

    • des widerrechtlichen Aneignens von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 1, Anklageziffer 3);

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überfahren einer Verkehrsinsel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 7 Abs. 3 aVRV (Dossi-

      er 1, Anklageziffer 5);

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 6);

    • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 7);

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (Dossier 1, Anklageziffer 6);

    • der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2, Anklageziffer 9);

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1; Dossier 2, Anklageziffer 9);

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1);

    • der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 4) sowie

    • der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten eines Blinklichtsignals vor einem Bahnübergang im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 68 Abs. 1 bis SSV und Art. 93 Abs. 2 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 5).

  2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A. freigesprochen:

    • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 5);

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C. (Dossier 1, Anklageziffer 6) sowie

    • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 7).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, wovon 381 Tage (gerechnet vom 14. Oktober 2019 bis und mit

    28. Oktober 2020) durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden

    sind, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10 (entsprechend Fr. 1'800) sowie mit einer Busse von Fr. 250.

  4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

    Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  5. Es wird eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen STürungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

    Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Oktober 2020 (damit bis zum heutigen Tag, dem 17. Februar 2022, seit insgesamt 477 Tagen) im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

    (A013'118'735)

    • 1 Magazinfeder zu Magazin Pistole Heckler & Koch (A013'118'791)

    • 14 Patronen Kaliber 9mm (A013'118'815)

    • 1 goldfarbenes Schmuckkettchen (A013'119'012)

    • 1 Warnjacke Kantonspolizei Zürich (A013'122'606)

    • 1 Damenhose Blue Jeans, American Eagle (A013'123'074)

    • 1 T-Shirt Only, schwarz (A013'123'165)

    • 1 TRüger-Shirt schwarz (A013'123'187)

    • 1 Büstenhalter Esprit (A013'123'198)

    • 1 Ledergurt schwarz (A013'123'234)

    • 1 Paar Sportsocken (A013'123'256)

    • 1 Paar Sportschuhe (A013'123'267)

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernde Selbstladepistole Heckler & Koch mit Patronen (A013'115'725 und A013'118'768) wird der Privatklägerin 7 einer von ihr bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

  2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernde Fahrzeugschlüssel BMW (A013'112'873) wird der Privatklägerin 1 einer von ihr bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

  3. Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die LagerBehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

  1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

    26. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernden Gegenstände werden einge-

    zogen und der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Ver- nichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:

    - 1 Patronenhülsen (A013'115'816)

    - 1 USB Stick PNY 8 GB (A013'118'371)

  2. a) Die Privatklägerin 1 (D.

    AG) wird mit ihrem Schadenersatz- und

    Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E. AG) Scha- denersatz wie folgt zu bezahlen:

      • Fr. 40'201.70, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2019 (Sachversicherung, Einbruchdiebstahl);

      • Fr. 37'508.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2019 (Haftpflichtversicherung, Polizeifahrzeuge).

        Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen hinsichtlich des Personenschadens dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

        Im übrigen wird die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    2. Die Privatklägerin 3 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    3. Der Privatkläger 4 (Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich) wird mit seinem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    4. Der Privatkläger 6 (B. ) wird mit seinem Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 (F. ) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden-

    ersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche wird die Privatklägerin 8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 15'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 40'782.70 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 9'012.40 Auslagen (Untersuchung);

    Fr. 3'565.00 Auslagen (Kantonspolizei Zürich); Fr. 30.00 Zeugenentschädigung;

    Fr. 2'000.00 Gutachten, Mändliche Ergänzung;

    Fr. 68'767.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Akontozahlung von Fr. 40'641.00;

    Fr. 154'158.00 Total

  4. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G. ) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'006 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

    b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (F. ) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'808.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

    BerufungsAnträge:

    1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 158 S. 2)

      1. Es sei festzustellen, dass die Schuldspräche der Ziff. 1 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgericht Winterthur vom 17.02.2022 (Geschäfts-Nr. DG210029-K/U/ch) im Umfang der Einschränkung gemäss Schreiben der Verteidigung vom 24.10.2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

      1. Unter Aufhebung der Ziff. 1, 3, 4, 5 und 11a des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgericht Winterthur vom 17.02.2022 (Geschäfts-Nr. DG210029-

        K/U/ch) und der zuGehörigen Erwägungen sei A.

        zudem der fahrlässigen

        schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Privatklägerin F. schuldig zu sprechen.

      2. A. sei zudem der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren ei- nes Trottoirs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen (Dossier 1, Anklageziffer 4).

      3. A. sei zudem der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1, Anklageziffer 4).

      4. Und im übrigen sei A. freizusprechen.

      5. A.

        sei mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von

        180 Tagessätzen zu 10 CHF zu bestrafen. Der bisherig erstandene Freiheitsentzug sei anzurechnen.

      6. Es ist zudem davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem

        29. Oktober 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug (nach Art. 59 StGB) befindet.

      7. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen.

        Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben.

      8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien A. aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. zu aufzuerlegen und im übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

      9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  1. Der Staatsanwaltschaft:

    (Urk. 104 S. 1 schriftlich und Urk. 159 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Am 15. März 2022 meldete der Beschuldigte A. fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Februar 2022 an (Urk. 83), welches ihm am 8. März 2022 Mändlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I

      S. 146 ff.; Urk. 81). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 85 = Urk. 90) am 28. März 2022 (Urk. 86/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am

      19. April 2022 (Poststempel) fristgerecht seine BerufungsErklärung ein (Urk. 94).

      1. Mit präsidialVerfügung vom 5. Mai 2022 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der BerufungsErklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin G. verzichteten in der Folge explizit auf Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 102 und 104). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte keine Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen ein.

      2. Am 25. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte die Durchführung einer nochmaligen Begutachtung durch eine auf den Bereich der Adoleszenz spezialisierte Fachperson (Urk. 109). Dieser Antrag wurde nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien sowie eines Zwischenberichts über den vorzeitigen Massnahmenvollzug des Beschuldigten in der Klinik Rheinau mit präsidialVerfügung vom 4. Januar 2023 abgewiesen (vgl. Urk. 111, 113, 117, 119, 121, 123, 125 sowie

        Urk. 126).

      3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts eine dort eingereichte Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigerin zuständigkeitshalber in das vorliegende Berufungsverfahren (Urk. 128 f.).

      4. Am 7. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

      26. Oktober 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 130).

      6. Mit Schreiben vom 4. September 2023 wurde im Hinblick auf die Berufungsverhandlung um Zustellung eines aktuellen Verlaufsberichts über den vorzeitigen Massnahmevollzug des Beschuldigten ersucht (Urk. 138). Nach telefonischer Rücksprache seitens der PUK Zürich wurde vereinbart, dass der aktuelle Therapiezwischenbericht vom 15. August 2023 ausreicht, sofern zeitnah zur Verhandlung ein ergänzender Bericht erstellt wird, welcher sich vor allem noch mit zwischenzeitlichen Änderungen auseinandersetzt (Urk. 140). Mit Schreiben vom

      12. September 2023 wurde der zuhanden des Justizvollzugs und Wiedereinglie- derung erstellte Therapiezwischenbericht der PUK Zürich vom 15. August 2023 zu den Akten gereicht (Urk. 141 i.V.m. Urk. 142). Am 18. Oktober 2023 ging so- dann ein aktueller Verlaufsbericht der PUK Zürich vom 15. Oktober 2023 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 148). Beide Berichte wurden sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der amtlichen Verteidigung zugestellt (Urk. 142 und Urk. 148).

      1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte die amtliche Verteidigung ein verkehrstechnisches Gutachten der H. AG vom 29. September 2023 zu den Akten und beantragte, den Gutachter, I. , als Zeugen zu befragen (Urk. 145 und Urk. 146). Mit präsidialVerfügung vom 17. Oktober 2023 wurde das von der amtlichen Verteidigung eingereichte Gutachten zu den Akten genommen und verfügt, dass der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben werde, um zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme

        des Gutachters Stellung zu nehmen. Die Eingabe der amtlichen Verteidigung sowie ein Doppel des Gutachtens wurden dieser sodann zugestellt. Den Privatkl?-

        gerinnen F.

        und G.

        wurde die ebengenannte Verfügung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 147). Auf entsprechende Nachfrage wurde den beiden Rechtsvertretern der Privatklägerinnen F. und G. das Gutachten mittels Webtransferlink elektronisch übermittelt (Urk. 149-150).

      2. Bereits mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erklärte die Vertretung der Privatklägerin F. , Rechtsanwalt lic. iur. J. , dass weder diese noch er selbst an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde und ersuchte um Zustellung ei- nes schriftlichen Urteils (Urk. 144). Mit E-Mail vom 26. Oktober 2023 erklärte auch der Vertreter der Privatklägerin G. , Rechtsanwalt lic. iur. K. , dass we- der diese noch er an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde und ersuchte um Zustellung des Urteilsdispositivs und des begründeten Urteils (Urk. 151).

      3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 zog die amtliche Verteidigung die Berufung für den Beschuldigten teilweise zurück und beantragte, im Umfang des Rückzugs festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 152). Diese Eingabe wurde sowohl der Staatsanwältin als auch den beiden Vertretern der Privatklägerinnen F. und G. aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit via E-Mail bzw. IncaMail übermittelt (Urk. 153).

      4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A. (aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zugefährt) in Begleitung seiner amtli-

      chen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X.

      und Staatsanwältin lic. iur.

      C. Kauf. Es waren keine Vorfragen zu entscheiden, hingegen über BeweisAnträge zu befinden. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 10 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. Die BerufungsErklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldspräche (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3 und 4), die Anord-

      nung einer stationüren Massnahme nach Art. 59 StGB (Disp.-Ziff. 5), die gutgeheissenen Zivilforderungen (Disp.-Ziff. 8b) und 8f)), die Kostenauflage (Disp.- Ziff. 10) sowie die den Privatklägerinnen zugesprochenen Prozessentschädigungen (Disp.-Ziff. 11). Der Beschuldigte verlangt mit seiner BerufungsErklärung ei- nen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 94 S. 3).

    2. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigung richtet sich gegen die Festsetzung ihres Honorars für den Zeitraum bis zum erstinstanzlichen Urteil auf Fr. 68'767.90 (Disp.-Ziff. 9). Sie verlangt die Zusprechung eines Honorars von Fr. 75'818.30 (Urk. 129/2 S. 2).

    3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 liess der Beschuldigte die Berufung bezüglich Disp.-Ziff. 1 Lemmas 2-3, Lemma 4 betreffend Anklageziffer 6, Lemma

      5 und Lemma 6 betreffend Anklageziffer 5, Lemmas 7-15, Lemma 16 betreffend

      Anklageziffer 2 und Lemma 17 sowie Disp.-Ziff. 8 b), 8 f) und 11 b) zurückziehen (Urk. 152). Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils in diesem Umfang festzustellen.

    4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sodann beantragten, er sei wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB bezüglich Dossier 1, Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen, sodann seien ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Urk. 158 S. 2). Da der Beschuldigte bezüglich dieser beiden Punkte mit dem Urteil der Vorinstanz übereinstimmende Anträge stellte, ist mangels eines Rechtsschutzinteresses auf diese nicht einzutreten. Daher ist die Rechtskraft dieser Punkte (Disp.-Ziff. 1 Lemma 16 betreffend Anklageziffer 4 und Disp.-Ziff. 10) festzustellen.

    5. In Rechtskraft erwachsen sind somit die Disp.-Ziff. 1 Lemmas 2-3, Lemma 4

      betreffend Anklageziffer 6, Lemma 5, Lemma 6 betreffend Anklageziffer 5 und

      Lemmas 7-17 (Schuldspräche), Disp.-Ziff. 2 (Freispräche), Disp.-Ziff. 6 und 7 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), Disp.-Ziff. 8 (ZivilAnsprüche), teilweise Disp.-Ziff. 9 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung und des Totalbetrags), Disp.-Ziff. 10 (Kostenauflage) sowie Disp.- Ziff. 11 b) (Parteientschädigung für Privatklägerin F. ) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.

    6. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die überPrüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  2. Formelles

    1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie N YDEGGER, Der Verweis auf die EntscheidBegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249,

      E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

  3. BeweisAnträge

    1. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei eine nochmalige psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten idealerweise durch eine auf den Bereich der Adoleszenz spezialisierte Fachperson durchzuführen. Sodann sei ein verkehrstechnisches/unfallanalytisches Gutachten bezüglich des Vorfalls mit den Privatklägerinnen F. und G. in Auftrag

      zu geben. Eventualiter sei der SachVerständige L.

      des unfallanalytischen

      Gutachtens des FOR vom 23. September 2020 als Zeuge zu befragen. Subeventualiter sei dieser anzuweisen, zum verkehrstechnischen Gutachten des H. (H. ) vom 29. September 2023 Stellung zu nehmen. Sodann hielt sie am Antrag auf Zeugenbefragung von I. gemäss ihrer Eingabe vom 29. September 2023 fest (vgl. Urk. 146; Urk. 155 S. 2).

    2. Die amtliche Verteidigung führte zur erneuten psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten aus, die Erkenntnisse von Dr. M._ zur schweren psychischen STürung seien nicht rechtsgenügend hergeleitet und erstellt. Es liesse sich keine massnahmerechtlich relevante Ursache der Anlassdelikte darin erkennen, womit sich keine strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen liesse. Die Risikobeurteilung genüge methodisch weder den juristischen noch den forensisch-psychiatrischen Anforderungen an eine fachgerechte Begutachtung (Urk. 155 S. 2 f.). Es fehle sowohl eine individuelle Analyse der Risikoeinschätzung durch die sachVerständige Person als auch eine Abklärung darüber, welche Faktoren zur Delinquenz beigetragen hätten. Die Fragen, ob, allenfalls wann, unter welchen Umständen und mit welchem Delikt eine RückFälligkeit zu erwarten sei und wie diese vermieden werden könne, seien nicht zureichend beantwortet. Das Gutachten sei sodann bereits beinahe vier Jahre alt, womit es an einer rechtsgenöglichen Aktualität fehle, zumal sich die Verhältnisse verändert hätten, da der Beschuldigte seine Medikamente seit Jahren regelmässig einnehme und grosse Fortschritte gemacht habe (Urk. 155 S. 4 f.). Der amtliche Gutachter verfüge sodann nicht über Fachwissen zu jugendspezifischen Fragen und sei bezüglich den Sachverhalt von der Hypothese der Staatsanwaltschaft ausgegangen, was kein zuverlüssiges Fundament darstelle. Der Privatgutachter Dr. N. komme zum Schluss, dass nebst der paranoiden Schizophrenie ein Rückstand in der persönlichkeitsentwicklung / eine persönlichkeitssTürung vorliege und empfehle die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (Urk. 155 S. 6 f.). Schon damals habe dieser ausgefährt, dass der Beschul- digte von einer Klinikbehandlung jetzt und in Zukunft nicht mehr profitieren werde und keine weiteren Fortschritte erzielen könne. Der Verlaufsbericht vom

      15. Oktober 2023 sei sodann wenig detailliert und nicht differenziert abgefasst. Die Beurteilung des Künftigen Risikos, sei nicht aussageKräftig (Urk. 155 S. 8). Therapie- und Verlaufsberichten komme generell keine über die Beurteilung des Therapieverlaufs hinausgehende Bedeutung zu (Urk. 155 S. 11).

    3. Zum Antrag auf Erstellung eines weiteren verkehrstechnischen/unfallanalytischen Gutachtes führte die amtliche Verteidigung aus, das H. -Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschuldigte auf Höhe des Fussgängerstreifens aus der Kolonne auf das Trottoir ausgeschert sei. Der Weg zwischen Fahrbeginn und Kollision sei daher wesentlich kürzer als angenommen, womit auch eine kürzere Sichtbarkeit der Privatklägerinnen und eine verkürzte Reaktionszeit bestanden habe (Urk. 155 S. 12 f.). Die Distanz vom Ausscheren bis zur Kollision habe nicht 22 Meter, sondern nur 16.1-16.5 Meter betragen (Urk. 155 S. 17).

    4. Die amtliche Verteidigung führte sodann zu ihrem Eventualiter- und Subeventualiterbegehren aus, sollte kein neues verkehrstechnisches/unfallanalytisches

      Gutachten in Auftrag gegeben werden, sei es unabdingbar, dass L.

      als

      Fachexperte zu den aufgezeigten Mängeln des FOR-Gutachtens und den Ergeb- nissen des H. -Gutachtens Stellung nehme (Urk. 155 S. 20).

    5. Den bereits mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 gestellten Beweisantrag auf

      Befragung von I. , Gutachter der H.

      AG, als Zeuge begründete die

      amtliche Verteidigung sodann damit, dass dieser die Fahrversuche am

      5. September 2023 selbst durchgefährt und das diesbezügliche Gutachten erstellt habe. Er könne als Fachexperte detailliert und fundiert zum Gutachten Auskunft geben (Urk. 145 S. 2).

    6. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgefährten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stätzen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) erscheinen sie als unzuverlüssig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2

      StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom

      12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erschei- nen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2,

      nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der

      Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). Im übrigen erfordern widersprächliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (BSK StPO- WIpräCHTIGER, Art. 343 N. 24). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausDrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGer. 6B_639/2021 vom

      27. September 2022, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

    7. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das amtliche psychiatrische Gutachten von Dr. M. keinesfalls mangelhaft veraltet, weshalb sich ei- ne erneute Begutachtung des Beschuldigten erübrigt. Zur Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (siehe nachfolgend E. V.). Das verkehrstechnische/unfallanalytische Privatgutachten der H. AG spricht inhaltlich für sich selbst, weshalb eine Befragung des Gutachters I. als Zeuge nicht notwen- dig ist und dieses als solches zu würdigen sein wird. Wie noch aufzuzeigen sein wird, vermag das Privatgutachten die Ergebnisse des amtlichen Gutachtens in den entscheidrelevanten Punkten nicht in Zweifel zu ziehen, so dass sich ein weiterer Gutachtensauftrag und eine Zeugenbefragung bzw. schriftliche Auskunft von L. erübrigt. Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen III.B.3.2.1.-3.2.4. verwiesen werden. Damit sind sämtliche BeweisAnträge der amtlichen Verteidigung abzuweisen.

  1. Schuldpunkt
    1. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Grundlagen

      1. Im Berufungsverfahren zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldspräche wegen mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4), qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 4) sowie qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 8).

      2. Zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung im Strafprozess hat bereits die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 51 unten bis S. 55 oben).

    2. Mehrfacher versuchter Mord / Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 4)

    1. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt weitgehend als erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3

      i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG schuldig (vgl. Urk. 90 S. 17 bis 72, S. 143 bis 177).

    2. Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren ohne sich dabei mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen zusammengefasst dagegen vor, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt überfordert, übermödet und seit geraumer Zeit psychisch schwer an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt gewesen (Urk. 158 S. 4 f.). Die Privatklägerin G. habe sich

    • als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug aus der Kolonne ausgebrochen sei sofort in Sicherheit begeben und sich danach mit gezogener Waffe auf das herannahende Fahrzeug fokussiert und einen Schuss abgegeben. Sie habe sich daher nicht in dessen Spurpfad befunden, als dieser sie hätte sehen können (Urk. 158 S. 7 f.), weshalb er auch nicht auf sie habe reagieren müssen (Urk. 158

      S. 11). Sie hätte sich sodann noch weiter von der Strasse distanzieren können. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des versuchten Mordes gegenüber der Privatklägerin G. freizusprechen (Urk. 158 S. 9). Bezüglich der PrivatKläge-

      rin F.

      hätte der Beschuldigte die Kollision gemäss H. -Gutachten in

      keiner der beurteilten Varianten vermeiden können (Urk. 158 S. 10 f.). In dubio pro reo sei von der günstigsten Variante für den Beschuldigten auszugehen, d.h. von der Minimalvariante (41 km/h Kollisionsgeschwindigkeit, 2.9 Sekunden Fahrzeit und 16.5 m vom Beginn des Ausschermanöver bis zum Kollisionspunkt). Selbst wenn der Beschuldigte hierbei auf die Privatklägerin G. reagiert hätte, welche er 1.6 Sekunden nach Beschleunigungsbeginn habe sehen können, hätte er die Kollision nicht vermeiden, sondern einzig die Geschwindigkeit bis dahin auf 20 km/h reduzieren können (Urk. 158 S. 11). Der Beschuldigte habe sich sorgfaltspflichtwidrig verhalten, indem er aus Angst vor den auf ihn gerichteten Waffen aus der Kolonne ausgeschert und losgefahren sei, was er innert Sekun- denbruchteilen entschieden habe. Zu Beginn sei er in geduckter Haltung gewesen und auf ein Trottoir gefahren, was ebenfalls sorgfaltspflichtwidrig gewesen sei. Der Beschuldigte habe jedoch bis zur Kollision mit der Privatklägerin F. stets einen freien Spurpfad gehabt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Tod einer Person, die er nicht gesehen habe, in Kauf genommen habe. Da-

      her habe der Beschuldigte in Bezug auf die Privatklägerin F.

      den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfällt (Urk. 158 S. 13). Das Befahren des Trottoirs stelle sodann eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG dar, zumal das Trottoir nur teilweise befahren worden sei. Das Befahren des Radwegs sei bei unterbrochener Linie erlaubt, sofern dadurch der Fahrradverkehr nicht behindert werde. Da kein Velo vor Ort gewesen sei, sei dies in casu nicht strafbar (Urk. 158 S. 14).

      3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie insbesondere die vorhandene Beweislage umfassend und zutreffend dargestellt. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 90 S. 17 bis 56).

          1. Sodann kann zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auch auf die eingehende, in allen Teilen zutreffende und überzeugende BeweisWürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 56 bis 71). Zu Recht erachtete die Vorinstanz den vorliegenden Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht weitgehend als erstellt (vgl. Urk. 90 S. 148 Mitte bis S. 151 oben).

          2. Die amtliche Verteidigung hat im Berufungsverfahren ein verkehrstechnisches Privatgutachten zu den Akten gereicht. Ein solches hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein behürdlich eingeholtes Gutachten. Die Ergebnisse eines im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens haben lediglich die Bedeutung einer der freien BeweisWürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen, nicht aber die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, BGE 132 III 83, E. 3.4; vgl. auch BSK StPO-HEER, Art. 189 N. 6). Da Privatgutachten in der

            Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit zurückhaltung zu würdigen (SK StPO, DONATSCH, Art. 182 N. 15). Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) darzulegen, dass das gerichtliche amtliche Gutachten mangelhaft nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGer. 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 1.2.5).

          3. Das verkehrstechnische Privatgutachten vom 29. September 2023 kommt zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte erst im Bereich des Fussgängerstreifens auf das Trottoir gefahren sei. Die Kollisionsgeschwindigkeit des BMW habe 41 km/h bis 45 km/h betragen. Es sei sodann nicht sicher, ob das ganze Fahrmanöver in geduckter Position gefahren werden könne. Eine Kollision wäre diesfalls jedenfalls unvermeidbar gewesen (Urk. 146 S. 2). In der Minimalvariante bei normaler Sitzposition, welche von der amtlichen Verteidigung als die richtige Variante erachtet wurde (vgl. Urk. 158 S. 12), habe der Beschuldigte die

            Privatklägerin G.

            1.6 Sekunden nach Beschleunigungsbeginn sehen können, wobei sich diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dessen Spurpfad befun- den habe. Die Privatklägerin F. habe er 2.3 Sekunden nach dem Beschleu- nigungsbeginn sehen können, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Spurpfad des BMW gewesen sei (Urk. 146 S. 22). Der BMW sei hierbei 2.9 Sekunden und 16.5 Meter nach dem Beginn des Ausschermanöver mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h im Kollisionspunkt gewesen (Urk. 146 S. 21). hätte der Beschul-

            digte auf die Privatklägerin F.

            reagiert, wäre die Kollision dennoch unvermeidbar gewesen und hätte mit unveränderter Geschwindigkeit stattgefunden, da die Kollision 0.6 Sekunden nach dem Reaktionspunkt stattgefunden habe. hätte

            der Beschuldigte auf die Privatklägerin G.

            reagiert, so hätte er die Ge-

            schwindigkeit des BMW bis zur Kollision auf 20 km/h reduzieren, diese jedoch

            nicht vermeiden können (Urk. 146 S. 26). Die Privatklägerin G.

            habe sich

            auf die Gr?nfl?che in Sicherheit gebracht und hätte sich noch weiter von der Strasse distanzieren können (Urk. 146 S. 27). Unklar bleibt hierbei, wie der Gutachtensauftrag lautete.

          4. Damit kommen das amtliche Gutachten bzw. das amtliche Ergänzungsgutachten sowie das Privatgutachten in den wesentlichen Punkten zu sehr ähnlichen Ergebnissen, wodurch das Privatgutachten das amtliche Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Das amtliche (Ergänzungs-)Gutachten geht ebenfalls von einer Strecke von ca. 16.5 Metern, einer benötigten Dauer von ca. 2.6 Sekunden von der Stillstandsposition bis zur Kollision sowie einer Kollisionsgeschwindigkeit von 40 km/h bis 45 km/h aus (Urk. 1/08/17 S. 11 i.V.m. Urk. 1/08/20 S. 4) und liess die Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin G. nach 1.5 Sekunden gesehen habe (Urk. 90 S. 67 und S. 150 i.V.m. Urk. D1/08/20 S. 5). Zugunsten des Beschuldigten nahm sodann bereits die Vorinstanz an, dass dieser die Privatklägerin F. weder im Zeitpunkt des Ausscherens noch während des darauffolgenden Beschleunigens (Urk. 90 S. 64) sondern erst unmittelbar vor der Kollision gesehen habe und nicht mehr hätte abbremsen können (Urk. 90 S. 150). Dies zumal das Ergänzungsgutachten ausführ-

      te, dass es möglich sei, dass die Privatklägerin F.

      für den Beschuldigten

      durch Personenwagen verdeckt gewesen sei, falls sie sich erst im Verlauf des Ausscher- und Überholmanövers auf die Kollisionsstelle zubewegt habe (Urk. D1/08/20 S. 8). Dass ohne genaue Angaben zum Gehverhalten der Privatklägerin keine genaueren Angaben hierzu gemacht werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz schloss sodann ebenfalls darauf, dass der Beschul- digte nicht den ganzen Weg in geduckter Position absolviert habe, sondern nach dem Ausscheren seinen Blick wieder auf die Fahrbahn bzw. auf den Rad- und Fussweg vor ihm gerichtet habe (Urk. 90 S. 58 f.). Das Privatgutachten vermag damit keine Zweifel an den entscheidrelevanten Feststellungen des amtlichen Gutachtens und den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüssen zu wecken. Die vom Privatgutachten aufgrund einer neuen Erkenntnis gemachte Feststellung, dass der Beschuldigte mit seinem BMW beim Fussgängerstreifen ausgeschert sein musste, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten, d.h. die Frage, ob der Beschuldigte vorsätzlich Fahrlässig handelte, als er mit dem Auto aus der Kolonne ausscherte und nicht, wo er dies genau tat.

      3.3. Stark zusammengefasst scherte der Beschuldigte somit am 14. Oktober 2019

      um 12:15 Uhr in O.

      mit dem von ihm gelenkten und zuvor gestohlenen

      BMW 750d, im Wissen darum, dass er polizeilich gesucht wird, unvermittelt und blindlings aus der Fahrzeugkolonne (an 3. Position stehend) vor der polizeilichen Strassensperre auf der P. -strasse stadteinwürts (auf der Höhe der Haus- nummer ...; Wohngebiet) nach rechts auf den Fahrradstreifen/Fussweg aus und gab Vollgas, um seiner bevorstehenden polizeilichen Anhaltung zu entkommen. Obwohl er sah, dass ihm die Privatklägerin G. in ca. 15 Metern Entfernung rechts vor ihm im Weg stand, machte er keine Anstalten zu bremsen bzw. sein Manöver abzubrechen, sondern fuhr weiter auf diese zu, wenn er auch während ca. 4 Zehntelssekunden nicht weiter beschleunigte. während die Privatklägerin G. noch reflexartig zur Seite springen konnte (der ganze Vorgang dauerte bis dahin höchstens ca. 3 Sekunden) erfasste der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten BMW bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h die von links vor der Fahrzeugkolonne herbeigeeilte Privatklägerin F. , welche durch diese Kollision in die Luft geschleudert wurde, die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgefährten schweren Verletzungen erlitt und deswegen in Lebensgefahr schwebte.

        1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand (Tötungsvorsatz) sowie zu den vorliegend erfällten Qualifikationsmerkmalen des Mordtatbestandes gemäss Art. 112 StGB, der versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB und dem von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB erweisen sich grundsätzlich als zutreffend (Urk. 90 S. 143 bis 173). Es kann deshalb mit den nachfolgenden geringfügigen Korrekturen und Ergänzungen darauf verwiesen werden.

        2. Zusammengefasst nahm der Beschuldigte bei seinem Rücksichtslosen Fluchtmanöver ohne Weiteres in Kauf, ihm allenfalls im Weg stehende Personen zu täten, zumal er sich in einem Wohngebiet um die Mittagszeit blindlings, d.h. zunächst ohne jegliche Sicht nach vorne, auf den Radstreifen und das Trottoir begab, wobei er vorher gesehen hatte, dass sich Polizeibeamte im Rahmen der Kontrolle um die stehenden Fahrzeuge herum, d.h. auch im Bereich des Trottoirs

          und des Radstreifens, bewegten und er sein Manöver auch nicht abbrach, nach- dem er die Privatklägerin G. vor sich gesehen hatte. Dies führte denn auch

    • letztlich zufällig, aber wenig überraschend nach rund 2.5 Sekunden zur Kollision mit der Privatklägerin F. , welche bei dieser lebensgefährliche Verlet-

      zungen verursachte, während sich die Privatklägerin G.

      gerade noch (in

      Sekundenbruchteilen) zur Seite retten konnte. Mit dem Ausweichen der Privatklägerin G. konnte der Beschuldigte nicht rechnen, sah er diese zunächst ja gar nicht, sondern steuerte, wie bereits ausgefährt, ohne etwas zu sehen, jedoch im Wissen darum, dass sich Personen vor ihm befanden, in einem Wohngebiet zur Mittagszeit mit Vollgas über den Radstreifen und das Trottoir. Auch nachdem er sie sah, bremste er nicht ab. Dies obwohl er weder wissen noch darauf vertrauen konnte, dass diese sich nicht in seiner Fahrspur befand bzw. befinden

      würde. Es ging um Bruchteile von Sekunden. Die Privatklägerin G.

      hätte

      stolpern und hinfallen können. Sodann wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass der Beschuldigte bei dieser Aktion die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. Er konnte hierbei nicht jederzeit sagen, wo in seiner Fahrspur er sich ganz genau befand. Trotz dessen, dass es sich bei der Privatklägerin G. um eine trai- nierte Polizisten handelte, war es sodann rein vom Zufall abhängig, dass diese rechtzeitig reagieren konnte. Der Beschuldigte setzte bei diesem Fahrmanöver den von ihm gelenkten BMW geradezu als Waffe zur Sicherung seiner Flucht ein (vgl. zur Qualifizierung als Tütungsdelikt THOMMEN/ JETZER, Eventualvorsatz und Lebensgefährdung - Zur Entstehung von Art. 129 StGB sowie zu dessen Anwendbarkeit auf Gewaltdelikte im Strassenverkehr in: DO- NATSCH/GOSSNER/MAURER/WIEDERKEHR, Liber amicorum für Ulrich Weder - Ueli, der Staatsanwalt, Zürich 2016, S. 202). Anhand der schweren Verletzungen, die die Privatklägerin F. erlitten hat, ist auch klar ersichltich, dass eine Tütung nahe lag. Dasselbe Schicksal hätte auch Privatklägerin G. ereilt, hätte sie es nicht mehr geschafft, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich.

        1. Hinsichtlich der Mordqualifikation fällt insbesondere das verwerfliche Tatmotiv des Beschuldigten ins Gewicht, der die Tütung zweier Polizistinnen nur deshalb in Kauf nahm, um sich seiner wie er wusste durchaus berechtigten Ver-

      haftung bzw. einem Strafverfahren gegen ihn zu entziehen (vgl. hierzu der bereits von der Vorinstanz zitierte BGer. 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009, E. 5), weil er darauf keine Lust hatte. Dabei war ihm (entgegen der Vorinstanz in Urk. 90

      S. 167 unten) wohl kaum bewusst, welches Strafmass ihm für seine bis dahin begangenen Delikte konkret gedroht hätte, was letztlich aber auch nicht entschei- dend sein kann. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte war das Durchbrechen der polizeilichen Strassensperre durch den Beschuldigten sodann nicht etwa eine spontane Kurzschlussreaktion im Rahmen einer allenfalls nachfühlbaren Aus- nahmesituation, sondern vielmehr Ausdruck seiner damaligen Rücksichtslosen Geisteshaltung, sich um jeden Preis, mithin auch unter Inkaufnahme von To- desopfern, einem polizeilichen Zugriff zu entziehen. Zutreffend widerlegte die Vorinstanz die Behauptung der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte anlässlich des bevorstehenden polizeilichen Zugriffs um sein Leben gefürchtet habe (Urk. 90 S. 166 f.). Die vielmehr kompromisslose Einstellung des Beschul- digten manifestierte sich denn auch bereits vor (vgl. Anklageziffer 2) als auch nach (vgl. Anklageziffern 5 und 6) dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall sowie darin, dass der Beschuldigte selbst dann nicht anhielt, nachdem er realisiert hatte, die Privatklägerin F. überfahren und mutmasslich schwer verletzt zu haben. Weniger relevant für die rechtliche Würdigung erscheint jedoch (entgegen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 171 f.), inwiefern der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung echte Empathie gegenüber der Privatklägerin F. an den Tag legte. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten mit der Vorinstanz klarerweise als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.

      Insgesamt würdigte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt zu Recht als mehrfachen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

      1. Hinsichtlich dem weiteren vom Beschuldigten hier erfällten Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 174 bis 178). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass so wie das Trottoir den Fussgängern, der Radweg grundsätzlich den Radfahrern vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 2 SVG), wobei dies auch für Radstreifen gilt (Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich

        2022, BOLL, Art. 43 SVG N. 1888). führer anderer Fahrzeuge dürfen jedoch auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern (Art. 40 Abs. 3 VRV). Daraus folgt, dass andere Verkehrsteilnehmer den Radstreifen nur benSätzen dürfen, wenn sie die Gewissheit haben, beim Auftauchen eines Radfahrers diesem die benötigte Verkehrsfläche, und zwar ohne Behinderung Dritter, wieder freigeben zu können (Handkommentar Strassenverkehrsrecht, BOLL, Art. 43 SVG N. 1890). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beschuldigte fuhr blindlings mit durch andere Autos und seine zu Fahrbeginn geduckte Haltung verdeckter Sicht, d.h. auch ohne zu sehen, ob sich ein Fahrrad auf dem Radstreifen befand, auf diesen und gab Vollgas. hätte sich ein Fahrradfahrer dort befunden, wäre dem Beschul- digten weder ein rechtzeitiges Ausweichen ohne Behinderung Dritter aufgrund der Platzverhältnisse noch ein rechtzeitiges Anhalten aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit möglich gewesen. Dies belegt auch die Kollision mit der Privatklägerin F. , welche sich zumindest teilweise auf eben diesem Radstreifen befand. Nichts anderes wäre auch einem Fahrradfahrer widerfahren. Es handelt sich hierbei um eine krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Ein solches Verhalten stellt ebenso wie das blindlings erfolgte Befahren des Trottoirs ohne Weiteres eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG dar.

      2. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer 4 des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

      1. Sachbeschädigung (Anklageziffer 8)

        1. Die Vorinstanz erachtete den vorliegenden Anklagesachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten der (qualifizierten) Sachbeschädigung schuldig (Urk. 90 S. 132 f., S. 210 bis 213).

        2. Die amtliche Verteidigung wandte im Berufungsverfahren dagegen ein, dass der Beschuldigte den Vorwurf des BMW-Diebstahls anerkannt habe und daher die

          Sachbeschädigung am entwendeten BMW, welche er grundsätzlich anerkenne, mitbestrafte Nachtat sei. Daher sei er nicht zusätzlich wegen Sachbeschädigung zu bestrafen (Urk. 158 S. 14 f.; vgl. auch Urk. 76 S. 21).

        3. Der Anklagesachverhalt ist ohne Weiteres erstellt (vgl. Urk. 90 S. 132 f.). Dessen Erfüllung wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (Urk. 158 S. 14). In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach der Konkurrenz der Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Diebstahls desselben BMW gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, wofür der Beschuldigte bereits unter Anklageziffer 1 schuldig gesprochen wurde. Die amtliche Verteidigung wie auch die Vorinstanz hielten zu Recht fest, dass die Beschädigung einer vorgängig von demselben täter bereits gestohlenen Sache nach herrschender Lehre als mitbestrafte Nachtat des Diebstahls gilt und deshalb nicht zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung führt (vgl. Urk. 76 S. 21 und Urk. 158 S. 14 f.; Urk. 90 S. 212). Die Vorinstanz wich in der Folge jedoch bewusst von der herrschenden Lehre ab. Sie führte aus, eine Sachbeschädigung, welche allenfalls jede Möglichkeit einer Rückerlangung der Sache durch den rechtmässigen Eigentümer aufhebe, beeinträchtige die zivilrechtliche Eigentümerstellung (gemeint: des Geschädigten) mitunter intensiver als ein Diebstahl, welcher bloss den Anspruch des Eigentümers auf Besitz gefährde. Es sei daher von echter Konkurrenz zwischen den TatBeständen des Diebstahls und der Sachbeschädigung auszugehen und der Beschuldigte zusätzlich auch wegen Letzterem schuldig zu sprechen.

          Diese Ansicht der Vorinstanz überzeugt nicht. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der herrschenden Lehre abzuweichen. Der von Gesetzes wegen schwerer wiegende Tatbestand des Diebstahls penalisiert, wie auch derjenige der Sachbeschädigung, den unbefugten Eingriff des täters in fremdes Vermögen. Der Dieb wird dabei ungeachtet der konkreten Rückerlangungsaussichten des rechtmössigen Eigentümers für den (präsumiert dauerhaften) Entzug des vollständigen wirtschaftlichen Wertes der gestohlenen Sache (Deliktsgut) bestraft. Strafrechtlich ist der unbefugte Eingriff in das fremde Vermögen damit in vollem Umfang abgegolten. Eine nachträgliche Beschädigung der gestohlenen Sache kann für den

          Geschädigten denn auch nicht mit einem weiteren, über 100 % hinausgehenden Wertverlust verbunden sein, für welchen der Dieb aber bereits bestraft wurde. Die Sachbeschädigung des Beschuldigten am zuvor von ihm gestohlenen BMW 750d (vgl. Anklageziffer 1) bleibt damit als sog. mitbestrafte Nachtat straflos.

        4. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer 8 vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB freizusprechen.

      2. Zusammenfassung / Fazit:

        Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit ferner

        • des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) sowie

        • der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 4)

      schuldig zu sprechen.

      Vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB gemäss Anklageziffer 8 ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen.

  2. Strafzumessung
    1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 217 bis 221 oben verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie die täterkomponente bereits bei der Bildung der jeweiligen Einzelstrafen, mithin noch vor deren Asperation im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung, beRücksichtigt wissen will (Urk. 90 S. 221 f.). Ein solches Vorgehen widerspricht der gefestigten Praxis (auf welche die Vorinstanz selbst hingewiesen hat) und würde insbesondere dazu führen, dass auch die täterkomponente mit zu asperieren wäre, was ei- ne sachfremde Vermischung von Tat- und täterkomponenten darstellt, die der gesetzgeberischen Konzeption der Strafzumessung im Allgemeinen wie auch der

      Gesamtstrafenbildung im Besonderen zuwiderläuft. Dass sich die Asperation le- diglich auf Tat-, nicht aber auf täterkomponenten bezieht, ergibt sich im übrigen auch aus den (insoweit) zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen hierzu (vgl. Urk. 90 S. 255). Im Gegensatz zum jeweiligen Tatverschulden bezüglich einzelner Delikte, welches aufgrund der konkreten Umstände bei demselben täter durchaus unterschiedlich ausGeprägt gewesen sein kann, bewertet die täterkomponente schliesslich die Person des täters bzw. dessen gesamtes strafzumessungsrelevantes Verhalten ausserhalb der zu beurteilenden Taten als Ganzes im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Auch aus diesem Grund ist eine (könstliche) Aufteilung der täterkomponente auf einzelne Taten abzulehnen. Die täterkomponente ist vielmehr (weiterhin) erst nach der Asperation aller Tatkomponenten gesamthaft ? strafmindernd strafErhöhend in Anschlag zu bringen (BGer. 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3. mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).

    2. Zunächst ist somit für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann soweit sie gleichartig ausfallen erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist so- dann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

    3. Die Vorinstanz hat für alle Delikte, deren Einzelstrafmass grundsätzlich noch die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe erlaubte (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB), jeweils Geldstrafen ausgefällt und diese wiederum zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zusammengefasst (Urk. 90 S. 258 f.). Sie hat dabei übersehen, dass vorliegend für die alternativ mit Freiheitsoder Geldstrafe bedrohten Delikte ungeachtet der jeweiligen Strafh?-

    he einzig die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht fällt. Denn am

    1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von Rückfälligen tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primür auszuFällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. dazu BSK StGB-MAZZUCCHETTI, Art. 41 N. 39 f.).

    Der Beschuldigte wurde bereits vor seinen heute zu beurteilenden Taten insgesamt vier Mal wegen (mitunter einschlägigen) Delikten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. mit (unbedingten) Geldstrafen und Bussen belegt (vgl. Urk. 137). Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte von den nur kurze Zeit vor den heute zu beurteilenden Delikten gegen ihn ausgefällten Geldstrafen, Bussen und Kosten, mithin pekuniüren Nachteilen, in spezialpräventiver Hinsicht offensichtlich nicht ansatzweise beeindrucken, sondern steigerte im Gegenteil seine Delinquenz noch massiv. Das überzeugen- de forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. M. (vgl. dazu näher nachstehende E. V.3.1.-3.8.) konstatierte beim Beschuldigten denn auch u.a. keine Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie ein hohes Risiko für allgemeine Delinquenz als Folge der bei ihm diagnostizierten psychischen STürungen (vgl. Urk. D1/15/22 S. 55 und S. 65). Aus all diesen Gründen erscheint im Folgenden die Ausfällung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen beim Beschuldigten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ungeachtet der konkreten Strafhöhe immer als geboten. Davon ausgenommen sind lediglich die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2 und 4), welcher Tatbestand von Gesetzes wegen einzig die Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht, sowie die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5), wobei es sich um eine übertretung handelt, die mit einer Busse gemäss Art. 106 StGB zu bestrafen ist. Für alle weiteren Delikte ist hingegen eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszuFällen.

    4. Zu beachten ist schliesslich das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit ist eine hürtere Bestrafung des Beschuldigten als mit der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten nebst einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 250 von vornherein ausgeschlossen.

      1. Als schwerstes Delikt zur Festlegung der Einsatzstrafe massgebend ist (abstrakt wie auch konkret) der mehrfache versuchte Mord gemäss Anklageziffer 4. Der ordentliche Strafrahmen reicht gemäss Art. 112 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB von 10 bis zu 20 Jahren bzw. lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte ist die Einsatzstrafe insbesondere unter BeRücksichtigung des objektiven und subjektiven Verschuldens wie auch des Doppelverwertungsverbots, der mittelgradig verminderten Schuldfühigkeit sowie des Umstan- des, dass es beim Versuch geblieben ist, grundsätzlich innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (Urk. 90 S. 222 bis 224). Infolge der Handlungseinheit des dem Beschuldigten zur Last fallenden Rücksichtslosen Fluchtversuchs auf dem Fahrradstreifen/Trottoir, welcher beide Privatklägerinnen nahezu zeitgleich betraf, was praktisch einer Idealkonkurrenz gleichkommt, rechtfertigt es sich (entgegen der Vorinstanz), den mehrfachen versuchten Mord für die Strafzumessung gesamthaft zu bewerten.

        In objektiver Hinsicht fällt hierbei ausgehend vom hypothetisch vollendeten Delikt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwei Menschen, die lediglich ihren Berufspflichten nachkamen, auf doch brutale Art und Weise durch überfahren mit einem PS-starken Motorfahrzeug unvermittelt aus dem Leben riss. Auch unter BeRücksichtigung des Doppelverwertungsverbots kann das objektive Verschulden damit nicht mehr am untersten Rand des Strafrahmens angesiedelt werden. Dieses ist vielmehr als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

        Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nur eventualvorsätzlich, indessen in besonderem Masse die Mindestanforderungen der Mordqualifikation überschreitend skrupellos agierte, war er doch wild entschlossen, sich um jeden Preis seiner (gerechtfertigten) Verhaftung zu entziehen. Er nahm mithin aus nichtigen, rein egoistischen Gründen in Kauf, zwei ihm unbekannte Menschen zu ermorden, ohne dass ihm seine (Zufalls-)Opfer in irgendeiner Form dazu Anlass gegeben hätten. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf eher leicht, entsprechend einer hypothetischen Einzelstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe.

        Schliesslich ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Umstand, dass es bei einem (mehrfachen) Versuch blieb und die Geschädigten letztendlich überlebten, strafmindernd zu berücksichtigen. Unter BeRücksichtigung dessen, dass die Privatklägerin F. schwere, lebensgefährliche und langanhaltende Verletzungen erlitten hat (vgl. Urk. D1/09/02 und D1/14/34), während die Privatklägerin G. glücklicherweise unverletzt blieb und mit einem Schrecken davonkam, wozu der Beschuldigte allerdings kaum etwas beigetragen hatte, rechtfertigt sich insgesamt lediglich eine leichte Strafminderung um ein Jahr auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Von dieser Einsatzstrafe ist im Folgenden auszugehen.

      2. Der Beschuldigte hat sich ferner unter Anklageziffer 6 der mehrfachen gefährdung des Lebens schuldig gemacht, wofür er gemäss Art. 129 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren zu bestrafen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte verengt sich dieser Strafrahmen vorliegend aufgrund der sog. Sperrwirkung der milderen Norm (Art. 90 Abs. 3 SVG) auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fänf Jahren. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner darin, dass die Strafzumessung hinsichtlich dieses Tatbestandes aufgrund des engen Sachzusammenhangs der mehrfachen Tathandlungen sowie der (teilweisen) Idealkonkurrenz gesamthaft vorzunehmen ist (vgl. Urk. 90 S. 235).

        In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit insgesamt fänf Menschen in unmittelbare Lebensgefahr brachte, indem er deren beiden Fahrzeuge insgesamt drei Mal gezielt und bei erheblichen gefahre- nen Geschwindigkeiten zwischen 48 und 71 km/h mit seinem BMW rammte. Es ist von einem mittleren Verschulden auszugehen.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven, um sich seiner Verhaftung zu entziehen, was sein Verschulden jedenfalls nicht mindert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente damit auf nicht mehr leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 18 Monate zu Erhöhen.

      3. Der Beschuldigte hat sich unter Anklageziffer 6 ferner der einfachen Körper-

        verletzung zum Nachteil des Privatklägers B.

        schuldig gemacht, wofür er

        gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        In objektiver Hinsicht bewirkte der Beschuldigte beim Privatkläger B. einen zwei Wochen anhaltenden Tinnitus, verursacht durch ein Knalltrauma infolge Auslösen der Airbags im Zuge der vom Beschuldigten bewusst herbeigefährten Fahrzeugkollision. Das Verschulden ist als leicht einzustufen.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich im Rahmen seiner egoistisch Geprägten Fluchtbemühungen, was das Verschulden nicht relevant mindert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der

        subjektiven Komponente auf sehr leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen.

      4. Der Beschuldigte hat sich ferner unter Anklageziffer 1 des Diebstahls schul- dig gemacht, wofür er gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fänf Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv entwendete der Beschuldigte bei einem gezielten nächtlichen Einbruch in eine Autogarage einen BMW 750d im Wert von damals ca. Fr. 80'000. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, um sich zu bereichern, was sein Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf eher leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu Erhöhen.

      5. Der Beschuldigte hat sich ferner unter Anklageziffer 6 der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht, wofür er gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fänf Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv verursachte der Beschuldigte durch die von ihm bewusst herbeigefährten Kollisionen an zwei fremden Fahrzeugen einen erheblichen Sachschaden von je ca. Fr. 18'000 bzw. ca. Fr. 20'000. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Bestreben seine Flucht zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf eher leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu Erhöhen.

      6. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 1 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig, wofür er gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv verursachte der Beschuldigte anlässlich seines Einbruchsdiebstahls in einer Autogarage einen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 2'000. Das Verschulden wiegt eher leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus egoistischen Motiven, um den Diebstahl des BMW zu ermöglichen, was das Verschulden nicht mindert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf sehr leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu Erhöhen.

      7. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 9 der Sachbesch?- digung schuldig, wofür er gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv verursachte der Beschuldigte durch mutwillige ZersTürung seines Zelleninventars im Flughafengefängnis einen Sachschaden von ca. Fr. 4'000. Das Verschulden wiegt noch leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mutmasslich aus Frust über seine Inhaftierung, was das Verschulden jedoch nicht massgeblich reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu Erhöhen.

      8. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 1 des Hausfrie- densbruchs schuldig, wofür er gemäss Art. 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv drang der Beschuldigte des Nachts für kurze Zeit unbefugt in eine Autogarage ein, um dort einen Diebstahl zu begehen. Aufgrund des vom Beschuldigten gewöhlten Tatzeitpunkts bestand dabei nur die minimale Gefahr einer Konfrontation mit den Hausrechtsberechtigten, die sich denn auch nicht realisierte. Das Verschulden wiegt eher leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus egoistischen Motiven, um den von ihm angestrebten Fahrzeugdiebstahl zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf sehr leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen.

      9. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 9 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, wofür er gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv griff der Beschuldigte zwei Gefängnisaufseher anlässlich einer Zellenverlegung im Flughafengefängnis mittels Wegschubsen bzw. einem versuchten Kniestoss tätlich an, wobei die angegriffenen Beamten keine Verletzungen davontrugen. Das Verschulden wiegt eher leicht.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mutmasslich aus Frust über seine Inhaftierung, was das Verschulden jedoch nicht massgeblich reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf sehr leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen.

      10. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 2 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, wofür er gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv überschritt der Beschuldigte anlässlich seiner nächtlichen Flucht vor der Polizei über eine Strecke von mehreren Kilometern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um 130 km/h. Er fuhr mithin mehr als doppelt so schnell wie erlaubt und gar 50 km/h schneller als zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestands erforderlich. Der Beschuldigte schuf damit eine massiv Erhöhte Gefahr eines schweren Autounfalls, zumal andere Verkehrsteilnehmer

        nicht mit einer derart krassen Verkehrsregelverletzung rechnen mussten. Sein Verschulden ist auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands als erheblich einzustufen.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Bestreben seine Flucht zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf keinesfalls leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 18 Monate zu erhöhen.

      11. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffern 4 und 5 der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, wofür er gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen ist. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich aufgrund des engen Sachzusammenhangs dieser Delikte, die der Beschuldigte innert weniger Minuten im Rahmen seiner Flucht vor der Polizei beging, eine gesamthafte Strafzumessung.

        Zur näheren Umschreibung des objektiven Verschuldens kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 243 f.). Dieses wiegt gesamthaft, auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands, recht schwer.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Bestreben seine Flucht zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf beträchtlich, entsprechend einer Einzelstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 24 Monate zu erhöhen.

      12. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffern 5 und 6 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, wofür er gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs dieser Delikte, die der Beschuldigte innert weniger Minuten im Rahmen seiner Flucht vor der Polizei beging, rechtfertigt sich auch hier eine gesamthafte Strafzumessung.

        Objektiv schuf der Beschuldigte mit seinem absichtlichen Linksvorbeifahren an einer Verkehrsinsel wie auch mit dem Weiterfahren nach dem Verlust des vorderen rechten Pneus jeweils eine (zusätzlich) Erhöhte abstrakte, jedoch keine konkrete Unfallgefahr. Das Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Bestreben seine Flucht zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 30 Tage zu erhöhen.

      13. Der Beschuldigte machte sich ferner unter Anklageziffer 7 des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, wofür er gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne im Besitz eines gültigen führerausweises zu sein in einem Zeitraum von ca. 18 Stunden mit einem gestohlenen hochmotorigen Personenwagen in der Schweiz lange Strecken zurücklegte, wobei er sich zudem schwerste Verkehrsregelverletzungen zu Schulden kommen liess, bis er schliesslich von der Polizei gestoppt werden konnte. Das Verschulden erscheint erheblich.

        Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus offenkundig egoistischen Motiven, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229 oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf keinesfalls leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 8 Monate zu erhöhen.

      14. Schliesslich machte sich der Beschuldigte unter Anklageziffer 3 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wofür er gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

        Hinsichtlich des objektiven wie subjektiven Verschuldens kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 245). gestützt auf ein gesamthaft leichtes Verschulden ist die Einzelstrafe jedoch auf 60 Tage festzusetzen.

        In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 30 Tage zu erhöhen.

      15. Als Zwischenresultat ergibt sich aufgrund der asperierten Tatkomponenten somit eine einstweilige Gesamtstrafe von 17 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen. Es bleibt nun noch die täterkomponente zu berücksichtigen.

      1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 230), zumal

        der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, korrekte Angaben hierzu gemacht zu haben. Er führte sodann aus, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse habe sich nicht viel verändert. Er sei einfach psychisch stabiler geworden (Urk. 154 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus.

      2. Wie bereits erwähnt weist der Beschuldigte mehrere Vorstrafen auf. So wur- de er am 22. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30 (wobei der bedingte Vollzug schliesslich nach mehrfacher Nichtbewährung widerrufen wurde) sowie mit einer Busse von Fr. 300 bestraft. Am 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30 bestraft. Am 14. November 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen Hausfriedensbruchs mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30 bestraft. Am 1. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen Sachbeschädigung, geringfügigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Nichtanzeigen eines Fundes mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30 (wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden wurde) sowie mit einer Busse von Fr. 500 bestraft (vgl. zum Ganzen Urk. 137). Diese insgesamt vier Vorstrafen sind weitgehend einschlägig, jedoch nicht allzu gravierend. Sie sind leicht strafErhöhend zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Straferhöhung für Delinquenz während laufender Strafuntersuchung rechtfertigt sich vorliegend mit der Vorinstanz nicht (vgl. Urk. 90 S. 231).

      3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten war von Ambivalenz Geprägt, räumte er die ihm vorgeworfenen Sachverhalte doch zunächst teilweise freimötig ein, verweigerte aber ab der Schlusseinvernahme jegliche Aussagen zur Sache und beschränkte sich fortan auf das Verlesen vorbereiteter Statements, was nicht massgeblich zu seinen Gunsten beRücksichtigt werden kann, sind diese doch kaum mehr Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht. während der Beschuldigte

        vor Vorinstanz durch seine amtliche Verteidigung noch in zahlreichen Punkten Schuldspräche beantragen liess, focht er dieses Urteil anschliessend zunächst in nahezu sämtlichen Punkten an, also auch insoweit seinen Anträgen von der Vorinstanz gefolgt worden war. Erst kurz vor der Berufungsverhandlung wurde die Berufung in weiten Teilen zurückgezogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 90 S. 232) dürfte das erratisch anmutende Prozessverhalten des Beschuldigten zumindest teilweise seiner psychischen Erkrankung geschuldet sein. Ausserdem schien sich der Beschuldigte mit fortschreitender Verfahrens- dauer zunehmend den (dem Gericht naturgemäss unbekannten) Instruktionen seiner Verteidigerin zu unterziehen. Insgesamt sind dennoch klare Bestrebungen des Beschuldigten erkennbar, sich bereits frühzeitig dem Verfahren zu stellen und zumindest teilweise Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, was in Anbetracht der schwerwiegenden TatVorwürfe zu einer deutlichen Strafminderung führen muss.

      4. Im Resultat überwiegen die strafmindernden Faktoren. Die aufgrund der Tatkomponenten auszuFällende Freiheitsstrafe ist nach BeRücksichtigung der Täterkomponente auf 16 Jahre zu reduzieren, was zugleich die Gesamtstrafe darstellt.

    1. Ferner ist der Beschuldigte für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklageziffern 2 und 4 nach Art. 286 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.

      Objektiv hinderte der Beschuldigte zwei Mal Polizeibeamte (vorübergehend) daran, ihn zu verhaften, indem er ihnen mit dem Auto davonfuhr. In diesem Zusammenhang sind die zahlreichen vom Beschuldigten auf der Flucht veräbten Delikte nicht noch einmal zu sanktionieren. Das Verschulden wiegt noch leicht.

      Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Bestreben seine Flucht zu ermöglichen, was das Verschulden nicht reduziert. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich demgegenüber die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte, mittelgradig verminderte Schuldfühigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus (vgl. hierzu bereits Urk. 90 S. 227 Mitte bis S. 229

      oben). Insgesamt reduziert sich das Verschulden aufgrund der subjektiven Komponente auf leicht, entsprechend einer Einzelstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe.

      Hinsichtlich der täterkomponente kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte war bezüglich des vorliegen- den Vorwurfs gestündig. Die auszuFällende Geldstrafe ist damit auf das gesetzliche Minimum von 3 Tagessätzen zu reduzieren (Art. 34 Abs. 1 StGB).

      Die Tagessatzhöhe ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Fr. 10 festzusetzen (Urk. 90 S. 260), zumal sich an den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten im Berufungsverfahren nichts wesentliches geändert hat.

    2. Die von der Vorinstanz festgesetzte übertretungsbusse von Fr. 250 für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln unter Anklageziffer 5 (Missachten des Blinklichtsignals vor einem Bahnübergang) ist angemessen und unter Hinweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 90 S. 253) ohne Weiteres zu bestätigen.

    3. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie mit einer Busse von Fr. 250 zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind bis und mit heute 1474 Tage erstandene Haft sowie vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitswie auch die Geldstrafe und die Busse sind unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu vollziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist mit der Vorinstanz auf 2 Tage festzusetzen (vgl. Urk. 90 S. 276 f.).

  3. Massnahme
    1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationüre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer STürungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf (Urk. 90 S. 260 unten bis

      S. 276 oben sowie S. 278).

    2. Die amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren dagegen die Anordnung einer stationüren Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (Urk. 158 S. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass nicht auf das vorliegende amtliche Gutachten von Dr. M. abgestellt werden könne, da dieses mangelhaft, nicht nachvollziehbar und veraltet sei. Hingegen sei den Empfehlungen des von der amtlichen Verteidigung beigezogenen Privatgutachters Dr. N. zu folgen, welcher beim Beschuldigten eine STürung in der persönlichkeitsentwicklung festgestellt habe (Urk. 155 S. 2-11; Urk. 158 S. 16- 23). Es fehle insbesondere an der erforderlichen Konnexität zwischen den diag- nostizierten STürungen und den Anlassdelikten (Urk. 158 S. 17). Inzwischen habe sodann eine Stabilisierung der Schizophrenie stattgefunden, wobei selbst nach Auffassung des SachVerständigen die Aufnahme in eine Institution im Sinne von Art. 61 StGB nach einer solchen Stabilisierung möglich sei (Urk. 158 S. 23).

      1. Vorab kann vollumfänglich auf die umfassenden und in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Thema verwiesen werden, welche sich auch bereits mit den wesentlichen Einwendungen der amtlichen Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 90 S. 260 unten bis S. 276 oben), so insbesondere auch mit dem Zusammenhang zwischen den Anlassdelikten und der paranoiden Schizophrenie (Urk. 90 S. 265 f.). Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:

      2. Das vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. M. (samt seinen diversen schriftlichen und Mändlichen Ergänzungen, vgl. Urk. D1/15/22; D1/15/27; D1/15/33 sowie Prot. I S. 95 ff.) erweist sich in formaler Hinsicht ohne Weiteres als gültig. Beim Gutachter handelt es sich um einen qualifizierten und erfahrenen forensischen Psychiater, der auch im Gutachterverzeichnis des Kantons Zürich gemäss 10 PPGV gefährt wird. Der Beschuldigte war zu den Tatzeitpunkten bereits 20 Jahre und 8 Monate alt, womit dessen Begutachtung im Rahmen der Erwachsenenpsychiatrie (und nicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie) ohne Weiteres als sachgerecht erscheint, zumal strafrechtliche Gutachten häufig, wenn nicht meistens Männer in dieser Altersgruppe betreffen. Dies stellt somit (entgegen der amtlichen Verteidigung) für

    einen forensischen Gutachter keine aussergewöhnliche Situation dar, die zusätzlicher Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Adoleszenz bedürfte.

        1. Das vorliegende Gutachten von Dr. M.

          vom 28. Januar 2020 samt

          seinen diversen Ergänzungen erscheint denn entgegen der amtlichen Verteidigung und mit der Vorinstanz in Urk. 90 S. 227 ff. und S. 262 ff. auch inhaltlich als umfassend, nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter hat mit seinen Ausführungen insbesondere ausführlich und schlüssig aufgezeigt, dass es beim Beschuldigten ca. ab dem 18. Altersjahr allenfalls begünstigt durch einen längeren exzessiven Cannabiskonsum relativ plötzlich zum Ausbruch einer paranoi- den Schizophrenie gekommen ist, welche zu einer negativen Veränderung der bis dahin (prämorbid) unauffällig entwickelten persönlichkeit des Beschuldigten mit einhergehender zunehmender Delinquenz des Beschuldigten führte. Ferner legte der Gutachter dar, dass im Gegensatz dazu keine Anhaltspunkte für eine von der paranoiden Schizophrenie als Grunderkrankung unabhängige, längerfristige negative (dissoziale) persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten vorliegen, zumal der Beschuldigte bis zu seinem 18. Altersjahr offenbar privat und beruflich weitestgehend integriert war, behältet aufwuchs und sich die nachfolgende plötzliche Delinquenz des Beschuldigten auch nicht durch seinen Drogenkonsum schlüssig erklären lässt. Der Gutachter legte des Weiteren auch dar, dass bei diesem STürungsbild eine längerfristige stationüre Behandlung der letztlich deliktsrelevanten paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten im Vordergrund stehen muss, wobei sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich noch kaum einsichtig zeigte. Mit anderen Worten hat die vorliegend zu beurteilen- de Delinquenz gemäss Gutachten, wie die Verteidigung ebenfalls erkannte, nichts mit einem Liebeswahn zu tun, sondern ist Ausdruck vom persönlichkeitszerfall, der beim Beschuldigten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie stattgefunden hat.

        2. Die Legalprognose des Gutachters stätzt sich sowohl auf die Ergebnisse des statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahrens als auch auf individualprognostisch/klinisch ideographische überlegungen. Es flossen eigene Abklärungen und Feststellungen ein. Die jeweiligen überlegungen wurden schlüssig und

          nachvollziehbar ausgefährt (vgl. insbesondere Urk. 1/15/22 S. 61-65 i.V.m.

          S. 29 f. und S. 72-76 sowie Anhänge 1 und 2 zum Gutachten). Inwiefern die Risikobeurteilung methodisch weder den juristischen noch den forensischpsychiatrischen Anforderungen an eine fachgerechte Begutachtung genügen soll, erhellt nicht. Auch die Fragen, mit welchen Delikten, mit welchem Risiko zu rech- nen sei (vgl. Urk. 1/15/22 S. 65) und wie dieser Rückfallgefahr begegnet werden könne (vgl. Urk. 1/15/22 S. 69 f.) sind nachvollziehbar beantwortet. Je schwerer die Anlassdelikte sind, desto geringer muss die Rückfallgefahr sodann sein, um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu begründen, wobei vorliegend längerfristig gar ein deutlich Erhöhtes Risiko für schwere Gewaltstraftaten besteht (Urk. 1/15/22 S. 65; vgl. zum Ganzen Urk. 90 S. 268 f.).

        3. Das Gutachten geht, wie die amtliche Verteidigung richtig erkannte, vom Anklagesachverhalt als Arbeitshypothese aus. Eine Hypothese ist erforderlich, damit auf deren Basis ein Gutachten erstellt werden kann. Diese hat sich vorliegend auch als richtig erwiesen, wobei die Möglichkeit, dass sich die Privatklägerin F. erst im Verlauf des Ausscherbzw. Überholmanövers auf die Kollisionsstelle zu bewegte im Ergänzungsgutachten Eingang fand. Damit ist dies nicht zu beanstanden.

      1. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 90 S. 265 f.) kann angemerkt werden, dass nebst dem Gutachten sowohl der Therapiezwischenbericht vom 15. August 2023 als auch der diesen ergänzende Verlaufsbericht vom

        15. Oktober 2023 den Zusammenhang zwischen Anlassdelikten und schizophre- ner Erkrankung des Beschuldigten bestätigen. So erläutern diese, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit der über Jahre unzureichend behandelten paranoiden Schizophrenie ständen, welche ganz konkret zum Deliktszeitpunkt mit einer veränderten Wahrnehmung, einer krankheitsbedingten Erhöhten Impulsivität und Labilität mit VerÄnderungen im Affekt und einem Wegfall von Hemmmechanismen einhergegangen sei. darüber hinaus habe beim Beschuldigten im exazerbierten Zustand eine unfähigkeit Handlungsalternativen zu entwickelnd und negative Verhaltenskonsequenzen adäquat zu antizipieren bestanden (Urk. 142 S. 2; Urk. 148 S. 2).

      2. Auch das im Auftrag der amtlichen Verteidigung erstellte Privatgutachten

    von PD Dr. med. N.

    vom 23. Januar 2022 bestätigte die gutachterlichen

    Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit nebst einer damit einhergehenden mittelgradig verminderten Schuldfühigkeit und einer grundsätzlichen Massnahmeindikation, wobei der Privatgutachter davon ausging, dass die erfolgreiche Behandlung der akuten Symptomatik der Schizophrenie bereits erreicht sei, weshalb nun zur Nachreifung der Persönlichkeitsstörung die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB nebst einer Behandlung der Cannabisabhängigkeit angezeigt sei (Urk. 66/1). Dieses Privatgutachten ist jedoch letztlich nicht geeignet, das überzeugende amtliche

    Gutachten von Dr. M.

    in Frage zu stellen, zumal es sich mit diesem gar

    nicht näher auseinandersetzt. Der Privatgutachter nahm vielmehr einfach eine (wesentlich weniger umfassende) Alternativbegutachtung des Beschuldigten in dessen Auftrag vor und gelangte zur (vom Beschuldigten gewünschten, jedoch objektiv wenig nachvollziehbaren) Empfehlung einer stationüren Massnahme nach Art. 61 StGB. Wie der Gutachtensauftrag lautete und wie dieses genau zustande kam, ist nicht bekannt. Dass dieses wohl mit Blick auf die gewünschte Massnahme für junge Erwachsen erstellt wurde, lässt sich nicht von der Hand weisen. Soweit der Privatgutachter bereits von einer erfolgreichen Behandlung der Schizophrenie des Beschuldigten ausging, steht dies in deutlichem Widerspruch zu den damals vorliegenden Verlaufsberichten der PUK Rheinau, welche dem Beschuldigten eine nach wie vor ausGeprägte Symptomatik bei einer erst beginnenden Behandlungseinsicht attestierten (vgl. Urk. 58). Demgegenüber erscheinen die von Dr. M. im Januar 2020 gestellten Diagnosen nebst der In- dikation für eine längerfristige stationüre forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Verlaufsberichte aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug in der PUK Rheinau nach wie vor als aktuell. Diese wur- den denn auch durch die behandelnden ürzte nie in Frage gestellt, sondern vielmehr wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 58, 107, 125, 135, 142 und 148).

        1. Sodann konnte die stationüre psychiatrische Behandlung des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil im Februar 2022 gemäss den genannten detailliert und nachvollziehbar verfassten aktuellen Verlaufsberichten

          offenbar weitere Fortschritte erzielen, wobei ein stabil teilremittiertes Zustandsbild der paranoiden Schizophrenie erreicht werden konnte (Urk. 142 S. 2). Infolge objektivierbarer Stressoren liessen sich jedoch zuweilen noch psychopathologische AufFälligkeiten i.S.v. nicht überdauernden Ich STürungen, Wahnwahrnehmungen und Wahnge-danken eruieren, wobei diese sowohl in ihrer Quantität als auch Qualität Rückläufig seien und sich durchgehend ohne affektive Beteiligung Handlungsdrang präsentierten. Die Negativsymptomatik, welche sich durch einen verarmten Affekt mit reduzierter emotionaler Schwingungsfühigkeit, Avolition sowie Ideenarmut und einer defiziTüren Introspektions- und Reflexionsfühigkeit darstelle, sei sodann weiterhin wahrnehmbar, zeige sich aber zuletzt regredient. Im Geschützten und gut strukturierten Setting des geschlossenen Massnahmevollzugs zeige der Beschul- digte eine anhaltend gute Medikamentencompliance, welche sich durch die regelmässig durchgefährten Blutspiegelkontrollen objektivieren lasse. Diese sei jedoch noch überwiegend extrinsisch motiviert. Eine intrinsisch motivierte, über das aktuelle Setting hinausgehende und unter weniger eng monitorisierten Gegebenheiten überdauernde Compliance sei gegenwürtig noch nicht ausreichend gegeben. Zudem bestehe eine Abstinenz von psychotropen Substanzen, welche sich durch unregelmässig durchgefährte Drogen-Urin-Screenings objektivieren lasse, sowie eine basale Motivation, diese Abstinenz auch über das Setting hinaus aufrechtzuerhalten (Urk. 148 S. 2). Es sei eine im stationüren Rahmen ausreichende Medikamenten-, Krankheits- und Behandlungseinsicht vorhanden (Urk. 142 S. 3

          i.V.m. Urk. 148 S. 3). Einfache Arbeiten erledige der Beschuldigte sodann Selbständig und zuverlüssig, bei komplexeren Aufgaben benötige er hingegen vermehrt Unterstätzung. Gerade bei länger andauernden tätigkeiten benötige er auch bei Arbeiten, die ihm Spass zu bereiten scheinen, häufig Motivation von aussen. Er zeige im Rahmen seiner tätigkeit wenig Eigeninitiative und müsse wiederholt auf Arbeiten, welche es noch durchzuführen gelte, hingewiesen werden (Urk. 142 S. 3 f.). Unter den aktuellen und geplanten Bedingungen würde das Redelinquenzrisiko als gering eingeschätzt, bei sofortiger Entlassung und dem damit verbundenen Wegfall der aktuell flankierenden Therapiestrukturen sei jedoch mit einer Verschlechterung des psychopatho-logischen Zustands, einer

          sozialen Desintegration und infolge dessen mit der Begehung erneuter Straftaten im Sinne der Anlass- und Vordelikte zu rechnen (Urk. 148 S. 3).

        2. Die Einschätzung der PUK, dass bei sofortigem Wegfall der Therapiestrukturen aufgrund einer erneuten Verschlechterung des psychopathologischen Zustands mit der erneuten Begehung von Straftaten zu rechnen sei, ist sodann entgegen der Behauptung der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 155 S. 11) keineswegs unqualifiziert. Es erscheint denn auch nichts weiter als logisch, dass der Kreislauf, der beim Beschuldigten zur StrafFälligkeit gefährt hat, wieder in Gang gesetzt wird, wenn er die begonnene Therapie, die ihr Ziel noch nicht annähernd erreicht hat, aprubt beenden würde.

        3. Nebst den aktuellen Therapie- und Verlaufsberichten deuten auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass sich die Behandlungseinsicht des Beschuldigten lediglich auf den stationüren Rahmen beschränkt. So gab er an, dass er seiner Meinung nach keiner Therapie mehr bedürfe. Er erklärte, er fühle sich bereit und soweit gesund, um eine Lehre zu beginnen und die Therapie zu beenden (Urk. 154 S. 15 f.). Er führte zwar aus, die Medikamente freiwillig zu nehmen und zu denken, dass er diese auch alleine einnehmen würde (Urk. 154 S. 8 f.), meinte aber auch, nicht zu wissen, wie lange es in einem unkontrollierten Umfeld wohl ginge, bis er den nächsten Joint rauchen würde (Urk. 154 S. 11). Dies führte er im offenbar vorhandenen Bewusstsein darum aus, dass sein Cannabiskonsum einen Einfluss auf seine psychische Erkrankung hat (vgl. Urk. 154 S. 10). Es ist daher übereinstimmend mit den Therapie- und Verlaufsberichten insbesondere weiterhin fraglich, ob der Beschuldigte wirklich gewillt und fühig wäre, die erforderlichen Medikamente auch ausserhalb des stationüren psychiatrischen Settings längerfristig zuverlüssig einzunehmen. Dies wäre jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für den vom Beschuldigten gewünschten Antritt einer Massnahme für junge Erwachsene (vgl. das Schreiben des Massnahmezentrums Kalchrain an den Privatgutachter vom 12. Januar 2022, hinter Urk. 66/1).

      1. Das Gutachten ist in der Tat über drei Jahre alt. Wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, ist jedoch nicht das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3.). In der Sache bestehen sodann nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht mehr aktuell sachgemäss wäre. Die behandelnden ürzte in der Klinik Rheinau, bestätigen fortlaufend die vom Beschuldigten im übrigen anerkannte Diagnose der paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. 154 S. 9), sowie den Zusammenhang zwischen Diagnose und Anlasstaten, wobei die Diagnose auch gemäss dem neusten Verlaufsbericht nach wie vor aktuell ist (Urk. 148 S. 1 f.). Die vom Beschuldigten dank der Therapie erreichten Fortschritte sind sodann nicht derart gross, dass von einer anderen Ausgangslage gesprochen werden könnte. Der Beschuldigte hat nach wie vor grosse, krankheitsbedingte Defizite, die es zu behandeln gilt (vgl. Urk. 142 i.V.m. Urk. 148). Das Gutachten ist damit nach wie vor aktuell. Von einem weiteren Gutachten wären keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten.

        Therapieberichte sind sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen darzulegen, dass das gerichtliche amtliche Gutachten mangelhaft nicht schlüssig ist (BGer. 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.4.2. mit Verweisen). Im Umkehrschluss sind diese also auch dazu geeignet, wie vorliegend darzulegen und zu rechtfertigen, dass die Erstellung eines weiteren Gutachtens nicht notwendig ist. Der aktuelle Therapiezwischenbericht vom 15. August 2023 sowie der diesen ergänzende aktuelle Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2023 sind ausführlich und detailliert abgefasst. Sie ergeben zusammen mit den weiteren Berichten über den Verlauf der Massnahme sowie dem Gutachten von Dr. M. ein stimmiges Gesamtbild und zeigen insbesondere auch die positive Entwicklung des Beschuldigten und damit auch das Greifen der Massnahme nachvollziehbar auf. Zu bemerken bleibt, dass auch die amtliche Verteidigung anerkannte, dass Therapie- und Verlaufsberichten bei der Beurteilung des Therapieverlaufs Bedeutung zukomme (Urk. 155 S. 11).

      2. Der bisherige, insgesamt als positiv zu bezeichnende Behandlungsverlauf, bestätigt damit sowohl die vom Gutachter gestellten Diagnosen als auch die Eignung der vom Beschuldigten bereits vorzeitig angetretenen stationüren Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB. Sodann erhellt daraus, dass das Gutachten bzw. die darin gezogenen Schlüsse nach wie vor aktuell sind. Für die vom Beschuldigten gewünschte Massnahme nach Art. 61 StGB fehlt es demgegenüber bereits am Eingangskriterium einer STürung der persönlichkeitsentwicklung, leidet der Beschuldigte doch an einer paranoiden Schizophrenie, welche die Symptomatik bzw. das STürungsbild beim Beschuldigten zu erklären vermag, was gemäss den Diagnosekriterien der ICD-10 (wie auch der ICD-11) die gleichzeitige Diagnose einer persönlichkeitssTürung ausschliesst. Hinzu kommt, dass sich die Anordnung einer stationüren Massnahme nach Art. 59 StGB auch bei der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig erweist, währenddem die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB mit einer Maximaldauer von vier bzw. sechs Jahren vorliegend klarerweise gegen das Untermassverbot verstossen würde. Letztere wäre denn auch zur konsequenten Behandlung der primür deliktsrelevanten Schizophrenie des Beschuldigten von vornherein gar nicht geeignet. Eine Massnahme für junge Erwachsene wäre nur umsetzbar, wenn die paranoide Schizophrenie im Alltag keinen Faktor mehr darstellen würde, was entgegen der Einschätzung des Beschuldigten gemäss den aktuellen Verlaufberichten nicht der Fall ist. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nach wie vor behandlungsbedürftig, weshalb die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB für dessen Gesundheit gar schädlich wäre.

    4. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB ist somit sowohl aus rechtlichen wie auch diagnostischen Gründen nicht möglich. Für den Beschuldigten ist somit eine stationüre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen STürungen) anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

  4. Honorarbeschwerde amtliche Verteidigung
    1. Die Vorinstanz kürzte das von der amtlichen Verteidigung beantragte Honorar für ihre Bemöhungen und Barauslagen bis zum erstinstanzlichen Urteil um insgesamt Fr. 7'050.40 (inkl. MwSt.). Diese Kürzung betraf die Auslagen und Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem von ihr bei PD Dr. N. eingeholten Privatgutachten, welche die Vorinstanz als nicht notwendig erachtete. Die Vorinstanz setzte das Honorar insgesamt auf Fr. 68'767.90 (inkl. MwSt.) fest, abzüglich einer bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 40'641 (Urk. 90 S. 287 f.).

    2. Mit (rechtzeitig erhobener) Beschwerde vom 7. April 2022 verlangt die amtliche Verteidigerin die Festsetzung ihres Honorars bis zum erstinstanzlichen Entscheid auf Fr. 75'818.30 (Fr. 68'767.90 + Fr. 7'050.40; inkl. MwSt.).

      Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Verteidigerin zusammengefasst aus, dass sie mangels (psychiatrischen) Fachkenntnissen auf den Beizug des Privatgutachtens angewiesen gewesen sei, um substantiierte Kritik am unzureichenden Gutachten von Dr. M. üben zu können. Dieses sei in verschiedener Hinsicht unvollständig und unklar, was denn auch zu mehreren Ergänzungen des Gutachtens gefährt habe. Auch aufgrund des Alters des Gutachtens sei die Erstellung eines Privatgutachtens geboten gewesen. Der Aufwand sei dabei auf das Notwendigste beschränkt worden. So stelle das Privatgutachten kein eigentliches Vollgutachten dar, sondern setze sich unter anderem mit dem Gutachten von Dr. M. auseinander und hinterfrage dieses kritisch. Entsprechend beliefen sich auch die Auslagen in einer vertretbaren Höhe (Urk. 129/2 S. 4 ff.).

    3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand. Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand dabei nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die

    Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (vgl. BGer. 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.3, m.w.H.).

    Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der UntersuchungsBehörde von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien BeweisWürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2; BGE 127 I 73, E. 3f./bb). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zu- Rückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche SachVerständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen EntscheidungstRügern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Beschuldigten nach dessen Kriterien ausgewöhlt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlohnt wird (BGE 141 IV 369, E. 6.2). Demgegenüber ist der amtliche SachVerständige Experte gleichgültig ob er von der UntersuchungsBehörde vom Gericht ernannt wur- de nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet Ergänzt (BGE 141 IV 369,

    E. 6.2, m.w.H.). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeig- net sein, Zweifel an der schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens die Notwen- digkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend

    gepröft sind dass erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklürt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behürdlich bestellten Gutachters derart zu erschättern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, E. 6.2, m.w.H.). Gemäss einem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2014 sind dem Verteidiger die Kosten für ein Privatgutachten denn auch zu ersetzen, wenn ihm dieses substantiierte Kritik an einem unzureichenden amtlichen Gutachten überhaupt erst ermöglichte (BStGer. BB.2013.131 vom

    21. Juli 2014, E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch: BStGer. BB.2021.50 vom 20. September 2022, E. 2.1, 2.3, 3.2 und 3.4, m.w.H.).

    1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 287 f.), denen die amtliche Verteidigung nichts Relevantes entgegenzusetzen vermag. Ergänzt

      werden kann, dass sich das Privatgutachten von Dr. N.

      • entgegen den

      Behauptungen der amtlichen Verteidigung gerade nicht mit dem amtlichen

      Gutachten von Dr. M.

      kritisch auseinandergesetzt hat, zumal es auch

      weitgehend zu denselben Schlüssen gelangt wie dieses. Wie bereits unter

      E. V.3.1.-3.8. vorstehend ausgefährt ist das amtliche Gutachten denn auch nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Privatgutachten von Dr. N. handelt es sich vielmehr um eine Art Alternativgutachten bzw. eine second opinion im Auftrag des Beschuldigten, wofür jedoch kein objektiver Anlass bestand. Wenn die amtliche Verteidigung anführt, es seien mehrere Ergänzungen des amtlichen Gutachtens eingeholt worden, übergeht sie, dass dies auf ihre Initiative hin erfolgte, wobei sich die von ihr am amtlichen Gutachten geübte Kritik als unbegründet erwiesen hat. Nur bei Anhaltspunkten, dass mit dem amtlichen Gutachten etwas nicht in Ordnung ist bzw. dieses Mängelbehaftet ist, lässt sich die Einholung eines Zweitgutachtens rechtfertigen. Es bestehen keine offensichtlichen Mängel im amtlichen Gutachten, die sodann hätten aufgezeigt und fachlich untermauert werden müssen. Zu Recht taxierte die Vorinstanz die Aufwendungen und Auslagen der

      amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der Einholung des Privatgutachtens von Dr. N. als unnötig. Sie sind nicht zu entschädigen.

    2. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X. ist damit abzuweisen und die Festsetzung ihres Honorars bis zum erstinstanzlichen Urteil auf Fr. 68'767.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 40'641 (vgl. Urk. 26) ist zu bestätigen.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die amtliche Verteidigung erklärte, Dispositivziffer 11 a) des vorinstanzlichen

Entscheids und damit die Parteientschädigung der Privatklägerin G.

sei

angefochten. Sie stellte hierzu jedoch weder einen Antrag noch lieferte sie eine Begründung hierfür (vgl. Urk. 158). Aufgrund des weiteren prozessualen Verhaltens ist anzunehmen, dass diese akzessorisch zum beantragten Freispruch die Privatklägerin G. betreffend, einen Verzicht auf Entschädigung beantragen wollte, was zufolge des Schuldspruches ausgangsgemäss nicht möglich ist. Der Beschuldigte hat damit in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO die der Privatklägerin erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Diese sind sodann ohne weiteres ausgewiesen (vgl. Urk. 90 E. X.2.1. S. 289 f.)

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    2. Der Beschuldigte hat einen Grossteil seiner BerufungsAnträge kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen und unterliegt mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil weitestgehend, wobei auf zwei seiner Anträge mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden konnte. Er erreicht lediglich einen zusätzlichen Teilfreispruch bezüglich Anklageziffer 8 sowie eine vergleichsweise leichte Strafreduktion. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ihm deshalb zu 9/10 aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600 festzusetzen ( 16 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    1. Die Entschädigung der RechtsAnwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger ( 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin der Anwalt dem Gericht der StrafverfolgungsBehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat ( 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwältin Dr. iur. X. in Form ihrer Rechnung vom 26. Oktober 2023 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 26'015.02 sowie Auslagen im Umfang von Fr. 12'728.05 (Urk. 156). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar ( 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000 und Fr. 28'000 liegt ( 17 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch beRücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist ( 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls ( 2 AnwGebV).

    2. Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, wur- de er doch vor Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie einer Busse von Fr. 250 verurteilt, wobei eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen STürungen) angeordnet wurde und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben wurde (Urk. 90 S. 293). Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der

      amtlichen Verteidigung ist stark zu gewichten und damit ist die Entschädigung von vornherein in der oberen Hälfte anzusiedeln.

    3. Nicht gleich hoch einzustufen ist hingegen die Schwierigkeit des Falles. Es stellen sich vorliegend keine komplexen formellen prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die BeweisWürdigung und die sich stellenden Rechtsfragen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten eingestanden und war ohne weiteres zu erstellen. Sodann gibt es zwei amtliche Gutachten. Es musste keine grosse AussageWürdigung vorgenommen werden. Viele der materiellen Ausführungen der amtlichen Verteidigung in deren Plädoyer sind sodann dieselben, die sie schon vor Vorinstanz tätigte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem ausführlichen vorinstanzlichen Entscheid fand darin nicht statt. Das von der amtlichen Verteidigung eingeholte Gutachten hat sich als unnötig erwiesen und somit auch der damit zusammenhängende Aufwand (vgl. hierzu nachfolgend E. VII.3.4.). Die zu Beginn recht umfassende Berufung wurde sodann zwei Tage vor der Berufungsverhandlung fast vollumfänglich zurückgezogen, sodass lediglich noch drei Delikte zu beurteilen waren. Es handelt sich um einen mittelmässig schwierigen Fall. In Anbetracht der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten ergibt sich in der Gesamtbetrachtung jedoch ein leicht überdurchschnittlicher Fall. Damit rechtfertigt sich auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine pauschale Entsch?- digung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 20'000 zuzüglich Mehrwertsteuer.

    4. Wie bereits im Rahmen der Behandlung der Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigung ausgefährt, sind nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind, entschädigungspflichtig. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (vgl. BGer. 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009, E. 2.3. m.w.H.). Zum Stellenwert und der EntschädigungsMöglichkeit von Privatgutachten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen in Erwägung VI.3. dieses Entscheids ver-

      wiesen werden. Das Privatgutachten der H.

      AC setzt sich mit dem amtli-

      chen Gutachten nicht kritisch auseinander, gelangt weitgehend zu denselben

      Schlüssen und setzt sich mit den entscheidrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinander. Auf das amtliche Gutachten kann ohne Weiteres abgestellt werden. Es gab schlicht keinen Anlass dazu, ein Privatgutachten einzuholen, zumal vorab seitens der amtlichen Verteidigung auch nie ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gestellt wurde, wie dies etwa beim psychiatrischen Gutachten der Fall war. Die Auslagen für das Gutachten sind somit unnötig und daher nicht zu entschädigen. Damit verbleiben ausgewiesene Barauslagen im Umfang von Fr. 658.10 (Fr. 12'728.05 - Fr. 12'069.95; Urk. 156 S. 6).

    5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist damit auf pauschal Fr. 20'000 sowie Fr. 660 (Auslagen) zuzüglich 7.7 % MwSt.,

d.h. insgesamt Fr. 22'250.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.), festzulegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bleibt vorbehalten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Honorarbeschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500 festzusetzen ( 17 Abs. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 i.V.m. 4 GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X. , aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.

  2. Auf die Berufung des Beschuldigten betreffend die BerufungsAnträge Ziffer 4 und Ziffer 9 Satz 1 wird nicht eingetreten.

  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

    17. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      - (...);

      • der mehrfachen gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 6);

      • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 6);

      • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 6 [...]);

      • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 2);

      • der [...] qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren eines Trottoirs [...] im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffer [...] 5);

      • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 5);

      • des widerrechtlichen Aneignens von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 1, Anklageziffer 3);

      • der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überfahren einer Verkehrsinsel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 7

        Abs. 3 aVRV (Dossier 1, Anklageziffer 5);

      • der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 29 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 6);

      • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 7);

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (Dossier 1, Anklageziffer 6);

      • der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 2, Anklageziffer 9);

      • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1; Dossier 2, Anklageziffer 9);

      • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1, Anklageziffer 1);

      • der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 4) sowie

      • der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten eines Blinklichtsignals vor einem Bahnübergang im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 68 Abs. 1 bis SSV und Art. 93 Abs. 2 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 5).

    2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A. freigesprochen:

      • der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 SSV (Dossier 1, Anklageziffer 5);

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C. (Dossier 1, Anklageziffer 6) sowie

      • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1, Anklageziffer 7).

    3.-5. (...)

    1. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten einer von ihm bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

      • 1 Paar Turnschuhe Nike, grau/schwarz (A013'114'960)

      • 1 Paar Turnschuhe grau (A013'114'982)

      • 1 Sport-/Jogginghose Adidas, schwarz (A013'114'993)

      • 1 Jacke Clockhouse, schwarz (A013'115'021)

        1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 8 einer von ihr bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

          • 1 Selbstladepistole Heckler & Koch (A013'118'666)

          • 1 Teil zu Magazinboden von Magazin Pistole Heckler & Koch (A013'118'735)

          • 1 Magazinfeder zu Magazin Pistole Heckler & Koch (A013'118'791)

          • 14 Patronen Kaliber 9mm (A013'118'815)

          • 1 goldfarbenes Schmuckkettchen (A013'119'012)

          • 1 Warnjacke Kantonspolizei Zürich (A013'122'606)

          • 1 Damenhose Blue Jeans, American Eagle (A013'123'074)

          • 1 T-Shirt Only, schwarz (A013'123'165)

          • 1 TRüger-Shirt schwarz (A013'123'187)

          • 1 Büstenhalter Esprit (A013'123'198)

          • 1 Ledergurt schwarz (A013'123'234)

          • 1 Paar Sportsocken (A013'123'256)

          • 1 Paar Sportschuhe (A013'123'267)

        2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

          26. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernde Selbstladepistole Heckler & Koch mit Patronen (A013'115'725 und A013'118'768) wird der Privatklägerin 7 einer von ihr bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

        3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

          26. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, As-

          servate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernde Fahrzeugschlüssel BMW (A013'112'873) wird der Privatklägerin 1 einer von ihr bevollmöchtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

        4. Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die LagerBehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

    2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76544064 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:

      • 1 Patronenhülsen (A013'115'816)

        - 1 USB Stick PNY 8 GB (A013'118'371)

    3. a) Die Privatklägerin 1 (D. AG) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E. Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:

        AG)

        • Fr. 40'201.70, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2019 (Sachversicherung, Einbruchdiebstahl);

        • Fr. 37'508.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2019 (Haftpflichtversicherung, Polizeifahrzeuge).

          Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der PrivatKlägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen hinsichtlich des Personenscha- dens dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      2. Die Privatklägerin 3 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      3. Der Privatkläger 4 (Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich) wird mit seinem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      4. Der Privatkläger 6 (B._ ) wird mit seinem Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der PrivatKlägerin 8 (F. ) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche wird die Privatklägerin 8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      Fr. 15'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 gebühr für das Vorverfahren;

      Fr. 40'782.70 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 9'012.40 Auslagen (Untersuchung);

      Fr. 3'565.00 Auslagen (Kantonspolizei Zürich); Fr. 30.00 Zeugenentschädigung;

      Fr. 2'000.00 Gutachten, Mändliche Ergänzung;

      Fr. (...) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und

      MwSt.), abzüglich Akontozahlung von Fr. 40'641.00;

      Fr. (...) Total

    5. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

    6. a) (...)

      b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (F. ) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'808.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

    7. (Mitteilungssatz)

    8. (Rechtsmittel).

  4. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an

    • den Vertreter der Privatklägerin D. AG, Q. (versandt)

    • den Vertreter der Privatklägerin E. AG, Dr. R. , mit Hinweis auf die Referenz Nr. 1, BH 2 und 3 sowie 4 (versandt)

    • den Vertreter der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Dr. iur. S. (versandt)

    • die Privatklägerschaft Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (versandt)

    • den Privatkläger T. (versandt)

    • den Privatkläger B. (versandt)

    • den Privatkläger U. (versandt)

      sowie Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die weiteren Verfahrensbeteiligten mit nachfolgendem Urteil.

  5. Gegen Dispositivziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig

    • des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) sowie

    • der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 4).

  2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 8).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute insgesamt 1474 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10 und mit einer Busse von Fr. 250.

  4. Es wird eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen STürungen) angeordnet.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

  5. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  6. Die Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur.

    X. , gegen Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils wird abgewiesen.

    Das durch die Vorinstanz festgesetzte Honorar für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 68'767.90 (inkl. Auslagen und MwSt.; abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 40'641) wird bestätigt.

  7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11a)) wird im übrigen bestätigt.

  8. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 22'250.80 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Die Gerichtsgebühr für das Honorarbeschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500 festgesetzt und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. iur. X. auferlegt.

  11. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung der Privatklägerin G. , Rechtsanwalt lic. iur.

      K. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin F. , Rechtsanwalt lic. iur.

      1. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

    • den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung der Privatklägerin G. , Rechtsanwalt lic. iur.

      1. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

    • die Vertretung der Privatklägerin F. , Rechtsanwalt lic. iur.

      J. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Doppel

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. ...).

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. Oktober 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Blaser

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.