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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220184: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsfall (BEK 2018 133) bezüglich mehrfacher Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz, die Tierschutzverordnung und das Nichtentrichten der Hundesteuer. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz hat Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht eingelegt, aber später auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten von 300 CHF gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte B.________ wurde durch Rechtsanwalt C.________ vertreten. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220184

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220184
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220184 vom 04.11.2022 (ZH)
Datum:04.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Falsche Anschuldigung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Privatkläger; Recht; Vorinstanz; Urkunde; Sinne; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Urkunden; Berufung; Urkundenfälschung; Sachverhalt; E-Mail; Prozess; Rechtsanwalt; Verfahren; Dossier; Entschädigung; Akten; Recht; Aussage; Gerichtskasse; Beweis; Verteidiger; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 118 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 143 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:103 IV 22; 118 IV 153; 118 IV 44; 119 IV 44; 119 Ia 342; 125 IV 74; 127 I 38; 131 IV 154; 132 IV 12; 133 I 33; 136 I 229; 137 IV 219; 138 V 74; 141 I 124; 143 IV 214; 143 IV 453; 71 IV 225; 92 IV 98;
Kommentar:
-, Basler Kommentar Strafprozessordnung, Art. 429 OR, 2014

Entscheid des Kantongerichts SB220184

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220184-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva

Urteil vom 4. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend falsche Anschuldigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 (GG210232)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 42 S. 39 f.)

  1. Das Verfahren bezüglich Anklagesachverhalt Dossier 1 Ziff. 3 (üble Nachre- de / Beschimpfung) wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB

    • des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

    • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)

    • der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 2).

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

  7. Der Privatkläger B. wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren

    F r. 5'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

  11. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 57 S. 2)

    1. Es sei Dispositivziffer 2, 4, 5 und 6 des Urteils vom 6. Januar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. (GeschäftsNr.: GG210232-L) aufzuheben und A. vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie der üblen Nachrede im Sinne von

      Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen bzw. das Verfahren in den letzten beiden Fällen einzustellen.

    2. Es sei Dispositivziffer 9 und 10 des Urteils vom 6. Januar 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. (Geschäfts-Nr.: GG210232-L) aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (oh- ne Nachforderungsvorbehalt) auf die Staatskasse zu nehmen.

    3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 47, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Anträge Kostenbeschwerde:

    (Urk. 54/2 S. 2)

    1. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer mit CHF 18'038.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

    2. Eventualiter sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang

        1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 42 S. 4). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 6. Januar 2022 stellte die Vorinstanz das Verfahren bezüglich Anklage Ziff. I.3. (üble Nachrede / Beschimpfung) ein. Im Weiteren sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146

          Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I.2.) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung festgesetzt. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln auferlegt. Der Verteidigung wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 42 S. 39 f.).

        2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 19), zudem erstattete die Verteidigung mit Eingabe vom 24. März 2022 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Kostenbeschwerde (Urk. 54/2). Am

        11. März 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 41/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Das begründete Urteil wurde dem Beschul- digten am 14. März 2022 zugestellt (Urk. 14/2), worauf er am 1. April 2022 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 44).

        1. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 45 S. 2). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Das einverlangte Datenblatt wurde seitens des Beschuldigten innert Frist und unter Beilage diverser Unterlagen am 19. April 2022 eingereicht (Urk. 48, Urk. 49/1-6).

        2. Die bei der III. Strafkammer des Obergerichts eingereichte Kostenbeschwerde des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wurde zunächst mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 21. April 2022 bis zum Entscheid über die Eintretensfrage sistiert (Urk. 51) und schliesslich mit Beschluss vom 19. Mai 2022 an die II. Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens überwiesen (Urk. 53, Urk. 54/1-9).

        3. Am 1. Juli 2022 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft, die Verteidigung sowie den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 55). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , statt (Prot. II S. 3).

      2. Prozessuales

  1. Umfang der Berufung

    Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich ergänzt durch die Kostenbeschwerde des amtlichen Verteidigers mit Ausnahme der Einstellung, des Freispruchs, des Verweises der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und der Kostenfestsetzung gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 41 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    Nachdem vorliegend Dispositivziffer 1 (Einstellung betr. Anklage Ziff. I.3.), 3 (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. I.2.), 7 (Zivilfor- derung) und 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Beweisanträge

    Die Parteien stellten keine Beweisanträge.

    Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

  3. Verjährung (Dossier 2)

    1. Die Vorinstanz verneinte eine Verjährung der vorgeworfenen Urkundenfälschung betreffend Dossier 2 unter Verweis auf den abstrakten Strafrahmen (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe), gestützt auf welchen bereits unter altem Recht eine Verjährungsfrist von 15 Jahren galt (Urk. 42 S. 5 f.). Die Verteidigung beruft sich demgegenüber darauf, dass der vorgeworfene Sachverhalt als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu würdigen sei, womit aufgrund der Reduktion der Höhe des Strafrahmens eine kürzere Verjährungsfrist greife

      (Urk. 32 S. 4-6, Urk. 57 S. 3 f.).

    2. Zwar ist richtig, dass der für den Grundtatbestand geltende Strafrahmen bei einer allfälligen Subsumtion unter Art. 251 Ziff. 2 StGB nach unten erweitert wer- den kann. Dadurch wird der Tatbestand aber, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, nicht zu einem Vergehen herabgestuft. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz wäre aber für die Berechnung der Verfolgungsverjährung selbst bei Bejahung eines besonders leichten Falles und entsprechender Subsumtion unter Art. 251 Ziff. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Strafdrohung des Grundtatbestandes auszugehen (BGE 125 IV 74, 78; BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251 N 216). Demzufolge ist eine Verjährung in casu jedenfalls zu verneinen.

  4. Verwertbarkeit der Beweismittel

    1. Die Verteidigung moniert, das dem Dossier 1, Anklagesachverhalt Ziff. I.4., zugrundeliegende E-Mail Schreiben vom 3. Juli 2018 sei aufgrund des Anwaltsgeheimnisses unverwertbar und daher aus dem Recht zu weisen. Dies, weil der Adressat des entsprechenden E-Mails, Rechtsanwalt Dr. Y. , lange Zeit der Rechtsvertreter des Beschuldigten bzw. seiner Unternehmungen gewesen sei. Der Aussage des Beschuldigten zufolge seien Y. Z. die Hausanwälte der Unternehmung gewesen. Dass ein Mandatsverhältnis bestanden habe, sei auch von Dr. Y. nicht per se bestritten worden. Wie aus dem Entscheid der Aufsichtskommission vom 4. April 2019 hervorgehe, habe dieser selbst darum ersucht, sich von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Für den Schutz des Anwaltsgeheimnisses sei jedoch nicht entscheidend, ob ein Mandatsverhältnis bestanden habe nicht. Entscheidend sei einzig, dass der E-Mail- Verkehr zwischen dem Beschuldigten und Dr. Y. , welcher durch B. bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden sei, der beruflichen Funktion von Dr. Y. entsprungen sei. Wie aus der E-Mail ersichtlich sei, habe sich der Beschuldigte an Dr. Y. ausdrücklich in dessen Funktion als Anwalt gewandt. Er habe im Vertrauenskreis des Hausanwaltes geschrieben; einen anderen Grund habe es nicht gegeben, Dr. Y. zu schreiben. Diese Anwaltskorrespondenz unterliege somit dem Beschlagnahmeverbot und dürfe nicht verwertet werden, weshalb die E-Mail vom 3. Juli 2018 an Rechtsanwalt Dr. Y. aus den Akten zu weisen sei (Urk. 57 S. 5 f.).

    2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist.

          1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 6 f.), ergeben sich aus den Akten zum einen keinerlei Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt vom 3. Juli 2018 ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten dessen Verein

            C. und Rechtsanwalt Dr. Y. vorgelegen hätte. Anderes belegt auch das von der Verteidigung eingereichte Kündigungsschreiben von Frau D.

            an die E. AG vom 31. Dezember 2018 (Urk. 33/1) nicht. Aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten Beschluss vom 4. April 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich geht sodann hervor, dass Rechtsanwalt Dr. Y. um Entbindung des Anwaltsgeheimnisses ersuchte, da der Beschuldigte sowie der Verein C. ihm gedroht hätten, eine Onlinebefragung der Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbandes durchzuführen. Dies mit dem Ziel, zu erfahren, ob sich in einer Mandatsbetreuung aus dem Jahr 2010/2011 ein Kunstfehler seitens von Rechtsanwalt Dr. Y. feststellen liesse (Urk. 33/2 S 3). Entsprechend betraf das Gesuch um Entbindung des Anwaltsgeheimnisses Mandate von Rechtsanwalt

            Dr. Y. im Zeitraum 2010/2011. Im Übrigen existieren keinerlei Anhaltspunkte, dass Rechtsanwalt Dr. Y. der Hausanwalt des Beschuldigten dessen Unternehmungen war.

          2. Entscheidend ist darüber hinaus aber insbesondere, dass selbst der Beschuldigte in der Untersuchung erklärte, er habe das fragliche E-Mail Schreiben verfasst und an Dr. Y. geschickt, um diesen darauf aufmerksam zu machen, dass er ein bisschen vorsichtig sein solle, was den Privatkläger bzw. dessen Loyalität betreffe (Urk. D1/3/1 S. 13 f.). Es handelt sich damit selbst aus Sicht des Beschuldigten inhaltlich ganz offensichtlich nicht um ein Schreiben, welches im Rahmen eines Mandatsverhältnisses bzw. in einem beruflichen Kontext vom Beschuldigten an Rechtsanwalt Dr. Y. gesandt wurde.

      4.4. Damit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das E-Mail Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwalt Dr. Y. vom 3. Juli 2018 verwertbar ist (vgl. Urk. 42 S. 9 f.). Der Antrag der Verteidigung ist folglich abzuweisen.

  5. Anklageprinzip Sachverhalt Ziff. I.2 (versuchter Betrug)

    1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage

      wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2).

    2. Hinsichtlich des unter Ziff. I.2. der Anklage vorgeworfenen Betrugsversuchs umschreibt die Anklage zunächst eine Urkundenfälschung und konkretisiert den Anklagesachverhalt hinsichtlich der weiteren Tathandlung dahingehend, als der Beschuldigte das massgebliche, im Inhalt veränderte Schreiben im Gerichtsprozess eingereicht habe, damit es als Beweismittel zugelassen werde. Dabei habe er erreichen wollen, dass seine Klage zu Unrecht gutgeheissen und er sich dadurch einen nicht berechtigten finanziellen Anspruch bzw. die eingeklagte For- derung gegen B. habe verschaffen können. Es sei dem Beschuldigten dabei bewusst gewesen, dass das gefälschte Dokument eine unrichtige Tatsache präsentiere.

    3. Der entsprechende Anklagevorwurf verletzt hinsichtlich eines versuchten Betruges auf mehreren Ebenen das Anklageprinzip:

      Zunächst ist festzuhalten, dass die Täuschungshandlung an und für sich sowie der Adressat der Täuschungshandlung (i.c. das Gericht bzw. der Vorsitzende sowie allfällig beisitzende Arbeitsrichter) nicht genauer umschrieben sind. Darüber hinaus fehlt aber insbesondere auch eine Umschreibung der Arglist über die Urkundenfälschung hinaus. Eine solche wäre gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz dem gefälschten Dokument (welches die Arglist implizierte) den Urkundencharakter verbindlich absprach, als massgeblich. Umschreibungen von Machenschaften u.ä.m. sind der Anklage nicht zu entnehmen. Im Weiteren erschliesst sich aus der Anklageformulierung weder der Täuschungs- und Irrtumsinhalt, noch der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung/Irrtum und Vermögensdisposition, es erhellt namentlich nicht, inwiefern das Dokument einen rechtsrelevanten, den Prozess beeinflussbaren Inhalt aufgewiesen hätte und ein Abstützen darauf entsprechend zu einem Schaden geführt hätte. Hinsichtlich letzterem fehlt denn auch eine Bezifferung Eingrenzung. Schliesslich fehlt es auch gänzlich an einer Umschreibung des Versuchs.

    4. Mangels genügender Anklagegrundlage in diesem Anklagesachverhalt fällt eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides somit ausser Betracht. Auf die Anklage wegen Betrugsversuchs (Anklageziffer I.2) ist demzufolge nicht einzutreten.

  6. Strafantrag

    Bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche, rechtzeitig eingereichte Strafantrag des Privatklägers liegt vor (Urk. D1/2/1).

  7. Konstituierung Privatklägerschaft

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Erklärung des Geschädigten vor, wonach er sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen wolle (Urk. 17). Damit hat sich der Geschädigte als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO rechtsgültig konstituiert.

III. Sachverhalt

  1. Dossier 1 (Anklage Ziff. I.1.-4.)

    1. Verbleibender Anklagevorwurf

      1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.1. der Anklage zunächst zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Privatkläger eine schriftliche Strafanzeige wegen unbefugter Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143 bis StGB eingereicht, und darin wider besseres Wissen behauptet, der Privatkläger habe sich während des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von August 2010 bis zum 18. Oktober 2013 unberechtigterweise Zugang in den passwortgeschützten Laptop des Beschuldigten

        verschafft und eine E-Mail vom 31. August 2010 des Beschuldigten an F. (Nr. 1), eine E-Mail vom 4. September 2013 des Beschuldigten an G. vom Sozialdepartement der Stadt Zürich (Nr. 2) sowie ein Schreiben vom 1. Oktober 2013 an die H. , unterzeichnet vom Beschuldigten (Nr. 3), eingesehen, an sich genommen und unberechtigterweise weitergeschickt ausgedruckt.

      2. Dem Beschuldigten wird weiter unter Ziffer I.4. der Anklage vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2018 um 16:05 Uhr ein von der C. Group an den Privatkläger gerichtetes Schreiben, datierend vom 27. Januar 2014, per E-Mail an

        Dr. Y. geschickt und im dazugehörigen E-Mail folgenden Text verfasst:

        Sehr geehrter Herr Dr. Y.

        Als Anhang ein Schreiben der C. Group vom 27.01.2014 an Ihren, gemäss Ihrer Aussage, loyalen mitarbeitenden B. formation und zur Kenntnisnahme.

        , als InDie Strategie bzw. das Grundmuster des B. , hinsichtlich Ihrer Unternehmungen (01) «E. AG»

        (02) «Y. & Z. » bzw. (03) «Y. Rechtsanwälte AG», scheint, prima Vista, erfolgreich zu sein. Er scheiterte aber bei den

        «Unternehmungen C. » und bei der Privatperson «A. ».

        Es gab und gibt keine Sachverhalte / Vorfälle, mit welchen B. bei den «Unternehmungen C. » und / der Privatperson

        «A. », hätte die Hoheit übernehmen können.

        Diese E-Mail einzig im Sinne einer Anregung, die Gewichtung der beiden Normen-und Wertebegriffe «Loyalität» und «Komplizenschaft» zu überdenken und eventualiter neu zu «ordnen». Mehr nicht!

        Durch das Verfassen dieser E-Mail und Inkenntnisbringen des Inhaltes des Schreibens der C. Group an den Privatkläger vom 27. Januar 2014 habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, dass sich der Privatkläger als Arbeitnehmer illoyal verhalten habe, indem er für private Zwecke unrechtmässig den Parkplatz der C. verwendet habe. Sodann sei dem Privatkläger im vorgenannten Schreiben vorgeworfen worden, er hätte Drittpersonen der C. bedroht, manipuliert und für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert. Der Beschuldigte habe den Privatkläger zudem als Hochrisikofaktor bezeichnet und ihm psychische Störungen attestiert.

        Durch die Verwendung des Wortes Komplizenschaft habe der Beschuldigte schliesslich impliziert, der Privatkläger habe eine strafbare Handlung vorgenommen sich daran beteiligt. Damit habe sich der Beschuldigte rufschädigend über den Privatkläger geäussert und/oder ihm zumindest ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen.

          1. Stellungnahme Beschuldigter

            1. In casu verbleiben hinsichtlich Dossier 1 materiell noch die Sachverhalte unter Ziff. I.1. sowie Ziff. I.4. der Anklage zu überprüfen, weshalb nachfolgend nur noch auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschuldigten eingegangen wird.

            2. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte den Anklagesachverhalt Ziff. I.1. zwar vollumfänglich bestritt, indes materiell ausschliesslich den inneren Sachverhalt in Abrede stellte. In diesem Sinne ist zu überprüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. 42 S. 11).

            3. Der Beschuldigte anerkannte sodann den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfes der üblen Nachrede in Anklageabschnitt Ziff. I.4. vollumfänglich

        (Urk. D1/3/1 S. 13, Prot. I S. 14, Prot. II S. 11). Von Seiten seiner amtlichen Verteidigung erfolgte indessen dahingehend eine Einschränkung, als im Schreiben nicht festgehalten sei, der Beschuldigte habe den Parkplatz der C. unrechtmässig für private Zwecke verwendet (Urk. 32 S. 13, Urk. 57 S.11).

          1. Erstellung Sachverhalt

            1. Allgemein

              Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, basieren die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten schwerpunktmässig auf den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/1, Urk. D1/4/1, Prot. I S. 14 f.) sowie den eingereichten Dokumentenbeweisen, insbesondere den massgeblichen Beilagen aus dem Zivilprozess (E-Mails vom 31. August 2010 an F. bzw. vom 4. September 2013 an G. sowie Schreiben an die H. vom 1. Oktober 2013, in Kopie eingereicht) sowie dem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Y. vom 3. Juli 2018 inkl. dem diesem beigelegten Schreiben an den Privatkläger vom 27. Januar 2014 (Urk. D1/1/4-20, Urk. D1/2/2/1-3, Urk. D1/6/2). Diese Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind entsprechend ohne Weiteres verwertbar.

              Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Aussagen des Privatklägers (Urk. D2/3/3) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen des Privatklägers konfrontiert worden war (Urk. 42 S. 13).

              Im angefochtenen Entscheid wurden die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 13 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

            2. Grundsätze der Beweiswürdigung

              Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2.a; Urteil des Bundesgerichts

              6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat.

              In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2.a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002

              Nr. 180 S. 962 f.).

            3. Anklagevorwurf Ziff. I.1. (falsche Anschuldigung)

              Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eingehend auseinandergesetzt und hat die Aussagen dahingehend korrekt gewürdigt, als inhaltlich von einer Anerkenntnis des äusseren Sachverhaltes auszugehen ist, räumte doch der Beschuldigte ein, die massgeblichen E-Mail Schreiben offensichtlich auch an den Privatkläger gesandt zu haben, diesen zudem das Schreiben vom 1. Oktober 2013 vorgelegt und ihm damit (rechtmässigen) Zugang zu den entsprechenden Korrespondenzen gewährt zu haben (vgl. Urk. D1/3/1 S. 4, Urk. D1/4/1 S. 2 f., Prot. I S. 10 f.). Dieses

              (Teil-)Geständnis deckt sich mit der Aktenlage und ist entsprechend glaubhaft. Entsprechend kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden.

              Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschul- digten, wonach er sich nicht mehr daran erinnert habe, die E-Mails an den Privatkläger geschickt zu haben, nicht glaubhaft seien, da sie widersprüchlich und lebensfremd seien. Dies insbesondere, da der Privatkläger während der Arbeitsbeziehung mit dem Privatkläger seine Korrespondenz usanzgemäss auch an den Privatkläger weitergeleitet habe, was vor dem Hintergrund, dass dieser als Nachfolger vorgesehen gewesen sei, auch Sinn gemacht habe. Daher verfange das Argument, die Weiterleitung sei auf den vom Privatkläger im Zivilverfahren zu- nächst eingereichten E-Mail Kopien nicht ersichtlich gewesen, keinesfalls, ebenso

              wenig die geltend gemachte Erinnerungslücke des Beschuldigten (Urk. 42

              S. 16 f.). Die Vorinstanz schloss, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass er die E-Mail an den Privatkläger geschickt habe (Urk. 42 S. 17).

              Dem kann in letzter Konsequenz nicht zugestimmt werden. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten die Weiterleitungen der E-Mail bzw. das Vorlegen des Schreibens vom 1. Oktober 2013 hätte erinnerlich sein müssen. Ebenso ist nicht von der Hand zu weisen, dass es erstaunt und wenig naheliegend erscheint, wenn der Beschuldigte vor Einleitung eines Strafverfahrens nicht nachgeprüft haben will, ob er dem Privatkläger diese Schreiben postal durch Vorlegen zugänglich gemacht bzw. weitergeleitet habe. Indessen genügen diese Indizien letztlich nicht, dem Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige (noch erneut) klares, eindeutiges Wissen um diesen Umstand hatte. Für die Erstellung des inneren Sachverhalts, namentlich dem bewussten Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung

              (7. Oktober 2016), stehen als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschuldigten sowie die in diesem Zeitpunkt von Seiten des Privatklägers im Zivilprozess eingereichten Kopien der Schreiben (beigezogene Akten aus dem Zivilprozess, S- 4/ 2016/ 10033697 - Ordner 2/23: Klageantwort Beilagen 7+9) zur Verfügung. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nichts Eindeutiges zu Lasten des Beschuldigten entnehmen, verneinte er doch kategorisch, sich damals an die Weiterleitung bzw. Unterbreitung der Schreiben erinnert zu haben. Aus den zum Zeitpunkt der Strafanzeigeerstattung im Zivilprozess eingereichten Klageantwortbeilagen war ferner nicht ersichtlich, dass die Schreiben weitergleitet worden waren. Vielmehr hatte der Privatkläger damals einzig diejenigen E-Mail Schreiben in Kopie zu den Akten gereicht, aus deren Adressatenzeile ausschliesslich die ursprünglich direktadressierten Empfänger F. und G. ersichtlich waren (vgl. beigezogene Akten aus dem Zivilprozess, S-4/ 2016/ 10033697 - Ord-

              ner 2/23: Klageantwort Beilagen 7+9). Dass sie an den Privatkläger weitergeleitet worden waren, ergab sich aus ihnen indessen nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Vorkommnisse damals schon einige Jahre her waren, sich der Beschuldigte

              zudem ganz offensichtlich sei dies zu Recht zu Unrecht vom Privatkläger verraten und hintergangen fühlte und diesbezüglich augenscheinlich auch in gewisser Hinsicht einen Röhrenblick zu entwickeln schien, kann nicht gänzlich und zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass er sich effektiv in seine Anschuldigungen verstieg und den wahren Sachverhalt bei Anzeigeerstattung nicht präsent erinnerlich hatte. Mit anderen Worten lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die massgeblichen Umstän- de konkret vor Augen hatte bzw. sich aktiv daran erinnerte und damit wider besseres Wissen handelte. Dass der Beschuldigte einerseits gehalten gewesen wäre, die Umstände zuerst zu überprüfen, bevor er Anzeige einreichte bzw. dass er die wahren Umstände bei Anzeigeerstattung hätte kennen müssen, vermag daran letztlich nichts zu ändern.

              Der Sachverhalt ist entsprechend nicht rechtsgenügend erstellt und der Beschul- digte demzufolge vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

            4. Anklagesachverhalt Ziff. I.4. (üble Nachrede)

        Wie bereits erwogen, hat der Beschuldigte diesen Anklagesachverhalt eingestan- den (vgl. Ziff. III. 1.2.3. vorstehend).

        Indessen wies die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich des Anklageteilvorwurfes, aus dem Schreiben vom 27. Januar 2014 an den Privatkläger erhelle, dass der Beschuldigte diesen beschuldige, den geschäftlichen Parkplatz unrechtmässig als Privatparkplatz zu nutzen, offensichtlich eine Missinterpretation der Anklagebehörde vorliegt (Urk. 32 S. 13, Urk. 57 S. 11). Aus dem Schreiben vom 27. Januar 2014 ergibt sich sowohl aus der Zeichensetzung Parkplatz in Anführungs- und Schlussstrichen, als auch aus dem Satz-Kontext, beinhaltend den Vorwurf, der Privatkläger habe die Kindertagestätte C. für seine Machenschaften missbraucht, eindeutig, dass der Begriff Parkplatz tatsächlich im übertragenen Sinne, am ehesten als Synonym für Plattform o.ä. verwendet wor- den ist und keinen Vorwurf der unrechtmässigen Parkplatzverwendung darstellt.

        Der entsprechende Teilsachverhalt lässt sich nicht im Sinne der Anklage erstellen.

        Im Übrigen deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit der Aktenlage und den Erkenntnissen aus der Untersuchung und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.

        Damit ist der Sachverhalt Ziff. I.4. der Anklage mit Ausnahme des Teilvorwurfes, der Beschuldigte habe implizieren wollen, dass der Privatkläger einen Parkplatz unberechtigt für private Zwecke benutze, rechtsgenügend erstellt.

        Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der erhobenen Behauptungen, welche er Rechtsanwalt Dr. Y. unterbreitete, namentlich dem Vorwurf der Illoyalität, der kriminellen Machenschaften sowie der psychischen Störungen des Privatklägers, den Wahrheitsbeweis zu keinem Zeitpunkt erbracht hat.

  2. Dossier 2 (Anklage Ziff. II.)

    1. Anklagevorwurf

      Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 2 unter Ziff. II. der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt nach En- de Mai 2011 bis ca. Ende des Jahres 2011 für den bei ihm angestellten Privatkläger beim Verein C. für die Monate März 2011, April 2011 und Mai 2011 falsche bzw. im Vergleich zum effektiven monatlichen Lohn von jeweils Fr. 665.50 erhöhte Lohnabrechnungen von jeweils Fr. 2'112.– ausgestellt. Er habe die falschen Lohnabrechnungen im Wissen darum ausgestellt, dass sie der Privatkläger dem Migrationsamt Zürich einreichen würde, um dem Amt gegenüber einen höheren Lohn auszuweisen, um dadurch mittels einer Garantieerklärung die Einreise seiner damaligen thailändischen Partnerin, I. , ermöglichen zu können. Der Beschuldigte sei sich dabei bewusst gewesen, dass er B. bzw. I. damit einen Vorteil verschaffen würde, obschon die Voraussetzungen für eine Bewilligung real nicht gegeben gewesen wären.

    2. Erstellung Sachverhalt

      Der Beschuldigte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich (Prot. I S. 15, Prot. II S. 11). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und der Aktenlage, weshalb es als glaubhaft zu werten ist und ohne Weiteres darauf abgestellt wer- den kann.

    3. Fazit

Der Sachverhalt betreffend Anklage Ziff. II. ist demgemäss rechtsgenügend erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

  1. Üble Nachrede (Dossier 1, Anklage Ziff. I.4.)

    1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1, Anklage Ziff. I.4., als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, was von der Vorinstanz bestätigt wurde (Urk. 42 S. 27 ff.).

    2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus (BGE 71 IV 225 E. 4). Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sich der Unwahrheit seiner Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5.g) eine besondere Beleidigungsabsicht hegt (T RECHSEL/LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 173 N 11).

      Erforderlich ist zunächst das Aufstellen Weiterverbreiten einer potenziell rufschädigenden Tatsachenbehauptung (W OHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 173 N 8). Tatsachen sind Ereignisse Zustände der Gegenwart Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44 E. 3). Dagegen sind gemischte Werturteile Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 19), welche im Zusammenhang mit den ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt werden (RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 46). Reine Werturteile werden nicht erfasst (BGE 92 IV 98 E. 4).

      Des Weiteren wird das Vorliegen eines Eingriffs in den geschützten Ehrbereich vorausgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung geschützt wird die so genannte sittliche Ehre und somit der Ruf und die Wertschätzung einer Person bei einem Dritten, als ehrbarer Mensch zu gelten (R IKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht,

      4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 12 ff.). Als ehrbar gilt dabei, wer sich nach allgemeiner Anschauung als charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2). Ein Ehreingriff liegt vor, wenn durch eine Handlung eine Veränderung in der Bewertung einer Person durch die Mitmenschen zu ihren Ungunsten, das heisst eine Rufminderung, eintritt (RIKLIN, Der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz im Vergleich, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1983,

      S. 36), wobei die blosse Eignung zur Rufminderung bereits genügt (BGE 103 IV 22 E. 7).

      Die ehrenrührigen Äusserungen müssen ferner eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (R IKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 32). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 119 IV 44 E. 2.a).

    3. Die Vorwürfe, der Privatkläger habe Drittpersonen der C. bedroht, manipuliert und für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert, sind mit der Vorinstanz als geeignet zu werten, den Ruf des Privatklägers zu schädigen, beinhalten sie doch die Unterstellung kriminellen Vorgehens mindestens charakterlich massiver Defizite.

      Im Weiteren erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass auch das Wort Komplizenschaft eine abwertende, den Privatkläger in den Kontext illegaler Machenschaften stellende Konnotation aufweist.

      Die weiteren Begrifflichkeiten, namentlich der Privatkläger sei ein Hochrisikofaktor und leide unter psychischen Störungen, sind fraglos ebenfalls dazu geeig- net, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Zudem wiegen diese Vorwürfe auch genügend schwer, um seine Ehre zu verletzen, sind sie doch an einen Dritten weitergeleitet worden, zu welchem der Privatkläger in beruflicher Beziehung stand, und damit durchaus geeignet, den Privatkläger in einem Gesamtbild nicht nur als illoyal und manipulativ darzustellen, sondern auch als labil und unberechenbar (Hochrisikofaktor mit psychischen Problemen).

    4. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist anhand der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte durch das Senden der Schreiben mit vorerwähnten Inhalten an Rechtsanwalt Dr. Y. selbigem aufzeigen wollte, dass der Privatkläger kein loyaler, vertrauenswürdiger Mitarbeiter sei und erachtete die zugänglich gemachten Informationen demzufolge auch als zielführend. Der Beschuldigte handelte entsprechend mit Wissen und Willen, den Ruf des Privatklägers herabzusetzen bzw. zu schädigen, womit direkter Vorsatz gegeben ist.

    5. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt den Beweis dafür erbracht, dass die genannten Anwürfe hinsichtlich krimineller Vorgänge, illoyalen Verhaltens psychischen Störungen der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus legte der Beschuldigte keine Umstände dar, gemäss welchen er in guten Treuen davon habe ausgehen können, dass die Vorbringen wahr seien. Auch der Gutglaubensbeweis ist daher nicht erbracht.

    6. Es sind ferner weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

  2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2, Anklage Ziff. II.)

    1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagevorwurf in Dossier 2, Anklage Ziff. II., als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, was von der Vorinstanz bestätigt wurde (Urk. 42 S. 24).

      1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen anderen Rechten zu schädigen sich einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt, sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten unter anderem Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

      2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkun- dung gilt es zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser zu gewichten als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Ei- ne solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungs-

pflicht einer Urkundsperson in gesetzlichen Bestimmungen über die ord- nungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar

2019 E. 1.4.1 und 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1).

      1. Die Vorinstanz würdigte zu Recht, dass bei vorliegendem Vorwurf nur eine Falschbeurkundung in Frage kommt, da der Beschuldigte der berechtigte Aussteller der Lohnabrechnungen war, diese aber einen falschen Inhalt auswiesen

        (Urk. 42 S. 24).

      2. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Falschdeklaration des Lohnes des Privatklägers bezweckte, letzterem den Nachweis gegenüber dem Migrationsamt zu ermöglichen, dass er über genügend hohe Einkünfte im Sinne einer Garantie verfügte, um die Einreisebewilligung für seine thailändische Partnerin erhältlich zu machen (Urk. 42 S. 24).

      3. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Migrationsamt gestützt auf diese, wie in der Anklage betitelt, vom Beschuldigten als Arbeitgeber ausgestellte Garantieerklärung darauf vertrauen durfte, dass der Privatkläger ein Einkommen erzielte, welches die gesetzlichen Erfordernisse für eine Einreise der ausländischen Partnerin erfüllte und dass ihr insofern erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Indem der Beschuldigte die falschen Lohnabrechnungen ausstellte, verhalf er somit, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Den Lohnabrechnungen kommt daher im vorliegenden Fall Urkundencharakter zu (Urk. 42 S. 24). Für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1

        und 2 StGB nicht von Belang ist hingegen, ob der Privatkläger die falschen Lohnabrechnungen beim Migrationsamt je tatsächlich einreichte, respektive ob infolge- dessen seine Lebenspartnerin tatsächlich in die Schweiz einreisen konnte, han- delt es sich dabei doch lediglich um ein Tätigkeitsdelikt (BGE 119 Ia 342 E. 2.b).

      4. Wie die Vorinstanz sodann korrekt erwog, war sich der Beschuldigte bewusst, wofür die gefälschten Lohnabrechnungen gebraucht werden (Urk. 42

S. 24). Dies verdeutlichte insbesondere nochmals seine Aussage anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, wonach er den Lohn des Privatklägers optimiert habe, da dieser mit seinem tatsächlichen Einkommen die Anforderungen des Migrationsamtes für die Einreise seiner Freundin in die Schweiz nicht hätte erfüllen können (Prot. II S. 12 f.).

2.4. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Es sind ferner weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

  1. Anwendbares Recht

    1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung (im

      Jahr 2011) vor und die üble Nachrede (am 3. Juli 2018) nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mil- dere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom

      14. Februar 2012 E. 1.3.1; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

      Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 2 N 11).

    2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte hinsichtlich der Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Nach neuem Sanktionenrecht ist die Höchstgrenze dieser Strafart auf 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte hinsichtlich der unter der Ägide des alten Sanktionenrecht begangenen Urkundenfälschung nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist und das alte Recht auf die im Jahr 2011 begangene Urkundenfälschung anwendbar bleibt. In Bezug auf die üble Nachrede, die der Beschuldigte am 3. Juli 2018 begangen hat, ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Mit Blick auf die nachfolgend vorzunehmende konkrete Strafzumessung ist diese Feststellung letztlich jedoch rein theoretischer Natur.

  2. Strafrahmen, Strafzumessungsregeln und Strafart

    1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 42 S. 29 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

    2. Vorliegend sind entgegen dem Entscheid der Vorinstanz zwei Delikte, die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, zu beurteilen, wobei die Urkundenfälschung das schwerere Delikt darstellt. Der Strafrahmen hierfür reicht von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe in Höhe von einem Tagessatz bis maximal 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, die eine Unteroder Überschreitung des Strafrahmens erforderlich machen wür- den, sind vorliegend nicht gegeben.

    3. Des Weiteren ist festzustellen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO, das vorliegend aufgrund der Erhebung der Berufung einzig durch den Beschuldigten zum Tragen kommt, ein Abweichen von der Strafart (Geldstrafe) ausgeschlossen ist.

  3. Tatkomponenten

    1. Urkundenfälschung (Dossier 2, Anklage Ziff. II.)

      1. Objektive Tatschwere

        Was das Tatverschulden betreffend das schwerste Delikt anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Fälschen von Lohnabrechnungen nicht ausserordentlich raffiniert war und lediglich drei Dokumente betraf. Indes bezweckte der Beschuldigte mit seiner Tat letztlich die Täuschung einer amtlichen Stelle, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens als leicht zu werten.

      2. Subjektive Tatschwere

        In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, so dass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Mit der Vorinstanz ist allerdings zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nicht aus egoistischen, sondern aus altruistischen Beweggründen handelte, indem er bei der Einreise der Lebenspartnerin des Privatklägers in die Schweiz verhelfen wollte.

      3. Zwischenfazit

        Die hypothetische Einsatzstrafe ist für das Hauptdelikt auf 30 Tagessätze anzusetzen.

    2. Üble Nachrede (Dossier 1, Anklage Ziff. I.4.)

      1. Objektive Tatschwere

        Mit der Vorinstanz ist darauf zu verweisen, dass die ehrenrührigen Aussagen nur einer einzigen Person zugetragen wurden und entsprechend keine nennenswerte Verbreitung Wirkung entfalteten. Die getätigten Aussagen sind sodann wenig konkret gehalten und im Kontext möglicher Anschuldigungen als moderat zu würdigen. Insgesamt erscheint daher die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht.

      2. Subjektive Tatschwere

        In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Rachemotiven. Die subjektiven Aspekte der Delinquenz vermögen die objektive Tatschwere mithin nicht zu relativieren.

      3. Zwischenfazit

        Die Vorinstanz erachtete insgesamt das Verschulden zu Recht als leicht. Sie veranschlagte dafür (vor Asperation) eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Urk. 42

        S. 33). Diese erscheint vorliegend zu tief. Angemessen erscheint stattdessen eine hypothetische Einsatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen.

    3. Asperation

      In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 45 Tagessätzen als angemessen.

  4. Täterkomponente

    1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Neuerungen (Prot. II S. 5 ff.). Aus den festgestellten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

    2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 43), was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt.

  5. Fazit Strafhöhe

    Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu sanktionieren.

  6. Höhe Tagessatz

    Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt widergegeben und angemessen gewürdigt (vgl. Urk. 42 S. 35). Neuerungen bei den fi- nanziellen Verhältnissen haben sich nicht ergeben (Prot. II S. 8 f.).

    Die Tagessatzhöhe ist entsprechend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen auf Fr. 30.– festzulegen.

  7. Verbindungsbusse

    1. Wie nachstehend unter Ziff. VI. dargetan werden wird, ist hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren.

      Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB kombiniert werden.

    2. Es liegt in casu keine Schnittstellenproblematik vor. Der Beschuldigte ist bislang noch nie strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten und weitere Gründe, welche die zusätzliche Sanktionierung mit einer Busse angemessen erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Es ist damit in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides von der Ausfällung einer Busse abzusehen.

  1. Vollzug

    Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 54 S. 79 f.; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies erweist sich aufgrund der Höhe der Sanktion sowie in Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigen als angemessen und ist überdies infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen.

  2. Honorarbeschwerde

    1. Die Vorinstanz hat für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.– festgelegt (Urk. 42 S. 37 f., S. 40). Dagegen hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die gegenüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben und er sei im Sinne seiner eingereichten Honorarnote mit Fr. 18'038.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Eventualiter sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 54/2).

    2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter und damit auch jene der amtlichen Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Hauptverfahren grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Allgemein sind dabei nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).

      1. Gemäss Honorarnote verlangte der Beschwerdeführer für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 16'302.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 493.95 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'290.40 (total damals Fr. 18'086.35; Urk. 31, Urk. 34), wobei er den Aufwand im Beschwerdeverfahren nunmehr nachträglich um die Position vom 3. Januar 2022 in der Kostennote vom 31. Dezember 2021 um Fr. 40.– nach unten korrigierte (Urk. 54/2

        S. 6 Fn 2).

      2. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar für den amtlichen Verteidiger, welcher das Mandat erst nach Anklageerhebung, mithin nach Abschluss des Vorverfahrens, übernommen hatte, generell als zu hoch, da es sich

        um einen unter keinem Aspekt aussergewöhnlich aufwendigen komplexen Fall gehandelt habe, die Strafsache keine erheblichen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten geboten habe und der Aktenumfang überschaubar gewesen sei. Der Straffall sei in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu qualifizieren (Urk. 42

        S. 39). Gestützt darauf wurde für das gesamte Verfahren die genannte Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– inkl. Mehrwertsteuer festgesetzt (Urk. 42 S. 39 f.).

      3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017 E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016 E. III.3; OGer ZH SB150028 vom

        25. September 2018 E. X.3.1.2). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei bei der Bemessung der Pauschale die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

      4. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (OGer ZH SB190272 vom 4. Oktober 2019 E. 2.3.3). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Auf-

    wandes gibt der urteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (WEH- RENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 19).

    1. Mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall weder vom Aktenumfang noch von der Komplexität aussergewöhnlich anspruchsvoll erscheint, der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht überwiegend geständig war und hinsichtlich Anklage Ziff. II. ein vollständiges Geständnis vorlag. Ebenso verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass auch die Beweismittel überschaubar sind. Insbesondere liegen zur Sachverhaltserstellung lediglich die Einvernahmen des Beschuldigten sowie schriftliche Unterlagen vor. Dies führt auch in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe zur Qualifikation eines durchschnittlichen Standardverfahrens und manifestierte sich nicht zuletzt auch von Seiten des amtlichen Verteidigers in der Länge seines erstinstanzlichen Plädoyers von 16 Seiten (Urk. 32). Auch der Beschwerdeführer selbst verortet den Fall in mittlerer Höhe (Urk. 54/2 S. 4 Rz 7). Die in diesem Rahmen von der Vorinstanz festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– für das Hauptverfahren selbst ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Im Sinne einer Erschwerung der Man- datsführung und Erhöhung des Aufwandes ist darüber hinaus aber mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 54/2 S. 5 f.) zu berücksichtigen, dass sich der erst nach Anklageerhebung eingesetzte amtliche Verteidiger in die Akten des Vorverfahrens einarbeiten musste und Grundlage des vorliegenden Strafprozesses zudem ein Zivilprozess vor Arbeitsgericht war, bei welchem es die anwaltliche Sorgepflicht durchaus gebot, die für den Strafprozess relevanten Akten daraus genauer zu studieren. Dies ist als zusätzlicher Aufwand zu berücksichtigen, wenn auch dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, dass allein für das Studium des Zivilprozesses ca. 9 Stunden für die Lektüre, ohne Verarbeitung der Informationen (vgl. Urk. 54/2 S. 5), notwendig zu erachten sind. Auch bei sorgfältiger Vorbereitung war vorliegend offenkundig, dass nur ein Teilbereich - namentlich die Parteieingaben sowie die mit der Klageantwort eingereichten Beilagen für das Strafverfahren als relevant genauer gesichtet werden mussten, womit durchaus eine Voraussonderung der relevanten Akten und Eingaben möglich war. Angemessen

      erscheint ein Zuschlag für die Aufbereitung des Vorverfahrens und das Studium der Akten aus dem Zivilprozess von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.).

    2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ein amtlicher Verteidiger gehalten ist, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandates ein Aufwand in dieser Höhe erforderlich war, wenn mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu ei- ner Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4). Der vorliegend vom Beschwerdeführer für das Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 18'038.95 übersteigt die maximale Grundgebühr von Fr. 8'000.– bzw. selbst die um einen Zuschlag erhöhte Gebühr von Fr. 12'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 3 AnwGebV) massiv, weshalb es folglich dem Beschwerdeführer obläge, darzutun, weshalb diese Aufwendungen angemessen waren. Vorliegend erschliesst sich dies aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht: Nebst dem bereits erörterten und neu berücksichtigten Zusatzaufwand für die Aufarbeitung des Vorverfahrens und des Zivilprozesses argumentierte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass vorliegend gleich vier verschiedene Delikte vorgeworfen worden seien (Urk. 54/2 S. 6). Eine solche Mehrzahl an Straftatbeständen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder besonders selten, noch per se Beleg für eine überdurchschnittliche Komplexität, insbesondere, da in casu zwei der Tatbestände - Urkundenfälschung und Betrug - denselben Sachverhalt betrafen und dies eine durchaus gängige Kombination darstellt. Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, dass eine Verurteilung für den vorstrafenlosen Beschuldigten gravierend wäre und daher der Verfahrensausgang für den Beschuldigten von grosser Bedeutung gewesen sei, muss darauf verwiesen werden, dass dies wohl auf die überwiegende Mehrheit von beschuldigten Personen zutrifft, wobei vorliegend zudem im Quervergleich festzustellen ist, dass sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht am oberen Ende der Strafhöhe in

      Einzelrichterkompetenz bewegte, sondern mit 180 Tagessätzen unter Gewährung des bedingten Vollzuges vielmehr im unteren Bereich. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer bei seinem Verweis auf die Verjährungsfrage hinsichtlich der eingeklagten Falschbeurkundung und deren präjudizieller Bedeutung (Urk. 54/2

      S. 5), dass selbige sich nicht in effektiver Hinsicht stellte und überdies als wenig aufwändige Erörterung erscheint, auch im Plädoyer nahm sie denn nicht mehr als einen Abschnitt (Urk. 32 S. 4 Rz 5) ein. Nicht zuletzt ist hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes zu bemerken, dass mit den beiden eingereichten Kosten- noten über 30 Stunden für die Verfassung des Plädoyers bzw. rund 60 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer geltend gemacht wurden, was angesichts der Fallgrösse, Fallkomplexität und auch angesichts der Länge des Plädoyers

      (16 Seiten) als übermässig erscheint. Im Übrigen kann aufgrund der Entschädigung nach Pauschaltarif darauf verzichtet werden, sich mit den einzelnen Positio- nen in der Honorarnote auseinanderzusetzen (BGE 141 I 124 E. 4.5).

    3. Nach dem Gesagten ist eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung bis und mit erstinstanzlichem Verfahren in Höhe von Fr. 7'500.– zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Bemessung dem- nach entsprechend anzupassen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich Anklage Ziff. I.3. (Vorwurf der üblen Nachrede / Beschimpfung) ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Anklage Ziff. I.2. frei. Im Übrigen erging ein Schuldspruch. Diese Ausgangslage manifestierte sich in einer Kostenverlegung von vier Fünfteln zu Lasten des Beschuldigten. Ein Fünftel der Kosten wur- de auf die Gerichtskasse genommen. In demselben Umfang hat die Vorin-stanz sodann hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Rückzahlungsvorbehalt angebracht (Urk. 75 S. 41 ff.).

      1. Nachdem vorliegend ein Nichteintreten sowie ein weiterer Freispruch zu ergehen haben und der Schuldspruch Anklage Ziff. II. (Urkundenfälschung) sowie

        Anklage Ziff. I.4. (üble Nachrede) umfasst, rechtfertigt es sich, die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Fünfteln aufzuerlegen, im Umfang von drei Fünfteln sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind demgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln.

    1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden. Soweit die Untersuchungsbehörde unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 428 N 3). Vorliegend dringt der Beschuldigte zur Hälfte durch. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'288.75 geltend (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit einem Honorar von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    1. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtskosten nach

      § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte drei Viertel bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 13'038.95 zu beziffern ist (entsprechend den vom amtlichen Verteidiger beantragten Fr. 18'038.95 abzüglich den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 5'000.–). Davon ausgehend ist die Beschwerdegebühr unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen auf

      Fr. 1'100.– anzusetzen.

    2. Der amtliche Verteidiger, welcher heute anstelle der von ihm beantragten Fr. 18'038.95 eine Entschädigung von Fr. 7'500.– zugesprochen erhält, dringt mit seiner Beschwerde im Umfang von Fr. 2'500.– durch, unterliegt damit zu rund 80%. Demzufolge sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünf-

      teln aufzuerlegen und zu einem Fünftel sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer sodann eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche in Anwendung von § 19 Abs. 2 AnwGebV OG in Verbindung mit § 9 AnwGebV OG und § 4 Abs. 1 AnwGebV OG auf ein Fünftel von Fr. 1428.–, d.h. auf rund Fr. 300.– festzulegen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer hier in eigener Sache tätig ist und keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, weshalb auf die ihm auszurichtende Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag anzubringen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

    - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betr. Anklage Ziff. I.3.), 3 (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. I.2.), 7 (Zivilforderung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur.

    X. wird Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

    10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. X. für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  7. Gegen Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Auf die Anklage wegen Betrugsversuchs (Anklageziffer I.2) wird nicht eingetreten.

  2. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II) sowie

    • der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.4).

  3. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss

    Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • den Privatkläger B.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • den Privatkläger B. (falls verlangt)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Obergerichtskasse.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 4. November 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Lazareva

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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