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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220169
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220169 vom 22.01.2024 (ZH)
Datum:22.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Aufforderung; Sinne; Gewalt; Amtlich; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Banner; Amtliche; Anklage; Urteil; Asservat-Nr; Fraue; Entschädigung; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Gesprochen; Frauen; Recht; Rechtsanwalt; Berufungsverhandlung; Anklagebehörde; Aktion; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 198 StGB ; Art. 259 StGB ; Art. 32 StReG ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:111 IV 151; 116 Ia 162; 147 IV 439;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220169-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet

Urteil vom 22. Januar 2024

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

  1. A. ,

  2. B. ,

  3. C. ,

  4. D. ,

  5. E. ,

  6. F. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3. 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X4. 5 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X5. 6 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X6.

betreffend Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 31. August 2021 (GG200086)

Anklage:

Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. Dezember 2020 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1.55, 1.59, 1.57, 1.54,

1.58 und 1.56).

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten A. :

(SB220169 Urk. 72 S. 31 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes

    über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    26. November 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:

  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr.

    150.00

    ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    2'000.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    2'150.00

    Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel.

  7. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten B. :

(SB220170 Urk. 72 S. 23 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen

    Fr.

    2'000.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    2'000.00

    Total

  3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

  4. (Mitteilungen)

  5. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten C. :

(SB220171 Urk. 76 S. 24 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte C.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen

    Fr.

    2'000.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    2'000.00

    Total

  3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'946.90 für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. (Mitteilungen)

  6. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten D. :

(SB220172 Urk. 72 S. 24 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte D.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    27. November 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens, sowie nach Eintritt der Rechtskraft der parallel geführten

    Strafverfahren (E.

    [Gesch.-Nr. GG200082-K], C.

    [Gesch.-Nr. GG200084-K],

    F. [Gesch.-Nr. GG200085-K], A. [Gesch.-Nr. GG200086-K] und B. [Ge-

    sch.-Nr. GG200087-K]), auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen

    Fr.

    2'000.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    450.00

    Auslagen Polizei

    Fr.

    2'450.00

    Total

  4. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

  5. (Mitteilungen)

  6. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten E. :

(SB220173 Urk. 72 S. 23 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte E.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen

    Fr.

    2'000.00

    Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    450.00

    Auslagen Polizei

    Fr.

    2'450.00

    Total

  3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

  4. (Mitteilungen)

  5. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten F. :

(SB220174 Urk. 75 S. 25 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte F.

    wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

    oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr.

    200.00

    Auslagen Polizei

    Fr.

    2'200.00

    Total

  3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'564.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 15 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 154 S. 13)

    In Abweisung der Berufung der Anklägerin sei das erstinstanzliche Urteil

    betreffend den Beschuldigten A. bestätigen.

    in allen angefochtenen Punkten zu

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Staates.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten B. : (Urk. 156 S. 1)

    1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizu- sprechen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss Honorarnote (zuzügl. MWSt.) zu entschädigen.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten C. : (Urk. 157 S. 2)

    1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich zu bestätigen;

    2. Der amtliche Verteidiger sei antragsgemäss (zzgl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

    3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

  4. Der Verteidigung des Beschuldigten D. : (Urk. 158 S. 1)

    1. Es sei die Berufung des Sonderstaatsanwaltes vollumfänglich abzu- weisen und es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestäti- gen.

    2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung gemäss heute eingereichter Honorarnote vollum- fänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

  5. Der Verteidigung des Beschuldigten E. : (Urk. 159 S. 1)

    1. Die Berufung der Anklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss der einge- reichten Honorarnote festzusetzen.

  6. Der Verteidigung des Beschuldigten F. : (Urk. 160 S. 1)

    1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Ein- zelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom

      31. August 2021 (GG 200085) zu bestätigen.

    2. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

    3. Es sei dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten F.

      für die

      Deckung der Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsver- fahren eine Entschädigung von CHF 2'375.10, zuzüglich die von seiner Verteidigung im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung sowie für die Abschlussarbeiten zu tätigenden Aufwendungen, alles zuzüglich 8,1% MWST, zu bezahlen.

  7. Der Staatsanwaltschaft:

(Urk. 75 S. 3 ff.; Urk. 153 S. 2)

  1. Hauptanträge:

    1. A.

      1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 100.– und einer Busse von CHF 300.–.

      3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

      4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungs- verfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

    2. B.

      1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 100.–.

      3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

      4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungs- verfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

    3. D.

      1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 50.–.

      3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

      4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

        27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

      5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

    4. C.

      1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–.

      3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

      4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

    5. E.

      1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–.

      3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

      4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

    6. F.

      1. Der Beschuldigte F.

        sei schuldig zu sprechen der öffentlichen

        Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB.

      2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–.

      3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

      4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen.

  2. Eventualanträge (Kosten)

    1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.

    2. Den Mitbeschuldigten A. , B. , D. , C. , E.

      und F.

      seien die Gesamtkosten der Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren je zu 1/6 aufzuerlegen.

    3. Es seien den Mitbeschuldigten A. , B. , D. , C. , E. und F. keine Entschädigungen zuzusprechen.

      Erwägungen:

      1. Prozessuales

        1. Mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteilen der Vorinstanz je vom 31. August 2021 wurden die Beschuldigten A. , B. , C. D. (C. und D. ), E. und F. vom gegen alle Beschul- digten identischen Tatvorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freigesprochen (SB220169 Urk. 72; SB220170 Urk. 72; SB220171 Urk. 76; SB220172 Urk. 72; SB220173 Urk. 72 und SB220174 Urk.

          75). Der Beschuldigte A. wurde wegen mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen (SB220169 Urk. 72). Gegen die zitier- ten freisprechenden Urteile meldete die Anklagebehörde jeweils innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; SB220169 Urk. 66; SB220170 Urk. 66; SB220171 Urk. 70; SB220172 Urk. 66; SB220173 Urk. 66 und SB220174 Urk.

          69). Die Berufungserklärungen der Anklagebehörde gingen ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; SB220169

          Urk. 75; SB220170 Urk. 75; SB220171 Urk. 79; SB220172 Urk. 75; SB220173

          Urk. 75 und SB220174 Urk. 78). In der Folge wurden den Beschuldigten A. ,

          B. , C. , D.

          und E.

          amtliche Verteidigungen bestellt

          (SB220169 Urk. 79; SB220170 Urk. 79; SB220169 Urk. 112; SB220172 Urk. 79

          und SB220173 Urk. 79). Mit Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2022 wurden die Berufungsverfahren der sechs Beschuldigten vereinigt und unter der Ge- schäfts-Nr. SB220169 weitergeführt (Urk. 86). Die übrigen Verfahren wurden als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 88, 91, 94, 97 und 100). Auf An- schlussberufung wurde allseits verzichtet (Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 21). Die appellierende Anklagebehörde hat die Berufun- gen in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich – mit einer Ausnahme betreffend

          den Beschuldigten A.

          • nicht beschränkt (Urk. 75 S. 3; Art. 399 Abs. 4

            StPO). Sämtliche Verteidigungen beantragen die Bestätigung der angefochtenen Entscheide (Prot. II S. 15 ff.). Die Anklagebehörde hat auf Anfrage ihre Zustim- mung zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens verweigert (Urk. 107). In der Folge gestellte Dispensationsgesuche der Beschuldigten

            A. , B. , C.

            und D.

            sowie E.

            wurden abgewiesen

            (Urk. 136 S. 4). Auf erneutes Dispensationsgesuch des Beschuldigten E. , in welchem er geltend machen liess, dass er am Tag der Berufungsverhandlung ei- ne Modulprüfung absolvieren müsse (Urk. 138 und 139), und nach Verzicht auf Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 140 und 141), wurde er von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 143).

        2. Zur Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2024 erschienen die Beschuldigten A. , B. , C. und D. sowie F. , jeweils in Begleitung ih- rer amtlichen bzw. erbetenen Verteidigungen, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , Rechtsanwalt lic. iur. X2. , Rechtsanwalt lic. iur. X3. , Rechtsanwältin MLaw X4. , Rechtsanwalt lic. iur. X6. sowie die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X5. in Vertretung des Beschuldigten E. . Fer- ner erschien der Sonderstaatsanwalt Dr. iur. R. Jäger. Sämtliche Beschuldigten machten anlässlich ihrer Befragung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 152 S. 1-5). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behan- deln (Prot. II S. 21).

        3. In den vereinigten Berufungsverfahren sind einzig die Verurteilung des Beschuldigten A. betreffend Betäubungsmittelübertretungen, seine diesbezüg- liche Bestrafung mit einer Busse und deren Vollzug sowie die Einziehung und

        Vernichtung der beim Beschuldigten A. nicht angefochten.

        beschlagnahmten Gegenstände

        Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

      2. Schuldpunkt

    1. Am tt. Mai 2019 fand in G. im Stadion H. ein Challenge-League- Spiel zwischen den Mannschaften der Fussballclubs G. und I. statt. In der zweiten Halbzeit dieses Fussballspiels wurde durch mehrere Personen ein aus zwei Teilen bestehendes Banner, insgesamt mit dem Schriftzug G. FRAUE FIGGÄ UND VERHAUE, während rund einer Minute Dauer hochgehal- ten. Zusätzlich wurde der Inhalt des Schriftzugs gemäss Anklage zeitgleich laut- hals in die Umgebung skandiert. Diese Sachdarstellung in der Anklageschrift ist ebenso allseits unbestritten wie durch zwei aktenkundige Filmaufnahmen erstellt (Urk. 1/17/10).

    2. Die Anklage wirft den sechs Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt vor, sie hätten dieses Schrift-Banner für praktisch jedermann im Stadion gut sichtbar hochgehalten und den Text skandiert. Zum inneren Sachverhalt wirft die Anklage den sechs Beschuldigten vor, sie hätten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass Dritte den massgeblichen Slogan als Aufruf zu sexueller oder körperlicher Gewalt gegen Frauen verstehen und gewalttätig oder zumindest gewaltbereit in Erscheinung treten würden (Urk. 1.55 S. 2f.).

    3. Die Beschuldigten E. und F. sind geständig, das fragliche Banner gehalten zu haben (Prot. I S. 9 und S. 29). Vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte F. jedoch bestreiten, Kenntnis

      vom Inhalt des Banners gehabt zu haben und machte vielmehr geltend, er habe sich vom Banner abgewandt und damit seine Distanzierung zur von ihm nicht akzeptierten Aktion kundgetan (vgl. Urk. 65 S. 5; Urk. 160 S. 4). In der Unter-

      suchung sagte der Beschuldigte F.

      aus, er sei an jenem Tag betrunken

      gewesen und wisse nicht einmal, ob er das Banner berührt habe oder nicht bzw. er sei der Meinung, er habe es nicht gehalten (vgl. Urk. 1.22/1 S. 8 f. und 12), um sich dann später auf den Standpunkt zu stellen, das Banner – nur für wenige Se- kunden – ohne Kenntnis von dessen Inhalt gehalten zu haben und sich, als er den Inhalt des Banners erkannt habe, von diesem abgewandt zu haben (vgl. Urk. 1.22/2 S. 4; Urk. 1.22/3 S. 9; Prot. I S. 27). Entgegen der Verteidigung ist den Videoaufnahmen jedoch zu entnehmen, wie der Beschuldigte F. das Ban- ner hält und den Spruch mitskandiert (vgl. Urk. 1/17/6). Darauf angesprochen entgegnete dieser in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe zwar et- was geschrien, er wisse jedoch nicht mehr was (Urk. 1.22/3 S. 10). Dies ist weder überzeugend noch glaubhaft. Nach dem Gesagten ist die Beteiligung des Beschuldigten F. zweifelsfrei erstellt. Selbst wenn jedoch Zweifel an seiner Be- teiligung bestehen sollten, kann dies unter Verweis auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen letztlich offengelassen werden.

      Die Beschuldigten D.

      und C.

      sowie A.

      und B.

      waren in

      der Untersuchung zwischenzeitlich geständig respektive haben nicht bestritten, das Banner gehalten zu haben und haben dies – auch – an der Hauptverhand- lung auf entsprechenden Vorhalt nicht ausdrücklich bestritten, sondern vielmehr die Aussage verweigert respektive fehlende Erinnerung behauptet (Prot. I S. 16,

      S. 23, S. 35 und S. 44). Gemäss Videoanalyse sind die Beschuldigten auf den be- reits vorstehend zitierten Filmaufnahmen klar erkennbar, wie sie – in wechselnder Beteiligung – das inkriminierte, zweiteilige Banner entrollen und hochhalten res- pektive rhythmisch gestikulierend den Text verbal skandieren (Urk. 1/17/6). Die Vorinstanz hat zur Frage der Beteiligung am Hochhalten des Banners und Skan- dieren des Textes in den angefochtenen Entscheiden die visuellen Beweismittel sehr detailliert wiedergegeben und gewürdigt, worauf ohne Einschränkung ver- wiesen wird (Urk. 72 S. 7-10 und 15-18). An der Berufungsverhandlung – wie be- reits vor Vorinstanz – liess jedoch der Beschuldigte C. geltend machen, der

      unbekannte Täter B könne bis heute nicht als er identifiziert werden (Urk. 66

      S. 4 ff.; Urk. 157 S. 3). Dem Beschuldigten F.

      wurden anlässlich seiner

      polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2019 diverse Bilder von Personen ge-

      zeigt, wobei er den Beschuldigten C.

      auf einem der Fotos identifizieren

      konnte (Urk. 1.22/1 S. 12). Zwar erfolgte diese Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten C. , doch fand am 1. Oktober 2020 eine Konfrontationsein-

      vernahme statt, in welcher der Beschuldigte F.

      seine bei der Polizei ge-

      machten Aussagen als richtig bezeichnete. Auch auf Nachfrage, ob er sich bei der

      Identifikation des Beschuldigten C.

      sicher gewesen sei, antwortete der

      Beschuldigte F. mit Ja (Urk. 1.20/4 S. 11). Selbst wenn er daraufhin auf

      Vorhalt der Videosequenz den Beschuldigten C.

      nicht erkennen konnte

      (Urk. 1.20/4 S. 11 f.), ändert dies nichts an der zuvor erfolgten Identifikation an- hand eines Fotos. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte C. weder in der Un- tersuchung noch vor Vorinstanz, die in Frage stehende Person auf den Bil- dern/Videos zu sein, sondern sagte nur, er könne sich nicht erkennen bzw. ver- weigerte die Aussage (vgl. Urk. 1.23/1 S. 2; Urk. 1.23/2 S. 12 f.; Prot. I S. 23).

      Wenn die Vorinstanz das Schweigen des Beschuldigten C.

      bzw. dessen

      Aussage, er sei nicht imstande, sich auf dem – in guter Qualität vorhandenen – Bild- bzw. Videomaterial zu erkennen, als nicht glaubhaft erachtet, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 72 S. 16). Nach dem Gesagten kann auch der Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten C. als erstellt erachtet werden. Doch auch dies kann letztlich unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen offengelas- sen werden.

      Der äussere Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt.

    4. Was die Beschuldigten bei ihrer inkriminierten Vorgehensweise wussten und

  • insbesondere – wollten respektive billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihnen ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Eventual- oder direktem Vorsatz anzulasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise respektive gehen unauflösbar ineinan- der über (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016

    E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E.3.3.3.; BSK StGB, NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448 f. mit Hinweisen).

    Entsprechend können diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des massgeblichen Tatbestandes geprüft werden, wie dies – zurecht – bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 72 S. 18).

      1. Die Anklagebehörde wirft den sechs Beschuldigten – ausdrücklich – vor, sie hätten sich der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB (Aufforderung zu einem Vergehen mit Gewalt- tätigkeit gegen Menschen oder Sachen) schuldig gemacht (Urk. 1.55 S. 4). Dazu fällt sofort das Folgende auf: Gemäss Anklagedarstellung haben die Beschuldig- ten durch die Aufforderung G. Fraue figgä und verhaue – auch – zu sexu- eller Gewalt gegen Frauen aufgerufen respektive gewollt oder in Kauf genommen, dass ihre entsprechende schriftliche und mündliche Äusserung von Dritten so verstanden werde (Urk. 1.55 S. 3). Der Ausdruck Fraue figgä ist eine sprachlich- primitive Umschreibung für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder ähnlicher, jedenfalls penetrierender Handlungen. Wenn die Anklage davon ausgeht, die Beschuldigten hätten zum nötigenden Vollzug des Beischlafs oder vergleichbarer sexueller Handlungen aufgerufen, wäre Solches als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB oder Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizie- ren, jedenfalls als Verbrechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB und nicht als Vergehen im Sinne des eingeklagten Abs. 2 dieser Bestimmung (vgl. Art. 10

        i.V.m. Art. 189 und 190 StGB). Zu graduell leichteren sexuellen Übergriffen, bei- spielsweise sexueller Belästigung von G. Fraue, haben die Beschuldigten nicht aufgerufen und solches wird in der Anklage auch nicht behauptet; sodann würde es sich dabei um Übertretungen und – wiederum – nicht um Vergehen im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB handeln (Art. 103 i.V.m. Art. 198 StGB).

      2. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die bundesgerichtliche Praxis, namentlich in den Entscheiden BGE 111 IV 151 und 6B_288/2019, auf welche sich auch die Anklagebehörde im Berufungsverfahren bezieht (Urk. 75 S. 6), sowie die Lehre das Theoretische zum massgeblichen Tatbestand von Art. 259 Abs. 2 StGB angeführt (Urk. 72 S. 23f.). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen grund- sätzlich verwiesen.

        Zu ergänzen ist immerhin, dass die durch die Anklagebehörde angerufene Bestimmung von Art. 259 Abs. 2 StGB im Jahr 1981 im Gefolge der Zürcher Jugen- dunruhen von 1980 in das Gesetz eingefügt wurde (BSK StGB, FIOLKA, Art. 259 N 18). Somit in einem gänzlich anderen Kontext von Straftaten als der vorliegend in- teressierenden, namentlich sexuellen Gewalt gegen Frauen. Sodann ist Abs. 2 von Art. 259 StGB im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung seit 1. Juli 2023 aufgehoben bzw. mit dem Abs. 1 zusammengefügt worden, wobei es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. Bot- schaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstraf- rechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018, S. 2883).

      3. Die Vorinstanz hat erwogen, durch das Hochhalten des gut sicht- und lesba- ren Banners sowie das mündliche lauthalse Skandieren dessen Inhalts vor meh- reren Hundert Zuschauern sei das Tatbestandselement der Öffentlichkeit erfüllt worden (Urk. 72 S. 24). Dies ist korrekt und steht ausser Diskussion (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1.).

      4. Wie die appellierende Anklagebehörde richtig bemerkt, hat die Vorinstanz auch das Tatbestandselement einer Aufforderung bejaht (Urk. 75 S. 6). Die Vo- rinstanz hat dazu erwogen, die schriftliche und mündliche Weiterverbreitung der

        Aussage G.

        Fraue figgä und verhaue stelle eine hinreichend konkrete

        Umschreibung eines Gewaltvergehens dar. Als Formulierung im Infinitiv sei die tatrelevante Aussage ferner als Handlungsanweisung und damit als eindeutige Aufforderung zu verstehen (Urk. 72 S. 24f.). Die erste Feststellung ist fraglos kor- rekt, die zweite aber zumindest diskutabel:

        Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kom- munikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen et- was mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1.).

        Vor dem Hintergrund des Zustandekommens der ganzen Aktion ist nämlich durchaus auch eine andere Interpretation als diejenige einer Handlungsanwei- sung an Dritte durch die Beschuldigten denkbar. Die Beschuldigten selber haben sich zum Motiv, weshalb gerade dieser Text gewählt und verbreitet wurde, nicht geäussert. Der Zeuge J. , der am fraglichen Fussballspiel als Sicherheits- mitarbeiter der Firma K. tätig war, sagte hingegen aus, die Aktion der Beschuldigten sei eine Reaktion auf eine provozierende Aktion der Anhänger des FC G. am vorhergegangenen Spiel gewesen: Dort hätten die G. Fans ein

        Banner gezeigt, gemäss dessen Aufschrift sogar die G.

        Frauen-A-

        Mannschaft mehr Fans habe als der FC I. (Urk. 1.19/1 S. 8). Entsprechen-

        des ergibt sich auch aus der Medienberichterstattung der Zeitung L.

        vom

        27. Mai 2019 (Urk. 145). Diese Darstellung, welche im Übrigen allseits unwider- sprochen blieb, verleiht der Aktion der Beschuldigten natürlich auch noch nicht ansatzweise einen Sinn, macht diese aber immerhin erklärbar: Offenbar provo- zierten die G. Fans die I. Fans unter Bezugnahme auf die G. Frauenmannschaft. Die provozierten I. Fans wollten sich mit ihrer Gegen- provokation wohl gegen die zum repräsentierenden Teil der Gegnerschaft herauf- stilisierte Frauenmannschaft des FC G. richten. Das Banner der Beschul- digten wurde aus dem abgesperrten Fan-Bereich der I. in die Richtung des

        gegenüberliegenden Fan-Bereichs der G.

        gerichtet. Die Visionierung der

        aktenkundigen Filmaufnahmen zeigt deutlich, dass das gesamte Sich- Produzieren, auch das Skandieren und Gestikulieren, weniger gegenüber dem gesamten Stadion-Publikum, sondern vielmehr zielgerichtet gegen den gegen-

        überliegenden G.

        Fan-Block erfolgte (Urk. 1.17/10). Die inkriminierte Umschreibung von Übergriffen gegen die Frauenmannschaft G. könnte daher noch eher als Drohung der I. Fans gegen die G. , denn als Aufforde- rung an das G. Publikum zu Übergriffen auf die eigene Frauenmannschaft interpretiert werden. Ob die Beschuldigten überhaupt im Sinne der zitierten bun- desgerichtlichen Vorgabe zur Frage der Aufforderung andere Menschen beein- flussen und zu einem bestimmten Handeln bestimmen wollten, ist mithin schon äusserst fraglich.

      5. Selbst wenn jedoch von einer Aufforderung der Beschuldigten an Dritte aus- gegangen würde, fehlte es dieser – mit der Vorinstanz und entgegen der Ankla- gebehörde – an der für die Erfüllung des Tatbestandes verlangten Eindringlich- keit:

        Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E.2.1.1. muss die massgebliche Äusserung in der konkreten Situation als Aufforderung verstan- den werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Nach nicht un- bestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nö- tigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Ge- wicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu neh- mende Aussagen nicht tatbestandsmässig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 8 ff. zu Art. 259 StGB).

        Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, das Spruchbanner sei an einem Fussballspiel in bereits aufgeheizter Stimmung ausgebreitet worden und habe gemäss übereinstimmender Darstellung in den Medien eine Gegenprovoka- tion auf einen vorangegangenen – ebenfalls sexistischen – Spruch der G. Fussballfans dargestellt. Ähnliches Verhalten von engagierten Fans sei – wenn auch moralisch nicht unzweifelhaft – an Sportveranstaltungen als alltäglich zu betrachten. Auch wenn der Inhalt des Banners bzw. des skandierten Texts als frauenverachtend, sexistisch und in moralischer Hinsicht zweifelsohne intolerabel oder mit den Worten eines der Beschuldigten unter aller Sau zu bezeichnen sei, sei er aber – wie die Inhalte anderer Fangesänge – in erster Linie als bewusste Provokation der gegnerischen Fans zu verstehen und nicht auf die Beeinflussung der übrigen Zuschauer gerichtet. Der Text sei daher – im Sinne der zitierten Rechtsprechung – nach der Art seines Vortrages nicht geeignet gewesen, die ei- genen Anhänger, unbeteiligte Dritte oder gar die angesprochenen gegnerischen Fans zu Gewalt, insbesondere gegen Frauen, aufzufordern. Niemand – auch kein

        Fan in einem Fussballstadion – komme aufgrund eines solchen provozierenden Banners und des Schmähgesangs auf die Idee, tatsächlich Gewalt gegen Frauen auszuüben.

        Die Aufforderung der Beschuldigten sei nach Form und Inhalt nicht geeignet ge- wesen, den Willen der Adressaten tatsächlich zu beeinflussen. Dies im Gegen- satz zu anderen Formen der Meinungsäusserung, wie beispielsweise im Rahmen einer Predigt oder beim Anbringen politischer Plakate im öffentlichen Raum, wel- che gerade darauf abzielten, durch Vermittlung bestimmter moralischer Wertvor- stellungen das tatsächliche Verhalten der Adressaten zu beeinflussen. Es er- scheine schlicht unwahrscheinlich, dass das Hochhalten eines Banners und das Skandieren eines Fangesangs in einem Fussballstadion einen eigenen Anhänger, eine Drittperson oder die gegnerischen Fans zu einer gewalttätigen Handlung ge- genüber G. Frauen hätte anstacheln können. Das von den Beschuldigten hochgehaltene Banner und der darauf festgehaltene, lauthals skandierte Text sei- en somit aufgrund der massgebenden Begleitumstände als Provokation, aber nicht als tatsächlicher Aufruf zur Gewalt im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB aufzu- fassen. Auch wenn der Spruch moralisch komplett verwerflich sei und auch die Grenze der in Fussballstadien tolerierbaren Provokationen überschritten hätte (was durch ausgesprochene Stadionverbote sanktioniert wurde), sei die entspre- chende Aufforderung nicht geeignet, den Willen der Adressaten zu beeinflussen und damit nicht eindringlich im strafrechtlichen Sinne. Der objektive Tatbestand von Art. 259 Abs. 2 StGB sei damit nicht erfüllt (Urk. 72 S. 25f.).

        Auf diese zutreffenden Erwägungen wird vorab verwiesen.

      6. Die Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, entgegen der Qualifikation der Vorinstanz gäbe es zur Frage der notwendigen Eindringlichkeit von Aufforderungen zur Gewalt einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 75 S. 6; Urk. 153 S. 7). Dabei verweist sie auf die Entscheide BGE 111 IV 151 und 6B_288/2019. Mit den genannten Entscheiden hat sich – wie schon vor- stehend erwogen – die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt.

    Aus diesen Entscheiden kann die Anklagebehörde nichts zu einer tauglichen Kri- tik am angefochtenen Entscheid ableiten: Im dem Entscheid BGE 111 IV 151 zugrunde liegenden Sachverhalt wurde im Jahr 1982 durch den Täter mittels öffentlich aufgehängten Plakaten zu aktionen … - brandanschläge, scherben, buttersäure, drohungen, etc; … autonome (Gehirn)zellen an die Arbeit aufgeru- fen. Der Täter wollte damit zweifellos eine unbestimmt grosse Zahl politischer Ge- sinnungsgenossen motivieren und dazu bestimmen, zwecks des angestrebten Ziels, der Verhinderung eines geplanten Gebäudeabrisses, gewalttätige Hand- lungen auszuführen.

    Im dem Entscheid 6B_288/2019 zugrunde liegenden Sachverhalt forderte der Tä- ter 2016 als muslimischer Prediger in einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt

    in der M. -Moschee in G.

    zu Gewaltdelikten auf; namentlich sollten

    Muslime, die sich weigerten, in der Gemeinschaft zu beten, getötet und in ihren Häusern verbrannt werden.

    Bereits die Vorinstanz hat zutreffend – und wie vorstehend zitiert – erwogen, dass diese Sachverhalte nicht mit dem vorliegend zu Beurteilenden vergleichbar sind (Urk. 72 S. 26). In beiden zitierten Fällen handelte es sich – eben gerade im Gegensatz zur Aktion der Beschuldigten – um klare Aufforderungen zu Gewalt, ebenso motiviert wie geeignet, Dritte zu Delikten zu bestimmen. Dass es als Fol- ge entsprechender Aufrufe aus linksextremistischen Kreisen regelmässig zu Ge- walttaten kam und kommt, ist ebenso notorisch, wie die Ausführung von Gewaltta- ten durch radikalisierte Gläubige aufgrund entsprechender Aufrufe durch islamis- tische Hetzer. Dass sich Besucher von Sportveranstaltungen aufgrund von provo- kativen Fan-Bannern, die sich im Übrigen primär an die gegnerischen Fans rich- ten, zu Straftaten bestimmen liessen, ist hingegen ebenso unbekannt wie unrea- listisch. Ebenfalls erwähnenswert ist der dem Bundesgerichtsentscheid 6B_856/2018 vom 19. August 2019 zugrundeliegende Sachverhalt, gemäss wel- chem den Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wurde, einen Kiosk, eine Haltestelle sowie eine Hausfassade in der Nähe des türkischen Generalkonsulats mit dem Schriftzug Kill Erdogan sowie den Symbolen von Hammer und Sichel beschmiert zu haben. Der Schriftzug Kill Erdogan unterscheidet sich von seiner

    Eindringlichkeit her wiederum klar vom vorliegend interessierenden Inhalt des Spruchbanners. Nach dem Gesagten ist der Aktion der Beschuldigten die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 259 StGB verlangte relevante Ein- dringlichkeit mit der Vorinstanz und ohne jeden Zweifel abzusprechen.

    1. Zum Subjektiven, das heisst zur Frage, was die Beschuldigten bei ihrer Ban- ner-Aktion wussten und damit bezwecken wollten, hat sich die Vorinstanz nach ih- rer Verneinung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 259 Abs. 2 StGB gar nicht mehr geäussert (Urk. 72 S. 24ff.). Dies ist vorliegend ergänzend nachzuholen:

      Wie bereits erwogen wollten die Beschuldigten die gegnerischen Fans – im Sinne einer Retour-Kutsche für deren vorangegangene Provokation – provozieren und somit wohl kaum überhaupt eine Aufforderung an Dritte erteilen. Alle Beschuldig- ten haben durchaus glaubhaft bekräftigt, Gewalt gegen Frauen abzulehnen und nie einen entsprechenden Aufruf an Dritte beabsichtigt zu haben (Prot. I S. 10, 17, 23, 30, 36, 45). Gemäss tatzeitaktueller Medienberichterstattung äusserte sich die

  • in die Aktion involvierte – I. Fan-Vereinigung … I. in den sozialen Medien dahingehend, es sollte nur eine Provokation sein, die wohl mehr als gut aufgegangen ist (Urk. 145).

Die Visionierung der aktenkundigen Filmaufnahmen zeigt zudem, dass sich in unmittelbarer Nähe der Banner-Aktion der Beschuldigten auch diverse Frauen,

wenn auch nicht G.

Frauen, sondern vielmehr Anhängerinnen des FC

I.

oder Begleiterinnen seiner männlichen Anhänger, aufhielten. Es bleibt

zwar nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigten sich sogar in unmittelbarer An- wesenheit von Frauen entblöden konnten, den inkriminierten Text zu verbreiten. Allerdings spricht – auch – dies stark gegen eine durch die Anklage behauptete Intention, zu Gewalt gegen Frauen aufzurufen. Irgendeine Reaktion der I. Frauen in unmittelbarer Nähe der Banner-Aktion ist sodann – interessanter- und bezeichnenderweise – nicht erkennbar.

  1. Das Banner wurde nicht etwa am Abfahrtsort in der Stadt I. entrollt, son- dern im Fussballstadion in G. . Und es wurde gegen die G. Fans gerichtet. Niemand kann ernsthaft annehmen, die G.

    Anhänger hätten der

    Aufforderung der I. Kontrahenten Folge geleistet und wären wegen diesem Banner nach dem Spiel gegenüber ihren eigenen Frauen in G. auf Anwei- sung der I. Fans gewalttätig geworden. Darum ging es auch nicht, es ging um Provokation. Im Übrigen hat das Banner nur deshalb breitere Kreise aus- serhalb des Stadions erreicht, weil Fotos davon von einzelnen Medien 1:1 abge- druckt wurden. Die Weiterverbreitung von Gewaltaufforderung wäre strafbar, un- abhängig davon, ob man sich mit dem Inhalt identifiziert oder nicht. Auch diese Medien haben den Vorfall offenbar als üble Unsitte und nicht als Straftat interpre- tiert, was zumindest ein Indiz für die allgemeine Auffassung über solche Aktionen ist.

  2. Insgesamt haben die Beschuldigten A. , B. , C.

    D.

    (C. und D. _), E. und F. den Tatbestand von Art. 259 Abs. 2 StGB weder objektiv noch subjektiv erfüllt und sind entsprechend freizuspre- chen.

  3. Obschon strafrechtlich nicht relevant, bleibt zu erwähnen, dass die Beschuldig- ten nach Ausführung ihrer Verteidiger von Verbandsseite wegen ihrer dummen Aktion mit langdauernden Stadionverboten belegt wurden.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die appellierende Anklagebehörde beantragt eventualiter, im Falle eines Freispruchs seien den Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigten hätten mit der inkriminierten Aktion gegen die Stadionordnung des

      FC G.

      verstossen, welche auch auf die Reglemente des SFL verweise

      (Urk. 75 S. 7; Urk. 153 S. 11 ff.).

    2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

      Einem Beschuldigten können bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsät- ze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Benehmen eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unter- lassen verpflichten (Verhaltensnormen). Eine Kostenauflage wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens ist unzulässig (BSK StPO DOMEISEN Art. 426 N 29, 37 und 39, mit Verweis auf BGE 116 Ia 162).

    3. Gemäss Eintrag im elektronischen Wirtschaftsportal N.

ist der FC

G. AG eine Aktiengesellschaft in G. aus dem Bereich «Erbringen von Sportdienstleistungen». Gemäss ihren Statuten ist die SFL Swiss Football Lea- gue des SFV (SFL) ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Art. 5 der Statuten sind die Statuten, Reglemen- te und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL für die SFL selbst und ihre Mitglieder sowie für die jeweiligen Organe, Behörden, Spieler und Funk- tionäre verbindlich.

Wer sich privaten Anordnungen oder Weisungen widersetzt, handelt nicht wider- rechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Mit der Verteidigung des Beschuldig- ten A. , Rechtsanwalt lic. iur. X1. – sowie den übrigen Verteidigungen, welche jeweils auf dessen Ausführungen verwiesen (Urk. 156 S. 3; Urk. 157 S. 5;

S. 158 S. 4; Urk. 159 S. 2; Urk. 160 S. 7) – handelt es sich bei einem Verstoss gegen ein privates Regelwerk vielmehr um eine Vertragsverletzung, welche für sich alleine nicht zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO führen kann (vgl. Urk. 154 S. 15). Die maximale Sanktion ist denn auch eine Wegweisung durch die private Einrichtung, welche die Anordnung aufgestellt hat; in concreto erfolgte dies durch Stadionverbote. Entgegen der Anklagebehörde handelt es sich bei der durch sie angerufenen Stadionordnung des FC G.

und den Reglementen des SFL eben gerade nicht um mehr als moralische und ethische Verhaltensprinzipien. Verstossen Personen gegen diese und werden diese Personen in einem darauf folgenden Strafverfahren von den gegen sie er- hobenen deliktischen Vorwürfen freigesprochen, kann den Freigesprochenen nicht einzig mit dem Verweis auf eine Widerhandlung gegen Verhaltensnormen rein privatrechtlicher, juristischer Personen die Kosten des Strafverfahrens aufer- legt werden.

  1. Ausgangsgemäss sind demnach die vorinstanzlichen Kosten-, Entschädigungs- sowie Genugtuungsregelungen betreffend alle sechs Beschuldigten zu bestätigen (Art. 426 und 429 StPO).

  2. Ausgangsgemäss kann die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

  3. Im Berufungsverfahren unterliegt die einzig appellierende Anklagebehörde voll- umfänglich und obsiegen alle Beschuldigten mit ihren Anträgen ebenso vollum- fänglich. Entsprechend sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigungen, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

  4. Dem Beschuldigten F. ist für seine erbetene Verteidigung im Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse aus- zurichten (vgl. Urk. 148).

  5. Rechtsanwalt lic. iur. X1.

    macht für das Berufungsverfahren eine

    Entschädigung von total Fr. 8'086.45 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 150/1-2). Rechtsanwalt lic. iur. X1. verfasste das Hauptplädoyer, auf welches die anderen Verteidigungen in ihren Plädoyers je- weils in grossen Teilen verwiesen. Dies ging offenkundig mit einem höheren Auf- wand einher, weshalb die Höhe der beantragten Entschädigung grundsätzlich ge- rechtfertigt ist. Einzig die einberechneten zwei Stunden für das Studium des Beru- fungsurteils und die Nachbesprechung mit dem Klienten (Urk. 150/2 S. 2) er- scheinen vor dem Hintergrund des Umfangs des Berufungsurteils und des Ausgangs des Verfahrens als zu hoch, weshalb dieser Punkt entsprechend zu kürzen ist. Nach dem Gesagten erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'700.– als angemessen.

  6. Rechtsanwalt lic. iur. X2.

    macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'880.10 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Be- rufungsverhandlung) geltend (Urk. 151). Der Aufwand ist ausgewiesen und an- gemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung im Umfang von Fr. 3'800.– festzusetzen.

  7. Rechtsanwalt lic. iur. X3.

    macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'940.05 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Beru- fungsverhandlung) geltend (Urk. 149). Diese geltend gemachte Entschädigung erweist sich aufgrund der nicht komplexen Fragestellung sowie des vorinstanzli-

    chen Freispruchs des Beschuldigten C.

    und vor dem Hintergrund, dass

    auch Rechtsanwalt lic. iur. X3.

    grösstenteils auf das Hauptplädoyer von

    Rechtsanwalt lic. iur. X1. verwies, als nicht angemessen. Ferner erscheint der geltend gemachte Aufwand im Vergleich zum Aufwand von Rechtsanwältin

    MLaw X4.

    und Rechtsanwältin lic. iur. X5.

    als zu hoch. Nach dem

    Gesagten rechtfertigt sich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 5'200.–.

  8. Rechtsanwältin MLaw X4.

    macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'330.20 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Be- rufungsverhandlung) geltend (Urk. 147). Auch sie verwies grösstenteils auf das Hauptplädoyer von Rechtsanwalt lic. iur. X1. und erfolgte auch hinsichtlich des von ihr verteidigten Beschuldigten D. vor Vorinstanz ein Freispruch. Im Sinne der Erwägungen zur Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X3. rechtfertigt sich auch hier eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'200.–.

  9. Rechtsanwältin lic. iur. X5. macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 5'857.05 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Beru- fungsverhandlung) geltend (Urk. 146). Dabei berechnete sie für die Berufungs- verhandlung sieben Stunden ein. In Anbetracht der effektiv kürzeren Dauer der

Berufungsverhandlung und im Sinne der obigen Erwägungen (Ziffer 8 und 9) ist die Entschädigung ebenfalls in der Höhe von Fr. 5'200.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 31. August 2021 betreffend den Beschuldigten A. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1. (…)

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes

    über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    26. November 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:

8.-9. (Mitteilungen/Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigten A. , B. , D. , C. , E.

    und

    F. werden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen.

  2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten D. nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgege- ben:

  3. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsdispositiv sämtlicher die Beschuldigten betreffenden Urteile wird bestätigt:

    SB220169/GG200086 Ziff. 6 und 7

    SB220170/GG200087 Ziff. 2 und 3

    SB220171/GG200084 Ziff. 2, 3 und 4

    SB220172/GG200083 Ziff. 3 und 4

    SB220173/GG200082 Ziff. 2 und 3

    SB220174/GG200085 Ziff. 2, 3, 4 und 5.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betra- gen:

    Fr.

    7'700.–

    amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (A. )

    Fr.

    Fr.

    Fr.

    Fr.

    3'800.–

    5'200.–

    5'200.–

    5'200.–

    amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (B. ) amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 (C. ) amtliche Verteidigung Beschuldigter 4 (D. )

    amtliche Verteidigung Beschuldigter 5 (E. )

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

  6. Dem Beschuldigten F.

    wird eine Prozessentschädigung von

    Fr. 3'500.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    -

    die amtliche Verteidigung im Doppel Beschuldigten A. (übergeben)

    für

    sich

    und

    zuhanden

    des

    -

    die amtliche Verteidigung im Doppel Beschuldigten B. (übergeben)

    für

    sich

    und

    zuhanden

    des

    -

    die amtliche Verteidigung im Doppel Beschuldigten C. (übergeben)

    für

    sich

    und

    zuhanden

    des

    -

    die amtliche Verteidigung im Doppel Beschuldigten D. (übergeben)

    für

    sich

    und

    zuhanden

    des

    -

    die amtliche Verteidigung im Doppel Beschuldigten E. (übergeben)

    für

    sich

    und

    zuhanden

    des

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. Januar 2024

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Jacomet

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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