Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220165 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 13.10.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_84/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf |
Zusammenfassung : | Die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Betrugsfalls wurde abgewiesen. A.________ warf der Staatsanwaltschaft vor, ihn nicht angehört zu haben und neue Belege für die Bezahlung von Aktien vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Kosten von Fr. 1'200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Staats; Freiheit; Landes; Urteil; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Landesverweisung; Täter; Berufung; Verfahren; Verschulden; Geldstrafe; Leistungen; Gericht; Sinne; Bezug; Probezeit; Verteidigung; Vorstrafe; Busse; Vorinstanz; Sozialversicherung |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 11 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StGB ; Art. 148 StGB ; Art. 148a StGB ; Art. 16 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 21 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 23 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 263 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 202; 122 IV 241; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 144 IV 332; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220165-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Prinz, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 13. Oktober 2022
in Sachen
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 60 S. 39 ff.)
Es wird verfügt:
Hinsichtlich des (geringfügigen) Diebstahls (Dossier 2) wird das Verfahren eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis:
Die Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen, teilweisen versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, sowie
des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 12'600.–; teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019) wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Vom Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juni 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:
1 Kerastase Paris, Bain Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'026)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'037)
1 Kerastase Paris, Masque Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'048)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste Creatine R (angebraucht) (A013'689'060)
1 Opalex No. 5 (angebraucht) (A013'689'082)
- 1 Opalex No. 5 (A013'689'093)
2 Kerastase Paris Specifique Animexil (angebraucht) (A013'689'117)
1 Opalex No. 7 (angebraucht) (A013'689'128)
1 Kerastase Paris Serum Extentioniste (angebraucht) (A013'689'139)
1 Parfüm Dior Poison Girl (angebraucht) (A013'689'140)
2 Packungen Mesoslim (angebraucht) (A013'689'162)
1 Medienstick Metall/Holz (A013'689'365)
- 1 iPhone 11Pro Max (A013'689'151)
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 143.55 [B. ], Fr. 293.60 [C. ] und Fr. 495.75 [D. ] zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 150.00 Auslagen (Gutachten);
Fr. 12'466.00 Entschädigung amtliche Verteidigung MLaw X.
und Barauslagen),
Fr. 15'516.00 Total.
(inkl. MwSt
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4 f.)
Der Staatsanwaltschaft:
(Urk. 65 S. 6 f. und Urk. 75 S. 1)
Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen.
Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
Es sei eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre anzuordnen.
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2 und Urk. 77 S. 1)
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Oktober 2021, Geschäfts Nr. GG210054,
sei A.
mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 sowie einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.
In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht vom 19. Oktober 2021, Geschäfts-Nr. GG210054, seien die mit Verfügung vom 3. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des iPhones 11 ProMax einzuziehen und zu vernichten.
Das iPhone 11 ProMax sei der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom
19. Oktober 2021 zu bestätigen.
Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST).
Erwägungen:
Verfahrensgang
Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 5).
Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil vom
19. Oktober 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 53). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 28. Februar, 3. März und 7. März 2022 zugestellt (Urk. 57). Mit Schreiben vom 21. März 2022 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2022 wurde der Beschuldigten und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Die amtliche Verteidigung erhob darauf durch Eingabe vom 28. April 2022 Anschlussberufung, wobei auf die Stellung von Beweisanträge einstweilen verzichtet wurde (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X. , und Sonderstaatsanwalt Dr. iur. R. Jäger namens der Staatsanwaltschaft. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.).
Umfang der Berufung
In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffer 3 (Strafe), Dispositivziffer 4 (Vollzug) und Dispositivziffer 7 (Verzicht auf die Landesverweisung) an. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffer 3 (Strafe) und teilweise Dispositivziffer 8 (Einziehung eines iPhone 11Pro Max) an. Da die Beschuldigte eine tiefere Busse als von der Vorinstanz ausgesprochen beantragt, gilt Dispositivziffer 5 aufgrund der darin festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe als mitangefochten.
Von der Berufung nicht umfasst sind somit die vorab per Verfügung erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Dossier 2 der Anklage, der Schuldpunkt (Dispositivziffern 1 und 2), das Absehen von der Anordnung des Vollzugs der Vorstrafe und die Verlängerung deren Probezeit um ein Jahr (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 9 und 10) sowie der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 11 und 12). Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Oktober 2021 sind mithin bezüglich jenen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Formelles
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil
6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Ausgangslage
Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019, und einer Busse von Fr. 500.–. Nach Versand des noch unbegründeten Urteils hielt die Vorrichterin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft (Urk. 51) in einer Aktennotiz fest, es sei anlässlich der Strafzumessung vergessen worden, die Geldstrafe gemäss der seit 1. Januar 2018 geltenden Rechtsänderung bei 180 Tagessätzen zu deckeln, was im Falle eines Berufungsverfahrens zu korrigieren sei (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 65 S. 3; Urk. 75 S. 1). Seitens der Vertei- digung wird die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019, und einer Busse von Fr. 200.– beantragt (Urk. 69 S. 2; Urk. 77 S. 1).
Theoretischer Strafrahmen
Asperationsprinzip
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom
26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).
Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).
Retrospektive Konkurrenz bzw. Zusatzstrafe
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2
StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden.
Wahl der Strafart
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Übertretungen
Der geringfügige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Busse geahndet (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (STEFAN HEIMGARTNER, in: KELLER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), BSK-StGB I,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 106 StGB N 36).
Subsumtion
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe vor. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB kommt wie soeben dargelegt nur eine Busse in Betracht.
Hinsichtlich der Wahl der Strafart hielt die Vorinstanz fest, Umstände, aufgrund welcher sich eine Freiheitsstrafe begründen liesse, lägen nicht vor (Urk. 60 S. 15). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Deliktszeitraum erstreckte sich damals vom 1. September bis 31. Dezember 2017. Der Deliktsbetrag war Fr. 4'212.75 (Urk. 6 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B- 1/2019/ 10029254). Soweit die Beschuldigte im Jahr 2020 delinquierte, was zu Lasten der Geschädigten E. und B. gemäss Dossiers 1 und 3 der Fall erfolgte, liegt ein Delinquieren während laufender Probezeit der Vorstrafe vor, wobei sich die Beschuldigte von der gegen sie ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht vom Begehen erneuter Vermögensdelikten abhalten liess.
Der vorliegend zu beurteilende Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung wurde im Tatzeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 20. März 2019 begangen und präsentiert sich somit als Fortsetzung derjenigen Delinquenz, die zur Vorstrafe führte. Diejenigen Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die noch vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 begangen wurden – Deliktszeitraum zwischen dem 27. Juli und 30. August
2019 zu Lasten des Geschädigten F. –, erfolgten im Zeitraum der Einleitung jenes Verfahrens bzw. als dieses bereits anlief (vgl. Strafanzeige des Amts für … des Kantons Zürich vom 8. Juli 2019, erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 9. August 2019 [Urk. 2 und Urk. 4/1 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B-1/2019/10029254]). Entsprechende Vorabklärungen des Amts für ... mittels ei- ner Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs vom 7. Februar 2019 unter Hinweis, dass ggf. eine Strafanzeige erfolgen könnte, fanden dagegen bereits früher statt [Urk. 3/17 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B- 1/2019/10029254]). Die Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vor dem Ersturteil beging die Beschuldigte mithin zwar teilweise noch vor der Einleitung des Strafverfahrens. Sie musste jedoch damit rechnen, dass ein solches eingeleitet würde, was eine gewisse Unverfrorenheit manifestiert.
Dementsprechend ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte weder von einem in Aussicht stehenden bzw. laufenden Strafverfahren, noch von einer in jenem Zeitpunkt bereits erfolgen Verurteilung zu einer Geldstrafe von weiterer bzw. er- neuter Delinquenz abhalten liess.
Hinzu kommt, dass sich in der heutigen Berufungsverhandlung ergab, dass zwischenzeitlich ein neues Strafverfahren gegen die Beschuldigte wiederum wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung eingeleitet wurde (Urk. 75 S. 4 und Urk. 76). Die Beschuldigte hat anlässlich der in jenem Strafverfahren durchgeführten polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 im Beisein ihrer Verteidigerin eingestanden, (erneut) durch Nichtdeklaration von Einkünften von September bis Dezember 2020 zu Unrecht die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen erwirkt zu haben (Urk. 76), was sie an der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 74 S. 14). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen bzw. sind auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten zu beachten. Dass
die beschuldigte Person ihr Geständnis widerrufen kann, ändert hieran nichts Entscheidendes (Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2009 vom 30. März 2010
E. 2.6 und 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3 je mit Hinweisen; SCHNEIDER/ GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Aufl., Basel 2019, N 60 zu Art. 42). Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen dürfen im vorliegenden Strafverfahren folglich berücksichtigt werden. Sie erfolgten, nachdem die Beschuldigte mit dem vorerwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 rechtskräftig wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung verurteilt und mit einer Geldstrafe bestraft worden war sowie innert der mit dem Strafbefehl angesetzten zweijährigen Probezeit. Zudem nahm die Beschuldigte die von ihr eingestandenen neuerlichen Tathandlungen vor, als die Strafuntersuchung des vorliegenden Strafverfahrens bereits lief und sie davon Kenntnis hatte, zumal sie zu den Tatvorwürfen bereits befragt worden war (vgl. Urk. D1/5/1-2). Zwar wurde das vorliegende Strafverfahren erst später um den Tatvorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung, begangen vom 19. Januar 2018 bis zum 20. März 2019, erweitert, zumal die Strafanzeige des Amts für ... des Kantons Zürich vom 5. Januar 2021 datiert (Urk. D7/2). Entsprechende Vorabklärungen des Amts für ... mittels einer Auffor- derung zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs vom 20. Juli 2020 an die Beschuldigte unter Hinweis, dass ggf. eine Strafanzeige erfolgen könnte, fanden dagegen bereits früher bzw. vor den neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen statt (Urk. D7/3/24).
Die neuerlichen von der Beschuldigten eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung erfolgten mithin trotz einschlägiger Vorstrafe und Sanktionierung mit einer Geldstrafe, innert laufender Probezeit der Vorstrafe und während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorerwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar im Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 10 und 12) – wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.) – geltend machte, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen. Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Die Beschuldigte ist sodann trotz dieser Schulden zwischenzeitlich in eine teurere Wohnung gezogen (Prot. I S. 9 und Urk. 74 S. 2).
Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Dementsprechend ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da somit für die heute zu beurteilenden Vorwürfe Freiheitsstrafen auszufällen sind, während für die früheren Delikte eine Geldstrafe ausgefällt wurde, liegt mangels Strafen derselben Art kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen.
Strafzumessung im engeren Sinne
Zumessungsgrundsätze
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):
Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft häufig auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichtsbzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei-
dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004,
E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die
Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).
In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).
Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).
Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).
Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).
Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken.
Vorgehen
Nachfolgend wird zunächst die von der Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Zur Festlegung der Einsatzstrafe ist von der schwersten Tat, dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu Lasten des Geschädigten F. unter Dossier 2 auszugehen, anschliessend sind die weiteren Deliktsvorwürfe zu würdigen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorge- nommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das seitens der Vorinstanz dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden
Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N 53 ff.).
Tatkomponente
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 2)
Objektive Tatschwere
Die Beschuldigte arbeitete als Reinigungskraft über eine Agentur für den Geschä- digten F. . Hierzu konnte sie dessen Wohnung frei betreten und unbeobachtet darin arbeiten, was das Entgegenbringen eines hohen Vertrauens seitens des
Geschädigten ihr gegenüber darstellte. Das heimliche Fotografieren der Kreditkarte des Geschädigten F. und die Verwendung der dadurch erlangten Informationen für persönliche Einkäufe stellt einen eklatanten Vertrauensmissbrauch dar. Die Beschuldigte manifestierte durch dieses als perfide zu bezeichnendes Vorgehen auch eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Der Deliktsbetrag von Waren im Gegenwert von Fr. 5'828.95 ist keineswegs mehr gering, jedoch auch nicht besonders hoch. Das objektive Verschulden ist innerhalb des nach oben relativ weiten Strafrahmens als leicht einzustufen.
Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in der Absicht, sich Schönheitsprodukte zu verschaffen, sich also zu bereichern. Anzumerken ist, dass sie angesichts ihrer Erwerbstätigkeit in keiner Notlage war und die mittels ihrer Tat erlangten Produkte auch nicht dringend benötigte, sondern diese vielmehr einen gewissen Luxus darstellten. Ihr Tatmotiv war mithin rein egoistisch. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Mo- naten angemessen.
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1)
Objektive Tatschwere
Hinsichtlich des Vorgehens der Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 2 zu verweisen. Der zu Lasten des Geschädigten Wenger erlangte gesamte Deliktsbetrag ist mit der zuerst verwendeten Karte von Waren im Gegenwert von Fr. 2'509.05 und der zweiten Karte von Fr. 985.15 wiederum als nicht mehr gering, jedoch auch nicht besonders hoch zu bezeichnen. Dazu kommen im selben Zeitraum weitere Bezugsversuche, wobei aus der Anklageschrift und dem von der Vorinstanz erstellten rechtskräftigen Sachverhalt nichts über die Höhe der gescheiterten Bezüge hervorgeht. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen.
Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht ist wiederum auf das vorstehend zu Dossier 2 Ausgeführte zu verweisen. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Strafen erscheinen Freiheitsstrafen von 1 Monat für die Bezüge mit der ersten Karte, 1 Mo- nat für die Bezüge mit der zweiten Karte und 1 Monat für die weiteren Bezugsversuche angemessen.
Versuch
Hinsichtlich der Bezugsversuche ist zu berücksichtigen, dass der Taterfolg nicht eintrat, obschon die Beschuldigte hierfür alles tat. Dem ist durch eine Senkung der diesbezüglichen Strafe um 10 Tage auf 20 Tage Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 3)
Objektive Tatschwere
Hinsichtlich des Vorgehens der Beschuldigten ist wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu Dossier 2 zu verweisen. Der zu Lasten des Geschädigten
B.
erzielte Deliktsbetrag ist mit Waren im Gegenwert von insgesamt
Fr. 312.45 indessen deutlich geringer ist als derjenige der anderen Delikte und liegt nur minim über der Grenze des geringfügigen Delikts. Das objektive Verschulden ist daher als sehr leicht einzustufen.
Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht ist ebenso auf das vorstehend zu Dossier 2 Ausgeführte zu verweisen. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Als Strafe erscheinen 10 Tage Freiheitsstrafe angemessen.
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Dossier
7)
Objektive Tatschwere
Die Beschuldigte bezog über einen Zeitraum von über einem Jahr trotz vorhande- ner Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenkasse, wobei ihr Handeln eine Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit darstellt, für die sie bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland verurteilt und bestraft wurde. Sie stoppte ihre Tathandlungen nicht selbst, sondern die Leistungen wurden eingestellt, als die zuständigen Ämter ihre deliktische Tätigkeit – wenn auch nicht im vollen Ausmass
– bemerkten. Mit diesem Vorgehen missbrauchte sie das ihr seitens des Staats als Versicherungsnehmerin entgegengebrachte Vertrauen. Aktive Handlungen, um ihr Einkommen zu verschleiern, die die Tat in die Nähe des Betrugs gerückt hätten, unternahm sie allerdings nicht. Die erlangte Deliktssumme ist mit Fr. 19'606.20 als durchaus bedeutend zu bezeichnen. Innerhalb des nach oben engen Strafrahmens mit einer Höchststrafe von nur einem Jahr Freiheitsstrafe ist ihr Verschulden in objektiver Hinsicht als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen.
Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wiederum aus rein finanziellem Tatmotiv, womit dieses als egoistisch zu bezeichnen ist. Eine Notlage ist auch diesbezüglich zu verneinen. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen. Als Strafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen.
Asperation
Für die Vorwürfe des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossiers 1 und 3 sind total 3 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Dossier 7 beträgt 3 Monate. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, von diesen insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe 4 Monate Freiheitsstrafe auf die Einsatzstrafe von 3 Monaten anzurechnen.
Fazit bezüglich Tatkomponente
Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren als noch leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
Täterkomponente, Nachtatverhalten und weitere Zumessungsgründe
Geständnis/Reue und Einsicht
Die Beschuldigte ist geständig, womit sie das Verfahren erleichterte, selbst wenn die Beweislage von Anfang an klar war. Wie schon erwähnt (vgl. vorne unter Errw.II.2.5.2.), machte die Beschuldigte geltend, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (Prot. I S. 15 f.; Urk. 74
S. 10 und 12). Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Das Nachtatverhalten ist aber aufgrund des Geständnisses strafmindernd zu berücksichtigen.
Vorstrafe, Delinquieren trotz in Aussicht stehendem Verfahren
Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Deliktszeitraum erstreckte sich damals vom 1. September bis 31. Dezember 2017. Der Deliktsbetrag war Fr. 4'212.75 (Urk. 6 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B-1/2019/10029254). Soweit die Beschuldigte im Jahr 2020 delinquierte, was zu Lasten der Geschädigten E. und B. gemäss Dossiers 1 und 3 der Fall war, liegt ein Delinquieren während laufender Probezeit einer Vorstrafe vor, wobei sich die Beschuldigte von der gegen sie ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht vom Begehen erneuter Vermögensdelikten abhalten liess.
Der vorliegend zu beurteilende Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung wurde im Tatzeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 20. März 2019 begangen und präsentiert sich somit als Fortsetzung derjenigen Delinquenz, die zur Vorstrafe führte. Insoweit delinquierte die Beschul- digte noch ohne Vorstrafe.
Diejenigen Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die noch vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 begangen wurden – Deliktszeitraum zwischen dem 27. Juli und 30. August 2019 zu Lasten des Geschädigten F. –, erfolgten im Zeitraum der Einleitung jenes Verfahrens bzw. als dieses bereits anlief (vgl. Strafanzeige des Amts für ... des Kantons Zürich vom 8. Juli 2019, erste polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom
9. August 2019 [Urk. 2 und Urk. 4/1 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B- 1/2019/10029254]). Entsprechende Vorabklärungen des Amts für ... mittels einer Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne eines rechtlichen Gehörs vom 7. Februar 2019 unter Hinweis, dass ggf. eine Strafanzeige erfolgen könnte, fanden dagegen bereits früher statt [Urk. 3/17 in Beizugsakten Gesch.-Nr. B- 1/2019/10029254]). Die Tathandlungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vor dem Ersturteil beging die Beschuldigte mithin zwar teilweise noch vor dem bereits laufenden Strafverfahren, sie musste jedoch damit rechnen, dass ein solches eingeleitet würde.
Soweit die Beschuldigte trotz Vorstrafe innert laufender Probezeit der Vorstrafe bzw. trotz in Aussicht stehendem Strafverfahren delinquierte, ist dies straferhöhend zu berücksichtigen.
Ebenfalls im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt werden darf, dass die Beschuldigte eingestandenermassen während dem vorliegenden Strafverfahren erneut unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung bezog. Dies tat sie ebenfalls trotz Vorstrafe und innert laufender Probezeit der Vorstrafe (vgl. dazu vorne unter Erw. II.2.5.2.).
Persönliche Verhältnisse/Vorleben
Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse und ihres Vorlebens machte die Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz Angaben, auf die zu verweisen ist. Sie kam im Jahr 1999 in die Schweiz und absolvierte hier die Oberstufe. Nach Abschluss der Sekundarstufe C machte sie ein Praktikum in der G. , suchte anschliessend erfolglos eine Lehrstelle, weshalb sie elf weitere Jahre als ungelernte Mitarbeiterin in der G. arbeitete. Daraufhin verliess sie die G. und arbeitete bei der H. AG und bei I. Winterhur. Im Jahr 2020 war sie arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenkasse. Sie ist geschieden und hat einen Sohn in der Schweiz, der beim Vater lebt. Seit – im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids – bald fünf Jahren ist sie in einer Beziehung mit ihrem ebenfalls hier wohnhaften Schweizer Freund J. . Ab Ende
September 2021 arbeitete sie mit einem 100 %-Pensum beim K. im
L. zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 54'600.–. Zudem weist sie Schulden zwischen Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– auf (Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 13 ff.; Urk. 46; Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bzw. auf dem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereichten Datenerfassungsblatt samt Beilagen führte die Beschuldigte aktualisierend aus, seit 1. Februar 2022 mit einem 80%-Pensum beim M. in Winterthur zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 41'600.– zu arbeiten und nach wie vor in einer Beziehung mit ihrem Freund J. zu sein (Urk. 71 und Urk. 74 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten – insbesondere auch nicht aus der von der Verteidigung ins Feld geführten Scheidung, auch wenn diese für die Beschul- digte zweifellos nicht leicht gewesen sein dürfte (Urk. 77 S. 4).
Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist bei der Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihr mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.
Verfahrensdauer/Zeitablauf
Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend beförderlich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht.
Fazit bezüglich Täterkomponente
Insgesamt sind mit dem Geständnis ein strafminderndes Zumessungskriterium und mit der teilweise zu berücksichtigenden Vorstrafe, dem Delinquieren trotz in Aussicht stehendem Strafverfahren sowie den neuerlichen eingestandenen Tathandlungen straferhöhende Zumessungskriterien im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, die zu berücksichtigen sind. Die straferhöhenden Kriterien überwiegen dabei leicht. Unter dem Titel der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens erscheint es daher angezeigt, die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Freiheitsstrafe von 7 Monaten um 1 Monat auf insgesamt 8 Monate zu erhöhen.
Gesamtwürdigung
In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
Mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Tatkomponente
Die Beschuldigte verübte im Zeitraum zwischen dem 21. Januar 2020 und dem
14. April 2020 insgesamt sechs geringfügige betrügerische Missbräuche einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu Lasten der Geschädigten B. , C. , D. und N. AG mit einer gesamten Deliktssumme von Fr. 760.64. Hinzu kommen weitere versuchte Tathandlungen im Zeitraum zwischen 5. und 31. März 2020 zu Lasten der Geschädigten Neil C. und Burkhard D. . Straferhöhend wirkt entsprechend die Tatmehrheit, strafmindernd wirkt, dass es bei letzteren Handlungen lediglich beim Versuch blieb. Ansonsten kann bezüglich der objektiven Tatschwere und des subjektiven Verschuldens auf das vorstehend unter Erw. II.4.1. Ausgeführte verwiesen werden. Das Verschulden wiegt innerhalb des Strafrahmens von Übertretungen noch eher leicht.
Täterkomponente
Hierzu kann auf das vorstehend unter Erw. II.5. Ausgeführte verwiesen werden. So wirkt insbesondere strafmindernd das Geständnis, während straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte trotz Vorstrafe und deren laufender Probezeit delinquierte. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die neuerlichen eingestandenen Tathandlungen. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht. Zu beachten ist bei der Bemessung der Busse, dass die Beschuldigte wie vorstehend dargelegt (Erw. II.5.3.) in finanziell knappen Verhältnissen lebt.
Fazit bezüglich Übertretungen
In Würdigung der dargelegten Zumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 500.– angemessen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug bezüglich der ausgesprochenen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 60 S. 25). Die Staatsanwaltschaft beantragt den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 37 S. 12; Urk. 65 S. 6; Urk. 75 S. 1). Die Verteidigung beantragt im Voll-
zugspunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 69 S. 2; Urk. 77 S. 1).
Rechtliche Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (H EIMGARTNER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Subsumtion
In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingen Vollzugs nichts entgegen, da die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt und die Beschuldigte bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
In subjektiver Hinsicht liegt wie vorstehend dargelegt (Erw. II.2.5.1 und 5.2.) bezüglich eines Teils der Vorwürfe ein Delinquieren trotz einschlägiger Vorstrafe und hinsichtlich eines weiteren Teils der Vorwürfe ein Handeln trotz in Aussicht stehendem bzw. bereits laufendem Strafverfahren vor, was von einer insoweit geringen Einsicht der Beschuldigten zeugt. Die neuerlichen eingestandenen Tathandlungen wecken ebenfalls Bedenken bezüglich der Legalprognose. Es bestehen daher doch einige Bedenken, ob der Beschuldigten die grundsätzlich zu vermutende gute Prognose nicht zu widerlegen ist. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass im vorliegenden Verfahrens mittels einer Freiheitsstrafe von 8 Mona-
ten eine klar strengere Sanktion ausgesprochen wird, als dies noch im Strafbefehlsverfahren von 2019 der Fall war. Insoweit besteht die begründete Hoffnung, die Beschuldigte werde sich durch den im Fall einer erneuten Verurteilung drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte genügend abschrecken lassen. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Den verbleibenden Bedenken ist mittels Ansetzung einer längeren Probezeit angemessen Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen.
Busse
Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 500.– ist deshalb zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz sah im angefochtenen Entscheid von der Anordnung einer Lan- desverweisung der Beschuldigten ab (Urk. 60 S. 30). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung wie schon vor Vorinstanz die Anordnung einer Landesverweisung der Beschuldigten von fünf Jahren (Urk. 37 S. 12; Urk. 65 S. 7; Urk. 75 S. 1). Die Verteidigung beantragt in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 69 S. 2; Urk. 77 S. 1).
Rechtliche Grundlagen
Die obligatorische Landesverweisung, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer,
der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anord- nung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O. Art. 66a N 25).
Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der beson- deren Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_690/2019 vom 4.12.2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den schwerwiegenden
persönlichen Härtefall gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September, 6B_659/2018, 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2019, 6B_873/2018, E. 3.1.). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor Inkrafttreten des Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018, SB180247-O, E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3.), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017, SB170246-O, E. 3.5).
Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März
2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
Art. 66a Abs. 3 StGB ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, da die Taten weder in entschuldbarer Notwehr noch in entschuldbarem Notstand begangen wurden.
Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
Subsumtion
Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wird (Urk. 60 S. 28), hat sich die Beschuldigte vorliegend im Zeitraum vom 19. Januar 2018 bis zum 20. März 2019 des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB um eine Katalogtat handelt. Als Staatsangehörige der Republik Kosovo ist die Beschuldigte eine Ausländerin, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Sie wäre somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten der Beschuldigten ausfiele.
Härtefallprüfung
Die Beschuldigte kam im Alter von rund 12 Jahren in die Schweiz, besuchte hier die Sekundarschule und absolvierte hier ihr gesamtes Erwerbsleben als Jugendliche und junge Erwachsene. Auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinne hier aufwuchs, verbrachte sie doch eine Vielzahl der ihre Persönlichkeit prägenden Lebensjahre in der Schweiz. Sie spricht Schweizerdeutsch und ist hier sozial und kulturell verwurzelt. Gemäss ihren plausiblen und nicht widerlegbaren Angaben ist sie seit bald sechs Jahren in einer Beziehung mit ihrem ebenfalls hier wohnhaften Schweizer Freund bzw. Verlobten J. . Zu ihren ebenfalls in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern hat sie eine grundsätzlich gute Beziehung und sie pflegt mit ihnen einen regelmässigen Kontakt. Ebenfalls in der Schweiz beim Vater und Ex-Mann der Beschuldigten lebt der elfjährige Sohn der Beschuldigten. Ihre Beziehung zum Sohn ist ebenfalls als gut zu bezeichnen wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Kontakt zwischen Mutter und Sohn offenbar nicht regelmässig stattfindet und eher sporadischer Natur zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 8 ff.; Urk. 74 S. 1 ff.).
Wenn die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren der Beschuldigten vorwirft, sie habe keine Berufslehre absolviert (Urk. 65 S. 4 und Urk. 75 S. 7), so
ist dem entgegenzuhalten, dass dies bisweilen durchaus für viele Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in der Schweiz geboren wurden, eine hohe Hürde darstellt, wenn sie wie die Beschuldigte aus der Sekundarschule C ins Erwerbsleben einsteigen. Daraus abzuleiten, die Beschuldigte habe gewissermassen aus eigenem Verschulden keine guten Voraussetzungen für eine Teilnahme am legalen Wirtschaftsleben geschaffen, ist jedenfalls nicht angängig, zeigt doch die Biografie der Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. II.5.3.), dass sie zumindest grösstenteils einer Erwerbstätigkeit nachging, was denn auch die Staatsanwaltschaft mit der Formulierung ging einige Zeit keiner geregelten Arbeit nach (Urk. 65 S.
4) implizit einräumt. Auch heute ist die Beschuldigte mit einem 80%-Pensum im Detailhandel tätig (vgl. vorstehend Erw. II.5.3.).
Die Beschuldigte weist gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– auf, die vornehmlich aus den unrechtmässig bezogenen Leistungen stammen. Wie schon erwähnt (vgl. vorne unter Errw.II.2.5.2.), machte die Beschuldigte zwar geltend, damit begonnen zu haben, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (Prot. I S. 15 f.; Urk. 74 S. 10 und 12). Solche Rückzahlungen sind indes nicht dokumentiert bzw. belegt. Hinzu kommt, dass ihre Schulden laufend wachsen, weil sie ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommt und diese durch die öffentliche Hand bevorschusst werden (Urk. 74 S. 12 f.).
Wenn die Vorinstanz ausführt, der bereits am 23. September 2019 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ausgestellte Strafbefehl sowie die hier begangenen Delikte liessen nicht den Schluss zu, die Beschuldigte missachte die Schweizerische Rechtsordnung lebe ausserhalb der legalen Gesellschaft, vielmehr habe die Beschuldigte in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen, sich rechtskonform zu verhalten bzw. sie habe diese nach aussen sichtbar manifestiert, indem sie sich erfolgreich um eine Arbeitsstelle bemüht habe und sich einer freiwilligen psychologischen Behandlung unterziehe (Urk. 60 S. 28), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit der Legalprognose ist zwar zu berücksichtigen, dass – auch wenn hierzu selbstverständlich eine Gesamtwürdigung zu machen ist – insbesondere bezüglich der
Katalogtat des Art. 148a StGB keine Delinquenz während laufender Probezeit ei- ner Vorstrafe eines laufenden bereits in Aussicht stehenden Strafverfahrens vorliegt. Entgegen der Vorinstanz ist die Legalprognose der Beschuldigten jedoch keineswegs ungetrübt. Zwar sind die von der Vorinstanz erwähnten Anstrengungen der Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, anzuerken- nen. Die Beschuldigte ist aber gemäss den von ihr in der polizeilichen Einver- nahme vom 28. Juni 2022 eingestandenen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Zeitraum von September bis Dezember 2020 erneut – nunmehr bereits zum dritten Mal – bezüglich der Katalogtat des Art. 148a StGB mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Diese neuerlichen Tathandlungen – von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis hatte – erfolgten trotz einschlägiger Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019) und innert der Probezeit der Vorstrafe sowie während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorne erwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird (vgl. dazu ausführlich Erw. II.2.5.2.). Das Verhalten der Beschuldigten ist offensichtlich Ausdruck ihrer Mühe, sich an Regeln bzw. an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschuldigte habe zum Kosovo praktisch keine Verbindung und dort keine Bezugspersonen mehr (Urk. 60
S. 29), so ist das in dieser Absolutheit eher skeptisch zu betrachten. So führte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung an, dass ihre Grossmutter und ihr Onkel im Kosovo lebten und ihre Familie regelmässig in den Kosovo reise. Ihre Geschwister seien mit kosovarischen Männern verheiratet und reisten jeweils mit ihnen in den Kosovo (Urk. 74 S. 9). Dass die Beschuldigte als geschiedene Frau, die ihr gesamtes Leben als Jugendliche und Erwachsene in der Schweiz verbrachte und im Kosovo nie berufstätig war, sich im Kosovo wohl nur mit erheblichen Schwierigkeiten reintegrieren könnte, ist aber wohl durchaus richtig. Gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken wür- den, sind indes keine ersichtlich. Es ist aufgrund ihrer Arbeitserfahrung davon
auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar ist, im Kosovo eine vergleichbare Arbeit im Detailhandel zu finden, zumal sie auch die Landessprache beherrscht.
In Bezug auf das Vorbringen der Beschuldigten, sie sei nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann von dessen Familie im Kosovo bedroht worden (Urk. 74 S. 11-13), ist festzuhalten, dass dies durchaus vorstellbar ist. Eine aktuelle, konkrete und nachvollziehbare Bedrohungssituation wurde von der Beschul- digten indes nicht geschildert. Ihre Angaben sind überwiegend pauschaler Natur. Angesichts dessen, dass der Ex-Mann bereits wieder geheiratet hat, erscheint ei- ne solche denn auch nicht plausibel.
Der elfjährige Sohn der Beschuldigten lebt beim Vater, so dass das Kind die Schweiz nicht ebenfalls verlassen müsste. Der Vater nimmt die Hauptbetreuung wahr. Indessen würden regelmässige Kontakte zwischen Mutter und Kind so erheblich erschwert, wobei solche noch durch das zerrüttete Verhältnis der Beschuldigten zu ihrem Ex-Ehemann und Vater des Sohnes erschwert wären. Gemäss den eigenen Angaben der Beschuldigten, finden auch heute schon keine regelmässigen Kontakte zwischen ihr und ihrem Sohn statt (Urk. 74 S. 4). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte die Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu ihrem Sohn aber immerhin per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in ihrer Heimat pflegen.
Für ihre neue Partnerschaft gilt, dass die Beschuldigte trotz entsprechender Fragen durch das Berufungsgericht nicht geltend machte, dass es ihrem neuen Partner unmöglich unzumutbar wäre, ihr ins Heimatland zu folgen, sondern sie vielmehr ausführte, sie hätten diese Frage miteinander besprochen (Urk. 74 S. 13), diese Möglichkeit damit offenbar ernsthaft in Betracht gezogen wurde.
Aufgrund der geschilderten Umstände stellt die Landesverweisung für die Beschuldigte durchaus eine gewisse persönliche Härte dar. Ob es sich jedoch um einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB handelt, muss nicht abschliessend beurteilt werden, zumal – wie zu zeigen sein
wird – das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Güterabwägung
Den geschilderten Interessen der Beschuldigten steht das Interesse der Schweiz, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Leib und Leben zu gewährleisten und damit schwere Delikte einzudämmen, gegen- über. Die seitens der Vorinstanz hierzu vorgebrachten Argumente ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 60 S. 30). So ist ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB keineswegs nur knapp zu verneinen angesichts einer Deliktssumme von fast Fr. 20'000.– in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. D ONATSCH, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., N 10 zu Art. 148a). Innerhalb des Tatbestands von Art. 148a StGB ist das Verschulden der Beschuldigten wie vorstehend gezeigt angesichts des tiefen oberen Strafrahmens von nur einem Jahr Freiheitsstrafe als keineswegs mehr leicht zu bezeich- nen.
Die Legalprognose der Beschuldigten fällt entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 30) keineswegs günstig aus. Gemäss den neuerlichen von der Beschuldigten eingestanden Tathandlungen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Zeitraum von September bis Dezember 2020 ist die Beschuldigte nach der mit dem vorerwähnten Strafbefehl erfolgten und der heutigen Verurteilung erneut bezüglich der Katalogtat des Art. 148a StGB mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Diese neuerlichen Tathanderfolgten trotz einschlägiger Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019) und innert der Probezeit der Vorstrafe sowie während dem vorliegenden Strafverfahren, wobei die Beschuldigte aufgrund des vorne erwähnten Tätigwerdens des Amts für ... damit rechnen musste, dass dieses auch auf den Tatvorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung ausgedehnt wird (vgl. dazu Erw. IV.3.2.4. und II.2.5.2.). Die Beschuldigte kann nicht als einsichtig und ihre Delinquenz – insbesondere bezüglich der Katalogtat – muss als beständig bezeichnet werden. Ihr kann nicht merklich zugutegehalten werden, dass sie seither nicht mehr delinquiert hat, zumal seit
den von ihr eingestandenen Tathandlungen von September bis Dezember 2020 noch nicht einmal zwei Jahre und damit zu wenig Zeit vergangen ist.
Zu betonen gilt es im Übrigen, dass die Beschuldigte nicht etwa aufgrund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat sie sich aus freien Stücken aktiv dazu entschlossen, auf mehreren unerlaubten Wegen an Geld zu kommen. Sie ging vorsätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf das Eigentum der Geschädigten und missbrauchte das ihr seitens des Staats als Versicherungsnehmerin entgegengebrachte Vertrauen schwer.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung der Beschuldigten besteht.
Bezüglich der persönlichen Interessen der Beschuldigten ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Wie ausgeführt, bestehen auf Seiten der Beschuldigten beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fällt vor allem auch die tatsächlich bestehende persönliche Beziehung zum in der Schweiz beim Vater lebenden elfjährigen Sohn. Da der Sohn beim Vater lebt und dieser die Hauptbetreuung wahrnimmt, sind die Auswirkungen auf das Familienleben einer Ausweisung der Beschuldigten etwas zu relativieren zumal auch heute schon kein intensiver, regelmässiger Kontakt zwischen Mutter und Sohn zu bestehen scheint (Urk. 74 S. 4). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte die Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu ihrem Sohn per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in ihrer Heimat pflegen. Die Ausweisung steht nicht dem Kindeswohl ihres minderjährigen Sohnes entgegen. Eine Reintegration der Beschuldigten im Kosovo ist sodann zwar schwierig, aber als möglich und zumutbar anzusehen.
In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 60 S. 30), dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.
Dauer der Landesverweisung
Das Verschulden der Beschuldigten ist wie vorstehend dargelegt keineswegs mehr als leicht zu bezeichnen. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Monaten befindet sich indes im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann ist die enge familiäre Bindung der Beschuldigten zu ihrem hier lebenden minderjährigen Sohn und ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber der Beschul- digten aufgrund der von ihr ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erheblich. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Lan- desverweisung auf die Minimaldauer von 5 Jahren festzusetzen.
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
Die Staatsanwaltschaft hat explizit auf den Antrag verzichtet, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Prot. II S. 7). Mit Blick auf das Verschulden der Beschuldigten und die auszufällende Freiheitsstrafe erweist sich eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als unverhält- nismässig, weshalb davon abzusehen ist.
Ausgangslage
Die Vorinstanz ordnete die Vernichtung bzw. gutscheinende Verwendung diverser Gegenstände durch die Lagerbehörde an, worunter sich auch ein iPhone 11Pro Max der Beschuldigten befindet. Dieses wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 69 StGB als Gegenstand, der zur Begehung einer Straftat diente, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 60 S. 34 f.). Die Verteidigung beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das besagte Mobiltelefon sei der Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen wird Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids nicht angefochten (Urk. 69 S. 2 und Urk. 77 S. 1).
Rechtliche Grundlagen
Beschlagnahmung nach StPO
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Einziehung nach Art. 69 und 70 StGB
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Ferner verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
Subsumtion
Nicht angefochtene Einziehung weiterer Gegenstände
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 (Urk. D1/8/6) beschlagnahmten, nachfolgenden Gegenstände sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei hierfür auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 60 S. 35):
1 Kerastase Paris, Bain Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'026)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'037)
1 Kerastase Paris, Masque Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'048)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste Creatine R (angebraucht) (A013'689'060)
1 Opalex No. 5 (angebraucht) (A013'689'082)
- 1 Opalex No. 5 (A013'689'093)
2 Kerastase Paris Specifique Animexil (angebraucht) (A013'689'117)
1 Opalex No. 7 (angebraucht) (A013'689'128)
1 Kerastase Paris Serum Extentioniste (angebraucht) (A013'689'139)
1 Parfüm Dior Poison Girl (angebraucht) (A013'689'140)
2 Packungen Mesoslim (angebraucht) (A013'689'162)
1 Medienstick Metall/Holz (A013'689'365).
iPhone 11Pro Max
Wie seitens der Verteidigung (Urk. 69 S. 4 und Urk. 77 S. 5) zutreffend darauf hingewiesen wurde, reicht es für die Anordnung einer Sicherungseinziehung ei- nes Gegenstands, der zur Begehung einer Straftat diente, gemäss Art. 69 StGB nicht aus, dass es sich dabei um Tatwerkzeug handelte. Kumulativ muss die Gefahr einer weitere deliktischen Verwendung bestehen (H EIMGARTNER, in: Do- natsch/ Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., N 7 zu Art. 69). Wird auf dem vorliegend zur Diskussion stehenden Mobiltelefon sichergestellt, dass die damit fotografierten Kreditkartendaten der Geschädigten so gelöscht werden, dass sie nicht wiederhergestellt werden können, steht einer Herausgabe des besagten Mobiltelefons an die Beschuldigte aber auch Drittpersonen nichts entgegen. Selbstredend hat eine solche Löschung vorgängig zur Herausgabe auf Kosten der Beschuldigten durch die Lagerbehörde bzw. eine von ihr zu beauftragende, technisch kompetente Stelle zu erfolgen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 beschlag- nahmte iPhone 11Pro Max (A013'689'151) ist der Beschuldigten daher ab Vollstreckbarkeit und nach auf Kosten der Beschuldigten und unter deren Mitwirkung erfolgter Löschung sämtlicher Kreditkartendaten der Geschädigten herauszugeben. Stellt die Beschuldigte innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren, ist das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen.
Kosten der amtlichen Verteidigung
Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'001.91 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 78). Ihre Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung rund 3 ¾ Stunden gedauert hat (Prot. II S. 4 ff.), ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'250.– (inklusive rund fünf Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und eine Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kostenauferlegung
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung weitgehend im Strafpunkt und vollumfänglich bezüglich der Frage der Landesverweisung, während sie bezüglich des Vollzugs der Freiheitsstrafe unterliegt. Die Beschuldigte unterliegt demgegenüber weitgehend im Strafpunkt und vollumfänglich bezüglich der Frage der Landesverweisung, während sie im untergeordneten Nebenpunkt der verlangten Herausgabe des Mobiltelefons sowie bezüglich des Vollzugs obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und im weiteren Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht bezüglich
drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Hinsichtlich des (geringfügigen) Diebstahls (Dossier 2) wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen, teilweisen versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, sowie
des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Vom Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
23. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
7. (…)
8. (…)
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 143.55 [B. ], Fr. 293.60 [C. ] und Fr. 495.75 [D. ] zu be-
zahlen. Im übrigen Umfang wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 150.00 Auslagen (Gutachten);
Fr. 12'466.00 Entschädigung amtliche Verteidigung MLaw X. MwSt und Barauslagen),
Fr. 15'516.00 Total.
(inkl.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte A. einer Busse von Fr. 500.–.
wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:
1 Kerastase Paris, Bain Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'026)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'037)
1 Kerastase Paris, Masque Extentoiniste (angebraucht) (A013'689'048)
1 Kerastase Paris, Fondant Extentoiniste Creatine R (angebraucht) (A013'689'060)
1 Opalex No. 5 (angebraucht) (A013'689'082)
- 1 Opalex No. 5 (A013'689'093)
2 Kerastase Paris Specifique Animexil (angebraucht) (A013'689'117)
1 Opalex No. 7 (angebraucht) (A013'689'128)
1 Kerastase Paris Serum Extentioniste (angebraucht) (A013'689'139)
1 Parfüm Dior Poison Girl (angebraucht) (A013'689'140)
2 Packungen Mesoslim (angebraucht) (A013'689'162)
1 Medienstick Metall/Holz (A013'689'365).
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 beschlagnahmte iPhone 11Pro Max (A013'689'151) wird der Beschul- digten ab Vollstreckbarkeit und nach auf Kosten der Beschuldigten und unter deren Mitwirkung erfolgter Löschung sämtlicher Kreditkartendaten der Geschädigten herausgegeben.
Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'250.00 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im übrigen Betrag auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an ...@....zh.ch)
die Privatklägerschaft D. , B. und O. GmbH
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 6 und 7.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 13. Oktober 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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