Zusammenfassung des Urteils SB220162: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin hat in einem Verfahren zur Revision eines Scheidungsurteils entschieden. Der Revisionskläger A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hatte Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau eingereicht. Nachdem der Revisionskläger die Beschwerde zurückzog, wurde das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 wurden dem Revisionskläger auferlegt, während der Gegenpartei keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne besteht innerhalb von 30 Tagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220162 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 06.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache öffentliche Warnung vor Verkehrskontrolle |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Warnung; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Busse; Warnungen; Person; Personen; Account; Verfahren; Vorinstanz; Sinne; Posts; Kontrolle; Verkehrskontrolle; Tatschwere; Polizeikontrolle; Geschwindigkeitskontrolle; Verkehrskontrollen; Berufungsverfahren; Anzahl; Polizeikontrollen; Verhalten; Accounts; Follower; Entschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 98a SVG ; |
Referenz BGE: | 125 IV 242; 130 IV 111; 130 IV 58; 133 IV 1; |
Kommentar: | Schweizer, Praxis, 3. A., Zürich, Art. 428 StPO , 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220162-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 6. September 2022
in Sachen
vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser,
Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X. ,
betreffend mehrfache öffentliche Warnung vor Verkehrskontrolle
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. September 2021 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen öffentlichen Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'400.00 Total Kosten.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 37 S. 2, schriftlich)
Es sei das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen öffentlichen Warnung vor Verkehrskontrollen (schwerer Fall) im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 98a Abs. 4 SVG.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90.-- (entsprechend CHF 9'000.--).
Es sei die Geldstrafe als vollziehbar zu erklären.
Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 40 S. 2, schriftlich)
Es sei das Verfahren – wie von der Berufungsklägerin beantragt – im Schriftverfahren durchzuführen.
Im Übrigen seien die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen.
Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte für seine Vertretungskosten vor der Vorinstanz angemessen zu entschädigen.
Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien teilweise aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % sowie Mwst. von 7.7 %) zulasten der Staatskasse.
Erwägungen:
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom
24. Dezember 2021 Anschlussberufung anmelden (Urk. 28). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 2. März 2022 reichte die Staatsanwaltschaft am 11. März 2022 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 31; Urk. 37).
2. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). Mit Eingabe vom
31. März 2022 liess der Beschuldigte seine Anschlussberufungserklärung samt Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 40; Urk. 41/1-6).
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 42). Mit Eingabe vom 26. April 2022 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Berufungserklärung und reichte ihre Berufungsantwort zur Anschlussberufung des Beschuldigten ein (Urk. 46). Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 liess der Beschuldigte seine Berufungsantwort und die Replik zur Anschlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft einreichen (Urk. 50). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 12. Mai 2022 (Urk. 54). Beweisanträge wurden keine gestellt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen mehrfacher öffentlicher Warnung vor Verkehrskontrollen (schwerer Fall) im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 98a Abs. 4 SVG und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 37 S. 2). Der Beschuldigte ficht mit seiner Anschlussberufung die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Urk. 40 S. 2). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Sachverhalt
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 21. September 2021 zusammengefasst vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Instagram-Accounts
B. und C. in der Zeit vom 18. Februar bis 6. Mai 2021 insgesamt 5 Mal in der Story-Funktion die Standorte von sich gerade in Gange befindlichen polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mittels Radar veröffentlicht zu haben. Der Beschuldigte habe durch diese Veröffentlichung eine grosse Anzahl Perso- nen respektive die Öffentlichkeit vor den sich in Gang befindlichen Kontrollen gewarnt, was er gewusst und gewollt, zumindest als ernstlich möglich in Kauf ge- nommen habe. Aufgrund der Anzahl Personen, welche er habe erreichen können, sei die Warnung an eine unbestimmt grosse Zahl von Menschen erfolgt, weshalb es sich um einen schweren Fall handle. Hinsichtlich der Details der eingeklagten Sachverhalte – insbesondere des Wortlauts der jeweiligen Veröffentlichungen – ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 12 S. 2 ff.).
Sachverhaltserstellung
Der Beschuldigte hat die äusseren Sachverhalte im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt (Urk. D1/2; Urk. D1/3; Urk. D2/3; Prot. I S. 5 ff.) und ist davon auch im Berufungsverfahren nicht abgewichen. Allerdings machte er vor Vorinstanz geltend, dass es nicht seine Intention gewesen sei, mit diesen Posts vor Polizeikontrollen zu warnen, und er dies auch nicht in Kauf genommen habe
(Prot. I S. 11). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung die eingeklagten äusseren Sachverhalte als solche nicht in Abrede. Sie moniert einzig, dass es sich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht um einen schweren Fall öffentlichen Warnens handle, sondern – wie von der Vorinstanz erwogen
– nur der Grundtatbestand erfüllt sei (Urk. 40 S. 3), was nachfolgend zu prüfen ist (Erw. III.). Ferner machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe lediglich fahrlässig gehandelt, was bei der Tatschwere zu berücksichtigen sei (Urk. 21 S. 2).
Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb die äusseren Anklagesachverhalte erstellt sind. Der Beschuldigte bestreitet allerdings die subjektiven Sachverhaltselemente, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung betreffen. Was ein Täter wusste, wollte in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. III.3.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache öffentliche Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG (Urk. 34 S. 14) und ging damit von keinem schweren Fall aus.
Standpunkt der Parteien
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Verhalten des Beschuldigten erfülle nicht nur den Grundtatbestand von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG, sondern es handle sich um einen schweren Fall öffentlichen Warnens vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 4 SVG. Zur Begründung führte sie aus, der Begriff schwer sei auszulegen, nachdem der Gesetzgeber es unterlassen habe, diesen zu definieren. Zweifelsohne habe der Gesetzgeber mit der Qualifikation des Tatbestandes eine Bestrafung jener Täter bezweckt, welche berufsmässig an- nähernd berufsmässig, welche gewerbsmässig eine grosse Anzahl von Personen vor Kontrollen warnen und durch ihr Verhalten polizeiliche Massnahmen und Aktionen bewusst in einem grösseren Ausmass torpedieren würden. Die bisherige Gerichtspraxis beschränke sich bei Verurteilungen gemäss Art. 98a Abs. 3 SVG jeweils auf den Übertretungstatbestand, wobei es auch zu Verurteilungen von Personen gekommen sei, welche in Sozialen Medien als Teilnehmer einer Gruppe polizeiliche Kontrollen respektive Radarkontrollen gemeldet und solchermassen vor diesen gewarnt hätten. Im vorliegenden Fall stelle sich die Sachlage im Vergleich zu bereits beurteilten Anklagen insofern anders dar, als der Beschul- digte nicht Teilnehmer der Gruppe gewesen sei, sondern Inhaber des Accounts, Administrator und einziger Berechtigter und Entscheidungsträger über gepostete Inhalte auf seinem Blog respektive Account. Die Begrifflichkeit schwer definiere sich vorliegend sicherlich durch die grosse Anzahl Personen, welche der Beschuldigte vor Kontrollen gewarnt habe. So habe dieser jeweils mehrere tausend Personen gewarnt, wobei die Örtlichkeiten sehr gut zu bestimmen gewesen seien. Zudem habe der Beschuldigte die Warnungen berufsmässig als Journalist betrieben. Auch wenn vordergründig keine pekuniären Absichten erkennbar gewesen seien, hätten die Warnungen gleichermassen dem beruflichen Fortkommen als Journalist gedient. Gleichzeitig seien die Warnungen aber insoweit nicht journalistischer Natur gewesen, als dass keine Auseinandersetzung mit dem Thema Geschwindigkeitsoder Polizeikontrollen erfolgt sei, sondern vielmehr der Beschul- digte sich die Warnung als reine Warnung vor Kontrollen zu eigen gemacht habe. Die Warnungen hätten auch nicht der Verkehrssicherheit gedient, sondern lediglich der Torpedierung polizeilicher Massnahmen und einem Sich-lustig-Machen darüber. Als relevant in Bezug auf die Definition von schwer dürfe auch nicht
ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte nicht nur einmal vor Radar- und Polizeikontrollen gewarnt habe, sondern dies regelmässig und wann immer möglich, insgesamt in einer Zeitspanne von knapp 2 Monaten 5 Male, wobei er in vier Malen jeweils mehrere tausend Abonnenten – tatsächlich über 6'000 – erreicht habe und einmal über 1'000. Damit könne dem Verhalten des Beschuldigten auch ein mit einem gewissen Organisationsgrad behaftetes Vorgehen in ei- nem modernen Medium zugerechnet werden. Bei den Warnungen handle es sich um reine Warnungen, dass an der jeweiligen Örtlichkeit zur Veröffentlichungszeit Polizeirespektive Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden seien. Daraus erhelle sich auch, dass durch die durch den Beschuldigten vorgenommenen Posts eben die Warnungen nicht eventualvorsätzlich erfolgt seien, sondern mit direktem Vorsatz. Entsprechend sei der Beschuldigte der mehrfachen öffentlichen Warnung vor Verkehrskontrollen (schwerer Fall) im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 98a Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 37 S. 2 ff. und Urk. 46).
Demgegenüber bringt die Verteidigung vor, es handle sich eindeutig um keinen schweren Fall öffentlichen Warnens. Soweit die Staatsanwaltschaft sich auf die grosse Zahl an angesprochenen Personen des Instagram-Accounts beziehe, habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass bereits der Grundtatbestand erfordere, dass sich die Warnung an beliebig viele Personen richte. Ein Warnen einer Personengruppe im einstelligen bzw. tiefen zweistelligen Bereich stelle – auch in Social Media – gerade keinen Fall öffentlichen Warnens dar. Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf Warnungen im Internet, Facebook etc. werde gemäss öffentlich verfügbaren Quellen praxisgemäss in den meisten Kantonen ab 30 bis 50 Personen angenommen. Weiter handle es sich beim öffentlichen Warnen nicht um ein Erfolgsdelikt. Es gehe bei der Erfüllung des Tatbestan- des nicht primär darum, wie viele Personen gewarnt würden. Es müsse berücksichtigt werden, wenn eine Warnung nur wenige Minuten vor Ende einer Kontrolle erfolge und wie konkret dies ablaufe wie viele gewarnte Personen überhaupt ein Fahrzeug führen würden und effektiv gewarnt worden seien. Im Zusammenhang mit dem Argument der grossen Anzahl gewarnter Personen sei auf die Facebook-Gruppe Rennleitung SG verwiesen, welche gemäss Medienberichten
30'000 Mitglieder umfasse und ausschliesslich dazu diene, vor Verkehrskontrollen zu warnen. Auch dort und in ähnlich gelagerten Fällen sei gesamtschweizerisch lediglich auf den Grundtatbestand erkannt worden. Der Beschuldigte habe aller- dings deutlich weniger Abonnenten und sein Account diene nicht der Warnung vor Verkehrskontrollen, betrachte man die grosse Anzahl Posts und die geringe Anzahl an Warnungen. Vorliegend sei zwar klar, dass der Beschuldigte sich als sogenannter Citizen Journalist betrachte. Aus den Warnungen habe er aber weder geldwerte Leistungen bezogen noch sonst in irgendeiner Art und Weise in seinem beruflichen Fortkommen profitiert. Damit habe er nicht bloss nicht gewerbsmässig gehandelt, sondern er habe aus seiner Tätigkeit auch keinerlei Einnahmen generiert. Der Beschuldigte habe zudem fahrlässig gehandelt und die Strafbarkeit sei- nes Verhaltens nicht in Kauf genommen. Er habe die warnende Wirkung seiner Posts im Sinne der öffentlichen Warnung pflichtwidrig nicht bedacht. Dies ändere aber an der Qualifikation als leichter Fall nichts, weshalb der Beschuldigte lediglich im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG schuldig zu sprechen sei (Urk. 40
S. 3 ff. und Urk. 50 S. 2 ff.).
Würdigung
Den Grundtatbestand des öffentlichen Warnens vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG erfüllt, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen warnt. Der Begriff der Öffentlichkeit ist je nach Straftatbestand und der von ihm geschützten Rechtsgüter unterschiedlich auszulegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jede Äusserung als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgt, unabhängig von der Adressatenzahl. Als privat werden dabei insbesondere Äusserungen angesehen, die im Familien- und Freundeskreis einem anderen durch persönliche Beziehungen besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2.). Ob eine Handlung im privaten Kreis erfolgt eben öffentlich ist, muss anhand der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Strafbestimmung beurteilt werden. Dabei kann die Zahl der adressierten Personen zwar noch immer eine Rolle spielen. Je enger die Betroffenen aber untereinander verbunden sind, desto eher ist auch beim Vorliegen einer grösseren Anzahl von betroffenen
Personen noch von einem privaten Rahmen auszugehen (vgl. BGE 130 IV 111). Entscheidend ist aber jedenfalls stets das Verhältnis, welches unter allen Betroffenen herrscht, und nicht bloss jenes zwischen dem Urheber der Äusserung und den jeweiligen Adressaten. Gibt der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis der entsprechenden Aussage auf, indem er sie beispielsweise in einem Massenmedium verbreitet, ist die Öffentlichkeit zu bejahen. Eine Äusserung in den sozialen Medien hat als öffentlich zu gelten, soweit sie durch beliebige, nicht persönlich verbundene Personen eingesehen werden kann (FIOLKA, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 98a N 43 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 20 zu Art. 98a SVG). Auch gemäss den Erörterungen in der Botschaft sollen Warnungen als öffentlich gelten, wenn sie über das Internet auf frei zugänglichen Internetseiten bzw. über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter usw. verbreitet werden (BBl 2010 8485 und 8514).
Strafbar sind ausschliesslich konkrete Warnungen vor Polizeieinsätzen. Die Warnung muss sich auf eine zeitlich und örtlich klar definierte Kontrolle beziehen, sodass die Empfänger der Warnung genau erfahren, wann und wo sie sich auf Kontrollen einzustellen haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 zu Art. 98a SVG).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG erfüllt hat. So veröffentlichte er auf seinen Instagram-Accounts C. und B. die anklagegegenständlichen Posts mit diversen Standorten von gerade stattfindenden polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mittels Radar (vgl. Urk. D1/4-7; Urk. D2/2), wobei jeder, der auf Instagram angemeldet ist, diese beiden Accounts einsehen und sich als Follower anmelden kann, was vom Beschuldigten auch bestätigt worden ist (Urk. D1/3 S. 2). Seine Accounts verfügten im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Posts jeweils über zwischen 1'081 bis 6'456 Abonnenten. Die War- nungen wurden jeweils kurze Zeit nach Beginn der Polizeikontrollen veröffentlicht, und diese waren aufgrund der Angaben respektive der hinterlegten Fotos genügend konkret, sodass für Ortskundige einzig die anklagegegenständlichen Orte in Frage kamen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Warnungen erfolgten somit öffentlich und bezogen sich jeweils auf eine zeitlich und örtlich klar definierte polizeiliche Kontrolle, weshalb die objektiven Tatbestandselemente von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG erfüllt sind.
Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG kann die Tathandlung von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Faktisch führt aber die Umschreibung des Tatbestandes dazu, dass dieser in der Regel nur bei Vorsatz greift, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 98a SVG). Gemäss Aussagen des Beschuldigten will er mit seinen Instagram-Accounts Journalismus und Berichterstattung über Ereignisse in D. betreiben (Urk. D1/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 und S. 11). Zwar machte er sich nicht selber systematisch auf die Suche nach Polizeikontrollen, sondern er bekam die Meldungen mit Angaben zu Polizeikontrollen jeweils von Followern zugesandt und veröffentlichte diese dann so rasch als möglich, wodurch er zumindest in Kauf nahm, öffentlich vor laufenden Polizeikontrollen zu warnen. Der Beschuldigte handelte somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 9 f.) – in Bezug auf alle fünf Anklagesachverhalte zumindest eventualvorsätzlich. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG ebenfalls erfüllt. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – als schwerer Fall im Sinne von Art. 98a Abs. 4 SVG zu qualifizieren ist.
In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 98a Abs. 4 SVG). Die Norm erhebt die Übertretung nach Art. 98a Abs. 3 SVG bei besonderer Schwere somit zu einem Vergehen. Angesichts der Verschärfung in der Strafandrohung ist die Qualifikation einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber unterliess es, zu definieren, was unter einen schweren Fall zu subsumieren ist. Die Botschaft erwähnt lediglich das gewerbsmässige Handeln
bezüglich der Einführung von Geräten im Sinne von Art. 98a Abs. 1 SVG als Beispiel eines schweren Falls (BBl 2010 8514). In der Literatur wird ein schwerer Fall
bei gewerbsmässigem Handeln bejaht. Ebenso verhält es sich bei Verhaltensweisen, welche einen erheblichen Umfang entfaltet haben, was beispielsweise beim Verkauf bei der Einfuhr zahlreicher Radarwarngeräte der Fall ist. Entgeltliche Warnungen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. b SVG erfüllen hingegen nicht zwingend die Qualifikation; erforderlich ist vielmehr, dass der Täter daraus einen sehr grossen jedenfalls bedeutenden Gewinn erzielte, der die Tat in die Nähe der Gewerbsmässigkeit bringt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 23 zu Art. 98a SVG). Fer- ner wird festgehalten, dass in Bezug auf Art. 98a Abs. 3 lit. a und c SVG schwere Fälle gar nicht denkbar sind. Öffentliche, aber unentgeltliche Warnungen, selbst wenn diese einen sehr grossen Personenkreis erreichen, vermögen die Qualifikation grundsätzlich nicht zu erfüllen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 23 zu Art. 98a SVG). Eine weitere Auffassung hält einen schweren Fall lediglich für möglich, wenn eine grosse Anzahl von Geräten eingeführt wird, welche unter Absatz 1 fallen; andere schwere Fälle sind kaum denkbar (FIOLKA, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN, a.a.O., Art. 98a N 81). Die Qualifikation zu einem schweren Fall hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insbesondere die Schwere der Rechtsgutverletzung und das Verschulden des Täters zu berücksichtigen sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fordert bereits der Grundtatbestand eine öffentliche Warnung, welche sich an beliebig viele Personen richtet. Sofern es sich um eine unentgeltliche Warnung handelt, vermag diese die Qualifikation nicht zu erfüllen, selbst wenn sie einen sehr grossen Personenkreis erreicht. Entsprechend kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 37 S. 3) – nicht ausschlaggebend sein, dass die beiden Accounts des Beschuldigten zeitweise bis zu 6'444 Follower enthielten, welche von den anklagegegenständlichen Meldungen hätten Kenntnis erlangen können, zumal die Accounts vom Beschuldigten nicht ausschliesslich betrieben werden, um seine Follower vor laufenden Polizeikontrollen zu warnen. Zudem handelt es sich lediglich um 5 Posts, welche die Standorte der entsprechenden Polizeikontrollen bekanntgaben, was bereits mengenmässig von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser geringen Anzahl von Meldungen kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 37 S. 3) – auch nicht die Rede davon sein, der Beschuldigte habe diese Warnungen berufsmässig getätigt. Wie der Beschuldigte selber ausführte, will er mit seinen Accounts eine Art Berichterstattung direkt von den Strassen D. s betreiben (Urk. D1/2 S. 1). Bei seinen Beiträgen fällt auf, dass er vorwiegend Videos von Jugendlichen postet, welche eskalieren, wie er es selbst mehrfach in seinen Kommentaren nannte (vgl. Urk. 8). Ferner postete er immer wieder Bilder und Videos von defekten Sitzen anderen Mängeln in den Stadtbussen von D. Bilder schlafender, vermeintlich betrunkener Personen (Urk. 8 S. 8). Seine Posts und Beiträge mögen teilweise moralisch fragwürdig sein. Bei Durchsicht seiner beiden Instagram-Accounts fällt jedoch auf, dass den anklagegegenständlichen Posts eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt, da diese bereits mengenmässig neben den unzähligen anderen Posts gänzlich untergehen. Sinn und Zweck seiner Accounts ist es somit klarerweise nicht, ausschliesslich vor Polizeikontrollen zu warnen. Es liegt keine Spezialisierung auf die Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen vor, und seine Follower folgen seinen Accounts auch nicht nur, weil sie solche Warnungen erwarten. Zudem machte sich der Beschuldigte auch nicht selber systematisch auf die Suche nach Polizeikontrollen, sondern er bekam die Meldungen jeweils von Followern zugesandt und veröffentlichte diese dann. Dabei bediente er sich nicht eines ausgeklügelten Systems, um die Warnungen zu verschleiern, sondern er veröffentlichte die Standorte unverändert, so wie sie ihm mitgeteilt wurden. Der Beschuldigte hatte gar keinen Einfluss darauf, vor welchen Polizeikontrollen gewarnt wurde, sondern es war einzig dem Zufall überlassen, welche Standorte seine Follower ihm melden würden. Auch forderte er seine Follower nicht auf, ihm explizit War- nungen vor Polizeikontrollen zukommen zu lassen.
Der Beschuldigte erzielte mit der Veröffentlichung der anklagegegenständlichen Warnungen auch keine Einkünfte und – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 37 S. 3) – dienten diese auch nicht seinem beruflichen Fortkommen als Journalist, zumal es sich bei seinen Followern nicht um ei- ne Gruppe in den sozialen Netzwerken handelt, welche hauptsächlich dazu dient, vor Verkehrskontrollen zu warnen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 40 S. 4). Der Beschuldigte handelte somit nicht gewerbsmässig, und er erzielte mit den anklagegegenständlichen Posts auch keine bedeutenden Gewinne, welche die Tat in die Nähe der Gewerbsmässigkeit hätten bringen können.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 6 ff.) ist auch die Rechtsgutverletzung nicht als schwer zu taxieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichungen teilweise lediglich ein paar Minuten vor Beendigung der jeweiligen Polizeikontrollen erfolgten. So veröffentlichte der Beschuldigte den Post am 18. Februar 2021 beispielsweise um ca. 15.40 Uhr, wobei die Polizeikontrolle bereits um 15.55 Uhr endete, sodass die Warnung lediglich für die kurze Dauer von 15 Minuten hätte Wirkung erzielen können (Urk. D1/1 S. 2). Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Meldung vom 6. Mai 2021. Auch dort dauerte die Polizeikontrolle noch 15 Minuten fort, wobei das Foto die Identifikation des Stan- dortes nicht genau zuliess (Urk. D1/1 S. 3; Urk. 6). Zwar ist E. als Stadtteil von D. ein eingrenzbares Gebiet, die genaue Strasse lässt sich aber nicht zweifelsfrei benennen. Auch bei der veröffentlichten Meldung vom 7. Mai 2021 fällt es schwer, die Strasse zu identifizieren, an welcher das Foto entstanden ist (vgl. Urk. 7). Die Bezeichnung des Standortes F. grenzt das Gebiet zwar auf einen bestimmten Umkreis ein, allerdings ist eine solche Warnung klar weniger gravierend, als wenn eine Strasse bezeichnet wird. Zudem ist auch unklar, wie viele seiner Follower die entsprechenden Posts tatsächlich gesehen haben und ob diese dann als Fahrzeuglenker effektiv vor den jeweiligen Kontrollen gewarnt worden sind, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 40 S. 3 f.).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere aufgrund der geringen Anzahl von Warnungen, und angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht gewerbsmässig handelte respektive mit den anklagegegenständlichen Posts nicht nur keinen bedeutenden, sondern überhaupt keinen Gewinn erzielte, kein schwerer Fall im Sinne von
Art. 98a Abs. 4 SVG vorliegt. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten lediglich den Tatbestand von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG erfüllt.
Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen öffentlichen Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
Strafzumessung
Vorbemerkungen
Für die mehrfache öffentliche Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von
Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG ist eine Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (OFK / StGB - St. Heimgartner, StGB 106 N4). Die Warnung vom 29. April 2021 erweist sich als der schwerwiegendste Vorfall, zumal der Account des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt über 6'366 Abonnenten verfügte, die Veröffentlichung des Posts mit der Warnung vor der Geschwindigkeitskontrolle nur 8 Minuten nach Beginn der Kontrolle erfolgte, welche anschliessend noch gut 2 ½ Stunden fort- dauerte, und der Ort der Kontrolle für Ortskundige genau erkennbar war (vgl. Urk. D1/5), weshalb für diese Warnung eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, welche dann um die weiteren Vorfälle angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB
i. V. m. Art. 104 f. StGB).
Tatkomponenten
Tatvorwurf G. , Warnung vom 29. April 2021
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Warnung kurz nach Beginn der Geschwindigkeitskontrolle erfolgte, welche dann noch gut 2 ½ Stunden fortdauerte, wobei der Ort der Kontrolle für Ortskundige genau erkennbar war (Urk. D1/5). Der Account des Beschuldigten wies zu diesem Zeitpunkt 6'366 Abonnenten auf, sodass der Post eine gewisse Reichweite gehabt haben dürfte. Allerdings diente sein Account nicht ausschliesslich dazu, die Öffentlichkeit vor Verkehrskontrollen zu warnen, und er machte sich auch nicht selber systematisch auf die Suche nach Geschwindigkeitskontrollen mittels Ra- dar, sondern er bekam den entsprechenden Standort von einem Follower zugesandt und veröffentlichte diesen dann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte nicht eines ausgeklügelten Systems bediente, um die Warnung zu verschleiern, sondern er veröffentlichte den Standort unverändert, so wie er ihm mitgeteilt worden war. Zudem forderte er seine Follower nicht auf, ihm explizit Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen zukommen zu lassen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und durch die Veröffentlichung dieses Posts in Kauf nahm, dass die Öffentlichkeit vor der laufenden Geschwindigkeitskontrolle mittels Radar gewarnt wurde.
Insgesamt ist die Tatschwere als leicht zu bezeichnen und rechtfertigt ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 600.– Busse.
Tatvorwurf H. , Warnung vom 20. April 2021
Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Warnung eine Stunde nach Beginn der Geschwindigkeitskontrolle veröffentlicht worden war und diese anschliessend noch zwei Stunden fortdauerte. Die Bezeichnung Churz vor de H. in richtig E. (vgl. Urk. D2/2) ist ortskundigen Personen zu- dem bekannt, womit der Ort der Kontrolle genau bezeichnet ist. Die genaue Anzahl Abonnenten zu jenem Zeitpunkt ist nicht bekannt und wird in der Anklageschrift lediglich mit über mehrere tausend umschrieben (vgl. Urk. 12 S. 5), womit aber auch diese Warnung eine gewisse Reichweite gehabt haben dürfte. Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Punkte ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatvorwurf G. zu verweisen (Erw. IV.2.1.1.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und er die Warnung der Öffentlichkeit vor der laufenden Geschwindigkeitskontrolle durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm.
Insgesamt wiegt die Tatschwere im Vergleich zum Tatvorwurf G. weniger schwer. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von Fr. 500.– Busse erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
Tatvorwurf I. , Warnung vom 18. Februar 2021
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Anzahl der möglicherweise gewarnten Verkehrsteilnehmer viel tiefer war, da der Account des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt lediglich 1'081 Follower aufwies. Auch erfolgte die Warnung nur noch für kurze Zeit, da die Geschwindigkeitskontrolle bereits rund 15 Minuten nach Veröffentlichung des Posts beendet war. Verschul- denserhöhend zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kontrolllokalität (Bim […] I. ) sehr präzise umschrieben war (vgl. Urk. D1/4). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Punkte auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatvorwurf G. zu verweisen
(Erw. IV.2.1.1.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte.
Insgesamt ist die Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von Fr. 300.– Busse erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
Tatvorwurf E. , Warnung vom 6. Mai 2021
Zur objektiven Tatschwere ist auch bei diesem Tatvorwurf festzuhalten, dass der Post mit der Warnung erst ca. 15 Minuten vor Beendigung der gut
5-stündigen Verkehrskontrolle erfolgte, womit sich auch die Anzahl möglicherweise gewarnter Personen in Grenzen halten dürfte, selbst wenn der Account des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt über 6'444 Abonnenten verfügte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11 f.) ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ortsangabe mit der Bezeichnung E. (vgl. Urk. D1/6) weniger präzise war als diejenigen bei den Tatvorwürfen G. und I. . Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Punkte ist wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatvorwurf G. zu verweisen (Erw. IV.2.1.1.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte.
Insgesamt ist die Tatschwere ebenfalls als sehr leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von Fr. 300.– Busse erscheint angemessen und ist ebenfalls zu bestätigen.
Tatvorwurf F. , Warnung vom 7. Mai 2021
Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von der
4-stündigen Geschwindigkeitskontrolle lediglich eine Stunde vor Veröffentlichung und damit unbeeinträchtigt stattfinden konnte. Der Account des Beschuldigten wies zu diesem Zeitpunkt über 6'456 Abonnenten auf, sodass sein Post eine gewisse Reichweite erlangt haben dürfte. Allerdings wurde der Ort der Kontrolle we- nig genau bezeichnet (vgl. Urk. D1/7), was wiederum zu einer Relativierung der Beeinträchtigung der Geschwindigkeitskontrolle führt. Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Punkte ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatvorwurf G. zu verweisen (Erw. IV.2.1.1.).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und durch die Veröffentlichung dieses Posts in Kauf nahm, dass die Öffentlichkeit vor der laufenden Geschwindigkeitskontrolle mittels Radar gewarnt worden war.
Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist die Tatschwere insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren und die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von
Fr. 300.– Busse erscheint angemessen. Sie ist zu bestätigen.
Zwischenfazit
Die hypothetische Einsatzstrafe für den Tatvorwurf G. von Fr. 600.– Busse ist um die festgelegte Strafe für die weiteren Vorwürfe (insgesamt Fr. 1'400.–) angemessen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu ei- ner Erhöhung der Busse auf Fr. 1'800.–.
Täterkomponenten
Persönliche Verhältnisse
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er eine Lehre als Lebensmitteltechnologe absolviert habe. Er arbeite als Betriebsleiter und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'600.–/
Fr. 5'700.–. Vermögen habe er keines, sondern eine Kreditschuld in der Höhe von Fr. 20'000.–, welche er in monatlichen Raten à Fr. 600.– abzahle. Er sei ledig und wohne auch alleine (Urk. D1/3 S. 6; Prot. I S. 12).
Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 5'300.– betrage und er einen 13. Monatslohn erhalte. Für die Miete bezahle er Fr. 1'990.–, seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 240.– und für Steuern zahle er monatlich Fr. 600.–. Er habe kein Vermögen und auch keine Schulden (Urk. 41/1-6).
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Aspekte.
Vorleben
Der Beschuldigte weist 3 Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2015 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 300.– Busse bestraft. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
25. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Fr. 600.– Busse bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2020 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie Fr. 400.– Busse bestraft. Die Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die ersten beiden Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, und es sich bei allen drei Vorstrafen um keine einschlägigen Vorstrafen handelt.
Nachtatverhalten
Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121
IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach Vorlage entsprechender Beweise gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB).
Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, dass er die anklagegegenständlichen Posts auf seinen Accounts veröffentlicht hat, und hat damit die Untersuchung vereinfacht. Sein Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Zwischenfazit
Die erhöhenden und mindernden Aspekte der Täterkomponenten (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.2. f.) wiegen sich auf, sodass aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Anpassung der Sanktion erforderlich ist.
Fazit
Eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– erscheint dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Busse von
Fr. 1'800.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen auszufällen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffe- ne Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte ficht mit seiner Anschlussberufung die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an und macht geltend, das vorliegende Verfahren hätte – wie in jedem anderen bekannten Fall öffentlichen Warnens – mittels Strafbefehls und Busse erledigt werden sollen. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der anwaltlichen Verteidigung, welche aufgrund des nicht nachvollziehbaren Versuchs der Staatsanwaltschaft entstanden seien, vorliegend einen Präzedenzfall zu konstruieren, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Bejahung des Anspruchs auf Erlass eines Strafbefehls bei eingestandenem Sachverhalt und klarer Rechtslage diene effizientem behördlichem Handeln, dessen Fehlen sich die Staatsanwaltschaft vorhalten lassen müsse (Urk. 40 S. 6 ff.; Urk. 50 S. 5).
Vorliegend ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – gerade nicht von einer klaren Rechtslage auszugehen, zumal die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten nicht nur unter den Tatbestand von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG subsumiert, sondern als schweren Fall im Sinne von Art. 98a Abs. 4
SVG qualifiziert, was es im gerichtlichen Verfahren zu prüfen galt. Da es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, und der Beschuldigte hat auch keinen Anspruch auf Entschä- digung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) ist demzufolge zu bestätigen.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 StPO N 3). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Auch der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er allerdings einzig die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten hat. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434. Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'397.75 (inklusive Mehrwertsteuer; Urk. 51/1) geltend. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren analog der Kostenauflage eine Entschädigung in der Höhe von neun Zehnteln zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 1'260.– für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen öffentlichen Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung im Umfang von
Fr. 1'260.– für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
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