E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220127: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 19. Oktober 2022 über einen Fall von Schändung und sexueller Belästigung entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wovon 2 Tage bereits durch Haft verbüsst wurden, sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 CHF. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von 2.500 CHF zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufungsanträge der Verteidigung und der Privatklägerin wurden abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220127

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220127
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220127 vom 19.10.2022 (ZH)
Datum:19.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schändung etc.
Schlagwörter : ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Urteil; Berufung; Aussage; Schlaf; Handlung; Beweis; Handlungen; Aussagen; Hinweis; Person; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Berufungsverhandlung; Anklage; Genugtuung; Täter; Belästigung; Hinsicht; Umstände; Gesäss; ähig
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 198 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 306 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:118 II 410; 120 IV 348; 131 III 26; 133 IV 49; 136 IV 55; 137 IV 263; 137 IV 352; 139 IV 179; 140 IV 196; 141 IV 249; 143 IV 397; 143 IV 63; 144 IV 313;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB220127

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220127-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Urteil vom 19. Oktober 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. T. Brändli,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    sowie

  2. ,

Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Schändung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2021 (GG210279)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 30. August 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,

    • der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt sie sie innert drei Monaten nicht heraus, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

    - Pyjamahose (A014'183'245)

    • Sweatshirt weiss (A014'183'256)

      - Slip rot (A014'183'267)

      - Jeans (A014'183'278).

  6. Die nachfolgenden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    - DNA-Spur (A015'164'519)

    - DNA-Spur (A015'164'520)

    - DNA-Spur (A015'164'531).

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

    Fr. 2'500.– zuzüglich

    5 % Zins ab 5. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird für ihre Aufwen- dungen mit Fr. 10'340.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

    Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren,

    Fr. 2'686.50 Auslagen (Gutachten),

    Fr. 260.– Auslagen Vorverfahren,

    F. 10'340.– unentgeltliche Rechtsbeiständin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt.

  11. (Mitteilungen.)

  12. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung

    (Urk. 45 S. 2, Urk. 75 S. 1)

    1. A. sei vollumfänglich freizusprechen.

    2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen.

    3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. A. sei für seine Anwaltskosten angemessen zu entschädigen.

  2. Der Privatklägerin

(Anschlussberufung; Urk. 50 S. 2, Urk. 76 S. 1)

Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000 zuzüglich 5% Zins ab 5. September 2020 zu bezahlen;

unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien.

  1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (schriftlich; Urk. 49 S. 1 sinngemäss)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, entschied mit Urteil vom 7. Dezember 2021 im Verfahren GG210279. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet. Gleichzeitig wurden diverse Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2022 (Urk. 47) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung ei- ner Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt bzw. der Staatsanwaltschaft zusätzlich Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 24. März 2022 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung eingereicht (Urk. 49). Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung und verwies auf mehrere von ihr in Anspruch genommene Opferrechte (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 (Urk. 52) wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen. Am 17. Mai 2022 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 52). Mit Eingabe vom 19. September 2022 stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge (Urk. 59;

        60/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde den anderen Parteien diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 61). Mit Eingaben vom 26. September 2022 bzw. 10. Oktober 2022 ergingen Vernehmlassungen seitens der Anklagebehörde sowie Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 62 und 66). Anschliessend wurden die am 19. September 2022 gestellten Beweisanträge der Verteidigung zugelassen und der seitens der Verteidigung beantragte Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55+68).

      2. An der Berufungsverhandlung erschienen nebst dem vorgeladenen Zeugen

      C.

      der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts-

      anwalt lic. iur. X.

      sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y. .

    2. Prozessuales

        1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die angeklagte sexuelle Belästigung in der Anklage in subjektiver Hinsicht genügend umschrieben ist.

        2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig

          vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2;

          6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

        3. Vorliegend wurden die subjektiven Merkmale der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Belästigung in der Anklage (Handlungen gemäss Seite 3 der Anklage ab Zeile 4) zwar nicht ausdrücklich umschrieben, indes genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der in casu enthaltene Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts dem Anklagegrundsatz, zumal dieses Delikt lediglich vorsätzlich begangen werden kann (vgl. OFK/STGB-WEDER, Art. 198 StGB N 5 f.).

        1. Des Weiteren stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, ob die polizeilichen Einvernahmen von D. , E. und F. (Urk. 9/1-3) verwertbar sind.

        2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und

          Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO;

          BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach

          Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2

          und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Sollen die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst aber nachträglich gewährt werden (vgl. ZÜRCHER KOMMENTAR-WOHLERS, Art. 147 StPO N 2 u. N 12 ff. m.w.H.).

        3. Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen der in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung durchgeführten polizeilichen

      Einvernahmen von D. , E.

      und F.

      im Rahmen der

      Beweiswürdigung zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin herangezogen und damit letztlich zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet (vgl. Urk. 43 E. III.11. S. 19 f.), was unzulässig ist. Angesichts der dem Beschuldigten nicht gewährten Konfrontationsrechte, einschliesslich des Rechts auf Ergänzungsfragen, mit Bezug auf die erwähnten Einvernahmen dieser drei Personen ist festzuhalten, dass deren Aussagen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 3 f.) – lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind.

        1. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien zwei Urkunden zu den Akten zu nehmen und es sei

          C.

          als Zeuge zur Frage einzuvernehmen, ob der neben ihm liegende

          Beschuldigte ihn im Schlafsaal einer Berghütte – obschon sie sich nicht gekannt

          hätten – im Schlaf innig umarmt habe, woraus sich Rückschlüsse hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhalts ergeben würden (Urk. 59). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie bereits im Rahmen seiner Berufungserklärung (Urk. 45) – die Beweisanträge stellen, dass die Privatklägerin

          durch die Berufungsinstanz zu befragen sei, E.

          und F.

          als Zeugen

          einzuvernehmen seien sowie jeweils Gutachten zur Wahrscheinlichkeit von indirekten DNA-Übertragungen und zur forensisch-psychiatrischen Einschätzung des Beschuldigten einschliesslich einer schlafmedizinischen Begutachtung einzuholen seien. Ausserdem liess er den Antrag auf Einholung eine schriftlichen

          Berichts beim schlafmedizinischen Facharzt G.

          stellen (Prot. II S. 9). Die

          Vertreterin der Privatklägerin schloss sich für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, es lägen beim Beschuldigten Hinweise auf das Vorliegen einer Parasomnie vor, dem Antrag auf eine sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an (Prot. II S. 9 f.).

        2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).

        3. Die seitens der Verteidigung beantragte Zeugeneinvernahme von C. sowie die von ihr mit Eingabe vom 19. September 2022 eingereichten Urkunden (Urk. 60/1-2) wurden seitens des Gerichts als Beweise zugelassen (vgl. Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022: Urk. 68). Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage

          einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021

          E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom

          18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

        4. Im vorliegenden Fall kann trotz einer Aussage-gegen-Aussage- Konstellation von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abgesehen werden. Die Privatklägerin wurde bereits in der Untersuchung zwei Mal ausführlich zu den inkriminierten Vorfällen befragt (Urk. 4/1-2), wobei die sehr einlässlich durchgeführte staatsanwaltliche Befragung auf Video festgehalten wurde (Urk. 57A). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Gericht anhand der Videoaufnahme der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über ihr nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal sie zum Kerngeschehen konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin vor Berufungsgericht ist deshalb auch unter Berücksichtigung der massgeblichen Interessen beider Parteien – die in Frage stehende Verurteilung und die damit in Verbindung stehenden Folgen für den Beschuldigten einerseits und die mit einer erneuten Befragung zur Disposition stehende Belastung und die Retraumatisierungsrisiken für die Privatklägerin andererseits – abzusehen.

        5. Des Weiteren kann von einer Zeugeneinvernahme von E.

          und

          F. abgesehen werden, dürfen ihre polizeilichen Aussagen so anders nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden (s. vorstehend unter

          E. 2.3.) und erscheinen sie zur Plausibilisierung der Sachdarstellung der Privatklägerin zum inkriminierten Kerngeschehen nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen.

        6. Was den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines forensischpsychiatrischen bzw. schlafmedizinischen Gutachtens betreffend den Beschuldigten angeht, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt verweisen (vgl. E. III.G.). Dies gilt auch hinsichtlich den Antrag auf Einholung eines Kurzberichtes beim Facharzt für Schlafmedizin G. ; beim Fragekatalog, den die Verteidigung unterbreitet haben möchte (vgl. Urk. 74/2), handelt es ich im Wesentlichen um – über das reine Untersuchungsergebnis des Schlaflabors hinausgehende – gutachterliche Fragestellungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit verschiedener Tathypothesen der Verteidigung. Angesichts des klaren Befundes der Untersuchung (Bei sehr stabilem Schlaf ergab sich kein Hinweis für Parasomnie Tiefschlafarousal, Urk. 74/1 S. 2) besteht für einen erläuternden Bericht zur Schlafuntersuchung kein Bedarf.

        7. Schliesslich weist die Verteidigung in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens erneut auf die Möglichkeit indirekter DNA- Übertragungen hin. Wie es sich mit dem Beweiswert einer DNA-Spur im konkreten Fall verhält, ist in Zusammenhang mit der Würdigung der weiteren Beweismittel zu ermitteln, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden kann (vgl. E. III.G.2.2.16.). Alleine der Umstand, dass eine indirekte Übertragung regelmässig theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, begründet die Einholung eines Gutachtens unbesehen der weiteren Beweismittel jedenfalls nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass aus einem solchen Gutachten kaum mehr ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, zumal die in der von der Verteidigung eingereichten Publikation genannten Umstände, welche bei einer indirekte Übertragung relevant sind (Urk. 31/4 S. 542 ff.), sich inzwischen kaum mehr näher eruieren lassen (insbesondere genauer Zeitpunkt, Lokalisierung, Dauer und Umstände der Hautkontakte).

        1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt

          es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

        2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) und die dazugehörigen Nebenpunkte des Urteils (Dispositivziffern 2 bis 4 sowie 7 und 10: Strafe, Vollzug, Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin sowie Kostenauflage) beschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 6 (Einziehungen) sowie 8 (Entschädigung Rechtsvertretung Privatklägerin) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.

    3. Materielles

      1. Tatvorwurf

        Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 22).

      2. Anerkennungen des Beschuldigten

        1. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts – auch heute – anerkannt, dass

          • er am 5. September 2020 um etwa 2 Uhr morgens zusammen mit D. in der Wohngemeinschaft der Privatklägerin erschien, worauf sie in der Küche zu dritt Karten spielten und Alkohol konsumierten (Urk. 6/2 S. 3 u. 7; Urk. 81 S. 5 f.); sowie dass

          • er und die Privatklägerin sich in der Folge in das Bett im Schlafzimmer der Privatklägerin begaben (Urk. 6/2 S. 2), wobei ihm die Privatklägerin gesagt habe, auf welcher Seite er schlafen solle (Urk. 6/2 S. 4 u. 7; Urk. 6/4 S. 4; Urk. 81 S. 9 f.).

        2. Des Weiteren gab der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin an, dass es im Vorfeld der Übernachtung in der Küche zu einem Kuss zwischen ihnen gekommen sei (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 81 S. 7 ff.).

      3. Bestreitungen des Beschuldigten

        1. Seitens des Beschuldigten wird – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – geltend gemacht, dass er damals im Zimmer der Privatklägerin umgehend eingeschlafen und erst wieder aufgewacht sei, als die Privatklägerin weg gewesen sei (Urk. 6/2 S. 5 u. 7 ff.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 81 S. 12). Das ihm vorgeworfene mutmasslich zwischen ca. 5:00 Uhr und 6:44 Uhr stattgefundene angeklagte strafrechtlich relevante Kerngeschehen, nämlich dass

          • er der Privatklägerin während ihres Schlafes die Pyjamasowie die Unterhose bis unter das Gesäss heruntergezogen habe;

          • er seine Hand am Gesäss der Privatklägerin angelegt habe und sein erigiertes Glied zwischen die Gesässbacken bzw. ans Gesäss der Privatklägerin gesteckt und sich an ihr gerieben habe;

          • die Privatklägerin daraufhin seinen erigierten Penis weggedrückt habe;

          • er im Anschluss mit seiner Hand versucht habe, in die Hose der Privatklägerin zu fassen, wobei die Privatklägerin die Hosen an ihren Po und er dagegen gedrückt habe;

          • er der Privatklägerin dann erneut an ihr Gesäss bzw. unter dem Pyjama an ihre Brust gefasst habe;

          • er ungeachtet der Gegenwehr der Privatklägerin, welche mit einer Hand ihre Hosen und mit der anderen ihre Brüste gehalten habe, weiter versucht habe, mit seiner Hand nach oben zu ihren Brüsten zu gelangen und gleichzeitig mit seiner Hand bei sich etwas gemacht habe; sowie dass

          • die ihm in subjektiver Hinsicht gemachten Vorwürfe seines Handelns gegeben seien, d.h. dass er in Kenntnis des stark alkoholisierten Zustandes der

            Privatklägerin gehandelt und beabsichtigt habe, von ihrer durch den Schlaf bzw. den Alkoholkonsum resultierenden Urteils- und Widerstandsunfähigkeit zu profitieren und sie gegen ihren mutmasslichen Willen zu einer beischlafs- ähnlichen einer anderen sexuellen Handlung zu missbrauchen (Urk. 6/2 S. 7 ff.; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Urk. 81 S. 9 ff.).

            wird von ihm unter dem Hinweis, dass er davon nichts mitbekommen habe, vollumfänglich bestritten (Urk. 6/2 S. 5 u. 7 f.; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Urk. 81 S. 12).

        2. Des Weiteren wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich des Rahmengeschehens in Abrede gestellt bzw. nicht bestätigt, dass

          • er, nachdem sich D.

            verabschiedet gehabt hatte, die Privatklägerin

            fragte, ob er bei ihr übernachten könne, wobei er sich vielmehr unsicher zeigte, wer wen gefragt habe (Urk. 6/2 S. 4 u. 7; Prot. I S. 6 f.; Urk. 81 S. 9 f.); sowie dass

          • die Privatklägerin sich unter der Bedingung mit seiner Übernachtung bei ihr einverstanden erklärt habe, dass er sie und ihren Körper respektiere, womit er sich einverstanden gezeigt und gesagt habe, er respektiere ein Nein (Urk. 81 S. 11).

      4. Beweismittel

        1. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 6/1-4; Prot. I S. 5 ff; Urk. 81 S. 4 ff.), diejenigen der Privatklägerin (Urk. 4/1 u. 4/2 [Videoaufnahme: Urk. 54 bzw. 57A],

          die Zeugeneinvernahme von C.

          anlässlich der Berufungsverhandlung

          (Urk. 80), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Juli 2021 betreffend die Auswertung von DNA-Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin (Urk. 10/5), Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und diversen Personen (Urk. 3 u. Urk. 14/3; insoweit sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden), die Aktivitäten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Urk. 14/2), ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich über die spurenkundliche Überprüfung der

          Kleider der Privatklägerin (Urk. 10/9), die Polizeirapporte vom 11. und 12. September 2020 sowie 10. Dezember 2020 (Urk. 1; Urk. 5; Urk. 7), ein Fotobogen des Tatorts (Urk. 8), diverse anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 28/1a-2b) sowie der Verteidigung (Urk. 31/1-6) eingereichte Unterlagen sowie die im Vorfeld anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung und der Privatklägerin eingereichten Belege (Urk. 58; Urk. 59; Urk. 74/1-4; Urk. 77).

        2. Lediglich zu Gunsten des Beschuldigten können die Aussagen der Aus-

          kunftspersonen D. , E. (vgl. vorstehend unter E. II.2.3.).

      5. Beweisgrundsätze

        und F.

        (Urk. 9/1-3) verwendet werden

        Seitens der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 43 E. III.5. u. 13.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV

        81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E.

        1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

      6. Allgemeine Glaubwürdigkeit der unmittelbar Beteiligten

        1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 43

          E. III.7.) verwiesen werden kann. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht.

        2. Ebenso hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre damit im Zusammenhang stehende Interessenlage auseinandergesetzt (Urk. 43 E. III.6.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass das seitens der Verteidigung gemachte Vorbringen zur möglichen Motivlage der Privatklägerin hinsichtlich einer falschen Darstellung der Ereignisse, wonach sie aufgrund ihres Verhaltens – dem Kuss in der Küche; dem gemeinsamen Übernachten in einem Bett und/oder allfällig weiteren sich im Schlafzimmer abspielenden Ereignissen zwischen ihr und dem Beschuldigten – gegenüber ihrem Freund und allenfalls weiteren Personen unter einem Rechtfertigungsdruck gestanden sein könnte, was sich bereits angesichts der wahrheitswidrigen Information ihres Mitbewohners (vgl. Urk. 9/3 S. 2) F. und ihres Freundes (vgl. Urk. 9/2 S. 1) E. über den in der Küche vorgefallenen Kuss manifestiere (Urk. 30 S. 6 u. 16 f.), insgesamt durchaus plausibel erscheinen. Deshalb sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.11. S. 19) ist indes zu bemerken, dass der Umstand, dass die Privatklägerin den in der Küche

      gefallenen Kuss mit dem Beschuldigten gegenüber E.

      und F.

      unerwähnt liess (Urk. 9/2 S. 5) bzw. anders darstellte (9/3 S. 4 f.), ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu erschüttern vermag, weil sie den Kuss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben hat, was auch die Wahrheit ihrer weiteren Angaben zu stützen vermag. Abgesehen davon erscheint das hinsichtlich des in der Küche gefallenen Kusses gegenüber ihrem Freund und ihrem Mitbewohner an den Tag gelegte Aussageverhalten der Privatklägerin angesichts ihrer offensichtlichen Scham darüber nachvollziehbar und weist nicht zwingend auf eine Falschdarstellung der Ereignisse hin.

      G. Beweiswürdigung

      1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten einlässlich sowie zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 E. III.10.), weshalb

      vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner bisherigen Darstellung der Geschehnisse (Urk. 81 S. 4 ff.): Er bestritt zudem, sich von der Privatklägerin angezogen gefühlt sie speziell attraktiv gefunden zu haben. Zum Kuss sei es gekommen, weil er alkoholisiert gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihm nach dem Kuss zu verstehen gegeben, dass es damit sein Bewenden habe und es nicht zu weiteren sexuellen Handlungen kommen werde. Er könne nicht sagen, wie sich die Situation weiterentwickelt hätte, wenn die Privatklägerin dies nicht klargestellt hätte, da er ziemlich angetrunken gewesen sei. Weiter gab der Beschuldigte an, nicht mehr zu wissen, was ihn dazu bewogen habe, bei der Privatklägerin zu übernachten bzw. nicht nach Hause zu gehen. In biografischer Hinsicht führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er als Erwachsener bisher zwei Mal für je ca. drei Jahre in Beziehungen gewesen sei sowie Militärdienst geleistet habe und ihm – bis zum Vorfall in der SAC-Hütte – noch nie ein auffälliges Schlafverhalten zugetragen worden sei.

          1. Die Ausführungen des Beschuldigten – welche seitens der Vorinstanz lediglich knapp gewürdigt wurden (vgl. Urk. 43 E. III.12.) – erweisen sich in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen als kohärent und widerspruchsfrei. Er verneinte konstant, im Schlafzimmer den körperlichen Kontakt zur Privatklägerin gesucht zu haben, wobei er nicht ausschliessen könne, sie schlafend umarmt zu haben (Urk. 6/2 S. 7 ff.; Urk. 6/4 S. 3; Prot. I S. 6 f.).

          2. Indes erweisen sich seine Aussagen – insoweit er solche traf (so nicht anlässlich seiner ersten, polizeilichen Einvernahme: vgl. Urk. 6/1 S. 2 ff.) – hinsichtlich der dem angeklagten Kerngeschehen vorangehenden Ereignisse als auffällig unpräzise: So konnte er sich weder an den Grund erinnern, weshalb D. und er in der fraglichen Nacht zur Privatklägerin gingen, noch vermochte er den Zustand der Privatklägerin bei ihrer Ankunft zu beschreiben den Grund seines Verbleibens in der Wohnung sowie die Umstände, wieso es zu seiner dortigen Übernachtung kam, anzugeben (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/4 S. 5; Prot. I S. 6 f.; Urk. 81 S. 5 ff.). Ebenfalls auffällig ungenau erwiderte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme die Fragen nach einem Kuss mit

            der Privatklägerin (das kann gut sein; Urk. 6/2 S. 7) und dem gemeinsamen Tanzen in der Küche (Das weiss ich nicht mehr, ob wir getanzt haben; Urk. 6/2

            S. 7). Auch wenn der Beschuldigte damals etwas betrunken gewesen sein sollte, wie er es selbst in Betracht zu ziehen scheint (Das kann gut sein; Urk. 6/2 S. 7; Urk. 81 S. 11), erscheint die Vagheit und die Detailarmut seiner Aussagen selbst vor diesem Hintergrund als erstaunlich. Auch wenn sich aus seinen Ausführungen keine massgeblichen Rückschlüsse auf sein damaliges Verhalten ergeben, ist doch festzustellen, dass sein Aussageverhalten insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Hafteinvernahme, anlässlich welcher die erste eingehende Befragung erfolgte, in deren Rahmen der Beschuldigte auch Aussagen traf (vgl. Urk. 6/2 S. 2 ff.), am 13. September 2020 und demnach lediglich 8 Tage nach den in Frage stehenden Geschehnissen stattfand. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum inkriminierten Vorfall wären ohne Weiteres genauere Angaben von seiner Seite zu erwarten gewesen, hätte er solche treffen wollen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, die Privatklägerin nicht anziehend gefunden zu haben und kein Interesse an ihr gehabt zu haben, so fügt sich dieses zurückhaltende Aussageverhalten in Bezug auf die Privatklägerin stimmig in das Gesamtbild ein, welches aus seinen auch bisher teilweise ausweichend anmutenden Antworten entsteht. Bemerkenswert erscheint, dass der Beschuldigte erst im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, dass ihm seitens der Privatklägerin nach dem Kuss in der Küche klare Grenzen gesetzt wurden (sinngemäss habe die Privatklägerin gesagt: Es sei gut so; vgl. Urk. 81 S. 8 f.).

          3. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 66 S. 3) erscheint zudem auffällig, dass der Beschuldigte erst kurz vor der Berufungsverhandlung auf Erfahrungen verwies, welche die Verteidigung als ein Hinweis für eine Sex(s)omnia/Sexsomnie des Beschuldigten im Tatzeitpunkt einschätzte (vgl. Beweisantrag der Verteidigung vom 19. September 2022; Urk. 59), ein deroder an- dersartiges auffälliges Schlafverhalten davor aber nie ein Thema gewesen war (Urk. 6/4 S. 5; Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zudem vor, dass ihn auch im Rahmen des Militärdienstes, in welchem

      Rahmen er regelmässig in Mehrbettzimmern nächtigte, niemand auf auffälliges Schlafverhalten hingewiesen habe (Urk. 81 S. 14). Der Beschuldigte führte im Erwachsenenalter zudem zwei je drei Jahre dauernde Beziehungen (zeitweise gar im gleichen Haushalt, Urk. 81 S. 14 f.). Dass es nun in relativ kurzen Abständen zu einem auffälligem Schlafverhalten des Beschuldigten gekommen sein soll, weckt zumindest gewisse Zweifel an der Authentizität des Vorfalls im Sommer 2022. Es liegt auf der Hand, dass relativ schwerwiegende Arten von Schlafstörungen mit weitgreifenden bzw. zielgerichteten Handlungen, wie sie der Beschuldigte sinngemäss für den Tatzeitraum geltend macht, bereits in der Vergangenheit aufgefallen wären.

      2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privat- klägerin einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 E. III.8.-9.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

          1. Zunächst ist festzustellen, dass die Privatklägerin äusserst ausführliche, konzise, individuell durchzeichnete und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen traf, welche frei von Strukturbrüchen und Übertreibungen sind. Die Kohärenz und der Detailreichtum ihrer zu Protokoll gegebenen Angaben erweisen sich als beeindruckend, wobei hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer zweiten, staatsanwaltlichen Einvernahme weder Akteneinsicht – auch hinsichtlich ihrer ersten, polizeilichen Befragung – genommen hatte, noch Kenntnis des Inhalts der Aussagen der anderen einvernommenen Personen gehabt hatte (Urk. 4/2 S. 4).

          2. Eindrücklich verknüpft die Privatklägerin ihre Schilderungen mit den damals erlebten Emotionen, was ihre Aussagen lebensnah erscheinen lässt. Ihre Verzweiflung, nochmals über den Vorfall sprechen, tritt durch die Videoaufnahme deutlich zutage, was sich auch an ihrem Zittern in der Stimme und ihrem tiefen Durchatmen zeigt (z. B. Urk. 57A, Video: 32:09). Lebensnah erscheinen auch ihre Reflektionen über das Geschehene wie beispielsweise ihr Erklärungsversuch, weshalb der Beschuldigte gestöhnt habe; so wisse sie nicht, ob sie ihm weh getan habe (Urk. 4/2 S. 7). Eindrücklich schilderte sie ferner ihre damals erlebte Überforderung, z.B. wie sie erstarrt im Bett gelegen sei, welchen Umstand sie sehr

            plausibel insbesondere damit erklärte, dass sie nicht gewusst habe, was als Nächstes komme (Urk. 4/2 S. 7; Urk. 57A, Video: 34:55).

          3. Scheinbare Widersprüche in ihrem Aussageverhalten lassen sich mühelos erklären. Ob sie dem Beschuldigten nun sagte (Urk. 4/2 S. 11 f.) anhand der an die jeweiligen Ränder des Bettes gelegten beiden Kopfkissen zeigte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6 f.), wer auf welcher Seite ihres Bettes schlafen solle, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, da sich die beiden Handlungsweisen nicht gegenseitig ausschliessen und überdies auch der Beschuldigte konstant bestätigte, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, auf welcher Seite er schlafen solle (Urk. 6/2 S. 4 u. 7; Urk. 6/4 S. 4; Urk. 81 S. 9 f.). Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklägerin in widersprüchlicher Weise geäussert habe, ob sie schlagartig wach geworden sei ca. 1 Minute gebraucht habe, um aufzuwachen (Urk. 75 S. 5): Dass dabei von verschiedenen Graden der Wachheit die Rede ist, erschliesst sich aus dem Gesamtzusammenhang; wenn die Privatklägerin zunächst lediglich aus dem Schlaf erwachte, aber noch schlaftrunken war und später schlagartig hellwach wurde, als sie vollends realisierte, was vor sich ging, erscheint dies ohne Weiteres als lebensnah. Nachvollziehbar erläuterte die Privatklägerin zudem, wie es zum Kuss in der Küche kam, weil sie ihm nicht auf die Füsse habe treten bzw. ihn nicht dermassen klar abweisen bzw. kränken habe wollen (Urk. 57A, Video: 54:30), wobei sie dieses Verhalten differenziert analysiert und empfundene eigene Unzulänglichkeiten ein- drücklich reflektiert (Urk. 4/2 S. 5 ff.; Urk. 57A, Video: 1:14:40 bzw. 1:36:00 sowie 1:52:00).

          4. Des Weiteren beschrieb die Privatklägerin die zur Übernachtung des Beschuldigten bei ihr führende Konversation, woraus sich auch ohne Weiteres ergibt, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit ihrerseits gehandelt hat (vgl. auch Urk. 57A, Video: 1:15:40), detailliert und kohärent: Der Beschuldigte habe sie auf ihre Mitteilung hin, sie werde jetzt schlafen gehen, gefragt, ob er hier übernachten könne (Urk. 4/1 S. 2) bzw. nach einem ersten Nein ihrerseits diesbezüglich mit der Begründung insistiert, er habe am folgenden Vormittag um 09:00 Uhr einen Geschäftstermin (Urk. 4/2 S. 6), worauf sie ihm gesagt habe, wenn er hier

            schlafen könne, müsse er sie in Ruhe lassen (Urk. 4/1 S. 2) bzw. habe er sie und ihren Körper zu respektieren (Urk. 4/2 S. 6) bzw. sie ihm klar Nein gesagt habe (Urk. 4/2 S. 9 f.), worauf er erwidert habe, dass er das bzw. ein Nein respektiere (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 6 u. 11). Vor dem Hintergrund dieser kohärenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welchen der Beschuldigte selbst zudem lediglich erstaunlich vage Angaben entgegenzusetzen vermochte (s. E. 1.2.2. vorstehend), überzeugt der Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin hätte den Beschuldigten vor dem Zubettgehen nicht genügend klar zu verstehen gegeben, dass im Bett keine körperliche Annäherung stattfinden dürfe (Urk. 30

            S. 5 f.), in keiner Weise, woran der Umstand, dass der Beschuldigte damals alkoholisiert war, nichts ändert. Demnach kommunizierte die Privatklägerin dem Beschuldigten aufgrund ihrer entsprechenden glaubhaften Sachdarstellung klar, dass sie kein romantisches Interesse an ihm habe, womit der in der Küche gefallene kurze Kuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch keine Ausgangslage mehr für eine Weiterführung romantischer Handlungen darstellen konnte und der Beschuldigte sich diesbezüglich so anders keinerlei Hoffnungen (mehr) machen konnte. Des Weiteren legte die Privatklägerin schlüssig dar, weshalb sie aufgrund des gemeinsamen langjährigen Freundeskreises davon ausging, dass sie dem Beschuldigten vertrauen durfte, dass er nicht übergriffig werden würde (Urk. 4/2 S. 11; Urk. 57A, Video: 57:25).

          5. Sichtlich erschüttert schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, wie sie sich mit heruntergezogenen Pyjamahosen und Unterhosen wiederfand, als sie aufwachte, und der Beschuldigte mit seinem Penis wie an ihrem Gesäss masturbierte (Urk. 4/2 S. 12; Urk. 57A, Video: 1:03:50). Der Einwand der Verteidigung, dass es auch sein könne, dass die Hosen im Schlaf verrutscht seien, erweist sich als eher unplausibel, zumal sich der Beschuldigte an ihrem Gesäss zu schaffen machte, worin ein Grund für das Herunterziehen der Pyjamahose bestand. Zutreffend legte die Verteidigung dar (Urk. 30 S. 13; Urk. 75 S. 5), dass sich die Privatklägerin vor der Polizei noch unsicher zeigte, ob nebst der Pyjamahose auch die Unterhose weiter unten war (Urk. 4/1 S. 4 f.), was aber ihr übriges kohärentes Aussageverhalten nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal es sich bei der Unterhose um einen String

            handelte, welche die von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht als unmöglich erscheinen lässt (vgl. Urk. 4/1 S. 5). Auch wenn einzelne Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin feststellbar sind, vermögen diese letztlich eher die Wahrheit ihrer Aussagen zu belegen, zumal bei einem Erfinden des Geschehenen ein deutlich schematischeres Aussageverhalten zu erwarten gewesen wäre. Auch belastete die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, konstant klar verneinte (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 12). Die Ausführungen der Privatklägerin erweisen sich demnach auch mit Bezug auf das inkriminierte Kerngeschehen als sehr glaubhaft.

          6. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 S. 14) vermögen auch die Äusserungen der Privatklägerin zum Masturbieren des Beschuldigten zu überzeugen, zumal sie einheitlich angab, beim Aufwachen nicht nach hinten geschaut zu haben und präzisierte, dass es sich so angefühlt habe wie ein Masturbieren (Urk. 4/1 S. 5) bzw. beschrieb, wie der Beschuldigte seinen Penis an ihrem Gesäss gerieben habe (Urk. 4/1 S. 3), was angesichts des Umstandes, dass sie sowohl den Penis wie auch die Hände des Beschuldigten an ihrem Gesäss spürte (Urk. 4/2 S. 7), und sie den erigierten Penis hernach sogar noch wegdrückte (Urk. 4/1 S. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 7 u. 13), plausibel und nicht widersprüchlich erscheint. Eine Verwechslung des Penis mit dem Unterarm Handgelenk wie sie die Verteidigung geltend machen will (Urk. 75 S. 4) erscheint abwegig. Gestützt auf die konstanten weiteren Aussagen bestehen auch keine massgeblichen Zweifel, dass die Privatklägerin davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte danach weiter masturbierte bzw. etwas bei seiner Hand bei sich machte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 7). Da sie den Vorgang aber nicht sah und aus ihren Aussagen auch nicht klar wird, ob sie den Penis weiterhin an ihrer Haut spürte, ist letzterer Vorgang – zu Gunsten des Beschuldigten – als nicht erstellt zu erachten.

          7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 30 S. 14) erweist es sich auch nicht als sehr gesucht, konstruiert unglaubhaft, dass die Privatklägerin später einen Tropfen auf ihrer Pobacke gespürt bzw. bemerkt habe, wie etwas an

            ihrer linken Pobacke geklebt habe (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 75 S. 5). Vielmehr ist angesichts der übrigen beschriebenen Umstände naheliegend, dass es sich hierbei um ein Präejakulat des Beschuldigten gehandelt haben könnte. Auch gestützt auf ihre weiteren glaubhaften Schilderungen besteht kein Anlass, an dieser Sach- darstellung zu zweifeln.

          8. Auch wenn der Beschuldigte im massgebenden Zeitpunkt sehr müde gewesen sein sollte, was ein Durchschlafen begünstigt hätte, wie es die Verteidigung unter detaillierter Bezugnahme auf die lange Wachphase, die am Vortag unternommenen Aktivitäten und den Alkoholkonsum des Beschuldigten geltend macht (Urk. 30 S. 1 ff.), vermag dieser Umstand die angeklagten Handlungen nicht zu verunmöglichen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang fer- ner vor, dass es keinen einzigen Hinweis gebe, dass der Beschuldigte anfangs zwischenzeitlich länger wach gewesen sein könnte bzw. sich die Privatklägerin diesbezüglich geirrt habe und bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf das Phänomen Sexsomnia/Sexsomnie, woraus sich ergebe, dass der Beschuldigte allfällige Handlungen im Schlaf ausgeführt haben könnte, weshalb sie unabsichtlich erfolgt seien (Urk. 30 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 6). Diesbezüglich ist – wie bereits erwähnt (vgl. insb. vorstehend unter E. 1.2.3.) – sehr auffällig, dass der Beschuldigte erst kurz vor der Berufungsverhandlung auf eine Erfahrung verwies, welche die Verteidigung als ein Hinweis für eine Sexsomnia/Sexsomnie des Beschuldigten im Tatzeitpunkt einschätzte (vgl. Beweisantrag der Verteidigung vom

            19. September 2022; Urk. 59), weshalb nicht unerhebliche Zweifel an der Authentizität des Vorfalls bestehen. Zu unterscheiden ist indes, dass die Episode in der SAC-Hütte vom Sommer 2022 qualitativ nicht mit den inkriminierten Vorfällen vergleichbar ist (vgl. nachstehend unter E. 2.2.10.)

          9. Das Phänomen der Schlafstörung in Form der Sexsomnia (bzw. Sexsomnie) ist wissenschaftlich diagnostisch als Schlafkrankheit klassifiziert, aber eher spärlich erforscht (vgl. dazu Forensic Evaluation of Sexsomnia in: Journal of the American Academy of Psychiatry and the Law online, Volume 50, Issue 3, Artikel vom 12. Februar 2021 [https://jaapl.org/content/jaapl/early/2021/02/12/JAAPL. 200077-20.full.pdf] bzw.

            Sexsomnia: A Specialized Non-REM Parasomnia? in: SLEEP, Volume 40, No. 2, Artikel vom 1. Februar 2017 [https://academic. oup.com/sleep/articlepdf/40/2/zsw043/10329705/zsw043.pdf] bzw. Sexsomnia as a Defense in Repeated Sex Crimes in: Journal of the American Academy of Psychiatry and the Law online, Volume 46, Issue 1, Artikel vom März 2018 [https://jaapl.org/content/jaapl/46/1/78.full.pdf]; jeweils mit weiteren Hinweisen). Untersuchungen zeigten, dass Sexsomnia die Vornahme derselben sexuellen Handlungen umfassen kann, welche im Wachzustand vorkommen (vgl. Nachweis im vorerwähnten Artikel Forensic Evaluation of Sexsomnia S. 2). Bei einer Mehrheit der untersuchten Patienten bestand eine entsprechende Vorgeschichte bzw. Schlafprobleme wie Schlafwandeln, Sprechen im Schlaf das Erleben von Albträumen (vgl. Nachweis im vorerwähnten Artikel Forensic Evaluation of Sexsomnia S. 2). Als Nachweis für den Bestand einer entsprechenden Schlafkrankheit geraten die Krankheitsgeschichte des Betroffenen sowie Wahr- nehmungszeugen in den Fokus bzw. sei damit zu rechnen, dass die davon betroffene Person sich um die Schlafprobleme sorge und Vorsichtsmassnahmen ergreife, um zukünftige Vorfälle zu vermeiden (vgl. vorerwähnter Artikel Sexsomnia as a Defense in Repeated Sex Crimes S. 84 f.).

          10. Entscheidend ist vorliegend auch unter Mitberücksichtigung der diesbezüglich eher spärlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass abnorme Verhaltensweisen im Schlaf beim im Tatzeitpunkt immerhin bereits 28-jährigen Beschuldigten – bis kurz vor der Berufungsverhandlung – nie ein Thema gewesen waren (s. E. 1.2.3. vorstehend), womit keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Sexsomnie/Sexsomnia bestehen (vgl. auch Urteile 6B_760/2019 vom

            23. Januar 2019 E. 3.2. bzw. der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im Verfahren SB180231 vom 25. März 2019 S. 18), weshalb dieses

            Argument und auch der Vorfall mit C.

            in der SAC-Hütte vom 30./31. Juli

            2022 vorgeschoben erscheint. Ohnehin ist der neuerliche Vorfall in der SAC- Hütte, selbst wenn er sich so ereignet hätte, nicht geeignet, die Hypothese einer Sexsomnie im Tatzeitpunkt zu stützen: Zwar bestehen – entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung – keine nennenswerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C. : Dass dieser sich unsicher zeigte, in welcher

            Position sich einzelne Körperteile genau befanden ob der Beschuldigte in einem Schlafsack lag (vgl. Urk. 80 S. 4 ff.), ist ohne Weiteres mit gewöhnlichen Verblassungstendenzen zu erklären, zumal der Zeuge beim fraglichen Vorfall gerade eben aufgewacht war, die Lichtverhältnisse im Schlafraum selbstredend ungünstig waren und der Zeuge dem Vorfall keine grosse Bedeutung zumass, weshalb kein Grund für ihn bestand, sich auf Einzelheiten der Geschehnisse zu konzentrieren sich diese einzuprägen. Der Zeuge legte in schlüssiger Art dar, wie er das nächtliche Ereignis als amüsant empfand und in der Folge (am nächsten Tag) zum Gegenstand eines Running-Gag machte. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, wie der Zeuge sich in der Folge eine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten gesucht zu haben scheint (Urk. 80 S. 6). Dass ein derart kurzer Vorfall arm an Realkennzeichen wie beispielsweise originellen Eigenheiten ist, erklärt sich von selbst und beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen keineswegs. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dem vom Zeugen C. erwähnten Umarmen bzw. Umlegen eines Armes um wenig zielgerichtete Handlungen, welche ohne Weiteres mit Bewegungen im Halbschlaf vereinbar sind. Im Gegensatz zum angeklagten Vorfall erinnerte sich der Beschuldigte denn auch nach dem Aufwachen bruchstückhaft an den Vorfall mit C. (Urk. 59/1), was einer Handlung in der Tiefschlafphase, wie sie der Beschuldigte für den Tatzeitraum geltend machen will, widerspricht. Zwischen relativ einfachen Bewegungen wie dem Umlegen eines Arms und motorisch deutlich komplexeren und zielgerichteten Handlungsabfolgen wie dem Greifen und Herunterziehen einer Pyjama-Hose, dem Greifen unter ein Kleidungsstück an Gesäss und Brust liegt zudem ein deutlicher Unterschied, weshalb die Ereignisse in der Berghütte keineswegs als vergleichbar erscheinen mit dem angeklagten Vorfall.

          11. Ebenfalls klar fällt das Verdikt der Schlafuntersuchung aus, welchem sich der Beschuldigte kurz vor der Berufungsverhandlung im Zentrum für Schlaf- und Wachmedizin … unterzog: Beim Beschuldigten, ergaben sich unter Alkoholeinfluss bei sehr stabilem Schlaf keine Hinweis für Parasomnie Tiefschlafarousal (Urk. 74/1 S. 2).

          12. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach sich ein Mann bei Bewusstsein verbal geäussert (und nicht lediglich aufgestöhnt) hätte, wenn sein Penis weggedrückt wird, dass ein Mann bei Bewusstsein andere sexuelle Praktiken vorgenommen hätte (vgl. Urk. 75 S. 6 ff.) erschöpfen sich in Spekulation und vermögen als Abgrenzung zwischen bewussten und unbewussten Handlungen nicht zu überzeugen.

          13. Zusammengefasst fehlen weiterhin – sowohl biografisch als auch nach durchgeführter Schlafuntersuchung – jegliche Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte an schwerwiegenden Schlafstörungen – gar an Sexsomnie – lei- det. In der Folge erweist sich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw. eines schlafmedizinischen Gutachtens nicht als erforderlich.

          14. Der Umstand, dass der Beschuldigte – trotz Gegendruck der Privatklägerin und dem Hochziehen ihrer Pyjamahosen – auf gezielte Weise mit den sexuellen Handlungen fortfuhr, spricht ferner zusätzlich gegen die seitens der Verteidigung geltend gemachte Hypothese, dass er im Schlaf Halbschlaf gehandelt hat (Urk. 30 S. 7 ff.). Vor dem Hintergrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erweist sich auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach es möglich wäre, dass sie sich im Bett bewegt habe und den schlafenden Beschul- digten unbewusst allenfalls auch intim berührt habe, der Beschuldigte dann aufgewacht sei und dem Irrtum unterlegen gewesen sein könnte, dass die Privatklägerin wach und aktiv gewesen sei, worauf er in die sexuellen Handlungen eingestiegen sei (Urk. 30 S. 6), als abwegig. Sogar als abstrus zu bewerten sind beim vorliegenden Beweisergebnis die Einwände der Verteidigung, die Privatklägerin habe lediglich ein sehr reales Traumerlebnis gehabt aufgrund des Alkoholkonsums in einer Art Verdrängungsmechanismus jeglichen Realitätsbezug verloren (Urk. 30 S. 6).

          15. Unverdächtig erscheinen ferner die Umstände der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin (Urk. 4/2 S. 8 bzw. Urk. 57A, Video: 1:40:00): Anschaulich und lebensnah beschrieb die Privatklägerin, wie sie den Vorfall zunächst zu verdrängen suchte und sich auf eine wichtige Studienarbeit konzentrierte, ihr es aber schlecht ging und sie überfordert war, was ihrem nächsten Umfeld auffiel,

            welchen Personen sie sich daraufhin auch anzuvertrauen vermochte und wie sie insbesondere ihr Mitbewohner F. bei der Kontaktierung der Opferhilfestelle und der Polizei unterstützte.

          16. Angesichts der erörterten sehr überzeugenden und damit glaubhaften Sachdarstellung der Privatklägerin besteht kein vernünftiger Zweifel, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von ihr geschildert wurde, demgegenüber sich die Ausführungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen erweisen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 E.

      III.11. S. 20) bestärkt ferner das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Auswertung von DNA-Spuren vom 28. Juli 2021 die Schil- derungen der Privatklägerin. Ab dem Bereich Pospalte innen und Bundbereich hinten, innen der Pyjamahose der Privatklägerin wurden Stichproben mit einem DNA-Mischprofil ausgewertet. Die Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten konnten in den 16 typisierten DNA-Systemen lückenlos im Mischprofil nachgewiesen werden und die übrigen Merkmale des Mischprofils stimmten mit dem DNA- Profil der Privatklägerin überein. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin die Spurengeber des Mischprofils sind, wurde im Gutachten mit mehreren Milliarden Mal grösser als die Wahrscheinlichkeit angegeben, dass es sich um eine unbekannte männliche Person und die Privatklägerin handle (Urk. 10/5 S. 2 f.). Selbst wenn die Möglichkeit indirekter DNA–Übertragung nicht ausgeschlossen werden kann, stellen die DNA–Spuren doch einen weiteren gewichtigen Hinweis für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin dar, weil die DNA des Beschuldigten dort gefunden wurde, wo die Privatklägerin die Berührungen verortete. Aufgrund der Fundstelle der DNA innen im Bereich der Pospalte scheint die These der Verteidigung, wonach die DNA-Spur durch Übertragung stattgefunden hätte, als wenig wahrscheinlich, zumal dieser Bereich der Pyjama-Hose beim Anziehen kaum angefasst wird.

      2.2.17. Es bestehen auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 insb. S. 10 ff.; Urk. 75 S. 6 ff.) und einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.14) – keine massgeblichen Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Anklagesachverhaltes. Die Handlungen des Beschuldigten waren

      derart gezielt, dass er diese nur wissentlich und willentlich vorgenommen haben kann. Ihm wurde im Vorfeld der gemeinsamen Übernachtung seitens der Privatklägerin klar kommuniziert, dass körperliche Nähe sexuelle Handlungen anlässlich der Übernachtung nicht in Frage kämen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen es zumindest für möglich halten, dass die Privatklägerin – nebst dem für ihn erkennbaren Umstand, dass sie auch aufgrund des vorgängigen gemeinsamen Alkoholkonsums zumindest angetrunken war – schlief, zumal sie bei- de sich Stunden davor zum Schlafen gelegt hatten, und sie ferner bis zum Weg- drücken seines Penis keine Reaktion zeigte. Indem er ihr ohne sie aufzuwecken zumindest die Pyjamahose herunterzog und seinen Penis zwischen ihren Gesässbacken rieb, wusste und wollte er, dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres schlafenden Zustandes nicht dagegen wehren konnte bzw. nahm er dies zumin- dest in Kauf und musste spätestens im Augenblick, als die Privatklägerin seinen Penis wegdrückte, erkannt haben, dass die Privatklägerin auch weiterhin kein sexuelles Interesse an ihm hatte. Ungeachtet dessen berührte er sie willentlich nochmals am Gesäss, versuchte in die inzwischen wieder hochgezogene Hose der Privatklägerin zu fassen und strich danach unter ihrer Kleidung mit seiner Hand ihrem Körper entlang bis zu ihren Brüsten, wo er versuchte diese zu berühren, wobei er um die sexuelle Natur seiner Handlungen und um das fehlende Einverständnis der Privatklägerin wusste. Im entsprechenden Umfang ist der Anklagesachverhalt erstellt.

    4. Rechtliche Würdigung

      A. Schändung

        1. Der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

        2. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB widerstands- unfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu

          wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen äussern in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend situationsbedingt sein. Kennzeichnend ist dabei, dass eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft eine vorübergehende (situative) physische psychische bzw. kognitive Beeinträchtigung vorliegt, welche Zustände das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter vollständig ausliefern. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die vorbestehende Urteilsoder Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 und 5.2, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 m. w. H., BGE 119 IV

          230 E. 3a).

        3. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 56 f., Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E.

          1.2.2 mit Hinweis). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2, 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4; je mit Hinweisen).

        4. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei de- nen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt. Es handelt sich dabei konkret um das Einführen des männlichen Gliedes in After Mund sowie das Stimulieren der Vagina des Gliedes durch Zunge Lippen. Ebenfalls erfasst wird der sog. Schenkelverkehr, also das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Partners (BSK STGB II- MAIER, Art. 189 StGB N 50 m.w.H.).

        5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstandsbzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt, sprich wenn der Täter zumindest ernsthaft für möglich hält, dass sein Opfer schläft und sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr setzen kann. Sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich (Urteile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2, 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6).

        1. Gestützt auf die Beweiswürdigung ist vorliegend von einer Widerstands- unfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen, da der Beschuldigte bereits beischlafsähnliche sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen begann, indem er sein primäres, erigiertes Geschlechtsorgan in engen Kontakt mit dem Körper der Privatklägerin, nämlich zwischen ihre Gesässbacken, brachte und daran rieb, als diese noch schlief bzw. sich im Halbschlaf in der Aufwachphase befand, und sich in diesem Zustand (zunächst) nicht dagegen zur Wehr setzen konnte.

        2. Sodann ergab die Sachverhaltserstellung, dass der Beschuldigte es zumin- dest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin aufgrund ihres zunächst schlafenden und hernach – aller Voraussicht nach durch den vorgängigen Alkoholkonsum etwas verschärften – schlaftrunkenen Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutzte. Indizien für ein sexuelles Interesse der Privatklägerin bestanden vorliegend keine, zumal die Privatklägerin dem Beschuldigten vor dem gemeinsamen Übernachten klar kommunizierte, dass ihrerseits kein solches bestehe und er dies zu respektieren habe, was er ihr gegenüber auch

      ausdrücklich bestätigte. Damit nahm der Beschuldigte bei der Vornahme der beischlafsähnlichen Handlungen nicht nur die Widerstandsunfähigkeit, sondern auch das fehlende Einverständnis der Privatklägerin zumindest in Kauf. Damit ist der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

      3. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben. Insbesondere liegen keine Indizien vor, dass der Beschuldigte sich in einem derart erheblich alkoholisierten und übermüdeten Zustand befunden haben könnte dass eine Schlafkrankheit vorgelegen haben könnte (s. vorstehend unter

      E. III.2.2.10.), dass er die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin deshalb nicht hätte erkennen können, mithin schuldunfähig gewesen sein könnte. Sein Zustand lässt sich denn auch nicht mit demjenigen der Privatklägerin vergleichen, welche im Gegensatz zu ihm schlief. Deshalb ist der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

      B. Sexuelle Belästigung

        1. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich sexuell belästigt. Es handelt sich dabei um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische Zumutungen sexueller Art. Eine körperliche Kontaktaufnahme wird dabei vorausgesetzt. Es genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche Zudringlichkeiten, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen auch das Antasten an der Brust am Gesäss sowie das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern (BGE 137 IV 263 E. 3.1).

        2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (Urteil 6P.123/2003 vom 21. November 2003 E. 6.1).

        1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am Gesäss berührte bzw. versuchte, in ihre Hose zu fassen und unter ihrer Kleidung mit seiner Hand ihrem Körper entlang bis zu ihrer Brust zu gelangen, belästigte er sie in sexueller Art

          und Weise, was er wusste und wollte. Mit dem Einverständnis der Privatklägerin durfte er angesichts des Tatsache, dass sie ihm vor dem gemeinsamen Über- nachten klar kommunizierte, dass ihrerseits kein sexuelles Interesse bestehe und er dies zu respektieren habe, was er ihr gegenüber auch ausdrücklich bestätigte, sowie dem Umstand, dass sie unmittelbar zuvor seinen erigierten Penis von sich weggestossen, Gegendruck gegeben und ihre Pyjamahose wieder hochgezogen hatte, in keiner Weise rechnen. Damit setzte sich der Beschuldigte bei der Vor- nahme der erörterten sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich über das von ihm erkannte fehlende Einverständnis der Privatklägerin hinweg.

        2. Damit ist auch der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.

      3. Auch hier sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe ersichtlich (s. dazu vorstehend unter E. A.3.). Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen.

    5. Strafzumessung

  1. Strafrahmen

    1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

    2. Vorliegend ist hinsichtlich der Schändung von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren (vgl. Art. 191 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB) auszugehen. Es bestehen keine aussergewöhnlichen

      Umstände, welche es rechtfertigen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Für die ferner zu beurteilende sexuelle Belästigung besteht ein Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

  2. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafvollzug

    1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER IN: OFK-STGB-DONATSCH/ HEIMGARTNER/ ISENRING/WEDER, 21. A.,

      Zürich 2022, Art. 47 StGB N 1 ff.). Hinsichtlich der Kriterien der Strafzumessung ist ergänzend auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135

      IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) zu verweisen. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so

      dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142

      IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

    2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. auch HEIM- GARTNER IN: OFK-STGB-DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 41 StGB N 1 ff.).

    3. Der Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren wird grundsätzlich aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteil 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2.1).

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Sanktionsart

      Vorliegend kommt angesichts des – nachfolgend zu erörternden – Verschuldens und der Höhe der damit verbundenen Strafe hinsichtlich der Schändung lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bezüglich der sexuellen Belästigung ist von Gesetzes wegen ausschliesslich eine Busse auszusprechen.

    2. Schändung

      1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte eine beischlafsähnliche sexuelle Handlung vornahm, indem er – ohne ein Kondom zu benutzen – sein erigiertes Glied zwischen den Pobacken bzw. am Gesäss der Privatklägerin rieb, womit eine Tatvariante der Schändung mit relativ hoher Eingriffsintensität involviert ist. Verschuldensmin- dernd wirkt sich der Umstand aus, dass die Vornahme dieser Handlung von lediglich sehr kurzer Dauer war, wobei es allerdings die Privatklägerin war, welche ihn von der Fortsetzung seines Tuns abhielt, was sich wiederum verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte nutzte die Gastfreundschaft der Privatklägerin skrupellos aus und missbrauchte sie in ihrer eigenen Wohnung in ihrem Schlafzimmer ungeachtet des von ihr vorgängig klar geäusserten Willens, was von besonderer krimineller Energie zeugt. Immerhin ist nicht davon auszugehen, dass er den Missbrauch bereits vorgängig geplant und die Privatklägerin dafür gezielt zum Konsum alkoholischer Getränke motiviert hätte. Vielmehr scheint er sich eher spontan hierzu entschlossen zu haben. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens als gerade noch leicht, was eine Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten rechtfertigt.

      2. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte rein egoistisch zur eigenen Lustbefriedigung handelte, wobei er darum wusste, dass die Privatklägerin schlief und nahm zumindest in Kauf, dass sie entsprechend keinen Abwehrwillen bilden bzw. ausdrücken konnte. Dieses eventualvorsätzliche Handeln ist ihm leicht verschuldensmindernd anzurechnen. Zu seinen Gunsten ist ferner von einer gewissen enthemmend wirkenden Alkoholisierung auszugehen, welche moderat zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Sein Verschulden ist nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Die erörterten Umstände vermögen eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 10 Monate zu rechtfertigen.

    3. Sexuelle Belästigung

      1. Hinsichtlich der massgebenden jeweils zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Belästigung wirkt einerseits in objektiver Hinsicht verschuldenserschwerend, dass er mit einer gewissen Unbelehrbarkeit mehrere Handlungen an ihr vornahm. Andererseits wirkt sich strafschärfend aus, dass er

        ungeachtet des von ihr vor dem Zubettgehen klar geäusserten Willens sowie der Tatsache, dass sie ihm kurz davor seinen erigierten Penis weggedrückt hatte, Gegendruck ausübte und sich auch durch das Hochziehen der Pyjamahose weiter gegen sein Vorgehen zur Wehr setzte, handelte, was von besonderer krimineller Energie zeugt. In objektiver Hinsicht erweist sich sein Verschulden als keineswegs leicht.

      2. Der Beschuldigte handelte wiederum rein egoistisch zur eigenen Lustbefriedigung, wobei er direktvorsätzlich handelte. Moderat zu seinen Gunsten ist wiederum eine gewisse enthemmend wirkende Alkoholisierung zu berücksichtigen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren, womit sein Verschulden in Bezug auf die sexuelle Belästigung insgesamt als nicht leicht einzustufen ist.

    4. Täterkomponente

      1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu bemerken, dass er am tt. Dezember 1991 geboren wurde und mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit schloss er eine Ausbildung als Fachmann Betriebsunterhalt erfolgreich ab. Seit mehreren Jahren arbeitet er bei der H. als Betriebsleiter und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 6'000.– pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Urk. 81

        S. 3). Er ist weiterhin weder verheiratet, noch lebt er in einer Partnerschaft hat er Kinder (Urk. 6/4 F/A 50, Prot. I S. 5; Urk. 81 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

      2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 65), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

      3. Sein Nachtatverhalten zeitigt ebenfalls keine Auswirkungen auf die Strafzumessung, zumal weder ein Geständnis vorliegt, noch eine besondere Kooperation Reue erkennbar ist.

      4. Nach Würdigung der Täterkomponente erweist sich hinsichtlich der Schän- dung unverändert eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

        Daran sind ihm zwei Tage als durch Haft erstanden anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Bezüglich der sexuellen Belästigung erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.

    5. Vollzug

      Vorliegend bestehen keine Umstände, welche dagegen sprechen könnten, dass sich der Beschuldigte nicht dauernd wohlverhalten dürfte. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 E. VI.3.-4.) kann dem Beschuldigten als Ersttäter deshalb der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden, unter gleichzeitiger Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist – mangels gesetzlicher Grundlage für einen bedingten Vollzug (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) – demgegenüber zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung droht dem Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).

    6. Ergebnis der Strafzumessung

Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe wird unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, demgegenüber die Busse zu bezahlen ist.

  1. Genugtuung

    A. Rechtliche Grundlagen

    Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein,

    d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie der Verletzte in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung

    beeinträchtigt wird (Urteil 6S.232/2003 vom 17 Mai 2003, E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der körperlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410

    E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-OR-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.).

    B. Würdigung

      1. Die Vertreterin der Privatklägerin verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 8000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. September 2020 (Urk. 50 S. 2; Urk. 76 S. 1).

      2. Seitens der Privatklägerin wird – auch im Berufungsverfahren – geltend gemacht, dass sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Die Privatklägerin habe bereits bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie sich leer, kalt und müde fühle. Sie habe nicht viel geschlafen, oft weinen müssen, nicht arbeiten können und kaum gegessen. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie dann ausgesagt, dass sie Vertrauensprobleme habe, nicht mehr intim werden könne und Angst habe, jemanden bei sich übernachten zu lassen. Sie habe ein gestörtes Verhältnis zu ihrem Körper und besuche eine Therapie. Am

    1. Dezember 2020 habe sie zu Frau I. , eidg. anerkannte Psychotherapeutin ASP, gewechselt. Der eingereichte Bericht der Therapeutin I. diagnostiziere der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, welche durch das Ereignis vom 5. September 2020 verursacht worden sei. In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten sei darauf hinzuweisen, dass dieser das Vertrauen der Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe, um seine Lust zu befriedigen (Urk. 27 Ziff. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Privatklägervertretung darauf hin, dass es sich um einen gravierenden sexuellen Übergriff gehandelt habe und die Privatklägerin immer noch schwerwiegende Folgen davontrage (Urk. 76 S. 3 f.): So habe sie unter anderem an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten, ein Rückzugsverhalten entwickelt und den Wohnort wechseln müssen; das Ereignis habe eine Zäsur im Leben der Privatklägerin dargestellt. Des Weiteren reichte die Privatklägervertretung einen

    aktuellen psychotherapeutischen Bericht der Therapeutin I.

    vom

    7. Oktober 2022 ein, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin weiterhin bei dieser in psychotherapeutischer Behandlung sei und Behandlungstermine im Rhythmus von zwei bis drei Wochen wahrnehme. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die Privatklägerin sich im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung labilisiert, im Nachgang aber wieder stabilisiert habe. Nachdem

    das Berufungsverfahren eingeleitet worden sei, habe sich der Zustand der Privatklägerin erneut verschlechtert und die Privatklägerin zeige ein stärkeres Vermeidungsverhalten, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt mit Männern. Die Beschwerden der Privatklägerin liessen sich klar auf die an ihr vom Beschuldigten verübten Handlungen zurückführen (vgl. Urk. 77/1a).

    1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz dagegen einwenden, dass die geltend gemachte Genugtuung aufgrund der nicht nachgewiesenen Widerrechtlichkeit abzuweisen sei (Urk. 30 S. 21). Ausserdem sei der Bericht nicht von einer unabhängigen Therapeutin verfasst worden und stelle bloss eine Parteibehauptung dar, welche bestritten werde. Die Privatklägerin sei für die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung vollbeweispflichtig. Es gelinge ihr jedoch nicht, diesen Beweis zu erbringen (Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihrem Standpunkt fest und machte erneut geltend, dass keine gültige Diagnose betreffend die posttraumatische Belastungsstörung vorliege und eine allfällige Kausalität nicht bewiesen sei (Prot. II S. 14).

    2. Einhergehend mit der zutreffend Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43

    E. VII.5.) griff der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und sexuelle Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, welche klar auf die Schändung und sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten zurückzuführen ist, ist aktenkundig (Urk. 28/1a). Auch unabhängig von der konkreten Diagnose bestehen bezüglich der schweren Beeinträchtigungen, unter denen die Privatklägerin seit der Tat leidet, keine Zweifel: Die Schändung und die sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten hatte beträchtliche Auswirkungen auf das (Sexual-)leben und den psychischen Zustand der Privatklägerin, was sich auf eindrückliche Weise bereits anhand ihrer überzeugen- den Aussagen zeigt (vgl. z.B. Urk. 4/2 S. 18), aber auch durch die Berichte ihrer Psychotherapeutin vom 26. November 2021 sowie 7. Oktober 2022 belegt wird, wonach die Privatklägerin noch Monate nach und wegen der Tat unter Flashbacks, Angst und Alpträumen litt und in ihrem Alltag, insbesondere im Umgang mit Männern, immer noch eingeschränkt ist (vgl. Urk. 28/1a S. 2; Urk. 77/1a). Der

    erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschuldigten begangenen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und den geltend gemachten Folgen für die Privatklägerin ist gestützt auf diese Erwägungen zu bejahen, zumal keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass es in der Vergangenheit zu anderweitigen traumatisierenden Einwirkungen auf die Privatklägerin gekommen wäre. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Genugtuung erweist sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse als deutlich zu tief. Die Schwere der in Frage stehen- den Persönlichkeitsverletzung lässt – auch im Quervergleich zu ähnlichen Fällen

    • vielmehr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins ab Ereig- nisdatum als angemessen erscheinen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Vorinstanzliches Verfahren

    1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

    2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet sind ihm – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 E. IX.2.) – gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aufzuerlegen.

  2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in

      welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abge- ändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

    2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Bei vorliegender Ausgangslage sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – einschliesslich derjenigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO bzw. obenstehende E. A.2.)

  • aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der geltend gemachte Aufwand bzw. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 7'251.– (inkl. MwSt.) (vgl. Urk. 73 S. 2) erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung ihrer – teilweise bereits berücksichtigen – Aufwendungen im Rahmen der Berufungsverhandlung ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 7'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

    1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

    2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung Genugtuung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. (…)

    2. (…)

    3. (…)

    4. (…)

    1. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt sie sie innert drei Monaten nicht heraus, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

      - Pyjamahose (A014'183'245)

      - Sweatshirt weiss (A014'183'256)

      - Slip rot (A014'183'267)

      - Jeans (A014'183'278).

    2. Die nachfolgenden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

      - DNA-Spur (A015'164'519)

      - DNA-Spur (A015'164'520)

      - DNA-Spur (A015'164'531). 7. (…)

      1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y . wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 10'340.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

      2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

        Fr. 260.– Auslagen Vorverfahren,

        Fr. 10'340.– unentgeltliche Rechtsbeiständin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      3. (…)

      4. (Mitteilung)

      5. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie

    • der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

    Fr. 6'000.–

    zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'600.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

  7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (versandt)

    • die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich

    • die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Wenker

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Dharshing

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.