Zusammenfassung des Urteils SB220111: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen mehrerer Anklagepunkte vor Gericht gebracht. Die Anklage umfasst Vorwürfe wie Nötigung, einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden, die Privatklägerin gewürgt und an der Jacke festgehalten zu haben. Er wurde freigesprochen von Vorwürfen wie versuchte Nötigung und Sachbeschädigung. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe und eine Busse gegen den Beschuldigten. Der Richter war Herr Spiess. Die Gerichtskosten betrugen CHF 50'000.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220111 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 20.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nötigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Nötigung; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Sinne; Verhalten; Berufung; Vorfall; Gewalt; Geldstrafe; Aussage; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Beziehung; Dossier; Freiheit; Busse; Dispositiv; Anklage; Gericht; Verfahren; Verteidigerin |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 131 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 49; 130 IV 58; 136 IV 55; 139 IV 179; 141 IV 249; 143 IV 453; 144 IV 217; 144 IV 313; 147 IV 241; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 4. Aufl., Zürich, Art. 42 StGB, 2021 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220111-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 20. Januar 2023
in Sachen
vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser,
Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. ,
betreffend Nötigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Das Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt (Dossier Nr. 1 - Vorfall vom 19. März 2020 bis
23. März 2020).
Der Beschuldigte ist schuldig
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier Nr. 1 - Vorfall vom 13. Mai 2020)
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier Nr. 2 - Vorfälle vom 19. Juni 2020 bis
20. Juni 2020, 21. Juni 2020 und 23. Juni 2020)
Vom Vorwurf
der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1 - Vorfall vom 10. April 2020)
der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier Nr. 1 - Vorfälle vom 13. Mai 2020 und 15. Mai 2020)
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier Nr. 1 - Vorfall vom
13. Mai 2020)
wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 99 Tage als durch Haft erstanden gelten) und einer Busse von Fr. 600.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Das am 16. Mai 2020 von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten (A013'789'316) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
Die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wird angewiesen dem Beschuldigten dessen sichergestelltes Mobiltelefon (A013'789'316) auf erstes Verlangen herauszugeben.
Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenen Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, abzuholen.
Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung ei- nes DNA-Profils gemäss Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
Auf die Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen wird verzichtet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ein Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Mai 2020 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 9'306.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten)
Fr. 8'950.85 Rechtsvertretung der Privatklägerin inkl. MwSt. Fr. 23'970.35 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen, davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche zur Hälfte einstweilen unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und zur Hälfte definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge:
Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 77 S. 2)
Es seien die Anträge der Anschlussberufung des Beschuldigten abzuweisen.
Der Schuldspruch des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei zusätzlich der
mehrfachten versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1; Vorfall vom
10. April 2020 sowie Vorfall vom 13. Mai 2020) sowie
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1; Vorfall vom 15. Mai 2020)
schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
Dem Beschuldigten seien die Kosten der Voruntersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2)
Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 2 Absatz 1, 4, 5, 6, 10, 11 und 12 – zu bestätigen.
Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 – Vorfall vom 13. Mai 2020) freizusprechen.
Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei aufzuheben und der Beschul- digte sei mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen.
Dispositiv-Ziffern 5 Satz 2 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) seien aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits durch Untersuchungshaft erstanden ist.
Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft eine Ge- nugtuung von Fr. 9'400.– aus der Staatskasse auszurichten.
Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und die Entschädigung der amtliche Verteidigung sei auf total Fr. 29'543.15 (inkl. 7.7% MwSt. sowie Barauslagen) festzusetzen.
Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG200070-C) sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – seien zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Privatklägerschaft: Kein Antrag.
Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
uni 2021 (Urk. 57), mit welchem der Beschuldigte
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 13. Mai 2020) sowie
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2 - Vorfälle vom 19. Juni 2020 bis 20. Juni
2020, 21. Juni 2020 und 23. Juni 2020)
schuldig gesprochen wurde. Vom Vorwurf
der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 10. April 2020)
der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 - Vorfälle vom 13. Mai 2020 und 15. Mai 2020)
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 13. Mai 2020)
wurde er dagegen freigesprochen. Das Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde eingestellt (Dossier 1 - Vorfall vom
19. März 2020 bis 23. März 2020).
Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 99 Tage als durch Haft erstanden gelten sowie auf eine Busse von Fr. 600.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse sei zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festgesetzt wurde.
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 ff.).
Am 29. Juli 2021 meldete die Staatsanwaltschaft und am 1. Juli 2021 der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 49 und 51). Die Staatsanwaltschaft liess nach Zustellung des begründeten Entscheids am 8. Februar 2022 (Urk. 56) fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 59). Seitens des Beschuldigten erfolgte keine Berufungserklärung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 (Urk. 62) wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, wobei der Beschuldigte aufgefordert wur- de, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Urkunden zu dokumentieren.
Der Beschuldigte erhob daraufhin mit Eingabe vom 18. März 2022 (Urk. 64) Anschlussberufung. Am 21. April 2022 reichte er sodann Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse ins Recht (Urk. 69 und 70/1-4).
Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X. erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2022 im eigenen Namen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung ihrer Entschädigung bei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich (Urk. 73/3). Aufgrund der gegen das Sachurteil der Vorinstanz erhobenen Berufung überwies die III. Strafkammer die Beschwerde zur weiteren Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren an die II. Strafkammer
(Urk. 73/10). Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser und der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X. (Prot. II S. 4).
Umfang der Berufung
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, der Beschuldigte sei entgegen den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils auch der mehrfachen versuchten Nötigung (für die Vorfälle vom 10. April 2020 und vom
13. Mai 2020) sowie der Nötigung (für den Vorfall vom 15. Mai 2020) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von
Fr. 1'000. – zu bestrafen, wobei die Strafe zu vollziehen und bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzulegen sei (Urk. 59 S. 8).
Dagegen beantragt der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung einen Freispruch auch in Bezug auf die ihm vorgeworfene einfache Körperverletzung (Vorfall vom 13. Mai 2020), für welche er von der Vorinstanz verurteilt worden war. Weiter brachte er vor, dass die Strafe im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auf eine Busse von Fr. 400.– zu reduzieren und davon Vormerk zu nehmen sei, dass diese durch die Untersuchungshaft schon vollständig erstanden sei (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10 seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen. Für die zu Unrecht erstandene Haft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 9'400.– aus der Staatskasse auszurichten. Entgegen Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 29'543.15 (inkl. MwSt. sowie Barauslagen) festzulegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten lediglich zu 1/3 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist damit vorab mit Beschluss festzustellen, dass folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind:
Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten)
Dispositivziffer 2 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB)
Dispositivziffer 3 teilweise (Freispruch betreffend geringfügige Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB)
Dispositivziffer 7 (Herausgabe)
Dispositivziffer 8 (Verzicht auf DNA-Profil)
Dispositivziffer 9 (keine Weisung)
Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochte- nen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
Prozessuale Vorbemerkungen
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet.
Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E 2.2.; BGE 138
IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen).
Die amtliche Verteidigung wurde dem Beschuldigten nach der ersten Hafteinvernahme vom 17. Mai 2020 auf Gesuch der zunächst erbetenen Verteidigerin MLaw X. vom 19. Mai 2020 am 27. Mai 2020 bestellt (Urk. 19/4). In- dessen wurde der Beschuldigte sowohl bei der ersten Befragung bei der Polizei anlässlich seiner Verhaftung am 16. Mai 2020 (Urk. 4/1) als auch bei der Hafteinvernahme vom 17. Mai 2020 (Urk. 4/2) auf die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen und auch sonst umfassend und zutreffend bezüglich seiner Rechte (insbesondere das Recht, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern) belehrt. In der Folge machte er Aussagen und verzichtet zu Beginn der Hafteinvernahme explizit darauf, eine Rechtsvertretung beizuziehen (Urk. 4/2 S. 1). Erst am Ende dieser Hafteinver- nahme verlangte er auf erneute Nachfrage der Staatsanwaltschaft den Beizug ei- ner Verteidigung (Urk. 4/2 S. 9 f.). Für die Untersuchungsbehörden war nachvollziehbar erst nach der Hafteinvernahme erkennbar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten beiden Befragungen sind daher verwertbar (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO).
Dossier 1 - Anklagesachverhalt vom 10. April 2020 (versuchte Nötigung)
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin mehrfach mittels Nachrichten bedroht zu haben, um zu erreichen, dass diese sei- ne Anrufe entgegennimmt. Er habe um 19.47 Uhr erfolglos versucht, sie anzurufen, worauf er ihr via Textnachricht schrieb Sofort und Abneh. Als auch der unmittelbar darauf erfolgte Anruf wieder unbeantwortet geblieben sei, habe er geschrieben: Bis am 8 hesh zit Susht ich box dich abe machs nöd schlimmer. Als die Privatklägerin seinen Anruf um 19.51 Uhr erneut nicht angenommen habe,
habe er geschrieben: ich seg bis am 8 hesh zit und um 20.00 Uhr, nach einem neuerlichen, erfolglosen Anrufversucht: ich seg dir jetzt Du bish am 1230 vor dini hustüre und ich wart. Der Beschuldigte habe durch diese Drohungen erreichen wollen, dass die Privatklägerin mit ihm ein Telefongespräch führt und noch in der gleichen Nacht um 0.30 Uhr Zuhause ist, um mit ihm ein persönliches Gespräch zu führen (Urk. 20).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung diesen äusseren Sachverhalt (Urk. 57 S. 9), weswegen dieser auch im vorliegenden Berufungsverfahren als erstellt betrachtet werden kann. Seine sinngemässen Vorbringen, wonach die Privatklägerin seine Nachrichten nicht ernst genommen habe, da dies quasi der normale Umgangston in der Beziehung gewesen sei, werden in der rechtlichen Würdigung behandelt.
Rechtliche Würdigung
In Bezug auf die rechtliche Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der erstellte Sachverhalt die Zwangsintensität der Einwirkung auf die Willensbildung und Willensbetätigung, welche es zur Erfüllung des Sachverhaltes der Nötigung brauche, nicht erfülle, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf diesen Vorfall vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen sei. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten gemäss übereinstimmenden Aussagen eine Beziehung geführt, welche von Streit, Gewalt und Drohungen geprägt gewesen sei. Die Privatklägerin habe auch ausgeführt, dass die Nachrichten bei ihr vor allem Wut und nicht Angst ausgelöst hätten. Aufgrund der besonderen Art der Beziehung seien die Drohungen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen, die Privatklägerin gefügig zu machen beziehungsweise sie zu beschränken (vgl. Urk. 57 S. 28 ff.).
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Berufung, die Aussage bis am 8 hesh zit susht ich box dich abe machs nöd schlimmer beinhalte klar eine Androhung von Gewalt. Der Begriff abeboxe sei bei jedem durchschnittlich besonnenen Menschen geeignet, Angst auszulösen und ihn gefügig zu machen. Besonders sei dies bei einer Person der Fall, welche bereits Erfahrung mit Gewaltanwendung
gemacht habe, wie dies bei der Privatklägerin der Fall sei. Der Umstand, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein gewaltgeprägter Umgang geherrscht habe, könne nicht dazu führen, dass die Schwelle, was eine Drohung darstelle, herabgesetzt werde. Die gegenteilige Auffassung würde sämtlichen Bestrebungen im Bereich häuslicher Gewalt und Nulltoleranz bei Gewalt widersprechen. Somit führe auch der Umstand, dass die Privatklägerin nicht in Angst versetzt worden sei, gerade nicht dazu, dass die Gewaltandrohung nicht geeignet wäre, objektiviert eine Person gefügig zu machen. Vielmehr führe dieser Umstand lediglich dazu, dass die nötigenden Handlungen des Beschuldigten im Versuchsstadium stecken blieben (vgl. Urk. 59 S. 6, Urk. 77 S. 12 ff.).
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Tatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 StGB grundsätzlich zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 27 f.).
Im Sinne der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ergänzend festzuhalten, dass eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt An- drohung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (a.a.O., E. 4.3.1).
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu
machen und so seine Freiheit der Willensbildung -betätigung zu beschränken (a.a.O., E. 4.3.2).
Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entschei- dungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (a.a.O., E. 4.3.3).
Bei den Textnachrichten des Beschuldigten geht es um die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin haben die bei- den seit 2017 eine Beziehung geführt, welche vor allem in den letzten Wochen vor dem in Frage stehenden Ereignis von Streit geprägt war, welcher auch bereits mehrfach in Gewaltanwendungen gemündet hatte. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung aus, dass er die Privatklägerin während der Beziehung mehrmals geohrfeigt habe, wobei er diese Ohrfeigen nicht als schlagen zu verstehen scheint (Urk. 4/1 S. 3 und 5). Die Privatklägerin habe sich in der Folge manchmal gewehrt und zurückgeschlagen (Urk. 4/1 S. 3). Dies wird vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens gemäss seinen weiteren Aussagen sowie der Verteidigung dahingehend verkürzt wiedergegeben und somit neu so interpretiert, dass auch sie ihn geschlagen habe und die körperlichen Übergriffe damit gegenseitig gewesen seien (Prot. I S. 17 f., Urk. 36 S. 6).
Auch die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte sie schon vor dem 10. April 2020 geschlagen habe. Sie habe sich gewehrt und soweit sie konnte, zurückgeschlagen (Urk. 5/1 S. 5 F/A 32ff., Prot. I S. 61). Die Privatklägerin führte denn auch aus, dass Drohungen, wie diejenigen vom 10. April 2020 für sie normal beziehungsweise an der Tagesordnung gewesen seien (Prot. I S. 61). Sie habe
bei solchen Nachrichten zwar keine Angst bekommen, aber Respekt davor, was der nächste Schritt des Beschuldigten sein werde. Als sie die Nachricht erhalten habe, habe sie versucht, sich zu beruhigen und dass die anderen Personen, mit denen sie unterwegs war, nicht zu viel mitbekommen (Prot. I S. 60).
Das Verhalten der Privatklägerin erscheint als nahezu exemplarisch für Betroffene in gewalttätigen Beziehungen. Der Verteidigerin ist insofern zuzustimmen (Urk. 36
S. 4 f.), als es für aussenstehende, nicht betroffene Personen meist als kaum nachvollziehbar erscheint, dass eine Beziehung, in welcher es zu regelmässigen Gewaltausübungen kommt, weitergeführt und erst nach einiger (teilweise sehr langer) Zeit Hilfe gesucht Anzeige erstatten wird. Es ist indessen gerichtsnotorisch, dass Betroffene von Gewalt in Beziehungen sehr häufig das Verhalten des Täters während längerer Zeit entschuldigen und herabspielen sowie teilweise auch die Schuld für das übergriffige Verhalten des Partners vor allem bei sich selbst suchen. Die damit meist einhergehende Chronifizierung des inakzeptablen gewalttätigen, drohenden nötigenden Verhaltens kann indessen nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass körperliche, psychische und/oder mündliche Gewalt in einer Beziehung als in diesen Umständen quasi normal toleriert und daher als strafrechtlich irrelevant bezeichnet wird. Der Umstand, dass Drohungen wie bis am 8 hesh zit susht ich box dich abe machs nöd schlimmer in einer toxischen Art von Beziehung quasi zur Tagesordnung zählen, kann nicht dazu führen, dass diesen keine Nötigungsqualität mehr zukommen kann. Für die Beurteilung, ob ein Verhalten als nötigend empfunden wird, ist vielmehr nicht nur auf das Empfinden des Opfers abzustellen, sondern es muss beurteilt werden, wie eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen die Lage eingeschätzt hätte.
Die Äusserungen des Beschuldigten sowie sein Verhalten, die Privatklägerin mit zahlreichen, zeitlich sehr nah beieinander liegenden Anrufversuchen und Nachrichten zu bestürmen, waren nach objektivem Massstab klar als Drohung zu verstehen, welche darauf abzielten, ein ihm genehmes Verhalten der Adressatin zu bewirken. Gerade vor dem Hintergrund, dass es bereits in der Vergangenheit des Paares zu Gewalt gekommen war, ist auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin von einem schlechten Scherz ausgehen konnte. Die Privatklägerin führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz wohl aus, dass sie aufgrund der Drohungen nicht eigentlich Angst gehabt habe (Prot. I S. 60). Ihre Vorbringen, dass sie sich beruhigen musste und die Nachrichten des Beschuldigten sie aufgeregt hätten, zeigen aber, dass diese keineswegs wirkungslos blieben.
Entgegen der Ansicht der Verteidigerin (Urk. 36 S. 17) hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_981/2019 vom 12. November 2020 sodann nicht fest, dass ein Versenden von Nachrichten mangels Tatnähe keine Nötigung darstellen kann. Vielmehr wird im von ihr zitierten Entscheid darauf verwiesen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Handlung (der Nachricht) und der vom Täter gefor- derten Handlung/dem geforderten Verhalten bestehen müsse. Dies ist im vorliegenden Fall, in welchem der Beschuldigte der Privatklägerin mit seiner Drohung eine konkrete, kurze Frist gesetzt hat, geradezu exemplarisch gegeben.
Unbestritten ist sodann, dass die Privatklägerin den Forderungen des Beschuldigten keine Folge leistete und sein Verhalten damit nicht den von ihm gewünschten Erfolg hatte. Dies führt aber nicht zu einem Freispruch, wie dies von der Vorinstanz beurteilt wurde. Vielmehr hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen aus seiner Sicht alles getan, um die Privatklägerin zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu bewegen, was als vollendeter Versuch (wie dies auch in der Anklageschrift umschrieben wurde) zu würdigen ist.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten vom 10. April 2020 somit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Dem Umstand, dass im Rahmen des in Frage stehen- den Tatbestandes auch schlimmere Drohungen/nötigende Handlungen denkbar wären, ist bei der Beurteilung der Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
Dossier 1 - Anklagesachverhalt vom 13. Mai 2020 (einfache Körperverletzung)
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin mit der Hand um den Hals gefasst und während ca. 5 - 10 Sekunden zugedrückt zu haben, als die beiden gemeinsam in seinem Auto sassen. Die Privatklägerin habe durch das Würgen keine Luft mehr bekommen, habe nicht mehr schlucken können und da- nach Halsschmerzen gehabt. In der Folge habe sie Mühe gehabt, zu atmen und zwei Kratzer am Hals erlitten. Sodann habe sie einige Stunden später Blut erbrochen (Urk. 20 S. 3).
Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestritten ist, dass sie im Auto des Beschuldigten in einen Streit gerieten, in dessen Folge der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Hand am Hals packte.
Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vollständig zusammengefasst und gestützt auf die allgemeinen Beweisregeln die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie die weiteren Beweismittel ausführlich, schlüssig und zutreffend gewürdigt (Urk. 57 S. 9 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen.
Auch beim vorliegend in Frage stehenden Vorfall ist zu bedenken, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin bereits vor dem
13. Mai 2020 mehrfach zur Gewaltanwendung gekommen war. Nebst den bereits oben erwähnten Umständen gab der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Befragung an, dass er die Privatklägerin auch vor dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall schon einmal gewürgt hatte (Urk. 4/1 S. 3 F/A 25 und 26). Wie bereits ausgeführt wurde, ist aus den Aussagen der beiden Parteien ersichtlich, dass die beiden in einer Beziehung lebten, in welcher unter anderem Eifersucht ein beidseitiges Thema war und sich zwei emotionale Personen gegenüberstanden. Im Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Vorfälle hätten die beiden gemäss Angabe des Beschuldigten in einer Art On/Off-Beziehung gelebt (Urk. 4/1 S. 1 f.). Die Aussagen in Vier-Augen-Delikten wie dem vorliegenden sind beiderseits mit der nötigen Vorsicht zu würdigen. In- dessen kann dies nicht dazu führen, dass jedes Vorbringen von Gewalt in einer Beziehung als Racheakt, Machtausübung Druckversuch abgetan und entsprechende Ausführungen als unglaubhaft bezeichnet werden, nur weil die betroffene Person selbst sich auch zweifelhaft und/oder vor allem ambivalent verhalten hat. Gerichtsnotorisch ist es in gewaltgeprägten Beziehungen oft üblich, dass das Verhalten der von Gewalt Betroffenen aus objektiver, aussenstehender Sicht als irrational und schwer nachvollziehbar erscheint. Genauso wenig wie ein Generalverdacht gegenüber Männern hinsichtlich der Täterschaft von Gewalt in Beziehungen herrschen darf, ist auch nicht jeder Frau, welche vorbringt, Opfer solcher Übergriffe geworden zu sein, zu unterstellen, ihre Macht (als Frau) ausnutzen zu wollen, wie dies von der Verteidigerin insinuiert zu werden scheint (Prot. I S. 89). Vielmehr ist vor dem Hintergrund des Einzelfalls und dessen Verhältnissen eine objektive Würdigung der jeweiligen Aussagen vorzunehmen.
Die Privatklägerin brachte während der gesamten Untersuchung sowie vor Vorinstanz zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte sie während 5 bis 10 Sekunden gewürgt habe (Urk. 5/1 S. 3 ff., Urk. 5/2 S. 7, Prot. I S. 64). Der Beschul- digte räumte anlässlich seiner ersten Befragung nach der Verhaftung zunächst ein, sie zwei Sekunden gewürgt zu haben (Urk. 4/1, S. 6 F/A 57-61), nachdem sie ihm gegenüber frech geworden sei (Urk. 4/1 S. 6 F/A 57) und dass sie dadurch rot im Gesicht wurde (Urk. 4/1 S. 7 F/A 67). Es sei aber kein festes Würgen gewesen (Urk. 4/1 S. 7 F/A 78). Auch anlässlich der ersten Hafteinvernahme gab er an, die Privatklägerin 4 bis 5 Sekunden gewürgt zu haben, da sie vorher frech zu ihm gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3 f.). Im Verlauf der Untersuchung relativierte er sein Verhalten und machte geltend, sie lediglich am Hals gepackt zu haben, um zu sagen, dass sie ihn nicht beleidigen solle (Urk. 4/4 S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er sie dann nur noch am Hals gepackt und nicht gewürgt haben, um sie zu beruhigen. Er habe dabei aber nicht zugedrückt (Prot. I S. 18 f.).
Während vorliegend somit die Vorbringen der Privatklägerin in den diversen Befragungen als konsistent, detailliert, nachvollziehbar, nicht aggravierend und damit insgesamt glaubhaft erscheinen, sind diejenigen des Beschuldigten als pauschal, oft ausweichend, herabspielend und von Relativierungstendenzen geprägt zu bezeichnen.
Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 78 S. 7) ändert es an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts, wenn letztere den Ort, an dem sie gepackt worden sei, mit verschiedenen Worten, wie Hals, Rachen und/oder Kehlkopf umschreibt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gar nicht bestreitet, die Privatklägerin am Hals gepackt zu haben.
Des Weiteren vermag der Umstand, dass das Verhalten der Privatklägerin im Rahmen der Beziehung auch nicht immer korrekt und klar ambivalent gewesen zu sein scheint und allenfalls ist, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dabei nicht derart herabzusetzen, dass auf diese nicht abgestellt werden könnte. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin nicht bereits früher, sondern erst zwei Tage nach dem Würge-Vorfall vom 13. Mai 2020 Anzeige erstattete, führt nicht dazu, dass ihre Vorbringen von vornherein als unglaubhaft abgetan werden können, wie dies die Verteidigerin vorbringt (Urk. 36 S. 4 f.). Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der gesamten, bereits beschriebenen Beziehungsgeschichte sowie aufgrund des gerichtsnotorisch bekannten Verhaltens von Betroffenen von Gewalt in Beziehungen, nicht unüblich, dass Anzeigen erst nach einer längeren Zeit, meist erst wenn sich die Beziehung aufgelöst hat erst nach einem massiven Zwischenfall, welcher das Fass quasi zum Überlaufen bringt, erfolgen. Auf entsprechende Nachfrage der Polizei führte die Privatklägerin sodann auch aus, dass es ihr bei ihrer Anzeigeerstattung vor allem um ein Kontaktverbot gehe, da der Beschuldigte das Ende der Beziehung nicht akzeptiere (Urk. 5/1 F/A 7-12 und 60), was als nachvollziehbar erscheint, nachdem er sie zwei Tage nach dem Würgevorfall am Morgen auf ihrem Arbeitsweg abgepasst hatte und auf ein Gespräch bestand, obwohl sie dies nicht wollte (vgl. untenstehenden Ausführungen).
In Bezug auf das in der Anklage umschriebene Erbrechen von Blut ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der Privatklägerin kein schwallweises Erbrechen ergibt, sondern von ihr auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft eher ein Würgereiz nach dem Ereignis mit blutigem Auswurf beschrieben wird. Während sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei davon spricht, nach dem Vorfall Zuhause geschlafen und beim Aufwachen Blut erbrochen zu haben (Urk. 5/1 S. 3 F/A 19), führte sie anlässlich der detaillierteren Befragung bei der Staatsanwaltschaft aus, dass es sich eher um einen Würgereiz gehandelt habe, bei dem noch ein bisschen Blut rausgekommen sei, wobei sie selbst die Menge an Blut mit nicht übermässig angibt (Urk. 5/2 S. 10), was dafür spricht, dass sie versucht, das Erlebte akkurat wiederzugeben und den Beschul- digten nicht übermässig zu beschuldigen. Der Umstand, dass die Anklage von ei- nem Erbrechen spricht, ist damit nicht ihr anzulasten. Vielmehr wurde diese Formulierung von der Staatsanwaltschaft gewählt beziehungsweise von der ersten polizeilichen Einvernahme übernommen und erscheint als nicht ganz zutreffend. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auf den vermeintlichen Wi- derspruch in ihren Aussagen zwischen Erbrechen und Würgereiz angesprochen, erklärte die Privatklägerin diesen nachvollziehbar (Prot. I S. 65 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt erscheint damit als erstellt, wobei zu relativieren ist, dass es sich beim in der Anklageschrift festgehaltenen Erbrechen vielmehr um einen nachträglichen Würgereiz handelte, bei welchem etwas Blut ausgeworfen/ausgespuckt wurde.
2.2. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt und die Voraussetzungen des Tatbestandes zutreffend zusammengefasst (Urk. 57 S. 29 f.). Während die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldigte indessen als eventualvorsätzliche Begehung würdigte (Urk. 57 S. 30), muss aufgrund des erstellten Sachverhaltes vielmehr von einem direkten Vorsatz (2. Grades) ausgegangen werden. Selbst wenn der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss seinen Aussagen primär von weiteren Beleidigungen abhalten und nicht etwa verletzen wollte, so stellen die Verletzungen/Beschwerden der Privatklägerin doch unvermeidliche Nebenfolgen des Würgens dar, um deren Verwirklichung der Beschuldigte wusste, mochten sie ihm auch gleichgültig sogar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E 8.2).
Die vom Beschuldigten bei der Privatklägerin durch sein Verhalten verursachten Beschwerden dauerten noch Stunden später an und waren damit von einer Intensität, welche das Ausmass einer Tätlichkeit überschreiten lies. Dagegen befand sich die Privatklägerin aufgrund der erstellten, lediglich kurzen Dauer des Würgens mit einer Hand und den beschriebenen Beeinträchtigungen nicht in Lebensgefahr und trug auch keine bleibenden bzw. schwerwiegenderen Verletzungen davon, weshalb eine Würdigung des Vorgangs als schwere Körperverletzung gar Gefährdung des Lebens nicht in Frage kommt.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten vom 13. Mai 2020 den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die verhältnismässig geringe Intensität (Würgen während kurzer Zeit und nur mit ei- ner Hand mit eher geringfügigen körperlichen Folgen für die Betroffene) des im Bereich des im Rahmen dieses Tatbestands Möglichen wird im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen sein.
Dossier 1 - Anklagesachverhalt vom 13. Mai 2020 (Nötigung)
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, dass er die Privatklägerin, nachdem er sie in seinem Auto gewürgt hatte, dazu zwingen wollte, mit ihm zu sprechen und das Auto nicht zu verlassen. Dabei habe er sie an der Jacke festgehalten und sie daran ins Auto zurückgezogen. Zumindest vorübergehend habe er sie so am Verlassen des Autos gehindert und daran, sich frei nach ihrem Willen zu bewegen (Urk. 20 S. 3 f.).
Soweit die Verteidigung argumentiert, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Staatsanwaltschaft nunmehr eine versuchten Nötigung geltend mache, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift jedoch auf den Tatbestand der vollendeten Nötigung ausgerichtet sei (Urk. 78 S. 5 in Verbindung mit Prot. II S. 15), ist sie damit nicht zu hören. Die Tathandlungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen
werden, und deren Folgen sind im Anklagesachverhalt genügend umschrieben. In der Beurteilung, ob die eingeklagte vorübergehenden Einschränkung der Bewegungs- und Willensbildungsfreiheit der Privatklägerin als erstellt erachtet werden kann und wie eine solche gegebenenfalls zu würdigen wäre, ist das Gericht frei.
Für die Erstellung dieses Teils des Sachverhaltes liegen als Beweismittel wiederum lediglich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vor, welche von der Vorinstanz zutreffend und vollständig zusammengefasst worden sind, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 16 ff.). Als erstellt gilt damit, dass es im Auto zum Streit gekommen ist, in dessen Verlauf der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt und gewürgt hat. Beide Beteiligten geben sodann an, dass die Privatklägerin das Auto in der Folge habe verlassen wollen, der Beschuldigte aber versucht habe, sie daran zu hindern, indem er sie an der Jacke gepackt habe (vgl. Prot. I S. 22 f. und S. 67 f.).
Entgegen der Anklage sieht es die Vorinstanz als nicht erstellt an, dass der Beschuldigte die Jacke der Privatklägerin zerrissen habe, als er sie an dieser festhielt, um sie am Aussteigen zu hindern, weshalb sie ihn betreffend der geringfügigen Sachbeschädigung freisprach (Urk. 57 S. 18 ff.). Da der Freispruch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht angefochten wird, ist nicht weiter auf diesen Sachverhaltsteil einzugehen.
Die Vorinstanz kommt im Rahmen der Würdigung der Aussagen zum Schluss, es sei nicht erstellbar, dass der Beschuldigte an der Jacke der Privatklägerin gerissen und gezerrt habe und diese ins Auto zurückgezogen dies zumindest versucht habe (Urk. 57 S. 19). Der Beschuldigte selbst gab dahingegen bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung und ohne darauf verwiesen wor- den zu sein, an, dass er die Beschuldigte an der Jacke festgehalten habe und diese gerissen sei (Urk. 4/1 S. 7 F/A 70). Im Rahmen der Hafteinvernahme, wenige Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall, führte er aus, die Privatklägerin an der Jacke festgehalten zu haben, als diese aus dem Auto habe aussteigen wollen. Sie sei dann ausgestiegen und die Jacke eben gerissen (Urk. 4/2 S. 4 F/A 7). Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der Verhandlung vor Vorinstanz brachte er vor, sich nicht mehr konkret zu erinnern, da es lange her sei, beziehungsweise dass alles sehr schnell gegangen sei (Urk. 4/4 S. 10 und Prot. I S. 23: Ich habe sie nur so an der Jacke ich weiss nicht mehr genau - und nachher habe ich mitbekommen, dass die Jacke gerissen war. Mehr weiss ich nicht mehr.). Seine Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, wonach er erst bei der Polizei erfahren habe, dass die Jacke zerrissen sei (Prot. I S. 24), erscheinen vor diesem Hintergrund (und entgegen den Würdigungen der Vorinstanz) als nicht glaubhaft und darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu relativieren. Er führt sodann nicht aus, die Privatklägerin nicht festgehalten zu haben, sondern vielmehr, dass diese ja habe aussteigen können, der Weg sei frei gewesen. Die Privatklägerin machte dagegen in sämtlichen Befragungen übereinstimmend, konsistent und ohne ersichtliche Aggravierungstendenzen geltend, dass sie vom Beschuldigten beim Aussteigen aus dem Auto gehindert worden sei, indem er sie an der Jacke festgehalten habe (Urk. 5/1 S. 3 F/A 17, Urk. 5/2 S. 5 f.; Prot. I S. 62 f.). Dabei stehen sich in Bezug auf das Festhalten und Reissen an der Jacke nicht zwei gleichwertige, gegenteilige Aussagen gegenüber. Vielmehr erscheinen die Aussagen der Privatklägerin als klar glaubhafter und decken sich, lässt man dessen vorgebrachte Erinnerungslücken ausser Betracht, grundsätzlich auch mit denjenigen des Beschuldigten.
Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an der Jacke packte, daran riss und versuchte, sie am Aussteigen zu hindern. Dem Beschuldigten war sodann gemäss seinen eigenen Vorbringen bewusst, dass die Privatklägerin das Auto verlassen und nicht mehr mit ihm reden wollte (Prot. I S. 24). Unklar bleibt aufgrund der Aussagen, wie lange die Privatklägerin durch das Festhalten des Beschuldigten an der Jacke am Aussteigen aus dem Auto behindert wur- de. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin das Auto trotz des Festhaltens an der Jacke ohne grosse Verzögerung verlassen konnte. Die Frage, ob dieses Verhalten die Intensität einer Nötigungshandlung erreichte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 StGB grundsätzlich zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 31).
Da der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt indessen lediglich an der Jacke gehalten habe und nicht erstellt sei, wo und wie, sei gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid kein Nötigungsmittel ersichtlich, das die notwendige Intensität erreichen würde, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in der Folge von diesem Vorwurf frei (Urk. 57 S. 32).
Die Staatsanwaltschaft rügte mit ihrer Berufung, dass das Festhalten der Privatklägerin durch den Beschuldigten als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes zu qualifizieren sei. Das Festhalten und Zurückziehen an der Jacke sei ein rechtswidriger Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin, welcher für sich alleine genommen im strafrechtlichen Sinne durchaus mindestens eine Tätlichkeit darstelle. Nach herrschender Lehre sei für die Definition von Gewalt zu- dem irrelevant, ob Kraft aufgewendet werde. Da sich die Privatklägerin gewehrt habe, habe der Beschuldigte schliesslich sein Ziel, das Gespräch so fortzuführen, wie er es sich vorgestellt hatte, nicht erreicht. Sein Verhalten sei aber dennoch als Versuch zu werten (Urk. 59 S. 5 f. und Urk. 77 S. 15 ff.).
Wie bereits erwähnt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme der Gewaltanwendung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen, wobei die gesamten Umstände, namentlich die Vorgeschichte der Gewaltanwendung, zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3 f.).
Vorliegend kann die versuchte Hinderung am Aussteigen aus dem Auto nicht oh- ne das vorangegangene Würgen gewürdigt werden. Der Beschuldigte hatte gegenüber der Privatklägerin einen Übergriff begangen, nach welchem diese das Auto nachvollziehbarerweise quasi fluchtartig verlassen wollte. Er hatte beim Übergriff zuvor massgebliche physische Gewalt ausgeübt, wodurch die Privatklägerin in verständlicher Aufregung war und nicht wissen konnte, wie er sich im weiteren verhalten würde. Sodann befanden sich die beiden in einem engen, abgeschlossenen Raum, welcher die Flucht der Privatklägerin aus der für sie als gefährlich erscheinenden Situation zusätzlich behinderte. Indem er sie an der Jacke zurückzuhalten versuchte, übte er auch unter Einsatz einer gewissen Körperkraft Druck auf sie aus, sich seinem Willen, ein Gespräch zu führen, zu beugen. Wohl ist das Druckmittel des an der Jacke Festhaltens als von so geringer Intensität zu bezeichnen, dass es für sich alleine genommen keine Nötigung darstellt. So konnte die Privatklägerin sich gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten denn auch ohne grössere Mühe aus dem Griff des Beschuldigten befreien und aussteigen. Aufgrund der Gesamtsituation hat der Beschuldigte die Schwelle zur Nötigung jedoch überschritten, indem er versuchte, die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit aus dem Auto auszusteigen, zu hindern. Der Beschuldigte wusste sodann, gab ihm die Privatklägerin dies doch klar zu verstehen, dass sie das Auto verlassen wollte und versuchte trotzdem, sie mit dem Festhalten dazu zu bringen, seinem Willen zu folgen. Da die Privatklägerin dennoch aussteigen konnte, ist sein Verhalten lediglich als Versuch zu werten.
Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt. Auch bei diesem Sachverhalt wird dem Umstand, dass im Rahmen des Nötigungstatbestandes deutlich gravierendere Taten vorstellbar erscheinen, bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein.
Dossier 1 - Anklagesachverhalt vom 15. Mai 2020
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird mit der Anklage vorgeworfen, am 15. Mai 2020, mithin zwei Tage nach dem Vorfall vom 13. Mai 2020, vor deren Wohnort auf die Privatklägerin gewartet und ihr den Weg versperrt zu haben, als sich diese auf dem Weg zur Arbeit befand. Er habe sie dabei an den Armen gepackt, so dass es ihr unmöglich war, weiterzugehen. Er habe sie in der Folge ca. 60 Minuten lang nicht gehen lassen, um sie so in ein Gespräch mit ihm zu zwingen, was sie aber
nicht wollte. Letztlich sei sie so eine Stunde zu spät zur Arbeit gekommen (Urk. 20 S. 4 f.).
Auch in Bezug auf den Vorfall vom 15. Mai 2020 liegen als Beweismittel le- diglich die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig und zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 21 f.).
Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen festgehalten habe so vor sie hingestanden sei, dass sie nicht habe weitergehen können, weshalb sie den Anklagesachverhalt als nicht erstellt betrachtete und den Beschuldigten entsprechend vom Vorwurf der Anklage freisprach (Urk. 57 S. 24).
Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufung, die Privatklägerin habe klar und oh- ne Widerspruch in sämtlichen Befragungen erklärt, dass der Beschuldigte sie an den Armen gepackt und nicht habe gehen lassen. Er habe sich vor sie hingestellt und verhindert, dass sie habe vorbeigehen können. Schliesslich habe sie aufgegeben und sich auf das Gespräch eingelassen, weil sie befürchtet habe, dass er sie wie angedroht nicht in Ruhe lassen würde, sondern ihr ins Geschäft folge zuhause wieder auf sie warten würde. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte sie dazu gebracht, ihren Willen beziehungsweise ihr Verhalten zu ändern und seinem Ansinnen ein Gespräch zu führen nachzukommen (Urk. 59 S. 6 f.).
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten ist erstellt, dass der Beschuldigte am Morgen des 15. Mai 2020 vor dem Wohnort der Privatklägerin wartete, um mit dieser ein Gespräch zu führen. Beide sagten so- dann aus, dass es zunächst zu einem Streit kam und die Privatklägerin nicht habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, in der Folge jedoch ein Gespräch geführt worden sei. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, dass die Privatklägerin nicht mit ihm sprechen wollte (Urk. 4/1 S. 8, Urk. 4/2 S. 5, Prot. I S. 27).
Uneinigkeit besteht betreffend den Umstand, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt/festgehalten ihr den Weg versperrt habe. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte sagten diesbezüglich in sämtlichen Befragungen konstant und widerspruchslos (das Gegenteil) aus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin lebendig, gleichbleibend und ohne Aggravierungen zu schildern vermochte, dass der Beschuldigte ihr vor ihrem Wohnort in den Weg gestanden sei und sie an den Armen gepackt habe. Zudem habe er ihr ein Ultimatum gestellt. Entweder sie würden nun miteinander sprechen sie könne zur Arbeit gehen und er werde immer wieder auftauchen, da er noch Sachen mit ihr klären wolle (Urk. 5/1 S. 2 f., Urk. 5/2 S. 4 f., Prot. I S. 68 ff.). Dahingegen beschränkte sich der Beschuldigte darauf, zu verneinen, die Privatklägerin angefasst und ihr den Weg versperrt zu haben. Des Weiteren bestätigte die Privatklägerin auf Vorhalt unumwunden die Aussage des Beschuldigten, diesen im Rahmen der Auseinandersetzung angespuckt zu haben (Prot. I S. 70). Dies zeigt einerseits, dass sie nicht darum bestrebt war, Umstände zu verheimlichen, welche sie in ein schlechtes Licht rücken könnten. Auf der anderen Seite hat sie den Beschuldigten nicht über Mass belastet und beispielsweise nicht geltend gemacht, der Beschuldigte habe sie über die ganze Zeit hinweg festgehalten. Vielmehr habe er sie auch dadurch am Weggehen gehindert, dass er jeweils auf diejenige Seite gekommen sei, auf welche sie an ihm habe vorbeigehen wollen. Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Insgesamt ist somit auch bei diesem Anklagevorwurf auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, weshalb der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt ist.
Rechtliche Würdigung
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Berufung, es sei für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung nicht notwendig, dass die Privatklägerin während der gesamten Stunde festgehalten am Gehen gehindert wurde. Vielmehr zeigten die Ausführungen der Privatklägerin auf, dass diese sich nur auf das Gespräch einliess, weil sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht wegkonnte und daher ihren Widerstand aufgab. Sie sei damit zu einer Änderungen ihres Verhaltens gezwungen worden, was vom Beschuldigten so bezweckt gewesen sei (Urk. 57 S. 6 f.).
Der Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zu folgen, wobei der erstellte Sachverhalt unter die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit von Art. 181 StGB zu subsumieren ist. Der Beschuldigte suchte zwei Tage nach einem sehr heftigen, gewalttätigen Streit das Gespräch mit der Privatklägerin, während sie keinen Kontakt zu ihm wollte. Um das von ihm gewünschte Gespräch zu erzwingen, passte der Beschuldigte die Privatklägerin vor deren Wohnort ab. Als die Privatklägerin, welche sich zur Arbeit begeben wollte, dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie nicht mit ihm sprechen wollte, packte der Beschuldigte sie zumindest kurzzeitig an den Armen und stellte sich ihr in den Weg, wenn sie an ihm vorbei gehen wollte. Dieses Vorgehen war geeignet, den freien Willen der Privatklägerin zu brechen, auch wenn es das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung nur knapp überschreitet. Die Privatklägerin fügte sich schliesslich in das Gespräch, welches gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten fast eine Stunde gedauert zu haben scheint. Sie tat dies nicht freiwillig, sondern weil sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon ausging, dass der Beschuldigte nicht aufgeben würde, bis das Gespräch aus seiner Sicht zu Ende geführt wäre. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht mit ihm sprechen wollte und setzte sich gewollt über den von ihr geäusserten Willen hinweg.
Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der Nötigung im Sinne von
Art. 181 erfüllt. Dass die Intensität der Beeinflussung durch den Beschuldigten gering war, wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Fazit
Zusammenfassend hat der Beschuldigte nebst dem unangefochten gebliebenen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, der Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor, wie sich insbesondere in Bezug auf die Schuldfähigkeit auch aus dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten ergibt (Urk. 13/15). Der Beschuldigte ist daher zusätzlich zum mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 13. Mai 2020), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 15. Mai 2020) sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 10. April und 13. Mai 2020) schuldig zu sprechen.
Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1
S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf so-
wie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 32 ff.) kann verwiesen werden.
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist (konkrete Methode). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheitsals auch ei- ne Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Ge-
richt neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und
BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.8). Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313
E. 1.1.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5 mit weitern Hinweisen).
Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen,
wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 7 ff.).
Konkrete Strafzumessung und Vollzug der Strafe
Strafrahmen
Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftaten, mithin der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig gemacht. Die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände weisen den gleichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe auf. Das Verschulden wiegt indessen vorliegend bei der einfachen Körperverletzung am schwersten, weshalb eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.
Einfache Körperverletzung
Tatkomponente/Verschulden
Der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die objektive Tatschwere kann – abgesehen vom Prädikat des Verschuldens beim Fazit – zugestimmt werden
(Urk. 57 S. 36). Festzuhalten ist, dass der Taterfolg – im Rahmen des unter diesem Tatbestand Vorstellbaren – als einigermässen gering einzustufen ist und von der Privatklägerin keine länger anhaltenden Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Der Umstand, dass das Würgen lediglich mit einer Hand ausgeführt wur- de und nur während 5-10 Sekunden andauerte, spricht ebenfalls für ein Verschul- den am unteren Rand der möglichen Skala. Dennoch muss festgehalten werden, dass das Würgen eines Menschen als sehr gefährlich zu werten ist, da dem Täter oft nicht bewusst ist, wie schnell sich aus einem solchen Vorgang lebensgefährliche Situationen ergeben können. Die Privatklägerin verspürte sodann auch noch einige Zeit nach dem Geschehen Hals- und Schluckschmerzen. Es ist insgesamt im Rahmen des im vorliegenden Tatbestand Denkbaren von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Verletzungen im Rahmen einer Auseinandersetzung direktvorsätzlich zufügte, sein Handeln aber nicht auf eine erhebliche Verletzung abzielte. Sodann ist ihm zugute zu halten, dass die Beziehung zwischen den beiden im Zeitpunkt der Tat bereits sehr konfliktreich war und sie im Vorfeld des Würgens heftig gestritten hatten, weshalb er sicherlich sehr aufgebracht war.
Strafart
Selbst wenn das Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die einfach Körperverletzung im Zusammenhang mit den heute ebenfalls abzuurteilenden Delikten im Rahmen von häuslicher Gewalt steht. Der Beschuldigte hat innerhalb rund eines Monates insgesamt vier Vergehen zum Nachteil seiner damaligen Partnerin begangen. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte mehrfach über das gegen ihn verfügte Kontakt- und Rayonverbot hinweggesetzt und damit während laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert. Nicht einmal die vorangegangene Untersuchungshaft von rund ei- nem Monat scheint den Beschuldigten genügend beeindruckt zu haben. Da es sich beim Würgevorfall, der im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten ausgeübten häuslichen Gewalt zu betrachten ist, nicht mehr um (Massen-
)Kleinkriminalität handelt, der Beschuldigte vielmehr zum Nachteil der Privatklägerin das Rechtsgut von Leib und Leben sowie der Freiheit verletzt hat, erscheint eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensadäquat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermöchte, nachdem er sich nicht einmal von der einmonatigen Untersuchungshaft beeindrucken liess. Somit erweist sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als geboten und verhältnismässig.
Strafmass
Aufgrund der oben angeführten Tatkomponenten erscheint es insgesamt als angemessen, mit der Vorinstanz von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht des Strafrahmens, der sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschul- den angemessen.
Nötigung in Bezug auf den Vorfall vom 15. Mai 2020
Tatkomponente/Verschulden
Die objektive Tatschwere der Nötigung vom 15. Mai 2020 wiegt leicht. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ein Gespräch aufgezwungen und sie mittels zeitweisem Packen an den Armen und in den Weg stellen daran gehindert, zur Arbeit zu gehen, so dass sie rund eine Stunde zu spät gekommen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Freien befanden und das Tatvorgehen des Beschuldigten eine geringe Intensität aufwies. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte ein klärendes Gespräch führen und setzte sich dabei in egoistischer Weise über den Willen der Privatklägerin hinweg. Sein Handeln ist offensichtlich von einem Besitzanspruch gegenüber seiner Partnerin geprägt, wobei ihm zugute zu halten ist, dass die Beziehung der beiden beidseitig durch wenig rationales, eifersüchtiges und öfter aufbrausendes Verhalten gekennzeichnet war.
Strafart
Aufgrund des leichten Tatverschuldens, welches eine Sanktion von unter 180 Tagessätzen gebietet, ist vorliegend der Vorrang der Geldstrafe zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass wegen der einfachen Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist davon auszugehen, dass in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten eingewirkt wurde und sich dieser von weiterer Delinquenz abhalten lassen wird. Auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe damit nicht geboten. Die Nötigung ist vielmehr mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
Strafmass
In Würdigung der obgenannten Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.
Versuchte Nötigung in Bezug auf den Vorfall vom 10. April 2020
Tatkomponente/Verschulden
Die objektive Tatschwere der Nötigung mittels der Sprachnachrichten vom 10. April ist als sehr leicht einzustufen. Auch wenn der Beschuldigte zumindest in einer Nachricht mit einer Körperverletzung (ich boxe dich ab) drohte, kann die Intensität einer Drohung via Sprachnachricht nicht mit derjenigen einer direkten Gewaltausübung gleichgesetzt werden. Die Art des nötigenden Verhaltens befand sich mit anderen Worten im untersten Bereich des im Rahmen dieses Tatbestandes Denkbaren.
In subjektiver Weise ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte egoistisch handelte und nicht bereit war, die Handlungsfreiheit seiner damaligen Freundin zu akzeptieren. Auch hier erscheint sein Handeln als Ausdruck seines Besitzanspruchs gegenüber der Privatklägerin. Leicht relativierend wirkt sich sodann das beidseitig grenzüberschreitende Beziehungsmuster aus.
Strafart
Es kann auf die Ausführungen zur Nötigung vom 15. Mai 2020 verwiesen werden. Aufgrund des auch vorliegend leichten Tatverschuldens, der Priorität der Geldstrafe und der spezialpräventiven Wirkung, welche von der für die einfache Körperverletzung ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, ist die versuchte Nötigung vom 10. April 2020 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
Strafmass
Unter Würdigung der vorgenannten Tatkomponenten ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen erscheint.
Versuch
Die Tat hat sich im Versuch erschöpft. Der Versuch als verschuldensunabhängiges Element ist im Rahmen der Strafzumessung separat zwingend zu berücksichtigen (vgl. M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Zürich 2019, N 298 ff.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Gunsten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49
E. 1.b.). Vorliegend hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen alles unternommen, um die Privatklägerin zu einem ihm genehmen Verhalten zu bringen. Der Umstand, dass sie sich seinem Willen in der Folge nicht beugte, hat nichts mit seinem Verhalten zu tun. Der Versuch wirkt sich daher nur leicht strafreduzierend aus. Die Geldstrafe ist auf 15 Tagessätze herabzusetzen.
Versuchte Nötigung in Bezug auf den Vorfall vom 15. Mai 2020
Tatkomponente/Verschulden
Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Vorfall vom 15. Mai 2020, bei welchem der Beschuldigte die Privatklägerin daran zu hindern versuchte, nach seinem physischen Übergriff aus dem Auto auszusteigen, ist als sehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin lediglich an der Jacke fest, wobei dieses Halten aufgrund der von beiden Beteiligten geschilderten Umstände nur sehr kurz gedauert haben kann. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass die beiden in einem heftigen Streit standen und der Beschuldigte offensichtlich sehr aufge-
bracht war. Sein Packen und Festhalten geschah wohl auch eher im Reflex als nach sorgfältiger Überlegung. Dennoch wiegt zu seinen Ungunsten, dass er nicht bereit war, die Privatklägerin, welche von ihm soeben gewürgt worden und dar- über sicherlich sehr bestürzt war, einfach aussteigen zu lassen, sondern darauf bestehen wollte, die Sache nun noch auszudiskutieren.
Strafart
Das Verschulden stellt sich damit gleich dar, wie bei der versuchten Nötigung vom
10. April 2020. Damit kann auf die dortigen Ausführungen zur Wirksamkeit der Strafe (Spezialprävention) und der Priorität der Geldstrafe verwiesen werden. Es ist auch für die versuchte Nötigung vom 15. Mai 2020 auf eine Geldstrafe zu erkennen.
Strafmass
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, bei welchem eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen erscheint.
Versuch
Auch beim vorliegenden Vorfall bleibt es beim Versuch, da der Beschuldigte die Privatklägerin nicht davon abhalten konnte, das Auto zu verlassen. Dem Beschul- digten ist indessen zugute zu halten, dass er trotz seiner körperlichen Überlegenheit nicht weiter versuchte, die Privatklägerin zurückzuhalten, nachdem diese sich losreissen konnte. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, ist mit einer Strafreduktion von 20 auf 15 Tagessätze zu berücksichtigen.
Gesamtstrafenbildung Geldstrafen
Für die drei Delikte, welche heute mit einer Geldstrafe geahndet werden, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die vollendete Nötigung. Diese Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der beiden zusätzlichen Einzelstrafen für die
versuchten Nötigungen von je 15 Tagessätzen um insgesamt 20 Tagessätze auf
Täterkomponenten
Was die Täterkomponenten anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf seine Befragungen zur Person und die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen werden (Urk. 4/4 S. 2 ff., Prot. I S. 9 ff.,
Urk. 70/1-4, Prot. II S. 8 ff. ). Der Beschuldigte wuchs in Zürich B. und
C. auf und wohnt noch bei seinen Eltern. Er hat die Sekundarschule B besucht und im Jahr 2014 eine Lehre als Logistiker begonnen, welche er 2016 abbrach. Gemäss eigenen Angaben habe er dann eine Handelsschule besucht, die er aber nicht bestanden habe. In dieser Zeit wurde er finanziell von seinen Eltern unterstützt. Im Januar 2022 habe er als Postbote bei der D. AG zu arbeiten begonnen, zunächst zu 70% und seit Juli 2022 im 100% Pensum. Inzwischen sei er zum Teamleiter befördert worden, allerdings befinde er sich in dieser Stellung noch in der Probezeit. Er verdiene aktuell Fr. 4'400.– pro Monat (x 12) und gebe davon Fr. 600.– für Kost und Logis an seine Eltern ab. Vermögen Schulden habe er nicht. Er sei single und habe keine Kinder. Sodann habe er keine Vorstrafen, weder in der Schweiz noch im Ausland. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 37) ist festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind.
Bei der wegen der einfachen Körperverletzung auszufällenden Freiheitsstrafe ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte betreffend sein Verhalten hinsichtlich des am Hals Packens mehrheitlich und von Anfang an geständig war. Divergenzen ergaben sich lediglich hinsichtlich der Dauer und Intensität des Vorgangs. Dieses teilweise Geständnis ist ihm damit zwar nicht vollumfänglich, aber dennoch leicht strafreduzierend anzurechnen. Weiter zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er das Lernprogramm Part- nerschaft ohne Gewalt auf Empfehlung der Staatsanwaltschaft, aber ohne, dass er eine entsprechende Weisung erhalten hätte, bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung absolvierte (Prot. I S. 85). Der Umstand, dass vorliegend mehrere Delikte in Frage stehen, welche allesamt Übergriffe in einer Beziehung betreffen, ist dagegen straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen die strafreduzierenden Elemente leicht, weshalb die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung um 1 Monat auf 5 Monate zu reduzieren ist.
In Bezug auf die teilweise versuchten Nötigungen, die mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, kann in Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein Geständnis, das über die erdrückende Beweislage hinaus gegangen wäre, liegt nicht vor. Damit sind die Täterkomponenten bei der Geldstrafe insgesamt neutral zu werten.
Tagessatzhöhe
Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 37). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 69 und 70/1-4) und sich an der Berufungsverhandlung dazu geäussert (Prot. II S. 10 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit Fr. 4'400.– pro Monat verdient und sich bei seinen Eltern mit Fr. 600.– pro Monat an Kost und Logis beteiligt. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nach wie vor als knapp erweisen, ist die vorinstanzliche Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu bestätigen.
Zwischenfazit
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
Anrechnung der Haft
An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 99 Tage Haft anzurechnen.
Busse
Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu einer Busse in der Höhe von Fr. 600.– verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse mit 6 Tagen festgelegt wurde (Urk. 57 S. 39).
Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung die Erhöhung der Busse auf Fr. 1'000.– unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Urk. 59 und Urk. 77).
Der Beschuldigte hat trotz dem gegen ihn ausgesprochenen Kontaktverbot mehrfach mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen und das ihm auferlegte Rayonverbot missachtet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 38). Sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden sind aufgrund der gesamten Umstände als leicht zu werten. Stark straferhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Strafuntersuchung delinquierte, sondern nur rund eine Woche nachdem er das erste Mal aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dies zeugt von einer doch bedenklichen Unbelehrbarkeit. Bei den noch eher knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. oben Erwägungen IV.3.) erscheint eine Busse von Fr. 600.– als angemessen.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind, 70 Tagessätzen zu
Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse zu bestrafen ist.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den vollbedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 57 S. 40 f.). Der vollbedingte Vollzug und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass seit der letzten vorliegend zu beurteilenden Tat, mithin seit mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Somit ist sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe aufzuschieben.
Die Busse ist in jedem Fall zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Voraussetzungen
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 57 S. 42 f.).
Genugtuungsanspruch
Die Privatklägerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit zutreffender Begrün- dung eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Mai 2020 gefordert, wobei die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13. Mai 2020 als angemessen betrachtete (Urk. 57 S. 42 f.). Die Privatklägerin verzichtete darauf, selbst Berufung einzulegen und die Abweisung des von ihnen geforderten Mehrbetrages zu monieren. Die zugesprochene Genugtuungssumme erscheint sodann auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht übermässig. Der Anspruch ist damit im Berufungsverfahren gleich zu entscheiden.
Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von
Fr. 500.–, zuzüglich 5% Zins ab 13. Mai 2020, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
Kostenaufstellung Vorinstanz
1.1 Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X. , reichte vor Vorinstanz für ihre Bemühungen in der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Hauptverfahren mit Eingaben vom 9. März 2021 sowie vom 23. Juni 2021 ihre Honorarnoten bei der Vorinstanz ein (Urk. 37 und 45), mit welchen sie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 28'050.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend machte.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers korrekt und vollständig zusammengefasst. Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 45). Sie sprach Rechtsanwältin MLaw X. für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 23'970.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu. Rechtsanwältin MLaw X. verlangt demgegenüber mit ihrer Beschwerde eine Entschädigung von
Fr. 29'543.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen). 1.2. Entschädigung Vorverfahren
Rechtsanwältin MLaw X. war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2020 per 19. Mai 2020 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ernannt worden (Urk. 15/4). Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren einen ausgewiesenen Betrag von Fr. 19'366.80 geltend mache, von welchem indessen die Aufwendungen für Rechtsstudium und Korrespondenz mit den Angehörigen des Beschuldigten, welche im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht bzw. nicht in diesem Umfang
entschädigt würden, abzuziehen seien (Urk. 57 S. 45 f.). Wie die Vorinstanz die Aufwendungen von Rechtsanwältin MLaw X. im Vorverfahren berechnet hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Das Vorverfahren endete vorliegend mit der Anklageerhebung (vgl. Art. 317 ff. StGB). Gemäss der von Rechtsanwältin MLaw X. eingereichten Honorarnote machte sie bis zur Anklageerhebung Aufwendungen von Fr. 17'186.40 (ohne MwSt. und Barauslagen) geltend (vgl.
Urk. 37).
Die amtliche Verteidigerin rügt in ihrer im eigenen Namen geführten Beschwerde vom 17. Februar 2021 (Urk. 73/3), dass ihre Aufwendungen für das Vorverfahren von Fr. 17'186.40 (ohne MwSt. und Barauslagen) um die Positionen für den Kontakt mit den Angehörigen des Beschuldigten von der Vorinstanz im Umfang von 3,75 Stunden bzw. Fr. 825.– (ohne MwSt. und Barauslagen) gekürzt worden seien. Der Kontakt mit den Angehörigen sei jedoch aufgrund der langen Haft sowie der schlechten Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft notwendig geworden, was selbstredend weder der Beschuldigte noch sie selbst verursacht habe (Urk. 73/3 S. 4 f.). Aus ihrer Sicht sei der Kontakt mit den Angehörigen im Umfang von 2,55 Stunden und somit Fr. 561.– (ohne MwSt. und Barauslagen) ei- ne notwendige Aufwendungen im Rahmen der Verteidigung eines noch jungen Erwachsenen gewesen. Eine Kürzung um 1,2 Stunden beziehungsweise
Fr. 264.– (ohne MwSt. und Barauslagen) und somit rund eines Drittels der eigentlichen unter dieser Position entstandenen Aufwendungen sei dagegen angemessen (Urk. 73/3 S. 4).
Weiter rügt die amtliche Verteidigerin, dass die von der Vorinstanz gestrichene Position für Rechtsstudium gerade einmal einen Aufwand von 0.35 Stunden Fr. 77.– (ohne MwSt. und Barauslagen) betrage. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft verfügten psychiatrischen Begutachtung hätten sich Fragen der Verhältnismässigkeit gestellt, welche eine Prüfung der Rechtslage notwendig gemacht habe (Urk. 73/3 S. 6).
Für das Vorverfahren ergäben sich damit, nach der von ihr anerkannten Kürzung ein Honorar von Fr. 18'501.75 (inkl. MwSt. sowie Barauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin ist insofern zuzustimmen, dass die Information von Angehörigen betreffend Haft etc. sowie die Einholung von Informationen bei denselbigen Teil des amtlichen Mandates ist. Gerade bei einem jungen Erwachsenen wie dem Beschuldigten, welcher noch bei seinen Eltern wohnt, erscheint es als nachvollziehbar, dass diese Kontakte mehr Zeit beanspruchen als bei einem durchschnittlichen erwachsenen Beschuldigten üblich. Dennoch erscheinen ihre ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen von 3,75 Stunden für diese Kontakte als übersetzt. Die von ihr selbst vorgeschlagene Kürzung dieser Position um 1/3 (mithin um 1,2 Stunden) auf 2.55 Stunden zur Information sowie praktischen Absprachen im Rahmen der Haft mit Angehörigen erscheint dagegen bei einer Haftdauer von 99 Tagen als angemessen.
Die von der amtlichen Verteidigerin vor Vorinstanz für das Vorverfahren mit einem Aufwand von 0.35 Stunden für Rechtsstudium geltend gemachte Position (Urk. 37 Position vom 6. Juli 2020) erscheint dagegen vor dem Hintergrund des vorliegen- den, keine aussergewöhnlichen Rechtsprobleme aufwerfenden Falles als nicht angemessen. Wohl ist der Verteidigerin zuzustimmen, dass die Begutachtung des Beschuldigten bei der vorliegenden Deliktskonstellation als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht ersichtlich ist indessen, weshalb sich daraus ein aussergewöhnlicher Aufwand zur rechtlichen Abklärung ergeben haben soll.
Die von der Vorinstanz bereits als angemessen zugesprochenen Aufwendungen von Fr. 16'284.40 ([entsprechend Fr. 17'186.40 abzüglich Fr. 825.– und Fr. 77.–] ohne. MwSt. und Barauslagen) sind somit um die Aufwendungen für Kontakte mit Angehörigen im Umfang von 2,55 Stunden beziehungsweise Fr. 561.– (ohne MwSt.) zu erhöhen. Die amtliche Verteidigerin MLaw X. ist damit für ihre Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 16'845.40 (ohne. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
Entschädigung Hauptverfahren vor Vorinstanz
Die Entschädigung von amtlichen Verteidigern kann im Strafverfahren pauschal festgesetzt werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16, 17 und 23 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes
Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).
Die amtliche Verteidigerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz ihr für das erstinstanzliche Verfahren gerade einmal einen Betrag von Fr. 6'155.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugebilligt hätte. Dies sei vor dem Hintergrund, dass zwei Verhandlungstage von insgesamt 9.25 Stunden durchgeführt worden seien sowie dem notwendigen, aufwendigen Aktenstudium klar unangemessen (Urk. 73/3 S. 4 und 7 f.).
Der vorliegende Fall umfasst mehrere Straftaten, wobei der Beschuldigte nur teilweise geständig war/ist. Der Umstand, dass hauptsächlich Vier-Augen- Delikte in Frage stehen, bedingte sodann eine verhältnismässig aufwendige Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis, was im Vergleich zu anderen Fällen einen leicht überdurchschnittlichen Aufwand bedeutete. Bereits im Vorverfahren hatte die Verteidigerin indessen einen erheblichen Aufwand für das Aktenstudium (der gleichen Akten) geltend gemacht, welcher ihr vorliegend auch entschädigt wird (vgl. obige Erwägungen). Die Delikte selbst waren sodann allesamt ähnlich gelagert und beinhalteten in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Anzufügen ist, dass auch in Einzelrichterzuständigkeit durchaus aufwendige-
re Verfahren als das vorliegende denkbar sind, weshalb die Grundgebühr gemäss
§ 17 AnwGebV nicht am oberen Maximum zu liegen kommt.
Insgesamt erscheint für das Hauptverfahren in Anwendung von § 17 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 7'000.– als dem Fall angemessen. Zudem erweist sich ein Zuschlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV von Fr. 2'000.– für die zusätzliche Verhandlung (welche alleine 5 Stunden und 5 Minuten dauerte, vgl. Prot. I
S. 50 und 94) und die Aufwendungen, welche im Hinblick auf diese unternommen werden mussten, als angemessen.
Zusammengefasst ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin damit für das gerichtliche Hauptverfahren auf pauschal Fr. 9'000.–, exklusive Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Fazit
Aufgrund des Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen in der Untersuchung sowie dem Hauptverfahren vor Vorinstanz folgender Betrag zuzusprechen:
Barauslagen (Vor- und Gerichtsverfahren) Fr. 256.60
Zwischentotal Fr. 26'102.–
7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 2'010.–
Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.
Kostenauflage Vorinstanz
Aufgrund der mit vorliegendem Entscheid neu entschiedenen zusätzlichen Schuldsprüche erscheint es als gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorzubehalten ist.
Kosten und Entschädigungsfolgen Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb ihm die Kosten – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft – aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 6'700.– inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (vgl. Urk. 79 zuzüglich 5.5 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 202.50 inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (vgl. Urk. 75) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Nachforderungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (teilweise i.V.m. Art. 138 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betr. Tätlichkeiten), 2 teilweise (Schuldspruch betr. mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), 3 teilweise (Freispruch betr. geringfügige Sachbe-
schädigung), 7 (Herausgabe), 8 (Verzicht auf DNA-Profil) und 9 (keine Weisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist zudem schuldig
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1 - Vorfall vom 15. Mai 2020)
der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 - Vorfälle vom 10. April 2020 sowie vom 13. Mai 2020).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind, 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und
Fr. 600.– Busse.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 28'112.– festgesetzt.
Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 11) bestätigt.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'800.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung
Fr. 202.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde)
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.