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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220102
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220102 vom 22.08.2022 (ZH)
Datum:22.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Drohung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Berufung; Vorinstanz; Dossier; Sinne; Verteidigung; Drohung; Rungen; Versucht; Freiheit; Freiheits; Versuchte; Amtlich; Amtliche; Prot; Privatklägers; Freiheitsstrafe; Kontakt; Aussage; Urteil; Staat; Erwiesen; Recht; Gewalt
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 130 StPO ; Art. 131 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 172 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 191 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 294 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 67 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:130 IV 58; 139 IV 199; 139 IV 84; 140 IV 213; 146 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220102-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 22. August 2022

in Sachen

  1. ,

    Privatklägerin und I. Berufungsklägerin

    sowie

    Staatsanwaltschaft See/Oberland,

    vertreten von Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und II. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend mehrfache Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (DG210004)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 120 S. 82 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist schuldig

    • der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6),

    • der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2),

    • der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1),

    • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1),

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) und der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- er 2).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 490 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–.

  4. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

  5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger 2 (C. ) und der Privatklägerin 3 (A. ) direkt oder über Drittpersonen Kontakt auf- zunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

    Dem Beschuldigten wird zudem für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privat- kläger 2 (C. ) und der Privatklägerin 3 (A. ) auf weniger als 100 Meter zu nähern oder sich im Umkreis von weniger als 100 Metern von deren Wohnung aufzuhalten.

    Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

  6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

    • Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

      Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.

  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

    • Axt (Asservat Nr. A014395450)

    • Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

    • Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

  8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 (D. ) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschul- digte wird demnach verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D. ) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

  9. Die Privatkläger 2 und 3 (C. und A. ) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C. ) CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A. ) CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'200.– Gutachten Dr. E.

    CHF 4'115.10 ausserkantonale Auslagen (Gutachten Dr. F. ) CHF 662.90 Entschädigung Zeugen und Auskunftspersonen CHF 30'951.95 Entschädigung amtliche Verteidigung

    CHF 1'800.– Kosten für die Beschwerdeverfahren

    CHF 48'229.95 Kosten Total

  13. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E. und Dr. F. sowie der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichts- kasse genommen.

    Die Auslagen für die beiden Gutachten Dr. E.

    und Dr. F.

    von insgesamt

    CHF 8'315.10 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ¾ einstweilen und im Um- fang von ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  14. Rechtsanwalt lic. iur. X. , … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Oktober 2020 bis 25. November 2021 (inkl. Hauptverhandlung, Urteilsstudium und -besprechung) mit total CHF 30'951.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X. auszubezahlen.

  15. [Mitteilungen]

  16. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6 ff.)

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 3 ff.; Urk. 147 S. 18 ff.)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021 sei wie folgt neu zu fassen:

    1. Der Beschuldigte B. ist schuldig

      • der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6)

      • der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1)

    2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4 und 5), der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Dossier 2), der üblen Nachrede im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2).

    3.

      1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

      2. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Geldstrafe anzurechnen.

    1. Herr B. ist für den Schaden, der ihm durch die Überhaft entstanden ist, zu entschädigen.

    2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

      1. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

        • Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

        • Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

        • Axt (Asservat Nr. A014395450)

        • Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

        • Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

    3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (D. ) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschuldigte wird demnach verpflichtet, dem Privatklä- ger 1 (D. ) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

    4. Die Privatkläger 2 und 3 (C.

      und A. ) werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    5. Die Kosten seien zu 1/5 Herrn B. und zu 4/5 dem Kanton Zürich auf- zuerlegen.

    6. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar ist der Höhe von CHF 34'032.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.

    1. Die Berufung der Privatklägerin 3 sei abzuweisen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, dem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen.

  2. Der Privatklägerin 3 A.

    (Urk. 107 S. 1; Urk. 146; Prot. II S. 9; sinngemäss)

    Der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) schuldig zu sprechen.

  3. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 132; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Dezember 2021 meldeten die Privatklägerin A. (Urk. 107) und der Beschuldigte (Urk. 108) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte er zwei Beweisanträge. Zum einen beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Zum anderen beantragte er seine Befragung durch das Berufungsgericht (Urk. 128; vgl. dazu auch Urk. 119/5).

    2. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sich seine Beweisanträge als obsolet erwiesen, da die vorinstanzlichen Akten für das Berufungsverfahren oh- nehin beigezogen wurden und auch die Einvernahme der beschuldigten Person anlässlich der Berufungsverhandlung bereits von Gesetzes wegen vorgesehen sei. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmel- dung der Privatklägerin A. bereits eine ausführliche Begründung enthalte und aus ihr klar werde, welche Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils beantragt würden, weshalb diese, unter Vorbehalt eines Nichteintretensantrags einer Gegenpartei, einstweilen auch als gültige Berufungserklärung gelte. Entspre- chend wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung und/oder ein Nichteintreten auf die Berufung(en) zu beantragen (Urk. 130). Mit Eingabe vom

      24. März 2022 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, dass auf die Berufung

      der Privatklägerin A.

      mangels Berufungserklärung nicht einzutreten sei

      (Urk. 134). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. März 2022 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und liess sich im Übrigen nicht vernehmen (Urk. 132). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

    3. Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurde auf die Berufung der Privatkläge- rin A. eingetreten, da aus der ausführlichen Berufungsanmeldung der Pri- vatklägerin klar hervorgeht, dass entgegen des vorinstanzlichen Entscheids ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen versuchter Erpressung beantragt wird (Urk. 136).

    4. Am 22. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschul- digte ist unentschuldigt nicht erschienen, war jedoch durch seinen amtlichen Ver- teidiger Rechtsanwalt lic. iur. X. vertreten, der dessen Verteidigungsrechte genügend wahrnehmen konnte. Ebenfalls erschienen ist die Privatklägerin A. . Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

  2. Umfang der Berufungen

    Die Privatklägerin A.

    ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung an (Dispositiv-Ziffer 2 teilweise; Urk. 107, Urk. 146 und Prot. II S. 9). Derweil richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 2, 4 und 5, die DispositivZiffern 3 bis 5, 7 sowie 10 bis 14 (Urk. 128 S. 2-5 und Urk. 147 S. 18-20). Damit

    blieben Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3, Dispositiv-Ziffer 2 teilweise, be- treffend den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, DispositivZiffer 6, 8 und 9 unangefochten (Prot. II S. 9) und erwuchsen in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist.

  3. Prozessuales

    1. Allgemeines

      Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil

      des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

    2. Verwertbarkeit

      1. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung (Urk. 128 S. 6) wie schon vor Vorinstanz (Urk. 76/3) geltend machen, seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dürften nicht verwendet werden, weil er in diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidi- gung hingegen nicht mehr zu dieser Frage (Urk. 147). Die Vorinstanz erachtete die fraglichen Aussagen des Beschuldigten als vollständig verwertbar (Urk. 120 S. 9 E. II.2.).

      2. In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sind die Vo- raussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalts- haft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Am 4. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-

        Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verleum- dung, Drohung und Nötigung (Urk. D1/3/1/1). Die von der Kantonspolizei Aargau am 5. August 2020 durchgeführte delegierte Einvernahme (Urk. D1/3/1/2) und die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 6. August 2020 vorgenom- mene Hafteinvernahme (Urk. D1/3/3/2) wurden mithin nach Eröffnung der Straf- untersuchung durchgeführt. Die beschuldigte Person muss namentlich dann ver- teidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendba- ren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (RUCKSTUHL-BSK StPO, 2. Auflage, Art. 130 StPO N 18). Gegenstand der Strafuntersuchung und der beiden Befragungen waren die vom Beschuldigten im Rahmen des Hausbesuchs vom 2. August 2020 beim Privatkläger C. ausgestossenen massiven Drohungen, die er mit dem Vorzeigen diverser mitgebrachter Utensilien (Beil, Flasche Brennsprit, Setzeisen) untermauerte (Urk. D1/3/3/1 f.). Die Vorinstanz erachtete für diese Tat eine Frei- heitsstrafe von 11 Monaten als verschuldensangemessen (Urk. 120 S. 61

        E. V.2.1.2.). Ebenfalls Gegenstand der beiden Befragungen waren sodann die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber mehreren Mitgliedern der G. [religiöse Gemeinschaft] … [Ortschaft] über den Privatkläger C. (Dossier 3; Urk. D1/3/3/1 f.). Zwar würdigte die Vorinstanz diesen Tatvorwurf rechtlich als üb- le Nachrede (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4.) und erachtete eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als verschuldensangemessene Strafe (a.a.O. S. 67 E. V.4.2.2.). In- dessen ging die Strafuntersuchungsbehörde im Zeitpunkt der beiden Einvernah- men vom Tatbestand der Verleumdung mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. D1/3/3/1 f.; Urk. D1/3/1/1 f.) und wurde von der Staatsanwaltschaft auch entsprechend angeklagt (Urk. 22), zumal in Betracht kam, dass der Beschuldigte sicheres Wissen hinsichtlich der Unwahrheit seiner Äusserungen hatte (vgl. Urk. 120 S. 50 E. IV.4.5.2.). Entsprechend bestand die Möglichkeit, dass das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Verleumdung zu würdigen sein würde. Nicht zuletzt aufgrund des beachtlichen Vorstrafenregisters des Beschuldigten (Urk. D1/12/1) kam sodann auch betreffend diese Tat ernsthaft die Freiheitsstrafe als adäquate Strafe in Betracht. Die Tatvorwürfe zusam- men betrachtend, erschien deshalb eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ernsthaft möglich. Der Beschuldigte hät- te folglich im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen zwingend anwaltlich verteidigt werden müssen. Die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 5. August 2020 sind folglich zuungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO).

      3. Die Gutachter Dr. med. F.

        und Dr. med. E.

        gehen in ihren

        Gutachten hinsichtlich des Standpunkts des Beschuldigten übereinstimmend davon aus, dass dieser vollumfänglich bestreitet, dem Privatkläger C. am

        2. August 2020 über seine Gewaltfantasien erzählt und diesen bedroht zu haben. Ebenfalls gehen sie übereinstimmend davon aus, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, das Beil einzig zum Selbstschutz dabei gehabt zu haben, und dass er ansonsten keine der angegebenen Sachen in seinem Rucksack mit sich geführt habe (Urk. D1/4/6 S. 7; Urk. D1/4/13 S. 4 und 11). Diesen Stand- punkt vertrat auch der Beschuldigte vor Vorinstanz (vgl. dazu hinten

        E. II.3.2.1.3.). Die zu Beginn der Untersuchung erfolgten teilweisen Zugaben des Beschuldigten, die er später relativierte (vgl. Urk. 120 S. 25 E.III.2.5.3.), flossen demgegenüber nicht in die Begutachtung mit ein. Dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2020 nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürfen, beschlägt folglich die beiden Gutachten nicht. Auf diese kann daher uneingeschränkt abgestellt werden.

      4. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die übrigen Beweise unstreitig uneingeschränkt verwertbar sind.

    1. Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

      Der Beschuldigte lässt die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 14) mittels Berufung anfechten. Konkret

      wird die von der Vorinstanz vorgenommene Honorarkürzung beanstandet (Urk. 147 S. 18 und 20, Prot. II S. 14 und Urk. 128 S. 5). Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren soll mithin zu tief sein. Gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist die beschuldigte Person nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, da die Entschädigungsfrage alleine eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat ist und die beschuldigte Person in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann bzw. muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4.; BGE 139 IV 199 E. 5.6; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 N 15 f.). Wird dann zugleich eine Berufung erhoben und darauf eingetreten, wird die Honorarbe- schwerde praxisgemäss von der Beschwerdekammer zur Behandlung an die Be- rufungskammern überwiesen. Die amtliche Verteidigung hat den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid nicht mittels Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz angefochten. Mangels Beschwer des Beschuldigten ist folglich auf die Berufung betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht einzutreten.

    2. Die Vorinstanz erwähnt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Urteilsdispositiv Dossier 2 (Urk. 120 S. 82). Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen in der schriftlichen Urteilsbegründung (Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklage- sachverhalts gemäss Dossier 3 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen) ist indes klar, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt, der auf einem offenkundigen Versehen beruht, und dass sich

      der vorinstanzliche Schuldspruch auf das Dossier 3 der Anklageschrift bezieht (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4., insbesondere S. 52 E. IV.4.5.7.). Dieser Verschieb ist im vorliegenden Urteilsdispositiv zu korrigieren.

    3. Soweit die Privatklägerin A.

an der Berufungsverhandlung im Rahmen ihrer Parteivorträge neue Behauptungen und Beweise vorbrachte (Prot. II

S. 9 ff.; Urk. 146), ist festzuhalten, dass der Verteidigung umfassend Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) Genüge getan ist.

II. Schuldpunkt

  1. Anklagevorwurf

    Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 22), darauf kann verwiesen werden.

  2. Grundsätze der Beweiswürdigung

    Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt (Urk. 120 S. 10 ff. E. III.1.), darauf kann verwiesen werden.

  3. Einleitendes zur Beweiswürdigung

    Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht konkret auseinandergesetzt hat, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, ihre eigene abweichende Sicht darzulegen.

  4. Versuchte Nötigung, ev. Drohung, Beschimpfung/Vorfall vom 2. August 2020 (Dossier 1)

    1. Ausgangslage

      Der Beschuldigte anerkennt, am Wohnort des Privatklägers C. erschienen zu sein und dabei ein Beil mitgeführt zu haben. Er macht indes geltend, das Beil

      zum Selbstschutz mitgenommen zu haben, weil er nicht gewusst habe, wie der

      Privatkläger C.

      auf die Konfrontation reagiere. Als der Privatkläger

      C.

      die Türe geöffnet habe, habe er ihm das Beil sofort unaufgefordert

      übergeben. Anschliessend habe er dem Privatkläger C.

      seine Verfehlungen (Vergewaltigung, Telefonat mit der minderjährigen Cousine der Privatkläge- rin A. , Besitz von Kinderunterwäsche) vorgeworfen und ihm mehrere Be- weise präsentiert. Er habe den Privatkläger C. weder bedroht noch genö- tigt. Der sich zusammen mit seiner Familie auf dem Spielplatz aufhaltende Zeuge H. hätte Drohungen wahrnehmen müssen. Er habe auch weder Brennsprit noch ein Setzeisen dabei gehabt. Der Privatkläger C. habe durch die Pri- vatklägerin A. Kenntnis vom Brennsprit und Setzeisen des Beschuldigten gehabt, weil der Beschuldigte diese Gegenstände zusammen mit der Privatklä- gerin A. in der Landi gekauft habe, oder weil er über einen Fake-Account unter dem Namen I. auf Instagram eine Instagram-Story der Privatklägerin

      A.

      gesehen habe, worauf diese Gegenstände zu sehen gewesen seien.

      Gleich verhalte es sich mit den Gewaltfantasien. Der Beschuldigte habe am 23.

      Juli 2020 der Privatklägerin A.

      eine Sprachnachricht geschickt, in der er

      das ausgeführt habe, was er angeblich dem Privatkläger C. antun wolle.

      Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin A.

      den Privatkläger

      C. darüber informiert habe (Prot. I S. 82 ff.; Urk. 94 S. 8 ff.).

    2. Sachverhalt

      1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich um ein Vieraugendelikt handelt. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers C. . Der Zeuge H. konnte nicht hören, über was sich der Beschuldigte und der

        Privatkläger C.

        unterhalten haben (Urk. D1/6/4 F/A 17). Zudem hat der

        Zeuge H. nur kurz zum Beschuldigten und Privatkläger C. hinüber- geschaut, als ihr Gespräch zwischenzeitlich lauter wurde (a.a.O. F/A 23) und sich anschliessend wieder dem Spiel zugewandt (a.a.O. F/A 29). Aus dem Umstand, dass der Zeuge H. keine Drohungen bemerkt hat, kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin nahm der Zeuge H. die Situation als Gespräch von zwei Personen wahr, die nicht der gleichen Meinung sind, mit zwischenzeitlich auffälliger Lautstärke (a.a.O. F/A 20). Auch wenn sich daraus letztlich nichts Entscheidendes ableiten lässt, spricht diese Wahrnehmung doch eher für die Darstellung des Privatklägers C. des Beschuldigten.

        als für jene

      2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers C. richtig wiedergeben (Urk. 120 S. 15 ff. E. III.3.2. ff.), wo- rauf verwiesen werden kann.

      3. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Aargau vom 5. August 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. August 2020 dürfen nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden (vgl. dazu vorne

        E. I.3.2.3.). Ab der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2020 vertrat der Beschuldigte gleichbleibend den Standpunkt, er habe den Pri- vatkläger C. weder bedroht noch genötigt und das Beil zum Selbstschutz mitgenommen (vgl. Urk. 120 S. 22 f. E. III.3.3.3. ff.), was grundsätzlich nicht zu- ungunsten des Beschuldigten zu werten ist. Seine Aussagen zum Zweck, wel- chen das Beil angeblich erfüllen sollte, sind indes nicht schlüssig, was auch die Vorinstanz erkannt hat (a.a.O. S. 25 f. E. III.3.5.3.). Zum einen macht er geltend, dieses mitgeführt zu haben, weil er die Reaktion des Privatklägers C. auf die Konfrontation mit dessen Verfehlungen gefürchtet habe, der in der Vorstel- lung des Beschuldigten zudem über mehrere Waffen verfügt und zu Gewalt neigt. Zum anderen bringt der Beschuldigte vor, er habe dem Privatkläger C. , als dieser die Türe geöffnet habe, das Beil sofort unaufgefordert über- geben (Prot. I S. 82 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, was den Beschuldigten an- gesichts seiner Befürchtungen dazu bewogen haben soll, das Beil keine fünf Sekunden nach der Begegnung, ohne Aufforderung, dem Privatkläger C. zu übergeben (a.a.O. S. 85). Weit überzeugender ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 147 S. 8) - die glaubhafte Aussage des Privatklägers C. , wonach der Beschuldigte das Beil als Druckmittel dabeigehabt habe, um ihn zu einem Gespräch zu bewegen, woraufhin sich der Privatkläger C. dazu be- reit erklärt und den Beschuldigten aufgefordert habe, ihm das Beil zu übergeben (vgl. zuletzt Prot. I S. 64). Das passt auch zur Aussage des Beschuldigten, der

        vor Vorinstanz angab, dass er auf allen möglichen Kommunikationswegen erfolg- los versucht habe, den Privatkläger C. zu erreichen (a.a.O. S. 79). Zudem zeigt die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 3. August 2020, 04.50 Uhr, an die Privatklägerin A. , mit dem Inhalt I hett ne geschter eifach zu brei prügle sölle (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA. B. _.pdf; vgl. auch Urk. D1/6/2 F/A 85) anschaulich, dass der Beschuldigte nicht Angst vor dem Privatkläger C. hatte, sondern vielmehr wütend auf diesen war. Dazu passt auch die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 3. August 2020,

        05.04 Uhr, an die Privatklägerin A.

        De het halbe brüellet, worauf diese

        antwortete Ja würde ich auch wenn jemand mit einer Axt etc. kommt (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA. B. .pdf, S. 189).

      4. Die Aussagen des Privatklägers C.

        qualifiziert die Vorinstanz als

        sehr konstant und widerspruchsfrei. Er habe vermocht, das komplexe und sich über mehrere Phasen erstreckende Geschehen zweimalig in freier Erzählung praktisch identisch zu schildern, ohne dass diese einstudiert wirken würden. Vielmehr erinnere er sich auch an Komplikationen und Misslichkeiten bzw. Stö- rungen und schildere einen Handlungsstrang, welcher nicht komplikationslos zum zentralen Beweisthema hinlaufe. Seine Schilderungen seien lebhaft, detail- liert und differenziert. Sie würden teilweise eher unerwartete Wendungen enthal- ten und seien gespickt mit ungewöhnlichen Details. Auch die Schilderung physi- scher Vorgänge, seien dies eigene (Urk. D1/3/2/2 S. 5: Ich wollte ihm noch nicht sagen, dass ich ihn bereits angezeigt hatte. Ich wollte ihn aber auch nicht belü- gen, weswegen ich ihm sagte, dass [...].) oder solche beim Beschuldigten (Urk. D1/3/2/2 S. 4: Er hat so getan, als ob das ein geläufiger Begriff sei.; S. 5: Es ging mit Drohungen und Entspannungen immer hin und her.) seien in seinen Aussagen ersichtlich. Zudem vermöge der Privatkläger C.

        verschiedene Gesprächsteile und Interaktionen mit dem Beschuldigten mit konkretem Wortlaut wiederzugeben (beispielhaft: Er hat auch gesagt, dass er in der Hooligan-Szene des FC Zürich sei, obwohl diese zurzeit nicht so gut spielen würden.; Urk. D1/3/2/2 S. 4). Seine Aussagen seien auch immer wieder mit nebensächlichen

        Details versehen. Bemerkenswert sei ferner, dass der Privatkläger C. in

        seinen Aussagen von naheliegenden Mehrbelastungen des Beschuldigten Ab- stand nehme (S. 4: Er hatte das Beil in der Hand, er hielt es aber nicht hoch, sondern nur zur Seite; das Beil jagte mir keine Angst ein.). Die bereits erwähn- ten, von der Aussagepsychologie zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aus- sagen entwickelten sogenannten Realkennzeichen seien in den Aussagen des

        Privatklägers C.

        also in grosser Zahl vorhanden, was darauf schliessen

        lasse, dass diese auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Insgesamt lasse sich somit konstatieren, dass die Aussagen des Privatklägers C. aussage- psychologisch von hoher Qualität seien und sich insgesamt als sehr glaubhaft erwiesen würden (vgl. zum Ganzen Urk. 120 S. 25 f. E. III.3.5.2.). Diese vo- rinstanzliche Würdigung ist zutreffend und kann übernommen werden. Es könn- ten noch mehrere weitere Elemente angeführt werden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers C.

        zusätzlich stützen. Unter

        anderem vermochte er auch differenziert anzugeben, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem Salzen wiederholte, jene mit dem Ausstechen der Augen hingegen nur einmal erwähnte (Urk. D1/3/2/2 F/A 28). Zudem führte er ebenfalls differenziert aus, dass das Beil bei ihm keine Angst ausgelöst habe. Erst am Schluss auf dem Spielplatz, als der Beschuldigte ihm gedroht habe, die Zähne auszuschlagen und ihm nahe gekommen sei, habe er Angst gehabt. Und als der Beschuldigte ihm die Sachen im Rucksack gezeigt habe, sei ihm schon etwas mulmig geworden (a.a.O. F/A 24 f. und 28). Die Behauptungen der Verteidigung, wonach der Privakläger C. nicht ausgeführt habe, in welchem Zeitpunkt er Angst gehabt habe, und seine einzigen Äusserungen seien gewesen, dass er keine Angst vxerspürt habe (Urk. 147 S. 4), sind entsprechend schlicht aktenwid- rig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ungewöhnlich ist namentlich die Schilderung des Privatklägers C. , wonach der Beschuldigte ihm mit Ein- salzen gedroht habe, wobei der Beschuldigte ihm diesen Begriff erklärt habe (verprügeln, den Penis anzünden, die Augen ausstechen und am Schluss Salz darüber streuen) und ihm schliesslich die dazu benötigten Gegenstände aus sei- nem Rucksack präsentiert habe. Diese Schilderung wirkt beispielhaft erlebt

        (a.a.O. F/A 16). Im Übrigen lässt sich die Schilderung des Privatklägers C. , wonach der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er sei in der Hooligan-Szene des

        FC Zürich sowie Nazi-Szene und könne Schläger auf ihn losschicken (a.a.O. F/A

        16) erstaunlich gut mit den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an eine Person namens K. vom 24. Juli 2020 vereinbaren, worin dieser K. fragte, ob er Kontakt zur Südkurve habe und ihn vermitteln könne (Urk. D1/2/1; vgl. auch Urk. D1/1 S. 6). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten hat der Privatkläger C. sodann der Polizei, bei der er zuvor bereits wegen der E- Mail und der Sprachnachricht des Beschuldigten vom 26. Juli 2020 Anzeige er- stattet hatte, den Vorfall vom Nachmittag des 2. August 2020 zeitnah gemeldet. Am 3. August 2020, um 00.10 Uhr, schickte er der Polizei eine E-Mail für den Fall der Fälle, worin er den groben Ablauf des Vorfalls schilderte (Urk. D1/3/2/1). Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Sachdarstellung des Privatklägers C. .

      5. Die Schilderungen des Privatklägers C.

        erfahren sodann durch

        mehrere weitere Umstände eine Stütze. Der Beschuldigte hatte unstreitig für den

        Privatläger C.

        sichtbar ein Beil dabei, als er diesen bei diesem zuhause

        aufsuchte. Die vom Privatkläger C. erwähnten Gegenstände, die der Beschuldigte in seinem Rucksack dabei hatte und ihm vorzeigte, wurden allesamt beim Beschuldigten vorgefunden (Rucksack Nike, Beil, Flasche Brennsprit, Setz- eisen; vgl. Urk. D1/9/5). Sodann ist erwiesen, dass der Beschuldigte den ungewöhnlichen Begriff des Salzens, der vom Privatkläger C.

        beschrieben

        wurde, bereits vor dem Vorfall am 2. August 2020 gegenüber der Privatklägerin

        A.

        mehrfach in Form von Sprachnachrichten und WhatsApp-Nachrichten

        im Rahmen von Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger C. geäussert hatte. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte zuvor gegenüber der Privatklägerin A.

        auch weitere Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger

        C. ausgestossen hatte, wie dass er seinen Penis mit einem Beil kaputtha- cken wolle (vgl. Urk. D1/2/1: Audiodatei Salzen sowie Audiodatei MitBeil- zerstümmelnetc; vgl. auch WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an die Pri- vatklägerin vom 20. Juli 2020, 17.02 Uhr: [...] Gsalze, brandmarkt und sini schwanz wird brenne!; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 26 E. III.3.5.4.). Auch ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am

        26. September 2020 eine E-Mail an den Privatkläger C. versandt hat, wo- rin er unter anderem ankündigte, er werde kastriert und brandmarkt als verge- waltiger (Urk. D3/4/4; vgl. auch nachfolgend E. II.5.), er ihn also bereits vor dem

        2. August 2020 in auffallend ähnlicher Weise bedrohte.

      6. Die Theorie des Beschuldigten, wonach der Privatkläger C.

        allein

        durch die Privatklägerin A. bzw. durch deren Instagram-Story Kenntnis von den Gegenständen des Beschuldigten und dessen Gewaltfantasien gehabt habe, fällt demgegenüber nicht ernsthaft in Betracht. Dass der Privatkläger C. über einen Fake-Instagram-Acount verfügen soll, mit dem er die Privatklägerin A. bzw. den Beschuldigten ausspioniert und so in Erfahrung gebracht ha- ben soll, welche Gegenstände der Beschuldigte besitzt, ist eine blosse Behaup- tung, die durch nichts gestützt wird. Selbst wenn die Privatklägerin A. den Privatkläger C. (zu dessen Schutz) über die massiven Gewaltandrohungen des Beschuldigten informiert haben sollte, kann der Beschuldigte daraus hin- sichtlich des Vorfalls vom 2. August 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal dies nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte die gegenüber der Privatklä- gerin A. geäusserten Gewaltandrohungen gegen den Privatkläger C. diesem auch persönlich kundtat. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschul- digte bereits am 26. Juli 2020 auffallend ähnliche Drohungen ausstiess, indem er dem Privatkläger C. per E-Mail schrieb, dass er kastriert und als Vergewal- tiger gebrandmarkt werde (vgl. E. II.3.2.2. und E. II.5.). Mit anderen Worten droh- te er ihm bereits da an, dass er entmannt werde. Es ist also unzutreffend, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe ausschliesslich mit der Privatklägerin

        A.

        über seine Gewaltfantasien den Privatkläger C.

        betreffend gesprochen. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um ein harmloses Ge- spräch handelte, wie der Beschuldigte weiss machen will, ist, dass er eingestan- den hat, ein Beil dabei gehabt zu haben, welches für den Privatkläger C. sichtbar war, nachdem er vorgängig, über mehrere elektronische Kanäle, verschiedene Varianten einer Entmannung des Privatklägers C.

        angedroht

        hatte, namentlich, dass dieser kastriert bzw. dessen Penis mit einem Beil kaputt gehackt werde (vgl. E. II.3.2.2.). Dies spricht klar dafür, dass er seinen auf dem

        elektronischen Weg geäusserten Drohungen mit dem persönlichen Auftritt beim Privatkläger C. Nachdruck verleihen wollte und dies auch tat bzw. diesem auch am 2. August 2020 drohte.

      7. Es bestehen gesamthaft gesehen keine erheblichen Zweifel, dass sich der

Vorfall vom 2. August 2020 wie vom Privatkläger C.

geschildert zutrug.

Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt, wobei auch auf die letzt- lich nicht ins Gewicht fallende Präzisierung der Vorinstanz (Urk. 120 S. 27

E. III.3.5.5.) verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit den Drohungen den Privatkläger C. in Angst versetzen würde, und er wollte dies auch. Die Vorinstanz hat sodann die vorhandenen Beweismittel dahingehend gewürdigt, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigten mit den Drohungen das Ziel verfolgte, dass der Privatkläger C. sich von der Privatklägerin A.

fernhält (Urk. 120 S. 27 f. E. III.3.5.6.). Laut dem Privatkläger C.

nannte

ihm der Beschuldigte den Grund seines Besuchs. Er sagte ihm [dem Privatkläger C. ], dass er ihn fragen wolle, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, und er sagte zu ihm [zum Privatkläger C. ], er wolle eine besondere Proze- dur, das Einsalzen, mit ihm machen (vgl. Prot. I S. 64). Die Privatklägerin A. gab an, dass ihre Beziehung mit dem Beschuldigten für diesen schon länger beendet gewesen sei (Urk. D1/6/2 F/A 112), es dem Beschuldigten mit anderen Worten folglich nicht darum ging, sich eines Nebenbuhlers zu entledi- gen. Mangels konkreter Anhaltspunkte lässt sich folglich - mit der Vorinstanz - nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln bezweckte, dass sich der Privatkläger C. von der Privatklägerin A. fernhält.

    1. Rechtliche Würdigung

      Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 44 ff. E.IV.2.), worauf verwiesen werden kann.

    2. Fazit

Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  1. Versuchte Nötigung, ev. Drohung/Sprachnachricht und E-Mail vom 26. Juli 2020 (Dossier 1)

    1. Sachverhalt

      Der Beschuldigte hat anerkannt, der Urheber der Sprachnachricht und E-Mail zu sein und beide an den Privatkläger C. versandt zu haben (Urk. D1/14 S. 6, Prot. I S. 79, Urk. 94 S. 8; vgl. auch Urk. 120 S. 13 E. III.2.2). Damit ist der Tat- hergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte um den Versand der Nachrichten wusste und dies auch wollte. Mit der Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Äusserungen in der E-Mail das Ziel verfolgt hat, dass der Privatkläger C. seine Beziehung zur Privatklägerin A.

      beendet, hat sich die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen

      Würdigung zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 120 S. IV.1.5.1.), darauf kann

      verwiesen werden. Gemäss dem Verständnis des Privatklägers C.

      liefen

      die Äusserungen des Beschuldigten darauf hinaus, ihn finanziell zu zerstören, dass er ausgewiesen würde, seine Arbeitsstelle und den Kontakt zu seiner Fami- lie verlieren würde, sowie dass sich die Kirchgemeinde von ihm abwenden würde (Prot. I S. 68). Mangels Beweisen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldig- te das Ziel verfolgte, dass der Privatkläger C. seine Beziehung zur Privat- klägerin A. beendet.

    2. Rechtliche Würdigung

      Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 39 ff. E.IV.1.), worauf verwiesen werden kann.

    3. Fazit

      Der Beschuldigte ist der mehrfachen (vollendeten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Verleumdung (Dossier 3)

    1. Sachverhalt

      Der Tathergang stützt sich auf die Zugaben des Beschuldigten (Prot. I S. 92 f.), das unstreitig vom Beschuldigten an L. versandte E-Mail vom 4. Juli 2020 (Urk. D3/4/1) sowie die Aussagen von M. , N. und O. , wonach sie vom Beschuldigten kontaktiert und über die Vorwürfe gegen den Privatkläger

      C.

      informiert worden seien. Zudem liegen Chat-Protokolle zwischen dem

      Beschuldigten und den genannten Personen bei den Akten, die untermauern, dass der Beschuldigte diese von den angeblichen Verfehlungen des Privatklä- gers C. zu überzeugen versuchte (vgl. Urk. D1/2/1). Dass der Beschuldigte die eingeklagten Äusserungen darüber hinaus gegenüber weiteren Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft G. tätigte, lässt sind indes nicht erstellen. Damit ist der Tathergang im Sinne des Gesagten erstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 29 f. E. III.4.3.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft, was sich als vertretbar erweist.

    2. Rechtliche Würdigung

      Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 47 ff. E. IV.4.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend und punktuell rekapitulierend ist festzuhalten, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass seine Behauptungen unwahr sind. In Bezug auf die behaupteten Sexualdelikte

      zum Nachteil der Privatklägerin A.

      bestätigte zudem diese, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte bzw. wahrscheinlich davon überzeugt war, sie sei vom Privatkläger C. vergewaltigt worden (Prot. II S. 15; Urk. D1/3/2/3 F/A 62). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hatten die vom Beschuldigten geäusserten unbelegten Verdächtigungen von Sexualde- likten nichts mit der Funktion des Privatklägers C. als Schatzmeister in der Glaubensgemeinschaft G. zu tun. Anders würde es sich mit Vermögensde- likten verhalten. Aber selbst wenn dem Beschuldigten zugestanden würde, dass

      die Glaubensgemeinschaft G. ein gewisses Interesse - wobei dieses entge- gen der Darstellung der Verteidigung selbstredend nicht mit öffentlichen Interes- sen gleichgesetzt werden kann (Urk. 147 S. 12) - daran hatte, von den vom Beschuldigten behaupteten Sexualdelikten des Privatklägers C. zu erfahren, könnte eine begründete Veranlassung allenfalls noch bezüglich der vom Beschuldigten gegenüber der Gemeindeleitung geäusserten Verdächtigungen, nicht aber bezüglich der von ihm gegenüber einzelnen gewöhnlichen Mitgliedern wie O. erfolgten ehrverletzenden Äusserungen gelten. Es gab keinen objekti- ven Grund, sich an einzelne Mitglieder zu richten. Zudem lag der Beweggrund für seine Äusserungen auch nicht in einer begründeten Veranlassung. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der

      Privatklägerin A.

      und den damit im Einklang stehenden Chatnachrichten

      sowie insbesondere aus der Sprachnachricht des Beschuldigten vom 26. Juli 2020 an den Privatkläger C. unzweifelhaft, dass der Beschuldigte, der selber unstreitig der Glaubensgemeinschaft G.

      nicht angehört, im gesamten

      Umfeld des Privatklägers C.

      inklusive G.

      erzählte bzw. teilweise erzählen wollte, dass Letzterer ein Vergewaltiger sei, um diesen damit zu zerstö- ren (Urk. D1/3/2/2). Entsprechendes bestätigte auch der Privatkläger C. (vgl. dazu vorstehende Ziff. II.5.1.). Auch in der Sprachnachricht Lebensaufga- be.opus bestätigte der Beschuldigte, dass es seine Lebensaufgabe sei, den

      Privatkläger C.

      und die Privatklägerin A.

      zu zerstören (Urk. D1/2/1

      Audiodatei Lebensaufgabe.opus). Mit anderen Worten wollte der Beschuldigte den Privatkläger C. zu Fall bringen und ihn schmähen. Damit ist rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte vorwiegend mit Beleidigungsabsicht han- delte. Folglich ist der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen. Aus den Aussagen und Chatnachrichten des

      Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin A.

      geht übereinstimmend hervor, dass der Ausgangspunkt der Verdächtigungen des Beschuldig- ten von Sexualdelikten des Privatklägers C. zum Nachteil der Privatklägerin A.

      deren unstreitige Untreue ist (vgl. Urk. D1/2/1 Chatverlauf

      WhatsAppChatFrauA. B. .pdf; Urk. D1/3/3/1 f.; Urk. D1/6/9; Urk. D1/6/2). Sie unterhielt während der Beziehung mit dem Beschuldigten ein intimes Verhältnis mit dem Privatkläger C. , welches laut den beiden Privat- klägern schliesslich in eine feste partnerschaftliche Beziehung mündete (Urk. D1/6/2 F/A 11; Urk. D1/6/3 F/A 23). Der Beschuldigte erklärte sich die Un- treue der Privatklägerin A. damit, dass der Privatkläger C. die Privat- klägerin A. manipuliert und unter Druck gesetzt hat (Sie lässt alles mit sich

      machen. Sie hat keine eigene Meinung. A.

      giert nach Bestätigung. Sie

      kann sich nicht wehren. In meinen Augen ist sie nicht fremdgegangen sondern ist vergewaltigt worden. Überlegen sie mal! Eine wunderschöne 24-jährige Frau mit einem alten Schurmpelsack!!, Urk. D1/3/3/1 F/A 28; Für mich ist es klar ersicht- lich, dass er A. bewusst manipuliert hat. Für mich passt das nicht zu ihrer Moralvorstellung und daher ist das für mich eine klare Vergewaltigung., a.a.O. F/A 49; […] Sie schreibt auch in einem Chat, dass C. hässlich und ein alter Mann sei. Zudem sagte mir dies A.

      persönlich. Ich wüsste nicht, zu

      welchem Zeitpunkt sich die Beiden verliebt haben könnten., Urk. D1/6/9 F/A 21). In der Vorstellung des Beschuldigten war die Privatklägerin A. ein willenlo- ses Opfer (Und er hat sie hinter meinem Rücken gefügt gemacht. Ich habe mit Pädagogen vom P. , in welchem ich Mitglied bin, darüber geredet. Sie sa- gen, das sei ein klassisches Stockholmsyndrom., Urk. D1/3/3/1 F/A 51; Sie ist willenlos gegenüber Männer, sobald sie ein Interesse zeigen., a.a.O. F/A 13). Diese Vorstellung des Beschuldigten findet jedoch keinerlei Stütze in den Akten.

      Die Privatklägerin A.

      schilderte durchweg reflektiert Beziehungsprobleme

      mit dem Beschuldigten, ebenso ihre Beziehung mit dem Privatkläger C. (Urk. D1/3/2/3 F/A 29 ff.). Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass der Beschuldigte einen massiven Druck auf die Privatklägerin A. ausübte und mit zahlreichen Drohungen (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChat- FrauA. B. _.pdf, S. 2 Ihr sind überfüert S. 3 Mir hend züge, be- wiis…eifach alles, Flucht zwecklos, S. 16 Etz sind ir entarnt, alles uudfeckt, in d engi tribe, Wie wildi tier hemer eu a de eier, S. 70 I bi etz au gnadelos wie ihr zwei, S. 78 Du hesch mir alles gno im lebe. I nimme dir nur C. ) ver- suchte, von ihr ein Geständnis zu erzwingen, dass sie vom Privatkläger C. vergewaltigt wurde. Diesem enormen Druck hat sie standgehalten und erklärte dem Beschuldigten trotz der zahlreichen Druckversuche konstant, dass

      der Privatkläger C. sie nicht vergewaltigt habe (a.a.O., S. 42 Privatklägerin A. : Sag ich ja freiwillig, S. 148 ff. Beschuldigter: Du muesch mir bewiise

      das C.

      di vergewaltigt het […] Privatklägerin A. : Ne hat er doch

      nicht, Beschuldigter: Also hesch di frewillig durevögle lah Privatklägerin A. : Ja Beschuldigter: Tuets dir überhaupt leid, dass du mi mit C. nacht für nacht betroge hesch Privatklägerin A. : Ja. Aber es war keine vergewaltigt [sic!] Beschuldigter: Die A. wo i kenne wür nie so sexsache freiwillig mache. Oralsex, sex im schlaf Privatklägerin A. : Leider doch,

      S. 162 Isch den de sex so guet gsi? So freiwillig? Oralsex freiwillig? Privatkläge- rin A. : Freiwillig wie oft noch Beschuldigter: Du behauptisch es isch immer freiwillig gsi und wunderschön mit em C.

      ds schlafe…hesch du kei

      aasprüch? Privatklägerin A. : Es war freiwillig, S. 169 Privatklägerin A. : Ich mach keine falsch Aussage). Das zeigt, dass die Privatklägerin A. durchaus ihren eigenen Standpunkt hatte und an diesem trotz massiver Druckversuche festzuhalten wusste. Die Darstellung des Beschuldigten der Privatklägerin A.

      als willenloses Opfer weist damit keinerlei Realitätsbezug

      auf. Der Beschuldigte stellte sich sodann in seinen Einvernahmen auf den Standpunkt, dass ein verändertes Verhalten der Privatklägerin A. , von ihm an ihrem Körper entdeckte Hämatome und Rötungen sowie ihr ausgedehntes Repertoire an Sexualtechniken für eine Vergewaltigung sprächen. Dieser Ein- wand verfängt nicht. Dass die Privatklägerin A. unübliche körperliche Ver- änderungen aufwies, ist nicht erstellt. Sodann verkennt der Beschuldigte, dass das Beherrschen von verschiedenen Sexualtechniken in keiner Weise eine Ver- gewaltigung indiziert. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass die Privatklägerin A.

      ein strafbares Verhalten des Privatklägers C.

      konstant in

      Abrede stellte. Schliesslich stützt der Beschuldigte seine Verdächtigung auf eine ihm von der Privatklägerin A. geschilderte Situation. Konkret führte er aus, die Privatklägerin A. habe ihm gesagt, der Privatkläger C. habe sie einmal im Schlaf penetriert. Zudem habe er einmal ihren Bauch massiert und da- bei ohne Einwilligung bzw. unaufgefordert seinen Finger in ihre Scheide einge- führt (Urk. D1/3/3/1 F/A 38 und 41; Urk. D1/6/9 F/A 5). Tatsächlich verhielt es sich indes gemäss den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin

      A. so, dass sie dem Beschuldigten schilderte, wie sie zu Beginn ihrer Be- ziehung mit dem Privatkläger C. bei diesem in einem Bett übernachtet ha- be und dieser angefangen habe, sich an sie zu kuscheln, als sie wach gewesen sei, er jedoch noch im Halbschlaf, und es ihr in dieser Situation etwas zu schnell gegangen sei, sie dies jedoch mit dem Privatkläger C. , ihrem späteren Partner, geklärt habe (Urk. D1/6/2 F/A 103; Prot. I S. 53; Prot. II S. 14 f.). Diese

      Situation hat sie auch ihrem Kollegen M

      geschildert (Urk. D1/6/11/3 F/A

      12). Dabei handelt es sich aber unzweifelhaft um kein strafbares Verhalten, was auch die Privatklägerin A. konstant so ausführte (a.a.O. F/A 102 f.). Dies musste aufgrund der gegebenen Umstände auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Das Wort Vergewaltigung stammte von ihm, während die Privat- klägerin A. solches ihm gegenüber nie erwähnte (Prot. II S. 15). Sie ver- neinte ein strafbares Handeln des Privatklägers C. vielmehr mehrfach aus- drücklich und entschieden gegenüber dem Beschuldigten (vgl. die vorstehend zi- tierten Chatnachrichten). Der Beschuldigte hat die Schilderungen der Privatklä- gerin A. über ein etwas forsches Vorgehen des Privatklägers C. vor dem Hintergrund ihrer Untreue grundlos d.h. ohne entsprechende Anhaltspunkte

      zu einem strafbaren Verhalten des Privatklägers C.

      hochstilisiert. Er hat

      versucht, unter massivem Druck und massiven Drohungen von der Privatklägerin A. ein falsches Geständnis zu erzwingen, was sich aus ihren glaubhaften Schilderungen und den damit im Einklang stehenden Chatnachrichten des Beschuldigten ergibt (vgl. zuletzt Prot. II S. 14 f.; Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA. B. .pdf). Zusammenfassend hatte der Beschuldigte keine ernsthaften Gründe, seine ehrverletzenden Äusserungen betref- fend Vergewaltigung in guten Treuen für wahr zu halten. Gleich verhält es sich im Übrigen auch bezüglich der weiteren geäusserten Verdächtigungen. Bei dem vom Beschuldigten angeprangerten Gespräch des Privatklägers C. mit der

      dreizehnjährigen Cousine der Privatklägerin A.

      handelte es sich gemäss

      den - dem Beschuldigten bekannten - Schilderungen der Cousine um ein harm- loses Gespräch über Fortpflanzung (Urk. D1/2/1 Audiodatei AudioCousi- neA. .opus). Selbst wenn der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen würde, wäre der von ihm angerufene Gutglaubensbeweis folglich nicht erbracht.

    3. Fazit

      Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  3. Vorwurf der versuchten Nötigung evt. Drohung und Beschimpfung (Dossi- er 2)

    1. Sachverhalt

      Der Beschuldigte hat den Tathergang anerkannt (Prot. I S. 88). Das Geständnis stimmt mit den aktenkundigen Chatprotokollen und Sprachnachrichten sowie den Aussagen der Privatklägerin A. überein. Der Tathergang ist damit erstellt (Urk. 120 S. 31 E. III.5.4.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft, was sich als vertretbar erweist.

    2. Rechtliche Würdigung

      Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Verteidigung vorwie- gend auf ein vollendetes Delikt bezieht (Urk. 147 S. 9 f.). Eingeklagt ist jedoch zu Recht ausschliesslich eine versuchte Tatbegehung. Die Vorinstanz hat den er- stellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 120 S. 53 ff. E. IV.5.), worauf verwiesen werden kann. Es ist lediglich nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A. - anders als gegenüber

      dem Privatkläger C.

      - ganz klare Aufforderungen äusserte. Seine Forderungen bestanden namentlich darin, dass sie sich vom Privatkläger C. los- sagt und Strafanzeige gegen diesen wegen Vergewaltigung erstattet. Seine For- derungen bekräftigte er mit einer beispiellos hohen Frequenz und verlieh ihnen mit zahlreichen niederen Beleidigungen und Erniedrigungen Nachdruck, um so die Privatklägerin A. dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen (vgl. Urk. D1/2/1).

    3. Fazit

      Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

  4. Vorwurf der versuchten Erpressung (Dossier 2)

    1. Ausgangslage/Sachverhalt

      Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Diese Haltung lässt sich zwanglos mit den aktenkundigen Chatnachrichten in Einklang bringen (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA. B. .pdf

      S. 120). Der Tathergang ist folglich erstellt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 120 S. 31 f. E. III.6.2.). In subjektiver Hinsicht stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe die Geldforderung nicht ernst gemeint und er habe zu keiner Sekunde ge- wollt bzw. damit gerechnet, dass die Privatklägerin A. seiner Aufforderung nachkomme. Er habe sich daraus keinen Vorteil versprochen. Er habe nie ernst- haft eine Geldsumme von der Privatklägerin A. gefordert (Prot. I S. 89-91). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tat- sachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Es rechtfertigt sich daher, den in- neren Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

    2. Rechtliche Würdigung

      Den Tatbestand der Erpressung erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB).

      Das Inaussichtstellen der Verbreitung eines vermeintlichen Nacktvideos für den

      Fall, dass die Privatklägerin A.

      der Aufforderung des Beschuldigten, ihm

      Fr. 15'000.– zu zahlen, nicht nachkommen sollte, ist eine Androhung von Nach- teilen mit unrechtmässigen Mitteln. Angesichts der Art und Schwere der Drohung und des Insistierens des Beschuldigten auf der verlangten Vermögensverschie- bung (vgl. dazu nachfolgend) ist die Schwelle der erforderlichen Ernsthaftigkeit überschritten. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin A. gemäss ihren glaubhaften Ausführungen mit seiner Geldforderung massiv unter Druck, wes- halb sie ernsthaft in Betracht zog, die verlangte Vermögensdisposition vorzu- nehmen, prüfte ihren Kontostand und sah letzten Endes nur deshalb von der Zahlung der verlangten Geldsumme ab, weil sie die Leistung der geforderten Geldsumme an den Beschuldigten finanziell vollkommen ruiniert hätte (Prot. II S. 11 f.).

      Wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert hat, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, liegt Versuch vor. Mangels Vermögensdisposition ist kein Vermö- gensschaden entstanden. Der zur Vollendung der Tat erforderliche Erfolg ist da- mit nicht eingetreten, obwohl der Beschuldigte alles vorgekehrt hat, um die Ver- mögensschiebung zu erreichen und diese nur ausblieb, weil die Privatklägerin A. letzten Endes die geforderte Geldsumme nicht leistete.

      In Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, ein Erpres- sungsvorsatz und eine ernsthafte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten lies- sen sich nicht erstellen (Urk. 120 S. 33 E. III.6.4.). In diesem Punkt kann der Vo- rinstanz nicht gefolgt werden. Die heutigen (vom Beschuldigten unwidersprochen

      gebliebenen) Ausführungen der Privatklägerin A.

      zeigen, dass der Beschuldigte seine Geldforderung sehr wohl ernst gemeint hat. Die Privatklägerin

      A.

      hat überzeugend dargetan und bewiesen, dass der Beschuldigte wiederholt von ihr Geld forderte und sie damit massiv unter Druck setzte (Urk. 146 und Prot. II S. 9 ff.). Aus den von ihr ins Recht gelegten WhatsApp- Chatauszügen ergibt sich, dass der Beschuldigte nebst der verfahrensgegen- ständlichen Geldforderung mindestens am 29. Juni 2020 auch Fr. 1'500.– und

      am 1. August 2020 sodann Fr. 1'000.– von ihr forderte. Letztere Forderung beti- telte der Beschuldigte als Schmerzensgeld (Für lieabi muesch zahle) und be- kräftigte sie abermals (Also, wo blibt min cash, Cash!!!). Zudem schickte der Beschuldigte der Privatklägerin A. im Zusammenhang mit Geldforderungen Fotos seiner Bankkontodaten bzw. Zahlungsverbindung und deckte sie mit zahl- reichen niederen Beleidigungen und Erniedrigungen ein (vgl. zum Ganzen Urk. 146), womit er seinen Aufforderungen an die Privatklägerin A. , ihm Geld zu zahlen, Nachdruck verlieh. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschuldigten ernst war mit seinen Geldforderun- gen. Auch die Fr. 15'000.– forderte er mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit von der Privatklägerin A. . Nachdem er die genannte Geldsumme am 23. Juli 2020 erstmals forderte, bekräftigte bzw. wiederholte er seine Forderung mindes- tens zwei Mal am 24. und 25. Juli 2020 (Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsApp- ChatFrauA. B. .pdf S. 146 f. und S. 171). Weiter ist zu beachten,

      dass die Privatklägerin A.

      exakt über die vom Beschuldigten verlangte

      Geldsumme von Fr. 15'000.– in Form eines Sparkontos und eines Aktienfonds auch tatsächlich verfügte (Urk. 146), was der Beschuldigte unstreitig wusste (Prot. I S. 91). Er forderte mithin bewusst sämtliche Ersparnisse der Privatkläge- rin A. und nannte nicht zufällig irgend eine Geldsumme. Unter den gege- benen Umständen musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein und nahm er in Kauf, dass er die Privatklägerin A. mit seiner wiederholt geäusserten Aufforderung, ihm Fr. 15'000.– zu zahlen, ansonsten er ein vermeintliches Nacktvideo von ihr verbreite, massiv unter Druck setzte und diese die Zahlung der geforderten Geldsumme ernsthaft in Betracht zog sowie die geforderte Ver- mögensverschiebung möglicherweise vornehmen würde. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin A. im Chatverkehr mit dem Beschuldigten nicht auf seine Geldforderung einging. Den glaubhaften, teilweise aufgrund der vorliegen- den Beweise objektivierten Ausführungen der Privatklägerin A. stehen die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber, wonach er auf- grund des Stellenwerts von Geld für Erstere und deren Ersparnissen gewusst habe, dass sie die geforderte Geldsumme nicht leisten würde und er ihr habe aufzeigen wollen, was sie für Geld alles machen würde bzw. er sie sie vor die

      Wahl gestellt habe, entweder das Geld zu zahlen oder den Privatkläger C. anzuzeigen, wobei er Letzteres eigentlich habe erreichen wollen (vgl. in diesem Sinne Urk. 120 E. III.6.3.). Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich mit dem Verbreiten eines vermeintlichen Nacktvideos drohte, wenn die Privatklägerin A. ihm nicht Fr. 15'000.– zahlen sollte (vgl. Urk. D1/2/1 Chatverlauf WhatsAppChatFrauA. B. .pdf S. 120). Die Aussagen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund und angesichts der übrigen vor- stehend genannten Umstände (wiederholtes Fordern von Geld, massives Unter- Druck-Setzen, Schicken der Zahlungsverbindung, bewusstes Fordern sämtlicher Ersparnisse) wenig schlüssig. Im Übrigen wäre, selbst wenn dem Beschuldigten geglaubt würde, dass sein primäres Ziel darin bestand, die Privatklägerin

      A.

      zur Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger C.

      zu bewegen

      (Prot. II S. 13), nicht ausgeschlossen, dass es ihm auch um das Erlangen von Geld ging. Insgesamt lassen die gegebenen Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die Erpressung ernst meinte bzw. es ihm auch um das Erlangen der geforderten Fr. 15'000.– von der Privatklägerin A. ging. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm die geforderten Fr. 15'000.– nicht zustanden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

      zumindest für möglich hielt, dass die Privatklägerin A.

      aufgrund seiner

      Drohung, ein vermeintliches Nacktvideo von ihr zu verbreiten, die geforderten Fr. 15'000.– an ihn leisten würde, wodurch er unrechtmässig bereichert würde. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich und mit eventualvorsätzli- cher Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

      Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

    3. Fazit

Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

  1. Strafzumessung

    1. Ausgangslage

      Ficht die Privatklägerschaft ein Urteil wegen eines Freispruchs an, so bezieht sich ihr Rechtsmittel auch auf eine schärfere Bestrafung, die der Berufungs- instanz damit nicht verwehrt ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

      3. Aufl., Art. 382 N 6 mit Hinweis auf BGE 139 IV 84). Dass die Staatsanwalt- schaft keine Berufung oder Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, hindert somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht.

    2. Grundlagen der Strafzumessung

      Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 120 S. 56-58

      E. V.1.1.-1.5.). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ers- ten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe (vgl. Urteil 6B_681/2013 des BGer vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1).

    3. Wahl der Strafart

      Von der Vorinstanz wurde richtig dargelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausfällung einer Geldstrafe den Beschuldigten von weite- rer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 120 S. 58 f. E. V.1.6.). Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zwei neue einschlägige Vermögensdelikte (versuchte Erpressung und un- rechtmässige Verwendung von Vermögenswerte) verwirklicht hat. Die im Übrigen

      zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann uneingeschränkt auch auf die versuchte Erpressung anzuwenden. Ergänzend ist zu den vorinstanzli- chen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die Verurteilungen zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen hat abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der mehrheitlich fehlenden Ein- sicht in das Unrecht seiner Taten und Reue des Beschuldigten bestehen erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist ei- ne weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dementsprechend ist für sämtliche Taten, mit Ausnahme der üblen Nachrede und der Beschimp- fung, welche Taten zwingend mit Geldstrafen zu ahnen sind (Art. 73 Ziff. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB), eine Freiheitsstrafe festzusetzen.

    4. Vorgehen

      In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst aufgrund der Taten der versuchten Erpressung, mehrfachen Drohung, versuchten Nötigung und un- rechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Deliktsmehrheit mangels Vorliegens besonderer Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies auf die Festsetzung der einzelnen Strafen strafmindernd anzurechnen, zumal keine Gründe vorliegen, die ordentli- chen Strafrahmen zu unterschreiten. Zur Festlegung der Einsatzstrafe ist von der schwersten Tat auszugehen. Anschliessend sind die weiteren Delikte zu würdi- gen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente). Erpres- sung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Die Tatbestände der Drohung, Nötigung und unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sehen allesamt als Sanktion Freiheitsstrafe

      bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB und Art. 141bis StGB). Die versuchte Erpressung erweist sich somit als schwerste Tat, weshalb zur Festlegung der Einsatzstrafe von ihr auszugehen ist.

      Anschliessend ist mit den Taten üble Nachrede und Beschimpfung, für welche zwingend eine Geldstrafe auszufällen ist, gleich zu verfahren.

    5. Tatkomponente

      1. Versuchte Erpressung (Dossier 2)

        1. Objektive Tatschwere für eine vollende Erpressung

          Der Beschuldigte war der ehemalige Partner der Privatklägerin A. . Das Vorspiegeln des Besitzes eines Filmes, der die nicht bekleidete Privatklägerin A. zeigt, und die Verwendung dieses vermeintlichen Filmmaterials, um von der ehemaligen Partnerin unrechtmässig Geld zu erlangen, stellt einen eklatan- ten Vertrauensmissbrauch dar. Der Beschuldigte manifestierte durch dieses als perfide zu bezeichnende Vorgehen auch eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Zu berücksichtigen ist auch die hartnäckige Vorgehensweise des Beschuldigten, indem er mehrmals auf seiner Forderung insistierte. Der Delikts- betrag von Fr. 15'000.– ist keineswegs mehr gering, jedoch auch nicht besonders hoch. Das objektive Verschulden ist innerhalb des noch oben weiten Strafrah- mens als leicht einzustufen.

        2. Subjektives Verschulden

          In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mit eventualvorsätzlicher Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Angesichts seiner Erwerbstätigkeit war er in keiner Notlage und die mittels seiner Tat erlangte Geldsumme benötigte er auch nicht. Er wusste, dass er die Privatklägerin finan- ziell ruiniert, zumal er bewusst ihr gesamtes Erspartes forderte. Sein Tatmotiv war mithin rein egoistisch und verwerflich. Trotz der aufgrund der Dreiecksbezie- hung fraglos emotional schwierigen Situation war es ihm jederzeit zumutbar, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die objektive Tatschwere wird somit

          durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen.

        3. Zwischenergebnis

          Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

        4. Versuch

          Der Umfang der infolge des blossen Versuchs vorzunehmenden Strafreduktion hängt namentlich von der Nähe und dem Ausmass der geschaffenen Gefahr so- wie den tatsächlichen Folgen der Handlung ab (Urteil 6B_776/2020 des BGer vom 5. Mai 2021, E. 3.1). Der Beschuldigte hat alles unternommen, was nach seinem Tatplan notwendig war, um zum Erfolg zu gelangen. Das perfide und hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten setzte die Privatklägerin A. unter massiven Druck. Sie zog ernsthaft in Erwägung, die geforderte Geldsumme zu leisten und prüfte daher auch ihren Kontostand. Sie sah letzten Endes lediglich deshalb von der Vermögensdisposition ab, weil sie die Leistung der verlangten Geldsumme finanziell ruiniert hätte. Dem blossen Versuch ist daher mit einer Senkung der Strafe um 2 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

        5. Fazit

          Die Einsatzstrafe ist bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

      2. Straferhöhung aufgrund der weiteren Delikte

        Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Drohung vom 2. August 2020 (Dossi- er 1) unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend abge- handelt (Urk. 120 S. 59-61 E. V.2.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Mit der Vorinstanz erscheint eine Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Die Drohung erfolgte wie die schwerste Tat vor dem Hintergrund der Dreiecksbeziehung bzw. dem schwe- lenden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern A. und

        C. . Die Taten stehen folglich in einem gewissen Sachzusammenhang. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der Drohung vom 2. August 2020 um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit ergänzungslosem Verweis auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips aufgrund der Drohung vom 26. Juli 2020 mit- tels Sprachnachricht (Dossier 1) um 2 Monate Freiheitsstrafe, aufgrund der Dro- hung vom 26. Juli 2020 per E-Mail um 1 Monat Freiheitsstrafe, aufgrund der ver- suchten Nötigung (Dossier 2) um 5 Monate Freiheitsstrafe und aufgrund der un- rechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Dossier 6) um 1 Monat Frei- heitsstrafe zu erhöhen (Urk. 120 S. 61-64 E. V.2.2.-2.4.).

      3. Ergebnis

        Nach Würdigung der Tatkomponente erweist sich somit eine Gesamt- Freiheitsstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.

    6. Täterkomponente

      Was die Täterkomponente anbelangt, so kann zunächst ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 120

      S. 65 f. E. V.3.1. ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidi- gung aktualisierend aus, der Beschuldigte wohne wieder bei seinen Eltern in Q. (GR) und werde sich in der Umgebung um R. eine Zukunft auf- bauen (Urk. 147 S. 15). Mangels Teilnahme an der Berufungsverhandlung konn- ten vom Beschuldigten keine weiteren Angaben erhältlich gemacht werden. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts Strafzumessungsrelevantes. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren (Nachtatverhalten) die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen), womit die Gesamt-Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz im Umfang von 2 Monaten zu reduzieren ist.

    7. Gesamtwürdigung

      In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 497 Tagen (vgl. Urk. D1/10/1 und Urk. 103) steht nichts entgegen.

    8. Üble Nachrede (Dossier 3) und Beschimpfung (Dossier 1)

      Weiter hat die Vorinstanz die Strafzumessung für die beiden zwingend mit Geld- strafe zu ahndenden Taten der üblen Nachrede (Dossier 3) und der Beschimp- fung (Dossier 1) vorgenommen, indem sie methodisch korrekt vorgegangen ist und die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Urk. 120 S. 66-68

      E. V.4.) Auf die entsprechenden Erwägungen und die vorstehenden zusätzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

  2. Vollzug

In Bezug auf den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafe kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (Urk. 120 S. 68 ff. E. VI.). Ergänzend ist einzig hinzuzufügen, dass sich der Beschuldigte auch betreffend die versuchte Erpressung zum Nach- teil der Privatklägerin A. nicht geständig, geschweige denn einsichtig oder reuig zeigte. Insgesamt muss von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe sind deshalb zu vollziehen.

  1. Kontakt- und Rayonverbot

    Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB angeordnet (Urk. S. 74 f.

    E. VII.2.).

    Die Verteidigung wendet dagegen zusammengefasst ein, der Beschuldigte habe fast 18 Monate in Untersuchungshaft verbracht, was bei ihm einen tiefen Ein- druck hinterlassen habe und ihm eine gehörige Lektion gewesen sei. Er habe

    absolut keine Lust, die Privatkläger C.

    und A.

    nochmals zu sehen

    oder mit ihnen in Kontakt zu treten. Das Risiko, wieder falsch beschuldigt und in Untersuchungshaft zu geraten, sei ihm viel zu gross. Ganz ohne Kontakt- und Rayonverbot werde der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu ihnen suchen. Mit diesem Kapitel habe er definitiv abgeschlossen. Heute lebe er wieder bei seinen Eltern in Q. (GR) und werde sich in der Umgebung um R. eine Zu- kunft aufbauen, in der die beiden Privatkläger keinen Platz hätten. Ein Kontakt- und Rayonverbot sei damit nicht notwendig (Urk. 147 S. 15 f.).

    Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67 Abs. 1 StGB).

    Der Beschuldigte hat Verbrechen (versuchte Erpressung) und Vergehen (mehr- fache Drohung, versuchte Nötigung, üble Nachrede, Beschimpfung) zum Nach- teil der Privatkläger C. und A. begangen, womit dem Erfordernis der Anlasstat unstreitig Genüge getan ist.

    Der Gutachter Dr. med. F. hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom

    1. Oktober 2020 Folgendes fest: Die Umsetzung der Drohungen gegenüber den Privatklägern C. und A. müsse ernsthaft befürchtet werden. Die Aus- führungsgefahr müsse entsprechend als erheblich eingeschätzt werden. Dafür spreche insbesondere, dass die Gewaltfantasien des Beschuldigten über längere Zeit bestünden und sehr detailliert und konkret seien. Besonders besorgniser- regend sei die Tatsache, dass sich der Beschuldigte dabei auf die Utensilien stütze, welche er bereits besitze (Beil, Salz, Brennspiritus). Die Persönlichkeits- struktur des Beschuldigten mit den deutlichen narzisstischen Zügen und die durch die Trennung ausgelöste narzisstische Krise mit dem starken Leidensdruck begünstige die Fantasien, die Krise durch eine Gewalttat zu lösen. Es bestehe eine erkennbare Tendenz zur Gewalteskalation. Übermässiger Alkoholkonsum könne die Verhaltenskontrolle verschlechtern und die Gefahr der Gewaltaus- übung erhöhen. Ein Kontaktverbot mit den Privatklägern C. und A. könne die Ausführungsgefahr vermindern. Des Weiteren empfehle sich ange- sichts der akuten narzisstischen Krise und übermässigem Alkoholkonsum eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche eine Ausfüh- rungsgefahr weiter vermindern könnten (Urk. D1/4/6 S. 9 f.).

      Der Gutachter Dr. med. E. kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom

    2. März 2021 zum Schluss, bezüglich allgemeiner Gewaltstraftaten bestehe eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit, während von einer höheren Rückfallwahr- scheinlichkeit bezüglich einer spezifischen Gewaltstraftat gegenüber den Privatklägern C.

      und A.

      auszugehen sei. Die Mitnahme des Beils, die

      aggressiven Fantasien, die auch teilweise geäussert würden, und die extreme Entwertung, die dokumentiert sich innerhalb der E-Mails wiederspiegle, zeige die klinische Evaluation deutlich. Zusätzlich komme es zu einer problematischen Trinksituation. Aufgrund des Unterbruchs und der teilweise stattgefundenen Entaktualisierung sei jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von einem geringeren Risi- ko auszugehen. Basierend auf der akzentuierten Persönlichkeit mit emotional- instabilen und teils narzisstischen Zügen komme es im Zusammenhang mit emo- tionalen Belastungssituationen zu inadäquaten Lösungsstrategien. Es sei damit ein Zusammenhang zwischen akzentuierter Persönlichkeit und der Delinquenz

      zu formulieren. Bei einer derartigen Störung sei eine ambulante Psychotherapie durchzuführen. Es sollten alternative Lösungsstrategien für das Auftreten prob- lematischer Situationen in Beziehungssituationen erarbeitet werden. Zusätzlich könnten interaktionelle Kompetenzen gestärkt werden. Es sei von einer deutli- chen Wahrscheinlichkeit der Risikominimierung bei Durchführung ambulanter Massnahmen auszugehen. Dringend indiziert sei zusätzlich zu einer reinen Psy- chotherapie ein absolutes Kontaktverbot, da trotz geringer Wahrscheinlichkeit ei- nes Risikos doch ein gewisses Risiko bezüglich der beteiligten Personen beste- he. Es sei davon auszugehen, dass es nach Entlassung zu einem erneuten Kon- takt zwischen der Privatklägerin A. und dem Beschuldigten kommen wer- de. Dies sei so weit wie möglich zu unterbinden, da hiermit die gleiche Konstella- tion geschaffen werde. Erst nach dauerhafter Entaktualisierung und ambulanter Psychotherapie bestehe die Möglichkeit, dass ausreichende Kompensationsstra- tegien zur Verfügung, um keine erneute Eskalation auftreten zu lassen (Urk. D1/4/13 S. 23-25).

      An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter Dr. med. E. ergänzend aus, im vorliegenden Fall gebe es spezifische Situationen, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zur Delinquenz auftrete. Diese Wahr- scheinlichkeit liege aufgrund einer psychischen Erkrankung vor. Wenn es wieder zu persönlichen Interaktionen kommen sollte, bestehe eine erhöhte Wahrschein- lichkeit erneuter Delinquenz, dann laufe ein Muster ab. Ohne langjährige Thera- pie, ohne Strukturen, ohne Wegweisungsverbot (der Beschuldigte dürfe nie wie- der Kontakt haben und müsse auch verstehen, dass er dies nicht dürfe, und es müsse weh getan haben - klassische Lerntherapie), ohne Veränderung passiere das Gleiche. Mit Therapie, wenn man lerne, was die Konsequenzen der eigenen Handlungen seien, sei das Entaktualisierung. Wenn also verstanden werde, dass keinerlei Interaktion mehr mit der Person A und B stattfinden dürfe. Wieso sollte der Beschuldigte ohne Therapie, nur weil er in Haft gewesen sei, etwas verstan- den haben? Entaktualisierung sei, wenn man jemanden aus der Situation her- ausnehme und ihm beibringe, dass er verstehen müsse, was in ihm ablaufe. Durch eine reine Haft verändere sich nichts, das sei bekannt. Das sei kein Auto- matismus. Daher therapiere man (Prot. I S. 38-42).

      Aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter Gewaltstraftaten gegenüber

      den Privatklägern A.

      und C.

      bei erneutem Kontakt mit diesen und

      dadurch erneuter Schaffung der gleichen Konstellation. Diese gutachterliche Ein- schätzung wird von der Verteidigung denn auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 147 S. 15).

      Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die erstandene Unter- suchungshaft von 497 Tagen eine gewisse abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben dürfte. Die Gutachter haben indes schlüssig und überzeugend dargetan, dass allein eine längere Inhaftierung die erhöhte Rück- fallwahrscheinlichkeit nicht ausreichend zu reduzieren vermag. Ebenfalls stich- haltig ist die gutachterlichen Einschätzung, wonach der Gefahr der Begehung er- neuter Gewaltstraftaten zum Nachteil der Privatkläger A. und C. auf- grund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschuldigten mit einer Psychothera- pie (Verhaltens- bzw. Lerntherapie) und der Anordnung eines Kontaktverbots begegnet werden muss. Dass der Beschuldigte aufgrund des Eindrucks der Un- tersuchungshaft derzeit nicht mehr daran interessiert ist, mit den Privatklägern A. und C. in Kontakt zu treten, kann folglich ohne das Vorliegen zu- sätzlicher günstiger Umstände nicht bedeuten, dass ein Kontakt- und Rayonver- bot nicht mehr notwendig ist. Dass sich der Beschuldigte in psychologische The- rapie begeben und sein Verhalten geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist vielmehr nach wie vor der An- sicht, er sei falsch beschuldigt worden. Er zeigt überwiegend weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue betreffend die von ihm zum Nachteil der

      Privatkläger C.

      und A.

      begangene Delinquenz. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Privatkläger A.

      und C.

      erneut kontaktieren wird. Es besteht zudem die erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter Eskalation und neuerlicher Gewaltstraftaten bei einem zu- fälligen Aufeinandertreffen. Damit erweist sich die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots als notwendig und geeignet, um der nach wie vor bestehenden er- höhten Rückfallwahrscheinlichkeit zu begegnen.

      Das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot erweist sich mit Blick auf die erhöhte Rückfallgefahr und der geringen Grundrechtseingriffsinten- sität auch als verhältnismässig. Gemäss eigenen Angaben will der Beschuldigte

      keinen Kontakt mehr zu den Privatklägern A.

      und C.

      und lebt bei

      seinen Eltern in Graubünden, wo er sich eine Zukunft aufbauen will, weshalb er durch das Verbot in seinen Grundrechten (insbesondere in seiner persönlichen Freiheit) nicht merklich eingeschränkt ist.

      Im Ergebnis ist das von der Vorinstanz angeordnete Kontakt- und Rayonverbot zu bestätigen (Urk. 120 S. 74 f. E. VII.2.)

  2. Sicherungseinziehung

    Die Vorinstanz ordnete an, die folgenden von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmten Gegenstände seien einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen: Axt, Setzeisen und Fla- sche Brennsprit (Urk. 120 S. 76 f. E. VIII.).

    Die Verteidigung wendet dagegen ein, der Beschuldigte bestreite, neben der Axt auch noch das Setzholz und den Brennsprit dabei gehabt zu haben. Die Siche- rungseinziehung setze neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgehe. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordere eine Prognose in die Zukunft. Die Vorinstanz habe in keiner Art und Weise dargelegt, warum beim Beschuldigten von einer ungünsti- gen Prognose auszugehen sei. Es handle sich zudem um einen einmaligen Aus- rutscher, der in Zukunft nicht noch einmal zukommen werde, insbesondere weil

    der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu den Privatklägern C.

    und

      1. haben werde. Es gebe somit keinen Grund für die Einziehung der Axt, des Setzholzes und des Brennsprits (Urk. 147 S. 16 f.).

    Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Sicherungseinziehung korrekt dargestellt (Urk. 120 S. 76 E. VIII.2.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

    Der Beschuldigte demonstrierte dem Privatkläger C. anlässlich des Vorfalls vom 2. August 2020 (Dossier 1) die vorstehend dargelegten Gegenstände, womit er seinen ausgestossenen Drohungen Nachdruck verlieh (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. II.3.2.2. und II.3.2.4.). Eine Anlasstat und der erforderliche Konnex der Gegenstände zum Delikt sind somit ohne Weiteres gegeben.

    Auch wenn der Gutachter Dr. med. E. dem Beschuldigten bezüglich allge- meiner Gewaltstraftaten eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit attestiert, ist es aus folgenden Gründen hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Gegenstände erneut unerlaubt einsetzen wird und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährden wird: Der Beschuldigte zeigt weder Reue noch Einsicht in das Unrecht der Tat (Vorfall vom 2. August 2020, Dossier 1). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist nochmals fest- zuhalten, dass eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für neuerliche Gewaltstraftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger C. und A. besteht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein beachtliches Vorstra- fenregister aufweist und insgesamt über sechs Vorstrafen aufweist. Diese Straf- verfahren und Verurteilungen haben ihn offenbar nicht beeindruckt. Die Siche- rungseinziehung ist sodann zur Erreichung ihres Zweckes geeignet. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschuldigten davon abzuhalten, die Gegenstände erneut zur Begehung von (Gewalt-)straftaten einzusetzen. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse der Sicherheit den beschränkten finanziellen Verlust, welchen der Beschuldigte durch die Sicherungseinziehung erleidet. Die Sicherungseinziehung erweist sich somit auch als verhältnismässig.

    Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherungseinziehung ist folglich zu bestäti- gen.

  3. Genugtuungsforderungen

    Die Verteidigung beanstandet für den Fall des Schuldspruchs der versuchten Nötigung (Dossier 2) einzig, dass die Genugtuungsforderung der Privatklägerin

    A.

    zu wenig substantiiert sei (Urk. 147 S. 18 und Prot. II S. 13). Dieser

    Einwand geht unter Hinweis auf die detaillierten Vorbringen der Privatklägerin

    A.

    anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 102 f.)

    klarerweise fehl. Ausgangsgemäss und unter ergänzungslosem Verweis auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 120 S. 78 f.

    E. IX.2. f.) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C. CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 und der Privatklägerin A. CHF 1'000.– zuzüglich Zins ab 2. August 2020 jeweils als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Zusprechung höherer Genugtuungssummen verbietet sich mangels entspre- chender Berufungsanträge.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliches Verfahren

    Einleitend ist festzuhalten, dass sich aus der Anfechtung eines Hauptpunktes Folgen zu den Nebenpunkten ergeben können, zu welchen die Beschwer der Privatklägerschaft nicht zusätzlich gegeben sein muss; so können sich aus einer erfolgreichen Anfechtung eines Schuldpunktes Folgen für die Kosten ergeben Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten als von der

    Privatklägerin A.

    mitangefochten (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. III.1.1.

    und BGE 139 IV 84 analog).

    Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenfestsetzung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

    Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung (Dossi- er 2) sind die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen

    Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E.

    und

    Dr. F. sowie der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzu- erlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen für die bei- den Gutachten Dr. E. und Dr. F. sind ausgangsgemäss vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht

    des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von 1/5 defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Privatklägerin A. mit ihrer Berufung vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , ist gestützt auf die von ihm einge- reichte Honorarrechnung (Urk. 145) und unter Berücksichtigung, dass die Beru- fungsverhandlung rund drei Stunden weniger lang als von ihm geschätzt gedau- ert hat, mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Privatklägerin A. hat für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren an der Berufungsverhandlung keine Entschädigung geltend gemacht.

  3. Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft

Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für ausgestande- ne Untersuchungshaft zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

6. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist schuldig

    • der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Dossier 6),

      - […]

    • der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1),

      - […]

      - […].

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) […].

3.-5. […]

  1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Rucksack Nike (Asservat Nr. A014395494)

    • Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A014369610)

Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.

7. […]

  1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 (D. ) im Betrag von CHF 2'310.20 Schadenersatz anerkannt hat. Der Beschul- digte wird demnach verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D. ) CHF 2'310.20 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. Februar 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

  2. Die Privatkläger 2 und 3 (C. und A. ) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10.-14. […]

  1. [Mitteilung]

  2. [Rechtsmittel]

  1. Auf die Berufung betreffend die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  3. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist überdies schuldig

    • der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

    • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1),

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

    • der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–.

  3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

  4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger 2 (C. ) und der Privatklägerin 3 (A. ) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schrift- lichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

    Dem Beschuldigten wird zudem für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich dem Privatkläger 2 (C. ) und der Privatklägerin 3 (A. ) auf weni- ger als 100 Meter zu nähern oder sich im Umkreis von weniger als 100 Metern von deren Wohnung aufzuhalten.

    Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

    1. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlas- sen:

      • Axt (Asservat Nr. A014395450)

      • Setzeisen (Asservat Nr. A014395461)

      • Flasche Brennsprit (Asservat Nr. A014395472)

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C. ) CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A. ) CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 2. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 12) wird bestätigt.

  9. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden Gutachten Dr. E.

    und Dr. F.

    sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Auslagen für die beiden Gutachten Dr. E. und Dr. F. von insgesamt CHF 8'315.10 werden vollumfänglich dem Beschuldigten aufer- legt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstwei- len und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    CHf 5'000.– amtliche Verteidigung

  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. August 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

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