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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220079: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Mann namens A hat gegen eine gerichtliche Anordnung Berufung eingelegt, die ihn verpflichtet, monatlich 5600 CHF an Unterhaltskosten zu zahlen. Er argumentierte, dass die Empfängerin, eine Frau namens B, hypothetische Einkommen haben sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anordnung nicht ausgesetzt wird, da A nicht nachweisen konnte, dass die Zahlung seine finanzielle Situation beeinträchtigen würde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 104 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220079

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220079
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220079 vom 29.08.2023 (ZH)
Datum:29.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchten Raub etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Asservat-Nr; Staat; Landesverweisung; Urteil; Staatsanwalt; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Berufung; Recht; Sinne; SIM-Karte; Gericht; Ausschreibung; Akten; Verordnung; Anklage; Kanton; Kantons; Verteidigung; Serbien; Mobiltelefon; Anklageziffer; Verfahren; Verfügung; Gehilfe
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 140 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 96 SVG ;
Referenz BGE:137 IV 352; 142 IV 163; 144 IV 168; 144 IV 332; 145 IV 364; 146 IV 105; 147 IV 340;
Kommentar:
-, Praxis StPO, Art. 428 StPO, 2023

Entscheid des Kantongerichts SB220079

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220079-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Urteil vom 29. August 2023

in Sachen

1. ...

2. A. ,

Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wolter,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchten Raub etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (DG210097)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Juli 2021 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Prozess Nr. DG210120-L wird mit dem vorliegenden Prozess Nr.

    DG210097-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. weitergeführt. Der Prozess Nr. DG210120 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Auf den Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten B. wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.1.) wird nicht eingetreten.

  3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B. wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) wird eingestellt.

  4. Der Beschuldigte B. ist schuldig

    • des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.);

    • der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3. Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB

      (Anklageziffer 1.1.);

    • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.);

    • der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1

      i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 1.1.);

    • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12

      Abs. 1 der Waffenverordnung (Anklageziffer 1.2. und 1.3.);

    • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1.).

  5. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3. Abs. 3 i.V.m. Art. 22

    Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer A. 1.2.).

  6. Der Beschuldigte A. wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer A. 1.1.);

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer A. 1.1.).

  7. Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon 996 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte B. seit dem 10. November 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

  8. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  9. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 703 Tage durch Haft erstanden sind.

  10. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  11. Der Beschuldigte B. wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

  12. Der Beschuldigte A. wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  13. Von der Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten B. im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  14. Die Landesverweisung des Beschuldigten A. wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

  15. Die Privatklägerin O. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  16. Falls der Beschuldigte A. seinen Anteil an den Verfahrenskosten nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bezahlt, wird die Bezirksgerichtskasse angewiesen, die Republik Serbien, Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität C. [Ort in Serbien](Herr D. , MP Nr. 1, OIK NR. 2, E. [Strasse] ..., C. ), rechtshilfeweise zu ersuchen, die gesperrte Vierzimmerwohnung Nr. 10 des Beschuldigten A. an der Strasse F. ... in C. zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH... bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten A. auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Ein überschuss wird dem Beschuldigten A. auf erstes Verlangen auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.

  17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2020 (Akten A. , HD act. 23/1) beschlagnahmte bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 2'397.75 (Belegnummer 3) wird zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten A. auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

  18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3

    act. 18/2) beschlagnahmte bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 1'570.70 (Belegnummer 4) wird zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten B. auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018 (D3

    act. 18/1) beschlagnahmte bei der Asservaten-Triage lagernde Pistole der Marke CZ Modell 70 mitsamt Magazin mit Patronen (A011'258'303, A011'259'577, A011'259'657) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, ..., zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 (HD

    act. 18/5/9/2-3) sichergestellten, anlässlich der rechtshilfeweise durchgefährten Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten B. in C.

    aufgefundenen und bei der Asservaten-Triage lagernden Mobiltelefone und SIM-Karten

    • Mobiltelefon Nokia 1208 (Asservat-Nr. A011'670'636),

    • Mobiltelefon Samsung ET-E1200i (Asservat-Nr. A011'670'829),

    • SIM-Karte ALO! mobilni (Asservat-Nr. A011'670'896),

    • Mobiltelefon Nokia RM-217, inkl. Speicherkarte (Asservat-Nr.

      A011'670'965, A011'757'770),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'670'987),

    • Taxkarte/SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'671'139),

    • Mobiltelefon Samsung GT-E1080W (Asservat-Nr. A011'671'195),

    • Mobiltelefon Nokia RM-1133 (Asservat-Nr. A011'671'651),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'671'731),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'671'764),

    • SIM-Kartenhalter (Asservat-Nr. A011'671'822),

    • SIM-Kartenhalter (Asservat-Nr. A011'671'844),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'671'979),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'671'980),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'672'029),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'672'041),

    • SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'672'187), werden eingezogen und vernichtet.

  21. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3 act. 18/2) beschlagnahmte bei der Asservaten-Triage lagernde Mobiltelefon BlackBerry (Asservat-Nr. A011'250'912) wird eingezogen und vernichtet.

  22. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3 act. 18/2) beschlagnahmte bei der Asservaten-Triage lagernde Z?ndschlüssel für den Motorroller Piaggio (Asservat-Nr. A011'250'956) wird eingezogen und gemeinsam mit dem dazugehörenden Motorroller der

    Marke Piaggio, Modell X9 500 (Rahmennummer 5, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich), verwertet, falls dessen Verwertung noch nicht abgeschlossen

    ist. Ein Allfälliger Erlös verfüllt dem Staat. Sollte die Verwertung des Rollers der Marke Piaggio bereits abgeschlossen sein, wird der dazugehörende Z?ndschlüssel eingezogen und vernichtet.

  23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3 act. 18/3, Position 3) beschlagnahmte bei der Asservaten-Triage lagernde kastanienfarbige PeRücke in einer Plastiktäte (Asservat-Nr. A011'259'248, A011'318'539) wird eingezogen und vernichtet.

  24. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Novem-

    ber 2018 (D3 act. 18/3, Position 22, 24, 29, 32) beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Mobiltelefone resp. Zubehür

    • SlM-Karten-Blister, Sunrise, Postpaid, SlM-Karte fehlend (Asservat-Nr.

      A011'258'892),

    • Modem Huawei, Wifi Tower Sunrise, inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM- Karten-Nr. 6 (Asservat-Nr. A011'258'916),

    • Mobiltelefon Nokia TA-1010, lMEl-Nr. 7, inkl. SIM, lMSI-Nr. 8, mts (Asservat-Nr. A011'313'647),

    • Mobiltelefon Nokia TA-1034, lMEl-Nr. 9, 10, inkl. SlM, lMSl-Nr. 11, Lycamobile (Asservat-Nr. A011'260'234),

      werden eingezogen und vernichtet.

  25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2020 (Akten A. , HD act. 23/1) beschlagnahmten bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände

    • Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus (Asservat-Nr. A012'132'024),

    • Mobiltelefon MGM +12 (Asservat-Nr. A012'231'753),

    • SIM-Karte Swisscom GSM (Asservat-Nr. A012'209'493),

    • SIM-Karte MobiKlik (Asservat-Nr. A012'133'710),

    • SIM-Karte O2 (Asservat-Nr. A012'133'845),

    • SIM-Karten-Abschnitt, ohne SIM-Karte (Asservat-Nr. A012'131'634), werden eingezogen und vernichtet.

  26. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3 act. 18/2) beschlagnahmte in den Akten als HD act. 11/12 lagernde Notizzettel mit Telefonnummern (Asservat-Nr. A011'251'062) wird eingezogen und in den Akten belassen.

  27. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 (D3 act. 18/3, Position 4 bis 9) beschlagnahmten in den Akten lagernden Dokumente

    • Mietvertrag AF. für Lancia lautend auf AG. (Asservat-Nr.

      A011'259'442; HD act. 11/1),

    • Mietunterlagen Lancia (Asservat-Nr. A011'259'522; HD act. 11/1),

    • übernahmeprotokoll Citroen Cactus (Asservat-Nr. A011'259'555; HD act. 11/1),

    • Parkticket vom 18.01.2018 in G. (Asservat-Nr. A011'259'588; HD act. 11/1),

    • Parkticket vom 10.02.2018 H. [Strasse] ... (Asservat-Nr.

      A011'259'602; HD act. 11/1),

    • Parkticket vom 14.02.2018 I. , J. (Asservat-Nr.

      A011'259'624; HD act. 11/1),

      werden eingezogen und in den Akten belassen.

  28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 30'000.00; die weiteren Kosten betragen:

    CHF 15'000.00 gebühr für das Vorverfahren Beschuldigter B.

    CHF 4'812.50 Auslagen (Gutachten) Beschuldigter B.

    CHF 21'067.50 Telefonkontrolle Beschuldigter B.

    CHF 4'513.00 Auslagen Beschuldigter B.

    CHF 125.00 Entschädigung Zeuge

    CHF 1'875.00 Entschädigung Dolmetscherin

    CHF 30'000.00 gebühr für das Vorverfahren Beschuldigter A.

    CHF 39'325.00 Telefonkontrolle

    CHF 68'943.25 Auslagen

    CHF 4'162.50 Entschädigung Dolmetscherin

    CHF 12'446.90 ehem. amtliche Verteidigung (RA X2. ) CHF 11'417.40 ehem. amtliche Verteidigung (RA X1. ) CHF 113'128.05 amtliche Verteidigung (RA X3. )

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  29. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten

    B. zur Hälfte auferlegt. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten B. vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  30. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten

    A. zu einem Viertel auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, inkl. der Kosten für die amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A. zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.

  31. Der dem Beschuldigten A. auferlegte Teil der Kosten für die amtlichen Verteidigungen gilt als durch Verrechnung mit seinem hälftigen Anspruch auf Entschädigung seiner erbetenen Verteidigung abgegolten.

  32. Rechtsanwalt lic. iur. X3. wird für seine Bemöhungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. mit

CHF 113'128.05 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 45'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

BerufungsAnträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2; Urk. 100 S. 2)

    1. Es sei abzusehen von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten, eventualiter von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu einem angemessenen Teil dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 97, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I.

Verfahrensgang

  1. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 (Urk. 69) verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten B. (Beschuldigter 1) wegen Raubes (z.Nt. Juwelier K. , L. /...), versuchten Raubes (z.Nt. Orologeria

  2. M. , N. ), Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und zu Sachbeschädigung (z.Nt. Juwelier O. , Zürich), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (im Kontext der Raubstraftaten z.Nt. K. und M. ) und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (im Kontext der Raubstraftat z.Nt. O. ). Den Beschuldigten A. (Beschul- digter 2) verurteilte das Gericht wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub (z.Nt. Orologeria M. , N. ). Von den weiteren Vorwürfen (versuchter Raub und Sachbeschädigung z.Nt. Juwelier O. , Zürich) sprach es ihn frei. Im übrigen entschied die Vorinstanz über die Sanktionen der Beschuldigten 1 und 2, die Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

  3. Das Urteil gegen den Beschuldigten B. wurde nicht angefochten.

  4. Hingegen meldete der Beschuldigte A. gegen das Urteil Berufung an (Urk. 60/2; Urk. 64) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die BerufungsErklärung (Urk. 68/3; Urk. 71) ein. Darin beantragte er einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchtem Raub (z.Nt. M. ), die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen sowie die ausgangsgemüsse Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

  5. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte A. sei wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und zu qualifizierter Sachbeschädigung (z.Nt. O. ) sowie wegen versuchten Raubes (z.Nt. M. ) schuldig zu sprechen. Weiter verlangte sie eine strengere Bestrafung des Beschuldigten A. und ei- ne längere Dauer der von der Vorinstanz angeordneten Landesverweisung.

  6. O. (Privatklägerin) liess sich in der Sache nicht vernehmen.

  7. Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 stellte die II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich bezüglich der den Beschuldigten B. betreffenden Dispositiv-Ziffern rechtsKräftig geworden sei (Urk. 72). Es sind dies die Dispositiv-Ziffern 2 (Nichteintreten auf die Anklage betr. den Beschuldigten B. ), 3 (Verfahrenseinstellung betr. den Beschuldigten B. ), 4 (Schuldspräche betr. den Beschuldigten B. ), 7 und 8 (Strafe und Vollzug betr. den Beschuldigten B. ), 11 und 13 (Landesverweisung und Absehen von Ausschreibung im SIS betr. den Beschuldigten B. ), 32 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B. ).

    Die Dispositiv-Ziffern 18 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur

    Deckung der dem Beschuldigten B.

    auferlegten Verfahrenskosten)

    und 29 (Kostenauflage zulasten des Beschuldigten B. ) sind vom Beschluss über die Rechtskraft des angefochtenen Urteils praxisgemäss nicht erfasst.

  8. Mit Eingabe vom 16. August 2023 liess der Beschuldigte A. mitteilen, dass er die Berufung auf die Frage der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem beschränke. Er liess die eingangs wiedergegebenen, modifizierten BerufungsAnträge stellen und im übrigen seine Berufung zurückziehen (Urk. 96).

  9. Die Staatsanwaltschaft zog daraufhin mit Eingabe vom selben Datum ihre Anschlussberufung zurück und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97).

  10. Die Berufungsverhandlung fand am 29. August 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und von Rechtsanwältin X4. als Vertreterin des erbete- nen Verteidigers statt (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft war im Einverständnis mit der Verteidigung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 97 S. 2). Die Privatklägerschaft hatte auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (Urk. 94).

II.

Berufungsumfang / Kognition

1.

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

    2. Nach dem teilweisen Rückzug seiner Berufung liess der Beschuldigte

      1. noch die folgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils

        anfechten: 12 und 14 (Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschlussberufung wie erwähnt zurück.

        Das vorinstanzliche Urteil blieb somit mit Ausnahme der vorgenannten Dispositiv-Ziffern auch hinsichtlich der den Beschuldigten A. betreffenden Dispositiv-Ziffern unangefochten.

    3. In Ergänzung des Beschlusses vom 18. Februar 2022 (Urk. 72) ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der übrigen Dispositiv-Ziffern, mit Ausnahme der Ziffern 12 und 14 (Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS betr. den Beschuldigten A. ), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufungsinstanz überpröft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten grundsätzlich umfassend (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückzog, ist bei der nachfolgenden überPrüfung der Lan- desverweisung jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO).

III.

Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten A. für die Dauer von 5 Jahren eine Landesverweisung aus und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 69 S. 286 ff., 305). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Landesverweisung (Urk. 97 S. 1). Der Beschuldigte verlangte dagegen, dass von der Anordnung einer Landesverweisung, eventualiter von deren Ausschreibung im SIS, abzusehen sei (Urk. 96 S. 2; Urk. 100 S. 2).

2.

    1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

    2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens ei- nen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Hürtefallklausel). Die Hürtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144

      IV 332 E. 3.1.2).

    3. Nach der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Hürtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Hürtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiürer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

      Bei der Auslegung der Hürtefallklausel ist im Sinne völkerrechtskonformer Gesetzesauslegung auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu beachten. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgen- de Elemente massgebend: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie im Jugendoder Erwachsenenalter verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Ausländers im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergange- ne Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiüren Bindungen zum aufnehmenden Staat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5; 6B_48/2019 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

    4. Soweit StaatsanGehörige von EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, ist bei der strafrechtlichen Landesverweisung ausserdem zu prüfen, ob die Massnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) vereinbar ist (BGE 145 IV 364

      E. 3). Da Serbien als Heimatstaat des Beschuldigten A. nicht Mitgliedstaat der EU ist, fällt diese Prüfung vorliegend weg.

    5. Die obligatorische Landesverweisung wird für 5 bis 15 Jahre ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weiter Ermessensspielraum zu. Massgebendes Kriterium ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, mithin die Verhinderung weiterer schwerer Straftaten auf schweizerischem Staatsgebiet. Das Gericht hat sich bei der Festlegung der Dauer am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

    6. Wird gegen eine Person, die nicht die StaatsanGehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Be- deutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II- VO], abgeläst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur änderung des übereinkommens zur Durchführung des übereinkommens von Schengen und zur änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf

Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss

SIS-II-Verordnung sind weitgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden.

Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zustündigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1861), wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung [EU] 2018/1861).

Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

3. Der Beschuldigte A. ist serbischer StaatsanGehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz (vgl. Prot. II S. 8). Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub (z.Nt. Orologeria M. , N. ) schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende E. II.1.3.). Damit liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, die nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative

begangen wurde. Der Beschuldigte A. ist somit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

4.

    1. Die Vorinstanz verneinte das Bestehen eines persönlichen Hürtefalls und verzichtete dementsprechend auf die Abwägung des persönlichen Interesses des Beschuldigten A. am weiteren Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urk. 69 S. 286-288).

    2. Der aktuell 52-jährige Beschuldigte A.

      (Jahrgang 1971) wurde in

      P. bzw. Q. im heutigen Kosovo geboren und wuchs in der Folge mit seinen zwei älteren Brüdern bei den Eltern in R. (Serbien) auf. Dort absolvierte er die obligatorische Schulzeit und begann anschliessend eine Berufsausbildung als Koch, die er jedoch nicht abschloss. Danach leistete er ein Jahr MiliTürdienst. Im Alter von 22 Jahren migrierte er aufgrund der Kriege im ehemaligen Jugoslawien mit seinen zwei älteren Brüdern in die Schweiz (Akten A. , Ordner 13, HD Urk. 15/1 F/A 10; Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte verbrachte folglich seine Kindheit und Jugend in sei- nem Heimatland Serbien. In der Schweiz lebt er seit 1993, d.h. seit rund 30 Jahren. Hier lernte er S. kennen, die er einige Zeit später heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die inzwischen 29 Jahre (T. , Jahrgang 1994) und 23 Jahre (U. , Jahrgang 2000) alt sind (Akten A. , Ordner 13, HD Urk. 15/1 F/A 10 ff.; Prot. II S. 9 f.). Wegen der gründung einer eigenen Familie dürfte sich auch die lange Aufenthalts- dauer in der Schweiz pRügend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben.

      Zu seiner beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Migration in die Schweiz bis ins Jahr 2017, d.h. während 24 Jahren stets erwerbstätig war, obwohl er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. während dieser Zeit arbeitete er in verschiedenen Bereichen. Insbesondere war er mehrmals als Koch und in Reisebüros tätig, betrieb einen Kiosk und zwei Cafés. Zudem war er als VerKäufer im V. tätig (vgl. dazu im Einzelnen Akten A. , Ordner 13, HD Urk. 15/1 F/A 10; Prot. II

      S. 10 f.; Urk. 100 Rz. 18). Ab Juli 2017 war er als arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. während seiner Arbeitslosigkeit Gründete er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau eine Gesellschaft für den Export von Autos nach Serbien, die ihre operative tätigkeit per Januar 2019 hätte aufnehmen sollen. Da der Beschuldigte jedoch im Dezember 2018 verhaftet wurde und sich in der Folge während knapp zwei Jahren in Haft befand, kam es nie zur Umsetzung der Geschäftsidee. Nach sei- ner Entlassung aus der Haft am 13. November 2020 absolvierte der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung die TaxiPrüfung. Seither ist er als W. -Fahrer tätig und arbeitet seit dem 4. Februar 2023 nebenbei in einem 40 %-Pensum bei V. . Durch seine Erwerbstätigkeit erzielt er aktuell ein Einkommen von rund Fr. 8'000 pro Monat (Akten A. , Ordner 13, HD Urk. 15/1 F/A 10 ff.; Urk. 99/1; Prot. II S. 11 f.). Es ist positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung sogleich wieder um sein berufliches Fortkommen bemühte und die Prüfung zum Taxifahrer ablegte. Ebenso ist zu beRücksichtigen, dass er wieder über eine Festanstellung verfügt und zusammen mit sei- nen Einkünften aus den W. -Fahrten seine Lebenshaltungskosten selbst bestreiten kann. Folglich ist ihm trotz fehlender Berufsausbildung die Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt gelungen. Negativ wirkt sich einzig aus, dass der Beschuldigte im Betrag von rund Fr. 200'000 verschuldet ist. Gemäss seinen Aussagen handelt es sich jedoch Hauptsächlich um Schul- den bei Familienmitgliedern. Aktuell laufen jedenfalls keine Betreibungen gegen ihn (Urk. 99/2; Prot. II S. 13; vgl. auch Akten A. , Ordner 13, HD Urk. 15/1 F/A 22 ff.). In sprachlicher Hinsicht fällt es dem Beschuldigten zwar trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz teilweise schwer, komplexere Sachverhalte Fragen zu verstehen und darauf zu antworten. Dennoch verfügt er über gute Deutschkenntnisse und kann sich ohne Weiteres verständlich ausdRücken. Anlässlich der Berufungsverhandlung benötigte er kei- ne Unterstätzung durch eine Dolmetscherin.

      Zu seinem familiüren Umfeld in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwischen geschieden ist. Seine beiden Töchter sind wie bereits erwähnt volljährig und leben nicht mehr mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind sie nicht mehr auf dessen Unterstätzung angewiesen. Die ältere Tochter ist stellvertretende Geschäftsführerin eines Restaurants in Zürich und die jüngere Tochter arbeitet als Buchhalterin bei einer AA. in AB. (Urk. 100 Rz. 2 ff.; Prot. II S. 10). Folglich besteht kein besonderes abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen familiüren Bindungen hinausgeht und die Beziehung des Beschuldigten zu seinen volljährigen Kindern unter das geschätzte Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK fallen lässt. Ihm ist nicht abzusprechen, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu seinen beiden Töchtern unterhält und mehrmals pro Woche mit diesen in Kontakt steht. Es ist auch zutreffend, dass sich die Anordnung einer Landesverweisung erschwerend auf die Pflege der Vater-Tochter-Beziehung auswirken würde und der Kontakt nicht mehr so eng wie bisher gelebt aufrechterhalten werden könnte (Urk. 100 Rz. 2 ff.). Dennoch wäre es dem Beschuldigten und seinen Töchtern zuzumuten, ihre Beziehung über die modernen Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche bzw. gemeinsame Ferienaufenthalte im Ausland zu pflegen. Die Wegweisung des Beschuldigten aus dem Gebiet der Schweiz hätte folglich keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zur Folge.

      In der Schweiz leben sodann die zwei älteren Brüder des Beschuldigten, zu denen er gemäss eigenen Angaben ebenfalls ein sehr enges Verhältnis pflegt (Urk. 100 Rz. 10 ff.). darüber hinaus ist kaum etwas über die soziale Integration des Beschuldigten bekannt. Er erklärte zwar, dass er in der Schweiz zahlreiche Freunde habe (Urk. 100 Rz. 14, 21; Prot. II S. 15). Abgesehen von dieser pauschalen Aussage liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis vor. Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz scheint es daher nicht so, als sei

      der Beschuldigte ausserhalb seiner familiüren Beziehungen hierzulande sozial integriert.

      In Serbien hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine Verwandten mehr, nachdem seine Mutter im Februar 2021 verstorben ist. Auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge er dort nicht (Prot. II S. 14 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, reiste der Beschuldigte in den Jahren 2017 und 2018 teilweise mehrmals im Monat nach Serbien (Urk. 69

      S. 286). Diese regelmässigen Reisen in die Heimat legen den Schluss auf ein intaktes Beziehungsnetz nahe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklürte der Beschuldigte seine Reisetätigkeit jedoch damit, dass er seine Mutter besucht habe, welche bereits seit 2015 schwer krank gewesen sei. Obwohl er zusammen mit seinen Brüdern eine 24-Stunden-Betreuung organisiert habe, habe er regelmässig überprüfen bzw. sichergehen wollen, dass alles beim Rechten sei (Prot. II S. 15). Diese Aussagen erscheinen nachvollziehbar. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in C. eine Wohnung und in R. eine Baulandparzelle für den Bau einer Tankstelle besitzt (vgl. Akten A. , HD Urk. 24/38 ff.). Dass er diese liegenschaften bis zu deren Sperrung durch die Staatsanwaltschaft nicht veräusserte, deutet darauf hin, dass er noch nicht sämtliche Verbindungen zu seiner Heimat abgebrochen hat.

      unabhängig davon, ob der Beschuldigte in Serbien noch über Verwandte anderweitige Beziehungen verfügt, erscheinen seine Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen intakt zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. So verfügt er über mehrjährige Berufserfahrungen im Gastronomie-Bereich, in der Reisebranche und im Verkauf, wo stets Bedarf nach Personal besteht und keine besonderen Hürden für den Berufseinstieg in einem anderen Land bestehen. Zudem beherrscht er die serbische Sprache und ist aufgrund seiner regelmässigen Reisen nach Serbien mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut. Dass der Beschuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens

      grundsätzlich hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011

      vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

      Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und den engen Beziehungen zu seinen volljährigen Töchtern und seinen älteren Brüdern hat der Beschuldigte zweifellos ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch scheint er ausserhalb seines familiüren Umfelds hierzulande kaum sozial integriert zu sein und würde die Anordnung einer Landesverweisung auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen. Schliesslich stellen sich die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen in Serbien als intakt dar, auch wenn unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seiner Heimat noch über ein tragfühiges Beziehungsnetz verfügt. Bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien handelt es sich um einen Grenzfall. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob ein schwerer persönlicher Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, da das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschul- digten dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

    3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 70; Urk. 95). Zwar liegen die Früheren Verurteilungen bereits rund 10 Jahre zurück und betreffen jeweils nur relativ leichte Gesetzesverst?sse, die mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat (Gehilfenschaft zu versuchtem qualifiziertem Raub) nicht vergleichbar sind. Dennoch zeugt die wiederholte Delinquenz, teilweise auch während laufender Probezeit, von einer nicht unbeachtlichen Renitenz und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten.

      Seit der gescheiterten Verübung eines bewaffneten Raubüberfalls auf die Orologeria M. in N. sind inzwischen rund 5 Jahre vergangen. Davon befand sich der Beschuldigte während knapp 2 Jahren in Haft. Seit seiner Entlassung am 13. November 2020 hat er sich soweit ersichtlich wohlverhalten, was sich zu seinen Gunsten auswirkt.

      Hinsichtlich der Art und Schwere der veräbten Anlasstat kann einleitend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Strafzumessung verwiesen werden (Urk. 69 S. 271 f.). Der Beschuldigte war als Mitglied einer serbischen Räuberbande bei der Vorbereitung eines qualifizierten Raubes in der Schweiz als Gehilfe beteiligt. Sein Verschulden wurde zwar als noch leicht gewichtet. Dennoch war seine Teilnahme bzw. Mitwirkung nicht bloss nebensächlich. So hatte er bereits im Spätsommer 2017 Kennt- nis davon, dass ein Raubüberfall geplant wurde. über den Stand der Vorbereitungen war der Beschuldigte stets informiert und wusste, wann etwas passiert (Akten A. , Ordner 11, HD Urk. 10/43 S. 2). Er hatte auch sehr detaillierte Kenntnisse von der Umgebung des Tatobjekts und den Schaufensterauslagen in der AC. [Strasse], was bei den Vorbereitungen zweifelsohne nützlich war (Akten A. , Ordner 11, HD Urk. 10/75

      S. 2-3). Für die ausführenden täter organisierte er die Beschaffung eines als Fluchtfahrzeug dienenden Motorrollers, kontrollierte dessen Verfügbarkeit regelmässig und war auch in die Organisation des Transports des Rollers von Zürich nach N. eingebunden. Beim Kauf des Rollers war der Beschuldigte derjenige, welcher den Roller aussuchte und dem Käufer präzise Weisungen für die Abwicklung des KaufGeschäfts erteilte (vgl. Urk. 69

      S. 190 ff.). Damit gab er zu erkennen, dass er nicht auf einer untergeordneten Stufe innerhalb der täterhierarchie agierte. Des Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte den anderen Tatbeteiligten die Adresse des Hotels AD. in AE. [Ortschaft in Italien], in welches die Beute aus dem Raubüberfall auf M. hätte transportiert werden sollen, bekanntgab und sich bereit hielt, um die Beute interessierten Käufern anzubieten (vgl. Urk. 69 S. 208). Aus dem Einsatz der verdeckten Ermittler ergibt sich zusätzlich, dass der Beschuldigte Verbindungen zu Personen hatte, die mit gestohlenen Uhren handeln. Er kannte die Abläufe im Anschluss an den geplanten Raubüberfall, die Preise von gestohlenen Uhren und die darauf gewährten Rabatte (Akten A. , Ordner 11, HD Urk. 10/21 S. 2; HD Urk. 10/22 S. 2; HD Urk. 10/39 S. 1-2; HD Urk. 10/43 S. 2). Den Ermittlern versprach er, dafür zu sorgen, dass die Ware, welche jeweils nach

      C. gebracht werde, für ihn reserviert werde, damit sie dann als Erste aussuchen könnten. Er könne es stoppen, bevor es zu dem Mann gehe, der alles aufkaufe (Akten A. , Ordner 11, HD Urk. 10/43 S. 2). Mit diesen äusserungen liess der Beschuldigte erkennen, dass er Einfluss auf die Verteilung der Beute hatte und ihm auch im Anschluss an die Raubstraftat wichtige Funktionen zukamen. Damit trat er nicht bloss als Randfigur innerhalb der tätergruppe auf.

      Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten und seiner nicht unwesentlichen Mitwirkung an der Vorbereitung eines qualifizierten Raubüberfalls durch eine serbische Räuberbande ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Wegweisung aus der Schweiz als hoch zu werten.

      In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte engen Kontakt zu Personen hatte, die in der Schweiz Raubüberfülle

      begingen (z.Nt. O.

      und M. ). Zudem liess er die verdeckten Ermittler immer wieder wissen, dass er über eine Vielzahl von Verbindungen in ein schwer kriminelles Milieu verfügt (vgl. insb. Akten A. , Ordner 11, HD Urk. 10/56 S. 1). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte diese Verbindungen nicht aufgegeben hat und durch seine Kontakte wieder in kriminelle Machenschaften in der Schweiz verwickelt werden könnte. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, er habe sich von den weiteren Tatbeteiligten, die er bei der Vorbereitung der Anlasstat unterstätzt hatte, distanziert (Prot. II

      S. 16). Aufgrund seiner Schulden im Betrag von rund Fr. 200'000 könnte er in Zukunft wieder versucht sein, seine finanzielle Situation durch Vermögensdelikte, allenfalls sogar wieder durch seine Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Juwelier-Geschäft, zu verbessern. Es bestehen deshalb nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Künftigen Bewährung des Beschuldigten.

      Zusammenfassend überwiegt aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten, der Schwere der Katalogtat, seiner nicht bloss untergeordneten Rolle innerhalb der tätergruppe und den Bedenken hinsichtlich seiner Verbindungen in ein schwer kriminelles Umfeld das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und längerfristigen Fernhaltung aus der Schweiz. Es ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine Landesverweisung anzuordnen.

    4. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren fest (Urk. 69 S. 288, 305). Da einer längeren Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegensteht, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. Folglich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

    5. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zulässig. Der Beschuldigte ist StaatsanGehöriger von Serbien. Er gilt somit als DrittstaatsanGehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreisebzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte A. wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB verurteilt. Dieser Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Anlasstat erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten, zur Art und Schwere der veräbten Straftat, zu seinem konkreten Tatbeitrag und den Bedenken hinsichtlich seiner Verbindungen ins Verbrechermilieu stellt sein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt.

IV.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (J O- SITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte A. liess seine Berufung teilweise zurückziehen, was einem teilweisen Unterliegen gleichkommt. Im noch aufrechterhaltenen Umfang dringt er mit seinen BerufungsAnträgen nicht durch. Er unterliegt somit vollumfänglich. Allerdings unterliegt auch die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ihre Anschlussberufung zurückzog. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Ausgehend von diesem Entscheid über die Kostenverlegung ist dem Be-

schuldigten A.

für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700 zuzusprechen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2;

BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18.

November 2021 E. 3.2.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.3 f.; je mit Hinweisen). Dieser Betrag entspricht einem Drittel des geltend gemachten Aufwands seiner erbetenen Verteidigung von rund Fr. 5'000 (Prot. II S. 19).

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

  2. In Ergänzung des Beschlusses vom 18. Februar 2022 wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Dezember 2021 auch bezüglich der übrigen Dispositivziffern, mit Ausnahme der Ziffern 12

    und 14 (Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS betr. den Beschuldigten A. ), in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  4. Rechtsmittel:

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für

    5 Jahre des Landes verwiesen.

  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.

  4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700 zugesprochen.

  6. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (A. ; übergeben)

    • die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (B. )

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (A. )

    • die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (B. )

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Behörden)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 29. August 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Boese

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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